{"id":"bgbl1-2004-34-2","kind":"bgbl1","year":2004,"number":34,"date":"2004-07-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/34#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-34-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_34.pdf#page=7","order":2,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fertigungsplaner/Geprüfte Fertigungsplanerin im Tischlerhandwerk","law_date":"2004-07-06T00:00:00Z","page":1487,"pdf_page":7,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004              1487\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Fertigungsplaner/Geprüfte Fertigungsplanerin im Tischlerhandwerk\nVom 6. Juli 2004\nAuf Grund des § 42 Abs. 2 Satz 1 der Handwerksord-            rücksichtigung einschlägiger Rechtsvorschriften und\nnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Sep-              technischer Regelwerke; Disponieren von Materialien;\ntember 1998 (BGBl. I S. 3074), der zuletzt durch Artikel 1       Ermitteln von Fertigungszeiten; Erstellen von Ferti-\nNr. 35 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I               gungsunterlagen; Durchführen von Kapazitäts- und\nS. 2934) geändert worden ist, verordnet das Bundesmi-            Terminplanung; Strukturieren von Betriebsabläufen;\nnisterium für Bildung und Forschung nach Anhören des             Führen und Motivieren der Mitarbeiter; Veranlassen\nStändigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufs-            der Qualifizierung von Mitarbeitern und Mitarbeiterin-\nbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für            nen im Fertigungsbereich;\nWirtschaft und Arbeit:\n2. Organisieren und Optimieren von Fertigungsprozes-\nsen durch den Einsatz von Personal und Betriebsmit-\n§1                                  teln unter Beachtung der Grundsätze des Qualitäts-\nZiel der Prüfung                           managements; Optimieren von Arbeitsabläufen; Teil-\nund Bezeichnung des Abschlusses                       nehmen am kontinuierlichen Verbesserungsprozess\nim Betrieb; Durchführen von Zeit- und Materialerfas-\n(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und            sung; Einhalten der einschlägigen Vorschriften des\nErfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum            Arbeits- und Gesundheitsschutzes.\nGeprüften Fertigungsplaner/zur Geprüften Fertigungs-\nplanerin im Tischlerhandwerk erworben worden sind,             (4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner-\nkann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 6     kannten Abschluss Geprüfter Fertigungsplaner/Geprüfte\ndurchführen.                                                 Fertigungsplanerin im Tischlerhandwerk.\n(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation\n§2\nzum Geprüften Fertigungsplaner/zur Geprüften Ferti-\ngungsplanerin im Tischlerhandwerk und damit die Befä-                       Zulassungsvoraussetzungen\nhigung:\n(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer\n1. Planungs- und Koordinierungsaufgaben in der Arbeits-\n1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in dem\nvorbereitung, der Kalkulation, dem Erstellen techni-\nanerkannten Ausbildungsberuf Tischler/Tischlerin und\nscher Unterlagen und der Mitarbeiterführung wahrzu-\ndanach mindestens ein Jahr einschlägige Berufspra-\nnehmen;\nxis oder\n2. Planungs- und Koordinierungsaufgaben sowie Aufga-\n2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem\nben der Prozessorganisation für die Fertigung, für\nanderen anerkannten holzbe- oder holzverarbeiten-\nPersonal-, Zeit-, Material- und Betriebsmittelmanage-\nden Beruf und danach mindestens ein Jahr Berufspra-\nment durchzuführen.\nxis in der Materialdisposition und Arbeitsvorbereitung\n(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Quali-        nachweist.\nfikation vorhanden ist, folgende im Zusammenhang\n(2) Abweichend von den in Absatz 1 genannten Vor-\nstehende Aufgaben eines Geprüften Fertigungsplaners/\naussetzungen kann zur Prüfung auch zugelassen wer-\neiner Geprüften Fertigungsplanerin im Tischlerhandwerk\nden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere\nwahrnehmen zu können:\nWeise glaubhaft macht, Kenntnisse, Fertigkeiten und Er-\n1. Koordinieren der betrieblichen Arbeitsvorbereitung;       fahrungen erworben zu haben, die die Zulassung zur Prü-\nErstellen der Vorkalkulation von Angeboten unter Be-     fung rechtfertigen.","1488               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004\n§3                                  (3) Im Qualifikationsschwerpunkt „Planen und Dispo-\nGliederung, Struktur und                    nieren von Materialien und Betriebsmitteln“ soll die Fähig-\nintegrierte Durchführung der Prüfung               keit nachgewiesen werden, Materialien sowie Maschinen\nund Anlagen sachgerecht planen und einsetzen zu kön-\n(1) Die Prüfung gliedert sich in die Handlungsbereiche     nen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsin-\n„Planung und Arbeitsvorbereitung“ sowie „Steuerung            halte geprüft werden:\nund Fertigungskontrolle“. Es ist handlungsorientiert und\npraxisbezogen zu prüfen.                                      1. Lieferanten- und Produktauswahl;\n(2) Die Prüfung besteht aus:                               2. Materialwirtschaft;\n1. einer schriftlichen Situationsaufgabe aus einem der        3. Werkzeuge;\nzwei Handlungsbereiche gemäß Absatz 1. Den Kern           4. Betriebsmittel.\nder Situationsaufgabe sollen in dem zu prüfenden\n(4) Im Qualifikationsschwerpunkt „Planen der betriebli-\nHandlungsbereich die Qualifikationsinhalte der Quali-\nchen Kapazitäten“ soll die Fähigkeit nachgewiesen wer-\nfikationsschwerpunkte gemäß § 4 bilden und etwa\nden, die auftragsbezogene Arbeitsablauf- und Ferti-\nzwei Drittel der Situationsaufgabe ausmachen. Die\ngungsplanung durchführen zu können. In diesem Rahmen\nSituationsaufgabe soll darüber hinaus aus dem Hand-\nkönnen folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:\nlungsbereich, der nicht Kern der Situationsaufgabe\nist, die Qualifikationsinhalte von zwei Qualifikations-   1. Produktions- und Arbeitsmittelplanung;\nschwerpunkten gemäß § 4 mit etwa einem Drittel inte-      2. Flexible Fertigungssysteme und Fertigungszellen;\ngrativ einbeziehen. Die Prüfungsdauer beträgt min-\ndestens 200 Minuten, höchstens 240 Minuten;               3. Produktions-Planungs-System;\n2. einem situationsbezogenen Fachgespräch. Grundla-           4. Zeitwirtschaft.\nge des Fachgesprächs ist die schriftlich bearbeitete         (5) Im Qualifikationsschwerpunkt „Führen und Qualifi-\nSituationsaufgabe gemäß Absatz 2 Nr. 1. Das Fach-         zieren des Personals in der Fertigung“ soll die Fähigkeit\ngespräch soll der Erläuterung der Situationsaufgabe       nachgewiesen werden, zur Mitarbeiterführung und zu\ndienen und darüber hinaus die Qualifikationsinhalte       deren Qualifikation beitragen zu können. In diesem Rah-\nder Qualifikationsschwerpunkte nach § 4 integrativ        men können folgende Qualifikationsinhalte geprüft wer-\neinbeziehen, die nicht in der Situationsaufgabe bear-     den:\nbeitet wurden. Die Prüfungsdauer beträgt mindestens\n1. Führungsstil und -methoden;\n25 Minuten, höchstens 35 Minuten.\n2. Kommunikation und Motivation;\n§4                               3. Qualifikation und Ermittlung von Qualifizierungsbe-\nPrüfungsinhalte                            darf;\n(1) Den Handlungsbereichen gemäß § 3 Abs. 1 sind           4. Unterstützung in der Aus- und Weiterbildung.\nfolgende Qualifikationsschwerpunkte zugeordnet:                  (6) Im Qualifikationsschwerpunkt „Fertigungstechnik\n1. Qualifikationsschwerpunkte im Handlungsbereich             und Überwachen der Fertigungsprozesse“ soll die Fähig-\n„Planung und Arbeitsvorbereitung“ sind:                   keit nachgewiesen werden, bei der Umsetzung von Auf-\nträgen innerhalb der Fertigung mitwirken und steuernd\na) Erstellen von Fertigungsunterlagen,                    eingreifen zu können. In diesem Rahmen können folgen-\nb) Planen und Disponieren von Materialien und Be-         de Qualifikationsinhalte geprüft werden:\ntriebsmitteln,                                        1. Arbeits- und Gesundheitsschutz;\nc) Planen der betrieblichen Kapazitäten,                  2. Fertigungsverfahren und -techniken;\nd) Führen und Qualifizieren des Personals in der Fer-     3. Maschinen und Anlagen;\ntigung.\n4. Einsatz von CNC-Technologien;\n2. Qualifikationsschwerpunkte im Handlungsbereich\n„Steuerung und Fertigungskontrolle“ sind:                 5. Vorrichtungsbau;\na) Fertigungstechnik und Überwachen der Ferti-            6. Prozesskontrolle.\ngungsprozesse,                                           (7) Im Qualifikationsschwerpunkt „Erfassen und Aus-\nb) Erfassen und Auswerten der Betriebsdaten sowie         werten der Betriebsdaten sowie Kalkulation“ soll die\nKalkulation,                                          Fähigkeit nachgewiesen werden, Kenntnisse über die\nBetriebsdatenerfassung hinsichtlich Zeit und Material-\nc) Qualitätsmanagement und Abnahme,                       einsatz anwenden und die Daten für die Kontrolle und\nd) Vorbereiten der Auslieferung.                          Auswertung dokumentieren sowie Kalkulationen durch-\nführen zu können. In diesem Rahmen können folgende\n(2) Im Qualifikationsschwerpunkt „Erstellen von Ferti-\nQualifikationsinhalte geprüft werden:\ngungsunterlagen“ soll die Fähigkeit nachgewiesen wer-\nden, Daten von Aufträgen übernehmen und Fertigungs-           1. Einsatz der Betriebsdatenerfassung und Auswertung;\nunterlagen erstellen zu können. In diesem Rahmen kön-         2. Vorkalkulation, Kostenerfassung und -kontrolle;\nnen folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:\n3. Dokumentation und Nachkalkulation.\n1. Fertigungsprozesskosten;\n(8) Im Qualifikationsschwerpunkt „Qualitätsmanage-\n2. Konstruktion und Fertigungszeichnungen;                    ment und Abnahme“ soll die Fähigkeit nachgewiesen\n3. Rechnergestütztes Konstruieren und Zeichnen.               werden, gefertigte Teilerzeugnisse oder Produkte hin-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004           1489\nsichtlich ihrer Qualität beurteilen sowie zur Qualitätssi-   dert nach Punkten zu bewerten. Die Punktebewertungen\ncherung, -kontrolle und -verbesserung beitragen zu kön-      der Leistungen in der Situationsaufgabe und im Fachge-\nnen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikations-        spräch sind im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten und durch\ninhalte geprüft werden:                                      Bilden des arithmetischen Mittels zu einer Note zusam-\n1. Grundsätze und Ziele des Qualitätsmanagements;            menzufassen.\n2. Qualitätssicherung, -kontrolle und -verbesserung;           (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn eine insgesamt\nausreichende Prüfungsleistung erzielt wurde. Dabei darf\n3. Endkontrolle.                                             die Situationsaufgabe nicht mit weniger als 50 Punkten\n(9) Im Qualifikationsschwerpunkt „Vorbereiten der         und das Fachgespräch nicht mit weniger als 30 Punkten\nAuslieferung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden,        bewertet worden sein.\ndie Voraussetzungen zur Auslieferung der Produkte\n(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis\nsicherstellen zu können. In diesem Rahmen können fol-\ngemäß der Anlage 1 und der Anlage 2 auszustellen.\ngende Qualifikationsinhalte geprüft werden:\n1. Produktkontrolle sowie Kennzeichnen, Verpacken                                       §6\nund Lagern der Produkte;\nWiederholung der Prüfung\n2. Innerbetrieblicher Transport und Lagerung;\n3. Kommissionierung, Kennzeichnung und Verpackung.             Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal\nwiederholt werden.\n§5\n§7\nBewerten\nund Bestehen der Prüfung                                           Inkrafttreten\n(1) Die Prüfungsleistungen in der Situationsaufgabe         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nund im situationsbezogenen Fachgespräch sind geson-          Kraft.\nBonn, den 6. Juli 2004\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nE. Bulmahn","1490                          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004\nAnlage 1\n(zu § 5 Abs. 3)\nMuster\n................................................................................................................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Fertigungsplaner/Geprüfte Fertigungsplanerin im Tischlerhandwerk\nHerr/Frau ........................................................................................................................................................................\ngeboren am .....................................................................                            in ....................................................................................\nhat am .............................................................................                        die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Fertigungsplaner/Geprüfte Fertigungsplanerin im Tischlerhandwerk\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fertigungsplaner/Geprüfte Ferti-\ngungsplanerin im Tischlerhandwerk vom 6. Juli 2004 (BGBl. I S. 1487)\nbestanden.\nDatum .............................................................................\nUnterschrift(en) ...............................................................\n(Siegel der zuständigen Stelle)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004                                                                                        1491\nAnlage 2\n(zu § 5 Abs. 3)\nMuster\n................................................................................................................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Fertigungsplaner/Geprüfte Fertigungsplanerin im Tischlerhandwerk\nHerr/Frau ........................................................................................................................................................................\ngeboren am .....................................................................                            in ....................................................................................\nhat am .............................................................................                        die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Fertigungsplaner/Geprüfte Fertigungsplanerin im Tischlerhandwerk\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fertigungsplaner/Geprüfte Ferti-\ngungsplanerin im Tischlerhandwerk vom 6. Juli 2004 (BGBl. I S. 1487) mit folgenden Ergebnissen1) bestanden:\nNote ....................\nPunkte\nI. Situationsaufgabe                                                          ...................... x 2 =                      ..................................\nII. Situationsbezogenes Fachgespräch                                         .                                                  ..................................\nDatum .............................................................................\nUnterschrift(en) ...............................................................\n(Siegel der zuständigen Stelle)\n1)  Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zugrunde: ........................................................................................................................................"]}