{"id":"bgbl1-2004-37-2","kind":"bgbl1","year":2004,"number":37,"date":"2004-07-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/37#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-37-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_37.pdf#page=9","order":2,"title":"Neufassung des Ausgleichsleistungsgesetzes","law_date":"2004-07-13T00:00:00Z","page":1665,"pdf_page":9,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004 1665\nBekanntmachung\nder Neufassung des Ausgleichsleistungsgesetzes\nVom 13. Juli 2004\nAuf Grund des Artikels 11 des Entschädigungsrechtsänderungsgesetzes vom\n10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2471) wird nachstehend der Wortlaut des Aus-\ngleichsleistungsgesetzes in der seit dem 17. Dezember 2003 geltenden Fassung\nbekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. das am 1. Dezember 1994 in Kraft getretene Gesetz vom 27. September 1994\n(BGBl. I S. 2624, 2628),\n2. den am 22. September 2000 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom\n15. September 2000 (BGBl. I S. 1382),\n3. den am 1. August 2001 in Kraft getretenen Artikel 3 § 60 des Gesetzes vom\n16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266),\n4. den am 17. Dezember 2003 in Kraft getretenen Artikel 1a des Gesetzes vom\n10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2471).\nBerlin, den 13. Juli 2004\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel","1666               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004\nGesetz\nüber staatliche Ausgleichsleistungen\nfür Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher\nGrundlage, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können\n(Ausgleichsleistungsgesetz – AusglLeistG)\n§1                                   trollierten Gebieten beschafft oder fortgeführt worden\nAnspruch auf Ausgleichsleistung                       sind, durch Maßnahmen oder auf Veranlassung der\nBesatzungsmacht in der Absicht oder mit der Begrün-\n(1) Natürliche Personen, die Vermögenswerte im                 dung weggenommen worden sind, sie in diese Gebie-\nSinne des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung offener            te zu bringen oder zurückzuführen (Restitutionsschä-\nVermögensfragen (Vermögensgesetz) durch entschädi-                den im Sinne des § 3 des Reparationsschädengeset-\ngungslose Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder             zes),\nbesatzungshoheitlicher Grundlage in dem in Artikel 3 des\nEinigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet)         3. Schäden, die dadurch entstanden sind, dass Wirt-\nverloren haben, oder ihre Erben oder weiteren Erben               schaftsgüter zum Zwecke der Beseitigung deutschen\n(Erbeserben) erhalten eine Ausgleichsleistung nach Maß-           Wirtschaftspotentials zerstört, beschädigt oder, ohne\ngabe dieses Gesetzes. § 1 Abs. 7 des Vermögensgeset-              dass die sonstigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1\nzes bleibt unberührt.                                             des Reparationsschädengesetzes vorliegen, wegge-\nnommen worden sind (Zerstörungsschäden im Sinne\n(1a) Ein Anspruch auf Ausgleichsleistung besteht im            des § 4 des Reparationsschädengesetzes),\nFall der Einziehung von im Beitrittsgebiet belegenen Ver-\nmögenswerten durch Entscheidung eines ausländischen           4. Verluste an den im Allgemeinen Kriegsfolgengesetz in\nGerichts auch, wenn hinsichtlich der mit der Entschei-            der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\ndung verbundenen Freiheitsentziehung eine Bescheini-              653-1, veröffentlichten bereinigten Fassung genann-\ngung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes erteilt          ten Vermögenswerten,\nworden ist. § 1 Abs. 7 des Vermögensgesetzes bleibt           5. Gläubigerverluste, die im Zusammenhang mit der\nunberührt.                                                        Neuordnung des Geldwesens im Beitrittsgebiet ste-\n(2) Ein Eingriff auf besatzungsrechtlicher oder besat-         hen,\nzungshoheitlicher Grundlage liegt bei der Enteignung von\n6. verbriefte Rechte, die der Wertpapierbereinigung\nVermögen einer Gesellschaft oder einer Genossenschaft\nunterlagen oder unterliegen,\nvor, wenn diese zu einer Minderung des Wertes der Antei-\nle an der Gesellschaft oder der Geschäftsguthaben der         7. auf ausländische Währung lautende Wertpapiere,\nMitglieder der Genossenschaft geführt hat. Das Gleiche\ngilt für Begünstigte (§ 18b Abs. 1 Satz 1 des Vermögens-      8. Schuldverschreibungen von Gebietskörperschaften\ngesetzes) früherer dinglicher Rechte an Grundstücken,             und\ndie auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheit-          9. Ansprüche, die in § 1 Abs. 8 Buchstabe c und d des\nlicher Grundlage enteignet wurden. § 1 Abs. 2 Satz 3 und 4        Vermögensgesetzes genannt sind.\ndes Entschädigungsgesetzes gilt entsprechend. Ist das\nVermögen einer Familienstiftung oder eines Familienver-          (4) Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht\neins mit Sitz im Beitrittsgebiet enteignet worden, sind den   gewährt, wenn der nach den Absätzen 1 und 2 Berechtig-\ndaran Beteiligten Ausgleichsleistungen so zu gewähren,        te oder derjenige, von dem er seine Rechte ableitet, oder\nals wären sie an dem Vermögen der Familienstiftung oder       das enteignete Unternehmen gegen die Grundsätze der\ndes Familienvereins zur gesamten Hand berechtigt              Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen, in\ngewesen; die Achtzehnte Verordnung zur Durchführung           schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen\ndes Feststellungsgesetzes vom 11. November 1964               Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht oder dem\n(BGBl. I S. 855) gilt entsprechend.                           nationalsozialistischen oder dem kommunistischen Sys-\ntem in der sowjetisch besetzten Zone oder in der Deut-\n(3) Ausgleichsleistungen werden nicht gewährt für          schen Demokratischen Republik erheblichen Vorschub\n1. Schäden, die durch Wegnahme von Wirtschaftsgü-             geleistet hat.\ntern auf Veranlassung der Besatzungsmacht entstan-\nden sind, sofern diese Wirtschaftsgüter der Volkswirt-                                §2\nschaft eines fremden Staates zugeführt wurden oder\nbei der Wegnahme eine dahin gehende Absicht                          Art und Höhe der Ausgleichsleistung\nbestand (Reparationsschäden im Sinne des § 2 Abs. 1          (1) Ausgleichsleistungen sind vorbehaltlich der §§ 3\nbis 4 und 6 bis 7 des Reparationsschädengesetzes),        und 5 aus dem Entschädigungsfonds nach Maßgabe der\n2. Schäden, die dadurch entstanden sind, dass Wirt-           §§ 1 und 9 des Entschädigungsgesetzes zu erbringen.\nschaftsgüter, die tatsächlich oder angeblich während      Sie werden, soweit dieses Gesetz nicht besondere Rege-\ndes Zweiten Weltkrieges aus den von deutschen Trup-       lungen enthält, nach den §§ 1 bis 8 des Entschädigungs-\npen besetzten oder unmittelbar oder mittelbar kon-        gesetzes bemessen und erfüllt. Beim Zusammentreffen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004              1667\nmit Entschädigungen nach dem Vermögensgesetz sind              durch die zuständige Landesbehörde ordnungsgemäß\ndie einzelnen Ansprüche vor Anwendung des § 7 des              durchgeführt haben und deren Anteilswerte zu mehr als\nEntschädigungsgesetzes zusammenzurechnen.                      75 vom Hundert von natürlichen Personen gehalten wer-\nden, die ortsansässig sind. Wiedereinrichter im Sinne des\n(2) Auf Reichsmark lautende privatrechtliche geldwer-\nSatzes 1 sind auch solche natürlichen Personen, bei de-\nte Ansprüche, die nicht in einen Einheitswert einbezogen\nnen die Rückgabe ihres ursprünglichen land- und forst-\nsind, sind mit folgendem Anteil am jeweiligen Nennbetrag\nwirtschaftlichen Betriebes aus rechtlichen oder tatsäch-\nzu bemessen:\nlichen Gründen ausgeschlossen ist, sowie natürliche Per-\n– für die ersten 100 Reichsmark:          50 vom Hundert,      sonen, denen land- und forstwirtschaftliche Vermögens-\nwerte durch Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder\n– für den übersteigenden Betrag\nbesatzungshoheitlicher Grundlage entzogen worden\nbis 1 000 Reichsmark:                  10 vom Hundert,\nsind. Berechtigt sind auch Gesellschafter der nach Satz 2\n– für 1 000 Reichsmark                                         berechtigten juristischen Personen, die ortsansässig\nübersteigende Beträge:                  5 vom Hundert.      sind, hauptberuflich in dieser Gesellschaft tätig sind und\nsich verpflichten, den von ihrer Gesellschaft mit der für\n(3) Auf Deutsche Mark der Deutschen Notenbank lau-\ndie Privatisierung zuständigen Stelle eingegangenen\ntende privatrechtliche geldwerte Ansprüche sind mit\nPachtvertrag bis zu einer Gesamtlaufzeit von 18 Jahren\n50 vom Hundert ihres jeweiligen Nennbetrages zu\nzu verlängern und mit diesen Flächen für Verbindlichkei-\nbemessen.\nten der Gesellschaft zu haften.\n(4) Die Bemessungsgrundlage für in Wertpapieren ver-\n(3) Nach Absatz 2 Satz 1 bis 3 Berechtigte können vor-\nbriefte Forderungen ist gemäß § 16 des Beweissiche-\nbehaltlich der Sätze 2 bis 4 bis zu 600 000 Ertragsmess-\nrungs- und Feststellungsgesetzes in der bis zum 30. Juli\nzahlen erwerben. Soweit die Flächen von einer Personen-\n1992 geltenden Fassung und § 17 des Feststellungs-\ngesellschaft langfristig gepachtet sind, können die nach\ngesetzes zu ermitteln. Die Ausgleichsleistung beträgt\nAbsatz 2 berechtigten Gesellschafter insgesamt Flächen\n5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage. Lauten Wert-\nbis zur Obergrenze nach Satz 1 erwerben. Soweit eine\npapiere im Sinne des Satzes 1 auf Mark der Deutschen\nnach Absatz 2 berechtigte juristische Person die Ober-\nNotenbank, sind die Ausgleichsleistungen mit 50 vom\ngrenze nach Satz 1 nicht ausgeschöpft hat, können deren\nHundert zu bemessen.\nnach Absatz 2 Satz 4 berechtigten Gesellschafter die ver-\n(5) Die Summe der Ausgleichsleistungen nach den             bleibenden Ertragsmesszahlen nach näherer Bestim-\nAbsätzen 2 bis 4 darf 10 000 Deutsche Mark nicht über-         mung durch die Gesellschaft erwerben. Die Erwerbs-\nschreiten.                                                     möglichkeit nach Absatz 1 besteht, soweit ein Eigen-\ntumsanteil von 50 vom Hundert der landwirtschaftlich\n(6) Die Bemessungsgrundlage für Rechte, die einen\ngenutzten Fläche nicht überschritten wird; auf den Eigen-\nAnteil am Kapital eines Unternehmens vermitteln, ist der\ntumsanteil sind die einer Gesellschaft und ihren Gesell-\nTeilbetrag der nach § 4 des Entschädigungsgesetzes zu\nschaftern gehörenden Flächen anzurechnen; auch nach\nermittelnden Bemessungsgrundlage, der dem Verhältnis\nAbsatz 5 zustehende oder bereits erworbene Flächen\ndes Nennbetrages des Anteils zum Gesamtnennbetrag\nwerden auf den Vomhundertsatz und auf die Ertrags-\ndes Kapitals entspricht.\nmesszahlen angerechnet.\n(7) Keine Ausgleichsleistungen sind zu gewähren,               (4) Berechtigte nach Absatz 2 Satz 1 bis 3 können ehe-\nsoweit die Forderungs- oder Anteilsrechte nach den             mals volkseigene, von der Treuhandanstalt zu privatisie-\nAbsätzen 2 bis 6 gegen den ursprünglichen Schuldner            rende Waldflächen bis zu 100 Hektar zusätzlich zu land-\noder seinen Rechtsnachfolger wieder durchsetzbar ge-           wirtschaftlichen Flächen erwerben, falls dies unter\nworden sind.                                                   Berücksichtigung des vorgelegten Betriebskonzepts eine\nsinnvolle Ergänzung des landwirtschaftlichen Betriebs-\n§3                               teils darstellt und nachgewiesen wird, dass der landwirt-\nschaftliche Betrieb im Wesentlichen auf eigenen oder für\nFlächenerwerb\nmindestens zwölf Jahre gepachteten Flächen wirtschaf-\n(1) Wer ehemals volkseigene, von der Treuhandanstalt        tet.\nzu privatisierende landwirtschaftliche Flächen langfristig\n(5) Natürliche Personen, denen land- oder forstwirt-\ngepachtet hat, kann diese Flächen nach Maßgabe der\nschaftliches Vermögen entzogen worden ist und bei\nfolgenden Absätze 2 bis 4 und 7 erwerben.\ndenen die Rückgabe ihres ursprünglichen Betriebes aus\n(2) Berechtigt sind natürliche Personen, die auf den in     rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ausgeschlossen\nAbsatz 1 genannten Flächen ihren ursprünglichen Betrieb        ist oder denen solche Vermögenswerte durch Enteignung\nwieder eingerichtet haben und ortsansässig sind (Wie-          auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher\ndereinrichter) oder einen Betrieb neu eingerichtet haben       Grundlage entzogen worden sind und die nicht nach den\nund ortsansässig sind (Neueinrichter) und diesen Betrieb       Absätzen 1 und 2 berechtigt sind, können ehemals volks-\nallein oder als unbeschränkt haftender Gesellschafter in       eigene, von der Treuhandanstalt zu privatisierende land-\neiner Personengesellschaft selbst bewirtschaften. Dies         wirtschaftliche Flächen und Waldflächen erwerben, die\ngilt auch für juristische Personen des Privatrechts, die ein   nicht für einen Erwerb nach den Absätzen 1 bis 4 in\nlandwirtschaftliches Unternehmen betreiben, die Vermö-         Anspruch genommen werden. Landwirtschaftliche Flä-\ngensauseinandersetzung gemäß den §§ 44 ff. des Land-           chen und Waldflächen können insgesamt bis zur Höhe\nwirtschaftsanpassungsgesetzes in der Fassung der               der Ausgleichsleistung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Ent-\nBekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418), das         schädigungsgesetzes erworben werden, landwirtschaft-\nzuletzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1997                 liche Flächen aber nur bis zur Höhe von 300 000 Ertrags-\n(BGBl. I S. 3224) geändert worden ist, nach Feststellung       messzahlen. Ist ein Erwerb des ehemaligen Eigentums","1668               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004\nnicht möglich, sollen Flächen aus dem ortsnahen Bereich       denverkehrswertes anzusetzen. Die für die Privatisierung\nangeboten werden. Ein Anspruch auf bestimmte Flächen          zuständige Stelle kann im Einzelfall verlangen, dass der\nbesteht nicht. Ein Berechtigter nach Satz 1, dem forst-       Berechtigte anderweitig nicht verwertbare Restflächen\nwirtschaftliches Vermögen entzogen worden ist, kann           zum Verkehrswert mit übernimmt.\nlandwirtschaftliche Flächen nicht oder nur in einem              (8) Natürliche Personen, die\nbestimmten Umfang erwerben. Will der Berechtigte nach\nSatz 1 seine Erwerbsmöglichkeit wahrnehmen, hat er            a) ihren ursprünglichen, im Beitrittsgebiet gelegenen\ndies der für die Privatisierung zuständigen Stelle inner-         forstwirtschaftlichen Betrieb wieder einrichten und\nhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach                 ortsansässig sind oder im Zusammenhang mit der\nBestandskraft des Ausgleichsleistungs- oder Entschädi-            Wiedereinrichtung ortsansässig werden oder\ngungsbescheides zu erklären. Wird dem nach den Absät-         b) einen forstwirtschaftlichen Betrieb neu einrichten und\nzen 1 bis 4 Berechtigten von der für die Privatisierung           ortsansässig sind oder im Zusammenhang mit der\nzuständigen Stelle mitgeteilt, dass von ihm bewirtschaf-          Neueinrichtung ortsansässig werden oder\ntete Flächen von einem nach diesem Absatz Berechtig-\nc) nach Absatz 5 Satz 1 zum Erwerb berechtigt sind und\nten beansprucht werden, muss er innerhalb einer Frist\neinen forstwirtschaftlichen Betrieb neu einrichten\nvon sechs Monaten der für die Privatisierung zuständigen\nStelle mitteilen, welche Flächen er vorrangig erwerben        und diesen Betrieb allein oder als unbeschränkt haften-\nwill. Die Erwerbsmöglichkeit nach diesem Absatz kann          der Gesellschafter in einer Personengesellschaft selbst\nder Berechtigte auf den Ehegatten, Lebenspartner, an          bewirtschaften, können ehemals volkseigene, von der\nVerwandte in gerader Linie sowie an Verwandte zweiten         Treuhandanstalt zu privatisierende Waldflächen bis zu\nGrades in der Seitenlinie übertragen. Soweit eine Erben-      1 000 Hektar erwerben, wenn sie keine landwirtschaftli-\ngemeinschaft berechtigt ist, kann die Erwerbsmöglich-         chen Flächen nach den Absätzen 1 bis 7 erwerben. Als\nkeit auf ein Mitglied übertragen oder auf mehrere Mitglie-    forstwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des Satzes 1 gilt\nder aufgeteilt werden.                                        auch der forstwirtschaftliche Teil eines land- und forst-\nwirtschaftlichen Betriebes. Absatz 2 Satz 3 gilt entspre-\n(6) Gegenüber einem Pächter muss sich der Erwerber         chend. Die Berechtigten müssen für die gewünschte\nnach Absatz 5 bereit erklären, bestehende langfristige        Erwerbsfläche ein forstwirtschaftliches Betriebskonzept\nPachtverträge bis zu einer Gesamtlaufzeit von 18 Jahren       vorlegen, das Gewähr für eine ordnungsgemäße forst-\nzu verlängern. Ist die für die Privatisierung zuständige      wirtschaftliche Bewirtschaftung bietet. Der Betriebsleiter\nStelle gegenüber dem Pächter verpflichtet, die verpach-       muss über eine für die Bewirtschaftung eines Forstbetrie-\nteten Flächen an ihn zu veräußern, so sind diese Flächen      bes erforderliche Qualifikation verfügen. Absatz 7 gilt ent-\nin den Grenzen der Absätze 1 bis 4 für einen Erwerb nach      sprechend.\nAbsatz 5 nur mit Zustimmung des Pächters verfügbar.\n(9) Sind ehemals volkseigene, von der Treuhandan-\n(7) Der Wertansatz für landwirtschaftliche Flächen ist     stalt zu privatisierende landwirtschaftliche Flächen bis\nder Verkehrswert, von dem ein Abschlag in Höhe von            zum 31. Dezember 2003 nicht nach den Absätzen 1 bis 5\n35 vom Hundert vorgenommen wird. Der Wertansatz für           veräußert worden, können sie von den nach diesen Vor-\nFlächen mit Gebäuden oder sonstigen aufstehenden              schriften Berechtigten erworben werden. Der Kaufantrag\nbaulichen Anlagen, einschließlich eines angemessenen          muss bis spätestens 30. Juni 2004 bei der für die Privati-\nFlächenumgriffs, ist der Verkehrswert. Für Kaufbewerber,      sierung zuständigen Stelle eingegangen sein. Absatz 7\nderen Kaufantrag nach § 7 der Flächenerwerbsverord-           gilt entsprechend. Erwerb nach Absatz 3 und Satz 1 ist\nnung in der am 30. Dezember 1995 geltenden Fassung            nur bis zu einer Obergrenze von insgesamt 800 000\n(BGBl. I S. 2072) wegen Nichterfüllung der Ortsansässig-      Ertragsmesszahlen, Erwerb nach Absatz 5 und Satz 1 ist\nkeit am 3. Oktober 1990 gemäß Absatz 2 in der am              nur bis zu einer Obergrenze von insgesamt 400 000\n1. Dezember 1994 geltenden Fassung (BGBl. I S. 2624,          Ertragsmesszahlen möglich.\n2628) abgelehnt wurde, wird der Wertansatz für landwirt-         (10) Die nach dieser Vorschrift erworbenen land- und\nschaftliche Flächen in benachteiligten Gebieten im Sinne      forstwirtschaftlichen Flächen dürfen vor Ablauf von\nder Verordnung 950/97/EG (ABl. EG Nr. L 142 S. 1) nach        20 Jahren ohne Genehmigung der für die Privatisierung\nSatz 1 in derselben Fassung bemessen. Für Waldflächen         zuständigen Stelle nicht veräußert werden. Eine Geneh-\nmit einem Anteil hiebsreifer Bestände von weniger als         migung darf nur unter der Voraussetzung erteilt werden,\n10 vom Hundert ist der Wertansatz auf der Grundlage des       dass der den Erwerbspreis übersteigende Veräußerungs-\ndreifachen Ersatzeinheitswertes zum Einheitswert 1935         erlös der Treuhandanstalt oder deren Rechtsnachfolger\nnach den §§ 1 bis 7 der Zehnten Verordnung zur Durch-         zufließt. Das Veräußerungsverbot nach Satz 1 bedarf zu\nführung des Feststellungsgesetzes vom 15. April 1958 (Bun-    seiner Wirksamkeit der Eintragung im Grundbuch; das\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-1-DV10)        Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3.\nunter Beachtung des gegenwärtigen Waldzustandes zu\nermitteln. Für Waldflächen bis zehn Hektar können ent-           (11) § 4 Nr. 1 des Grundstücksverkehrsgesetzes vom\nsprechend § 8 Abs. 1 dieser Verordnung Pauschhektar-          28. Juli 1961 (BGBl. I S. 1091), das zuletzt durch das\nsätze gebildet werden. Diese sind mit den Flächenricht-       Gesetz vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191) geändert\nzahlen der Anlage 3 dieser Verordnung zu multiplizieren.      worden ist, ist auf die Veräußerung landwirtschaftlicher\nWerden Waldflächen in den Jahren 1995 und 1996 erwor-         und forstwirtschaftlicher Grundstücke durch die mit der\nben, können Abschläge bis zu 200 Deutsche Mark pro            Privatisierung betraute Stelle entsprechend anzuwen-\nHektar vorgenommen werden. Beträgt der Anteil hiebs-          den.\nreifer Bestände 10 vom Hundert oder mehr, ist insoweit           (12) Die Länder können Flächen in Naturschutzgebie-\nder nach Nummer 6.5 der Waldwertermittlungsrichtlinien        ten (§ 13 des Bundesnaturschutzgesetzes), National-\nvom 25. Februar 1991 (BAnz. Nr. 100a vom 5. Juni 1991)        parken (§ 14 des Bundesnaturschutzgesetzes) und in\nermittelte Abtriebswert zuzüglich des örtlichen Waldbo-       Bereichen von Biosphärenreservaten im Sinne des § 14a","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004                1669\nAbs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, die die Voraus-                                     § 3a\nsetzungen eines Naturschutzgebietes erfüllen, die bis\nBesondere Vorschriften für Altkaufverträge\nzum 1. Februar 2000 rechtskräftig ausgewiesen oder\neinstweilig gesichert worden sind oder für die bis zu die-      (1) Kaufverträge, die vor dem 28. Januar 1999 auf\nsem Zeitpunkt ein Unterschutzstellungsverfahren förm-        Grund von § 3 abgeschlossen wurden, gelten mit der\nlich eingeleitet worden ist, im Gesamtumfang von bis zu      Maßgabe als bestätigt, dass der Verkäufer bei Verträgen\n100 000 Hektar nach Maßgabe der folgenden Absätze            mit anderen als den in § 3 Abs. 2 Satz 3 oder § 3 Abs. 5\nerwerben. Die Privatisierungsstelle kann das Eigentum        Satz 1 bezeichneten Personen den Kaufpreis nach den\nan den Flächen auch unmittelbar auf einen von einem          Absätzen 2 und 3 bestimmt.\nLand benannten Naturschutzverband oder eine von ei-             (2) Bei Verträgen über landwirtschaftliche Flächen in\nnem Land benannte Naturschutzstiftung übertragen.            nicht benachteiligten Gebieten im Sinne der Verordnung\n(13) Insgesamt wird das Eigentum an Flächen im            950/97/EG (ABl. EG Nr. L 142 S. 1) hebt der Verkäufer den\nGesamtumfang von bis zu 50 000 Hektar unentgeltlich          Kaufpreis durch einseitige schriftliche Willenserklärung\nübertragen, und zwar                                         auf den Betrag an, der dem Wertansatz in § 3 Abs. 7\nSatz 1 und 2 entspricht. Falls der Kaufpreis bei Verträgen,\n– bis zu 20 000 Hektar an Flächen, bei denen eine land-      die über landwirtschaftliche Flächen in benachteiligten\nund forstwirtschaftliche Nutzung ausgeschlossen ist       Gebieten abgeschlossen wurden, 25 vom Hundert des\noder ausgeschlossen werden soll,                          Verkehrswertes unterschreitet, hebt der Verkäufer den\n– weitere bis zu 20 000 Hektar an forstwirtschaftlich        Kaufpreis auf diesen Wert an. Der Nachforderungsbetrag\ngenutzten Flächen vorrangig in Nationalparken sowie       ist ab dem im Kaufvertrag vereinbarten Fälligkeitszeit-\nin Kernzonen von Biosphärenreservaten, in Einzelfällen    punkt zu verzinsen. Der Verkäufer bestimmt den Zins in\nauch einschließlich damit zusammenhängender kleine-       Höhe des bei der Berechnung des Nettosubventions-\nrer landwirtschaftlicher Flächen und                      äquivalents von Regionalbeihilfen zu Grunde gelegten\nBezugssatzes gemäß den jeweils geltenden Leitlinien für\n– weitere bis zu 10 000 Hektar an forstwirtschaftlich ge-    staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung. Das Bun-\nnutzten Flächen unter 30 Hektar vorrangig in National-    desministerium der Finanzen gibt die maßgeblichen, von\nparken sowie in Kernzonen von Biosphärenreservaten.       der Europäischen Kommission festgesetzten Referenz-\nDie übrigen Flächen können von den Ländern bis zu dem        zinssätze im Bundesanzeiger bekannt.\nin Absatz 12 genannten Gesamtumfang jeweils zu den              (3) Die Kaufpreisanhebung ist insoweit abzusenken,\nWertansätzen gemäß Absatz 7 in Verbindung mit den            als der Käufer nachweist, dass Schäden, die ihm nach\n§§ 5 und 6 der Flächenerwerbsverordnung getauscht            dem 7. Oktober 1949 und vor dem 3. Oktober 1990 ent-\nwerden. Anstelle eines Tausches können Forstflächen          standen und nicht bereits ausgeglichen sind, eine Ermä-\nunter 30 Hektar oder landwirtschaftliche Flächen zum         ßigung rechtfertigen. Der Nachweis ist innerhalb von\nVerkehrswert erworben werden. Von der Eigentumsüber-         sechs Monaten nach Zugang der in Absatz 2 genannten\ntragung auf die Länder, Naturschutzverbände oder -stif-      schriftlichen Willenserklärung des Verkäufers zu erbrin-\ntungen ausgenommen sind Flächen, die benötigt wer-           gen. Schäden im Sinne des Satzes 1 sind nur solche, die\nden, um den Erwerb nach Absatz 1 bis 5 zu ermöglichen.       infolge der Zwangskollektivierung an dem in eine land-\n(14) Die Privatisierungsstelle unterrichtet die Länder,   wirtschaftliche Produktionsgenossenschaft eingebrach-\nwenn sie beabsichtigt, Flächen im Sinne des Absatzes 12      ten Inventar oder infolge von Nutzungsverhältnissen im\nzu verkaufen. Die Flächen werden nach Maßgabe des            Sinne des § 51 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes\nAbsatzes 13 übereignet, wenn ein Land gegenüber der          an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen entstanden\nPrivatisierungsstelle innerhalb einer Frist von sechs        sind. Erfolgt die Anpassung fehlerhaft oder bleibt sie aus,\nMonaten nach der Benachrichtigung erklärt, dass die Flä-     setzt das Gericht den Kaufpreis durch Urteil fest.\nche nach Absatz 12 erworben werden soll. Die Frist kann         (4) Passt der Verkäufer den Kaufpreis nach Absatz 2\nauf Antrag um bis zu drei Monate verlängert werden.          oder Absatz 3 an, kann der Käufer innerhalb einer Frist\nErstreckt sich die Erwerbsabsicht des betreffenden Lan-      von einem Monat vom Zugang der Anpassungserklärung\ndes, eines von ihm benannten Naturschutzverbandes            an durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten.\noder einer von ihm benannten Naturschutzstiftung auf         In diesem Fall sind der Käufer zur Rückübertragung des\neine Teilfläche, kann die Privatisierungsstelle verlangen,   Grundstücks an den Verkäufer und der Verkäufer zur\ndass die Gesamtfläche des betreffenden Verkaufsloses         Rückzahlung des Kaufpreises und zur Erstattung des\nerworben wird. In diesem Fall sind die Teile des Verkaufs-   Betrages verpflichtet, um den sich der Wert des Kaufge-\nloses, die nicht nach Absatz 13 erworben werden, mit         genstandes durch Verwendungen des Käufers erhöht\ngleichwertigen landeseigenen Flächen zu tauschen. Ver-       hat. Weitergehende Ansprüche außer Ansprüchen wegen\nmessungskosten sowie sonstige mit dem Eigentums-             Beschädigung des Kaufgegenstandes sind ausgeschlos-\nübergang zusammenhängende Kosten übernimmt der               sen. Soweit ein Pachtvertrag nach § 3 Abs. 1 durch\nErwerber.                                                    Eigentumserwerb erloschen ist, lebt er mit Rückübertra-\n(15) Einzelheiten des Verfahrens der Eigentumsüber-       gung des Grundstücks an den Verkäufer wieder auf.\ntragung auf die Länder und Naturschutzverbände oder\n-stiftungen sowie die Aufteilung der Flächen auf die Län-                                  §4\nder werden zwischen der Privatisierungsstelle und den\nBeirat und Verordnungsermächtigung\nLändern auf der Grundlage der zum 1. Februar 2000\ngemeldeten Naturschutzflächen und des Umfangs der in            (1) Bei den nach dem Treuhandgesetz vom 17. Juni\ndem jeweiligen Land in den aufgeführten Schutzkatego-        1990 (GBl. I Nr. 33 S. 300), zuletzt geändert durch Artikel 1\nrien gelegenen Flächen der Privatisierungsstelle verein-     des Gesetzes vom 9. August 1994 (BGBl. I S. 2062), in\nbart.                                                        der jeweils geltenden Fassung für die Privatisierung","1670             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004\nzuständigen Stellen werden Beiräte eingerichtet, die bei    Sache her nicht mehr möglich ist oder natürliche Perso-\nwiderstreitenden Interessen im Zusammenhang mit der         nen, Religionsgemeinschaften oder gemeinnützige Stif-\nDurchführung der Erwerbsmöglichkeiten nach § 3 ange-        tungen in redlicher Weise an dem Vermögenswert Eigen-\nrufen werden können. Das Land kann den Beirat auch in       tum erworben haben.\nVerpachtungsfällen anrufen, wenn die für die Privatisie-\n(2) Zur Ausstellung für die Öffentlichkeit bestimmtes\nrung zuständige Stelle im Rahmen des für die Verpach-\nKulturgut bleibt für die Dauer von 20 Jahren unentgeltlich\ntung vorgesehenen Verfahrens von einem Entschei-\nden Zwecken der Nutzung seitens der Öffentlichkeit oder\ndungsvorschlag des Landes abweichen will.\nder Forschung gewidmet (unentgeltlicher öffentlicher\n(2) Die Mitglieder des Beirats werden je zur Hälfte vom   Nießbrauch). Der Nießbrauchsberechtigte kann die Fort-\nBund und vom Land benannt. Den Vorsitz führt ein weite-     setzung des Nießbrauchs gegen angemessenes Entgelt\nres Mitglied, das vom Bund im Einvernehmen mit dem          verlangen. Gleiches gilt für wesentliche Teile der Ausstat-\nLand benannt wird. Der Beirat spricht nach Anhörung der     tung eines denkmalgeschützten, der Öffentlichkeit\nBeteiligten eine Empfehlung aus. Hiervon abweichende        zugänglichen Gebäudes. Wenn das Kulturgut mehr als\nEntscheidungen hat die für die Privatisierung zuständige    zwei Jahre nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht\nStelle zu begründen.                                        worden ist, endet auf Antrag des Berechtigten der Nieß-\n(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch            brauch, es sei denn, dass die oberste Landesbehörde\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates             triftige Gründe für die Nichtzugänglichkeit und das Fort-\nEinzelheiten der Erwerbsmöglichkeit nach § 3, des Ver-      bestehen der in Satz 1 genannten Zweckbestimmung\nfahrens sowie des Beirats zu regeln. In der Verordnung      feststellt.\nkann auch bestimmt werden                                      (3) § 10 des Vermögensgesetzes gilt entsprechend.\n1. das Verfahren zur Ermittlung der Verkehrswerte nach      Die Aufwendungen für das überlassene Kulturgut trägt\n§ 3 Abs. 7 Satz 1, Satz 2, Satz 6 und § 3a Abs. 2,       der Nießbraucher.\n2. dass Rückabwicklung verlangt werden kann, wenn\nsich die Zusammensetzung der Gesellschafter einer                                     §6\njuristischen Person nach dem begünstigten Erwerb\nZuständigkeit und Verfahren\nvon Flächen in der Weise verändert, dass 25 vom\nHundert oder mehr der Anteilswerte von nicht ortsan-        (1) Ansprüche auf Ausgleichsleistungen sind bei den\nsässigen Personen oder Berechtigten nach § 1 gehal-      Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen, soweit\nten werden,                                              für die Rückgabe des entzogenen Vermögenswertes das\n3. dass bei Nutzungsänderung oder Betriebsaufgabe           Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen oder\ndie Rückabwicklung verlangt werden kann,                 die Landesämter zur Regelung offener Vermögensfragen\nzuständig wären, bei diesen geltend zu machen. Bereits\n4. dass jährliche Mitteilungspflichten über etwaige         gestellte, noch anhängige Anträge nach dem Vermö-\nBetriebsaufgaben, Nutzungsänderungen oder Gesell-        gensgesetz, die nach § 1 Abs. 8 Buchstabe a des Vermö-\nschafter festgelegt werden oder sonstige Maßnahmen       gensgesetzes ausgeschlossen sind, werden als Anträge\nzur Verhinderung von missbräuchlicher Inanspruch-        nach diesem Gesetz gewertet. Die Antragsfrist endet mit\nnahme ergriffen werden,                                  Ablauf des sechsten Monats nach Inkrafttreten dieses\n5. dass aus agrarstrukturellen Gründen oder in Härtefäl-    Gesetzes (Ausschlussfrist).\nlen von einer Rückabwicklung abgesehen werden               (2) Für die Durchführung der §§ 1, 2 und 5 dieses\nkann.                                                    Gesetzes gelten die Bestimmungen des Vermögensge-\nsetzes und des § 12 Abs. 1 Satz 2 des Entschädigungs-\n§5                              gesetzes entsprechend.\nRückgabe beweglicher Sachen                       (3) Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der\n(1) Bewegliche, nicht in einen Einheitswert einbezoge-    Durchführung der §§ 3, 3a und der auf Grund von § 4\nne Sachen sind zurückzuübertragen. Die Rückübertra-         Abs. 3 ergangenen Verordnung sind die ordentlichen\ngung ist ausgeschlossen, wenn dies von der Natur der        Gerichte zuständig."]}