{"id":"bgbl1-2004-33-6","kind":"bgbl1","year":2004,"number":33,"date":"2004-07-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/33#page=52","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-33-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_33.pdf#page=52","order":6,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Endlagervorausleistungsverordnung","law_date":"2004-07-06T00:00:00Z","page":1476,"pdf_page":52,"num_pages":3,"content":["1476               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2004\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Endlagervorausleistungsverordnung\nVom 6. Juli 2004\nAuf Grund des § 21b Abs. 3 in Verbindung mit § 54         3. § 3 wird wie folgt geändert:\nAbs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Atomgesetzes in der\na) Nach Nummer 3 werden folgende Nummern ein-\nFassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I\ngefügt:\nS. 1565), von denen § 21b Abs. 3 zuletzt durch Artikel 2\nNr. 7 des Gesetzes vom 9. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1830)             „4. die Erkundung,\nund § 54 Abs. 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 13 des\n5. die Unterhaltung von Grundstücken und Ein-\nGesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 636) geändert wor-\nrichtungen,“.\nden sind, verordnet die Bundesregierung:\nb) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6.\nArtikel 1                         4. § 4 wird wie folgt gefasst:\nDie Endlagervorausleistungsverordnung vom 28. April                                      „§ 4\n1982 (BGBl. I S. 562), zuletzt geändert durch Artikel 3 der\nVerordnung vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1869), wird wie                                Ermittlung\nfolgt geändert:                                                             des Aufwandes, Erhebungsverfahren\n(1) Der notwendige Aufwand ist einzeln für jede\n1. In § 1 werden die Wörter „des Bundes nach § 9a                Anlage nach den tatsächlich entstandenen Kosten zu\nAbs. 3 des Atomgesetzes“ durch die Wörter „zur End-          ermitteln und abzurechnen.\nlagerung radioaktiver Abfälle“ ersetzt.\n(2) Vor Beginn eines jeden Kalenderjahres (Bemes-\nsungszeitraum) ist eine Kostenkalkulation der Maß-\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                  nahmen zu erstellen, die für dieses Kalenderjahr vor-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                          gesehen sind; die vorgesehenen Maßnahmen und die\nKostenkalkulation sollen den Vorausleistungspflichti-\n„(1) Die Vorausleistungen werden von demjeni-          gen vor Beginn des Kalenderjahres bekannt gegeben\ngen erhoben, dem eine Genehmigung nach den                werden. Während des laufenden Kalenderjahres wer-\n§§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes oder nach § 7 der         den die Kosten für die Maßnahmen dieses Jahres\nStrahlenschutzverordnung erteilt worden ist, wenn         aktualisiert und bekannt gegeben. Der gesamte not-\nauf Grund der genehmigten Tätigkeit mit einem             wendige Aufwand wird im darauf folgenden Kalender-\nAnfall von radioaktiven Abfällen, die an ein End-         jahr ermittelt.\nlager abgeliefert werden müssen, zu rechnen ist.\nDie Vorausleistungspflicht bleibt auch dann beste-           (3) Vorausleistungen werden erhoben\nhen, wenn eine Genehmigung nach Satz 1 zwar\n1. zu Beginn des dritten Quartals des Kalenderjahres\nnicht mehr vorliegt, aber auf Grund der Ausnut-\nin Höhe des nach Absatz 2 Satz 1 oder 2 für das\nzung der erteilten Genehmigung radioaktive Ab-\nlaufende Jahr kalkulierten Aufwandes (Abschlag),\nfälle, die an ein Endlager abgeliefert werden müs-\nsen, angefallen sind. Wenn auf Grund einer geneh-         2. nach Ermittlung des gesamten notwendigen Auf-\nmigten Tätigkeit nach Satz 1 radioaktive Abfälle              wandes des abgelaufenen Kalenderjahres nach\nangefallen sind und sowohl nach Satz 2 ein ehe-               Absatz 2 Satz 3 in voller Höhe.\nmaliger Genehmigungsinhaber als auch nach\nBei der Erhebung nach Satz 1 Nr. 2 ist die Zahlung\nSatz 1 ein derzeitiger Genehmigungsinhaber voraus-\nnach Satz 1 Nr. 1 anzurechnen, eine zu viel entrichtete\nleistungspflichtig sind, haften diese gesamtschuld-\nZahlung wird mit dem nächsten Abschlag nach Satz 1\nnerisch.“\nNr. 1 verrechnet oder mit Zustimmung des Vorausleis-\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 1“ gestrichen.           tungspflichtigen diesem unverzinst erstattet.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2004              1477\n5. § 5 wird wie folgt geändert:                                    b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                   „(3) Unter den Vorausleistungspflichtigen nach\nAbsatz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b und Absatz 1\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Aufwand“\nNr. 2 Buchstabe a und b wird der Aufwand nach\ndie Wörter „im Falle des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1\ndem Verhältnis der Leistungen der jeweiligen Anla-\nnach der Kostenkalkulation entstehen wird\ngen verteilt. Soweit die Vorausleistungspflicht auf\noder im Falle des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2“ ein-\neiner Genehmigung nach § 7 Abs. 3 des Atomge-\ngefügt.\nsetzes beruht, wird für die Verteilung die zuletzt\nbb) In Satz 2 werden nach dem Wort „die“ die                     genehmigte Leistung zugrunde gelegt. Unter den\nWörter „vorgesehenen oder“ eingefügt.                     Vorausleistungspflichtigen nach Absatz 1 Nr. 1\nBuchstabe c und Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c wird\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.\nder Aufwand nach dem Verhältnis der bei den ein-\nzelnen Vorausleistungspflichtigen insgesamt an-\n6. § 6 wird wie folgt geändert:                                        gefallenen und voraussichtlich noch anfallenden\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                 radioaktiven Abfälle verteilt, die an ein Endlager\nabgeliefert werden müssen. Maßgebend für die\n„(1) Der notwendige Aufwand wird wie folgt ver-               Bestimmung der Daten über Leistungen nach\nteilt:                                                           Satz 1 und Abfälle nach Satz 3 ist der 31. Dezem-\n1. für ein Endlager für radioaktive Abfälle mit ver-             ber des Vorjahres.“\nnachlässigbarer Wärmeentwicklung                         c) Absatz 4 wird folgt gefasst:\na) zu 64,4 Prozent auf diejenigen Vorausleis-                   „(4) Die Verteilung des Aufwandes ist im Ab-\ntungspflichtigen, denen eine Genehmigung                stand von jeweils drei Jahren zu überprüfen. Bei\nnach § 7 Abs. 1 oder Abs. 3 des Atomgeset-              erheblichen Abweichungen ist eine Anpassung mit\nzes für eine Anlage zur Spaltung von Kern-              Wirkung auch für die Vergangenheit durch Novel-\nbrennstoffen mit einer elektrischen Leistung            lierung dieser Verordnung vorzunehmen.“\nvon mehr als 200 Megawatt erteilt worden\nist,\n7. § 8 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\nb) zu 6 Prozent auf diejenigen Vorausleistungs-\npflichtigen, denen eine Genehmigung nach               „(1) Die Vorausleistungen sind zu erstatten, falls\n§ 7 Abs. 1 oder Abs. 3 des Atomgesetzes für         die in § 2 Abs. 1 Satz 1 genannte Genehmigung nicht\neine Anlage zur Aufarbeitung bestrahlter            mehr vorliegt und keine radioaktiven Abfälle angefal-\nBrennelemente mit einer Leistung bis zu             len sind, die an ein Endlager abgeliefert werden müs-\n50 Jahrestonnen erteilt worden ist,                 sen. Bei der Erstattung werden die Vorausleistungen\nmit 3 Prozent über dem Basiszinssatz nach § 247 des\nc) zu 29,6 Prozent auf diejenigen Vorausleis-            Bürgerlichen Gesetzbuchs verzinst.“\ntungspflichtigen, denen sonst eine Geneh-\nmigung nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 3 des\n8. § 9 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:\nAtomgesetzes oder eine Genehmigung\nnach § 6 oder § 9 des Atomgesetzes oder             „Dabei werden die Vorausleistungen bis zum Bemes-\nnach § 7 der Strahlenschutzverordnung er-           sungszeitraum 2001 mit 3 Prozent über dem Diskont-\nteilt worden ist,                                   satz der Deutschen Bundesbank verzinst. Die Voraus-\nleistungen ab dem Bemessungszeitraum 2002 wer-\n2. für ein Endlager für alle Arten radioaktiver Ab-\nden mit 3 Prozent über dem Basiszins nach § 247 des\nfälle\nBürgerlichen Gesetzbuchs verzinst. Dabei wird der\na) zu 96,5 Prozent auf diejenigen Vorausleis-            Zins jährlich bis zum Bemessungszeitraum 2002\ntungspflichtigen, denen eine Genehmigung            nachträglich dem zu verzinsenden Betrag hinzuge-\nnach § 7 Abs. 1 oder Abs. 3 des Atomgeset-          rechnet. Der sich ergebende Gesamtbetrag aus Zins\nzes für eine Anlage zur Spaltung von Kern-          und Zinseszins bis zum Bemessungszeitraum 2002\nbrennstoffen mit einer elektrischen Leistung        sowie die anfallenden Zinsen ab dem Bemessungs-\nvon mehr als 200 Megawatt erteilt worden            zeitraum 2003 werden neben dem in § 3 aufgeführten\nist,                                                notwendigen Aufwand als weiterer notwendiger Auf-\nwand in die Beitragsberechnung einbezogen.“\nb) zu 0,7 Prozent auf diejenigen Vorausleis-\ntungspflichtigen, denen eine Genehmigung\nnach § 7 Abs. 1 oder Abs. 3 des Atomgeset-      9. § 11 wird wie folgt gefasst:\nzes für eine Anlage zur Aufarbeitung be-\n„§ 11\nstrahlter Brennelemente mit einer Leistung\nbis zu 50 Jahrestonnen erteilt worden ist,                    Bemessungszeiträume 1977 bis 2003\nc) zu 2,8 Prozent auf diejenigen Vorausleis-                (1) Die Vorausleistungen für die Bemessungszeit-\ntungspflichtigen, denen sonst eine Geneh-           räume 1977 bis 2002 werden auf der Grundlage dieser\nmigung nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 3 des              Verordnung vom Bundesamt für Strahlenschutz neu\nAtomgesetzes oder eine Genehmigung nach             berechnet und durch Verwaltungsakt festgestellt.\n§ 6 oder § 9 des Atomgesetzes oder nach             Soweit bei Vorausleistungspflichtigen die von ihnen\n§ 7 der Strahlenschutzverordnung erteilt            insgesamt für die Bemessungszeiträume 1977 bis\nworden ist.“                                        2002 erbrachten Vorausleistungen die nach Satz 1","1478             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2004\nneu berechneten Vorausleistungen übersteigen, ist                   ger für radioaktive Abfälle Morsleben erbracht und\ndieser Differenzbetrag unverzinst vom Bundesamt für                 unter den Vorausleistungspflichtigen verteilt worden\nStrahlenschutz innerhalb eines Zeitraumes von fünf                  war. Die Festsetzung der für dieses Endlager auf\nJahren in fünf gleichen Jahresraten, beginnend im                   Grund der Endlagervorausleistungsverordnung in\nKalenderjahr 2005, diesen Vorausleistungspflichtigen                ihrer Fassung vom 12. Juli 1990 erhobenen Voraus-\nzu erstatten. Soweit bei Vorausleistungspflichtigen die             leistungen behält bis zu einer endgültigen Regelung\nvon ihnen insgesamt für die Bemessungszeiträume                     Gültigkeit.\n1977 bis 2002 erbrachten Vorausleistungen die nach                       (3) Für den Bemessungszeitraum 2003 werden die\nSatz 1 neu berechneten Vorausleistungen unter-                     Vorausleistungen im Kalenderjahr 2004 nach § 4\nschreiten, ist dieser Differenzbetrag vom Bundesamt                 Abs. 1 und 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 erhoben\nfür Strahlenschutz innerhalb eines Zeitraumes von                  und der notwendige Aufwand nach § 6 verteilt.“\nfünf Jahren in fünf gleichen Jahresraten, beginnend im\nKalenderjahr 2005, von diesen Vorausleistungspflich-\ntigen zu erheben.                                                                        Artikel 2\n(2) Absatz 1 gilt nicht für den notwendigen Auf-               Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Februar\nwand, der in den Jahren 1991 bis 1993 für das Endla-          2004 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 6. Juli 2004\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nJ ü r g e n Tr i t t i n"]}