{"id":"bgbl1-2004-36-4","kind":"bgbl1","year":2004,"number":36,"date":"2004-07-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/36#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-36-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_36.pdf#page=18","order":4,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst/zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst","law_date":"2004-07-15T00:00:00Z","page":1626,"pdf_page":18,"num_pages":12,"content":["1626                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2004\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Eisenbahner im Betriebsdienst/zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst*)\nVom 15. Juli 2004\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2                  7. Eisenbahnbetrieb,\nSatz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969\n(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der             8. Begleiten von Triebfahrzeugen,\nVerordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)                     9. Rangieren,\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium\nfür Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem                    10. Bilden von Zügen,\nBundesministerium für Bildung und Forschung:\n11. Prüfen von Wagen,\n§1                                 12. Prüfen von Bremsen,\nStaatliche                              13. Aufsicht am Zug,\nAnerkennung des Ausbildungsberufes\n14. Leiten des Fahrdienstes,\n(1) Der Ausbildungsberuf Eisenbahner im Betriebs-\ndienst/Eisenbahnerin im Betriebsdienst wird staatlich                15. Logistische Prozesse und Qualitätsmanagement.\nanerkannt.\n(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrich-\n(2) Es kann in den folgenden Fachrichtungen ausgebil-             tungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und\ndet werden:                                                          Kenntnisse:\n1. Fahrweg,\n1. in der Fachrichtung Fahrweg:\n2. Lokführer und Transport.\na) Bedienen von Stellwerkseinrichtungen im Rangier-\n§2                                        betrieb,\nAusbildungsdauer                                  b) Bedienen von Stellwerkseinrichtungen und Leiten\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                        des Fahrdienstes im Regelbetrieb,\nc) Bedienen von Stellwerkseinrichtungen und Leiten\n§3                                        des Fahrdienstes bei Abweichungen vom Regel-\nZielsetzung der Berufsausbildung                               betrieb,\nDie in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und                   d) Bedienen von Stellwerkseinrichtungen und Leiten\nKenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszu-                     des Fahrdienstes bei Störungen,\nbildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen\nTätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-                    e) Ergreifen von Maßnahmen bei gefährlichen Ereig-\ngesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges                      nissen;\nPlanen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Han-                 2. in der Fachrichtung Lokführer und Transport:\ndeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang ein-\nschließt. Die in Satz 2 beschriebene Befähigung ist auch                 a) Prüfen von Triebfahrzeugen,\nin den Prüfungen nach den §§ 8 bis 10 nachzuweisen.\nb) Bedienen von Triebfahrzeugen,\n§4                                     c) Durchführen von Fahrten im Regelbetrieb,\nAusbildungsberufsbild                                d) Durchführen von Fahrten beim Abweichen vom\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-                         Regelbetrieb und bei Störungen.\ntens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,                                                     §5\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nAusbildungsrahmenplan\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen\n4. Umweltschutz,                                                   nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sach-\n5. Betriebliche und technische Kommunikation, Kun-                 lichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung\ndenkommunikation,                                              (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von\n6. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der                dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche\nArbeitsergebnisse,                                             und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins-\nbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Beson-\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des   derheiten die Abweichung erfordern.\n§ 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister    (2) Die im Abschnitt I der Anlage genannten Ausbil-\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-\nmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im  dungsinhalte sind um Ausbildungsinhalte aus den\nBundesanzeiger veröffentlicht.                                    Arbeits- und Geschäftsprozessen der gewählten Fach-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2004              1627\nrichtung zu erweitern, um zur Durchführung komplexer         Sozialkunde. Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und\nganzheitlicher Arbeitsaufgaben zu befähigen.                 Tarifrecht, Aufbau und Organisation des Ausbildungs-\nbetriebes, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der\n§6                               Arbeit, Umweltschutz, betriebliche und technische Kom-\nmunikation, Kundenkommunikation, Planen und Organi-\nAusbildungsplan                         sieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Eisen-\nDie Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des           bahnbetrieb sowie logistische Prozesse und Qualitäts-\nAusbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen          management zu berücksichtigen.\nAusbildungsplan zu erstellen.                                   (3) Die Prüflinge sollen im Prüfungsbereich Arbeitsauf-\nträge im Stellwerk in höchstens 60 Minuten Arbeitsauf-\n§7                               träge im Fahrdienstleiterstellwerk durchführen und mit\naufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie\nBerichtsheft\nbegleitende situative Fachgesprächsphasen von ins-\nDie Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form         gesamt höchstens 10 Minuten führen. Dabei sollen die\neines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gele-       Prüflinge zeigen, dass sie\ngenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbil-\n1. Arbeitsaufträge entgegennehmen und beurteilen,\ndungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Be-\nInformationen beschaffen, technische und organisa-\nrichtsheft regelmäßig durchzusehen.\ntorische Schnittstellen beachten, Lösungen unter\nbetrieblichen, technischen, betriebswirtschaftlichen\n§8                                   und ökologischen Gesichtspunkten entwickeln und\nZwischenprüfung                              bewerten,\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine        2. Auftragsabläufe planen und abstimmen,\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende         3. Rangier- und Zugfahrten durchführen,\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n4. fahrdienstliche Unterlagen führen\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte      können. Insbesondere sollen die Prüflinge dabei zeigen,\nAusbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen sowie       dass sie die Betriebssicherheit berücksichtigen.\nauf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem\nRahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für        (4) Die Prüflinge sollen im Prüfungsbereich Betriebs-\ndie Berufsausbildung wesentlich ist.                         dienst in höchstens 120 Minuten nach vorgegebenen\nbetrieblichen Situationen Aufgaben des Bahnbetriebs\n(3) Die Zwischenprüfung besteht aus der Ausführung        schriftlich lösen. Dabei sollen die Prüflinge zeigen, dass\nvon drei Arbeitsaufgaben, situativen Gesprächsphasen         sie\nsowie schriftlichen Aufgabenstellungen. Der betriebliche\nSchwerpunkt ist hierbei zu berücksichtigen. Die Arbeits-     1. Betriebsvorschriften, Arbeitsschutzbestimmungen und\naufgaben und die Gesprächsphasen sollen in insgesamt             andere sicherheitsrelevante Bestimmungen beach-\nhöchstens 180 Minuten durchgeführt werden, wobei die             ten,\nGesprächsphasen insgesamt höchstens 15 Minuten               2. der Situation entsprechend kommunizieren,\numfassen sollen. Für die Arbeitsaufgaben kommen ins-\nbesondere in Betracht:                                       3. die Auswirkungen des eigenen Handelns auf Sicher-\nheit, Pünktlichkeit und Kundenzufriedenheit beachten\n1. manuelles Umstellen von elektrisch gestellten oder            können.\nmechanisch ferngestellten Weichen und Anlegen von\nHandverschlüssen,                                           (5) Die Prüflinge sollen im Prüfungsbereich Abwei-\nchungen vom Regelbetrieb nach vorgegebenen betrieb-\n2. Durchführen einer vollen Bremsprobe an einem Reise-       lichen Situationen, Arbeitsaufträge des Bahnbetriebs bei\noder Güterzug sowie Erstellen eines Bremszettels,        Abweichungen vom Regelbetrieb, Störungen oder Un-\n3. Durchführen einer Zugprüfung, einschließlich der          regelmäßigkeiten in einem situationsbezogenen Fach-\nWagenprüfung, an einem Reise- oder Güterzug.             gespräch von höchstens 30 Minuten Dauer oder an\neinem Simulator in höchstens 60 Minuten lösen. Dabei\nIn den schriftlichen Aufgabenstellungen soll der Prüfling    sollen die Prüflinge zeigen, dass sie\nin insgesamt höchstens 120 Minuten zeigen, dass er den\nRegelbetrieb sicherstellen kann.                             1. Maßnahmen zur Weiterführung des Bahnbetriebs bei\nArbeiten an Infrastruktureinrichtungen sowie bei Stö-\n§9                                   rungen und gefährlichen Ereignissen ergreifen,\nAbschlussprüfung                         2. Betriebsvorschriften und andere sicherheitsrelevante\nFachrichtung Fahrweg                           Bestimmungen einhalten,\n(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der    3. die Abhängigkeiten zwischen Infrastruktur und Fahr-\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie            zeugen beachten,\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,     4. der Situation entsprechend kommunizieren sowie\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n5. die Auswirkungen des eigenen Handelns auf Sicher-\n(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs-\nheit, Pünktlichkeit und Kundenzufriedenheit beachten\nbereichen Arbeitsaufträge im Stellwerk, Betriebsdienst,\nAbweichungen vom Regelbetrieb sowie Wirtschafts- und         können.","1628               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2004\n(6) Die Prüflinge sollen im Prüfungsbereich Wirt-          1. Arbeitsaufträge entgegennehmen und beurteilen, In-\nschafts- und Sozialkunde in höchstens 60 Minuten pra-             formationen beschaffen, technische und organisatori-\nxisbezogene handlungsorientierte Aufgaben schriftlich             sche Schnittstellen beachten, Lösungen unter be-\nbearbeiten und dabei zeigen, dass sie allgemeine wirt-            trieblichen, technischen, betriebswirtschaftlichen und\nschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der               ökologischen Gesichtspunkten entwickeln und be-\nBerufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kön-            werten,\nnen.\n2. Auftragsabläufe planen und abstimmen,\n(7) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben         3. der Situation entsprechend kommunizieren und\ndie einzelnen Prüfungsbereiche das folgende Gewicht:\n4. eine Zugfahrt durchführen\n1. Prüfungsbereich Arbeitsaufträge                            können. Insbesondere sollen die Prüflinge dabei zeigen,\nim Stellwerk:                              30 Prozent,    dass sie die Betriebssicherheit berücksichtigen.\n2. Prüfungsbereich Betriebsdienst:             25 Prozent,       (4) Die Prüflinge sollen im Prüfungsbereich Betriebs-\ndienst in höchstens 120 Minuten nach vorgegebenen\n3. Prüfungsbereich Abweichungen                               betrieblichen Situationen Aufgaben des Bahnbetriebs\nvom Regelbetrieb:                          25 Prozent,    schriftlich lösen. Dabei sollen die Prüflinge zeigen, dass\n4. Prüfungsbereich Wirtschafts-                               sie\nund Sozialkunde:                           20 Prozent.    1. die Bedeutung von Signalen erklären,\n(8) Die schriftlichen Prüfungsbereiche sind auf Antrag     2. Betriebsvorschriften, Arbeitsschutzbestimmungen und\nder Prüflinge oder nach Ermessen des Prüfungsaus-                 andere sicherheitsrelevante Bestimmungen beachten\nschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine                und\nmündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Be-         3. Auswirkungen des eigenen Handelns auf Sicherheit,\nstehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der              Pünktlichkeit und Kundenzufriedenheit beachten\nErmittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften\nPrüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergeb-        können.\nnisse und die entsprechenden Ergebnisse der münd-                (5) Die Prüflinge sollen im Prüfungsbereich Prüfen von\nlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.    Triebfahrzeugen in höchstens 60 Minuten Arbeitsaufträge\nam Triebfahrzeug durchführen und mit aufgabenspezifi-\n(9) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn\nschen Unterlagen dokumentieren sowie begleitende\n1. im Gesamtergebnis und                                      situative Fachgesprächsphasen von insgesamt höchs-\ntens 15 Minuten führen. Dabei sollen die Prüflinge zeigen,\n2. in den Prüfungsbereichen Betriebsdienst und Abwei-         dass sie\nchungen vom Regelbetrieb\n1. Triebfahrzeuge unter Berücksichtigung der funktiona-\njeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht               len Zusammenhänge von Antriebs-, Steuerungs- und\nwurden. In keinem der Prüfungsbereiche dürfen ungenü-             Bremssystemen prüfen,\ngende Leistungen erbracht worden sein.                        2. Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten durchführen,\n3. Maßnahmen bei Störungen ergreifen,\n§ 10                             4. Betriebsvorschriften, Arbeitsschutzbestimmungen und\nandere sicherheitsrelevante Bestimmungen beachten\nAbschlussprüfung\nund\nFachrichtung Lokführer und Transport\n5. Auswirkungen des eigenen Handelns auf Sicherheit,\n(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der         Pünktlichkeit und Kundenzufriedenheit beachten\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,      können.\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.               (6) Die Prüflinge sollen im Prüfungsbereich Wirt-\nschafts- und Sozialkunde in höchstens 60 Minuten praxis-\n(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs-         bezogene handlungsorientierte Aufgaben schriftlich be-\nbereichen Zugfahrt, Betriebsdienst, Prüfen von Triebfahr-     arbeiten und dabei zeigen, dass sie allgemeine wirt-\nzeugen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. Dabei sind         schaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der\nBerufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau und Orga-      Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kön-\nnisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit und Ge-         nen.\nsundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, betriebli-\nche und technische Kommunikation, Kundenkommuni-                 (7) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben\nkation, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der      die einzelnen Prüfungsbereiche das folgende Gewicht:\nArbeitsergebnisse, Eisenbahnbetrieb sowie logistische         1. Prüfungsbereich Zugfahrt:                   30 Prozent,\nProzesse und Qualitätsmanagement zu berücksichtigen.\n2. Prüfungsbereich Betriebsdienst:             30 Prozent,\n(3) Die Prüflinge sollen im Prüfungsbereich Zugfahrt in\n3. Prüfungsbereich Prüfen\nhöchstens 60 Minuten Arbeitsaufgaben durchführen so-\nvon Triebfahrzeugen:                       20 Prozent,\nwie begleitende situative Fachgesprächsphasen von ins-\ngesamt höchstens 10 Minuten führen. Dabei sollen die          4. Prüfungsbereich Wirtschafts-\nPrüflinge zeigen, dass sie                                        und Sozialkunde:                           20 Prozent.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2004               1629\n(8) Die schriftlichen Prüfungsbereiche sind auf Antrag                                   § 11\nder Prüflinge oder nach Ermessen des Prüfungsaus-\nschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine                                 Übergangsregelung\nmündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Be-              Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-\nstehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der            treten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen\nErmittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften            Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-\nPrüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergeb-          tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschrif-\nnisse und die entsprechenden Ergebnisse der münd-               ten dieser Verordnung.\nlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewich-\nten.\n(9) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn                                             § 12\n1. im Gesamtergebnis und                                                     Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n2. in den Prüfungsbereichen Betriebsdienst und Zug-                Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.\nfahrt                                                       Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-\njeweils mindestens ausreichende Leistungen erzielt wur-         dung zum Eisenbahner im Betriebsdienst/zur Eisenbah-\nden. In keinem der Prüfungsbereiche dürfen ungenügen-           nerin im Betriebsdienst vom 2. April 1997 (BGBl. I S. 752)\nde Leistungen erbracht worden sein.                             außer Kraft.\nBerlin, den 15. Juli 2004\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nIn Vertretung\nGeorg Wilhelm Adamowitsch","1630               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2004\nAnlage\n(zu § 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Eisenbahner im Betriebsdienst/zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst\nI. Gemeinsame Ausbildung\nFertigkeiten und Kenntnisse,               Zeitliche Richtwerte\nLfd.               Teil des                                                                       im Ausbildungsjahr\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2        3\n1                    2                                            3                                      4\n1     Berufsbildung,              a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nArbeits- und Tarifrecht        Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)          b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2     Aufbau und Organisation     a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er-\ndes Ausbildungsbetriebes       läutern\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)          b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be-\nschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-\ntretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes beschreiben\nwährend\n3     Sicherheit und Gesund-      a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am\nder gesamten\nheitsschutz bei der Arbeit     Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-\nAusbildung\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)             meidung ergreifen\nzu vermitteln\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4     Umweltschutz                Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 4)          im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-\ndere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer\numweltschonenden Entsorgung zuführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2004                  1631\nFertigkeiten und Kenntnisse,              Zeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                                                           im Ausbildungsjahr\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1          2        3\n1                   2                                                    3                                   4\n5    Betriebliche und techni-          a) IT-Systeme nutzen\nsche Kommunikation,               b) Einrichtungen des Zug- und Rangierfunks nutzen\nKundenkommunikation\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)                c) Informationsquellen nutzen, Informationen recher-\nchieren, beschaffen und bewerten\nd) innerbetriebliche Regelwerke auswerten und anwen-\nden                                                     4*)\ne) Daten pflegen, schützen, sichern und archivieren\nf) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im\nTeam situationsgerecht führen, Sachverhalte zielgrup-\npengerecht aufbereiten, deutsche und fremdsprach-\nliche*) Fachausdrücke anwenden\ng) Informationsbedürfnisse von Kunden erkennen, Kun-\nden im Regelbetrieb und bei Leistungsstörungen ziel-\ngruppengerecht informieren und Lösungen anbieten\n6*)\nh) Reklamationen und Beschwerden entgegennehmen\nund weiterleiten, Beteiligte informieren\ni) fremdsprachliche Standardtexte anwenden\n6    Planen und Organisieren           a) Aufträge erfassen sowie organisatorische Durchführ-\nder Arbeit, Bewerten der             barkeit von Aufträgen prüfen und mit betrieblichen\nArbeitsergebnisse                    Möglichkeiten abstimmen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)                b) Aufgaben im Team planen und abstimmen, Konflikte        4*)\nim Team lösen, kulturelle Identitäten berücksichtigen\nc) Arbeitsschritte mit betrieblichen und außerbetriebli-\nchen Beteiligten abstimmen\nd) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung\nrechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben\nplanen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten\nsetzen\ne) Kosten vergleichen, Problemlösungstechniken an-\nwenden\n4*)\nf) Einflüsse von Arbeitssituationen, Arbeitsumgebung\nund Arbeitsverhalten der Beteiligten auf Arbeitsergeb-\nnisse berücksichtigen\ng) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmög-\nlichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lerntechni-\nken anwenden\n7    Eisenbahnbetrieb                  a) Bahnanlagen auf Durchführung des Bahnbetriebes\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 7)                   nach ihren Zwecken unterscheiden\nb) Aufbau von Gleisanlagen beschreiben\nc) Anforderungen an Mitarbeiter im Bahnbetrieb sowie\nderen Aufgaben im Hinblick auf die sichere und pünkt-\nliche Durchführung des Eisenbahnbetriebs beachten\nd) Sicherungsmaßnahmen hinsichtlich des Vorranges\ndes Eisenbahnverkehrs bei höhengleichen Bahnüber-        4\ngängen unterscheiden\ne) Bahnübergangssicherungsanlagen bedienen\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Qualifikationen zu vermitteln.","1632            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2004\nFertigkeiten und Kenntnisse,                  Zeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                            im Ausbildungsjahr\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2        3\n1                  2                                              3                                         4\nf) Fahrpläne anwenden\ng) fernbediente Weichen manuell umstellen, Handver-\nschlüsse anlegen\nh) von Bahnstromsystemen ausgehende Gefahren be-\nrücksichtigen\ni) Maßnahmen bei betriebsgefährdenden Situationen,\ninsbesondere Einschränkungen des Lichtraumprofils,\nUnbefahrbarkeit von Gleisen und Weichen sowie Per-\nsonen im Gleis, ergreifen\nk) Maßnahmen bei Unfällen ergreifen, insbesondere Ret-\ntungskonzepte umsetzen, Hilfsmaßnahmen einleiten,\nZug- und Rangierfahrten anhalten, Unfallstellen\nsichern, Unfälle melden, Beweise sichern, Reisende                   6\nbeim Aussteigen auf freier Strecke und bei Unfällen\nbetreuen\nl) Maßnahmen beim Freiwerden gefährlicher Stoffe\nergreifen\nm) Zugfahrten beobachten, Maßnahmen bei Unregelmä-\nßigkeiten ergreifen\n8  Begleiten von               a) System der Strecken- und Bahnhofssicherung erläu-\nTriebfahrzeugen                 tern, Anordnung der Signale und Zugbeeinflussungs-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 8)              einrichtungen begründen\nb) Abhängigkeiten zwischen den Sicherungs- und Leit-\nsystemen an Triebfahrzeugen und am Fahrweg be-\nachten                                                          8\nc) Signale beachten\nd) Züge unter Berücksichtigung der physikalischen\nEigenschaften des Rad-Schiene-Systems zum Still-\nstand bringen und sichern\n9  Rangieren                   a) Rangieraufträge durchführen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 9)           b) Verständigung der Beteiligten beim Rangieren sicher-\nstellen\nc) Triebfahrzeuge und Wagen kuppeln und entkuppeln\nd) vorgegebene Bremsverhältnisse herstellen\ne) Rangierverfahren unter Berücksichtigung             örtlicher\nVerhältnisse anwenden\nf) Rangiersignale geben und beachten\n12\ng) Vorsichtswagen behandeln\nh) Wagen mit Hemmschuh und Handbremse bremsen\ni) ortsgestellte Weichen, Gleissperren und Bahnüber-\ngangssicherungsanlagen bedienen\nk) Maßnahmen beim Auffahren von Weichen ergreifen\nl) Maßnahmen zur Verhinderung von Gefährdungen von\nZügen durch Rangierbewegungen ergreifen\nm) stillstehende Fahrzeuge sichern","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2004             1633\nFertigkeiten und Kenntnisse,              Zeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                        im Ausbildungsjahr\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2        3\n1                  2                                              3                                     4\n10   Bilden von Zügen             a) Fahrzeuggewichte, -abmessungen und Radsatzlasten\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 10)            im Hinblick auf die Beschaffenheit und Begrenzung\nvon Bahnanlagen beurteilen\nb) Züge unterschiedlicher Art insbesondere unter Be-\nrücksichtigung der betrieblichen Verwendung von\nWagen und ihrer technischen Ausrüstung zusammen-\nstellen\n8\nc) Einfluss von Wagen auf die Zuggeschwindigkeit beur-\nteilen, bei Abweichen von Fahrplanvorgaben Maßnah-\nmen einleiten\nd) Wagen mit außergewöhnlichen Sendungen und mit\ngefährlichen Gütern bei der Bildung von Zügen be-\nrücksichtigen\ne) Wagenlisten erstellen\n11   Prüfen von Wagen             a) Fahrzeuge und deren Ausrüstung nach ihrer Zweck-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 11)             bestimmung unterscheiden\nb) die für den Betrieb und Arbeitsschutz erforderlichen\nAnschriften und Zeichen beachten\nc) Einhaltung von Kontroll- und Überwachungsfristen für\nWagen prüfen, Maßnahmen bei Fristüberschreitungen\nergreifen\nd) Wagen auf Betriebssicherheit prüfen, insbesondere        12\nSchäden und Mängel an Laufwerk, Wagenunterge-\nstell, Zug- und Stoßvorrichtungen, Bremsen, Verriege-\nlungs- und Verschlusseinrichtungen sowie Bedie-\nnungseinrichtungen feststellen, Maßnahmen bei\nUnregelmäßigkeiten ergreifen\ne) Wagen auf betriebssichere Beladung oder Funktion\nder Komforteinrichtungen prüfen, Verkehrstauglich-\nkeit feststellen sowie Abhilfe bei Mängeln veranlassen\n12   Prüfen von Bremsen           a) Bremsberechnungen durchführen, Bremszettel erstel-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 12)             len\nb) Maßnahmen bei Nichterreichen der vorgegebenen\n10\nBremsverhältnisse ergreifen\nc) Bremsproben durchführen, Maßnahmen bei Unregel-\nmäßigkeiten einleiten\n13   Aufsicht am Zug              a) betriebliche Unterlagen ausfertigen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 13)          b) Abfahrbereitschaft feststellen, Züge fertig melden,\nAbfahrauftrag erteilen\nc) Maßnahmen bei Unregelmäßigkeiten, insbesondere                    6\nbei Halt aus unvorhergesehenem Anlass, ergreifen\nd) Abschlussarbeiten nach Beendigung der Fahrt durch-\nführen\n14   Leiten des                   a) Fahrordnung im Stellwerksbereich anwenden\nFahrdienstes                 b) fahrdienstliche Bedingungen für Zugfahrten prüfen,\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 14)                                                                                    8\nZustimmung erteilen\nc) Zugfahrten auf ordnungsgemäßen Verlauf prüfen","1634               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2004\nFertigkeiten und Kenntnisse,                  Zeitliche Richtwerte\nLfd.               Teil des                                                                                im Ausbildungsjahr\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2        3\n1                    2                                                   3                                        4\n15     Logistische Prozesse und         a) Kundenaufträge annehmen\nQualitätsmanagement              b) Auftragsabwicklungen planen und mit vor- und nach-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 15)                  gelagerten Bereichen abstimmen, organisatorische\nSchnittstellen beachten, Planungsunterlagen erstellen\nc) Bedarf an Dienstleistungen und Produkten ermitteln,\nBestellungen veranlassen\nd) vorlaufenden, begleitenden und nachlaufenden Infor-\nmationsfluss sicherstellen\ne) Maßnahmen bei Störungen in der Transportkette\n12*)\nergreifen\nf) Qualitätsmanagementsystem               des    Ausbildungsbe-\ntriebs anwenden\ng) Dokumentationen erstellen, Leistungen nachweisen\nh) Soll-Ist-Vergleiche mit Planungsdaten durchführen,\nArbeitsergebnisse und -durchführungen hinsichtlich\nWirtschaftlichkeit und Qualität bewerten\ni) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän-\ngen im eigenen Arbeitsbereich beitragen\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Qualifikationen zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2004             1635\nII. Fachrichtung Fahrweg\nFertigkeiten und Kenntnisse,              Zeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                                                       im Ausbildungsjahr\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2        3\n1                  2                                             3                                     4\n1    Bedienen von Stellwerks-    a) Verständigungen durchführen\neinrichtungen im Rangier-   b) Fahrwege einstellen\nbetrieb                                                                                                     4\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buch-     c) Zustimmungen erteilen\nstabe a)\n2    Bedienen von Stellwerks-    a) Verständigung über Zug- und Kleinwagenfahrten, ins-\neinrichtungen und Leiten       besondere Zugmeldeverfahren, durchführen\ndes Fahrdienstes im         b) Fahrwege einstellen und sichern\nRegelbetrieb\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buch-     c) Zug- und Kleinwagenfahrten durchführen                                     16\nstabe b)                    d) fahrdienstliche Aufgaben bei Sonderzügen, beim Aus-\nfall von Zügen, bei Verwendung von Schiebelokomoti-\nven sowie bei der Beförderung außergewöhnlicher\nSendungen wahrnehmen\n3    Bedienen von Stellwerks-    a) Fahrten entgegen der gewöhnlichen Fahrtrichtung\neinrichtungen und Leiten       durchführen\ndes Fahrdienstes bei        b) Gleise der freien Strecke sperren, Sperrfahrten durch-\nAbweichungen vom               führen\nRegelbetrieb\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buch-     c) Bahnhofsgleise sperren\nstabe c)                    d) Fahren auf Sicht anordnen\ne) Sicherungsmaßnahmen bei Arbeiten an technischen\nEinrichtungen sowie Zugfahrten durchführen\nf) Maßnahmen bei gefahrdrohenden Umständen und                                12\nUnregelmäßigkeiten im Bahnbetrieb ergreifen, insbe-\nsondere\naa) bei Personen, Tieren oder Gegenständen im Gleis,\nbb) beim Anhalten vor Signalzugschlussstellen,\ncc) beim unzulässigen Vorbeifahren an Haltsignalen,\ndd) bei Halten aus unvorhergesehenen Anlässen und\nee) beim Zurücksetzen von Zügen\n4    Bedienen von Stellwerks-    a) technische Unregelmäßigkeiten erkennen und Maß-\neinrichtungen und Leiten       nahmen zur Beseitigung einleiten\ndes Fahrdienstes bei        b) Zugfahrten bei technischen             Unregelmäßigkeiten\nStörungen                      durchführen, insbesondere\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buch-\nstabe d)                       aa) an Signalen, Weichen und Gleissperren,\nbb) an Einrichtungen von Bahnhofs- und Strecken-\nblöcken,                                                             12\ncc) an Gleisfreimeldeanlagen,\ndd) am Oberbau,\nee) an Oberleitungen oder Stromschienen,\nff)   an Zugbeeinflussungsanlagen und\ngg) an technischen Bahnübergangssicherungen","1636            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2004\nFertigkeiten und Kenntnisse,              Zeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                       im Ausbildungsjahr\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2        3\n1                  2                                             3                                     4\n5   Ergreifen von Maßnahmen     a) Maßnahmen zur Gefahrenabwehr für den Zugbetrieb\nbei gefährlichen Ereignis-     treffen, insbesondere\nsen                            aa) Nothalte veranlassen,\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buch-\nstabe e)                       bb) Gleissperrungen vornehmen,\ncc) Abschaltung der Energiezufuhr veranlassen,\ndd) Absperrungen veranlassen und                                             8\nee) Notrufe absetzen\nb) Maßnahmen nach dem Freiwerden gefährlicher Stoffe\nergreifen\nc) externe und interne Hilfsdienste nach Alarmierungs-\nplan, das Notfallmanagement sowie die Betriebslei-\ntung verständigen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2004             1637\nIII. Fachrichtung Lokführer und Transport\nFertigkeiten und Kenntnisse,              Zeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                                                       im Ausbildungsjahr\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2        3\n1                  2                                             3                                     4\n1   Prüfen von                  a) Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten durchführen\nTriebfahrzeugen             b) Triebfahrzeuge und deren Teilsysteme, insbesondere\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buch-\nstabe a)                       aa) Antrieb,\nbb) Laufwerk,\ncc) Untergestell,\ndd) Zug- und Stoßeinrichtungen,\nee) Bremsen sowie                                                          12\nff)   Kommunikations- und Sicherheitseinrichtungen\nauf Funktion, Schäden und Mängel prüfen\nc) Fehler und deren Ursachen unter Beachtung der funk-\ntionellen Zusammenhänge eingrenzen, Störsuchpläne\nanwenden\nd) Mängelberichte anfertigen sowie Maßnahmen zur\nBehebung von Mängeln ergreifen\ne) Triebfahrzeuge warten und pflegen\n2   Bedienen von                a) Züge und Rangiereinheiten in Abhängigkeit von der\nTriebfahrzeugen                Bauart mit unterschiedlichen Anhängelasten und\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buch-        Reibwerten unter Beachtung des Materialverschlei-\nstabe b)                       ßes, des Energieverbrauchs und der Kundenakzep-\ntanz anfahren, beschleunigen, bremsen und anhalten\nb) Sicherheitseinrichtungen bedienen\nc) Unregelmäßigkeiten und Störungen an Triebfahrzeu-                          16\ngen feststellen, Anzeigen und andere Überwachungs-\neinrichtungen auswerten\nd) Kommunikationseinrichtungen nutzen\ne) Belästigungen durch Immissionen, insbesondere\ndurch Lärm und Abgase, vermeiden\nf) ortsfeste Anlagen bedienen\n3   Durchführen von Fahrten     a) Zug- und Rangierfahrten durchführen\nim Regelbetrieb             b) Fahrwege beobachten\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buch-\nstabe c)                    c) Fahrpläne anwenden\nd) Regelungen für die Verwendung von Schiebe- und                             12\nVorspannlokomotiven beschreiben\ne) Regelungen bei der Beförderung außergewöhnlicher\nSendungen anwenden\n4   Durchführen von Fahrten     a) Zugfahrten bei Abweichungen vom Regelbetrieb und\nbei Abweichungen vom           bei Störungen durchführen, insbesondere Fahrten\nRegelbetrieb und bei           ohne Hauptsignal, ohne Signalbedienung und gegen\nStörungen                      die gewöhnliche Fahrtrichtung sowie Sperrfahrten\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buch-\nb) Maßnahmen zur Gefahrenabwehr treffen, insbesonde-\nstabe d)\nre Notrufe absetzen, Notsignale anbringen, Gleise                          12\nabriegeln, gefährdete Züge anhalten\nc) Maßnahmen bei Störungen und Unregelmäßigkeiten,\ninsbesondere an Bahnübergangssicherungsanlagen,\nzur Sicherung des Schienen- und Straßenverkehrs,\ntreffen"]}