{"id":"bgbl1-2004-36-3","kind":"bgbl1","year":2004,"number":36,"date":"2004-07-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/36#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-36-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_36.pdf#page=4","order":3,"title":"Verordnung zur Umsetzung EG-rechtlicher Vorschriften, zur Novellierung der Zweiundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft) und zur Aufhebung der Dreiundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Festlegung von Konzentrationswerten","law_date":"2004-07-13T00:00:00Z","page":1612,"pdf_page":4,"num_pages":14,"content":["1612                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2004\nVerordnung\nzur Umsetzung EG-rechtlicher Vorschriften, zur Novellierung der\nZweiundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\n(Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft)\nund zur Aufhebung der\nDreiundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\n(Verordnung über die Festlegung von Konzentrationswerten)\nVom 13. Juli 2004\nAuf Grund des § 48a Abs. 1 und 3 des Bundes-                                                      §1\nImmissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekannt-\nBegriffsbestimmungen\nmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830)\nverordnet die Bundesregierung unter Wahrung der Rech-                       Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe\nte des Deutschen Bundestages nach § 48b des Bundes-                       1. „Ozonvorläuferstoffe“ Stoffe, die zur Bildung von\nImmissionsschutzgesetzes:                                                     bodennahem Ozon beitragen;\n2. „Beurteilung“ die Ermittlung und Bewertung der Luft-\nArtikel 1                                        qualität durch Messung, Berechnung, Vorhersage\noder Schätzung anhand der Methoden und Kriterien,\nDreiunddreißigste Verordnung                                    die in dieser Verordnung genannt sind;\nzur Durchführung des                                  3. „Zielwert“ eine Ozonkonzentration in der Luft, die mit\nBundes-Immissionsschutzgesetzes                                    dem Ziel festgelegt wird, schädliche Auswirkungen\n(Verordnung zur Verminderung                                    auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt\nvon Sommersmog, Versauerung                                      langfristig zu vermeiden, und die so weit wie möglich\nund Nährstoffeinträgen – 33. BImSchV)*)                               in einem bestimmten Zeitraum erreicht werden\nmuss;\nInhaltsübersicht                                    4. „langfristiges Ziel“ eine langfristig zu erreichende\n§ 1 Begriffsbestimmungen                                                      Ozonkonzentration in der Luft, unterhalb derer direk-\n§ 2 Immissionswerte                                                           te schädliche Auswirkungen auf die menschliche\nGesundheit oder die Umwelt insgesamt nach den\n§ 3 Beurteilung der Luftqualität\nderzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen un-\n§ 4 Unterrichtung der Öffentlichkeit                                          wahrscheinlich sind;\n§ 5 Grenzüberschreitende Luftverschmutzung\n5. „Alarmschwelle“ eine Ozonkonzentration in der Luft,\n§ 6 Berichtspflichten                                                         bei deren Überschreitung bei kurzfristiger Exposition\n§ 7 Emissionshöchstmengen, -inventare und -prognosen                          ein Risiko für die Gesundheit der Gesamtbevölke-\nrung besteht;\n§ 8 Programm zur Verminderung der Ozonkonzentration und\nzur Einhaltung der Emissionshöchstmengen                             6. „Informationsschwelle“ eine Ozonkonzentration in\nder Luft, bei deren Überschreitung bei kurzfristiger\nVerzeichnis der Anlagen\nExposition ein Risiko für die Gesundheit besonders\nAnlage 1 Regelungen zur Überprüfung der Einhaltung der Ziel-                  empfindlicher Bevölkerungsgruppen besteht;\nwerte und langfristigen Ziele\n7. „Gebiet“ einen von den zuständigen Behörden fest-\nAnlage 2 Information der Öffentlichkeit\ngelegten Teil der Fläche eines Landes im Sinne des\nAnlage 3 Information an die Kommission der Europäischen                       § 3 Abs. 1 dieser Verordnung;\nGemeinschaften, Kriterien für die Aggregation der\nDaten und die Berechnung statistischer Parameter               8. „Ballungsraum“ ein Gebiet mit mindestens\nAnlage 4 Einstufung, Kriterien und Standorte für ortsfeste                    250 000 Einwohnern, das aus einer oder mehreren\nOzonprobenahmestellen                                              Gemeinden besteht, oder ein Gebiet, das aus einer\noder mehreren Gemeinden besteht, welche jeweils\nAnlage 5 Mindestzahl von ortsfesten Ozonprobenahmestellen\neine Einwohnerdichte von 1 000 Einwohnern oder\nAnlage 6 Messung von Ozonvorläuferstoffen                                     mehr je Quadratkilometer bezogen auf die Gemar-\nAnlage 7 Datenqualität, Informationen bei Anwendung von                       kungsfläche haben und die zusammen mindestens\nSchätzverfahren, Normierung                                        eine Fläche von 100 Quadratkilometern haben;\nAnlage 8 Referenzmethoden für Messung, Modellrechnung und                 9. „Emissionen“ Schadstoffe, die durch menschliche\nKalibrierung\nTätigkeit aus Quellen auf dem Gebiet der Bundes-\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinien des Europäi-          republik Deutschland und ihrer ausschließlichen\nschen Parlaments und des Rates 2002/3/EG vom 12. Februar 2002              Wirtschaftszone freigesetzt werden, ausgenommen\nüber den Ozongehalt der Luft (ABl. EG Nr. L 67 S. 14) und 2001/81/EG       Schadstoffe des internationalen Seeverkehrs und\nvom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für\nbestimmte Luftschadstoffe (ABl. EG Nr. L 309 S. 22) in deutsches           von Flugzeugen außerhalb des Lande- und Start-\nRecht.                                                                     zyklus;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2004               1613\n10. „flüchtige organische Verbindungen“ (NMVOC = non             (6) Die Alarmschwelle für bodennahes Ozon beträgt\nmethane volatile organic compounds) alle organi-        240 Mikrogramm per Kubikmeter als 1-Stunden-Mittel-\nschen Verbindungen mit Ausnahme von Methan, die         wert der Ozonkonzentration in der Luft.\nnatürlichen Ursprungs sind oder durch menschliche\nTätigkeit verursacht werden und durch Reaktion mit\nStickstoffoxiden in Gegenwart von Sonnenlicht                                       §3\nphotochemische Oxidantien erzeugen können; die\nBeurteilung der Luftqualität\n§§ 7 und 8 umfassen, soweit sie sich auf die Ein-\nhaltung der nationalen Emissionshöchstmengen von           (1) Die Länder legen Ballungsräume fest und bestim-\nNMVOC beziehen, nur NMVOC, die durch mensch-            men Gebiete gemäß der in Absatz 10 festgelegten Ein-\nliche Tätigkeit verursacht werden;                      stufung, um dort nach Maßgabe der nachfolgenden\n11. „AOT40“ – ausgedrückt in Mikrogramm Stunden per           Absätze die Ozonkonzentration zur Erfassung der Über-\nKubikmeter – die über einen vorgegebenen Zeitraum       schreitungen der Immissionswerte zu messen und zu\nsummierte Differenz zwischen Ozonkonzentrationen        beurteilen. Das Umweltbundesamt stellt den Ländern\nüber 80 Mikrogramm · Stunden per Kubikmeter und         hierfür auf Anforderung die in seinem Messnetz routine-\n80 Mikrogramm · Stunden per Kubikmeter unter aus-       mäßig vorhandenen Messergebnisse seiner Probenahme-\nschließlicher Verwendung der täglichen 1-Stunden-       stellen zur Verfügung, die die Kriterien für den ländlichen\nMittelwerte zwischen 8.00 und 20.00 Uhr mitteleuro-     Hintergrund gemäß Anlage 4 Abschnitt I erfüllen.\npäischer Zeit (MEZ);\n(2) Bei der Festlegung der ortsfesten Probenahme-\n12. „geplante Maßnahmen“ – des Programms nach § 8 –           stellen und bei der Ermittlung der Ozonkonzentration\neine Zusammenstellung der von der Bundesregie-          gelten die in den Anlagen 4 und 5 genannten Kriterien.\nrung beabsichtigten Rechts- oder Verwaltungs-           Die Referenzmethode für die Analyse von Ozon ist in\nvorschriften des Bundes sowie anderer in der            Anlage 8 Abschnitt I festgelegt.\nZuständigkeit der Bundesregierung liegender Maß-\n(3) In Gebieten oder Ballungsräumen, in denen Mes-\nnahmen, mit deren Hilfe die Immissionswerte und\nsungen in einem Jahr der vorangegangenen fünfjährigen\nEmissionshöchstmengen eingehalten werden sollen.\nMessperiode ergeben haben, dass ein langfristiges Ziel\nüberschritten worden war, führen die Länder kontinuierli-\n§2                              che Messungen an ortsfesten Probenahmestellen durch.\nLiegen Daten für weniger als fünf Jahre vor, können zur\nImmissionswerte                        Ermittlung von Überschreitungen kurzzeitige Messkam-\n(1) Der Zielwert zum Schutz der menschlichen Ge-           pagnen durchgeführt werden. Diese Messungen müssen\nsundheit vor bodennahem Ozon beträgt 120 Mikro-               zu Zeiten und an Orten durchgeführt werden, die für die\ngramm per Kubikmeter als höchster 8-Stunden-Mittel-           höchsten Ozonkonzentrationen typisch sind, und können\nwert der Ozonkonzentration in der Luft während eines          mit Ergebnissen aus Emissionsinventaren und Modell-\nTages bei 25 zugelassenen Überschreitungen im Kalen-          rechnungen kombiniert werden. Die erste fünfjährige\nderjahr. Der Wert ist ab dem 1. Januar 2010 so weit wie       Mess- bzw. Beurteilungsperiode umfasst den Zeitraum\nmöglich einzuhalten. Maßgebend für die Beurteilung der        von 1999 bis 2003.\nEinhaltung des Zielwertes ist die Zahl der Überschrei-\n(4) Die Mindestzahl ortsfester Probenahmestellen für\ntungstage pro Kalenderjahr gemittelt über drei Jahre.\ndie kontinuierliche Messung von Ozon in Gebieten oder\n2010 ist das erste Jahr, dessen Daten zur Überprüfung\nBallungsräumen, in denen die Informationen zur Beurtei-\nder Einhaltung dieses Zielwertes für den Dreijahreszeit-\nlung der Luftqualität ausschließlich durch Messungen\nraum herangezogen werden.\ngewonnen werden, ist in Anlage 5 Abschnitt I festgelegt.\n(2) Der Zielwert zum Schutz der Vegetation vor boden-\nnahem Ozon beträgt 18 000 Mikrogramm · Stunden per               (5) An mindestens 50 vom Hundert der Ozonprobe-\nKubikmeter, als AOT40 für den Zeitraum Mai bis Juli. Der      nahmestellen gemäß Anlage 5 Abschnitt I, ausgenom-\nWert ist ab dem Jahr 2010 so weit wie möglich einzuhal-       men solcher im ländlichen Hintergrund, ist Stickstoff-\nten. Maßgebend für die Beurteilung der Einhaltung des         dioxid kontinuierlich zu messen.\nZielwertes ist der AOT40-Wert dieses Zeitraumes, gemit-          (6) Für Gebiete oder Ballungsräume, in denen die\ntelt über fünf Jahre. 2010 ist das erste Jahr, dessen Daten   Informationen von ortsfesten Probenahmestellen durch\nzur Überprüfung der Einhaltung dieses Zielwertes für den      Modellrechnungen oder orientierende Messungen er-\nFünfjahreszeitraum herangezogen werden.                       gänzt werden, kann die in Anlage 5 Abschnitt I festgeleg-\n(3) Das langfristige Ziel zum Schutz der menschlichen      te Gesamtzahl der Probenahmestellen verringert werden,\nGesundheit vor bodennahem Ozon beträgt 120 Mikro-\n1. wenn die zusätzlichen Methoden ein angemessenes\ngramm per Kubikmeter als höchster 8-Stunden-Mittel-\nInformationsniveau für die Beurteilung der Luftqualität\nwert der Ozonkonzentration in der Luft während eines\nin Bezug auf die Zielwerte sowie die Informations- und\nTages.\nAlarmschwelle liefern;\n(4) Das langfristige Ziel zum Schutz der Vegetation vor\nbodennahem Ozon beträgt 6 000 Mikrogramm · Stunden            2. wenn die Zahl der einzurichtenden ortsfesten Probe-\nper Kubikmeter, als AOT40 für den Zeitraum Mai bis Juli.          nahmestellen und die räumliche Auflösung anderer\nTechniken ausreicht, um die Ozonkonzentration im\n(5) Die Informationsschwelle für bodennahes Ozon               Einklang mit den in Anlage 7 Abschnitt I festgelegten\nbeträgt 180 Mikrogramm per Kubikmeter als 1-Stunden-              Datenqualitätszielen zu ermitteln, und zu den Beurtei-\nMittelwert der Ozonkonzentration in der Luft.                     lungsergebnissen nach Anlage 7 Abschnitt II führen;","1614               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2004\n3. wenn in jedem Gebiet mindestens eine Probenahme-            sollten die gesundheitlichen Auswirkungen kurz bewertet\nstelle pro zwei Millionen Einwohner oder eine pro          werden. Bezüglich der in der Zuständigkeit des Bundes\n50 000 Quadratkilometer besteht, je nachdem, was           liegenden Verpflichtungen in den Nummern 4 und 5 der\nzur größeren Zahl von Probenahmestellen führt;             Anlage 2 ist auf den Bericht des Umweltbundesamtes\n4. wenn es in jedem Gebiet oder Ballungsraum mindes-           gemäß Absatz 3 zu verweisen.\ntens eine Probenahmestelle gibt und                           (3) Das Umweltbundesamt erstellt jährlich einen\n5. wenn Stickstoffdioxid an allen verbleibenden Probe-         Bericht auf der Basis der von den Ländern erhobenen\nnahmestellen mit Ausnahme von Stellen im ländlichen        Daten und macht ihn der Öffentlichkeit zugänglich. Im\nHintergrund kontinuierlich gemessen wird.                  Bericht sind neben den in den Nummern 4 und 5 der\nAnlage 2 genannten Angaben zumindest folgende Infor-\nDie Mindestzahl der ortsfesten Probenahmestellen ergibt        mationen anzugeben:\nsich aus den Nummern 1 bis 4.\n1. Bewertung der getroffenen Maßnahmen im Hinblick\n(7) In Gebieten oder Ballungsräumen, in denen in\nauf die Verringerung des Risikos, der Dauer oder des\njedem Jahr während der Messperiode in den vergange-\nAusmaßes einer Überschreitung der Alarmschwelle,\nnen fünf Jahren die Ozonkonzentrationen unter den lang-\nfristigen Zielen lagen, ist die Zahl der kontinuierlich arbei- 2. alle Überschreitungen des Zielwertes und des lang-\ntenden Probenahmestellen gemäß Anlage 5 Abschnitt II               fristigen Ziels bezüglich der menschlichen Gesund-\nzu bestimmen.                                                      heit, der Informationsschwelle und der Alarmschwel-\n(8) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz               le, gegebenenfalls mit einer Kurzbewertung der Aus-\nund Reaktorsicherheit oder die von ihm beauftragte Stel-           wirkungen dieser Überschreitungen,\nle errichtet und betreibt im Bundesgebiet mindestens           3. alle Überschreitungen des Zielwertes und des lang-\neine Probenahmestelle zur Erfassung der Konzentratio-              fristigen Ziels bezüglich der Vegetation, gegebenen-\nnen der in Anlage 6 aufgelisteten Ozonvorläuferstoffe.             falls mit einer Kurzbewertung der Auswirkungen die-\nSofern die Länder Ozonvorläuferstoffe messen, stimmen              ser Überschreitungen,\nsie sich mit dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nschutz und Reaktorsicherheit oder der von ihm beauf-           4. soweit vorhanden, Informationen und Bewertungen in\ntragte Stelle ab.                                                  Bezug auf die Einhaltung des zum Schutz der Wälder\nin Anlage 3 Abschnitt I genannten AOT40-Wertes und\n(9) Bei der Überprüfung der Einhaltung der Zielwerte            Informationen zu relevanten Vorläuferstoffen, soweit\nund der langfristigen Ziele ist Anlage 1 anzuwenden.               diese nicht vom geltenden Gemeinschaftsrecht er-\n(10) Die Länder erstellen unter Berücksichtigung der            fasst werden.\nAbsätze 3 und 9 Listen der Gebiete oder Ballungsräume,\nin denen die Ozonkonzentrationen                                                            §5\n1. über den Zielwerten,\nGrenzüberschreitende Luftverschmutzung\n2. zwischen den Zielwerten und den langfristigen Zielen\nsowie                                                         (1) Werden die Zielwerte oder die langfristigen Ziele in\nerheblichem Umfang aufgrund von Emissionen anderer\n3. unter den langfristigen Zielen                              Mitgliedstaaten der Europäischen Union überschritten,\nliegen.                                                        soll sich das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nund Reaktorsicherheit darum bemühen, gemeinsam mit\n§4                               diesen Staaten ein Programm zur Verminderung der\nOzonkonzentration aufzustellen. Das gilt nicht, wenn die\nUnterrichtung der Öffentlichkeit                  Zielwerte oder die langfristigen Ziele nur mit unverhältnis-\n(1) Das nach § 8 zu erarbeitende Programm muss              mäßigen Maßnahmen zu erreichen sind.\nzusammen mit den Emissionsinventaren und -prognosen\n(2) Ist die Informationsschwelle oder die Alarmschwel-\nnach § 7 Abs. 3 der Öffentlichkeit, insbesondere den\nle nach § 2 in Gebieten nahe der Landesgrenze zu einem\nUmweltschutzorganisationen, den Verbraucherverbän-\noder mehreren Nachbarstaaten überschritten, sollen die\nden, den Interessenvertretungen empfindlicher Bevölke-\nLänder so bald wie möglich die zuständigen ausländi-\nrungsgruppen und anderen mit dem Gesundheitsschutz\nschen Behörden informieren, um die Unterrichtung der\nbefassten relevanten Stellen zugänglich gemacht wer-\nÖffentlichkeit in diesen Staaten zu erleichtern.\nden.\n(2) Die Länder machen der Öffentlichkeit in geeigneter\n§6\nForm (z. B. durch Rundfunk, Presse, Computernetz-\ndienste) aktuelle Informationen über die Ozonkonzentra-                             Berichtspflichten\ntionen in der Luft zugänglich. Werden die Informations-\nFür die Berichterstattung an die Kommission der Euro-\noder die Alarmschwelle überschritten oder ist dies zu\npäischen Gemeinschaften übermitteln die zuständigen\nerwarten, ist die Öffentlichkeit nach Anlage 2 zu unter-\nBehörden über die nach Landesrecht zuständige Behör-\nrichten. Die Informationen sind täglich, bei erhöhten\nde dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und\nOzonbelastungen stündlich zu aktualisieren. Im Rahmen\nReaktorsicherheit oder der von ihm beauftragten Stelle,\ndieser Informationen stellen die Länder sicher, dass\nsoweit sie aufgrund des regelmäßigen Datenaustausches\nzumindest alle Überschreitungen des langfristigen Ziels\nnoch nicht vorliegen, folgende Informationen:\nzum Schutz der menschlichen Gesundheit sowie fest-\ngestellte oder zu erwartende Überschreitungen der Infor-       1. bis zum 31. Juli des Folgejahres für jedes Kalenderjahr\nmationsschwelle oder der Alarmschwelle für den betref-             die Listen der Gebiete oder Ballungsräume gemäß § 3\nfenden Mittelungszeitraum angegeben werden. Ferner                 Abs. 10;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2004              1615\n2. 22 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem                                       §8\ndie Zielwerte überschritten wurden, soweit notwen-                      Programm zur Verminderung\ndig, ergänzende Hinweise zur Erklärung der jährlichen                    der Ozonkonzentration und\nÜberschreitungen des Zielwertes zum Schutz der                  zur Einhaltung der Emissionshöchstmengen\nmenschlichen Gesundheit;\n(1) Die Bundesregierung erstellt nach Anhörung der\n3. für jedes Kalenderjahr auf vorläufiger Basis:              Länder und der beteiligten Kreise ihr Programm mit dau-\na) für jeden Monat von April bis September zum            erhaften Maßnahmen zur Verminderung der Ozonkon-\n20. des nachfolgenden Monats für jeden Tag, an        zentration und zur Einhaltung der Emissionshöchstmen-\ndem die Informations- oder Alarmschwelle über-        gen.\nschritten wurde, das Datum, die Dauer der Über-         (2) Dieses Programm wird jährlich überprüft und,\nschreitungen in Stunden, den höchsten 1-Stun-         soweit erforderlich, fortgeschrieben.\nden-Mittelwert der Ozonkonzentration, sofern die\n(3) Die im Programm nach Absatz 1 enthaltenen Maß-\nMessdaten nicht fortlaufend dem Umweltbundes-\nnahmen zielen darauf ab:\namt übermittelt werden,\n1. die Emissionen der in § 7 Abs. 1 genannten Stoffe so\nb) bis zum 20. Oktober jeden Jahres alle anderen\nweit zu vermindern, dass die dort festgelegten Emis-\nauswertbaren Informationen nach Anlage 3;\nsionshöchstmengen ab dem genannten Termin ein-\n4. für jedes Kalenderjahr bis zum 31. Juli des Folgejahres        gehalten werden;\ndie überprüften Informationen nach Anlage 3 und den       2. die in § 2 Abs. 1 und 2 festgelegten Zielwerte ab dem\nJahresmittelwert der Konzentrationen von Ozon-                1. Januar 2010 so weit wie möglich einzuhalten;\nvorläuferstoffen, die in Anlage 6 aufgeführt sind und\nderen Konzentration gemäß § 3 Abs. 8 gemessen wer-        3. die in § 2 Abs. 3 und 4 festgelegten langfristigen Ziele\nden muss.                                                     zu erreichen, soweit dies mit Maßnahmen, die in\neinem angemessenen Verhältnis zum angestrebten\nErfolg stehen, möglich ist;\n§7\n4. in den Gebieten der Bundesrepublik Deutschland, in\nEmissionshöchstmengen,                            denen die Ozonkonzentrationen unter den langfristi-\n-inventare und -prognosen                         gen Zielen liegen, die bestmögliche Luftqualität im\n(1) Für die Emissionen der Stoffe Schwefeldioxid               Einklang mit einer dauerhaften und umweltgerechten\n(SO2), Stickstoffoxide (NOX), flüchtige organische Verbin-        Entwicklung und ein hohes Schutzniveau für die\ndungen (NMVOC) und Ammoniak (NH3) werden folgende                 Umwelt und die menschliche Gesundheit zu erhalten,\nHöchstmengen pro Kalenderjahr für die Bundesrepublik              soweit insbesondere der grenzüberschreitende Cha-\nDeutschland insgesamt festgelegt:                                 rakter der Ozonbelastung und die meteorologischen\nGegebenheiten dies zulassen.\nSO2             NOX          NMVOC           NH3\n(Kilotonnen)    (Kilotonnen)    (Kilotonnen) (Kilotonnen)\n(4) Das Programm enthält Informationen über einge-\nführte und geplante Maßnahmen zur Schadstoffreduzie-\n520            1 051            995          550       rung sowie quantifizierte Schätzungen über deren Aus-\nwirkungen auf die Schadstoffemissionen im Jahr 2010.\n(2) Die Emissionen sind mit Maßnahmen des Pro-             Erwartete erhebliche Veränderungen der geografischen\ngramms nach § 8 spätestens bis zum 31. Dezember 2010          Verteilung der nationalen Emissionen sind anzugeben.\nauf die in Absatz 1 genannten Höchstmengen zu begren-         Soweit das Programm auf die Verminderung der Ozon-\nzen und dürfen danach nicht mehr überschritten werden.        konzentration beziehungsweise deren Vorläuferstoffe\n(3) Das Umweltbundesamt erstellt für die in Absatz 1       abzielt, sind die in Anlage 6 der Zweiundzwanzigsten\ngenannten Stoffe jährlich Emissionsinventare und Emis-        Verordnung zur Durchführung der Bundes-Immissions-\nsionsprognosen für das Jahr 2010. Dabei sind Verfahren        schutzgesetzes (Verordnung über Immissionswerte für\nzu verwenden, die im Rahmen des Übereinkommens                Schadstoffe in der Luft) vom 11. September 2002 (BGBl. I\nvom 13. November 1979 über weiträumige grenzüber-             S. 3626) genannten Angaben zu machen.\nschreitende Luftverunreinigung (BGBl. 1982 II S. 373) der       (5) Die Maßnahmen des Programms müssen unter\nWirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Euro-        Berücksichtigung von Aufwand und Nutzen verhältnis-\npa – UN-ECE vereinbart wurden.                                mäßig sein.","1616             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2004\nAnlage 1\nRegelungen zur Überprüfung\nder Einhaltung der Zielwerte und langfristigen Ziele\nAnwendung der Zielwerte und langfristigen Ziele für Ozon\na) Die jährlichen Überschreitungsdaten, die zur Prüfung der Einhaltung der in § 2 Abs. 1 bis 4 genannten Zielwerte und\nlangfristigen Ziele verwendet werden, können nur berücksichtigt werden, wenn sie den Kriterien von Anlage 3\nAbschnitt II entsprechen.\nb) Der höchste 8-Stunden-Mittelwert der Konzentration eines Tages wird durch Prüfung der gleitenden 8-Stunden-\nMittelwerte ermittelt, die aus 1-Stunden-Mittelwerten berechnet und stündlich aktualisiert werden. Jeder 8-Stun-\nden-Mittelwert gilt für den Tag, an dem dieser Zeitraum endet, das heißt der erste Berechnungszeitraum für jeden\neinzelnen Tag umfasst die Zeitspanne von 17.00 Uhr des vorangegangenen Tages bis 1.00 Uhr des betreffenden\nTages, während für den letzten Berechnungszeitraum jeweils die Stunden von 16.00 bis 24.00 Uhr des betreffenden\nTages zugrunde gelegt werden.\nc) Falls die Durchschnittswerte über drei oder fünf Jahre nicht auf der Grundlage einer vollständigen und kontinuier-\nlichen Serie gültiger Jahresdaten berechnet werden können, sind folgende Mindestjahresdaten zur Prüfung der\nEinhaltung der Zielwerte erforderlich:\n1. für den Zielwert zum Schutz der menschlichen Gesundheit: gültige Daten für ein Jahr;\n2. für den Zielwert zum Schutz der Vegetation:                   gültige Daten für drei Jahre.\nd) Alle Zeitangaben erfolgen in mitteleuropäischer Zeit (MEZ).\nAnlage 2\nInformation der Öffentlichkeit\nDer Öffentlichkeit sind folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:\n1. Informationen über eine oder mehrere festgestellte Überschreitungen:\na) Ort oder Gebiet der Überschreitung;\nb) Art der überschrittenen Schwelle (Informationsschwelle oder Alarmschwelle);\nc) Beginn und Dauer der Überschreitung;\nd) höchste 1-Stunden- und 8-Stunden-Mittelwerte der Konzentration.\n2. Vorhersage für den kommenden Nachmittag/Tag (die kommenden Nachmittage/Tage):\na) geografisches Gebiet der erwarteten Überschreitung der Informations- oder Alarmschwelle;\nb) erwartete Änderung der Belastung (Verbesserung, Stabilisierung, Verschlechterung).\n3. Informationen über betroffene oder gefährdete Bevölkerungsgruppen, mögliche gesundheitliche Auswirkungen\nund empfohlenes Verhalten:\na) Beschreibung möglicher Symptome;\nb) der betroffenen oder gefährdeten Bevölkerung empfohlene Vorsichtsmaßnahmen, zum Beispiel Empfehlung,\ndass ungewohnte und erhebliche körperliche Anstrengungen im Freien und besondere sportliche Ausdauer-\nleistungen vermieden werden sollten;\nc) weitere Informationsquellen.\n4. Informationen über vorbeugende dauerhafte Maßnahmen zur Verminderung der Belastung oder Exposition:\na) Angabe der wichtigsten Verursachergruppen;\nb) Empfehlungen für dauerhafte Maßnahmen zur Verminderung der Emissionen.\n5. Informationen über die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen zur Verringerung des Risikos oder von Dauer und\nAusmaß einer Überschreitung der Alarmschwelle.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2004                1617\nAnlage 3\nInformation an die Kommission der\nEuropäischen Gemeinschaften, Kriterien für die Aggregation\nder Daten und die Berechnung statistischer Parameter\nI. Von den Ländern bereitzustellende Informationen:\nDie erforderlichen Daten (Typ und Umfang) sind in der nachstehenden Tabelle zusammengefasst:\nVorläufige Daten\nArt                             Mitteilungs-/\nOzon-                            für jeden Monat\nSchutzziel       der Probe-                          Akkumulations-                             Jahresbericht\nkonzentration                      für den Zeitraum\nnahmestellen                            zeitraum\nApril – September\nGesundheits-\nschutz:\nInformations-      Alle Typen         180 Mikro-        1 Stunde         – Für jeden Tag mit – Für jeden Tag mit\nschwelle                              gramm per                            Überschreitung(en):  Überschreitung(en):\nKubikmeter                         – Datum, Dauer der – Datum, Dauer der\n(µg/m3)                              Überschreitung(en)   Überschreitung(en)\nin Stunden, höchs-   in Stunden, höchs-\nter 1-Stunden-Mit-   ter 1-Stunden-Mit-\ntelwert für Ozon     telwert für Ozon\nund ggf. für NO2     und ggf. für NO2\n– höchster 1-Stun-\nden-Mittelwert des\nMonats für Ozon\nAlarmschwelle      Alle Typen         240 µg/m3         1 Stunde         – Für jeden Tag mit – Für jeden Tag mit\nÜberschreitung(en):  Überschreitung(en):\n– Datum, Dauer der – Datum, Dauer der\nÜberschreitung(en)   Überschreitung(en)\nin Stunden, höchs-   in Stunden, höchs-\nter 1-Stunden-Mit-   ter 1-Stunden-Mit-\ntelwert für Ozon     telwert für Ozon\nund ggf. für NO2     und ggf. für NO2\nZielwert           Alle Typen         120 µg/m3         8 Stunden        – Für jeden Tag mit – Für jeden Tag mit\nÜberschreitung(en):  Überschreitung(en):\n– Datum und höchs- – Datum und höchs-\nter 8-Stunden-Mit-   ter 8-Stunden-Mit-\ntelwert*)            telwert*)\nVegetation         Vorstädtisch, AOT40 =                1 Stunde,        –                     Wert\nländlich,          6 000 (µg/m3) h   akkumuliert\nländlicher                           von Mai bis Juli\nHintergrund\nWälder             Vorstädtisch, AOT40 =                1 Stunde,        –                     Wert\nländlich,          20 000 (µg/m3) h  akkumuliert\nländlicher                           über den Zeit-\nHintergrund                          raum April bis\nSeptember\nMaterialien        Alle Typen         40 µg/m3          1 Jahr           –                     Wert\n*) Höchster 8-Stunden-Mittelwert des Tages.\nIm Rahmen der jährlichen Berichterstattung sind folgende Daten zu ermitteln und zur Verfügung zu stellen, sofern\ndie verfügbaren Stundenwerte für Ozon, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide des betreffenden Jahres nicht bereits\nim Rahmen der Entscheidung 97/101/EG des Rates (ABl. EG Nr. L 35 S. 14) übermittelt worden sind:\n1. für Ozon, Stickstoffdioxid, Stickstoffoxide und die Summe von Ozon und Stickstoffdioxid (ermittelt durch die\nAddition als ppb und ausgedrückt in µg/m3 Ozon): Höchstwert, 99,9; 98 und 50 Perzentil sowie Jahresmittelwert\nund Anzahl gültiger 1-Stunden-Mittelwerte;\n2. für Ozon: Höchstwert, 98 und 50 Perzentil sowie Jahresmittelwert aus den höchsten 8-Stunden-Mittelwerten\njeden Tages.\nDie im Rahmen der monatlichen Berichterstattung übermittelten Daten werden als vorläufig betrachtet und sind\ngegebenenfalls im Rahmen nachfolgender Übermittlungen zu aktualisieren.","1618                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2004\nII. Kriterien für die Aggregation der Daten und die Berechnung statistischer Parameter\nPerzentile sind nach der in der Entscheidung 97/101/EG des Rates festgelegten Methode zu berechnen.\nBei der Aggregation der Daten und der Berechnung der statistischen Parameter sind zur Prüfung der Gültigkeit\nfolgende Kriterien anzuwenden:\nParameter                                                   Erforderlicher Prozentsatz gültiger Daten\n1-Stunden-Mittelwerte                                       75 % (d. h. 45 Minuten)\n8-Stunden-Mittelwerte                                       75 % der Werte (d. h. 6 Stunden)\nhöchster 8-Stunden-Mittelwert pro Tag                       75 % der stündlich gleitenden 8-Stunden-Mittelwerte\naus stündlich gleitenden 8-Stunden-Mittel-                  (d. h. 18 Achtstunden-Mittelwerte pro Tag)\nwerten\nAOT40                                                       90 % der 1-Stunden-Mittelwerte während des zur Berechnung\ndes AOT40-Wertes festgelegten Zeitraumes1)\nJahresmittelwert                                            75 % der 1-Stunden-Mittelwerte jeweils getrennt\nwährend des Sommers (April bis September) und des Winters\n(Januar bis März, Oktober bis Dezember)\nAnzahl Überschreitungen und Höchstwerte                     90 % der höchsten 8-Stunden-Mittelwerte der Tage\nje Monat                                                    (27 verfügbare Tageswerte je Monat)\n90 % der 1-Stunden-Mittelwerte zwischen 8.00 und 20.00 Uhr\nMEZ\nAnzahl Überschreitungen und Höchstwerte                     5 von 6 Monaten während des Sommerhalbjahres\npro Jahr                                                    (April bis September)\n1) Liegen nicht alle möglichen Messdaten vor, so werden die AOT40-Werte nach folgendem Faktor berechnet:\nmögliche Gesamtstundenzahl*)\nAOT40 [Schätzwert] = gemessener AOT40-Wert × –––––––––––––––––––––––––––––––––––––\nZahl der gemessenen Stundenwerte\n*) Stundenzahl innerhalb der Zeitspanne der AOT40-Definition (d. h. 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr MEZ\nvom 1. Mai bis 31. Juli jeden Jahres in Bezug auf den Schutz der Vegetation und vom 1. April bis\n30. September jeden Jahres in Bezug auf den Schutz der Wälder).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2004                                        1619\nAnlage 4\nEinstufung, Kriterien und Standorte für ortsfeste Ozonprobenahmestellen\nI. Großräumige Standortbestimmung:\nArt der\nRepräsenta-                      Kriterien für die groß-\nProbenahme-                   Ziel der Messungen\ntivität*)                  räumige Standortbestimmung\nstelle\nStädtisch        Schutz der menschlichen Gesund-                       1 bis 10 km2         Außerhalb des Einflussbereichs ört-\nheit:                                                                      licher Emissionsquellen wie Verkehr,\nBeurteilung der Exposition der Stadt-                                      Tankstellen usw.;\nbevölkerung gegenüber Ozon, d. h.                                          Standorte mit guter Durchmischung\nbei einer Bevölkerungsdichte und                                           der Umgebungsluft;\nOzonkonzentration, die relativ hoch                                        Standorte wie Wohn- und Geschäfts-\nund repräsentativ für die Exposition                                       viertel in Städten, Grünanlagen\nder allgemeinen Bevölkerung sind.                                          (nicht in unmittelbarer Nähe von\nBäumen), große Straßen oder Plätze\nmit wenig oder keinem Verkehr, für\nSchulen, Sportanlagen oder Freizeit-\neinrichtungen charakteristische offene\nFlächen.\nVorstädtisch     Schutz der menschlichen Gesund-                       10 bis               In gewissem Abstand von den\nheit und der Vegetation:                              100 km2              Gebieten mit hohen Emissionen und\nBeurteilung der Exposition der                                             auf deren Leeseite, bezogen auf jene\nBevölkerung und Vegetation in vor-                                         Hauptwindrichtungen, welche bei für\nstädtischen Gebieten von Ballungs-                                         die Ozonbildung günstigen Bedingun-\nräumen mit den höchsten Ozon-                                              gen vorherrschen; wo sich die Wohn-\nwerten, denen Bevölkerung und                                              bevölkerung, empfindliche Nutz-\nVegetation direkt oder indirekt aus-                                       pflanzen oder natürliche Ökosysteme\ngesetzt sein dürften.                                                      in der Randzone eines Ballungs-\nraumes befinden und hohen Ozon-\nkonzentrationen ausgesetzt sind;\ngegebenenfalls auch einige Probe-\nnahmestellen in vorstädtischen\nGebieten auch auf der Hauptwind-\nrichtung zugewandten Seite, um das\nregionale Hintergrundniveau der\nOzonkonzentrationen zu ermitteln.\nLändlich         Schutz der menschlichen Gesund-                       100 bis              Die Probenahmestellen können sich in\nheit und der Vegetation:                              1 000 km2            kleinen Siedlungen oder Gebieten mit\nBeurteilung der Exposition der                                             natürlichen Ökosystemen, Wäldern\nBevölkerung, von Nutzpflanzen und                                          oder Nutzpflanzkulturen befinden;\nnatürlichen Ökosystemen gegenüber                                          repräsentativ für Ozon außerhalb des\nOzonkonzentrationen von sub-                                               Einflussbereichs örtlicher Emittenten\nregionaler Ausdehnung.                                                     wie Industrieanlagen und Straßen;\nin offenem Gelände, jedoch nicht auf\nBerggipfeln.\nLändlicher       Schutz der Vegetation und der                         1 000 bis            Probenahmestelle in Gebieten mit\nHintergrund      menschlichen Gesundheit:                              10 000 km2           niedrigerer Bevölkerungsdichte,\nBeurteilung der Exposition von                                             z. B. mit natürlichen Ökosystemen,\nNutzpflanzen und natürlichen                                               Wäldern, weit entfernt von Stadt- und\nÖkosystemen gegenüber Ozon-                                                Industriegebieten und entfernt von\nkonzentrationen von regionaler                                             örtlichen Emissionsquellen;\nAusdehnung sowie der Exposition der                                        zu vermeiden sind Standorte mit\nBevölkerung.                                                               örtlich verstärkter Bildung bodennaher\nTemperaturinversionen sowie Gipfel\nhöherer Berge;\nKüstengebiete mit ausgeprägten\ntäglichen Windzyklen örtlichen\nCharakters werden nicht empfohlen.\n*) Probenahmestellen sollten möglichst auch repräsentativ für ähnliche Standorte sein, die nicht in ihrer unmittelbaren Nähe liegen.","1620              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2004\nFür ländliche Probenahmestellen und solche im ländlichen Hintergrund ist gegebenenfalls eine Koordinierung mit\nden Überwachungsanforderungen aufgrund der Durchführungsverordnung zur Verordnung des Europäischen\nParlaments und des Rates „Forest Focus“ in Erwägung zu ziehen.\nII.  Kleinräumige Standortbestimmung\nDie folgenden Leitlinien sollen berücksichtigt werden, soweit dies praktisch möglich ist:\n1. Der Luftstrom um den Messeinlass (in einem Umkreis von mindestens 270°) darf nicht beeinträchtigt werden\nund es dürfen keine Hindernisse vorhanden sein, die den Luftstrom in der Nähe der Probenahmeeinrichtung\nbeeinflussen, das heißt Gebäude, Balkone, Bäume und andere Hindernisse müssen um mindestens die\ndoppelte Höhe, um die sie die Probenahmeeinrichtung überragen, entfernt sein.\n2. Im Allgemeinen sollte sich der Messeinlass in einer Höhe zwischen 1,5 Meter (Atemhöhe) und 4 Meter über dem\nBoden befinden. Eine höhere Anordnung ist bei Probenahmestellen in Städten unter besonderen Umständen\nund in bewaldeten Gebieten möglich.\n3. Der Messeinlass sollte sich in beträchtlicher Entfernung von Emissionsquellen wie Öfen oder Schornsteinen\nvon Verbrennungsanlagen und in mehr als 10 Meter Entfernung von der nächstgelegenen Straße befinden,\nwobei der einzuhaltende Abstand mit der Verkehrsdichte zunimmt.\n4. Die Abluftleitung der Probenahmestelle sollte so angebracht sein, dass ein Wiedereintritt der Abluft in den\nMesseinlass vermieden wird.\nNachstehenden Faktoren ist unter Umständen ebenfalls Rechnung zu tragen:\n1. Störquellen;\n2. Sicherheit;\n3. Zugänglichkeit;\n4. vorhandene elektrische Versorgung und Telefonleitungen;\n5. Sichtbarkeit der Probenahmestelle in der Umgebung;\n6. Sicherheit der Öffentlichkeit und des Betriebspersonals;\n7. mögliche Zusammenlegung der Probenahmestellen für verschiedene Schadstoffe;\n8. bauplanerische Anforderungen.\nIII. Dokumentation und Überprüfung der Standortbestimmung\nDie Verfahren für die Standortwahl sind in der Einstufungsphase vollständig zu dokumentieren, zum Beispiel mit\nFotografien der Umgebung in den Haupthimmelsrichtungen und einer detaillierten Karte. Die Standorte sollten\nregelmäßig überprüft und wiederholt dokumentiert werden, damit sichergestellt ist, dass die Kriterien für die\nStandortwahl weiterhin erfüllt sind. Hierzu ist eine gründliche Voruntersuchung und Auswertung der Messdaten\nunter Beachtung der meteorologischen und photochemischen Prozesse, die die an den einzelnen Standorten\ngemessenen Ozonkonzentrationen beeinflussen, notwendig.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2004                                 1621\nAnlage 5\nMindestzahl von ortsfesten Ozonprobenahmestellen\nI. Mindestzahl der Probenahmestellen für kontinuierliche ortsfeste Messungen zur Beurteilung der Qualität\nder Luft im Hinblick auf die Einhaltung der Zielwerte, der langfristigen Ziele und der Informations- und\nAlarmschwellen, soweit die kontinuierliche Messung die einzige Informationsquelle darstellt\nBallungsräume                       Sonstige Gebiete\nBevölkerung (× 1 000)        (städtische und vorstädtische          (vorstädtische und ländliche      Ländlicher Hintergrund\nGebiete)1)                           Gebiete)1)\n<    250                                                                   1                    1 Probenahmestelle\npro 50 000 km2\nals mittlere Dichte über\nalle Gebiete pro Land2)\n<    500                                1                                  2\n< 1 000                                 2                                  2\n< 1 500                                 3                                  3\n< 2 000                                 3                                  4\n< 2 750                                 4                                  5\n< 3 750                                 5                                  6\n> 3 750                         1 zusätzliche                        1 zusätzliche\nProbenahmestelle                     Probenahmestelle\nje 2 Mio. Einwohner                  je 2 Mio. Einwohner\n1) Mindestens 1 Probenahmestelle in vorstädtischen Gebieten, in denen die Exposition der Bevölkerung am stärksten sein dürfte. In Ballungs-\nräumen sollten mindestens 50 % der Probenahmestellen in Vorstadtgebieten liegen.\n2) 1 Probenahmestelle je 25 000 km2 in orografisch stark gegliedertem Gelände wird empfohlen.\nII. Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen in Gebieten oder Ballungsräumen, in denen\ndie langfristigen Ziele eingehalten werden\nDie Zahl der Ozon-Probenahmestellen muss in Verbindung mit den zusätzlichen Beurteilungsmethoden wie Luft-\nqualitätsmodellierung und am gleichen Standort durchgeführte Stickstoffdioxidmessungen zur Prüfung des Trends\nder Ozonbelastung und der Einhaltung der langfristigen Ziele ausreichen. Die Zahl der Probenahmestellen in\nBallungsräumen und in anderen Gebieten kann auf ein Drittel der in Teil I angegebenen Zahl vermindert werden.\nWenn die Informationen aus ortsfesten Probenahmestellen die einzige Informationsquellen darstellen, sollte zu-\nmindest eine Probenahmestelle beibehalten werden.\nHat dies in Gebieten, in denen zusätzliche Beurteilungsmethoden eingesetzt werden, zur Folge, dass in einem\nGebiet keine Probenahmestelle mehr vorhanden ist, so ist durch Koordinierung mit den Probenahmestellen\nder benachbarten Gebiete sicherzustellen, dass die Einhaltung der langfristigen Ziele hinsichtlich der Ozonkonzen-\ntrationen ausreichend beurteilt werden kann. Die Zahl der Probenahmestellen im ländlichen Hintergrund sollte\n1 pro 100 000 Quadratkilometer betragen.","1622             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2004\nAnlage 6\nMessung von Ozonvorläuferstoffen\nZiele\nDie Hauptzielsetzung dieser Messungen besteht in der Ermittlung von Trends der Ozonvorläuferstoffe, der Prüfung der\nWirksamkeit der Emissionsminderungsstrategien, der Prüfung der Konsistenz von Emissionsinventaren und in der\nZuordnung von Emissionsquellen zu Schadstoffkonzentrationen.\nEin weiteres Ziel besteht im verbesserten Verständnis der Mechanismen der Ozonbildung und der Ausbreitung der\nOzonvorläuferstoffe sowie in der Anwendung photochemischer Modelle.\nStoffe\nDie Messung von Ozonvorläuferstoffen muss mindestens Stickstoffoxide und geeignete flüchtige organische Ver-\nbindungen (NMVOC) umfassen. Eine Liste der zur Messung empfohlenen flüchtigen organischen Verbindungen ist\nnachstehend wiedergegeben:\nEthan                       1-Buten                       Isopren                    Ethylbenzol\nEthen                       trans-2-Buten                 n-Hexan                    m+p-Xylol\nEthin                       cis-2-Buten                   i-Hexan                    o-Xylol\nPropan                      1,3-Butadien                  n-Heptan                   1,2,4-Trimethylbenzol\nPropen                      n-Pentan                      n-Octan                    1,2,3-Trimethylbenzol\nn-Butan                     i-Pentan                      i-Octan                    1,3,5-Trimethylbenzol\ni-Butan                     1-Penten                      Benzol                     Formaldehyd\n2-Penten                      Toluol                     Summe der Kohlenwasser-\nstoffe ohne Methan\nReferenzmethoden\nDie in der Zweiundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung\nüber Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft) vom 11. September 2002 (BGBl. I S. 3626) angegebene Referenz-\nmethode gilt für Stickstoffoxide.\nDie Länder, die Ozonvorläuferstoffe messen, teilen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-\nsicherheit oder der von ihm beauftragten Stelle die von ihnen angewandten Methoden zur Probenahme und Messung\nvon NMVOC mit.\nStandortkriterien\nMessungen sollten insbesondere in städtischen und vorstädtischen Gebieten an allen gemäß der Zweiundzwanzigs-\nten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissionswerte für\nSchadstoffe in der Luft) errichteten Probenahmestellen durchgeführt werden, die für die oben erwähnten Über-\nwachungsziele als geeignet betrachtet werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2004            1623\nAnlage 7\nDatenqualität, Informationen\nbei Anwendung von Schätzverfahren, Normierung\nI.  Datenqualitätsziele\nQualitätssicherungsprogramme sollten hinsichtlich der zulässigen Unsicherheit der Beurteilungsmethoden, der\nMindestzeitdauer und der Messdatenerfassung auf folgende Datenqualitätsziele ausgerichtet sein:\nFür Ozon, NO und NO2\nKontinuierliche ortsfeste Messung\nUnsicherheit der einzelnen Messungen                             15 %\nMindestdatenerfassung                                            Sommer: 90 %\nWinter:   75 %\nOrientierende Messung\nUnsicherheit der einzelnen Messungen                             30 %\nMindestdatenerfassung                                            90 %\nMindestzeitdauer                                                 > 10 % im Sommer\nModellrechnung\nUnsicherheit\n1-Stunden-Mittelwerte (während des Tages)                        50 %\nhöchster 8-Stunden-Mittelwert eines Tages                        50 %\nObjektive Schätzverfahren\nUnsicherheit                                                     75 %\nDie Unsicherheit (bei einem Vertrauensbereich von 95 %) der Messmethoden wird in Einklang mit den Grund-\nsätzen des ISO-Leitfadens des Zuverlässigkeitsmanagements (Guide to the Expression of Uncertainty in Measure-\nment 1993) oder der Methodik nach ISO 5725-1 (Accuracy – trueness and precision – of measurement methods\nand results 1994) oder einer gleichwertigen Methodik beurteilt. Die in der obigen Tabelle angegebenen Prozent-\nsätze für die Unsicherheit gelten für Einzelmessungen, gemittelt über den zur Berechnung der Zielwerte und Lang-\nfristziele erforderlichen Zeitraum, bei einem Vertrauensbereich von 95 %. Die Unsicherheit der kontinuierlichen\nortsfesten Messungen sollte so interpretiert werden, dass sie in der Nähe des jeweiligen Schwellenwertes gilt.\nDie Unsicherheit von Modellrechnungen und objektiven Schätzverfahren ist definiert als die größte Abweichung\nzwischen den gemessenen und den berechneten Konzentrationswerten während der für die Berechnung des\njeweiligen Schwellenwertes festgelegten Zeitspanne, ohne dass die zeitliche Abfolge der Ereignisse berück-\nsichtigt wird.\nDie Mindestzeitdauer wird definiert als der Prozentsatz der zur Bestimmung des Schwellenwertes in Betracht\ngezogenen Zeit, während der der Schadstoff gemessen wird.\nDie Mindestdatenerfassung wird definiert als das Verhältnis der Zeit, während der die Instrumente gültige Daten\nliefern, zu der Zeit, für die der statistische Parameter oder der aggregierte Wert berechnet werden muss.\nDie Anforderungen für die Mindestdatenerfassung und Mindestzeitdauer erstrecken sich nicht auf Verluste von\nDaten infolge regelmäßiger Kalibrierung oder üblicher Wartung der Instrumente.\nII. Ergebnisse der Luftqualitätsbeurteilung\nDie folgenden Informationen sollen für Gebiete oder Ballungsräume zusammengestellt werden, in denen zusätz-\nlich zu Messungen andere Datenquellen als ergänzende Informationen genutzt werden:\n1. Beschreibung der vorgenommenen Beurteilung;\n2. eingesetzte spezifische Methoden, mit Verweisen auf ihre Beschreibung;\n3. Daten- und Informationsquellen;\n4. Beschreibung der Ergebnisse, einschließlich der Unsicherheiten, und insbesondere die Ausdehnung eines\njeden Teilgebiets innerhalb des Gebiets oder des Ballungsraumes, in dem die Konzentrationen die langfristigen\nZiele oder Zielwerte überschreiten;\n5. bei langfristigen Zielen oder Zielwerten zum Schutz der menschlichen Gesundheit zusätzlich die Zahl der\nEinwohner, die potentiell den Konzentrationen ausgesetzt sind, die die Schwellenwerte übersteigen.","1624              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2004\nSo weit wie möglich sollten die Länder kartografische Darstellungen der Konzentrationsverteilung innerhalb der\neinzelnen Gebiete oder Ballungsräume erstellen.\nIII. Normierung\nFür Ozon ist das Volumen nach folgenden Temperatur- und Druckbedingungen zu normieren: 293 Kelvin,\n101,3 Kilopascal. Für Stickstoffoxide gelten die Normierungsvorschriften der Zweiundzwanzigsten Verordnung\nzur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in\nder Luft).\nAnlage 8\nReferenzmethoden für Messung, Modellrechnung und Kalibrierung\nI. Referenzmethode zur Analyse von Ozon und zur Kalibrierung der Ozonmessgeräte:\n1. Analysemethode: UV-Photometrie (ISO FDIS 13964)\n2. Kalibrierungsmethode: Referenz UV-Photometer (ISO FDIS 13964, VDI 2468, B1.6)\nDiese Methode wird zurzeit vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) standardisiert. Nach Veröffent-\nlichung der einschlägigen Norm durch CEN stellen die darin festgelegte Methode und Verfahren die Referenz-\nund Kalibriermethode für diese Richtlinie dar.\nEs kann auch eine andere Methode verwendet werden, wenn nachgewiesen wird, dass sie gleichwertige Ergebnisse\nerbringt.\nII. Referenzverfahren für Ozon-Modellrechnungen\nFür Modellrechungen auf diesem Gebiet kann zurzeit kein Referenzverfahren angegeben werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2004  1625\nArtikel 2\nÄnderung der\nZweiundzwanzigsten Verordnung\nzur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\n(Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft)\nDie Zweiundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immis-\nsionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der\nLuft) vom 11. September 2002 (BGBl. I S. 3626) wird wie folgt geändert:\n1. Die §§ 15 bis 19 sowie die Anlage 8 werden aufgehoben.\n2. Anlage 2 Nr. I Buchstabe b wird wie folgt geändert:\nIm Satz 1 wird das Wort „Straßen“ durch die Wörter „Bundesautobahnen\noder mindestens vierspurige Bundesfernstraßen“ ersetzt.\n3. In Anlage 5 Nr. VI Satz 1 wird das Wort „Absorptionskartusche“ durch das\nWort „Adsorptionskartusche“ ersetzt.\nArtikel 3\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt\ndie Dreiundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions-\nschutzgesetzes (Verordnung über die Festlegung von Konzentrationswerten)\nvom 16. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1962) außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 13. Juli 2004\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nJ ü r g e n Tr i t t i n"]}