{"id":"bgbl1-2004-38-1","kind":"bgbl1","year":2004,"number":38,"date":"2004-07-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/38#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-38-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_38.pdf#page=2","order":1,"title":"Vierunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (34. ÄndG LAG)","law_date":"2004-07-21T00:00:00Z","page":1742,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["1742              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004\nVierunddreißigstes Gesetz\nzur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes\n(34. ÄndG LAG)\nVom 21. Juli 2004\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                 Einnahmen nach diesem Gesetz und sonstige\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                   Werte, die bisher dem Ausgleichsfonds durch Ge-\nsetz oder auf sonstige Weise besonders zugewie-\nsen wurden, werden dem Bundeshaushalt zuge-\nArtikel 1                                führt.“\nÄnderung des Lastenausgleichsgesetzes\n4. § 6 wird wie folgt gefasst:\nDas Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845, 1995 I                                        „§ 6\nS. 248), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 61 des Ge-                                Beitrag der\nsetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie folgt ge-                     Länder zum Lastenausgleich\nändert:\nDie Länder mit Ausnahme der Länder Branden-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                  burg, Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen, Sach-\nsen und Sachsen-Anhalt leisten an den Bund einen\na) Die Angabe zum Achten Abschnitt wird wie folgt             jährlichen Zuschuss in Höhe von einem Drittel des\ngefasst:                                                  Jahresaufwands für Unterhaltshilfe, höchstens je-\n„Achter Abschnitt Härteleistungen §§ 301 –                doch 30 Millionen Euro. Die Länder leisten den\n301b“.                                                    Zuschuss nach dem Verhältnis ihrer Steueraufkom-\nb) Die Angabe zum Zwölften Abschnitt wird wie                 men im jeweils vorhergehenden Rechnungsjahr.“\nfolgt gefasst:\n„Zwölfter Abschnitt Verwaltung der Mittel für        5. § 7 wird wie folgt gefasst:\nden Lastenausgleich §§ 318 – 324“.                                                  „§ 7\nc) Die Angabe zum Dritten Titel des Dreizehnten\nAbschnitts wird wie folgt gefasst:                                                Kredite\n„Dritter Titel Verfahren bei Erfüllung von An-               Zins- und Tilgungsleistungen für Kredite, die vom\nsprüchen auf Hauptentschädigung und Hausrat-              Ausgleichsfonds nach § 7 dieses Gesetzes in der\nentschädigung sowie bei Eingliederungsdarlehen,           bis zum 1. Januar 2005 geltenden Fassung aufge-\nHärteleistungen und auf Grund sonstiger Förde-            nommen worden sind, trägt der Bund.“\nrungsmaßnahmen §§ 345, 346“.\n5a. In § 232 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe „292“ durch\n1a. In § 4 Nr. 3 wird die Angabe „292“ durch die Angabe           die Angabe „292c“ ersetzt.\n„292c“ ersetzt.\n2. In § 4 Nr. 6 werden die Wörter „Leistungen aus dem        6. In § 233 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter „Leistungen\nHärtefonds“ durch das Wort „Härteleistungen“ er-              aus dem Härtefonds“ durch das Wort „Härteleistun-\nsetzt.                                                        gen“ ersetzt.\n3. § 5 wird wie folgt gefasst:                               7. § 252 wird wie folgt geändert:\n„§ 5                                a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nHaushaltsmäßige Abwicklung                              „(3) Zins- und Tilgungsleistungen für Verbind-\nRechte und Pflichten des bisherigen Sonderver-                 lichkeiten, die der Ausgleichsfonds nach § 252\nmögens Ausgleichsfonds gehen auf den Bund über.                   Abs. 3 und 4 dieses Gesetzes in der bis zum","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004             1743\n1. Januar 2005 geltenden Fassung eingegangen           8b. § 276a wird aufgehoben.\nist, trägt der Bund.“\nb) Absatz 4 wird aufgehoben.                              8c. § 277a wird aufgehoben.\n8. § 258 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Nr. 4 wird das Wort „Ausgleichs-           9. In § 278a wird Absatz 1 wie folgt geändert:\nfonds“ durch das Wort „Bund“ ersetzt.\na) In Satz 1 Nr. 7 werden die Wörter „aus dem Här-\nb) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter „aus dem                    tefonds (§§ 301, 301a)“ durch die Wörter „nach\nHärtefonds“ durch die Wörter „als Härteleistun-                 §§ 301, 301a“ ersetzt.\ngen“ ersetzt.\nb) In Satz 4 wird die Angabe „Satz 2“ durch die\n8a. § 276 wird wie folgt geändert:                                     Angabe „Satz 3“ ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n10. In § 283 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 werden im ersten Satzteil\naa) In Satz 1 wird Halbsatz 1 wie folgt gefasst:\ndie Wörter „aus dem Härtefonds (§§ 301, 301a)“\n„Empfänger von Unterhaltshilfe erhalten als           durch die Wörter „nach §§ 301, 301a“ ersetzt; im\nzusätzliche Leistung Krankenbehandlung,               zweiten Satzteil werden die Wörter „aus dem Härte-\ndie nach Art, Form und Maß der Krankenbe-             fonds“ durch die Wörter „nach §§ 301, 301a“ er-\nhandlung entspricht, die den nicht versi-             setzt.\ncherten Empfängern laufender Leistungen\nzum Lebensunterhalt nach dem Dritten\nKapitel des Zwölften Buches Sozialgesetz-       11. In § 290 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 erster und zweiter\nbuch gewährt wird;“.                                  Halbsatz, Satz 3, 4 und 6 wird jeweils das Wort\n„Ausgleichsfonds“ durch das Wort „Bund“ ersetzt;\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                           in Absatz 3 Satz 5 wird das dort zum ersten Mal\n„Hat der Empfänger von Unterhaltshilfe auf            genannte Wort „Ausgleichsfonds“ durch das Wort\nLebenszeit seine freiwillige Krankenversi-            „Bundes“ und das dort zum zweiten Mal genannte\ncherung nach dem erstmaligen Bezug von                Wort „Ausgleichsfonds“ durch das Wort „Bund“ er-\nUnterhaltshilfe nach diesem Gesetz aufge-             setzt.\ngeben und wird die Unterhaltshilfe einge-\nstellt oder erlischt der Anspruch auf die       11a. § 292 wird wie folgt geändert:\nUnterhaltshilfe, wird die Krankenversorgung\nauch nach Einstellung der Unterhaltshilfe             a) In Absatz 4 werden die Sätze 5 und 6 aufgeho-\noder Erlöschen des Anspruchs auf die                      ben.\nUnterhaltshilfe weitergewährt.“\nb) Absatz 7 wird aufgehoben.\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Soweit der Empfänger von Unterhaltshilfe      11b. Dem Fünften Abschnitt wird folgender Fünfter Titel\nmit seinen in Absatz 1 genannten Angehörigen                angefügt:\nam 1. Januar 2005 freiwillig bei einer gesetzli-\nchen Krankenkasse, bei einer Ersatzkasse oder                                     „Fünfter Titel\nbei einem Unternehmen der privaten Kranken-                                   Vorschriften für die\nversicherung gegen Krankheit versichert ist,                           Zahlung der Kriegsschadenrente\nerhält er für jede an diesem Tag versicherte Per-                        nach dem 31. Dezember 2005\nson einen Zuschuss in Höhe von 150 Euro\nmonatlich zur Fortsetzung der Krankenversiche-                                       § 292a\nrung.“\nBestimmungen zur\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nUnterhaltshilfe und Entschädigungsrente\n„(3) Der Präsident des Bundesausgleichsam-\ntes beauftragt eine Krankenkasse mit der Über-                 (1) Nach den §§ 261 bis 292 zuerkannte Ansprü-\nnahme der Krankenbehandlung nach Absatz 1.                  che auf Kriegsschadenrente werden nach dem\nFür die Durchführung der Krankenbehandlung                  31. Dezember 2005 nach folgenden Bestimmungen\ngilt § 264 Abs. 4 und 6 des Fünften Buches Sozial-          erfüllt:\ngesetzbuch entsprechend. Entfällt die Kranken-              1. Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente wer-\nversorgung, insbesondere weil die Unterhaltshilfe               den letztmalig zum 1. Januar 2006 nach dem\neingestellt oder das Ruhen angeordnet wird, ist                 Stand vom 31. Dezember 2005 festgesetzt.\nentsprechend § 264 Abs. 5 des Fünften Buches\nSozialgesetzbuch zu verfahren. Für die durch die            2. Nach dem 31. Dezember 2005 eintretende Ver-\nKrankenversorgung nach Absatz 1 entstehen-                      änderungen der für die Leistungsgewährung be-\nden Aufwendungen und Kosten gilt § 264 Abs. 7                   deutsamen Umstände werden nicht mehr be-\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit der                     rücksichtigt.\nMaßgabe, dass sie zu 75 vom Hundert von den                 3. Die zum 1. Januar 2006 festgesetzte Unterhalts-\nzuständigen Trägern der Sozialhilfe getragen                    hilfe wird entsprechend dem Hundertsatz ange-\nwerden; der verbleibende Betrag wird der Kran-                  passt, um den die Renten der gesetzlichen Ren-\nkenkasse vom Bund erstattet.“                                   tenversicherung in den alten Bundesländern\nd) Absatz 4 wird aufgehoben.                                       jeweils anzupassen sind.","1744               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004\n(2) Im Falle des Todes des am 1. Januar 2006                c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nBerechtigten tritt an seine Stelle ohne neuen Antrag\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Leistungen aus\nsein am 31. Dezember 2005 von ihm nicht dauernd\ndem Härtefonds“ durch das Wort „Härteleis-\ngetrennt lebender Ehegatte, wenn die Vorausset-\ntungen“ ersetzt.\nzungen des § 272 Abs. 2 Satz 3 erfüllt sind.\n(3) Der Anspruch auf Unterhaltshilfe oder Ent-                  bb) In Satz 2 wird die Angabe „ , 276a“ gestri-\nschädigungsrente erlischt,                                             chen.\n1. wenn sich zum 1. Januar 2006 jeweils ein Aus-                   cc) In Satz 3 werden die Wörter „Leistungen aus\nzahlungsbetrag von weniger als 5 Euro monat-                       dem Härtefonds“ durch das Wort „Härteleis-\nlich ergeben würde,                                                tungen“ ersetzt.\n2. im Falle des Todes des Letztberechtigten mit                    dd) Folgender Satz wird angefügt:\nAblauf des Sterbemonats.\n„Für die Gewährung laufender Leistungen\n§ 292b                                        nach dem 31. Dezember 2005 gelten die\nSterbegeld                                       §§ 292a bis 292c entsprechend.“\n(1) Für Empfänger von Kriegsschadenrente und                d) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „Leis-\nderen Ehegatten, die am 1. Januar 2006 an der Ster-                tungen aus dem Härtefonds“ durch das Wort\nbevorsorge nach § 277 teilnehmen, wird im Falle                    „Härteleistungen“ ersetzt.\nihres Todes ein Sterbegeld von je 750 Euro gewährt.\nZu den entstehenden Kosten trägt der Unterhalts-         14. § 301a wird wie folgt geändert:\nhilfeempfänger monatlich 2 Euro bei; dieser Betrag\nwird von den laufenden Zahlungen an Kriegsscha-                a) In Absatz 1 werden die Wörter „Aus dem Härte-\ndenrente einbehalten.                                              fonds (§ 301)“ durch die Wörter „Härteleistungen\nnach § 301“ ersetzt; die Wörter „berücksichtigt\n(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des\nwerden“ werden durch das Wort „erhalten“ er-\n§ 277 Abs. 3, 5 und 6.\nsetzt.\n§ 292c\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nÜberleitungsvorschriften\n„(4) § 301 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend.“\nIn den Fällen des § 292 Abs. 4 Satz 1 kann die\nKriegsschadenrente übergeleitet werden\n15. § 301b wird wie folgt geändert:\n1. bei einem allein stehenden Berechtigten und bei\ngleichzeitig untergebrachten Ehegatten die                 a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „aus dem\nUnterhaltshilfe in voller Höhe,                                Härtefonds ein angemessener Ausgleich ge-\nwährt werden“ durch die Wörter „der Bund einen\n2. bei Unterbringung des Berechtigten oder seines\nangemessenen Ausgleich gewähren“ ersetzt.\nam 31. Dezember 2005 nicht dauernd getrennt\nlebenden Ehegatten die Unterhaltshilfe bis zur             b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.\nHöhe der zu diesem Zeitpunkt für den Ehegatten\nnach § 269 Abs. 2, § 269a Abs. 3 und § 269b\n16. Die §§ 303 und 304 werden aufgehoben.\nAbs. 2 Nr. 1 gewährten Zuschlagsbeträge,\n3. in Höhe von 4 vom Hundert des Grundbetrags\nder zum 1. Januar 2006 festgesetzten Entschä-        16a. In § 312 wird Absatz 2 folgender Satz angefügt:\ndigungsrente nach § 280 oder in Höhe der Hälfte            „Zum 1. Oktober 2006 wird die Durchführung der\ndes Auszahlungsbetrags der zum 1. Januar                   Kriegsschadenrente sowie der vergleichbaren lau-\n2006 festgesetzten Entschädigungsrente nach                fenden Leistungen nach den lastenausgleichsrecht-\n§ 284.“                                                    lichen Regelungen und zum 1. Januar 2010 die\nDurchführung der Rückforderungs- und Ausschlie-\n12. In der Überschrift des Achten Abschnitts wird das               ßungsverfahren des Lastenausgleichs in den Fällen,\nWort „Härtefonds“ durch das Wort „Härteleistun-                in denen die Ausgleichsverwaltung nach dem\ngen“ ersetzt.                                                  30. Juni 2009 Kenntnis vom Rückforderungs- bzw.\nAusschließungstatbestand erlangt hat, auf das\n13. § 301 wird wie folgt geändert:                                  Bundesausgleichsamt übertragen.“\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n17. § 313 wird aufgehoben.\naa) In Satz 1 erster Halbsatz werden die Wörter\n„aus einem innerhalb des Ausgleichsfonds\nzu bildenden Sonderfonds (Härtefonds)“ ge-      18. § 316 wird aufgehoben.\nstrichen.\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Aus dem Här-        19. In der Überschrift des Zwölften Abschnitts werden\ntefonds“ durch das Wort „Es“ ersetzt.                 die Wörter „des Ausgleichsfonds“ durch die Wörter\n„der Mittel für den Lastenausgleich“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Leistun-\ngen aus dem Härtefonds“ durch das Wort „Här-\nteleistungen“ ersetzt.                               20. § 318 wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004               1745\n21. § 319 wird wie folgt geändert:                                 c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                               „Dies gilt auch für Festsetzungsbescheide nach\n§ 292a Abs. 1 Nr. 1.“\n„(1) Der Präsident des Bundesausgleichsam-\ntes nimmt für den Bund die sich aus § 5 ergeben-          d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nden Aufgaben wahr.“\n„(5) Für Zeiträume nach dem 31. Dezember\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.                                      2005 gilt § 292a.“\n22. § 320 wird aufgehoben.                                   30. In der Überschrift des Dritten Titels des Dreizehnten\nAbschnitts werden die Wörter „Leistungen aus dem\n23. § 322 wird aufgehoben.                                         Härtefonds“ durch das Wort „Härteleistungen“ er-\nsetzt.\n24. § 323 wird wie folgt geändert:\n31. In § 345 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Leistun-\na) In Absatz 7 werden die Wörter „aus dem Aus-                gen aus dem Härtefonds“ durch das Wort „Härte-\ngleichsfonds“ gestrichen.                                 leistungen“ ersetzt.\nb) Absatz 8 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden in den Nummern 1 und 3         32. § 349 wird wie folgt geändert:\njeweils die Wörter „aus dem Härtefonds“              a) In Absatz 3a Satz 3 wird das Wort „Ausgleichs-\ndurch die Wörter „nach §§ 301, 301a“ er-                 fonds“ durch das Wort „Bund“ ersetzt.\nsetzt.\nb) In Absatz 3c Satz 4 wird das Wort „Ausgleichs-\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                            fonds“ durch das Wort „Bundes“ ersetzt.\n„Der für die bezeichneten Leistungen mit\nAusnahme der laufenden Beihilfe und der        33. § 350d wird wie folgt geändert:\nBeihilfe zur Beschaffung von Hausrat nach\n§§ 301, 301a bereitzustellende Betrag darf           a) In der Überschrift wird das Wort „Ausgleichs-\n5 Millionen Euro jährlich nicht übersteigen.“            fonds“ durch das Wort „Bund“ ersetzt.\nb) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des Aus-\n25. § 324 wird aufgehoben.                                             gleichsfonds“ durch die Wörter „des Bundes“\nund die Wörter „den Ausgleichsfonds oder\nSoforthilfefonds“ durch die Wörter „den Bund“\n26. In § 332 Abs. 3 Satz 1 wird nach dem Wort „zuzu-\nersetzt.\nstellen“ ein Punkt eingefügt und der nachfolgende\nSatzteil gestrichen.                                          c) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Ausgleichs-\nfonds“ jeweils durch das Wort „Bund“ ersetzt;\n27. In § 332a Abs. 6 Satz 2 werden die Wörter „gegen                   die Wörter „oder Soforthilfefonds“ werden ge-\nden Ausgleichsfonds“ gestrichen.                                  strichen.\n28. In § 338 wird das Wort „können“ durch das Wort           34. In § 351 werden nach dem Wort „Bundesaus-\n„kann“ ersetzt und die Wörter „und der Vertreter der          gleichsamtes“ das Komma und die Wörter „des\nInteressen des Ausgleichsfonds“ gestrichen.                   Kontrollausschusses und des Ständigen Beirats“\ngestrichen.\n29. § 339 wird wie folgt geändert:\n35. § 360 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird aufgehoben.\na) In Satz 2 werden die Wörter „und vom Vertreter\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                               der Interessen des Ausgleichsfonds“ gestrichen.\n„(3) Absatz 1 findet auch bei Verfahren über           b) In Satz 4 werden die Wörter „oder des Vertreters\nöffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen dem             der Interessen des Ausgleichsfonds“ gestrichen.\nBund und anderen öffentlichen Rechtsträgern\nAnwendung.“\n36. In § 365 Satz 2 werden die Wörter „aus dem Aus-\ngleichsfonds“ durch die Wörter „vom Bund“ ersetzt.\n29a. § 343 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:              37. In § 251 Abs. 3 Satz 2, § 276 Abs. 3 Satz 2, § 277\n„§ 343                              Abs. 1 Satz 3, § 292 Abs. 4 letzter Satz wird jeweils\ndas Wort „Ausgleichsfonds“ durch das Wort „Bund“\nErlöschen, Einstellung und                   ersetzt.\nRückforderung der Kriegsschadenrente“.\nb) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Ausgleichs-        38. In § 350a Abs. 2 Satz 1 und § 350b Abs. 3 Satz 1 und\namt“ die Wörter „das Erlöschen des Anspruchs              Abs. 5 wird jeweils das Wort „Ausgleichsfonds“\nnach § 292a Abs. 3 Nr. 1,“ eingefügt.                     durch das Wort „Bundes“ ersetzt.","1746                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004\nArtikel 2                                                     Artikel 5\nÄnderung des Gesetzes                                                Änderung\nzur Einführung von Vorschriften                             des Reparationsschädengesetzes\ndes Lastenausgleichsrechts im Saarland\nDas Reparationsschädengesetz vom 12. Februar 1969\n(BGBl. I S. 105), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Ge-\nDas Gesetz zur Einführung von Vorschriften des Las-         setzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2306), wird wie\ntenausgleichsrechts im Saarland in der im Bundesge-            folgt geändert:\nsetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 621-1-1, veröffent-\nlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das        1.   § 41 Abs. 6 Satz 3 wird aufgehoben.\nGesetz vom 9. August 1971 (BGBl. I S. 1249), wird wie\nfolgt geändert:                                                1a. In § 44 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „292“ durch die\nAngabe „292c“ ersetzt.\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\n2.   § 47 Abs. 4 wird aufgehoben.\na) In Nummer 3 wird die Angabe „292“ durch die\nAngabe „292c“ ersetzt.                                 3.   § 48 wird aufgehoben.\nb) In Nummer 6 werden die Wörter „Leistungen aus\ndem Härtefonds“ durch das Wort „Härteleistun-          4.   § 56 wird wie folgt geändert:\ngen“ ersetzt.                                               a) In Absatz 2 wird nach dem ersten Halbsatz das\nSemikolon durch einen Punkt ersetzt und der\nc) In Nummer 7 werden in dem Klammerzusatz das\nzweite Halbsatz gestrichen.\nKomma und die Angabe „303“ gestrichen.\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.\nd) Nummer 8 wird gestrichen.\nArtikel 6\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des\na) In der Überschrift wird das Wort „Ausgleichsfonds“              Wertpapierbereinigungsschlussgesetzes\ndurch das Wort „Bund“ ersetzt.\nDas Wertpapierbereinigungsschlussgesetz vom 28. Ja-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nnuar 1964 (BGBl. I S. 45), zuletzt geändert durch Arti-\n„(2) Das Saarland leistet an den Bund einen         kel 74 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I\njährlichen Zuschuss in Höhe von einem Drittel des      S. 2304), wird wie folgt geändert:\nJahresaufwandes für die Unterhaltshilfe im Saar-\nland.“                                                 1. In § 10 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „in den Aus-\ngleichsfonds“ durch die Wörter „an den Bund“\nc) In Absatz 4 werden die Wörter „des Ausgleichs-              ersetzt.\nfonds“ gestrichen.\n2. § 28 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „in den Aus-\nArtikel 3                                  gleichsfonds“ durch die Wörter „an den Bund“\nersetzt.\nÄnderung der\nErsten Verordnung über Ausgleichsleistungen                   b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Ausgleichs-\nnach dem Lastenausgleichsgesetz                           fonds“ durch das Wort „Bund“ ersetzt.\n3. In § 11 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 2 Satz 2, § 13 Satz 1,\n§ 6 Abs. 3 der Ersten Verordnung über Ausgleichsleis-           § 14 Abs. 1, § 19 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Aus-\ntungen nach dem Lastenausgleichsgesetz in der im Bun-              gleichsfonds“ durch das Wort „Bund“ ersetzt.\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 621-1-LDV1,\nveröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.          4. In § 15 Abs. 1 Satz 1 und § 33 Abs. 2 Satz 1 wird\njeweils das Wort „Ausgleichsfonds“ durch das Wort\n„Bundes“ ersetzt.\nArtikel 4\nÄnderung des Feststellungsgesetzes                                            Artikel 6a\nÄnderung des Flüchtlingshilfegesetzes\nIn § 23 Abs. 2 Satz 1 des Feststellungsgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969                    Das Flüchtlingshilfegesetz in der Fassung der Be-\n(BGBl. I S. 1885), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes    kanntmachung vom 15. Mai 1971 (BGBl. I S. 681), zuletzt\nvom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2306) geändert wor-          geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 26. Mai\nden ist, werden die Wörter „mit Zustimmung des Kon-            1994 (BGBl. I S. 1014), wird wie folgt geändert:\ntrollausschusses“ gestrichen.                                  1. In § 15 Satz 1 wird die Angabe „ , 276a“ gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004               1747\n2. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:                 gleichsgesetz können auf Grund der Ermächtigung des\n„§ 16a                            Lastenausgleichsgesetzes durch Rechtsverordnung ge-\nändert werden.\nLaufende Beihilfe\nnach dem 31. Dezember 2005\nFür Zeiträume nach dem 31. Dezember 2005 gelten\ndie §§ 292a bis 292c des Lastenausgleichsgesetzes\nentsprechend.“\nArtikel 8\nArtikel 7                                                  Inkrafttreten\nRückkehr zum\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am\neinheitlichen Verordnungsrang\n1. Januar 2005 in Kraft.\nDie auf Artikel 3 beruhenden Teile der Ersten Verord-         (2) Artikel 1 Nr. 8c und 11a Buchstabe b tritt am\nnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenaus-           1. Januar 2006 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 21. Juli 2004\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister des Innern\nSchily\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}