{"id":"bgbl1-2004-37-4","kind":"bgbl1","year":2004,"number":37,"date":"2004-07-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/37#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-37-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_37.pdf#page=17","order":4,"title":"Neufassung des Saatgutverkehrsgesetzes","law_date":"2004-07-16T00:00:00Z","page":1673,"pdf_page":17,"num_pages":24,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004                 1673\nBekanntmachung\nder Neufassung des Saatgutverkehrsgesetzes\nVom 16. Juli 2004\nAuf Grund des Artikels 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Saatgutver-\nkehrsgesetzes vom 30. Januar 2004 (BGBl. I S. 126) wird nachstehend der Wort-\nlaut des Saatgutverkehrsgesetzes in der seit dem 13. Februar 2004 geltenden\nFassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. das am 24. August 1985 in Kraft getretene Gesetz vom 20. August 1985\n(BGBl. I S. 1633),\n2. den am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Artikel 14 des Gesetzes vom 28. Juni\n1990 (BGBl. I S. 1221),\n3. den am 31. Juli 1992 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli\n1992 (BGBl. I S. 1367),\n4. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 69 des Gesetzes vom\n27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 2436), dieser wiederum geändert durch den\nam 3. Dezember 1993 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom\n25. November 1993 (BGBl. I S. 1917),\n5. den am 3. Dezember 1993 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom\n25. November 1993 (BGBl. I S. 1917),\n6. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 12 des Gesetzes vom\n2. August 1994 (BGBl. I S. 2018),\n7. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 39 des Gesetzes vom\n25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082),\n8. den am 28. Juni 2001 in Kraft getretenen Artikel 12 des Gesetzes vom\n25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1215),\n9. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 6 Nr. 9 des Gesetzes vom\n26. November 2001 (BGBl. I S. 3138),\n10. den am 29. März 2002 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\n21. März 2002 (BGBl. I S. 1146),\n11. den am 28. November 2003 in Kraft getretenen Artikel 147 der Verordnung\nvom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),\n12. das am 13. Februar 2004 in Kraft getretene eingangs genannte Gesetz.\nBonn, den 16. Juli 2004\nDie Bundesministerin\nf ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t\nRenate Künast","1674                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004\nSaatgutverkehrsgesetz*)\n(SaatG)\nAbschnitt 1                                       (2) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er-\nnährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch\nSaatgutordnung                                      Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das\nArtenverzeichnis zu diesem Gesetz aufzustellen. Eine Art\ndarf in das Artenverzeichnis nur aufgenommen werden,\nUnterabschnitt 1\nwenn dies zur Durchführung von Rechtsakten der Euro-\nA l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n                     päischen Gemeinschaft oder zum Schutz des Verbrau-\nchers erforderlich ist. Eine Art darf im Artenverzeichnis\n§1                                       gestrichen werden, wenn der Schutz des Verbrauchers\neine Regelung nach diesem Gesetz nicht mehr erfordert\nAnwendungsbereich\nund Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft nicht\n(1) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich der §§ 56 und 57                      entgegenstehen.\nfür Saatgut und Vermehrungsmaterial der im Artenver-\nzeichnis zu diesem Gesetz aufgeführten Arten.\n§2\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:\n1. Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Ver-                         Begriffsbestimmungen\nkehr mit Futterpflanzensaatgut (ABl. EG Nr. 125 S. 2298/66),\nzuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/55/EG (ABl. EU Nr. L 114      (1) Im Sinne dieses Gesetzes sind\nS. 18);\n2. Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Ver-         1. Saatgut:\nkehr mit Getreidesaatgut (ABl. EG Nr. 125 S. 2309/66), zuletzt ge-\nändert durch die Richtlinie 2003/61/EG (ABl. EU Nr. L 165 S. 23);            a) Samen, der zur Erzeugung von Pflanzen be-\n3. Richtlinie 68/193/EWG des Rates vom 9. April 1968 über den Ver-                  stimmt ist; ausgenommen sind Samen von Obst\nkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben (ABl. EG Nr. L 93\nS. 15), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003\nund Zierpflanzen,\n(ABl. EU Nr. L 268 S. 1);\nb) Pflanzgut von Kartoffel,\n4. Richtlinie 92/33/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das In-\nverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungs-\nmaterial mit Ausnahme von Saatgut (ABl. EG Nr. L 157 S. 1), zuletzt\nc) Pflanzgut von Rebe einschließlich Ruten und\ngeändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. EU Nr.                     Rutenteilen;\nL 122 S. 1);\n5. Richtlinie 92/34/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das In-          1a. Vermehrungsmaterial: Pflanzen und Pflanzenteile\nverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obst-\narten zur Fruchterzeugung (ABl. EG Nr. L 157 S. 10), zuletzt geän-           a) von Gemüse, Obst oder Zierpflanzen, die für die\ndert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. EU Nr. L 122                   Erzeugung von Pflanzen und Pflanzenteilen,\nS. 1);\n6. Richtlinie 98/56/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über das Inver-              b) von Gemüse und Obst, die sonst zum Anbau\nkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen (ABl. EG\nNr. L 226 S. 16), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG)                 bestimmt sind; ausgenommen sind Samen von\nNr. 806/2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 1);\nGemüse;\n7. Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen\ngemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten\n(ABl. EG Nr. L 193 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG)    2. Kategorien (für Saatgut): Basissaatgut, Zertifiziertes\nNr. 1829/2003 (ABl. EU Nr. L 268 S. 1);                                      Saatgut, Standardpflanzgut, Standardsaatgut,\n8. Richtlinie 2002/54/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Ver-              Handelssaatgut und Behelfssaatgut; dem Basis-\nkehr mit Betarübensaatgut (ABl. EG Nr. L 193 S. 12), zuletzt geän-           saatgut, Zertifizierten Saatgut, Handelssaatgut und\ndert durch die Richtlinie 2003/61/EG (ABl. EU Nr. L 165 S. 23);\nBehelfssaatgut steht jeweils Basispflanzgut, Zertifi-\n9. Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Ver-\nkehr mit Gemüsesaatgut (ABl. EG Nr. L 193 S. 33), zuletzt geändert           ziertes Pflanzgut, Handelspflanzgut oder Behelfs-\ndurch die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (ABl. EU Nr. L 268 S. 1);            pflanzgut gleich;\n10. Richtlinie 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Ver-\nkehr mit Pflanzkartoffeln (ABl. EG. Nr. L 193 S. 60), zuletzt geändert  3. Basissaatgut: Saatgut, das nach den Grundsätzen\ndurch die Richtlinie 2003/61/EG (ABl. EU Nr. L 165 S. 23);                   systematischer Erhaltungszüchtung von dem in der\n11. Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Ver-              Sortenliste für die Sorte eingetragenen Züchter oder\nkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (ABl. EG Nr. L 193\nS. 74), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/61/EG (ABl. EU            unter dessen Aufsicht und nach dessen Anweisung\nNr. L 165 S. 23).                                                            gewonnen und als Basissaatgut anerkannt ist;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004             1675\n4. Zertifiziertes Saatgut:                                              aa) zur Bearbeitung, insbesondere Aufbereitung\noder Verpackung und\na) Saatgut der im Artenverzeichnis zu diesem Ge-\nsetz aufgeführten landwirtschaftlichen Arten und                bb) zur Erzeugung bestimmter landwirtschaftli-\nGemüsearten, das unmittelbar aus Basissaatgut                       cher Rohstoffe oder zur Saatgutvermehrung\noder anerkanntem Vorstufensaatgut oder im                           zu diesem Zweck,\nFalle des § 5 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a aus Zertifi-\nohne dass der Erbringer der Dienstleistungen\nziertem Saatgut erwachsen ist und als Zertifizier-\neinen Rechtsanspruch auf das Saatgut oder das\ntes Saatgut oder im Falle der durch Rechtsver-\nErntegut erwirbt;\nordnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten\nArten als Zertifiziertes Saatgut erster Generation   13. Anerkennungsstelle: die nach Landesrecht für die\nanerkannt ist,                                              Anerkennung zuständige Behörde;\nb) Saatgut der durch Rechtsverordnung nach § 5           14. Nachkontrollstelle: die nach Landesrecht für die\nAbs. 1 Nr. 3 bezeichneten Arten, das unmittelbar            Nachkontrolle zuständige Behörde;\naus Basissaatgut, anerkanntem Vorstufensaat-\ngut oder Zertifiziertem Saatgut erster Generation    15. Antragstag: der Tag, an dem der Antrag auf Sorten-\nerwachsen ist und als Zertifiziertes Saatgut                zulassung dem Bundessortenamt zugeht;\nzweiter Generation anerkannt ist (Zertifiziertes     16. Gemeinsame Sortenkataloge: die von der Kommis-\nSaatgut zweiter Generation),                                sion der Europäischen Gemeinschaft veröffentlich-\nten Gemeinsamen Sortenkataloge für landwirt-\nc) Saatgut der durch Rechtsverordnung nach § 5\nschaftliche Pflanzenarten und für Gemüsearten;\nAbs. 1 Nr. 3 bezeichneten Arten, das unmittelbar\naus Basissaatgut, anerkanntem Vorstufensaat-         17. Mitgliedstaat: Mitgliedstaat der Europäischen Ge-\ngut oder Zertifiziertem Saatgut erster oder zwei-           meinschaft;\nter Generation erwachsen ist und als Zertifizier-\ntes Saatgut dritter Generation anerkannt ist (Zer-   17a. Vertragsstaat: Staat, der Vertragspartei des Abkom-\ntifiziertes Saatgut dritter Generation);                    mens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist;\n5. Standardpflanzgut: Pflanzgut bestimmter Rebsor-           18. Verbandsmitglied: Staat, der oder zwischenstaatli-\nten, das als Standardpflanzgut anerkannt ist;                   che Organisation, die Mitglied des Internationalen\nVerbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen ist.\n6. Standardsaatgut: Saatgut einer zugelassenen oder\n(2) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz,\nim Gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten\nErnährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es\nveröffentlichten Gemüsesorte, das den festgesetz-\nzum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist, durch\nten Anforderungen entspricht;\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\n7. Handelssaatgut: Saatgut bestimmter Arten außer            Kategorien für Vermehrungsmaterial einschließlich der\nGemüsearten, das artecht und als Handelssaatgut          Anforderungen festzusetzen, denen Vermehrungsmate-\nzugelassen ist;                                          rial der jeweiligen Kategorie entsprechen muss.\n8. Behelfssaatgut: Saatgut, das artecht ist und den\nfestgesetzten Anforderungen entspricht;\n§3\n9. Vorstufensaatgut: Saatgut einer dem Basissaatgut\nInverkehrbringen von Saatgut\nvorhergehenden Generation; dem Vorstufensaatgut\nsteht Vorstufenpflanzgut gleich;                            (1) Saatgut darf zu gewerblichen Zwecken nur in den\nVerkehr gebracht werden, wenn\n10. Arten: Pflanzenarten sowie Zusammenfassungen\nund Unterteilungen von Pflanzenarten;                    1. es als Vorstufensaatgut, Basissaatgut, Zertifiziertes\nSaatgut oder Standardpflanzgut anerkannt ist,\n11. Erbkomponenten: Sorten oder Zuchtlinien, die zur\nErzeugung einer anderen Sorte verwendet werden           2. sein Inverkehrbringen als Standardsaatgut, Handels-\nsollen;                                                      saatgut oder Behelfssaatgut durch Rechtsverordnung\nnach § 11 gestattet ist und es\n11a. Klon: eine vegetative Nachkommenschaft einer\nSorte, die einer aufgrund der Sortenidentität, der           a) bei Standardsaatgut den dafür festgesetzten\nphänotypischen Merkmale und des Gesundheitszu-                   Anforderungen entspricht,\nstands ausgewählten Rebe entspricht;                         b) bei Handelssaatgut zugelassen und in den Fällen\n12. Inverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken: das                     des § 13 Abs. 2 formecht ist,\nAnbieten, Vorrätighalten zur Abgabe, Feilhalten und          c) bei Behelfssaatgut den dafür festgesetzten Anfor-\njedes Abgeben an andere im Rahmen eines Gewer-                   derungen entspricht und in den Fällen des § 14\nbes oder sonst zu Erwerbszwecken; hierzu zählt                   formecht ist,\nnicht das Abgeben\n3. sein Inverkehrbringen nach Absatz 2 oder nach § 6,\na) von Saatgut oder Vermehrungsmaterial an amtli-            auch in Verbindung mit § 13 Abs. 1, genehmigt ist,\nche Prüf- und Kontrollstellen,\n4. seine Einfuhr nach § 15 zulässig oder nach § 18 Abs. 2\nb) von Saatgut an Erbringer von Dienstleistungen             genehmigt ist,","1676              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004\n5. es als Vorstufensaatgut einer zugelassenen Sorte,         genehmigen und hierfür Höchstmengen festsetzen. Es\nohne anerkannt zu sein, auf Grund eines Vermeh-           hat die Genehmigung mit den zum Schutz des Verbrau-\nrungsvertrages an eine der Vertragsparteien abgege-       chers erforderlichen Auflagen zu verbinden. Der Antrag\nben wird, ausgenommen im Falle des § 5 Abs. 1 Nr. 2,      auf eine Genehmigung nach Satz 1 für Saatgut einer\nSorte nach § 30 Abs. 5 oder 6 ist nur zulässig, wenn der\n6. es für Ausstellungszwecke oder für den Anbau außer-       Antragsteller gegenüber dem Bundessortenamt nachge-\nhalb eines Vertragsstaates bestimmt ist,                  wiesen hat, dass\n7. sein Inverkehrbringen durch Rechtsverordnung nach         1. im Falle einer Sorte nach § 30 Abs. 5 die dort genann-\nAbsatz 3 gestattet ist,                                       te Genehmigung und\n8. es für wissenschaftliche Zwecke oder Züchtungszwe-        2. im Falle einer Sorte nach § 30 Abs. 6 eine dort ge-\ncke bestimmt ist; für Saatgut einer Sorte nach § 30           nannte Genehmigung oder Zulassung für das Inver-\nAbs. 5 oder 6 gilt dies nur, wenn                             kehrbringen\na) im Falle einer Sorte nach § 30 Abs. 5 die dort         erteilt worden ist.\ngenannte Genehmigung,                                    (3) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er-\nb) im Falle einer Sorte nach § 30 Abs. 6 eine dort        nährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es\ngenannte Genehmigung oder Zulassung erteilt           zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen\nworden ist oder                                       Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung\nmit Zustimmung des Bundesrates\n9. sein Inverkehrbringen im Rahmen einer genehmigten\nFreisetzung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Gentechnikge-      1. über Absatz 1 hinausgehende oder von Absatz 1\nsetzes erfolgt.                                               abweichende Anforderungen an das Inverkehrbringen\nvon Saatgut vorzuschreiben, soweit diese Saatgut\nSaatgut darf                                                     betreffen, das\n1. nach Satz 1 Nr. 1, 2, 4 und 7 nur so lange in den Ver-        a) chemisch behandelt ist,\nkehr gebracht werden, als es den durch Rechtsver-             b) zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzen-\nordnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Abs. 2                 genetischer Ressourcen bestimmt ist,\nNr. 1, § 11 Abs. 1, 2 und 3 Nr. 2, § 25 oder bei einge-\nführtem Saatgut den durch Rechtsakte der Europäi-             c) zur Nutzung im ökologischen Landbau bestimmt\nschen Gemeinschaft festgesetzten Anforderungen                    ist,\nentspricht,                                               2. die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmi-\n2. nach Satz 1 Nr. 1, 2 Buchstabe a und Nr. 7 nur so             gung nach Absatz 2 näher zu bestimmen sowie das\nlange in den Verkehr gebracht werden, als                     Verfahren zur Erteilung der Genehmigung zu regeln.\n(4) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er-\na) eine vom Bundessortenamt für das Inverkehrbrin-\nnährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es\ngen von Saatgut der Sorte nach § 52 Abs. 6 festge-\nzur Ordnung des Saatgutverkehrs erforderlich ist, durch\nsetzte Auslauffrist noch nicht abgelaufen ist oder\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nb) eine in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge           Höchstmengen für das Inverkehrbringen von Saatgut\nveröffentlichte Auslauffrist für das Inverkehrbrin-   nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 festzusetzen.\ngen von Saatgut der Sorte noch nicht abgelaufen\nist und\n§ 3a\n3. in Mischungen zu gewerblichen Zwecken nur in den\nVerkehr gebracht werden, wenn dies durch Rechts-                               Inverkehrbringen\nverordnung nach § 26 gestattet ist.                                       von Vermehrungsmaterial\nWer Saatgut einer Sorte, deren Pflanzen gentechnisch            (1) Vermehrungsmaterial darf zu gewerblichen Zwe-\nveränderte Organismen im Sinne des § 3 Nr. 3 des Gen-        cken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn\ntechnikgesetzes sind, zu gewerblichen Zwecken in den         1.   es als Vermehrungsmaterial von Obst anerkannt ist,\nVerkehr bringt, hat beim Anbieten des Saatgutes in Ver-\n2.   es als Vermehrungsmaterial von Obst oder Zierpflan-\nkaufskatalogen oder mittels eines anderen in schriftlicher\nzen, ohne anerkannt zu sein,\nForm verfassten Angebotsträgers deutlich auf den Um-\nstand der gentechnischen Veränderung hinzuweisen.                 a) einer Sorte zugehört, die nach § 30 zugelassen\noder nach dem Sortenschutzgesetz oder nach\n(2) Abweichend von Absatz 1 kann das Bundessorten-                  der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom\namt das Inverkehrbringen von Saatgut                                  27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sor-\n1. von Sorten landwirtschaftlicher Arten, deren Zulas-                 tenschutz (ABl. EG Nr. L 227 S. 1) in der jeweils\nsung beantragt worden ist, zu Versuchszwecken, die                 geltenden Fassung geschützt ist, oder\nnicht unter Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 fallen, oder                 b) einer Sorte oder Pflanzengruppe zugehört, die\nbezeichnet und hinreichend genau beschrieben\n2. von Sorten von Gemüsearten, deren Zulassung oder\nworden ist, ohne dass der Bezeichnung ein Aus-\nderen Eintragung in ein der Sortenliste entsprechen-\nschließungsgrund nach § 35 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 5\ndes Verzeichnis eines anderen Vertragsstaates bean-\noder 6 entgegensteht, und\ntragt worden ist, für einen begrenzten Zeitraum nach\nVorlage von Informationen über die bisherigen Ergeb-           den nach § 14a Nr. 3 Buchstabe c und d festgesetz-\nnisse der Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen                ten Anforderungen entspricht,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004               1677\n2a. es als Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen den                                      § 3b\nnach § 14a Nr. 3 Buchstabe c und d festgesetzten                                Abgabe von\nAnforderungen, mit Ausnahme der Sortenechtheit                         Saatgut in besonderen Fällen\nund der Zugehörigkeit zur beschriebenen Pflanzen-\ngruppe, entspricht, sofern beim Inverkehrbringen          (1) Wer im Rahmen eines Vertrages Saatgut nach § 2\nkeine Bezugnahme auf eine Sorte oder Pflanzen-          Nr. 12 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb abgibt, hat der\ngruppe erfolgt,                                         nach Landesrecht zuständigen Behörde vor der erstmali-\ngen Abgabe im Rahmen dieses Vertrages eine Kopie des\n3.   es als Vermehrungsmaterial von Gemüse einer Sorte       Vertrages vorzulegen, aus der sich die Beschaffenheit\nzugehört, die                                           des Saatgutes und die Bedingungen für seine Abgabe\nergeben.\na) nach § 30 zugelassen oder                              (2) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er-\nnährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es\nb) in einem der Sortenliste entsprechenden Ver-         zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen\nzeichnis eines anderen Vertragsstaates eingetra-     Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung\ngen ist und den nach § 14a Nr. 3 Buchstabe c         mit Zustimmung des Bundesrates\nund d festgesetzten Anforderungen entspricht,\n1. zusätzliche Anforderungen an die Abgabe von Saat-\n4.   seine Einfuhr nach § 15a zulässig oder nach § 18            gut nach Absatz 1 und\nAbs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 genehmigt ist,          2. Anforderungen an die Abgabe von Saatgut oder Ver-\nmehrungsmaterial nach § 2 Nr. 12 Buchstabe b Dop-\n5.   es für den Anbau außerhalb eines Vertragsstaates            pelbuchstabe aa\nbestimmt ist.\nfestzusetzen.\nVermehrungsmaterial darf nur so lange zu gewerblichen\nZwecken in den Verkehr gebracht werden, als es den\nVoraussetzungen nach Satz 1 entspricht.                                         Unterabschnitt 2\nAnerkanntes Saatgut\n(2) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er-\nnährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es                                     §4\nzum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist,\nVoraussetzungen für die Anerkennung\n1. durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-              (1) Saatgut wird anerkannt, wenn\ndesrates vorzuschreiben, dass bestimmtes Vermeh-\n1. a) die Sorte nach § 30 zugelassen ist,\nrungsmaterial nur dann zu gewerblichen Zwecken in\nden Verkehr gebracht werden darf, wenn dem Bun-              b) eine vom Bundessortenamt für die Anerkennung\ndessortenamt eine Bezeichnung und Beschreibung                  von Saatgut der Sorte nach § 52 Abs. 6 festgesetz-\nnach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b vorgelegt                te Auslauffrist noch nicht abgelaufen ist oder\nworden ist;                                                  c) das Saatgut der Sorte nach § 55 Abs. 2 anerkannt\nwerden darf;\n2. durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung\ndes Bundesrates bedarf,                                  2. der Feldbestand der Vermehrungsfläche, auf der das\nSaatgut erwachsen ist, den festgesetzten Anforderun-\na) weitere Anforderungen an die Bezeichnung sowie            gen entspricht;\ndie Anforderungen an die Beschreibung nach Ab-        3. das Saatgut den festgesetzten Anforderungen an\nsatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b festzusetzen und          seine Beschaffenheit entspricht;\nb) die Befugnis nach Buchstabe a auf das Bundes-         4. die nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 festgesetzten Voraussetzun-\nsortenamt zu übertragen.                                  gen erfüllt sind und\n5. mit der Sortenzulassung verbundene Auflagen erfüllt\n(3) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er-          sind.\nnährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es\nzur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen            Die Anerkennung als Standardpflanzgut setzt ferner vor-\nGemeinschaft erforderlich und mit dem Schutz des Ver-        aus, dass das Inverkehrbringen von Standardpflanzgut\nbrauchers vereinbar ist, durch Rechtsverordnung mit          der jeweiligen Rebsorte zu gewerblichen Zwecken durch\nZustimmung des Bundesrates für bestimmtes Vermeh-            Rechtsverordnung nach Absatz 3 gestattet ist. Die Aner-\nrungsmaterial Ausnahmen von den Voraussetzungen              kennung als Vorstufensaatgut setzt ferner voraus, dass\nnach Absatz 1 oder den auf Grund des Absatzes 2 erlas-       das Saatgut den für Basissaatgut festgesetzten Anforde-\nsenen Rechtsverordnungen vorzusehen; dabei kann es           rungen entspricht, soweit nicht durch Rechtsverordnung\ndas Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial zu ge-          nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b für Vorstufen-\nwerblichen Zwecken von bestimmten Mindestanforde-            saatgut abweichende Anforderungen festgesetzt sind.\nrungen abhängig machen. Ist die Versorgung mit Ver-            (2) Saatgut einer Sorte, die ausschließlich in einem der\nmehrungsmaterial bestimmter Arten in einem Mitglied-         Sortenliste entsprechenden amtlichen Verzeichnis außer-\nstaat nicht gesichert, so bedarf eine Rechtsverordnung       halb der Vertragsstaaten eingetragen ist, kann anerkannt\nnach Satz 1 nicht der Zustimmung des Bundesrates,            werden, wenn eine ausreichende Sortenbeschreibung\nwenn das Inverkehrbringen für einen bestimmten Zeit-         vorliegt und das Saatgut zur Ausfuhr in ein Gebiet außer-\nraum von höchstens einem Jahr gestattet wird.                halb der Vertragsstaaten bestimmt ist.","1678                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004\n(3) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er-              a) zu bestimmen, dass Basispflanzgut auch aus\nnährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit                       Basispflanzgut und Zertifiziertes Pflanzgut auch\naus Zertifiziertem Pflanzgut erwachsen sein darf;\n1. die Versorgung mit Pflanzgut von Rebe in einem Ver-\nsoweit es zur Verbesserung des Pflanzgutwertes\ntragsstaat nicht gesichert oder\nerforderlich ist, kann er hierfür Voraussetzungen\n2. dies zur Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen                      festsetzen,\nfür die beteiligten Wirtschaftskreise erforderlich und\nmit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar                        b) zur Verbesserung des Pflanzgutwertes zu verbie-\nten, dass zur Erzeugung von Pflanzgut nach\nist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-                      Buchstabe a Pflanzgut aus fremden Betrieben\ndesrates das Inverkehrbringen von Standardpflanzgut zu                   verwendet wird;\ngewerblichen Zwecken zu gestatten. Die Rechtsverord-\nnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates,              5.    zur Förderung der Saatgutqualität Anforderungen an\nwenn das Inverkehrbringen für einen bestimmten Zeit-                 die fachgerechte Erzeugung festzusetzen, insbeson-\nraum von höchstens einem Jahr gestattet wird.                        dere dahin gehend, dass in einem Betrieb nur Saat-\ngut bestimmter Arten oder Kategorien oder einer be-\nstimmten Anzahl von Sorten vermehrt, gelagert oder\n§5                                     aufbereitet werden darf und dass Mindestgrößen der\nAusführungs-                                 Vermehrungsflächen einzuhalten sind;\nvorschriften für die Anerkennung                 6.    das Verfahren der Anerkennung einschließlich der\n(1) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er-              Probenahme zu regeln.\nnährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch                 (2) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                nährung und Landwirtschaft kann, soweit es erforderlich\n1.   zur Förderung der Saatgutqualität festzusetzen:           ist, um die Versorgung mit Saatgut in einem Vertragsstaat\nsicherzustellen, durch Rechtsverordnung, die nicht der\na) die Anforderungen an den Feldbestand der Ver-\nZustimmung des Bundesrates bedarf, für einen bestimm-\nmehrungsfläche, insbesondere in Bezug auf\nten Zeitraum von höchstens einem Jahr\naa) den zulässigen Besatz mit Pflanzen anderer\n1.    die nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b festge-\nSorten und Arten und mit Pflanzen, die den in\nsetzten Anforderungen herabsetzen,\nder Entscheidung über die Sortenzulassung\nfestgestellten Ausprägungen der wichtigen       1a. das Inverkehrbringen des auf Grund der nach Num-\nMerkmale nicht hinreichend entsprechen                mer 1 herabgesetzten Anforderungen anerkannten\n(Fremdbesatz),                                        Saatgutes befristen,\nbb) den zulässigen Befall mit Schadorganismen        2.    Arten nach Absatz 1 Nr. 3 bezeichnen.\nund Krankheiten (Gesundheitszustand),\ncc) Mindestentfernungen zu anderen Beständen,                                       §6\nb) die Anforderungen an die Beschaffenheit des                                 Inverkehrbringen vor\nSaatgutes, insbesondere in Bezug auf Reinheit,                Abschluss der Prüfung auf Keimfähigkeit\nKeimfähigkeit und Gesundheitszustand,\nDie Anerkennungsstelle kann bereits vor Abschluss der\nc) bei Pfropfrebe die Kombination von Edelreisern         Prüfung auf Keimfähigkeit das Inverkehrbringen von\nund Unterlagen;                                      Saatgut zu gewerblichen Zwecken an bestimmte Händler\n2.   soweit es zur Förderung der Saatgutqualität im Inte-      genehmigen, wenn der Antragsteller die Keimfähigkeit\nresse der Verbraucher geboten ist, Arten zu bestim-       durch das Ergebnis einer vorläufigen Analyse nachgewie-\nmen, bei denen Basissaatgut nur aus anerkanntem           sen hat.\nVorstufensaatgut erwachsen sein darf;\n§7\n3.   soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der\nEuropäischen Gemeinschaft erforderlich ist, Arten zu                       Prüfung des Feldbestandes\nbezeichnen, bei denen Zertifiziertes Saatgut als Zer-                und der Beschaffenheit des Saatgutes\ntifiziertes Saatgut erster, zweiter oder dritter Genera-                 einer nicht zugelassenen Sorte\ntion anerkannt wird;\nDie Anerkennungsstelle kann mit Wirkung für die Aner-\n3a. soweit es zur Sicherstellung der Saatgutversorgung         kennung von Saatgut einer Sorte,\noder zur Ordnung des Saatgutverkehrs erforderlich\n1. deren Zulassung beantragt ist oder\nist, zu bestimmen, dass bei Zertifiziertem Saatgut\nvon Getreide nicht alle Partien auf die Erfüllung der     2. deren Eintragung in ein der Sortenliste entsprechen-\nAnforderungen an die Reinheit und Keimfähigkeit                des Verzeichnis eines anderen Vertragsstaates bean-\ndes Saatgutes nach Nummer 1 Buchstabe b geprüft               tragt ist und deren Erhaltungszüchtung im Inland\nwerden müssen und dafür Voraussetzungen festzu-                durchgeführt wird,\nsetzen;\nauch einen Feldbestand, aus dem das Saatgut gewon-\n4.   bei Kartoffel, soweit es einerseits zur Sicherstellung    nen werden soll, sowie die Beschaffenheit des Saatgutes\nder Versorgung mit preisgünstigem Pflanzgut im            prüfen. Ergibt die Prüfung, dass die Anforderungen an\nInteresse des Verbrauchers geboten und anderer-           den Feldbestand oder an die Beschaffenheit des Saatgu-\nseits mit der Erhaltung der Pflanzgutqualität verein-     tes nicht erfüllt sind, so kann die Anerkennungsstelle die\nbar ist,                                                  Verwendung des Saatgutes zur Vermehrung untersagen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004             1679\n§8                                   (2) Der Prüfung des Feldbestandes im Inland steht\ngleich die Prüfung durch eine mit solchen Prüfungen amt-\nVerpflichtungen des Saatguterzeugers                 lich betraute Stelle\nWer Saatgut erzeugt, das anerkannt werden soll, hat         1. in einem anderen Vertragsstaat,\nAufzeichnungen zu machen über\n2. in einem anderen Staat, soweit nach Feststellung in\n1. das Gewicht oder die Stückzahl sowie die Herkunft              Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft die Prü-\ndes zur Erzeugung verwendeten Saatgutes,                       fung des Feldbestandes den in den Mitgliedstaaten\n2. das Gewicht oder die Stückzahl sowie die Empfänger             durchgeführten Prüfungen entspricht; das Bundesmi-\ndes abgegebenen Saatgutes,                                     nisterium für Verbraucherschutz, Ernährung und\nLandwirtschaft macht die Feststellung im Bundesan-\n3. das Gewicht oder die Stückzahl des im eigenen                  zeiger bekannt.\nBetrieb verwendeten Saatgutes und\n(3) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er-\n4. den Verbleib von Erntegut, für das der Antrag auf An-      nährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch\nerkennung abgelehnt oder zurückgenommen worden             Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die\nist.                                                       für die Anerkennung von Rebenpflanzgut nach Absatz 1\nzuständige Behörde zu bestimmen.\nEr hat die Aufzeichnungen und die dazugehörigen Belege\ndrei Jahre aufzubewahren.\nUnterabschnitt 3\n§9\nStandardsaatgut,\nNachprüfung                                Handelssaatgut und Behelfssaatgut\n(1) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz,\nErnährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch                                        § 11\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nzum Schutz des Verbrauchers vorzuschreiben, dass                                   Ermächtigungen\nanerkanntes Saatgut darauf nachzuprüfen ist, ob das\nSaatgut oder sein Aufwuchs unter Berücksichtigung der            (1) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er-\nbiologischen Gegebenheiten                                    nährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, wenn die\nVersorgung mit Zertifiziertem Saatgut in einem Vertrags-\n1. den in der Entscheidung über die Sortenzulassung           staat nicht gesichert ist, durch Rechtsverordnung mit Zu-\nfestgestellten Ausprägungen der wichtigen Merkmale         stimmung des Bundesrates das Inverkehrbringen\nentspricht (sortenecht ist) und\n1. von Standardsaatgut,\n2. erkennen lässt, dass die Anforderungen an den\n2. von Handelssaatgut, bei Arten mit verschiedenen For-\nGesundheitszustand erfüllt waren, soweit eine solche\nmen auch unter Beschränkung auf bestimmte For-\nNachprüfung erforderlich ist.\nmen,\nIn der Rechtsverordnung kann das Verfahren geregelt\nzu gewerblichen Zwecken zu gestatten und dabei zur\nund dabei das Bundessortenamt mit der Durchführung\nSicherstellung einer ausreichenden Beschaffenheit die\nder Nachprüfung auf Sortenechtheit beauftragt werden.\nAnforderungen an das Saatgut, insbesondere in Bezug\n(2) Wird die Anerkennung zurückgenommen, weil die           auf Reinheit, Keimfähigkeit und Gesundheitszustand, bei\nNachprüfung ergeben hat, dass das Saatgut nicht sor-          Standardsaatgut auch in Bezug auf Fremdbesatz, festzu-\ntenecht ist oder festgesetzten Anforderungen an seinen        setzen.\nGesundheitszustand nicht entspricht, so besteht kein\n(2) Eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 bedarf nicht\nAnspruch auf Ausgleich eines Vermögensnachteils nach\nder Zustimmung des Bundesrates, wenn das Inverkehr-\n§ 48 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie\nbringen für einen bestimmten Zeitraum von höchstens\nnach den entsprechenden Vorschriften der Verwaltungs-\neinem Jahr gestattet wird; in einer solchen Verordnung\nverfahrensgesetze der Länder.\nkönnen die nach Absatz 1 festgesetzten Anforderungen\nherabgesetzt werden.\n§ 10\n(3) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er-\nIm Ausland erzeugtes Saatgut                    nährung und Landwirtschaft wird ferner ermächtigt, so-\nweit es zur Sicherung der Versorgung mit Saatgut in\n(1) Saatgut, außer von Kartoffel, das im Ausland            einem Vertragsstaat erforderlich ist, durch Rechtsverord-\nerzeugt worden ist, darf ohne Prüfung des Feldbestandes       nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,\nim Inland anerkannt werden                                    für einen bestimmten Zeitraum das Inverkehrbringen von\n1. als Basissaatgut, wenn es aus anerkanntem Vorstu-          Saatgut als Behelfssaatgut zu gewerblichen Zwecken,\nfensaatgut erwachsen ist,                                  bei Arten mit verschiedenen Formen auch unter Be-\nschränkung auf bestimmte Formen, zu gestatten und\n2. als Zertifiziertes Saatgut,                                dabei\nwenn eine der Prüfung des Feldbestandes im Inland             1. das Inverkehrbringen von einer Genehmigung der\ngleichstehende Prüfung ergeben hat, dass der Feldbe-              nach Landesrecht zuständigen Behörde abhängig zu\nstand den festgesetzten Anforderungen entspricht.                 machen,","1680               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004\n2. Anforderungen an die Beschaffenheit des Saatgutes,         bringt, das Inverkehrbringen von Standardsaatgut zu\ninsbesondere in Bezug auf Reinheit, Keimfähigkeit         gewerblichen Zwecken ganz oder teilweise, auf Dauer\nund Gesundheitszustand, festzusetzen,                     oder Zeit, untersagen, wenn durch die Nachkontrolle wie-\nderholt festgestellt worden ist, dass das Saatgut oder\n3. vorzuschreiben, dass die Einhaltung der Anforderun-        sein Aufwuchs nicht sortenecht ist oder dass Verpflich-\ngen geprüft wird, und die Probenahme hierfür zu           tungen nach den Absätzen 2 bis 4 nicht ordnungsgemäß\nregeln sowie                                              erfüllt sind, und sich hieraus die Unzuverlässigkeit des\n4. die Führung und Aufbewahrung von Aufzeichnungen            Betriebsinhabers oder einer mit der Leitung des Betrie-\nvorzuschreiben.                                           bes beauftragten Person ergibt.\n§ 13\n§ 12\nHandelssaatgut\nStandardsaatgut\n(1) Saatgut wird als Handelssaatgut zugelassen, wenn\n(1) Standardsaatgut unterliegt der Nachkontrolle           es den festgesetzten Anforderungen an die Beschaffen-\ndurch die Nachkontrollstelle. Die Nachkontrolle erstreckt     heit entspricht. Das Bundesministerium für Verbraucher-\nsich auf die Sortenechtheit des Saatgutes und seines          schutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt,\nAufwuchses, die Erfüllung der Anforderungen an das            durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-\nSaatgut sowie auf die Erfüllung der Verpflichtungen nach      tes das Verfahren der Zulassung einschließlich der Pro-\nden Absätzen 2 bis 4.                                         benahme zu regeln. § 6 gilt entsprechend.\n(2) Wer Saatgut, das als Standardsaatgut zu gewerbli-         (2) Handelssaatgut muss bei Arten mit einer Sommer-\nchen Zwecken in den Verkehr gebracht werden soll, im          form und einer Winterform sowie bei Arten, bei denen die\nInland erzeugt, hat Aufzeichnungen zu machen über             Gestattung des Inverkehrbringens von Saatgut auf be-\nstimmte andere Formen beschränkt ist, formecht sein.\n1. das Gewicht oder die Stückzahl sowie die Herkunft\ndes zur Erzeugung verwendeten Saatgutes,                     (3) Wer die Zulassung von Saatgut als Handelssaatgut\nbeantragt, hat Aufzeichnungen über das Gewicht oder\n2. das Gewicht oder die Stückzahl sowie die Beschaf-          die Stückzahl sowie die Empfänger des abgegebenen\nfenheit und die Empfänger des abgegebenen Saatgu-         Saatgutes zu machen. Er hat die Aufzeichnungen und die\ntes,                                                      dazugehörigen Belege drei Jahre aufzubewahren.\n3. das Gewicht oder die Stückzahl des im eigenen Be-\ntrieb verwendeten Saatgutes.                                                           § 14\n(3) Wer Standardsaatgut im Inland als erster zu                                  Behelfssaatgut\ngewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt oder neu              Behelfssaatgut muss bei Arten mit einer Sommerform\nverpackt und zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr           und einer Winterform sowie bei Arten, bei denen die\nbringt, hat Aufzeichnungen über das Gewicht oder die          Gestattung des Inverkehrbringens von Saatgut auf\nStückzahl sowie die Herkunft des zum Inverkehrbringen         bestimmte andere Formen beschränkt ist, formecht sein.\nvorgesehenen Saatgutes und Aufzeichnungen nach Ab-\nsatz 2 Nr. 2 und 3 zu machen.\n(4) Wer nach Absatz 2 oder 3 zu Aufzeichnungen ver-                          Unterabschnitt 3a\npflichtet ist, hat\nVe r m e h r u n g s m a t e r i a l\n1. die Aufzeichnungen und die dazugehörigen Belege\ndrei Jahre aufzubewahren,                                                             § 14a\n2. von jeder Saatgutpartie eine Probe zu ziehen und                                  Ausführungs-\ndiese zum Zweck der Nachkontrolle zwei Jahre aufzu-                 vorschriften für Vermehrungsmaterial\nbewahren.\nDas Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-\n(5) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz,           rung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zum\nErnährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch           Schutz des Verbrauchers erforderlich ist, durch Rechts-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das           verordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nVerfahren der Nachkontrolle zu regeln; es kann dabei\n1. das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial zu\n1. das Bundessortenamt mit der Nachprüfung auf Sor-               gewerblichen Zwecken abhängig zu machen\ntenechtheit beauftragen und                                   a) von einer Zulassung oder Registrierung des\n2. für Saatgutpartien, die aus einer geringen Anzahl von              Betriebs, der das Vermehrungsmaterial erzeugt, in\nKleinpackungen bestehen, Ausnahmen von Absatz 4                   den Verkehr bringt oder lagert,\nNr. 2 zulassen, soweit dies mit dem Schutz des Ver-           b) von der Begleitung durch bestimmte Bescheini-\nbrauchers vereinbar ist.                                          gungen;\n(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann           2. für bestimmtes Vermehrungsmaterial vorzuschreiben,\ndemjenigen, der Standardsaatgut erzeugt, erstmalig zu             dass es zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr\ngewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt oder es neu            gebracht werden darf, wenn es anerkannt ist oder\nverpackt und zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr               einer nach § 30 zugelassenen Sorte zugehört;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004              1681\n3. zur Förderung der Qualität des Vermehrungsmateri-          2. es den für anerkanntes Vermehrungsmaterial auf\nals, insbesondere im Hinblick auf den Gesundheitszu-           Grund des § 14a Nr. 3 festgesetzten Anforderungen\nstand, die Anforderungen festzusetzen an                       an den Bestand der Anbau- und Vermehrungsfläche,\ndie Erzeugung und die Beschaffenheit entspricht und\na) den Bestand der Anbau- und Vermehrungsfläche,\n3. die mit der Sortenzulassung verbundenen Auflagen\nb) die fachgerechte Erzeugung von Vermehrungsma-\nerfüllt sind.\nterial einschließlich der Ernte oder Entnahme,\nDie Anerkennungsstelle kann mit Wirkung für die Aner-\nc) die Beschaffenheit von Vermehrungsmaterial, ins-\nkennung von Vermehrungsmaterial einer Sorte, bei der\nbesondere in Bezug auf Sortenechtheit oder Zuge-\ndie Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a noch\nhörigkeit zur beschriebenen Pflanzengruppe sowie\nnicht vorliegen und die Sortenzulassung oder die Ertei-\nauf Gesundheitszustand,\nlung des Sortenschutzes beantragt ist, auch einen Feld-\nd) die Veredelung;                                         bestand, aus dem das Vermehrungsmaterial gewonnen\nwerden soll, sowie die Beschaffenheit des Vermehrungs-\n4. Vorschriften zu erlassen über                              materials prüfen. Ergibt die Prüfung nach Satz 2, dass die\na) die Durchführung von Untersuchungen,                    auf Grund des § 14a Nr. 3 für Standardmaterial festge-\nsetzten Anforderungen an den Bestand der Anbau- und\nb) die Prüfung des Vermehrungsmaterials und seines         Vermehrungsfläche, die Erzeugung oder die Beschaffen-\nAufwuchses sowie der Einhaltung der Anforderun-        heit nicht erfüllt sind, so kann die Anerkennungsstelle die\ngen nach Nummer 3 Buchstabe a und b,                   Verwendung des Vermehrungsmaterials zur Vermehrung\nuntersagen. § 4 Abs. 2 gilt für Vermehrungsmaterial von\nc) das Verfahren der Prüfung nach Buchstabe b ein-         Obst entsprechend.\nschließlich der Probenahmen,\n(2) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz,\nd) Inhalt, Form und Ausstellung der Bescheinigungen\nErnährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch\nnach Nummer 1 Buchstabe b,\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\ne) die Aufbewahrung von Bescheinigungen nach\n1. das Verfahren der Anerkennung von Vermehrungsma-\nNummer 1 Buchstabe b oder deren Vorlage bei der\nterial von Obst einschließlich der Probenahme zu\nzuständigen Behörde,\nregeln;\nf) die Voraussetzungen und das Verfahren für die\nZulassung oder Registrierung der Betriebe nach         2. vorzuschreiben, dass anerkanntes Vermehrungsma-\nNummer 1 Buchstabe a einschließlich des Ruhens             terial von Obst darauf nachzuprüfen ist, ob das Ver-\nder Zulassung, von Beschränkungen für zugelas-             mehrungsmaterial oder sein Aufwuchs die Anforde-\nsene oder registrierte Betriebe bei der Pflanzener-        rungen an die Beschaffenheit erfüllt, sowie das Ver-\nzeugung und beim Inverkehrbringen oder Lagern              fahren der Nachprüfung zu regeln und dabei das Bun-\nvon Vermehrungsmaterial sowie der Verarbeitung             dessortenamt mit der Durchführung der Nachprüfung\nund Nutzung der in dem Verfahren erhobenen                 auf Sortenechtheit zu beauftragen.\nDaten,                                                    (3) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz,\ng) die Voraussetzungen und das Verfahren für die           Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es\nZulassung von Einrichtungen, die die Beschaffen-       zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen\nheit von Vermehrungsmaterial untersuchen, ein-         Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung\nschließlich des Ruhens der Zulassung oder von          mit Zustimmung des Bundesrates für Vermehrungsmate-\nBeschränkungen der Untersuchungstätigkeit so-          rial von Obst bestimmter Sorten Ausnahmen von den\nwie der Verarbeitung und Nutzung der in dem Ver-       Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 vorzusehen.\nfahren erhobenen Daten.\n(4) § 9 Abs. 2 gilt für anerkanntes Vermehrungsmateri-\nal von Obst entsprechend.\n§ 14b\nAnerkennung von\nVermehrungsmaterial von Obst                                        Unterabschnitt 4\n(1) Vermehrungsmaterial von Obst wird anerkannt,                              Einfuhr und Ausfuhr\nwenn\n1. a) die Sorte nach § 30 zugelassen oder nach dem                                          § 15\nSortenschutzgesetz oder nach der Verordnung\n(EG) Nr. 2100/94 in der jeweils geltenden Fassung                           Einfuhr von Saatgut\ngeschützt ist,\n(1) Saatgut darf zu gewerblichen Zwecken nur einge-\nb) eine vom Bundessortenamt für die Anerkennung            führt werden\nvon Vermehrungsmaterial der Sorte nach § 52\nAbs. 6 festgesetzte Auslauffrist noch nicht abge-      1. als Vorstufensaatgut, Basissaatgut, Zertifiziertes\nlaufen ist oder                                            Saatgut, Standardpflanzgut oder Standardsaatgut,\nwenn\nc) das Vermehrungsmaterial der Sorte gemäß § 55\nAbs. 2 Satz 4 anerkannt werden darf,                       a) die Sorte, der das Saatgut zugehört,","1682              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004\naa) zugelassen ist und eine mit der Sortenzulas-                                    § 15a\nsung verbundene Auflage für das gesamte In-\nEinfuhr von Vermehrungsmaterial\nland nicht entgegensteht,\n(1) Vermehrungsmaterial darf zu gewerblichen Zwe-\nbb) unter eine vom Bundessortenamt für die Aner-       cken nur eingeführt werden\nkennung oder das Inverkehrbringen von Saat-\ngut der Sorte festgesetzte Auslauffrist fällt, die 1. als anerkanntes Vermehrungsmaterial von Obst, wenn\nnoch nicht abgelaufen ist,                            a) die Sorte, der das Vermehrungsmaterial zugehört,\ncc) nach den Rechtsakten der Europäischen Ge-                 aa) zugelassen ist und eine mit der Sortenzulas-\nmeinschaft keinen Verkehrsbeschränkungen                      sung verbundene Auflage für das gesamte In-\nunterliegen darf, es sei denn, dass die Bun-                  land nicht entgegensteht,\ndesrepublik Deutschland ermächtigt ist, das\nbb) nach dem Sortenschutzgesetz geschützt ist,\nInverkehrbringen von Saatgut dieser Sorte für\ndas gesamte Inland zu untersagen, oder                    cc) unter eine vom Bundessortenamt für die Aner-\nkennung oder das Inverkehrbringen von Ver-\ndd) unter eine in einem der Gemeinsamen Sorten-                   mehrungsmaterial der Sorte festgesetzte Aus-\nkataloge veröffentlichte Auslauffrist für das In-             lauffrist fällt, die noch nicht abgelaufen ist,\nverkehrbringen von Saatgut der Sorte fällt, die               oder\nnoch nicht abgelaufen ist, und\ndd) in einem anderen Mitgliedstaat in ein der Sor-\nb) das Saatgut im Inland als Vorstufensaatgut, Basis-                tenliste oder der Sortenschutzrolle entspre-\nsaatgut, Zertifiziertes Saatgut oder Standard-                    chendes Verzeichnis eingetragen ist oder\npflanzgut anerkannt ist oder als Standardsaatgut\nden festgesetzten Anforderungen an die Beschaf-           b) das Vermehrungsmaterial im Inland anerkannt ist\nfenheit entspricht;                                           oder\n2. wenn es die Voraussetzungen nach § 3a Abs. 1 Satz 1\n2. als Handelssaatgut, wenn das Saatgut im Inland als            Nr. 2 bis 3 erfüllt oder auf Grund einer Rechtsverord-\nHandelssaatgut zugelassen ist, oder                          nung nach § 3a Abs. 3 in den Verkehr gebracht wer-\n3. als Behelfssaatgut.                                           den darf.\nAus einem Mitgliedstaat darf Vermehrungsmaterial ferner\nDie Einfuhr von Standardpflanzgut, Standardsaatgut,\nzu gewerblichen Zwecken eingeführt werden, wenn es\nHandelssaatgut und Behelfssaatgut setzt voraus, dass\nden in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft fest-\ndas Inverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken durch\ngesetzten Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von\nRechtsverordnung nach § 4 Abs. 3 oder § 11 gestattet ist.\nVermehrungsmaterial entspricht.\nDie Einfuhr ist nur zulässig, solange das Saatgut den\ndurch Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchsta-           (2) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz,\nbe b, Abs. 2 Nr. 1, § 11 Abs. 1 und 2 oder § 25 festgesetz-   Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch\nten Anforderungen entspricht; ist das Saatgut in einem        Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nanderen Vertragsstaat anerkannt oder zugelassen, so\n1. zum Schutz des Verbrauchers die Einfuhr von Ver-\ngenügt es, wenn das Saatgut den Anforderungen dieses\nmehrungsmaterial abhängig zu machen von\nVertragsstaates entspricht, sofern diese mindestens den\nin Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft festge-             a) einer Gleichstellung mit im Inland erzeugtem Ver-\nsetzten Voraussetzungen für die Anerkennung oder Zu-                 mehrungsmaterial,\nlassung entsprechen.\nb) der Begleitung durch bestimmte Bescheinigun-\n(2) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er-              gen,\nnährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es            c) bestimmten Anforderungen an den Bestand der\nzur Sicherstellung der Versorgung mit Saatgut bestimm-               Anbau- und Vermehrungsfläche,\nter Arten erforderlich ist, durch Rechtsverordnung, die\nnicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für einen           d) dem Nachweis über die fachgerechte Erzeugung\nbestimmten Zeitraum von höchstens einem Jahr vorzu-                  des Vermehrungsmaterials einschließlich der Ernte\nschreiben, dass anerkanntes, dem Zertifizierten Saatgut              oder Entnahme,\nentsprechendes Saatgut bestimmter Sorten, für die die            e) einer Zulassung oder Registrierung des Betriebes,\nVoraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a nicht               der das Vermehrungsmaterial einführt;\nvorliegen, eingeführt werden darf, wenn die Anerkennung\nnach § 16 der Anerkennung im Inland gleichsteht.              2. Vorschriften zu erlassen über\na) Inhalt, Form, Ausstellung und Aufbewahrung der\n(3) Saatgut darf in Mischungen nur eingeführt werden,\nBescheinigungen nach Nummer 1 Buchstabe b\nwenn sie in einem Vertragsstaat hergestellt worden sind\nund der Nachweise nach Nummer 1 Buchstabe d,\nund das Inverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken\ndurch Rechtsverordnung nach § 26 gestattet ist. Das              b) die Voraussetzungen und das Verfahren für die\nBundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung                   Zulassung oder Registrierung der Betriebe nach\nund Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsver-                 Nummer 1 Buchstabe e einschließlich des Ruhens\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einfuhr                   der Zulassung von Beschränkungen für zugelasse-\nvon Saatgut in Mischungen aus anderen Vertragsstaaten                ne oder registrierte Betriebe bei der Einfuhr von\nzu verbieten, in denen die Herstellung oder das Inver-               Vermehrungsmaterial sowie der Verarbeitung und\nkehrbringen von Saatgutmischungen untersagt ist.                     Nutzung der in dem Verfahren erhobenen Daten;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004              1683\n3. soweit es mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar                                    § 18\nist, die Einfuhr von Vermehrungsmaterial bestimmter\nArten zu gestatten, das die Anforderungen des Absat-                             Ausnahmen\nzes 1 nicht erfüllt; dabei kann es die Einfuhr des Ver-     (1) § 15 Abs. 1 und 3 Satz 1, § 15a Abs. 1 sowie die\nmehrungsmaterials von bestimmten Mindestanforde-          nach § 15 Abs. 3 Satz 2, § 15a Abs. 2 und § 17 erlassenen\nrungen abhängig machen.                                   Rechtsverordnungen sind nicht anzuwenden auf Saatgut\nund Vermehrungsmaterial,\nIst die Versorgung mit Vermehrungsmaterial bestimmter\nArten nicht gesichert, so bedarf eine Rechtsverordnung        1. das sich in einem Freihafen oder unter zollamtlicher\nnach Satz 1 Nr. 3 nicht der Zustimmung des Bundesrates,           Überwachung befindet,\nwenn das Inverkehrbringen für einen bestimmten Zeit-\nraum von höchstens einem Jahr gestattet wird.                 2. das zur Aussaat oder zum Anpflanzen auf Grundstü-\ncken im Grenzbereich diesseits der Grenze bestimmt\nist, die von Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden jenseits\nder Grenze aus bewirtschaftet werden.\n§ 16\n(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh-\nGleichstellungen                        rung kann die Einfuhr von Saatgut, das den Vorschriften\ndes § 15 nicht entspricht, genehmigen, wenn das Saatgut\n(1) Den im Inland erteilten Anerkennungen oder Zulas-\nsungen von Saatgut sowie den Anerkennungen von Ver-           1. für die Vermehrung auf Grund eines Vermehrungsver-\nmehrungsmaterial von Obst stehen Anerkennungen oder               trages bestimmt ist und das erzeugte Saatgut ausge-\nZulassungen gleich, die erteilt worden sind                       führt werden soll,\n1. in einem anderen Vertragsstaat nach den in Rechtsak-       2. auf Grund eines Vermehrungsvertrages nach § 3\nten der Europäischen Gemeinschaft festgesetzten               Abs. 1 Nr. 5 im Ausland vermehrt worden ist,\nRegeln oder\n3. auf Grund einer Genehmigung nach § 3 Abs. 2 in den\n2. in einem Staat außerhalb der Vertragsstaaten, soweit           Verkehr gebracht werden darf,\ndie Anerkennungen oder Zulassungen durch Rechts-          4. nach § 10 anerkannt werden soll,\nakte der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellt\nsind.                                                     5. für eine Bearbeitung bestimmt ist und nach der Bear-\nbeitung\nAnderes Vermehrungsmaterial, das nicht im Inland er-\nzeugt worden ist, gilt als gleichgestellt, soweit Rechts-         a) wieder ausgeführt werden soll oder\nakte der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung            b) als Standardsaatgut zu gewerblichen Zwecken in\nvorsehen. Das Bundesministerium für Verbraucher-                      den Verkehr gebracht oder als Handelssaatgut\nschutz, Ernährung und Landwirtschaft macht die Gleich-                zugelassen werden soll, soweit das Inverkehrbrin-\nstellung im Bundesanzeiger bekannt.                                   gen von Saatgut dieser Kategorien durch Rechts-\nverordnung nach § 11 Abs. 1 oder 2 gestattet ist,\n(2) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er-\nnährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, zum Schutz        6. als nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entspre-\ndes Verbrauchers oder zur Sicherung der Versorgung mit            chendes Saatgut ausgeführt worden ist,\nbestimmtem Vermehrungsmaterial durch Rechtsverord-\nnung mit Zustimmung des Bundesrates im Ausland er-            7. für wissenschaftliche Zwecke oder Züchtungs- oder\nzeugtes Vermehrungsmaterial im Inland erzeugtem Ver-              Ausstellungszwecke bestimmt ist,\nmehrungsmaterial gleichzustellen.\n8. für Prüfungen zu amtlichen Zwecken bestimmt ist.\n(3) Absatz 2 Nr. 1, 5 Buchstabe a, Nr. 6, 7 und 8 sowie\n§ 17                             Nr. 3 in Verbindung mit § 3a Abs. 1 Satz 3 gilt entspre-\nchend für Vermehrungsmaterial, das die Voraussetzun-\nEinfuhrverbot                         gen für die Einfuhr nach § 15a nicht erfüllt.\nfür Pflanzgut von Kartoffel\nDas Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-                                    § 19\nrung und Landwirtschaft wird ermächtigt,\nÜberwachung der Einfuhr\n1. soweit es zur Erhaltung der Qualität der inländischen        (1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh-\nKartoffelerzeugung erforderlich ist, durch Rechtsver-     rung überwacht die Einfuhr von Saatgut und Vermeh-\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einfuhr        rungsmaterial. Das Bundesministerium der Finanzen und\nvon Pflanzgut bestimmter Kartoffelsorten, das im          die von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Über-\nAusland anerkannt ist, zu verbieten oder zu beschrän-     wachung der Einfuhr mit. Die genannten Behörden kön-\nken,                                                      nen\n2. bei Gefahr im Verzug für einen bestimmten Zeitraum         1. Sendungen von Saatgut und Vermehrungsmaterial\nvon höchstens sechs Monaten Rechtsverordnungen                einschließlich deren Beförderungsmittel, Behälter,\nnach Nummer 1 zu erlassen, die nicht der Zustim-              Lade- und Verpackungsmittel bei der Einfuhr zur\nmung des Bundesrates bedürfen.                                Überwachung anhalten;","1684               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004\n2. den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Be-           bestimmtes Vermehrungsmaterial von anderem Vermeh-\nschränkungen dieses Gesetzes oder der nach diesem         rungsmaterial getrennt zu halten und entsprechend zu\nGesetz erlassenen Rechtsverordnungen, der sich bei        kennzeichnen ist; es kann dabei Vorschriften über die er-\nder Abfertigung ergibt, den zuständigen Verwaltungs-      forderlichen Angaben und die Art der Kennzeichnung er-\nbehörden mitteilen;                                       lassen.\n3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass die Sen-\ndungen von Saatgut oder Vermehrungsmaterial auf\nUnterabschnitt 5\nKosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten einer\nfür die Überwachung des Inverkehrbringens von Saat-                 K e n n z e i c h n u n g , Ve r p a c k u n g\ngut und Vermehrungsmaterial (Saatgutverkehrskon-\ntrolle) zuständigen Behörden vorgeführt werden.                                          § 20\n(2) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er-                    Angabe der Sortenbezeichnung\nnährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einver-\n(1) Saatgut, außer Handelssaatgut und Behelfssaat-\nnehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch\ngut, darf zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-\ngebracht werden, wenn hierbei die Sortenbezeichnung\ndesrates bedarf, die Einzelheiten des Verfahrens nach\nangegeben ist; bei schriftlicher Angabe muss diese leicht\nAbsatz 1 Satz 1 und 3 zu regeln. Das Bundesministerium\nerkennbar und deutlich lesbar sein. Dies gilt entspre-\nder Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem\nchend für Vermehrungsmaterial nach § 3a Abs. 1 Satz 1\nBundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung\nNr. 1, 2 Buchstabe a und Nr. 3.\nund Landwirtschaft durch Rechtsverordnung, die nicht\nder Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelhei-           (2) Aus einem Recht an einer mit der Sortenbezeich-\nten des Verfahrens nach Absatz 1 Satz 2 und 3 zu regeln.      nung übereinstimmenden Bezeichnung kann die Verwen-\nIn der Rechtsverordnung nach Satz 1 oder 2 können ins-        dung der Sortenbezeichnung für die Sorte nicht unter-\nbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Aus-            sagt werden. Ältere Rechte Dritter bleiben unberührt.\nkünften und zur Leistung von Hilfsdiensten bei der Durch-\nführung von Überwachungsmaßnahmen sowie zur Dul-                                             § 21\ndung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonsti-\nge Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen und                                    Verpackung\nder unentgeltlichen Entnahme von Proben vorgesehen                        und Kennzeichnung von Saatgut\nwerden.                                                         (1) Saatgut darf nur in Packungen oder Behältnissen\neingeführt oder zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr\n(3) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz,\ngebracht werden, die nach Maßgabe des Absatzes 2 und\nErnährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Ein-\nder Rechtsverordnungen nach § 22 verpackt und ge-\nvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen\nkennzeichnet sind. Bei Rebe stehen Bündel den Packun-\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-\ngen gleich.\ntes die Einfuhr von Saatgut oder Vermehrungsmaterial\n(2) An oder auf den Packungen oder Behältnissen sind\n1. zur Überwachung der nach § 15 oder § 15a festge-           anzugeben\nsetzten Voraussetzungen auf bestimmte Zollstellen zu\nbeschränken und von der Meldung oder Vorführung           1. die Art,\nbei der zuständigen Behörde, von einer Untersuchung       2. die Sortenbezeichnung, außer bei Handelssaatgut\noder von der Beibringung einer amtlichen Bescheini-           und Behelfssaatgut,\ngung und\n3. die Kategorie,\n2. von einer amtlichen Probenahme für die Sortenüber-\n4. bei Vorstufensaatgut, Basissaatgut, Zertifiziertem\nwachung\nSaatgut und Standardpflanzgut die Anerkennungs-\nabhängig zu machen.                                               nummer, bei Handelssaatgut die Zulassungsnummer,\n5. im Falle von Sorten, deren Pflanzen gentechnisch ver-\n(4) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er-\nänderte Organismen im Sinne des § 3 Nr. 3 des Gen-\nnährung und Landwirtschaft gibt im Einvernehmen mit\ntechnikgesetzes sind, ein deutlicher Hinweis auf den\ndem Bundesminister der Finanzen im Bundesanzeiger\nUmstand der gentechnischen Veränderung.\ndie Zollstellen bekannt, bei denen Saatgut oder Vermeh-\nrungsmaterial zur Einfuhr abgefertigt wird, wenn die Ein-\nfuhr nach Absatz 3 Nr. 1 beschränkt wird.                                                    § 22\nAusführungsvorschriften für die\nVerpackung und Kennzeichnung von Saatgut\n§ 19a\n(1) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er-\nAusfuhr von Vermehrungsmaterial                  nährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es\nzum Schutz des Verbrauchers oder zur Ordnung des\nDas Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-\nSaatgutverkehrs erforderlich ist, durch Rechtsverord-\nrung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zur\nnung mit Zustimmung des Bundesrates\nDurchführung von Rechtsakten der Europäischen Ge-\nmeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit       1. die Art der Kennzeichnung der Packungen oder\nZustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass für               Behältnisse, ihre Schließung und die Verschlusssiche-\ndie Ausfuhr in ein Gebiet außerhalb der Mitgliedstaaten           rung zu regeln,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004                         1685\n2. vorzuschreiben, dass die Packungen oder Behältnis-       4. die Schließung der Packungen oder Behältnisse so-\nse durch Beauftragte der nach Landesrecht zuständi-         wie die Verschlusssicherung regeln,\ngen Behörde zu kennzeichnen, zu schließen und mit\neiner Verschlusssicherung zu versehen sind, sowie       5. vorschreiben, dass die Packungen oder Behältnisse\ndas Verfahren hierfür zu regeln,                            durch Beauftragte der nach Landesrecht zuständigen\nBehörde zu kennzeichnen, zu schließen und mit einer\n3. vorzuschreiben, dass die Angaben nach § 21 Abs. 2            Verschlusssicherung zu versehen sind, sowie das Ver-\nauch in den Packungen oder Behältnissen enthalten           fahren hierfür regeln.\nsein müssen,\n4. für bestimmtes Saatgut vorzuschreiben, dass an, in                          Unterabschnitt 6\noder auf den Packungen oder Behältnissen zusätz-\nliche Angaben, insbesondere über den Vermehrer           Ve r b o t d e r I r r e f ü h r u n g , G e w ä h r l e i s t u n g\noder Händler, die Herkunft, den Zeitpunkt und die Art\nder Erzeugung, Vermehrung und Behandlung, den\n§ 23\nZeitpunkt der Probenahme und Anbringung der Ver-\nschlusssicherung, die Beschaffenheit, die Sortierung,                     Verbot der Irreführung\ndie Zusammensetzung, den Verwendungszweck und\ndas Gewicht oder die Stückzahl, anzubringen sind,         (1) Saatgut oder Vermehrungsmaterial darf nicht unter\neiner Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung zu ge-\n5. vorzuschreiben, dass für die Verpackung von Saatgut      werblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden, die\nbestimmter Arten oder Kategorien nur ungebrauchtes      zur Irreführung, insbesondere über Eigenschaften, Her-\nVerpackungsmaterial oder besonders behandelte Be-       kunft, Beschaffenheit und Behandlung, führen kann.\nhältnisse benutzt werden dürfen,                          (2) Erntegut, das nach den Vorschriften dieses Geset-\nzes nicht als Saatgut oder Vermehrungsmaterial in den\n6. vorzuschreiben, dass der Empfänger von Saatgut be-\nVerkehr gebracht werden darf, darf nicht unter einer Be-\nstimmter Arten das amtliche Etikett für einen be-\nzeichnung, Angabe oder Aufmachung zu gewerblichen\nstimmten Zeitraum zu Kontrollzwecken aufzubewah-\nZwecken in den Verkehr gebracht werden, die es als\nren hat.\nSaatgut oder Vermehrungsmaterial verwendbar erschei-\n(2) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz,          nen lässt.\nErnährung und Landwirtschaft wird ferner ermächtigt,\nzur Erleichterung des Verkehrs mit Saatgut, soweit es                                       § 24\nmit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist, durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                                       (weggefallen)\nAusnahmen von § 21 zuzulassen; dies gilt insbesondere\nfür Saatgut in bestimmten Packungen oder Behältnissen\nund für Saatgut, das in kleinen Mengen an den Letztver-                        Unterabschnitt 7\nbraucher abgegeben wird.\nS o n s t i g e Vo r s c h r i f t e n\n(3) In den Fällen des § 5 Abs. 2, § 11 Abs. 2 und 3 so-                   der Saatgutordnung\nwie des § 15 Abs. 2 kann das Bundesministerium für Ver-\nbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Rechts-\n§ 25\nverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 erlassen, die\nnicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen.                                         Zusätzliche\nAnforderungen für das Inverkehrbringen\nDas Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-\n§ 22a\nrung und Landwirtschaft wird ermächtigt, zur Förderung\nVerpackung und                          der Erzeugung und der Qualität von Saatgut, Vermeh-\nKennzeichnung von Vermehrungsmaterial                rungsmaterial und Erntegut durch Rechtsverordnung mit\nZustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass\nDas Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-       Saatgut und Vermehrungsmaterial bestimmter Arten oder\nrung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zum      Kategorien zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr\nSchutz des Verbrauchers oder zur Ordnung des Verkehrs       gebracht werden darf, wenn es zusätzlich bestimmten\nmit Vermehrungsmaterial erforderlich ist, durch Rechts-     Anforderungen an die Sortierung, die physikalische oder\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzu-            chemische Behandlung oder bei polyploiden Sorten an\nschreiben, dass bestimmtes Vermehrungsmaterial nur          das Ploidiestufenverhältnis entspricht.\ngebündelt, verpackt oder gekennzeichnet eingeführt\noder zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht                                        § 26\nwerden darf. Es kann dabei insbesondere\nSaatgutmischungen\n1. die Angaben für die Kennzeichnung vorschreiben,\nDas Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-\n2. die Art und die Sicherung der Kennzeichnung regeln,      rung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es mit\ndem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist oder soweit\n3. die Verwendung bestimmter Verpackungsmaterialien         es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen\noder Behältnisse vorschreiben,                          Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung","1686              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004\nmit Zustimmung des Bundesrates zu gestatten, dass                                         § 28\nSaatgut verschiedener Arten, Sorten oder Kategorien in\nDurchführung in den Ländern\nMischungen untereinander sowie in Mischungen mit\nSaatgut von Arten, die nicht der Saatgutverkehrsrege-          Die Durchführung dieses Gesetzes einschließlich der\nlung unterliegen, zu gewerblichen Zwecken in den Ver-        Überwachung der Einhaltung seiner Vorschriften sowie\nkehr gebracht wird. In der Rechtsverordnung können ins-      der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnun-\nbesondere                                                    gen und erteilten Auflagen obliegt den nach Landesrecht\nzuständigen Behörden, soweit dieses Gesetz keine\n1. das Inverkehrbringen von Saatgut in Mischungen von        andere Regelung trifft.\neiner Zulassung oder Registrierung des Betriebs, der\ndie Mischungen erzeugt, abhängig gemacht und dafür\n§ 29\ndie Voraussetzungen und das Verfahren geregelt wer-\nden,                                                                   Geschlossene Anbaugebiete\nDie Länder können geschlossene Anbaugebiete für die\n2. die Kennzeichnung und Verpackung der Mischungen\nErzeugung von Saatgut errichten.\ngeregelt werden,\n3. Vorschriften über die Kontrolle der Herstellung der\nMischungen, insbesondere die Beprobung der für die                               Abschnitt 2\nHerstellung der Mischungen verwendeten Ausgangs-\npartien, sowie der Mischungen auf ihre Zusammen-\nSortenordnung\nsetzung erlassen werden,\n4. die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von                            Unterabschnitt 1\nMischungen, die zur Erhaltung und nachhaltigen Nut-                         Sortenzulassung\nzung pflanzengenetischer Ressourcen bestimmt sind,\nfestgesetzt werden.\n§ 30\nVoraussetzungen für die Sortenzulassung\n(1) Eine Sorte wird vorbehaltlich der Absätze 5 und 6\n§ 27                            zugelassen, wenn sie\nAnzeige- und Aufzeichnungspflicht                 1. unterscheidbar,\n2. homogen und\n(1) Wer Saatgut zu gewerblichen Zwecken in den Ver-\nkehr bringt, abfüllt oder für andere bearbeitet, hat         3. beständig ist,\n4. landeskulturellen Wert hat sowie\n1. den Beginn und die Beendigung des Betriebs inner-\nhalb eines Monats der nach Landesrecht zuständigen       5. durch eine eintragbare Sortenbezeichnung bezeich-\nBehörde anzuzeigen; dies gilt nicht, soweit lediglich        net ist.\nDie Zulassung einer Sorte kann versagt werden, wenn\na) im eigenen Betrieb erzeugtes Basissaatgut, Zertifi-   hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass die\nziertes Saatgut oder Standardpflanzgut in den Ver-    Sorte ein Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren\nkehr gebracht, abgefüllt oder bearbeitet wird oder    oder Pflanzen oder die Umwelt darstellt, insbesondere,\nwenn der Anbau die Gesundheit von Menschen, Tieren\nb) Saatgut in Kleinpackungen an Letztverbraucher         oder Pflanzen oder die Umwelt gefährdet. Von der Versa-\nabgegeben wird;                                       gung ist abzusehen, soweit durch Nebenbestimmungen\ndie Versagungsgründe ausgeräumt werden können.\n2. über Eingänge und Ausgänge von Saatgut Aufzeich-\nnungen zu machen und diese sechs Jahre aufzube-            (2) Die Voraussetzung des landeskulturellen Wertes\nwahren.                                                  entfällt bei\n1. Sorten von Gemüse, Obst und Zierpflanzen,\n(2) Wer Vermehrungsmaterial zu gewerblichen Zwe-\ncken in den Verkehr bringt, hat Aufzeichnungen über          2. Sorten von Gräsern, bei denen der Aufwuchs des\nErzeugung, Herkunft und Verbleib des Vermehrungsma-              Saatgutes nicht zur Nutzung als Futterpflanze be-\nterials sowie über durchgeführte Untersuchungen zu               stimmt ist,\nmachen.\n3. Sorten, die ausschließlich zur Verwendung als Erb-\nkomponenten bestimmt sind,\n(3) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er-\nnährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, zum Schutz       4. anderen als den in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten\ndes Verbrauchers durch Rechtsverordnung mit Zustim-              Sorten, wenn sie in einem anderen Vertragsstaat die\nmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufzeich-             Voraussetzung des landeskulturellen Wertes erfüllt\nnungen nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 zu erlassen              haben und in ein der Sortenliste entsprechendes Ver-\nsowie die Aufbewahrung der Aufzeichnungen zu regeln;             zeichnis eingetragen worden sind und der Antragstel-\ndabei kann es Ausnahmen von den Aufzeichnungspflich-             ler beantragt, die Sorte ohne Prüfung des landeskultu-\nten nach Absatz 2 vorsehen.                                      rellen Wertes zuzulassen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004               1687\n5. Sorten, deren Saatgut nicht zum Anbau in einem Ver-            b) Artikel 7 Abs. 5 Buchstabe a zweiter Anstrich der\ntragsstaat bestimmt ist.                                          Richtlinie 70/458/EWG des Rates vom 29. Sep-\ntember 1970 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut\n(3) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er-               (ABl. EG Nr. L 225 S. 7) in der durch Artikel 7 der\nnährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, zum Schutz                Richtlinie 98/95/EG geänderten Fassung\ndes Verbrauchers durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nmung des Bundesrates                                              zugelassen worden ist.\n1. vorzusehen, dass Sorten von Obst oder Zierpflanzen           (7) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz,\nnur zugelassen werden, wenn sie zusätzlich zu den         Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch\nVoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 be-       Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das\nstimmte weitere Eigenschaften, insbesondere in Be-        Verfahren bei der Zulassung von Sorten nach Absatz 6 zu\nzug auf Anbau und Verwendung, aufweisen,                  regeln, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten\n2. vorzuschreiben, dass in den Fällen des Absatzes 2          der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist.\nSatz 1 Nr. 1 und 2 die Zulassung einer Sorte ihren lan-\ndeskulturellen Wert voraussetzt, im Falle des Absat-        (8) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er-\nzes 2 Satz 1 Nr. 1 jedoch nur, soweit dies in Rechtsak-   nährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es\nten der Europäischen Gemeinschaft vorgesehen ist.         zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen\nGemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung\n(4) Bei Sorten von Rebe tritt an die Stelle der Voraus-    mit Zustimmung des Bundesrates abweichend von den\nsetzung des landeskulturellen Wertes die Feststellung         Absätzen 1 und 2 die Voraussetzungen für die Zulassung\nder physiologischen Merkmale, insbesondere der An-            von Sorten, die zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung\nbaueigenschaften und des Verwendungszwecks, die in            pflanzengenetischer Ressourcen bestimmt sind (Erhal-\nRechtsakten der Europäischen Gemeinschaft über den            tungssorten), zu regeln und das Verfahren hierfür festzu-\nVerkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Rebe als           setzen.\nzu prüfende Merkmale aufgeführt sind.\n(5) Eine Sorte, deren Pflanzen gentechnisch veränder-                                  § 31\nte Organismen im Sinne des § 3 Nr. 3 des Gentechnikge-\nsetzes sind, darf nur zugelassen werden, wenn eine Ge-                             Unterscheidbarkeit\nnehmigung für das Inverkehrbringen der Pflanzen und\nPflanzenteile dieser Sorte nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 auch in       Eine Sorte ist unterscheidbar, wenn sie sich in der Aus-\nVerbindung mit Abs. 5 des Gentechnikgesetzes erteilt          prägung wenigstens eines maßgebenden Merkmals von\nworden ist.                                                   jeder anderen Sorte deutlich unterscheiden lässt, die\n(6) Eine Sorte, deren Pflanzen oder Pflanzenteile zur      1. zugelassen oder deren Zulassung beantragt ist,\nHerstellung neuartiger Lebensmittel oder neuartiger\nLebensmittelzutaten im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 der        2. in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge veröffent-\nVerordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parla-                licht ist oder\nments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuarti-\nge Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl.       3. in einem anderen Vertragsstaat in ein der Sortenliste\nEG Nr. L 43 S. 1) bestimmt sind, darf nur zugelassen wer-         entsprechendes Verzeichnis eingetragen oder deren\nden, wenn                                                         Eintragung in ein solches Verzeichnis beantragt ist.\n1. eine Genehmigung für das Inverkehrbringen der              Das Bundessortenamt teilt auf Anfrage für jede Art die\nbetreffenden Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten        Merkmale mit, die es für die Unterscheidbarkeit der Sor-\nnach den Bestimmungen der Verordnung (EG)                 ten dieser Art als maßgebend ansieht; die Merkmale\nNr. 258/97 erteilt worden ist oder                        müssen genau erkannt und beschrieben werden können.\n2. das Inverkehrbringen nach\na) Artikel 7 Abs. 5 Buchstabe a zweiter Anstrich der                                  § 32\nRichtlinie 70/457/EWG des Rates vom 29. Sep-\ntember 1970 über einen gemeinsamen Sorten-                                    Homogenität\nkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl.     Eine Sorte ist homogen, wenn sie, abgesehen von Ab-\nEG Nr. L 225 S. 1) in der durch Artikel 6 der Richt-  weichungen auf Grund der Besonderheiten ihrer Vermeh-\nlinie 98/95/EG des Rates vom 14. Dezember             rung, in der Ausprägung der für die Unterscheidbarkeit\n1998 zur Änderung der Richtlinien 66/400/EWG,         maßgebenden Merkmale hinreichend einheitlich ist.\n66/401/EWG,        66/402/EWG,        66/403/EWG,\n69/208/EWG, 70/457/EWG und 70/458/EWG über\nden Verkehr mit Betarübensaatgut, Futterpflan-                                    § 33\nzensaatgut, Getreidesaatgut, Pflanzkartoffeln,\nSaatgut von Öl- und Faserpflanzen, Gemüsesaat-                               Beständigkeit\ngut und über den gemeinsamen Sortenkatalog für\nlandwirtschaftliche Pflanzen, und zwar hinsichtlich     Eine Sorte ist beständig, wenn sie in der Ausprägung\nder Konsolidierung des Binnenmarktes, genetisch       der für die Unterscheidbarkeit maßgebenden Merkmale\nveränderter Sorten und pflanzengenetischer Res-       nach jeder Vermehrung oder, im Falle eines Vermeh-\nsourcen (ABl. EG 1999 Nr. L 25 S. 1) geänderten       rungszyklus, nach jedem Vermehrungszyklus unverän-\nFassung oder                                          dert bleibt.","1688               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004\n§ 34                             wenn ein Ausschließungsgrund nach Absatz 2 entgegen-\nsteht oder der Antragsteller glaubhaft macht, dass ein\nLandeskultureller Wert                      Recht eines Dritten entgegensteht.\nEine Sorte hat einen landeskulturellen Wert, wenn sie in      (4) Für eine nach dem Sortenschutzgesetz oder nach\nder Gesamtheit ihrer wertbestimmenden Eigenschaften           der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli\ngegenüber den zugelassenen vergleichbaren Sorten,             1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl.\nzumindest für die Erzeugung in einem bestimmten Ge-           EG Nr. L 227 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung ge-\nbiet, eine deutliche Verbesserung für den Pflanzenbau,        schützte Sorte ist nur die im Zusammenhang mit der Sor-\ndie Verwertung des Erntegutes oder die Verwertung aus         tenschutzerteilung festgelegte Sortenbezeichnung ein-\ndem Erntegut gewonnener Erzeugnisse erwarten lässt.           tragbar.\nEinzelne ungünstige Eigenschaften können durch andere\ngünstige Eigenschaften ausgeglichen werden.                      (5) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz,\nErnährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-\n§ 35                             desrates bedarf, die Anforderungen an die Eignung von\nSortenbezeichnungen näher zu bestimmen, soweit dies\nSortenbezeichnung\nzur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen\n(1) Eine Sortenbezeichnung ist eintragbar, wenn kein       Gemeinschaft erforderlich ist.\nAusschließungsgrund nach Absatz 2 oder 3 vorliegt.\n(2) Ein Ausschließungsgrund liegt vor, wenn die Sor-                                     § 36\ntenbezeichnung\nDauer der Sortenzulassung\n1. zur Kennzeichnung der Sorte, insbesondere aus\nsprachlichen Gründen, nicht geeignet ist,                    (1) Die Sortenzulassung gilt bis zum Ende des zehn-\nten, bei Rebe und Obst bis zum Ende des zwanzigsten\n2. keine Unterscheidungskraft hat,                            auf die Zulassung folgenden Kalenderjahres.\n3. ausschließlich aus Zahlen besteht, soweit sie nicht für       (2) Die Sortenzulassung wird auf Antrag des eingetra-\neine Sorte Verwendung findet, die ausschließlich für      genen Züchters oder, falls mehrere Züchter eingetragen\ndie fortlaufende Erzeugung einer anderen Sorte be-        sind, eines dieser Züchter um jeweils höchstens zehn\nstimmt ist,                                               Jahre, bei Rebe und Obst um jeweils höchstens zwanzig\nJahre, verlängert, wenn\n4. mit einer Sortenbezeichnung übereinstimmt oder ver-\nwechselt werden kann, unter der in einem Vertrags-        1. die Sorte noch unterscheidbar, homogen und bestän-\nstaat oder von einem anderen Verbandsmitglied eine            dig ist, oder die durch Rechtsverordnung nach § 30\nSorte derselben oder einer verwandten Art in einem            Abs. 8 festgesetzten Voraussetzungen noch erfüllt\namtlichen Verzeichnis von Sorten eingetragen ist oder         sind und\nwar oder Saatgut oder Vermehrungsmaterial einer sol-\nchen Sorte in den Verkehr gebracht worden ist, es sei     2. die Anbau- und Marktbedeutung eine Verlängerung\ndenn, dass die Sorte nicht mehr eingetragen ist und           rechtfertigt, oder die Verlängerung zur Erhaltung und\nnicht mehr angebaut wird und ihre Sortenbezeich-              nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressour-\nnung keine größere Bedeutung erlangt hat,                     cen erforderlich ist.\n5. irreführen kann, insbesondere wenn sie geeignet ist,       Die Voraussetzung nach Nummer 2 entfällt in den Fällen\nunrichtige Vorstellungen über die Herkunft, die Eigen-    des § 30 Abs. 2 Nr. 3 bis 5. Der Antrag auf Verlängerung\nschaften oder den Wert der Sorte oder über den Züch-      ist spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Sortenzulassung\nter hervorzurufen,                                        zu stellen. Satz 3 gilt nicht für Sorten, die auf Grund einer\nRechtsverordnung nach § 30 Abs. 8 zugelassen worden\n6. Ärgernis erregen kann.                                     sind.\nDas Bundessortenamt macht bekannt, welche Arten es               (3) Wird über einen Antrag auf Verlängerung vor Ablauf\nals verwandt im Sinne der Nummer 4 ansieht.                   der Sortenzulassung nicht unanfechtbar entschieden, so\nverlängert sich die Dauer der Sortenzulassung bis zum\n(3) Ist die Sorte bereits                                  Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung. Wird die\n1. in einem anderen Vertragsstaat oder von einem ande-        Verlängerung abgelehnt, so kann das Bundessortenamt\nren Verbandsmitglied oder                                 für die Anerkennung und das Inverkehrbringen von Saat-\ngut oder Vermehrungsmaterial dieser Sorte Auslauffristen\n2. in einem anderen Staat, der nach einer vom Bundes-         bis längstens zum 30. Juni des dritten Jahres nach Ablauf\nsortenamt bekannt zu machenden Feststellung in            der Zulassungsdauer festsetzen.\nRechtsakten der Europäischen Gemeinschaft Sorten\nnach Regeln beurteilt, die denen der Richtlinien über        (4) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er-\ndie Gemeinsamen Sortenkataloge entsprechen,               nährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es\nzur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen\nin einem amtlichen Verzeichnis von Sorten eingetragen         Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung\noder ist ihre Eintragung in ein solches Verzeichnis bean-     ohne Zustimmung des Bundesrates die Dauer der Sor-\ntragt worden, so ist nur die dort eingetragene oder ange-     tenzulassung bei Rebe und Obst abweichend von den\ngebene Sortenbezeichnung eintragbar. Dies gilt nicht,         Absätzen 1 und 2 festzusetzen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004                    1689\nUnterabschnitt 2                              (2) Die ehrenamtlichen Beisitzer werden vom Bundes-\nministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Land-\nBundessortenamt\nwirtschaft für sechs Jahre berufen; Wiederberufung ist\nzulässig. Scheidet ein ehrenamtlicher Beisitzer vorzeitig\n§ 37                              aus, so wird sein Nachfolger für den Rest der Amtszeit\nberufen. Die ehrenamtlichen Beisitzer sollen besondere\nAufgaben\nFachkunde auf dem Gebiet des Sortenwesens haben.\nDas Bundessortenamt ist zuständig für die Sortenzu-       Inhaber oder Angestellte von Zuchtbetrieben oder Ange-\nlassung und die hiermit zusammenhängenden Angele-            stellte von Züchterverbänden sollen nicht berufen wer-\ngenheiten. Es führt die Sortenliste und überwacht die        den. Für jeden ehrenamtlichen Beisitzer wird ein Stellver-\nErhaltung der zugelassenen Sorten.                           treter berufen; die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend.\n(3) Die Widerspruchsausschüsse sind bei Anwesen-\n§ 38                              heit des Vorsitzenden und eines Beisitzers, von denen\neiner rechtskundig sein muss, sowie dreier ehrenamtli-\nSortenausschüsse\ncher Beisitzer beschlussfähig.\nund Widerspruchsausschüsse\n(1) Im Bundessortenamt werden gebildet\n1. Sortenausschüsse,                                                             Unterabschnitt 3\n2. Widerspruchsausschüsse für Sortenzulassungssa-                Ve r f a h r e n v o r d e m B u n d e s s o r t e n a m t\nchen.\nDer Präsident des Bundessortenamtes setzt ihre Zahl                                         § 41\nfest und regelt die Geschäftsverteilung.\nFörmliches Verwaltungsverfahren\n(2) Die Sortenausschüsse sind zuständig für die Ent-\nAuf das Verfahren vor den Sortenausschüssen und den\nscheidung über\nWiderspruchsausschüssen sind die Vorschriften der\n1. Anträge auf Sortenzulassung,                              §§ 63 bis 69 und 71 des Verwaltungsverfahrensgesetzes\nüber das förmliche Verwaltungsverfahren anzuwenden.\n2. Anträge auf Verlängerung der Sortenzulassung,\n3. Anträge auf Eintragung anderer Züchter in die Sorten-\n§ 42\nliste,\nAntrag auf Sortenzulassung\n4. die Aufhebung der Sortenzulassung hinsichtlich der\nSortenbezeichnung,                                          (1) Die Sortenzulassung kann beantragen, wer hierzu\nvon der Sache und der Person her befugt ist.\n5. die Eintragung einer anderen Sortenbezeichnung und\nfür die Festsetzung einer Sortenbezeichnung nach            (2) Von der Sache her ist befugt:\n§ 51 Abs. 2,\n1. bei einer nach dem Sortenschutzgesetz oder nach der\n6. die Rücknahme und den Widerruf der Sortenzulas-               Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftli-\nsung oder einer Eintragung in die Sortenliste.               chen Sortenschutz in ihrer jeweils geltenden Fassung\n(3) Die Widerspruchsausschüsse sind zuständig für             geschützten Sorte der Sortenschutzinhaber,\ndie Entscheidung über Widersprüche gegen Entschei-           2. bei einer Sorte, für die ein Sortenschutzantrag nach\ndungen der Sortenausschüsse.                                     dem Sortenschutzgesetz oder nach der Verordnung\n(EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sorten-\n§ 39                                  schutz in ihrer jeweils geltenden Fassung gestellt wor-\nden ist, der Antragsteller im Sortenschutzverfahren,\nZusammensetzung der Sortenausschüsse\n3. bei einer anderen Sorte, wer die Sorte nicht nur vorü-\nDie Sortenausschüsse bestehen jeweils aus dem Vor-            bergehend nach den Grundsätzen systematischer\nsitzenden und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende und die           Erhaltungszüchtung bearbeitet oder unter seiner Ver-\nBeisitzer sind vom Präsidenten bestimmte Mitglieder des          antwortung bearbeiten lässt.\nBundessortenamtes.\n(3) Von der Person her sind befugt:\n§ 40                              1. Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grund-\ngesetzes sowie natürliche und juristische Personen\nZusammensetzung                              und Personenhandelsgesellschaften mit Wohnsitz\nder Widerspruchsausschüsse                          oder Sitz im Inland,\n(1) Die Widerspruchsausschüsse bestehen jeweils aus\n2. Angehörige eines anderen Vertragsstaates sowie\ndem Präsidenten oder einem von ihm bestimmten weite-\nnatürliche und juristische Personen und Personen-\nren Mitglied des Bundessortenamtes als Vorsitzendem,\nhandelsgesellschaften mit Wohnsitz oder Sitz in\neinem vom Präsidenten bestimmten weiteren Mitglied\neinem anderen Vertragsstaat,\ndes Bundessortenamtes als Beisitzer und fünf ehrenamt-\nlichen Beisitzern. Von den Mitgliedern des Bundessor-        3. andere natürliche und juristische Personen und Per-\ntenamtes muss eines fachkundig und eines rechtskundig            sonenhandelsgesellschaften, soweit in dem Staat,\nsein.                                                            dem sie angehören oder in dem sie ihren Wohnsitz","1690              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004\noder Sitz haben, nach einer Bekanntmachung des           1. soweit ihm frühere eigene Prüfungsergebnisse zur\nBundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernäh-              Verfügung stehen,\nrung und Landwirtschaft im Bundesgesetzblatt die\n2. wenn sich aus anderen Erkenntnisquellen, insbeson-\nGegenseitigkeit gewährleistet ist.\ndere aus den vom Antragsteller vorgelegten Unterla-\n(4) Der Antragsteller hat die Sortenbezeichnung anzu-           gen (§ 53 Nr. 2), ergibt, dass die Sorte die Vorausset-\ngeben. Bei einer nicht geschützten Sorte kann er mit              zungen für ihre Zulassung nicht erfüllt.\nZustimmung des Bundessortenamtes für das Sortenzu-              (2) Das Bundessortenamt kann den Anbau oder die\nlassungsverfahren eine vorläufige Bezeichnung angeben.       sonst erforderlichen Untersuchungen durch andere fach-\nlich geeignete Stellen, auch im Ausland, durchführen las-\n(4a) Der Antragsteller hat bei Sorten von Rebe, deren\nsen und Ergebnisse von Anbauprüfungen oder sonstigen\nPflanzgut mit dem Ziel der Anerkennung nach Klonen\nUntersuchungen solcher Stellen berücksichtigen.\ngetrennt erzeugt werden soll, die Bezeichnung der Klone\nanzugeben.                                                      (3) Das Bundessortenamt fordert den Antragsteller\nauf, ihm oder der von ihm bezeichneten Stelle innerhalb\n(5) Ist die Sortenbezeichnung für Waren, die Saatgut       einer bestimmten Frist das erforderliche Saatgut oder\noder Vermehrungsmaterial der Sorte umfassen, als             Vermehrungsmaterial, das erforderliche sonstige Material\nMarke für den Antragsteller in der Zeichenrolle des          und die erforderlichen weiteren Unterlagen vorzulegen,\nPatentamts eingetragen oder zur Eintragung angemel-          die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und deren Prü-\ndet, so steht ihm der Zeitrang der Anmeldung der Marke       fung zu gestatten.\nals Zeitvorrang für die Sortenbezeichnung zu. Der Zeit-\nvorrang erlischt, wenn der Antragsteller nicht innerhalb        (4) Bei der Prüfung, ob die Anbau- und Marktbedeu-\nvon drei Monaten nach Angabe der Sortenbezeichnung           tung der Sorte eine Verlängerung der Sortenzulassung\ndem Bundessortenamt eine Bescheinigung des Patent-           rechtfertigt, kann das Bundessortenamt auch Ergebnisse\namts über die Eintragung oder Anmeldung der Marke            anderer amtlicher Prüfungen oder den Anbau in der Pra-\nvorlegt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Mar-      xis zugrunde legen.\nken, die nach dem Madrider Abkommen vom 14. April               (5) Das Bundessortenamt kann Behörden und Stellen\n1891 über die internationale Registrierung von Marken in     im Ausland Auskünfte über Prüfungsergebnisse erteilen,\nder jeweils geltenden Fassung international registriert      soweit dies zur gegenseitigen Unterrichtung erforderlich\nworden sind und im Inland Schutz genießen.                   ist.\n(6) Wer in einem Vertragsstaat weder Wohnsitz noch            (6) Das Bundessortenamt fordert den Antragsteller\nNiederlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz            auf, innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich\ngeregelten Verfahren vor dem Bundessortenamt nur teil-\nnehmen, wenn er einen Vertreter mit Wohnsitz oder Ge-        1. eine Sortenbezeichnung anzugeben, wenn er eine\nschäftsraum in einem Vertragsstaat (Verfahrensvertreter)          vorläufige Bezeichnung angegeben hat,\nbestellt hat. Dieser ist im Verfahren vor dem Bundessor-     2. eine andere Sortenbezeichnung anzugeben, wenn die\ntenamt und in Rechtsstreitigkeiten, die die Sortenzulas-          angegebene Sortenbezeichnung nicht eintragbar ist.\nsung betreffen, zur Vertretung befugt.\n§ 43 gilt entsprechend.\n§ 43                                                          § 45\nBekanntmachung                                                     Säumnis\ndes Antrags auf Sortenzulassung\n(1) Kommt der Antragsteller einer Aufforderung des\n(1) Das Bundessortenamt macht den Antrag auf Sor-          Bundessortenamtes,\ntenzulassung unter Angabe der Art, der angegebenen           1. das erforderliche Saatgut oder Vermehrungsmaterial,\nSortenbezeichnung oder vorläufigen Bezeichnung, des               das erforderliche sonstige Material oder erforderliche\nAntragstages sowie des Namens und der Anschrift des               weitere Unterlagen vorzulegen,\nAntragstellers, des Züchters und eines Verfahrensvertre-\nters bekannt.                                                2. eine Sortenbezeichnung anzugeben oder\n3. fällige Prüfungsgebühren zu entrichten,\n(2) Ist der Antrag nach seiner Bekanntmachung zu-\nrückgenommen worden, gilt er nach § 45 Abs. 2 wegen          innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nach, so kann das\nSäumnis als nicht gestellt oder ist die Sortenzulassung      Bundessortenamt den Antrag auf Sortenzulassung zu-\nabgelehnt worden, so macht das Bundessortenamt dies          rückweisen, wenn es bei der Fristsetzung auf diese Folge\nebenfalls bekannt.                                           der Säumnis hingewiesen hat.\n(2) Entrichtet ein Antragsteller oder Widerspruchsfüh-\n§ 44                            rer die fällige Gebühr für die Entscheidung über einen\nAntrag auf Sortenzulassung oder über einen Wider-\nPrüfung                           spruch nicht, so gilt der Antrag als nicht gestellt oder der\nWiderspruch als nicht erhoben, wenn die Gebühr nicht\n(1) Bei der Prüfung, ob die Sorte die Voraussetzungen      innerhalb eines Monats entrichtet wird, nachdem das\nfür ihre Zulassung erfüllt, baut das Bundessortenamt die     Bundessortenamt die Gebührenentscheidung bekannt\nSorte an oder stellt die sonst erforderlichen Untersuchun-   gegeben und dabei auf diese Folge der Säumnis hinge-\ngen an. Hiervon kann es absehen,                             wiesen hat.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004             1691\n§ 46                                                          § 48\nAntrag auf                                     Übernahme der Erhaltungszüchtung\nEintragung als weiterer Züchter\nHat jemand die Erhaltungszüchtung einer Sorte von\nWird im Falle des § 42 Abs. 2 Nr. 3 die Sorte von weite-  einem in der Sortenliste eingetragenen Züchter über-\nren Züchtern oder unter deren Verantwortung unter den        nommen, so wird er ohne erneute Prüfung der Sorte als\ndort genannten Voraussetzungen bearbeitet, so kann           Züchter eingetragen.\njeder dieser Züchter seine Eintragung in die Sortenliste\nals weiterer Züchter beantragen. § 42 Abs. 3 und 6,                                      § 49\n§§ 43, 44 Abs. 1 bis 3 und § 45 gelten entsprechend.\nEinsichtnahme\n§ 47                                 (1) Jedem steht die Einsicht frei in\nSortenliste                          1. die Sortenliste,\n(1) In die Sortenliste werden nach Eintritt der Unan-     2. die Unterlagen\nfechtbarkeit der Sortenzulassung eingetragen                     a) nach § 47 Abs. 3 Satz 1,\n1. die Art und die Sortenbezeichnung; wird Saatgut oder          b) eines bekannt gemachten Antrags auf Sortenzu-\nVermehrungsmaterial einer Sorte in einem anderen                lassung oder auf Eintragung als weiterer Züchter,\nVertragsstaat oder Verbandsstaat unter einer anderen\nSortenbezeichnung in den Verkehr gebracht, so soll           c) einer Eintragung in die Sortenliste,\ndiese zusätzlich vermerkt werden,                        3. den Anbau\n2. die festgestellten Ausprägungen der für die Unter-            a) zur Prüfung einer Sorte,\nscheidbarkeit wichtigen Merkmale; bei Sorten, deren\nPflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponen-              b) zur Sortenüberwachung.\nten erzeugt werden, auch der Hinweis hierauf,               (2) Bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung be-\n3. der Name und die Anschrift                                stimmter Erbkomponenten erzeugt werden, sind die\nAngaben über die Erbkomponenten auf Antrag desjeni-\na) des Züchters,                                         gen, der den Antrag auf Sortenzulassung gestellt hat, von\nb) im Falle des § 46 der weiteren Züchter,               der Einsichtnahme auszuschließen. Der Antrag kann nur\nbis zur Entscheidung über die Sortenzulassung gestellt\nc) der Verfahrensvertreter,                              werden.\n4. der Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der\nSortenzulassung sowie der Beendigungsgrund,                                          § 50\n5. Auflagen oder eine Befristung,                                                 Sortenerhaltung\n6. bei Sorten, deren Pflanzen gentechnisch veränderte           (1) Jeder eingetragene Züchter hat die Sorte in einem\nOrganismen im Sinne des § 3 Nr. 3 des Gentechnikge-      Vertragsstaat nach den Grundsätzen systematischer\nsetzes sind, ein Hinweis auf den Umstand der gen-        Erhaltungszüchtung zu erhalten. Die Erhaltungszüchtung\ntechnischen Veränderung,                                 kann außerhalb der Vertragsstaaten betrieben werden,\nwenn die Nachprüfung durch eine vom Bundessortenamt\n7. bei Erhaltungssorten der Hinweis „Erhaltungssorte“.\nanerkannte amtliche Stelle außerhalb dieses Gebiets\n(2) Wird im Falle des § 35 Abs. 4 die in der Sorten-      sichergestellt ist.\nschutzrolle eingetragene Sortenbezeichnung durch eine\n(2) Der Züchter hat bei der Durchführung der Erhal-\nandere ersetzt oder wird für eine zugelassene Sorte Sor-\ntungszüchtung Aufzeichnungen über das für die einzel-\ntenschutz unter einer anderen Sortenbezeichnung erteilt,\nnen Zuchtgenerationen oder Zuchtstufen verwendete\nso ist diese Sortenbezeichnung in die Sortenliste einzu-\nMaterial und über die angewandte Methode zu machen.\ntragen.\nEr hat die Aufzeichnungen sechs Jahre aufzubewahren.\n(3) Die Eintragung der festgestellten Ausprägungen\nder für die Unterscheidbarkeit wichtigen Merkmale kann                                  § 50a\ndurch einen Hinweis auf Unterlagen des Bundessorten-\namtes ersetzt werden. Die Eintragung kann hinsichtlich                    Sortenerhaltung bei Rebsorten\nder Anzahl und Art der Merkmale sowie der festgestellten        Bei Sorten von Rebe hat jeder eingetragene Züchter\nAusprägungen dieser Merkmale von Amts wegen geän-            jeden für ihn eingetragenen Klon der Sorte, der in der\ndert werden, soweit dies erforderlich ist, um die Beschrei-  Beschreibenden Sortenliste aufgeführt ist, nach den Be-\nbung der Sorte mit den Beschreibungen anderer Sorten         stimmungen des § 50 zu erhalten.\nvergleichbar zu machen.\n(4) Änderungen in der Person eines Züchters oder Ver-                                § 51\nfahrensvertreters werden nur eingetragen, wenn sie\nÄnderung der Sortenbezeichnung\nnachgewiesen sind. Der eingetragene Züchter oder Ver-\nfahrensvertreter bleibt bis zur Eintragung der Änderung         (1) Eine bei der Sortenzulassung eingetragene Sorten-\nnach diesem Gesetz berechtigt und verpflichtet.              bezeichnung ist zu ändern, wenn\n(5) Das Bundessortenamt macht die Eintragungen be-        1. ein Ausschließungsgrund nach § 35 Abs. 2 oder 3 bei\nkannt.                                                           der Eintragung bestanden hat und fortbesteht,","1692              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004\n2. ein Ausschließungsgrund nach § 35 Abs. 2 Nr. 5            3. die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 15\noder 6 nachträglich eingetreten ist,                         oder 19 der Richtlinie 70/457/EWG oder nach Arti-\nkel 16 oder 18 der Richtlinie 70/458/EWG ermächtigt\n3. ein entgegenstehendes Recht glaubhaft gemacht                 ist, die Verwendung der Sorte im gesamten Bundes-\nwird und der Züchter mit der Eintragung einer anderen        gebiet oder in dessen Teilen zu untersagen,\nSortenbezeichnung einverstanden ist,\n4. die Sortenzulassung verlängert worden ist und die\n4. dem Züchter durch rechtskräftige Entscheidung die             Anbau- und Marktbedeutung der Sorte die Zulassung\nVerwendung der Sortenbezeichnung untersagt wor-              nicht mehr rechtfertigt,\nden ist oder\n5. mit der Sortenzulassung oder ihrer Verlängerung eine\n5. einem sonst nach § 20 Abs. 1 zur Verwendung der               Auflage verbunden ist und der Züchter diese nicht\nSortenbezeichnung Verpflichteten durch rechtskräfti-         oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt\nge Entscheidung die Verwendung der Sortenbezeich-            hat,\nnung untersagt worden ist und der Züchter als Neben-\nintervenient am Rechtsstreit beteiligt oder ihm der      6. der Züchter die Verpflichtung zur Sortenerhaltung\nStreit verkündet war, sofern er nicht durch einen der in     nach § 50 Abs. 1 trotz Mahnung nicht erfüllt hat,\n§ 68 zweiter Halbsatz der Zivilprozessordnung ge-        7. der Züchter einer Aufforderung nach § 51 Abs. 2 zur\nnannten Umstände an der Wahrnehmung seiner                   Angabe einer anderen Sortenbezeichnung nicht nach-\nRechte gehindert war.                                        gekommen ist,\nIm Falle einer Änderung der Sortenbezeichnung nach           8. der Züchter eine durch Rechtsverordnung nach § 53\nSatz 1 Nr. 1 besteht ein Anspruch auf Ausgleich eines            Nr. 1 begründete Verpflichtung hinsichtlich der Sor-\nVermögensnachteils nach § 48 Abs. 3 des Verwaltungs-             tenüberwachung trotz Mahnung nicht erfüllt hat oder\nverfahrensgesetzes nicht.\n9. der Züchter fällige Überwachungsgebühren innerhalb\n(2) Das Bundessortenamt fordert, wenn es das Vorlie-          einer Nachfrist nicht entrichtet hat.\ngen eines Änderungsgrundes nach Absatz 1 feststellt,\nden Züchter auf, innerhalb einer bestimmten Frist eine         (5) Für die Eintragung eines weiteren Züchters gelten\nandere Sortenbezeichnung anzugeben. Nach fruchtlo-           die Absätze 3 und 4 Nr. 5, 6, 8 und 9 entsprechend.\nsem Ablauf der Frist kann es eine Sortenbezeichnung von        (6) Das Bundessortenamt kann eine Auslauffrist für die\nAmts wegen festsetzen. Auf Antrag des Züchters oder          Anerkennung und das Inverkehrbringen von Saatgut oder\neines Dritten setzt das Bundessortenamt eine Sortenbe-       Vermehrungsmaterial der Sorte zu gewerblichen Zwe-\nzeichnung fest, wenn der Antragsteller ein berechtigtes      cken bis längstens zum 30. Juni des dritten Jahres nach\nInteresse glaubhaft macht. Für die Festsetzung der ande-     der Beendigung der Sortenzulassung festsetzen.\nren Sortenbezeichnung und ihre Bekanntmachung gelten\ndie §§ 43 und 47 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 entsprechend.\n§ 53\n§ 52                                                 Ermächtigung zum\nErlass von Verfahrensvorschriften\nBeendigung der Sortenzulassung\nDas Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-\n(1) Die Sortenzulassung erlischt, wenn der eingetrage-    rung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechts-\nne Züchter oder, falls mehrere Züchter eingetragen sind,     verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates\nalle diese Züchter hierauf gegenüber dem Bundessorten-       bedarf,\namt schriftlich verzichten.\n1. die Einzelheiten des Verfahrens vor dem Bundessor-\n(2) Die Sortenzulassung ist zurückzunehmen, wenn              tenamt einschließlich der Auswahl der für die Unter-\nsich ergibt, dass die Sorte bei der Zulassung nicht unter-       scheidbarkeit maßgebenden Merkmale, der Festset-\nscheidbar war, und wenn eine andere Entscheidung nicht           zung des Prüfungsumfangs und der Sortenüberwa-\nmöglich ist. Ein Anspruch auf Ausgleich eines Vermö-             chung zu regeln,\ngensnachteils nach § 48 Abs. 3 des Verwaltungsverfah-\n2. soweit es zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen\nrensgesetzes besteht nicht. Eine Rücknahme aus ande-\nPrüfung erforderlich ist, vorzuschreiben, dass der\nren Gründen ist nicht zulässig.\nAntragsteller bei bestimmten Arten Ergebnisse be-\n(3) Die Sortenzulassung ist zu widerrufen, wenn sich          stimmter Prüfungen beizubringen hat, die Aufschluss\nergibt, dass die Sorte nicht homogen oder nicht bestän-          über die Eigenschaften der Sorte geben,\ndig ist.                                                     3. das Blatt für Bekanntmachungen des Bundessorten-\n(4) Im Übrigen kann die Sortenzulassung nur widerru-          amtes zu bestimmen.\nfen werden, wenn\n§ 54\n1. die Sorte keinen landeskulturellen Wert mehr hat,\nKosten\n2. es sich um eine Sorte nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4\noder Abs. 5 oder 6 handelt, die dort genannten             (1) Das Bundessortenamt erhebt für seine Amtshand-\nVoraussetzungen entfallen sind, und im Falle des § 30    lungen nach diesem Gesetz und für die Prüfung von Sor-\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 4 eine andere Entscheidung nicht       ten auf Antrag ausländischer oder supranationaler Stel-\nmöglich ist,                                             len Kosten (Gebühren und Auslagen).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004                  1693\n(2) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er-               (2) Saatgut von Sorten,\nnährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einver-\nnehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für               1. die in einem der Sortenliste entsprechenden Verzeich-\nWirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung, die nicht                 nis eines anderen Vertragsstaates eingetragen sind,\nder Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebühren-                2. für die das Bundessortenamt festgestellt hat, dass\npflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze zu be-                    Unterlagen vorliegen, die für die Anerkennung und die\nstimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzu-                   Nachprüfung die gleichen Informationen ermöglichen\nsehen sowie den Zeitpunkt des Entstehens und der Erhe-                  wie bei zugelassenen Sorten, und\nbung der Gebühren zu regeln. Die Bedeutung, der wirt-\nschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshand-             3. bei denen\nlung, auch für das Züchtungswesen und die Allgemein-\na) die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen oder\nheit, sind angemessen zu berücksichtigen. Die zu erstat-\ntenden Auslagen können abweichend vom Verwaltungs-                      b) die Erhaltungszüchtung im Inland durchgeführt\nkostengesetz geregelt werden. In der Rechtsverordnung                       wird,\nkann vorgesehen werden, dass Gebühren für die Über-\nwachung einer Sorte nicht erhoben werden, soweit für                kann anerkannt werden. Saatgut von Sorten nach Satz 1,\ndie Sorte eine Jahresgebühr nach § 33 Abs. 1 des Sorten-            bei denen keine der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 3\nschutzgesetzes erhoben wird.                                        vorliegt, kann anerkannt werden, wenn es die Vorausset-\nzungen des § 10 Abs. 1 erfüllt. Das Bundessortenamt\n(3) (weggefallen)                                                macht die Sorten bekannt, für die es die Feststellung\n(4) Bei Gebühren für die Prüfung einer Sorte oder einer          nach Satz 1 Nr. 2 getroffen hat. Im Falle von Rebsorten\nweiteren Erhaltungszüchtung sowie für die ablehnende                kann sich die Anerkennung nach Satz 1 auf Pflanzgut\nEntscheidung über einen Antrag auf Sortenzulassung                  jedes Klons einer Sorte nach Satz 1 Nr. 1 beziehen, der in\nwird keine Ermäßigung nach § 15 Abs. 2 des Verwal-                  dem betreffenden Vertragsstaat zur Anerkennung zuge-\ntungskostengesetzes gewährt.                                        lassen ist. Die Sätze 1 und 3 gelten für Vermehrungsma-\nterial von Obstsorten entsprechend.\n(5) Hat ein Widerspruch Erfolg, so ist die Wider-\nspruchsgebühr zu erstatten. Bei teilweisem Erfolg ist die\nWiderspruchsgebühr zu einem entsprechenden Teil zu\nerstatten. Die Erstattung kann jedoch ganz oder teilweise                                   Abschnitt 3\nunterbleiben, wenn die Entscheidung auf Tatsachen be-\nruht, die früher hätten geltend gemacht oder bewiesen                                          Andere\nwerden können. Für Auslagen im Widerspruchsverfahren                           Aufgaben des Bundessortenamtes\ngelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. Ein Anspruch auf\nErstattung von Kosten nach § 80 des Verwaltungsverfah-\n§ 56\nrensgesetzes besteht nicht.\nBeschreibende Sortenliste\nUnterabschnitt 4                                 (1) Das Bundessortenamt veröffentlicht eine beschrei-\nbende Liste der zugelassenen Sorten (Beschreibende\nIn anderen                               Sortenliste). In die Beschreibende Sortenliste können\nVe r t r a g s s t a a t e n e i n g e t r a g e n e S o r t e n auch Sorten aufgenommen werden, die\n1. in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge veröffent-\n§ 55                                    licht sind,\n(1) Das Bundessortenamt macht die Sorten bekannt,\n2. im Sinne des § 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b hin-\n1. die in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge oder                     reichend genau beschrieben worden sind oder\nim Falle von Rebsorten auch in einem der Sortenliste\nentsprechenden Verzeichnis eines anderen Vertrags-              3. einer Art zugehören, die nicht im Artenverzeichnis auf-\nstaates veröffentlicht sind, sofern die Bundesrepublik              geführt ist, soweit dies im Hinblick auf die Bedeutung\nDeutschland nicht durch Rechtsakte der Europäi-                     des Verkehrs mit Saatgut oder Vermehrungsmaterial\nschen Gemeinschaft ermächtigt ist, das Inverkehr-                   von Sorten oder Pflanzengruppen dieser Art zur För-\nbringen von Saatgut oder Vermehrungsmaterial dieser                 derung der Erzeugung qualitativ hochwertiger pflanz-\nSorte für das gesamte Inland zu untersagen, oder                    licher Produkte oder zur Erhaltung pflanzengeneti-\nscher Ressourcen zweckmäßig ist und das Bundes-\n2. für die nach Ende der Veröffentlichung gemäß Num-                    sortenamt die erforderlichen Informationen erlangen\nmer 1 in einem anderen Vertragsstaat eine Auslauffrist              kann.\nfür das Inverkehrbringen von Saatgut oder Vermeh-\nrungsmaterial festgesetzt worden und in einem der                 (1a) Bei Sorten von Rebe werden in der Beschreiben-\nGemeinsamen Sortenkataloge oder im Falle von Reb-               den Sortenliste alle Klone der zugelassenen Sorte aufge-\nsorten auch in einem der Sortenliste entsprechenden             führt, deren Pflanzgut mit dem Ziel der Anerkennung er-\nVerzeichnis eines anderen Vertragsstaates veröffent-            zeugt werden soll.\nlicht ist.\n(2) In der Beschreibenden Sortenliste sollen die für\nDie Bekanntmachung kann sich auf einen Hinweis auf                  den Anbau wesentlichen Merkmale und Eigenschaften\nVeröffentlichungen der Gemeinsamen Sortenkataloge im                sowie auf die Eignung der Sorten oder Pflanzengruppen\nAmtsblatt der Europäischen Gemeinschaften beschrän-                 für bestimmte Boden- und Klimaverhältnisse oder Ver-\nken.                                                                wendungszwecke aufgeführt werden.","1694               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004\n(3) In der Beschreibenden Sortenliste können Prü-             (3) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf sol-\nfungsergebnisse anderer amtlicher Stellen und Erfahrun-       che Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst\ngen aus dem Anbau in der Praxis verwertet werden. Das         oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozess-\nBundessortenamt kann für die Beschreibende Sortenliste        ordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafge-\nbesondere Prüfungen und Anbauversuche durchführen.            richtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem\nGesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.\n(4) Bei Sorten, deren Pflanzen gentechnisch veränder-\nte Organismen im Sinne des § 3 Nr. 3 des Gentechnikge-\nsetzes sind, ist in der Beschreibenden Sortenliste ein Hin-                               § 59a\nweis auf den Umstand der gentechnischen Veränderung\naufzuführen.                                                                     Übermittlung von Daten\n(1) Die zuständigen Behörden können, soweit es zum\n§ 57                             Schutz des Verbrauchers erforderlich oder durch Rechts-\nakte der Europäischen Gemeinschaft vorgeschrieben ist,\nPrüfung der\nDaten, die sie bei der Durchführung dieses Gesetzes\nSortenechtheit in besonderen Fällen\ngewonnen haben, den zuständigen Behörden anderer\nSoweit auf Grund von Rechtsvorschriften bei anderen        Länder, des Bundes oder anderer Mitgliedstaaten sowie\nals den im Artenverzeichnis zu diesem Gesetz aufgeführ-       der Kommission der Europäischen Gemeinschaft mittei-\nten Arten die Sortenechtheit Voraussetzung für das Inver-     len.\nkehrbringen von Pflanzen oder Pflanzenteilen ist, kann\ndas Bundessortenamt auf Ersuchen einer für die Über-             (2) Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer\nwachung zuständigen Stelle die Sortenechtheit prüfen.         Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen\nGemeinschaft obliegt dem Bundesministerium für Ver-\nbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, soweit\ndieses Gesetz keine andere Regelung trifft. Es kann diese\nAbschnitt 4                          Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung\ndes Bundesrates auf die Bundesanstalt für Landwirt-\nVerfahren vor Gericht,\nschaft und Ernährung oder das Bundessortenamt über-\nAuskunftspflicht, Übermittlung                    tragen. Ferner kann es diese Befugnis durch Rechtsver-\nvon Daten und Bußgeldvorschriften                   ordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zu-\nständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die\n§ 58                             obersten Landesbehörden können die Befugnis nach\nSatz 3 auf andere Behörden übertragen.\nAusschluss der Berufung\nHat im Vorverfahren der Widerspruchsausschuss ent-\n§ 60\nschieden, so ist die Berufung gegen das Urteil des Ver-\nwaltungsgerichtes ausgeschlossen.                                                 Ordnungswidrigkeiten\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\n§ 59                             lässig\nAuskunftspflicht\n1. entgegen\n(1) Natürliche und juristische Personen und nicht-\nrechtsfähige Personenvereinigungen haben der zustän-                 a) § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 oder 6, jeweils auch\ndigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen,                  in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach\ndie zur Durchführung der der Behörde durch dieses                       § 3 Abs. 3 Nr. 1,\nGesetz oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen                   b) § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit einer\nAufgaben erforderlich sind.                                             Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buch-\n(2) Personen, die von der zuständigen Behörde beauf-                 stabe b, nach § 5 Abs. 2 Nr. 1, nach § 11 Abs. 1, 2\ntragt sind, dürfen im Rahmen des Absatzes 1 Grundstü-                   oder 3 Nr. 2 oder nach § 25, jeweils auch in Ver-\ncke, Geschäftsräume, Betriebsräume und Transportmit-                    bindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3\ntel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- und                 Abs. 3 Nr. 1,\nBetriebszeit betreten und dort\nc) § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, auch in Verbindung mit\n1. Besichtigungen vornehmen,                                            einer Rechtsverordnung nach Abs. 3 Nr. 1, oder\n2. Proben gegen Empfangsbescheinigung entnehmen                      d) § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 in Verbindung mit einer\nund                                                                 Rechtsverordnung nach § 26 Satz 1, auch in Ver-\nbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3\n3. geschäftliche Unterlagen einsehen.\nAbs. 3 Nr. 1,\nDer Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen zu dulden,\ndie mit der Überwachung beauftragten Personen zu                     Saatgut in den Verkehr bringt,\nunterstützen und die geschäftlichen Unterlagen vorzule-         1a. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 3 einen Hinweis nicht oder\ngen. Für Proben, die im Rahmen der Saatgutverkehrs-                  nicht richtig gibt,\nkontrolle gezogen werden, ist auf Verlangen eine ange-\nmessene Entschädigung zu leisten, es sei denn, dass die         2. einer vollziehbaren Auflage nach § 3 Abs. 2 Satz 2\nunentgeltliche Überlassung wirtschaftlich zumutbar ist.              zuwiderhandelt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004                1695\n3. einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 4, § 3a Abs. 2      12. entgegen § 59 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht rich-\nNr. 1 oder 2 Buchstabe a, § 3b Abs. 2, § 5 Abs. 1              tig oder nicht vollständig erteilt oder entgegen § 59\nNr. 4 Buchstabe b, § 14a, § 14b Abs. 2, § 15a Abs. 2           Abs. 2 Satz 2 eine Überwachungsmaßnahme nicht\nSatz 1, § 17, § 19 Abs. 3, § 19a oder § 22a Satz 1             duldet, eine mit der Überwachung beauftragte Per-\noder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer             son nicht unterstützt oder Unterlagen nicht vorlegt\nsolchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit                oder\ndie Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-\n13. im Anerkennungs- oder Zulassungsverfahren, bei\nstand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,\nder Sortenprüfung oder der Sortenüberwachung\n3a. entgegen § 3a Abs. 1 Vermehrungsmaterial in den                falsches Saatgut oder falsches Vermehrungsmate-\nVerkehr bringt,                                                rial zur Untersuchung vorstellt, entnehmen lässt\noder einsendet.\n3b. entgegen § 3b Abs. 1 eine Kopie des Vertrages nicht\noder nicht rechtzeitig vorlegt,                           (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\nAbsatzes 1 Nr. 1, 2 bis 3a, 3c, 6, 7, 10 und 13 mit einer\n3c. einer vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, die         Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den\nFällen des Absatzes 1 Nr. 1a, 3b, 4, 5, 8, 9, 11 und 12 mit\na) mit einer Genehmigung nach § 6, auch in Verbin-\neiner Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet wer-\ndung mit § 13 Abs. 1 Satz 3, oder nach § 18\nden.\nAbs. 2, auch in Verbindung mit § 18 Abs. 3,\n(3) Saatgut, Vermehrungsmaterial oder Erntegut, auf\nb) mit einer auf Grund einer Rechtsverordnung\ndas sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 2\nnach § 11 Abs. 3 erteilten Genehmigung, soweit\nbis 3c, 6 bis 10 oder 13 bezieht, kann eingezogen wer-\ndie Rechtsverordnung für einen bestimmten Tat-\nden.\nbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,\n(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1\nc) mit einer Anerkennung oder Zulassung von             des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist\nSaatgut oder Vermehrungsmaterial oder\n1. das Bundessortenamt in den Fällen\nd) mit der Sortenzulassung oder ihrer Verlängerung\na) des Absatzes 1 Nr. 2 und 3c Buchstabe d,\nverbunden ist,\nb) des Absatzes 1 Nr. 4, soweit die Ordnungswidrig-\n4. entgegen §§ 8, 12 Abs. 2, 3 oder 4 Nr. 1, § 13 Abs. 3,            keit eine Zuwiderhandlung gegen § 50 Abs. 2 be–\n§ 27 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit einer Rechtsver-             trifft, und\nordnung nach § 27 Abs. 3 oder § 50 Abs. 2 Auf-              c) des Absatzes 1 Nr. 12 und 13, soweit die Ord-\nzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollstän-            nungswidrigkeit ihm gegenüber begangen worden\ndig macht oder die Aufzeichnungen oder Belege                    ist;\nnicht aufbewahrt,\n2. die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung\n5. entgegen § 12 Abs. 4 Nr. 2 eine Probe nicht zieht            in den Fällen\noder nicht aufbewahrt,\na) des Absatzes 1 Nr. 3c Buchstabe a, soweit die\n6. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 12                  Ordnungswidrigkeit eine mit einer Genehmigung\nAbs. 6 Standardsaatgut in den Verkehr bringt,                    nach § 18 Abs. 2 oder 3 verbundene Auflage be-\ntrifft,\n7. entgegen § 15 Abs. 1 oder 3 Satz 1 Saatgut oder\nentgegen § 15a Abs. 1 Vermehrungsmaterial ein-              b) des Absatzes 1 Nr. 3, soweit die Ordnungswidrig-\nführt,                                                           keit eine Zuwiderhandlung gegen eine Rechtsver-\nordnung nach § 15a Abs. 2, § 19 Abs. 3 oder in Fäl-\n8. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 Saatgut oder entgegen                 len der Einfuhr nach § 22a Satz 1 betrifft,\nSatz 2 Vermehrungsmaterial, das einer Sorte zuge-\nhört, in den Verkehr bringt, wenn hierbei die Sorten-       c) des Absatzes 1 Nr. 7,\nbezeichnung nicht, nicht in der vorgeschriebenen            d) des Absatzes 1 Nr. 9, soweit die Ordnungswidrig-\nWeise oder unter Verstoß gegen § 3a Abs. 1 Satz 1                keit bei der Einfuhr begangen worden ist, und\nNr. 2 Buchstabe b in Verbindung mit § 35 Abs. 2\nNr. 1, 3, 5 oder 6 angegeben ist,                           e) des Absatzes 1 Nr. 12, soweit die Ordnungswidrig-\nkeit ihr gegenüber begangen worden ist.\n9. entgegen § 21 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 oder\neiner Rechtsverordnung nach § 22 Abs. 1 oder 3\nSaatgut einführt oder in den Verkehr bringt, das                                  Abschnitt 5\nnicht vorschriftsmäßig verpackt oder gekennzeich-\nnet ist,                                                                     Schlussvorschriften\n10. entgegen § 23 Abs. 1 Saatgut oder Vermehrungs-\nmaterial unter einer irreführenden Bezeichnung,                                        § 61\nAngabe oder Aufmachung oder entgegen § 23                                      Durchführung von\nAbs. 2 Erntegut unter einer Bezeichnung, Angabe               Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft\noder Aufmachung, die es als Saatgut verwendbar\nerscheinen lässt, in den Verkehr bringt,                  Rechtsverordnungen nach den Abschnitten 1 und 2\nkönnen auch zur Durchführung von Rechtsakten der\n11. entgegen § 27 Abs. 1 Nr. 1 eine Anzeige nicht oder       Europäischen Gemeinschaft über den Verkehr mit Saat-\nnicht rechtzeitig erstattet,                            gut oder Vermehrungsmaterial erlassen werden.","1696              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004\n§ 61a                               (2) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er-\nSonderregelung für Rebenpflanzgut                   nährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es\nmit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist, durch\n§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 8 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 4 Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die\nAbs. 2 und 3 Satz 1, § 10 Abs. 2 Nr. 1, § 15 Abs. 1 Satz 3    Zulassung bestimmter Sorten von Obst und Gemüse\nund § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 finden für Vertragsstaaten,      abweichend von § 30 Abs. 1 vorzusehen, sofern Vermeh-\ndie nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-            rungsmaterial der Sorte vor dem 1. Januar 1993 zu ge-\nschaft sind, keine Anwendung auf Pflanzgut von Rebe           werblichen Zwecken in den Verkehr gebracht worden ist\neinschließlich Ruten und Rutenteilen. Das Bundesminis-        und dem Bundessortenamt eine Sortenbeschreibung\nterium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt-         vorliegt. Zulassungen nach Satz 1 enden für Sorten von\nschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zu-        Gemüse spätestens am 30. Juni 1998, für Sorten von\nstimmung des Bundesrates die Anwendung der Regelun-           Obst spätestens am 30. Juni 2000. Die Zulassungen kön-\ngen nach Satz 1 auf die genannten Vertragsstaaten aus-        nen nach § 36 Abs. 2 verlängert werden.\nzudehnen, wenn die Rechtsvorschriften der Europäi-\nschen Gemeinschaft über den Verkehr mit vegetativem\nVermehrungsgut von Reben für die genannten Vertrags-                                    § 62a\nstaaten anwendbar werden.                                               Allgemeine Verwaltungsvorschriften\n§ 62                               Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-\nrung und Landwirtschaft erlässt mit Zustimmung des\nÜbergangsvorschrift                        Bundesrates die allgemeinen Verwaltungsvorschriften,\n(1) Die Sortenliste nach dem Saatgutverkehrsgesetz in      die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind.\nder Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1975\n(BGBl. I S. 1453) wird nach diesem Gesetz weitergeführt.\n§ 63\nBisher eingetragene Sorten gelten als zugelassene Sor-\nten im Sinne dieses Gesetzes.                                                      (Inkrafttreten)"]}