{"id":"bgbl1-2004-35-1","kind":"bgbl1","year":2004,"number":35,"date":"2004-07-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/35#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-35-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_35.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft","law_date":"2004-07-08T00:00:00Z","page":1578,"pdf_page":2,"num_pages":13,"content":["1578                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2004\nGesetz\nzur Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den\nHandel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft*)\nVom 8. Juli 2004\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                               Abschnitt 5\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                                  Sanktionen\n§ 17 Durchsetzung der Berichtspflicht\n§ 18 Durchsetzung der Abgabepflicht\nArtikel 1\n§ 19 Ordnungswidrigkeiten\nGesetz\nüber den Handel mit Berechtigungen                                                       Abschnitt 6\nzur Emission von Treibhausgasen                                                 Gemeinsame Vorschriften\n(Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz – TEHG)\n§ 20 Zuständigkeiten\n§ 21 Überwachung\nInhaltsübersicht                           § 22 Kosten von Amtshandlungen nach diesem Gesetz\n§ 23 Elektronische Kommunikation\nAbschnitt 1\n§ 24 Anlagenfonds\nAllgemeine Vorschriften\n§ 25 Einheitliche Anlage\n§ 1 Zweck des Gesetzes\n§ 2 Anwendungsbereich\nAbschnitt 1\n§ 3 Begriffsbestimmungen\nA l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n\nAbschnitt 2\nGenehmigung\n§1\nund Überwachung von Emissionen                                        Zweck des Gesetzes\n§ 4 Emissionsgenehmigung                                                  Zweck dieses Gesetzes ist es, für Tätigkeiten, durch\n§ 5 Ermittlung von Emissionen und Emissionsbericht                     die in besonderem Maße Treibhausgase emittiert werden,\ndie Grundlagen für den Handel mit Berechtigungen zur\nAbschnitt 3                          Emission von Treibhausgasen in einem gemeinschafts-\nweiten Emissionshandelssystem zu schaffen, um damit\nBerechtigungen und Zuteilung\ndurch eine kosteneffiziente Verringerung von Treibhaus-\n§ 6 Berechtigungen                                                     gasen zum weltweiten Klimaschutz beizutragen.\n§ 7 Nationaler Zuteilungsplan\n§ 8 Verfahren der Planaufstellung, Notifizierung                                                      §2\n§ 9 Zuteilung von Berechtigungen                                                           Anwendungsbereich\n§ 10 Zuteilungsverfahren                                                  (1) Dieses Gesetz gilt für die Emission der in Anhang 1\nzu diesem Gesetz genannten Treibhausgase durch die\n§ 11 Überprüfung der Zuteilungsentscheidung\ndort genannten Tätigkeiten. Dieses Gesetz gilt auch für\n§ 12 Rechtsbehelfe gegen die Zuteilungsentscheidung                    die in Anhang 1 genannten Anlagen, die gesondert\n§ 13 Anerkennung von Berechtigungen und Emissionsgut-                  immissionsschutzrechtlich          genehmigungsbedürftiger\nschriften                                                       Anlagenteil oder Nebeneinrichtung einer Anlage sind, die\n§ 14 Emissionshandelsregister\nnicht in Anhang 1 aufgeführt ist.\n(2) Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes erstreckt\nAbschnitt 4                             sich bei den in Anhang 1 genannten Anlagen auf alle\nHandel mit Berechtigungen                        1. Anlagenteile und Verfahrensschritte, die zum Betrieb\n§ 15 Anwendbarkeit von Vorschriften über das Kreditwesen\nnotwendig sind, und\n§ 16 Übertragung von Berechtigungen                                    2. Nebeneinrichtungen, die mit den Anlagenteilen und\nVerfahrensschritten nach Nummer 1 in einem räum-\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG des         lichen und betriebstechnischen Zusammenhang ste-\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über         hen und die für das Entstehen von den in Anhang 1\nein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in\nder Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates     genannten Treibhausgasen von Bedeutung sein kön-\n(ABl. EU Nr. L 275 S. 32).                                              nen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2004                1579\n(3) Die in Anhang 1 bestimmten Voraussetzungen lie-                            Abschnitt 2\ngen auch vor, wenn mehrere Anlagen derselben Art in\nGenehmigung und\neinem engen räumlichen und betrieblichen Zusammen-\nÜberwachung von Emissionen\nhang stehen und zusammen die maßgebenden Leis-\ntungsgrenzen oder Anlagengrößen erreichen oder über-\nschreiten werden. Ein enger räumlicher und betrieblicher                                 §4\nZusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen                                    Emissionsgenehmigung\n1. auf demselben Betriebsgelände liegen,                        (1) Die Freisetzung von Treibhausgasen durch eine\n2. mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden           Tätigkeit im Sinne dieses Gesetzes bedarf der Genehmi-\nsind und                                                 gung.\n3. einem vergleichbaren technischen Zweck dienen.               (2) Die Genehmigung setzt voraus, dass der Verant-\nwortliche in der Lage ist, die durch seine Tätigkeit verur-\n(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die Emissionen von       sachten Emissionen zu ermitteln und darüber Bericht zu\nAnlagen, soweit sie der Forschung, Entwicklung oder          erstatten.\nErprobung neuer Einsatzstoffe, Brennstoffe, Erzeugnisse\n(3) Der Genehmigungsantrag ist vom Verantwortlichen\noder Verfahren im Labor- oder Technikumsmaßstab die-\nspätestens mit dem Zuteilungsantrag nach § 10 bei der\nnen; hierunter fallen auch solche Anlagen im Labor- oder\nzuständigen Behörde zu stellen. Dem Genehmigungsan-\nTechnikumsmaßstab, in denen neue Erzeugnisse in der\ntrag sind beizufügen\nfür die Erprobung ihrer Eigenschaften durch Dritte erfor-\nderlichen Menge vor der Markteinführung hergestellt          1. die Angabe des Namens und der Anschrift des Verant-\nwerden, soweit die neuen Erzeugnisse noch weiter                 wortlichen,\nerforscht oder entwickelt werden.\n2. eine Darstellung der Tätigkeit, ihres Standortes und\n(5) Anlagen nach Anhang 1 Nr. I bis V zur ausschließ-         von Art und Umfang der dort durchgeführten Verrich-\nlichen Verbrennung von gefährlichen Abfällen oder Sied-          tungen und der verwendeten Technologien,\nlungsabfällen – unabhängig, ob zur Beseitigung oder Ver-\n3. eine Aufstellung der Rohmaterialien und Hilfsstoffe,\nwertung – sowie Anlagen nach § 2 des Gesetzes für den\nderen Verwendung voraussichtlich mit Emissionen\nVorrang Erneuerbarer Energien vom 29. März 2000\nverbunden ist,\n(BGBl. I S. 305) in der durch Artikel 7 des Gesetzes vom\n23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2778) geänderten Fassung unter-    4. Angaben über die Quellen von Emissionen,\nliegen nicht dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes.\n5. Angaben zur Ermittlung und Berichterstattung nach\n§ 5,\n§3\n6. die Angabe, zu welchem Zeitpunkt die Anlage in\nBegriffsbestimmungen                            Betrieb genommen worden ist oder werden soll, und\n(1) Emission im Sinne dieses Gesetzes ist die Freiset-    7. alle zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen\nzung von Treibhausgasen durch eine Tätigkeit im Sinne            erforderlichen Unterlagen.\ndieses Gesetzes.                                             Dem Antrag ist eine nichttechnische Zusammenfassung\n(2) Treibhausgase im Sinne dieses Gesetzes sind Koh-      der in Satz 2 genannten Punkte beizufügen.\nlendioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O),          (4) Die zuständige Behörde kann vorschreiben, dass\nFluorkohlenwasserstoffe (FKW), perfluorierte Kohlen-         der Antragsteller nur die auf ihrer Internetseite zur Verfü-\nwasserstoffe und Schwefelhexafluorid (SF6).                  gung gestellten elektronischen Formularvorlagen zu be-\n(3) Als Tätigkeit im Sinne dieses Gesetzes gelten die in  nutzen hat und die vom Antragsteller ausgefüllten Formu-\nAnhang 1 genannten Tätigkeiten.                              larvorlagen in elektronischer Form zu übermitteln sind.\nSie gibt Anforderungen nach Satz 1 rechtzeitig vor Ablauf\n(4) Berechtigung im Sinne dieses Gesetzes ist die         der Antragsfristen nach § 10 Abs. 3 im Bundesanzeiger\nBefugnis zur Emission von einer Tonne Kohlendioxid-          und auf der Internetseite der zuständigen Behörde\näquivalent in einem bestimmten Zeitraum. Eine Tonne          bekannt.\nKohlendioxidäquivalent ist eine Tonne Kohlendioxid oder\ndie Menge eines anderen Treibhausgases, die in ihrem            (5) Die Genehmigung enthält folgende Angaben und\nPotenzial zur Erwärmung der Atmosphäre einer Tonne           Bestimmungen:\nKohlendioxid entspricht. Die Bundesregierung kann            1. Name und Anschrift des Verantwortlichen,\ndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des\nBundesrates bedarf, im Rahmen internationaler Stan-          2. eine Beschreibung der Tätigkeit und ihrer Emissionen\ndards die Kohlendioxidäquivalente für die einzelnen              sowie des Standortes, an dem die Tätigkeit durch-\nTreibhausgase bestimmen.                                         geführt wird,\n3. Überwachungsauflagen, in denen Überwachungs-\n(5) Verantwortlicher im Sinne dieses Gesetzes ist jede\nmethode und -häufigkeit festgelegt sind,\nnatürliche oder juristische Person, die die unmittelbare\nEntscheidungsgewalt über eine Tätigkeit im Sinne dieses      4. Auflagen für die Berichterstattung gemäß § 5 und\nGesetzes innehat und dabei die wirtschaftlichen Risiken\n5. eine Verpflichtung zur Abgabe von Berechtigungen\nder Tätigkeit trägt. Bei genehmigungsbedürftigen Anla-\ngemäß § 6.\ngen im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 3 des Bundes-Immissi-\nonsschutzgesetzes ist Verantwortlicher der Betreiber der        (6) Bei Anlagen, die einer Genehmigung nach § 4 des\nAnlage.                                                      Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedürfen, ist die","1580               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2004\nimmissionsschutzrechtliche Genehmigung die Genehmi-           des Anhangs 2 Teil I zu diesem Gesetz durch Rechtsver-\ngung nach Absatz 1. Die Absätze 2 bis 5 finden im immis-      ordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf,\nsionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren Anwen-           regeln.\ndung, soweit sie zusätzliche Anforderungen enthalten.\n(2) § 4 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.\n(7) Bei Anlagen im Sinne von Anhang 1, die vor dem            (3) Der Emissionsbericht nach Absatz 1 muss vor sei-\n15. Juli 2004 nach den Vorschriften des Bundes-Immissi-       ner Abgabe von einer durch die zuständige Behörde\nonsschutzgesetzes genehmigt worden sind, sind die             bekannt gegebenen sachverständigen Stelle nach den\nAnforderungen der §§ 5 und 6 Abs. 1 als Bestandteil die-      Maßgaben des Anhangs 3 zu diesem Gesetz geprüft wer-\nser Genehmigung anzusehen. Soweit im Einzelfall die für       den. Eine Bekanntgabe als sachverständige Stelle erfolgt\ndie Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Neben-        auf Antrag, sofern der Antragsteller unbeschadet weiterer\nbestimmungen in der immissionsschutzrechtlichen Ge-           Anforderungen nach Satz 4 die Anforderungen nach\nnehmigung nicht enthalten sind und die Genehmigung            Anhang 4 zu diesem Gesetz erfüllt. Ohne weitere Prüfung\ninsbesondere bezüglich der Überwachung und Bericht-           werden auf Antrag\nerstattung einer weiteren Konkretisierung bedarf, kann\ndie zuständige Behörde die erteilte Genehmigung durch         1. unabhängige Umweltgutachter oder Umweltgutach-\nnachträgliche Anordnung nach § 17 des Bundes-Immis-               terorganisationen mit einer Zulassung nach dem\nsionsschutzgesetzes anpassen. Die Betreiber haben                 Umweltauditgesetz, die für ihren jeweiligen Zulas-\nAnlagen nach Satz 1 der zuständigen Behörde innerhalb             sungsbereich zur Prüfung von Erklärungen nach\nvon drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes               Absatz 1 berechtigt sind, und\nanzuzeigen.                                                   2. Personen, die entsprechend den Vorgaben dieses\n(8) Erfüllt der Verantwortliche die in § 5 genannten           Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes nach § 36\nPflichten nicht, haben Maßnahmen nach den §§ 17 und 18            Abs. 1 der Gewerbeordnung zur Prüfung von Emissi-\ndieses Gesetzes Vorrang vor Maßnahmen nach § 17 des               onsberichten öffentlich als Sachverständige bestellt\nBundes-Immissionsschutzgesetzes. Bei Verstößen gegen              worden sind,\ndie Pflichten nach § 5 finden die §§ 20 und 21 des Bun-       bekannt gemacht. Die Bundesregierung wird ermächtigt,\ndes-Immissionsschutzgesetzes keine Anwendung. Er-             durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-\nfüllt der Verantwortliche die in § 6 Abs. 1 genannten         tes die Voraussetzungen und das Verfahren der Prüfung\nPflichten nicht, finden ausschließlich die Regelungen die-    sowie die Voraussetzungen und das Verfahren der\nses Gesetzes Anwendung.                                       Bekanntgabe von Sachverständigen durch die zustän-\ndige Behörde näher zu regeln.\n(9) Der Verantwortliche ist verpflichtet, der zustän-\ndigen Behörde eine geplante Änderung der Tätigkeit, ins-         (4) Der Emissionsbericht nach Absatz 1 und der\nbesondere der Lage, der Betriebsweise, des Betriebs-          Bericht über die Prüfung nach Absatz 3 werden von der\numfangs sowie die Stilllegung einer in Anhang 1 bezeich-      zuständigen Behörde stichprobenartig überprüft und der\nneten Anlage mindestens einen Monat vor ihrer Verwirk-        nach § 20 Abs. 1 Satz 2 zuständigen Behörde spätestens\nlichung anzuzeigen, soweit diese Auswirkungen auf die         bis zum 31. März des Folgejahres im Sinne des Absatzes 1\nEmissionen haben können.                                      zugeleitet.\n(10) Ändert sich die Identität oder die Rechtsform des\nVerantwortlichen, so hat der neue Verantwortliche dies\nAbschnitt 3\nunverzüglich nach der Änderung der zuständigen Behörde\nanzuzeigen.                                                           Berechtigungen und Zuteilung\n(11) Die nach § 20 Abs. 1 Satz 1 zuständige Behörde\nteilt der nach § 20 Abs. 1 Satz 2 zuständigen Behörde                                      §6\nunverzüglich mit, dass für eine von Anhang 1 erfasste                               Berechtigungen\nAnlage eine Genehmigung erteilt wurde. Soweit Auswir-\nkungen auf die Emissionen zu erwarten sind, teilen die           (1) Der Verantwortliche hat bis zum 30. April eines Jah-\nzuständigen Behörden auch die vollständige oder teil-         res, erstmals im Jahr 2006, eine Anzahl von Berechtigun-\nweise Stilllegung von Anlagen sowie die Änderung, die         gen an die zuständige Behörde abzugeben, die den\nRücknahme oder den Widerruf von Genehmigungen mit.            durch seine Tätigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr\nverursachten Emissionen entspricht.\n(2) Berechtigungen werden von der zuständigen Be-\n§5\nhörde nach Maßgabe von § 9 an die Verantwortlichen\nErmittlung von                          zugeteilt und ausgegeben.\nEmissionen und Emissionsbericht                      (3) Die Berechtigungen sind zwischen Verantwort-\nlichen sowie zwischen Personen innerhalb der Europäi-\n(1) Der Verantwortliche hat ab dem 1. Januar 2005 die\nschen Union oder zwischen Personen innerhalb der\ndurch seine Tätigkeit in einem Kalenderjahr verursachten\nEuropäischen Union und Personen in Drittländern im\nEmissionen nach den Maßgaben des Anhangs 2 Teil I zu\nSinne von § 13 Abs. 3 übertragbar.\nermitteln und der zuständigen Behörde nach den Maßga-\nben des Anhangs 2 Teil II zu diesem Gesetz bis zum               (4) Die Berechtigungen gelten jeweils für eine Zutei-\n1. März des Folgejahres über die Emissionen zu berich-        lungsperiode. Die erste Zuteilungsperiode beginnt am\nten. Die Bundesregierung kann Einzelheiten zur Bestim-        1. Januar 2005 und endet am 31. Dezember 2007. Die\nmung der zu ermittelnden Emissionen nach Maßgabe              sich anschließenden Zuteilungsperioden umfassen einen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2004              1581\nZeitraum von jeweils fünf Jahren. Berechtigungen einer      spätestens zu diesen Zeitpunkten im Bundesanzeiger\nabgelaufenen Zuteilungsperiode werden vier Monate           und über das Internet zu veröffentlichen.\nnach Ende einer Zuteilungsperiode in Berechtigungen\n(4) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverord-\nder laufenden Zuteilungsperiode überführt. Das Gesetz\nnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,\nüber den nationalen Zuteilungsplan kann für eine Über-\nBestimmungen erlassen über die Daten, die für die Auf-\nführung von Berechtigungen von der ersten in die zweite\nstellung des nationalen Zuteilungsplans für die nächste\nZuteilungsperiode Abweichungen von Satz 4 vorsehen.\nZuteilungsperiode erhoben werden sollen sowie über das\nDer Inhaber einer Berechtigung kann jederzeit auf sie ver-\nVerfahren zu ihrer Erhebung durch die zuständige Behör-\nzichten und ihre Löschung verlangen.\nde.\n§7                                                            §9\nNationaler Zuteilungsplan                                 Zuteilung von Berechtigungen\nDie Bundesregierung beschließt für jede Zuteilungs-         (1) Verantwortliche haben für jede Tätigkeit im Sinne\nperiode einen nationalen Zuteilungsplan. Dieser ist die     dieses Gesetzes einen Anspruch auf Zuteilung von\nGrundlage für ein Gesetz über den nationalen Zuteilungs-    Berechtigungen nach Maßgabe des Gesetzes über den\nplan; auf Basis des Gesetzes erfolgt die Zuteilung. Der     nationalen Zuteilungsplan.\nZuteilungsplan enthält eine Festlegung der Gesamt-\nmenge der in der Zuteilungsperiode zuzuteilenden               (2) Die Zuteilung erfolgt jeweils bezogen auf eine\nBerechtigungen sowie Regeln, nach denen die Gesamt-         Tätigkeit für eine Zuteilungsperiode. Die Zuteilungsent-\nmenge der Berechtigungen an die Verantwortlichen für        scheidung legt nach Maßgabe des Gesetzes über den\ndie einzelnen Tätigkeiten zugeteilt und ausgegeben wird.    nationalen Zuteilungsplan fest, welche Teilmengen jähr-\nDie Gesamtmenge der zuzuteilenden Berechtigungen            lich auszugeben sind. Die zuständige Behörde gibt diese\nsoll in einem angemessenen Verhältnis zu Emissionen         Teilmengen, außer bei Aufnahme oder Erweiterung einer\naus volkswirtschaftlichen Sektoren stehen, die nicht in     Tätigkeit nach diesem Zeitpunkt, bis zum 28. Februar\nden Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen. Die           eines Jahres, für das Berechtigungen abzugeben sind,\nRegelungen für zusätzliche Neuanlagen und Anlagen-          aus.\nerweiterungen nach Beginn der ersten Zuteilungsperiode\nwerden in den jeweiligen Gesetzen über die nationalen                                    § 10\nZuteilungspläne für die Zuteilungsperioden 2005 bis\n2007 und 2008 bis 2012 so ausgestaltet, dass, sobald die                        Zuteilungsverfahren\nin den Gesetzen vorgesehene Reserve erschöpft ist oder         (1) Die Zuteilung setzt einen schriftlichen Antrag bei\nweitere Zuteilungsanträge sie erschöpfen würden, zu-        der zuständigen Behörde voraus. Dem Antrag sind die\nsätzlich ausreichend Berechtigungen für eine kostenlose     zur Prüfung des Anspruchs nach § 9 Abs. 1 erforderlichen\nZuteilung zur Verfügung stehen.                             Unterlagen beizufügen. Die Angaben im Zuteilungsantrag\nmüssen von einer von der zuständigen Behörde bekannt\ngegebenen sachverständigen Stelle verifiziert worden\n§8                               sein. Ohne weitere inhaltliche Prüfung der Befähigung\nVerfahren der                         werden auf Antrag\nPlanaufstellung, Notifizierung                 1. unabhängige Umweltgutachter oder Umweltgutach-\n(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz            terorganisationen, die im Rahmen ihrer jeweiligen\nund Reaktorsicherheit hat den innerhalb der Bundes-             Zulassung nach dem Umweltauditgesetz zur Verifizie-\nregierung abgestimmten Entwurf des nationalen Zutei-            rung nach Satz 3 berechtigt sind, und\nlungsplans für die zweite sowie für jede weitere Zutei-     2. Personen, die nach § 36 Abs. 1 der Gewerbeordnung\nlungsperiode nach Anhörung der Länder spätestens drei           zur Verifizierung von Zuteilungsanträgen nach Satz 3\nMonate vor dem in Absatz 3 bezeichneten Zeitpunkt im            öffentlich als Sachverständige bestellt worden sind,\nBundesanzeiger und über einen Zeitraum von sechs\nWochen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Bis     gebührenfrei bekannt gemacht.\nzum dritten Werktag nach Ablauf der Internetveröffent-         (2) § 4 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.\nlichung kann jedermann zum Entwurf Stellung nehmen.\nDie innerhalb der Frist nach Satz 2 eingereichten Stel-        (3) Zuteilungsanträge für die erste Zuteilungsperiode\nlungnahmen sind zu berücksichtigen.                         sind bis zum 15. Werktag nach Inkrafttreten des Gesetzes\nüber den nationalen Zuteilungsplan, Zuteilungsanträge\n(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz        für jede weitere Zuteilungsperiode jeweils bis zum\nund Reaktorsicherheit fügt dem Beschluss nach § 7           31. März des Jahres, welches dem Beginn der Zutei-\nSatz 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für        lungsperiode vorangeht, zu stellen. Danach besteht der\nWirtschaft und Arbeit eine Auflistung bei, die vorbehalt-   Anspruch nicht mehr. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht im\nlich der Zuteilungsentscheidung nach § 9 für jede Tätig-    Falle der Aufnahme oder Erweiterung einer Tätigkeit nach\nkeit die vorgesehene Zuteilungsmenge ausweist.              diesem Zeitpunkt.\n(3) Der Zuteilungsplan einschließlich der Auflistung        (4) Die Zuteilungsentscheidung ergeht spätestens drei\nnach Absatz 2 ist für die zweite sowie für jede weitere     Monate vor Beginn der Zuteilungsperiode; dies gilt nicht\nZuteilungsperiode 18 Monate vor deren jeweiligem            im Falle der Aufnahme oder Erweiterung einer Tätigkeit\nBeginn der Kommission der Europäischen Gemeinschaf-         nach diesem Zeitpunkt. Die Zuteilungsentscheidung für\nten und den übrigen Mitgliedstaaten zu übermitteln und      die erste Zuteilungsperiode ergeht abweichend von","1582              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2004\nSatz 1 erster Halbsatz spätestens am 30. Werktag nach        schutz und Reaktorsicherheit kann im Einvernehmen mit\nAblauf der Antragsfrist. Die nach Landesrecht zuständige     dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Einzel-\nBehörde erhält einen Abdruck der Zuteilungsent-              heiten zur Überführung solcher Berechtigungen durch\nscheidung an Verantwortliche, die in ihrem Zuständig-        Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-\nkeitsbereich eine Tätigkeit nach § 3 Abs. 3 ausüben.         desrates bedarf, regeln.\n(5) Die Bundesregierung kann die Einzelheiten des\nZuteilungsverfahrens, insbesondere\n§ 14\n1. die im Antrag nach Absatz 1 zu fordernden Angaben\nund Unterlagen sowie die Art der beizubringenden                         Emissionshandelsregister\nNachweise,\n(1) Die zuständige Behörde führt nach Maßgabe der\n2. die Kriterien für die Verifizierung von Zuteilungsanträ-  Verordnung ... [einsetzen: Bezeichnung und Fundstelle\ngen nach Absatz 1 Satz 3 und                             der Verordnung, die von der Kommission der Europäi-\n3. die Voraussetzungen und das Verfahren der Bekannt-        schen Gemeinschaften unter dem Arbeitstitel „Draft\ngabe von Sachverständigen durch die zuständige           Commission Regulation (EC) No .../2004 of xx/xx/2004\nBehörde                                                  for a standardised and secured system of registries pur-\nsuant to Article 19 (3) of Directive 2003/87/EC and Arti-\ndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des         cle 6 (1) of Decision 2003/xx/EC“ (deutsche Übersetzung\nBundesrates bedarf, regeln.                                  liegt nicht vor) vorgeschlagen worden ist] ein Emissions-\nhandelsregister in der Form einer standardisierten elek-\n§ 11                             tronischen Datenbank. Das Register enthält Konten für\nBerechtigungen und weist Verfügungsbeschränkungen\nÜberprüfung\naus. Es enthält ein Verzeichnis der geprüften und berich-\nder Zuteilungsentscheidung\nteten Emissionen der einzelnen Tätigkeiten. Bei der Ein-\nDie zuständige Behörde kann die Richtigkeit der im        richtung des Registers sind dem jeweiligen Stand der\nZuteilungsverfahren gemachten Angaben auch nach-             Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung\nträglich überprüfen. Eine Überprüfung ist insbesondere       von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen. Per-\nvorzunehmen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass         sonenbezogene Daten, die für die Einrichtung und Füh-\ndie Zuteilungsentscheidung auf unrichtigen Angaben           rung der Konten erforderlich sind, werden am Ende einer\nberuht.                                                      Zuteilungsperiode gelöscht, wenn ein Konto keine Be-\nrechtigungen mehr verzeichnet und der Kontoinhaber die\n§ 12                             Löschung seines Kontos beantragt.\nRechtsbehelfe                             (2) Jeder Verantwortliche erhält ein Konto, in dem die\ngegen die Zuteilungsentscheidung                  Ausgabe, der Besitz, die Übertragung und die Abgabe\nWiderspruch und Anfechtungsklage gegen Zuteilungs-        von Berechtigungen verzeichnet werden. Abgegebene\nentscheidungen nach § 9 haben keine aufschiebende            Berechtigungen werden von der zuständigen Behörde\nWirkung.                                                     gelöscht. Jede Person erhält auf Antrag ein Konto, in dem\nBesitz und Übertragung von Berechtigungen verzeichnet\nwerden. Der Inhaber eines Kontos kann nach Maßgabe\n§ 13                             dieses Gesetzes und der Verordnung ... [einsetzen:\nAnerkennung von                         Bezeichnung und Fundstelle der Verordnung, die von der\nBerechtigungen und Emissionsgutschriften               Kommission der Europäischen Gemeinschaften unter\ndem Arbeitstitel Draft Commission Regulation (EC) No .../\n(1) Berechtigungen, die von anderen Mitgliedstaaten       2004 of xx/xx/2004 for a standardised and secured sys-\nder Europäischen Union in Anwendung der Richtlinie           tem of registries pursuant to Article 19 (3) of Directive\n2003/87/EG für die laufende Zuteilungsperiode ausgege-       2003/87/EC and Article 6 (1) of Decision 2003/xx/EC\nben worden sind, stehen in der Bundesrepublik Deutsch-       (deutsche Übersetzung liegt nicht vor) vorgeschlagen\nland ausgegebenen Berechtigungen gleich.                     worden ist] über sein Konto verfügen.\n(2) Emissionsgutschriften auf Grund von Projekten\nnach Artikel 6 und Artikel 12 des Protokolls von Kyoto          (3) Jeder Kontoinhaber hat freien Zugang zu den auf\nzum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen               seinen Konten gespeicherten Informationen.\nüber Klimaänderungen vom 11. Dezember 1997 (BGBl.\n(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\n2002 II S. 966) werden von der zuständigen Behörde\nund Reaktorsicherheit kann durch Rechtsverordnung, die\nnach Maßgabe der Richtlinie 2003/87/EG in Berechtigun-\nnicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Einzel-\ngen überführt. Die Einzelheiten zur Überführung der\nheiten zur Einrichtung und Führung des Registers, insbe-\nEmissionsgutschriften werden durch Gesetz geregelt.\nsondere die in Anhang V der Verordnung ... [einsetzen:\n(3) Berechtigungen, die von Drittländern ausgegeben       Bezeichnung und Fundstelle der Verordnung, die von der\nwerden, mit denen Abkommen über die gegenseitige             Kommission der Europäischen Gemeinschaften unter\nAnerkennung von Berechtigungen gemäß Artikel 25              dem Arbeitstitel Draft Commission Regulation (EC) No .../\nAbs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG geschlossen wurden,         2004 of xx/xx/2004 for a standardised and secured sys-\nwerden von der zuständigen Behörde nach Maßgabe der          tem of registries pursuant to Article 19 (3) of Directive\nauf Grundlage von Artikel 25 Abs. 2 der Richtlinie           2003/87/EC and Article 6 (1) of Decision 2003/xx/EC\n2003/87/EG erlassenen Vorschriften in Berechtigungen         (deutsche Übersetzung liegt nicht vor) vorgeschlagen\nüberführt. Das Bundesministerium für Umwelt, Natur-          worden ist] aufgeführten Fragen regeln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2004                  1583\nAbschnitt 4                                (2) Soweit der Verantwortliche nicht ordnungsgemäß\nüber die durch seine Tätigkeit verursachten Emissionen\nHandel mit Berechtigungen\nberichtet hat, schätzt die zuständige Behörde die durch\ndie Tätigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr verur-\n§ 15                              sachten Emissionen. Die Schätzung ist unwiderlegliche\nBasis für die Verpflichtung nach § 6 Abs. 1. Die Schät-\nAnwendbarkeit von\nzung unterbleibt, wenn der Verantwortliche im Rahmen\nVorschriften über das Kreditwesen\nder Anhörung zum Festsetzungsbescheid nach Absatz 1\nBerechtigungen nach diesem Gesetz gelten nicht als         seiner Berichtspflicht ordnungsgemäß nachkommt.\nFinanzinstrumente im Sinne von § 1 Abs. 11 des Kredit-\n(3) Der Verantwortliche bleibt verpflichtet, die fehlen-\nwesengesetzes. Derivate im Sinne des § 1 Abs. 11 Satz 4\nden Berechtigungen, im Falle des Absatzes 2 nach Maß-\ndes Kreditwesengesetzes sind auch Termingeschäfte,\ngabe der erfolgten Schätzung, bis zum 30. April des Fol-\nderen Preis unmittelbar oder mittelbar von dem Börsen-\ngejahres abzugeben. Gibt der Verantwortliche die fehlen-\noder Marktpreis von Berechtigungen abhängt.\nden Berechtigungen nicht bis zum 30. April des Folgejah-\nres ab, so werden Berechtigungen, auf deren Zuteilung\n§ 16                              oder Ausgabe der Verantwortliche einen Anspruch hat,\nauf seine Verpflichtung nach Satz 1 angerechnet.\nÜbertragung von Berechtigungen\n(4) Die Namen der Verantwortlichen, die gegen ihre\n(1) Die Übertragung von Berechtigungen erfolgt durch\nVerpflichtung nach § 6 Abs. 1 verstoßen, werden im Bun-\nEinigung und Eintragung auf dem in § 14 Abs. 2 bezeich-\ndesanzeiger veröffentlicht. Die Veröffentlichung setzt\nneten Konto des Erwerbers. Die Eintragung erfolgt auf\neinen bestandskräftigen Zahlungsbescheid voraus.\nAnweisung des Veräußerers an die kontoführende Stelle,\nBerechtigungen von seinem Konto auf das Konto des\nErwerbers zu übertragen.                                                                   § 19\n(2) Soweit für jemanden eine Berechtigung eingetra-                            Ordnungswidrigkeiten\ngen ist, gilt der Inhalt des Registers als richtig. Dies gilt\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nnicht, wenn die Unrichtigkeit dem Empfänger ausgege-\nlässig\nbener Berechtigungen bei Ausgabe bekannt ist.\n1. eine Tätigkeit ohne die erforderliche Genehmigung\nnach § 4 durchführt,\nAbschnitt 5                             2. entgegen § 4 Abs. 3 Angaben nicht richtig oder nicht\nSanktionen                                  vollständig macht,\n§ 17                              3. entgegen § 4 Abs. 9 und 10 Anzeigen nicht, nicht rich-\ntig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,\nDurchsetzung der Berichtspflicht\n4. einer Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 zu-\n(1) Liegt der zuständigen Behörde nicht bis zum                widerhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tat-\n31. März eines Jahres, erstmals im Jahr 2006, ein den             bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder\nAnforderungen nach § 5 entsprechender Bericht vor, so\nverfügt sie die Sperrung des Kontos des Verantwort-           5. entgegen § 21 Abs. 2 Auskünfte nicht, nicht richtig,\nlichen für die Übertragung von Berechtigungen an Dritte.          nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, eine\nDies gilt nicht, wenn der Bericht zum 1. März eines Jahres        Maßnahme nicht duldet, Unterlagen nicht vorlegt oder\nbei der nach § 20 Abs. 1 Satz 1 zuständigen Behörde vor-          einer dort sonst genannten Verpflichtung zuwider-\ngelegen hat. Die Sperrung ist unverzüglich aufzuheben,            handelt.\nsobald der Verantwortliche der zuständigen Behörde               (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\nnach Satz 1 einen den Anforderungen nach § 5 entspre-         von bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.\nchenden Bericht vorgelegt hat oder eine Schätzung der\nEmissionen nach § 18 Abs. 2 erfolgt.\n(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die                                     Abschnitt 6\nnach Absatz 1 Satz 1 verfügte Kontosperrung haben\nG e m e i n s a m e Vo r s c h r i f t e n\nkeine aufschiebende Wirkung.\n§ 20\n§ 18\nZuständigkeiten\nDurchsetzung der Abgabepflicht\n(1) Zuständige Behörde für den Vollzug der §§ 4 und 5\n(1) Kommt der Verantwortliche seiner Pflicht nach § 6\nsind bei genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne des\nAbs. 1 nicht nach, so setzt die zuständige Behörde für\n§ 4 Abs. 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\njede emittierte Tonne Kohlendioxidäquivalent, für die der\ndie dafür nach Landesrecht zuständigen Behörden. Im\nVerantwortliche keine Berechtigungen abgegeben hat,\nÜbrigen ist das Umweltbundesamt zuständig.\neine Zahlungspflicht von 100 Euro, in der ersten Zutei-\nlungsperiode von 40 Euro, fest. Von der Festsetzung              (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\neiner Zahlungspflicht kann abgesehen werden, wenn der         und Reaktorsicherheit kann durch Rechtsverordnung, die\nVerantwortliche seiner Pflicht nach § 6 Abs. 1 auf Grund      nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die\nhöherer Gewalt nicht nachkommen konnte.                       Wahrnehmung der Aufgaben des Umweltbundesamtes","1584              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2004\nnach diesem Gesetz mit den hierfür erforderlichen            für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und nach auf\nhoheitlichen Befugnissen ganz oder teilweise auf eine        Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen\njuristische Person übertragen, wenn diese Gewähr dafür       fest.\nbietet, dass die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß                                      § 23\nund zentral für das Bundesgebiet erfüllt werden. Dies gilt\nnicht für Befugnisse nach Abschnitt 5 dieses Gesetzes.                     Elektronische Kommunikation\nEine juristische Person bietet Gewähr im Sinne von              Die zuständige Behörde kann für die Kommunikation\nSatz 1, wenn                                                 die Verwendung der elektronischen Form sowie eine\n1. diejenigen, die die Geschäftsführung oder Vertretung      bestimmte Verschlüsselung vorschreiben. Sie gibt Erfor-\nder juristischen Person ausüben, zuverlässig und         dernisse nach Satz 1 rechtzeitig vor Ablauf der Antrags-\nfachlich geeignet sind,                                  fristen nach § 10 Abs. 3 in ihrem amtlichen Veröffentli-\nchungsblatt und auf ihrer Internetseite bekannt.\n2. die juristische Person die zur Erfüllung ihrer Aufgaben\nnotwendige Ausstattung und Organisation und ein\n§ 24\nausreichendes Anfangskapital hat und\nAnlagenfonds\n3. eine wirtschaftliche oder organisatorische Nähe zu\nden dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unter-            (1) Die zuständige Behörde erteilt Verantwortlichen,\nfallenden Personen ausgeschlossen ist.                   deren Tätigkeit demselben Tätigkeitsbereich nach An-\nhang I der Richtlinie 2003/87/EG unterfallen, auf Antrag\nDie Beliehene untersteht der Aufsicht des Umweltbun-\ndie Erlaubnis, einen Anlagenfonds zu bilden, wenn ein\ndesamtes.\nTreuhänder benannt wird, der die ordnungsgemäße Erfül-\nlung der sich nach Absatz 2 ergebenden Pflichten\n§ 21                             gewährleistet, und die Kommission der Europäischen\nÜberwachung                            Gemeinschaften nicht widerspricht. Anlagenfonds kön-\n(1) Die nach § 20 Abs. 1 jeweils zuständige Behörde       nen in der ersten und in der zweiten Zuteilungsperiode\nhat die Durchführung dieses Gesetzes und der auf dieses      gebildet werden.\nGesetz gestützten Rechtsverordnungen zu überwachen.             (2) Im Falle der Erlaubnis wird die Gesamtmenge der\nBerechtigungen, die den von dem Anlagenfonds erfass-\n(2) Verantwortliche sowie Eigentümer und Besitzer\nten Verantwortlichen zustehen, abweichend von § 9 an\nvon Grundstücken, auf denen Tätigkeiten durchgeführt\nden Treuhänder ausgegeben. Dieser hat gemäß § 6\nwerden, sind verpflichtet, den Angehörigen der zuständi-\nAbs. 1 eine Anzahl von Berechtigungen abzugeben, die\ngen Behörde und deren Beauftragten\nden im vorangegangenen Kalenderjahr verursachten\n1. den Zutritt zu den Grundstücken und                       Gesamtemissionen der durch den Anlagenfonds erfass-\n2. die Vornahme von Prüfungen einschließlich der             ten Tätigkeiten entspricht. Dem Treuhänder ist die Über-\nErmittlung von Emissionen zu den Geschäftszeiten zu      tragung von Berechtigungen an Dritte untersagt, wenn\ngestatten sowie                                          einer der von dem Anlagenfonds erfassten Verantwort-\nlichen keinen den Anforderungen nach § 5 entsprechen-\n3. die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzu-       den Bericht vorgelegt hat. Die Sanktionen nach § 18 wer-\nlegen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich     den gegen den Treuhänder verhängt; kommt der Treu-\nsind.                                                    händer seiner Zahlungspflicht nicht nach, so bleibt es bei\nIm Rahmen der Pflichten nach Satz 1 haben die Verant-        der Regelung des § 18.\nwortlichen Arbeitskräfte sowie Hilfsmittel bereitzustellen.     (3) Anträge auf Einrichtung eines Anlagenfonds sind\n(3) § 52 Abs. 5 und 7 des Bundes-Immissionsschutz-        bis spätestens fünf Monate vor Beginn der jeweiligen\ngesetzes findet entsprechende Anwendung.                     Zuteilungsperiode bei der zuständigen Behörde zu stel-\nlen.\n§ 22\nKosten von Amts-                                                      § 25\nhandlungen nach diesem Gesetz                                        Einheitliche Anlage\nFür Amtshandlungen nach diesem Gesetz erhebt die             Auf Antrag stellt die zuständige Behörde fest, dass das\nnach § 20 Abs. 1 Satz 2 zuständige Behörde kostende-         Betreiben mehrerer Anlagen im Sinne von Anhang 1 Nr. VI\nckende Gebühren. Damit verbundene Auslagen sind zu           sowie VII bis IX, die von demselben Betreiber an demsel-\nerstatten. Das Bundesministerium für Umwelt, Natur-          ben Standort in einem technischen Verbund betrieben\nschutz und Reaktorsicherheit setzt durch Rechtsverord-       werden, als Betrieb einer einheitlichen Anlage gilt, wenn\nnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,       die erforderliche Genauigkeit bei der Ermittlung der Emis-\ndie Höhe der Gebühren und die zu erstattenden Auslagen       sionen gewährleistet ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2004           1585\nAnhang 1\nTätigkeiten                                             Treibhausgas\nEnergieumwandlung und -umformung\nI    Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem\nAbgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk,\nHeizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feue-                 CO2\nrungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel, mit einer Feuerungswärmeleistung\nvon 50 MW oder mehr\nII   Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem\nAbgas durch den Einsatz von Kohle, Koks, einschließlich Petrolkoks, Kohlebriketts, Torfbri-\nketts, Brenntorf, naturbelassenem Holz, emulgiertem Naturbitumen, Heizölen, gasförmigen\nBrennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthese-\ngas, Erdölgas aus der Tertiärforderung von Erdöl, Klärgas, Biogas), Methanol, Ethanol,\nnaturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem Erdgas, Flüssig-              CO2\ngas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff mit einer Feuerungswärme-\nleistung von mehr als 20 MW bis weniger als 50 MW in einer Verbrennungseinrichtung (wie\nKraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonsti-\nge Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel, ausgenommen Verbren-\nnungsmotoranlagen für Bohranlagen und Notstromaggregate\nIII  Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem\nAbgas durch den Einsatz anderer als in Nummer II genannter fester oder flüssiger Brennstof-\nfe in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinen-\nCO2\nanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger\nDampfkessel, mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW bis weniger als\n50 MW\nIV   Verbrennungsmotoranlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen für den Einsatz von Heizöl\nEL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethyles-\ntern oder gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas,\nRaffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas,\nCO2\nnaturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff)\nmit einer Feuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr, ausgenommen Verbrennungsmo-\ntoranlagen für Bohranlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW bis\nweniger als 50 MW\nV    Gasturbinenanlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen für den Einsatz von Heizöl EL, Die-\nselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern\noder gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffine-\nriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbe-         CO2\nlassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff) mit einer\nFeuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW, ausgenommen Anlagen mit geschlossenem\nKreislauf mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW bis weniger als 50 MW\nVI   Anlagen zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl oder\nCO2\nErdölerzeugnissen in Mineralöl- oder Schmierstoffraffinerien\nVII  Anlagen zur Trockendestillation von Steinkohle oder Braunkohle (Kokereien)                          CO2\nEisenmetallerzeugung und -verarbeitung\nVIII Anlagen zum Rösten, Schmelzen oder Sintern von Eisenerzen                                           CO2\nIX   Anlagen zur Herstellung oder zum Erschmelzen von Roheisen oder Stahl einschließlich\nStranggießen, auch soweit Konzentrate oder sekundäre Rohstoffe eingesetzt werden, mit\nCO2\neiner Schmelzleistung von 2,5 Tonnen oder mehr je Stunde, auch soweit in integrierten Hüt-\ntenwerken betrieben","1586            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2004\nTätigkeiten                                              Treibhausgas\nMineralverarbeitende Industrie\nX    Anlagen zur Herstellung von Zementklinker mit einer Produktionsleistung von mehr als 500\nTonnen je Tag in Drehrohröfen oder mehr als 50 Tonnen je Tag in anderen Öfen                       CO2\nXI   Anlagen zum Brennen von Kalkstein oder Dolomit mit einer Produktionsleistung von mehr\nals 50 Tonnen Branntkalk oder gebranntem Dolomit je Tag                                            CO2\nXII  Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas hergestellt wird, einschließlich\nAnlagen zur Herstellung von Glasfasern, mit einer Schmelzleistung von mehr als 20 Tonnen           CO2\nje Tag\nXIII Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse, soweit der Rauminhalt der Brennanlage\n4 m3 oder mehr und die Besatzdichte 300 kg/m3 oder mehr beträgt                                    CO2\nSonstige Industriezweige\nXIV Anlagen zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz, Stroh oder ähnlichen Faserstoffen                     CO2\nXV   Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe mit einer Produktionsleistung von\nmehr als 20 Tonnen je Tag                                                                          CO2","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2004               1587\nAnhang 2\nAnforderungen an die Ermittlung von\nTreibhausgasemissionen und die Abgabe von Emissionsberichten nach § 5\nTeil I\nAnforderungen an die Ermittlung von Treibhausgasemissionen\nÜ b e r w a c h u n g d e r Tr e i b h a u s g a s e m i s s i o n e n\nDie Überwachung der Emissionen erfolgt entweder durch Berechnung oder auf der Grundlage von Messungen.\nBerechnung\nDie Berechnung der Emissionen erfolgt nach folgender Formel:\nTätigkeitsdaten x Emissionsfaktor x Oxidationsfaktor.\nDie Überwachung der Tätigkeitsdaten (Brennstoffverbrauch, Produktionsrate usw.) erfolgt auf der Grundlage von\nDaten über eingesetzte Brenn- oder Rohstoffe oder Messungen. Es werden etablierte Emissionsfaktoren verwendet.\nFür alle Brennstoffe können tätigkeitsspezifische Emissionsfaktoren verwendet werden. Für alle Brennstoffe außer\nnichtkommerziellen Brennstoffen (Brennstoffe aus Abfall wie Reifen und Gase aus industriellen Verfahren) können\nStandardfaktoren verwendet werden. Flözspezifische Standardwerte für Kohle und EU-spezifische oder erzeugerlän-\nderspezifische Standardwerte für Erdgas sind noch weiter auszuarbeiten. Für Raffinerieerzeugnisse können IPCC-\nStandardwerte verwendet werden. Der Emissionsfaktor für Biomasse ist Null.\nWird beim Emissionsfaktor nicht berücksichtigt, dass ein Teil des Kohlenstoffs nicht oxidiert wird, so ist ein zusätzlicher\nOxidationsfaktor zu verwenden. Wurden tätigkeitsspezifische Emissionsfaktoren berechnet, bei denen die Oxidation\nbereits berücksichtigt ist, so muss ein Oxidationsfaktor nicht verwendet werden.\nEs sind gemäß der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Ver-\nminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26) entwickelte Standardoxidationsfaktoren zu verwen-\nden, es sei denn, der Betreiber kann nachweisen, dass tätigkeitsspezifische Faktoren genauer sind. Für jede Tätigkeit\nund Anlage sowie für jeden Brennstoff ist eine eigene Berechnung anzustellen.\nMessung\nBei der Messung der Emissionen sind standardisierte oder etablierte Verfahren zu verwenden; die Messung ist durch\neine flankierende Emissionsberechnung zu bestätigen.\nBilanzierung von Inputs und Outputs\nDie CO2-Emissionen von Anlagen im Sinne von Anhang 1 Nr. VI sowie VII bis IX sind über die Bilanzierung und Saldie-\nrung der Kohlenstoffgehalte der CO2-relevanten Inputs und Outputs zu erfassen, soweit diese Anlagen nach § 25 als\neinheitliche Anlage gelten. Bei Elektrostahlwerken kann die Metallurgie nur bis einschließlich zum Strangguss in der\nGesamtbilanzierung und Saldierung der CO2-Emissionen erfasst werden. Verbundkraftwerke am Standort von An-\nlagen zur Eisen- und Stahlerzeugung dürfen nicht gemeinsam mit den übrigen Anlagen bilanziert werden. Kohlenstoff\nist in der Bilanzierung mit dem Faktor 44/12 in Kohlendioxid-Emissionen umzurechnen.\nBei der Ermittlung von Treibhausgasen ist die Entscheidung der Kommission nach Artikel 14 Abs. 1 der Richtlinie\n2003/87/EG zu berücksichtigen.\nTeil II\nAnforderungen an die Abgabe von Emissionsberichten\nEin Emissionsbericht muss folgende Angaben enthalten:\nA. Anlagedaten einschließlich\n– Name der Anlage,\n– Anschrift einschließlich Postleitzahl und Land,\n– Art und Anzahl der in der Anlage durchgeführten Tätigkeiten,\n– Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse eines Ansprechpartners und\n– den Namen des Besitzers der Anlage und etwaiger Mutterunternehmen.","1588             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2004\nB. Für jede am Standort durchgeführte Tätigkeit, für die Emissionen berechnet werden:\n– Tätigkeitsdaten,\n– Emissionsfaktoren,\n– Oxidationsfaktoren,\n– Gesamtemissionen und\n– Unsicherheitsfaktoren.\nC. Für jede am Standort durchgeführte Tätigkeit, für die Emissionen gemessen werden:\n– Gesamtemissionen,\n– Angaben zur Zuverlässigkeit der Messverfahren und\n– Unsicherheitsfaktoren.\nD. Für Emissionen aus der Verbrennung ist im Bericht außerdem der Oxidationsfaktor anzugeben, es sei denn, die\nOxidation wurde bereits bei der Berechnung eines tätigkeitsspezifischen Emissionsfaktors einbezogen.\nE. Gelten mehrere Anlagen als gemeinsame Anlage im Sinne von § 25, ist für diese Anlagen ein gemeinsamer Emissi-\nonsbericht abzugeben.\nF. Bei der Abgabe von Emissionsberichten nach § 5 Abs. 1 ist die Entscheidung der Kommission nach Artikel 14\nAbs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG zu berücksichtigen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2004              1589\nAnhang 3\nKriterien für die Prüfung nach § 5 Abs. 3 Satz 1\nA. Allgemeine Grundsätze\n1. Die Emissionen aus allen in Anhang 1 aufgeführten Anlagen unterliegen einer Prüfung.\n2. Im Rahmen des Prüfungsverfahrens wird auf die Emissionserklärung nach § 5 Abs. 1 und auf die Emissionsermitt-\nlung im Vorjahr eingegangen.\nGeprüft werden ferner die Zuverlässigkeit, Glaubhaftigkeit und Genauigkeit der Überwachungssysteme sowie die\nübermittelten Daten und Angaben zu den Emissionen, insbesondere\na) die übermittelten Tätigkeitsdaten und damit verbundenen Messungen und Berechnungen,\nb) Wahl und Anwendung der Emissionsfaktoren,\nc) die Berechnungen für die Bestimmung der Gesamtemissionen und\nd) bei Messungen die Angemessenheit der Wahl und Anwendung des Messverfahrens.\n3. Die Validierung der Angaben zu den Emissionen setzt zuverlässige und glaubhafte Daten und Informationen\nvoraus, die eine Bestimmung der Emissionen mit einem hohen Zuverlässigkeitsgrad gestatten. Ein hoher Zuver-\nlässigkeitsgrad verlangt vom Betreiber den Nachweis, dass\na) die übermittelten Daten zuverlässig sind,\nb) die Erhebung der Daten in Übereinstimmung mit geltenden wissenschaftlichen Standards erfolgt ist und\nc) die einschlägigen Angaben über die Anlage vollständig und schlüssig sind.\n4. Die sachverständige Stelle erhält Zugang zu allen Standorten und zu allen Informationen, die mit dem Gegenstand\nder Prüfung in Zusammenhang stehen.\n5. Die sachverständige Stelle berücksichtigt, ob die Anlage im Rahmen des Gemeinschaftssystems für das Umwelt-\nmanagement und die Betriebsprüfung (EMAS) registriert ist.\nB. Methodik\nStrategische Analyse\n6. Die Prüfung basiert auf einer strategischen Analyse aller Tätigkeiten, die in der Anlage durchgeführt werden. Dazu\nbenötigt die sachverständige Stelle einen Überblick über alle Tätigkeiten und ihre Bedeutung für die Emissionen.\nProzessanalyse\n7. Die Prüfung der übermittelten Informationen erfolgt bei Bedarf am Standort der Anlage. Die sachverständige Stel-\nle führt Stichproben durch, um die Zuverlässigkeit der übermittelten Daten und Informationen zu ermitteln.\nRisikoanalyse\n8. Die sachverständige Stelle unterzieht alle Quellen von Emissionen in der Anlage einer Bewertung in Bezug auf die\nZuverlässigkeit der Daten über jede Quelle, die zu den Gesamtemissionen der Anlage beiträgt.\n9. Anhand dieser Analyse ermittelt die sachverständige Stelle ausdrücklich die Quellen mit hohem Fehlerrisiko und\nandere Aspekte des Überwachungs- und Berichterstattungsverfahrens, die zu Fehlern bei der Bestimmung der\nGesamtemissionen führen können. Hier sind insbesondere die Wahl der Emissionsfaktoren und die Berechnungen\nzur Bestimmung der Emissionen einzelner Emissionsquellen zu nennen. Besondere Aufmerksamkeit ist Quellen\nmit einem hohen Fehlerrisiko und den genannten anderen Aspekten des Überwachungsverfahrens zu widmen.\n10. Die sachverständige Stelle berücksichtigt etwaige effektive Verfahren zur Beherrschung der Risiken, die der\nBetreiber anwendet, um Unsicherheiten so gering wie möglich zu halten.\nC. Bericht\n11. Die sachverständige Stelle erstellt einen Bericht über die Prüfung, in dem angegeben wird, ob die Emissionserklä-\nrung nach § 5 Abs. 1 zufrieden stellend ist. In diesem Bericht sind alle für die durchgeführten Arbeiten relevanten\nAspekte aufzuführen. Die Emissionserklärung ist als zufrieden stellend zu bewerten, wenn die sachverständige\nStelle zu der Ansicht gelangt, dass zu den Gesamtemissionen keine wesentlich falschen Angaben gemacht wur-\nden.","1590             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2004\nAnhang 4\nKriterien für Sachverständige nach § 5 Abs. 3 Satz 2\nEin Sachverständiger muss unabhängig von dem Betreiber sein, dessen Erklärung geprüft wird, seine Aufgabe profes-\nsionell und objektiv ausführen und vertraut sein mit\na) den Anforderungen dieses Gesetzes sowie den Normen und Leitlinien, die von der Kommission der Europäischen\nGemeinschaften zur Konkretisierung der Anforderungen des § 5 verabschiedet werden,\nb) den Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die für die zu prüfenden Tätigkeiten von Belang sind, und\nc) dem Zustandekommen aller Informationen über die einzelnen Emissionsquellen in der Anlage, insbesondere im\nHinblick auf Sammlung, messtechnische Erhebung, Berechnung und Übermittlung von Daten.\nArtikel 2\nÄnderung\ndes Bundes-Immissionsschutzgesetzes\nDas Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 7 des\nGesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), wird wie folgt geändert:\nDem § 5 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:\n„Zur Erfüllung der Vorsorgepflicht nach Satz 1 Nr. 2 sind bei genehmigungsbe-\ndürftigen Anlagen, die dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissions-\nhandelsgesetzes unterliegen, die Anforderungen der §§ 5 und 6 Abs. 1 des Treib-\nhausgas-Emissionshandelsgesetzes einzuhalten. Bei diesen Anlagen sind\nAnforderungen zur Begrenzung von Treibhausgasemissionen nur zulässig, um\nzur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 sicherzustellen, dass im Einwir-\nkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen. Bei\ndiesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von\nEnergie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs-\noder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt wer-\nden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissions-\nhandelsgesetz begründet.“\nArtikel 3\nInkrafttreten\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 8. Juli 2004\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nJ ü r g e n Tr i t t i n"]}