{"id":"bgbl1-2004-35-3","kind":"bgbl1","year":2004,"number":35,"date":"2004-07-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/35#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-35-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_35.pdf#page=29","order":3,"title":"Zehnte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten  10. GPSGV)","law_date":"2004-07-09T00:00:00Z","page":1605,"pdf_page":29,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2004                         1605\nZehnte Verordnung\nzum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz\n(Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten – 10. GPSGV)*)\nVom 9. Juli 2004\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 des Geräte- und Produkt-                          (5) Bauteile im Sinne dieser Verordnung sind Bauteile\nsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) in                   nach Anhang II der Richtlinie 94/25/EG des Europäischen\nVerbindung mit Artikel 27 des Gesetzes vom 6. Januar                       Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Anglei-\n2004 (BGBl. I S. 2) verordnet das Bundesministerium für                    chung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mit-\nWirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit den Bundes-                      gliedstaaten über Sportboote (ABl. EG Nr. L 164 S. 15),\nministerien für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, für                       geändert durch die Richtlinie 2003/44/EG des Europäi-\nVerbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, für                       schen Parlaments vom 16. Juni 2003 (ABl. EU Nr. L 214\nUmwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie der                        S. 18) – (im Folgenden Richtlinie 94/25/EG).\nVerteidigung nach Anhörung des Ausschusses für tech-\n(6) Antriebsmotore im Sinne dieser Verordnung sind\nnische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte:\nalle zu Antriebszwecken bestimmte Motore für Wasser-\nfahrzeuge mit Fremd- oder Selbstzündungs-Verbren-\n§1                                      nungsmotoren, einschließlich nach dem Zweitakt- oder\nAnwendungsbereich                                   Viertaktprinzip arbeitende Innenbordmotoren, Motoren\nmit Z-Antrieb mit oder ohne integriertes Abgassystem\n(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von                  und Außenbordmotoren.\nneuen\n(7) Diese Verordnung gilt nicht für\n1. Sportbooten,\n1. ausschließlich für Rennen bestimmte und vom Her-\n2. Wassermotorrädern,                                                           steller entsprechend gekennzeichnete Wasserfahr-\nzeuge, einschließlich Rennruderboote und Trainings-\n3. unvollständigen Booten,\nruderboote,\n4. einzelnen oder eingebauten Bauteilen und\n2. Kanus und Kajaks, Gondeln und Tretboote sowie\n5. Antriebsmotoren.                                                             aufblasbare Spielgeräte oder Badehilfen ohne Vor-\nrichtungen für Besegelung oder Außenbordantrieb,\nDie Einfuhr eines gebrauchten Produkts nach Satz 1 in\nden Europäischen Wirtschaftsraum steht dem Inverkehr-                       3. Segelsurfbretter,\nbringen eines neuen Produkts gleich.\n4. Surfbretter, einschließlich motorbetriebene Surfbret-\n(2) Sportboote im Sinne dieser Verordnung sind un-                           ter,\nabhängig von der Antriebsart sämtliche Wasserfahrzeuge                      5. vorwiegend mit Originalmaterialien angefertigte und\nmit einer nach der jeweils auf sie anzuwendenden harmo-                         vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete ein-\nnisierten Norm gemessenen Rumpflänge von 2,5 Meter                              zelne Nachbauten von vor 1950 entworfenen histori-\nbis 24 Meter, die für Sport- und Freizeitzwecke bestimmt                        schen Wasserfahrzeugen,\nsind, sowie Wasserfahrzeuge, die gleichzeitig auch für\nCharter- oder Schulungszwecke verwendet werden kön-                         6. den Eigengebrauch gebaute Boote, solange sie wäh-\nnen, sofern sie für Sport- und Freizeitzwecke in den Ver-                       rend eines Zeitraums von fünf Jahren nicht in den\nkehr gebracht werden.                                                           Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht\nwerden, und Versuchsboote, solange sie nicht in den\n(3) Wassermotorräder im Sinne dieser Verordnung                              Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht\nsind Wasserfahrzeuge mit einer Länge von weniger als                            werden,\n4 Meter, die einen Antriebsmotor mit Strahlpumpen-\nantrieb als Hauptantriebsquelle verwenden und die dazu                      7. unbeschadet des Absatzes 2 Fahrgastschiffe im\nkonzipiert sind, von einer oder mehreren Personen gefah-                        Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Binnenschiffs-Unter-\nren zu werden, die nicht in, sondern auf dem Rumpf sitzen,                      suchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I\nstehen oder knien.                                                              S. 238), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom\n6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist,\n(4) Unvollständige Boote im Sinne dieser Verordnung\nsind Sportboote, bei denen wesentliche Teile, die zum                       8. Tauchfahrzeuge,\nBetrieb notwendig sind, fehlen.                                             9. Luftkissenfahrzeuge,\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 94/25/EG des        10. Tragflügelboote,\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Anglei-\nchung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten       11. Boote mit auf äußerer Verbrennung beruhendem\nüber Sportboote (ABl. EG Nr. L 164 S. 15), die durch die Richtlinie          Dampfantrieb, die mit Kohle, Koks, Holz, Öl oder Gas\n2003/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom                     angetrieben werden,\n16. Juni 2003 (ABl. EU Nr. L 214 S. 18) geändert worden ist, soweit sie\ndas Inverkehrbringen von Sportbooten betrifft. Soweit diese Richtlinie  12. Antriebsmotoren, die bei Wasserfahrzeugen nach\ndie Inbetriebnahme von Sportbooten auf dem Wasser betrifft, wird sie\ndurch verkehrsrechtliche Vorschriften des Bundes und, soweit erfor-          Nummer 1, 6 oder 8 bis 11 angebaut, eingebaut oder\nderlich, der Länder umgesetzt.                                               speziell zum Anbau oder Einbau bestimmt sind,","1606              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2004\n13. einzelne Nachbauten von vor 1950 entworfenen his-        gebracht werden, wenn diesen Booten eine Erklärung\ntorischen Antriebsmotoren, die nicht in Serien her-     des Herstellers oder seines im Europäischen Wirtschafts-\ngestellt wurden und in Wasserfahrzeugen nach den        raum niedergelassenen Bevollmächtigten oder der für\nNummern 5 und 7 eingebaut sind,                         das Inverkehrbringen verantwortlichen Person gemäß\nAnhang III Buchstabe a der Richtlinie 94/25/EG beigefügt\n14. den Eigengebrauch gebaute Antriebsmotoren, so-\nist.\nlange sie während eines Zeitraums von fünf Jahren\nnicht in den Europäischen Wirtschaftsraum in Ver-          (3) Bauteile dürfen nur dann in den Verkehr gebracht\nkehr gebracht werden, sowie einzelne Nachbauten         werden, wenn\nvon vor 1950 entworfenen Antriebsmotoren histori-\n1. a) das Bauteil und/oder dessen Verpackung mit der\nscher Wasserfahrzeuge, die nicht in Serien her-\nCE-Kennzeichnung nach § 6 des Geräte- und Pro-\ngestellt wurden,\nduktsicherheitsgesetzes und der Kennnummer der\n15. Wasserfahrzeuge nach Nummer 1, 6 oder 8 bis 11                   zugelassenen Stelle – bei Beteiligung dieser Stelle\nmit den in Absatz 6 genannten Antriebsmotoren,                  an der Fertigungskontrolle – versehen ist und\n16. den Eigengebrauch gebaute Boote mit den in Ab-                b) dem Bauteil eine schriftliche Konformitätserklä-\nsatz 6 genannten Antriebsmotoren, solange sie wäh-              rung mit den Angaben nach Nummer 2 des An-\nrend eines Zeitraums von fünf Jahren nicht in den               hangs XV der Richtlinie 94/25/EG beigefügt ist,\nEuropäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht                wodurch der Hersteller oder sein im Europäischen\nwerden.                                                         Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtig-\nter oder die für das Inverkehrbringen verantwort-\n§2                                       liche Person gemäß Anhang III Buchstabe b der\nRichtlinie 94/25/EG bestätigt, dass\nSicherheitsanforderungen\naa) das Bauteil den Sicherheitsanforderungen des\nSportboote, Wassermotorräder, unvollständige Boote,\n§ 2 entspricht und\nBauteile oder Antriebsmotoren dürfen nur in den Verkehr\ngebracht werden, wenn sie den grundlegenden Anforde-                 bb) die in Artikel 8 Abs. 2 Buchstabe e der Richt-\nrungen des Anhangs I der Richtlinie 94/25/EG entspre-                     linie 94/25/EG vorgeschriebenen Verfahren\nchen und bei bestimmungsgemäßem Betrieb und sach-                         der EG-Konformitätsbewertung eingehalten\ngemäßer Instandhaltung die Sicherheit und Gesundheit                      sind und\nvon Personen sowie die Sicherheit von Sachen und die         2. dem Bauteil eine Erklärung des Herstellers oder sei-\nUmwelt nicht gefährden.                                           nes im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelasse-\nnen Bevollmächtigten oder der für das Inverkehrbrin-\n§3                                    gen verantwortlichen Person gemäß Anhang III Buch-\nVoraussetzungen                              stabe b der Richtlinie 94/25/EG beigefügt ist.\nfür das Inverkehrbringen                       (4) Antriebsmotore dürfen nur dann in den Verkehr\n(1) Sportboote und Wassermotorräder dürfen nur             gebracht werden, wenn\ndann in den Verkehr gebracht und entsprechend ihrer          1. diese nach Artikel 2 Abs. 1 der Richtlinie 88/77/EWG\nZweckbestimmung in Betrieb genommen werden, wenn                  des Rates vom 3. Dezember 1987 zur Angleichung\n1. a) diese mit der CE-Kennzeichnung nach § 6 des                 der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maß-\nGeräte- und Produktsicherheitsgesetzes und der             nahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe\nKennnummer der zugelassenen Stelle – bei Betei-            aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl.\nligung dieser Stelle an der Fertigungskontrolle –          EG Nr. L 36 S. 33), zuletzt geändert durch die Richtlinie\nversehen sind und                                          2001/27/EG der Kommission vom 10. April 2001 zur\nAnpassung der Richtlinie 88/77/EWG des Rates zur\nb) diesen eine schriftliche Konformitätserklärung mit          Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaa-\nden Angaben nach Nummer 2 des Anhangs XV der               ten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger\nRichtlinie 94/25/EG beigefügt ist, wodurch der             Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus\nHersteller oder sein im Europäischen Wirtschafts-          Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen\nraum niedergelassener Bevollmächtigter bestätigt,          und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit\ndass                                                       Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungs-\naa) das Sportboot oder das Wassermotorrad den              motoren zum Antrieb von Fahrzeugen an den tech-\nSicherheitsanforderungen des § 2 entspricht           nischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 107 S. 10) typgeneh-\nund                                                   migt sind oder\nbb) die in Artikel 8 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie      2. diese nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 97/68/EG\n94/25/EG vorgeschriebenen Verfahren der               des Europäischen Parlaments und des Rates vom\nEG-Konformitätsbewertung eingehalten sind             16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvor-\nund                                                   schriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur\nBekämpfung der Emission von gasförmigen Schad-\n2. diesen vom Hersteller oder seinem im Europäischen\nstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Ver-\nWirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten\nbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte\nein Handbuch nach Anhang I Teil A Nr. 2.5 der Richt-\n(ABl. EG Nr. L 59 S. 1), geändert durch die Richtlinie\nlinie 94/25/EG in deutscher Sprache beigefügt ist.\n2001/63/EG der Kommission vom 17. August 2001\n(2) Unvollständige Boote dürfen ohne Erfüllung der in           zur Anpassung der Richtlinie 97/68/EG des Europä-\nAbsatz 1 genannten Voraussetzungen nur in den Verkehr             ischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2004                  1607\nRechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnah-           schriften nach Satz 1 entspricht. In diesen Fällen müssen\nmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen               in den dem Sportboot, dem Wassermotorrad, dem Bau-\nSchadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus           teil oder dem Antriebsmotor beiliegenden Unterlagen,\nVerbrennungsmotoren für mobile Maschinen und                  Hinweisen oder Anleitungen alle Nummern der den von\nGeräte an den technischen Fortschritt (ABl. EG                ihm angewandten Rechtsvorschriften zugrunde liegen-\nNr. L 227 S. 41) typgenehmigt sind und die Werte der          den Gemeinschaftsrichtlinien entsprechend ihrer Veröf-\nStufe II nach Anhang I Nr. 4.2.3 dieser Richtlinie ein-       fentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union aufge-\nhalten oder                                                   führt sein.\n3. diese mit der CE-Kennzeichnung nach § 6 des Ge-\nräte- und Produktsicherheitsgesetzes und der Kenn-                                          §4\nnummer der zugelassenen Stelle – bei Beteiligung                                      Vom Hersteller\ndieser Stelle an der Fertigungskontrolle – versehen                           bereitzustellende Unterlagen\nsind und\nDer Hersteller, sein im Europäischen Wirtschaftsraum\n4. diesen eine schriftliche Konformitätserklärung mit den        niedergelassener Bevollmächtigter oder die für das erst-\nAngaben nach den Nummern 2 und 3 des Anhangs XV               malige Inverkehrbringen verantwortliche Person müssen\nder Richtlinie 94/25/EG beigefügt ist, wodurch der            folgende Unterlagen für die zuständigen Behörden\nHersteller oder sein im Europäischen Wirtschaftsraum          bereithalten:\nniedergelassener Bevollmächtigter oder die für das\nInverkehrbringen verantwortliche Person gemäß                 1. eine Konformitätserklärung gemäß Anhang III der\nAnhang III Buchstabe b der Richtlinie 94/25/EG bestä-              Richtlinie 94/25/EG und\ntigt, dass                                                    2. die technischen Unterlagen gemäß Anhang XIII der\na) Motore                                                          Richtlinie 94/25/EG.\naa) in den Fällen der Nummern 1 und 2 in Bezug\nauf Geräuschemissionen,                                                            §5\nbb) in den Fällen der Nummer 3 in Bezug auf                                  Ordnungswidrigkeiten\nGeräusch- und Abgasemissionen                            Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1\nden Sicherheitsanforderungen des § 2 entsprechen          des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes handelt,\nund                                                       wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1, 2, 3\noder 4 ein Sportboot, ein Wassermotorrad, ein unvoll-\nb) die in Artikel 8 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 94/25/EG      ständiges Boot, ein Bauteil oder einen Antriebsmotor in\nvorgeschriebenen Verfahren der EG-Konformitäts-           den Verkehr bringt.\nbewertung eingehalten sind und\n5. diesen vom Hersteller oder seinem im Europäischen                                           §6\nWirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten\nein Handbuch nach Anhang I Teil B Nr. 4 und Teil C                             Übergangsbestimmungen\nNr. 2 der Richtlinie 94/25/EG in deutscher Sprache                Produkte nach Artikel 1 Abs. 1 Buchstabe a der Richt-\nbeigefügt ist.                                                linie 94/25/EG sowie Selbstzündungs- und Viertakt-\n(5) Unterliegt das Sportboot, das Wassermotorrad,              Fremdzündungsmotore dürfen bis zum 31. Dezember\ndas Bauteil oder der Antriebsmotor auch anderen                  2005 und Zweitakt-Fremdzündungsmotore dürfen bis\nRechtsvorschriften, die die CE-Kennzeichnung vor-                zum 31. Dezember 2006 in den Verkehr gebracht werden,\nschreiben, wird durch die CE-Kennzeichnung auch                  wenn sie den bis 31. Dezember 2004 geltenden Bestim-\nbestätigt, dass das Sportboot, das Wassermotorrad, das           mungen entsprechen.\nBauteil oder der Antriebsmotor ebenfalls den Bestim-\nmungen dieser anderen anzuwendenden Rechtsvor-                                                 §7\nschriften entspricht. Steht jedoch gemäß einer oder meh-\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nrerer dieser Rechtsvorschriften dem Verantwortlichen\nwährend einer Übergangszeit die Wahl der anzuwenden-                Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.\nden Regelung frei, so bestätigt die CE-Kennzeichnung in          Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Inverkehrbrin-\ndiesem Fall lediglich, dass das Sportboot, das Wasser-           gen von Sportbooten vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I\nmotorrad, das Bauteil oder der Antriebsmotor den vom             S. 1936), geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom\nVerantwortlichen tatsächlich angewandten Rechtsvor-              6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 9. Juli 2004\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nWo l f g a n g C l e m e n t"]}