{"id":"bgbl1-2004-36-5","kind":"bgbl1","year":2004,"number":36,"date":"2004-07-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/36#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-36-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_36.pdf#page=30","order":5,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Schädlingsbekämpfer/zur Schädlingsbekämpferin","law_date":"2004-07-15T00:00:00Z","page":1638,"pdf_page":30,"num_pages":7,"content":["1638                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2004\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Schädlingsbekämpfer/zur Schädlingsbekämpferin*)\nVom 15. Juli 2004\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2                10. Umgang mit und Anwendung von Schädlingsbe-\nSatz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969                      kämpfungsmitteln,\n(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 212 Nr. 2 der\n11. Sichern des Arbeitsbereiches,\nVerordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium                 12. Feststellen von Schädlingsbefall im Gesundheits-\nfür Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bun-                     und Vorratsschutz, Holz- und Bautenschutz sowie im\ndesministerium für Bildung und Forschung und dem                           Pflanzenschutz,\nBundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung\n13. Planen und Durchführen von Schädlingsbekämp-\nund Landwirtschaft:\nfungsmaßnahmen im Gesundheits- und Vorrats-\nschutz, im Holz- und Bautenschutz sowie im Pflan-\n§1                                       zenschutz,\nStaatliche                              14. Kundenberatung,\nAnerkennung des Ausbildungsberufes\n15. Qualitätssichernde Maßnahmen.\nDer Ausbildungsberuf Schädlingsbekämpfer/Schäd-\nlingsbekämpferin wird staatlich anerkannt.\n§5\n§2                                                  Ausbildungsrahmenplan\nAusbildungsdauer                                 Die in § 3 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sol-\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                 len nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur\nsachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-\ndung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine\n§3\nvom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche\nZielsetzung der Berufsausbildung                        und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins-\nDie in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und               besondere zulässig, soweit betriebspraktische Beson-\nKenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Auszu-              derheiten die Abweichung erfordern.\nbildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen\nTätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsge-                                           §6\nsetzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges\nAusbildungsplan\nPlanen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese\nBefähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8                      Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des\nund 9 nachzuweisen.                                                  Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen\nAusbildungsplan zu erstellen.\n§4\nAusbildungsberufsbild                                                         §7\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens                                          Berichtsheft\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                              Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,                         eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gele-\ngenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbil-\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\ndungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,                Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.\n4. Umweltschutz,\n5. Rechtsvorschriften und Normen,                                                               §8\n6. Kommunikation und Information,                                                      Zwischenprüfung\n7. Planen von Arbeitsabläufen,                                        (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende\n8. Bedienen und Warten von Betriebsmitteln,                        des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n9. Umgang mit und Anwendung von Gefahrstoffen,\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des   Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkei-\n§ 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der   ten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunter-\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister richt entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermitteln-\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-\nmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im  den Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesent-\nBundesanzeiger veröffentlicht.                                    lich ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2004                 1639\n(3) Im praktischen Teil der Zwischenprüfung soll der       2. die beiden übrigen\nPrüfling in höchstens 30 Minuten ein Konzept für die              praktischen Aufgaben                 jeweils 30 Prozent.\nDurchführung eines Arbeitsauftrages aus dem Bereich              (4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in\nGesundheits- und Vorratsschutz entwickeln und dieses          den Prüfungsbereichen Gesundheits- und Vorratsschutz,\nin einem höchstens zehnminütigen Fachgespräch erläu-          Holz- und Bautenschutz, Pflanzenschutz sowie Wirt-\ntern. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Schädlinge,     schafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prü-\nSpuren und Schadbilder erkennen und bestimmen,                fungsbereichen Gesundheits- und Vorratsschutz, Holz-\nArbeitsschritte selbständig planen und festlegen sowie        und Bautenschutz und Pflanzenschutz soll der Prüfling\nMaßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz            zeigen, dass er praxisbezogene Aufgaben mit verknüpf-\nbei der Arbeit sowie zum Umweltschutz berücksichtigen         ten arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathe-\nkann.                                                         matischen und zeichnerischen Inhalten lösen kann und\n(4) Im schriftlichen Teil der Zwischenprüfung soll der     dabei Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-\nPrüfling in höchstens 90 Minuten praxisbezogene Aufga-        schutz bei der Arbeit, zur Sicherung des Arbeitsplatzes,\nben lösen, die sich auf physikalische und biotechnische       zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen\nVerfahren in den Bereichen Gesundheits- und Vorrats-          einbeziehen sowie berufsspezifische Rechtsvorschriften\nschutz sowie Holz- und Bautenschutz beziehen. Dabei           und Normen beachten kann. Es kommen Aufgaben ins-\nsoll der Prüfling zeigen, dass er Maßnahmen zur Sicher-       besondere aus folgenden Gebieten in Betracht:\nheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie           1. im Prüfungsbereich Gesundheits- und Vorratsschutz:\nzum Umweltschutz einbeziehen und berufsspezifische\nRechtsvorschriften und Normen beachten kann.                      a) Maßnahmen zur Bekämpfung von Schadnagern,\nb) Maßnahmen zur Bekämpfung von Vorratsschäd-\n§9                                       lingen,\nAbschlussprüfung                             c) Maßnahmen zur Bekämpfung von Gesundheits-\nund Hygieneschädlingen;\n(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie         2. im Prüfungsbereich Holz- und Bautenschutz:\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,          a) Maßnahmen zur Bekämpfung von holzzerstören-\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.                    den Insekten,\n(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in       b) Maßnahmen zur Bekämpfung von holzzerstören-\ninsgesamt höchstens acht Stunden drei praktische                      den Pilzen,\nAufgaben durchführen sowie innerhalb dieser Zeit ein\nc) Maßnahmen zur Gebäudeabsicherung gegen Tau-\nKundengespräch von höchstens 15 Minuten führen. Für\nben,\ndie praktischen Aufgaben kommen insbesondere in\nBetracht:                                                         d) Maßnahmen zur Gebäudeabsicherung gegen\nFeuchtigkeit;\n1. Durchführen einer Schädlingsbekämpfungsmaßnah-\nme im Gesundheits- und Vorratsschutz bezogen auf          3. im Prüfungsbereich Pflanzenschutz:\nzehn unterschiedliche Schädlinge oder Schadbilder,            a) Maßnahmen zur Bekämpfung von Pflanzenkrank-\n2. Durchführen einer Schädlingsbekämpfungsmaßnah-                     heiten,\nme im Holz- und Bautenschutz bezogen auf fünf                 b) Maßnahmen zur Bekämpfung von Pflanzenschäd-\nunterschiedliche Schädlinge oder Schadbilder,                     lingen,\n3. Durchführen einer Schädlingsbekämpfungsmaßnah-                 c) Maßnahmen zur Bekämpfung von Schadnagern;\nme im Pflanzenschutz bezogen auf fünf unterschied-\nliche Schädlinge oder Schadbilder.                        4. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:\nAllgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\nDabei soll der Prüfling zeigen, dass er Schädlinge, Schäd-\nsammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.\nlingsbefall und Schadbilder erkennen und bestimmen,\ndie Durchführung der Maßnahme in Bezug auf jeweils               (5) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:\neinen Schädling selbständig planen, Arbeitsergebnisse         1. im Prüfungsbereich Gesundheits-\nkontrollieren und dokumentieren, Maßnahmen zur                    und Vorratsschutz                           120 Minuten,\nSicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit\nund zum Umweltschutz ergreifen sowie den Arbeitsbe-           2. im Prüfungsbereich Holz-\nreich sichern kann. Im Zusammenhang mit einer der drei            und Bautenschutz                             90 Minuten,\npraktischen Aufgaben soll der Prüfling ein Kundenge-          3. im Prüfungsbereich Pflanzenschutz             90 Minuten,\nspräch führen und dabei in höchstens 15 Minuten zeigen,\n4. im Prüfungsbereich Wirtschafts-\ndass er über Art, Umfang und Ursache des Befalls, über\nund Sozialkunde                              60 Minuten.\ndie Auswirkung des Schädlingsbefalls, über Art, Umfang\nund Dauer der Bekämpfung, über die Wirkungsweisen                (6) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des\nder Bekämpfungsmittel, über die Sicherheitsmaßnahmen          Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses\nsowie die Vorbeugemaßnahmen informieren kann.                 in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu\nergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\n(3) Innerhalb des praktischen Teils der Prüfung sind       Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis-\ndie drei praktischen Aufgaben wie folgt zu gewichten:         ses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind\n1. die praktische Aufgabe,                                    das jeweilige bisherige Ergebnis und das entsprechende\nin der das Kundengespräch                                 Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhält-\ngeführt wird                                40 Prozent,   nis 2 : 1 zu gewichten.","1640            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2004\n(7) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind         (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti-\ndie Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:                   schen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie inner-\nhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens drei\n1. Prüfungsbereich Gesundheits- und                            der vier Prüfungsbereiche mindestens ausreichende\nVorratsschutz                              30 Prozent,      Leistungen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistun-\ngen in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend\n2. Prüfungsbereich Holz- und\nbewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.\nBautenschutz                               25 Prozent,\n3. Prüfungsbereich Pflanzenschutz             25 Prozent,                                   § 10\n4. Prüfungsbereich Wirtschafts-                                                       Inkrafttreten\nund Sozialkunde                            20 Prozent.        Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.\nBerlin, den 15. Juli 2004\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nIn Vertretung\nGeorg Wilhelm Adamowitsch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2004             1641\nAnlage\n(zu § 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Schädlingsbekämpfer/zur Schädlingsbekämpferin\nZeitliche Richtwerte\nTeil des                                                                          in Wochen\nLfd.\nAusbildungs-               Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.                                                                                      1.–18.         19.–36.\nberufsbildes\nMonat          Monat\n1                2                                         3                                       4\n1  Berufsausbildung,       a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesonde-\nArbeits- und                re Abschluss, Dauer und Beendigung erklären\nTarifrecht              b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)          dungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2  Aufbau und              a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\nOrganisation des            erläutern\nAusbildungsbetriebes    b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes erklä-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)          ren\nc) Beziehung des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der\nbetriebsverfassungs- oder personalvertretungs-\nrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes\nbeschreiben\n3  Sicherheit und          a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am\nGesundheitsschutz           Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-\nbei der Arbeit              meidung ergreifen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)      b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes\nanwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-     während\nben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergrei-        der gesamten\nfen                                                  Ausbildung\ne) Aufgaben der zuständigen Berufsgenossenschaft         zu vermitteln\nund der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden\nerläutern\nf)  persönliche Schutzausrüstungen unterscheiden und\nhandhaben\ng) Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen\nund ihre Funktionsfähigkeit erhalten\nh) Explosionsgefahren beschreiben und Maßnahmen\nzum Explosionsschutz ergreifen\ni)  Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben von\nBehältern und Fördersystemen zuordnen\nk) Regeln der Arbeitshygiene anwenden\nl)  ergonomische Grundregeln anwenden sowie Maß-\nnahmen zur Erhaltung der Gesundheit und Leis-\ntungsfähigkeit ergreifen","1642           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2004\nZeitliche Richtwerte\nTeil des                                                                          in Wochen\nLfd.\nAusbildungs-                Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.                                                                                    1.–18.         19.–36.\nberufsbildes\nMonat          Monat\n1               2                                          3                                      4\n4  Umweltschutz          Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 4)    im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-\ndere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer\numweltschonenden Entsorgung zuführen\ne) Abfälle sammeln, lagern und für die Verwertung\nbereitstellen\n5  Rechtsvorschriften    a) berufsbezogene rechtliche Grundlagen und Normen\nund Normen                 der Schädlingsbekämpfung beachten und anwen-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)         den                                                         4\nb) mit den für die Schädlingsbekämpfung zuständigen\nBehörden zusammenarbeiten\n6  Kommunikation und     a) Informationsquellen nutzen und Informationen auch\nInformation                mit fremdsprachigen Fachbegriffen anwenden\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)    b) betriebsspezifische Kommunikations- und Informa-\ntionssysteme einsetzen\n4\nc) mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezifischer\nSoftware arbeiten\nd) Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit\nanwenden\ne) Kommunikationsregeln anwenden                                               4\n7  Planen von            a) Materialien, Geräte, Hilfsmittel und persönliche\nArbeitsabläufen            Schutzausrüstung auswählen und bereitstellen                4\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 7)    b) Aufgaben im Team abstimmen und durchführen\nc) Arbeitsabläufe festlegen, Arbeitsschritte und Teilauf-\ngaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminli-\ncher Vorgaben sowie zeitlicher Abläufe durchführen;\nArbeitsschritte bei Abweichung von der Planung auf                        4\ndie veränderte Situation anpassen\nd) Arbeitsabläufe mit weiteren Beteiligten, insbesonde-\nre mit anderen Gewerken und Behörden, abstimmen\n8  Bedienen und Warten   a) Geräte für die Schädlingsbekämpfung bedienen,\nvon Betriebsmitteln        pflegen und warten\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 8)                                                                     6\nb) Funktionstüchtigkeit und Sicherheit von Geräten\nüberprüfen und Reparaturen veranlassen\n9  Umgang mit            Gefahrstoffe\nund Anwendung         a) erkennen\nvon Gefahrstoffen                                                                      8\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 9)    b) lagern\nc) entsorgen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2004            1643\nZeitliche Richtwerte\nTeil des                                                                          in Wochen\nLfd.\nAusbildungs-               Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.                                                                                     1.–18.         19.–36.\nberufsbildes\nMonat          Monat\n1               2                                         3                                       4\nd) nach Wirkung und Eigenschaften unterscheiden und\neinordnen\ne) transportieren                                                             10\nf)   auswählen\ng) anwenden\n10   Umgang mit und        a) Schädlingsbekämpfungsmittel nach Wirkung und\nAnwendung von              Eigenschaften unterscheiden\nSchädlingsbekämp-     b) Anwendungsverfahren unterscheiden                           12\nfungsmitteln\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 10)   c) Schädlingsbekämpfungsmittel nach Formulierungen\nunterscheiden\n11   Sichern des           Arbeitsbereiche gegen Zugang durch Nichtbeteiligte,\nArbeitsbereiches      insbesondere durch Information, Kennzeichnung und                2\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 11)   Absperrung, sichern\n12   Feststellen von       a) Schädlinge, Spuren und Schadbilder erkennen und\nSchädlingsbefall           bestimmen\nim Gesundheits-       b) Schädlingsbefall im Innen- und Außenbereich, ins-\nund Vorratsschutz,         besondere durch Sichtkontrolle und technisches            20\nHolz- und Bauten-          Monitoring, feststellen\nschutz sowie im\nPflanzenschutz\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 12)\nc) Befallsorte eingrenzen, Befallsstärke einschätzen\nund Ursachen ermitteln                                                   20\nd) Dokumentationen erstellen\n13   Planen und            a) Außenbereiche, Innenbereiche und Transportwege\nDurchführen von            gegen Zulauf/Zuflug von Schädlingen absichern\nSchädlingsbekämp-     b) Schädlingsbekämpfung mit physikalischen Verfah-\nfungsmaßnahmen im          ren durchführen\nGesundheits- und                                                                     18\nVorratsschutz,        c) Schädlingsbekämpfung mit biotechnischen Verfah-\nim Holz- und Bauten-       ren durchführen\nschutz sowie im\nPflanzenschutz\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 13)\nd) Mittel und Verfahren unter Berücksichtigung örtlicher\nund sachlicher Gegebenheiten auswählen\ne) Schädlingsbekämpfung mit chemischen Verfahren\ndurchführen\n20\nf)   Schädlingsbekämpfung mit biologischen Verfahren\ndurchführen\ng) Durchführung, Mittel, Maßnahmen und Ergebnisse\ndokumentieren\n14   Kundenberatung        Kunden über:\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 14)   a) Art, Umfang und Ursache des Befalls\nb) Auswirkung des Schädlingsbefalls\nc) Art, Umfang und Dauer der Bekämpfung\nd) Wirkungsweisen der Bekämpfungsmittel                                       18\ne) Sicherheitsmaßnahmen\nf)   Vorbeugemaßnahmen\ng) Vertrags- und Geschäftsbedingungen\ninformieren","1644           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2004\nZeitliche Richtwerte\nTeil des                                                                          in Wochen\nLfd.\nAusbildungs-               Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.                                                                                    1.–18.         19.–36.\nberufsbildes\nMonat          Monat\n1              2                                         3                                       4\n15  Qualitätssichernde    a) betriebsspezifische Maßnahmen der Qualitätssiche-\nMaßnahmen                  rung erläutern und aufgabenspezifisch anwenden\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 15)   b) prozess- und kundenorientiert arbeiten                                      2\nc) Reklamationen entgegennehmen und Maßnahmen\neinleiten"]}