{"id":"bgbl1-2004-37-7","kind":"bgbl1","year":2004,"number":37,"date":"2004-07-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/37#page=51","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-37-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_37.pdf#page=51","order":7,"title":"Prüfungsverordnung für Wirtschaftsprüfer nach §§ 14 und 131l der Wirtschaftsprüferordnung (Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung  WiPrPrüfV)","law_date":"2004-07-20T00:00:00Z","page":1707,"pdf_page":51,"num_pages":9,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004                1707\nPrüfungsverordnung\nfür Wirtschaftsprüfer nach §§ 14 und 131l der Wirtschaftsprüferordnung\n(Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung – WiPrPrüfV)\nVom 20. Juli 2004\nAuf Grund der §§ 14 und 131l der Wirtschaftsprüfer-          § 29 Schriftliche Prüfung\nordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                   § 30 Mündliche Prüfung\n5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), § 14 zuletzt geändert\n§ 31 Prüfungsergebnis\ndurch Artikel 1 Nr. 13 und § 131l zuletzt geändert durch\nArtikel 1 Nr. 65 des Gesetzes vom 1. Dezember 2003              § 32 Rücktritt von der Prüfung\n(BGBl. I S. 2446), verordnet das Bundesministerium für          § 33 Wiederholung der Prüfung\nWirtschaft und Arbeit:\n§ 34 Täuschungsversuch, Ordnungsverstöße\nDritter Teil\nInhaltsübersicht\nSchlussvorschriften\nErster Teil                          § 35 Übergangsregelung\nPrüfungsverfahren                         § 36 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nnach § 14 der Wirtschaftsprüferordnung\n§ 1 Antrag auf Zulassung zur Prüfung\n§ 2 Prüfungskommission, Prüfungstermine                                                 E r s t e r Te i l\nPrüfungsverfahren nach\n§ 3 Berufung der Mitglieder der Prüfungskommission\n§ 14 der Wirtschaftsprüferordnung\n§ 4 Prüfungsgebiete\n§ 5 Gliederung der Prüfung                                                                      §1\n§ 6 Verkürzte Prüfung                                                        Antrag auf Zulassung zur Prüfung\n§ 7 Schriftliche Prüfung\n(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist an die\n§ 8 Aufgabenkommission                                          „Prüfungsstelle für das Wirtschaftsprüfungsexamen bei\n§ 9 Widerspruchskommission                                      der Wirtschaftsprüferkammer“ (Prüfungsstelle) zu rich-\nten. Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung sind beizu-\n§ 10 Aufsichtsarbeiten\nfügen\n§ 11 Prüfungsnoten\n1. ein tabellarischer Lebenslauf, der genaue Angaben\n§ 12 Bewertung der Aufsichtsarbeiten                                über die Vorbildung und den beruflichen Werdegang\n§ 13 Ergebnis der schriftlichen Prüfung; Ausschluss von der         enthält;\nmündlichen Prüfung\n2. Zeugnisse über Hochschulprüfungen, andere ein-\n§ 14 Vorberatung der Prüfungskommission                             schlägige Prüfungen und die berufliche Tätigkeit, ins-\n§ 15 Mündliche Prüfung                                              besondere mit Angaben über Art und Umfang der Prü-\n§ 16 Bewertung der mündlichen Prüfung                               fungstätigkeit, in Urschrift oder beglaubigter Ab-\nschrift; Angaben über Art und Umfang der Prüfungs-\n§ 17 Prüfungsgesamtnote\ntätigkeit sind nicht erforderlich, wenn der Nachweis\n§ 18 Prüfungsergebnis                                               der Prüfungstätigkeit nach § 9 Abs. 4 der Wirtschafts-\n§ 19 Ergänzungsprüfung                                              prüferordnung entfällt;\n§ 20 Niederschrift der Prüfungskommission                       3. eine Erklärung darüber, ob und bei welcher Stelle\n§ 21 Rücktritt von der Prüfung\nbereits früher ein Antrag auf Zulassung zur Prüfung\neingereicht wurde;\n§ 22 Wiederholung der Prüfung\n4. ein Nachweis der Regelstudienzeit der absolvierten\n§ 23 Mitteilung des Prüfungsergebnisses\nHochschulausbildung;\n§ 24 Täuschungsversuch, Ordnungsverstöße\n5. falls der Nachweis nicht nach § 9 Abs. 4 der Wirt-\nschaftsprüferordnung entfällt, eine Bescheinigung\nZweiter Teil\nüber die Prüfungstätigkeit nach § 9 Abs. 2 der Wirt-\nPrüfungsverfahren                             schaftsprüferordnung;\nnach § 131l der Wirtschaftsprüferordnung\n6. eine Erklärung, dass geordnete wirtschaftliche Ver-\n§ 25 Antrag auf Zulassung zur Prüfung\nhältnisse vorliegen;\n§ 26 Prüfungskommission, Prüfungstermine\n7. eine Erklärung darüber, ob innerhalb der letzten zwölf\n§ 27 Prüfungsgebiete                                                Monate gegen die zu prüfende Person strafgericht-\n§ 28 Verkürzte Prüfung; Erlass von Prüfungsleistungen               liche Verurteilungen ergangen sind, ob eine ehren-","1708              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004\ngerichtliche oder anderweitige berufsgerichtliche        Wirtschaft und zwei Wirtschaftsprüfer oder Wirtschafts-\nMaßnahme verhängt worden ist, ob ein ehrengericht-       prüferinnen. An der verkürzten Prüfung (§ 6), bei der die\nliches oder anderweitiges berufsgerichtliches Verfah-    Prüfung im Steuerrecht entfällt, nimmt die die Finanzver-\nren oder ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist   waltung vertretende Person, an der verkürzten Prüfung,\nund ob ein anhängiges Ermittlungsverfahren bekannt       bei der die Prüfung in Angewandter Betriebswirtschafts-\nist;                                                     lehre und Volkswirtschaftslehre entfällt, nimmt der Hoch-\nschullehrer oder die Hochschullehrerin der Betriebswirt-\n8. gegebenenfalls eine Erklärung darüber, ob die Prü-        schaftslehre und an der verkürzten Prüfung, bei der die\nfung in verkürzter Form (§ 6) abgelegt werden soll;      Prüfung im Wirtschaftsrecht entfällt, nimmt ein zusätz-\n9. eine Erklärung darüber, ob ein Versagungsgrund nach       liches Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt nicht\n§ 10 Abs. 1 Nr. 3 der Wirtschaftsprüferordnung vor-      teil; ein Mitglied der Kommission muss die Befähigung\nliegt (gesundheitliche Gründe).                          zum Richteramt haben.\n(2) Die Bescheinigung gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 5,           (2) Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehr-\naus der Art und Umfang der Prüfungstätigkeit, insbeson-      heit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der\ndere die Teilnahme an Abschlussprüfungen und die Mit-        vorsitzenden Person.\nwirkung bei der Abfassung der Prüfungsberichte, hervor-         (3) Die Mitglieder der Prüfungskommission haben\ngeht, ist in Urschrift oder beglaubigter Abschrift beizu-    über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen\nfügen. Die Prüfungsstelle kann die Vorlage von wenigs-       Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren. Mitglieder, die\ntens zwei Prüfungsberichten verlangen. Werden Prü-           keine Amtsträger sind, sind bei ihrer erstmaligen Beru-\nfungsberichte verlangt, hat die zu prüfende Person zu        fung zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten\nerklären, dass sie diese selbstständig oder im Wesent-       zu verpflichten.\nlichen selbstständig angefertigt hat und Zustimmungs-\nerklärungen der Auftraggebenden und der Auftragneh-             (4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in\nmenden zur Vorlage der Berichte beizufügen; die zu prü-      ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.\nfende Person kann die Kennzeichnung des geprüften               (5) Die Prüfungsstelle führt den Geschäftsbetrieb der\nGegenstandes in den Berichten beseitigen. Sind die Auf-      Prüfungskommission, bestimmt die Themen für den Vor-\ntraggebenden nicht die Unternehmen, auf die sich die         trag in der mündlichen Prüfung auf Vorschlag eines Mit-\nPrüfungsberichte beziehen, so sind außerdem deren            glieds der Prüfungskommission, entscheidet, welches\nZustimmungserklärungen beizufügen. Bei Prüfungs-             Mitglied der Prüfungskommission in welcher Prüfung\nberichten genossenschaftlicher Prüfungsverbände sind         tätig werden soll und trifft alle Entscheidungen, soweit\nZustimmungserklärungen des Prüfungsverbandes und             nicht die Aufgaben-, die Prüfungs- oder die Wider-\ndes geprüften Unternehmens beizufügen. Werden Prü-           spruchskommission zuständig sind. Sie kann zur Bewer-\nfungsberichte ohne Kennzeichnung des geprüften               tung der Aufsichtsarbeiten auch Mitglieder der Prüfungs-\nGegenstandes vorgelegt, so genügt es, wenn die Auf-          kommission bestimmen, die nicht an der mündlichen\ntragnehmenden erklären, dass ihnen gegenüber die             Prüfung teilnehmen.\nZustimmung der Auftraggebenden erteilt worden ist. Die\nBescheinigung hat die ausstellende Stelle genau zu              (6) Die Prüfungskommission kann außerhalb der\nbezeichnen; sie ist von dieser auszustellen. Bescheini-      mündlichen Prüfung Entscheidungen auch im schrift-\ngungen oder eidesstattliche Versicherungen von zu prü-       lichen Verfahren treffen.\nfenden Personen, die nicht in eigener Praxis tätig sind,        (7) Es sollen mindestens zwei bundesweite Prüfungs-\nreichen nicht aus. Gleiches gilt für den Nachweis der        termine im Kalenderjahr angeboten werden.\nTätigkeit nach § 9 Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung.\n(3) Der Antrag und die beigefügten Unterlagen sind                                     §3\nvon der Prüfungsstelle bis zu fünf Jahren nach Abschluss                            Berufung der\ndes Prüfungsverfahrens aufzubewahren. Der Antrag und                   Mitglieder der Prüfungskommission\ndie beigefügten Unterlagen können von der zu prüfenden\nPerson, von Mitarbeitern der Prüfungsstelle und der Wirt-       (1) Die Mitglieder der Prüfungskommission werden auf\nschaftsprüferkammer sowie von den Mitgliedern der in         Vorschlag des Vorstandes der Wirtschaftsprüferkammer,\nden §§ 2, 8 und 9 genannten Kommissionen am Aufbe-           welcher der Zustimmung des Bundesministeriums für\nwahrungsort (Landesgeschäftsstellen oder Prüfungsstel-       Wirtschaft und Arbeit bedarf, vom Beirat der Wirtschafts-\nle) eingesehen werden.                                       prüferkammer in der Regel für die Dauer von fünf Jahren\nberufen; die oberste Landesbehörden vertretenden Per-\nsonen sind vom Beirat nach Benennung durch die obers-\n§2                               ten Landesbehörden, die untereinander abstimmen kön-\nPrüfungs-                           nen, welche Personen welchen Landes jeweils benannt\nkommission, Prüfungstermine                    werden, zu bestellen. Mitglieder der Prüfungskommissi-\non sind in ausreichender Zahl zu berufen. Die Berufung\n(1) Der Prüfungskommission gehören als Mitglieder an      kann aus wichtigem Grund zurückgenommen werden.\nein Vertreter oder eine Vertreterin der für die Wirtschaft\n(2) Die die Finanzverwaltung vertretenden Personen\nzuständigen oder einer anderen obersten Landesbehör-\nsind dem Vorstand von den obersten Landesbehörden\nde (oberste Landesbehörde) als vorsitzendes Mitglied,\nfür Finanzen vorzuschlagen.\nein Hochschullehrer oder eine Hochschullehrerin der\nBetriebswirtschaftslehre, ein Mitglied mit der Befähigung       (3) Vorschläge für die die Wirtschaft vertretenden Per-\nzum Richteramt, ein Vertreter oder eine Vertreterin der      sonen sind dem Vorstand auf Anforderung vom Deut-\nFinanzverwaltung, ein Vertreter oder eine Vertreterin der    schen Industrie- und Handelskammertag einzureichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004               1709\n(4) Der Vorstand kann verlangen, dass wiederholt Vor-         2. Volkswirtschaftslehre\nschläge eingereicht werden. Er ist an die nach Absatz 3\na) Grundzüge der Volkswirtschaftslehre          und\neingereichten Vorschläge nicht gebunden.\nVolkswirtschaftspolitik,\nb) Grundzüge der Finanzwissenschaft,\n§4\neinschließlich Grundkenntnisse anwendungsorien-\nPrüfungsgebiete\ntierter Mathematik und Statistik.\nPrüfungsgebiete sind\nC. Wirtschaftsrecht\nA. Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbe-              1. Grundzüge des Bürgerlichen Rechts einschließlich\nwertung und Berufsrecht                                         Grundzüge des Arbeitsrechts und Grundzüge des\n1. Rechnungslegung                                              internationalen Privatrechts, insbesondere Recht\nder Schuldverhältnisse und Sachenrecht;\na) Buchführung, Jahresabschluss und Lagebe-\nricht,                                                 2. Handelsrecht, insbesondere Handelsstand und\n-geschäfte einschließlich internationalem Kauf-\nb) Konzernabschluss und Konzernlagebericht,                  recht;\nBericht über die Beziehungen zu verbundenen\nUnternehmen,                                           3. Gesellschaftsrecht (Personengesellschaften und\nKapitalgesellschaften, Recht der verbundenen\nc) international anerkannte Rechnungslegungs-                Unternehmen), Corporate Governance und Grund-\ngrundsätze,                                               züge des Kapitalmarktrechts;\nd) Rechnungslegung in besonderen Fällen,                  4. Umwandlungsrecht;\ne) Jahresabschlussanalyse;                                5. Grundzüge des Insolvenzrechts;\n2. Prüfung                                                   6. Grundzüge des Europarechts.\na) Prüfung der Rechnungslegung: rechtliche Vor-       D. Steuerrecht\nschriften und Prüfungsstandards, insbesondere\nPrüfungsgegenstand und Prüfungsauftrag,                1. Abgabenordnung und Nebengesetze, Finanz-\nPrüfungsansatz und Prüfungsdurchführung,                  gerichtsordnung;\nBestätigungsvermerk, Prüfungsbericht und Be-           2. Recht der Steuerarten, insbesondere\nscheinigungen, andere Reporting-Aufträge,\na) Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbe-\nb) sonstige gesetzlich vorgeschriebene Prüfun-                   steuer,\ngen, insbesondere aktienrechtliche Sonderprü-\nfungen, Prüfung von Risikofrüherkennungssys-              b) Bewertungsgesetz, Erbschaftsteuer, Grund-\ntemen, Geschäftsführungsprüfungen,                            steuer,\nc) andere betriebswirtschaftliche Prüfungen, ins-            c) Umsatzsteuer, Grunderwerbsteuer,\nbesondere Due-Diligence-Prüfungen, Kredit-                d) Umwandlungssteuerrecht;\nwürdigkeitsprüfungen, Unterschlagungsprüfun-\n3. Grundzüge des Internationalen Steuerrechts.\ngen, Wirtschaftlichkeitsprüfungen, Prüfung von\nSanierungskonzepten;\n§5\n3. Grundzüge und Prüfung der Informationstechno-\nlogie;                                                                 Gliederung der Prüfung\n4. Bewertung von Unternehmen und Unternehmens-              Die Prüfung gliedert sich in eine schriftliche und eine\nanteilen;                                             mündliche Prüfung. Die schriftliche Prüfung besteht aus\nsieben unter Aufsicht anzufertigenden Arbeiten (Auf-\n5. Berufsrecht, insbesondere Organisation des            sichtsarbeiten).\nBerufs, Berufsaufsicht, Berufsgrundsätze und\nUnabhängigkeit.                                                                    §6\nB. Angewandte      Betriebswirtschaftslehre,  Volkswirt-                        Verkürzte Prüfung\nschaftslehre                                                Abweichend von § 5 kann die Prüfung in verkürzter\n1. Angewandte Betriebswirtschaftslehre                   Form nach den §§ 8a, 13 bis 13b der Wirtschaftsprüfer-\nordnung abgelegt werden.\na) Kosten- und Leistungsrechnung,\nb) Planungs- und Kontrollinstrumente,                                              §7\nc) Unternehmensführung      und    Unternehmens-                         Schriftliche Prüfung\norganisation,\n(1) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten sind aus der\nd) Unternehmensfinanzierung sowie Investitions-       Berufsarbeit der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfe-\nrechnung,                                          rinnen zu entnehmen.\neinschließlich methodischer Problemstellungen der        (2) Für jede Aufsichtsarbeit stehen vier bis sechs Stun-\nexternen Rechnungslegung, der Corporate Gover-        den zur Verfügung. Behinderten Menschen kann die Frist\nnance und der Unternehmensbewertung;                  verlängert werden; Hilfsmittel und die Inanspruchnahme","1710              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004\nvon Hilfeleistungen Dritter, die die besonderen Verhältnis-                               § 11\nse behinderter Menschen berücksichtigen, sollen von der\nPrüfungsnoten\nPrüfungsstelle zugelassen werden. Es sind zu bearbeiten\n(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistun-\n1. zwei Aufgaben aus dem Gebiet Wirtschaftliches Prü-        gen werden sechs Notenstufen gebildet. Es bedeuten\nfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufs-\nrecht (§ 4 Buchstabe A),                                 Note 1 sehr gut         eine hervorragende Leistung,\nNote 2 gut              eine erheblich über dem Durch-\n2. zwei Aufgaben aus dem Gebiet Angewandte\nschnitt liegende Leistung,\nBetriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre (§ 4\nBuchstabe B),                                            Note 3 befriedigend eine Leistung, die in jeder Hinsicht\ndurchschnittlichen Anforderungen\n3. eine Aufgabe aus dem Gebiet Wirtschaftsrecht (§ 4                                 gerecht wird,\nBuchstabe C),\nNote 4 ausreichend eine Leistung, die abgesehen von\n4. zwei Aufgaben aus dem Gebiet Steuerrecht (§ 4 Buch-                               einzelnen Mängeln durchschnitt-\nstabe D), und zwar jeweils eine Aufgabe an je einem                              lichen Anforderungen entspricht,\nTag.\nNote 5 mangelhaft       eine an erheblichen Mängeln lei-\ndende, im Ganzen nicht mehr\n§8                                                     brauchbare Leistung,\nAufgabenkommission                         Note 6 ungenügend eine völlig unbrauchbare Leistung.\nDie Bewertung mit halben Zwischennoten ist zulässig.\n(1) Für das Bestimmen der Prüfungsaufgaben in der\nschriftlichen Prüfung und für die Entscheidung über die        (2) Bei der Ermittlung von Gesamtnoten bedeuten\nzugelassenen Hilfsmittel wird bei der Prüfungsstelle eine    Note 1                  = sehr gut\nAufgabenkommission eingerichtet. Die Kommission gibt\nsich bei Bedarf eine eigene Geschäftsordnung.                Note 1,01 bis 2,00      = gut\n(2) Der Aufgabenkommission gehören als Mitglieder         Note 2,01 bis 3,00      = befriedigend\neine Person, die eine oberste Landesbehörde vertritt, als    Note 3,01 bis 4,00      = ausreichend\nvorsitzendes Mitglied, die Leitung der Prüfungsstelle,\nNote 4,01 bis 5,00      = mangelhaft\neine die Wirtschaft vertretende Person, ein Mitglied mit\nBefähigung zum Richteramt, das auch Mitglied des wirt-       Note 5,01 bis 6,00      = ungenügend.\nschaftsprüfenden Berufsstandes sein kann, zwei Hoch-         Gesamtnoten errechnen sich aus der Summe der einzel-\nschullehrer oder Hochschullehrerinnen für Betriebswirt-      nen Noten, geteilt durch deren Zahl.\nschaftslehre, zwei Berufsangehörige und eine die Finanz-\nverwaltung vertretende Person an.\n§ 12\n(3) Die Aufgabenkommission entscheidet mit Zwei-\ndrittelmehrheit.                                                         Bewertung der Aufsichtsarbeiten\n(1) Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei Mitgliedern der\n(4) § 2 Abs. 3 und 4 sowie § 3 gelten entsprechend,\nPrüfungskommission, die nicht an der mündlichen Prü-\njedoch werden die Mitglieder der Aufgabenkommission\nfung teilnehmen müssen, selbstständig zu bewerten. Die\nin der Regel für die Dauer von drei Jahren berufen.\nbeiden Bewertungen können gegenseitig mitgeteilt wer-\nden. Eine nicht abgegebene Arbeit ist mit der Note 6,00\n§9                             zu bewerten. Die bei der mündlichen Prüfung mitwirken-\nden Mitglieder der Prüfungskommission haben das\nWiderspruchskommission                       Recht, die Arbeit einzusehen.\nFür Entscheidungen nach § 5 Abs. 5 der Wirtschafts-         (2) Weichen die Bewertungen einer Arbeit voneinander\nprüferordnung wird bei der Prüfungsstelle eine Wider-        ab, so gilt der Durchschnitt der Bewertungen.\nspruchskommission eingerichtet, die personell mit der\nAufgabenkommission nach § 8 Abs. 2 identisch ist. Die                                     § 13\nKommission entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stim-\nmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden                   Ergebnis der schriftlichen Prüfung;\nMitglieds. § 8 Abs. 4 gilt entsprechend.                             Ausschluss von der mündlichen Prüfung\n(1) Für die schriftliche Prüfung wird eine Gesamtnote\ngebildet.\n§ 10\n(2) Wer in der schriftlichen Prüfung nicht mindestens\nAufsichtsarbeiten                       die Gesamtnote 5,00 erhalten hat, ist von der mündlichen\nPrüfung ausgeschlossen. Die Prüfung ist nicht bestan-\nDie Aufsicht bei den Aufsichtsarbeiten führen von der\nden.\nPrüfungsstelle bestimmte Personen. Über die Anferti-\ngung der Aufsichtsarbeiten haben sie eine Niederschrift        (3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn die Aufsichts-\nzu fertigen, in der die teilnehmenden Personen, der Zeit-    arbeiten aus dem Gebiet Wirtschaftliches Prüfungs-\npunkt des Beginns und der Abgabe der Arbeiten, etwaige       wesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht im\nOrdnungsverstöße sowie alle sonstigen wesentlichen           Durchschnitt nicht mindestens mit der Note 5,00 bewer-\nVorkommnisse aufzunehmen sind.                               tet sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004               1711\n§ 14                                (2) Die Noten werden auf Vorschlag der jeweils prüfen-\nden Person von der Prüfungskommission festgesetzt.\nVorberatung\nder Prüfungskommission                         (3) Für die mündliche Prüfung wird eine Gesamtnote\ngebildet.\nVor Beginn der mündlichen Prüfung findet eine Vor-\nberatung der Prüfungskommission statt, zu der sämtliche\nPrüfungsunterlagen vorliegen.                                                            § 17\nPrüfungsgesamtnote\n§ 15                                Aus der Gesamtnote der schriftlichen Prüfung und der\nMündliche Prüfung                       Gesamtnote der mündlichen Prüfung ist eine Prüfungs-\ngesamtnote zu bilden. Sie wird errechnet, indem die\n(1) Die mündliche Prüfung besteht aus einem kurzen       Gesamtnote der schriftlichen Prüfung mit 6, die Gesamt-\nVortrag und fünf Prüfungsabschnitten, und zwar zwei         note der mündlichen Prüfung mit 4 vervielfältigt und\nPrüfungsabschnitten aus dem Gebiet Wirtschaftliches         sodann die Summe durch 10 geteilt wird.\nPrüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufs-\nrecht, einem Prüfungsabschnitt aus dem Gebiet Ange-\nwandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre,                                  § 18\neinem Prüfungsabschnitt aus dem Gebiet Wirtschafts-                             Prüfungsergebnis\nrecht und einem Prüfungsabschnitt aus dem Gebiet\nSteuerrecht.                                                   (1) Die     Prüfungskommission        entscheidet     im\nAnschluss an die mündliche Prüfung, ob die Prüfung\n(2) Die mündliche Prüfung beginnt mit einem kurzen       bestanden, nicht bestanden oder ob und in welchem\nVortrag der zu prüfenden Person über einen Gegenstand       Umfang eine Ergänzungsprüfung abzulegen ist. Die Prü-\naus der Berufsarbeit der Wirtschaftsprüfer und Wirt-        fung ist bestanden, wenn auf jedem Prüfungsgebiet eine\nschaftsprüferinnen, für den ihr eine halbe Stunde vorher    unter entsprechender Anwendung des § 17 Satz 2 min-\naus jedem der in § 4 genannten Prüfungsgebiete ein          destens mit der Note 4,00 bewertete Leistung erbracht\nThema zur Wahl gestellt wird. Bei verkürzten Prüfungen      wurde. Dabei ist bei der Ermittlung des Ergebnisses der\n(§ 6) werden drei Themen zur Wahl gestellt; umfasst die     mündlichen Prüfung auf den einzelnen Prüfungsgebieten\nPrüfung weniger als drei Prüfungsgebiete, erhöht sich die   der kurze Vortrag (§ 15 Abs. 1) unter entsprechender\nZahl der Themen aus dem Prüfungsgebiet nach § 4             Anwendung des § 16 Abs. 3 dem Prüfungsgebiet zuzu-\nBuchstabe A entsprechend. Die Dauer des Vortrags soll       rechnen, dem er entnommen ist.\nzehn Minuten nicht überschreiten. Im Anschluss daran\nsind aus den in § 4 genannten Prüfungsgebieten Fragen          (2) Die Entscheidung der Prüfungskommission ist der\nzu stellen, die mit der Berufsarbeit der Wirtschaftsprüfer  geprüften Person im Anschluss an die mündliche Prüfung\nund Wirtschaftsprüferinnen zusammenhängen.                  bekannt zu geben. Sie erhält bei bestandener Prüfung\nhierüber eine Bescheinigung.\n(3) Die Dauer der Prüfung soll für die einzelne zu prü-\nfende Person zwei Stunden nicht überschreiten. Für Per-        (3) Die Ablegung der Prüfung berechtigt nicht zur Füh-\nsonen, die nach § 13a der Wirtschaftsprüferordnung die      rung einer Bezeichnung, die auf das Bestehen der Prü-\nPrüfung in verkürzter Form ablegen, soll die Dauer der      fung Bezug nimmt.\nPrüfung für die einzelne Person eine Stunde nicht über-\nschreiten. Bei verkürzten Prüfungen nach § 8a oder § 13b                                 § 19\nder Wirtschaftsprüferordnung bleiben die hierfür gelten-\nden Bestimmungen der Ausführungsverordnung unbe-                               Ergänzungsprüfung\nrührt.\n(1) Hat die geprüfte Person eine Prüfungsgesamtnote\n(4) Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. Die Prü- von mindestens 4,00 erzielt, aber nach § 18 Abs. 1 Satz 2\nfungsstelle kann mit dem Wirtschaftsprüfungsexamen          und 3 auf einem oder mehreren Prüfungsgebieten eine\nbefassten Personen gestatten, bei der mündlichen Prü-       mit geringer als 4,00 bewertete Leistung erbracht, so ist\nfung zuzuhören. Sie kann für technische Hilfeleistungen     eine Ergänzungsprüfung auf diesen Gebieten abzulegen.\nBeschäftigte der Wirtschaftsprüferkammer zuziehen;          Sie gliedert sich in eine schriftliche und eine mündliche\nanstelle solcher Personen oder neben solchen Personen       Prüfung ohne kurzen Vortrag. Satz 1 ist auf die verkürzte\nkönnen auch andere Personen zugezogen werden.               Prüfung nach § 13a der Wirtschaftsprüferordnung nicht\nanzuwenden.\n(5) Zur Prüfung zugelassenen Personen sowie Per-\nsonen, die mindestens vier Jahre im wirtschaftlichen Prü-      (2) Hat die geprüfte Person eine Prüfungsgesamtnote\nfungswesen tätig sind und ein berechtigtes Interesse        von mindestens 4,00 nicht erzielt, aber nach § 18 Abs. 1\nglaubhaft machen, kann auf Antrag gestattet werden,         Satz 2 und 3 nur auf einem Prüfungsgebiet bei sonst mit\neinmal bei der mündlichen Prüfung zuzuhören.                mindestens 4,00 bewerteten Leistungen eine mit gerin-\nger als 4,00 bewertete Leistung erbracht, so ist eine\nErgänzungsprüfung auf diesem Gebiet abzulegen. Sie\n§ 16                             gliedert sich in eine schriftliche und eine mündliche Prü-\nBewertung der mündlichen Prüfung                 fung ohne kurzen Vortrag. Satz 1 ist auf die verkürzte Prü-\nfung nach § 13a der Wirtschaftsprüferordnung nicht\n(1) In der mündlichen Prüfung werden der kurze Vor-      anzuwenden. Das Prüfungsergebnis in der schriftlichen\ntrag und die fünf Prüfungsabschnitte jeweils gesondert      und mündlichen Ergänzungsprüfung ersetzt das ur-\nbewertet.                                                   sprüngliche Prüfungsergebnis.","1712              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004\n(3) Die geprüfte Person kann sich nur innerhalb eines                                   § 22\nJahres nach dem Tag der Mitteilung des Prüfungsergeb-\nWiederholung der Prüfung\nnisses zur Ablegung der Ergänzungsprüfung melden;\nüber Ausnahmen entscheidet die Prüfungsstelle.                   (1) Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden;\n§ 13a Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung bleibt un-\n(4) Die geprüfte Person hat auf jedem Gebiet, auf dem      berührt. Für die Wiederholung der Prüfung ist eine erneu-\nsie eine Ergänzungsprüfung abzulegen hat, eine mindes-        te Zulassung erforderlich.\ntens mit 4,00 zu bewertende Leistung zu erbringen;\nandernfalls hat sie die gesamte Prüfung nicht bestanden.         (2) Wird der Antrag auf erneute Zulassung gestellt,\nsind nur die in § 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 6 bis 9 genannten\n(5) Umfasst die Prüfung nur das Prüfungsgebiet nach        Unterlagen und Erklärungen beizufügen; dies gilt nicht für\n§ 4 Buchstabe A, finden die Absätze 1 und 2 keine             Anträge nach dem 31. Dezember 2003, wenn die Zulas-\nAnwendung.                                                    sung zur vorhergehenden Prüfung bereits vor dem\n1. Januar 2004 erfolgt ist.\n§ 20\n§ 23\nNiederschrift                                                 Mitteilung\nder Prüfungskommission                                         des Prüfungsergebnisses\n(1) Über den Hergang der mündlichen Prüfung ist eine          Die Prüfungsstelle teilt der geprüften Person das Prü-\nNiederschrift aufzunehmen, in der festgestellt werden         fungsergebnis mit, auf Wunsch mit Angabe der Prüfungs-\ngesamtnote. Bei Angabe der Prüfungsgesamtnote ist\n1. die Besetzung der Prüfungskommission;                      gegebenenfalls das Ablegen einer Ergänzungsprüfung\nohne Angabe des ursprünglichen Prüfungsergebnisses\n2. die Bewertung der schriftlichen Arbeiten und die\nzu erwähnen.\nGesamtnote der schriftlichen Prüfung;\n3. die Einzelergebnisse und die Gesamtnote der münd-                                       § 24\nlichen Prüfung;\nTäuschungsversuch,\n4. die Prüfungsgesamtnote;                                                         Ordnungsverstöße\n5. die Entscheidung der Prüfungskommission über das              (1) Unternimmt es eine zu prüfende Person, das\nErgebnis der Prüfung.                                     Ergebnis einer schriftlichen Arbeit durch Täuschung oder\nBenutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflus-\n(2) Die Niederschrift ist von der vorsitzenden Person      sen, so kann die Prüfungskommission die Arbeit mit der\nder Prüfungskommission zu unterschreiben.                     Note 6,00 bewerten oder in schweren Fällen diese Per-\nson von der Prüfung ausschließen. Satz 1 gilt entspre-\nchend für die mündliche Prüfung.\n§ 21                               (2) Eine zu prüfende Person kann auch bei sonstigen\nerheblichen Verstößen gegen die Ordnung von der Prü-\nRücktritt von der Prüfung\nfung ausgeschlossen werden.\n(1) Tritt die zu prüfende Person von der Prüfung              (3) Im Falle des Ausschlusses gilt die Prüfung als nicht\nzurück, so gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.      bestanden.\nAls Rücktritt gilt es, wenn sie an einer Aufsichtsarbeit\nnicht teilnimmt oder sich der mündlichen Prüfung oder            (4) Wird nachträglich festgestellt, dass die Vorausset-\nTeilen derselben nicht unterzieht oder sich nicht innerhalb   zungen des Absatzes 1 vorlagen, so kann die Prüfungs-\nder Frist des § 19 Abs. 3 zur Ablegung der Ergänzungs-        kommission die ergangene Prüfungsentscheidung\nprüfung meldet.                                               widerrufen und aussprechen, dass die Prüfung nicht\nbestanden ist. Der Widerruf ist ausgeschlossen, wenn\n(2) Als Rücktritt gilt es nicht, wenn die zu prüfende Per- seit der Beendigung der Prüfung mehr als drei Jahre ver-\nson an einer Aufsichtsarbeit nicht teilnimmt oder sich der    gangen sind.\nmündlichen Prüfung oder Teilen derselben nicht unter-\nzieht und hierfür ein triftiger Grund vorliegt. Der Grund\nmuss der Prüfungsstelle unverzüglich schriftlich mit-\nZ w e i t e r Te i l\ngeteilt und nachgewiesen werden. Die Prüfungsstelle\nentscheidet, ob ein Grund als triftig anzusehen ist und ob                  Prüfungsverfahren nach\nder Nachweis rechtzeitig erbracht ist. Bei behaupteter            § 131l der Wirtschaftsprüferordnung\nKrankheit kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnis-\nses verlangt werden.\n§ 25\n(3) Im Falle des Absatzes 2 ist die zu prüfende Person\nAntrag auf Zulassung zur Prüfung\nzu einem späteren Prüfungstermin zur Ablegung der\nnoch nicht erledigten Teile der schriftlichen Prüfung oder       (1) Der Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung ist\nder noch nicht erledigten mündlichen Prüfung erneut zu        an die „Prüfungsstelle für das Wirtschaftsprüfungs-\nladen; § 13a Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung bleibt       examen bei der Wirtschaftsprüferkammer“ (Prüfungs-\nunberührt.                                                    stelle) zu richten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004                 1713\n(2) Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung sind bei-            Abs. 1), bei der die Prüfung im Steuerrecht entfällt, nimmt\nzufügen:                                                       die die Finanzverwaltung vertretende Person nicht teil.\nEin Mitglied der Kommission muss die Befähigung zum\n1. ein tabellarischer Lebenslauf, der genaue Angaben\nRichteramt haben.\nüber die Vorbildung und den beruflichen Werdegang\nenthält;                                                     (2) § 2 Abs. 3 bis 7 und § 3 Abs. 1, 2 und 4 gelten ent-\nsprechend.\n2. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde eines\nStaates gemäß § 131g Abs. 1 der Wirtschaftsprüfer-\nordnung nach Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie                                           § 27\n89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über\nPrüfungsgebiete\neine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hoch-\nschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufs-        (1) In der Eignungsprüfung sind Prüfungsgebiete der\nausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16),      schriftlichen Prüfung\ndurch die nachgewiesen wird, dass die zu prüfende\nA. Wirtschaftsrecht\nPerson ein Diplom erlangt hat, aus dem hervorgeht,\ndass sie über die beruflichen Voraussetzungen ver-             1. Grundzüge des Bürgerlichen Rechts einschließlich\nfügt, die für die unmittelbare Zulassung zur Pflichtprü-          Grundzüge des Arbeitsrechts, soweit es für die\nfung von Jahresabschlüssen und anderer Rech-                      praktische Berufsarbeit des Wirtschaftsprüfers\nnungsunterlagen im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 der                von Bedeutung ist, mit Ausnahme des Familien-\nRichtlinie 84/253/EWG des Rates vom 10. April 1984                rechts und des Erbrechts;\nüber die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der\nRechnungsunterlagen beauftragten Personen (ABl.                2. Grundzüge des Handelsrechts, insbesondere\nEG Nr. L 126 S. 20) oder im Sinne einer entsprechen-              Handelsstand und -geschäfte;\nden neu gefassten europäischen Regelung in diesem              3. Gesellschaftsrecht (Personengesellschaften und\nStaat erforderlich sind;                                          Kapitalgesellschaften, Recht der verbundenen\n3. ein Nachweis, dass die zu prüfende Person den über-                Unternehmen) und Corporate Governance;\nwiegenden Teil der Mindestausbildungszeit in Staaten           4. Umwandlungsrecht;\ngemäß § 131g Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung\nabgeleistet hat, oder eine Bescheinigung gemäß                 5. Grundzüge des Europarechts;\n§ 131g Abs. 2 Satz 2 der Wirtschaftsprüferordnung;\nB. Steuerrecht I\n4. eine Erklärung über das Wahlfach für die mündliche\nPrüfung;                                                       1. Abgabenordnung und Nebengesetze, Finanz-\ngerichtsordnung;\n5. eine Erklärung, ob und bei welcher Stelle im Geltungs-\nbereich dieser Verordnung bereits früher ein Antrag            2. Einkommen- und Körperschaftsteuer;\nauf Zulassung zur Prüfung eingereicht wurde;                   3. Bewertungsgesetz;\n6. Unterlagen, aus denen sich die Staatsangehörigkeit              4. Grundzüge des Internationalen Steuerrechts;\nergibt;\n5. Umwandlungssteuerrecht.\n7. gegebenenfalls eine Erklärung, dass die Prüfung in\nverkürzter Form (§ 28 Abs. 1) abgelegt werden soll;          (2) In der Eignungsprüfung sind Prüfungsgebiete der\nmündlichen Prüfung\n8. gegebenenfalls ein Antrag auf Erlass von Prüfungs-\nleistungen nach § 28 Abs. 2 und 3;                         A. Wirtschaftliches Prüfungswesen\n9. Erklärungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, 7 und 9.              1. rechtliche Vorschriften über Rechnungslegung:\nBuchführung, Jahresabschluss und Lagebericht;\n(3) Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind,\n2. rechtliche Vorschriften über die Pflichtprüfung des\nsoweit sie von der zu prüfenden Person stammen, in\nJahresabschlusses und des Lageberichts von Ka-\ndeutscher Sprache einzureichen; sonstige Unterlagen\npitalgesellschaften und Personenhandelsgesell-\nsind mit einer beglaubigten Übersetzung durch einen\nschaften im Sinne des § 264a des Handelsgesetz-\nhierzu ermächtigten Übersetzer oder durch eine hierzu\nbuchs einschließlich des Konzernabschlusses und\nermächtigte Übersetzerin im Geltungsbereich dieser Ver-\ndes Konzernlageberichts;\nordnung vorzulegen, soweit sie nicht in deutscher Spra-\nche abgefasst sind. Prüfungssprache ist Deutsch. § 1\nB. Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer, insbesondere Or-\nAbs. 3 gilt entsprechend.\nganisation des Berufs, Berufsaufsicht, Berufsgrund-\nsätze und Unabhängigkeit;\n§ 26\nC. ein vom Bewerber zu bestimmendes Wahlfach; als\nPrüfungs-                                 Wahlfach können gewählt werden die Prüfungsge-\nkommission, Prüfungstermine                         biete\n(1) Der Prüfungskommission gehören als Mitglieder an            1. Steuerrecht II (Erbschaftsteuer, Gewerbesteuer,\neine eine oberste Landesbehörde vertretende Person als                Grundsteuer);\nvorsitzendes Mitglied, eine die Finanzverwaltung vertre-\n2. Insolvenzrecht;\ntende Person und zwei Wirtschaftsprüfer oder Wirt-\nschaftsprüferinnen. An der verkürzten Prüfung (§ 28                3. Grundzüge des Kapitalmarktrechts.","1714               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004\nGenügt eine Aufsichtsarbeit nicht den Anforderungen, so       nicht den Anforderungen“ zu bewerten. Die beiden\nist zusätzlich das Prüfungsgebiet, aus dem diese Arbeit       Bewertungen können gegenseitig mitgeteilt werden. Eine\nentnommen wurde, Gegenstand der mündlichen Prü-               nicht abgegebene Arbeit ist mit „genügt nicht den Anfor-\nfung.                                                         derungen“ zu bewerten. Die bei der mündlichen Prüfung\nmitwirkenden Mitglieder der Prüfungskommission haben\n(3) Die Prüfungsgebiete nach Absatz 1 Buchstabe A\ndas Recht, die Arbeit einzusehen. Weichen die Bewertun-\nNr. 3 sowie Absatz 2 Satz 1 Buchstabe A Nr. 1 und 2 sind\ngen einer Arbeit voneinander ab und einigen sich die bei-\nnur insoweit Prüfungsgegenstand, als sie nicht durch\nden die Arbeit bewertenden Personen nicht, so ist die\nRichtlinien des Rates angeglichen worden sind oder das\nArbeit zusätzlich durch ein Mitglied der Prüfungskommis-\nRecht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere\nsion, das nicht an der mündlichen Prüfung teilnehmen\nauf Grund von in den Richtlinien eingeräumten Wahlmög-\nmuss und von der Prüfungsstelle bestimmt wird, zu\nlichkeiten, Besonderheiten enthält.\nbewerten. Die Aufsichtsarbeit genügt in diesem Fall den\nAnforderungen, wenn mindestens zwei der die Arbeit\n§ 28                            bewertenden Personen die Arbeit so bewerten.\nVerkürzte Prüfung;\nErlass von Prüfungsleistungen                                              § 30\nMündliche Prüfung\n(1) Für die verkürzte Prüfung gilt § 6 entsprechend.\n(1) Die zu prüfende Person ist von der mündlichen Prü-\n(2) Die Prüfungsstelle erlässt auf Antrag einzelne Prü-    fung ausgeschlossen, wenn beide Aufsichtsarbeiten den\nfungsleistungen, wenn die zu prüfende Person durch ein        Anforderungen nicht genügen; gleiches gilt, wenn in Fäl-\nPrüfungszeugnis nachweist, dass sie in ihrer bisherigen       len des § 28 eine Aufsichtsarbeit den Anforderungen\nAusbildung in einem Prüfungsgebiet die für die Ausübung       nicht genügt. Die Prüfung ist nicht bestanden.\ndes Berufs in der Bundesrepublik Deutschland erforder-\nlichen Kenntnisse in diesem Prüfungsgebiet erworben             (2) Vor Beginn der mündlichen Prüfung findet eine Vor-\nhat.                                                          beratung der Prüfungskommission statt, zu der sämtliche\nPrüfungsunterlagen vorliegen.\n(3) Die Prüfungsstelle erlässt auf Antrag einzelne Prü-\nfungsleistungen, wenn die zu prüfende Person nach-              (3) In der mündlichen Prüfung sind aus den in § 27\nweist, dass sie durch Berufserfahrung einen wesent-           Abs. 2 genannten Prüfungsgebieten Fragen zu stellen,\nlichen Teil der Kenntnisse erworben hat, die durch die        die mit der Berufsarbeit der Wirtschaftsprüfer und Wirt-\nerlassenen Prüfungsleistungen gefordert werden. Zur           schaftsprüferinnen zusammenhängen.\nÜberprüfung der im Rahmen der bisherigen beruflichen            (4) Die Dauer der Prüfung soll für die einzelne zu prü-\nTätigkeit erworbenen Kenntnisse sind geeignete Nach-          fende Person eine Stunde nicht überschreiten. Ist ein\nweise vorzulegen; dazu zählen insbesondere Falllisten,        Prüfungsgebiet nach § 27 Abs. 2 Satz 2 zusätzlich\ndie regelmäßig folgende Angaben enthalten müssen:             Gegenstand der mündlichen Prüfung, so soll die Dauer\nAkten- oder Geschäftszeichen, Gegenstand, Zeitraum,           der zusätzlichen mündlichen Prüfung in diesem Fach\nArt und Umfang der Tätigkeit, Sachstand. Ferner sind auf      eine halbe Stunde nicht überschreiten. § 15 Abs. 3 Satz 3\nVerlangen der Prüfungsstelle anonymisierte Arbeitspro-        und Abs. 4 gilt entsprechend.\nben vorzulegen.\n(5) Zur Prüfung zugelassenen Personen sowie Per-\nsonen, die mindestens vier Jahre im wirtschaftlichen Prü-\n§ 29                            fungswesen tätig sind und ein berechtigtes Interesse\nglaubhaft machen, kann auf Antrag gestattet werden,\nSchriftliche Prüfung                     einmal bei der mündlichen Prüfung zuzuhören.\n(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei unter Auf-     (6) Die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen\nsicht anzufertigenden Arbeiten (Aufsichtsarbeiten). Die       mit „genügt den Anforderungen“ oder „genügt nicht den\nAufgaben für die Aufsichtsarbeiten sind aus der Berufsar-     Anforderungen“ erfolgt auf Vorschlag der jeweils prüfen-\nbeit der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüferinnen zu      den Person durch die Prüfungskommission.\nentnehmen; die zuständigen Kommissionen sind die\nnach den §§ 8 und 9.                                            (7) Über den Hergang der mündlichen Prüfung ist eine\nNiederschrift aufzunehmen, in der festgestellt werden\n(2) Für jede Aufsichtsarbeit stehen vier bis sechs Stun-\n1. die Besetzung der Prüfungskommission;\nden zur Verfügung. Behinderten Menschen kann die Frist\nverlängert werden; Hilfsmittel und die Inanspruchnahme        2. die Bewertung der schriftlichen Arbeiten;\nvon Hilfeleistungen Dritter, die die besonderen Verhältnis-   3. die Bewertung der mündlichen Prüfung;\nse behinderter Menschen berücksichtigen, sollen von der\nPrüfungsstelle zugelassen werden. Es sind zu bearbeiten       4. die Entscheidung des Prüfungsausschusses über das\nje eine Aufgabe aus dem Gebiet des Wirtschaftsrechts              Ergebnis der Prüfung.\n(§ 27 Abs. 1 Buchstabe A) und des Steuerrechts I (§ 27        Die Niederschrift ist von der vorsitzenden Person der\nAbs. 1 Buchstabe B), und zwar jeweils eine Aufgabe an je      Prüfungskommission zu unterschreiben.\neinem Tag. Für die Aufgaben können zwei Themen zur\nWahl gestellt werden. § 10 gilt entsprechend.\n§ 31\n(3) Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei nach § 26 Abs. 2\nPrüfungsergebnis\nberufenen Mitgliedern der Prüfungskommission, die nicht\nan der mündlichen Prüfung teilnehmen müssen, selbst-            Die Prüfungskommission entscheidet im Anschluss an\nständig mit „genügt den Anforderungen“ oder „genügt           die mündliche Prüfung auf Grund des Gesamteindrucks","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004                1715\nder in der schriftlichen und in der mündlichen Prüfung          nicht den Anforderungen“ bewerten oder in schweren\nerbrachten Leistungen, ob die geprüfte Person über die          Fällen den Bewerber von der Prüfung ausschließen.\nnach § 131h Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung erfor-          Satz 1 gilt entsprechend für die mündliche Prüfung. § 24\nderlichen Kenntnisse verfügt und damit die Prüfung              Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.\nbestanden hat. § 18 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.\n§ 32\nRücktritt von der Prüfung                                             D r i t t e r Te i l\nTritt die zu prüfende Person von der Prüfung zurück, so                       Schlussvorschriften\ngilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden. Als Rück-\ntritt gilt es, wenn sie an einer Aufsichtsarbeit nicht teil-                                    § 35\nnimmt oder sich der mündlichen Prüfung oder Teilen der-\nselben nicht unterzieht. § 21 Abs. 2 und 3 gilt entspre-                             Übergangsregelung\nchend.                                                             Vor dem 24. Juli 2004 begonnene und an diesem Tag\nnoch laufende mündliche und schriftliche Prüfungen wer-\n§ 33                               den nach dem bis zum 23. Juli 2004 geltenden Recht\nWiederholung der Prüfung                       beendet; dies gilt nicht für nachfolgende Ergänzungs-\n(1) Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden;              und Wiederholungsprüfungen sowie für die Fortsetzung\n§ 13a Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung bleibt un-            der Prüfung im Fall des § 21 Abs. 3 oder § 32 Satz 3.\nberührt. Für die Wiederholung der Prüfung ist eine erneu-\nte Zulassung erforderlich.                                                                      § 36\n(2) Wird der Antrag auf erneute Zulassung gestellt,                         Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nsind nur die in § 25 Abs. 2 Nr. 1, 4, 5, 7 bis 9 genannten\nUnterlagen und Erklärungen beizufügen; dies gilt nicht für          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nAnträge nach dem 31. Dezember 2003, wenn die Zulas-             Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:\nsung zur vorhergehenden Prüfung bereits vor dem                 1. die Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer in der im\n1. Januar 2004 erfolgte.                                             Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 702-1-1,\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\n§ 34                                    durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2003\nTäuschungsversuch,                               (BGBl. I S. 2446);\nOrdnungsverstöße                           2. die Prüfungsordnung für die Eignungsprüfung als\nUnternimmt es eine zu prüfende Person, das Ergebnis               Wirtschaftsprüfer nach dem Achten Teil der Wirt-\neiner schriftlichen Arbeit durch Täuschung oder Benut-               schaftsprüferordnung vom 13. März 1991 (BGBl. I\nzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so              S. 675), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes\nkann die Prüfungskommission die Arbeit mit „genügt                   vom 1. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2446).\nBerlin, den 20. Juli 2004\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nWo l f g a n g C l e m e n t"]}