{"id":"bgbl1-2004-37-9","kind":"bgbl1","year":2004,"number":37,"date":"2004-07-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/37#page=61","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-37-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_37.pdf#page=61","order":9,"title":"Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen  13. BImSchV)","law_date":"2004-07-20T00:00:00Z","page":1717,"pdf_page":61,"num_pages":14,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004                      1717\nDreizehnte Verordnung\nzur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\n(Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen – 13. BImSchV)*)\nVom 20. Juli 2004\nDie Bundesregierung verordnet auf Grund                           § 18 Berichte und Beurteilung von Einzelmessungen\n– des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 sowie Abs. 2, 3 und 5            § 19 Jährliche Berichte über Emissionen\ndes Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 26. September 2002                                                  Vierter Teil\n(BGBl. I S. 3830) nach Anhörung der beteiligten Kreise,                               Anforderungen an Altanlagen\n– des § 7 Abs. 4 und 5 sowie des § 48a Abs. 1 und 3 des              § 20 Übergangsregelung\nBundes-Immissionsschutzgesetzes\nunter Wahrung der Rechte des Bundestages gemäß                                                    Fünfter Teil\n§ 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes:                                                Gemeinsame Vorschriften\n§ 21 Zulassung von Ausnahmen\nInhaltsübersicht                            § 22 Weitergehende Anforderungen\n§ 23 Zugänglichkeit der Normen- und Arbeitsblätter\nErster Teil\n§ 24 Ordnungswidrigkeiten\nAllgemeine Vorschriften\n§ 1 Anwendungsbereich                                                                            Sechster Teil\n§ 2 Begriffsbestimmungen                                                                     Schlussvorschriften\n§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nZweiter Teil\nAnhang I     Äquivalenzfaktoren\nAnforderungen                          Anhang II    Anforderungen an die kontinuierlichen Messeinrich-\nan Errichtung und Betrieb                                  tungen und die Validierung der Messergebnisse\n§ 3 Emissionsgrenzwerte für Feuerungsanlagen für feste\nBrennstoffe\nE r s t e r Te i l\n§ 4 Emissionsgrenzwerte für Feuerungsanlagen für flüssige\nBrennstoffe                                                                  A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n\n§ 5 Emissionsgrenzwerte für Feuerungsanlagen für gasförmige\nBrennstoffe                                                                                      §1\n§ 6 Emissionsgrenzwerte für Gasturbinenanlagen                                             Anwendungsbereich\n§ 7 Kraft-Wärme-Kopplung                                                (1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die\n§ 8 Betrieb mit mehreren Brennstoffen                                Beschaffenheit und den Betrieb von Feuerungsanlagen\n§ 9 Wesentliche Änderung und Erweiterung von Anlagen                 einschließlich Gasturbinenanlagen sowie Gasturbinen-\nanlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen mit einer\n§ 10 Begrenzung von Emissionen bei Lagerungs- und Trans-\nportvorgängen                                                  Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr für\nden Einsatz fester, flüssiger oder gasförmiger Brennstoffe.\n§ 11 Ableitbedingungen für Abgase\n(2) Diese Verordnung gilt nicht für\n§ 12 Störungen an Abgasreinigungseinrichtungen\n1. Feuerungsanlagen, in denen Abgase unmittelbar bei\nDritter Teil                             Herstellungsverfahren verwendet werden (z. B. Hoch-\nöfen),\nMessung und Überwachung\n2. Feuerungsanlagen, in denen Abgase unmittelbar\n§ 13 Messplätze                                                           zum Erwärmen, Trocknen oder einer anderen\n§ 14 Messverfahren und Messeinrichtungen                                  Behandlung von Gegenständen oder Materialien\nverwendet werden (z. B. Wärme- oder Wärme-\n§ 15 Kontinuierliche Messungen\nbehandlungsöfen),\n§ 16 Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messun-\ngen                                                             3. Nachverbrennungseinrichtungen zur Reinigung von\nAbgasen durch Verbrennen, soweit sie nicht als\n§ 17 Einzelmessungen\nunabhängige Feuerungsanlagen betrieben werden,\n*) Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/80/EG des   4. Feuerungsanlagen, in denen Katalysatoren für\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur\nBegrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in        Crackanlagen durch Wärmeeinwirkung gereinigt\ndie Luft (ABl. EG Nr. L 309 S. 1).                                     werden,","1718              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004\n5. Feuerungsanlagen, in denen Schwefelwasserstoff in             b) die folgenden Abfälle, soweit sie als Brennstoff\nSchwefel umgewandelt wird (Clausanlagen),                         verwendet werden:\n6. Feuerungsanlagen in der chemischen Industrie, die                 aa) pflanzliche Abfälle aus der Land- und Forst-\nder unmittelbaren Beheizung von Gütern in Reak-                        wirtschaft,\ntoren dienen,                                                     bb) pflanzliche Abfälle aus der Nahrungsmittel-\n7. Koksofenunterfeuerungen,                                               industrie, soweit die erzeugte Wärme genutzt\nwird,\n8. Winderhitzer,\ncc) faserige pflanzliche Abfälle und Ablaugen aus\n9. Gasturbinenanlagen für den Einsatz auf Offshore-\nder Herstellung von natürlichem Zellstoff und\nPlattformen,\nvon Papier aus Zellstoff, soweit sie am Her-\n10. Verbrennungsmotoranlagen und                                           stellungsort mitverbrannt werden und die\n11. Anlagen, soweit sie dem Anwendungsbereich der                          erzeugte Wärme genutzt wird,\nSiebzehnten Verordnung zur Durchführung des Bun-                  dd) Korkabfälle,\ndes-Immissionsschutzgesetzes in der jeweils gül-\nee) Holzabfälle, ausgenommen Holzabfälle, die\ntigen Fassung unterliegen.\ninfolge einer Behandlung mit Holzschutzmit-\n(3) Diese Verordnung enthält Anforderungen, die zur                      teln oder einer Beschichtung halogenorgani-\nVorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen nach                          sche Verbindungen oder Schwermetalle ent-\n§ 5 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes                       halten können; hierzu gehören insbesondere\nzu erfüllen sind.                                                          Holzabfälle aus Bau- und Abbruchabfällen;\n§2                                5. Brennstoffe\nBegriffsbestimmungen                            alle festen, flüssigen oder gasförmigen brennbaren\nStoffe einschließlich ihrer nicht brennbaren Bestand-\nIm Sinne dieser Verordnung sind                                 teile, ausgenommen brennbare Stoffe, soweit sie\ndem Anwendungsbereich der Siebzehnten Verord-\n1. Abgas\nnung zur Durchführung des Bundes-Immissions-\ndas Trägergas mit den festen, flüssigen oder gas-             schutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung\nförmigen Emissionen; der Abgasvolumenstrom ist                unterliegen;\nbezogen auf das Abgasvolumen im Normzustand\n(Temperatur 273,15 K, Druck 101,3 kPa) nach Abzug         6. Dieselkraftstoff\ndes Feuchtegehalts an Wasserdampf und wird an-                Dieselkraftstoff nach DIN EN 590 (Ausgabe Februar\ngegeben in Kubikmeter je Stunde (m3/h);                       2000);\n2. Abgasreinigungseinrichtung                                7. Emissionen\nder Feuerung nachgeschaltete Einrichtung zur Ver-             die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreini-\nminderung von Luftverunreinigungen einschließlich             gungen; sie werden angegeben als Massenkonzen-\nEinrichtungen zur selektiven nichtkatalytischen Re-           trationen in der Einheit Milligramm je Kubikmeter\nduktion;                                                      Abgas (mg/m3) oder Nanogramm je Kubikmeter\nAbgas (ng/m3), bezogen auf das Abgasvolumen im\n3. Altanlage\nNormzustand (Temperatur 273,15 K, Druck 101,3\neine Anlage,                                                  kPa) nach Abzug des Feuchtegehalts an Wasser-\ndampf; Staubemissionen können auch als Rußzahl\na) die nach § 67 Abs. 2 oder § 67a Abs. 1 des Bun-\nangegeben werden;\ndes-Immissionsschutzgesetzes oder vor Inkraft-\ntreten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes            8. Emissionsgrenzwert\nnach § 16 Abs. 4 der Gewerbeordnung anzuzei-\ngen war,                                                 die zulässige Massenkonzentration einer im Abgas\neiner Anlage enthaltenen Luftverunreinigung, die in\nb) für die die erste Genehmigung zur Errichtung und           die Luft abgeleitet werden darf; sie wird angegeben\nzum Betrieb nach § 4 oder § 16 des Bundes-               in der Einheit Milligramm je Kubikmeter Abgas\nImmissionsschutzgesetzes vor dem 27. Novem-              (mg/m3) oder Nanogramm je Kubikmeter Abgas\nber 2002 erteilt worden ist und die vor dem               (ng/m3) und bezogen auf einen Volumenanteil an\n27. November 2003 in Betrieb gegangen ist oder            Sauerstoff im Abgas von 3 vom Hundert bei Feue-\nc) für die bis zum 26. November 2002 ein vollständi-          rungsanlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe,\nger Genehmigungsantrag zur Errichtung und zum             6 vom Hundert für feste Brennstoffe und 15 vom\nBetrieb nach § 4 oder § 16 des Bundes-Immissi-            Hundert bei Gasturbinenanlagen. Dabei ist die im\nonsschutzgesetzes gestellt worden ist und die vor         Abgas gemessene Massenkonzentration nach fol-\ndem 27. November 2003 in Betrieb gegangen ist;            gender Gleichung umzurechnen:\n21 – OB\n4. Biobrennstoffe                                                                   EB = –––––––––– x EM\n21 – OM\na) die Produkte land- oder forstwirtschaftlichen Ur-\nsprungs aus pflanzlichem Material oder Teilen da-         Darin bedeuten:\nvon, soweit sie zur Nutzung ihres Energieinhalts          EB   Massenkonzentration, bezogen auf den Bezugssauer-\nverwendet werden, und                                          stoffgehalt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004             1719\nEM gemessene Massenkonzentration                             der mit dem Brennstoff zugeführten Schwefelmenge;\nOB Bezugssauerstoffgehalt                                    er wird angegeben als Vomhundertsatz.\nOM gemessener Sauerstoffgehalt\nWird zur Emissionsminderung eine Abgasreini-                                  Z w e i t e r Te i l\ngungseinrichtung eingesetzt, so darf für die Stoffe,\nfür die die Abgasreinigungseinrichtung betrieben                           Anforderungen\nwird, die Umrechung nur für die Zeiten erfolgen, in                 an Errichtung und Betrieb\ndenen der gemessene Sauerstoffgehalt über dem\nBezugssauerstoffgehalt liegt;                                                         §3\nStaubemissionsgrenzwerte können auch als zuläs-                          Emissionsgrenzwerte für\nsige Rußzahl angegeben werden;                                  Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe\n9. Erdgas                                                    (1) Die Feuerungsanlagen sind so zu errichten und zu\nbetreiben, dass die Anforderungen dieses Absatzes und\nnatürlich vorkommendes Methangas mit nicht mehr\nder Absätze 2 bis 15 eingehalten werden. Der Betreiber\nals 20 Volumenprozent an Inertgasen und sonstigen\nhat dafür zu sorgen, dass\nBestandteilen, das den Anforderungen des DVGW-\nArbeitsblattes G 260 vom Januar 2000 für Gase der       1. kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenz-\n2. Gasfamilie entspricht;                                   werte überschreitet:\na) Gesamtstaub                              20 mg/m3\n10. Feuerungsanlage\njede Anlage, in der Brennstoff zur Nutzung der              b) Quecksilber und seine Verbindungen,\nerzeugten Wärme oxidiert wird;                                 angegeben als Quecksilber,             0,03 mg/m3\nc) Kohlenmonoxid bei einer\n11. Feuerungswärmeleistung                                         Feuerungswärmeleistung von\nder auf den unteren Heizwert bezogene Wärmeinhalt                 50 MW bis 100 MW                    150 mg/m3;\nder Brennstoffe, der einer Anlage im Dauerbetrieb je\nZeiteinheit zugeführt wird; sie wird angegeben in                 mehr als 100 MW                     200 mg/m3;\nMegawatt (MW);                                              d) Stickstoffmonoxid und Stickstoff-\ndioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei\n12. Gasturbinenanlage\nEinsatz von naturbelassenem\njede Anlage mit einer rotierenden Maschine, die ther-\nHolz und einer Feuerungswärme-\nmische Energie in mechanische Arbeit umwandelt\nleistung von\nund in der Hauptsache aus einem Verdichter, aus\neiner Brennkammer, in der Brennstoff zur Erhitzung                50 MW bis 300 MW                    250 mg/m3;\ndes Arbeitsmediums oxidiert wird, und aus einer Tur-\nmehr als 300 MW                     200 mg/m3;\nbine besteht;\nEinsatz von sonstigen Biobrenn-\n13. Gemeinsame Anlage                                              stoffen und einer Feuerungswärme-\neine gemeinsame Anlage im Sinne von § 1 Abs. 3 der             leistung von\nVierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-                   50 MW bis 100 MW, ausgenommen\nImmissionsschutzgesetzes, bei der insbesondere                    bei Einsatz in Wirbelschicht-\nmehrere Anlagen so errichtet werden oder eine                     feuerungen,                          350 mg/m3\nbestehende Anlage durch eine oder mehrere neue\nAnlagen so erweitert wird, dass ihre Abgase unter                 mehr als 100 MW bis 300 MW          300 mg/m3;\nBerücksichtigung des räumlichen und betrieblichen                 mehr als 300 MW                     200 mg/m3;\nZusammenhangs über einen gemeinsamen Schorn-\nstein abgeleitet werden können;                                Wirbelschichtfeuerungen und\neiner Feuerungswärmeleistung von\n14. Leichtes Heizöl                                                   50 MW bis 100 MW, ausgenommen\nHeizöl EL nach DIN 51603 Teil 1 (Ausgabe März                     bei Einsatz von naturbelassenem\n1998);                                                            Holz,                               300 mg/m3;\nmehr als 100 MW                     200 mg/m3;\n15. Mehrstofffeuerung\nanderen Brennstoffen oder anderen\nEinzelfeuerung, die mit zwei oder mehr Brennstoffen\nFeuerungen und einer Feuerungs-\nwechselweise betrieben werden kann;\nwärmeleistung von\n16. Mischfeuerung                                                     50 MW bis 100 MW                    400 mg/m3;\nEinzelfeuerung, die mit zwei oder mehr Brennstoffen               mehr als 100 MW                     200 mg/m3;\ngleichzeitig betrieben werden kann;\ne) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid,\n17. Schwefelabscheidegrad                                          angegeben als Schwefeldioxid, bei\nEinsatz von\nVerhältnis der Schwefelmenge, die am Standort der\nFeuerungsanlage nicht in die Luft abgeleitet wird, zu          Biobrennstoffen                        200 mg/m3;","1720              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004\nanderen Brennstoffen und einer                                 Chrom(VI)verbindungen (außer Bariumchromat\nFeuerungswärmeleistung von                                     und Bleichromat), angegeben als Chrom\n50 MW bis 100 MW                                            oder\nbei Wirbelschichtfeuerungen        350 mg/m3;            Arsen und seine Verbindungen, angegeben als\nArsen,\nbei sonstigen Feuerungen           850 mg/m3;\nBenzo(a)pyren,\nmehr als 100 MW                       200 mg/m3;\nCadmium und seine Verbindungen, angegeben als\nbei Wirbelschichtfeuerungen mit einer Feue-\nCadmium,\nrungswärmeleistung von 50 MW bis 100 MW\ndarf zusätzlich zur Begrenzung der Massen-                  Cobalt und seine Verbindungen, angegeben als\nkonzentration ein Schwefelabscheidegrad von                 Cobalt,\nmindestens 75 vom Hundert nicht unterschrit-                Chrom und seine Verbindungen, angegeben als\nten werden;                                                 Chrom,\nbei Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswär-                                            insgesamt 0,05 mg/m3\nmeleistung von 100 MW oder mehr und für den\nEinsatz anderer Brennstoffe als Biobrennstoffe              und\ndarf zusätzlich zur Begrenzung der Massen-              d) Dioxine und Furane gemäß Anhang I        0,1 ng/m3.\nkonzentration ein Schwefelabscheidegrad von\n(2) Die Emissionsgrenzwerte nach Absatz 1 Satz 2\nmindestens 85 vom Hundert nicht unterschrit-\nNr. 3 Buchstabe a bis c gelten nicht für den Einsatz von\nten werden;\nKohle, naturbelassenem Holz sowie Holzabfällen gemäß\n2. kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der unter         § 2 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee. Der Emissi-\nNummer 1 genannten Emissionsgrenzwerte über-              onsgrenzwert nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b gilt\nschreitet und                                             nicht für Feuerungsanlagen für den Einsatz von natur-\nbelassenem Holz.\n3. kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahmezeit\ngebildet ist, die folgenden Emissionsgrenzwerte über-        (3) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2\nschreitet:                                                festgelegten Emissionsgrenzwerten für Kohlenmonoxid\ngilt für Anlagen für den Einsatz von Biobrennstoffen, aus-\na) Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als\ngenommen naturbelassenem Holz, ein Emissionsgrenz-\nCadmium,\nwert für Kohlenmonoxid von 250 mg/m3 für den Tages-\nThallium und seine Verbindungen, angegeben als         mittelwert und von 500 mg/m3 für den Halbstundenmit-\nThallium,                                              telwert.\ninsgesamt 0,05 mg/m3        (4) Abweichend von dem in Absatz 1 Satz 2 Nr. 2\nb) Antimon und seine Verbindungen, angegeben als          bestimmten Emissionsgrenzwert für Quecksilber und\nAntimon,                                               seine Verbindungen darf kein Halbstundenmittelwert den\nEmissionsgrenzwert von 0,05 mg/m3 überschreiten.\nArsen und seine Verbindungen, angegeben als\nArsen,                                                    (5) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 gilt für\ndie Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid,\nBlei und seine Verbindungen, angegeben als Blei,       angegeben als Schwefeldioxid, dass bei einer Feue-\nChrom und seine Verbindungen, angegeben als            rungswärmeleistung von\nChrom,                                                 a) 50 MW bis 100 MW alternativ ein Schwefelabscheide-\nCobalt und seine Verbindungen, angegeben als               grad von mindestens 92 vom Hundert nicht unter-\nCobalt,                                                    schritten werden darf,\nKupfer und seine Verbindungen, angegeben als           b) mehr als 100 MW bis 300 MW ein Emissionsgrenzwert\nKupfer,                                                    von 300 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von\n600 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht über-\nMangan und seine Verbindungen, angegeben als               schritten und zusätzlich ein Schwefelabscheidegrad\nMangan,                                                    von mindestens 92 vom Hundert als Tagesmittelwert\nNickel und seine Verbindungen, angegeben als               nicht unterschritten werden darf,\nNickel,                                                c) mehr als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von\nVanadium und seine Verbindungen, angegeben als             400 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von\nVanadium,                                                  800 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht über-\nschritten und zusätzlich ein Schwefelabscheidegrad\nZinn und seine Verbindungen, angegeben als Zinn,           von mindestens 95 vom Hundert als Tagesmittelwert\ninsgesamt 0,5 mg/m3        nicht unterschritten werden darf,\nc) Arsen und seine Verbindungen (außer Arsenwas-          soweit auf Grund des Schwefelgehalts der eingesetzten\nserstoff), angegeben als Arsen,                        Brennstoffe die in Absatz 1 genannten Emissionsgrenz-\nwerte mit einem verhältnismäßigen Aufwand nicht ein-\nBenzo(a)pyren,\ngehalten werden können.\nCadmium und seine Verbindungen, angegeben als\n(6) Ergänzend zu Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 gilt für\nCadmium,\nFeuerungsanlagen für den Einsatz von Biobrennstoffen,\nwasserlösliche Cobaltverbindungen, angegeben           ausgenommen Ablaugen aus dem Sulfitverfahren in\nals Cobalt,                                            der Zellstoffindustrie, für organische Stoffe, angegeben","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004              1721\nals Gesamtkohlenstoff, ein Emissionsgrenzwert von             mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 100 MW\n10 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 20 mg/m3 für         bis 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 350 mg/m3 für\nden Halbstundenmittelwert.                                    den Tagesmittelwert und von 700 mg/m3 für den Halb-\n(7) Die Emissionsgrenzwerte sind auch bei der Heiz-        stundenmittelwert sowie ein Schwefelabscheidegrad von\nflächenreinigung einzuhalten.                                 mindestens 75 vom Hundert.\n(8) Abweichend von dem unter Absatz 1 Satz 2 Nr. 1            (14) Abweichend von den unter Absatz 1 Satz 2 Nr. 1\nund 2 genannten Emissionsgrenzwert für Gesamtstaub            und 2 in Verbindung mit Absatz 5 Buchstabe b genannten\ngilt bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von      Emissionsgrenzwerten für Schwefeldioxid und Schwefel-\ntrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, gilt bei Altanlagen\na) 50 MW bis 100 MW bis zum 31. Dezember 2012 ein             für den Einsatz von Ablaugen aus dem Sulfitverfahren in\nEmissionsgrenzwert von 30 mg/m3 für den Tages-            der Zellstoffindustrie mit einer Feuerungswärmeleistung\nmittelwert und von 60 mg/m3 für den Halbstunden-          von mehr als 100 MW bis 300 MW im Normalbetrieb ein\nmittelwert,                                               Emissionsgrenzwert von 400 mg/m3 für den Tagesmittel-\nb) mehr als 100 MW ein Emissionsgrenzwert von                 wert und von 800 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert.\n20 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 60 mg/m3            (15) Abweichend von den unter Absatz 1 Satz 2 Nr. 1\nfür den Halbstundenmittelwert.                            und 2 genannten Emissionsgrenzwerten für Schwefel-\n(9) Abweichend von den unter Absatz 1 Satz 2 Nr. 1         dioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefel-\nund 2 genannten Emissionsgrenzwerten für Kohlen-              dioxid, gilt für Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleis-\nmonoxid gilt bei Altanlagen mit einer Feuerungswärme-         tung von mehr als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von\nleistung von mehr als 100 MW ein Emissionsgrenzwert           300 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 600 mg/m3\nvon 250 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von                 für den Halbstundenmittelwert.\n500 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert.\n(10) Abweichend von den unter Absatz 1 Satz 2 Nr. 1                                      §4\nund 2 genannten Emissionsgrenzwerten für Stickstoff-                           Emissionsgrenzwerte für\nmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoff-              Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe\ndioxid, gilt bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleis-\ntung von                                                         (1) Die Feuerungsanlagen sind so zu errichten und zu\nbetreiben, dass die Anforderungen dieses Absatzes und\na) 50 MW bis 100 MW ein Emissionsgrenzwert von                der Absätze 2 bis 12 eingehalten werden. Der Betreiber\n500 mg/m3 für den Tagesmittelwert und 1 000 mg/m3         hat dafür zu sorgen, dass\nfür den Halbstundenmittelwert,\n1. kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenz-\nb) über 100 MW bis 300 MW ein Emissionsgrenzwert                  werte überschreitet:\nvon 400 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von\n800 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert.                      a) Gesamtstaub                              20 mg/m3;\n(11) Abweichend von den unter Absatz 1 Satz 2 Nr. 1            b) Kohlenmonoxid                            80 mg/m3;\nund 2 genannten Emissionsgrenzwerten für Stickstoff-              c) Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid,\nmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoff-               angegeben als Stickstoffdioxid,\ndioxid, gilt bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleis-             bei einer Feuerungswärmeleistung von\ntung von mehr als 300 MW für den Einsatz von Kohle, bei\ndenen aus sicherheitstechnischen Gründen ein Zusatz-                  aa) 50 MW bis 100 MW und bei Einsatz von\nbrenner mit flüssigen Brennstoffen erforderlich ist, ein                   – leichtem Heizöl bei Kesseln mit\nEmissionsgrenzwert von 200 mg/m3 für den Tagesmittel-                        einem Einstellwert der Sicher-\nwert und von 400 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert.                        heitseinrichtung (z. B. Sicher-\n(12) Abweichend von den unter Absatz 1 Satz 2 Nr. 1                       heitstemperaturbegrenzer,\nund 2 genannten Emissionsgrenzwerten für Schwefel-                           Sicherheitsdruckventil) gegen\ndioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefel-                          Überschreitung\ndioxid, gilt bei Altanlagen, ausgenommen Wirbelschicht-                      – – einer Temperatur\nfeuerungen, bei einer Feuerungswärmeleistung von                                  von weniger als 383,15 K\n50 MW bis 300 MW bei Einsatz von                                                  oder eines Überdrucks\na) Steinkohle ein Emissionsgrenzwert von 1 200 mg/m3                              von weniger als 0,05 MPa 180 mg/m3;\nfür den Tagesmittelwert und von 2 400 mg/m3 für den                      – – einer Temperatur von\nHalbstundenmittelwert und                                                     383,75 K bis 483,15 K oder\nb) Braunkohle ein Emissionsgrenzwert von 1 000 mg/m3                              eines Überdrucks\nfür den Tagesmittelwert und von 2 000 mg/m3 für den                           von 0,05 MPa bis 1,8 MPa 200 mg/m3;\nHalbstundenmittelwert.                                                   – – einer Temperatur von\nBei einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 100 MW                              mehr als 483,15 K oder\nbis 300 MW darf zusätzlich zur Begrenzung der Massen-                             eines Überdrucks\nkonzentration ein Schwefelabscheidegrad von mindes-                               von mehr als 1,8 MPa       250 mg/m3;\ntens 60 vom Hundert nicht unterschritten werden.                             bezogen auf den Referenzwert an organisch\n(13) Abweichend von den unter Absatz 1 Satz 2 Nr. 1                       gebundenem Stickstoff von 140 mg/kg\nund 2 genannten Emissionsgrenzwerten für Schwefel-                           nach Anhang B der DIN EN 267 (Ausgabe\ndioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefel-                          November 1999). Der organisch gebundene\ndioxid, gilt bei Altanlagen für Wirbelschichtfeuerungen                      Stickstoffgehalt des Brennstoffs ist nach","1722              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004\nDIN 51444 (Ausgabe 2003) zu bestimmen.                 Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als\nDie gemessenen Massenkonzentrationen                   Cadmium,\nan Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid,\nwasserlösliche Cobaltverbindungen, angegeben\nangegeben als Stickstoffdioxid, sind auf\nals Cobalt,\nden Referenzwert an organisch gebunde-\nnem Stickstoff sowie auf die Bezugsbedin-              Chrom(VI)verbindungen (außer Bariumchromat\ngungen 10 g/kg Luftfeuchte und 20 °C Ver-              und Bleichromat), angegeben als Chrom,\nbrennungslufttemperatur umzurechnen;                   oder\n– anderen flüssigen Brennstoffen 350 mg/m3;               Arsen und seine Verbindungen, angegeben als\nbb) mehr als 100 MW bis 300 MW            200 mg/m3;           Arsen,\ncc) mehr als 300 MW                       150 mg/m3;           Benzo(a)pyren,\nd) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid,                            Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als\nangegeben als Schwefeldioxid,                                  Cadmium,\nbei einer Feuerungswärmeleistung von\nCobalt und seine Verbindungen, angegeben als\n50 MW bis 100 MW                       850 mg/m3;           Cobalt,\nmehr als 100 MW bis               400 – 200 mg/m3           Chrom und seine Verbindungen, angegeben als\n300 MW                          (lineare Abnahme)           Chrom,\nmehr als 300 MW                        200 mg/m3;                                       insgesamt 0,05 mg/m3;\nbei Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärme-                 und\nleistung von mehr als 100 MW darf zusätzlich zur\nBegrenzung der Massenkonzentration ein Schwe-              d) Dioxine und Furane gemäß Anhang I        0,1 ng/m3.\nfelabscheidegrad von mindestens 85 vom Hundert            (2) Abweichend von den unter Absatz 1 Satz 2 Nr. 1\nnicht unterschritten werden;                           genannten Emissionsgrenzwerten für Gesamtstaub gilt\n2. kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der unter         für den Einsatz von leichtem Heizöl oder vergleichbaren\nNummer 1 genannten Emissionsgrenzwerte über-              flüssigen Brennstoffen die Rußzahl 1.\nschreitet und                                                (3) Beim Einsatz von leichtem Heizöl oder vergleich-\n3. kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahmezeit    baren flüssigen Brennstoffen, die die Anforderungen der\ngebildet ist, die folgenden Emissionsgrenzwerte über-     Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immis-\nschreitet:                                                sionsschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung\nbezüglich des Schwefelgehaltes erfüllen, findet der in\na) Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als          Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe d genannte Schwefel-\nCadmium,                                               abscheidegrad keine Anwendung.\nThallium und seine Verbindungen, angegeben als            (4) Die Emissionsgrenzwerte nach Absatz 1 Satz 2\nThallium,                                              Nr. 3 gelten nicht beim Einsatz von leichtem Heizöl oder\ninsgesamt 0,05 mg/m3;     vergleichbaren flüssigen Brennstoffen, die die Anforde-\nrungen der Dritten Verordnung zur Durchführung des\nb) Antimon und seine Verbindungen, angegeben als\nBundes-Immissionsschutzgesetzes in der jeweils gülti-\nAntimon,\ngen Fassung erfüllen.\nArsen und seine Verbindungen, angegeben als\nArsen,                                                    (5) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe b\ngilt für Anlagen, in denen Destillations- und Konversions-\nBlei und seine Verbindungen, angegeben als Blei,       rückstände zum Eigenverbrauch in Raffinerien eingesetzt\nChrom und seine Verbindungen, angegeben als            werden, der Emissionsgrenzwert ohne die Berücksich-\nChrom,                                                 tigung von Vanadium; für Vanadium und seine Verbindun-\ngen, angegeben als Vanadium, gilt ein Emissionsgrenz-\nCobalt und seine Verbindungen, angegeben als           wert von 1,0 mg/m3.\nCobalt,\n(6) Die Emissionsgrenzwerte sind auch bei der Heiz-\nKupfer und seine Verbindungen, angegeben als           flächenreinigung einzuhalten.\nKupfer,\n(7) Abweichend von den unter Absatz 1 Satz 2 Nr. 1\nMangan und seine Verbindungen, angegeben als\nund 2 genannten Emissionsgrenzwerten für Stickstoff-\nMangan,\nmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoff-\nNickel und seine Verbindungen, angegeben als           dioxid, gilt bei Altanlagen für den Einsatz von leichtem\nNickel,                                                Heizöl mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW\nVanadium und seine Verbindungen, angegeben als         bis 100 MW, die ausschließlich zur Abdeckung der Spit-\nVanadium,                                              zenlast bei der Energieversorgung während bis zu\n300 Stunden im Jahr dienen, ein Emissionsgrenzwert von\nZinn und seine Verbindungen, angegeben als Zinn,       300 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 600 mg/m3\ninsgesamt 0,5 mg/m3;    für den Halbstundenmittelwert. Der Betreiber einer sol-\nchen Anlage hat der zuständigen Behörde jeweils bis\nc) Arsen und seine Verbindungen (außer Arsenwas-          zum 31. März eines Jahres für das vorhergehende Jahr\nserstoff), angegeben als Arsen,                        einen Nachweis über die Einhaltung der Betriebszeit vor-\nBenzo(a)pyren,                                         zulegen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004              1723\n(8) Abweichend von den unter Absatz 1 Satz 2 Nr. 1                        – – oder eines Überdrucks\nund 2 genannten Emissionsgrenzwerten für Stickstoff-                              von 0,05 MPa bis 1,8 MPa 110 mg/m3\nmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoff-                      – – einer Temperatur von mehr\ndioxid, gilt bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleis-                         als 483,15 K oder eines Über-\ntung von mehr als 50 MW bis 300 MW für flüssige Brenn-                            drucks von mehr als 1,8 MPa\nstoffe außer leichtem Heizöl ein Emissionsgrenzwert von                           150 mg/m3\n400 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 800 mg/m3\nfür den Halbstundenmittelwert.                                            – sonstigen Gasen                   200 mg/m3\n(9) Abweichend von den unter Absatz 1 Satz 2 Nr. 1                bb) mehr als 300 MW                      100 mg/m3\nund 2 genannten Emissionsgrenzwerten für Schwefel-                d) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid,\ndioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefel-                  angegeben als Schwefeldioxid, bei\ndioxid, gilt bei Altanlagen für den Einsatz anderer flüssi-          Einsatz von\nger Brennstoffe als leichtes Heizöl oder vergleichbare               Flüssiggas                                 5 mg/m3;\nflüssige Brennstoffe mit einer Feuerungswärmeleistung\nvon mehr als 100 MW bis 300 MW ein Emissionsgrenz-                   Koksofengas mit niedrigem Heizwert 350 mg/m3;\nwert von 850 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von                   Hochofengas mit niedrigem Heizwert 200 mg/m3;\n1 700 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert sowie ein                  sonstigen gasförmigen Brennstoffen      35 mg/m3;\nSchwefelabscheidegrad von mindestens 60 vom Hun-\ndert.                                                         2. kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der unter\nNummer 1 genannten Emissionsgrenzwerte über-\n(10) Abweichend von den unter Absatz 1 Satz 2 Nr. 1            schreitet.\nund 2 genannten Emissionsgrenzwerten für Schwefel-\ndioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefel-              (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 gilt bei\ndioxid, gilt bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleis-     Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr\ntung von mehr als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von           als 300 MW für den Einsatz von Hochofengas oder Koks-\n300 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 600 mg/m3           ofengas für Stickstoffdioxid und Stickstoffmonoxid,\nfür den Halbstundenmittelwert.                                angegeben als Stickstoffdioxid, ein Emissionsgrenzwert\nvon 135 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von\n270 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert.\n§5\n(3) Abweichend von den unter Absatz 1 Satz 2 Nr. 1\nEmissionsgrenzwerte für                     und 2 genannten Emissionsgrenzwerten für Stickstoff-\nFeuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe              monoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoff-\n(1) Die Feuerungsanlagen sind so zu errichten und zu       dioxid, gilt bei Altanlagen für den Einsatz von Erdgas mit\nbetreiben, dass die Anforderungen dieses Absatzes und         einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis 100 MW\nder Absätze 2 bis 4 eingehalten werden. Der Betreiber hat     ein Emissionsgrenzwert von 150 mg/m3 für den Tages-\ndafür zu sorgen, dass                                         mittelwert und von 300 mg/m3 für den Halbstundenmit-\ntelwert.\n1. kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenz-\nwerte überschreitet:                                         (4) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 gilt bei\nAltanlagen zum Reformieren von Erdgas oder zur Her-\na) Gesamtstaub bei Einsatz von                            stellung von Alkenen durch Spalten von Kohlenwasser-\nHochofengas oder Koksofengas               10 mg/m3    stoffen für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, ange-\ngeben als Stickstoffdioxid, mit einer Feuerungswärme-\nsonstigen gasförmigen Brennstoffen          5 mg/m3\nleistung von mehr als 100 MW bis 300 MW ein Emissions-\nb) Kohlenmonoxid bei Einsatz von                          grenzwert von 200 mg/m3 für den Tagesmittelwert und\nvon 400 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert und mit\nGasen der öffentlichen Gasversorgung 50 mg/m3\neiner Feuerungswärmeleistung von mehr als 300 MW ein\nHochofengas oder Koksofengas             100 mg/m3     Emissionsgrenzwert von 150 mg/m3 für den Tagesmittel-\nsonstigen gasförmigen Brennstoffen         80 mg/m3    wert und von 300 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert.\nc) Stickstoffdioxid und Stickstoffmonoxid,                   (5) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 gilt bei\nangegeben als Stickstoffdioxid, bei einer              Altanlagen in Raffinerien, in denen sonstige Gase ein-\nFeuerungswärmeleistung von                             gesetzt werden, für Stickstoffmonoxid und Stickstoff-\ndioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, mit einer Feue-\naa) 50 MW bis 300 MW und bei Einsatz von               rungswärmeleistung von 50 MW bis 300 MW ein Emissi-\n– Gasen der öffentlichen Gasver-                 onsgrenzwert von 300 mg/m3 für den Tagesmittelwert\nsorgung bei Kesseln mit einem                  und von 600 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert.\nEinstellwert der Sicherheitsein-\nrichtung (z. B. Sicherheitstem-                                              §6\nperaturbegrenzer, Sicherheits-                                    Emissionsgrenzwerte\ndruckventil) gegen Überschreitung                                für Gasturbinenanlagen\n– – einer Temperatur von weniger                  (1) Gasturbinenanlagen sind so zu errichten und zu\nals 383,15 K oder eines Über-             betreiben, dass die Anforderungen dieses Absatzes und\ndrucks von weniger als                    der Absätze 2 bis 11 eingehalten werden. Der Betreiber\n0,05 MPa                    100 mg/m3     hat dafür zu sorgen, dass\n– – einer Temperatur                           1. kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenz-\nvon 383,15 K bis 483,15 K                     werte überschreitet:","1724               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004\na) Stickstoffdioxid und Stickstoffmonoxid,                leistung von weniger als 50 MW in Anlagen mit Kraft-\nangegeben als Stickstoffdioxid, bei                   Wärme-Kopplung mit einem Gesamtwirkungsgrad von\nEinsatz von                                           mindestens 75 vom Hundert, in Anlagen im Kombibetrieb\nmit einem elektrischen Wirkungsgrad im Jahresdurch-\nErdgas in\nschnitt von mindestens 55 vom Hundert oder in Anlagen\nAnlagen mit Kraft-Wärme Kopplung                   zum Antrieb von Arbeitsmaschinen, die Bestandteil einer\nmit einem Gesamtwirkungsgrad im                    gemeinsamen Anlage mit einer Feuerungswärmeleistung\nJahresdurchschnitt von mindestens                  von 50 MW oder mehr ist, beim Einsatz von sonstigen\n75 vom Hundert                        75 mg/m3;    gasförmigen oder von flüssigen Brennstoffen, dass ein\nAnlagen im Kombibetrieb mit einem                  Emissionsgrenzwert von 150 mg/m3 für den Tagesmittel-\nelektrischen Gesamtwirkungsgrad                    wert und von 300 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert\nim Jahresdurchschnitt von mindestens               nicht überschritten wird.\n55 vom Hundert                        75 mg/m3;       (9) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a\nAnlagen zum Antrieb von                            und Nr. 2 gilt bei Altanlagen beim Einsatz von Erdgas ein\nArbeitsmaschinen                      75 mg/m3;    Emissionsgrenzwert von 75 mg/m3 für den Tagesmittel-\nwert und von 150 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert\nsonstigen Anlagen                     50 mg/m3;    und beim Einsatz von sonstigen gasförmigen Brennstof-\nsonstigen gasförmigen Brennstoffen                    fen oder leichtem Heizöl oder Dieselkraftstoff ein Emissi-\noder leichtem Heizöl oder Diesel-                     onsgrenzwert von 150 mg/m3 für den Tagesmittelwert\nkraftstoff                             120 mg/m3;     und von 300 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert. Für\nEinzelaggregate in Altanlagen mit einem Massenstrom an\nb) Kohlenmonoxid                           100 mg/m3 ;\nStickstoffoxiden von bis zu 20 Mg/a, angegeben als\n2. kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der unter          Stickstoffdioxid, finden die Anforderungen zur Begren-\nNummer 1 genannten Emissionsgrenzwerte über-              zung der Emissionen an Stickstoffoxiden keine Anwen-\nschreitet.                                                dung. Der Betreiber eines solchen Einzelaggregates hat\n(2) Die Emissionsgrenzwerte gelten bei Betrieb ab          der zuständigen Behörde jeweils bis zum 31. März eines\neiner Last von 70 vom Hundert, unter ISO-Bedingungen          Jahres für das vorhergehende Jahr einen Nachweis über\n(Temperatur 288,15 K, Druck 101,3 kPa, relative Luft-         die Einhaltung des Massenstromes vorzulegen.\nfeuchte 60 vom Hundert).                                         (10) Bei Altanlagen, die ausschließlich der Abdeckung\n(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a       der Spitzenlast bei der Energieversorgung während bis\nist beim Einsatz von Erdgas zur Erzeugung elektrischer        zu 300 Stunden im Jahr dienen, finden die Absätze 1 bis 3\nEnergie bei Gasturbinen im Solobetrieb, deren Wirkungs-       keine Anwendung. Der Betreiber einer solchen Gasturbine\ngrad unter ISO-Bedingungen mehr als 35 vom Hundert            hat der zuständigen Behörde jeweils bis zum 31. März\nbeträgt, der Emissionsgrenzwert von 50 mg/m3 entspre-         eines Jahres für das vorhergehende Jahr einen Nachweis\nchend der prozentualen Wirkungsgraderhöhung herauf-           über die Einhaltung der Betriebszeit vorzulegen.\nzusetzen. Ein Emissionsgrenzwert von 75 mg/m3 darf               (11) Bei Altanlagen, die während bis zu 120 Stunden\nnicht überschritten werden.                                   im Jahr mit leichtem Heizöl oder Dieselkraftstoff betrie-\n(4) Bei Einsatz flüssiger Brennstoffe darf die Rußzahl     ben werden, finden die Absätze 1 bis 3 für leichtes Heizöl\nim Dauerbetrieb den Wert 2 und beim Anfahren den              oder Dieselkraftstoff keine Anwendung. Der Betreiber\nWert 4 nicht überschreiten.                                   einer solchen Gasturbine hat der zuständigen Behörde\njeweils bis zum 31. März eines Jahres für das vorher-\n(5) Bei Einsatz flüssiger Brennstoffe dürfen bei Gastur-   gehende Jahr einen Nachweis über die Einhaltung der\nbinen nur leichtes Heizöl oder Dieselkraftstoff nach der      Betriebszeit vorzulegen.\nDritten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immis-\nsionsschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung ver-\nwendet werden oder es sind gleichwertige Maßnahmen                                        §7\nzur Emissionsminderung von Schwefeloxiden anzuwen-                             Kraft-Wärme-Kopplung\nden.\nDer Betreiber hat bei der Errichtung oder der wesent-\n(6) Bei Einsatz gasförmiger Brennstoffe gelten für         lichen Änderung einer Anlage Maßnahmen zur Kraft-\nSchwefeldioxid und Schwefeltrioxid die Anforderungen          Wärme-Kopplung durchzuführen, es sei denn, dies ist\nvon § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe d und Nr. 2 mit der     technisch nicht möglich oder unverhältnismäßig. Dies ist\nMaßgabe, dass die Emissionsgrenzwerte auf einen               der zuständigen Behörde darzulegen.\nBezugssauerstoffgehalt von 15 vom Hundert umzurech-\nnen sind.\n§8\n(7) Bei Gasturbinen, die dem Notbetrieb während bis\nBetrieb\nzu 300 Stunden im Jahr dienen, finden die Absätze 1 bis 3\nmit mehreren Brennstoffen\nkeine Anwendung. Der Betreiber einer solchen Gasturbine\nhat der zuständigen Behörde jeweils bis zum 31. März             (1) Die Feuerungsanlagen und Gasturbinenanlagen\neines Jahres für das vorhergehende Jahr einen Nachweis        sind bei Betrieb mit mehreren Brennstoffen so zu betrei-\nüber die Einhaltung der Betriebszeit vorzulegen.              ben, dass die Anforderungen dieses Absatzes und der\nAbsätze 2 bis 5 eingehalten werden. Der Betreiber hat\n(8) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2\ndafür zu sorgen, dass\nfestgelegten Emissionsgrenzwerten für Stickstoffdioxid\nund Stickstoffmonoxid, angegeben als Stickstoffdioxid,        1. kein Tagesmittelwert den sich aus den Absätzen 2\ngilt für eine Einzelgasturbine mit einer Feuerungswärme-          bis 5 ergebenden Emissionsgrenzwert und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004             1725\n2. kein Halbstundenmittelwert das Doppelte des unter            (2) Staubförmige Emissionen, die beim Entleeren von\nNummer 1 genannten Emissionsgrenzwertes                  Filteranlagen entstehen können, sind dadurch zu vermin-\ndern, dass die Stäube in geschlossene Behältnisse ab-\nüberschreitet.                                               gezogen oder an den Austragsstellen befeuchtet werden.\n(2) Bei Mischfeuerungen sind die für den jeweiligen          (3) Für staubförmige Verbrennungsrückstände sind\nBrennstoff festzulegenden Emissionsgrenzwerte und der        geschlossene Transporteinrichtungen und geschlossene\njeweilige Bezugssauerstoffgehalt nach dem Verhältnis         Zwischenlager zu verwenden.\nder mit diesem Brennstoff zugeführten Feuerungswär-\nmeleistung zur insgesamt zugeführten Feuerungswärme-\n§ 11\nleistung zu ermitteln. Die für die Feuerungsanlage maß-\ngeblichen Emissionsgrenzwerte ergeben sich durch                          Ableitbedingungen für Abgase\nAddition der nach Satz 1 ermittelten Werte.                     Die Abgase sind in kontrollierter Weise so abzuleiten,\n(3) Bei Mischfeuerungen in Feuerungsanlagen, in           dass ein ungestörter Abtransport mit der freien Luftströ-\ndenen Destillations- und Konversionsrückstände zum           mung ermöglicht wird. Zur Ermittlung der Ableitungs-\nEigenverbrauch in Raffinerien eingesetzt werden, gilt,       höhen sind die Anforderungen der Technischen Anleitung\nzur Reinhaltung der Luft in der jeweils gültigen Fassung\na) sofern die mit dem Brennstoff mit dem höchsten            heranzuziehen. Die näheren Bestimmungen sind in der\nEmissionsgrenzwert zugeführte Feuerungswärme-            Genehmigung festzulegen.\nleistung mindestens 50 vom Hundert der insgesamt\nzugeführten Feuerungswärmeleistung ausmacht, der                                      § 12\nEmissionsgrenzwert für den Brennstoff mit dem\nhöchsten Emissionsgrenzwert,                                                   Störungen an\nAbgasreinigungseinrichtungen\nb) im Übrigen Absatz 1 mit der Maßgabe, dass als Emis-\nsionsgrenzwert für den Brennstoff mit dem höchsten          (1) Der Betreiber einer Anlage hat bei einer Betriebs-\nEmissionsgrenzwert das Doppelte dieses Wertes            störung an einer Abgasreinigungseinrichtung oder bei\nabzüglich des Emissionsgrenzwertes für den Brenn-        ihrem Ausfall unverzüglich die erforderlichen Maßnah-\nstoff mit dem niedrigsten Emissionsgrenzwert ange-       men für einen ordnungsgemäßen Betrieb zu treffen. Er\nsetzt wird.                                              hat den Betrieb der Anlage einzuschränken oder sie\naußer Betrieb zu nehmen, wenn ein ordnungsgemäßer\nAbweichend von Satz 1 kann innerhalb einer Raffinerie        Betrieb nicht innerhalb von 24 Stunden sichergestellt\ndie zuständige Behörde auf Antrag für Schwefeldioxid         werden kann. In jedem Fall hat er die zuständige Behörde\nund Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid,           unverzüglich, spätestens innerhalb von 48 Stunden zu\neinen Emissionsgrenzwert von 600 mg/m3 für den Tages-        unterrichten.\nmittelwert und von 1 200 mg/m3 für den Halbstundenmit-\n(2) Die zuständige Behörde hat in der Genehmigung\ntelwert als über die Abgasvolumenströme gewichteten\ngeeignete Maßnahmen für den Fall einer Betriebsstörung\nDurchschnittswert über alle Prozessfeuerungsanlagen,\nan der Abgasreinigungseinrichtung oder ihrem Ausfall\nungeachtet des verwendeten Brennstoffs, zulassen.\nvorzusehen. Bei Ausfall einer Abgasreinigungseinrich-\n(4) Bei Mehrstofffeuerungen gelten die Anforderungen      tung darf eine Anlage während eines Zwölf-Monats-Zeit-\nfür den jeweils eingesetzten Brennstoff.                     raumes höchstens 120 Stunden ohne diese Abgasreini-\ngungseinrichtung betrieben werden.\n(5) Bei Gasturbinenanlagen gelten die Absätze 2 und 4\nentsprechend.\nD r i t t e r Te i l\n§9                                         Messung und Überwachung\nWesentliche Änderung\nund Erweiterung von Anlagen                                                 § 13\nMessplätze\nWird eine Anlage wesentlich geändert, finden die\nAnforderungen der §§ 3 bis 8 auf die Anlagenteile und           Für die Messungen sind nach näherer Bestimmung der\nVerfahrensschritte, die geändert werden sollen, sowie auf    zuständigen Behörde Messplätze einzurichten; diese sol-\ndie Anlagenteile und Verfahrensschritte, auf die sich die    len ausreichend groß, leicht begehbar und so beschaffen\nÄnderung auswirken wird, sofort Anwendung. Für die           sein sowie so ausgewählt werden, dass repräsentative\nAnforderungen ist die Gesamtleistung der Anlage maß-         und einwandfreie Messungen gewährleistet sind.\ngeblich.\n§ 14\n§ 10                                                   Messverfahren\nund Messeinrichtungen\nBegrenzung von Emissionen\nbei Lagerungs- und Transportvorgängen                   (1) Für Messungen zur Feststellung der Emissionen\nsowie zur Ermittlung der Bezugs- oder Betriebsgrößen\n(1) Bei der Lagerung und beim Transport von Stoffen       sind die dem Stand der Messtechnik entsprechenden\nsind nach näherer Bestimmung der zuständigen Behörde         Messverfahren und geeigneten Messeinrichtungen nach\nMaßnahmen zur Begrenzung der Emissionen nach den             näherer Bestimmung durch die zuständige Behörde an-\nAnforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhal-         zuwenden oder zu verwenden. Die Probenahme und\ntung der Luft zu treffen.                                    Analyse aller Schadstoffe sowie die Referenzmessver-","1726              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004\nfahren zur Kalibrierung automatischer Messsysteme sind       vorgenannten Voraussetzungen bei der Kalibrierung zu\nnach CEN-Normen durchzuführen. Sind keine CEN-Nor-           führen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vor-\nmen verfügbar, so werden ISO-Normen, nationale Nor-          zulegen. Der Betreiber hat die Nachweise fünf Jahre nach\nmen oder sonstige internationale Normen angewandt,           Kalibrierung aufzubewahren.\ndie sicherstellen, dass Daten von gleichwertiger wissen-        (3) Ergibt sich auf Grund der Einsatzstoffe, der Bauart,\nschaftlicher Qualität ermittelt werden.                      der Betriebsweise oder von Einzelmessungen, dass der\n(2) Der Betreiber hat den ordnungsgemäßen Einbau          Anteil des Stickstoffdioxids an den Stickstoffoxidemis-\nvon Messeinrichtungen zur kontinuierlichen Überwa-           sionen unter 5 vom Hundert liegt, soll die zuständige\nchung vor ihrer Inbetriebnahme der zuständigen Behörde       Behörde auf die kontinuierliche Messung des Stickstoff-\ndurch die Bescheinigung einer für Kalibrierungen von der     dioxids verzichten und die Bestimmung des Anteils durch\ndafür zuständigen Behörde bekannt gegebenen Stelle           Berechnung zulassen. In diesem Fall hat der Betreiber\nnachzuweisen.                                                Nachweise über den Anteil des Stickstoffdioxids bei der\nKalibrierung zu führen und der zuständigen Behörde auf\n(3) Der Betreiber hat Messeinrichtungen, die zur kon-\nVerlangen vorzulegen. Der Betreiber hat die Nachweise\ntinuierlichen Feststellung der Emissionen und der\nfünf Jahre nach der Kalibrierung aufzubewahren.\nBetriebsgrößen eingesetzt werden, durch eine für Kali-\nbrierungen von der dafür zuständigen Behörde bekannt            (4) Wird die Massenkonzentration an Schwefeldioxid\ngegebene Stelle kalibrieren und jährlich einmal auf Funk-    kontinuierlich gemessen, kann die Massenkonzentration\ntionsfähigkeit prüfen (Parallelmessung unter Verwendung      an Schwefeltrioxid bei der Kalibrierung ermittelt und\nder Referenzmethode) zu lassen. Die Kalibrierung nach        durch Berechnung berücksichtigt werden.\nErrichtung oder wesentlicher Änderung ist nach Er-              (5) Abweichend von Absatz 1 sind bei Feuerungsanla-\nreichen des ungestörten Betriebes, jedoch frühestens         gen, die ausschließlich mit Erdgas betrieben werden,\nnach dreimonatigem Betrieb und spätestens sechs              Messungen zur Feststellung der Emissionen von Ge-\nMonate nach Inbetriebnahme, und anschließend wieder-         samtstaub nicht erforderlich. Bei Betrieb mit anderen\nkehrend spätestens alle drei Jahre durchführen zu lassen.    gasförmigen Brennstoffen sind Messungen nicht erfor-\nDie Berichte über das Ergebnis der Kalibrierung und der      derlich, wenn die Emissionsgrenzwerte durch den Ein-\nPrüfung der Funktionsfähigkeit sind der zuständigen          satz entsprechender Brennstoffe eingehalten werden. In\nBehörde innerhalb von zwölf Wochen nach Kalibrierung         diesem Fall hat der Betreiber für jedes Kalenderjahr\nund Prüfung vorzulegen.                                      Nachweise über den Staubgehalt der eingesetzten\nBrennstoffe zu führen und der zuständigen Behörde auf\n§ 15                             Verlangen vorzulegen. Die Nachweise sind fünf Jahre\nnach Ende des Nachweiszeitraums nach Satz 3 aufzube-\nKontinuierliche Messungen\nwahren.\n(1) Der Betreiber hat\n(6) Abweichend von Absatz 1 sind bei Feuerungsan-\n1. die Massenkonzentration der Emissionen an Gesamt-         lagen und Gasturbinenanlagen, die ausschließlich mit\nstaub, Quecksilber, Gesamtkohlenstoff, Kohlenmono-       leichtem Heizöl, Dieselkraftstoff oder Erdgas betrieben\nxid, Stickstoffmonoxid, Stickstoffdioxid, Schwefel-      werden, Messungen zur Feststellung der Emissionen an\ndioxid, Schwefeltrioxid und die Rußzahl, soweit Emis-    Schwefeloxiden nicht erforderlich. Bei Betrieb mit ande-\nsionsgrenzwerte oder eine Begrenzung der Rußzahl         ren flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen sind Mes-\nfestgelegt sind,                                         sungen zur Feststellung der Emissionen an Schwefeloxi-\nden nicht erforderlich, wenn die Emissionsgrenzwerte\n2. den Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas und\ndurch den Einsatz entsprechender Brennstoffe eingehal-\n3. die zur Beurteilung des ordnungsgemäßen Betriebs          ten werden. In diesem Fall hat der Betreiber für jedes\nerforderlichen Betriebsgrößen, insbesondere Leis-        Kalenderjahr Nachweise über den Schwefelgehalt und\ntung, Abgastemperatur, Abgasvolumenstrom, Feuch-         den unteren Heizwert der eingesetzten Brennstoffe zu\ntegehalt und Druck,                                      führen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vor-\nkontinuierlich zu ermitteln, zu registrieren, gemäß § 16     zulegen. Die Nachweise sind fünf Jahre nach Ende des\nAbs. 1 auszuwerten und im Falle von § 16 Abs. 2 Satz 3 zu    Nachweiszeitraums nach Satz 3 aufzubewahren.\nübermitteln. Der Betreiber hat hierzu die Anlagen vor           (7) Abweichend von Absatz 1 sind bei Feuerungsan-\nInbetriebnahme mit geeigneten Mess- und Auswerteein-         lagen, die ausschließlich mit Biobrennstoffen betrieben\nrichtungen auszurüsten. Die Gesamtstaubemission ist          werden, Messungen zur Feststellung an Schwefeloxiden\nohne Beitrag des Schwefeltrioxids zum Messwert aus-          nicht erforderlich, wenn die Emissionsgrenzwerte durch\nzuweisen.                                                    den Einsatz entsprechender Brennstoffe eingehalten\n(2) Messeinrichtungen für den Feuchtegehalt sind          werden. In diesem Fall hat der Betreiber für jedes Kalen-\nnicht notwendig, soweit das Abgas vor der Ermittlung der     derjahr Nachweise über den Schwefelgehalt und den\nMassenkonzentration der Emissionen getrocknet wird.          unteren Heizwert der eingesetzten Brennstoffe zu führen\nErgibt sich auf Grund der Bauart und Betriebsweise von       und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.\nNass-Abgasentschwefelungsanlagen infolge des Sätti-          Die Nachweise sind fünf Jahre nach Ende des Nachweis-\ngungszustandes des Abgases und der konstanten Ab-            zeitraums nach Satz 2 aufzubewahren.\ngastemperatur, dass der Feuchtegehalt im Abgas an der           (8) Abweichend von Absatz 1 sind bei erdgasbetriebe-\nMessstelle einen konstanten Wert annimmt, soll die zu-       nen Gasturbinen mit einer Feuerungswärmeleistung von\nständige Behörde auf die kontinuierliche Messung des         weniger als 100 MW Messungen zur Feststellung der\nFeuchtegehaltes verzichten und die Verwendung des in         Emissionen an Kohlenmonoxid, Stickstoffmonoxid und\nEinzelmessungen ermittelten Wertes zulassen. In diesem       Stickstoffdioxid nicht erforderlich, wenn durch andere\nFall hat der Betreiber Nachweise über das Vorliegen der      Prüfungen, insbesondere der Prozessbedingungen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004              1727\nsichergestellt ist, dass die Emissionsgrenzwerte einge-                                  § 17\nhalten werden. In diesem Fall hat der Betreiber alle drei\nJahre Nachweise über die Korrelation zwischen den Prü-                            Einzelmessungen\nfungen und den Emissionsgrenzwerten zu führen und der            (1) Der Betreiber hat nach Errichtung oder wesent-\nzuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die             licher Änderung der Anlage Messungen von einer nach\nNachweise sind fünf Jahre nach Ende des Nachweiszeit-         § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt\nraums nach Satz 2 aufzubewahren.                              gegebenen Stelle zur Feststellung, ob die Anforderungen\nnach § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 4 Abs. 1 Nr. 3 erfüllt werden,\n(9) Für Quecksilber und seine Verbindungen, angege-\ndurchführen zu lassen. Die Messungen sind nach Errei-\nben als Quecksilber, soll die zuständige Behörde auf\nchen des ungestörten Betriebes, jedoch frühestens nach\nAntrag auf die kontinuierliche Messung verzichten, wenn\ndreimonatigem Betrieb und spätestens sechs Monate\ndurch regelmäßige Kontrollen der Brennstoffe zuverläs-\nnach Inbetriebnahme, und anschließend wiederkehrend\nsig nachgewiesen ist, dass die Emissionsgrenzwerte\nspätestens alle drei Jahre mindestens an drei Tagen\nnach § 3 für Quecksilber und seine Verbindungen nur zu\ndurchführen zu lassen (Wiederholungsmessungen). Die\nweniger als 50 vom Hundert in Anspruch genommen\nMessungen sollen vorgenommen werden, wenn die An-\nwerden.\nlagen mit der höchsten Leistung betrieben werden, für\n(10) Der Betreiber hat zur Ermittlung des Schwefel-        die sie bei den während der Messung verwendeten Ein-\nabscheidegrades neben der Messung der Emissionen an           satzstoffen für den Dauerbetrieb zugelassen sind.\nSchwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas den\n(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind Messungen\nSchwefelgehalt im eingesetzten Brennstoff regelmäßig\nim Falle einer wesentlichen Änderung nicht erforderlich,\nzu ermitteln. Dabei wird die Art des Nachweises der Ein-\nwenn der Betreiber einer bestehenden Anlage gegenüber\nhaltung der Schwefelabscheidegrade als Tagesmittel-\nder zuständigen Behörde belegt, dass die durchgeführ-\nwert durch die zuständige Behörde näher bestimmt.\nten Maßnahmen keine oder offensichtlich geringe Aus-\n(11) Die Nachweise in den Fällen der Absätze 2, 3          wirkungen auf die Verbrennungsbedingungen und auf die\nund 5 bis 8 sind durch Verfahren entsprechend einschlä-       Emissionen haben.\ngiger CEN-Normen oder, soweit keine CEN-Normen vor-              (3) Die Probenahmezeit für Messungen zur Bestim-\nhanden sind, anhand nachgewiesen gleichwertiger Ver-          mung der Stoffe nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a bis c\nfahren zu erbringen. Das Verfahren ist der zuständigen        und § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a bis c beträgt mindes-\nBehörde anzuzeigen und von dieser billigen zu lassen.         tens eine halbe Stunde; sie soll zwei Stunden nicht über-\nDie Billigung gilt als erteilt, wenn die zuständige Behörde   schreiten. Für die Messungen zur Bestimmung der Stoffe\nnicht innerhalb einer Frist von vier Wochen widerspricht.     nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d und § 4 Abs. 1 Nr. 3\nBuchstabe d beträgt die Probenahmezeit mindestens\n§ 16                           sechs Stunden; sie soll acht Stunden nicht überschreiten.\nAuswertung und Beurteilung                         (4) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 sind bei Feue-\nvon kontinuierlichen Messungen                    rungsanlagen für feste und flüssige Brennstoffe die Wie-\nderholungsmessungen zur Feststellung der Emissionen\n(1) Während des Betriebes der Anlage ist aus den           an Stoffen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 4 Abs. 1 Nr. 3 nicht\nMesswerten für jede aufeinander folgende halbe Stunde         erforderlich, wenn durch regelmäßige Kontrollen der\nder Halbstundenmittelwert zu bilden und auf den Be-           Brennstoffe, insbesondere bei Einsatz neuer Brennstoffe,\nzugssauerstoffgehalt umzurechnen. Aus den Halbstun-           und der Fahrweise zuverlässig nachgewiesen ist, dass\ndenmittelwerten ist für jeden Tag der Tagesmittelwert,        die Emissionen weniger als 50 vom Hundert der Emissi-\nbezogen auf die tägliche Betriebszeit, zu bilden. Für An-     onsgrenzwerte betragen. In diesem Fall hat der Betreiber\nund Abfahrvorgänge, bei denen ein Überschreiten des           für jedes Kalenderjahr entsprechende Nachweise zu füh-\nZweifachen der festgelegten Emissionsbegrenzungen             ren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzu-\nnicht verhindert werden kann, sind Sonderregelungen zu        legen. Der Betreiber hat die Nachweise fünf Jahre nach\ntreffen.                                                      Ende des Nachweiszeitraums nach Satz 2 aufzubewah-\nren.\n(2) Über die Ergebnisse der kontinuierlichen Messun-\ngen hat der Betreiber für jedes Kalenderjahr einen Mess-\nbericht zu erstellen und bis zum 31. März des Folgejahres                                § 18\nder zuständigen Behörde vorzulegen. Der Betreiber muss\nBerichte und\nden Bericht nach Satz 1 sowie die zugehörigen Aufzeich-\nBeurteilung von Einzelmessungen\nnungen der Messgeräte fünf Jahre nach Ende des Be-\nrichtszeitraums nach Satz 1 aufbewahren. Soweit die              (1) Der Betreiber hat über die Ergebnisse der Messun-\nMessergebnisse durch geeignete telemetrische Über-            gen nach § 17 einen Messbericht gemäß Satz 2 zu erstel-\nmittlung der zuständigen Behörde vorliegen, entfällt die      len und der zuständigen Behörde unverzüglich vorzu-\nPflicht aus Satz 1 zur Vorlage des Messberichts an die        legen. Der Messbericht muss Angaben über die Messpla-\nzuständige Behörde.                                           nung, das Ergebnis jeder Einzelmessung, das verwende-\nte Messverfahren und die Betriebsbedingungen, die für\n(3) Die Emissionsgrenzwerte sind eingehalten, wenn         die Beurteilung der Messergebnisse von Bedeutung sind,\nkein Ergebnis eines nach Anhang II validierten Tages- und     enthalten.\nHalbstundenmittelwertes den jeweils maßgebenden\nEmissionsgrenzwert nach den §§ 3 bis 6 und 8 über-               (2) Die Emissionsgrenzwerte gelten als eingehalten,\nschreitet und kein Ergebnis den Schwefelabscheidegrad         wenn kein Ergebnis einer Einzelmessung einen Mittelwert\nnach § 3 oder § 4 unterschreitet.                             nach § 3 oder § 4 überschreitet.","1728              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004\n§ 19                           durch Luftverunreinigungen. Die Anforderungen des Vier-\nten Teils der in Satz 1 genannten Verordnung gelten bis\nJährliche\nzum 26. November 2004.\nBerichte über Emissionen\n(3) Wenn ein Betreiber einer Altanlage bis zum\n(1) Der Betreiber einer Anlage hat der zuständigen\n31. Dezember 2006 gegenüber der zuständigen Be-\nBehörde erstmals für das Jahr 2004 und dann jährlich\nhörde schriftlich erklärt, dass er diese Altanlage unter\njeweils bis zum 31. März des Folgejahres für jede einzelne\nVerzicht auf die Berechtigung zum Betrieb aus der Geneh-\nAnlage eine Aufstellung der jährlichen Emissionen an\nmigung bis zum 31. Dezember 2012 stilllegt, findet Ab-\nSchwefeloxiden, Stickstoffoxiden und Gesamtstaub so-\nsatz 1 Satz 1 keine Anwendung. Bis zu diesem Zeitpunkt\nwie den Gesamtenergieeinsatz vorzulegen. Dieser ist auf\ngelten die Anforderungen der Verordnung über Großfeue-\nden unteren Heizwert zu beziehen und nach den Brenn-\nrungsanlagen. Abweichend von Satz 2 gelten bis zu die-\nstoffarten Biobrennstoffe, sonstige feste Brennstoffe,\nsem Zeitpunkt die Anforderungen aus der Richtlinie\nflüssige Brennstoffe, Erdgas und sonstige gasförmige\n2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des\nBrennstoffe aufzuschlüsseln.\nRates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schad-\n(2) Der Betreiber hat ergänzend eine Zusammenfas-         stoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft\nsung der Ergebnisse dieser Aufstellungen für einen Be-       (ABl. EG Nr. L 309 S. 1), soweit sie über die Anforderun-\nrichtszeitraum von drei Jahren, beginnend mit den Jahren     gen der in Satz 2 genannten oder der vorliegenden Ver-\n2004 bis 2006, jeweils bis zum 31. März des Folgejahres      ordnung hinausgehen. Gleiches gilt für im Einzelfall durch\nder zuständigen Behörde vorzulegen.                          die zuständige Behörde gestellte Anforderungen zur Vor-\n(3) Der Bericht nach Absatz 1 und eine Aufstellung der    sorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Luft-\nZusammenfassungen nach Absatz 2, in der die Emissio-         verunreinigungen. Gibt der Betreiber keine Erklärung ab,\nnen aus Raffinerien gesondert ausgewiesen sind, ist dem      gelten die Anforderungen für einen unbefristeten Betrieb.\nBundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak-             (4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a gilt\ntorsicherheit zur Weiterleitung an die Kommission der        für eine Altanlage, die auf Grund der Verordnung über\nEuropäischen Gemeinschaften zuzuleiten.                      Großfeuerungsanlagen nachgerüstet wurde und die über\nden 31. Dezember 2012 hinaus betrieben werden soll,\neine Frist bis zum 31. Dezember 2010. Absatz 2 Satz 1\nV i e r t e r Te i l                   bis 3 gilt entsprechend.\nAnforderungen an Altanlagen\nF ü n f t e r Te i l\n§ 20\nG e m e i n s a m e Vo r s c h r i f t e n\nÜbergangsregelung\n(1) Vorbehaltlich der Regelung des Satzes 2 gelten für                                  § 21\nAltanlagen\nZulassung von Ausnahmen\na) die Anforderungen dieser Verordnung ab dem 1. No-\nvember 2007,                                                (1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des\nBetreibers Ausnahmen von Vorschriften dieser Verord-\nb) die Anforderungen nach § 6 Abs. 9 ab dem 1. Oktober       nung zulassen, soweit unter Berücksichtigung der be-\n2012,                                                    sonderen Umstände des Einzelfalls\nc) die Anforderungen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buch-      1. einzelne Anforderungen der Verordnung nicht oder\nstabe a in Verbindung mit § 6 Abs. 9 sowie die Anfor-        nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllbar sind,\nderungen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b\nund Nr. 2 für erdgasbetriebene Gasturbinen zum           2. im Übrigen die dem Stand der Technik entsprechen-\nAntrieb von Arbeitsmaschinen für den physikalischen          den Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung ange-\nTransport und die Speicherung von Erdgas ab dem              wandt werden,\n1. Oktober 2015.                                         3. die Schornsteinhöhe nach der TA Luft in der jeweils\nDie Anforderungen des Dritten Teils dieser Verordnung            gültigen Fassung auch für den als Ausnahme zugelas-\ngelten ab dem 27. November 2004.                                 senen Emissionsgrenzwert ausgelegt ist, es sei denn,\nauch insoweit liegen die Voraussetzungen der Num-\n(2) Vorbehaltlich der Regelung des Satzes 4 gelten für        mer 1 vor, und\nAltanlagen die Anforderungen der Verordnung über\nGroßfeuerungsanlagen vom 22. Juni 1983 (BGBl. I S. 719),     4. die Ausnahmen den Anforderungen aus der Richtlinie\nzuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Mai         2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des\n2000 (BGBl. I S. 632), jeweils bis zu dem in Absatz 1            Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von\nSatz 1 genannten Zeitpunkt. Abweichend von Satz 1 gel-           Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in\nten bis zu diesem Zeitpunkt die Anforderungen aus der            die Luft (ABl. EG Nr. L 309 S. 1) nicht entgegenstehen.\nRichtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und           (2) Soweit in Übereinstimmung mit der Richtlinie\ndes Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von            2001/80/EG Ausnahmen erteilt werden, die eine Be-\nSchadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die         richtspflicht an die Kommission der Europäischen Ge-\nLuft (ABl. EG Nr. L 309 S. 1), soweit sie über die Anforde-  meinschaften auslösen, ist eine Ausfertigung der Aus-\nrungen der in Satz 1 genannten oder der vorliegenden         nahmegenehmigung nach Satz 1 dem Bundesministe-\nVerordnung hinausgehen. Gleiches gilt für im Einzelfall      rium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit un-\ndurch die zuständige Behörde gestellte Anforderungen         verzüglich zur Weiterleitung an die Kommission der Euro-\nzur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen             päischen Gemeinschaften zuzuleiten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004                        1729\n§ 22                                    5. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 2 eine Anlage betreibt,\nWeitergehende Anforderungen                             6. entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 eine Bescheinigung\n(1) Die Befugnisse der zuständigen Behörde, andere                      nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,\noder weitergehende Anforderungen, insbesondere zur                    7. entgegen § 14 Abs. 3 Satz 1 oder 2 eine Messeinrich-\nVermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen nach § 5                         tung nicht oder nicht rechtzeitig prüfen lässt oder\nAbs. 1 Nr. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zu                       eine Kalibrierung nicht oder nicht rechtzeitig durch-\ntreffen, bleiben unberührt.                                                führen lässt,\n(2) Wurden bei einer Anlage im Einzelfall bereits Anfor-           8. entgegen § 14 Abs. 3 Satz 3, § 16 Abs. 2 Satz 1, § 18\nderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwir-                       Abs. 1 Satz 1 oder § 19 Abs. 1 oder 2 einen Bericht,\nkungen durch Luftverunreinigungen getroffen, die über                      eine Aufstellung oder eine Zusammenfassung nicht,\ndie Anforderungen dieser Verordnung hinausgehen, sind                      nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nsie weiterhin maßgeblich.                                                  vorlegt,\n9. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 die Massenkonzentra-\n§ 23\ntion der Emissionen, den Volumengehalt an Sauer-\nZugänglichkeit                                      stoff oder eine dort genannte Betriebsgröße nicht,\nder Normen- und Arbeitsblätter                               nicht richtig oder nicht vollständig auswertet oder\nDie in den §§ 2 und 4 genannten DIN-Normen sowie                        nicht, nicht richtig oder nicht vollständig übermittelt,\ndie in § 15 genannten CEN-Normen sind bei der Beuth                 10. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 2 eine Anlage nicht, nicht\nVerlag GmbH, Berlin, zu beziehen. Das in § 2 genannte                      richtig oder nicht rechtzeitig ausrüstet,\nDVGW-Arbeitsblatt ist bei der Wirtschafts- und Verlags-\ngesellschaft Gas und Wasser mbH, Bonn, zu beziehen.                 11. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 3 oder 4, Abs. 3 Satz 2\nDie genannten Normen sowie das genannte Arbeitsblatt                       oder 3, Abs. 5 Satz 3 oder 4, Abs. 6 Satz 3 oder 4\nsind bei dem Deutschen Patent- und Markenamt in Mün-                       oder Abs. 7 Satz 2 oder 3 oder § 17 Abs. 4 Satz 2\nchen archivmäßig gesichert niedergelegt.                                   oder 3 einen Nachweis nicht führt, nicht oder nicht\nrechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht mindestens\nfünf Jahre aufbewahrt,\n§ 24\nOrdnungswidrigkeiten                             12. entgegen § 16 Abs. 2 Satz 2 einen Bericht oder eine\nAufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre\nOrdnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2 des                       aufbewahrt oder\nBundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vor-\nsätzlich oder fahrlässig                                            13. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 oder 2 eine Messung\nnicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt.\n1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 1, § 5\nAbs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 oder § 8 Abs. 1 Satz 1\neine dort genannte Anlage nicht richtig errichtet oder\nS e c h s t e r Te i l\nnicht richtig betreibt,\nSchlussvorschriften\n2. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 eine Maßnahme nicht\noder nicht rechtzeitig trifft,\n§ 25\n3. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 2 den Betrieb einer Anlage\nnicht oder nicht rechtzeitig einschränkt oder die                              Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nAnlage nicht oder nicht rechtzeitig außer Betrieb                  Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\nnimmt,                                                         Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Großfeue-\n4. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 3 die zuständige Behörde             rungsanlagen vom 22. Juni 1983 (BGBl. I S. 719), ge-\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-      ändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Mai 2000\nzeitig unterrichtet,                                           (BGBl. I S. 632), außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 20. Juli 2004\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nJ ü r g e n Tr i t t i n","1730 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004\nAnhang I\nÄquivalenzfaktoren\nFür den nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d oder § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d zu\nbildenden Summenwert sind die im Abgas ermittelten Konzentrationen der\nnachstehend genannten Dioxine und Furane mit den angegebenen Äquivalenz-\nfaktoren zu multiplizieren und zu summieren:\nStoff                               Äquivalenzfaktor\n2,3,7,8-Tetrachlordibenzodioxin (TCDD)                                 1\n1,2,3,7,8-Pentachlordibenzodioxin (PeCDD)                            0,5\n1,2,3,4,7,8-Hexachlordibenzodioxin (HxCDD)                           0,1\n1,2,3,7,8,9-Hexachlordibenzodioxin (HxCDD)                           0,1\n1,2,3,6,7,8-Hexachlordibenzodioxin (HxCDD)                           0,1\n1,2,3,4,6,7,8-Heptachlordibenzodioxin (HpCDD)                      0,01\nOctachlordibenzodioxin (OCDD)                                     0,001\n2,3,7,8-Tetrachlordibenzofuran (TCDF)                                0,1\n2,3,4,7,8-Pentachlordibenzofuran (PeCDF)                             0,5\n1,2,3,7,8-Pentachlordibenzofuran (PeCDF)                           0,05\n1,2,3,4,7,8-Hexachlordibenzofuran (HxCDF)                            0,1\n1,2,3,7,8,9-Hexachlordibenzofuran (HxCDF)                            0,1\n1,2,3,6,7,8-Hexachlordibenzofuran (HxCDF)                            0,1\n2,3,4,6,7,8-Hexachlordibenzofuran (HxCDF)                            0,1\n1,2,3,4,6,7,8-Heptachlordibenzofuran (HpCDF)                       0,01\n1,2,3,4,7,8,9-Heptachlordibenzofuran (HpCDF)                       0,01\nOctachlordibenzofuran (OCDF)                                      0,001\nAnhang II\nAnforderungen an die kontinuierlichen\nMesseinrichtungen und die Validierung der Messergebnisse\nDer Wert des Konfidenzintervalls von 95 vom Hundert eines einzelnen Mess-\nergebnisses darf an der für den Tagesmittelwert festgelegten Emissionsbegren-\nzung die folgenden Vomhundertsätze dieser Emissionsbegrenzung nicht über-\nschreiten:\nKohlenmonoxid                                                     10 vom Hundert\nSchwefeldioxid                                                    20 vom Hundert\nStickstoffoxide                                                   20 vom Hundert\nGesamtstaub                                                       30 vom Hundert\nOrganisch gebundener Gesamtkohlenstoff                            30 vom Hundert\nQuecksilber                                                       40 vom Hundert\nDie validierten Halbstunden- und Tagesmittelwerte werden auf Grund der gemes-\nsenen Halbstundenmittelwerte und nach Abzug der in der Kalibrierung ermittel-\nten Messunsicherheit bestimmt. Jeder Tag, an dem mehr als sechs Halbstun-\ndenmittelwerte wegen Störung oder Wartung des kontinuierlichen Messsystems\nungültig sind, wird für ungültig erklärt. Werden mehr als zehn Tage im Jahr wegen\nsolcher Situationen für ungültig erklärt, hat die zuständige Behörde den Betrei-\nber zu verpflichten, geeignete Maßnahmen einzuleiten, um die Zuverlässigkeit\ndes kontinuierlichen Überwachungssystems zu verbessern."]}