{"id":"bgbl1-2004-34-6","kind":"bgbl1","year":2004,"number":34,"date":"2004-07-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/34#page=95","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-34-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_34.pdf#page=95","order":6,"title":"Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen","law_date":"2004-07-09T00:00:00Z","page":1575,"pdf_page":95,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004                     1575\nVerordnung\nüber die Erprobung einer neuen Ausbildungsform\nfür die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen\nVom 9. Juli 2004\nAuf Grund des § 28 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes                (2) Bei der Ermittlung des Ergebnisses des Teils 2 der\nvom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch            Abschlussprüfung sind der Prüfungsbereich Arbeitsauf-\nArtikel 184 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003              trag mit 50 Prozent, die Prüfungsbereiche Auftrags- und\n(BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bun-           Funktionsanalyse sowie Fertigungstechnik mit je 20 Pro-\ndesministerium für Wirtschaft und Arbeit nach Anhören               zent und der Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\ndes Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für                   kunde mit 10 Prozent zu gewichten.\nBerufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministe-\n(3) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn\nrium für Bildung und Forschung:\n1. im Gesamtergebnis nach Absatz 1 sowie\n2. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag und\n§1\nGegenstand und Struktur der Erprobung                      3. im Gesamtergebnis der Prüfungsbereiche Auftrags-\nund Funktionsanalyse, Fertigungstechnik sowie Wirt-\n(1) Zur Erprobung einer neuen Ausbildungsform sollen                 schafts- und Sozialkunde\ndie Leistungen der Zwischenprüfung nach § 8, 12, 16, 20\noder 24 der Verordnung über die Berufsausbildung in den             mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.\nindustriellen Metallberufen vom 9. Juli 2004 (BGBl. I               In zwei der Prüfungsbereiche nach Nummer 3 müssen\nS. 1502) als Teil 1 der Abschlussprüfung bewertet und in            mindestens ausreichende Leistungen, in dem dritten Prü-\nein Gesamtergebnis der Abschlussprüfung einbezogen                  fungsbereich nach Nummer 3 dürfen keine ungenügen-\nwerden.                                                             den Leistungen erbracht worden sein.\n(2) Das Ergebnis der Prüfungsleistungen in Teil 1 der               (4) Die Prüfungsbereiche Auftrags- und Funktions-\nAbschlussprüfung wird dem Prüfling schriftlich mitgeteilt.          analyse, Fertigungstechnik sowie Wirtschafts- und So-\nzialkunde sind auf Antrag des Prüflings oder nach Ermes-\n(3) Die Abschlussprüfung nach § 9, 13, 17, 21 oder 25            sen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungs-\nder Verordnung über die Berufsausbildung in den indus-              bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,\ntriellen Metallberufen gilt als Teil 2 der Abschlussprüfung.        wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\n(4) Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1           geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die\nder Abschlussprüfung gewesen sind, sollen in Teil 2 der             mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige\nAbschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als                Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungs-\nes für die gemäß § 35 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes             prüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.\nzu treffende Feststellung der Berufsfähigkeit erforderlich\nist.                                                                                            §3\n(5) Das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung wird\nÜbergangsregelung\naus den Ergebnissen von Teil 1 und Teil 2 der Abschluss-\nprüfung gebildet.                                                      (1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-\ntreten dieser Verordnung bestehen, sind die für sie jeweils\n(6) In den Fällen des § 29 Abs. 1 und 2 und des § 40\ngeltenden bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden;\nAbs. 2 und 3 des Berufsbildungsgesetzes können beide\ndie Vertragsparteien können den Verzicht auf die weitere-\nTeile der Abschlussprüfung am Ende der Ausbildung\nAnwendung vereinbaren, wenn noch keine Zwischenprü-\nzusammen durchgeführt werden.\nfung abgelegt worden ist.\n(7) Der Erprobung ist die Verordnung über die Berufs-\nausbildung in den industriellen Metallberufen vom 9. Juli              (2) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum\n2004 (BGBl. I S. 1502) mit Ausnahme der §§ 26 bis 28                31. Juli 2007 begonnen wurden, sind die Vorschriften die-\nzugrunde zu legen.                                                  ser Verordnung weiter anzuwenden.\n§2                                                                §4\nBestehensregelung                                            Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n(1) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses ist Teil 1             Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft und\nder Abschlussprüfung mit 40 Prozent und Teil 2 mit                  mit Ausnahme von § 3 Abs. 2 am 31. Juli 2007 außer\n60 Prozent zu gewichten.                                            Kraft.\nBerlin, den 9. Juli 2004\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nIn Vertretung\nGeorg Wilhelm Adamowitsch"]}