{"id":"bgbl1-2004-34-5","kind":"bgbl1","year":2004,"number":34,"date":"2004-07-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/34#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-34-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_34.pdf#page=22","order":5,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen","law_date":"2004-07-09T00:00:00Z","page":1502,"pdf_page":22,"num_pages":73,"content":["1502                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen*)\nVom 9. Juli 2004\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2                   sammenhang einschließt. Die in Satz 2 beschriebene\nSatz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969                   Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8\n(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der              und 9, 12 und 13, 16 und 17, 20 und 21 sowie 24 und 25\nVerordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)                      nachzuweisen.\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium\n(2) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermit-\nfür Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bun-\ntelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betrieb-\ndesministerium für Bildung und Forschung:\nliche Ausbildung nach dieser Verordnung und in der\nBerufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften\nüber das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.\nTe i l 1\nG e m e i n s a m e Vo r s c h r i f t e n                   (3) Die gemeinsamen Kernqualifikationen gemäß den\n§§ 6, 10, 14, 18 und 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 12 und die berufs-\nspezifischen Fachqualifikationen nach § 6 Abs. 1 Nr. 13\n§1\nbis 17, § 10 Abs. 1 Nr. 13 bis 17, § 14 Abs. 1 Nr. 13 bis 20,\nStaatliche                               § 18 Abs. 1 Nr. 13 bis 19 und § 22 Abs. 1 Nr. 13 bis 18\nAnerkennung der Ausbildungsberufe                           haben jeweils einen zeitlichen Umfang von 21 Monaten\nDie Ausbildungsberufe                                                und werden verteilt über die gesamte Ausbildungszeit\nintegriert auch unter Berücksichtigung des Nachhaltig-\n1. Anlagenmechaniker/Anlagenmechanikerin,                               keitsaspekts vermittelt.\n2. Industriemechaniker/Industriemechanikerin,                              (4) Im Rahmen der berufsspezifischen Fachqualifika-\n3. Konstruktionsmechaniker/Konstruktionsmechani-                        tionen ist die berufliche Handlungskompetenz in mindes-\nkerin,                                                             tens einem Einsatzgebiet durch Qualifikationen zu erwei-\n4 Werkzeugmechaniker/Werkzeugmechanikerin,                              tern und zu vertiefen, die im jeweiligen Geschäftsprozess\nzur ganzheitlichen Durchführung komplexer Aufgaben\n5. Zerspanungsmechaniker/Zerspanungsmechanikerin                        befähigt.\nwerden staatlich anerkannt.\n§4\n§2                                                         Ausbildungsplan\nAusbildungsdauer\nDie Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des\n(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.                         Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen\n(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan-                  Ausbildungsplan zu erstellen.\ndesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen\nBerufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverord-                                                    §5\nnung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als                                           Berichtsheft\nerstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, begin-\nnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungs-                    Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form\njahr.                                                                   eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gele-\ngenheit zu geben, das Berichtsheft während der Aus-\n§3                                   bildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das\nBerichtsheft regelmäßig durchzusehen.\nBerufsfeldbreite Grundbildung,\nStruktur und Zielsetzung der Berufsausbildung\n(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten                                             Te i l 2\nund Kenntnisse (Qualifikationen) sollen prozessbezogen                                     Vo r s c h r i f t e n f ü r\nvermittelt werden. Die Qualifikationen sollen so vermittelt                     den Ausbildungsberuf Anlagen-\nwerden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer                            mechaniker/Anlagenmechanikerin\nqualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2\ndes Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbe-\nsondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrol-                                                §6\nlieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzu-                                       Ausbildungsberufsbild\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des         (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-\n§ 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der      tens die folgenden Qualifikationen:\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister\nder Länder der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-         1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\nlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bun-\ndesanzeiger veröffentlicht.                                            2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004              1503\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,             (3) Der Prüfling soll zeigen, dass er\n4. Umweltschutz,                                             1. technische Unterlagen auswerten, technische Para-\n5. Betriebliche und technische Kommunikation,                    meter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstim-\nmen, Material und Werkzeug disponieren,\n6. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der\nArbeitsergebnisse,                                       2. Fertigungsverfahren auswählen, Bauteile durch\nmanuelle und maschinelle Verfahren fertigen, Unfall-\n7. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von\nverhütungsvorschriften anwenden und Umwelt-\nWerk- und Hilfsstoffen,\nschutzbestimmungen beachten,\n8. Herstellen von Bauteilen und Baugruppen,\n3. die Sicherheit von Betriebsmitteln beurteilen,\n9. Warten von Betriebsmitteln,\n4. Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwen-\n10. Steuerungstechnik,                                             den, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen,\n11. Anschlagen, Sichern und Transportieren,                        Ergebnisse dokumentieren und bewerten,\n12. Kundenorientierung,                                        5. Auftragsdurchführungen dokumentieren und erläu-\n13. Bearbeiten von Aufträgen,                                      tern, technische Unterlagen, einschließlich Prüfproto-\nkolle, erstellen\n14. Herstellen und Montieren von Bauteilen und Bau-\ngruppen,                                                 kann. Diese Anforderungen sollen durch Herstellen von\nRohrleitungen, Anlagen- oder Behälterteilen unter Ver-\n15. Instandhaltung; Feststellen, Eingrenzen und Behe-          wendung von Rohren, Blechen, Profilen und Halbzeugen\nben von Fehlern und Störungen,                           nachgewiesen werden. Dabei sind Heft- und Schweiß-\n16. Bauteile und Einrichtungen prüfen,                         arbeiten durchzuführen; der Prüfling wählt dabei aus\nmehreren angebotenen Verfahren aus.\n17. Geschäftsprozesse und         Qualitätssicherungssys-\nteme im Einsatzgebiet.                                      (4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer kom-\n(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in mindes-      plexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächsphasen\ntens einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden             und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet. Die Prü-\nund zu vertiefen:                                              fung soll in insgesamt höchstens zehn Stunden durch-\ngeführt werden, wobei die Gesprächsphasen insgesamt\n1. Anlagenbau,                                                 höchstens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgaben-\n2. Apparate- und Behälterbau,                                  stellungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens\n120 Minuten haben.\n3. Instandhaltung,\n4. Rohrsystemtechnik,\n§9\n5. Schweißtechnik.\nAbschlussprüfung\nDie Einsatzgebiete werden vom Ausbildungsbetrieb fest-\ngelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in              (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der\nihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden      Anlage 1 und der Anlage 2 aufgeführten Qualifikationen\nkönnen.                                                        sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehr-\nstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n§7                                   (2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs-\nAusbildungsrahmenplan                        bereichen\nDie in § 6 Abs. 1 genannten Qualifikationen sollen nach    1. Arbeitsauftrag,\nder in Anlage 1 und Anlage 2 enthaltenen Anleitung zur\nsachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-         2. Auftrags- und Funktionsanalyse,\ndung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine           3. Fertigungstechnik sowie\nvon dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachli-\nche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist       4. Wirtschafts- und Sozialkunde.\ninsbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Be-           Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau\nsonderheiten die Abweichung erfordern.                         und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit\nund Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,\n§8                                betriebliche und technische Kommunikation, Planen und\nZwischenprüfung                          Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,\nQualitätssicherungssysteme sowie Beurteilen der\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine         Sicherheit von Anlagen und Betriebsmitteln zu berück-\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende           sichtigen.\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der      zeigen, dass er\nAnlage 1 und der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr\nund für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qua-       1. Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische\nlifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht ent-           Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine\nsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehr-                mit Kunden absprechen, Informationen für die Auf-\nstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.          tragsabwicklung beschaffen,","1504              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004\n2. Informationen für die Auftragsabwicklung auswerten        Richtlinien prüfen und ergänzen, Prüfmittel und -verfah-\nund nutzen, technische Entwicklungen berücksichti-       ren auswählen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschrif-\ngen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten, Auf-        ten anwenden, Ergebnisse dokumentieren und zur Opti-\ntragsabwicklungen unter Berücksichtigung betriebs-       mierung von Vorgaben und Arbeitsabläufen beitragen\nwirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte         kann.\nplanen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen\nabstimmen, Planungsunterlagen erstellen,                    (7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Fertigungs-\ntechnik in höchstens 120 Minuten den Prozess der Her-\n3. Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von         stellung oder der Änderung von Anlagenteilen planen.\nArbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben       Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er technische Proble-\ndurchführen, betriebliche Qualitätssicherungssyste-      me analysieren, Lösungskonzepte unter Berücksichti-\nme im eigenen Arbeitsbereich anwenden, Ursachen          gung von Fertigungsverfahren, Werkstoffeigenschaften,\nvon Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseiti-       Vorschriften, technischen Regelwerken, Richtlinien, Wirt-\ngen und dokumentieren, Teilaufträge veranlassen,         schaftlichkeit und Betriebsabläufen entwickeln, System-\nspezifikationen anwendungsgerecht festlegen, Kosten\n4. Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwen-\nermitteln sowie technische Unterlagen erstellen, Arbeits-\nden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüf-\nsicherheit und Gesundheitsschutz berücksichtigen und\npläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden,\nSchweißverfahren oder andere Fügeverfahren auftrags-\nErgebnisse prüfen und dokumentieren, Auftrags-\nbezogen auswählen kann.\nabläufe, Leistungen und Verbrauch dokumentieren,\ntechnische Systeme oder Produkte an Kunden über-            (8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts-\ngeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen,        und Sozialkunde in höchstens 60 Minuten praxisbezoge-\nne handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei\n5. im Einsatzgebiet Schweißtechnik drei schweißtechni-\nzeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesell-\nsche Prüfstücke mit zwei verschiedenen Werkstoffen\nschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt\nund zwei Schweißverfahren ausführen oder in den\ndarstellen und beurteilen kann.\nübrigen Einsatzgebieten Fügetechniken anwenden\nkann. Zum Nachweis kommen insbesondere Herstellen,\nÄndern oder Instandhalten von Anlagen oder Anlagentei-\nTe i l 3\nlen in Betracht.\nVo r s c h r i f t e n f ü r d e n\n(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen\nAusbildungsberuf Industrie-\nim Prüfungsbereich Arbeitsauftrag\nmechaniker/Industriemechanikerin\n1. in höchstens 21 Stunden einen betrieblichen Auftrag\ndurchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen\ndokumentieren sowie darüber ein Fachgespräch von                                        § 10\nhöchstens 30 Minuten führen. Das Fachgespräch wird                         Ausbildungsberufsbild\nauf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen\ndes bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt. Un-       (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-\nter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen      tens die folgenden Qualifikationen:\nsollen durch das Fachgespräch die prozessrelevanten\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\nQualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführung\nbewertet werden. Dem Prüfungsausschuss ist vor der        2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nDurchführung des Auftrages die Aufgabenstellung\neinschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums      3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nzur Genehmigung vorzulegen oder\n4. Umweltschutz,\n2. in höchstens 18 Stunden eine praktische Aufgabe\n5. Betriebliche und technische Kommunikation,\nvorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit auf-\ngabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie          6. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der\ndarüber ein begleitendes Fachgespräch von höchs-              Arbeitsergebnisse,\ntens 20 Minuten führen. Die Durchführung der prakti-\nschen Aufgabe soll dabei sieben Stunden betragen.         7. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk-\nDurch Beobachtungen der Durchführung der prakti-              und Hilfsstoffen,\nschen Aufgabe, die aufgabenspezifischen Unterlagen        8. Herstellen von Bauteilen und Baugruppen,\nund das Fachgespräch sollen die prozessrelevanten\nQualifikationen im Bezug zur Durchführung der prakti-     9. Warten von Betriebsmitteln,\nschen Aufgabe bewertet werden.\n10. Steuerungstechnik,\n(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante\nnach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der         11. Anschlagen, Sichern und Transportieren,\nzuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.        12. Kundenorientierung,\n(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Auftrags- und    13. Herstellen, Montieren und Demontieren von Bau-\nFunktionsanalyse in höchstens 120 Minuten einen Auf-              teilen, Baugruppen und Systemen,\ntrag analysieren. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er\ntechnische Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit    14. Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen\nunter Berücksichtigung technischer Regelwerke und                 Systemen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004               1505\n15. Instandhalten von technischen Systemen,                    kann. Diese Anforderungen sollen durch Herstellen einer\nBaugruppe mit steuerungstechnischer Funktion nachge-\n16. Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektrotechni-          wiesen werden.\nschen Komponenten der Steuerungstechnik,\n(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer kom-\n17. Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssyste-\nplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächsphasen\nme im Einsatzgebiet.\nund schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet. Die Prü-\n(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in mindes-      fung soll in insgesamt höchstens zehn Stunden durchge-\ntens einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden             führt werden, wobei die Gesprächsphasen insgesamt\nund zu vertiefen:                                              höchstens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgaben-\nstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens\n1. Feingerätebau,                                              120 Minuten haben.\n2. Instandhaltung,\n3. Maschinen- und Anlagenbau,                                                               § 13\n4. Produktionstechnik.                                                              Abschlussprüfung\nDas Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb fest-              (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der\ngelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in           Anlage 1 und der Anlage 3 aufgeführten Qualifikationen\nihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden      sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehr-\nkönnen.                                                        stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs-\n§ 11\nbereichen\nAusbildungsrahmenplan\n1. Arbeitsauftrag,\nDie in § 10 Abs. 1 genannten Qualifikationen sollen\nnach der in Anlage 1 und Anlage 3 enthaltenen Anleitung        2. Auftrags- und Funktionsanalyse,\nzur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsaus-\nbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine        3. Fertigungstechnik sowie\nvon dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sach-                4. Wirtschafts- und Sozialkunde.\nliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes\nist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Be-       Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau\nsonderheiten die Abweichung erfordern.                         und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit\nund Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,\n§ 12                             betriebliche und technische Kommunikation, Planen und\nOrganisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,\nZwischenprüfung                          Qualitätssicherungssysteme, sowie Beurteilen der Sicher-\nheit von Anlagen und Betriebsmitteln zu berücksichtigen.\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende             (3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                     zeigen, dass er\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der      1. Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische\nAnlage 1 und der Anlage 3 für das erste Ausbildungsjahr            Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine\nund für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qua-           mit Kunden absprechen, Informationen für die Auf-\nlifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht ent-           tragsabwicklung beschaffen,\nsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehr-\nstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.      2. Informationen für die Auftragsabwicklung auswerten\nund nutzen, technische Entwicklungen berücksichti-\n(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er\ngen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten, Auf-\n1. technische Unterlagen auswerten, technische Para-               tragsabwicklungen unter Berücksichtigung betriebs-\nmeter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstim-            wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte\nmen, Material und Werkzeug disponieren,                       planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen\nabstimmen, Planungsunterlagen erstellen,\n2. Fertigungsverfahren auswählen, Bauteile durch\nmanuelle und maschinelle Verfahren fertigen, Unfall-      3. Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von\nverhütungsvorschriften anwenden und Umwelt-                   Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben\nschutzbestimmungen beachten,                                  durchführen, betriebliche Qualitätssicherungssyste-\nme im eigenen Arbeitsbereich anwenden, Ursachen\n3. die Sicherheit von Betriebsmitteln beurteilen,\nvon Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseiti-\n4. Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwen-               gen und dokumentieren, Teilaufträge veranlassen,\nden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen,\nErgebnisse dokumentieren und bewerten,                    4. Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwen-\nden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüf-\n5. Auftragsdurchführungen dokumentieren und erläu-                 pläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden,\ntern, technische Unterlagen, einschließlich Prüfproto-        Ergebnisse prüfen und dokumentieren, Auftrags-\nkolle, erstellen                                              abläufe, Leistungen und Verbrauch dokumentieren,","1506              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004\ntechnische Systeme oder Produkte an Kunden über-                                     Te i l 4\ngeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen                         Vo r s c h r i f t e n f ü r d e n\nAusbildungsberuf Konstruktions-\nkann. Zum Nachweis kommen insbesondere Herstellen,\nmechaniker/Konstruktionsmechanikerin\nEinrichten, Ändern, Umrüsten oder Instandhalten von\nMaschinen und technischen Systemen in Betracht.\n§ 14\n(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen                        Ausbildungsberufsbild\nim Prüfungsbereich Arbeitsauftrag\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-\n1. in höchstens 21 Stunden einen betrieblichen Auftrag       tens die folgenden Qualifikationen:\ndurchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen             1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\ndokumentieren sowie darüber ein Fachgespräch von\nhöchstens 30 Minuten führen. Das Fachgespräch wird         2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nauf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen           3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\ndes bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt. Un-      4. Umweltschutz,\nter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen\nsollen durch das Fachgespräch die prozessrelevanten        5. Betriebliche und technische Kommunikation,\nQualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführung          6. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der\nbewertet werden. Dem Prüfungsausschuss ist vor der            Arbeitsergebnisse,\nDurchführung des Auftrages die Aufgabenstellung\n7. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von\neinschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums\nWerk- und Hilfsstoffen,\nzur Genehmigung vorzulegen oder\n8. Herstellen von Bauteilen und Baugruppen,\n2. in höchstens 18 Stunden eine praktische Aufgabe\n9. Warten von Betriebsmitteln,\nvorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit auf-\ngabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie         10. Steuerungstechnik,\ndarüber ein begleitendes Fachgespräch von höchs-         11. Anschlagen, Sichern und Transportieren,\ntens 20 Minuten führen. Die Durchführung der prakti-\nschen Aufgabe soll dabei sieben Stunden betragen.        12. Kundenorientierung,\nDurch Beobachtungen der Durchführung der prakti-         13 Anwenden von technischen Unterlagen,\nschen Aufgabe, die aufgabenspezifischen Unterlagen       14. Trennen und Umformen,\nund das Fachgespräch sollen die prozessrelevanten\nQualifikationen im Bezug zur Durchführung der prakti-    15. Einsetzen von Bearbeitungsmaschinen,\nschen Aufgabe bewertet werden.                           16. Fügen von Bauteilen,\n(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante     17. Einsetzen von Vorrichtungen und Hilfskonstruktio-\nnach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der              nen,\nzuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.        18. Montieren und Demontieren von Metallkonstruktio-\nnen,\n(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Auftrags- und\nFunktionsanalyse in höchstens 120 Minuten technische         19. Prüfen von Bauteilen und Baugruppen,\nSysteme analysieren. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass    20. Geschäftsprozesse und              Qualitätssicherungssys-\ner Probleme aus Herstellung, Montage, Inbetriebnahme              teme im Einsatzgebiet.\nund Instandhaltung erkennen, die erforderlichen Kompo-\n(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in mindes-\nnenten, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung der\ntens einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden\ntechnischen Regelwerke auswählen, Montage- und\nund zu vertiefen:\nSchaltpläne anpassen und die notwendigen Arbeits-\nschritte planen kann.                                        1. Ausrüstungstechnik,\n2. Feinblechbau,\n(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Fertigungs-\ntechnik in höchstens 120 Minuten die Herstellung techni-     3. Schiffbau,\nscher Systeme planen. Dabei soll der Prüfling zeigen,        4. Schweißtechnik,\ndass er Fertigungsverfahren für die Herstellung von Bau-\n5. Stahl- und Metallbau.\nteilen und Baugruppen beurteilen, unter Berücksichti-\ngung technischer, wirtschaftlicher und ökologischer          Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festge-\nGesichtspunkte auswählen sowie technologische Daten          legt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen\nermitteln, die Mechanisierung von technischen Syste-         die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden kön-\nmen, die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen, die          nen.\nnotwendigen Arbeitsschritte planen sowie Werkzeuge\nund Maschinen zuordnen kann.                                                                § 15\n(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts-                      Ausbildungsrahmenplan\nund Sozialkunde in höchstens 60 Minuten praxisbezoge-           Die in § 14 Abs. 1 genannten Qualifikationen sollen\nne handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei        nach der in Anlage 1 und Anlage 4 enthaltenen Anleitung\nzeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesell-       zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsaus-\nschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt        bildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine\ndarstellen und beurteilen kann.                              von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004               1507\nund zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins-      Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau\nbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Beson-           und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit\nderheiten die Abweichung erfordern.                            und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,\nbetriebliche und technische Kommunikation, Planen und\nOrganisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,\n§ 16\nQualitätssicherungssysteme sowie Beurteilen der Sicher-\nZwischenprüfung                          heit von Anlagen und Betriebsmitteln zu berücksichtigen.\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine           (3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende           zeigen, dass er\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                     1. Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der          Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine\nAnlage 1 und der Anlage 4 für das erste Ausbildungsjahr            mit Kunden absprechen, Informationen für die Auf-\nund für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qua-           tragsabwicklung beschaffen,\nlifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht ent-       2. Informationen für die Auftragsabwicklung auswerten\nsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehr-                und nutzen, technische Entwicklungen berücksich-\nstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.          tigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten, Auf-\n(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er                          tragsabwicklungen unter Berücksichtigung betriebs-\nwirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte\n1. technische Unterlagen auswerten, technische Para-               planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen\nmeter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstim-            abstimmen, Planungsunterlagen erstellen,\nmen, Material und Werkzeug disponieren,\n3. Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von\n2. Fertigungsverfahren auswählen, Bauteile durch                   Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorga-\nmanuelle und maschinelle Verfahren fertigen, Unfall-          ben, durchführen, betriebliche Qualitätssicherungs-\nverhütungsvorschriften anwenden und Umwelt-                   systeme im eigenen Arbeitsbereich anwenden, Ursa-\nschutzbestimmungen beachten,                                  chen von Qualitätsmängeln systematisch suchen,\n3. die Sicherheit von Betriebsmitteln beurteilen,                  beseitigen und dokumentieren, Teilaufträge veranlas-\nsen,\n4. Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwen-\n4. Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwen-\nden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen,\nden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüf-\nErgebnisse dokumentieren und bewerten,\npläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden,\n5. Auftragsdurchführungen dokumentieren und erläu-                 Ergebnisse prüfen und dokumentieren, Auftrags-\ntern, technische Unterlagen, einschließlich Prüfproto-        abläufe, Leistungen und Verbrauch dokumentieren,\nkolle, erstellen                                              technische Systeme oder Produkte an Kunden über-\ngeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen,\nkann. Diese Anforderungen sollen durch Herstellen von\nBauteilen und Baugruppen unter Anwendung manueller             5. im Einsatzgebiet Schweißtechnik drei schweißtechni-\nund maschineller Bearbeitungs- und Umformtechniken                 sche Prüfstücke mit zwei verschiedenen Werkstoffen\nsowie lösbarer und unlösbarer Fügetechniken nachge-                und zwei Schweißverfahren ausführen oder in den\nwiesen werden.                                                     übrigen Einsatzgebieten Fügetechniken anwenden\n(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer kom-      kann. Zum Nachweis kommt insbesondere Herstellen,\nplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächsphasen           Montieren und Demontieren von Metallkonstruktionen in\nund schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet. Die Prü-       Betracht.\nfung soll in insgesamt höchstens zehn Stunden durch-             (4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen\ngeführt werden, wobei die Gesprächsphasen insgesamt            im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag\nhöchstens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgaben-\nstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens        1. in höchstens 21 Stunden einen betrieblichen Auftrag\n120 Minuten haben.                                                 durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen\ndokumentieren sowie darüber ein Fachgespräch von\nhöchstens 30 Minuten führen. Das Fachgespräch wird\n§ 17                                 auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen\nAbschlussprüfung                             des bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt. Un-\nter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen\n(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der         sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevanten\nAnlage 1 und der Anlage 4 aufgeführten Qualifikationen             Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführung\nsowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehr-          bewertet werden. Dem Prüfungsausschuss ist vor der\nstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.          Durchführung des Auftrages die Aufgabenstellung\n(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs-             einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums\nbereichen                                                          zur Genehmigung vorzulegen oder\n1. Arbeitsauftrag,                                             2. in höchstens 18 Stunden eine praktische Aufgabe\nvorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit auf-\n2. Auftrags- und Funktionsanalyse,                                 gabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie\ndarüber ein begleitendes Fachgespräch von höchs-\n3. Fertigungstechnik sowie\ntens 20 Minuten führen. Die Durchführung der prakti-\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.                                   schen Aufgabe soll dabei sieben Stunden betragen.","1508               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004\nDurch Beobachtungen der Durchführung der prakti-            7. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von\nschen Aufgabe, die aufgabenspezifischen Unterlagen              Werk- und Hilfsstoffen,\nund das Fachgespräch sollen die prozessrelevanten\n8. Herstellen von Bauteilen und Baugruppen,\nQualifikationen im Bezug zur Durchführung der prakti-\nschen Aufgabe bewertet werden.                              9. Warten von Betriebsmitteln,\n(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante      10. Steuerungstechnik,\nnach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zu-      11. Anschlagen, Sichern und Transportieren,\nständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.\n12. Kundenorientierung,\n(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Auftrags- und\n13. Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Be-\nFunktionsanalyse in höchstens 120 Minuten eine Abfolge\narbeitungsverfahren,\nvon Arbeitsschritten ausarbeiten. Dabei soll der Prüfling\nzeigen, dass er unter Berücksichtigung von Arbeitsorga-       14. Montage und Demontage,\nnisation, Arbeitssicherheitsvorschriften, Umweltschutz-       15. Erprobung und Übergabe,\nbestimmungen und Wirtschaftlichkeit seinen Arbeitsplatz\neinrichten, Unterlagen auswerten, Berechnungen durch-         16. Instandhaltung von Bauteilen und Baugruppen,\nführen, komplexe Zusammenhänge von Metallkonstruk-            17. Programmieren von Maschinen und Anlagen,\ntionen erklären, Werk- und Hilfsstoffe auswählen sowie\nWerkzeuge und Maschinen dem jeweiligen Fertigungs-            18. Prüfen,\nverfahren zuordnen kann.                                      19. Geschäftsprozesse und           Qualitätssicherungssys-\n(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Fertigungs-             teme im Einsatzgebiet.\ntechnik in höchstens 120 Minuten die Herstellung, Mon-            (2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in mindes-\ntage und Demontage von Metallkonstruktionen unter             tens einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden\nBerücksichtigung von Qualitätssicherungssystemen pla-         und zu vertiefen:\nnen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Fertigungs-\n1. Formentechnik,\nverfahren insbesondere des Trennens und Umformens\nvon Blechen, Rohren oder Profilen unter Berücksichti-         2. Instrumententechnik,\ngung der Werkstoffeigenschaften unterscheiden, Be-\n3. Stanztechnik,\ntriebsmittel, Vorrichtungen und Hilfskonstruktionen, Prüf-\nverfahren und Prüfmittel festlegen sowie Arbeitssicher-       4. Vorrichtungstechnik.\nheit und Gesundheitsschutz berücksichtigen und\nDas Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festge-\nSchweißverfahren oder andere Fügeverfahren auftrags-\nlegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen\nbezogen auswählen kann.\ndie Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden kön-\n(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts-      nen.\nund Sozialkunde in höchstens 60 Minuten praxisbezoge-\nne handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei                                       § 19\nzeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesell-\nAusbildungsrahmenplan\nschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt\ndarstellen und beurteilen kann.                                   Die in § 18 Abs. 1 genannten Qualifikationen sollen\nnach der in Anlage 1 und Anlage 5 enthaltenen Anleitung\nzur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsaus-\nbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine\nTe i l 5                          von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachli-\nche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist\nVo r s c h r i f t e n f ü r d e n\ninsbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Be-\nAusbildungsberuf Werkzeug-\nsonderheiten die Abweichung erfordern.\nmechaniker/Werkzeugmechanikerin\n§ 20\n§ 18\nZwischenprüfung\nAusbildungsberufsbild                           (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-           Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende\ntens die folgenden Qualifikationen:                           des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\nAnlage 1 und der Anlage 5 für das erste Ausbildungsjahr\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,        und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qua-\nlifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht ent-\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,         sprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehr-\nstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n4. Umweltschutz,\n(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er\n5. Betriebliche und technische Kommunikation,\n1. technische Unterlagen auswerten, technische Para-\n6. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der              meter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstim-\nArbeitsergebnisse,                                            men, Material und Werkzeug disponieren,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004               1509\n2. Fertigungsverfahren auswählen, Bauteile durch                  me im eigenen Arbeitsbereich anwenden, Ursachen\nmanuelle und maschinelle Verfahren fertigen, Unfall-           von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseiti-\nverhütungsvorschriften anwenden und Umwelt-                    gen und dokumentieren, Teilaufträge veranlassen,\nschutzbestimmungen beachten,\n4. Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwen-\n3. die Sicherheit von Betriebsmitteln beurteilen,                 den, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüf-\n4. Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwen-              pläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden,\nden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Er-         Ergebnisse prüfen und dokumentieren, Auftrags-\ngebnisse dokumentieren und bewerten,                           abläufe, Leistungen und Verbrauch dokumentieren,\ntechnische Systeme oder Produkte an Kunden über-\n5. Auftragsdurchführungen dokumentieren und erläu-                geben und erläutern sowie Abnahmeprotokolle erstel-\ntern, technische Unterlagen, einschließlich Prüfproto-         len\nkolle, erstellen\nkann. Diese Anforderungen sollen durch Herstellen von         kann. Zum Nachweis kommt insbesondere Herstellen,\nBauteilen, Fügen zu Baugruppen, Sicherstellen von             Ändern oder Instandhalten von Werkzeugen, Vorrichtun-\nFunktionen und Montieren eines Antriebselements nach-         gen oder Instrumenten in Betracht.\ngewiesen werden.                                                 (4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen\n(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer kom-       im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag\nplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächsphasen\nund schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet. Die Prü-      1. in höchstens 21 Stunden einen betrieblichen Auftrag\nfung soll in insgesamt höchstens zehn Stunden durch-              durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen\ngeführt werden, wobei die Gesprächsphasen insgesamt               dokumentieren sowie darüber ein Fachgespräch von\nhöchstens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgaben-             höchstens 30 Minuten führen. Das Fachgespräch wird\nstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens           auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen\n120 Minuten haben.                                                des bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt. Un-\nter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen\nsollen durch das Fachgespräch die prozessrelevanten\n§ 21                                 Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführung\nAbschlussprüfung                             bewertet werden. Dem Prüfungsausschuss ist vor der\nDurchführung des Auftrages die Aufgabenstellung\n(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der\neinschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums\nAnlage 1 und der Anlage 5 aufgeführten Qualifikationen\nzur Genehmigung vorzulegen oder\nsowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehr-\nstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.     2. in höchstens 18 Stunden eine praktische Aufgabe\n(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs-              vorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit auf-\nbereichen                                                         gabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie\ndarüber ein begleitendes Fachgespräch von höchs-\n1. Arbeitsauftrag,                                                tens 20 Minuten führen. Die Durchführung der prakti-\n2. Auftrags- und Funktionsanalyse,                                schen Aufgabe soll dabei sieben Stunden betragen.\nDurch Beobachtungen der Durchführung der prakti-\n3. Fertigungstechnik sowie\nschen Aufgabe, die aufgabenspezifischen Unterlagen\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.                                  und das Fachgespräch sollen die prozessrelevanten\nDabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau         Qualifikationen im Bezug zur Durchführung der prakti-\nund Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit             schen Aufgabe bewertet werden.\nund Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,              (5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante\nbetriebliche und technische Kommunikation, Planen und         nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der\nOrganisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,      zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.\nQualitätssicherungssysteme, Beurteilen der Sicherheit\nvon Anlagen und Betriebsmitteln zu berücksichtigen.              (6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Auftrags- und\n(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag     Funktionsanalyse in höchstens 120 Minuten die Funktion\nzeigen, dass er                                               eines technischen Systems beschreiben. Dabei soll der\nPrüfling zeigen, dass er Möglichkeiten und Vorgehens-\n1. Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische           weisen zur systematischen Eingrenzung von Fehlern und\nLeistungen feststellen, Besonderheiten und Termine         das Zusammenwirken von technischen Komponenten\nmit Kunden absprechen, Informationen für die Auf-          erkennen sowie Demontage und Montage, Inbetriebnah-\ntragsabwicklung beschaffen,                                me und Instandsetzung nach vorgegebenen Anforderun-\n2. Informationen für die Auftragsabwicklung auswerten         gen durchführen, Instandsetzungsverfahren aufzeigen\nund nutzen, technische Entwicklungen berücksichti-         sowie deren Wirtschaftlichkeit darstellen kann.\ngen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten, Auf-\n(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Fertigungs-\ntragsabwicklungen unter Berücksichtigung betriebs-\ntechnik in höchstens 120 Minuten Fertigungsverfahren\nwirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte\nzur Herstellung von Bauteilen und Baugruppen auswäh-\nplanen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen\nlen, die Auswahl begründen und Methoden zur Qualitäts-\nabstimmen, Planungsunterlagen erstellen,\nsicherung darstellen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass\n3. Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von          er die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen planen, die\nArbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben         dazu notwendigen Werkzeuge und technologischen\ndurchführen, betriebliche Qualitätssicherungssyste-        Daten auswählen, technische Regeln und Normen be-","1510              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004\nachten, Methoden zur Montage der gefertigten Bauteile        Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festge-\ndarstellen sowie die dazu notwendigen Werkzeuge und          legt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen\nHilfsmittel auswählen sowie die Arbeitssicherheit- und       die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden kön-\nUmweltschutzbestimmungen beachten kann.                      nen.\n(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts-\nund Sozialkunde in höchstens 60 Minuten praxisbezoge-\n§ 23\nne handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei\nzeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesell-                          Ausbildungsrahmenplan\nschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt\ndarstellen und beurteilen kann.                                  Die in § 22 Abs. 1 genannten Qualifikationen sollen\nnach der in Anlage 1 und Anlage 6 enthaltenen Anleitung\nzur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsaus-\nTe i l 6                          bildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine\nvon dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche\nVo r s c h r i f t e n f ü r d e n            und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins-\nAusbildungsberuf Zerspanungs-                         besondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder-\nmechaniker/Zerspanungsmechanikerin                          heiten die Abweichung erfordern.\n§ 22\n§ 24\nAusbildungsberufsbild\nZwischenprüfung\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-\ntens die folgenden Qualifikationen:                              (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,                  Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,         Anlage 1 und der Anlage 6 für das erste Ausbildungsjahr\n4. Umweltschutz,                                            und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qua-\nlifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht ent-\n5. Betriebliche und technische Kommunikation,               sprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehr-\n6. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der         stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nArbeitsergebnisse,\n(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er\n7. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk-\nund Hilfsstoffen,                                       1. technische Unterlagen auswerten, technische Para-\nmeter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstim-\n8. Herstellen von Bauteilen und Baugruppen,                      men, Material und Werkzeug disponieren,\n9. Warten von Betriebsmitteln,\n2. Fertigungsverfahren auswählen, Bauteile durch\n10. Steuerungstechnik,                                            manuelle und maschinelle Verfahren fertigen, Unfall-\nverhütungsvorschriften anwenden und Umwelt-\n11. Anschlagen, Sichern und Transportieren,\nschutzbestimmungen beachten,\n12. Kundenorientierung,\n3. die Sicherheit von Betriebsmitteln beurteilen,\n13. Planen des Fertigungsprozesses,\n4. Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwen-\n14. Programmieren von numerisch gesteuerten Werk-\nden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen,\nzeugmaschinen oder Fertigungssystemen,\nErgebnisse dokumentieren und bewerten,\n15. Einrichten von Werkzeugmaschinen oder Fertigungs-\nsystemen,                                               5. Auftragsdurchführungen dokumentieren und erläu-\ntern, technische Unterlagen einschließlich Prüfproto-\n16. Herstellen von Werkstücken,                                   kolle erstellen\n17. Überwachen und Optimieren von Fertigungsabläufen,\nkann. Diese Anforderungen sollen durch Bearbeiten\n18. Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme         eines kombinierten Fertigungsauftrages aus den Berei-\nim Einsatzgebiet.                                       chen Dreh-Frästechnik, Dreh-Schleiftechnik oder Fräs-\nSchleiftechnik nachgewiesen werden.\n(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in mindes-\ntens einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden               (4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer kom-\nund zu vertiefen:                                            plexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächsphasen\n1. Drehautomatensysteme,                                     und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet. Die Prü-\nfung soll in insgesamt höchstens zehn Stunden durch-\n2. Drehmaschinensysteme,                                     geführt werden, wobei die Gesprächsphasen insgesamt\nhöchstens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgaben-\n3. Fräsmaschinensysteme,\nstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens\n4. Schleifmaschinensysteme.                                  120 Minuten haben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004             1511\n§ 25                                 sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevanten\nQualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführung\nAbschlussprüfung                             bewertet werden. Dem Prüfungsausschuss ist vor der\n(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der          Durchführung des Auftrages die Aufgabenstellung\nAnlage 1 und der Anlage 6 aufgeführten Qualifikationen            einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums\nsowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehr-         zur Genehmigung vorzulegen oder\nstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n2. in höchstens 18 Stunden eine praktische Aufgabe\n(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs-              vorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit auf-\nbereichen                                                         gabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie\ndarüber ein begleitendes Fachgespräch von höchs-\n1. Arbeitsauftrag,                                                tens 20 Minuten führen. Die Durchführung der prakti-\n2. Auftrags- und Funktionsanalyse,                                schen Aufgabe soll dabei sieben Stunden betragen.\nDurch Beobachtungen der Durchführung der prakti-\n3. Fertigungstechnik sowie                                        schen Aufgabe, die aufgabenspezifischen Unterlagen\nund das Fachgespräch sollen die prozessrelevanten\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.\nQualifikationen im Bezug zur Durchführung der prakti-\nDabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau         schen Aufgabe bewertet werden.\nund Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit\nund Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,              (5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante\nbetriebliche und technische Kommunikation, Planen und         nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der\nOrganisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,      zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.\nQualitätssicherungssysteme, Beurteilen der Sicherheit            (6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Auftrags- und\nvon Anlagen und Betriebsmitteln zu berücksichtigen.           Funktionsanalyse in höchstens 120 Minuten einen Auf-\n(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag     trag analysieren. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er\nzeigen, dass er                                               technische Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit\nprüfen und ergänzen, Fertigungsstrategien festlegen, das\n1. Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische           Einrichten des Arbeitsplatzes unter Berücksichtigung von\nLeistungen feststellen, Besonderheiten und Termine         Arbeitssicherheit und Umweltschutz planen sowie tech-\nmit Kunden absprechen, Informationen für die Auf-          nische Regelwerke, Richtlinien und Prüfvorschriften\ntragsabwicklung beschaffen,                                anwenden kann.\n2. Informationen für die Auftragsabwicklung auswerten            (7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Fertigungs-\nund nutzen, technische Entwicklungen berücksichti-         technik in höchstens 120 Minuten die Durchführung\ngen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten, Auf-          eines Fertigungsauftrages planen. Dabei soll der Prüfling\ntragsabwicklungen unter Berücksichtigung betriebs-         zeigen, dass er einen Auftrag bearbeiten, Werkzeug-\nwirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte           maschinen und Fertigungssysteme zuordnen, program-\nplanen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen         mieren und deren Wartung berücksichtigen, Fertigungs-\nabstimmen, Planungsunterlagen erstellen,                   verfahren und Fertigungsparameter, Prüfmethoden und\n3. Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von          Prüfmittel festlegen, Qualitäts- und Arbeitsergebnisse\nArbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben         dokumentieren kann.\ndurchführen, betriebliche Qualitätssicherungssyste-           (8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts-\nme im eigenen Arbeitsbereich anwenden, Ursachen            und Sozialkunde in höchstens 60 Minuten praxisbezoge-\nvon Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseiti-         ne handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei\ngen und dokumentieren, Teilaufträge veranlassen,           zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesell-\n4. Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwen-          schaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt\nden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüf-   darstellen und beurteilen kann.\npläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden,\nErgebnisse prüfen und dokumentieren, Auftrags-\nabläufe, Leistungen und Verbrauch dokumentieren,\ntechnische Systeme oder Produkte an Kunden über-                                      Te i l 7\ngeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen                                 Gemeinsame\nkann. Zum Nachweis kommt insbesondere Durchführen                  Bestehensregelungen, Übergangs-\nund Überwachen von Fertigungsprozessen an Werk-                          und Schlussbestimmungen\nzeugmaschinen oder Fertigungssystemen in Betracht.\n(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen                                    § 26\nim Prüfungsbereich Arbeitsauftrag\nBestehensregelung\n1. in höchstens 18 Stunden einen betrieblichen Auftrag\ndurchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen                (1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn\ndokumentieren sowie darüber ein Fachgespräch von           1. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag und\nhöchstens 30 Minuten führen. Das Fachgespräch wird\nauf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen           2. im Gesamtergebnis der Prüfungsbereiche Auftrags-\ndes bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt. Un-          und Funktionsanalyse, Fertigungstechnik sowie Wirt-\nter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen            schafts- und Sozialkunde","1512             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004\njeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht                                        § 27\nwurden. Dabei haben die Prüfungsbereiche Auftrags-                                 Übergangsregelung\nund Funktionsanalyse sowie Fertigungstechnik jeweils\ndas doppelte Gewicht gegenüber dem Prüfungsbereich                 (1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-\nWirtschafts- und Sozialkunde. In zwei der Prüfungsberei-        treten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen\nche nach Nummer 2 müssen mindestens ausreichende                Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-\nLeistungen, in dem weiteren Prüfungsbereich nach Num-           tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschrif-\nmer 2 dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht             ten dieser Verordnung.\nworden sein.                                                       (2) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum\n31. Dezember 2004 beginnen, können die Vertragsparteien\n(2) Die Prüfungsbereiche Auftrags- und Funktions-            die Anwendung der bisherigen Vorschriften vereinbaren.\nanalyse, Fertigungstechnik sowie Wirtschafts- und Sozial-\nkunde sind auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen                                     § 28\ndes Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsberei-\nchen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn                          Inkrafttreten, Außerkrafttreten\ndiese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben             Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.\nkann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die münd-          Gleichzeitig tritt die Industrielle Metall-Ausbildungsver-\nlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige              ordnung vom 15. Januar 1987 (BGBl. I S. 274), zuletzt\nErgebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungs-            geändert durch § 11 der Verordnung vom 9. Juli 2003\nprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.                       (BGBl. I S. 1359), außer Kraft.\nBerlin, den 9. Juli 2004\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nIn Vertretung\nGeorg Wilhelm Adamowitsch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004                          1513\nAnlage 1\n(zu den §§ 7, 11, 15, 19 und 23)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen\nGemeinsame Kernqualifikationen\nBerufs-                                                                   Kernqualifikationen,\nTeil des\nbild-                                              die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens\nAusbildungsberufsbildes\nposition                              und Kontrollierens integriert mit berufsspezifischen Fachqualifikationen zu vermitteln sind\n1                  2                                                             3\n1    Berufsbildung,              a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und\nArbeits- und Tarifrecht        Beendigung, erklären\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 1,          b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen\n§ 10 Abs. 1 Nr. 1,\n§ 14 Abs. 1 Nr. 1,          c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n§ 18 Abs. 1 Nr. 1,          d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\n§ 22 Abs. 1 Nr. 1)\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarif-\nverträge nennen\n2    Aufbau und                  a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern\nOrganisation des            b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung,\nAusbildungsbetriebes           Absatz und Verwaltung erklären\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 2,\n§ 10 Abs. 1 Nr. 2,          c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirt-\n§ 14 Abs. 1 Nr. 2,             schaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen\n§ 18 Abs. 1 Nr. 2,          d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder per-\n§ 22 Abs. 1 Nr. 2)             sonalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben\n3    Sicherheit und              a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und\nGesundheitsschutz bei          Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen\nder Arbeit                  b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 3,\n§ 10 Abs. 1 Nr. 3,          c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten\n§ 14 Abs. 1 Nr. 3,          d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen,\n§ 18 Abs. 1 Nr. 3,             Geräten und Betriebsmitteln beachten\n§ 22 Abs. 1 Nr. 3)\ne) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen\nbei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4    Umweltschutz                Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwir-\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 4,          kungsbereich beitragen, insbesondere\n§ 10 Abs. 1 Nr. 4,          a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Bei-\n§ 14 Abs. 1 Nr. 4,             trag zum Umweltschutz an Beispielen erklären\n§ 18 Abs. 1 Nr. 4,\n§ 22 Abs. 1 Nr. 4)          b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes\nanwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und\nMaterialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsor-\ngung zuführen\n5    Betriebliche und tech-      a) Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewerten\nnische Kommunikation        b) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 5,             Skizzen anfertigen\n§ 10 Abs. 1 Nr. 5,\n§ 14 Abs. 1 Nr. 5,          c) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften\n§ 18 Abs. 1 Nr. 5,             zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden\n§ 22 Abs. 1 Nr. 5)          d) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des Datenschutzes pflegen,\nsichern und archivieren","1514             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004\nBerufs-                                                                Kernqualifikationen,\nTeil des\nbild-                                           die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens\nAusbildungsberufsbildes\nposition                           und Kontrollierens integriert mit berufsspezifischen Fachqualifikationen zu vermitteln sind\n1                  2                                                          3\ne) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und ziel-\norientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen\nf) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der\nKommunikation anwenden\ng) Informationen auch aus englischsprachigen, technischen Unterlagen oder\nDateien entnehmen und verwenden\nh) Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und\npräsentieren\ni) Konflikte im Team lösen\n6    Planen und               a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten\nOrganisieren der         b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen,\nArbeit, Bewerten der        transportieren und bereitstellen\nArbeitsergebnisse\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 6,       c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und termin-\n§ 10 Abs. 1 Nr. 6,          licher Vorgaben planen und durchführen\n§ 14 Abs. 1 Nr. 6,       d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden\n§ 18 Abs. 1 Nr. 6,\n§ 22 Abs. 1 Nr. 6)       e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten\nf) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen\ng) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits-\nvorgängen beitragen\nh) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen\ni) unterschiedliche Lerntechniken anwenden\nk) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von\nPrüfmitteln feststellen\nl) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren\nm) Aufgaben im Team planen und durchführen\n7    Unterscheiden,           a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe\nZuordnen und                nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben\nHandhaben von Werk-      b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen\nund Hilfsstoffen\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 7,\n§ 10 Abs. 1 Nr. 7,\n§ 14 Abs. 1 Nr. 7,\n§ 18 Abs. 1 Nr. 7,\n§ 22 Abs. 1 Nr. 7)\n8    Herstellen von Bau-      a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge\nteilen und Baugruppen       sicherstellen\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 8,       b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und span-\n§ 10 Abs. 1 Nr. 8,          nen\n§ 14 Abs. 1 Nr. 8,\n§ 18 Abs. 1 Nr. 8,       c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen\n§ 22 Abs. 1 Nr. 8)       d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen\ne) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen\n9    Warten von Betriebs-     a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentie-\nmitteln                     ren\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 9,       b) mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen auf mechanische\n§ 10 Abs. 1 Nr. 9,          Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung veran-\n§ 14 Abs. 1 Nr. 9,          lassen\n§ 18 Abs. 1 Nr. 9,\n§ 22 Abs. 1 Nr. 9)       c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004                       1515\nBerufs-                                                                Kernqualifikationen,\nTeil des\nbild-                                           die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens\nAusbildungsberufsbildes\nposition                           und Kontrollierens integriert mit berufsspezifischen Fachqualifikationen zu vermitteln sind\n1                  2                                                          3\n10     Steuerungstechnik        a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 10,      b) Steuerungstechnik anwenden\n§ 10 Abs. 1 Nr. 10,\n§ 14 Abs. 1 Nr. 10,\n§ 18 Abs. 1 Nr. 10,\n§ 22 Abs. 1 Nr. 10)\n11     Anschlagen, Sichern      a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicher-\nund Transportieren          heit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwen-\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 11,         den oder deren Einsatz veranlassen\n§ 10 Abs. 1 Nr. 11,      b) Transportgut absetzen, lagern und sichern\n§ 14 Abs. 1 Nr. 11,\n§ 18 Abs. 1 Nr. 11,\n§ 22 Abs. 1 Nr. 11)\n12     Kundenorientierung       a) auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen,\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 12,         umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten\n§ 10 Abs. 1 Nr. 12,      b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften\n§ 14 Abs. 1 Nr. 12,         hinweisen\n§ 18 Abs. 1 Nr. 12,\n§ 22 Abs. 1 Nr. 12)","1516               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004\nAnlage 2\n(zu § 7)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Anlagenmechaniker/zur Anlagenmechanikerin\nTe i l A : S a c h l i c h e G l i e d e r u n g d e r b e r u f s s p e z i f i s c h e n F a c h q u a l i f i k a t i o n e n\nBerufs-                                                                           Fachqualifikationen,\nTeil des\nbild-                                                    die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens\nAusbildungsberufes\nposition                                              und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind\n1                      2                                                                3\n13      Bearbeiten von                   a) Zeichnungen, insbesondere Rohrleitungspläne, isometrische Darstellungen,\nAufträgen                            Abwicklungen, Fundament- und Lagepläne sowie Aufstellungspläne, lesen\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 13)                  und anwenden\nb) isometrische Skizzen von Rohrformstücken anfertigen\nc) Rohrleitungsverläufe aufnehmen und isometrisch skizzieren\nd) technische Sachverhalte im Hinblick auf die Auftragsabwicklung berufsüber-\ngreifend abstimmen\ne) Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe disponieren\nf) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung vor- und nachgelagerter Prozess-\nschritte festlegen und sicherstellen\ng) Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen\nh) Sicherungsmaßnahmen auf Baustellen oder Montageplätzen durchführen\n14      Herstellen und                   a) Werkstoffe und Werkstoffkombinationen nach ihrem Verwendungszweck aus-\nMontieren von                        wählen und einsetzen\nBauteilen und                    b) Rohre, Bleche und Profile thermisch und mechanisch trennen\nBaugruppen\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 14)              c) Rohre, Bleche und Profile kalt und warm umformen\nd) Armaturen auswählen und einbauen\ne) Schablonen und Abwicklungen konstruieren, anreißen und herstellen\nf) Rohr-, Flansch- und Schlauchverbindungen herstellen\ng) lösbare und unlösbare Rohrverbindungen unter Berücksichtigung der zu\nfördernden Medien, des Druckes und der Temperatur herstellen\nh) Schutz von Anlagenteilen gegen äußere Einflüsse und Dämmmaßnahmen\nsicherstellen\ni) Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte schweißen\nk) Rohrformstücke oder Anlagen- und Behälterteile unter Beachtung der\nschweißtechnischen Rahmenbedingungen heften und schweißen\nl) Rohrsysteme oder Behälter nach Unterlagen herstellen\nm) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung teilespezifischer Montagebedin-\ngungen fügen\nn) Schweißnähte thermisch vor- und nachbehandeln\no) Rohre, Bleche, Profile warmrichten\np) werkstoff- und bauteilbezogene Wärmebehandlung ausführen\nq) Anlagenteile montieren und demontieren\n15      Instandhaltung;                  a) Anlagen oder Anlagenteile inspizieren, Fehler, Beschädigungen und Störun-\nFeststellen, Eingrenzen              gen feststellen und eingrenzen\nund Beheben von                  b) Vorbereitungsmaßnahmen zur Instandhaltung von Anlagenteilen unter\nFehlern und Störungen                Berücksichtigung verfahrens- und sicherheitstechnischer Vorschriften durch-\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 15)                  führen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004                   1517\nBerufs-                                                              Fachqualifikationen,\nTeil des\nbild-                                          die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens\nAusbildungsberufes\nposition                                    und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind\n1                  2                                                         3\nc) Bauteile auf Verschleiß und Beschädigungen sichtprüfen\nd) Anlagenteile oder Versorgungseinrichtungen unter Beachtung sicherheits-\nund verfahrentechnischer Vorschriften außer Betrieb setzen\ne) Anlagen oder Anlagenteile warten\nf) Anlagen oder Anlagenteile instand setzen\ng) Inspektionsbefunde und Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren\n16     Bauteile und             a) Bauteile und Einrichtungen unter Beachtung technischer Unterlagen und\nEinrichtungen prüfen        technischer Rahmenbedingungen prüfen oder in Betrieb nehmen\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 16)      b) Regelungs- und Steuerungseinrichtungen sowie Sicherheitseinrichtungen auf\nFunktion prüfen\nc) Sichtprüfverfahren, insbesondere Farbeindring- oder Magnetpulverprüfung,\nan Schweißnähten durchführen\nd) Behälter, Rohrsysteme oder Anlagenteile durch Druckprobe auf Dichtheit\nprüfen\ne) Prüfprotokolle erstellen\n17     Geschäftsprozesse        a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen,\nund Qualitäts-              Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen\nsicherungssysteme        b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und nutzen,\nim Einsatzgebiet            technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 17)         beachten\nc) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer,\nbetriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit\nvor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen\nd) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen\ne) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit,\nUmweltschutz und Terminvorgaben durchführen\nf) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwen-\nden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und\ndokumentieren\ng) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von\nPrüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden,\nErgebnisse dokumentieren\nh) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren\ni) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern,\nAbnahmeprotokolle erstellen\nk) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen\nVerbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen\nl) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassen","1518                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004\nTe i l B : Z e i t l i c h e G l i e d e r u n g\nAbschnitt I:\nBerufs-                                                        Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                                   Zeitrahmen\nbild-                                                 die unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                                in Monaten\nposition                                         Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                       2                                                  3                                        4\n1     Berufsbildung, Arbeits-            a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab-\nund Tarifrecht                        schluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 1)                 b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungs-\nvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Be-\ntrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2     Aufbau und                         a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläu-\nOrganisation des                      tern\nAusbildungsbetriebes               b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be-\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 2)                    schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertre-\ntungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsver-\nfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe\ndes ausbildenden Betriebes beschreiben\n3     Sicherheit und                     a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeits-           während\nGesundheitsschutz                     platz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung            der gesamten\nbei der Arbeit                        ergreifen                                                      Ausbildungszeit\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 3)                 b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvor-         zu vermitteln\nschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste\nMaßnahmen einleiten\nd) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an\nelektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln be-\nachten\ne) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwen-\nden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und\nMaßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4      Umweltschutz                       Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 4)                 beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbe-\ntrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen\nerklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonen-\nden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umwelt-\nschonenden Entsorgung zuführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004            1519\nAbschnitt II:\nZeitrahmen 1              1. Ausbildungsjahr\nBerufs-                                             Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                          Zeitrahmen\nbild-                                      die unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                   in Monaten\nposition                               Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                  2                                            3                                     4\n5    Betriebliche und         a) Informationsquellen auswählen, Informationen beschaf-\ntechnische                  fen und bewerten\nKommunikation            b) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 5)          anwenden sowie Skizzen anfertigen\n6    Planen und               a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der betrieblichen\nOrganisieren der            Vorgaben einrichten\nArbeit, Bewerten der     b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht an-\nArbeitsergebnisse           fordern, prüfen, transportieren und bereitstellen\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 6)\ng) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesse-\nrung von Arbeitsvorgängen beitragen\nh) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglich-\nkeiten nutzen\ni) unterschiedliche Lerntechniken anwenden\nk) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden,\nEinsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen\nl) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumen-\ntieren                                                           4 bis 6\n7    Unterscheiden,           a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beur-\nZuordnen und                teilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen\nHandhaben von Werk-         und handhaben\nund Hilfsstoffen         b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 7)          und entsorgen\n8    Herstellen von Bau-      a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließ-\nteilen und Baugruppen       lich der Werkzeuge sicherstellen\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 8)       b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke\nausrichten und spannen\nc) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungs-\nverfahren herstellen\nd) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen\n14     Herstellen und           a) Werkstoffe und Werkstoffkombinationen nach ihrem Ver-\nMontieren von Bau-          wendungszweck auswählen und einsetzen\nteilen und Baugruppen\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 14)\nZeitrahmen 2\n5    Betriebliche und         b) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und\ntechnische                  anwenden sowie Skizzen anfertigen\nKommunikation            e) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situa-\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 5)          tionsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitä-\nten berücksichtigen\ni) Konflikte im Team lösen\n6    Planen und               c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung, wirt-\nOrganisieren der            schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durch-\nArbeit, Bewerten der\nArbeitsergebnisse           führen\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 6)       m) Aufgaben im Team planen und durchführen","1520             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004\nBerufs-                                                Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                           Zeitrahmen\nbild-                                       die unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                    in Monaten\nposition                               Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                  2                                                 3                                 4\n8    Herstellen von Bau-      e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu\nteilen und Baugruppen        Baugruppen fügen\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 8)\n11     Anschlagen, Sichern      a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen,\nund Transportieren           deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichti-\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 11)          gung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder de-\nren Einsatz veranlassen\nb) Transportgut absetzen, lagern und sichern                         4 bis 6\n13     Bearbeiten von           e) Werk-, Hilfs- und Betriebstoffe disponieren\nAufträgen                g) Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 13)\n14     Herstellen und           a) Werkstoffe und Werkstoffkombinationen nach ihrem Ver-\nMontieren von Bau-           wendungszweck auswählen und einsetzen\nteilen und Baugruppen    i) Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte schwei-\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 14)          ßen\nZeitrahmen 3\n5    Betriebliche und         a) Informationsquellen auswählen, Informationen beschaf-\ntechnische                   fen und bewerten\nKommunikation            g) Informationen auch aus englischsprachigen, technischen\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 5)           Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden\n6    Planen und               b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht\nOrganisieren der             anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen\nArbeit, Bewerten der     c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirt-\nArbeitsergebnisse            schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durch-\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 6)           führen\n1 bis 3\n9    Warten von               a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durch-\nBetriebsmitteln              führung dokumentieren\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 9)       b) mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen\nauf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand\nsetzen oder die Instandsetzung veranlassen\nc) Betriebstoffe auswählen, anwenden und entsorgen\n13     Bearbeiten von           e) Werk-, Hilfs- und Betriebstoffe disponieren\nAufträgen\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 13)\nZeitrahmen 4             2 . A u s b i l d u n g s j a h r, 1 . H a l b j a h r\n5    Betriebliche und         h) Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse\ntechnische                   dokumentieren und präsentieren\nKommunikation\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 5)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004            1521\nBerufs-                                             Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                          Zeitrahmen\nbild-                                      die unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                   in Monaten\nposition                              Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                  2                                            3                                     4\n8    Herstellen von Bau-      a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließ-\nteilen und Baugruppen       lich der Werkzeuge sicherstellen\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 8)       b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke\nausrichten und spannen\nc) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungs-\nverfahren herstellen\n13     Bearbeiten von           a) Zeichnungen, insbesondere Rohrleitungspläne, isometri-\nAufträgen                   sche Darstellungen, Abwicklungen, Fundament- und La-\n§ 6 Abs. 1 Nr. 13)          gepläne sowie Aufstellungspläne lesen und berücksichti-\ngen\nb) isometrische Skizzen von Rohrformstücken anfertigen\nc) Rohrleitungsverläufe aufnehmen und isometrisch skizzie-\nren\ng) Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen                     2 bis 4\n14     Herstellen und           b) Rohre, Bleche und Profile thermisch und mechanisch\nMontieren von Bau-          trennen\nteilen und Baugruppen    c) Rohre, Bleche und Profile kalt und warm umformen\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 14)\nf) Rohr-, Flansch- und Schraubverbindungen herstellen\nh) Schutz von Anlagenteilen gegen äußere Einflüsse und\nDämmmaßnahmen sicherstellen\ni) Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte schweißen\n16     Bauteile und             c) Sichtprüfverfahren, insbesondere Farbeindring- oder\nEinrichtungen prüfen        Magnetpulverprüfung an Schweißnähten, durchführen\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 16)      d) Behälter, Rohrsysteme oder Anlagenteile durch Druck-\nprobe auf Dichtheit prüfen\nZeitrahmen 5\n5    Betriebliche und tech-   c) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufs-\nnische Kommunikation        bezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, aus-\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 5)          werten und anwenden\n6    Planen und               a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorga-\nOrganisieren der            ben einrichten\nArbeit, Bewerten der     m) Aufgaben im Team planen und durchführen\nArbeitsergebnisse\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 6)\n8    Herstellen von Bau-      d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen\nteilen und Baugruppen    e) Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen zu Baugrup-\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 8)          pen fügen\n11     Anschlagen, Sichern      a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen,\nund Transportieren          deren Betriebssicherheit beurteilen und unter Berücksich-\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 11)         tigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder              2 bis 4\nderen Einsatz veranlassen\nb) Transportgut absetzen, lagern und sichern","1522             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004\nBerufs-                                                Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                                            Zeitrahmen\nbild-                                       die unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                                     in Monaten\nposition                               Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                  2                                                 3                                                  4\n13     Bearbeiten von           a) Zeichnungen, insbesondere Rohrleitungspläne, isometri-\nAufträgen                    sche Darstellungen, Abwicklungen, Fundament- und\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 13)          Lagepläne sowie Aufstellungspläne lesen und berück-\nsichtigen\nd) technische Sachverhalte im Hinblick auf die Auftrags-\nabwicklung berufsübergreifend abstimmen\ng) Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen\nh) Sicherungsmaßnahmen auf Baustellen oder Montage-\nplätzen durchführen\n14     Herstellen und           d) Armaturen auswählen und einbauen\nMontieren von Bau-       e) Schablonen und Abwicklungen konstruieren, anreißen\nteilen und Baugruppen        und herstellen\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 14)\nh) Schutz von Anlagenteilen gegen äußere Einflüsse und\nDämmmaßnahmen sicherstellen\ni) Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte schwei-\nßen\nm) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung teilespezifi-\nscher Montagebedingungen fügen\nq) Anlagenteile montieren und demontieren\n16     Bauteile und             d) Behälter, Rohrsysteme oder Anlagenteile durch Druck-\nEinrichtungen prüfen         probe auf Dichtheit prüfen\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 16)\nZeitrahmen 6             2 . A u s b i l d u n g s j a h r, 2 . H a l b j a h r, 3 . u n d 4 . A u s b i l d u n g s j a h r\n5    Betriebliche und         c) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbe-\ntechnische                   zogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, aus-\nKommunikation                werten und anwenden\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 5)       g) Informationen auch aus englischsprachigen, technischen\nUnterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden\n6    Planen und               k) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit\nOrganisieren der             von Prüfmitteln feststellen\nArbeit, Bewerten der\nArbeitsergebnisse\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 6)\n7    Unterscheiden,           b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen\nZuordnen und                 und entsorgen\nHandhaben von Werk-\nund Hilfsstoffen\n§ 6 Abs. 1 Nr. 7)\n10     Steuerungstechnik        a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 10)\n15     Instandhaltung;          a) Anlagen oder Anlagenteile inspizieren, Fehler, Beschädi-                           2 bis 4\nFeststellen, Eingrenzen      gungen und Störungen feststellen und eingrenzen\nund Beheben von          b) Instandhaltung von Anlagenteilen unter Berücksichtigung\nFehlern und Störungen        verfahrens- und sicherheitstechnischer Vorschriften\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 15)          durchführen\nc) Bauteile auf Verschleiß und Beschädigung sichtprüfen\nd) Anlagenteile oder Versorgungseinrichtungen unter Be-\nachtung sicherheits- und verfahrenstechnischer Vor-\nschriften außer Betrieb nehmen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004            1523\nBerufs-                                              Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                          Zeitrahmen\nbild-                                       die unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                   in Monaten\nposition                              Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                  2                                            3                                     4\ne) Anlagen oder Anlagenteile warten\ng) Inspektionsbefunde und Instandhaltungsmaßnahmen do-\nkumentieren\n16     Bauteile und             a) Bauteile und Einrichtungen unter Beachtung technischer\nEinrichtungen prüfen        Unterlagen und technischer Rahmenbedingungen prüfen\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 16)         oder in Betrieb nehmen\nb) Regelungs- und Steuerungseinrichtungen sowie Sicher-\nheitseinrichtungen auf Funktion prüfen\ne) Prüfprotokolle führen\nZeitrahmen 7\n5    Betriebliche und         e) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situa-\ntechnische                  tionsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitä-\nKommunikation               ten berücksichtigen\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 5)       f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische\nFachbegriffe in der Kommunikation anwenden\n6    Planen und               f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirt-\nOrganisieren der            schaftlichkeit vergleichen\nArbeit, Bewerten der     g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesse-\nArbeitsergebnisse           rung von Arbeitsvorgängen beitragen\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 6)\nh) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglich-\nkeiten nutzen\ni) verschiedene Lerntechniken anwenden\nl) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumen-\ntieren\n12     Kundenorientierung       a) auftragsspezifische Anforderungen und Informationen\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 12)         beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten wei-\nterleiten\nb) Kunden auf auftragspezifische Besonderheiten und\nSicherheitsvorschriften hinweisen\n14     Herstellen und           d) Armaturen auswählen und einbauen\nMontieren von Bau-       e) Schablonen und Abwicklungen konstruieren, anreißen\nteilen und Baugruppen                                                                        3 bis 4\nund herstellen\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 14)\ni) Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte schwei-\nßen\nk) Rohrformstücke oder Anlagen- und Behälterteile unter\nBeachtung schweißtechnischer Rahmenbedingungen\nheften und schweißen\nm) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung teilespezifi-\nscher Montagebedingungen fügen\n15     Instandhaltung;          a) Anlagen oder Anlagenteile inspizieren, Fehler, Beschädi-\nFeststellen, Eingrenzen     gungen und Störungen feststellen und eingrenzen\nund Beheben von          b) Vorbereitungsmaßnahmen zur Instandhaltung von Anla-\nFehlern und Störungen       genteilen unter Berücksichtigung verfahrens- und sicher-\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 15)         heitstechnischer Vorschriften durchführen\nd) Anlagenteile oder Versorgungseinrichtungen unter Be-\nachtung sicherheits- und verfahrenstechnischer Vor-\nschriften außer Betrieb nehmen","1524             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004\nBerufs-                                              Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                          Zeitrahmen\nbild-                                       die unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                   in Monaten\nposition                              Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                  2                                            3                                     4\nf) Anlagen- oder Anlagenteile instandsetzen\ng) Inspektionsbefunde und Instandhaltungsmaßnahmen do-\nkumentieren\n16     Bauteile und             e) Prüfprotokolle führen\nEinrichtungen prüfen\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 16)\nZeitrahmen 8\n5    Betriebliche und         c) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufs-\ntechnische                  bezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, aus-\nKommunikation               werten und anwenden\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 5)       d) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des\nDatenschutzes pflegen, sichern und archivieren\n6    Planen und               d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Termin-\nOrganisieren der            verfolgung anwenden\nArbeit, Bewerten der     e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und\nArbeitsergebnisse           bewerten\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 6)\nk) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit\nvon Prüfmitteln feststellen\nl) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumen-\ntieren\n7    Unterscheiden,           a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beur-\nZuordnen und                teilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen\nHandhaben von Werk-         und handhaben\nund Hilfsstoffen\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 7)\n12     Kundenorientierung       b) auftragsspezifische Anforderungen und Informationen\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 12)         beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten wei-\nterleiten                                                        4 bis 6\nc) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und\nSicherheitsvorschriften hinweisen\n13     Bearbeiten von           f) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung vor- und nachgela-\nAufträgen                   gerter Prozessschritte festlegen und sicherstellen\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 13)      g) Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen\n14     Herstellen und           g) lösbare und unlösbare Rohrverbindungen herstellen unter\nMontieren von Bau-          Berücksichtigung der zu fördernden Medien, des Druckes\nteilen und Baugruppen       und der Temperatur\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 14)      k) Rohrformstücke oder Anlagen- und Behälterteile unter\nBeachtung schweißtechnischer Rahmenbedingungen\nheften und schweißen\nl) Rohrsysteme oder Behälter nach Unterlagen herstellen\nn) Schweißnähte thermisch vor- und nachbehandeln\no) Rohre, Bleche, Profile warmrichten\np) Werkstoff- und bauteilbezogene Wärmebehandlung aus-\nführen\n16     Bauteile und             d) Behälter, Rohrsysteme oder Anlagen durch Druckprobe\nEinrichtungen prüfen        auf Dichtheit prüfen\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 16)      e) Prüfprotokolle führen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004            1525\nBerufs-                                             Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                          Zeitrahmen\nbild-                                      die unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                   in Monaten\nposition                              Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                  2                                            3                                     4\nZeitrahmen 9\n10     Steuerungstechnik        b) Steuerungstechnik anwenden\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 10)\n13     Bearbeiten von           f) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung vor- und nachgela-\nAufträgen                   gerter Prozessschritte festlegen und sicherstellen\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 13)\n15     Instandhaltung;          d) Anlagenteile oder Versorgungseinrichtungen unter\nFeststellen, Eingrenzen     Beachtung sicherheits- und verfahrenstechnischer Vor-\nund Beheben von             schriften außer Betrieb nehmen                                   1 bis 2\nFehlern und Störungen\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 15)\n16     Bauteile und             a) Bauteile oder Einrichtungen unter Beachtung technischer\nEinrichtungen prüfen        Unterlagen und technischen Rahmenbedingungen prüfen\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 16)         oder in Betrieb nehmen\nb) Regelungs- und Steuerungseinrichtungen sowie Sicher-\nheitseinrichtungen auf Funktion prüfen\nZeitrahmen 10\n17     Geschäftsprozesse        a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leis-\nund Qualitäts-              tungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kun-\nsicherungssysteme           den absprechen\nim Einsatzgebiet         b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen,\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 17)         auswerten und nutzen, technische Entwicklungen be-\nrücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten\nc) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicher-\nheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologi-\nscher Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nach-\ngelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen\nerstellen\nd) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen\ne) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von\nArbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben\ndurchführen\nf) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen              10 bis 12\nArbeitsbereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmän-\ngeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren\ng) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden,\nEinsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne\nund betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse\ndokumentieren\nh) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch doku-\nmentieren\ni) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben\nund erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen\nk) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur\nkontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im\nBetriebsablauf beitragen\nl) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumen-\ntationen, veranlassen","1526               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004\nAnlage 3\n(zu § 11)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Industriemechaniker/zur Industriemechanikerin\nTe i l A : S a c h l i c h e G l i e d e r u n g d e r b e r u f s s p e z i f i s c h e n F a c h q u a l i f i k a t i o n e n\nBerufs-                                                                           Fachqualifikationen,\nTeil des\nbild-                                                     die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens\nAusbildungsberufsbildes\nposition                                               und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind\n1                      2                                                                3\n13      Herstellen, Montieren            a) technische Unterlagen analysieren\nund Demontieren von              b) Montage- und Demontagepläne erstellen und anwenden\nBauteilen, Baugruppen\nund Systemen                     c) Bauteile durch Kombination verschiedener Fertigungsverfahren herstellen\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 13)                 und anpassen\nd) Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsgerecht montieren\ne) Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kennzeichnen\nf) Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern\ng) Maschinen oder Fertigungssysteme umrüsten\n14      Sicherstellen der                a) Störungen an Maschinen und Systemen unter Beachtung der Schnittstellen\nBetriebsfähigkeit von                feststellen und Fehler eingrenzen\ntechnischen Systemen             b) Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die Möglichkeiten ihrer Beseiti-\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 14)                 gung beurteilen und die Instandsetzung oder Verbesserung durchführen oder\nveranlassen\nc) Anlagen und Systeme inspizieren, Betriebsbereitschaft sicherstellen\nd) Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen durch Steuern, Regeln und\nÜberwachen der Arbeitsbewegungen und deren Hilfsfunktionen sicherstellen\noder verbessern\ne) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen\n15      Instandhalten von                a) Maschinen und Systeme warten, inspizieren, instand setzen oder verbessern\ntechnischen Systemen             b) Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren\n(§ 10 Abs.1 Nr. 15)\nc) Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden durchführen und deren Wirksam-\nkeit sicherstellen\nd) Wartungs- und Inspektionspläne erstellen\n16      Aufbauen, erweitern              a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Syste-\nund prüfen von                       men anwenden\nelektrotechnischen               b) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme anwenden\nKomponenten der\nSteuerungstechnik                c) elektrische Baugruppen oder Komponenten mechanisch aufbauen\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 16)             d) mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugruppen oder Komponenten\ninstallieren und prüfen\ne) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen überprüfen, bei Störungen Maß-\nnahmen durchführen oder einleiten\n17      Geschäftsprozesse                a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen,\nund Qualitäts-                       Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen\nsicherungssysteme                b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und nutzen,\nim Einsatzgebiet                     technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 17)                 beachten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004                   1527\nBerufs-                                                             Fachqualifikationen,\nTeil des\nbild-                                         die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens\nAusbildungsberufsbildes\nposition                                   und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind\n1                 2                                                         3\nc) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer,\nbetriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit\nvor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen\nd) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen\ne) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Um-\nweltschutz und Terminvorgaben, durchführen\nf) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwen-\nden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und\ndokumentieren\ng) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von\nPrüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden,\nErgebnisse dokumentieren\nh Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren\ni) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern,\nAbnahmeprotokolle erstellen\nk) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen\nVerbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen\nl) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassen","1528                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004\nTe i l B : Z e i t l i c h e G l i e d e r u n g\nAbschnitt I:\nBerufs-                                                        Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                                   Zeitrahmen\nbild-                                                 die unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                                in Monaten\nposition                                         Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                       2                                                  3                                        4\n1     Berufsbildung,                     a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nArbeits- und Tarifrecht               Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 1)                b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungs-\nvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2     Aufbau und                         a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläu-\nOrganisation des                      tern\nAusbildungsbetriebes               b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be-\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 2)                   schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Be-\nlegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretun-\ngen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsver-\nfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe\ndes ausbildenden Betriebes beschreiben\n3     Sicherheit und                     a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeits-           während\nGesundheitsschutz                     platz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung er-        der gesamten\nbei der Arbeit                        greifen                                                        Ausbildungszeit\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 3)                b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvor-         zu vermitteln\nschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste\nMaßnahmen einleiten\nd) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an\nelektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln be-\nachten\ne) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwen-\nden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und\nMaßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4      Umweltschutz                       Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 4)                beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbe-\ntrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen\nerklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonen-\nden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umwelt-\nschonenden Entsorgung zuführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004            1529\nAbschnitt II:\nBerufs-                                             Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                          Zeitrahmen\nbild-                                      die unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                   in Monaten\nposition                               Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                  2                                            3                                     4\nZeitrahmen 1              1. Ausbildungsjahr\n5    Betriebliche und         a) Informationsquellen auswählen, Informationen beschaf-\ntechnische                  fen und bewerten\nKommunikation            b) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 5)         anwenden sowie Skizzen anfertigen\ne) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situa-\ntionsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitä-\nten berücksichtigen\nh) Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse\ndokumentieren und präsentieren\n6    Planen und               a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorga-\nOrganisieren der            ben einrichten\nArbeit, Bewerten der     b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht\nArbeitsergebnisse           anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 6)\nc) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirt-\nschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durch-\nführen\ng) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesse-\nrung von Arbeitsvorgängen beitragen\ni) unterschiedliche Lerntechniken anwenden\nk) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden,\nEinsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen\nl) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumen-\ntieren\nm) Aufgaben im Team planen und durchführen\n6 bis 8\n7    Unterscheiden,           a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beur-\nZuordnen und                teilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen\nHandhaben von               und handhaben\nWerk- und Hilfsstoffen   b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 7)         und entsorgen\n8    Herstellen von Bau-      a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließ-\nteilen und Baugruppen       lich der Werkzeuge sicherstellen\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 8)      b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke\nausrichten und spannen\nc) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungs-\nverfahren herstellen\nd) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen\ne) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu\nBaugruppen fügen\n11     Anschlagen, Sichern      a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen,\nund Transportieren          deren Betriebsbereitschaft beurteilen, unter Berücksichti-\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 11)        gung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder\nderen Einsatz veranlassen\nb) Transportgut absetzen, lagern und sichern\n13     Herstellen, Montieren    d) Bauteile lage- und funktionsgerecht montieren\nund Demontieren von      g) Maschinen oder Fertigungssysteme umrüsten\nBauteilen, Baugruppen\nund Systemen\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 13)","1530             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004\nBerufs-                                              Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                          Zeitrahmen\nbild-                                       die unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                   in Monaten\nposition                              Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                  2                                            3                                     4\nZeitrahmen 2\n5    Betriebliche und         c) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufs-\ntechnische                  bezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, aus-\nKommunikation               werten und anwenden\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 5)      d) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des\nDatenschutzes pflegen, sichern und archivieren\ne) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situa-\ntionsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitä-\nten berücksichtigen\nf) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische\nFachbegriffe in der Kommunikation anwenden\n6    Planen und               a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorga-\nOrganisieren der            ben einrichten\nArbeit, Bewerten der     b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht\nArbeitsergebnisse           anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 6)\nc) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirt-\nschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durch-\nführen\ni) unterschiedliche Lerntechniken anwenden\nk) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden,\nEinsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen\n7    Unterscheiden,           b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen\nZuordnen und Hand-          und entsorgen\nhaben von Werk- und\nHilfsstoffen                                                                                 1 bis 3\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 7)\n9    Warten von               a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durch-\nBetriebsmitteln             führung dokumentieren\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 9)      b) mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen\nauf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand-\nsetzen oder die Instandsetzung veranlassen\nc) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen\n12     Kundenorientierung       a) auftragsspezifische Anforderungen und Informationen\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 12)        beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten wei-\nterleiten\nb) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und\nSicherheitsvorschriften hinweisen\n13     Herstellen, Montieren    f) Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern\nund Demontieren von\nBauteilen, Baugruppen\nund Systemen\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 13)\n14     Sicherstellen der        c) Anlagen und Systeme inspizieren, Betriebsbereitschaft\nBetriebsfähigkeit von       sicherstellen\ntechnischen Systemen     e) Schutz- und Sicherheitsregeln anwenden und deren\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 14)        Funktion prüfen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004             1531\nBerufs-                                                Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                           Zeitrahmen\nbild-                                       die unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                    in Monaten\nposition                               Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                  2                                                 3                                 4\nZeitrahmen 3\n5    Betriebliche und         c) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufs-\ntechnische                   bezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, aus-\nKommunikation                werten und anwenden\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 5)\n6    Planen und               a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorga-\nOrganisieren der             ben einrichten\nArbeit, Bewerten der     b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht\nArbeitsergebnisse            anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 6)\nk) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden,\nEinsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen\n11     Anschlagen, Sichern      a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen,\nund Transportieren           deren Betriebsbereitschaft beurteilen, unter Berücksich-         2 bis 4\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 11)         tigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder\nderen Einsatz veranlassen\nb) Transportgut absetzen, lagern und sichern\n13     Herstellen, Montieren    a) technische Unterlagen analysieren\nund Demontieren von      f) Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern\nBauteilen, Baugruppen\nund Systemen             g) Maschinen oder Fertigungssysteme umrüsten\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 13)\n14     Sicherstellen der        e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und\nBetriebsfähigkeit von        deren Funktion prüfen\ntechnischen Systemen\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 14)\nZeitrahmen 4             2 . A u s b i l d u n g s j a h r, 1 . H a l b j a h r\n5    Betriebliche und         a) Informationsquellen auswählen, Informationen beschaf-\ntechnische                   fen und bewerten\nKommunikation            b) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 5)          anwenden sowie Skizzen anfertigen\n6    Planen und               d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminver-\nOrganisieren der             folgung anwenden\nArbeit, Bewerten der     g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesse-\nArbeitsergebnisse            rung von Arbeitsvorgängen beitragen\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 6)\nh) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglich-\nkeiten nutzen\nk) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden,\nEinsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen\nl) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumen-\ntieren\n7    Unterscheiden,           a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beur-\nZuordnen und Hand-           teilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen\nhaben von Werk- und          und handhaben\nHilfsstoffen                                                                                  3 bis 5\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 7)\n8    Herstellen von Bau-      a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließ-\nteilen und Baugruppen        lich der Werkzeuge sicherstellen\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 8)      b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke aus-\nrichten und spannen","1532             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004\nBerufs-                                             Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                          Zeitrahmen\nbild-                                      die unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                   in Monaten\nposition                              Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                  2                                            3                                     4\nc) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungs-\nverfahren herstellen\nd) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen\ne) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu\nBaugruppen fügen\n13     Herstellen, Montieren    a) Technische Unterlagen analysieren\nund Demontieren von      b) Montage- und Demontagepläne erstellen und anwenden\nBauteilen, Baugruppen\nund Systemen             c) Bauteile durch Kombination verschiedener Fertigungs-\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 13)        verfahren herstellen und anpassen\nd) Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsgerecht\nmontieren\nZeitrahmen 5\n5    Betriebliche und         c) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufs-\ntechnische                  bezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, aus-\nKommunikation               werten und anwenden\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 5)      f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische\nFachbegriffe in der Kommunikation anwenden\nh) Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse\ndokumentieren und präsentieren\n6    Planen und               c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirt-\nOrganisieren der            schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durch-\nArbeit, Bewerten der        führen\nArbeitsergebnisse        f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirt-\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 6)         schaftlichkeit vergleichen\ni) unterschiedliche Lerntechniken anwenden\nl) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumen-\ntieren\nm) Aufgaben im Team planen und durchführen\n10     Steuerungstechnik        a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 10)     b) Steuerungstechnik anwenden\n12     Kundenorientierung       a) auftragspezifische Anforderungen und Informationen be-\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 12)        schaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiter-\nleiten\n1 bis 3\n13     Herstellen, Montieren    a) technischen Unterlagen analysieren\nund Demontieren von      d) Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsgerecht\nBauteilen, Baugruppen       montieren\nund Systemen\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 13)\n14     Sicherstellen der        a) Störungen an Maschinen und Systemen unter Beachtung\nBetriebsfähigkeit von       der Schnittstellen feststellen und Fehler eingrenzen\ntechnischen Systemen     d) Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen durch\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 14)        Steuern, Regeln und Überwachen der Arbeitsbewegun-\ngen und deren Hilfsfunktionen sicherstellen oder verbes-\nsern\ne) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und\nderen Funktion prüfen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004                               1533\nBerufs-                                                Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                                            Zeitrahmen\nbild-                                       die unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                                     in Monaten\nposition                               Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                  2                                                 3                                                  4\n16     Aufbauen, Erweitern      a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an\nund Prüfen von               elektrischen Systemen anwenden\nelektrotechnischen       b) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme\nKomponenten der              anwenden\nSteuerungstechnik\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 16)     c) elektrische Baugruppen oder Komponenten mechanisch\naufbauen\nd) mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugruppen\noder Komponenten installieren und prüfen\ne) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen überprüfen,\nbei Störungen Maßnahmen durchführen oder einleiten\nZeitrahmen 6             2 . A u s b i l d u n g s j a h r, 2 . H a l b j a h r, 3 . u n d 4 . A u s b i l d u n g s j a h r\n5    Betriebliche und         b) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und\ntechnische                   anwenden sowie Skizzen anfertigen\nKommunikation            c) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbe-\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 5)          zogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, aus-\nwerten und anwenden\nd) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des\nDatenschutzes pflegen, sichern und archivieren\ne) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situa-\ntionsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitä-\nten berücksichtigen\nf) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische\nFachbegriffe in der Kommunikation anwenden\ng) Informationen auch aus englischsprachigen technischen\nUnterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden\ni) Konflikte im Team lösen\n6    Planen und               a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorga-\nOrganisieren der             ben einrichten\nArbeit, Bewerten der     b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht\nArbeitsergebnisse            anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 6)\nc) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirt-\nschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durch-\nführen\nd) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminver-\nfolgung anwenden\nf) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirt-\nschaftlichkeit vergleichen\ng) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesse-\nrung von Arbeitsvorgängen beitragen\nh) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglich-\nkeiten nutzen\ni) unterschiedliche Lerntechniken anwenden\nk) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden,\nEinsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen\nl) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumen-\ntieren\nm) Aufgaben im Team planen und durchführen","1534             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004\nBerufs-                                              Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                          Zeitrahmen\nbild-                                       die unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                   in Monaten\nposition                              Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                  2                                            3                                     4\n7    Unterscheiden,           a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beur-\nZuordnen und                teilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen\nHandhaben von Werk-         und handhaben\nund Hilfsstoffen         b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 7)         und entsorgen\n9    Warten von               b) mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen            2 bis 4\nBetriebsmitteln             auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand-\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 9)         setzen oder die Instandsetzung veranlassen\nc) Betriebstoffe auswählen, anwenden und entsorgen\n11     Anschlagen, Sichern      a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen,\nund Transportieren          deren Betriebsbereitschaft beurteilen, unter Berücksichti-\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 11)        gung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder\nderen Einsatz veranlassen\nb) Transportgut absetzen, lagern und sichern\n12     Kundenorientierung       a) auftragspezifische Anforderungen und Informationen\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 12)        beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten wei-\nterleiten\nb) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und\nSicherheitsvorschriften hinweisen\n13     Herstellen, Montieren    b) Montage- und Demontagepläne erstellen und anwenden\nund Demontieren von      d) Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsgerecht\nBauteilen, Baugruppen       montieren\nund Systemen\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 13)     e) Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und\nkennzeichnen\nf) Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern\n14     Sicherstellen der        e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und\nBetriebsfähigkeit von       deren Funktion prüfen\ntechnischen Systemen\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 14)\n15     Instandhalten von        a) Maschinen und Systeme warten, inspizieren, instand-\ntechnischen Systemen        setzen oder verbessern\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 15)     b) Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren\nc) Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden durchführen\nund deren Wirksamkeit sicherstellen\nd) Wartungs- und Inspektionspläne erstellen\n16     Aufbauen, Erweitern      a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an\nund Prüfen von              elektrischen Systemen anwenden\nelektrotechnischen       b) Schalt- und Funktionspläne der Steuerungstechnik an-\nKomponenten der             wenden\nSteuerungstechnik\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 16)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004            1535\nBerufs-                                             Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                          Zeitrahmen\nbild-                                      die unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                   in Monaten\nposition                              Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                  2                                            3                                     4\nZeitrahmen 7\n5    Betriebliche und         c) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufs-\ntechnische                  bezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, aus-\nKommunikation               werten und anwenden\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 5)      f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische\nFachbegriffe in der Kommunikation anwenden\ng) Informationen auch aus englischsprachigen technischen\nUnterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden\n6    Planen und               e) betriebswirtschaftliche relevante Daten erfassen und be-\nOrganisieren der            werten\nArbeit, Bewerten der     m) Aufgaben im Team planen und durchführen\nArbeitsergebnisse\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 6)\n10     Steuerungstechnik        b) Steuerungstechnik anwenden\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 10)\n1 bis 3\n14     Sicherstellen der        b) Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die Möglich-\nBetriebsfähigkeit von       keiten ihrer Beseitigung beurteilen und die Instandset-\ntechnischen Systemen        zung oder Verbesserung durchführen oder veranlassen\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 14)     d) Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen durch\nSteuern, Regeln und Überwachen der Arbeitsbewegun-\ngen und deren Hilfsfunktionen sicherstellen und verbes-\nsern\ne) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und\nderen Funktion prüfen\n16     Aufbauen, Erweitern      a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an\nund Prüfen von              elektrischen Systemen anwenden\nelektrotechnischen       b) Schalt- und Funktionspläne der Steuerungstechnik an-\nKomponenten der             wenden\nSteuerungstechnik\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 16)\nZeitrahmen 8\n5    Betriebliche und         a) Informationsquellen auswählen, Informationen beschaf-\ntechnische                  fen und bewerten\nKommunikation            b) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 5)         anwenden sowie Skizzen anfertigen\nd) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des\nDatenschutzes pflegen, sichern und archivieren\nh) Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse\ndokumentieren und präsentieren\n6    Planen und               f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirt-\nOrganisieren der            schaftlichkeit vergleichen\nArbeit, Bewerten der     g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesse-\nArbeitsergebnisse           rung von Arbeitsvorgängen beitragen\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 6)\nh) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglich-\nkeiten nutzen\nk) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden,\nEinsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen\nl) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumen-\ntieren","1536             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004\nBerufs-                                               Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                           Zeitrahmen\nbild-                                        die unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                    in Monaten\nposition                               Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                  2                                             3                                     4\n8    Herstellen von Bau-      a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließ-\nteilen und Baugruppen        lich der Werkzeuge sicherstellen\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 8)      b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke\nausrichten und spannen\nc) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungs-\nverfahren herstellen\nd) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen\ne) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu\nBaugruppen fügen\n11     Anschlagen, Sichern      a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen,\nund Transportieren           deren Betriebsbereitschaft beurteilen, unter Berücksich-\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 11)         tigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder              3 bis 5\nderen Einsatz veranlassen\nb) Transportgut absetzen, lagern und sichern\n12     Kundenorientierung       a) auftragspezifische Anforderungen und Informationen\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 12)         beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten wei-\nterleiten\nb) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und\nSicherheitsvorschriften hinweisen\n13     Herstellen, Montieren    a) Technische Unterlagen analysieren\nund Demontieren von      b) Montage- und Demontagepläne erstellen und anwenden\nBauteilen, Baugruppen\nund Systemen             c) Bauteile durch Kombination verschiedener Fertigungs-\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 13)         verfahren herstellen und anpassen\nd) Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsgerecht\nmontieren\n14     Sicherstellen der        e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und\nBetriebsfähigkeit von        deren Funktion prüfen\ntechnischen Systemen\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 14)\n16     Aufbauen, Erweitern      a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an\nund Prüfen von               elektrischen Systemen anwenden\nelektrotechnischen       b) Schalt- und Funktionspläne der Steuerungstechnik\nKomponenten der              anwenden\nSteuerungstechnik\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 16)     c) elektrische Baugruppen oder Komponenten mechanisch\naufbauen\nd) mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugruppen\noder Komponenten installieren und prüfen\ne) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen überprüfen,\nbei Störungen Maßnahmen durchführen oder einleiten\nZeitrahmen 9\n5    Betriebliche und          c) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufs-\ntechnische                   bezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, aus-\nKommunikation                werten und anwenden\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 5)      d) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des Da-\ntenschutzes pflegen, sichern und archivieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004            1537\nBerufs-                                             Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                          Zeitrahmen\nbild-                                      die unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                   in Monaten\nposition                              Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                  2                                            3                                     4\ne) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situa-\ntionsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitä-\nten berücksichtigen\nf) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische\nFachbegriffe in der Kommunikation anwenden\ng) Informationen auch aus englischsprachigen technischen\nUnterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden\nh) Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse\ndokumentieren und präsentieren\n6    Planen und               h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglich-\nOrganisieren der            keiten nutzen\nArbeit, Bewerten der\nArbeitsergebnisse\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 6)\n1 bis 3\n10     Steuerungstechnik        a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 10)\n14     Sicherstellen der        a) Störungen an Maschinen und Systemen unter Beachtung\nBetriebsfähigkeit von       der Schnittstellen feststellen und Fehler eingrenzen\ntechnischen Systemen     b) Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die Möglich-\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 14)        keiten ihrer Beseitigung beurteilen und die Instandset-\nzung oder Verbesserung durchführen oder veranlassen\ne) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und\nderen Funktion prüfen\n16     Aufbauen, Erweitern      a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an\nund Prüfen von              elektrischen Systemen anwenden\nelektrotechnischen       b) Schalt- und Funktionspläne der Steuerungstechnik\nKomponenten der             anwenden\nSteuerungstechnik\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 16)     d) mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugruppen\noder Komponenten installieren und prüfen\ne) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen überprüfen,\nbei Störungen Maßnahmen durchführen oder einleiten\nZeitrahmen 10\n5    Betriebliche und         c) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufs-\ntechnische                  bezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, aus-\nKommunikation               werten und anwenden\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 5)      d) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des Da-\ntenschutzes pflegen, sichern und archivieren\ne) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situa-\ntionsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitä-\nten berücksichtigen\nh) Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse\ndokumentieren und präsentieren\ni) Konflikte im Team lösen","1538             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004\nBerufs-                                             Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                          Zeitrahmen\nbild-                                      die unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                   in Monaten\nposition                              Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                  2                                            3                                     4\n6    Planen und               e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und be-\nOrganisieren der            werten\nArbeit, Bewerten der     f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirt-\nArbeitsergebnisse           schaftlichkeit vergleichen\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 6)\ng) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesse-\nrung von Arbeitsvorgängen beitragen\nk) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden,\nEinsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen\nl) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumen-\ntieren\nm) Aufgaben im Team planen und durchführen\n7    Unterscheiden,           a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beur-\nZuordnen und Hand-          teilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen\nhaben von Werk- und         und handhaben\nHilfsstoffen\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 7)\n12     Kundenorientierung       b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 12)        Sicherheitsvorschriften hinweisen\n13     Herstellen, Montieren    a) technische Unterlagen analysieren                                1 bis 3\nund Demontieren von      e) Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und\nBauteilen, Baugruppen       kennzeichnen\nund Systemen\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 13)\n14     Sicherstellen der        b) Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die Möglich-\nBetriebsfähigkeit von       keiten ihrer Beseitigung beurteilen und die Instandset-\ntechnischen Systemen        zung oder Verbesserung durchführen oder veranlassen\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 14)     d) Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen durch\nSteuern, Regeln und Überwachen der Arbeitsbewegun-\ngen und deren Hilfsfunktionen sicherstellen und verbes-\nsern\n16     Aufbauen, Erweitern      a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten\nund Prüfen von              an elektrischen Systemen anwenden\nelektrotechnischen       b) Schalt- und Funktionspläne der Steuerungstechnik\nKomponenten der             anwenden\nSteuerungstechnik\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 16)     c) elektrische Baugruppen oder Komponenten mechanisch\naufbauen\nd) mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugruppen\noder Komponenten installieren und prüfen\ne) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen überprüfen,\nbei Störungen Maßnahmen durchführen oder einleiten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004           1539\nBerufs-                                             Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                          Zeitrahmen\nbild-                                      die unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                   in Monaten\nposition                              Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                  2                                            3                                     4\nZeitrahmen 11\n17     Geschäftsprozesse        a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leis-\nund Qualitäts-              tungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kun-\nsicherungssysteme           den absprechen\nim Einsatzgebiet         b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen,\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 17)        auswerten und nutzen, technische Entwicklungen\nberücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten\nc) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicher-\nheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökolo-\ngischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nach-\ngelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen\nerstellen\nd) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen\ne) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von\nArbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben\ndurchführen\nf) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen              10 bis 12\nArbeitsbereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmän-\ngeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren\ng) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden,\nEinsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und\nbetriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse\ndokumentieren\nh) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch doku-\nmentieren\ni) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben\nund erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen\nk) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur\nkontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im\nBetriebsablauf beitragen\nl) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumen-\ntationen, veranlassen","1540               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004\nAnlage 4\n(zu § 15)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Konstruktionsmechaniker/zur Konstruktionsmechanikerin\nTe i l A : S a c h l i c h e G l i e d e r u n g d e r b e r u f s s p e z i f i s c h e n F a c h q u a l i f i k a t i o n e n\nBerufs-                                                                              Qualifikationen,\nTeil des\nbild-                                                    die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens\nAusbildungsberufsbildes\nposition                                              und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind\n1                      2                                                                  3\n13      Anwenden von                     a) Gesamt- und Teilzeichnungen beschaffen und anwenden\ntechnischen                      b) Abwicklungen nach verschiedenen Verfahren herstellen\nUnterlagen\n(§ 14 Abs. 1 Nr. 13)             c) Schweißanweisungen und -pläne lesen und anwenden\n14      Trennen und                      a) Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter Berücksichtigung des Werk-\nUmformen                             stoffes und des Bearbeitungsverfahrens, auswählen\n(§ 14 Abs. 1 Nr. 14)             b) Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und Schablonen vorrichten\nc) Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschinell und thermisch umformen\nund trennen\nd) Hilfswerkzeuge nach Verwendungszweck auswählen und anwenden\ne) Schnittflächen- und Oberflächengüte beurteilen\nf) Fehler feststellen, beheben und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung einleiten\n15      Einsetzen von                    a) Bearbeitungsmaschinen nach Fertigungsverfahren auswählen und einrichten\nBearbeitungs-                    b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen\nmaschinen\n(§ 14 Abs. 1 Nr. 15)             c) Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereiten\nd) Probeläufe durchführen und Fertigungsprozesse optimieren\n16      Fügen von Bauteilen              a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbereiten\n(§ 14 Abs. 1 Nr. 16)             b) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach Zeichnungen form-, kraft- und\nstoffschlüssig verbinden\n17      Einsetzen von Vorrich-           a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen sowie auf- und abbauen\ntungen und Hilfskon-             b) Schablonen herstellen und anwenden\nstruktionen\n(§ 14 Abs. 1 Nr. 17)\n18      Montieren und Demon-             a) Bauteile und Baugruppen identifizieren und unter Beachtung ihrer Funktion\ntieren von Metallkon-                nach technischen Unterlagen zur Montage und Demontage prüfen und vorbe-\nstruktionen                          reiten\n(§ 14 Abs. 1 Nr. 18)             b) Werkzeuge und Hilfsmittel auswählen und einsetzen\nc) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung der Maßtoleranzen passen sowie\ndurch Messen, Lehren und Sichtprüfen funktionsgerecht ausrichten und Lage\nsichern\nd) Bauteile und Baugruppen nach technischen Unterlagen montieren\ne) Bauteile und Baugruppen demontieren und hinsichtlich Lage und Funktions-\nzuordnung kennzeichnen\nf) Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefahren sichern, Sicherheitsein-\nrichtungen überprüfen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004                   1541\nBerufs-                                                                 Qualifikationen,\nTeil des\nbild-                                          die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens\nAusbildungsberufsbildes\nposition                                    und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind\n1                  2                                                         3\n19     Prüfen von Bauteilen     a) Prüfverfahren und -geräte nach Verwendungszweck auswählen\nund Baugruppen           b) Bauteile auf Dichtheit, Zug- und Druckfestigkeit sowie Maß-, Form- und Lage-\n(§ 14 Abs. 1 Nr. 19)        abweichungen und Funktion prüfen\nc) vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für die schweißtechnische Weiterbe-\narbeitung kontrollieren\nd) werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwenden\n20     Geschäftsprozesse        a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen,\nund Qualitätssiche-         Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen\nrungssysteme im Ein-     b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und nutzen,\nsatzgebiet                  technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben\n(§ 14 Abs. 1 Nr. 20)        beachten\nc) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer,\nbetriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit\nvor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen\nd) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen\ne) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit,\nUmweltschutz und Terminvorgaben durchführen\nf) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwen-\nden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und\ndokumentieren\ng) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von\nPrüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden,\nErgebnisse dokumentieren\nh) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren\ni) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern,\nAbnahmeprotokolle erstellen\nk) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen\nVerbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen\nl) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassen","1542                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004\nTe i l B : Z e i t l i c h e G l i e d e r u n g\nAbschnitt I:\nBerufs-                                                        Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                                   Zeitrahmen\nbild-                                                 die unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                                in Monaten\nposition                                         Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                       2                                                  3                                        4\n1     Berufsbildung, Arbeits-            a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                        Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 14 Abs. 1 Nr. 1)                b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungs-\nvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2     Aufbau und                         a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläu-\nOrganisation des                      tern\nAusbildungsbetriebes               b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie\n(§ 14 Abs. 1 Nr. 2)                   Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertre-\ntungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsver-\nfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe\ndes ausbildenden Betriebes beschreiben\n3     Sicherheit und                     a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeits-\nwährend\nGesundheitsschutz                     platz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung\nder gesamten\nbei der Arbeit                        ergreifen\nAusbildungszeit\n(§ 14 Abs. 1 Nr. 3)                b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvor-         zu vermitteln\nschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste\nMaßnahmen einleiten\nd) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an\nelektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln\nbeachten\ne) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwen-\nden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und\nMaßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4     Umweltschutz                       Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 14 Abs. 1 Nr. 4)                beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbe-\ntrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen\nerklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonen-\nden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umwelt-\nschonenden Entsorgung zuführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004            1543\nAbschnitt II:\nBerufs-                                             Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                          Zeitrahmen\nbild-                                      die unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                   in Monaten\nposition                               Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                  2                                            3                                     4\nZeitrahmen 1              1. Ausbildungsjahr\n5    Betriebliche und         a) Informationsquellen auswählen, Informationen beschaf-\ntechnische                  fen und bewerten\nKommunikation            b) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und\n(§ 14 Abs. 1 Nr. 5)         anwenden sowie Skizzen anfertigen\n6    Planen und               a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorga-\nOrganisieren der            ben einrichten\nArbeit, Bewerten der     b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht\nArbeitsergebnisse           anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen\n(§ 14 Abs. 1 Nr. 6)\nk) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden,\nEinsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen\nl) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumen-\ntieren\n7    Unterscheiden,           a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beur-\nZuordnen und                teilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen\nHandhaben von Werk-         und handhaben                                                    6 bis 8\nund Hilfsstoffen         b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen\n(§ 14 Abs. 1 Nr. 7)         und entsorgen\n8    Herstellen von Bau-      a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließ-\nteilen und Baugruppen       lich der Werkzeuge sicherstellen\n(§ 14 Abs. 1 Nr. 8)      b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke\nausrichten und spannen\nc) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungs-\nverfahren herstellen\nd) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen\n16     Fügen von Bauteilen      a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbereiten\n(§ 14 Abs. 1 Nr. 16)     b) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach Zeichnun-\ngen und Vorgaben form-, kraft- und stoffschlüssig verbin-\nden\nZeitrahmen 2\n5    Betriebliche und         a) Informationsquellen auswählen, Informationen beschaf-\ntechnische                  fen und bewerten\nKommunikation            c) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbe-\n(§ 14 Abs. 1 Nr. 5)\nzogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, aus-\nwerten und anwenden\nd) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des\nDatenschutzes pflegen, sichern und archivieren\ne) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situa-\ntionsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitä-\nten berücksichtigen\nf) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische\nFachbegriffe in der Kommunikation anwenden\ng) Informationen auch aus englischsprachigen technischen\nUnterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden\nh) Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse\ndokumentieren und präsentieren\ni) Konflikte im Team lösen","1544             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004\nBerufs-                                             Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                          Zeitrahmen\nbild-                                      die unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                   in Monaten\nposition                              Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                  2                                            3                                     4\n6    Planen und               a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorga-\nOrganisieren der            ben einrichten\nArbeit, Bewerten der     b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht\nArbeitsergebnisse           anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen\n(§ 14 Abs. 1 Nr. 6)\nf) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirt-              2 bis 4\nschaftlichkeit vergleichen\nh) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglich-\nkeiten nutzen\ni) unterschiedliche Lerntechniken anwenden\nk) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden,\nEinsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen\nl) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumen-\ntieren\n8    Herstellen von Bau-      e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu\nteilen und Baugruppen       Baugruppen fügen\n(§ 14 Abs. 1 Nr. 8)\n11     Anschlagen, Sichern      a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen,\nund Transportieren          deren Betriebsbereitschaft beurteilen, unter Berücksichti-\n(§ 14 Abs. 1 Nr. 11)        gung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder\nderen Einsatz veranlassen\nb) Transportgut absetzen, lagern und sichern\n13     Anwenden von             a) Gesamt- und Teilzeichnungen beschaffen und anwenden\ntechnischen              b) Abwicklungen nach verschiedenen Verfahren herstellen\nUnterlagen\n(§ 14 Abs. 1 Nr. 13)     c) Schweißanweisungen und -pläne lesen und anwenden\nZeitrahmen 3\n5    Betriebliche und         a) Informationsquellen auswählen, Informationen beschaf-\ntechnische                  fen und bewerten\nKommunikation            c) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbe-\n(§ 14 Abs. 1 Nr. 5)         zogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, aus-\nwerten und anwenden\nf) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische\nFachbegriffe in der Kommunikation anwenden\n7    Unterscheiden,           a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beur-\nZuordnen und                teilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen\nHandhaben von Werk-         und handhaben\nund Hilfsstoffen         b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen            1 bis 3\n(§ 14 Abs. 1 Nr. 7)         und entsorgen\n9    Warten von               a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durch-\nBetriebsmitteln             führung dokumentieren\n(§ 14 Abs. 1 Nr. 9)      b) mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen\nauf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand-\nsetzen oder die Instandsetzung veranlassen\nc) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen\n15     Einsetzen von Bearbei-   c) Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereiten\ntungsmaschinen\n(§ 14 Abs. 1 Nr. 15)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004             1545\nBerufs-                                                Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                           Zeitrahmen\nbild-                                        die unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                    in Monaten\nposition                               Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                  2                                                 3                                 4\nZeitrahmen 4             2 . A u s b i l d u n g s j a h r, 1 . H a l b j a h r\n6    Planen und               b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht\nOrganisieren der             anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen\nArbeit, Bewerten der     g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesse-\nArbeitsergebnisse            rung von Arbeitsvorgängen beitragen\n(§ 14 Abs. 1 Nr. 6)\nk) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden,\nEinsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen\nl) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumen-\ntieren\n7    Unterscheiden,           a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beur-\nZuordnen und                 teilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen\nHandhaben von Werk-          und handhaben\nund Hilfsstoffen         b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen\n(§ 14 Abs. 1 Nr. 7)          und entsorgen\n8    Herstellen von Bau-      a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließ-\nteilen und Baugruppen        lich der Werkzeuge sicherstellen\n(§ 14 Abs. 1 Nr. 8)      b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke\nausrichten und spannen\nc) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungs-\nverfahren herstellen\nd) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen\n11     Anschlagen, Sichern      a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen,\nund Transportieren           deren Betriebsbereitschaft beurteilen, unter Berücksichti-\n(§ 14 Abs. 1 Nr. 11)         gung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder\nderen Einsatz veranlassen                                        2 bis 4\nb) Transportgut absetzen, lagern und sichern\n12     Kundenorientierung       a) auftragsspezifische Anforderungen und Informationen\n(§ 14 Abs. 1 Nr. 12)         beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten wei-\nterleiten\nb) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und\nSicherheitsvorschriften hinweisen\n14     Trennen und              a) Werkzeuge und Maschinen insbesondere unter Berück-\nUmformen                     sichtigung des Werkstoffes und des Bearbeitungsverfah-\n(§ 14 Abs. 1 Nr. 14)         rens auswählen\nb) Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und Schab-\nlonen vorrichten\nc) Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschinell und\nthermisch umformen und trennen\nd) Hilfswerkzeuge nach Verwendungszweck auswählen und\nanwenden\ne) Schnittflächen- und Oberflächengüte beurteilen\nf) Fehler feststellen, beheben und Maßnahmen zu ihrer Ver-\nmeidung einleiten\n16     Fügen von Bauteilen      a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbereiten\n(§ 14 Abs. 1 Nr. 16)     b) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach Zeichnun-\ngen und Vorgaben form-, kraft- und stoffschlüssig verbin-\nden","1546             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004\nBerufs-                                             Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                          Zeitrahmen\nbild-                                      die unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                   in Monaten\nposition                              Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                  2                                            3                                     4\nZeitrahmen 5\n5    Betriebliche und         e) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzen und im Team situati-\ntechnische                  onsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten\nKommunikation               berücksichtigen\n(§ 14 Abs. 1 Nr. 5)      f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische\nFachbegriffe in der Kommunikation anwenden\ng) Informationen auch aus englischsprachigen, technischen\nUnterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden\nh) Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse\ndokumentieren und präsentieren\ni) Konflikte im Team lösen\n6    Planen und               a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorga-\nOrganisieren der            ben einrichten\nArbeit, Bewerten der     c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirt-\nArbeitsergebnisse           schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durch-\n(§ 14 Abs. 1 Nr. 6)         führen\nd) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminver-\nfolgung anwenden\ne) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und\nbewerten\nf) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirt-\nschaftlichkeit vergleichen\ng) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesse-\nrung von Arbeitsvorgängen beitragen\nh) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglich-\nkeiten nutzen                                                    2 bis 4\ni) unterschiedliche Lerntechniken anwenden\nk) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden,\nEinsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen\nm) Aufgaben im Team planen und durchführen\n7    Unterscheiden,           b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen\nZuordnen und                und entsorgen\nHandhaben von Werk-\nund Hilfsstoffen\n(§ 14 Abs. 1 Nr. 7)\n8    Herstellen von Bau-      e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu\nteilen und Baugruppen       Baugruppen fügen\n(§ 14 Abs. 1 Nr. 8)\n11     Anschlagen, Sichern      a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen,\nund Transportieren          deren Betriebsbereitschaft beurteilen, unter Berücksich-\n(§ 14 Abs. 1 Nr. 11)        tigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder\nderen Einsatz veranlassen\nb) Transportgut absetzen, lagern und sichern\n13     Anwenden von techni-     c) Schweißanweisungen und -pläne lesen und berücksichti-\nschen Unterlagen            gen\n(§ 14 Abs. 1 Nr. 13)\n17     Einsetzen von            a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen sowie auf-\nVorrichtungen und           und abbauen\nHilfskonstruktionen\n(§ 14 Abs. 1 Nr. 17)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004                               1547\nBerufs-                                                Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                                            Zeitrahmen\nbild-                                       die unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                                     in Monaten\nposition                               Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                  2                                                 3                                                  4\nZeitrahmen 6             2 . A u s b i l d u n g s j a h r, 2 . H a l b j a h r, 3 . u n d 4 . A u s b i l d u n g s j a h r\n5    Betriebliche und         a) Informationsquellen auswählen, Informationen beschaf-\ntechnische                   fen und bewerten\nKommunikation            b) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und\n(§ 14 Abs. 1 Nr. 5)          anwenden sowie Skizzen anfertigen\nc) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbe-\nzogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, aus-\nwerten und anwenden\ng) Informationen auch aus englischsprachigen, technischen\nUnterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden\n6    Planen und               c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirt-\nOrganisieren der             schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durch-\nArbeit, Bewerten der         führen\nArbeitsergebnisse        d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminver-\n(§ 14 Abs. 1 Nr. 6)          folgung anwenden\ne) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und\nbewerten\nf) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirt-\nschaftlichkeit vergleichen\nl) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumen-\ntieren\nm) Aufgaben im Team planen und durchführen\n7    Unterscheiden,           a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beur-\nZuordnen und                 teilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen\nHandhaben von Werk-          und handhaben\nund Hilfsstoffen\n(§ 14 Abs. 1 Nr. 7)\n10     Steuerungstechnik        a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten\n(§ 14 Abs. 1 Nr. 10)     b) Steuerungstechnik anwenden\n13     Anwenden von             a) Gesamt- und Teilzeichnungen beschaffen und anwenden\ntechnischen              b) Abwicklungen nach verschiedenen Verfahren herstellen                               3 bis 5\nUnterlagen\n(§ 14 Abs. 1 Nr. 13)\n14     Trennen und              a) Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter Berück-\nUmformen                     sichtigung des Werkstoffes und des Bearbeitungsverfah-\n(§ 14 Abs. 1 Nr. 14)         rens, auswählen\nb) Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und Schab-\nlonen vorrichten\nc) Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschinell und\nthermisch umformen und trennen\nd) Hilfswerkzeuge nach Verwendungszweck auswählen und\nanwenden\ne) Schnittflächen- und Oberflächengüte beurteilen\nf) Fehler feststellen und beheben und Maßnahmen zu ihrer\nVermeidung einleiten","1548             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004\nBerufs-                                             Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                          Zeitrahmen\nbild-                                      die unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                   in Monaten\nposition                              Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                  2                                            3                                     4\n15     Einsetzen von Bearbei-   a) Bearbeitungsmaschinen nach Fertigungsverfahren aus-\ntungsmaschinen              wählen und einrichten\n(§ 14 Abs. 1 Nr. 15)     b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen\nc) Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereiten\nd) Probeläufe durchführen und Fertigungsprozesse optimie-\nren\n17     Einsetzen von            a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen sowie auf-\nVorrichtungen und           und abbauen\nHilfskonstruktionen      b) Schablonen herstellen und anwenden\n(§ 14 Abs. 1 Nr. 17)\n19     Prüfen von Bauteilen     a) Prüfverfahren und -geräte nach Verwendungszweck aus-\nund Baugruppen              wählen\n(§ 14 Abs. 1 Nr. 19)     b) Bauteile auf Dichtheit, Zug- und Druckfestigkeit sowie\nMaß-, Form- und Lageabweichungen und Funktion prü-\nfen\nc) vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für die schweiß-\ntechnische Weiterbearbeitung kontrollieren\nd) werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwenden\nZeitrahmen 7\n6    Betriebliche und         g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesse-\ntechnische                  rung von Arbeitsvorgängen beitragen\nKommunikation            k) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden,\n(§ 14 Abs. 1 Nr. 6)         Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen\n8    Herstellen von Bau-      c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungs-\nteilen und Baugruppen       verfahren herstellen                                             1 bis 3\n(§ 14 Abs. 1 Nr. 8)      d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen\n16     Fügen von Bauteilen      a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbereiten\n(§ 14 Abs. 1 Nr. 16)     b) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach Zeichnun-\ngen form-, kraft- und stoffschlüssig verbinden\nZeitrahmen 8\n6    Planen und               c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirt-\nOrganisieren der            schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durch-\nArbeit, Bewerten der        führen\nArbeitsergebnisse        d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminver-\n(§ 14 Abs. 1 Nr. 6)         folgung anwenden\ne) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und\nbewerten\nf) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirt-\nschaftlichkeit vergleichen\nk) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden,\nEinsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen\nl) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumen-\ntieren\nm) Aufgaben im Team planen und durchführen                          1 bis 3","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004            1549\nBerufs-                                              Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                          Zeitrahmen\nbild-                                       die unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                   in Monaten\nposition                              Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                  2                                            3                                     4\n11     Anschlagen, Sichern      a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen,\nund Transportieren          deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichti-\n(§ 14 Abs. 1 Nr. 11)        gung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder\nderen Einsatz veranlassen\n12     Kundenorientierung       a) auftragsspezifische Anforderungen und Informationen\n(§ 14 Abs. 1 Nr. 12)        beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten wei-\nterleiten\nb) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und\nSicherheitsvorschriften hinweisen\n17     Einsetzen von            a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen sowie auf-\nVorrichtungen und           und abbauen\nHilfskonstruktionen\n(§ 14 Abs. 1 Nr. 17)\nZeitrahmen 9\n6    Planen und               c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirt-\nOrganisieren der            schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durch-\nArbeit, Bewerten der        führen\nArbeitsergebnisse        d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminver-\n(§ 14 Abs. 1 Nr. 6)         folgung anwenden\ne) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und\nbewerten\nf) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirt-\nschaftlichkeit vergleichen\nk) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden,\nEinsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen\n8    Herstellen von Bau-      c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungs-\nteilen und Baugruppen       verfahren herstellen\n(§ 14 Abs. 1 Nr. 8)      d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen\n10     Steuerungstechnik        a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten\n(§ 14 Abs. 1 Nr. 10)     b) Steuerungstechnik anwenden\n14     Trennen und              a) Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter Berück-\nUmformen                    sichtigung des Werkstoffes und des Bearbeitungsverfah-\n(§ 14 Abs. 1 Nr. 14)        rens, auswählen\nb) Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und Scha-\nblonen vorrichten\nc) Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschinell und\nthermisch umformen und trennen                                   1 bis 3\n15     Einsetzen von            a) Bearbeitungsmaschinen nach Fertigungsverfahren aus-\nBearbeitungs-               wählen und einrichten\nmaschinen                b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen\n(§ 14 Abs. 1 Nr. 15)\nc) Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereiten\nd) Probeläufe durchführen und Fertigungsprozesse optimie-\nren","1550             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004\nBerufs-                                              Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                          Zeitrahmen\nbild-                                       die unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                   in Monaten\nposition                              Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                  2                                            3                                     4\n16     Fügen von Bauteilen      a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbereiten\n(§ 14 Abs. 1 Nr. 16)     b) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach Zeichnun-\ngen form-, kraft- und stoffschlüssig verbinden\n17     Einsetzen von            a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen sowie auf-\nVorrichtungen und           und abbauen\nHilfskonstruktionen      b) Schablonen herstellen und anwenden\n(§ 14 Abs. 1 Nr. 17)\n19     Prüfen von Bauteilen     a) Prüfverfahren und -geräte nach Verwendungszweck aus-\nund Baugruppen              wählen\n(§ 14 Abs. 1 Nr. 19)     b) Bauteile auf Dichtheit, Zug- und Druckfestigkeit sowie\nMaß-, Form- und Lageabweichungen und Funktion prü-\nfen\nc) vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für die schweiß-\ntechnische Weiterbearbeitung kontrollieren\nd) werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwenden\nZeitrahmen 10\n12     Kundenorientierung       a) auftragsspezifische Anforderungen und Informationen\n(§ 14 Abs. 1 Nr. 12)        beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten wei-\nterleiten\nb) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und\nSicherheitsvorschriften hinweisen\n16     Fügen von Bauteilen      a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbereiten\n(§ 14 Abs. 1 Nr. 16)     b) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach Zeichnun-\ngen form-, kraft- und stoffschlüssig verbinden\n17     Einsetzen von            a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen sowie auf-\nVorrichtungen und           und abbauen\nHilfskonstruktionen      b) Schablonen herstellen und anwenden\n(§ 14 Abs. 1 Nr. 17)\n18     Montieren und            a) Bauteile und Baugruppen identifizieren und unter Beach-\nDemontieren von             tung ihrer Funktion nach technischen Unterlagen zur              2 bis 4\nMetallkonstruktionen        Montage und Demontage prüfen und vorbereiten\n(§ 14 Abs. 1 Nr. 18)     b) Werkzeuge und Hilfsmittel auswählen und einsetzen\nc) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung der Maßtole-\nranzen passen sowie durch Messen, Lehren und Sicht-\nprüfen funktionsgerecht ausrichten und Lage sichern\nd) Bauteile und Baugruppen nach technischen Unterlagen\nmontieren\ne) Bauteile und Baugruppen demontieren und hinsichtlich\nLage und Funktionszuordnung kennzeichnen\nf) Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefahren\nsichern, Sicherheitseinrichtungen überprüfen\n19     Prüfen von Bauteilen     c) vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für die schweiß-\nund Baugruppen              technische Weiterbearbeitung kontrollieren\n(§ 14 Abs. 1 Nr. 19)     d) werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwenden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004           1551\nBerufs-                                             Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                          Zeitrahmen\nbild-                                      die unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                   in Monaten\nposition                              Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                  2                                            3                                     4\nZeitrahmen 11\n20     Geschäftsprozesse        a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leis-\nund Qualitätssiche-         tungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kun-\nrungssysteme im             den absprechen\nEinsatzgebiet            b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen,\n(§ 14 Abs. 1 Nr. 20)        auswerten und nutzen, technische Entwicklungen be-\nrücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten\nc) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicher-\nheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologi-\nscher Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachge-\nlagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen er-\nstellen\nd) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen\ne) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von\nArbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben\ndurchführen                                                     10 bis 12\nf) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Ar-\nbeitsbereich anwenden, Ursachen von Qualitätsmängeln\nsystematisch suchen, beseitigen und dokumentieren\ng) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden,\nEinsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und\nbetriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse\ndokumentieren\nh) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch doku-\nmentieren\ni) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben\nund erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen\nk) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur\nkontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im\nBetriebsablauf beitragen\nl) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumen-\ntationen, veranlassen","1552               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004\nAnlage 5\n(zu § 19)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Werkzeugmechaniker/zur Werkzeugmechanikerin\nTe i l A : S a c h l i c h e G l i e d e r u n g d e r b e r u f s s p e z i f i s c h e n F a c h q u a l i f i k a t i o n e n\nBerufs-                                                                           Fachqualifikationen,\nTeil des\nbild-                                                    die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens\nAusbildungsberufsbildes\nposition                                              und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind\n1                      2                                                                3\n13      Anfertigen von Bau-              a) Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und anwenden\nteilen mit unterschied-          b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werkzeuge auswählen, bereitstellen\nlichen Bearbeitungs-                 und einsetzen\nverfahren\n(§ 18 Abs. 1 Nr. 13)             c) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bearbeitungsverfahrens\nund der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen\nd) Bearbeitungswerkzeuge messen und Korrekturwerte berücksichtigen\ne) Bauteile durch manuelle und maschinelle Schleif- oder Abtragsverfahren aus\nverschiedenen Werkstoffen nach betrieblichen Fertigungsunterlagen herstel-\nlen\nf) Änderungen aufgrund konstruktiver und technischer Anforderungen durch-\nführen\ng) Stoffeigenschaften ändern\nh) Bearbeitungsverfahren auswählen\n14      Montage und                      a) Bauteile und Baugruppen für die funktionsgerechte Montage prüfen\nDemontage                        b) Bauteile und Baugruppen insbesondere zu Werkzeugen, Lehren, Vorrichtun-\n(§ 18 Abs. 1 Nr. 14)                 gen, Formen oder Instrumenten funktionsgerecht nach Montageplänen\nzusammenbauen, passen, Lage sichern und kennzeichnen\nc) Baugruppen demontieren und kennzeichnen, den Zustand von Bauteilen prü-\nfen und dokumentieren\nd) Betriebsbereitschaft insbesondere von Werkzeugen, Lehren, Vorrichtungen,\nFormen und Instrumenten herstellen\ne) Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefahren sichern, Sicherheitsein-\nrichtungen überprüfen\nf) unterschiedliche Verbindungstechniken anwenden, insbesondere Verschrau-\nben, Einpressen, Kleben oder Schweißen\ng) Normteile auswählen\n15      Erprobung und                    a) Einzel- und Gesamtfunktion prüfen, Fehleranalyse durchführen\nÜbergabe                         b) Funktionsfähigkeit herstellen und dokumentieren\n(§ 18 Abs. 1 Nr. 15)\nc) mechanische oder pneumatische Komponenten prüfen, Betriebssicherheit\nherstellen\nd) Erprobung durchführen oder veranlassen und Prozess unter Beachtung quali-\ntativer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte optimieren\ne) Muster oder Probestücke, insbesondere auf Maß- und Formhaltigkeit und\nFunktion prüfen\nf) Bemusterungsvorgang dokumentieren\ng) Maschinen unter Berücksichtigung der entsprechenden Sicherheitsvorschrif-\nten bedienen, Transportmittel einsetzen\nh) Sicherheitseinrichtungen prüfen, Sicherheit im Arbeitsbereich gewährleisten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004                   1553\nBerufs-                                                              Fachqualifikationen,\nTeil des\nbild-                                          die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens\nAusbildungsberufsbildes\nposition                                    und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind\n1                  2                                                         3\n16     Instandhaltung von       a) Bauteile und Baugruppen inspizieren, insbesondere durch Sichtprüfen und\nBauteilen und               mit optischen und mechanischen Prüfgeräten\nBaugruppen               b) Ist-Zustand dokumentieren\n(§ 18 Abs. 1 Nr. 16)\nc) Störungen und Fehler eingrenzen, ihre Ursachen feststellen, Möglichkeiten zu\nihrer Behebung aufzeigen, beseitigen und dokumentieren sowie mit den\nbetrieblichen Vorschriften abgleichen\nd) Verschleiß feststellen und beheben, Verschleißteile austauschen\ne) Funktion prüfen und dokumentieren\nf) Instandhaltungsmaßnahmen nach betrieblichen Vorschriften durchführen und\ndokumentieren\n17     Programmieren von        a) Datenein- und Datenausgabegeräte sowie Datenträger handhaben\nMaschinen oder           b) Rechnerunterstützte Techniken zur Programmierung anwenden\nAnlagen\n(§ 18 Abs. 1 Nr. 17)     c) Programme erstellen, eingeben, testen, ändern, optimieren und sichern\nd) Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe unter Berücksichtigung der\nFertigungstechnik anpassen\n18     Prüfen                   a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungszweck auswählen\n(§ 18 Abs. 1 Nr. 18)     b) Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen, optischen, elektrischen oder\npneumatischen Messgeräten prüfen\nc) Baugruppen auf Lageabweichungen mit mechanischen, optischen, elektri-\nschen oder pneumatischen Messgeräten prüfen\nd) Oberflächenbeschaffenheit mit verschiedenen Verfahren prüfen\n19     Geschäftsprozesse        a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen,\nund Qualitätssiche-         Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen\nrungssysteme im          b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und nutzen,\nEinsatzgebiet               technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben\n(§ 18 Abs. 1 Nr. 19)        beachten\nc) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer,\nbetriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit\nvor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen\nd) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen\ne) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit,\nUmweltschutz und Terminvorgaben, durchführen\nf) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwen-\nden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und\ndokumentieren\ng) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von\nPrüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden,\nErgebnisse dokumentieren\nh) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren\ni) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern,\nAbnahmeprotokolle erstellen\nk) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen\nVerbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen\nl) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassen","1554                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004\nTe i l B : Z e i t l i c h e G l i e d e r u n g\nAbschnitt I:\nBerufs-                                                        Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                                   Zeitrahmen\nbild-                                                 die unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                                in Monaten\nposition                                         Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                       2                                                  3                                        4\n1     Berufsbildung, Arbeits-            a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab-\nund Tarifrecht                        schluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 18 Abs. 1 Nr. 1)                b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungs-\nvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2     Aufbau und                         a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläu-\nOrganisation des                      tern\nAusbildungsbetriebes               b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be-\n(§ 18 Abs. 1 Nr. 2)                   schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Be-\nlegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretun-\ngen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsver-\nfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe\ndes ausbildenden Betriebes beschreiben\n3     Sicherheit und                     a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeits-\nwährend\nGesundheitsschutz                     platz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung\nder gesamten\nbei der Arbeit                        ergreifen\nAusbildungszeit\n(§ 18 Abs. 1 Nr. 3)                b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvor-         zu vermitteln\nschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste\nMaßnahmen einleiten\nd) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an\nelektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln\nbeachten\ne) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwen-\nden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und\nMaßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4     Umweltschutz                       Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 18 Abs. 1 Nr. 4)                beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbe-\ntrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen\nerklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonen-\nden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umwelt-\nschonenden Entsorgung zuführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004            1555\nAbschnitt II:\nBerufs-                                             Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                          Zeitrahmen\nbild-                                      die unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                   in Monaten\nposition                               Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                  2                                            3                                     4\nZeitrahmen 1              1. Ausbildungsjahr\n5    Betriebliche und tech-   b) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und\nnische Kommunikation        anwenden sowie Skizzen anfertigen\n(§ 18 Abs. 1 Nr. 5)\n6    Planen und               a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorga-\nOrganisieren der            ben einrichten\nArbeit, Bewerten der     b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht an-\nArbeitsergebnisse           fordern, prüfen, transportieren und bereitstellen\n(§ 18 Abs. 1 Nr. 6)\nc) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirt-\nschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durch-\nführen\nk) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden,\nEinsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen\nl) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumen-\ntieren                                                           1 bis 3\n7    Unterscheiden,           a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beur-\nZuordnen und                teilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen\nHandhaben von Werk-         und handhaben\nund Hilfsstoffen         b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen\n(§ 18 Abs. 1 Nr. 7)         und entsorgen\n8    Herstellen von Bau-      a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließ-\nteilen und Baugruppen       lich der Werkzeuge sicherstellen\n(§ 18 Abs. 1 Nr. 8)      b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke\nausrichten und spannen\nc) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungs-\nverfahren herstellen\nd) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen\n18     Prüfen                   a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungszweck\n(§ 18 Abs. 1 Nr. 18)        auswählen\nZeitrahmen 2\n5    Betriebliche und         a) Informationsquellen auswählen, Informationen beschaf-\ntechnische                  fen und bewerten\nKommunikation\nb) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und\n(§ 18 Abs. 1 Nr. 5)\nanwenden sowie Skizzen anfertigen\nc) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbe-\nzogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, aus-\nwerten und anwenden\n6    Planen und               b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht an-\nOrganisieren der            fordern, prüfen, transportieren und bereitstellen\nArbeit, Bewerten der     c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirt-\nArbeitsergebnisse           schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durch-\n(§ 18 Abs. 1 Nr. 6)         führen\nk) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden,\nEinsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen","1556             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004\nBerufs-                                             Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                          Zeitrahmen\nbild-                                      die unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                   in Monaten\nposition                              Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                  2                                            3                                     4\n7    Unterscheiden,           b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen\nZuordnen und                und entsorgen\nHandhaben von Werk-\nund Hilfsstoffen\n(§ 18 Abs. 1 Nr. 7)\n5 bis 7\n8    Herstellen von Bau-      a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließ-\nteilen und Baugruppen       lich der Werkzeuge sicherstellen\n(§ 18 Abs. 1 Nr. 8)      b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke\nausrichten und spannen\nc) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungs-\nverfahren herstellen\nd) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen\n13     Anfertigen von           b) Bearbeitungsverfahren auswählen, Maschinenwerte\nBauteilen mit               ermitteln und einstellen, Werkzeuge auswählen, bereit-\nunterschiedlichen           stellen und einsetzen\nBearbeitungsverfahren    c) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bear-\n(§ 18 Abs. 1 Nr. 13)        beitungsverfahrens und der Werkstoffeigenschaften aus-\nrichten und spannen\n18     Prüfen                   a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungszweck\n(§ 18 Abs. 1 Nr. 18)        auswählen,\nb) Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen, opti-\nschen, elektrischen oder pneumatischen Messgeräten\nprüfen\nZeitrahmen 3\n5    Betriebliche und         a) Informationsquellen auswählen, Informationen beschaf-\ntechnische                  fen und bewerten\nKommunikation            b) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und\n(§ 18 Abs. 1 Nr. 5)         anwenden sowie Skizzen anfertigen\nc) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbe-\nzogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, aus-\nwerten und anwenden\n6    Planen und               a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorga-\nOrganisieren der            ben einrichten\nArbeit, Bewerten der     b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht an-\nArbeitsergebnisse           fordern, prüfen, transportieren und bereitstellen\n(§ 18 Abs. 1 Nr. 6)\nc) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirt-\nschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durch-\nführen\nk) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden,\nEinsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen\nl) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumen-\ntieren\n7    Unterscheiden,           b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen\nZuordnen und                und entsorgen                                                    2 bis 3\nHandhaben von Werk-\nund Hilfsstoffen\n(§ 18 Abs. 1 Nr. 7)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004             1557\nBerufs-                                                Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                           Zeitrahmen\nbild-                                       die unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                    in Monaten\nposition                               Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                  2                                                 3                                 4\n8    Herstellen von Bau-      e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu\nteilen und Baugruppen        Baugruppen fügen\n(§ 18 Abs. 1 Nr. 8)\n13     Anfertigen von           a) Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und an-\nBauteilen mit                wenden\nunterschiedlichen\nBearbeitungsverfahren\n(§ 18 Abs. 1 Nr. 13)\n14     Montage und              a) Bauteile und Baugruppen für die funktionsgerechte Mon-\nDemontage                    tage prüfen,\n(§ 18 Abs. 1 Nr. 14)     e) Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefahren\nsichern, Sicherheitseinrichtungen überprüfen\n18     Prüfen                   a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungszweck\n(§ 18 Abs. 1 Nr. 18)         auswählen,\nb) Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen, opti-\nschen, elektrischen oder pneumatischen Messgeräten\nprüfen\nZeitrahmen 4\n5    Betriebliche und         a) Informationsquellen auswählen, Informationen beschaf-\ntechnische                   fen und bewerten\nKommunikation            c) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbe-\n(§ 18 Abs. 1 Nr. 5)          zogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, aus-\nwerten und anwenden\nd) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des Da-\ntenschutzes pflegen, sichern und archivieren\nf) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische\nFachbegriffe in der Kommunikation anwenden\n6    Planen und               e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und\nOrganisieren der             bewerten\nArbeit, Bewerten der     l) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumen-          1 bis 2\nArbeitsergebnisse            tieren\n(§ 18 Abs. 1 Nr. 6)\n9    Warten von               a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durch-\nBetriebsmitteln              führung dokumentieren\n(§ 18 Abs. 1 Nr. 9)      c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen\n16     Instandhaltung von       a) Bauteile und Baugruppen inspizieren, insbesondere\nBauteilen und                durch Sichtprüfen und mit optischen und mechanischen\nBaugruppen                   Prüfgeräten\n(§ 18 Abs. 1 Nr. 16)     c) Störungen und Fehler eingrenzen, ihre Ursachen feststel-\nlen, Möglichkeiten zu ihrer Behebung aufzeigen, beseiti-\ngen und dokumentieren sowie mit den betrieblichen Vor-\nschriften abgleichen\nZeitrahmen 5             2 . A u s b i l d u n g s j a h r, 1 . H a l b j a h r\n5    Betriebliche und         b) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und\ntechnische                   anwenden sowie Skizzen anfertigen\nKommunikation            c) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbe-\n(§ 18 Abs. 1 Nr. 5)          zogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, aus-\nwerten und anwenden\ng) Informationen auch aus englischsprachigen, technischen\nUnterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden","1558             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004\nBerufs-                                             Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                             Zeitrahmen\nbild-                                      die unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                      in Monaten\nposition                              Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                  2                                            3                                        4\n6    Planen und               a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorga-\nOrganisieren der            ben einrichten\nArbeit, Bewerten der     g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesse-\nArbeitsergebnisse           rung von Arbeitsvorgängen beitragen\n(§ 18 Abs. 1 Nr. 6)\nh) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglich-\nkeiten nutzen\ni) unterschiedliche Lerntechniken anwenden\nk) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden,\nEinsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen\nl) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumen-\ntieren\n1 bis 2\n13     Anfertigen von           a) Fertigungsunterlagen      oder    Muster      beschaffen      und\nBauteilen mit               anwenden\nunterschiedlichen        c) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bear-\nBearbeitungsverfahren       beitungsverfahrens und der Werkstoffeigenschaften aus-\n(§ 18 Abs. 1 Nr. 13)        richten und spannen\n14     Montage und              a) Bauteile und Baugruppen für die funktionsgerechte Mon-\nDemontage                   tage prüfen\n(§ 18 Abs. 1 Nr. 14)     c) Baugruppen demontieren und kennzeichnen, den Zu-\nstand von Bauteilen prüfen und dokumentieren\n15     Erprobung und            a) Einzel- und Gesamtfunktion prüfen, Fehleranalyse durch-\nÜbergabe                    führen\n(§ 18 Abs. 1 Nr. 15)\n18     Prüfen                   a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungszweck\n(§ 18 Abs. 1 Nr. 18)        auswählen\nb) Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen, opti-\nschen, elektrischen oder pneumatischen Messgeräten\nprüfen\nZeitrahmen 6\n5    Betriebliche und tech-   c) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbe-\nnische Kommunikation        zogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, aus-\n(§ 18 Abs. 1 Nr. 5)         werten und anwenden\n6    Planen und               b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht\nOrganisieren der            anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen\nArbeit, Bewerten der     c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirt-\nArbeitsergebnisse           schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durch-\n(§ 18 Abs. 1 Nr. 6)         führen\nk) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden,\nEinsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen\nl) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumen-\ntieren\n7    Unterscheiden,           b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen\nZuordnen und                und entsorgen\nHandhaben von Werk-\nund Hilfsstoffen\n(§ 18 Abs. 1 Nr. 7)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004                1559\nBerufs-                                              Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                              Zeitrahmen\nbild-                                       die unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                       in Monaten\nposition                              Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                  2                                            3                                         4\n8    Herstellen von Bau-      a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen                    ein-\nteilen und Baugruppen       schließlich der Werkzeuge sicherstellen\n(§ 18 Abs. 1 Nr. 8)      b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke\nausrichten und spannen                                               1 bis 3\n11     Anschlagen, Sichern      a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen,\nund Transportieren          deren Betriebsbereitschaft beurteilen, unter Berücksichti-\n(§ 18 Abs. 1 Nr. 11)        gung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder\nderen Einsatz veranlassen\n13     Anfertigen von           a) Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und an-\nBauteilen mit               wenden\nunterschiedlichen        b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werkzeuge\nBearbeitungsverfahren       auswählen, bereitstellen und einsetzen\n(§ 18 Abs. 1 Nr. 13)\nc) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bear-\nbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigenschaften aus-\nrichten und spannen\n18     Prüfen                   a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungszweck\n(§ 18 Abs. 1 Nr. 18)        auswählen\nb) Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen, opti-\nschen, elektrischen oder pneumatischen Messgeräten\nprüfen\nc) Baugruppen auf Lageabweichung mit mechanischen,\noptischen, elektrischen oder pneumatischen Messgerä-\nten prüfen\nZeitrahmen 7\n8    Herstellen von Bau-      a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen                    ein-\nteilen und Baugruppen       schließlich der Werkzeuge sicherstellen\n(§ 18 Abs. 1 Nr. 8)      b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke\nausrichten und spannen\nc) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungs-\nverfahren herstellen\nd) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen\ne) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu\nBaugruppen fügen\n10     Steuerungstechnik        a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten\n(§ 18 Abs. 1 Nr. 10)     b) Steuerungstechnik anwenden\n12     Kundenorientierung       a) auftragsspezifische Anforderungen und Informationen\n(§ 18 Abs. 1 Nr. 12)        beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten wei-\nterleiten\n2 bis 3\n13     Anfertigen von           a) Fertigungsunterlagen       oder    Muster     beschaffen      und\nBauteilen mit               anwenden\nunterschiedlichen        b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werkzeuge\nBearbeitungsverfahren       auswählen, bereitstellen und einsetzen\n(§ 18 Abs. 1 Nr. 13)\nc) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bear-\nbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigenschaften aus-\nrichten und spannen","1560             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004\nBerufs-                                                Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                                            Zeitrahmen\nbild-                                       die unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                                     in Monaten\nposition                               Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                  2                                                 3                                                  4\n14     Montage und              a) Bauteile und Baugruppen für die funktionsgerechte Mon-\nDemontage                    tage prüfen\n(§ 18 Abs. 1 Nr. 14)     b) Bauteile und Baugruppen insbesondere zu Werkzeugen,\nLehren, Vorrichtungen, Formen oder Instrumenten funkti-\nonsgerecht nach Montageplänen zusammenbauen, pas-\nsen, Lage sichern und kennzeichnen\nd) Betriebsbereitschaft insbesondere von Werkzeugen, Leh-\nren, Vorrichtungen, Formen und Instrumenten herstellen\ne) Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefahren\nsichern, Sicherheitseinrichtungen überprüfen\nZeitrahmen 8             2 . A u s b i l d u n g s j a h r, 2 . H a l b j a h r, 3 . u n d 4 . A u s b i l d u n g s j a h r\n8    Herstellen von Bau-       a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen                        ein-\nteilen und Baugruppen        schließlich der Werkzeuge sicherstellen\n(§ 18 Abs. 1 Nr. 8)      b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke\nausrichten und spannen\n13     Anfertigen von           c) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bear-\nBauteilen mit                beitungsverfahrens und der Werkstoffeigenschaften aus-\nunterschiedlichen            richten und spannen                                                               3 bis 5\nBearbeitungsverfahren    d) Bearbeitungswerkzeuge messen und Korrekturwerte be-\n(§ 18 Abs. 1 Nr. 13)         rücksichtigen\n17     Programmieren von        a) Datenein- und Datenausgabegeräte sowie Datenträger\nMaschinen und                handhaben\nAnlagen                  c) Programme erstellen, eingeben, testen, ändern, optimie-\n(§ 18 Abs. 1 Nr. 17)         ren und sichern\nZeitrahmen 9\n5    Betriebliche und         e) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situa-\ntechnische                   tionsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitä-\nKommunikation                ten berücksichtigen\n(§ 18 Abs. 1 Nr. 5)      h) Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse\ndokumentieren und präsentieren\ni) Konflikte im Team lösen\n6    Planen und               e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und\nOrganisieren der             bewerten\nArbeit, Bewerten der     f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirt-\nArbeitsergebnisse            schaftlichkeit vergleichen\n(§ 18 Abs. 1 Nr. 6)\ng) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesse-\nrung von Arbeitsvorgängen beitragen\nl) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumen-\ntieren\nm) Aufgaben im Team planen und durchführen\n7    Unterscheiden,           a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beur-\nZuordnen und                 teilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen\nHandhaben von Werk-          und handhaben\nund Hilfsstoffen\n(§ 18 Abs. 1 Nr. 7)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004            1561\nBerufs-                                             Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                          Zeitrahmen\nbild-                                      die unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                   in Monaten\nposition                              Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                  2                                            3                                     4\n9    Warten von               b) mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen\nBetriebsmitteln             auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand-\n(§ 18 Abs. 1 Nr. 9)         setzen oder die Instandsetzung veranlassen\n10     Steuerungstechnik        a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten\n(§ 18 Abs. 1 Nr. 10)     b) Steuerungstechnik anwenden\n3 bis 5\n11     Anschlagen, Sichern      a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen,\nund Transportieren          deren Betriebsbereitschaft beurteilen, unter Berücksichti-\n(§ 18 Abs. 1 Nr. 11)        gung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder\nderen Einsatz veranlassen\nb) Transportgut absetzen, lagern und sichern\n12     Kundenorientierung       b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und\n(§ 18 Abs. 1 Nr. 12)        Sicherheitsvorschriften hinweisen\n13     Anfertigen von           g) Stoffeigenschaften ändern\nBauteilen mit\nunterschiedlichen\nBearbeitungsverfahren\n§ 18 Abs. 1 Nr. 13)\n14     Montage und              f) unterschiedliche Verbindungstechniken anwenden, ins-\nDemontage                   besondere Verschrauben, Einpressen, Kleben oder\n(§ 18 Abs. 1 Nr. 14)        Schweißen\n16     Instandhaltung von       a) Bauteile und Baugruppen inspizieren, insbesondere\nBauteilen und               durch Sichtprüfen und mit optischen und mechanischen\nBaugruppen                  Prüfgeräten\n(§ 18 Abs. 1 Nr. 16)     b) Ist-Zustand dokumentieren\nc) Störungen und Fehler eingrenzen, ihre Ursachen feststel-\nlen, Möglichkeiten zu ihrer Behebung aufzeigen, beseiti-\ngen und dokumentieren sowie mit den betrieblichen Vor-\nschriften abgleichen\nd) Verschleiß feststellen und beheben, Verschleißteile aus-\ntauschen\ne) Funktion prüfen und dokumentieren\nZeitrahmen 10\n8    Herstellen von Bau-      c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungs-\nteilen und Baugruppen       verfahren herstellen\n(§ 18 Abs. 1 Nr. 8)      d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen\n13     Anfertigen von           e) Bauteile durch manuelle und maschinelle Schleif- oder\nBauteilen mit               Abtragsverfahren aus verschiedenen Werkstoffen nach\nunterschiedlichen           betrieblichen Fertigungsunterlagen herstellen\nBearbeitungsverfahren    f) Änderungen aufgrund konstruktiver und technischer\n(§ 18 Abs. 1 Nr. 13)        Anforderungen durchführen\n1 bis 3\n17     Programmieren von        b) rechnerunterstützte      Techniken     zur    Programmierung\nMaschinen und               anwenden\nAnlagen                  c) Programme erstellen, eingeben, testen, ändern, optimie-\n(§ 18 Abs. 1 Nr. 17)        ren und sichern\nd) Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe unter\nBerücksichtigung der Fertigungstechnik anpassen\n18     Prüfen                   d) Oberflächenbeschaffenheit mit verschiedenen Verfahren\n(§ 18 Abs. 1 Nr. 18)        prüfen","1562             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004\nBerufs-                                              Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                          Zeitrahmen\nbild-                                       die unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                   in Monaten\nposition                              Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                  2                                            3                                     4\nZeitrahmen 11\n10     Steuerungstechnik        a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten\n(§ 18 Abs. 1 Nr. 10)     b) Steuerungstechnik anwenden\n13     Anfertigen von           h) Bearbeitungsverfahren auswählen\nBauteilen mit\nunterschiedlichen\nBearbeitungsverfahren                                                                        1 bis 2\n(§ 18 Abs. 1 Nr. 13)\n17     Programmieren von        d) Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe unter\nMaschinen und               Berücksichtigung der Fertigungstechnik anpassen\nAnlagen\n(§ 18 Abs. 1 Nr. 17)\nZeitrahmen 12\n5    Betriebliche und         e) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situa-\ntechnische                  tionsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitä-\nKommunikation               ten berücksichtigen\n(§ 18 Abs. 1 Nr. 5)      h) Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse\ndokumentieren und präsentieren\n6    Planen und               b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht\nOrganisieren der            anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen\nArbeit, Bewerten der     d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Termin-\nArbeitsergebnisse           verfolgung anwenden\n(§ 18 Abs. 1 Nr. 6)\n12     Kundenorientierung       a) auftragsspezifische Anforderungen und Informationen\n(§ 18 Abs. 1 Nr. 12)        beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten wei-\nterleiten\nb) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und\nSicherheitsvorschriften hinweisen\n14     Montage und              g) Normteile auswählen\nDemontage\n(§ 18 Abs. 1 Nr. 14)\n15     Erprobung und            a) Einzel- und Gesamtfunktion prüfen, Fehleranalyse durch-          1 bis 2\nÜbergabe                    führen\n(§ 18 Abs. 1 Nr. 15)     b) Funktionsfähigkeit herstellen und dokumentieren\nc) mechanische oder pneumatische Komponenten prüfen,\nBetriebssicherheit herstellen\nd) Erprobung durchführen oder veranlassen und Prozess\nunter Beachtung qualitativer und wirtschaftlicher\nGesichtspunkte optimieren\ne) Muster oder Probestücke insbesondere auf Maß- und\nFormhaltigkeit, und Funktion prüfen\nf) Bemusterungsvorgang dokumentieren\ng) Maschinen unter Berücksichtigung der entsprechenden\nSicherheitsvorschriften bedienen, Transportmittel einset-\nzen\nh) Sicherheitseinrichtungen prüfen, Sicherheit im Arbeitsbe-\nreich gewährleisten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004           1563\nBerufs-                                             Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                          Zeitrahmen\nbild-                                      die unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                   in Monaten\nposition                              Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                  2                                            3                                     4\n16     Instandhaltung von       f) Instandhaltungsmaßnahmen nach betrieblichen Vor-\nBauteilen und               schriften durchführen und dokumentieren\nBaugruppen\n(§ 18 Abs. 1 Nr. 16)\nZeitrahmen 13\n19     Geschäftsprozesse        a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leis-\nund Qualitäts-              tungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kun-\nsicherungssysteme           den absprechen\nim Einsatzgebiet         b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen,\n(§ 18 Abs. 1 Nr. 19)        auswerten und nutzen, technische Entwicklungen\nberücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten\nc) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicher-\nheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologi-\nscher Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachge-\nlagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen\nerstellen\nd) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen\ne) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von\nArbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben\ndurchführen\nf) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen              10 bis 12\nArbeitsbereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmän-\ngeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren\ng) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden,\nEinsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und\nbetriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse\ndokumentieren\nh) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch doku-\nmentieren\ni) technische Systeme oder Produkte an Kunden überge-\nben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen\nk) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur\nkontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im\nBetriebsablauf beitragen\nl) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumen-\ntationen, veranlassen","1564               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004\nAnlage 6\n(zu § 23)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Zerspanungsmechaniker/zur Zerspanungsmechanikerin\nTe i l A : S a c h l i c h e G l i e d e r u n g d e r b e r u f s s p e z i f i s c h e n F a c h q u a l i f i k a t i o n e n\nBerufs-                                                                           Fachqualifikationen,\nTeil des\nbild-                                                   die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens\nAusbildungsberufes\nposition                                             und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind\n1                      2                                                                3\n13      Planen des                       a) auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständigkeit prüfen\nFertigungsprozesses              b) Fertigungsauftrag analysieren und die technische Umsetzbarkeit beurteilen\n(§ 22 Abs. 1 Nr. 13)\nc) Fertigungsverfahren und Prozessschritte festlegen\nd) Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung auswählen\ne) Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung der Fertigungsverfahren, des\nzu bearbeitenden Werkstoffes, der Bearbeitungsstabilität und der Werkstück-\ngeometrie festlegen\nf) Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werkstück, Werkstoff, Werkzeug\nund Schneidstoff festlegen\n14      Programmieren von                a) Dateneingabegeräte und Datenausgabegeräte sowie Datenträger handhaben\nnumerisch gesteuerten            b) Programme erstellen\nWerkzeugmaschinen\noder Fertigungs-                 c) Programme eingeben, testen, ändern und optimieren\nsystemen                         d) Datensicherung unter Berücksichtigung betrieblicher Bestimmungen durch-\n(§ 22 Abs. 1 Nr. 14)                 führen\n15      Einrichten von                   a) Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und ausrichten\nWerkzeugmaschinen                b) Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge spannen\noder Fertigungs-\nsystemen                         c) Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspeichern\n(§ 22 Abs. 1 Nr. 15)             d) Fertigungsparameter einstellen und eingeben\ne) Einrichtungen für Hilfs- und Betriebstoffe vorbereiten\nf) Schutzeinrichtungen montieren und Funktionsfähigkeit überprüfen\ng) Testlauf durchführen\n16      Herstellen von                   a) Werkstücke unter Berücksichtigung der Form und der Werkstoffeigenschaf-\nWerkstücken                          ten ausrichten und spannen\n(§ 22 Abs. 1 Nr. 16)             b) Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit spanabhebenden Ferti-\ngungsverfahren nach technischen Unterlagen fertigen\nc) Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berücksichtigung der stofflichen\nZusammensetzung, des Anlieferungszustandes und des Wärmebehand-\nlungszustandes beurteilen\nd) Zerspanungsprozess unter Beachtung von Sicherheitsvorschriften durchfüh-\nren\ne) Werkstücke unter Beachtung wirtschaftlicher Faktoren fertigen\n17      Überwachen und                   a) Fertigungsprozess überwachen und optimieren\nOptimieren von                   b) Fehler im Fertigungsablauf erkennen und analysieren, Ursachen ermitteln und\nFertigungsabläufen                   beheben\n(§ 22 Abs. 1 Nr. 17)\nc) maschinenbedingte Störungen beheben oder Beseitigung veranlassen\nd) Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren Funktion sicherstellen\ne) Qualität und Quantität durch Optimieren der Prozessparameter lenken","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004                   1565\nBerufs-                                                              Fachqualifikationen,\nTeil des\nbild-                                          die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens\nAusbildungsberufes\nposition                                    und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind\n1                  2                                                         3\n18     Geschäftsprozesse        a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen,\nund Qualitäts-              Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen\nsicherungssysteme        b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und nutzen,\nim Einsatzgebiet            technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben\n(§ 22 Abs. 1 Nr. 18)        beachten\nc) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer,\nbetriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit\nvor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen\nd) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen\ne) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit,\nUmweltschutz und Terminvorgaben, durchführen\nf) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwen-\nden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und\ndokumentieren\ng) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von\nPrüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden,\nErgebnisse dokumentieren\nh) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren\ni) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern,\nAbnahmeprotokolle erstellen\nk) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen\nVerbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen\nl) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassen","1566                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004\nTe i l B : Z e i t l i c h e G l i e d e r u n g\nAbschnitt I:\nBerufs-                                                        Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                                   Zeitrahmen\nbild-                                                 die unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                                in Monaten\nposition                                         Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                       2                                                  3                                        4\n1     Berufsbildung,                     a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab-\nArbeits- und Tarifrecht               schluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 22 Abs. 1 Nr. 1)                b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungs-\nvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2     Aufbau und                         a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläu-\nOrganisation des                      tern\nAusbildungsbetriebes               b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be-\n(§ 22 Abs. 1 Nr. 2)                   schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Be-\nlegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretun-\ngen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsver-\nfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe\ndes ausbildenden Betriebes beschreiben\n3     Sicherheit und                     a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeits-\nwährend\nGesundheitsschutz                     platz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung\nder gesamten\nbei der Arbeit                        ergreifen\nAusbildungszeit\n(§ 22 Abs. 1 Nr. 3)                b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvor-         zu vermitteln\nschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste\nMaßnahmen einleiten\nd) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an\nelektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln\nbeachten\ne) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwen-\nden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und\nMaßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4     Umweltschutz                       Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 22 Abs. 1 Nr. 4)                beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbe-\ntrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen\nerklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonen-\nden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umwelt-\nschonenden Entsorgung zuführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004            1567\nAbschnitt II:\nBerufs-                                             Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                          Zeitrahmen\nbild-                                      die unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                   in Monaten\nposition                               Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                  2                                            3                                     4\nZeitrahmen 1              1. Ausbildungsjahr\n5    Betriebliche und         a) Informationsquellen auswählen, Informationen beschaf-\ntechnische                  fen und bewerten\nKommunikation            b) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und\n(§ 22 Abs. 1 Nr. 5)         anwenden sowie Skizzen anfertigen\n6    Planen und               a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorga-\nOrganisieren der            ben einrichten\nArbeit, Bewerten der     b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht\nArbeitsergebnisse           anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen\n(§ 22 Abs. 1 Nr. 6)\nf) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirt-\nschaftlichkeit vergleichen\nh) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglich-\nkeiten nutzen\ni) unterschiedliche Lerntechniken anwenden\nk) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden,\nEinsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen\n7    Unterscheiden,           b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen            4 bis 6\nZuordnen und                und entsorgen\nHandhaben von Werk-\nund Hilfsstoffen\n(§ 22 Abs. 1 Nr. 7)\n8    Herstellen von Bau-      a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließ-\nteilen und Baugruppen       lich der Werkzeuge sicherstellen\n(§ 22 Abs. 1 Nr. 8)      b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke\nausrichten und spannen\nc) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungs-\nverfahren herstellen\nd) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen\n15     Einrichten von Werk-     f) Schutzeinrichtungen montieren und Funktionsfähigkeit\nzeugmaschinen oder          überprüfen\nFertigungssystemen\n(§ 22 Abs. 1 Nr. 15)\nZeitrahmen 2\n5    Betriebliche und         b) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und\ntechnische                  anwenden, sowie Skizzen anfertigen\nKommunikation            c) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbe-\n(§ 22 Abs. 1 Nr. 5)         zogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, aus-\nwerten und anwenden\n6    Planen und               e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und\nOrganisieren der            bewerten\nArbeit, Bewerten der     k) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden,\nArbeitsergebnisse           Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen\n(§ 22 Abs. 1 Nr. 6)","1568             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004\nBerufs-                                             Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                           Zeitrahmen\nbild-                                      die unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                    in Monaten\nposition                              Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                  2                                            3                                      4\n7    Unterscheiden,           a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beur-\nZuordnen und                teilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen\nHandhaben von Werk-         und handhaben\nund Hilfsstoffen\n(§ 22 Abs. 1 Nr. 7)\n8    Herstellen von Bau-      b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke                    3 bis 5\nteilen und Baugruppen       ausrichten und spannen\n(§ 22 Abs. 1 Nr. 8)      c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungs-\nverfahren herstellen\ne) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu\nBaugruppen fügen\n9    Warten von               a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durch-\nBetriebsmitteln             führung dokumentieren\n(§ 22 Abs. 1 Nr. 9)\n13     Planen des               b) Fertigungsauftrag analysieren         und      die   technische\nFertigungsprozesses         Umsetzbarkeit beurteilen\n(§ 22 Abs. 1 Nr. 13)\n15     Einrichten von Werk-     f) Schutzeinrichtungen montieren und Funktionsfähigkeit\nzeugmaschinen oder          überprüfen\nFertigungssystemen\n(§ 22 Abs. 1 Nr. 15)\nZeitrahmen 3\n5    Betriebliche und         d) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des\ntechnische                  Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren\nKommunikation            f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische\n(§ 22 Abs. 1 Nr. 5)         Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden\n6    Planen und               a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorga-\nOrganisieren der            ben einrichten\nArbeit, Bewerten der     b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht\nArbeitsergebnisse           anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen\n(§ 22 Abs. 1 Nr. 6)\nf) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirt-               1 bis 2\nschaftlichkeit vergleichen\n8    Herstellen von Bau-      e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu\nteilen und Baugruppen       Baugruppen fügen\n(§ 22 Abs. 1 Nr. 8)\n15     Einrichten von Werk-     a) Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und aus-\nzeugmaschinen oder          richten\nFertigungssystemen       b) Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge span-\n(§ 22 Abs. 1 Nr. 15)        nen\nZeitrahmen 4\n5    Betriebliche und         a) Informationsquellen auswählen, Informationen beschaf-\ntechnische                  fen und bewerten\nKommunikation            d) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des\n(§ 22 Abs. 1 Nr. 5)         Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren\n7    Unterscheiden,           b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen\nZuordnen und                und entsorgen\nHandhaben von Werk-\nund Hilfsstoffen\n(§ 22 Abs. 1 Nr. 7)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004                1569\nBerufs-                                                Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                              Zeitrahmen\nbild-                                        die unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                       in Monaten\nposition                               Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                  2                                                 3                                    4\n9    Warten von               a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durch-\nBetriebsmitteln              führung dokumentieren                                               1 bis 2\n(§ 22 Abs. 1 Nr. 9)      b) mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen\nauf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand-\nsetzen oder die Instandsetzung veranlassen\nc) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen\n15     Einrichten von Werk-     e) Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbereiten\nzeugmaschinen oder\nFertigungssystemen\n(§ 22 Abs. 1 Nr. 15)\nZeitrahmen 5             2 . A u s b i l d u n g s j a h r, 1 . H a l b j a h r\n5    Betriebliche und tech-   a) Informationsquellen auswählen, Informationen beschaf-\nnische Kommunikation         fen und bewerten\n(§ 22 Abs. 1 Nr. 5)\n6    Planen und               g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesse-\nOrganisieren der             rung von Arbeitsvorgängen beitragen\nArbeit, Bewerten der     h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglich-\nArbeitsergebnisse            keiten nutzen\n(§ 22 Abs. 1 Nr. 6)\ni) unterschiedliche Lerntechniken anwenden\nk) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden,\nEinsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen\n11     Anschlagen, Sichern      a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen,\nund Transportieren           deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichti-\n(§ 22 Abs. 1 Nr. 11)         gung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder\nderen Einsatz veranlassen\nb) Transportgut absetzen, lagern und sichern\n12     Kundenorientierung       a) auftragsspezifische Anforderungen und Informationen\n(§ 22 Abs. 1 Nr. 12)         beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten wei-\nterleiten\n4 bis 5\n13     Planen des               a) auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Voll-\nFertigungsprozesses          ständigkeit prüfen\n(§ 22 Abs. 1 Nr. 13)     b) Fertigungsauftrag analysieren                 und   die technische\nUmsetzbarkeit beurteilen\nc) Fertigungsverfahren und Prozessschritte festlegen\nd) Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung aus-\nwählen\ne) Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung der Ferti-\ngungsverfahren, des zu bearbeitenden Werkstoffes, der\nBearbeitungsstabilität und der Werkstückgeometrie fest-\nlegen\nf) Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werkstück,\nWerkstoff, Werkzeug und Schneidstoff festlegen","1570             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004\nBerufs-                                                Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                                            Zeitrahmen\nbild-                                       die unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                                     in Monaten\nposition                               Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                  2                                                 3                                                  4\n16     Herstellen von           a) Werkstücke unter Berücksichtigung der Form und der\nWerkstücken                  Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen\n(§ 22 Abs. 1 Nr. 16)     b) Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit spanab-\nhebenden Fertigungsverfahren nach technischen Unterla-\ngen fertigen\nc) Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berücksichtigung\nder stofflichen Zusammensetzung, des Anlieferungszu-\nstandes und des Wärmebehandlungszustandes beurtei-\nlen\nZeitrahmen 6\n5    Betriebliche und         c) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbe-\ntechnische                   zogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, aus-\nKommunikation                werten und anwenden\n(§ 22 Abs. 1 Nr. 5)      f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische\nFachbegriffe in der Kommunikation anwenden\ng) Informationen auch aus englischsprachigen, technischen\nUnterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden\n9    Warten von               a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durch-\nBetriebsmitteln              führung dokumentieren.\n(§ 22 Abs. 1 Nr. 9)      b) mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen\nauf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand-\n1 bis 2\nsetzen oder die Instandsetzung veranlassen\nc) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen\n11     Anschlagen, Sichern      a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen,\nund Transportieren           deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichti-\n(§ 22 Abs. 1 Nr. 11)         gung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder\nderen Einsatz veranlassen\n17     Überwachung und          c) maschinenbedingte Störungen beheben oder Beseiti-\nOptimieren von               gung veranlassen\nFertigunsgsläufen        d) Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren Funk-\n(§ 22 Abs. 1 Nr. 17)         tion sicherstellen\nZeitrahmen 7             2 . A u s b i l d u n g s j a h r, 2 . H a l b j a h r, 3 . u n d 4 . A u s b i l d u n g s j a h r\n5    Betriebliche und         a) Informationsquellen auswählen, Informationen beschaf-\ntechnische                   fen und bewerten\nKommunikation            g) Informationen auch aus englischsprachigen, technischen\n(§ 22 Abs. 1 Nr. 5)          Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden\n10     Steuerungstechnik        a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten\n(§ 22 Abs. 1 Nr. 10)     b) Steuerungstechnik anwenden                                                         2 bis 3\n17     Überwachung und          a) Fertigungsprozess überwachen und optimieren\nOptimieren von           b) Fehler im Fertigungsablauf erkennen und analysieren,\nFertigunsgsläufen            Ursache ermitteln und beheben\n(§ 22 Abs. 1 Nr. 17)\nc) maschinenbedingte Störungen beheben oder Beseiti-\ngung veranlassen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004             1571\nBerufs-                                             Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                           Zeitrahmen\nbild-                                      die unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                    in Monaten\nposition                              Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                  2                                            3                                      4\nZeitrahmen 8\n8    Herstellen von Bau-      a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließ-\nteilen und Baugruppen       lich der Werkzeuge sicherstellen\n(§ 22 Abs. 1 Nr. 8)\n13     Planen des               a) auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Voll-\nFertigungsprozesses         ständigkeit prüfen\n(§ 22 Abs. 1 Nr. 13)     b) Fertigungsauftrag analysieren         und      die   technische\nUmsetzbarkeit beurteilen\nd) Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung aus-\nwählen\ne) Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung der Ferti-\ngungsverfahren, des zu bearbeitenden Werkstoffes, der\nBearbeitungsstabilität und der Werkstückgeometrie fest-\nlegen\nf) Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werkstück,\nWerkstoff, Werkzeug und Schneidstoff festlegen\n14     Programmieren von        a) Dateneingabegeräte und Datenausgabegeräte sowie\nnumerisch gesteuerten       Datenträger handhaben\nWerkzeugmaschinen        b) Programme erstellen                                               3 bis 4\noder Fertigungs-\nsystemen                 c) Programme eingeben, testen, ändern und optimieren\n(§ 22 Abs. 1 Nr. 14)     d) Datensicherung unter Berücksichtigung betrieblicher\nBestimmungen durchführen\n15     Einrichten von Werk-     a) Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und aus-\nzeugmaschinen oder          richten\nFertigungssystemen       b) Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge span-\n(§ 22 Abs. 1 Nr. 15)        nen\nc) Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspeichern\nd) Fertigungsparameter einstellen oder eingeben\ne) Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbereiten\ng) Testlauf durchführen\n16     Herstellen von           c) Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berücksichtigung\nWerkstücken                 der stofflichen Zusammensetzung, des Anlieferungszu-\n(§ 22 Abs. 1 Nr. 16)        standes und des Wärmebehandlungszustandes beurtei-\nlen\nZeitrahmen 9\n5    Betriebliche und         e) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situa-\ntechnische                  tionsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitä-\nKommunikation               ten berücksichtigen\n(§ 22 Abs. 1 Nr. 5)      h) Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse\ndokumentieren und präsentieren\ni) Konflikte im Team lösen","1572             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004\nBerufs-                                              Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                           Zeitrahmen\nbild-                                       die unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                    in Monaten\nposition                              Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                  2                                            3                                      4\n6    Planen und Organi-       c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirt-\nsieren der Arbeit,          schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durch-\nBewerten der                führen\nArbeitsergebnisse        d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminver-\n(§ 22 Abs. 1 Nr. 6)         folgung anwenden\ng) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesse-\nrung von Arbeitsvorgängen beitragen\nm) Aufgaben im Team planen und durchführen\n12     Kundenorientierung       a) auftragsspezifische Anforderungen und Informationen\n(§ 22 Abs. 1 Nr. 12)        beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten wei-\nterleiten\nb) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und\nSicherheitsvorschriften hinweisen\n13     Planen des Fertigungs-   a) auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Voll-\nprozesses                   ständigkeit prüfen\n(§ 22 Abs. 1 Nr. 13)     b) Fertigungsauftrag analysieren          und     die   technische\nUmsetzbarkeit beurteilen\nc) Fertigungsverfahren und Prozessschritte festlegen\nd) Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung aus-\nwählen\ne) Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung der Ferti-\ngungsverfahren, des zu bearbeitenden Werkstoffes, der\nBearbeitungsstabilität und der Werkstückgeometrie fest-\nlegen\nf) Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werkstück,\nWerkstoff, Werkzeug und Schneidstoff festlegen\n1 bis 3\n14     Programmieren von        a) Dateneingabegeräte und Datenausgabegeräte sowie\nnumerisch gesteuerten       Datenträger handhaben\nWerkzeugmaschinen        b) Programme erstellen\noder Fertigungs-\nsystemen                 c) Programme eingeben, testen, ändern und optimieren\n(§ 22 Abs. 1 Nr. 14)     d) Datensicherung unter Berücksichtigung betrieblicher\nBestimmungen durchführen\n15     Einrichten von Werk-     a) Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und aus-\nzeugmaschinen oder          richten\nFertigungssystemen       b) Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge span-\n(§ 22 Abs. 1 Nr. 15)        nen\nc) Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspeichern\nd) Fertigungsparameter einstellen oder eingeben\ne) Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbereiten\ng) Testlauf durchführen\n16     Herstellen von Werk-     a) Werkstücke unter Berücksichtigung der Form und der\nstücken                     Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen\n§ 22 Abs. 1 Nr. 16)\nc) Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berücksichtigung\nder stofflichen Zusammensetzung, des Anlieferungszu-\nstandes und des Wärmebehandlungszustandes beurtei-\nlen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004            1573\nBerufs-                                             Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                          Zeitrahmen\nbild-                                      die unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                   in Monaten\nposition                              Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                  2                                            3                                     4\nZeitrahmen 10\n6    Planen und               l) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumen-\nOrganisieren der            tieren\nArbeit, Bewerten der\nArbeitsergebnisse\n(§ 22 Abs. 1 Nr. 6)\n11     Anschlagen, Sichern      a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen,\nund Transportieren          deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichti-\n(§ 22 Abs. 1 Nr. 11)        gung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder\nderen Einsatz veranlassen\nb) Transportgut absetzen, lagern und sichern\n16     Fertigen von             b) Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit spanab-\nWerkstücken                 hebenden Fertigungsverfahren nach technischen Unterla-\n(§ 22 Abs. 1 Nr. 16)        gen fertigen\n4 bis 6\nd) Zerspanungsprozess unter Beachtung der geltenden\nSicherheitsvorschriften durchführen\ne) Werkstücke unter Beachtung wirtschaftlicher Faktoren\nfertigen\n17     Überwachen und           a) Fertigungsprozess überwachen und optimieren\nOptimieren von           b) Fehler im Fertigungsablauf erkennen und analysieren,\nFertigungsabläufen          Ursachen ermitteln und beheben\n(§ 22 Abs. 1 Nr. 17)\nc) maschinenbedingte Störungen beheben oder Beseiti-\ngung veranlassen\nd) Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren Funkti-\non sicherstellen\ne) Qualität und Quantität durch Optimieren der Prozesspara-\nmeter lenken\nZeitrahmen 11\n18     Geschäftsprozesse        a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leis-\nund Qualitäts-              tungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kun-\nsicherungssysteme           den absprechen\nim Einsatzgebiet         b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen,\n(§ 22 Abs. 1 Nr. 18)        auswerten und nutzen, technische Entwicklungen\nberücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten\nc) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicher-\nheitstechnischer betriebswirtschaftlicher und ökologi-\nscher Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachge-\nlagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen\nerstellen\nd) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen\ne) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von\nArbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben\ndurchführen\nf) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen              10 bis 12\nArbeitsbereich anwenden, Ursachen von Qualitätsmän-\ngeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren","1574            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004\nBerufs-                                            Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                          Zeitrahmen\nbild-                                     die unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                   in Monaten\nposition                             Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                 2                                            3                                     4\ng) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden,\nEinsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und\nbetriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse\ndokumentieren\nh) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch doku-\nmentieren\ni) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben\nund erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen\nk) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur\nkontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im\nBetriebsablauf beitragen\nl) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumen-\ntationen, veranlassen"]}