{"id":"bgbl1-2004-35-2","kind":"bgbl1","year":2004,"number":35,"date":"2004-07-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/35#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-35-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_35.pdf#page=15","order":2,"title":"Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst","law_date":"2004-07-08T00:00:00Z","page":1591,"pdf_page":15,"num_pages":14,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2004                   1591\nVerordnung\nüber die Laufbahn, Ausbildung\nund Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst\nVom 8. Juli 2004\nAuf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamten-          § 29 Schriftliche Prüfung\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                 § 30 Zulassung zur mündlichen Prüfung\n31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2\nAbs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung             § 31 Mündliche Prüfung\nder Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459,          § 32 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis\n2671) verordnet das Auswärtige Amt im Einvernehmen\n§ 33 Täuschung, Ordnungsverstoß\nmit dem Bundesministerium des Innern:\n§ 34 Bewertung von Prüfungsleistungen\n§ 35 Gesamtergebnis\nInhaltsübersicht\n§ 36 Zeugnis\nKapitel 1                          § 37 Prüfungsakten, Einsichtnahme\nLaufbahn und Ausbildung                     § 38 Wiederholung\n§ 1 Laufbahnämter\nKapitel 3\n§ 2 Ziel und Inhalt der Ausbildung\n§ 3 Einstellungsbehörde                                                                    Aufstieg\n§ 4 Einstellungsvoraussetzungen                                § 39 Allgemeine Aufstiegsregelungen\n§ 5 Ausschreibung, Bewerbung                                   § 40 Ausbildungsaufstieg\n§ 6 Auswahlverfahren                                           § 41 Praxisaufstieg\n§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst\nKapitel 4\n§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes\n§ 9 Dauer des Vorbereitungsdienstes                                                  Sonstige Vorschriften\n§ 10 Gliederung des Vorbereitungsdienstes                      § 42 Schwerbehinderte Menschen\n§ 11 Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung      § 43 Übergangsregelung\n§ 12 Grundsätze der Fachstudien                                § 44 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n§ 13 Grundstudium\n§ 14 Hauptstudium\nKapitel 1\n§ 15 Ziel der berufspraktischen Studienzeiten\nLaufbahn und Ausbildung\n§ 16 Praktika\n§ 17 Durchführung der Praktika\n§1\n§ 18 Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder wäh-\nrend der Praktika                                                                Laufbahnämter\n§ 19 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen                           (1) Die Laufbahn des gehobenen Auswärtigen Diens-\n§ 20 Leistungsnachweise während der Fachstudien                tes umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und\n§ 21 Bewertungen während der berufspraktischen Studienzei-     alle Ämter dieser Laufbahn.\nten                                                          (2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Lauf-\nbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:\nKapitel 2\n– im Vorbereitungsdienst            Konsulatssekretär-\nPrüfungen                                                                anwärterin/Konsulats-\n§ 22 Erste Zwischenprüfung                                                                          sekretäranwärter,\n§ 23 Zweite Zwischenprüfung\n– in der Probezeit                  Konsulatssekretärin zur\n§ 24 Prüfungsamt                                                   bis zur Anstellung               Anstellung (z. A.)/\n§ 25 Prüfungskommission                                                                             Konsulatssekretär zur\nAnstellung (z. A.),\n§ 26 Ziel und Inhalt der Laufbahnprüfung\n§ 27 Prüfungsort, Prüfungstermin                                – im Eingangsamt                    Konsulatssekretärin/\n(Besoldungsgruppe A 9)           Konsulatssekretär,\n§ 28 Diplomarbeit","1592               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2004\n– in den Beförderungs-                                       1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in\nämtern der                                                    das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt;\n– Besoldungsgruppe A 10          Konsulatssekretärin         2. im Zeitpunkt der Einstellung die Altersgrenze nach\nerster Klasse/                  § 14 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung nicht\nKonsulatssekretär               erreicht hat;\nerster Klasse,              3. für die Aufgaben des gehobenen Auswärtigen Diens-\ntes geeignet erscheint;\n– Besoldungsgruppe A 11          Regierungsamtfrau/\nRegierungsamtmann,          4. die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem\nKanzlerin/Kanzler,              Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder\neinen hochschulrechtlich als gleichwertig anerkann-\n– Besoldungsgruppe A 12          Amtsrätin/Amtsrat,              ten Bildungsstand besitzt, wobei Bewerberinnen und\nKanzlerin erster Klasse/        Bewerber mit einem Bildungsabschluss, der außer-\nKanzler erster Klasse,          halb des Geltungsbereichs der Bundeslaufbahnver-\nordnung erworben wurde, eingestellt werden können,\n– Besoldungsgruppe A 13          Oberamtsrätin/\nwenn die Gleichwertigkeit des Abschlusses anerkannt\nOberamtsrat,\nist;\nKanzlerin erster Klasse/\nKanzler erster Klasse.      5. eine breite Allgemeinbildung hat und mit den wesent-\nlichen politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kul-\n(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durch-           turellen Fragen der Gegenwart vertraut ist;\nlaufen.\n6. sich in der englischen und französischen Sprache\noder, ersatzweise für Französisch, in einer anderen\n§2                                   Amtssprache der Vereinten Nationen schriftlich und\nZiel und Inhalt der Ausbildung                     mündlich ausdrücken kann, wobei, wenn im Auswahl-\nverfahren die französische Sprache durch eine andere\n(1) Die Beamtinnen und Beamten werden auf ihre Ver-            Amtssprache der Vereinten Nationen ersetzt wurde,\nantwortung im demokratischen und sozialen Rechtsstaat             die zur Teilnahme am Vorbereitungsdienst erforder-\nbei der Erfüllung ihrer Aufgaben vorbereitet und auf die          lichen Kenntnisse in der französischen Sprache noch\nBedeutung einer stabilen gesetzestreuen Verwaltung für            vor der Einstellung nachgewiesen werden müssen,\ndie freiheitliche demokratische Grundordnung hingewie-            und\nsen. Ihre Ausbildung führt zur Berufsbefähigung. Sie ver-\nmittelt ihnen die wissenschaftlichen und berufsprak-          7. eine widerstandsfähige Gesundheit besitzt und für die\ntischen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten, die sie         Verwendung in allen Einsatzgebieten des Auswärtigen\nzur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn benötigen.           Dienstes gesundheitlich uneingeschränkt geeignet\nBedeutung und Auswirkungen des europäischen Eini-                 ist, wobei auch Ehepartnerin, Ehepartner, Lebenspart-\ngungsprozesses werden berücksichtigt und europaspe-               nerin oder Lebenspartner und Kinder diese Voraus-\nzifische Kenntnisse vermittelt. Auch die allgemeinen              setzung erfüllen müssen.\nberuflichen Fähigkeiten, insbesondere zur Kommuni-\nkation und Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen\n§5\ndes eigenen Handelns, zum selbständigen und wirt-\nschaftlichen Handeln sowie soziale und interkulturelle                       Ausschreibung, Bewerbung\nKompetenz sind zu fördern.\n(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stel-\n(2) Die Beamtinnen und Beamten werden befähigt,            lenausschreibung ermittelt.\nsich eigenständig weiterzubilden. Sie sind zum Selbst-\nstudium verpflichtet.                                           (2) Bewerbungen sind an das Auswärtige Amt zu rich-\nten. Der Bewerbung sind beizufügen:\n§3                               1. ein ausgefüllter und unterschriebener Bewerbungs-\nbogen,\nEinstellungsbehörde\n2. ein tabellarischer Lebenslauf,\nEinstellungsbehörde ist das Auswärtige Amt. Ihm\nobliegen die Ausschreibung, die Durchführung des Aus-         3. ein ausformulierter Lebenslauf in deutscher Sprache,\nwahlverfahrens, die Einstellung und die Begleitung sowie          der auch Angaben über besondere Interessen und\ndie Unterstützung der Anwärterinnen und Anwärter; es              Fähigkeiten und die Motive der Bewerbung enthält,\ntrifft die Entscheidungen über Verkürzung und Verlänge-\n4. je ein ausformulierter Lebenslauf in englischer und\nrung des Vorbereitungsdienstes und die Aufstiegsaus-\neiner anderen Amtssprache der Vereinten Nationen,\nbildung. Das Auswärtige Amt ist die für die beamten-\nrechtlichen Entscheidungen zuständige Dienstbehörde.          5. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein\nsoll,\n§4                               6. Ablichtungen des letzten Schulzeugnisses und gege-\nbenenfalls der Zeugnisse über die Tätigkeit seit der\nEinstellungsvoraussetzungen\nSchulentlassung sowie der Zeugnisse über den\nIn den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden,            Erwerb zusätzlicher Berufs-, Sprach- und Fachkennt-\nwer                                                               nisse,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2004                1593\n7. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers          gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe\ndarüber, ob sie oder er in einem Ermittlungs- oder       muss gewährleistet sein. Die Mitglieder sind unabhängig\nsonstigen Strafverfahren beschuldigt wird, sowie         und an Weisungen nicht gebunden. Mitglieder sind\n8. gegebenenfalls                                            1. die Leiterin oder der Leiter der Aus- und Fortbildungs-\nstätte,\na) eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Ver-\ntreterin oder des gesetzlichen Vertreters Minder-     2. die Leiterin oder der Leiter des Personalreferats für\njähriger,                                                 den gehobenen Auswärtigen Dienst,\n3. die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter für\nb) eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises\nden gehobenen Dienst,\noder des Bescheides über die Gleichstellung als\nschwerbehinderter Mensch,                             4. zwei von der Leiterin oder dem Leiter der Zentralab-\nteilung des Auswärtigen Amts bestellte Beamtinnen\nc) eine Ablichtung des Zulassungs- oder Eingliede-           oder Beamte des gehobenen Auswärtigen Dienstes.\nrungsscheins oder der Bestätigung nach § 10\nAbs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes und               (7) Die Leiterin oder der Leiter der Zentralabteilung des\nAuswärtigen Amts oder deren Vertretung können als wei-\nd) Nachweise zur Begründung einer Ausnahme von           tere stimmberechtigte Mitglieder am Auswahlverfahren\nder Höchstaltersgrenze nach § 14 Abs. 2 der Bun-      teilnehmen. In der Regel führt die Leiterin oder der Leiter\ndeslaufbahnverordnung.                                der Aus- und Fortbildungsstätte des Auswärtigen Amts\nden Vorsitz. Im Falle der Teilnahme der Leiterin oder des\nLeiters der Zentralabteilung führt diese oder dieser den\n§6\nVorsitz. Die oder der Vorsitzende des Auswahlausschus-\nAuswahlverfahren                         ses wird vertreten durch:\n(1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den      1. die stellvertretende Leiterin oder den stellvertretenden\nVorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren               Leiter der Zentralabteilung des Auswärtigen Amts,\nfestgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf          2. die Leiterin oder den Leiter des Personalreferats für\nGrund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen             den gehobenen Auswärtigen Dienst und\nEigenschaften für die Übernahme in den Vorbereitungs-\ndienst der Laufbahn geeignet sind.                           3. die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter für\nden gehobenen Dienst.\n(2) Das Auswahlverfahren umfasst einen schriftlichen      Die Vertretungen der übrigen Ausschussmitglieder wer-\nund einen mündlichen Teil und kann auch psychologi-          den von der Leiterin oder dem Leiter der Zentralabteilung\nsche Eignungs- und Sprachtests umfassen. Das Aus-            für die Dauer von drei Jahren bestellt. Der Auswahlaus-\nwahlverfahren wird beim Auswärtigen Amt von einem            schuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende\nunabhängigen Ausschuss durchgeführt; dieser kann             und mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Er ent-\nexterne Beraterinnen und Berater sowie Fach- und             scheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit\nSprachprüfende hinzuziehen. Das Auswärtige Amt kann          gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Aus-\nein Vorverfahren durchführen. Einzelheiten regelt das        schlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.\nAuswärtige Amt.\n(8) Je ein Mitglied des Personalrats und der Schwer-\n(3) Zum schriftlichen Auswahlverfahren werden alle        behindertenvertretung sowie die Gleichstellungsbeauf-\nBewerberinnen und Bewerber zugelassen, die nach den          tragte des Auswärtigen Amts wirken im Rahmen ihrer\neingereichten Unterlagen die Einstellungsvoraussetzun-       gesetzlichen Aufgaben mit.\ngen gemäß § 4 erfüllen, sofern nicht ein Vorverfahren\ndurchgeführt wird. Schwerbehinderte Menschen sowie              (9) Der Auswahlausschuss bewertet die Ergebnisse\nehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Einglie-     und legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der\nderungs- oder Zulassungsschein werden, wenn sie die in       geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind\nder Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen,        mehrere Auswahlausschüsse eingerichtet, wird eine\ngrundsätzlich zum Auswahlverfahren zugelassen. Frauen        Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber festgelegt.\nund Männer werden in einem ausgewogenen Verhältnis\nberücksichtigt.                                                                           §7\n(4) Auf Grund der Ergebnisse des schriftlichen Verfah-             Einstellung in den Vorbereitungsdienst\nrens und gegebenenfalls der psychologischen Eignungs-           (1) Die Staatssekretärin oder der Staatssekretär      des\ntests entscheidet der Auswahlausschuss, wer zum              Auswärtigen Amts entscheidet nach dem Ergebnis           des\nmündlichen Teil des Auswahlverfahrens zugelassen wird.       Auswahlverfahrens und unter Berücksichtigung             des\n(5) Bewerberinnen und Bewerber, die zum schrift-          Bedarfs über die Einstellung der Bewerberinnen           und\nlichen oder mündlichen Auswahlverfahren nicht zugelas-       Bewerber.\nsen werden oder daran erfolglos teilgenommen haben,             (2) Die Bewerberinnen und Bewerber haben vor der\nerhalten eine schriftliche Ablehnung.                        Einstellung folgende weitere Unterlagen beizubringen:\n(6) Der Auswahlausschuss besteht in der Regel aus         1. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde,\nfünf Beamtinnen und Beamten des Auswärtigen Diens-\n2. einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,\ntes. Es können mehrere Auswahlausschüsse eingerichtet\nwerden, wenn die Zahl der zu prüfenden Bewerberinnen         3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Heiratsurkunde\nund Bewerber und die Zeitplanung es erfordern; die               und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder,","1594               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2004\n4. eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses der Hoch-        fung zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern,\noder Fachhochschulreife.                                  die zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind,\nabgelegt werden kann.\nDas Auswärtige Amt kann die Beibringung weiterer\nUnterlagen verlangen, die für die Entscheidung über die          (6) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet\nEinstellung von Bedeutung sind.                               sich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach\n§ 38 Abs. 2.\n(3) Die Bewerberinnen und Bewerber sowie gegebe-\nnenfalls ihre Ehepartnerinnen, Ehepartner, Lebenspartne-\n§ 10\nrinnen oder Lebenspartner und Kinder haben ihre ge-\nsundheitliche Eignung gemäß § 4 Nr. 7 durch ein Gesund-                Gliederung des Vorbereitungsdienstes\nheitszeugnis des Gesundheitsdienstes des Auswärtigen\n(1) Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten\nAmts nachzuweisen, durch den oder in dessen Auftrag\ndauern jeweils 18 Monate, bilden eine Einheit und bauen\ndie Untersuchung durchgeführt wird. Die Kosten der\naufeinander auf. Berufspraktische Studienzeiten beste-\nUntersuchung trägt das Auswärtige Amt.\nhen aus Praktika und praxisbezogenen Lehrveranstaltun-\ngen.\n§8                                 (2) Die Lehrveranstaltungen der Fachstudien und die\nRechtsstellung                         praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen zusam-\nwährend des Vorbereitungsdienstes                  men mindestens 2 200 Lehrstunden.\n(1) Mit ihrer Einstellung werden – unter Berufung in das      (3) Die Ausbildung wird in folgenden Abschnitten\nBeamtenverhältnis auf Widerruf – Bewerberinnen zu             durchgeführt:\nKonsulatssekretäranwärterinnen und Bewerber zu Kon-           1. Einführungspraktikum   Auswärtiges Amt      1  Monat,\nsulatssekretäranwärtern ernannt. Sie unterstehen der          2. Studienabschnitt I     Grundstudium         6 Monate,\nDienstaufsicht des Auswärtigen Amts.\n3. Praktikum I            Auswärtiges Amt      5 Monate,\n(2) Bei der Gewährung von Urlaub sind Ausbildungs-         4. Studienabschnitt II    Hauptstudium I       6 Monate,\nbelange zu berücksichtigen. Urlaub wird auf den Vor-\n5. Praktikum II           Auslandsvertretung  11 Monate,\nbereitungsdienst angerechnet.\n6. Studienabschnitt III   Hauptstudium II      6 Monate,\n§9                              7. Prüfungspraktikum      Auswärtiges Amt      1  Monat.\nDie Dauer des Hauptstudiums II kann zu Lasten des\nDauer des Vorbereitungsdienstes\nHauptstudiums I um bis zu einem Monat verlängert wer-\n(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.             den. Während der Praktika werden praxisbezogene Lehr-\nveranstaltungen durchgeführt. Insbesondere können\n(2) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach         während des Praktikums II auf die Ausbildung im Ausland\n§ 25 Abs. 5 und 6 der Bundeslaufbahnverordnung ist nur        vorbereitende Lehrveranstaltungen sowie ein Sprach-\nzulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht       intensivkurs durchgeführt werden.\ngefährdet erscheint.\n(4) Das Grundstudium schließt mit der Zwischen-\n(3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder        prüfung ab.\naus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können\nAusbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und\n§ 11\nAbweichungen vom Studienplan oder Ausbildungsplan\nzugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung                                 Fachhochschule\ndes Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen.                              des Bundes für öffentliche Verwaltung\n(4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlän-      Die Fachstudien werden an der Fachhochschule des\ngern, wenn die Ausbildung                                     Bundes für öffentliche Verwaltung, Fachbereich Auswär-\ntige Angelegenheiten, durchgeführt. Mit der Durchfüh-\n1. wegen einer Erkrankung,                                    rung des Hauptstudiums I kann eine andere geeignete\n2. wegen eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1            Fachhochschule beauftragt werden.\nund 3 der Mutterschutzverordnung oder einer Eltern-\nzeit nach der Elternzeitverordnung,                                                  § 12\n3. durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines                         Grundsätze der Fachstudien\nErsatzdienstes oder                                          (1) Die Lehrveranstaltungen werden nach wissen-\n4. aus anderen zwingenden Gründen                             schaftlichen Erkenntnissen und Methoden praxisbezo-\ngen und anwendungsorientiert unter Mitarbeit und Mit-\nunterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbil-            gestaltung der Anwärterinnen und Anwärter durchge-\ndungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vor-        führt.\nbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.\n(2) Die Lehrveranstaltungen betragen mindestens\n(5) Der Vorbereitungsdienst kann – nach Anhörung der       1 920 Lehrstunden. Auf das Grundstudium entfallen min-\nAnwärterin oder des Anwärters – in den Fällen des Absat-      destens 700 Lehrstunden, davon mindestens 560 Stun-\nzes 4 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr als         den auf die Studiengebiete nach § 13 Abs. 2 Nr. 1\ninsgesamt 24 Monate verlängert werden. Die Verlänge-          bis 6. Wahlpflichtfächer und Wahlfächer können angebo-\nrung soll so bemessen werden, dass die Laufbahnprü-           ten werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2004              1595\n(3) Der Studienplan bestimmt die Lernziele der Stu-          (3) Im Hauptstudium II werden im Grundstudium (§ 13\ndienabschnitte sowie – getrennt nach Studienabschnit-        Abs. 2) oder im Hauptstudium I behandelte Lerninhalte\nten – die Lernziele der Studienfächer, die ihnen und ihren   der Studiengebiete ergänzt, erweitert und vertieft. Im\nIntensitätsstufen entsprechenden Lerninhalte, die Stun-      Hauptstudium II können auch studiengebietübergrei-\ndenzahlen und die Art der Leistungsnachweise. Auf der        fende Lehrveranstaltungen durchgeführt werden.\nGrundlage des Studienplans werden Lehrveranstal-\ntungspläne erstellt. Der Studienplan für das Hauptstu-\n§ 15\ndium I wird im Einvernehmen mit der nach § 11 Satz 2\nbeauftragten Fachhochschule erstellt.                                Ziel der berufspraktischen Studienzeiten\nWährend der berufspraktischen Studienzeiten erwer-\n§ 13                              ben die Anwärterinnen und Anwärter berufliche Kenntnis-\nse und Erfahrungen als Grundlage für die Fachstudien,\nGrundstudium\nvertiefen die in den Fachstudien erworbenen wissen-\n(1) Das Grundstudium umfasst die für die Laufbahnen       schaftlichen Kenntnisse und lernen, sie in der Praxis\ndes gehobenen Dienstes allgemein geeigneten Ausbil-          anzuwenden. Für die berufspraktischen Studienzeiten\ndungsinhalte. Es vermittelt den Anwärterinnen und            sind die Ausbildungsrichtlinien des Auswärtigen Amts zu\nAnwärtern im Rahmen einer fachübergreifenden beruf-          berücksichtigen.\nlichen Grundbildung das Verständnis für die grundlegen-\nden Wert- und Strukturentscheidungen des Grundgeset-                                     § 16\nzes für eine freiheitliche demokratische Staats- und\nGesellschaftsordnung und für die sozialen, gesellschaft-                               Praktika\nlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Bezüge sowie\n(1) In den Praktika werden die Anwärterinnen und\nKenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Analyse\nAnwärter in Schwerpunktbereichen der Laufbahn des\nvon Arbeitsaufgaben, zur Auswahl und Anwendung von\ngehobenen Auswärtigen Dienstes mit den wesentlichen\nArbeitsmethoden und -mitteln und zur innerbehördlichen\nAufgaben des Auswärtigen Dienstes vertraut gemacht.\nund fachübergreifenden Zusammenarbeit. Das Grund-\nAnhand praktischer Fälle werden sie besonders in der\nstudium soll die Fähigkeit zu adressatengerechtem Ver-\nAnwendung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften\nhalten fördern und bereitet auch auf das nachfolgende\nund in den Arbeitstechniken ausgebildet. Je nach ihrem\nPraktikum vor.\nAusbildungsstand und den organisatorischen Möglich-\n(2) Studiengebiete des Grundstudiums sind, ausge-         keiten sollen die Anwärterinnen und Anwärter einzelne\nrichtet an den Aufgaben des gehobenen Dienstes:              Geschäftsvorgänge, die typisch für Aufgaben ihrer Lauf-\nbahn sind, selbständig bearbeiten, an dienstlichen Ver-\n1. politische und öffentlich-rechtliche Grundlagen des       anstaltungen und internen Fortbildungsveranstaltungen,\nVerwaltungshandelns, einschließlich europarecht-         die ihrer Ausbildung förderlich sind, teilnehmen und Gele-\nlicher Bezüge,                                           genheit erhalten, sich im Vortrag und in der Verhand-\n2. zivilrechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns,       lungsführung zu üben.\n3. volks- und finanzwirtschaftliche Grundlagen des Ver-         (2) Tätigkeiten, die nicht dem Ziel der Ausbildung ent-\nwaltungshandelns,                                        sprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht\nübertragen werden.\n4. betriebswirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungs-\nhandelns, Organisation und Informationsverarbei-\ntung,                                                                                § 17\n5. Fremdsprachen,                                                            Durchführung der Praktika\n6. sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwal-               (1) Das Auswärtige Amt ist verantwortlich für die\ntungshandelns (Psychologie, Soziologie, Pädagogik)       Gestaltung, Durchführung und Überwachung der Prak-\nund                                                      tika. Der Fachbereich Auswärtige Angelegenheiten der\nFachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung\n7. laufbahntypische Bereiche der Aufgabenerfüllung.          wird beteiligt.\n(2) Das Praktikum I findet in der Zentrale des Auswär-\n§ 14                              tigen Amts statt. Ziel dieses Ausbildungsabschnitts ist\nHauptstudium                           es, die Anwärterinnen und Anwärter mit adressatenorien-\ntiertem Verhalten und insbesondere mit den typischen\n(1) Das Hauptstudium vermittelt den Anwärterinnen         Aufgaben des gehobenen Auswärtigen Dienstes vertraut\nund Anwärtern gründliche Fachkenntnisse und die Fähig-       zu machen. Anhand von Geschäftsvorgängen sollen sie\nkeit, methodisch und selbständig auf wissenschaftlicher      die Arbeitsabläufe und Arbeitstechniken sowie den orga-\nGrundlage zu arbeiten. Es baut ergänzend und vertiefend      nisatorischen Aufbau des Auswärtigen Amts kennen ler-\nauf den Lerninhalten des Grundstudiums und der Prak-         nen. Hierbei sollen die Anwärterinnen und Anwärter die\ntika auf.                                                    im Grundstudium erworbenen Kenntnisse vertiefen und\nlernen, sie in der Praxis anzuwenden.\n(2) Im Hauptstudium I ist eine intensive Ausbildung im\nRechtsbereich vorgesehen. Dabei werden die bisher               (3) Das Praktikum II wird bei einer Auslandsvertretung\nerworbenen zivilrechtlichen Kenntnisse und Fähigkeiten       durchgeführt. In ihm werden die Anwärterinnen und\nergänzt, erweitert und vertieft sowie Lehrveranstaltungen    Anwärter mit den besonderen Belangen des Auswärtigen\nim Straf- und Wirtschaftsrecht durchgeführt.                 Dienstes vertraut gemacht und zu selbständiger und","1596              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2004\neigenverantwortlicher Arbeit angeleitet, insbesondere in                                § 20\nden Studienfächern, die im Grundstudium und im Haupt-\nstudium I gelehrt werden. Neben der praktischen Anwen-                               Leistungs-\ndung zivil- und verwaltungsrechtlicher Vorschriften soll               nachweise während der Fachstudien\nden Anwärterinnen und Anwärtern auch die Bedeutung              (1) Während der Fachstudien haben die Anwärterin-\nbürgernaher Verwaltung vermittelt werden.                    nen und Anwärter Leistungsnachweise zu erbringen.\nLeistungsnachweise können sein:\n§ 18                             1. schriftliche Aufsichtsarbeiten,\nAusbildungsleitung, Ausbilderinnen                2. Hausarbeiten,\nund Ausbilder während der Praktika\n3. andere schriftliche Ausarbeitungen und\n(1) Jede Stelle, der Anwärterinnen und Anwärter zur\nAusbildung zugewiesen werden, bestellt eine Beamtin          4. mündliche Leistungen.\noder einen Beamten als Ausbildungsleitung, die für die\n(2) Während des Grundstudiums sind vier schriftliche\nordnungsgemäße Durchführung des Praktikums verant-\nAufsichtsarbeiten zu fertigen, deren Aufgabenschwer-\nwortlich ist; außerdem bestellt sie für die einzelnen Aus-\npunkte jeweils einem der Pflichtfächer aus den Studien-\nbildungsabschnitte Ausbilderinnen und Ausbilder und\ngebieten nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 zugeordnet sind;\nbestimmt die Vertretung der Ausbildungsleitung. Mit der\nSachverhalte nach § 13 Abs. 2 Nr. 7 können berücksich-\nAusbildung darf nur betraut werden, wer über die erfor-\ntigt werden.\nderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt und nach\nseiner Persönlichkeit hierzu geeignet ist.                      (3) Während des Hauptstudiums I sind sechs Leis-\ntungsnachweise, davon mindestens vier schriftliche Auf-\n(2) Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die\nsichtsarbeiten, aus den folgenden Fächern zu fertigen:\nAusbildung der Anwärterinnen und Anwärter; sie stellt\neine sorgfältige Ausbildung sicher. Sie führt regelmäßig     1. Allgemeines bürgerliches Recht einschließlich Verfah-\nBesprechungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern                rensrecht,\nsowie den Ausbilderinnen und Ausbildern durch und\nberät sie in Fragen der Ausbildung.                          2. Familienrecht,\n(3) Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht mehr       3. Nachlassrecht,\nAnwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie        4. Internationales Privatrecht,\nmit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, wer-\nden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die          5. Wirtschaftsrecht und\nAnwärterinnen und Anwärter werden am Arbeitsplatz\n6. Strafrecht.\nunterwiesen und angeleitet. Die Ausbilderinnen und Aus-\nbilder unterrichten die Ausbildungsleitung regelmäßig           (4) Während des Hauptstudiums II sind vier schriftliche\nüber den erreichten Ausbildungsstand.                        Aufsichtsarbeiten aus den in § 29 Abs.1 Satz 2 genannten\nPrüfungsfächern des schriftlichen Teils der Laufbahnprü-\n(4) Vor Beginn der Praktika erstellt die Ausbildungs-\nfung zu fertigen.\nleitung für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Aus-\nbildungsplan, aus dem sich die Sachgebiete ergeben, in          (5) Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine\ndenen sie oder er ausgebildet wird; die Anwärterinnen        Woche vor der Ausführung angekündigt. Der Leistungs-\nund Anwärter erhalten eine Ausfertigung.                     nachweis wird nach § 34 bewertet und schriftlich bestä-\ntigt; Studienabschnitt, Fach, Art des Nachweises, Rang-\n§ 19                             punkt und Note werden angegeben. Die Anwärterinnen\nund Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Bestäti-\nPraxisbezogene Lehrveranstaltungen                  gung.\n(1) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betra-           (6) Die Leistungsnachweise im Hauptstudium I sollen\ngen in der Regel 280 Stunden und haben zum Ziel, die in      einen Monat vor dem Ende des Studienabschnitts, im\nden Fachstudien und in den Praktika gewonnenen Kennt-        Hauptstudium II einen Monat vor dem Beginn der schrift-\nnisse in enger Beziehung zur Praxis zu vertiefen. Die        lichen Prüfung erbracht sein. Wer an einem Leistungs-\nLehrveranstaltungen und der praktische Einsatz am            nachweis nicht teilnehmen und ihn nicht innerhalb des\nArbeitsplatz werden aufeinander abgestimmt, und die          Studienabschnitts nachholen kann, erhält Gelegenheit,\nLernziele und Lerninhalte, die Stundenzahlen und die Art     den Leistungsnachweis zu einem späteren Zeitpunkt der\nder Leistungsnachweise werden festgelegt.                    Ausbildung zu erbringen. Ist der Leistungsnachweis nicht\n(2) Praxisbezogene Lehrveranstaltungen sind ins-          bis zum ersten Tag der schriftlichen Prüfung (§ 29)\nbesondere:                                                   erbracht worden, gilt er als mit „ungenügend“ (Rang-\npunkt 0) bewertet.\n1. Unterweisung in der Informationstechnik,\n(7) Zum Abschluss der Fachstudien stellt der Fach-\n2. ausgewählte laufbahntypische Studienfächer,               bereich Auswärtige Angelegenheiten der Fachhochschule\n3. Fremdsprachen,                                            des Bundes für öffentliche Verwaltung ein Zeugnis aus, in\ndem die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter im\n4. Hospitationen bei Behörden und Verbänden,                 Hauptstudium mit Rangpunkten und Noten aufgeführt\nwerden. Das Zeugnis schließt mit der Angabe der nach\n5. Rhetorikseminar und\n§ 34 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl.\n6. Behandlung der Gleichstellungsthematik.                   Wer Fächer belegt hat, in denen keine Leistungsnach-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2004               1597\nweise gefordert sind, erhält in dem Zeugnis die Teilnahme       (4) Zur Bewertung der Aufsichtsarbeiten wird eine\nbescheinigt. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten         Prüfungskommission eingesetzt. Für eine Zwischen-\neine Ausfertigung des Zeugnisses.                            prüfung können mehrere Prüfungskommissionen ein-\ngesetzt werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Anwär-\n(8) Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täu-            terinnen und Anwärter und die Zeitplanung zum frist-\nschungshandlungen und Ordnungsverstößen sind die             gerechten Abschluss der Prüfung es erfordern; die\n§§ 32 und 33 entsprechend anzuwenden. Über die Fol-          gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe\ngen entscheidet die Stelle, die die Aufgabe des Leis-        muss gewährleistet sein. Die Prüfungskommission\ntungsnachweises bestimmt hat.                                besteht aus mindestens drei Lehrenden oder sonstigen\nmit Lehraufgaben betrauten Mitgliedern der Fachhoch-\n§ 21                              schule des Bundes für öffentliche Verwaltung. Diese\nbestimmt, wer von ihnen den Vorsitz führt. Die Prüfenden\nBewertungen während                        sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und an Weisungen\nder berufspraktischen Studienzeiten                nicht gebunden.\n(1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand             (5) Für die Bewertung der Aufsichtsarbeiten ist § 29\nder Anwärterinnen und Anwärter während der Praktika          Abs. 7 entsprechend anzuwenden.\nwird für jedes Ausbildungsgebiet, dem Anwärterinnen\nund Anwärter nach dem Ausbildungsplan mindestens für            (6) Die Zwischenprüfung hat bestanden, wer für drei\neinen Monat zugewiesen werden, eine schriftliche             Aufsichtsarbeiten mindestens die Note „ausreichend“\nBewertung nach § 34 abgegeben.                               erzielt und insgesamt die Durchschnittspunktzahl 5\nerreicht hat.\n(2) Während der praxisbezogenen Lehrveranstaltun-\n(7) Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat,\ngen sind mindestens zwei Leistungsnachweise zu erbrin-\nkann sie spätestens fünf Monate nach Abschluss des\ngen, die nach § 34 bewertet werden. § 20 Abs. 6 Satz 2\nGrundstudiums und frühestens einen Monat nach Be-\nund 3 und Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.\nkanntgabe des Ergebnisses wiederholen; in begründeten\n(3) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grund-       Fällen kann das Auswärtige Amt eine zweite Wieder-\nlage eines Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwär-         holung zulassen. Die Zwischenprüfung ist vollständig zu\ntern besprochen. Sie ist den Anwärterinnen und Anwär-        wiederholen. Die bei der Wiederholung erreichten Rang-\ntern zu eröffnen. Diese erhalten eine Ausfertigung der       punkte und Noten ersetzen die bisherigen. Die weitere\nBewertung und können zu ihr schriftlich Stellung nehmen.     Ausbildung wird wegen der Wiederholung der Prüfung\nnicht ausgesetzt.\n(4) Zum Abschluss der berufspraktischen Studienzei-\nten erstellt das Auswärtige Amt ein zusammenfassendes           (8) Die Fachhochschule erteilt den Anwärterinnen und\nZeugnis, das die Bewertungen nach den Absätzen 1             Anwärtern über das Ergebnis der bestandenen ersten\nund 2 aufführt. Die Durchschnittspunktzahl wird fest-        Zwischenprüfung ein Zeugnis, das die Rangpunkte, die\ngestellt, indem die Summe der Rangpunkte durch die           Noten und die Durchschnittspunktzahl enthält. Ist die\nAnzahl der bewerteten Ausbildungsabschnitte und der          Prüfung nicht bestanden, gibt die Fachhochschule dies\nLeistungsnachweise geteilt wird. Die Anwärterinnen und       der Anwärterin oder dem Anwärter schriftlich bekannt.\nAnwärter erhalten eine Ausfertigung.                         Das Zeugnis nach Satz 1 und die Bekanntgabe nach\nSatz 2 werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung verse-\nhen.\nKapitel 2                                (9) § 37 Abs. 2 gilt entsprechend.\nPrüfungen\n§ 23\nZweite Zwischenprüfung\n§ 22\n(1) Während des Hauptstudiums II wird eine zweite\nErste Zwischenprüfung                       Zwischenprüfung als Fremdsprachenprüfung abgelegt.\n(1) Zum Abschluss des Grundstudiums haben die             In ihr haben die Anwärterinnen und Anwärter nachzuwei-\nAnwärterinnen und Anwärter in einer Zwischenprüfung          sen, dass sie den praxisbezogenen Anforderungen in der\nnachzuweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnis-            englischen und französischen Sprache gerecht werden.\nstand erreicht haben, der eine erfolgreiche weitere Aus-     Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem\nbildung erwarten lässt.                                      mündlichen Teil.\n(2) Die Zwischenprüfung richtet sich an den Lernzielen       (2) Die Prüfung wird vor einer Prüfungskommission\naus. Sie besteht aus vier schriftlichen Aufsichtsarbeiten,   abgelegt, bestehend aus\nderen Aufgabenschwerpunkte jeweils einem der Pflicht-        1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren\nfächer aus den Studiengebieten nach § 13 Abs. 2 Nr. 1            Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,\nbis 4 zugeordnet sind; Sachverhalte nach § 13 Abs. 2\nNr. 7 können berücksichtigt werden. Zur Bearbeitung der      2. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen\nAufsichtsarbeiten stehen je drei Zeitstunden zur Verfü-          Dienstes als Beisitzerin oder Beisitzer und\ngung. § 29 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.            3. zwei Sprachlehrerinnen oder Sprachlehrern als Fach-\nprüferinnen oder Fachprüfern.\n(3) Die Durchführung der ersten Zwischenprüfung und\ndie Festlegung ihrer Einzelheiten obliegen der Fachhoch-     § 25 Abs. 1 und 5 Satz 2 bis 4, § 26 Abs. 5 und § 27 Abs. 1\nschule; die §§ 32 und 33 sind entsprechend anzuwenden.       und 2 gelten entsprechend.","1598              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2004\n(3) In der schriftlichen Prüfung sind je eine Aufsichts-  können Mitglieder vorschlagen. Die Mitglieder und\narbeit in der englischen und der französischen Sprache       Ersatzmitglieder werden für die Dauer von höchstens drei\nzu fertigen. Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prü-          Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig.\nfungsamt (§ 24). § 29 Abs. 2 sowie 4 bis 8 ist entspre-\n(2) Mitglieder einer Prüfungskommission sind:\nchend anzuwenden. An einem Tag wird nur in einer Spra-\nche geprüft.                                                 1. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes\nals Vorsitzende oder Vorsitzender,\n(4) In der mündlichen Prüfung sollen die Anwärterin-\nnen und Anwärter einzeln in beiden Sprachen jeweils          2. mindestens zwei Beamtinnen oder Beamte des höhe-\nmindestens 15 und höchstens 25 Minuten geprüft wer-              ren Dienstes als Beisitzende und\nden. § 31 Abs. 2, 4 und 5 und die §§ 32 und 33 sind ent-     3. mindestens zwei Beamtinnen oder Beamte des geho-\nsprechend anzuwenden.                                            benen Dienstes als Beisitzende.\n(5) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn mindes-       Falls erforderlich, können auch Richterinnen oder Richter\ntens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht und die Leis-     und Angestellte als Beisitzende bestellt werden. Für eine\ntung in keiner der beiden Sprachen mit „ungenügend“          Prüfungskommission kann jeweils nur eine Angestellte\nbewertet worden ist. Ist die Leistung in einer der beiden    oder ein Angestellter als Beisitzerin oder Beisitzer bestellt\nSprachen mit „mangelhaft“ bewertet worden, muss für          werden.\ndas Bestehen der Zwischenprüfung die Durchschnitts-\n(3) Von den Mitgliedern der Prüfungskommission nach\npunktzahl 6 erreicht sein. § 35 Abs. 3 gilt entsprechend.\nAbsatz 2 Satz 1 bis 3 sollen mindestens drei dem Aus-\n(6) Haben Anwärterinnen und Anwärter die Zwischen-        wärtigen Dienst angehören; mindestens zwei Mitglieder\nprüfung nicht bestanden, gilt § 38 Abs. 1 entsprechend.      sollen Lehrende oder sonstige mit Lehraufgaben betraute\nDie weitere Ausbildung wird wegen der Wiederholung der       Mitglieder der Fachhochschule sein.\nPrüfung nicht ausgesetzt. Das Prüfungsamt bestimmt auf          (4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei\nVorschlag der Prüfungskommission, innerhalb welcher          ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen\nFrist die Zwischenprüfung wiederholt werden kann.            nicht gebunden.\n(7) Das Prüfungsamt (§ 24) erteilt den Anwärterinnen         (5) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn\nund Anwärtern über das Ergebnis der bestandenen zwei-        mindestens vier Mitglieder, darunter die oder der Vorsit-\nten Zwischenprüfung ein Zeugnis, das die Rangpunkte,         zende, anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmen-\ndie Noten und die Durchschnittspunktzahl enthält. Ist die    mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der\nPrüfung nicht bestanden, gibt das Prüfungsamt dies den       oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung\nAnwärterinnen und Anwärtern schriftlich bekannt. Das         ist nicht zulässig.\nZeugnis nach Satz 1 und die Bekanntgabe nach Satz 2\nwerden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.\n§ 26\n(8) § 37 Abs. 2 gilt entsprechend.                                   Ziel und Inhalt der Laufbahnprüfung\n(1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die\n§ 24                            Anwärterinnen und Anwärter für die vorgesehene Lauf-\nbahn befähigt sind.\nPrüfungsamt\n(2) Die Prüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet; in\nDem beim Auswärtigen Amt eingerichteten Prüfungs-         ihr sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen,\namt obliegt die Durchführung der zweiten Zwischen-           dass sie gründliche Fachkenntnisse erworben haben und\nprüfung und der Laufbahnprüfung; es trägt Sorge für die      fähig sind, methodisch und selbständig auf wissen-\nEntwicklung und gleichmäßige Anwendung der Bewer-            schaftlicher Grundlage zu arbeiten. Insoweit ist die Prü-\ntungsmaßstäbe und vollzieht die Entscheidungen der           fung auch auf die Feststellung von Einzelkenntnissen\nPrüfungskommission.                                          gerichtet.\n(3) Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer mit Erfolg\n§ 25                            die Zwischenprüfungen abgelegt und die Ausbildung\ndurchlaufen hat.\nPrüfungskommission\n(4) Die Prüfung besteht aus einer Diplomarbeit, einem\n(1) Die Laufbahnprüfung wird vor einer Prüfungskom-       schriftlichen und einem mündlichen Teil.\nmission abgelegt; für die schriftliche und mündliche Prü-\nfung können gesonderte Prüfungskommissionen einge-              (5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Ausnahmen be-\nrichtet werden. Es können mehrere, auch fachspezifische      stimmt die Prüfungskommission (§ 25). § 6 Abs. 7 gilt ent-\nPrüfungskommissionen eingerichtet werden, wenn die           sprechend.\nZahl der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter und\ndie Zeitplanung zum fristgemäßen Abschluss der Prüfun-                                   § 27\ngen oder fachliche Gesichtspunkte in Bezug auf die\nPrüfungsort, Prüfungstermin\nBewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten es erfor-\ndern; die gleichmäßige Anwendung der Bewertungs-                (1) Das Prüfungsamt setzt in Abstimmung mit dem\nmaßstäbe muss gewährleistet sein. Die Vorsitzenden,          Fachbereich Auswärtige Angelegenheiten der Fachhoch-\nsonstigen Mitglieder und Ersatzmitglieder bestellt das       schule des Bundes für öffentliche Verwaltung den Zeit-\nPrüfungsamt; die Spitzenorganisationen der Gewerk-           punkt der Ausgabe der Diplomarbeit sowie Ort und Zeit\nschaften und Berufsverbände des öffentlichen Dienstes        der schriftlichen und der mündlichen Prüfung fest.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2004               1599\n(2) Die mündliche Prüfung soll bis zum Ende des Vor-      nach erfolgtem Einigungsversuch nicht mehr als drei\nbereitungsdienstes abgeschlossen sein. Die schriftliche      Rangpunkte, wird der Durchschnitt gebildet; bei größe-\nPrüfung soll spätestens zwei Wochen vor Beginn der           ren Abweichungen bestimmt das Prüfungsamt eine Dritt-\nmündlichen Prüfung abgeschlossen sein.                       prüferin oder einen Drittprüfer. Die abschließende Rang-\npunktzahl setzt das Prüfungsamt durch Bildung der\n(3) Das Prüfungsamt teilt den Anwärterinnen und           Durchschnittspunktzahl der drei Bewertungen fest.\nAnwärtern den Zeitpunkt der Ausgabe der Diplomarbeit\nsowie Ort und Zeit der schriftlichen und der mündlichen\nPrüfung rechtzeitig mit.                                                                  § 29\nSchriftliche Prüfung\n§ 28                                (1) Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt;\nder Fachbereich Auswärtige Angelegenheiten der Fach-\nDiplomarbeit\nhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung wird\n(1) Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit. Sie soll    bei der Erarbeitung beteiligt. Die Aufgaben der vier\ndie Fähigkeit zur selbständigen Bearbeitung eines Pro-       schriftlichen Arbeiten sind aus folgenden Prüfungs-\nblems aus den Inhalten der Ausbildung nach wissen-           fächern auszuwählen, von denen das Fach gemäß Num-\nschaftlichen Methoden innerhalb einer vorgegebenen           mer 1 zwingend ist:\nZeit erkennen lassen.\n1. Bürgerliches Recht (§ 20 Abs. 3 Nr. 1 bis 5),\n(2) Das Thema der Diplomarbeit wird auf Grund von         2. Staatsrecht,\nVorschlägen vom Prüfungsamt bestimmt und ausgege-\nben. Vorschlagsberechtigt sind:                              3. Verwaltungsrecht,\n– hauptamtlich Lehrende und Lehrbeauftragte des Fach-        4. Konsularrecht,\nbereichs Auswärtige Angelegenheiten der Fachhoch-         5. Recht des öffentlichen Dienstes,\nschule des Bundes für öffentliche Verwaltung;\n6. Staatsangehörigkeits- und Passrecht,\n– hauptamtlich Lehrende und Lehrbeauftragte, die an\nder nach § 11 Satz 2 beauftragten Fachhochschule          7. Ausländerrecht,\nAnwärterinnen und Anwärter des gehobenen Auswär-          8. Volkswirtschaftslehre und\ntigen Dienstes ausbilden.\n9. Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen.\nDie Anwärterinnen und Anwärter können gegenüber der\noder dem Vorschlagsberechtigten Themenwünsche                   (2) Für die Bearbeitung stehen jeweils vier Zeitstunden\näußern. Die Zeitpunkte der Ausgabe des Themas und der        zur Verfügung. Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel,\nAbgabe der Diplomarbeit beim Prüfungsamt sind akten-         die benutzt werden dürfen, angegeben. Die Hilfsmittel\nkundig zu machen.                                            werden in der Regel nicht von Amts wegen zur Verfügung\ngestellt.\n(3) Für die Bearbeitung stehen unter Freistellung von\n(3) An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt. Die\nsonstigen Verpflichtungen im Rahmen der Ausbildung\nschriftlichen Aufsichtsarbeiten werden an aufeinander\nsechs Wochen zur Verfügung. Sofern keine Freistellung\nfolgenden Arbeitstagen geschrieben; nach zwei Arbeits-\nerfolgt, kann die Bearbeitungszeit auf höchstens sechs\ntagen wird ein freier Tag vorgesehen.\nMonate ausgedehnt werden. Die Diplomarbeit ist ge-\ndruckt oder mit Maschine geschrieben und gebunden               (4) Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind geheim zu\nvorzulegen. Sie ist mit Seitenzahlen, einem Inhaltsver-      halten.\nzeichnis und einem Verzeichnis der benutzten Quellen\nund Hilfsmittel zu versehen. Die Passagen der Arbeit, die       (5) Die Arbeiten werden anstelle des Namens mit einer\nfremden Werken wörtlich oder sinngemäß entnommen             für sämtliche Arbeiten gleichen Kennziffer versehen. Die\nsind, müssen unter Angaben der Quellen gekennzeichnet        Kennziffern werden vor Beginn der schriftlichen Prüfung\nsein. Der Umfang der Arbeit soll in der Regel 30 DIN-A4-     nach dem Zufallsprinzip ermittelt. Es wird eine Liste über\nSeiten nicht unter- und 70 DIN-A4-Seiten nicht über-         die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. Die\nschreiten. Der Fachbereich kann weitere Einzelheiten zur     Liste darf den Prüfenden nicht vor der endgültigen\nForm und zur Veröffentlichung der Diplomarbeit vorse-        Bewertung der schriftlichen Arbeiten bekannt gegeben\nhen. Bei der Abgabe haben die Anwärterinnen und              werden.\nAnwärter schriftlich zu versichern, dass sie ihre Diplomar-     (6) Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht\nbeit selbständig verfasst und keine anderen als die ange-    gefertigt. Die Aufsichtführenden fertigen an jedem Prü-\ngebenen Hilfsmittel benutzt haben.                           fungstag eine Niederschrift und vermerken darin die Zeit-\npunkte des Beginns, der Unterbrechung und der Abgabe\n(4) Die Diplomarbeit ist von zwei Prüfenden unabhän-\nder Arbeit, in Anspruch genommene Prüfungserleichte-\ngig voneinander zu bewerten. Erstprüferin oder Erstprü-\nrungen im Sinne des § 42 sowie etwaige besondere Vor-\nfer ist, wer das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen\nkommnisse und unterschreiben die Niederschrift.\nhat. Das Prüfungsamt bestimmt die Zweitprüferin oder\nden Zweitprüfer. Für die Bewertung ist § 34 entsprechend        (7) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfenden\nanzuwenden. Weichen die Bewertungen einer Diplomar-          unabhängig voneinander nach § 34 bewertet. Die oder\nbeit um nicht mehr als drei Rangpunkte voneinander ab,       der Zweitprüfende kann Kenntnis von der Bewertung der\nwird der Durchschnitt gebildet. Bei größeren Abweichun-      oder des Erstprüfenden haben. Weichen die Bewertun-\ngen gibt das Prüfungsamt die Diplomarbeit an die beiden      gen voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommis-\nPrüfenden zur Einigung zurück. Beträgt die Abweichung        sion mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht","1600               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2004\nzulässig. Wird die geforderte Prüfungsarbeit nicht oder       Prüfung als nicht begonnen. Das Prüfungsamt bestimmt,\nnicht rechtzeitig abgeliefert, gilt sie als mit „ungenügend“  zu welchen Zeitpunkten die betreffenden Prüfungsteile\n(Rangpunkt 0) bewertet.                                       nachgeholt werden; es entscheidet, ob und wieweit die\n(8) Erscheinen Anwärterinnen und Anwärter verspätet        bereits abgelieferten Arbeiten als Prüfungsarbeiten\nzu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 32 verfah-     gewertet werden.\nren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.               (4) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter die\nschriftliche oder die mündliche Prüfung ganz oder teil-\n§ 30                              weise ohne ausreichende Entschuldigung, entscheidet\ndas Prüfungsamt, ob die nicht erbrachte Prüfungsleis-\nZulassung zur mündlichen Prüfung\ntung nachgeholt werden kann, mit „ungenügend“ (Rang-\n(1) Das Prüfungsamt lässt Anwärterinnen und Anwär-         punkt 0) bewertet oder die gesamte Prüfung für nicht\nter zur mündlichen Prüfung zu, wenn wenigstens drei           bestanden erklärt wird. Die Entscheidung ist mit einer\nschriftliche Aufsichtsarbeiten mindestens mit der Note        Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.\n„ausreichend“ bewertet worden sind. Andernfalls ist die\nPrüfung nicht bestanden.\n§ 33\n(2) Das Prüfungsamt teilt den Anwärterinnen und\nAnwärtern die Zulassung oder Nichtzulassung rechtzeitig                     Täuschung, Ordnungsverstoß\nvor der mündlichen Prüfung mit. Dabei teilt es den zuge-         (1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die bei einer\nlassenen Anwärterinnen und Anwärtern auch die von             Diplomarbeit, einer schriftlichen Prüfungsarbeit oder in\nihnen in den einzelnen schriftlichen Aufsichtsarbeiten        der mündlichen Prüfung eine Täuschung versuchen oder\nerzielten Rangpunkte mit, wenn sie dies beantragen. Die       dazu beitragen oder sonst gegen die Ordnung verstoßen,\nNichtzulassung bedarf der Schriftform; sie wird mit einer     soll die Fortsetzung der Prüfung unter dem Vorbehalt\nRechtsbehelfsbelehrung versehen.                              einer Entscheidung des Prüfungsamtes oder der Prü-\nfungskommission nach Absatz 2 über die weitere Fort-\n§ 31                              setzung der Prüfung gestattet werden; bei einer erhebli-\nMündliche Prüfung                        chen Störung können sie von der weiteren Teilnahme an\ndem betreffenden Teil der Prüfung ausgeschlossen wer-\n(1) Die mündliche Prüfung richtet sich auf unterschied-    den.\nliche Schwerpunkte der Ausbildungsinhalte aus. Die Prü-\nfungskommission wählt aus den Gebieten der schrift-              (2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Täu-\nlichen Prüfung (§ 29 Abs. 1) entsprechend aus.                schungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen oder\neines sonstigen Ordnungsverstoßes während der münd-\n(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission        lichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission.\nleitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterin-    § 25 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. Über das Vor-\nnen und Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden.          liegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines\n(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 40 Minuten       Beitrags zu einem solchen, eines sonstigen Ordnungs-\nje Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten; sie soll    verstoßes während der schriftlichen Prüfungsarbeiten\n50 Minuten nicht überschreiten. Es sollen nicht mehr als      oder einer Täuschung, die nach Abgabe der Diplomarbeit\nfünf Anwärterinnen und Anwärter gleichzeitig geprüft          oder der schriftlichen Prüfungsarbeiten festgestellt wird,\nwerden.                                                       entscheidet das Prüfungsamt nach Anhörung der oder\n(4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen         des Vorsitzenden der Prüfungskommission. Die Prü-\nnach § 34; die Fachprüferin oder der Fachprüfer schlägt       fungskommission oder das Prüfungsamt können nach\njeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der mündlichen        der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner\nPrüfung ist in einer Durchschnittspunktzahl auszudrü-         oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen, die Prü-\ncken, die sich aus der Summe der Rangpunkte, geteilt          fungsleistung mit „ungenügend“ (Rangpunkt 0) bewerten\ndurch die Anzahl der Einzelbewertungen, ergibt.               oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären.\n(5) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Nieder-             (3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der\nschrift gefertigt, die die Mitglieder der Prüfungskommis-     mündlichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach\nsion unterschreiben.                                          Abschluss der Prüfung nachgewiesen werden, kann das\nPrüfungsamt die Prüfung innerhalb einer Frist von fünf\nJahren nach dem Tag der mündlichen Prüfung für nicht\n§ 32\nbestanden erklären. Der Bescheid ist mit einer Rechts-\nVerhinderung, Rücktritt, Säumnis                 behelfsbelehrung zu versehen.\n(1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu          (4) Betroffene sind vor der Entscheidung nach den\nvertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder         Absätzen 2 und 3 zu hören.\nvon Teilen der Prüfung verhindert ist, hat dies unverzüg-\nlich in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Erkrankung\nist durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachzuwei-                                  § 34\nsen.                                                                     Bewertung von Prüfungsleistungen\n(2) Aus wichtigem Grund können Anwärterinnen oder\n(1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und\nAnwärter mit Genehmigung des Prüfungsamtes von der\nRangpunkten bewertet:\nschriftlichen oder mündlichen Prüfung zurücktreten.\nsehr gut (1)        eine Leistung, die den Anforderun-\n(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absät-\n15 bis 14 Punkte    gen in besonderem Maße entspricht,\nzen 1 und 2 gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2004                1601\ngut (2)               eine Leistung, die den Anforderun-                         Vom-Hundert-Anteil\nRangpunkte\n13 bis 11 Punkte      gen voll entspricht,                                      der Leistungspunkte\nbefriedigend (3)      eine Leistung, die im Allgemeinen       unter                41,7 bis 33,4              3.\n10 bis 8 Punkte       den Anforderungen entspricht,           unter                33,4 bis 25,0              2.\nausreichend (4)       eine Leistung, die zwar Mängel auf-     unter                25,0 bis 12,5              1.\n7 bis 5 Punkte        weist, aber im Ganzen den Anforde-      unter                12,5 bis     0             0.\nrungen noch entspricht,\n(5) Wenn nach der Art des Leistungsnachweises oder\nmangelhaft (5)        eine Leistung, die den Anforderun-      der Prüfungsarbeit die Bewertung nach Absatz 2 nicht\n4 bis 2 Punkte        gen nicht entspricht, jedoch erken-     durchführbar ist, werden den Grundsätzen der Absätze 3\nnen lässt, dass die notwendigen         und 4 entsprechend für den unteren Rangpunkt jeder\nGrundkenntnisse vorhanden sind          Note typische Anforderungen festgelegt. Von diesen\nund die Mängel in absehbarer Zeit       Anforderungen aus wird die Erteilung des der Leistung\nbehoben werden könnten,                 entsprechenden Rangpunktes begründet. Für die Bewer-\ntung mündlicher Leistungen gelten diese Grundsätze\nungenügend (6)        eine Leistung, die den Anforderun-      sinngemäß.\n1 bis 0 Punkte        gen nicht entspricht und bei der selbst\ndie Grundkenntnisse so lückenhaft\n§ 35\nsind, dass die Mängel in absehbarer\nZeit nicht behoben werden könnten.                            Gesamtergebnis\n(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die\nDurchschnittspunktzahlen werden aus den Rangpunkten            Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei wer-\nerrechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen nach dem         den berücksichtigt:\nKomma ohne Auf- oder Abrundung berechnet.\n1. die Durchschnittspunktzahl der ersten Zwischenprü-\n(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden           fung mit 5 Prozent,\nden für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer\n2. die Durchschnittspunktzahl der zweiten Zwischenprü-\nAnzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entspre-\nfung mit 10 Prozent,\nchend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforde-\nrung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von Punk-      3. die Durchschnittspunktzahl des Hauptstudiums mit\nten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden             10 Prozent,\nneben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klar-         4. die Durchschnittspunktzahl der berufspraktischen\nheit der Darstellung und die Gewandtheit des Ausdrucks             Studienzeiten mit 9 Prozent,\nangemessen berücksichtigt.\n5. die Durchschnittspunktzahl der Diplomarbeit mit\n(3) Die Note „ausreichend“ setzt voraus, dass der               15 Prozent,\nAnteil der erreichten Leistungspunkte 50 vom Hundert\nder erreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt.                      6. die Rangpunkte der vier schriftlichen Aufsichtsarbei-\nten mit jeweils 7 Prozent (insgesamt 28 Prozent),\n(4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmäßigen          7. die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung\nSteigerung des Anforderungsgrades entsprechend wie                 mit 23 Prozent.\nfolgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren\nGesamtpunktzahl den Rangpunkten zugeordnet:                    Soweit die abschließend errechnete Durchschnittspunkt-\nzahl 5 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von 50\nVom-Hundert-Anteil                          bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet; im\nRangpunkte\nder Leistungspunkte                         Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von Noten\nunberücksichtigt.\n100    bis 93,7              15.\n(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergeb-\nunter                 93,7 bis 87,5               14.          nis nach Absatz 1 und in der mündlichen Prüfung min-\ndestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht ist und\nunter                 87,5 bis 83,4               13.          wenn in dem Prüfungsfach Bürgerliches Recht die Durch-\nunter                 83,4 bis 79,2               12.          schnittspunktzahl der schriftlichen und mündlichen Prü-\nfung mindestens 5 beträgt.\nunter                 79,2 bis 75,0               11.\n(3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskom-\nunter                 75,0 bis 70,9               10.          mission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteil-\nnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten\nunter                 70,9 bis 66,7                 9.         Rangpunkte mit, die sie oder er auf Wunsch kurz münd-\nlich erläutert.\nunter                 66,7 bis 62,5                 8.\nunter                 62,5 bis 58,4                 7.                                      § 36\nunter                 58,4 bis 54,2                 6.                                    Zeugnis\nunter                 54,2 bis 50,0                 5.            (1) Das Prüfungsamt erteilt den Anwärterinnen und\nAnwärtern, die die Prüfung bestanden haben, ein Prü-\nunter                 50,0 bis 41,7                 4.         fungszeugnis, das mindestens die Abschlussnote sowie","1602              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2004\ndie nach § 35 Abs. 1 Satz 2 errechnete Durchschnitts-                                Kapitel 3\npunktzahl enthält. Ist die Prüfung nicht bestanden, gibt\ndas Prüfungsamt dies den Anwärterinnen und Anwärtern                                  Aufstieg\nschriftlich bekannt. Das Zeugnis nach Satz 1 und die\nBekanntgabe nach Satz 2 werden mit einer Rechts-\nbehelfsbelehrung versehen. Eine beglaubigte Abschrift                                    § 39\ndes Prüfungszeugnisses wird zu den Personalakten\ngenommen. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet                        Allgemeine Aufstiegsregelungen\nmit dem Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe\ndes Prüfungsergebnisses.                                        (1) Beamtinnen und Beamte des mittleren nichttech-\nnischen Auswärtigen Dienstes können von Vorgesetzten\n(2) Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat,        für die Zulassung zum Aufstieg in die Laufbahn des geho-\nerhält vom Auswärtigen Amt ein Zeugnis, das auch die         benen Auswärtigen Dienstes vorgeschlagen werden oder\nDauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte              sich bewerben. Ihre Eignung, die an den Anforderungen\numfasst.                                                     der künftigen Laufbahn gemessen wird, wird in einem\nAuswahlverfahren überprüft. Das zuständige Personal-\n(3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der    referat prüft, ob die formalen, in diesem Kapitel genann-\nErmittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse wer-       ten Voraussetzungen für die Teilnahme am Auswahlver-\nden durch das Prüfungsamt berichtigt. Unrichtige Prü-        fahren zum Ausbildungs- oder Praxisaufstieg vorliegen.\nfungszeugnisse sind zurückzugeben. In den Fällen des         Auf die Durchführung des beim Auswärtigen Amt stattfin-\n§ 33 Abs. 3 Satz 1 ist das Prüfungszeugnis zurückzuge-       denden Auswahlverfahrens ist § 6 entsprechend anzu-\nben.                                                         wenden, sofern in den folgenden Vorschriften nicht andere\nRegelungen getroffen werden.\n§ 37                                 (2) In einer Vorauswahl stellt der Auswahlausschuss\nPrüfungsakten, Einsichtnahme                    (§ 6 Abs. 6) insbesondere auf der Grundlage der dienst-\nlichen Beurteilungen fest, ob die Bewerberinnen und\n(1) Jeweils eine Ausfertigung der Zeugnisse über die      Bewerber für das Auswahlverfahren zugelassen werden\nZwischenprüfungen, die Hauptstudien, die berufsprak-         können, und legt der Leitung der Zentralabteilung eine\ntischen Studienzeiten, der Niederschriften über die Zwi-     entsprechende Empfehlung zur Entscheidung vor.\nschenprüfungen und die Laufbahnprüfung sowie des\nLaufbahnprüfungszeugnisses ist mit den schriftlichen            (3) Zum Auswahlverfahren können nur Beamtinnen\nAufsichtsarbeiten der Zwischenprüfungen und der Lauf-        und Beamte zugelassen werden, die für den Fall des Auf-\nbahnprüfung sowie der Diplomarbeit zu den Prüfungs-          stiegs\nakten zu nehmen. Die Prüfungsakten werden beim Aus-\nwärtigen Amt mindestens fünf Jahre aufbewahrt.               1. die uneingeschränkte Versetzungsbereitschaft schrift-\nlich erklärt haben,\n(2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach\nAbschluss der Laufbahnprüfung Einsicht in die sie betref-    2. in der englischen und französischen Sprache oder,\nfenden Teile der Prüfungsakten nehmen.                           ersatzweise für Französisch, in einer anderen Amts-\nsprache der Vereinten Nationen eine Sprachprüfung\nim Auswärtigen Amt bestanden haben, wobei § 4\n§ 38                                  Abs. 6 Halbsatz 2 entsprechend gilt,\nWiederholung                            3. selbst und gegebenenfalls ihre Ehepartnerinnen, Ehe-\npartner, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner und\n(1) Die Anwärterinnen und Anwärter, die die Prüfung\nihre Kinder eine widerstandsfähige Gesundheit besit-\nnicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht\nzen und für die Verwendung in allen Einsatzgebieten\nbestanden gilt, können die Prüfung einmal wiederholen;\ndes Auswärtigen Amts uneingeschränkt geeignet\ndas Auswärtige Amt kann in begründeten Fällen eine\nsind. Gesundheitliche Einschränkungen sind un-\nzweite Wiederholung der Prüfung zulassen. Prüfungen\nschädlich, sofern sie auf einem anerkannten Dienst-\nsind vollständig zu wiederholen.\nunfall oder auf Erkrankungen oder deren Folgen beru-\n(2) Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der Prü-           hen, die auf gesundheitsschädigende oder sonst vom\nfungskommission, innerhalb welcher Frist die Prüfung             Inland wesentlich abweichende Verhältnisse zurück-\nwiederholt werden kann, welche Teile der Ausbildung zu           zuführen sind, denen die Beamtinnen und Beamten\nwiederholen und welche Leistungsnachweise zu erbrin-             bei einem dienstlich angeordneten Auslandsaufent-\ngen sind. Die Wiederholungsfrist soll mindestens drei            halt besonders ausgesetzt waren.\nMonate betragen und ein Jahr nicht überschreiten. Die\nbei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten            (4) Für die Zulassung zum Aufstieg ist § 7 Abs. 1 ent-\nersetzen die bisherigen. Der Vorbereitungsdienst wird bis    sprechend anzuwenden. Nach der bestandenen Lauf-\nzum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert.                bahnprüfung oder der Feststellung der Befähigung für die\nhöhere Laufbahn wird den Beamtinnen und Beamten im\n(3) Ist die Diplomarbeit mindestens mit fünf Rang-        Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der Lauf-\npunkten bewertet worden, sind lediglich die schriftliche     bahn des gehobenen Dienstes verliehen. Bis dahin ver-\nund die mündliche Prüfung vollständig zu wiederholen.        bleiben sie in ihrer bisherigen Rechtsstellung. Aufstiegs-\nSind nur in der Diplomarbeit keine fünf Rangpunkte           beamtinnen und Aufstiegsbeamte, die die Befähigung für\nerreicht worden, ist allein die Diplomarbeit zu wieder-      die Laufbahn des gehobenen Dienstes endgültig nicht\nholen.                                                       erwerben, verbleiben in ihrer bisherigen Laufbahn.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2004              1603\n§ 40                             weise wird eine Prüfungskommission eingesetzt; die\n§§ 25 und 29 Abs. 7 sind entsprechend anzuwenden.\nAusbildungsaufstieg                        Wird in einem Leistungsnachweis nicht die Note „ausrei-\n(1) Zum Ausbildungsaufstieg in die Laufbahn des ge-        chend“ erreicht, ist dieser zu wiederholen. Wird in mehr\nhobenen Auswärtigen Dienstes können Beamtinnen und            als einem Leistungsnachweis die Note „ausreichend“\nBeamte des mittleren nichttechnischen Auswärtigen             nicht erreicht, sind alle Leistungsnachweise zu wieder-\nDienstes zugelassen werden, die                               holen. Wenn die Mindestanforderungen auch nach einer\nWiederholung von Leistungsnachweisen nicht erfüllt\n1. zu Beginn der Ausbildung das 45. Lebensjahr noch           wurden, nimmt die Bewerberin oder der Bewerber ent-\nnicht vollendet haben,                                    weder an geeigneten Fortbildungsveranstaltungen teil\n2. sich seit der ersten Verleihung eines Amtes des mitt-      oder wiederholt den gesamten Lehrgang. Im Falle der\nleren Dienstes in einer Dienstzeit von vier Jahren        Wiederholung des gesamten Lehrgangs muss die Einfüh-\nbewährt haben und                                         rungszeit entsprechend verlängert werden. Im Zuge der\nFortbildungsveranstaltungen oder der Wiederholung des\n3. an mindestens einer Auslandsvertretung Dienst ge-          Lehrgangs sind erneut mindestens vier Leistungsnach-\nleistet haben, dessen Dauer zwei Jahre nicht unter-       weise ohne Möglichkeit einer Wiederholung zu erbringen.\nschreiten sollte.                                         Werden dabei nicht die in Satz 1 genannten Mindestan-\nforderungen erbracht, kann der Bewerber nicht am weite-\n(2) Bei erfolgloser Teilnahme kann das Auswahlverfah-      ren Praxisaufstiegsverfahren teilnehmen.\nren für den Ausbildungsaufstieg einmal wiederholt wer-\nden.                                                             (6) Die Feststellung über die Befähigung für die Lauf-\nbahn des gehobenen Auswärtigen Dienstes trifft die Prü-\n(3) Die zum Aufstieg zugelassenen Bewerberinnen\nfungskommission in einem Vorstellungstermin. § 25 ist\nund Bewerber nehmen an dem für die Laufbahn des\nentsprechend anzuwenden, wobei von § 25 Abs. 3 Halb-\ngehobenen Auswärtigen Dienstes eingerichteten Vorbe-\nsatz 2 abgewichen werden kann. Die Prüfungskommissi-\nreitungsdienst teil. Der Vorbereitungsdienst schließt mit\non hat bei der Feststellung die während der Einführungs-\nder Laufbahnprüfung ab. Die Vorschriften der Kapitel 1\nzeit erbrachten Leistungsnachweise einschließlich einer\nund 2 sind entsprechend anzuwenden, soweit nicht in\neingehenden Beurteilung der Leistungen während dieser\nKapitel 3 anderweitige Regelungen getroffen wurden.\nZeit zu berücksichtigen. Reicht das Ergebnis des Vorstel-\nlungstermins nicht aus, kann die Prüfungskommission\n§ 41                             bestimmen, in welcher Form der weitere Nachweis des\nerfolgreichen Abschlusses der Einführung geführt wer-\nPraxisaufstieg                         den soll. Die Prüfungskommission kann die Anfertigung\n(1) Zum Praxisaufstieg in die Laufbahn des gehobenen       von Ausarbeitungen verlangen. Das Feststellungsverfah-\nAuswärtigen Dienstes können Beamtinnen und Beamte             ren kann nach Ablauf von mindestens sechs Monaten\nder Laufbahn des mittleren nichttechnischen Auswär-           einmal wiederholt werden. Für diesen Fall ist die Einfüh-\ntigen Dienstes zugelassen werden, die zu Beginn der Ein-      rungszeit entsprechend zu verlängern.\nführung das 45. Lebensjahr vollendet und das\n58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.\n(2) Bei erfolgloser Teilnahme kann das Auswahlverfah-                                Kapitel 4\nren für den Praxisaufstieg einmal wiederholt werden,\nsofern das Auswahlverfahren für den Ausbildungsauf-                         S o n s t i g e Vo r s c h r i f t e n\nstieg nicht bereits zweimal erfolglos durchlaufen wurde.\n(3) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und                                         § 42\nBeamten werden in die Laufbahn des gehobenen Aus-\nwärtigen Dienstes eingeführt, indem sie Aufgaben dieser                    Schwerbehinderte Menschen\nLaufbahn wahrnehmen. Die Einführung dauert zwei\n(1) Geeignete schwerbehinderte Menschen sind bei\nJahre. Sie erfolgt schwerpunktmäßig in der Zentrale des\nder Besetzung freier Arbeitsplätze vorrangig zu berück-\nAuswärtigen Amts und bei geeigneten Auslandsvertre-\nsichtigen, sofern sie – mit Ausnahme der durch ihre\ntungen. Einzelheiten regelt das für den gehobenen Aus-\nBehinderung eingeschränkten Eignung – über die gleiche\nwärtigen Dienst zuständige Personalreferat in Absprache\nQualifikation verfügen. Von schwerbehinderten Men-\nmit der Ausbildungsleitung für den gehobenen Auswär-\nschen darf bei der Einstellung nur das Mindestmaß kör-\ntigen Dienst.\nperlicher Eignung verlangt werden. Hinsichtlich der sons-\n(4) Die Einführungszeit umfasst Lehrgänge von bis zu       tigen Eignung, insbesondere der beruflichen Kenntnisse\nsiebenmonatiger Dauer im Öffentlichen Recht und Zivil-        und Fähigkeiten, gilt uneingeschränkt das Leistungsprin-\nrecht, die sich insbesondere an den für die Betrauung mit     zip im Wettbewerb mit anderen nichtbehinderten Bewer-\nkonsularischen Aufgaben nach den Bestimmungen des             berinnen und Bewerbern. Schwerbehinderte Menschen\nKonsulargesetzes notwendigen Kenntnissen orientieren.         sind grundsätzlich zu Auswahlverfahren zuzulassen, es\nDie Lehrgänge werden in der Regel vom Auswärtigen             sei denn, dass sie nach den vorgelegten Unterlagen für\nAmt durchgeführt.                                             eine Verwendung offensichtlich nicht geeignet erschei-\nnen.\n(5) Die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrgängen wird\ndurch mindestens vier Leistungsnachweise festgestellt,           (2) Schwerbehinderten Menschen werden im Aus-\ndie mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet            wahlverfahren sowie für die Erbringung von Leistungs-\nworden sein müssen. Zur Bewertung der Leistungsnach-          nachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer","1604              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2004\nBehinderung angemessenen Erleichterungen gewährt.                                           § 43\nHierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang                         Übergangsregelung\nder zu gewährenden Erleichterungen sind mit den\nschwerbehinderten Menschen und der Schwerbehinder-              Anwärterinnen und Anwärter sowie Aufstiegsbeamtin-\ntenvertretung rechtzeitig, sofern dies zeitlich möglich ist,  nen und Aufstiegsbeamte, die bereits vor dem 15. Juli\nzu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen,    2004 ihren Vorbereitungsdienst oder die Einführung auf-\ndass die Anforderungen herabgesetzt werden. Die Sät-          genommen haben, führen diese nach bisherigem Recht\nze 1 bis 4 werden auch bei aktuellen Behinderungen, die       zu Ende.\nnicht unter den Schutz des Neunten Buches Sozialge-\nsetzbuch fallen, angewandt.                                                                 § 44\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n(3) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehinderten-\nvertretung nicht beteiligt, wenn der schwerbehinderte           Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\nMensch eine Beteiligung ablehnt.                              Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Laufbahn,\nAusbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen\n(4) Entscheidungen über Prüfungserleichterungen trifft      Dienst vom 29. November 2001 (BGBl. I S. 3244) außer\ndas Prüfungsamt.                                              Kraft.\nBerlin, den 8. Juli 2004\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nJ. Fischer"]}