{"id":"bgbl1-2004-34-3","kind":"bgbl1","year":2004,"number":34,"date":"2004-07-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/34#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-34-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_34.pdf#page=12","order":3,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachbauleiter/Geprüfte Fachbauleiterin im Tischlerhandwerk","law_date":"2004-07-06T00:00:00Z","page":1492,"pdf_page":12,"num_pages":6,"content":["1492              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Fachbauleiter/Geprüfte Fachbauleiterin im Tischlerhandwerk\nVom 6. Juli 2004\nAuf Grund des § 42 Abs. 2 Satz 1 der Handwerksord-            forderungen und -wünsche sowie Ermitteln und Be-\nnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Sep-              gründen der daraus folgenden Arbeitsaufgaben und\ntember 1998 (BGBl. I S. 3074), der zuletzt durch Artikel 1       Formulieren der entsprechenden Arbeitsaufträge;\nNr. 35 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I               Beachten der Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsstan-\nS. 2934) geändert worden ist, verordnet das Bundesmi-            dards; Berücksichtigen der betriebsinternen Ferti-\nnisterium für Bildung und Forschung nach Anhören des             gungs-, Termin- und Kostenplanung; Beschaffen und\nStändigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufs-            Nutzen der auftragsbezogenen Informationen; Über-\nbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für            prüfen der Einbauvoraussetzungen, Maße und bau-\nWirtschaft und Arbeit:                                           physikalischen Gegebenheiten auf der Baustelle;\nBeachten einschlägiger Regelwerke; Berücksichtigen\n§1                                  der technologischen Entwicklung;\nZiel der Prüfung                        2. Planen, Veranlassen, Koordinieren und Steuern des\nund Bezeichnung des Abschlusses                       Montageauftrages, insbesondere Beratung und Pro-\nblemlösung im Kontakt mit dem Kunden, Mitarbeitern\n(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und            und Mitarbeiterinnen sowie der Bauleitung; Umsetzen\nErfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum            der vertraglich vereinbarten Leistungen; Bearbeiten\nGeprüften Fachbauleiter/zur Geprüften Fachbauleiterin            von Änderungen und Reklamationen sowie Vorschla-\nim Tischlerhandwerk erworben worden sind, kann die               gen von Lösungen; Koordinieren des Arbeitsablaufs\nzuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 6 durch-           mit beteiligten Gewerken; Koordinieren der Entschei-\nführen.                                                          dungen mit dem Auftraggeber; Sicherstellen des Per-\n(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation       sonaleinsatzes für die Montage; Beachten der Quali-\nzum Geprüften Fachbauleiter/zur Geprüften Fachbaulei-            tätssicherung sowie der einschlägigen Vorschriften\nterin im Tischlerhandwerk und damit die Befähigung:              des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes; Ver-\nanlassen der Qualifizierung und Motivieren von Mitar-\n1. Planungs- und Koordinierungsaufgaben der bei der              beitern und Mitarbeiterinnen im Montagebereich.\nÜbernahme von Aufträgen, Lieferung, Montage und\nAbnahme von Produkten zu erbringenden Leistung             (4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner-\nwahrzunehmen;                                            kannten Abschluss Geprüfter Fachbauleiter/Geprüfte\nFachbauleiterin im Tischlerhandwerk.\n2. Mitarbeiter zu führen sowie Qualitätssicherung, Ter-\nmin- und Kostenüberwachung, Kalkulation und Doku-\n§2\nmentation in Zusammenhang mit der Montage durch-\nzuführen und Reklamationen zu bearbeiten;                               Zulassungsvoraussetzungen\n3. Anforderungen des Kunden, des Vertreters der Bau-           (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer\nleitung und anderer am Bau beteiligter Gewerke ent-\n1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in dem\ngegenzunehmen und zu bearbeiten.\nanerkannten Ausbildungsberuf Tischler/Tischlerin und\n(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Qualifi-      danach mindestens ein Jahr einschlägige Berufspra-\nkation vorhanden ist, folgende im Zusammenhang ste-              xis oder\nhende Aufgaben eines Geprüften Fachbauleiters/einer\n2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem\nGeprüften Fachbauleiterin im Tischlerhandwerk wahr-\nanderen anerkannten holzbe- oder holzverarbeiten-\nnehmen zu können:\nden Beruf und danach mindestens ein Jahr einschlä-\n1. Mitwirken an der inhaltlichen Gestaltung von Angebo-          gige Berufspraxis in Einbauarbeiten und in der Monta-\nten, insbesondere durch Spezifizieren der Kundenan-          ge vorweisen kann.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004               1493\n(2) Abweichend von den in Absatz 1 genannten                    c) Kundenberatung und -betreuung, Bearbeiten von\nVoraussetzungen kann zur Prüfung auch zugelassen                      Reklamationen,\nwerden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf\nandere Weise glaubhaft macht, Kenntnisse, Fertigkeiten             d) Abstimmung mit den am Bau Beteiligten,\nund Erfahrungen erworben zu haben, die die Zulassung               e) Mitarbeiterführung und -qualifizierung sowie Per-\nzur Prüfung rechtfertigen.                                            sonaleinsatz.\n(2) Im Qualifikationsschwerpunkt „Auftragsvorberei-\n§3\ntung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Auftrags-\nGliederung, Struktur und                     daten für die Angebotserstellung und Montage ermitteln,\nintegrierte Durchführung der Prüfung                technische, personelle und zeitliche Gegebenheiten be-\nrücksichtigen und in Kooperation mit Kundenberatung\n(1) Die Prüfung gliedert sich in die Handlungsbereiche     und Fertigung planen zu können. Dazu gehört die Fähig-\n„Ausführung und Überwachung der Montage“ sowie                keit, Kundenanforderungen und -wünsche technisch und\n„Koordinierung und Qualitätssicherung“. Es ist hand-          organisatorisch präzisieren und unter Berücksichtigung\nlungsorientiert und praxisbezogen zu prüfen.                  einschlägiger Regelwerke in Arbeitsaufträge umsetzen\n(2) Die Prüfung besteht aus:                               zu können. Es soll ferner die Fähigkeit nachgewiesen\nwerden, auf der Baustelle Maße und Einbauvorausset-\n1. einer schriftlichen Situationsaufgabe aus einem der        zungen sowie die bauphysikalischen Gegebenheiten\nzwei Handlungsbereiche gemäß Absatz 1. Den Kern           überprüfen, die Zielsetzungen hinsichtlich Arbeitssicher-\nder Situationsaufgabe sollen in dem zu prüfenden          heit, Umweltschutz und Qualitätssicherung in die Ent-\nHandlungsbereich die Qualifikationsinhalte der Quali-     scheidungen einbeziehen sowie die erforderlichen Daten\nfikationsschwerpunkte gemäß § 4 bilden und etwa           und Informationen beschaffen und nutzen zu können. In\nzwei Drittel der Situationsaufgabe ausmachen. Die         diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte\nSituationsaufgabe soll darüber hinaus aus dem Hand-       geprüft werden:\nlungsbereich, der nicht Kern der Situationsaufgabe\nist, die Qualifikationsinhalte von zwei Qualifikations-   1. Umsetzen der Kundenanforderungen in Arbeitsaufträ-\nschwerpunkten gemäß § 4 mit etwa einem Drittel inte-          ge für die Montage;\ngrativ einbeziehen. Die Prüfungsdauer beträgt min-\ndestens 200 Minuten, höchstens 240 Minuten;               2. Prüfen der örtlichen Gegebenheiten;\n2. einem situationsbezogenen Fachgespräch. Grundla-           3. Vorkalkulation der Montageleistung;\nge des Fachgesprächs ist die schriftlich bearbeitete\n4. Aufbereiten von Daten für Angebotserstellung, Ferti-\nSituationsaufgabe gemäß Absatz 2 Nr. 1. Das Fachge-\ngung und Montage.\nspräch soll der Erläuterung der Situationsaufgabe die-\nnen und darüber hinaus die Qualifikationsinhalte der         (3) Im Qualifikationsschwerpunkt „Baustellenbetrieb“\nQualifikationsschwerpunkte nach § 4 integrativ einbe-     soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Baustellen unter\nziehen, die nicht in der Situationsaufgabe bearbeitet     Beachtung einschlägiger Vorschriften und Regelwerke\nwurden. Die Prüfungsdauer beträgt mindestens              einrichten, betreiben und auflösen zu können. Dazu ge-\n25 Minuten, höchstens 35 Minuten.                         hört die Fähigkeit, die Tätigkeiten auf einer Baustelle pla-\nnen, veranlassen und steuern zu können. In diesem Rah-\n§4                               men können folgende Qualifikationsinhalte geprüft wer-\nden:\nPrüfungsinhalte\n1. Transportwege- und mittel;\n(1) Den Handlungsbereichen gemäß § 3 Abs. 1 sind\nfolgende Qualifikationsschwerpunkte zugeordnet:               2. Lagern und Sichern;\n1. Qualifikationsschwerpunkte im Handlungsbereich             3. Energiebereitstellung und -versorgung;\n„Ausführung und Überwachung der Montage“ sind:\n4. Berücksichtigen klimatischer Rahmenbedingungen.\na) Auftragsvorbereitung,\n(4) Im Qualifikationsschwerpunkt „Materialbereitstel-\nb) Baustellenbetrieb,                                     lung und Auslieferung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen\nc) Materialbereitstellung und Auslieferung,               werden, die Übernahme und Auslieferung der zu montie-\nrenden Produkte einschließlich der Verpackung, der Be-\nd) Bereitstellen und Instandhalten von Arbeitsmitteln,    und Entladung und des Transports planen, veranlassen,\nsteuern und kontrollieren zu können. Es soll ferner die\ne) Durchführen, Überwachen und Abnahme der Mon-\nFähigkeit nachgewiesen werden, die Auswahl, die Be-\ntageleistung,\nschaffung und die Bereitstellung aller zusätzlichen Mate-\nf) Datenermittlung und -auswertung, Dokumentation         rialien, die für den Einbau der Produkte erforderlich sind,\nund Nachkalkulation.                                  sowie die Entsorgung von Abfallstoffen unter Beachtung\ngeltender Vorschriften, insbesondere des Umweltschut-\n2. Qualifikationsschwerpunkte im Handlungsbereich\nzes, planen, veranlassen und steuern zu können. In die-\n„Koordinierung und Qualitätssicherung“ sind:\nsem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte ge-\na) Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz im             prüft werden:\nMontagebereich,\n1. Auswählen, Beschaffen und Bereitstellen von Material\nb) Qualitätsmanagement,                                       für die Montage;","1494              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004\n2. Sichern und Schützen der Produkte beim Be- und               (9) Im Qualifikationsschwerpunkt „Qualitätsmanage-\nEntladen sowie beim Transport;                           ment“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Maßnah-\nmen zum Erreichen der mit dem Kunden vereinbarten\n3. Transportvorschriften gemäß der Straßenverkehrs-\nQualitätsstandards einleiten, überwachen und dokumen-\nordnung;\ntieren zu können. Dazu gehört die Fähigkeit, die Qualität\n4. Entsorgen von Abfallstoffen.                              der Montageleistung beurteilen und verbessern zu kön-\n(5) Im Qualifikationsschwerpunkt „Bereitstellen und        nen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikations-\nInstandhalten von Arbeitsmitteln“ soll die Fähigkeit nach-   inhalte geprüft werden:\ngewiesen werden, die Bereitstellung von Werkzeugen,          1. Grundsätze, Ziele und Methoden des Qualitätsmana-\nMaschinen, Vorrichtungen und technischen Einrichtun-             gements;\ngen für die Montage und deren Instandhaltung planen,\nveranlassen und kontrollieren zu können. In diesem Rah-      2. Qualitätssicherung, -kontrolle und -verbesserung;\nmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft wer-\nden:                                                         3. Arbeitsanweisungen zur Qualitätssicherung für die\nMontage.\n1. Planen und Bereitstellen von Arbeitsmitteln für die\nMontage;                                                    (10) Im Qualifikationsschwerpunkt „Kundenberatung\nund -betreuung, Bearbeiten von Reklamationen“ soll die\n2. Instandhalten von Arbeitsmitteln.                         Fähigkeit nachgewiesen werden, den Kunden beraten\n(6) Im Qualifikationsschwerpunkt „Durchführen, Über-       und betreuen, Kosten der Montage einschätzen und dem\nwachen und Abnahme der Montageleistung“ soll die             Kunden erläutern sowie Reklamationen kundenorientiert\nFähigkeit nachgewiesen werden, unter Beachtung des           bearbeiten zu können. In diesem Rahmen können folgen-\nZeitbedarfs, des Projektmanagements und der Maßnah-          de Qualifikationsinhalte geprüft werden:\nmen zur Prozessüberwachung die Durchführung der\nMontagearbeiten sowie deren Abnahme planen, veran-           1. Information und Beratung des Kunden hinsichtlich der\nlassen und steuern zu können. In diesem Rahmen kön-              Organisation, Ausführung und Kosten der Montage-\nnen folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:               leistungen;\n1. Arbeitsablaufplanung und Terminplanung für die Mon-       2. Entgegennahme und Bearbeitung von Änderungs-\ntage;                                                        wünschen und Reklamationen;\n2. Ziele, Aufgaben und Methoden des Projektmanage-           3. Kontakte zum Kunden herstellen und pflegen.\nments;\n(11) Im Qualifikationsschwerpunkt „Abstimmung mit\n3. Durchführen und Kontrolle der Montagearbeiten;            den am Bau Beteiligten“ soll die Fähigkeit nachgewiesen\n4. Abnahme der Montageleistung.                              werden, die auf der Baustelle tätigen Gewerke in die Pla-\nnung des Montagablaufs einbeziehen zu können. Dabei\n(7) Im Qualifikationsschwerpunkt „Datenermittlung          sollen unterschiedliche Funktionen und Zuständigkeiten\nund -auswertung, Dokumentation und Nachkalkulation“          der am Bau Beteiligten bei Entscheidungen berücksich-\nsoll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Überwa-          tigt werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifi-\nchung und Dokumentation des Montagefortschritts              kationsinhalte geprüft werden:\ndurchführen sowie die Zeit- und Materialdaten für die\nAbrechnung und Nachkalkulation erfassen zu können.           1. Tätigkeitsbereiche, Zuständigkeiten und Arbeitsab-\nDazu gehört die Fähigkeit, die Bedeutung der Dokumen-            läufe der am Bau beteiligten Gewerke;\ntation für Gewährleistung und Haftung berücksichtigen\nzu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifi-         2. Informationsmittel und -wege sowie Dokumentations-\nkationsinhalte geprüft werden:                                   hilfen für die Kommunikation auf der Baustelle;\n1. Art der Daten sowie Methoden der Datenermittlung          3. Koordinieren und Veranlassen von Arbeiten anderer\nund -auswertung für die Montage;                             Gewerke;\n2. Nachkalkulation und Abrechnen der Montageleistung;        4. Durchführen von ergänzenden Arbeiten auf der Bau-\n3. Bedeutung von Dokumentationen für Haftung und                 stelle.\nGewährleistung.                                             (12) Im Qualifikationsschwerpunkt „Mitarbeiterführung\n(8) Im Qualifikationsschwerpunkt „Arbeits-, Gesund-        und -qualifizierung sowie Personaleinsatz“ soll die Fähig-\nheits- und Umweltschutz im Montagebereich“ soll die          keit nachgewiesen werden, zur Mitarbeiterführung und\nFähigkeit nachgewiesen werden, unter Berücksichtigung        zu deren Qualifikation beitragen zu können. In diesem\neinschlägiger Regelungen die erforderlichen Maßnahmen        Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft\nzum Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie zum Um-             werden:\nweltschutz umsetzen, überwachen und dokumentieren\nzu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifi-         1. Führungsstil und -methoden;\nkationsinhalte geprüft werden:                               2. Kommunikation und Motivation;\n1. Auswahl und Einsatz von Material, Energie und\n3. Qualifikation und Ermittlung von Qualifizierungsbe-\nArbeitsmitteln;\ndarf;\n2. Ergonomische Bedingungen bei der Arbeitsplatzge-\nstaltung und Arbeitsorganisation;                        4. Unterstützung in der Aus- und Weiterbildung;\n3. Mitarbeiterunterweisungen.                                5. Personaleinsatz.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004           1495\n§5                                 (3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis\nBewerten                             gemäß der Anlage 1 und der Anlage 2 auszustellen.\nund Bestehen der Prüfung\n(1) Die Prüfungsleistungen in der Situationsaufgabe                                  §6\nund im situationsbezogenen Fachgespräch sind geson-\ndert nach Punkten zu bewerten. Die Punktebewertungen                      Wiederholung der Prüfung\nder Leistungen in der Situationsaufgabe und im Fachge-        Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal\nspräch sind im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten und durch      wiederholt werden.\nBilden des arithmetischen Mittels zu einer Note zusam-\nmenzufassen.\n(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn eine insgesamt                                   §7\nausreichende Prüfungsleistung erzielt wurde. Dabei darf                          Inkrafttreten\ndie Situationsaufgabe nicht mit weniger als 50 Punkten\nund das Fachgespräch nicht mit weniger als 30 Punkten         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nbewertet worden sein.                                       Kraft.\nBonn, den 6. Juli 2004\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nE. Bulmahn","1496                          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004\nAnlage 1\n(zu § 5 Abs. 3)\nMuster\n................................................................................................................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Fachbauleiter/Geprüfte Fachbauleiterin im Tischlerhandwerk\nHerr/Frau ........................................................................................................................................................................\ngeboren am .....................................................................                            in ....................................................................................\nhat am .............................................................................                        die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Fachbauleiter/Geprüfte Fachbauleiterin im Tischlerhandwerk\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachbauleiter/Geprüfte Fachbau-\nleiterin im Tischlerhandwerk vom 6. Juli 2004 (BGBl. I S. 1492)\nbestanden.\nDatum .............................................................................\nUnterschrift(en) ...............................................................\n(Siegel der zuständigen Stelle)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004                                                                                        1497\nAnlage 2\n(zu § 5 Abs. 3)\nMuster\n................................................................................................................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Fachbauleiter/Geprüfte Fachbauleiterin im Tischlerhandwerk\nHerr/Frau ........................................................................................................................................................................\ngeboren am .....................................................................                            in ....................................................................................\nhat am .............................................................................                        die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Fachbauleiter/Geprüfte Fachbauleiterin im Tischlerhandwerk\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachbauleiter/Geprüfte Fachbau-\nleiterin im Tischlerhandwerk vom 6. Juli 2004 (BGBl. I S. 1492) mit folgenden Ergebnissen1) bestanden:\nNote ....................\nPunkte\nI. Situationsaufgabe                                                          ...................... x 2 =                      ..................................\nII. Situationsbezogenes Fachgespräch                                         .                                                  ..................................\nDatum .............................................................................\nUnterschrift(en) ...............................................................\n(Siegel der zuständigen Stelle)\n1)  Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zugrunde: ........................................................................................................................................"]}