{"id":"bgbl1-2004-36-6","kind":"bgbl1","year":2004,"number":36,"date":"2004-07-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/36#page=37","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-36-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_36.pdf#page=37","order":6,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzbearbeitungsmechaniker/zur Holzbearbeitungsmechanikerin","law_date":"2004-07-15T00:00:00Z","page":1645,"pdf_page":37,"num_pages":9,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2004                   1645\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Holzbearbeitungsmechaniker/zur Holzbearbeitungsmechanikerin*)\nVom 15. Juli 2004\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2                  7. Anfertigen und Anwenden von technischen Unter-\nSatz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969                      lagen, Durchführen von Messungen,\n(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der\n8. Vorbereiten, Einrichten und Sichern von Arbeits-\nVerordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)\nplätzen,\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium\nfür Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bun-                 9. Sortieren, Vermessen, Kontrollieren und Einteilen von\ndesministerium für Bildung und Forschung:                                  Holz und Rohmaterialien,\n10. Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Geräten,\n§1                                       Maschinen und Anlagen,\nStaatliche                              11. Einrichten und Instandhalten von Maschinenwerk-\nAnerkennung des Ausbildungsberufes                               zeugen,\nDer Ausbildungsberuf Holzbearbeitungsmechaniker/                  12. Überwachen von Produktionsprozessen,\nHolzbearbeitungsmechanikerin wird staatlich anerkannt.\n13. Vorbereitende und nachbearbeitende Arbeiten zur\nHerstellung von Erzeugnissen,\n§2\n14. Durchführen von Holzschutzmaßnahmen,\nAusbildungsdauer\n15. Trocknen von Holz,\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.\n16. Transportieren, Lagern und Pflegen von Holz, Roh-\n§3                                       materialien und Erzeugnissen,\nZielsetzung der Berufsausbildung                        17. Versenden von Erzeugnissen,\nDie in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und               18. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,\nKenntnisse sollen bezogen auf Arbeits- und Geschäfts-                      Kundenorientierung,\nprozesse vermittelt werden. Sie sollen so vermittelt wer-            19. Eine vom Ausbildenden festzulegende Wahlqualifi-\nden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifi-                   kationseinheit im Umfang von 16 Wochen aus der\nzierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des                  Auswahlliste gemäß Absatz 2.\nBerufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbeson-\ndere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollie-                  (2) Die Auswahlliste umfasst folgende Wahlqualifikati-\nren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusam-                  onseinheiten:\nmenhang einschließt. Die in Satz 2 beschriebene Befähi-              1. Herstellen von Sägewerkserzeugnissen,\ngung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9\nnachzuweisen.                                                        2. Herstellen von Hobelwerkserzeugnissen,\n3. Herstellen von Leimholzerzeugnissen,\n§4                                 4. Herstellen von Holzwerkstofferzeugnissen.\nAusbildungsberufsbild\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-                                              §5\ntens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                       Ausbildungsrahmenplan\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,                            Die in § 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sol-\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,               len nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur\nsachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\ndung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine\n4. Umweltschutz,                                                   von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sach-\n5. Umgang mit Informations- und Kommunikations-                    liche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes\ntechniken,                                                     ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Be-\nsonderheiten die Abweichung erfordern.\n6. Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von In-\nformationen, Arbeiten im Team,\n§6\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des                        Ausbildungsplan\n§ 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister    Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-\nmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im  Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen\nBundesanzeiger veröffentlicht.                                    Ausbildungsplan zu erstellen.","1646               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2004\n§7                              erkennen, die Arbeitsergebnisse kontrollieren und doku-\nmentieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum\nBerichtsheft\nGesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umwelt-\nDie Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form          schutz ergreifen kann.\neines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gele-\n(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in\ngenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbil-\nden Prüfungsbereichen Fertigungstechnik, Maschinen-\ndungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Be-\nund Anlagentechnik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde\nrichtsheft regelmäßig durchzusehen.\ngeprüft werden. In den Prüfungsbereichen Fertigungs-\ntechnik und Maschinen- und Anlagentechnik sind insbe-\n§8                              sondere praxisbezogene Aufgaben mit verknüpften infor-\nmationstechnischen, technologischen und mathemati-\nZwischenprüfung\nschen Sachverhalten zu analysieren, zu bewerten und zu\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine         lösen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeits-\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende          sicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbe-\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                    stimmungen berücksichtigen, die Verwendung von Werk-,\nHilfs- und Beschichtungsstoffen planen sowie Werkzeu-\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\nge, Geräte, Maschinen und Anlagen zuordnen, Herstel-\nAnlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkei-\nlerangaben beachten und qualitätssichernde Maßnah-\nten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunter-\nmen einbeziehen kann. Es kommen praxisbezogene Auf-\nricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermitteln-\ngaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:\nden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesent-\nlich ist.                                                     1. im Prüfungsbereich Fertigungstechnik:\n(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in       Beschreiben der Vorgehensweise bei Herstellung von\ninsgesamt höchstens drei Stunden eine Arbeitsaufgabe              Holzerzeugnissen, Holzbauteilen oder Holzwerkstof-\ndurchführen. Für die Arbeitsaufgabe kommt insbesonde-             fen unter Berücksichtigung der Produktqualität.\nre in Betracht:                                                   Erstellen von Fertigungsunterlagen sowie Optimieren\nvon Arbeitsabläufen;\nBearbeiten eines Werkstückes unter Anwendung\nmaschineller Bearbeitungstechniken sowie Sortieren und        2. im Prüfungsbereich Maschinen- und Anlagentechnik:\nStapeln von Holzerzeugnissen einschließlich einer Holz-\nfeuchtemessung.                                                   Beschreiben der Vorgehensweise beim Einrichten,\nBedienen und Steuern von Maschinen und Anlagen,\n(4) Im schriftlichen Teil der Prüfung sind in insgesamt        Steuern von Produktionsabläufen und Instandhalten\nhöchstens 120 Minuten Aufgaben, die im Zusammen-                  von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen;\nhang mit der praktischen Aufgabe stehen, zu bearbeiten.\n3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:\n(5) In beiden Prüfungsteilen soll der Prüfling zeigen,\ndass er Arbeitsschritte und Arbeitsabläufe planen, Ar-            allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\nbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen nutzen               sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\nsowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-\n(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgen-\nschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur\nden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\nQualitätssicherung berücksichtigen kann.\n1. im Prüfungsbereich Fertigungstechnik         120 Minuten,\n§9                              2. im Prüfungsbereich Maschinen-\nAbschlussprüfung                             und Anlagentechnik                          120 Minuten,\n(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der     3. im Prüfungsbereich Wirtschafts-\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie             und Sozialkunde                              60 Minuten.\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,         (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.            Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses\n(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in   in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche\ninsgesamt höchstens sechs Stunden eine Arbeitsauf-            Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der\ngabe durchführen. Für die Arbeitsaufgabe kommt insbe-         Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung\nsondere in Betracht:                                          der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungs-\nbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und\nHerstellen von Holzerzeugnissen einschließlich Auswäh-        die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergän-\nlen und Einteilen von Holz und Rohmaterialien, Einrichten     zungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.\nund Bedienen von Holzbearbeitungsmaschinen oder\nProduktionsanlagen sowie Sortieren und Vermessen von             (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind\nHolzerzeugnissen.                                             die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:\nBei der Erstellung der Arbeitsaufgabe ist die festgelegte     1. Prüfungsbereich Fertigungstechnik              40 Prozent,\nWahlqualifikationseinheit zu berücksichtigen. Bei der         2. Prüfungsbereich Maschinen-\nDurchführung der Arbeitsaufgabe soll der Prüfling zeigen,         und Anlagentechnik                            40 Prozent,\ndass er die Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaft-\nlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vor-    3. Prüfungsbereich Wirtschafts-\ngaben selbwständig planen, die Arbeitszusammenhänge               und Sozialkunde                               20 Prozent.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2004              1647\n(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prak-       schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\ntischen und schriftlichen Teil der Prüfung mindestens         parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften\nausreichende Leistungen erbracht sind. Innerhalb der          dieser Verordnung.\nschriftlichen Prüfung müssen in zwei der Prüfungsbe-\nreiche nach Absatz 3 mindestens ausreichende Leistun-                                     § 11\ngen, in dem weiteren Prüfungsbereich dürfen keine unge-\nnügenden Leistungen erbracht werden.                                       Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.\n§ 10                               Gleichzeitig treten die Verordnungen über die Berufsaus-\nbildung zum Holzbearbeitungsmechaniker/zur Holzbe-\nÜbergangsregelung                           arbeitungsmechanikerin vom 19. August 1980 (BGBl. I\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre-     S. 1524) und vom 30. April 2004 (BGBl. I S. 706) außer\nten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-      Kraft.\nBerlin, den 15. Juli 2004\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nIn Vertretung\nGeorg Wilhelm Adamowitsch","1648               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2004\nAnlage\n(zu § 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Holzbearbeitungsmechaniker/zur Holzbearbeitungsmechanikerin\nAbschnitt I: Pflichtqualifikationen gemäß § 4 Abs. 1\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                    in Wochen im\nLfd.               Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind       1.–18.       19.–36.\nMonat         Monat\n1                    2                                             3                                        4\n1      Berufsbildung, Arbeits-       a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                   Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)            b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2      Aufbau und Organisation       a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes         erläutern\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)            b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nAngebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung,\nerklären\nc) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes beschreiben\n3      Sicherheit und Gesund-        a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am               während\nheitsschutz bei der Arbeit       Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer           der gesamten\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)               Vermeidung ergreifen                                      Ausbildung\nzu vermitteln\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz-          und   Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4      Umweltschutz                  Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 4)            beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-\nschonenden Energie- und Materialverwendung\nnutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2004                        1649\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                       in Wochen im\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind         1.–18.       19.–36.\nMonat         Monat\n1                    2                                                  3                                          4\n5     Umgang mit Informations-         a) Informations- und Kommunikationssysteme nutzen\nund Kommunikations-              b) Informationen erfassen, aufbereiten, bewerten und                2*)\ntechniken                            anwenden\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)\nc) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und\nKommunikationssystemen bearbeiten\nd) Branchen-Software nutzen, Daten                  sichern   und\nDatenschutzvorschriften anwenden                                              3*)\ne) Daten aktualisieren und archivieren\nf) fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden\n6     Vorbereiten von Arbeits-         a) Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetz-\nabläufen, Auswerten von              barkeit prüfen\nInformationen, Arbeiten          b) Informationen, insbesondere technische Merkblätter\nim Team                              und Gebrauchsanleitungen, beschaffen und nutzen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)                                                                                   2*)\nc) Arbeitsschritte und Arbeitsabläufe unter Berücksich-\ntigung technischer, wirtschaftlicher und ergonomi-\nscher Gesichtspunkte festlegen und vorbereiten\nd) Mengen auftragsbezogen ermitteln\ne) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschät-\nzen, Zeitaufwand dokumentieren\nf) Gespräche mit Vorgesetzten und Mitarbeitern situa-\ntionsgerecht führen, Sachverhalte darstellen\ng) Einsatz von Arbeitsmitteln unter Beachtung der Vor-\nschriften planen und Sicherungsmaßnahmen anwen-                               3*)\nden\nh) Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergeb-\nnisse der Zusammenarbeit auswerten\ni) technische Veränderungen feststellen und auf Um-\nsetzbarkeit prüfen\n7     Anfertigen und Anwenden          a) Skizzen und Zeichnungen anfertigen und anwenden\nvon technischen Unter-           b) auftragsbezogene Listen erstellen und anwenden\nlagen, Durchführen von\nMessungen                        c) technische Unterlagen, insbesondere Materiallisten,\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 7)                   Betriebsanleitungen, Herstellerangaben, Normen,\nSicherheitsregeln und Arbeitsanweisungen, anwen-\n5*)\nden\nd) Messverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktion\nprüfen\ne) Messungen durchführen und dokumentieren, Mess-\nwerte berücksichtigen\nf) Ausbeuteberechnungen durchführen                                               2*)\n8     Vorbereiten, Einrichten          a) Arbeitsplatz einrichten und sichern, ergonomische\nund Sichern von                      Gesichtspunkte berücksichtigen\nArbeitsplätzen                   b) persönliche Schutzausrüstung verwenden\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 8)                                                                                   4*)\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","1650           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2004\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                  in Wochen im\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind   1.–18.      19.–36.\nMonat        Monat\n1                  2                                           3                                     4\nc) Arbeitshilfen auf- und abbauen\nd) Gefahrstoffe erkennen, umweltgerechte Lagerung\ndurchführen und Entsorgung von gefahrstoffhaltigen\nAbfällen veranlassen\n9   Sortieren, Vermessen,        a) Holz nach Holzarten und Rohmaterialien nach Arten\nKontrollieren und               unterscheiden, Güte, Abmessungen, Eigenschaften\nEinteilen von Holz              und Verwendungszweck beurteilen                            6\nund Rohmaterialien           b) Güte-, Stärke-, Sortier- und Festigkeitsklassen prü-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 9)              fen und dokumentieren\nc) Werkseingangskontrollen durchführen und Ergeb-\nnisse dokumentieren\nd) Rohmaterialien für den Arbeitsauftrag auswählen                         4\nund unter Berücksichtigung der Mengenausnutzung\neinteilen\n10   Einrichten, Bedienen         a) Aufbau und Funktionszusammenhänge von Produk-\nund Instandhalten von           tionseinrichtungen unterscheiden; Handwerkzeuge,\nGeräten, Maschinen              Geräte, Maschinen und Anlagen auftragsbezogen\nund Anlagen                     auswählen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 10)          b) handgeführte Maschinen einrichten und bedienen             8\nc) Geräte, Maschinen und Anlagen einrichten und unter\nVerwendung von Schutzeinrichtungen bedienen\nd) Störungen an Geräten, Maschinen und Anlagen\nerkennen, Störungsbeseitigung veranlassen\ne) pneumatische, hydraulische, elektrische und elektro-\nnische Steuer- und Regeleinrichtungen einstellen\nf) Handwerkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen                            5\ninstand halten, Systemkomponenten austauschen,\nReparaturarbeiten durchführen\n11   Einrichten und               a) Maschinenwerkzeuge nach             Verwendungszweck\nInstandhalten von               unterscheiden und auswählen\nMaschinenwerkzeugen          b) Maschinenwerkzeuge vorbereiten und einrichten\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 11)                                                                        8\nc) Maschinenwerkzeuge schärfen und instand halten\nd) Maschinenwerkzeuge lagern\n12   Überwachen von               a) Geräte, Maschinen und Anlagen steuern, regeln und\nProduktionsprozessen            überwachen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 12)          b) Produktionsabläufe durch Eingriffe in die Steuerung\nnach Unterlagen und Anweisungen optimieren und\ndokumentieren\nc) Bearbeitungsfehler erkennen und Bearbeitungspro-\nzesse korrigieren                                                     18\nd) Programmfehler erkennen und Korrekturen veranlas-\nsen\ne) pneumatische, hydraulische, elektrische und elektro-\nnische Steuer- und Regeleinrichtungen justieren und\nEinstellungsparameter überwachen\nf) Fördervorgänge überwachen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2004             1651\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                 in Wochen im\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind   1.–18.       19.–36.\nMonat         Monat\n1                  2                                            3                                     4\n13   Vorbereitende und            a) Holz und Rohmaterialien sowie Hilfsstoffe auftrags-\nnachbearbeitende                bezogen zuordnen und bereitstellen\nArbeiten zur Herstellung     b) Rundholz, Schnittholz oder Rohmaterialien nach\nvon Erzeugnissen                Bearbeitungsvorgaben und unter Berücksichtigung          14\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 13)             optimaler Mengen- und Güteausnutzung auswählen,\nprüfen, transportieren und bearbeitungsgerecht zu-\nrichten\nc) Schnittholz nach Arbeitsauftrag trennen, kappen,\nbesäumen und sortieren\n14\nd) Nebenprodukte und Reststoffe für die Weiterverwer-\ntung vorbereiten\ne) Erzeugnisse normengerecht und auftragsbezogen\n4\nsortieren und vermessen\n14   Durchführen von              a) konstruktive und chemische Holzschutzmaßnahmen\nHolzschutzmaßnahmen             unter Berücksichtigung ökologischer und techni-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 14)             scher Gesichtspunkte sowie des Verwendungs-\nzweckes unterscheiden und auswählen\n6\nb) Holzschutzmaßnahmen unter Berücksichtigung des\nGesundheits- und Umweltschutzes durchführen\nc) Holzschutzmittel lagern und Entsorgung veranlassen\n15   Trocknen von Holz            a) Holzfeuchtemessungen durchführen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 15)                                                                        4\nb) Freilufttrocknung vorbereiten und durchführen\nc) technische Holztrocknung unter Berücksichtigung\nder Ausgangsbedingungen, geforderter Trocknungs-\nqualität sowie unter wirtschaftlicher Energieverwen-                     4\ndung und Vermeidung von Trocknungsfehlern vorbe-\nreiten, durchführen und dokumentieren\n16   Transportieren, Lagern       a) Holz, Rohmaterialien und Erzeugnisse auftrags- und\nund Pflegen von Holz,           materialgerecht lagern\nRohmaterialien und           b) Holz, Rohmaterialien und Erzeugnisse für den inter-\nErzeugnissen                                                                               6\nnen Transport vorbereiten\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 16)\nc) Schutzmaßnahmen zur schadensfreien Lagerung\nvon Holz und Rohmaterialien durchführen\nd) Hebe- und Transportgeräte, insbesondere Gabel-\nstapler, bedienen\n6\ne) Schutzmaßnahmen zur schadensfreien Lagerung\nvon Erzeugnissen durchführen\n17   Versenden von                a) Erzeugnisse kennzeichnen                                   2\nErzeugnissen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 17)\nb) Erzeugnisse kommissionieren und verpacken\nc) Fahrzeuge nach Anweisung be- und entladen\n4\nd) Ladungen anhand der Versandunterlagen auf Voll-\nständigkeit prüfen","1652               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2004\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                   in Wochen im\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind      1.–18.       19.–36.\nMonat         Monat\n1                    2                                                  3                                      4\n18     Durchführen von                  a) Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maß-\nqualitätssichernden                  nahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern             3*)\nMaßnahmen, Kunden-               b) eigene Arbeiten anhand von Qualitätsvorgaben prüfen\norientierung\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 18)\nc) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeits-\nbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Ver-\nbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen\nd) Zwischen- und Arbeitsergebnisse sowie Zeitauf-                             3*)\nwand und Materialverbrauch kontrollieren und doku-\nmentieren\ne) Einhaltung von Kundenanforderungen kontrollieren\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2004                1653\nAbschnitt II: Wahlqualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 2\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                    in Wochen im\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind      1.–18.       19.–36.\nMonat         Monat\n1                  2                                            3                                        4\n1   Herstellen von                a) Schnittfiguren zur Erzeugung unterschiedlicher\nSägewerkserzeugnissen            Schnittprodukte erstellen und auswerten\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1)                                                                                        16\nb) Rundholz unter Berücksichtigung optimaler Mengen-\nund Güteausnutzung einschneiden\n2   Herstellen von                a) Schnittholz, insbesondere unter Berücksichtigung\nHobelwerkserzeugnissen           optimaler Mengen- und Güteausnutzung, hobeln\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2)               und profilieren\nb) Hobelwerkserzeugnisse, insbesondere unter Be-\nrücksichtigung optimaler Mengen- und Güteausnut-\nzung, kappen und endbearbeiten                                           16\nc) Profile für Kehl- und Fräsmesser aus- und übertra-\ngen\nd) Oberflächen von Hobelwerkserzeugnissen vorberei-\nten und beschichten\n3   Herstellen von                a) Kleb- und Zusatzstoffe nach Arbeitsauftrag aus-\nLeimholzerzeugnissen             wählen und für die Verarbeitung vorbereiten\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 3)            b) Lamellen herstellen und unter Beachtung von Press-\ndruck, Temperatur, Luftfeuchtigkeit und Aushärte-                        16\ndauer nach Vorschriften zu Leimholzerzeugnissen\nverleimen\nc) Leimholzerzeugnisse endbearbeiten\n4   Herstellen von                a) Furniere, insbesondere unter Berücksichtigung opti-\nHolzwerkstofferzeugnissen        maler Mengen- und Güteausnutzung, herstellen und\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 4)               zusammensetzen\nb) Kleb- und Zusatzstoffe nach Arbeitsauftrag aus-\nwählen und für die Verarbeitung vorbereiten                              16\nc) Holzwerkstoffe, insbesondere durch               Pressen,\nSchleifen und Formatieren, herstellen\nd) Oberflächen von Holzwerkstoffen beschichten"]}