{"id":"bgbl1-2004-37-1","kind":"bgbl1","year":2004,"number":37,"date":"2004-07-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/37#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-37-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_37.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung des Entschädigungsgesetzes","law_date":"2004-07-13T00:00:00Z","page":1658,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["1658 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004\nBekanntmachung\nder Neufassung des Entschädigungsgesetzes\nVom 13. Juli 2004\nAuf Grund des Artikels 11 des Entschädigungsrechtsänderungsgesetzes vom\n10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2471) wird nachstehend der Wortlaut des Ent-\nschädigungsgesetzes in der seit dem 17. Dezember 2003 geltenden Fassung\nbekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. das am 1. Dezember 1994 in Kraft getretene Gesetz vom 27. September 1994\n(BGBl. I S. 2624, 1995 I S. 110),\n2. den am 24. Juli 1997 in Kraft getretenen Artikel 5 Abs. 3 des Gesetzes vom\n17. Juli 1997 (BGBl. I S. 1823),\n3. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 7 § 1 des Gesetzes vom\n9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242),\n4. den am 22. September 2000 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom\n15. September 2000 (BGBl. I S. 1382),\n5. den am 8. November 2000 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom\n2. November 2000 (BGBl. I S. 1481),\n6. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen § 14 Abs. 19 des Gesetzes vom\n11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3519),\n7. den am 17. Dezember 2003 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\n10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2471).\nBerlin, den 13. Juli 2004\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004                            1659\nGesetz\nüber die Entschädigung nach\ndem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen\n(Entschädigungsgesetz – EntschG)\n§1                               kung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernom-\nmen wurden, wird keine Entschädigung gewährt.*)\nGrundsätze der Entschädigung\n(1) Ist Rückgabe nach dem Gesetz zur Regelung offe-          (4) Eine Entschädigung wird nicht gewährt\nner Vermögensfragen (Vermögensgesetz) ausgeschlos-           1. für private geldwerte Ansprüche im Sinne des § 5, bei\nsen (§ 4 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 11 Abs. 5         denen der Schadensbetrag nach § 245 des Lasten-\ndes Vermögensgesetzes) oder hat der Berechtigte Ent-             ausgleichsgesetzes insgesamt 10 000 Reichsmark\nschädigung gewählt (§ 6 Abs. 7, § 8 Abs. 1 und § 11 Abs. 1       nicht übersteigt und für die den Berechtigten oder sei-\nSatz 2 des Vermögensgesetzes), besteht ein Anspruch              nem Gesamtrechtsvorgänger Ausgleichsleistungen\nauf Entschädigung. Der Entschädigungsanspruch wird               nach dem Lastenausgleichsgesetz gewährt wurden.\ndurch Zuteilung von übertragbaren Schuldverschreibun-            Dies gilt nicht, wenn im Schadensbetrag auch andere\ngen des Entschädigungsfonds (§ 9) erfüllt, die ab 1. Janu-       Vermögensverluste berücksichtigt sind. Die Rückfor-\nar 2004 mit 6 vom Hundert jährlich verzinst werden. Die          derung des Lastenausgleichs nach § 349 des Lasten-\nZinsen sind jährlich nachträglich fällig, erstmals am            ausgleichsgesetzes entfällt;\n1. Januar 2005. Die Schuldverschreibungen werden vom\nJahr 2004 an in fünf gleichen Jahresraten durch Aus-         2. für Vermögensverluste, bei denen die Summe der\nlosung – erstmals zum 1. Januar 2004 – getilgt. Nach dem         Bemessungsgrundlagen insgesamt 1 000 Deutsche\n31. Dezember 2003 festgesetzte Entschädigungsan-                 Mark nicht erreicht, ausgenommen buchmäßig nach-\nsprüche werden durch Geldleistung erfüllt, die ab dem            gewiesene Geldbeträge;\n1. Januar 2004 bis zum Kalendermonat vor der Bekannt-\n3. für Vermögensverluste, für die der Berechtigte oder\ngabe des Bescheides verzinst wird. Der Zinssatz beträgt\nsein Gesamtrechtsvorgänger bereits eine Entschädi-\nvom 1. Januar 2004 monatlich 1/2 vom Hundert. Die Zinsen\ngung nach einem Pauschalentschädigungsabkom-\nwerden mit der Entschädigung festgesetzt. Ansprüche\nmen der ehemaligen Deutschen Demokratischen\nauf Herausgabe einer Gegenleistung nach § 7a Abs. 1\nRepublik oder der Bundesrepublik Deutschland erhal-\ndes Vermögensgesetzes und Schadensersatz nach § 13\nten hat oder für die ihm eine Entschädigung nach die-\ndes Vermögensgesetzes sowie Ansprüche auf Wertmin-\nsen Abkommen zusteht;\nderungen nach § 7 des Vermögensgesetzes in der bis\nzum 22. Juli 1992 geltenden Fassung werden nach              4. für eine entzogene bewegliche Sache,\nBestandskraft des Bescheides durch Geldleistung erfüllt.\n§ 3 des Ausgleichsleistungsgesetzes gilt entsprechend.           a) für die dem Berechtigten oder seinem Gesamt-\nrechtsvorgänger der bei ihrer Verwertung erzielte\n(1a) Ein Anspruch auf Entschädigung besteht im Fall               Erlös zugeflossen ist; bei einem Haushaltsgegen-\nder Einziehung von im Beitrittsgebiet belegenen Ver-                 stand erstreckt sich der Ausschluss auf den Haus-\nmögenswerten durch Entscheidung eines ausländischen                  rat, dem er zugehört hat, sofern der Erlös aus der\nGerichts auch, wenn hinsichtlich der mit der Entschei-               Verwertung die Höhe der Bemessungsgrundlage\ndung verbundenen Freiheitsentziehung eine Beschei-                   für Hausrat erreicht;\nnigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes erteilt\nworden ist.                                                      b) die zu einem Unternehmen gehört hat, das zu ent-\nschädigen ist;\n(2) Absatz 1 gilt auch, wenn der nach § 3 Abs. 2 des\nVermögensgesetzes von der Rückübertragung Aus-                   c) für die ein Vernichtungsprotokoll oder ein ver-\ngeschlossene den Vermögenswert in redlicher Weise                    gleichbarer Nachweis des Untergangs vorhanden\nerworben hatte. Absatz 1 gilt ferner für Begünstigte                 ist, außer wenn bei Würdigung aller Umstände\n(§ 18b Abs. 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes) früherer                 ungeachtet des Vernichtungsnachweises überwie-\ndinglicher Rechte an Grundstücken, die mangels Rück-                 gende Gründe für die Werthaltigkeit der vernichte-\ngabe des früher belasteten Vermögenswertes oder                      ten Sache sprechen;\nwegen Rückgabe nach § 6 des Vermögensgesetzes nicht\nwieder begründet und nicht abgelöst werden. Ist eine         5. für Hausrat, für die dem Berechtigen oder seinem\nForderung des Begünstigten, die der früheren dinglichen          Gesamtrechtsvorgänger Leistungen nach lastenaus-\nSicherung zugrunde lag, vor der bestandskräftigen Ent-           gleichsrechtlichen Vorschriften gewährt wurden.\nscheidung über den Entschädigungsanspruch erfüllt               (5) In den Fällen des § 1 Abs. 6 des Vermögensgeset-\nworden, entfällt der Anspruch auf Entschädigung. Mit der     zes besteht ein Entschädigungsanspruch nach Maßgabe\nbestandskräftigen Entscheidung über den Entschädi-           des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes.\ngungsanspruch erlischt die Forderung.\n*) § 1 Abs. 3 ist gemäß des Beschlusses des Bundesverfassungsgerich-\n(3) Für Grundstücke im Sinne des § 1 Abs. 2 des Ver-         tes vom 10. Oktober 2001 – 1 BvL 17/00 – (BGBl. I S. 3920) mit Artikel 3\nmögensgesetzes, die durch Eigentumsverzicht, Schen-             Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.","1660              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004\n§2                               sicherungs- und Feststellungsgesetz ein Ersatzeinheits-\nBerechnung der Höhe der Entschädigung                 wert ermittelt worden, so ist dieser maßgebend. Er wird\nder zuständigen Behörde von der Ausgleichsverwaltung\n(1) Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach          im Wege der Amtshilfe mitgeteilt.\nder Bemessungsgrundlage (§§ 3 bis 5a), von welcher\ngegebenenfalls                                                  (3) Ist weder ein Einheitswert noch ein Ersatzeinheits-\nwert vorhanden oder sind zwischen dem Bewertungs-\n1. Verbindlichkeiten nach § 3 Abs. 4,                        zeitpunkt und der Schädigung Veränderungen der tat-\n2. erhaltene Gegenleistungen oder Entschädigungen            sächlichen Verhältnisse des Grundstücks eingetreten,\nnach § 6,                                                deren Berücksichtigung zu einer Abweichung um mehr\nals ein Fünftel, mindestens aber 1 000 Deutsche Mark\n3. der Zeitwert von nach § 6 Abs. 6a des Vermögens-          führt, berechnet das Amt oder das Landesamt zur Re-\ngesetzes zurückgegebenen Vermögensgegenstän-             gelung offener Vermögensfragen einen Hilfswert nach\nden nach § 4 Abs. 4 oder                                 den Vorschriften des Reichsbewertungsgesetzes vom\n4. Kürzungsbeträge nach § 7                                  16. Oktober 1934 (RGBl. I S. 1035) in der Fassung des\nBewertungsgesetzes der Deutschen Demokratischen\nabgezogen werden. Von der nach den Nummern 1 bis 4\nRepublik vom 18. September 1970 (Sonderdruck Nr. 674\ngekürzten Bemessungsgrundlage wird Lastenausgleich\ndes Gesetzblattes). Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entspre-\nnach § 8 abgezogen.\nchend. Bei Vorliegen von Wiederaufnahmegründen im\n(2) Entschädigungen über 1 000 Deutsche Mark wer-          Sinne des § 580 der Zivilprozessordnung ist auf Antrag\nden auf Tausend oder das nächste Vielfache von Tausend       ein solcher Hilfswert zu bilden.\nnach unten abgerundet. Die Umrechnung auf Euro\n(4) Langfristige Verbindlichkeiten, die im Zeitpunkt der\ngeschieht ohne nochmalige Abrundung.\nSchädigung mit Vermögen im Sinne des Absatzes 1\n(3) Durch Schuldverschreibungen zu erfüllende Ent-         Satz 1 in wirtschaftlichem Zusammenhang standen oder\nschädigungsansprüche werden ab dem 1. Januar 1999            an solchem Vermögen dinglich gesichert waren, sind in\ndurch Zuteilung von über einen Nennwert von 100 Euro         Höhe ihres zu diesem Zeitpunkt valutierenden Betrages\noder einem ganzen Vielfachen hiervon lautende Schuld-        abzuziehen. Als valutierender Betrag gilt der Nennwert\nverschreibungen erfüllt. Hierbei offen bleibende Rest-       des früheren Rechts vorbehaltlich des Nachweises von\nbeträge werden durch Barzahlung aus dem Entschädi-           Tilgungsleistungen oder anderer Erlöschensgründe sei-\ngungsfonds erfüllt.                                          tens des Berechtigten. Dies gilt für Verbindlichkeiten aus\nAufbaukrediten nur, wenn eine der Kreditaufnahme zuzu-\n§3                               ordnende Baumaßnahme zu einer Erhöhung der Bemes-\nsungsgrundlage geführt hat. Die Höhe des Abzugsbetra-\nBemessungsgrundlage\nges bemisst sich nach § 18 Abs. 2 des Vermögensgeset-\nder Entschädigung für Grundvermögen\nzes. Verpflichtungen auf wiederkehrende Leistungen sind\nund land- und forstwirtschaftliches Vermögen\nmit dem Kapitalwert nach den §§ 15 bis 17 des in\n(1) Bemessungsgrundlage der Entschädigung für              Absatz 3 genannten Bewertungsgesetzes abzuziehen.\nGrundvermögen einschließlich Gebäudeeigentum sowie           Sonstige dingliche Belastungen sind entsprechend zu\nfür land- und forstwirtschaftliches Vermögen ist             berücksichtigen.\n1. bei land- und forstwirtschaftlichen Flächen das              (5) Sind in den Einheits-, Ersatzeinheits- oder Hilfswert\n3fache,                                                  für land- und forstwirtschaftliches Vermögen Betriebs-\n2. bei Mietwohngrundstücken mit mehr als zwei Woh-           mittel oder Gebäude einbezogen, die dem Eigentümer\nnungen das 4,8fache,                                     des Grund und Bodens nicht gehören, sind die Wertan-\nteile am Gesamtwert festzustellen und jeweils gesondert\n3. bei gemischt genutzten Grundstücken, die zu mehr          zu entschädigen.\nals 50 vom Hundert Wohnzwecken dienen, das\n6,4fache,                                                   (6) Für land- und forstwirtschaftliches Vermögen gel-\nten § 4 Abs. 4 und § 8 Abs. 2 entsprechend.\n4. bei Geschäftsgrundstücken, Mietwohngrundstücken\nmit zwei Wohnungen, nicht unter Nummer 3 fallenden\n§4\ngemischt genutzten Grundstücken, Einfamilienhäusern\nund sonstigen bebauten Grundstücken das 7fache,                            Bemessungsgrundlage\nder Entschädigung für Unternehmen\n5. bei unbebauten Grundstücken das 20fache\n(1) Bemessungsgrundlage der Entschädigung für\ndes vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheits-      Unternehmen oder Anteile an Unternehmen mit Aus-\nwertes; sind nur Teilflächen eines Grundstücks zu ent-       nahme von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, die\nschädigen, richtet sich der Vervielfältiger nach der Nut-    bis einschließlich 31. Dezember 1952 enteignet wurden,\nzungsart des Gesamtgrundstücks zum Zeitpunkt der             ist das 1,5fache des im Hauptfeststellungszeitraum vor\nSchädigung. Bei Grundstücken, für die ein Abgeltungs-        der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes. Ist\nbetrag nach der Verordnung über die Aufhebung der            ein Einheitswert nicht festgestellt worden oder nicht mehr\nGebäudeentschuldungssteuer vom 31. Juli 1942 (RGBl. I        bekannt, oder ist das Unternehmen ab 1. Januar 1953\nS. 501) entrichtet worden ist, ist dieser dem Einheitswert   enteignet worden, und ist ein Ersatzeinheitswert nach\nhinzuzurechnen. Ist der Abgeltungsbetrag nicht mehr          dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz ermit-\nbekannt, so ist der Einheitswert um ein Fünftel zu erhö-     telt worden, ist das 1,5fache dieses Wertes maßgebend;\nhen.                                                         der Ersatzeinheitswert wird dem zuständigen Landesamt\n(2) Ist ein Einheitswert nicht festgestellt worden oder    zur Regelung offener Vermögensfragen von der Aus-\nnicht mehr bekannt, aber im Verfahren nach dem Beweis-       gleichsverwaltung im Wege der Amtshilfe mitgeteilt. Die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004              1661\nSätze 1 und 2 gelten nicht, wenn Wiederaufnahmegründe            (4) Hat der Berechtigte nach § 6 Abs. 6a Satz 1 des\nim Sinne des § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen          Vermögensgesetzes einzelne Vermögensgegenstände\nund wenn deren Berücksichtigung bei einer Bemessung           zurückbekommen, so ist deren Wert im Zeitpunkt der\nnach Absatz 2 zu einem Wert führt, der um mehr als ein        Rückgabe von der Bemessungsgrundlage für die Ent-\nFünftel, mindestens aber 1 000 Mark vom Einheitswert          schädigung des Unternehmens abzuziehen. Dieser ist\noder Ersatzeinheitswert abweicht.                             um den Wert der nach § 6 Abs. 6a Satz 2 des Vermögens-\ngesetzes übernommenen Schulden zu mindern. Steht\n(2) Ist kein verwertbarer Einheitswert oder Ersatz-\ndem Berechtigten aufgrund gesetzlicher Vorschriften\neinheitswert vorhanden, so ist er ersatzweise aus dem\noder vertraglicher Vereinbarung statt der Rückgabe ein-\nUnterschiedsbetrag zwischen dem Anlage- und Umlauf-\nzelner Vermögenswerte nach § 6 Abs. 6a des Ver-\nvermögen des Unternehmens und denjenigen Schulden,\nmögensgesetzes der Verkaufserlös oder der Anspruch\ndie mit der Gesamtheit oder mit einzelnen Teilen des\nauf Zahlung des Verkehrswerts zu, gelten die Sätze 1 und 2\nUnternehmens in wirtschaftlichem Zusammenhang ste-\nentsprechend.\nhen (Reinvermögen), zu ermitteln. Das Reinvermögen ist\nanhand der Bilanz für den letzten Stichtag vor der Schä-\ndigung oder einer sonstigen beweiskräftigen Unterlage                                     §5\nnach folgenden Maßgaben festzustellen:                                       Bemessungsgrundlage der\n1. Betriebsgrundstücke sowie Mineralgewinnungsrechte            Entschädigung für Forderungen und Schutzrechte\nsind mit dem Einheitswert, dem Ersatzeinheitswert            (1) Bemessungsgrundlage der Entschädigung von pri-\noder einem Hilfswert nach § 3 Abs. 3 anzusetzen. § 3      vaten geldwerten Ansprüchen, z. B. Kontoguthaben,\nAbs. 4 gilt entsprechend.                                 hypothekarisch gesicherte Forderungen, Hinterlegungs-\n2. Wertausgleichsposten für den Verlust von Wirt-             beträge und Geschäftsguthaben bei Genossenschaften,\nschaftsgütern im Zuge der Kriegsereignisse bleiben        die durch Abführung an den Staatshaushalt enteignet\naußer Ansatz.                                             wurden, ist vorbehaltlich des Satzes 2 der im Verhältnis\n2 zu 1 auf Deutsche Mark umgestellte buchmäßige\n3. Forderungen, Wertpapiere und Geldbestände sind im\nBetrag im Zeitpunkt der Schädigung. Für in Reichsmark\nVerhältnis 1 zu 1 umzuwerten.\nausgewiesene Beträge gilt § 2 Abs. 2 des Ausgleichsleis-\n4. Sonstiges Anlage- und Umlaufvermögen ist mit               tungsgesetzes, wenn die Schädigung vor dem 24. Juni\n80 vom Hundert des Wertansatzes in Bilanzen oder          1948 erfolgte. Ist der bei der Aufhebung der staatlichen\nsonstigen beweiskräftigen Unterlagen zu berücksich-       Verwaltung oder der am 31. Dezember 1992 ausgewie-\ntigen, sofern sich diese auf Wertverhältnisse seit dem    sene Betrag höher, gilt dieser, es sei denn, die Erhöhung\n1. Januar 1952 beziehen.                                  rührt aus der Veräußerung eines Vermögenswertes her,\nder jetzt an den Berechtigten zurückübertragen worden\n5. Mit Wirtschaftsgütern im Sinne der Nummern 3 und 4\nist. Eine rückwirkende Verzinsung findet nicht statt.\nin unmittelbarem Zusammenhang stehende Betriebs-\nÖffentlich-rechtliche Verbindlichkeiten, die schon vor der\nschulden sind im dort genannten Verhältnis zu min-\nInverwaltungnahme entstanden waren, danach angefal-\ndern.\nlene Erbschaftsteuer sowie privatrechtliche Verbindlich-\nSoweit ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen                keiten, insbesondere Unterhaltsschulden des Kontoin-\nbestimmten Wirtschaftsgütern und bestimmten Betriebs-         habers, bleiben abgezogen. Für nicht enteignete Konto-\nschulden nicht besteht, sind die Schulden den einzelnen       guthaben beläuft sich die Bemessungsgrundlage der\nWirtschaftsgütern anteilig zuzuordnen. Ist Berechtigter       Entschädigung auf den entsprechenden Unterschieds-\ndie in Auflösung befindliche Gesellschaft und wurde ein       betrag.\nGesellschaftsanteil vor Überführung des Unternehmens\n(2) Bis zum 31. Dezember 2003 festgesetzte Entschä-\nin Volkseigentum staatlich verwaltet oder in Volkseigen-\ndigungsansprüche werden nach Maßgabe der verfügba-\ntum überführt, so ist dieser Anteil anhand der letzten\nren Mittel des Entschädigungsfonds bis zum Betrag von\nBilanz oder sonstigen beweiskräftigen Unterlagen für den\n10 000 Deutsche Mark in Geld erfüllt.\nletzten Stichtag vor seiner Schädigung zu berechnen;\ndieser Anteil ist aus dem staatlichen Anteil zum Zeitpunkt       (3) Ansprüche aus nach dem 23. Juni 1948 enteig-\nder Schädigung des Unternehmens herauszurechnen.              neten Lebensversicherungen sind mit 50 vom Hundert\nFür die übrigen Gesellschaftsanteile bestimmt sich deren      ihres auf Deutsche Mark der Deutschen Notenbank, Mark\nWert anhand der Bilanz oder sonstigen beweiskräftigen         der Deutschen Notenbank oder Mark der Deutschen\nUnterlagen für den letzten Stichtag vor Überführung des       Demokratischen Republik lautenden Rückkaufswertes\nUnternehmens in Volkseigentum. Die nach den Sätzen 4          zu bemessen. Kann ein Rückkaufswert zum Zeitpunkt-\nund 5 ermittelten Werte sind zusammenzurechnen.               des Eingriffs nicht nachgewiesen werden, ist die Bemes-\nsungsgrundlage hilfsweise ein Neuntel der in Reichsmark\n(2a) Gehört zum Betriebsvermögen eines Unterneh-\ngeleisteten Beträge oder ein Drittel der in Mark der Deut-\nmens mit höchstens zehn Mitarbeitern einschließlich mit-\nschen Notenbank geleisteten Beträge.\narbeitender Familienmitglieder nicht mehr als ein Be-\ntriebsgrundstück, ist auf Antrag des Berechtigten die            (4) Ansprüche aus Nießbrauch und aus Rechten auf\nBemessungsgrundlage mit dem siebenfachen Einheits-            Renten, Altenteile sowie andere wiederkehrende Nutzun-\nwert des Grundstücks zuzüglich des sonstigen nach             gen und Leistungen sind mit dem Kapitalwert nach den\nAbsatz 2 Satz 2 Nr. 2 bis 5 und Satz 3 zu bewertenden         §§ 15 bis 17 des in § 3 Abs. 3 genannten Bewertungs-\nBetriebsvermögens zu ermitteln; die Absätze 1 und 2           gesetzes anzusetzen.\nsind in diesem Fall nicht anzuwenden.\n(5) Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte sowie\n(3) Ist eine Bemessungsgrundlage nach den Ab-              verwandte Schutzrechte sind mit dem Betrag zu ent-\nsätzen 1 und 2 nicht zu ermitteln, so ist sie zu schätzen.    schädigen, der sich unter Zugrundelegung der durch-","1662             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004\nschnittlichen Jahreserträge und der tatsächlichen Ver-                                   §6\nwertungsdauer nach der Schädigung als Kapitalwert\nAnrechnung einer erhaltenen\nnach § 15 des in § 3 Abs. 3 genannten Bewertungsgeset-\nGegenleistung oder einer Entschädigung\nzes ergibt.\n(1) Hat der Berechtigte nach § 2 Abs. 1 des Ver-\nmögensgesetzes oder sein Gesamtrechtsvorgänger für\n§ 5a\nden zu entschädigenden Vermögenswert eine Gegenleis-\nBemessungsgrundlage                        tung oder eine Entschädigung erhalten, so ist diese ein-\nder Entschädigung für bewegliche Sachen              schließlich zugeflossener Zinsen unter Berücksichtigung\ndes Umstellungsverhältnisses von zwei Mark der Deut-\n(1) Bemessungsgrundlage der Entschädigung für            schen Demokratischen Republik zu einer Deutschen\nbewegliche Sachen ist der im Verhältnis 2 zu 1 auf Deut-    Mark von der Bemessungsgrundlage abzuziehen. Dies\nsche Mark umgestellte Wert der Sache zum Zeitpunkt der      gilt nicht, wenn die Gegenleistung oder die Entschädi-\nEntziehung. Maßgeblich sind die preisrechtlichen            gung an den Verfügungsberechtigten oder in den Fällen\nBestimmungen der Deutschen Demokratischen Repu-             des § 2 Abs. 4 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitie-\nblik. Lässt sich der Wert nicht nach Satz 2 oder den        rungsgesetzes die Ausgleichsleistung an den Entschädi-\nAbsätzen 2 oder 3 feststellen, wird er geschätzt.           gungsfonds schon herausgegeben wurde oder noch\n(2) Die Bemessungsgrundlage für Hausrat beträgt          herauszugeben ist. Ist die Gegenleistung oder die Ent-\n1 200 Deutsche Mark. Hausrat ist die Gesamtheit aller       schädigung dem Berechtigten, einem Anteilsberechtig-\nbeweglichen Sachen, die in einer Wohnung einschließlich     ten oder deren Gesamtrechtsvorgänger nicht oder nur\nder Nebenräume zur persönlichen, privaten Lebensfüh-        teilweise zugeflossen, ist dies bei der Ermittlung des\nrung bestimmt sind, insbesondere Möbel, elektrische         Abzugsbetrages zu berücksichtigen; Beträge, die mit\nund mechanische Küchengeräte, Kleidung, Haushalts-          rechtsbeständigen Verbindlichkeiten des Berechtigten\nwäsche, Tafelgeschirr und Porzellan, Leder- und Pelz-       wie Unterhaltsschulden, Darlehensforderungen, nicht\nwaren, Teppiche, Uhren, Schreibgeräte, Wandschmuck,         diskriminierenden Gebühren oder Steuern verrechnet\nFahrräder (Hausratsgegenstände). Nicht zum Hausrat          wurden, gelten als ihm zugeflossen.\ngehören:                                                       (2) Ist der Berechtigte eine juristische Person oder eine\n1. Kraftfahrzeuge,                                          Personengesellschaft des Handelsrechts und ist die\nGegenleistung oder die Entschädigung einem Anteils-\n2. Sammlungen, Kunst- und Luxusgegenstände sowie            berechtigten gewährt worden, so gilt diese für die\neiner Liebhaberei dienende Gegenstände,                 Zwecke der Anrechnung als dem Berechtigten zugeflos-\nsen.\n3. Gegenstände, die der Berufsausübung dienen.\n(3) Die Bemessungsgrundlage für Kraftfahrzeuge                                        §7\nbeträgt bei einem Alter des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des\nEntzugs von                                                                     Kürzungsbeträge\n20 und mehr Jahren                    500                      (1) Übersteigt die auf einen Berechtigten entfallende\nSumme aus Bemessungsgrundlage und Abzügen nach\n15 – 19 Jahren                      1 000                   § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 4 sowie § 6 den Betrag von 10 000\nDeutsche Mark, so ist die Entschädigung um jeweils fol-\n10 – 14 Jahren                      1 500\ngende Beträge zu kürzen:\n5 – 9 Jahren                        2 000\n– der 10 000 Deutsche Mark übersteigende, bis 20 000\n3 – 4 Jahren                        2 500                      Deutsche Mark reichende Betrag um 30 vom Hundert,\n0 – 2 Jahren                        3 000 Deutsche Mark.    – der 20 000 Deutsche Mark übersteigende, bis 30 000\nDeutsche Mark reichende Betrag um 40 vom Hundert,\nFür Motorräder und Motorroller beträgt die Bemessungs-\ngrundlage die Hälfte, für Klein- und Leichtkrafträder ein   – der 30 000 Deutsche Mark übersteigende, bis 40 000\nViertel; für Lastkraftwagen ab drei Tonnen und Omni-           Deutsche Mark reichende Betrag um 50 vom Hundert,\nbusse erhöht sie sich um ein Viertel.                       – der 40 000 Deutsche Mark übersteigende, bis 50 000\n(4) Die Höchstgrenze der Summe der Bemessungs-              Deutsche Mark reichende Betrag um 60 vom Hundert,\ngrundlage für sämtliche zu entschädigenden bewegli-         – der 50 000 Deutsche Mark übersteigende, bis 100 000\nchen Sachen eines Berechtigten beträgt 40 000 Deut-            Deutsche Mark reichende Betrag um 70 vom Hundert,\nsche Mark.\n– der 100 000 Deutsche Mark übersteigende, bis\n(5) Entschädigung wird nur gewährt, wenn der Verlust        500 000 Deutsche Mark reichende Betrag um 80 vom\nder beweglichen Sachen durch einen in zeitlichem               Hundert,\nZusammenhang mit der Schädigung erstellten, schrift-\n– der 500 000 Deutsche Mark übersteigende, bis 1 Million\nlichen Beleg nachgewiesen wird.\nDeutsche Mark reichende Betrag um 85 vom Hundert,\n(6) Vor dem 22. September 2000 bestandskräftig\n– der 1 Million Deutsche Mark übersteigende, bis 3 Mil-\nabgeschlossene Verfahren, in denen ein Anspruch auf\nlionen Deutsche Mark reichende Betrag um 90 vom\nEntschädigung für bewegliche Sachen wegen Unmög-\nHundert,\nlichkeit der Rückübertragung abgelehnt worden ist, sind\nauf Antrag, der bis 22. März 2001 gestellt werden kann,     – der 3 Millionen Deutsche Mark übersteigende Betrag\nwieder aufzugreifen.                                           um 95 vom Hundert.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004             1663\n(2) Hat ein Berechtigter Ansprüche auf Entschädigung          (4) Der Entschädigungsfonds ist berechtigt, Schuld-\noder auf Ausgleichsleistung nach dem Ausgleichsleis-          verschreibungen durch Eintragung in das Bundesschuld-\ntungsgesetz für mehrere Vermögenswerte, ist Absatz 1          buch zu begeben. Die Ausgabe von Stücken ist für die\nauf deren Summe anzuwenden. Die Kürzung wird im               gesamte Laufzeit ausgeschlossen.\nnachfolgenden Bescheid vorgenommen. Ist ein Vermö-               (5) Schuldverschreibungen des Entschädigungsfonds\ngenswert zu entschädigen, der zum Zeitpunkt der Ent-          stehen solchen des Bundes gleich. Die Schulden des\nziehung mehreren Berechtigten zu Bruchteilen oder zur         Entschädigungsfonds werden durch die Bundeswert-\ngesamten Hand zugestanden hat, ist Absatz 1 auf jeden         papierverwaltung nach den für die allgemeine Bundes-\nAnteil gesondert anzuwenden. Bei mehreren Rechts-             schuld jeweils geltenden Grundsätzen verwaltet.\nnachfolgern eines Berechtigten steht diesen nur ihr Anteil\nan der nach Absatz 1 gekürzten Entschädigung zu.                 (6) Der Entschädigungsfonds ist berechtigt, Schuld-\nverschreibungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 zum Zwecke der\n(3) Ist die Kürzung nach Absatz 2 Satz 1 insbesondere      Marktpflege in Höhe von bis zu 10 vom Hundert der\nwegen der Zuständigkeit verschiedener Ämter oder              umlaufenden Schuldtitel anzukaufen.\nLandesämter zur Regelung offener Vermögensfragen\nunterblieben, setzt die zuständige Behörde, die zuletzt          (7) Die mit der Begebung oder Verwaltung der Schuld-\nentschieden hat, den Gesamtentschädigungsbetrag fest.         verschreibungen beauftragten Einrichtungen sind be-\nrechtigt, den für die Durchführung des Gesetzes zustän-\ndigen Stellen zu Kontrollzwecken Angaben über die\n§8                               zugeteilten Schuldverschreibungen zu übermitteln, wenn\nAnhaltspunkte für eine Doppelleistung oder für eine\nAbzug von Lastenausgleich\nÜberzahlung insbesondere wegen Außerachtlassung\n(1) Hat der Berechtigte nach § 2 Abs. 1 des Vermö-         einer Kürzung nach § 7 oder eines Abzuges nach § 8\ngensgesetzes oder sein Gesamtrechtsvorgänger für zu           bestehen.\nentschädigende Vermögenswerte, für die ein Schadens-             (8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\nbetrag nach § 245 des Lastenausgleichsgesetzes ermit-         tigt, durch Rechtsverordnung Einzelheiten der Erfüllung\ntelt oder für die ein Sparerzuschlag nach § 249a des Las-     des Entschädigungsanspruchs und des Verfahrens (wie\ntenausgleichsgesetzes zuerkannt wurde, Hauptentschä-          z. B. Begebung und Ausgestaltung der Schuldverschrei-\ndigung nach dem Lastenausgleichsgesetz erhalten, ist          bungen, Zusammenwirken der beteiligten Stellen, Bar-\nvon der nach § 7 gekürzten Bemessungsgrundlage der            zahlung von Restbeträgen bei der Umstellung auf Euro)\nvon der Ausgleichsverwaltung nach den Vorschriften des        zu regeln.\nLastenausgleichsgesetzes bestandskräftig festgesetzte\nRückforderungsbetrag abzuziehen. Die der Ausgleichs-\n§ 10\nverwaltung von der zuständigen Behörde mitgeteilte\nnach § 7 gekürzte Bemessungsgrundlage gilt als Scha-                    Einnahmen des Entschädigungsfonds\ndensausgleichsleistung in Geld im Sinne des § 349 Abs. 3         (1) An den Entschädigungsfonds sind abzuführen:\ndes Lastenausgleichsgesetzes.\n1. von der Treuhandanstalt 3 Milliarden Deutsche Mark\n(2) § 6 Abs. 2 gilt für den Abzug von Lastenausgleich           aus ihren Veräußerungserlösen. Das Bundesminis-\nentsprechend.                                                      terium der Finanzen setzt die pauschalen Jahresbe-\nträge unter Berücksichtigung des Finanzbedarfs des\n§9                                    Entschädigungsfonds fest;\n2. 50 vom Hundert des Gesamtwertes des Finanzver-\nEntschädigungsfonds\nmögens in Treuhandverwaltung des Bundes nach\n(1) Entschädigungen nach diesem Gesetz, Aus-                    Artikel 22 Abs. 1 des Einigungsvertrages, fällig in\ngleichsleistungen nach den §§ 1 und 2 des Ausgleichs-              jährlichen Raten entsprechend den Erlösen aus der\nleistungsgesetzes, Entschädigungen nach dem NS-Ver-                 Veräußerung von Vermögensgegenständen. Das\nfolgtenentschädigungsgesetz sowie Leistungen nach                   Bundesministerium der Finanzen setzt die Höhe der\ndem Vertriebenenzuwendungsgesetz werden aus einem                  Raten fest;\nnicht rechtsfähigen Sondervermögen des Bundes (Ent-             3. von Gebietskörperschaften oder sonstigen Trägern\nschädigungsfonds) erbracht. Der Entschädigungsfonds                der öffentlichen Verwaltung, z. B. Sozialversiche-\nist ein Sondervermögen im Sinne des Artikels 110 Abs. 1             rung, Bahn, Post, der 1,3fache vor der Schädigung\nund des Artikels 115 Abs. 2 des Grundgesetzes; Arti-               zuletzt festgestellte Einheitswert von Grundstücken,\nkel 115 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes findet auf den              die wegen der Zugehörigkeit zu deren Verwaltungs-\nEntschädigungsfonds keine Anwendung. Das Sonder-                   vermögen nach Artikel 21 des Einigungsvertrages\nvermögen ist von dem übrigen Vermögen des Bundes,                  nach den §§ 4 und 5 des Vermögensgesetzes nicht\nseinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.           restituierbar sind oder die wegen der Wahl von Ent-\nDer Bund haftet für die Verbindlichkeiten des Entschädi-           schädigung nicht restituiert werden;\ngungsfonds.\n4. das nach § 19 Abs. 2 des Westvermögen-Abwick-\n(2) Das Bundesamt zur Regelung offener Vermögens-               lungsgesetzes vom Präsidenten des Bundesaus-\nfragen verwaltet das Sondervermögen auf Weisung und                gleichsamtes treuhänderisch verwaltete Vermögen\nunter Aufsicht des Bundesministeriums der Finanzen.                von ehemaligen öffentlich-rechtlichen Kreditinstitu-\n(3) Das Sondervermögen kann unter seinem Namen                  ten mit Sitz im Beitrittsgebiet;\nim rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen oder            5. nicht anderweitig zuzuordnende Vermögenswerte\nverklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Son-             aus dem Bereich des früheren Amtes für den Rechts-\ndervermögens ist Berlin.                                           schutz des Vermögens der Deutschen Demokra-","1664              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004\ntischen Republik und Überweisungen der Hinter-           geleistet werden. Die Rückzahlung an den Bund erfolgt\nlegungsstellen nach § 4 Abs. 2 des Schuldbuch-           bei Einnahmeüberschüssen. Einzelheiten regelt das Bun-\nbereinigungsgesetzes;                                    desministerium der Finanzen.\n6. Wertausgleich nach § 7 des Vermögensgesetzes und\nherauszugebende Gegenleistungen oder Entschädi-                                      § 11\ngungen nach § 7a Abs. 2 Satz 4 des Vermögens-\ngesetzes;                                                       Bewirtschaftung des Entschädigungsfonds\n7. Veräußerungserlöse nach § 11 Abs. 4 des Vermö-              (1) Die Einnahmen und Ausgaben des Entschädi-\ngensgesetzes und sonstige nicht beanspruchte Ver-        gungsfonds werden für jedes Rechnungsjahr in einem\nmögenswerte, die bis zum 31. Dezember 1992 unter         Wirtschaftsplan veranschlagt. Der Wirtschaftsplan ist in\nstaatlicher Verwaltung standen, wenn der Eigentü-        Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.\nmer oder Inhaber sich nicht nach öffentlichem Aufge-        (2) Das Bundesministerium der Finanzen stellt am\nbot gemäß § 15 des Grundbuchbereinigungsgeset-           Schluss eines jeden Rechnungsjahres die Jahresrech-\nzes gemeldet hat. Nicht beanspruchte Vermögens-          nung für den Entschädigungsfonds auf und fügt sie als\nwerte im Sinne des Satzes 1 sind auch die den nicht      Anhang der Haushaltsrechnung des Bundes bei. Die Jah-\nbekannten oder nicht auffindbaren Miteigentümern         resrechnung muss in übersichtlicher Weise den Bestand\noder Miterben zustehenden Rechte. Die §§ 1936,           des Sondervermögens einschließlich der Forderungen\n1964 und 1965 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und           und Verbindlichkeiten erkennen lassen sowie die Einnah-\n§ 369 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokra-        men und Ausgaben nachweisen.\ntischen Republik vom 19. Juni 1975 (GBl. I Nr. 27\nS. 465) finden keine Anwendung. Ein Aufgebotsver-           (3) Auf die Verpflichtung des Entschädigungsfonds,\nfahren ist nicht erforderlich, wenn der Veräußerungs-    Abgaben an den Bund, die Länder, die Gemeinden\nerlös oder der Wert des sonstigen nicht beanspruch-      (Gemeindeverbände) und Körperschaften des öffent-\nten Vermögens den Betrag von 1 000 Deutsche Mark         lichen Rechts zu entrichten, finden die allgemein für Bun-\nnicht erreicht;                                          desbehörden geltenden Vorschriften Anwendung.\n8. Regressforderungen gegenüber staatlichen Verwal-            (4) Die Kosten für die Verwaltung des Entschädi-\ntern nach § 13 Abs. 3 des Vermögensgesetzes;             gungsfonds trägt der Bund.\n9. Forderungen nach § 18b Abs. 1 des Vermögens-\ngesetzes sowie diejenigen Erlösanteile aus Veräuße-                                  § 12\nrungen nach § 16 Abs. 1 des Investitionsvorrang-\ngesetzes, die nicht dem Berechtigten, dem Verfü-                       Zuständigkeit und Verfahren\ngungsberechtigten oder einem privaten Dritten               (1) Für die Durchführung dieses Gesetzes gelten die\nzustehen;                                                Bestimmungen des Vermögensgesetzes entsprechend.\n10. ab 1. Januar 1994 vereinnahmte Rückflüsse nach           Für nach diesem Gesetz getroffene Entscheidungen gilt\n§ 349 des Lastenausgleichsgesetzes;                      § 32 Abs. 4 Satz 1 des Vermögensgesetzes nicht. Ist ein\nAnspruch auf Rückübertragung des Eigentums aus den\n11. Veräußerungserlöse aus dem Verkauf von ehemals\nGründen des § 3 Abs. 2 des Vermögensgesetzes un-\nvolkseigenem Grund und Boden nach dem 27. Juli\nanfechtbar abgewiesen worden, entscheidet das Amt,\n1990 an die Inhaber dinglicher Nutzungsrechte für\nLandesamt oder Bundesamt zur Regelung offener Ver-\nEigenheime und Entgelte für die Nutzung ehemals\nmögensfragen auf Antrag des Betroffenen über dessen\nvolkseigenen Grund und Bodens durch die Inhaber\nAnspruch auf Entschädigung nach § 1 Abs. 2 Satz 1. Der\ndinglicher Nutzungsrechte für Eigenheime, wenn die\nAntrag kann vorbehaltlich des Satzes 4 nur bis zum\nRückübertragung nach § 4 des Vermögensgesetzes\nAblauf des sechsten Monats nach Eintritt der Bestands-\nausgeschlossen oder wegen der Wahl von Entschä-\nkraft oder Rechtskraft der Entscheidung nach dem Ver-\ndigung entfallen ist. Für Veräußerungen, die nach\nmögensgesetz gestellt werden (Ausschlussfrist). Die An-\ndem 17. Dezember 2003 beurkundet wurden, min-\ntragsfrist endet frühestens mit Ablauf des sechsten\ndestens der im Zeitpunkt des Verkaufs geltende\nMonats nach Inkrafttreten des Gesetzes.\nKaufpreis gemäß § 68 des Sachenrechtsbereini-\ngungsgesetzes;                                              (2) In den Fällen des § 10 Nr. 3, 7, 8, 9 und 11 setzen\n12. Vermögenswerte, die nach § 1b des Vermögens-             die für die Entscheidung über die Entschädigung zustän-\nzuordnungsgesetzes in der Fassung des Artikels 16        digen Stellen als Vertreter des Entschädigungsfonds den\nNr. 4 des Registerverfahrensbeschleunigungsgeset-        an diesen abzuführenden Betrag durch Verwaltungsakt\nzes dem Entschädigungsfonds zugeordnet werden;           gegenüber dem Verpflichteten fest. Der Entschädigungs-\nfonds kann den Abführungsbetrag selbst festsetzen.\n13. Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt ab 1. Januar\n2004.                                                       (3) Besteht nach § 10 Abs. 1 Nr. 11 die Pflicht zur\nAbführung des Verkaufserlöses oder des Entgelts für die\nEin Anspruch der Berechtigten gegen den Entschädi-           Nutzung an den Entschädigungsfonds, so hat der zur\ngungsfonds auf Einforderung seiner Einnahmen besteht         Abführung Verpflichtete dem Entschädigungsfonds un-\nnicht.                                                       verzüglich den Abschluss des Vertrages mitzuteilen. Der\n(2) Zur Überbrückung etwaiger Liquiditätsengpässe          Mitteilungspflicht unterliegen auch die Entgelte für die\nkönnen aus dem Bundeshaushalt zinslose Liquiditäts-          Nutzung ehemals volkseigener Grundstücke durch die\ndarlehen nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsplans          Inhaber dinglicher Nutzungsrechte."]}