{"id":"bgbl1-2004-37-11","kind":"bgbl1","year":2004,"number":37,"date":"2004-07-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/37#page=81","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-37-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_37.pdf#page=81","order":11,"title":"Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung in Angelegenheiten nach dem Bundesreisekostengesetz, dem Bundesumzugskostengesetz einschließlich der hierzu ergangenen Trennungsgeldverordnung und nach den Beihilfevorschriften des Bundes","law_date":"2004-07-12T00:00:00Z","page":1737,"pdf_page":81,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004  1737\nAnordnung\nzur Übertragung von Zuständigkeiten\nfür den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung\ndes Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Bundesministeriums\nfür Gesundheit und Soziale Sicherung in Angelegenheiten nach dem\nBundesreisekostengesetz, dem Bundesumzugskostengesetz einschließlich der hierzu\nergangenen Trennungsgeldverordnung und nach den Beihilfevorschriften des Bundes\nVom 12. Juli 2004\nI.\nNach § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in Verbin-\ndung mit § 172 des Bundesbeamtengesetzes wird dem Bundesverwaltungsamt\ndie Befugnis übertragen, über Widersprüche gegen Verwaltungsakte sowie die\nAblehnung eines Anspruchs in Angelegenheiten nach dem Bundesreisekosten-\ngesetz, dem Bundesumzugskostengesetz einschließlich der hierzu ergangenen\nTrennungsgeldverordnung und nach den Beihilfevorschriften des Bundes zu ent-\nscheiden, soweit es für den Erlass des Verwaltungsaktes oder die Ablehnung\ndes Anspruchs zuständig war.\nII.\nNach § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes wird dem Bundesverwal-\ntungsamt die Vertretung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale\nSicherung bei verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Angelegenheiten nach dem\nBundesreisekostengesetz, dem Bundesumzugskostengesetz einschließlich der\nhierzu ergangenen Trennungsgeldverordnung und nach den Beihilfevorschriften\ndes Bundes übertragen. Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale\nSicherung behält sich vor, im Einzelfall die Prozessvertretung selbst wahrzuneh-\nmen.\nIII.\nDiese Anordnung wird am 1. Mai 2004 wirksam.\nBonn, den 12. Juli 2004\nDie Bundesministerin\nfür Gesundheit und Soziale Sicherung\nIn Vertretung\nHeinrich Tiemann"]}