{"id":"bgbl1-2004-37-6","kind":"bgbl1","year":2004,"number":37,"date":"2004-07-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/37#page=48","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-37-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_37.pdf#page=48","order":6,"title":"Verordnung zur Änderung milchrechtlicher Produktverordnungen","law_date":"2004-07-16T00:00:00Z","page":1704,"pdf_page":48,"num_pages":3,"content":["1704              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004\nVerordnung\nzur Änderung milchrechtlicher Produktverordnungen\nVom 16. Juli 2004\nDas Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-                 „3. bei geriebenem, geraspeltem oder gestiftel-\nrung und Landwirtschaft verordnet auf Grund                                tem Käse in technologisch notwendigem\nUmfang, höchstens jedoch bis zu 3 Prozent,\n– des § 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Milch- und Margarine-\nKartoffel- und Maisstärke, auch in einer\ngesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), der\nMischung, als Trennmittel;“.\nzuletzt durch Artikel 157 der Verordnung vom\n25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden             b) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die\nist, im Einvernehmen mit den Bundesministerien der                  Nummern 4 und 5.\nJustiz und für Wirtschaft und Arbeit und                        c) In der neuen Nummer 5 wird der Punkt am Ende\n– des § 24 Abs. 2 des Milch- und Fettgesetzes in der                  durch ein Semikolon ersetzt, und es wird folgende\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer                    Nummer 6 angefügt:\n7842-1, veröffentlichten bereinigten Fassung:                       „6. bei wärmebehandeltem Frischkäse in tech-\nnologisch notwendigem Umfang Stärke und\nSpeisegelatine.“\nArtikel 1\n3. § 4 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.\nÄnderung der Käseverordnung\nDie Käseverordnung in der Fassung der Bekannt-              4. § 11 wird wie folgt geändert:\nmachung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412), zuletzt              a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\ngeändert durch Artikel 2 Abs. 6 der Verordnung vom                       „(1) Im Inland hergestellter Käse darf nach\n14. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2053), wird wie folgt geän-              Maßgabe der Absätze 2 bis 10 unter der Güte-\ndert:                                                                 bezeichnung „Markenkäse“ in den Verkehr ge-\nbracht werden.“\n1. § 1 Abs. 4 wird wie folgt geändert:                           b) Absatz 11 wird wie folgt gefasst:\na) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                                 „(11) Für Markenkäse darf\ndas nebenstehend abgebildete\n„1. Erzeugnisse, die mindestens zu 50 Prozent,\nGütezeichen verwendet werden.\nbezogen auf die Trockenmasse, aus Käse,\nDas Gütezeichen besteht aus\nauch unter Zusatz anderer Milcherzeugnisse,\neinem stilisierten Adler mit ova-\ndurch Schmelzen unter Anwendung von\nler Umrandung. Die Umran-\nWärme, auch unter Verwendung von\ndung enthält die Inschrift „In\nSchmelzsalzen, und Emulgieren hergestellt\nDeutschland geprüfte Marken-\nsind (Schmelzkäse);“.\nware“.“\nb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                          c) Absatz 12 wird aufgehoben.\n„3. Erzeugnisse, die unter Zusatz anderer Milch-\nerzeugnisse oder beigegebener Lebensmittel       5. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:\naus Käse, aus Schmelzkäse oder aus Käse                                       „§ 11a\nund Schmelzkäse durch Schmelzen unter\nAnwendung von Wärme, auch unter Verwen-                                    Markenkäse\ndung von Schmelzsalzen, und Emulgieren                             aus anderen Mitgliedstaaten\nhergestellt sind (Schmelzkäsezubereitun-                (1) Käse, der in einem anderen Mitgliedstaat der\ngen);“.                                              Europäischen Union hergestellt ist, darf im Geltungs-\nbereich dieser Verordnung unter der Bezeichnung\n„Markenkäse“, auch in Verbindung mit einem Hin-\n2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nweis auf das Herstellungsland, nur in den Verkehr\na) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 einge-               gebracht werden, wenn der Käse den Anforderungen\nfügt:                                                     des § 11 Abs. 10 entspricht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004               1705\n(2) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden             die Wörter „weißlich-graugrünen Schimmelbelag“\nprüfen, ob die Voraussetzungen des § 11 Abs. 10 im           durch die Wörter „weißlichen Schimmelbelag“ er-\nZeitpunkt des Inverkehrbringens im Inland erfüllt            setzt.\nsind.\n(3) § 11 Abs. 11 findet Anwendung.“                  12. Anlage 2 (zu § 12) wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 2\n6. § 13 wird wie folgt gefasst:                                 (zu § 12)\nTrockenmassegehalt bei Schmelzkäse und\n„§ 13\nSchmelzkäsezubereitungen\nKochkäse                                                                  Mindestgehalte\nAnstelle der Bezeichnung „Schmelzkäse“ darf die                                             an Trockenmasse in\nBezeichnung „Kochkäse“ verwendet werden, wenn                                                hundert Gewichtsteilen\nzur Herstellung nur Sauermilchquark oder Labquark,\nSchnittfähiger Schmelzkäse\nauch unter Zusatz von Schnittkäse (ohne Rinde oder\nHaut) bis zu acht Gewichtshundertteilen, bezogen               – mit einem Fettgehalt in\nauf das Fertigerzeugnis, und an anderen Milcher-                 der Trockenmasse\nzeugnissen nur Sahne (Rahm), Butter oder Butter-                 von 50 % oder mehr                   50 %\nschmalz verwendet worden sind.“                                – mit einem Fettgehalt in\nder Trockenmasse\n7. In § 14 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a ein-              von weniger als 50 %                 34 %\ngefügt:\nStreichfähiger Schmelzkäse\n„(2a) Abweichend von Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a\nkann bei Käse mit einer Ursprungsbezeichnung oder              – mit einem Fettgehalt in\ngeographischen Angabe im Sinne der Verordnung                    der Trockenmasse\n(EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum                von 50 % oder mehr                   40 %\nSchutz von geographischen Angaben und Ur-                      – mit einem Fettgehalt in\nsprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und                    der Trockenmasse\nLebensmittel (ABl. EG Nr. L 208 S. 1), zuletzt geän-             von weniger als 50 %                 30 %\ndert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des\nRates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 1), die         Schmelzkäsezubereitung                 20 %\ndanach vorgesehene Bezeichnung verwendet wer-\nden.“                                                          Kochkäse\n– Doppelrahmstufe                      42 %\n8. In § 15 Abs. 1 Nr. 1 wird das Komma am Ende durch              – Rahmstufe                            36 %\nein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz an-\n– Vollfettstufe                        34 %\ngefügt:\n– Fettstufe                            32 %\n„bei der Feststellung der Trockenmasse bleibt der\nZusatz der Trennmittel (§ 3 Abs. 1 Nr. 3) außer                – Dreiviertelfettstufe                 29 %\nAnsatz,“.                                                      – Halbfettstufe                        26 %\n– Viertelfettstufe                     24 %\n9. In § 16 Abs. 1 werden die Nummern 1a und 2 zu den              – Magerstufe                           22 %\nNummern 2 und 3, und in der neuen Nummer 3 wird\nder Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und fol-           Die Mindestgehalte an Trockenmasse gelten nicht für\ngende Nummer 4 angefügt:                                     Schmelzkäse und Schmelzkäsezubereitungen aus\n„4. bei Käsezubereitungen aus Frischkäse im Sinne            Frischkäse.“\nvon § 4 Abs. 4 in Verbindung mit der Angabe\nnach Nummer 1 die Angabe „im Milchanteil“.“\nArtikel 2\nÄnderung\n10. § 31a wird wie folgt gefasst:\nder Milcherzeugnisverordnung\n„§ 31a                            Die Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli 1970\nÜbergangsvorschrift                    (BGBl. I S. 1150), zuletzt geändert durch die Verordnung\nvom 23. Juni 2003 (BGBl. I S. 1052), wird wie folgt geän-\nKäse und Erzeugnisse aus Käse dürfen noch bis        dert:\nzum 31. Dezember 2004 nach den bis zum 23. Juli\n2004 geltenden Vorschriften hergestellt und gekenn-\n1. In § 4 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „Molkenerzeug-\nzeichnet sowie bis zum Aufbrauchen der Bestände in\nnisse mit Ausnahme von Molkensahne,“ durch die\nVerkehr gebracht werden.“\nWörter „Molkenerzeugnisse und Molkenmischer-\nzeugnisse mit Ausnahme von Molkensahne und Mol-\n11. In Anlage 1 (zu § 7) werden bei den Standardsorten          kenmischerzeugnissen aus Molkensahne, oder um“\nGouda und Edamer in Spalte 8 Buchstabe A jeweils            ersetzt.","1706              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004\n2. § 7b wird wie folgt gefasst:                                           4. § 11 wird wie folgt gefasst:\n„§ 7b                                                                       „§ 11\nÜbergangsvorschrift                                                   Zusätzliche Kennzeichnung\nMilcherzeugnisse dürfen noch bis zum 31. Dezem-                            Butter der Handelsklassen darf nur in den Verkehr\nber 2004 nach den bis zum 23. Juli 2004 hergestellt                        gebracht werden, wenn die Kennzeichnung, unbe-\nund gekennzeichnet sowie bis zum Aufbrauchen der                           schadet der Vorschriften der EG-Verordnung und des\nBestände in Verkehr gebracht werden.“                                      § 3 Abs. 2 bis 6 und 9, folgende Angaben enthält:\n1. als Verkehrsbezeichnung\n3. Die Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1) wird wie folgt geändert:\na) im Falle des § 6 Abs. 1, auch in Verbindung mit\na) In Spalte 4 wird jeweils die Angabe „höchstens\nAbs. 3, die Bezeichnung „Deutsche Marken-\n0,3“ durch die Angabe „höchstens 0,5“ ersetzt.\nbutter“ und\nb) In Gruppe XVI Spalte 3 Nr. 1 wird die Angabe „Per-\noxidhöchstwert: 0,2 mEqu 02/kg Fett,“ gestrichen.                          b) im Falle des § 6 Abs. 2, auch in Verbindung mit\nAbs. 3, die Bezeichnung „Deutsche Molkerei-\nbutter“,\nArtikel 3\n2. die jeweilige Buttersorte nach § 5 Abs. 3,\nÄnderung der Butterverordnung\nDie Butterverordnung vom 3. Februar 1997 (BGBl. I                           3. im Falle von Butter, die zur Abgabe an andere als\nS. 144), geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom                              Verbraucher bestimmt ist, die Angabe „zur Abgabe\n29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230), wird wie folgt geändert:                        an andere als Verbraucher bestimmt“.“\n1. Dem § 6 wird folgender Absatz 3 angefügt:                              5. In Anlage 1 (zu § 7 Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 2) wird in\n„(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2                         Nummer 2.5 nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:\nNr. 2 erfüllt Butter, die zur Abgabe an andere als Ver-                    „Bei Butter, die zur Abgabe an Verbraucher bestimmt\nbraucher bestimmt ist, die Voraussetzungen als Han-                        ist, kann die Butterprobe nach Zulassung durch die\ndelsklasse auch ohne Bewertung der in § 7 Abs. 3                           Überwachungsstelle aus acht ausgeformten und ver-\nSatz 2 Nr. 3 genannten Streichfähigkeit.“                                  packten Stücken zu 250 g bestehen.“\n2. In § 7 Abs. 3 Satz 2 werden im einleitenden Satzteil\nnach den Wörtern „In diesem Rahmen sind“ die Wör-                                                  Artikel 4\nter „ , unbeschadet des § 6 Abs. 3,“ eingefügt.\nInkrafttreten\n3. In § 10 Abs. 1 wird die Angabe „§ 7 Abs. 3 Nr. 1“ durch                   Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\ndie Angabe „§ 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1“ ersetzt.                          Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 16. Juli 2004\nDie Bundesministerin\nf ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t\nRenate Künast"]}