{"id":"bgbl1-2004-37-10","kind":"bgbl1","year":2004,"number":37,"date":"2004-07-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/37#page=75","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-37-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_37.pdf#page=75","order":10,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Hebammenhilfe-Gebührenverordnung","law_date":"2004-07-21T00:00:00Z","page":1731,"pdf_page":75,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004              1731\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Hebammenhilfe-Gebührenverordnung\nVom 21. Juli 2004\nAuf Grund des § 134 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2           Geburt, für die Überwachung des Wochenbettverlaufs\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche                sowie für die zur Unterstützung bei Stillschwierigkei-\nKrankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom                ten notwendigen Materialien und apothekenpflichti-\n20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), dessen Ab-            gen Arzneimittel berechnen, die mit ihrer Anwendung\nsatz 1 zuletzt durch Artikel 204 Nr. 1 der Verordnung vom        verbraucht sind oder zur weiteren Verwendung über-\n25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden              lassen werden. Dabei ist auf wirtschaftliche Beschaf-\nist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit und          fung zu achten. Lebensmittel sowie Diätetika nach § 1\nSoziale Sicherung nach Anhörung der Spitzenverbände              des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes\nder Krankenkassen und der Berufsorganisationen der               sowie Kosmetika und Körperpflegeprodukte können\nHebammen und Entbindungspfleger:                                 nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversiche-\nrung abgerechnet werden.\nArtikel 1                                 (2) Auslagen für mit der Anwendung verbrauchte\nDie     Hebammenhilfe-Gebührenverordnung           vom        oder zur weiteren Verwendung überlassene Materia-\n28. Oktober 1986 (BGBl. I S. 1662), zuletzt geändert             lien sind ausschließlich als Pauschalen ohne Einzel-\ndurch die Verordnung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I                nachweis abzurechnen. Die Pauschalen betragen:\nS. 2397), wird wie folgt geändert:\na) für jede einzelne Vorsorgeuntersuchung 2,50 Euro,\n1. § 3 wird wie folgt gefasst:                                   b) für die Hilfe bei einer Geburt 31 Euro sowie für die\n„§ 3                                   Versorgung einer Naht bei Geburtsverletzungen\nzusätzlich 27,50 Euro sowie\nAuslagen\n(1) Als Auslagen kann die Hebamme neben den für           c) für die gesamte Zeit der Wochenbettbetreuung\ndie einzelnen Leistungen vorgesehenen Gebühren                   24,50 Euro, wenn diese nicht mehr als vier Tage\nnach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 die ihr entstande-              nach der Geburt übernommen wird; bei späterer\nnen Kosten der für die Vorsorgeuntersuchung der                  Übernahme der Betreuung beträgt die Pauschale\nSchwangeren, für die Hilfe bei Schwangerschafts-                 für die gesamte Zeit der Wochenbettbetreuung\nbeschwerden oder Wehen, für die Hilfe bei einer                  13,30 Euro.","1732             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004\n(3) Zusätzlich zu den Pauschalen für Materialien-         aus dem jeweiligen Arzneimittelbild Wirkungen und\nbedarf nach Absatz 2 können die entstandenen Kos-             Anwendungen ableitbar sind, die in den Tätigkeits-\nten für im Zusammenhang mit den in Absatz 1                   bereich der Hebammenhilfe fallen.\ngenannten Leistungen notwendige apothekenpflich-\ntige Arzneimittel nach Maßgabe der Absätze 4 bis 6               (7) Die Spitzenverbände der Krankenkassen und\nberechnet werden, sofern diese Arzneimittel ver-              die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interes-\nbraucht oder zur weiteren Verwendung überlassen               sen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen\nwurden. Für diese Arzneimittel trägt die Krankenkasse         der Hebammen regeln das Nähere über die Abrech-\ndie Kosten höchstens bis zur Höhe des Betrages, der           nung nach den Absätzen 2 bis 6 in einer Vereinba-\nsich nach der Arzneimittel-Preisverordnung in der bis         rung.“\nzum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ergibt.\nDie Arzneimittel sind in der Abrechnung einzeln aufzu-    2. § 4 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nlisten.\n„In den übrigen Fällen beträgt das Wegegeld\n(4) Aus den Wirkstoffgruppen der\na) bei einer Entfernung von nicht mehr als zwei Kilo-\na) Antidiarrhoika,\nmetern zwischen der Wohnung oder Praxis der\nb) Antiemetika,                                                   Hebamme und der Stelle der Leistung 1,55 Euro,\nbei Nacht 2,20 Euro,\nc) Antihypotonika,\nb) bei einer Entfernung von mehr als zwei Kilometern\nd) Dermatika – mit Ausnahme der zur Wundversor-\nzwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme\ngung oder zur Entzündungsbehandlung zugelas-\nund der Stelle der Leistung für jeden zurückgeleg-\nsenen und bei der Mutter und/oder bei dem Neu-\nten Kilometer 0,55 Euro, bei Nacht 0,75 Euro.“\ngeborenen anwendbaren Dermatika –,\ne) Ophtalmika,\n3. § 5 wird wie folgt geändert:\nf) Vitamin D – auch in Kombination mit Fluorsalzen –\nsowie                                                    a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 291 Abs. 2\nNr. 1 bis 8“ durch die Angabe „§ 291 Abs. 2 Satz 1\ng) Vitamin K                                                      Nr. 1 bis 3, 5 bis 7 sowie 9 und 10“ ersetzt.\ndarf jeweils nur ein Arzneimittel der kleinsten\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nPackungsgröße berechnet werden.\nAus den Wirkstoffgruppen der                                         „(3) Bei der Abrechnung sind die von den Spit-\nzenverbänden der Krankenkassen gemeinsam\na) Antimykotika,                                                  erstellten Richtlinien nach § 302 Abs. 2 des Fünf-\nb) Carminativa und                                                ten Buches Sozialgesetzbuch über Form und\nInhalt des Abrechnungsverfahrens zu beachten.“\nc) Galle- und Lebertherapeutika\nc) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\ndarf jeweils nur ein Arzneimittel der kleinsten\nPackungsgröße berechnet werden, wenn zuvor all-                      „(5) Jede Hebamme verwendet bei der Abrech-\ngemeine nicht medikamentöse Maßnahmen wie zum                     nung mit den Krankenkassen das Kennzeichen\nBeispiel diätetischer oder physikalischer Art ohne                nach § 293 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.\nausreichenden Erfolg angewandt wurden.                            Rechnet eine Hebamme ihre Leistungen über eine\n(5) Kosten für Arzneimittel, die                              zentrale Stelle ab, so ist in der Abrechnung neben\ndem Kennzeichen der abrechnenden Stelle das\na) nicht der Apothekenpflicht unterliegen,                        Kennzeichen der Hebamme anzugeben. Die unter\nb) nach der Verordnung über verschreibungspflich-                 dem Kennzeichen gespeicherten Angaben sind\ntige Arzneimittel nicht an Hebammen abgegeben                verbindlich für das Abrechnungsverfahren. Ände-\nwerden dürfen,                                               rungen der unter dem Kennzeichen gespeicherten\nDaten sind der mit der Vergabe und Pflege des\nc) nach § 34 Abs. 1 des Fünften Buches Sozial-                    Kennzeichens beauftragten Stelle unverzüglich\ngesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2003 gel-             mitzuteilen.“\ntenden Fassung ausgeschlossen sind,\nd) nach § 34 Abs. 1 Satz 7 und Abs. 3 des Fünften\n4. § 6 wird wie folgt gefasst:\nBuches Sozialgesetzbuch ausgeschlossen sind\noder                                                                                 „§ 6\ne) im Rahmen nicht allgemein anerkannter Therapie-                               Übergangsvorschrift\nverfahren eingesetzt werden,\nDiese Verordnung in der Fassung der Verordnung\nkönnen nicht berechnet werden.\nvom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1731) findet bei Geburten\n(6) Für Arzneimittel der besonderen Therapierich-         und Fehlgeburten vom Inkrafttreten dieser Verord-\ntungen der Phytotherapie, der Homöopathie sowie               nung an mit der Maßgabe Anwendung, dass für die\nder anthroposophischen Medizin gelten die Absätze 3           Vergütung sämtlicher Hilfeleistungen die Gebühren\nbis 5 entsprechend. Arzneimittel, die der homöopathi-         nach der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an gel-\nschen oder anthroposophischen Therapierichtung                tenden Fassung des Gebührenverzeichnisses dieser\nzugeordnet werden, können berechnet werden, wenn              Verordnung zu berechnen sind.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004                    1733\n5. Das Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 2 Abs. 1) wird wie folgt gefasst:\n„Anlage\n(zu § 2 Abs. 1)\nGebührenverzeichnis\nGebühr\nNr.                                               Leistung\nin €\nA. Leistungen der Mutterschaftsvorsorge und Schwangerenbetreuung\n1    Beratung der Schwangeren, auch fernmündlich                                                           5,45\nDie Gebühr nach Nummer 1 ist während der Schwangerschaft insgesamt höchstens zwölfmal\nberechnungsfähig. Sie ist an demselben Tag neben Leistungen nach den Nummern 2, 4, 5 und 8\nnicht berechnungsfähig.\n2    Vorsorgeuntersuchung der Schwangeren nach Maßgabe der Richtlinien des Gemeinsa-\nmen Bundesausschusses über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft\nund nach der Entbindung (Mutterschafts-Richtlinien) in der jeweils geltenden Fassung                21,80\nDie Vorsorgeuntersuchung umfasst folgende Leistungen:\nGewichtskontrolle, Blutdruckmessung, Urinuntersuchung auf Eiweiß und Zucker, Kontrolle des\nStandes der Gebärmutter, Feststellung der Lage, Stellung und Haltung des Kindes, Kontrolle der\nkindlichen Herztöne, allgemeine Beratung der Schwangeren, Dokumentation im Mutterpass des\nGemeinsamen Bundesausschusses in der jeweils geltenden Fassung.\nDie Gebühr nach Nummer 2 ist berechnungsfähig\na) bei normalem Schwangerschaftsverlauf,\nb) bei pathologischem Schwangerschaftsverlauf, wenn die Hebamme die Vorsorgeuntersuchung\nauf ärztliche Anordnung vornimmt oder wenn die Schwangere wegen des pathologischen\nSchwangerschaftsverlaufs ärztliche Betreuung trotz Empfehlung der Hebamme nicht in\nAnspruch nehmen möchte.\nDie Vorsorgeuntersuchungen sollen im Abstand von vier Wochen stattfinden; in den letzten zwei\nSchwangerschaftsmonaten sind je zwei Vorsorgeuntersuchungen angezeigt.\n3    Entnahme von Körpermaterial zur Durchführung notwendiger Laboruntersuchungen im\nRahmen der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die ärztliche\nBetreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung (Mutterschafts-\nRichtlinien) in der jeweils geltenden Fassung, je Entnahme, einschließlich Veranlassung\nder Laboruntersuchung(en), Versand- und Portokosten, Dokumentation im Mutterpass\nnach den Mutterschafts-Richtlinien und Befundübermittlung                                             5,45\nDie Leistungen nach den Nummern 2 und 3 sind nur berechnungsfähig, soweit sie nicht bereits im\nMutterpass dokumentiert sind.\n4    Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen, für jede angefangene halbe\nStunde                                                                                              13,60\n5    Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen bei Nacht, an Samstagen ab\n12 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen, für jede angefangene halbe Stunde                             16,90\nDauert die Leistung nach den Nummern 4 und 5 länger als drei Stunden, so ist die Notwendigkeit\nder über drei Stunden hinausgehenden Hilfe in der Rechnung zu begründen.\n6    Kardiotokographische Überwachung bei Indikationen nach Maßgabe der Anlage 2 zu\nden Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die ärztliche Betreuung\nwährend der Schwangerschaft und nach der Entbindung (Mutterschafts-Richtlinien) in\nder jeweils geltenden Fassung einschließlich Dokumentation im Mutterpass nach den\nMutterschafts-Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung                                            6,00\nDie Gebühr für die Leistung nach Nummer 6 ist je Tag höchstens zweimal berechnungsfähig, es sei\ndenn, dass weitere Überwachungen an einem Tag ärztlich angeordnet werden.\n7    Geburtsvorbereitung bei Unterweisung in der Gruppe, bis zu zehn Schwangere je Grup-\npe und höchstens 14 Stunden, für jede Schwangere je Unterrichtsstunde (60 Minuten)                    5,45\n8    Geburtsvorbereitung bei Einzelunterweisung auf ärztliche Anordnung, höchstens\n14 Stunden, je Unterrichtsstunde (60 Minuten)                                                       13,60\nDie Gebühren für die Leistungen nach den Nummern 7 und 8 umfassen insbesondere die Unter-\nrichtung über den Schwangerschaftsverlauf, die psychische Vorbereitung auf Geburt und Wochen-\nbett, gymnastische Übungen, Entspannungsübungen und Übungen der Atemtechnik.","1734            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004\nGebühr\nNr.                                                    Leistung\nin €\nB. Geburtshilfe\n9     Hilfe bei der Geburt eines Kindes in einem Krankenhaus                                              190,60\n10     Hilfe bei einer außerklinischen Geburt in einer Einrichtung unter ärztlicher Leitung                190,60\n11     Hilfe bei einer außerklinischen Geburt in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung                 340,30\n12     Hilfe bei einer Hausgeburt                                                                          408,40\n13     Hilfe bei einer Fehlgeburt                                                                           89,80\nDie Gebühren für die Leistungen nach den Nummern 9 bis 13 umfassen mit Ausnahme der gegebe-\nnenfalls gesondert berechnungsfähigen Leistung nach Nummer 14 die Hilfe für die Dauer von bis zu\nacht Stunden vor der Geburt des Kindes oder einer Fehlgeburt und die Hilfe für die Dauer von bis zu\ndrei Stunden danach einschließlich aller damit verbundenen Leistungen und Dokumentationen. Die\njeweilige Gebühr steht der Hebamme auch dann zu, wenn sie erst nach der Geburt, jedoch vor Voll-\nendung der Versorgung der Mutter und des Kindes Hilfe leisten konnte.\n14     Versorgung eines Dammschnitts oder eines Dammrisses I. oder II. Grades                               24,00\n15     Zuschlag für Hilfe bei der Geburt von Zwillingen und mehr Kindern, für das zweite und\njedes weitere Kind, je Kind                                                                          54,50\n16     Hilfe bei einer nicht vollendeten Geburt in einem Krankenhaus oder in einer außerklini-\nschen Einrichtung unter ärztlicher Leitung                                                           98,00\nDie Gebühr für die Leistung nach Nummer 16 umfasst die Hilfe für die Dauer von bis zu fünf Stun-\nden vor Beendigung der Geburtshilfe einschließlich aller damit verbundenen Leistungen. Sie ist nur\nberechnungsfähig, wenn die Schwangere in ein anderes Krankenhaus verlegt wird und die Hebam-\nme dort keine weitere Hilfe leistet.\n17     Hilfe bei einer nicht vollendeten Hausgeburt oder einer nicht vollendeten außerklini-\nschen Geburt in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung                                           136,10\nDie Gebühr für die Leistung nach Nummer 17 umfasst die Hilfe für die Dauer von bis zu fünf Stun-\nden vor Beendigung der Geburtshilfe einschließlich aller damit verbundenen Leistungen. Sie ist nur\nin unmittelbarem Zusammenhang mit einer Hausgeburt oder einer außerklinischen Geburt in einer\nvon Hebammen geleiteten Einrichtung berechnungsfähig, wenn die Hebamme die vorher geplante\nund bereits begonnene Hausgeburt oder außerklinische Geburt aufgrund unvorhergesehener\nUmstände abbrechen muss und die Hebamme die Schwangere in ein Krankenhaus überweist oder\nbegleitet und dort keine weitere Hilfe leistet.\n18     Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 9 bis 13, 16 und 17 bei Hilfe bei Nacht,\nan Samstagen ab 12 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen\nDer Zuschlag beträgt 25 vom Hundert der jeweiligen Gebühr.\nMaßgebend für die Berechnungsfähigkeit des Zuschlags ist bei den Leistungen nach den Num-\nmern 9 bis 12 der Zeitpunkt der Geburt, bei der Leistung nach Nummer 13 der Zeitpunkt der Fehl-\ngeburt und bei den Leistungen nach den Nummern 16 und 17 der Zeitpunkt der Beendigung der\nHilfe.\n19     Hilfe bei einer außerklinischen Geburt oder Fehlgeburt durch eine zweite Hebamme, für\njede angefangene halbe Stunde                                                                        13,60\n20     Hilfe bei einer außerklinischen Geburt oder Fehlgeburt durch eine zweite Hebamme bei\nNacht, an Samstagen ab 12 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen, für jede angefangene\nhalbe Stunde                                                                                         16,90\nGebühren für Leistungen nach den Nummern 19 und 20 sind für eine Hilfeleistung der zweiten\nHebamme von bis zu vier Stunden berechnungsfähig. Dies gilt entsprechend, wenn die Geburt\noder Fehlgeburt nicht außerklinisch vollendet wird.\n21     Perinatalerhebung bei einer außerklinischen Geburt nach vorgeschriebenem Formblatt\neinschließlich Versand- und Portokosten                                                               5,45\nMit der Gebühr sind auch die Kosten für die Auswertung des Formblatts abgegolten.\nC. Leistungen während des Wochenbetts\nAllgemeine Bestimmungen\na) Die Leistungen nach den Nummern 22 bis 35 dienen der Überwachung des Wochenbettverlaufs und umfassen\ninsbesondere die Beratung, Betreuung und/oder Versorgung von Mutter und Kind einschließlich aller damit ver-\nbundenen Leistungen mit Ausnahme der Leistungen nach den Nummern 36 und 37. Die Leistungen nach den\nNummern 22 bis 33, 35 und 37 sind auch nach einer Fehlgeburt berechnungsfähig.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004       1735\nb) In den ersten zehn Tagen nach der Geburt ist an demselben Tag jeweils ein Besuch nach den Nummern 22, 23,\n27, 28, 30 oder 31 berechnungsfähig. Wird der erste Besuch bereits am Tage der Geburt ausgeführt, können\nweitere Besuche nach den Nummern 22, 23, 27, 28, 30 oder 31 nur für die folgenden neun Tage berechnet wer-\nden. Wird die Wochenbettbetreuung erst im Laufe der ersten zehn Tage nach der Geburt von einer anderen\nHebamme übernommen, werden die Besuche bis zum zehnten Tag nach der Geburt vergütet. Bei fernmündli-\ncher Beratung, die in den ersten zehn Tagen nach der Geburt einen Besuch nach den Nummern 22, 23, 27, 28,\n30 oder 31 ersetzt, ist eine Gebühr analog Nummer 35 berechnungsfähig.\nc) In dem Zeitraum zwischen dem elften Tag nach der Geburt bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Geburt\nsind insgesamt bis zu 16 Leistungen nach den Nummern 22, 23, 25 bis 33 oder 35 berechnungsfähig, weitere\nBesuche nach den Nummern 25, 26, 29, 32 oder 33 dabei jedoch nur nach Maßgabe der Allgemeinen Bestim-\nmung nach Buchstabe d. Mehr als 16 Leistungen nach den Nummern 22, 23, 25 bis 33 oder 35 sind in diesem\nZeitraum nur berechnungsfähig, soweit sie ärztlich angeordnet sind.\nd) Ein weiterer Besuch an demselben Tag ist berechnungsfähig\naa) nach ambulanter Entbindung in den ersten zehn Tagen nach der Geburt nach den Nummern 25 oder 26\nsowie\nbb) unabhängig von der Art der Entbindung nach den Nummern 25, 26, 29, 32 oder 33 während des gesamten\nZeitraums bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Geburt bei Vorliegen insbesondere folgender\nBesuchsgründe: schwere Stillstörungen, verzögerte Rückbildung, nach Sekundärnaht oder Dammriss\nIII. Grades, bei Beratung und Anleitung der Mutter zur Versorgung und Ernährung des Säuglings im\nAnschluss an dessen stationäre Behandlung oder nach ärztlicher Anordnung. Der Grund ist in der Rech-\nnung anzugeben. Mehr als zwei Besuche an demselben Tag sind nur berechnungsfähig, wenn sie ärztlich\nangeordnet worden sind.\ne) Nach Ablauf von acht Wochen nach der Geburt sind Besuche nur auf ärztliche Anordnung bei pathologischem\nWochenbettverlauf berechnungsfähig.\nGebühr\nNr.                                               Leistung\nin €\n22        Hausbesuch nach der Geburt                                                             24,50\n23        Hausbesuch nach der Geburt an Sonn- und Feiertagen                                     30,50\n24        Zuschlag zu der Gebühr nach Nummer 22 oder 23 für den ersten Hausbesuch nach der\nGeburt                                                                                  5,45\n25        Weiterer Hausbesuch an demselben Tag                                                   24,50\n26        Weiterer Hausbesuch an demselben Sonn- oder Feiertag                                   30,50\n27        Besuch im Krankenhaus oder in einer außerklinischen Einrichtung unter ärztlicher Lei-\ntung nach der Geburt                                                                    9,30\n28        Besuch im Krankenhaus oder in einer außerklinischen Einrichtung unter ärztlicher Lei-\ntung nach der Geburt an Sonn- und Feiertagen                                           11,40\n29        Weiterer Besuch im Krankenhaus oder in einer außerklinischen Einrichtung unter ärzt-\nlicher Leitung an demselben Tag                                                         9,30\n30        Besuch in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung nach der Geburt                    19,10\n31        Besuch in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung nach der Geburt an einem Sonn-\noder Feiertag                                                                          24,00\n32        Weiterer Besuch in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung an demselben Tag          19,10\n33        Weiterer Besuch in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung an demselben Sonn-\noder Feiertag                                                                          24,00\n34        Zuschlag für einen Besuch nach der Geburt von Zwillingen und mehr Kindern zu den\nGebühren nach den Nummern 22, 23 und 25 bis 33, für das zweite und jedes weitere\nKind, je Kind                                                                           8,20\n35        Fernmündliche Beratung der Wöchnerin                                                    4,90\n36        Erstuntersuchung des Kindes einschließlich Eintragung der Befunde in das Untersu-\nchungsheft für Kinder (U 1) nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschus-\nses über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des 6.\nLebensjahres (Kinder-Richtlinien) in der jeweils geltenden Fassung                      7,10","1736        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004\nGebühr\nNr.                                             Leistung\nin €\n37  Entnahme von Körpermaterial zur Durchführung notwendiger Laboruntersuchungen im\nRahmen der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die ärztliche\nBetreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung (Mutterschafts-\nRichtlinien) oder im Rahmen der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses\nüber die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebens-\njahres (Kinder-Richtlinien) in der jeweils geltenden Fassung, je Entnahme, einschließlich\nVeranlassung der Laboruntersuchung(en), Versand- und Portokosten, Dokumentation\nnach den vorgenannten Richtlinien und Befundübermittlung                                           5,45\nLeistungen nach Nummer 37 sind nur berechnungsfähig, soweit sie nicht bereits im Mutterpass\noder im Untersuchungsheft für Kinder dokumentiert sind.\nD. Sonstige Leistungen\n38  Wache auf ärztliche Anordnung, je angefangene Stunde                                              16,30\n39  Wache auf ärztliche Anordnung bei Nacht, an Samstagen ab 12 Uhr sowie an Sonn- und\nFeiertagen, je angefangene Stunde                                                                 20,70\n40  Rückbildungsgymnastik bei Unterweisung in der Gruppe, bis zu zehn Teilnehmerinnen je\nGruppe und höchstens zehn Stunden, für jede Teilnehmerin je Unterrichtsstunde\n(60 Minuten)                                                                                       5,45\nDie Leistung nach Nummer 40 ist nur berechnungsfähig, wenn die Rückbildungsgymnastik in den\nersten vier Monaten nach der Geburt begonnen und bis zum Ende des neunten Monats nach der\nGeburt abgeschlossen wird.\n41  Beratung der Mutter bei Stillschwierigkeiten                                                      24,50\n42  Fernmündliche Beratung der Mutter bei Stillschwierigkeiten                                         4,90\nDie Gebühren nach den Nummern 41 und/oder 42 sind frühestens nach Ablauf von acht Wochen\nnach der Geburt bis zum Ende der Abstillphase berechnungsfähig. Sie sind jeweils höchstens zwei-\nmal in diesem Zeitraum berechnungsfähig.“\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\nKraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 21. Juli 2004\nDie Bundesministerin\nfür Gesundheit und Soziale Sicherung\nIn Vertretung\nK . T. S c h r ö d e r"]}