{"id":"bgbl1-2004-37-3","kind":"bgbl1","year":2004,"number":37,"date":"2004-07-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/37#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-37-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_37.pdf#page=15","order":3,"title":"Neufassung des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes","law_date":"2004-07-13T00:00:00Z","page":1671,"pdf_page":15,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004 1671\nBekanntmachung\nder Neufassung des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes\nVom 13. Juli 2004\nAuf Grund des Artikels 11 des Entschädigungsrechtsänderungsgesetzes vom\n10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2471) wird nachstehend der Wortlaut des NS-Ver-\nfolgtenentschädigungsgesetzes in der seit dem 17. Dezember 2003 geltenden\nFassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. das am 1. Dezember 1994 in Kraft getretene Gesetz vom 27. September 1994\n(BGBl. I S. 2624, 2632),\n2. den am 24. Juli 1997 in Kraft getretenen Artikel 5 Abs. 5 des Gesetzes vom\n17. Juli 1997 (BGBl. I S. 1823),\n3. den am 17. Dezember 2003 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom\n10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2471).\nBerlin, den 13. Juli 2004\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel","1672              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004\nNS-Verfolgtenentschädigungsgesetz\n(NS-VEntschG)\n§1                              standenen Verbindlichkeiten unberücksichtigt bleiben\nGrundsätze der Entschädigung                   und die übrigen Verbindlichkeiten vorbehaltlich des\nNachweises eines höheren verfolgungsbedingten Anteils\n(1) Ist in den Fällen des § 1 Abs. 6 des Gesetzes zur     mit der Hälfte ihres zum Zeitpunkt der Schädigung valu-\nRegelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz)           tierenden Nennwertes abgezogen werden. Sind Verbind-\ndie Rückgabe ausgeschlossen (§ 4 Abs. 1 und 2, § 6           lichkeiten im Zusammenhang mit Schäden, die in diesem\nAbs. 1 Satz 1 und § 11 Abs. 5 des Vermögensgesetzes)         Zeitraum eingetreten sind, bereits im Rahmen anderer\noder hat der Berechtigte Entschädigung gewählt (§ 6          Wiedergutmachungsregelungen entschädigt worden,\nAbs. 7, § 8 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Satz 2 des Vermögens-     sind diese Leistungen nach § 3 in Abzug zu bringen. Bei\ngesetzes), besteht ein Anspruch auf Entschädigung in         Synagogen und jüdischen Friedhöfen sowie sonstigen\nGeld gegen den Entschädigungsfonds. Ein solcher              unbeweglichen Vermögenswerten, die im Eigentum einer\nAnspruch besteht auch für Schäden infolge absichtlicher      jüdischen Gemeinde oder einer sonstigen jüdischen Ver-\nverfolgungsbedingter Zerstörung oder Beschädigung            einigung standen, bemisst sich die Entschädigung für\nvon als Synagoge genutzten Gebäuden, wenn die Rück-          das Grundstück mindestens nach dem Zweifachen des\nübertragung des zugehörigen Grundstücks nur ohne oder        Wertes am 1. April 1956 in dem damaligen Geltungsbe-\nmit schwer beschädigtem Gebäude möglich ist.                 reich des Bundesrückerstattungsgesetzes. Bei den übri-\n(2) § 1 Abs. 4 des Entschädigungsgesetzes gilt ent-       gen Vermögenswerten bemisst sich die Entschädigung\nsprechend. Ferner wird eine Entschädigung nicht              nach dem Zweifachen des Schadensersatzbetrages nach\ngewährt für Vermögensverluste, für die der Berechtigte       § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Bundesrückerstat-\nbereits Leistungen nach dem Bundesrückerstattungs-           tungsgesetzes, wobei für die Berechnung des Wiederbe-\ngesetz oder anderen rückerstattungsrechtlichen Vor-          schaffungswertes nach § 16 Abs. 1 des Bundesrücker-\nschriften erhalten hat.                                      stattungsgesetzes auf den Wert abzustellen ist, den der\nVermögenswert am Stichtag in dem damaligen Geltungs-\n§2                              bereich des Bundesrückerstattungsgesetzes hatte. Ab\ndem 1. Januar 2004 bis zum Kalendermonat vor der\nHöhe der Entschädigung\nBekanntgabe des Bescheides wird der Entschädigungs-\nFür die Entschädigung gelten die §§ 16 bis 26, ausge-     betrag verzinst. Der Zinssatz beträgt monatlich 1/2 vom\nnommen § 16 Abs. 2 Satz 2, des Bundesrückerstattungs-        Hundert. Die Zinsen werden mit der Entschädigung fest-\ngesetzes. Bei Vermögensgegenständen, für die ein Ein-        gesetzt.\nheitswert festgestellt wird, bemisst sich die Höhe der Ent-\nschädigung nach dem Vierfachen des vor der Schädi-                                      §3\ngung zuletzt festgestellten Einheitswertes. Hat der Be-\nrechtigte Bruchteilseigentum an einem Vermögens-                           Anrechnung einer erhaltenen\ngegenstand, den anteiligen Verkehrswert oder eine ent-               Gegenleistung oder einer Entschädigung\nsprechende Beteiligung an einem Unternehmen nach § 3            Die §§ 6 und 8 des Entschädigungsgesetzes und § 7a\nAbs. 1 Satz 4 bis 10 des Vermögensgesetzes erlangt, so       Abs. 2 des Vermögensgesetzes gelten entsprechend.\nist der Verkehrswert zum Zeitpunkt des Eigentumser-          Ebenfalls anzurechnen sind Entschädigungsleistungen\nwerbs abzüglich zu erstattender Kosten nach § 3 Abs. 1       nach den §§ 51 und 56 Abs. 1 Satz 1 des Bundesentschä-\nSatz 9 des Vermögensgesetzes von der Entschädigung           digungsgesetzes, die mit dem nach diesem Gesetz zu\ndes Unternehmens abzuziehen. Ist die Restitution von         entschädigenden Vermögenswert unmittelbar in Zusam-\nBruchteilseigentum, die Zahlung des anteiligen Verkehrs-     menhang stehen, mit der Maßgabe, dass sich der\nwertes oder die Einräumung einer entsprechenden Betei-       Anrechnungsbetrag ohne darin enthaltene Zinsen oder\nligung an einem Unternehmen ausgeschlossen, wird zu          Zinszuschläge um 2 vom Hundert jährlich ab Zahlung der\nder Entschädigung für das Unternehmen keine gesonder-        Entschädigung bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes\nte Entschädigung für das Betriebsgrundstück gewährt,         erhöht.\nwenn dieses in der Bemessungsgrundlage für die Ent-\nschädigung des Unternehmens berücksichtigt wird. § 3                                    §4\nAbs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 bis 6 und § 4 Abs. 2 bis 4 des\nEntschädigungsgesetzes gelten entsprechend; in den                        Zuständige Behörde, Verfahren\nFällen des § 4 Abs. 2a des Entschädigungsgesetzes ist           Über den Anspruch entscheidet das Bundesamt zur\nder Abgeltungsbetrag dem Einheitswert vor der Vervier-       Regelung offener Vermögensfragen. Für das Verfahren\nfachung hinzuzurechnen; § 3 Abs. 4 des Entschädigungs-       gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgeset-\ngesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die in       zes, soweit das Vermögensgesetz nichts anderes\nder Zeit vom 15. September 1935 bis 8. Mai 1945 ent-         bestimmt."]}