{"id":"bgbl1-2004-37-5","kind":"bgbl1","year":2004,"number":37,"date":"2004-07-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/37#page=41","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-37-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_37.pdf#page=41","order":5,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften","law_date":"2004-07-16T00:00:00Z","page":1697,"pdf_page":41,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004                   1697\nVierte Verordnung\nzur Änderung fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften\nVom 16. Juli 2004\nDas Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-                    die Gewinnung und das Inverkehrbringen von fri-\nrung und Landwirtschaft verordnet auf Grund                               schem Fleisch (ABl. EG Nr. L 121 S. 2012), zuletzt\n– des § 5 Nr. 1, 3 und 4, des § 6 Abs. 4 Nr. 1 und 5 Buch-                geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003\nstabe a, des § 8 Abs. 2, des § 13 Abs. 4 Nr. 1, 3 und 4,                des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122\nNr. 4 in Verbindung mit § 5 Nr. 1 und 6, des § 19 Abs. 1                S. 1), und der Anlage 2 Kapitel VII Nr. 2 erfüllen,\nNr. 7 und des § 22d Nr. 1 Buchstabe a und c des                         unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 2\nFleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekannt-                     Kapitel VII Nr. 14, oder\nmachung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1242, 1585),                 2. in nach § 11a Abs. 3 Nr. 1 registrierten Schlacht-\nvon denen durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Mai                      betrieben, die die Anforderungen der Anlage 2\n2004 (BGBl. I S. 934) § 5 Nr. 4, § 6 Abs. 4 Nr. 5, § 13 und            Kapitel VII Nr. 1 bis 11 erfüllen, unter Einhaltung\n§ 19 Abs. 1 neu gefasst und § 8 Abs. 2 und § 22d Nr. 1                 der Anforderungen der Anlage 2 Kapitel VII Nr. 12\nBuchstabe a und c geändert worden sind, und                             bis 16,\n– des § 9 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 und 5 Buchstabe a und b, des             vorgenommen werden.\n§ 10 Nr. 6 und 9, des § 15 Abs. 1 Nr. 1, 3, 5 und 8 und\n(2) Sofern die zuständige Behörde nach § 13\ndes § 20 Nr. 2 Buchstabe c des Geflügelfleischhygiene-\nAbs. 3 des Fleischhygienegesetzes eine Ausnahme\ngesetzes vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 991), von denen\nzugelassen hat, ist die Schlachtung von Tieren, die\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I\nKrankheitserreger ausscheiden oder im Verdacht\nS. 934) § 9 und § 15 Abs. 1 neu gefasst und § 20 Nr. 2\nstehen, Krankheitserreger auszuscheiden, zeitlich\nBuchstabe c geändert worden sind:\ngetrennt von den übrigen Schlachtungen durchzu-\nführen. Die Schlachtstätte und die benutzten Geräte\nsind nach der Schlachtung von in Satz 1 genannten\nArtikel 1\nTieren unter amtlicher Aufsicht zu reinigen und zu\nÄnderung                                     desinfizieren. Die Schlachtung von in Satz 1 genann-\nder Fleischhygiene-Verordnung                            ten Tieren und die weitere Behandlung des von ihnen\nDie Fleischhygiene-Verordnung in der Fassung der                   gewonnenen Fleisches darf nur so vorgenommen\nBekanntmachung vom 29. Juni 2001 (BGBl. I S. 1366),                   werden, dass eine Verunreinigung von genusstaug-\nzuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom                   lich beurteiltem Fleisch mit Krankheitserregern ver-\n2. April 2003 (BGBl. I S. 478), wird wie folgt geändert:              mieden wird.\n(3) Nach einer Notschlachtung darf das ge-\n1. In § 3 werden nach den Wörtern „feststellbar ist“ die             schlachtete Tier\nWörter „ , soweit die nach tierseuchenrechtlichen\n1. im Fall einer Notschlachtung außerhalb eines\nVorschriften erfolgte Kennzeichnung der Schlacht-\nSchlachtbetriebes in einen nach § 11a Abs. 3\ntiere keine eindeutige Feststellung deren Herkunft\nregistrierten Schlachtbetrieb befördert werden,\nermöglicht.“ eingefügt.\n2. im Fall einer Notschlachtung in einem nach § 6\n2. § 8 wird wie folgt gefasst:                                           Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes zugelassenen\noder nach § 11a Abs. 3 registrierten Schlachtbe-\n„§ 8                                       trieb in dem betreffenden Betrieb zur Fleischge-\nSchlachtung von Tieren, die                            winnung verbleiben,\nKrankheitserreger ausscheiden; Notschlachtung                 sofern bei der Schlachttieruntersuchung keine ande-\n(1) Schlachtungen von Tieren im Sinne des § 1                 ren als kurz vor der Schlachtung entstandenen Ver-\nAbs. 1 Satz 1 des Fleischhygienegesetzes, die                    letzungen festgestellt worden sind.\nKrankheitserreger ausscheiden oder im Verdacht                      (4) Im Fall von Absatz 3 Nr. 1 darf die Schlachtung\nstehen, Krankheitserreger auszuscheiden, dürfen                  nur so vorgenommen werden, dass das Fleisch nicht\nvorbehaltlich des Absatzes 2 nur                                 nachteilig beeinflusst wird. Nach dem Schlachten ist\n1. in nach § 6 Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes                 das Tier vom Verfügungsberechtigten unverzüglich\nzugelassenen Schlachtbetrieben, die die Anfor-               in den Schlachtbetrieb zu befördern. Sofern das\nderungen des Anhangs I Nr. 14 Buchstabe e der                Ausweiden am Ort der Schlachtung erfolgt, sind die\nRichtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni                 Eingeweide zusammen mit dem ausgeweideten Tier\n1964 über die gesundheitlichen Bedingungen für               in den Schlachtbetrieb zu befördern und zur Fleisch-","1698              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004\nuntersuchung herzurichten. Die Beförderung des ge-               cc) In Nummer 4 werden nach der Angabe\nschlachteten Tieres zum Schlachtbetrieb und die                        „(ABl. EG Nr. L 368 S. 10)“ die Wörter „ , zu-\nHerrichtung zur Fleischuntersuchung nach Anlage 2                      letzt geändert durch die Verordnung (EG)\nKapitel III Nr. 2 müssen innerhalb von drei Stunden                    Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003\nnach dem Schlachten erfolgen. Sofern die Beförde-                      (ABl. EU Nr. L 122 S. 1),“ eingefügt.\nrungsdauer länger als eine Stunde beträgt, darf das              dd) Nummer 6 wird wie folgt geändert:\ngeschlachtete Tier nur bei einer Raumtemperatur im\nTransportmittel von höchstens + 4 °C befördert wer-                    aaa) Nach der Angabe „(ABl. EG Nr. L 268\nden. Der Zeitpunkt und das Ergebnis der Schlacht-                            S. 41)“ werden die Wörter „ , zuletzt\ntieruntersuchung sind durch den amtlichen Tierarzt                           geändert durch die Verordnung (EG)\nzu bescheinigen. Der Verfügungsberechtigte hat da-                           Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April\nfür zu sorgen, dass die Bescheinigung bei der Beför-                         2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 1),“ einge-\nderung des geschlachteten Tieres zum Schlachtbe-                             fügt.\ntrieb mitgeführt und dem amtlichen Tierarzt des                        bbb) Die Wörter „zuletzt geändert durch\nSchlachtbetriebes vorgelegt wird.“                                            Richtlinie 96/23/EG des Rates vom\n29. April 1996 (ABl. EG Nr. L 125 S. 10)“\n3. § 10 wird wie folgt geändert:                                                 werden durch die Wörter „zuletzt ge-\nändert durch die Verordnung (EG)\na) Absatz 4 wird aufgehoben.                                                  Nr. 807/2003 des Rates vom 14. April\nb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                                          2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 36)“ ersetzt.\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                          ee) In Nummer 7 werden die Wörter „zuletzt ge-\nändert durch Richtlinie 96/23/EG des Rates\naaa) Die Angabe „§ 8 Abs. 2 Satz 3 oder                        vom 29. April 1996 (ABl. EG Nr. L 125 S. 10)“\nAbs. 3 Nr. 1“ wird durch die Angabe „§ 8                durch die Wörter „zuletzt geändert durch die\nAbs. 3 Nr. 1“ ersetzt.                                  Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom\nbbb) Die Angabe „§ 8 Abs. 2 Satz 2, 4 und 5“                   14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 1)“ er-\nwird durch die Angabe „§ 8 Abs. 4“                      setzt.\nersetzt.                                       b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                           fügt:\n„Im Übrigen gilt Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Buch-                „(1a) Als nach § 6 Abs. 2 des Fleischhygiene-\nstabe a und b entsprechend.“                             gesetzes zugelassene Betriebe gelten auch die in\nAbsatz 1 Nr. 2, 3, 5, 7 oder 8 Buchstabe b oder c\noder Nr. 9 Buchstabe b genannten Betriebe, die\n4. § 10b wird wie folgt geändert:\nnach § 9 Abs. 2 des Geflügelfleischhygienegeset-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                       zes zugelassen und in § 11 Abs. 1 Nr. 2 bis 6, 7\nBuchstabe b oder Nr. 9 der Geflügelfleischhygie-\n„§ 10b\nne-Verordnung genannt sind. Satz 1 gilt für Kühl-\nAnforderungen an                            und Gefrierhäuser, die außerhalb zugelassener\ndas Gewinnen, Zubereiten und Behandeln                   Schlacht- oder Zerlegungsbetriebe nach Ab-\nvon Fleisch in nicht nach § 6 Abs. 2 des                satz 1 Nr. 1 gelegen sind, entsprechend, soweit\nFleischhygienegesetzes zugelassenen                    sie bereits nach § 9 Abs. 2 des Geflügelfleischhy-\nBetrieben“.                             gienegesetzes zugelassen sind.“\nb) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter „nach § 11a\n6. § 11c wird wie folgt geändert:\nAbs. 3 registrierten Betrieben“ durch die Wörter\n„§ 10 Abs. 6 bezeichneten Betrieben oder nach             a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-\n§ 11a Abs. 3 registrierten Betrieben“ ersetzt.               fügt:\n„(3a) Wer in zugelassenen oder registrierten\n5. § 11 wird wie folgt geändert:                                    Betrieben frisches Fleisch von Rindern, Schafen\nund Ziegen gewinnt oder behandelt, hat Nach-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nweise über die angefallenen Mengen nach der\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „zuletzt                   Anzahl und den weiteren Verbleib der in Artikel 22\ngeändert durch Richtlinie 95/23/EG des                   Abs. 1 in Verbindung mit Anhang XI Kapitel A Nr. 1\nRates vom 22. Juni 1995 (ABl. EG Nr. L 243               Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001\nS. 7)“ durch die Wörter „zuletzt geändert                des Europäischen Parlaments und des Rates vom\ndurch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des               22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kon-\nRates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122              trolle und Tilgung bestimmter transmissibler spon-\nS. 1)“ ersetzt.                                          giformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1)\nbb) In Nummer 2 werden die Wörter „zuletzt ge-               in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten\nändert durch Richtlinie 95/68/EG des Rates               Gewebe zu führen.“\nvom 30. Dezember 1995 (ABl. EG Nr. L 332              b) In Absatz 6 Satz 6 wird die Angabe „Die Absätze 4\nS. 10)“ durch die Wörter „zuletzt geändert               und 5“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 1 Nr. 1\ndurch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des               Buchstabe c und die Absätze 4 und 5“ ersetzt.\nRates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122\nS. 36)“ ersetzt.                                  7. § 11d wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004                1699\n8. § 13 wird wie folgt geändert:                                                         „Kapitel VII\na) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 5 werden hinter dem Wort                           Besondere Vorschriften für\n„Fleischerzeugnissen“ die Wörter „ , ausgenom-                  Schlachtbetriebe, in denen Tiere geschlachtet\nmen gesalzene oder getrocknete oder erhitzte,                     werden, die Krankheitserreger ausscheiden\ngereinigte Därme, Mägen, Blasen, Schlünde und\nFür Schlachtbetriebe, in denen Tiere geschlachtet\nGoldschlägerhäutchen,“ eingefügt.\nwerden, die Krankheitserreger ausscheiden oder im\nb) In Absatz 5 Satz 3 und 4 werden jeweils die Wör-           Verdacht stehen, Krankheitserreger auszuscheiden,\nter „nach den Vorschriften des Tierkörperbeseiti-          gilt über die Hygienevorschriften nach Kapitel I und II\ngungsgesetzes“ gestrichen.                                 und über die besonderen Vorschriften nach Kapitel III\nhinaus Folgendes:\n9. § 18a Abs. 2 wird wie folgt geändert:                          1. Sie müssen über eine Einfriedung verfügen, die\na) In Nummer 4 wird das Wort „Krankschlachtung“                     ein unbefugtes Betreten des Betriebsgeländes\ndurch das Wort „Schlachtung“ ersetzt.                            verhindert.\nb) In Nummer 5 werden die Wörter „Abs. 2 Satz 1                2. Der Bodenbelag innerhalb der gesamten einge-\noder 2 eine Krankschlachtung durchführt oder“                    friedeten Verkehrsfläche muss fest, wasserun-\ndurch die Wörter „Abs. 4 Satz 1 eine Schlach-                    durchlässig und leicht zu reinigen sein; dies gilt\ntung“ ersetzt.                                                   auch im Bereich einer Gleisanlage am Entlade-\nplatz.\nc) In Nummer 6 wird die Angabe „Abs. 2 Satz 3\noder 5“ durch die Angabe „Abs. 4 Satz 2 oder 4“             3. Innerhalb des Betriebsgeländes muss eine Ein-\nersetzt.                                                         richtung zum Reinigen und Desinfizieren von\nViehtransportfahrzeugen vorhanden sein.\nd) In Nummer 7 wird die Angabe „Abs. 2 Satz 6“\ndurch die Angabe „Abs. 4 Satz 5“ ersetzt.                   4. Der reine und der unreine Teil der Schlachtan-\nlage müssen so getrennt sein, dass eine Verun-\ne) In Nummer 9 wird die Angabe „§ 10 Abs. 4 Satz 1,                 reinigung des Fleisches mit Krankheitserregern\nauch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2, oder Abs. 9                nach dem Stand der Technik vermieden wird.\nSatz 1“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 9 Satz 1“\nersetzt.                                                    5. Es muss ein verschließbarer Isolierschlachtraum\nvorhanden sein, dessen Größe so bemessen ist,\nf) Nummer 9h wird wie folgt gefasst:                                dass bei der Schlachtung eine Verunreinigung\n„9h. § 11c Abs. 3 oder Abs. 4 Satz 1, auch in Ver-               des Fleisches mit Krankheitserregern vermieden\nbindung mit Abs. 6 Satz 5 oder Abs. 7                      wird. Wenn in einem verschließbaren Isolier-\nSatz 2, oder Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b,              schlachtraum sowohl Schweine als auch andere\nc oder d, jeweils auch in Verbindung mit                   Tiere geschlachtet werden, muss eine Schlacht-\nAbs. 7 Satz 2, einen Nachweis nicht, nicht                 abteilung für Schweine vorhanden sein, sofern\nrichtig, nicht vollständig oder nicht in der               Schweine und andere Tiere nicht zu verschiede-\nvorgeschriebenen Weise führt,“.                            nen Zeiten geschlachtet werden.\ng) In Nummer 9i wird die Angabe „Abs. 7 Satz 2                 6. Der Schlachtbetrieb muss einen Kühlraum für\noder § 11d Abs. 4 Satz 3“ durch die Angabe „oder                 die Lagerung von tauglichem Fleisch sowie\nAbs. 7 Satz 2“ ersetzt.                                          einen besonderen verschließbaren Kühlraum für\ndie Lagerung von vorläufig beschlagnahmtem\nh) Die Nummern 9l und 9m werden gestrichen.\nFleisch besitzen. Sofern die anfallende Menge\ndies zulässt, reicht eine geeignete verschließba-\n10. Anlage 1 wird wie folgt geändert:                                   re Unterteilung innerhalb des Kühlraumes; in\na) Kapitel I wird wie folgt geändert:                               allen Kühlräumen müssen Vorrichtungen vor-\nhanden sein, die die Übertragung von Krank-\naa) In den Nummern 5.6 und 5.7 wird jeweils der                  heitserregern verhüten.\nPunkt durch ein Semikolon ersetzt.\n7. Die Einrichtungen und Arbeitsplätze müssen\nbb) Nach Nummer 5.7 wird folgende Nummer 5.8                     jederzeit eine ungehinderte Durchführung der\nangefügt:                                                   amtlichen Untersuchungen ermöglichen; erfor-\n„5.8 bei Einhufern der nach der Viehver-                    derlichenfalls ist für den Untersucher ein geeig-\nkehrsverordnung vorgeschriebene Equi-                 neter Raum bereitzustellen.\ndenpass nicht vorliegt.“                        8.    In allen Arbeitsräumen müssen Schlauchan-\ncc) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:                             schlüsse oder Zapfstellen für kaltes und heißes\nTrinkwasser so in der Nähe der Arbeitsplätze ein-\n„6. Tiere, die Krankheitserreger ausscheiden                gerichtet sein, dass während der Schlachtung\noder im Verdacht stehen, Krankheitser-                 eine dem Schutzzweck der Anlage 2 Kapitel II\nreger auszuscheiden, dürfen nur nach                   Nr. 6 entsprechende Reinigung möglich ist.\nMaßgabe des § 8 Abs. 1 in Verbindung\nmit Abs. 2 geschlachtet werden.“                 9.    Der Betrieb muss über eine Einrichtung zur Des-\ninfektion verfügen, die so angelegt ist, dass die\nb) In Kapitel V wird Nummer 6.1.2 aufgehoben.                       Desinfektion dem Schutzzweck der Anlage 2\nKapitel II Nr. 6 entsprechend durchgeführt wer-\n11. Anlage 2 Kapitel VII wird wie folgt gefasst:                        den kann.","1700             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004\n10. In den verschließbaren Isolierschlachträumen                                   Artikel 2\nmüssen Aufhängevorrichtungen vorhanden sein,\nÄnderung der\ndie es ermöglichen, die Arbeitsgänge nach dem\nGeflügelfleischhygiene-Verordnung\nBetäuben und Entbluten am freihängenden Tier\nauszuführen.                                           Die Geflügelfleischhygiene-Verordnung in der Fassung\n11. Es muss ein verschließbarer Raum für die Unter-     der Bekanntmachung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I\nbringung der Tiere, die Krankheitserreger aus-      S. 4098, 2003 I S. 456), zuletzt geändert durch Artikel 3\nscheiden oder im Verdacht stehen, Krankheits-       des Gesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934), wird wie\nerreger auszuscheiden, vorhanden sein.              folgt geändert:\n12. Unbefugtes Betreten der Schlachtbetriebe ist zu\nverhindern.                                         1. In § 8 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1“\ndurch die Angabe „§ 9 Abs. 2 des Geflügelfleischhy-\n13. Räume und Geräte sind bei Verunreinigung, ins-          gienegesetzes“ ersetzt.\nbesondere mit Krankheitserregern, vor jeder\nWiederverwendung, Transportfahrzeuge sofort\nnach jeder Benutzung zu reinigen und zu desinfi-    2. § 9 wird wie folgt geändert:\nzieren.                                                 a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n14. Nieren dürfen vor der Untersuchung nicht aus                                          „§ 9\nder Fettkapsel gelöst und Unterfüße und Köpfe\nnur bei Rindern mit einem Schlachtgewicht über                        Anforderungen an das Gewinnen,\n150 kg sowie bei Pferden abgetrennt werden.                            Zubereiten und Behandeln von\nGeflügelfleisch in zugelassenen Betrieben“.\n15. Vor Abschluss der Untersuchung sind Tierkörper\nund Nebenprodukte der Schlachtung so ge-                b) In Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort „zugelas-\ntrennt zu halten, dass eine Übertragung von                 senen“ die Wörter „nach § 9 Abs. 2 des Geflügel-\nKrankheitserregern vermieden wird.                          fleischhygienegesetzes“ eingefügt.\n16. Zum Genuss für Menschen nicht bestimmte                 c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\noder nicht geeignete Teile des geschlachteten\nTieres, vorläufig beschlagnahmtes oder untaug-              aa) Die Wörter „zugelassenen Verarbeitungsbe-\nliches Fleisch, insbesondere Abfälle, nicht ent-                 trieben mit geringer Kapazität“ werden durch\nleerte Mägen und Därme sind unverzüglich in die                  die Wörter „nach § 9 Abs. 2 des Geflügel-\nhierfür vorgesehenen Behältnisse oder Räume                      fleischhygienegesetzes zugelassenen, in § 11\nzu verbringen und so zu behandeln, erforderli-                   Abs. 1 Nr. 3 genannten Verarbeitungsbetrie-\nchenfalls zu kühlen, dass eine Verbreitung von                   ben“ ersetzt.\nKrankheitserregern vermieden wird.“                         bb) Die Wörter „aus zugelassenen Betrieben“ wer-\nden durch die Wörter „aus nach § 9 Abs. 2 des\n12. Anlage 2a Nr. 11.1 wird wie folgt geändert:                          Geflügelfleischhygienegesetzes zugelassenen\nBetrieben“ ersetzt.\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nd) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „In zugelas-\naa) Die Angabe „ISO 6579:1993“ wird durch die\nsenen Betrieben“ durch die Wörter „In nach § 9\nAngabe „ISO 6579:2002“ ersetzt.\nAbs. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes zuge-\nbb) Die Angabe „(NMKL-Methode Nr. 71, vierte                 lassenen Betrieben“ ersetzt.\nFassung, 1991)“ wird durch die Angabe\n„(NMKL-Methode Nr. 71, fünfte Fassung,\n3. Die Überschrift von § 10 wird wie folgt gefasst:\n1999)“ ersetzt.\nb) Es werden folgende Sätze angefügt:                                                   „§ 10\n„Abweichend von Satz 1 können auch Untersu-                          Anforderungen an das Gewinnen,\nchungsverfahren angewandt werden, die nach                             Zubereiten und Behandeln von\nden Entscheidungen der Kommission zulässig                       Geflügelfleisch in registrierten Betrieben“.\nsind, die\n1. nach Artikel 2 in Verbindung mit Abschnitt C      4. In § 10a Nr. 1 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1“ durch die\nAbs. 1 des Anhangs der Entscheidung                  Wörter „§ 9 Abs. 2 des Geflügelfleischhygienegeset-\n95/409/EG des Rates vom 22. Juni 1995 (ABl.          zes“ ersetzt.\nEG Nr. L 243 S. 21), geändert durch die Ent-\nscheidung 98/227/EG des Rates vom 16. März       5. Nach § 10a werden folgende Vorschriften eingefügt:\n1998 (ABl. EG Nr. L 87 S. 14), erlassen und\n„§ 11\n2. vom Bundesministerium im Bundesanzeiger\nbekannt gemacht worden sind.                                           Anforderungen an die\nbauliche Ausstattung und Einrichtung\nDie Zertifizierung der Untersuchungsverfahren\nzugelassener Betriebe, Zulassung\nnach Satz 3 ist von einem unabhängigen Labor\nvorzunehmen, das nach der Richtlinie 93/99/EWG              (1) Es erfüllen die hygienischen Anforderungen\ndes Rates vom 29. Oktober 1993 (ABl. EG Nr.              nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 des Geflügelfleischhygienege-\nL 290 S. 14) akkreditiert ist.“                          setzes","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004               1701\n1. Geflügelschlacht- oder Geflügelfleischzerlegungs-             a) die Anforderungen der Anlage 2 eingehalten\nbetriebe sowie außerhalb dieser gelegene Kühl-                    werden,\noder Gefrierhäuser, wenn diese gewährleisten,                 b) zusätzlich ein ausreichend großer\ndass die Anforderungen des Anhangs I der Richt-\nlinie 71/118/EWG des Rates vom 15. Februar 1971                   aa) gekühlter Raum für die Lagerung des Ge-\nzur Regelung gesundheitlicher Fragen bei der Ge-                       flügelfleisches, das zur Zubereitung be-\nwinnung und dem Inverkehrbringen von frischem                          stimmt ist,\nGeflügelfleisch (ABl. EG Nr. L 55 S. 23), zuletzt ge-             bb) Raum für die Zubereitung und Umhüllung\nändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003                          der Geflügelfleischzubereitungen,\ndes Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122\nS. 36), eingehalten werden,                                       cc) gekühlter Raum für die Lagerung der ferti-\ngen Geflügelfleischzubereitungen\n2. Verarbeitungsbetriebe, wenn diese gewährleisten,\nvorhanden ist,\ndass die jeweils einschlägigen Anforderungen der\nAnhänge A, B und C der Richtlinie 77/99/EWG des            6. Wildbearbeitungsbetriebe für Federwild, wenn\nRates vom 21. Dezember 1976 zur Regelung ge-                  diese gewährleisten, dass die Anforderungen des\nsundheitlicher Fragen bei der Herstellung und dem             Anhangs I der Richtlinie 92/45/EWG des Rates\nInverkehrbringen von Fleischerzeugnissen und                  vom 16. Juni 1992 zur Regelung der gesundheitli-\neinigen anderen Erzeugnissen tierischen Ur-                   chen und tierseuchenrechtlichen Fragen beim Er-\nsprungs (ABl. EG 1977 Nr. L 26 S. 85), zuletzt geän-          legen von Wild und bei der Vermarktung von Wild-\ndert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003, oder             fleisch (ABl. EG Nr. L 268 S. 35), zuletzt geändert\nder Richtlinie 83/201/EWG der Kommission vom                  durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003, eingehal-\n12. April 1983 über Ausnahmen von den Bestim-                 ten werden,\nmungen der Richtlinie des Rates 77/99/EWG für              7. Umpackbetriebe, die Geflügelfleischerzeugnisse\nbestimmte Erzeugnisse, die andere Lebensmittel\nenthalten und in denen Fleisch oder Fleischer-                a) ohne vorheriges Entfernen der Umhüllung ledig-\nzeugnisse nur einen geringfügigen Anteil ausma-                   lich neu zusammenstellen, wenn diese ge-\nchen (ABl. EG Nr. L 112 S. 28), eingehalten werden,               währleisten, dass die Anforderungen des\nAnhangs B Kapitel VII Nr. 1 der Richtlinie\n3. Verarbeitungsbetriebe mit geringer Kapazität,                     77/99/EWG,\nwenn diese gewährleisten, dass\nb) nach dem Entfernen der Umhüllung oder dem\na) die Anforderungen der Anlage 2 eingehalten                     Aufschneiden oder Zerteilen umhüllen oder ver-\nwerden,                                                       packen, wenn diese gewährleisten, dass die\nentsprechenden Anforderungen der Anhänge A\nb) zusätzlich ein ausreichend großer\nund B Kapitel I Nr. 1 Buchstabe a, b, d, e und f\naa) gekühlter Raum für die Lagerung des zu                    und Nr. 2 Buchstabe a, c und j der Richtlinie\nverarbeitenden Geflügelfleisches,                        77/99/EWG\nbb) Raum für die Herstellung und Umhüllung                eingehalten werden,\nder Geflügelfleischerzeugnisse,                   8. Zerlegungsbetriebe in Großmärkten, wenn diese\ngewährleisten, dass, soweit erforderlich, geeigne-\ncc) gekühlter Raum für die Lagerung von ferti-\nte Verkaufskühlräume oder entsprechende Kühl-\ngen, nicht bei Raumtemperatur haltbaren\neinrichtungen vorhanden sind und die Anforderun-\nGeflügelfleischerzeugnissen, soweit derar-\ngen des Anhangs I Kapitel I und III, wobei die\ntige Erzeugnisse in diesem Betrieb herge-\nAnforderungen des Anhangs I Kapitel I Nr. 1, 2\nstellt oder behandelt werden,\nBuchstabe b, Nr. 4 Buchstabe c, d und e und Nr. 5\nvorhanden ist und                                         bis 13 und Kapitel III gemeinsam durch mehrere\nzugelassene Zerlegungsbetriebe erfüllt werden\nc) die wöchentliche Produktion an Geflügel-                   können, und des Anhangs I Kapitel IV der Richtlinie\nfleisch- und Fleischerzeugnissen 7,5 Tonnen,              71/118/EWG, wenn über Anhang I Kapitel III Nr. 15\nbezogen auf die Endprodukte zum Zeitpunkt                 Buchstabe a hinaus weitere Kühl- und Gefrierräu-\nder Abgabe aus dem Betrieb, nicht überschrei-             me vorhanden sind, eingehalten werden,\ntet,\n9. Verarbeitungsbetriebe in Großmärkten, wenn\n4. Herstellungsbetriebe für Geflügelfleischzubereitun-           diese gewährleisten, dass, soweit erforderlich, ge-\ngen, wenn diese gewährleisten, dass die Anforde-              eignete Verkaufskühlräume oder entsprechende\nrungen des Anhangs I Kapitel III der Richtlinie               Kühleinrichtungen vorhanden sind und die Anfor-\n94/65/EG des Rates vom 14. Dezember 1994 zur                  derungen des Anhangs A Kapitel I, wobei die An-\nFestlegung von Vorschriften für die Herstellung und           forderungen der Nummern 1, 3, 4 und 8 bis 15\ndas Inverkehrbringen von Hackfleisch/Faschiertem              auch gemeinsam durch mehrere zugelassene Ver-\nund Fleischzubereitungen (ABl. EG Nr. L 368 S. 10),           arbeitungsbetriebe erfüllt werden können, und die\nzuletzt geändert durch die Verordnung (EG)                    entsprechenden Anforderungen des Anhangs B\nNr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl.               der Richtlinie 77/99/EWG eingehalten werden,\nEU Nr. L 122 S. 1), eingehalten werden,\nsoweit in den genannten Vorschriften der Europäi-\n5. Herstellungsbetriebe für Geflügelfleischzubereitun-        schen Gemeinschaft allgemeine und besondere An-\ngen mit geringer Kapazität, wenn diese gewähr-             forderungen an die bauliche Ausstattung und Einrich-\nleisten, dass                                              tung geregelt werden.","1702             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004\n(2) Als nach § 9 Abs. 2 des Geflügelfleischhygiene-    6. § 14 wird wie folgt geändert:\ngesetzes zugelassene Betriebe gelten auch die in Ab-\na) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Nach § 11\nsatz 1 Nr. 2 bis 7 und 9 genannten Betriebe, die nach\nAbs. 1 Nr. 8 und 9 zugelassene Betriebe“ durch die\n§ 6 Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes zugelassen\nWörter „Nach § 9 Abs. 2 des Geflügelfleischhygie-\nund in § 11 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5, 7 oder 8 Buchstabe b\nnegesetzes zugelassene, in § 11 Abs. 1 Nr. 8 und 9\noder c oder Nr. 9 Buchstabe b der Fleischhygiene-Ver-\ngenannte Betriebe“ ersetzt.\nordnung genannt sind. Satz 1 gilt für Kühl- und\nGefrierhäuser, die außerhalb zugelassener Geflügel-           b) In Absatz 6 Satz 6 wird die Angabe „Absatz 4\nschlacht- oder Geflügelfleischzerlegungsbetriebe nach            Satz 2“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 1 Nr. 1\nAbsatz 1 Nr. 1 gelegen sind, entsprechend, soweit sie           Buchstabe c, Absatz 4 Satz 2“ ersetzt.\nbereits nach § 6 Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes\nzugelassen sind.                                          7. § 16 wird wie folgt geändert:\n(3) Die zuständige Behörde hat die Zulassung nach          a) In Absatz 2 Nr. 3 wird die Angabe „§ 11 Abs. 3\n§ 9 Abs. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes unter              Nr. 2“ durch die Angabe „§ 11 Abs. 3 in Verbindung\nVergabe einer Veterinärkontrollnummer zu erteilen.               mit Abs. 4“ ersetzt.\nDie zuständige Behörde teilt die Zulassung und die\nRücknahme oder den Widerruf der Zulassung dem                 b) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „nach den\nBundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-                Vorschriften des Tierkörperbeseitigungsgesetzes“\nsicherheit (Bundesamt) unverzüglich mit. Dieses gibt             gestrichen.\ndie zugelassenen Betriebe mit ihrer Veterinärkontroll-\nnummer sowie die Aufhebung der Zulassung im Bun-          8. In § 18 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe c werden die Wörter\ndesanzeiger bekannt.                                          „oder Beurteilungswerte“ gestrichen.\n§ 12\n9. Anlage 3 wird wie folgt geändert:\nRegistrierung von Betrieben\na) Kapitel I wird wie folgt geändert:\n(1) Groß- und Zwischenhandelsbetriebe (Handels-\nbetriebe), die Sendungen von Geflügelfleisch aus                 aa) Die Nummer 3.4.1 wird wie folgt gefasst:\n1. nach § 9 Abs. 2 des Geflügelfleischhygienegeset-                   „3.4.1 aus einem nach § 9 Abs. 2 des Geflü-\nzes zugelassenen Betrieben,                                               gelfleischhygienegesetzes zugelasse-\nnen, in § 11 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 genann-\n2. zugelassenen Betrieben anderer Mitgliedstaaten                              ten Betrieb oder im Fall des Kapitels VI\noder anderer Vertragsstaaten des Abkommens                                Nr. 3 der Anlage 2 aus einem nach § 9\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum mit Aus-                            Abs. 2 des Geflügelfleischhygiene-\nnahme von Island oder                                                     gesetzes zugelassenen, in § 11 Abs. 1\n3. nach § 17 zugelassenen Betrieben in Drittländern,                          Nr. 1 genannten Geflügelschlacht-\noder Geflügelfleischzerlegungsbetrieb\nauch nach Entfernen der Umhüllung, aufteilen und                              stammen, nach Nummer 7 befördert\nerneut umhüllen oder verpacken, neu zusammenstel-                             und“.\nlen oder lagern und im Inland in den Verkehr bringen,\nbedürfen der Registrierung, die durch die zuständige             bb) In Nummer 7.4 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1\nBehörde auf Antrag unter Erteilung einer Registrier-                  Nr. 1“ durch die Wörter „§ 9 Abs. 2 des Geflü-\nnummer erfolgt.                                                       gelfleischhygienegesetzes zugelassenen, in\n§ 11 Abs. 1 Nr. 1 genannten“ ersetzt.\n(2) Die Handelsbetriebe haben, sofern sie frisches\nGeflügelfleisch, Geflügelfleischzubereitungen oder            b) Kapitel II Nr. 3.4 wird wie folgt geändert:\nleicht verderbliche Geflügelfleischerzeugnisse lagern            aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\noder in den Verkehr bringen, die Anforderungen der\naaa) Die Angabe „ISO 6579:1993“ wird durch\nAnlage 2 Kapitel I und II zu beachten.\ndie Angabe „ISO 6579:2002“ ersetzt.\n(3) Abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2\nbbb) Die Angabe „(NMKL-Methode Nr. 71,\ndes Geflügelfleischhygienegesetzes werden\nvierte Fassung, 1991)“ wird durch die\n1. Geflügelschlacht-, Geflügelfleischzerlegungs- und                         Angabe „(NMKL-Methode Nr. 71, fünfte\nVerarbeitungsbetriebe nach § 1 Nr. 10 sowie land-                        Fassung, 1999)“ ersetzt.\nwirtschaftliche Betriebe mit geringer Produktion\nbb) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:\nvon Geflügelfleisch,\n„Abweichend von Satz 1 können auch Unter-\n2. Herstellungsbetriebe für Geflügelfleischzuberei-\nsuchungsverfahren angewandt werden, die\ntungen\nnach den Entscheidungen der Kommission\nauf Antrag von der zuständigen Behörde unter Ertei-                   zulässig sind, die\nlung einer Registriernummer nur registriert, soweit sie\n1. nach Artikel 2 in Verbindung mit Ab-\nGeflügelfleisch ausschließlich im Inland in den Verkehr\nschnitt C Abs. 1 des Anhangs der\nbringen und nicht die Zulassungsvoraussetzungen\nEntscheidung 95/411/EG des Rates\nerfüllen.\nvom 22. Juni 1995 (ABl. EG Nr. L 243\n(4) Als nach Absatz 1 oder 3 registriert gelten auch                   S. 29), geändert durch die Entscheidung\nBetriebe, die nach § 11a Abs. 1 oder 3 der Fleischhy-                     98/227/EG des Rates vom 16. März 1998\ngiene-Verordnung registriert sind.“                                       (ABl. EG Nr. L 87 S. 14), erlassen und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004                          1703\n2. vom Bundesministerium im Bundesanzei-                                                  Artikel 4\nger bekannt gemacht worden sind.                                                     Änderung\nDie Zertifizierung der Untersuchungsverfahren                           der BSE-Untersuchungsverordnung\nnach Satz 2 ist von einem unabhängigen\nDem § 1 Abs. 1 der BSE-Untersuchungsverordnung in\nLabor vorzunehmen, das nach der Richtlinie\nder Fassung der Bekanntmachung vom 18. September\n93/99/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993\n2002 (BGBl. I S. 3730, 2004 I S. 1405) wird folgender Satz\n(ABl. EG Nr. L 290 S. 14) akkreditiert ist.“\nangefügt:\n„Bei der Feststellung des Alters nach Satz 2 gilt Artikel 3\nArtikel 3                                      der Verordnung (EWG, EURATOM) Nr. 1182/71 des Rates\nvom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fris-\nÄnderung\nten, Daten und Termine (ABl. EG Nr. L 124 S. 1) entspre-\nder Zweiten Verordnung\nchend.“\nzur Änderung der Verordnung\nüber bestimmte Schutzmaßnahmen bei\nder Einfuhr von Geflügelfleisch aus Brasilien\nArtikel 5\nArtikel 2 Abs. 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung\nder Verordnung über bestimmte Schutzmaßnahmen bei                                                Inkrafttreten\nder Einfuhr von Geflügelfleisch aus Brasilien vom 4. März                   Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\n2004 (BAnz. S. 4301) wird aufgehoben.                                    Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 16. Juli 2004\nDie Bundesministerin\nf ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t\nRenate Künast"]}