{"id":"bgbl1-2004-33-5","kind":"bgbl1","year":2004,"number":33,"date":"2004-07-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/33#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-33-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_33.pdf#page=26","order":5,"title":"Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche (MKS-Verordnung)","law_date":"2004-07-05T00:00:00Z","page":1450,"pdf_page":26,"num_pages":26,"content":["1450                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2004\nVerordnung\nzum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche\n(MKS-Verordnung)*)\nVom 5. Juli 2004\nAuf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit                    Maßregeln vom 31. Tag nach Beendigung\nAbs. 2, des § 17b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe c bis f in              der Notimpfung bis zur Beendigung\nVerbindung mit Satz 2 und § 7 Abs. 2, des § 79 Abs. 1                   der Untersuchungen                                 18\nNr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1 bis 4a, 6, 7, 11              Untersuchungen nach Notimpfung                     19\nbis 14a, 19 und 20 und § 79 Abs. 1a, des § 79 Abs. 1 Nr. 2              Maßregeln bei Feststellung von Tieren\nin Verbindung mit den §§ 18 bis 30 und § 79 Abs. 1a, des                mit Antikörpern gegen Nichtstrukturproteine        20\n§ 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78 und § 79 Abs. 1a               Maßregeln nach Abschluss der Untersuchungen        21\nund des § 79 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 1a,\njeweils auch in Verbindung mit § 79b, des Tierseuchen-                  Anwendungsvorrang                                  22\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                          Tötung im Sperrbezirk, im Beobachtungsgebiet\n22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260) verordnet das Bundes-                   oder im Impfgebiet                                 23\nministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Land-                  Gefährdeter Bezirk beim Auftreten\nwirtschaft:                                                             der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren          24\nMaßregeln zur Erkennung\nder Maul- und Klauenseuche im gefährdeten Bezirk   25\nInhaltsverzeichnis\nTilgungsplan                                       26\n§§      Seuchenausbruch bei Wildtieren\nin einem benachbarten Mitgliedstaat oder Drittland 27\nTeil 1: Begriffsbestimmungen                                 1\nBegriffsbestimmungen                                         1          Teil 3: Schutzmaßregeln in Schlachtstätten,\nauf dem Transport und in Grenzkontrollstellen      28\nTeil 2: Schutzmaßregeln                                      2 bis 27\nSchutzmaßregeln                                    28\nAbschnitt 1: Allgemeine Schutzmaßregeln                      2\nImpfungen und Heilversuche                                   2          Teil 4: Aufhebung der Schutzmaßregeln,\nWiederbelegung von Betrieben                       29 und 30\nAbschnitt 2: Besondere Schutzmaßregeln                       3 bis 27\nUnterabschnitt 1: Vor amtlicher Feststellung                            Aufhebung der Schutzmaßregeln                      29\nder Maul- und Klauenseuche                                   3 bis 5    Wiederbelegung von Betrieben                       30\nVerdachtsbetrieb                                             3\nTeil 5: Tierseuchenbekämpfungszentrum              31\nAnordnungen für weitere Betriebe                             4\nTierseuchenbekämpfungszentrum                      31\nKontrollzone                                                 5\nUnterabschnitt 2: Nach amtlicher Feststellung                           Teil 6: Ordnungswidrigkeiten, Schlussbestimmungen 32 bis 35\nder Maul- und Klauenseuche                                   6 bis 27   Ordnungswidrigkeiten                               32\nÖffentliche Bekanntmachung                                   6\nBerechnung von Fristen                             33\nSchutzmaßregeln für den Seuchenbetrieb                       7\nNichtanwendung bestehender Vorschriften            34\nSchutzmaßregeln in besonderen Einrichtungen                  8\nInkrafttreten, Außerkrafttreten                    35\nSchutzmaßregeln in Bezug auf den Sperrbezirk                 9\nAusnahmen von der Sperrbezirksregelung                     10\nSchutzmaßregeln in Bezug auf das                                                                      Teil 1\nBeobachtungsgebiet                                         11\nAusnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung              12                             Begriffsbestimmungen\nSeuchenausbruch in einem\nbenachbarten Mitgliedstaat                                 13                                           §1\nSchutzmaßregeln für den Kontaktbetrieb                     14                              Begriffsbestimmungen\nSperrgebiet                                                15\n(1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:\nNotimpfung                                                 16\n1. Ausbruch der Maul- und Klauenseuche, wenn\nMaßregeln vom Beginn bis zum 30. Tag\nnach Beendigung der Notimpfung                             17                a) bei einem Tier, in dessen unmittelbaren Umgebung\noder einem Erzeugnis eines Tieres das Virus der\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/85/EG des\nRates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft\nMaul- und Klauenseuche festgestellt worden ist,\nzur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der              b) bei einem Tier einer empfänglichen Art klinische\nRichtlinie 85/511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG und\n91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG (ABl. EU                 Erscheinungen festgestellt worden sind, die auf\nNr. L 306 S.1).                                                               Maul- und Klauenseuche schließen lassen, und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2004               1451\naa) in von dem betroffenen Tier oder von Tieren       2. Verdacht auf Maul- und Klauenseuche, wenn das\ndesselben Betriebes entnommenen Proben               Ergebnis\nAntigen des Virus der Maul- und Klauenseu-           a) der klinischen,\nche oder für einen oder mehrere der Serotypen\ndes Virus der Maul- und Klauenseuche spezi-          b) der pathologisch-anatomischen oder\nfische virale Ribonukleinsäure nachgewiesen          c) der labordiagnostischen\nworden ist oder\nUntersuchung den Ausbruch der Maul- und Klauen-\nbb) bei dem betroffenen Tier oder einem Tier des-         seuche befürchten lässt.\nselben Betriebes Antikörper gegen Struktur-\n(2) Im Sinne dieser Verordnung sind:\noder Nichtstrukturproteine des Virus der Maul-\nund Klauenseuche nachgewiesen worden               1. Betrieb:\nsind, sofern gewährleistet ist, dass frühere          alle Ställe mit Tieren empfänglicher Arten oder sons-\nImpfungen, durch das Muttertier übertragene           tigen Standorte zur ständigen oder vorübergehen-\nAntikörper oder unspezifische Reaktionen als          den Haltung dieser Tiere einschließlich der dazuge-\nmögliche Ursache des Antikörpernachweises             hörigen Nebengebäude und des dazugehörigen\nausgeschlossen werden können,                         Geländes, die hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung\nc) in von Tieren empfänglicher Arten entnommenen              und der räumlichen Anordnung, insbesondere der\nProben                                                     Ver- und Entsorgung, eine Einheit bilden, mit Aus-\nnahme von Schlachtstätten, Transportmitteln und\naa) Antigen des Virus der Maul- und Klauenseu-             Grenzkontrollstellen sowie Wildgehegen, die größer\nche oder für einen oder mehrere der Serotypen         als 25 Hektar sind;\ndes Virus der Maul- und Klauenseuche spezifi-\nsche virale Ribonukleinsäure nachgewiesen          2. Tiere empfänglicher Arten:\nworden ist und                                        Tiere der Unterordnung Wiederkäuer (Ruminantia),\nbb) bei dem betroffenen Tier oder einem Tier des-          Schweine (Suina) und Schwielensohler (Tylopoda)\nselben Betriebes Antikörper gegen Struktur-           der Ordnung Paarhufer (Artiodactyla);\noder Nichtstrukturproteine des Virus der Maul-     3. Fleisch:\nund Klauenseuche nachgewiesen worden\nalle Teile von Tieren empfänglicher Arten, frisch oder\nsind, sofern gewährleistet ist, dass frühere\nin Form von Hackfleisch, Fleischerzeugnissen oder\nImpfungen, durch das Muttertier übertragene\nFleischzubereitungen, die zum Genuss für Men-\nAntikörper oder unspezifische Reaktionen als\nschen oder zur Verfütterung an Tiere geeignet sind;\nmögliche Ursache des Antikörpernachweises\nausgeschlossen werden können, oder                 4. Milch:\nd) ein epidemiologischer Zusammenhang zu einem                a) nicht über 40 Grad Celsius erhitzte Milch (Roh-\nAusbruch der Maul- und Klauenseuche bei einem                  milch),\nTier einer empfänglichen Art festgestellt worden ist       b) über 40 Grad Celsius erhitzte oder einer Behand-\nund bei dem betroffenen Tier                                   lung mit ähnlicher Wirkung unterzogene Milch\naa) Antigen des Virus der Maul- und Klauenseu-                 oder\nche oder für einen oder mehrere der Serotypen         c) Milcherzeugnisse\ndes Virus der Maul- und Klauenseuche spezifi-\nsche virale Ribonukleinsäure nachgewiesen             von Tieren empfänglicher Arten;\nworden ist,                                        5. Häute:\nbb) Antikörper gegen Struktur- oder Nichtstruktur-         Häute, Felle, Wolle, Haare oder Borsten von Tieren\nproteine des Virus der Maul- und Klauenseu-           empfänglicher Arten;\nche nachgewiesen worden sind, sofern ge-           6. Futtermittel:\nwährleistet ist, dass frühere Impfungen, durch\ndas Muttertier übertragene Antikörper oder            Einzel- oder Mischfuttermittel einschließlich Heu und\nunspezifische Reaktionen als mögliche Ursa-           Stroh;\nche des Antikörpernachweises ausgeschlos-          7. Dung:\nsen werden können,\nAusscheidungen von Tieren empfänglicher Arten,\ncc) auf Grund eines Anstiegs des Titers der Anti-          auch in Mischung mit Einstreu, insbesondere Mist,\nkörper gegen Struktur- oder Nichtstrukturpro-         Jauche oder Gülle;\nteine des Virus der Maul- und Klauenseuche\n8. Notimpfung:\neine aktive Infektion mit dem Virus der Maul-\nund Klauenseuche serologisch nachgewiesen             Schutzimpfung oder Suppressivimpfung;\nworden ist, sofern gewährleistet ist, dass frü-    9. Schutzimpfung:\nhere Impfungen, durch das Muttertier übertra-\ngene Antikörper oder unspezifische Reaktio-           eine Impfung von Tieren empfänglicher Arten zum\nnen als mögliche Ursache des Titeranstiegs            Schutz der Tiere vor der Ansteckung mit dem Virus\nausgeschlossen werden können, oder                    der Maul- und Klauenseuche;\ndd) klinische oder pathologisch-anatomische Er-       10. Suppressivimpfung:\nscheinungen festgestellt worden sind, die auf         eine Impfung von Tieren empfänglicher Arten zur Ver-\nMaul- und Klauenseuche schließen lassen.              hinderung der Verschleppung des Virus der Maul-","1452               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2004\nund Klauenseuche in einen Betrieb oder in ein           2. die mögliche Ursache der Maul- und Klauenseuche,\nbestimmtes oder innerhalb eines bestimmten Ge-\n3. die Ermittlung anderer Betriebe, aus denen Tiere emp-\nbiets.\nfänglicher Arten in den Verdachtsbetrieb oder in die\nTiere empfänglicher Arten aus dem Verdachtsbetrieb\nverbracht worden sind,\nTeil 2\n4. Personen, Fahrzeuge, Fleisch, Milch, Tierkörper,\nSchutzmaßregeln\nHäute, Sperma, Eizellen, Embryonen, Futtermittel,\nDung und alle sonstigen Gegenstände, mit denen das\nVirus in den oder aus dem Verdachtsbetrieb ver-\nAbschnitt 1\nschleppt worden sein kann.\nAllgemeine Schutzmaßregeln\nDie zuständige Behörde kann von der Tötungsanordnung\nnach Satz 2 Nr. 2 absehen, soweit Belange der Seuchen-\n§2\nbekämpfung nicht entgegenstehen. In diesem Fall ordnet\nImpfungen und Heilversuche                    die zuständige Behörde die behördliche Beobachtung\n(1) Impfungen gegen die Maul- und Klauenseuche            des Verdachtsbetriebs an.\nsind vorbehaltlich des Absatzes 2 und des § 16 verboten.        (2) Bis zur Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1\nHeilversuche sind verboten.                                  Satz 1 hat der Tierhalter des Verdachtsbetriebs im Falle\n(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall abwei-      des Verdachts auf Maul- und Klauenseuche\nchend von Absatz 1 Satz 1 Impfungen für wissenschaftli-      1. an den Zufahrten und Eingängen des Betriebs Schil-\nche Versuche und Impfstoffprüfungen genehmigen,                  der mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Maul-\nsofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht entge-                und Klauenseuche-Verdacht – Unbefugter Zutritt ver-\ngenstehen.                                                       boten“ gut sichtbar anzubringen,\n2. sämtliche Tiere empfänglicher Arten des Betriebs\nAbschnitt 2                                abzusondern,\nBesondere Schutzmaßregeln                          3. täglich Aufzeichnungen über\na) die Besuche betriebsfremder Personen unter\nUnterabschnitt 1                              Angabe von Namen, Anschrift und Besuchsdatum\nVor amtlicher Feststellung                          sowie\nder Maul- und Klauenseuche\nb) bereits erkrankte, verendete und ansteckungsver-\ndächtige Tiere empfänglicher Arten, getrennt nach\n§3                                      Zucht- und Masttieren,\nVerdachtsbetrieb\nzu machen,\n(1) Im Falle des Verdachts auf Maul- und Klauenseu-\n4. verendete oder getötete Tiere empfänglicher Arten so\nche in einem Betrieb ordnet die zuständige Behörde in\naufzubewahren, dass sie Witterungseinflüssen nicht\nBezug auf den betroffenen Betrieb (Verdachtsbetrieb) die\nausgesetzt sind und Menschen oder Tiere nicht mit\nvirologische Untersuchung der seuchenverdächtigen\nihnen in Berührung kommen können,\nTiere empfänglicher Arten entsprechend Anhang I Nr. 4\nund 5 Buchstabe b der Richtlinie 2003/85/EG des Rates        5. für das Verbringen verendeter oder getöteter Tiere\nvom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemein-                empfänglicher Arten aus dem Betrieb die Genehmi-\nschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur            gung der zuständigen Behörde einzuholen, die nur zu\nAufhebung der Richtlinie 85/511/EWG sowie der Ent-               diagnostischen Zwecken oder zur unschädlichen Be-\nscheidungen 89/531/EWG und 91/665/EWG und zur                    seitigung erteilt werden darf,\nÄnderung der Richtlinie 92/46/EWG (ABl. EU Nr. L 306\n6. an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen\nS. 1) in der jeweils geltenden Fassung und die klinische\nStandorte Matten oder sonstige saugfähige Boden-\nund serologische Untersuchung nach Anhang III der\nauflagen auszulegen und sie mit einem wirksamen\nRichtlinie 2003/85/EG an. Ergeben sich auf Grund einer\nDesinfektionsmittel zu tränken und feucht zu halten,\nUntersuchung nach Satz 1 Anhaltspunkte für einen Aus-\nbruch der Maul- und Klauenseuche, so ordnet die zu-          7. sicherzustellen, dass\nständige Behörde\na) der jeweilige Stall oder sonstige Standort nur mit\n1. die serologische und virologische Untersuchung wei-               Schutzkleidung betreten wird und diese unverzüg-\nterer Tiere empfänglicher Arten des Verdachtsbe-                lich nach Verlassen des Stalls oder sonstigen\ntriebs, die nicht bereits nach Satz 1 untersucht wor-            Standorts abgelegt, gereinigt und desinfiziert oder,\nden sind, und                                                   im Falle von Einwegschutzkleidung, unverzüglich\n2. die Tötung und unschädliche Beseitigung aller Tiere               nach Gebrauch so beseitigt wird, dass eine Seu-\nempfänglicher Arten des Verdachtsbetriebs                        chenverbreitung vermieden wird,\nan und führt epidemiologische Nachforschungen durch.             b) Schuhwerk vor dem Betreten und Verlassen des\nDiese Nachforschungen erstrecken sich mindestens auf                Betriebs sowie nach Verlassen eines Stalls oder\nsonstigen Standorts gereinigt und desinfiziert wird,\n1. den Zeitraum, in dem das Virus der Maul- und Klauen-\nseuche bereits im Betrieb vorhanden gewesen sein             c) Tiere weder in den noch aus dem Betrieb verbracht\nkann, bevor der Verdacht angezeigt worden ist,                   werden,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2004                1453\nd) Fleisch, Milch, Samen, Eizellen und Embryonen         eine Seucheneinschleppung nicht auszuschließen ist\nvon Tieren empfänglicher Arten,                      oder wenn Tiere empfänglicher Arten aus einem Ver-\ndachtsbetrieb eingestellt worden sind.\ne) Futtermittel, Einstreu und Dung,\nf) sonstige Gegenstände und Abfälle, die den Erre-                                    §5\nger der Maul- und Klauenseuche übertragen kön-                              Kontrollzone\nnen, insbesondere wenn sie mit Tieren empfängli-\ncher Arten in Berührung gekommen sind,                  (1) Hat die zuständige Behörde eine Anordnung nach\n§ 3 Abs. 1 Satz 1 getroffen, kann sie zusätzlich, sofern es\nnicht aus dem Betrieb verbracht werden.                  aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist,\nDie zuständige Behörde kann, sofern Belange der Seu-        1. um den Verdachtsbetrieb für längstens 72 Stunden\nchenbekämpfung nicht entgegenstehen,                            eine Kontrollzone festlegen,\n1. Ausnahmen von Satz 1 Nr. 7 Buchstabe c für das Ver-      2. anordnen, dass für längstens 72 Stunden\nbringen von Tieren nicht empfänglicher Arten geneh-          a) Tiere aus der Kontrollzone nicht verbracht werden\nmigen,                                                           dürfen,\n2. Ausnahmen von Satz 1 Nr. 7 Buchstabe d für das Ver-          b) bestimmte Verkehrswege in der Kontrollzone\nbringen von Rohmilch genehmigen, sofern eine Lage-               gesperrt werden.\nrung der Milch im Betrieb nicht möglich ist, die Milch\nDabei kann sie für Einhufer Ausnahmen von Satz 1 Nr. 2\nunter amtlicher Aufsicht zu einem Verarbeitungsbe-\nBuchstabe a vorsehen, sofern sichergestellt ist, dass die\ntrieb transportiert wird und die Milch dort unschädlich\nVoraussetzungen nach Anhang VI Nr. 2.1 der Richtlinie\nbeseitigt oder so behandelt wird, dass das Virus der\n2003/85/EG erfüllt sind. Im Übrigen gilt für die in der Kon-\nMaul- und Klauenseuche inaktiviert wird.\ntrollzone gelegenen Betriebe § 3 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 und\n(3) Mit der Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1       Satz 3 und 5 sowie Abs. 2 und 3 entsprechend.\nSatz 1 gilt für den Verdachtsbetrieb zusätzlich zu Ab-         (2) Die Schutzmaßregeln nach Absatz 1 sind auch\nsatz 2, dass                                                dann zur Seuchenbekämpfung erforderlich, wenn\n1. betriebsfremde Personen den Betrieb nur mit schrift-     1. sich der Verdachtsbetrieb in einem Gebiet mit einer\nlicher Genehmigung der zuständigen Behörde betre-            hohen Dichte an Tieren empfänglicher Arten befindet,\nten dürfen,\n2. häufige Kontakte von Personen und Tieren mit Tieren\n2. Fahrzeuge nur mit schriftlicher Genehmigung der              empfänglicher Arten stattgefunden haben oder statt-\nzuständigen Behörde in den oder aus dem Betrieb              finden,\ngefahren werden dürfen,                                  3. Verzögerungen bei der Mitteilung von Verdachtsfällen\n3. Fahrzeuge und Behältnisse vor dem Verlassen des              oder unzulängliche Informationen über die möglichen\nBetriebs nach näherer Anweisung der zuständigen              Ursachen des Verdachts oder die Übertragungswege\nBehörde unter Berücksichtigung des Anhangs IV Nr. 1          des Virus der Maul- und Klauenseuche vorliegen.\nder Richtlinie 2003/85/EG zu reinigen und zu desinfi-\nzieren sind.                                                                   Unterabschnitt 2\n(4) Die zuständige Behörde kann, sofern es aus Grün-                      Nach amtlicher Feststellung\nden der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, für den                         der Maul- und Klauenseuche\nVerdachtsbetrieb\n§6\n1. eine Reinigung und Desinfektion\nÖffentliche Bekanntmachung\na) der Ställe und ihrer unmittelbaren Umgebung,\nDie zuständige Behörde macht den Ausbruch der\nb) der Einrichtungsgegenstände und Gerätschaften,        Maul- und Klauenseuche sowie den Zeitpunkt ihrer mut-\nmaßlichen Einschleppung in den betroffenen Betrieb\nc) der Fahrzeuge, mit denen getötete oder verendete      (Seuchenbetrieb) öffentlich bekannt.\nTiere transportiert worden sind,\nnach Maßgabe des Anhangs IV der Richtlinie                                            §7\n2003/85/EG,                                                                   Schutzmaßregeln\n2. eine Entwesung der Ställe und ihrer unmittelbaren                         für den Seuchenbetrieb\nUmgebung                                                    (1) Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in\neinem Betrieb amtlich festgestellt, so ordnet die zustän-\nanordnen.\ndige Behörde in Bezug auf den Seuchenbetrieb\n1. die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung\n§4                                 der nicht bereits nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 getöteten\nAnordnungen für weitere Betriebe                     und unschädlich beseitigten Tiere empfänglicher\nArten,\nDie zuständige Behörde ordnet, sofern die Seuchenla-\nge dies erfordert, für weitere Betriebe Maßnahmen nach      2. die unschädliche Beseitigung von\n§ 3 an, insbesondere wenn für Betriebe auf Grund ihres          a) Fleisch, Milch, Häuten, Sperma, Eizellen und\nStandorts, ihrer Bauweise oder ihrer Betriebsstruktur               Embryonen, sofern diese Erzeugnisse in der Zeit","1454                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2004\nzwischen der mutmaßlichen Einschleppung der           Umfanges und ihrer Funktion in Bezug auf die Haltung\nSeuche in den Betrieb bis zu ihrer amtlichen Fest-    einschließlich der Betreuung, Entsorgung und Fütterung\nstellung gewonnen worden sind,                        so vollständig getrennt von anderen Betrieben mit Tieren\nb) vorhandenen Tierkörpern und Futtermitteln, vor-        empfänglicher Arten ist, dass eine Verbreitung des Seu-\nhandener Einstreu und vorhandenem Dung,               chenerregers ausgeschlossen werden kann.\n3. die Reinigung und Desinfektion                                (2) Die genannten Einrichtungen teilen der zuständi-\ngen Behörde die Voraussetzungen und Vorkehrungen,\na) der Ställe und ihrer unmittelbaren Umgebung,           die Grundlage für eine Genehmigung nach Satz 1 sein\nb) der Einrichtungsgegenstände und Gerätschaften,         können, spätestens bis zum 31. Oktober 2004 mit. Nach\ndem 9. Juli 2004 geschaffene Voraussetzungen und ge-\nc) der Fahrzeuge, mit denen getötete oder verendete\ntroffene Vorkehrungen sind der zuständigen Behörde\nTiere transportiert worden sind,\nspätestens drei Monate nach ihrer Inbetriebnahme mitzu-\nnach Maßgabe des Anhangs IV der Richtlinie                teilen. Änderungen der Voraussetzungen oder Vorkeh-\n2003/85/EG und                                            rungen sind der zuständigen Behörde unverzüglich mit-\n4. die Entwesung der Ställe und ihrer unmittelbaren           zuteilen.\nUmgebung                                                     (3) Zum Zwecke der Mitteilung an die Kommission der\nan.                                                           Europäischen Gemeinschaften teilt die zuständige Be-\nhörde dem Bundesministerium für Verbraucherschutz,\n(2) Mit Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1 hat        Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) un-\nder Tierhalter des Seuchenbetriebs über die Vorschriften      verzüglich die nach Absatz 1 erteilten Ausnahmegeneh-\ndes § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 7 hinaus                      migungen mit.\n1. an den Zufahrten und Eingängen des Betriebs Schil-\nder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Maul-                                  §9\nund Klauenseuche – Unbefugter Zutritt verboten“ gut\nsichtbar anzubringen,                                                           Schutzmaßregeln\nin Bezug auf den Sperrbezirk\n2. Geflügel, Hunde und Katzen einzusperren.\n(1) Ist die Maul- und Klauenseuche in einem Betrieb\n(3) Die zuständige Behörde führt Untersuchungen\namtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde ein\ndurch über den Verbleib von\nGebiet um den Seuchenbetrieb mit einem Radius von\n1. Fleisch, Milch, Häuten, Sperma, Eizellen und Embryo-       mindestens drei Kilometern als Sperrbezirk fest. Hierbei\nnen, sofern diese Erzeugnisse in der Zeit von der mut-    berücksichtigt sie die Ergebnisse durchgeführter epide-\nmaßlichen Einschleppung der Seuche in den Betrieb         miologischer Untersuchungen, Strukturen des Handels\nbis zu ihrer amtlichen Feststellung gewonnen worden       und der örtlichen Haltung von Tieren empfänglicher\nsind,                                                     Arten, das Vorhandensein von Schlachtstätten und Ein-\n2. Tierkörpern, Futtermitteln, Einstreu und Dung, sofern      richtungen zur Tierkörperbeseitigung, natürliche Grenzen\ndie Tierkörper, die Futtermittel, die Einstreu oder der   sowie Überwachungsmöglichkeiten.\nDung in der Zeit von der mutmaßlichen Einschlep-             (2) Die zuständige Behörde\npung der Seuche in den Betrieb bis zu ihrer amtlichen\nFeststellung aus dem Seuchenbetrieb verbracht wor-        1. bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Sperrbe-\nden ist oder verbracht worden sind.                           zirk Schilder mit der deutlichen und haltbaren Auf-\nschrift „Maul- und Klauenseuche – Sperrbezirk“ gut\nDie für den Ort des Verbleibs zuständige Behörde ordnet           sichtbar an,\ndie unschädliche Beseitigung der nach Satz 1 ermittelten\nErzeugnisse und Gegenstände an.                               2. führt in den in dem Sperrbezirk gelegenen Betrieben\n(4) Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in             a) innerhalb von sieben Tagen nach Festlegung des\neinem Betrieb amtlich festgestellt, so kann die zuständige            Sperrbezirks eine klinische Untersuchung nach\nBehörde zusätzlich die Tötung und unschädliche Beseiti-               Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG und eine\ngung von Tieren nicht empfänglicher Arten des Betriebs                serologische Untersuchung nach Anhang III\nanordnen, sofern es aus Gründen der Seuchenbekämp-                    Nr. 2.1.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG der Tiere\nfung erforderlich ist.                                                empfänglicher Arten durch,\nb) eine virologische Untersuchung der Tiere emp-\n§8                                       fänglicher Arten entsprechend Anhang I Nr. 4 und 5\nSchutzmaßregeln                                 Buchstabe b der Richtlinie 2003/85/EG durch,\nin besonderen Einrichtungen                           sofern es aus Gründen der Seuchenbekämpfung\nerforderlich ist,\n(1) Die zuständige Behörde kann bei einem Ausbruch\nder Maul- und Klauenseuche in einer Untersuchungsein-             und\nrichtung, einem Zoo, einem Wildpark oder einer ver-\n3. führt Untersuchungen über den Verbleib\ngleichbaren Einrichtung, in denen Tiere empfänglicher\nArten zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Arterhaltung             a) von Tieren empfänglicher Arten durch, die in der\noder zur Erhaltung seltener Rassen gehalten werden,                   Zeit vom 21. Tag vor der mutmaßlichen Einschlep-\noder in einem Betrieb, in dem vom Aussterben bedrohte                 pung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den\nTiere empfänglicher Arten gehalten werden, Ausnahmen                  Seuchenbetrieb bis zur Festlegung des Sperrbe-\nvon § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und § 7 Abs. 1 Nr. 1 genehmi-             zirks aus in dem Sperrbezirk gelegenen Betrieben\ngen, sofern die Einrichtung auf Grund ihrer Struktur, ihres           in andere Teile des Inlands, in einen anderen Mit-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2004             1455\ngliedstaat oder in ein Drittland verbracht worden     4. Das Verbringen von\nsind, und teilt dem Bundesministerium unverzüg-\na) Rohmilchproben von Tieren empfänglicher Arten,\nlich das Ergebnis der Untersuchungen mit,\nausgenommen zum Zwecke der Untersuchung auf\nb) von frischem Fleisch, Rohmilch und Rohmilcher-                 das Virus der Maul- und Klauenseuche in ein von\nzeugnissen von Tieren empfänglicher Arten aus                 der zuständigen Behörde bestimmtes Labor,\ndem Sperrbezirk durch, das oder die in der Zeit\nvom 21. Tag vor der mutmaßlichen Einschleppung            b) Futtermitteln, Dung und Einstreu aus in dem Sperr-\ndes Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seu-              bezirk gelegenen Betrieben mit Tieren empfängli-\nchenbetrieb und der Festlegung des Sperrbezirks               cher Arten\ngewonnen worden ist oder gewonnen worden                  ist verboten.\nsind.\n5. Die künstliche Besamung von sowie der ambulante\n(3) Die zuständige Behörde kann,\nDeckbetrieb mit Tieren empfänglicher Arten ist verbo-\n1. sofern es aus Gründen der Seuchenbekämpfung                    ten.\nerforderlich ist, in dem Sperrbezirk\n6. Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen,\na) das Verbringen von Tieren nicht empfänglicher              ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen Tiere\nArten aus einem Betrieb oder in einen Betrieb,            empfänglicher Arten nicht getrieben oder transportiert\nb) die künstliche Besamung von sowie den ambulan-             werden.\nten Deckbetrieb mit Tieren nicht empfänglicher\n7. Fahrzeuge und Ausrüstungen für den Transport von\nArten,\nTieren empfänglicher Arten, anderen Tieren oder\nc) das Verbringen von Futtermitteln aus einem                 Gegenständen, die mit dem Seuchenerreger in Kon-\nBetrieb oder in einen Betrieb mit Tieren empfängli-       takt gekommen sein können, sind unverzüglich nach\ncher Arten,                                               der Verwendung nach Maßgabe des Anhangs IV Nr. 1\n2. sofern es zur Seuchenbekämpfung unerlässlich ist,              der Richtlinie 2003/85/EG und nach näherer Anwei-\nden Kraftfahrzeugverkehr in den Sperrbezirk und               sung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu\ninnerhalb des Sperrbezirks                                    desinfizieren.\nbeschränken oder verbieten.                                   8. Die Durchführung von Ausstellungen, Märkten oder\nVeranstaltungen ähnlicher Art mit Tieren und der Han-\n(4) Mit Bekanntgabe der Festlegung des Sperrbezirks\ndel mit Tieren sind verboten.\nhaben Tierhalter in dem Sperrbezirk\n1. der zuständigen Behörde unverzüglich die Anzahl der        9. Personen, die mit Tieren empfänglicher Arten seit dem\n21. Tag vor der mutmaßlichen Einschleppung des\na) gehaltenen Tiere empfänglicher Arten unter Anga-           Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbe-\nbe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts,                 trieb in Kontakt gekommen sind, dürfen an Veranstal-\nb) verendeten oder erkrankten, insbesondere fieber-           tungen mit anderen Personen nicht teilnehmen.\nhaft erkrankten Tiere empfänglicher Arten\nNummer 6 gilt nicht für den Transport im Durchgangsver-\nanzuzeigen und jede Veränderung mitzuteilen,              kehr auf Autobahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs\n2. sämtliche Tiere empfänglicher Arten abzusondern.           oder Schienenverbindungen, sofern das Fahrzeug nicht\nanhält und die Tiere nicht entladen werden.\n§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe a und b und Abs. 3 gilt\nfür in dem Sperrbezirk gelegene Betriebe entsprechend.           (6) Tiere empfänglicher Arten, die in der Zeit vom\n21. Tag vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus\n(5) Außerdem gilt, vorbehaltlich des § 10, für den\nder Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb bis\nSperrbezirk Folgendes:\nzur Festlegung des Sperrbezirks aus in dem Sperrbezirk\n1. Tiere empfänglicher Arten dürfen weder in einen noch       gelegenen Betrieben verbracht worden sind, dürfen aus\naus einem Betrieb verbracht werden.                       dem Betrieb nicht verbracht werden. Ferner ordnet die für\n2. Hausschlachtungen von Tieren empfänglicher Arten           den Bestimmungsort zuständige Behörde für diese Tiere\nsind verboten.                                            eine klinische Untersuchung nach Anhang III Nr. 1 der\nRichtlinie 2003/85/EG an. § 10 Abs. 1 und 2 gilt entspre-\n3. Das Inverkehrbringen von                                   chend.\na) Fleisch, das in einer Schlachtstätte in dem Sperr-\n(7) Fleisch, Milch, Samen, Embryonen, Eizellen, Häute\nbezirk erschlachtet oder in einem Verarbeitungs-\nund sonstige Erzeugnisse von Tieren empfänglicher\nbetrieb in dem Sperrbezirk hergestellt worden ist,\nArten, das oder die\nb) Milch, die in dem Sperrbezirk gewonnen oder in\neinem Verarbeitungsbetrieb in dem Sperrbezirk         1. in der Zeit vom 21. Tag vor der mutmaßlichen Ein-\nverarbeitet worden ist,                                   schleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in\nden Seuchenbetrieb bis zur Festlegung des Sperrbe-\nc) Samen, Embryonen und Eizellen von Tieren emp-              zirks aus dem Sperrbezirk verbracht worden ist oder\nfänglicher Arten,                                         verbracht worden sind,\nd) Häuten und sonstigen Erzeugnissen von Tieren           2. von Tieren gewonnen worden ist oder sind, die in der\nempfänglicher Arten, auch als zusammengesetzte            Zeit vom 21. Tag vor der mutmaßlichen Einschlep-\nErzeugnisse, die Bestandteile tierischen Ursprungs        pung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den\nvon Tieren empfänglicher Arten enthalten,                 Seuchenbetrieb bis zur Festlegung des Sperrbezirks\nist verboten.                                                 aus dem Sperrbezirk verbracht worden sind,","1456                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2004\ndürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. § 10 Abs. 4                   ständigen Behörde und nach Maßgabe des\nSatz 2, Abs. 5 Nr. 2, Abs. 6 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 Buch-                Anhangs IV Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG\nstabe b, Nr. 3 bis 8 Buchstabe b, Nr. 9 und 10 und Abs. 9                  gereinigt und desinfiziert werden.\ngilt entsprechend.\n(2) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen\nvon § 9 Abs. 5 Nr. 1 und 6 für das Verbringen und den\n§ 10                            Transport von Tieren empfänglicher Arten in innerhalb\nAusnahmen                            des Sperrbezirks gelegene Schlachtstätten aus Gebieten\nvon der Sperrbezirksregelung                  genehmigen, die frei von Maul- und Klauenseuche sind.\nDie Genehmigung darf nur erteilt werden, sofern\n(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9\nAbs. 5 Nr. 1 und 6 für das Verbringen oder den Transport      1. die Tiere zur sofortigen Schlachtung in die Schlacht-\nvon Tieren empfänglicher Arten                                    stätte transportiert werden,\n1. zur sofortigen Schlachtung in eine von ihr bestimmte       2. in der Schlachtstätte nur Tiere empfänglicher Arten\nSchlachtstätte oder                                           aus außerhalb des Sperrbezirks gelegenen Betrieben\ngeschlachtet werden und sichergestellt ist, dass\n2. zur sofortigen Tötung und unschädlichen Beseitigung\na) die Tiere auf einer von der zuständigen Behörde\ngenehmigen. Eine Genehmigung darf nur erteilt werden,                festgelegten Route zur Schlachtstätte transportiert\nsofern                                                               werden,\n1. eine klinische Untersuchung nach Anhang III Nr. 1 der          b) die Fahrzeuge und die beim Transport verwende-\nRichtlinie 2003/85/EG aller Tiere empfänglicher Arten            ten Gerätschaften unverzüglich nach dem Trans-\ndes Betriebs durch den beamteten Tierarzt keine An-              port nach näherer Anweisung der zuständigen\nhaltspunkte für das Vorliegen der Maul- und Klauen-              Behörde und nach Maßgabe des Anhangs IV Nr. 1\nseuche ergeben hat,                                              der Richtlinie 2003/85/EG gereinigt und desinfiziert\n2. keine epidemiologischen Anhaltspunkte vorliegen,                  werden und dies in das Desinfektionskontrollbuch\ndass sich in dem Betrieb ansteckungsverdächtige                  nach § 21 der Viehverkehrsverordnung eingetra-\nTiere empfänglicher Arten befinden, und                          gen wird.\n3. sichergestellt ist, dass                                      (3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9\nAbs. 5 Nr. 3 Buchstabe a genehmigen für das Inverkehr-\na) von den Tieren, die geschlachtet oder getötet wer-     bringen von\nden sollen, eine ausreichende Anzahl Proben für\neine serologische Untersuchung nach Anhang III        1. frischem Fleisch, Hackfleisch und Fleischzubereitun-\nNr. 2.1.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG und für eine        gen, sofern\nvirologische Untersuchung entsprechend Anhang I           a) das Fleisch, das Hackfleisch oder die Fleischzube-\nNr. 4 und 5 Buchstabe b der Richtlinie 2003/85/EG            reitung von Tieren gewonnen worden ist, die min-\ngenommen wird,                                               destens 22 Tage vor der mutmaßlichen Einschlep-\nb) die Tiere                                                     pung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den\nSeuchenbetrieb geschlachtet worden sind,\naa) in verplombten Fahrzeugen transportiert wer-\nden und,                                             b) das Fleisch, das Hackfleisch oder die Fleischzu-\nbereitung nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie\nbb) sofern die Tiere geschlachtet werden sollen, in          2002/99/EG gekennzeichnet worden ist und\nder Schlachtstätte getrennt von anderen Tie-\nren empfänglicher Arten gehalten und ge-             c) sichergestellt ist, dass das Fleisch, das Hack-\nschlachtet werden und                                   fleisch oder die Fleischzubereitung\nc) das erschlachtete Fleisch                                     aa) von Fleisch, das nach dem in Buchstabe a\ngenannten Zeitpunkt gewonnen worden ist,\naa) nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 2002/99/EG                getrennt gelagert und transportiert wird,\ndes Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festle-\ngung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften            bb) in einem von der zuständigen Behörde be-\nfür das Herstellen, die Verarbeitung, den Ver-                stimmten Betrieb nach Anhang VII Teil A Nr. 1\ntrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tieri-                der Richtlinie 2003/85/EG behandelt wird und\nschen Ursprungs (ABl. EG 2003 Nr. L 18 S. 11)           cc) zu diesem Betrieb in verplombten Fahrzeugen\nin der jeweils geltenden Fassung gekenn-                      transportiert wird;\nzeichnet wird,\n2. frischem Fleisch, sofern\nbb) nach der Kennzeichnung in einem von der\nzuständigen Behörde bestimmten Betrieb               a) das Fleisch von Tieren erschlachtet worden ist, die\nnach Anhang VII Teil A Nr. 1 der Richtlinie             in einer von der zuständigen Behörde bestimmten,\n2003/85/EG behandelt wird,                              tierärztlich überwachten Schlachtstätte geschlach-\ntet worden sind,\ncc) zu diesem Betrieb in verplombten Fahrzeugen\ntransportiert wird und                               b) in dieser Schlachtstätte nur Tiere empfänglicher\nArten aus außerhalb des Sperrbezirks gelegenen\ndd) die Fahrzeuge und die beim Transport verwen-\nBetrieben geschlachtet werden und\ndeten Gerätschaften unverzüglich nach dem\nTransport nach näherer Anweisung der zu-             c) sichergestellt ist, dass","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2004               1457\naa) die Tiere auf einer von der zuständigen Behör-                        und dieses Fleisch von nach diesem\nde festgelegten Route zu dieser Schlachtstät-                        Zeitpunkt gewonnenem Fleisch getrennt\nte transportiert werden,                                             gelagert und transportiert worden ist;\nbb) die Transportfahrzeuge und die beim Trans-         4. Fleischerzeugnissen, die\nport verwendeten Gerätschaften unverzüglich\na) nach Anhang VII Teil A Nr. 1 der Richtlinie\nnach dem Transport nach näherer Anweisung\n2003/85/EG behandelt worden sind oder\nder zuständigen Behörde und nach Maßgabe\ndes Anhangs IV Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG        b) aus frischem Fleisch hergestellt worden sind, das\ngereinigt und desinfiziert werden und dies in             von Tieren gewonnen worden ist, die mindestens\ndas Desinfektionsbuch nach § 21 der Viehver-              22 Tage vor der mutmaßlichen Einschleppung des\nkehrsverordnung eingetragen wird,                         Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seu-\nchenbetrieb geschlachtet worden sind, und dieses\ncc) das Fleisch mit einem Genusstauglichkeits-\nFleisch von nach diesem Zeitpunkt gewonnenem\nkennzeichen\nFleisch getrennt gelagert und transportiert worden\naaa) im Falle von Rind- und Schweinefleisch               ist.\nnach Anhang I Kapitel XI der Richtlinie\n(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9\n64/433/EWG des Rates vom 26. Juni\nAbs. 5 Nr. 3 Buchstabe b für das Inverkehrbringen von\n1964 zur Regelung gesundheitlicher\nMilch genehmigen, die\nFragen beim innergemeinschaftlichen\nHandel mit frischem Fleisch (ABl. EG        1. von Tieren empfänglicher Arten aus dem Sperrbezirk\nNr. L 121 S. 2012) in der jeweils gelten-       gewonnen oder aus Rohmilch von Tieren empfängli-\nden Fassung oder                                cher Arten hergestellt worden ist, sofern\nbbb) im Falle von Fleisch anderer Paarhufer           a) die Rohmilch mindestens 22 Tage vor der mutmaß-\nnach Anhang I Kapitel III der Richtlinie           lichen Einschleppung des Virus der Maul- und\n91/495/EWG des Rates vom 27. No-                   Klauenseuche in dem Seuchenbetrieb gewonnen\nvember 1990 zur Regelung der gesund-               worden ist und von nach diesem Zeitpunkt gewon-\nheitlichen und tierseuchenrechtlichen              nener Milch getrennt gelagert und transportiert\nFragen bei der Herstellung und Vermark-            worden ist oder\ntung von Kaninchenfleisch und Fleisch\nvon Zuchtwild (ABl. EG 1991 Nr. L 268          b) die Milch nach Maßgabe des Anhangs IX der\nS. 41) in der jeweils geltenden Fassung            Richtlinie 2003/85/EG behandelt worden ist oder,\nim Falle von Rohmilch, sichergestellt ist, dass die\ngekennzeichnet wird und                                   Milch einer solchen Behandlung unterzogen wird,\ndd) das Fleisch von Fleisch, das nicht aus dem         2. in einem tierärztlich überwachten Verarbeitungsbe-\nSperrbezirk verbracht werden soll, getrennt           trieb in dem Sperrbezirk verarbeitet worden ist, sofern\ngelagert und transportiert wird;\na) die verarbeitete Milch aus Rohmilch hergestellt\n3. Hackfleisch und Fleischzubereitungen, sofern                      worden ist, die\na) das Hackfleisch oder die Fleischzubereitung mit                aa) die Voraussetzungen nach Nummer 1 Buch-\neinem Genusstauglichkeitskennzeichen nach An-                       stabe a erfüllt,\nhang I Kapitel VI der Richtlinie 94/65/EG des Rates\nvom 14. Dezember 1994 zur Festlegung von Vor-                  bb) nach Maßgabe des Anhangs IX der Richtlinie\nschriften für die Herstellung und das Inverkehrbrin-                2003/85/EG behandelt worden ist oder\ngen von Hackfleisch/Faschiertem und Fleischzu-                 cc) von Tieren aus außerhalb des Sperrbezirks\nbereitungen (ABl. EG Nr. L 368 S. 10) gekennzeich-                  gelegenen Betrieben gewonnen worden ist,\nnet ist und\nb) die Milch während der Verarbeitung identifizierbar\nb) sichergestellt ist, dass das Hackfleisch oder die              ist und von Milch, die nicht aus dem Sperrbezirk\nFleischzubereitung                                             verbracht werden soll, getrennt gelagert und trans-\naa) von Fleisch, das nicht aus dem Sperrbezirk                 portiert wird und\nverbracht werden soll, getrennt gelagert und          c) sichergestellt ist, dass in den Fällen des Buchsta-\ntransportiert wird,                                       ben a Doppelbuchstabe cc die Rohmilch in Behält-\nbb) in einem tierärztlich überwachten Verarbei-                nissen transportiert worden ist, die vor dem Trans-\ntungsbetrieb hergestellt wird, in dem nur                 port gereinigt und desinfiziert worden sind und\nFleisch von Tieren verarbeitet wird, die                  während des Transports der Rohmilch keine\nBetriebe in dem Sperrbezirk angefahren worden\naaa) aus außerhalb des Sperrbezirks gelege-               sind, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten\nnen Betrieben stammen und in außerhalb              werden.\ndes Sperrbezirks gelegenen Schlacht-\nAbweichend von Satz 1 Nr. 2 kann die zuständige Behör-\nstätten geschlachtet worden sind oder\nde ferner das Inverkehrbringen von Rohmilch, die in dem\nbbb) mindestens 22 Tage vor der mutmaß-           Sperrbezirk gewonnen worden ist, in außerhalb des\nlichen Einschleppung des Virus der         Sperrbezirks gelegene Verarbeitungsbetriebe genehmi-\nMaul- und Klauenseuche in den Seu-         gen, sofern in dem Sperrbezirk kein Verarbeitungsbetrieb\nchenbetrieb geschlachtet worden sind       liegt und sichergestellt ist, dass die Rohmilch","1458                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2004\n1. auf einer von der zuständigen Behörde festgelegten                   in den Seuchenbetrieb gewonnen und getrennt\nRoute zu einem von ihr bestimmten Verarbeitungsbe-                   von nach diesem Zeitpunkt gewonnenen Häuten\ntrieb transportiert wird und                                         und Fellen gelagert worden sind, oder\n2. in flüssigkeitsdichten Behältnissen transportiert wird,         b) die Anforderungen nach Artikel 20 Abs. 1 in Ver-\ndie                                                                  bindung mit Anhang VIII Kapitel VI Abschnitt A\nNr. 2 Buchstabe c oder d der Verordnung (EG)\na) vor dem Transport der Rohmilch gereinigt und des-                 Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und\ninfiziert werden,                                                des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevor-\nb) mit Vorrichtungen ausgestattet sind, die eine Aero-               schriften für nicht für den menschlichen Verzehr\nsolbildung beim Einfüllen und Entladen der Milch                 bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr.\nverhindern und                                                   L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erfül-\nlen;\n3. mit Fahrzeugen transportiert wird,\n2. unbehandelter Wolle,          Wiederkäuerhaaren     und\na) deren Räder, Radkästen und Unterseite sowie                  Schweineborsten, die\nderen für die Aufnahme der Rohmilch verwendeten             a) mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Ein-\nGerätschaften vor dem Verlassen eines Betriebs                   schleppung des Virus der Maul- und Klauenseu-\njeweils gereinigt und desinfiziert werden,                       che in den Seuchenbetrieb gewonnen worden\nb) die nach Verlassen des Sperrbezirks bis zur An-                   sind und getrennt von nach diesem Zeitpunkt\nkunft im Verarbeitungsbetrieb keinen anderen Be-                 gewonnener Wolle, gewonnenen Wiederkäuer-\ntrieb mit Tieren empfänglicher Arten anfahren und                haaren oder gewonnenen Schweineborsten gela-\ngert worden sind oder\nc) die\nb) die Anforderungen nach Artikel 20 Abs. 1 in Ver-\naa) nach näherer Anweisung der zuständigen                       bindung mit Anhang VIII Kapitel VIII Abschnitt A\nBehörde gekennzeichnet sind und nur in                     Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erfüllen;\neinem von der zuständigen Behörde festge-          3. Blut und Bluterzeugnissen, sofern das Blut oder das\nlegten Gebiet genutzt werden dürfen oder               Bluterzeugnis\nbb) vor der Nutzung in einem anderen als dem                a) dazu bestimmt ist, als Pharmazeutikum, als In-\nfestgelegten Gebiet unter amtlicher Überwa-                vitro-Diagnostikum, als Laborreagenz oder zu\nchung gereinigt und desinfiziert werden.                    technischen Zwecken verwendet zu werden, und\n(5) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9                b) einer der Behandlungen nach Artikel 20 Abs. 1 in\nAbs. 5 Nr. 3 Buchstabe c für das Inverkehrbringen von                   Verbindung mit Anhang VIII Kapitel IV Abschnitt B\ngefrorenem Samen, gefrorenen Embryonen und gefrore-                     Nr. 3 Buchstabe e Nr. II der Verordnung (EG)\nnen Eizellen genehmigen, sofern der Samen, die Embryo-                  Nr. 1774/2002 unterzogen worden ist;\nnen oder die Eizellen                                           4. Schmalz und ausgeschmolzenen tierischen Fetten,\n1. mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Einschlep-              sofern das Schmalz oder das Fett einer Behandlung\npung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den                nach Artikel 20 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VII\nSeuchenbetrieb gewonnen worden ist oder gewon-                  Kapitel IV Abschnitt B Nr. 2 Buchstabe d Nr. IV der\nnen worden sind oder                                            Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 unterzogen worden\nist;\n2. in einer Besamungsstation gewonnen worden ist oder\ngewonnen worden sind und                                     5. Heimtierfutter und Kauspielzeug, sofern es die\nAnforderungen nach Artikel 20 Abs. 1 in Verbindung\na) der Samen, die Embryonen oder die Eizellen                   mit Anhang VIII Kapitel II Abschnitt B Nr. 2, 3 oder 4\ngetrennt von anderem Samen, anderen Embryo-                 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erfüllt;\nnen und anderen Eizellen gelagert worden ist oder\n6. Jagdtrophäen, sofern sie die Anforderungen nach\ngelagert worden sind,\nArtikel 20 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VIII Kapi-\nb) alle empfänglichen Tiere in der Besamungsstation             tel VII Abschnitt A Nr. 1, 2 oder 3 der Verordnung (EG)\nklinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie               Nr. 1774/2002 erfüllen;\n2003/85/EG und serologisch nach Anhang III               7. Tierdärmen, die nach Anhang I Kapitel II der Richtli-\nNr. 2.2 mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klau-          nie 92/118/EWG gesäubert und ausgeschabt und\nenseuche untersucht worden sind und                         nach dem Ausschaben\nc) das Spendertier frühestens 28 Tage nach der                  a) für die Dauer von 30 Tagen mit Natriumchlorid\nSamenentnahme serologisch mit negativem                          gesalzen oder\nErgebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht\nb) gebleicht oder getrocknet und nach der Behand-\nworden ist.\nlung getrennt von in dem Sperrbezirk gewonne-\n(6) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9                     nen Tierdärmen gelagert\nAbs. 5 Nr. 3 Buchstabe d genehmigen für das Inverkehr-             worden sind;\nbringen von\n8. sonstigen tierischen Erzeugnissen, die\n1. Häuten und Fellen, die\na) mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Ein-\na) mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Ein-                     schleppung des Virus der Maul- und Klauenseu-\nschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche                che in den Seuchenbetrieb gewonnen und ge-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2004              1459\ntrennt von nach diesem Zeitpunkt gewonnenen               a) für die Dauer von mindestens zehn Minuten bei\ntierischen Erzeugnissen gelagert worden sind,                einer Temperatur von mindestens 80 Grad Celsius\noder                                                         in einer geschlossenen Kammer dampfbehandelt\nworden ist,\nb) einer Hitzebehandlung in einem luft- und wasser-\ndicht verschlossenen Behältnis mit einem F0-Wert          b) für die Dauer von mindestens acht Stunden bei\nvon mindestens drei oder einer Hitzebehandlung               einer Temperatur von mindestens 19 Grad Celsius\nunterzogen worden sind, bei der die Kerntempe-               Formalindämpfen (Formaldehydgas) in einer ge-\nratur für die Dauer von mindestens 60 Minuten               schlossenen Kammer ausgesetzt worden ist und\nmindestens 70 Grad Celsius beträgt;                          das Formaldehydgas unter Verwendung handels-\nüblicher Lösungen, die eine Konzentration von\n9. zusammengesetzten sonstigen Erzeugnissen, die\n35 bis 40 vom Hundert aufweisen, erzeugt worden\neiner das Virus der Maul- und Klauenseuche abtö-\nist oder\ntenden Behandlung unterzogen worden sind;\nc) abgepackt oder in Ballen und vor Wettereinflüssen\n10. abgepackten sonstigen Erzeugnissen zur Verwen-\ngeschützt an Orten gelagert worden ist, die min-\ndung als In-vitro-Diagnostikum oder Laborreagenz.\ndestens zwei Kilometer von einem Betrieb entfernt\n(7) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9                 liegen, in dem die Maul- und Klauenseuche ausge-\nAbs. 5 Nr. 4 Buchstabe b für das Verbringen von Dung                brochen ist.\ngenehmigen, sofern sichergestellt ist, dass der Dung\n(9) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9\n1. zur sofortigen Behandlung in eine nach Artikel 18 der    Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe c für das Inverkehrbringen von\nVerordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassene techni-        Samen genehmigen, sofern die Besamung von dem Tier-\nsche Anlage verbracht wird oder                          halter und mit Samen durchgeführt wird, der\n2. innerhalb des Sperrbezirks auf Flächen in ausreichen-    1. sich zum Zeitpunkt der Festlegung des Sperrbezirks\nder Entfernung zu Betrieben mit Tieren empfänglicher          bereits im Betrieb befunden hat oder\nArten unmittelbar in den Boden eingebracht oder          2. mit Genehmigung der zuständigen Behörde von einer\nbodennah ausgebracht und sofort untergepflügt wird            zugelassenen Besamungsstation unmittelbar an den\nund der Dung                                                  Betrieb abgegeben worden ist.\na) mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Ein-          Die Genehmigung nach Satz 1 Nr. 2 darf nur erteilt wer-\nschleppung des Virus der Maul- und Klauenseu-         den, wenn die Besamungsstation außerhalb eines Sperr-\nche in den Seuchenbetrieb angefallen ist oder         bezirks liegt oder, sofern sie innerhalb eines Sperrbezirks\nb) aus einem Betrieb stammt, in dem alle Tiere emp-      liegt, wenn\nfänglicher Arten durch den beamteten oder einen       1. alle Tiere empfänglicher Arten der Besamungsstation\nvon der zuständigen Behörde beauftragten Tier-\narzt untersucht worden sind, die Untersuchung              a) serologisch nach Anhang III Nr. 2.1.1.1 der Richt-\nkeine Anhaltspunkte für das Vorliegen der Maul-               linie 2003/85/EG und\nund Klauenseuche ergeben hat, der Dung mindes-             b) im Rahmen täglicher klinischer Untersuchungen\ntens vier Tage vor dieser Untersuchung angefallen             nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG,\nist und die Fahrzeuge und Gerätschaften, mit                  die eine rektale Messung der Körpertemperatur\ndenen der Dung eingebracht oder ausgebracht                   einschließen,\nwird, vor und nach der Verwendung gereinigt und\ndesinfiziert werden.                                       mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche\nuntersucht worden sind und\n(8) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9\nAbs. 5 Nr. 4 Buchstabe b genehmigen für das Verbringen      2. sichergestellt ist, dass alle Tiere empfänglicher Arten\nvon                                                              der Besamungsstation regelmäßig im Abstand von\nnicht mehr als zehn Tagen virologisch auf Maul- und\n1. Futtermitteln, die                                            Klauenseuche untersucht werden.\na) mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Ein-\nschleppung des Virus der Maul- und Klauenseu-                                     § 11\nche in den Seuchenbetrieb erzeugt oder zugekauft\nSchutzmaßregeln\nund getrennt von nach diesem Zeitpunkt erzeug-\nin Bezug auf das Beobachtungsgebiet\nten oder zugekauften Futtermitteln gelagert wor-\nden sind,                                                (1) Ist die Maul- und Klauenseuche in einem Betrieb\namtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde um\nb) zur Verwendung in dem Sperrbezirk bestimmt\nden den Seuchenbetrieb umgebenden Sperrbezirk ein\nsind,\nBeobachtungsgebiet fest. Hierbei berücksichtigt sie die\nc) in Betrieben erzeugt worden sind, die keine Tiere     mögliche Weiterverbreitung des Erregers, Strukturen des\nempfänglicher Arten halten, oder                      Handels und der örtlichen Haltung von Tieren empfängli-\ncher Arten, das Vorhandensein von Schlachtstätten und\nd) in außerhalb des Sperrbezirks gelegenen Betrie-\nEinrichtungen zur Tierkörperbeseitigung, natürlichen\nben erzeugt worden sind;\nGrenzen, Überwachungsmöglichkeiten sowie die Ergeb-\n2. Trockenfutter und Stroh zusätzlich zu Nummer 1, das      nisse der durchgeführten epidemiologischen Untersu-\nin Betrieben erzeugt worden ist, in denen Tiere emp-     chungen. Der Radius von Sperrbezirk und Beobach-\nfänglicher Arten gehalten werden, sofern das Tro-        tungsgebiet zusammen beträgt mindestens zehn Kilome-\nckenfutter oder das Stroh                                ter.","1460                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2004\n(2) Die zuständige Behörde                                      c) sonstigen Erzeugnissen von aus dem Beobach-\n1. bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Beobach-                   tungsgebiet stammenden Tieren empfänglicher\ntungsgebiet Schilder mit der deutlichen und haltbaren              Arten, auch als zusammengesetzte Erzeugnisse,\nAufschrift „Maul- und Klauenseuche – Beobachtungs-                 die Bestandteile tierischen Ursprungs von Tieren\ngebiet“ gut sichtbar an,                                           empfänglicher Arten enthalten,\n2. führt in den in dem Beobachtungsgebiet gelegenen               ist verboten.\nBetrieben                                                  3. Das Verbringen von Dung aus in dem Beobachtungs-\na) innerhalb von sieben Tagen nach Festlegung des              gebiet gelegenen Betrieben mit Tieren empfänglicher\nBeobachtungsgebiets eine klinische Untersu-                Arten ist verboten.\nchung der Tiere empfänglicher Arten nach An-\nhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG durch,                                     § 12\nb) eine serologische Untersuchung der erkrankten                                 Ausnahmen von\nund verendeten Tiere empfänglicher Arten nach                      der Beobachtungsgebietsregelung\nAnhang III Nr. 2.1.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG          (1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 11\nund eine virologische Untersuchung der erkrank-        Abs. 4 Nr. 1 für das Verbringen von Tieren empfänglicher\nten und verendeten Tiere empfänglicher Arten ent-      Arten genehmigen,\nsprechend Anhang I Nr. 4 und 5 Buchstabe b der\nRichtlinie 2003/85/EG durch, sofern es aus Grün-       1. die frühestens 15 Tage nach dem letzten Ausbruch\nden der Seuchenbekämpfung erforderlich ist,                der Maul- und Klauenseuche auf eine Weide in dem\nBeobachtungsgebiet verbracht werden, sofern alle\nund                                                            Tiere empfänglicher Arten des Betriebs vor dem Ver-\n3. führt Untersuchungen über den Verbleib von Tieren              bringen klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie\nempfänglicher Arten durch, die in der Zeit vom 21. Tag         2003/85/EG und, sofern es aus Gründen der Seu-\nvor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der               chenbekämpfung erforderlich ist, nach Anhang III\nMaul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb bis               Nr. 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG serologisch mit\nzur Festlegung des Beobachtungsgebiets aus in dem              negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche\nBeobachtungsgebiet gelegenen Betrieben in andere               untersucht worden sind, und sichergestellt ist, dass\nTeile des Inlands, in einen anderen Mitgliedstaat oder         die Tiere nicht mit anderen Tieren empfänglicher Arten\nin ein Drittland verbracht worden sind, und teilt dem          in Berührung kommen;\nBundesministerium unverzüglich das Ergebnis der            2. die zur sofortigen Schlachtung in eine von ihr be-\nUntersuchungen mit.                                            stimmte, in dem Beobachtungsgebiet gelegene\nTiere empfänglicher Arten, die in der Zeit vom 21. Tag vor        Schlachtstätte verbracht werden, sofern die zuständi-\nder mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul-                ge Behörde das Bestandsregister und die Kennzeich-\nund Klauenseuche in den Seuchenbetrieb bis zur Festle-            nung der Tiere empfänglicher Arten des Betriebs nach\ngung des Beobachtungsgebiets aus in dem Beobach-                  der Viehverkehrsverordnung auf Übereinstimmung\ntungsgebiet gelegenen Betrieben verbracht worden sind,            überprüft hat und alle Tiere empfänglicher Arten des\ndürfen aus dem Betrieb nicht verbracht werden. § 12               Betriebs klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie\nAbs. 1 gilt entsprechend.                                         2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und\nKlauenseuche untersucht worden sind;\n(3) Mit Bekanntgabe der Festlegung des Beobach-\ntungsgebiets haben Tierhalter in dem Beobachtungsge-          3. die, sofern in dem Beobachtungsgebiet keine ausrei-\nbiet                                                              chende Möglichkeit zur Schlachtung besteht, zur\nsofortigen Schlachtung in eine von ihr bestimmte,\n1. der zuständigen Behörde unverzüglich die Anzahl der\ndem Beobachtungsgebiet möglichst nahe gelegene\na) gehaltenen Tiere empfänglicher Arten unter Anga-            Schlachtstätte verbracht werden, sofern\nbe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts,\na) die zuständige Behörde das Bestandsregister und\nb) verendeten oder erkrankten, insbesondere fieber-                die Kennzeichnung der Tiere empfänglicher Arten\nhaft erkrankten Tiere empfänglicher Arten                      des Betriebs nach der Viehverkehrsverordnung auf\nanzuzeigen und jede Veränderung mitzuteilen,                       Übereinstimmung überprüft hat,\n2. sämtliche Tiere empfänglicher Arten abzusondern.               b) die durchgeführte epidemiologische Untersu-\nchung keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein\n(4) Außerdem gilt, vorbehaltlich des § 12, für das                  ansteckungsverdächtiger Tiere im Betrieb ergeben\nBeobachtungsgebiet Folgendes:                                         hat,\n1. Tiere empfänglicher Arten dürfen weder in einen noch           c) alle Tiere empfänglicher Arten des Betriebs klinisch\naus einem Betrieb verbracht werden.                                nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG mit\n2. Das Inverkehrbringen von                                           negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche\nuntersucht worden sind und\na) Fleisch, das in einer Schlachtstätte in dem Beob-\nachtungsgebiet erschlachtet oder in einem Verar-           d) sichergestellt ist, dass das Fleisch der geschlach-\nbeitungsbetrieb in dem Beobachtungsgebiet her-                 teten Tiere nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c\ngestellt worden ist,                                           Doppelbuchstabe cc gekennzeichnet wird.\nb) Milch, die in dem Beobachtungsgebiet gewonnen              (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 11\noder in einem Verarbeitungsbetrieb in dem Beob-        Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a genehmigen für das Inverkehr-\nachtungsgebiet verarbeitet worden ist, und             bringen von","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2004               1461\n1. frischem Fleisch, Hackfleisch und Fleischzubereitun-                                   § 14\ngen, sofern\nSchutzmaßregeln für den Kontaktbetrieb\na) das Fleisch, das Hackfleisch oder die Fleischzube-\n(1) Führen die epidemiologischen Nachforschungen\nreitung von Tieren gewonnen worden ist, die min-\nnach § 3 Abs. 1 Satz 2 zu dem Ergebnis, dass die Maul-\ndestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Einschlep-\nund Klauenseuche aus einem anderen Betrieb einge-\npung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den\nschleppt oder bereits in andere Betriebe weiterver-\nSeuchenbetrieb geschlachtet worden sind und\nschleppt worden sein kann oder bestehen Anhaltspunkte\nb) sichergestellt ist, dass das Fleisch, das Hack-       dafür, dass die Maul- und Klauenseuche durch Wildtiere\nfleisch oder die Fleischzubereitung                   empfänglicher Arten in einen Betrieb eingeschleppt wor-\nden ist, so ordnet die zuständige Behörde für diese\naa) so gekennzeichnet wird, dass es von Fleisch,      Betriebe (Kontaktbetriebe) die behördliche Beobachtung\ndas nicht aus dem Beobachtungsgebiet ver-        an.\nbracht werden soll, zu unterscheiden ist und\n(2) Für die der behördlichen Beobachtung unterstell-\nbb) von Fleisch, das nach dem in Buchstabe a          ten Kontaktbetriebe\ngenannten Zeitpunkt gewonnen worden ist,\ngetrennt gelagert und transportiert wird;        1. ordnet die zuständige Behörde eine klinische Unter-\nsuchung nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie\n2. Fleischerzeugnissen, die                                      2003/85/EG an,\na) aus frischem Fleisch hergestellt worden sind, das     2. kann die zuständige Behörde die Tötung und un-\nschädliche Beseitigung der Tiere empfänglicher Arten\naa) nach Artikel 4 Abs. 1 der              Richtlinie     des Betriebs anordnen, sofern dies aus Gründen der\n2002/99/EG gekennzeichnet,                           Seuchenbekämpfung erforderlich ist,\nbb) zur Verarbeitung in einen von der zuständigen     3. gilt § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b und Nr. 4 bis 7\nBehörde bestimmten Verarbeitungsbetrieb              sowie Abs. 2 Satz 2 entsprechend.\ntransportiert und\ncc) nach Anhang III Spalte 1 der Richtlinie                                        § 15\n2002/99/EG behandelt\nSperrgebiet\nworden ist oder\n(1) Ist die Maul- und Klauenseuche in einem Betrieb\nb) nach Anhang VII Teil A Nr. 1 der Richtlinie           amtlich festgestellt und droht sich die Maul- und Klauen-\n2003/85/EG behandelt worden sind.                     seuche großflächig auszubreiten, so legt die zuständige\noberste Landesbehörde, vorbehaltlich des Vorliegens der\nFerner gelten für das Inverkehrbringen von frischem          Genehmigung der Kommission der Europäischen Ge-\nFleisch in dem Beobachtungsgebiet § 10 Abs. 3 Nr. 2 und      meinschaften, das Gebiet fest, in dem sich die Maul- und\nfür das Inverkehrbringen von Hackfleisch und Fleischzu-      Klauenseuche großflächig ausbreitet (Sperrgebiet). Bei\nbereitungen in dem Beobachtungsgebiet § 10 Abs. 3            der Festlegung des Sperrgebiets sind der mutmaßliche\nNr. 3 entsprechend.                                          Zeitpunkt und der mutmaßliche Ort der Einschleppung\n(3) Für das Inverkehrbringen in dem Beobachtungsge-       des Virus der Maul- und Klauenseuche, die mögliche\nbiet gilt für Milch § 10 Abs. 4, für gefrorenen Samen,       Weiterverbreitung des Erregers, Strukturen des Handels\ngefrorene Embryonen und gefrorene Eizellen § 10 Abs. 5,      und der örtlichen Haltung von Tieren empfänglicher\nfür sonstigen Samen § 10 Abs. 9 sowie für Häute, Felle,      Arten, das Vorhandensein von Schlachtstätten, natürli-\nunbehandelte Wolle, Wiederkäuerhaare, Schweinebors-          che Grenzen, Überwachungsmöglichkeiten sowie insbe-\nten, Blut, Bluterzeugnisse, Schmalz, ausgeschmolzene         sondere die Ergebnisse der durchgeführten epidemiolo-\ntierische Fette, Heimtierfutter, Kauspielzeug, Jagdtro-      gischen Untersuchungen zu berücksichtigen.\nphäen, Tierdärme, sonstige Erzeugnisse, auch als               (2) Für das Sperrgebiet gilt, dass\nzusammengesetzte Erzeugnisse, und abgepackte sons-\ntige Erzeugnisse § 10 Abs. 6 entsprechend.                   1. Tiere empfänglicher Arten sowie Erzeugnisse dieser\nTiere, insbesondere frisches Fleisch und Rohmilch,\n(4) Für das Verbringen von Dung in dem Beobach-               nicht aus dem Sperrgebiet verbracht werden dürfen,\ntungsgebiet gilt § 10 Abs. 7 entsprechend.\n2. die zuständige Behörde Untersuchungen über den\nVerbleib von\n§ 13\na) Tieren empfänglicher Arten durchführt, die in der\nSeuchenausbruch                                 Zeit von der mutmaßlichen Einschleppung des\nin einem benachbarten Mitgliedstaat                       Virus des Maul- und Klauenseuche in den Seu-\nchenbetrieb bis zur Festlegung des Sperrgebiets\nWird auf dem Gebiet eines benachbarten Mitglied-\naus im Sperrgebiet gelegenen Betrieben in andere\nstaats der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche inner-\nTeile des Inlands, in einen anderen Mitgliedstaat\nhalb einer Entfernung von zehn Kilometern von der deut-\noder in ein Drittland verbracht worden sind,\nschen Grenze festgestellt und der für das angrenzende\nGebiet im Inland zuständigen Behörde amtlich zur Kennt-          b) frischem Fleisch, Rohmilch und Rohmilcherzeug-\nnis gebracht, so ordnet diese die Maßnahmen entspre-                nissen von Tieren empfänglicher Arten durchführt,\nchend den §§ 9 und 11 an; §§ 10 und 12 gelten entspre-              das oder die in der Zeit von der mutmaßlichen Ein-\nchend.                                                              schleppung des Virus der Maul- und Klauenseu-","1462                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2004\nche in den Seuchenbetrieb bis zur Festlegung des           a) bei der Impfung die erforderliche Hilfe zu leisten\nSperrgebiets aus im Sperrgebiet gelegenen Betrie-               hat und\nben verbracht worden ist oder verbracht worden\nb) die Tiere, die gegen Maul- und Klauenseuche\nsind.\ngeimpft worden sind, unverzüglich und deutlich\nDie zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1                        sichtbar durch Ohrmarken mit den Buchstaben\nNr. 1 genehmigen, sofern die Tiere oder die von ihnen                   „I.MKS“ als geimpft zu kennzeichnen oder, sofern\ngewonnenen Erzeugnisse, die aus dem Sperrgebiet ver-                    auf Grund der Art der Haltung von Rindern eine\nbracht werden sollen, von einer amtstierärztlichen                      Kennzeichnung nicht möglich ist, die Impfung\nBescheinigung nach dem Muster der Anlage 1 begleitet                    unter Angabe des Datums ihrer Durchführung\nsind.                                                                   unverzüglich in den Rinderpass einzutragen hat.\n(3) Die für den Bestimmungsort zuständige Behörde              (3) Im Falle der Anordnung einer Suppressivimpfung\nordnet                                                         nach Absatz 1 Satz 1 darf die Impfung nur\na) im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 Buchstabe a die serolo-       1. innerhalb des Sperrbezirks und\ngische Untersuchung der verbrachten Tiere nach\n2. in Betrieben, in denen die Maul- und Klauenseuche\nAnhang III Nr. 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG,\namtlich festgestellt worden ist,\nb) im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 Buchstabe b die Be-\ndurchgeführt werden. Absatz 2 gilt entsprechend.\nhandlung\n(4) Die zuständige oberste Landesbehörde legt im\naa) im Falle von frischem Fleisch nach Anhang VII\nFalle der Anordnung einer Notimpfung nach Absatz 1\nTeil A Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG,\nSatz 1 ein Gebiet um das Impfgebiet (Überwachungsge-\nbb) im Falle von Rohmilch und Rohmilcherzeugnissen         biet) fest, in dem\nnach Anhang IX der Richtlinie 2003/85/EG\n1. die Impfung gegen Maul- und Klauenseuche verboten\nan.                                                                ist,\n2. das Verbringen von Tieren empfänglicher Arten der\n§ 16                                 zuständigen Behörde anzuzeigen ist.\nNotimpfung                           Das Überwachungsgebiet hat, gemessen vom Rand des\n(1) Die zuständige oberste Landesbehörde kann, vor-         Impfgebiets, eine Breite von mindestens zehn Kilome-\nbehaltlich des Vorliegens der Genehmigung der Kommis-          tern.\nsion der Europäischen Gemeinschaften, für ein bestimm-\ntes Gebiet (Impfgebiet) die Durchführung einer Notimp-                                       § 17\nfung gegen Maul- und Klauenseuche unter Berücksich-\nMaßregeln vom Beginn bis zum\ntigung der Maßgaben des Anhangs X der Richtlinie\n30. Tag nach Beendigung der Notimpfung\n2003/85/EG anordnen, sofern\n(1) In der Zeit vom Beginn der Notimpfung bis zum\n1. die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt wor-\nAblauf des 30. Tages, gerechnet von dem von der zustän-\nden ist und sich auszubreiten droht,\ndigen Behörde bekannt gemachten Tag der Beendigung\n2. der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in einem            der Notimpfung an, gilt für das Impfgebiet Folgendes:\nbenachbarten Mitgliedstaat oder einem Drittland eine\n1. Tiere empfänglicher Arten dürfen, vorbehaltlich des\nAnsteckung von Tieren empfänglicher Arten mit dem\nAbsatzes 2, aus dem Betrieb nicht verbracht werden.\nVirus der Maul- und Klauenseuche im Inland befürch-\nten lässt oder                                             2. Frisches Fleisch, das von geimpften Tieren empfängli-\ncher Arten erschlachtet worden ist, darf nur in den\n3. die Ergebnisse epidemiologischer Untersuchungen\nVerkehr gebracht werden, sofern es nach Artikel 4\neines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittlands, in\nAbs. 1 der Richtlinie 2002/99/EG gekennzeichnet\ndem die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen ist,\nworden ist und sichergestellt ist, dass das frische\neine Ansteckung von Tieren empfänglicher Arten mit\nFleisch\ndem Virus der Maul- und Klauenseuche im Inland\nbefürchten lassen.                                             a) in einem von der zuständigen Behörde bestimmten\nBetrieb nach Anhang VII Teil A Nr. 1 der Richtlinie\nZum Zwecke der Genehmigung durch die Kommission\n2003/85/EG behandelt wird,\nder Europäischen Gemeinschaften erstellt die zuständige\noberste Landesbehörde einen Impfplan, der insbesonde-              b) zu diesem Betrieb in verplombten Fahrzeugen\nre Angaben enthält über das Impfgebiet, die zu impfen-                  transportiert wird und\nden Tierarten, das Alter der zu impfenden Tiere, den Zeit-\nc) getrennt von frischem Fleisch gelagert und trans-\nraum, der für die Durchführung der Notimpfungen vorge-\nportiert wird, das nicht nach Artikel 4 Abs. 1 der\nsehen ist, sowie die Kennzeichnung geimpfter Tiere.\nRichtlinie 2002/99/EG gekennzeichnet ist.\n(2) Im Falle der Anordnung einer Schutzimpfung nach\n3. Nummer 2 gilt für frisches Fleisch, das in einer\nAbsatz 1 Satz 1 gilt für das Impfgebiet, dass\nSchlachtstätte nach Absatz 2 Nr. 2 unter den dort\n1. die Impfung so durchzuführen ist, dass eine Verbrei-            genannten Voraussetzungen erschlachtet worden ist,\ntung des Virus der Maul- und Klauenseuche möglichst            entsprechend.\nverhindert wird,\n4. Rohmilch, die von geimpften Tieren empfänglicher\n2. der Tierhalter für die Dauer der Anordnung                      Arten gewonnen worden ist, darf, vorbehaltlich der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2004               1463\nNummern 5 und 6, nur an einen im Impfgebiet gelege-           b) mit Vorrichtungen ausgestattet sind, die eine Aero-\nnen tierärztlich überwachten Verarbeitungsbetrieb ab-            solbildung beim Einfüllen und Entladen der Roh-\ngegeben werden und nur, sofern sichergestellt ist,               milch verhindern, und\ndass\n3. mit Fahrzeugen transportiert wird,\na) die Rohmilch\na) deren Räder, Radkästen und Unterseite sowie\naa) nach Maßgabe des Anhangs IX der Richtlinie\nderen für die Aufnahme der Rohmilch verwendeten\n2003/85/EG behandelt wird,\nGerätschaften vor dem Verlassen eines Betriebs\nbb) während der Verarbeitung identifizierbar ist             jeweils gereinigt und desinfiziert werden,\nund von Milch, die nicht aus dem Impfgebiet\nverbracht werden soll, getrennt gelagert und        b) die nach Verlassen des Impfgebiets bis zur Ankunft\ntransportiert wird,                                    im Verarbeitungsbetrieb keinen anderen Betrieb\nmit Tieren empfänglicher Arten anfahren und\nb) in dem Verarbeitungsbetrieb außer dieser Roh-\nmilch nur Milch von Tieren verarbeitet wird, die in       c) die\naußerhalb des Impfgebiets gelegenen Betrieben\naa) nach näherer Anweisung der zuständigen\ngewonnen worden ist,\nBehörde gekennzeichnet sind und nur in\nc) die Rohmilch, die von Tieren in außerhalb des                      einem von der zuständigen Behörde festge-\nImpfgebietes gelegenen Betrieben gewonnen wird,                   legten Gebiet genutzt werden dürfen oder\nin Fahrzeugen in das Impfgebiet transportiert wird,\ndie vor dem Transport gereinigt und desinfiziert             bb) vor der Nutzung in einem anderen als dem\nworden sind, und                                                  festgelegten Gebiet unter amtlicher Überwa-\nchung gereinigt und desinfiziert werden.\nd) während des Transports der Rohmilch nach Buch-\nstabe c keine Betriebe im Impfgebiet angefahren          (4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von\nwerden, in denen Tiere empfänglicher Arten gehal-     Absatz 1 Nr. 8 genehmigen, sofern sichergestellt ist, dass\nten werden.                                           der Samen mindestens 30 Tage getrennt von anderem\nSamen gelagert wird und,\n5. Rohmilch darf abweichend von Nummer 4 an einen\naußerhalb des Impfgebiets gelegenen Verarbeitungs-        1. für den Fall, dass das Spendertier nicht gegen Maul-\nbetrieb nur abgegeben werden, sofern im Impfgebiet            und Klauenseuche geimpft worden ist,\nkein Verarbeitungsbetrieb liegt und die zuständige\nBehörde die Abgabe genehmigt hat.                             a) das Spendertier frühestens 28 Tage nach der\nSamenentnahme serologisch nach Anhang III\n6. Die Rohmilch darf ferner abweichend von Nummer 4                  Nr. 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem\nnur an eine Untersuchungseinrichtung abgegeben                   Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht\nwerden, der von der zuständigen Behörde die Geneh-               worden ist und\nmigung erteilt worden ist, im Impfgebiet gewonnene\nMilch zu untersuchen.                                         b) alle sonstigen Tiere empfänglicher Arten der Besa-\n7. Die Gewinnung von Eizellen und Embryonen von Tie-                 mungsstation klinisch nach Anhang III Nr. 1 der\nren empfänglicher Arten ist verboten.                            Richtlinie 2003/85/EG und serologisch nach An-\nhang III Nr. 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG mit nega-\n8. Die Gewinnung von Samen von Tieren empfänglicher                  tivem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche unter-\nArten in Besamungsstationen ist, vorbehaltlich des               sucht worden sind,\nAbsatzes 4, verboten.\n2. für den Fall, dass das Spendertier gegen Maul- und\n(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von\nKlauenseuche geimpft worden ist,\nAbsatz 1 Nr. 1 für das Verbringen von Tieren empfängli-\ncher Arten zur sofortigen Schlachtung genehmigen in               a) das Spendertier vor der Impfung virologisch ent-\n1. eine im Impfgebiet gelegene Schlachtstätte oder                   sprechend Anhang I Nr. 4 und 5 Buchstabe b der\nRichtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf\n2. die dem Impfgebiet nächstgelegene Schlachtstätte                  Maul- und Klauenseuche untersucht worden ist,\naußerhalb dieses Gebiets, sofern alle Tiere empfängli-\ncher Arten des Betriebs einschließlich der zur                b) alle sonstigen Tiere empfänglicher Arten in der\nSchlachtung vorgesehenen Tiere klinisch nach An-                 Besamungsstation virologisch entsprechend An-\nhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem           hang I Nr. 4 und 5 Buchstabe b der Richtlinie\nErgebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht                   2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und\nworden sind.                                                     Klauenseuche oder serologisch nach Anhang III\nNr. 2.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem\n(3) Eine Genehmigung darf im Falle des Absatzes 1\nErgebnis auf Antikörper gegen Nichtstrukturprotei-\nNr. 5 nur erteilt werden, sofern sichergestellt ist, dass die\nne des Virus der Maul- und Klauenseuche unter-\nRohmilch\nsucht worden sind und\n1. auf einer von der zuständigen Behörde festgelegten\nRoute zu einem von ihr bestimmten Verarbeitungsbe-            c) der Samen nach Artikel 4 Satz 2 der Richtlinie\ntrieb transportiert wird,                                        88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur\nFestlegung der tierseuchenrechtlichen Anforde-\n2. in flüssigkeitsdichten Behältnissen transportiert wird,           rung an den innergemeinschaftlichen Handelsver-\ndie                                                              kehr mit Samen von Rindern und an dessen Ein-\na) vor dem Transport der Rohmilch gereinigt und des-             fuhr (ABl. EG Nr. L 194 S. 10) in der jeweils gelten-\ninfiziert werden und                                         den Fassung untersucht worden ist.","1464                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2004\n§ 18                                (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von\nAbsatz 1 Nr. 1 für das Verbringen von Tieren empfängli-\nMaßregeln vom 31. Tag\ncher Arten zur sofortigen Schlachtung genehmigen,\nnach Beendigung der Notimpfung\nsofern sichergestellt ist, dass\nbis zur Beendigung der Untersuchungen\n1. die Tiere während des Transports und in der Schlacht-\n(1) In der Zeit vom 31. Tag nach Beendigung der Not-            stätte getrennt von anderen Tieren empfänglicher\nimpfung bis zur Beendigung der Untersuchungen nach                Arten gehalten werden,\n§ 19 gilt für das Impfgebiet Folgendes:\n2. die Transportfahrzeuge vor und nach dem Entladen\n1. Tiere empfänglicher Arten dürfen, vorbehaltlich des            der Tiere gereinigt und desinfiziert werden und dies im\nAbsatzes 2, aus dem Betrieb nicht verbracht werden.            Desinfektionskontrollbuch nach § 21 der Viehver-\n2. Frisches Fleisch, ausgenommen Innereien, darf                  kehrsverordnung eingetragen wird,\na) in den Fällen, in denen das Fleisch von geimpften       3. die Tiere von einer amtstierärztlichen Bescheinigung\nWiederkäuern erschlachtet worden ist, nur in den           nach dem Muster der Anlage 2 begleitet werden, aus\nVerkehr gebracht werden, sofern                            der sich ergibt, dass alle Tiere empfänglicher Arten\ndes Betriebs klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richt-\naa) die Schlachtstätte, in der das Fleisch er-             linie 2003/85/EG und serologisch nach Anhang III\nschlachtet worden ist, tierärztlich überwacht         Nr. 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Er-\nwird,                                                 gebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht wor-\nden sind und\nbb) das Fleisch mit einem Genusstauglichkeits-\nkennzeichen                                       4. die Tiere in der Schlachtstätte innerhalb von 24 Stun-\nden vor der Schlachtung erneut klinisch nach An-\naaa) im Falle von Rindfleisch nach Anhang I\nhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem\nKapitel XI der Richtlinie 64/433/EWG\nErgebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht\noder\nwerden.\nbbb) im Falle von Fleisch anderer Paarhufer\nnach Anhang I Kapitel III der Richtlinie                                 § 19\n91/495/EWG\nUntersuchung nach Notimpfung\ngekennzeichnet ist und\n(1) Frühestens 30 Tage nach Beendigung der Notimp-\ncc) sichergestellt ist, dass das Fleisch               fung führt die zuständige Behörde in allen Betrieben im\naaa) vor der Verarbeitung nach Anhang VIII        Impfgebiet, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten\nTeil A Nr. 1, 3 oder 4 der Richtlinie      werden, klinische Untersuchungen nach Anhang III Nr. 1\n2003/85/EG behandelt oder von Tieren       der Richtlinie 2003/85/EG und serologische Unter-\naus außerhalb des Impfgebiets gelege-      suchungen nach Anhang III Nr. 2.1.1 der Richtlinie\nnen Betrieben erschlachtet wird und        2003/85/EG auf Antikörper gegen Nichtstrukturproteine\ndes Virus der Maul- und Klauenseuche durch. Den sero-\nbbb) von frischem Fleisch, das nicht aus dem      logischen Untersuchungen ist der Stichprobenschlüssel\nImpfgebiet verbracht werden soll, ge-      nach Anhang III Nr. 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG zu\ntrennt gelagert und transportiert wird,    Grunde zu legen.\nb) in den Fällen, in denen das Fleisch von geimpften          (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann die zustän-\nSchweinen erschlachtet worden ist, nur in den Ver-     dige Behörde Untersuchungen auf Antikörper gegen\nkehr gebracht werden, sofern die Voraussetzun-         Nichtstrukturproteine des Virus der Maul- und Klauen-\ngen nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 erfüllt sind.               seuche in allen Betrieben und bei allen geimpften Tieren\nempfänglicher Arten und deren ungeimpften Nachkom-\n3. Hackfleisch und Fleischzubereitungen, das oder die         men durchführen, sofern dies zur Seuchenbekämpfung\naus frischem Fleisch geimpfter Wiederkäuer unter den       erforderlich ist.\nVoraussetzungen der Nummer 2 Buchstabe a gewon-\nnen worden ist oder gewonnen worden sind, darf oder\ndürfen nur in den Verkehr gebracht werden, sofern                                        § 20\ndas Hackfleisch oder die Fleischzubereitung nach                                    Maßregeln\nAnhang I Kapitel VI der Richtlinie 94/65/EG gekenn-                      bei Feststellung von Tieren mit\nzeichnet worden ist.                                               Antikörpern gegen Nichtstrukturproteine\n4. Für die Abgabe von Rohmilch, die von geimpften Tie-           In Betrieben, in denen bei einer serologischen Untersu-\nren empfänglicher Arten gewonnen worden ist, gilt          chung nach § 19 Tiere mit Antikörpern gegen Nichtstruk-\n§ 17 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 und Abs. 3 entsprechend.           turproteine des Virus der Maul- und Klauenseuche fest-\n5. Für die Gewinnung von                                      gestellt worden sind, das Virus der Maul- und Klauenseu-\nche aber nicht nachgewiesen worden ist, ordnet die\na) Eizellen und Embryonen von Tieren empfänglicher         zuständige Behörde\nArten gilt § 17 Abs. 1 Nr. 7,\n1. die Tötung und unschädliche Beseitigung aller Tiere\nb) Samen von Tieren empfänglicher Arten gilt § 17              empfänglicher Arten des Betriebs oder\nAbs. 1 Nr. 8 und Abs. 4\n2. die Tötung und unschädliche Beseitigung der Tiere\nentsprechend.                                                  des Betriebs, bei denen Antikörper gegen Nichtstruk-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2004               1465\nturproteine des Virus der Maul- und Klauenseuche              (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Ab-\nfestgestellt worden sind, die Schlachtung der nicht        satz 1 Nr. 1 genehmigen für das Verbringen von\ngetöteten Tiere empfänglicher Arten des Betriebs und\n1. Tieren empfänglicher Arten, sofern die Voraussetzun-\ndie Reinigung und Desinfektion des Betriebs nach\ngen des § 18 Abs. 2 erfüllt sind,\nMaßgabe des Anhangs IV der Richtlinie 2003/85/EG\n2. nicht geimpften Tieren empfänglicher Arten, sofern\nan.\na) alle Tiere empfänglicher Arten des Betriebs kli-\n§ 21                                    nisch nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie\n2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und\nMaßregeln nach                                Klauenseuche untersucht worden sind,\nBeendigung der Untersuchungen\nb) 30 Tage vor dem Verbringen keine Tiere empfängli-\n(1) In der Zeit von der Beendigung der Untersuchun-\ncher Arten in den Betrieb, aus dem Tiere verbracht\ngen nach § 19 bis zur Entscheidung der Kommission der\nwerden sollen, eingestellt worden sind,\nEuropäischen Gemeinschaften nach Artikel 59 der Richt-\nlinie 2003/85/EG, dass die Freiheit von Maul- und Klau-            c) der Betrieb, aus dem die Tiere verbracht werden\nenseuche als wiederhergestellt gilt, gilt für das Impfgebiet          sollen, nicht in einem Sperrbezirk oder einem\nFolgendes:                                                            Beobachtungsgebiet liegt,\n1. Tiere empfänglicher Arten dürfen, vorbehaltlich des             d) die Tiere, die verbracht werden sollen, serologisch\nAbsatzes 2, aus dem Betrieb nicht verbracht werden.               nach Anhang III Nr. 2.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG\nmit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseu-\n2. Frisches Fleisch darf nur in den Verkehr gebracht wer-\nche untersucht worden sind oder in dem Betrieb\nden, sofern\neine serologische Untersuchung nach Anhang III\na) in den Fällen, in denen das Fleisch von geimpften              Nr. 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem\nWiederkäuern und deren nicht geimpften Nach-                  Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche durchge-\nkommen erschlachtet worden ist,                               führt worden ist und\naa) die Voraussetzungen nach § 18 Abs. 1 Nr. 2             e) während des Transports der Tiere keine Gefahr der\nBuchstabe a erfüllt sind und                             Ansteckung mit dem Virus der Maul- und Klauen-\nbb) sichergestellt ist, dass das frische Fleisch              seuche besteht,\nwährend der Herstellung identifizierbar ist und   3. nicht geimpften Nachkommen geimpfter Tiere emp-\nvon anderem frischen Fleisch getrennt gela-           fänglicher Arten, sofern die Tiere\ngert und transportiert wird,\na) in einen anderen Betrieb im Impfgebiet verbracht\nb) in den Fällen, in denen das Fleisch von geimpften              werden,\nSchweinen und deren nicht geimpften Nachkom-\nmen im Inland erschlachtet worden ist,                     b) zur sofortigen Schlachtung verbracht werden,\naa) die Untersuchungen nach § 19 beendet und               c) in einen von der zuständigen Behörde bestimmten\nmindestens drei Monate seit dem letzten Seu-             Betrieb eingestellt werden, aus dem die Tiere nur\nchenausbruch im Impfgebiet vergangen sind,               zur sofortigen Schlachtung verbracht werden,\noder\nbb) die Schlachtstätte tierärztlich überwacht wird,\nd) in einen außerhalb des Impfgebiets gelegenen\ncc) in der Schlachtstätte nur frisches Fleisch\nBetrieb eingestellt werden und vor dem Verbringen\nerschlachtet wird, das von Tieren stammt, die\neine serologische Untersuchung nach Anhang III\naaa) nach § 19 mit negativem Ergebnis auf                Nr. 2.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem\nMaul- und Klauenseuche untersucht                 Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche durchge-\nworden sind oder                                  führt worden ist.\nbbb) aus außerhalb des Impfgebiets gelege-\nnen Gebieten stammen und außerhalb                                     § 22\ndes Impfgebiets geschlachtet worden                           Anwendungsvorrang\nsind,\nLiegt das Impfgebiet ganz oder teilweise in einem\ndd) das frische Fleisch nach Artikel 4 Abs. 1 der      Sperrbezirk oder einem Beobachtungsgebiet, gelten in\nRichtlinie 2002/99/EG gekennzeichnet ist und      dem Sperrbezirk die §§ 9 und 10 und in dem Beobach-\nee) das frische Fleisch während der Herstellung        tungsgebiet die §§ 11 und 12. Die §§ 17 bis 21 finden\nidentifizierbar ist und von anderem frischem      insoweit keine Anwendung.\nFleisch getrennt gelagert und befördert wird,\nc) die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Nr. 2 oder 3                                    § 23\nerfüllt sind.                                                          Tötung im Sperrbezirk, im\n3. Für das Inverkehrbringen von Hackfleisch und                        Beobachtungsgebiet oder im Impfgebiet\nFleischzubereitungen, das oder die von Tieren emp-            Die zuständige Behörde kann die Tötung von Tieren\nfänglicher Arten gewonnen worden ist oder gewonnen         empfänglicher Arten im Sperrbezirk, im Beobachtungs-\nworden sind, gilt § 18 Abs. 1 Nr. 3 entsprechend.          gebiet oder im Impfgebiet anordnen, sofern dies aus\n4. Für die Abgabe von Rohmilch, die von geimpften Tie-         Gründen der Seuchenbekämpfung, insbesondere zur\nren empfänglicher Arten gewonnen worden ist, gilt          unverzüglichen Beseitigung eines Infektionsherdes, er-\n§ 17 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 und Abs. 3 entsprechend.           forderlich ist.","1466                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2004\n§ 24                              3. Sperma, Eizellen und Embryonen von Tieren emp-\nfänglicher Arten zum Zwecke des innergemeinschaft-\nGefährdeter\nlichen Handels aus dem gefährdeten Bezirk nicht ver-\nBezirk beim Auftreten der\nbracht werden dürfen,\nMaul- und Klauenseuche bei Wildtieren\n4. Personen, die mit Wildtieren empfänglicher Arten in\n(1) Im Falle des Verdachts auf Maul- und Klauenseu-\nBerührung gekommen sind, Reinigungs- und Desin-\nche bei Wildtieren empfänglicher Arten ordnet die\nfektionsmaßnahmen nach näherer Anweisung der\nzuständige Behörde die serologische und virologische\nzuständigen Behörde durchzuführen haben,\nUntersuchung der erlegten oder verendeten Wildtiere\nempfänglicher Arten an und führt epidemiologische             5. Teile erlegter oder verendet aufgefundener Wildtiere\nNachforschungen durch.                                            empfänglicher Arten sowie Gegenstände, mit denen\nWildtiere empfänglicher Arten in Berührung gekom-\n(2) Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche bei\nmen sein können, in einen Betrieb nicht verbracht\neinem Wildtier einer empfänglichen Art amtlich festge-\nwerden dürfen.\nstellt, so legt die zuständige Behörde das Gebiet um die\nAbschuss- oder Fundstelle als gefährdeten Bezirk fest.           (6) Die zuständige Behörde kann für das Verbringen\nHierbei berücksichtigt sie die mögliche Weiterverbreitung     von Tieren empfänglicher Arten aus einem Betrieb im\ndes Erregers, die Wildtierpopulation, Tierbewegungen          gefährdeten Bezirk Ausnahmen von Absatz 5 Nr. 2 ge-\ninnerhalb der Wildtierpopulation, natürliche Grenzen so-      nehmigen, wenn\nwie Überwachungsmöglichkeiten. Die Festlegung eines           1. die Tiere empfänglicher Arten aus Betrieben stam-\ngefährdeten Bezirks und dessen Änderung oder Aufhe-               men, in denen alle Tiere empfänglicher Arten inner-\nbung werden von der zuständigen Behörde öffentlich                halb von 24 Stunden vor dem Verbringen klinisch mit\nbekannt gemacht und nachrichtlich im Bundesanzeiger               negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche\nveröffentlicht.                                                   untersucht worden sind,\n(3) Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzu-           2. im Falle des Verbringens von Zucht- und Nutztieren\nfahrtswegen zu dem gefährdeten Bezirk und an geeigne-             empfänglicher Arten in außerhalb des gefährdeten\nten Stellen Schilder mit der deutlichen und haltbaren Auf-        Bezirks gelegene Betriebe die Tiere empfänglicher\nschrift „Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren – Gefähr-          Arten innerhalb der letzten zehn Tage vor dem Verbrin-\ndeter Bezirk“ gut sichtbar an.                                    gen serologisch mit negativem Ergebnis auf Maul-\n(4) Mit Bekanntgabe der Festlegung des gefährdeten              und Klauenseuche untersucht worden sind und\nBezirks haben Tierhalter im gefährdeten Bezirk                3. sichergestellt ist, dass\n1. der zuständigen Behörde unverzüglich                           a) die Tiere empfänglicher Arten von einer amtstier-\na) die Anzahl der gehaltenen Tiere empfänglicher                   ärztlichen Bescheinigung nach dem Muster der\nArten unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres                Anlage 3 begleitet werden, aus der sich die Kenn-\nStandorts,                                                    zeichnung der Tiere sowie das Vorliegen der\nVoraussetzungen der Nummer 1 ergibt,\nb) verendete oder erkrankte, insbesondere fieberhaft\nerkrankte Tiere empfänglicher Arten                       b) die Tiere empfänglicher Arten unmittelbar und\nnicht zusammen mit anderen Tieren empfänglicher\nanzuzeigen,                                                        Arten zu dem Bestimmungsbetrieb befördert wer-\n2. die Tiere empfänglicher Arten so abzusondern, dass                 den,\nsie nicht mit Wildtieren in Berührung kommen können,           c) das Verbringen mindestens vier Arbeitstage vor\n3. geeignete Desinfektionsmöglichkeiten an den Ein-                   dem Verbringen der für den Versandort zuständi-\nund Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorten                 gen Behörde unter Angabe des Bestimmungsbe-\neinzurichten,                                                      triebs angezeigt wird,\n4. verendete und erkrankte Tiere empfänglicher Arten,             d) im Falle von Schlachttieren empfänglicher Arten,\nbei denen der Verdacht auf Maul- und Klauenseuche                  diese nur in eine Schlachtstätte innerhalb des\nnicht ausgeschlossen werden kann, nach näherer                     gefährdeten Bezirks oder in eine von der zuständi-\nAnweisung der zuständigen Behörde serologisch                      gen Behörde benannte Schlachtstätte im Inland\noder virologisch auf Maul- und Klauenseuche unter-                 verbracht werden und,\nsuchen zu lassen,                                              e) im Falle des Verbringens von Zucht- und Nutztie-\n5. Futtermittel, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit               ren empfänglicher Arten, diese im Bestimmungs-\ndenen Tiere empfänglicher Arten in Berührung kom-                  betrieb für die Zeit von mindestens 30 Tagen der\nmen können, für Wildtiere unzugänglich aufzubewah-                 amtlichen Beobachtung unterliegen und nach\nren,                                                               Ablauf dieser Frist klinisch und serologisch auf\nMaul- und Klauenseuche untersucht werden.\n6. sicherzustellen, dass Hunde im Freien angeleint sind.\nDie zuständige Behörde teilt das jeweilige Verbringen\n(5) Außerdem gilt für den gefährdeten Bezirk, dass\ndieser Tiere empfänglicher Arten der für den Bestim-\n1. auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen,         mungsort zuständigen Behörde mindestens drei Arbeits-\nausgenommen auf betrieblichen Wegen, Tiere emp-            tage vor dem Verbringen mit.\nfänglicher Arten nicht getrieben werden dürfen,\n(7) Die zuständige Behörde kann für das Verbringen\n2. Tiere empfänglicher Arten weder in einen noch aus          von Tieren empfänglicher Arten in einen Betrieb im\neinem Betrieb im gefährdeten Bezirk verbracht wer-         gefährdeten Bezirk Ausnahmen von Absatz 5 Nr. 2\nden dürfen,                                                genehmigen. Im Falle des Verbringens von Zucht- und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2004              1467\nNutztieren empfänglicher Arten aus einem im gefährde-         2. Die zuständige Behörde ordnet die unschädliche\nten Bezirk gelegenen Betrieb darf die Genehmigung nur             Beseitigung\nerteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Tiere\nempfänglicher Arten                                               a) des Aufbruchs jedes erlegten Wildwiederkäuers,\n1. in einen Betrieb verbracht werden, in dem Tiere emp-           b) eines erlegten Wildtieres oder eines Tierkörperteils\nfänglicher Arten ausschließlich gemästet und zur                   eines erlegten Wildtieres, bei dem auf Grund einer\nSchlachtung abgegeben werden, oder                                 virologischen Untersuchung Maul- und Klauen-\n2. 30 Tage nach dem Einstellen serologisch nach nähe-                 seuche amtlich festgestellt worden ist, und\nrer Anweisung der zuständigen Behörde auf Maul-                c) der Tierkörper und der Tierkörperteile, die mit\nund Klauenseuche untersucht werden.                                erlegten Wildtieren oder deren Tierkörperteilen\n(8) Die zuständige Behörde kann für den gefährdeten                 nach Buchstabe b in Berührung gekommen sind,\nBezirk im Falle des Ausbruchs der Maul- und Klauenseu-\nche bei Wildtieren empfänglicher Arten oder, wenn ein             in einer nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 für\nAusbruch der Maul- und Klauenseuche zu befürchten ist,            die Verarbeitung oder Beseitigung von Material der\nunter Berücksichtigung epidemiologischer und wildbio-             Kategorie 1 im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 der Verord-\nlogischer Erkenntnisse                                            nung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassenen Anlage oder\nBetrieb an.\n1. Maßnahmen in Bezug auf die Tötung von Wildtieren\nempfänglicher Arten einschließlich der Verpflichtung       3. Die zuständige Behörde ordnet die unschädliche\nder Jagdausübungsberechtigten zur Mitwirkung und               Beseitigung des Aufbruchs jedes erlegten Wild-\n2. die Reinigung von Personen und Fahrzeugen, die mit             schweines in einer nach der Verordnung (EG)\nWildtieren empfänglicher Arten in Berührung gekom-             Nr. 1774/2002 für die Verarbeitung oder Beseitigung\nmen sein können,                                               von Material der Kategorie 2 im Sinne des Artikels 5\nAbs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelasse-\nanordnen.                                                         nen Anlage oder einem zugelassenen Betrieb an.\n(9) Liegen gesicherte Anhaltspunkte dafür vor, dass\ndie Maul- und Klauenseuche durch Wildtiere verbreitet         4. Sind bei einem erlegten Wildtier einer empfänglichen\nwird und ist eine Einschleppung der Maul- und Klauen-             Art auf Grund einer serologischen Untersuchung Anti-\nseuche in ein bisher seuchenfreies Gebiet zu befürchten,          körper gegen das Virus der Maul- und Klauenseuche\nkann die zuständige Behörde geeignete jagdliche Maß-              festgestellt worden, kann die zuständige Behörde die\nnahmen zur verstärkten Bejagung auch in diesem Gebiet             unschädliche Beseitigung des Tierkörpers in einer\nanordnen.                                                         nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 für die Verar-\nbeitung oder Beseitigung von Material der Kategorie 1\nim Sinne des Artikels 4 Abs. 1 der Verordnung (EG)\n§ 25\nNr. 1774/2002 zugelassenen Anlage oder einem\nMaßregeln zur Erkennung der                        zugelassenen Betrieb anordnen.\nMaul- und Klauenseuche im gefährdeten Bezirk\n(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass\n(1) Zur Erkennung der Maul- und Klauenseuche bei\nerlegte Wildtiere empfänglicher Arten nur an von ihr\nWildtieren empfänglicher Arten gilt im gefährdeten Bezirk\nbestimmten Stellen aufgebrochen werden dürfen.\nFolgendes:\n1. Jagdausübungsberechtigte haben                                (3) Zur Erkennung der Maul- und Klauenseuche bei\nWildtieren empfänglicher Arten kann die zuständige\na) jedes erlegte Wildtier einer empfänglichen Art un-\nBehörde für ein von ihr bestimmtes Gebiet anordnen,\nverzüglich nach näherer Anweisung der zuständi-\ndass Jagdausübungsberechtigte\ngen Behörde zu kennzeichnen und einen von ihr\nvorgegebenen Begleitschein auszustellen;              1. von erlegten Wildtieren empfänglicher Arten Proben\nb) von jedem erlegten Wildtier einer empfänglichen             entnehmen und der zuständigen Untersuchungsein-\nArt unverzüglich Proben nach näherer Anweisung            richtung zur virologischen und serologischen Unter-\nder zuständigen Behörde zur virologischen und             suchung auf Maul- und Klauenseuche zuleiten und\nserologischen Untersuchung auf Maul- und Klau-\n2. verendet aufgefundene Wildtiere empfänglicher Arten\nenseuche zu entnehmen, zu kennzeichnen und\nunter Angabe des Fundortes der zuständigen Behör-\nzusammen mit dem Tierkörper, dem Aufbruch und\nde anzeigen und der zuständigen Untersuchungsein-\ndem Begleitschein der durch die zuständige Be-\nrichtung zur virologischen und serologischen Unter-\nhörde festgelegten Wildsammel- oder Annahme-\nsuchung auf Maul- und Klauenseuche zuleiten.\nstelle zuzuführen;\nc) dafür Sorge zu tragen, dass bei Gesellschaftsjag-\nden das Aufbrechen der Tiere und die Sammlung                                     § 26\ndes Aufbruchs zentral an einem Ort erfolgt;\nTilgungsplan\nd) jedes verendet aufgefundene Wildtier einer emp-\nfänglichen Art unverzüglich unter Angabe des             Die zuständige Behörde legt dem Bundesministerium\nFundortes der zuständigen Behörde anzuzeigen          innerhalb von 90 Tagen nach Feststellung der Maul- und\nund der zuständigen Untersuchungseinrichtung          Klauenseuche bei einem Wildtier einer empfänglichen Art\nzur virologischen und serologischen Untersuchung      einen Plan zur Tilgung der Maul- und Klauenseuche bei\nauf Maul- und Klauenseuche zuzuleiten; Buchsta-       Wildtieren nach Maßgabe des Anhangs XVIII Abschnitt B\nbe a gilt entsprechend.                               der Richtlinie 2003/85/EG vor.","1468                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2004\n§ 27                             auf einen Seuchenverdacht hinweisen, unverzüglich\nunschädlich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.\nSeuchenausbruch\nbei Wildtieren in einem\nbenachbarten Mitgliedstaat oder Drittland\nTeil 4\nWird auf dem Gebiet eines benachbarten Mitglied-\nstaats oder eines Drittlands der Ausbruch der Maul- und                   Aufhebung der Schutzmaßregeln,\nKlauenseuche bei Wildtieren empfänglicher Arten inner-                      Wiederbelegung von Betrieben\nhalb einer Entfernung von zehn Kilometern von der deut-\nschen Grenze festgestellt und der für das angrenzende                                       § 29\nGebiet im Inland zuständigen Behörde amtlich zur Kennt-\nAufhebung der Schutzmaßregeln\nnis gebracht, so ordnet diese die Maßnahmen entspre-\nchend den §§ 24 und 25 an.                                       (1) Die zuständige Behörde hebt die für den Sperrbe-\nzirk angeordneten Schutzmaßregeln auf, wenn frühes-\ntens 15 Tage nach Abnahme der Grobreinigung und Vor-\nTeil 3                            desinfektion nach Absatz 3 Nr. 2 die Tiere empfänglicher\nArten in allen Betrieben klinisch nach Anhang III Nr. 1 der\nSchutzmaßregeln                         Richtlinie 2003/85/EG und serologisch nach Anhang III\nin Schlachtstätten, auf dem                   Nr. 2.3 der Richtlinie 2003/85/EG unter Berücksichtigung\nTransport und in Grenzkontrollstellen               des Anhangs III Nr. 2.1.1 und 2.1.3 der Richtlinie\n2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klau-\n§ 28                             enseuche untersucht worden sind. Mit der Aufhebung\nder Schutzmaßregeln nach Satz 1 wird der Sperrbezirk\nSchutzmaßregeln                         Teil des Beobachtungsgebiets. In diesem Teil des Beob-\n(1) Im Falle des Verdachts auf Maul- und Klauenseu-        achtungsgebiets ist § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b und\nche in einer Schlachtstätte, in einem Transportmittel oder    Abs. 4 in Verbindung mit § 12 anzuwenden.\nin einer Grenzkontrollstelle ordnet die zuständige Behör-        (2) Im Übrigen hebt die zuständige Behörde die ange-\nde eine klinische, virologische und serologische Untersu-     ordneten Schutzmaßregeln auf, wenn die Maul- und\nchung der seuchenverdächtigen Tiere empfänglicher             Klauenseuche bei Tieren empfänglicher Arten erloschen\nArten sowie epidemiologische Nachforschungen an. Fer-         ist, wenn der Verdacht auf Maul- und Klauenseuche bei\nner kann sie                                                  Tieren empfänglicher Arten beseitigt ist, wenn sich der\n1. die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung          Verdacht auf Maul- und Klauenseuche bei diesen Tieren\nder in der Schlachtstätte, dem Transportmittel oder       als unbegründet erwiesen hat oder wenn die Kommission\nder Grenzkontrollstelle befindlichen Tiere empfängli-     der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 59 der\ncher Arten,                                               Richtlinie 2003/85/EG entschieden hat, dass die Freiheit\nvon Maul- und Klauenseuche als wiederhergestellt gilt.\n2. die unschädliche Beseitigung von Fleisch der in der\nSchlachtstätte geschlachteten Tiere empfänglicher            (3) Die Maul- und Klauenseuche bei Tieren empfäng-\nArten,                                                    licher Arten gilt als erloschen, wenn\n3. die Reinigung, Desinfektion und, soweit erforderlich,      1. a) alle Tiere empfänglicher Arten des Betriebs ver-\nEntwesung der Schlachtstätte, des Transportmittels                endet oder getötet und unschädlich beseitigt wor-\noder der Grenzkontrollstelle nach näherer Anweisung               den sind oder\nder zuständigen Behörde nach Maßgabe des An-                  b) im Falle des § 8 Abs. 1 die seuchenkranken Tiere\nhangs IV Nr. 2 der Richtlinie 2003/85/EG,                         empfänglicher Arten verendet oder getötet und\n4. für Betriebe, aus denen die Maul- und Klauenseuche                 unschädlich beseitigt worden sind und bei den\neingeschleppt worden sein kann, oder für Betriebe,                übrigen Tieren empfänglicher Arten der betroffe-\ndie in der Nähe der Schlachtstätte oder Grenzkontroll-            nen Einrichtung innerhalb von 15 Tagen nach der\nstelle liegen, die behördliche Beobachtung                        Tötung und unschädlichen Beseitigung der Tiere\nempfänglicher Arten in dieser Einrichtung eine\nanordnen.\nklinische Untersuchung nach Anhang III Nr. 1 der\n(2) Wird bei Tieren empfänglicher Arten, die sich in               Richtlinie 2003/85/EG und eine serologische\neiner Schlachtstätte, in einem Transportmittel oder in                Untersuchung nach Anhang III Nr. 2.1.1 der Richt-\neiner Grenzkontrollstelle befinden, der Ausbruch der                  linie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul-\nMaul- und Klauenseuche amtlich festgestellt, so ordnet                und Klauenseuche durchgeführt worden sind,\ndie zuständige Behörde die in Absatz 1 Satz 2 vorgesehe-\n2. eine Grobreinigung und eine Vordesinfektion nach\nnen Maßnahmen an.\nMaßgabe des Anhangs IV Nr. 2.1 der Richtlinie\n(3) Frühestens 24 Stunden nach Abschluss der Maß-              2003/85/EG, eine Entwesung sowie eine Feinreini-\nnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3, auch in Verbindung             gung und eine Schlussdesinfektion nach Maßgabe\nmit Absatz 2, dürfen erneut Tiere empfänglicher Arten in          des Anhangs IV Nr. 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG und\ndie Schlachtstätte, in das Transportmittel oder in die            nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde\nGrenzkontrollstelle verbracht werden.                             durchgeführt und von ihr abgenommen worden ist\nund\n(4) Der Betreiber einer Schlachtstätte hat Teile und\nRohstoffe bereits geschlachteter Tiere empfänglicher          3. im Falle der Nummer 1 Buchstabe a im Rahmen von\nArten, die ansteckungsverdächtig waren oder bei denen             Untersuchungen in dem Beobachtungsgebiet frühes-\nsich nach der Schlachtung Veränderungen zeigen, die               tens 30 Tage nach Abnahme der Grobreinigung und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2004                1469\nVordesinfektion die Tiere empfänglicher Arten in allen    hestens drei Monate nach Abnahme der Feinreinigung\nBetrieben klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie   und Schlussdesinfektion nach § 29 Abs. 3 Nr. 2 erfolgt.\n2003/85/EG und serologisch nach Anhang III Nr. 2.4           (4) Geimpfte Tiere empfänglicher Arten dürfen in einen\nder Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf      Betrieb außerhalb des Impfgebiets nur eingestellt wer-\nMaul- und Klauenseuche untersucht worden sind.            den, wenn\n(4) Der Verdacht auf Maul- und Klauenseuche bei Tie-       1. die Tiere aus einem Gebiet stammen, in dem die Frei-\nren empfänglicher Arten gilt als beseitigt, wenn                 heit von Maul- und Klauenseuche nach Artikel 59 der\n1. die seuchenverdächtigen Tiere empfänglicher Arten             Richtlinie 2003/85/EG als wiederhergestellt gilt, und\nverendet oder getötet und unschädlich beseitigt wor-      2. sichergestellt ist, dass,\nden sind und bei den übrigen Tieren empfänglicher\nArten des Verdachtsbetriebs innerhalb von 15 Tagen            a) sofern mehr als 75 vom Hundert der einzustellen-\nnach der Beseitigung der seuchenverdächtigen Tiere                den Tiere empfänglicher Arten geimpft worden\ndurch klinische Untersuchungen keine Anhaltspunkte                sind, die geimpften Tiere frühestens 28 Tage nach\nfestgestellt worden sind, die auf Maul- und Klauen-               Abschluss der Wiederbelegung serologisch nach\nseuche hinweisen, oder                                            Anhang III Nr. 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG auf\nAntikörper gegen Nichtstrukturproteine untersucht\n2. dieser Verdacht auf Grund einer serologischen oder                und die nicht geimpften Tiere empfänglicher Arten\nvirologischen Untersuchung ausgeräumt werden                      vor dem Einstellen klinisch nach Anhang III Nr. 1\nkonnte.                                                           der Richtlinie 2003/85/EG und serologisch nach\n(5) Die §§ 17 bis 21 über Maßregeln im Impfgebiet blei-            Anhang III Nr. 2.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG mit\nben von der Aufhebung anderer Maßregeln unberührt.                   negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche\nuntersucht worden sind,\n§ 30                                 b) sofern weniger als 75 vom Hundert der einzustel-\nWiederbelegung von Betrieben                            lenden Tiere empfänglicher Arten geimpft sind, die\nnicht geimpften Tiere empfänglicher Arten vor dem\n(1) Betriebe, in denen nach Ausbruch der Maul- und                 Einstellen klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richt-\nKlauenseuche auf Anordnung der zuständigen Behörde                   linie 2003/85/EG und serologisch nach Anhang III\nTiere empfänglicher Arten getötet und unschädlich                    Nr. 2.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem\nbeseitigt worden sind, dürfen, vorbehaltlich des Absat-              Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht\nzes 2, mit Tieren empfänglicher Arten erst wiederbelegt              worden sind.\nwerden, wenn die Maul- und Klauenseuche nach § 29\nAbs. 3 als erloschen gilt.                                      (5) Für die Wiederbelegung der Betriebe, in denen\nnach § 16 Abs. 1 Satz 1 geimpft worden ist, gelten die\n(2) Bei der Wiederbelegung hat der Tierhalter sicher-      Absätze 1 bis 4 entsprechend.\nzustellen, dass alle Tiere empfänglicher Arten\n1. a) aus Betrieben stammen, die in einem Gebiet\nliegen, in dem in einem Radius von mindestens                                      Teil 5\nzehn Kilometern um den Betrieb seit mindestens                    Tierseuchenbekämpfungszentrum\n30 Tagen Maul- und Klauenseuche amtlich nicht\nfestgestellt worden ist oder                                                        § 31\nb) vor der Wiederbelegung mit einer in Anhang XIII                     Tierseuchenbekämpfungszentrum\nder Richtlinie 2003/85/EG vorgesehenen Untersu-\n(1) Die zuständigen obersten Landesbehörden tragen\nchungsmethode mit negativem Ergebnis auf Maul-\ndafür Sorge, dass bei einem Ausbruch von Maul- und\nund Klauenseuche untersucht worden sind,\nKlauenseuche unverzüglich ein Tierseuchenbekämp-\n2. über den gesamten Betrieb gleichmäßig verteilt wer-       fungszentrum nach Maßgabe des Artikels 75 der Richt-\nden,                                                      linie 2003/85/EG eingerichtet wird.\n3. in der Zeit vom Beginn der Wiederbelegung bis zum            (2) Die zuständigen Behörden tragen dafür Sorge,\n14. Tag nach Abschluss der Wiederbelegung alle drei       dass bei einem Ausbruch von Maul- und Klauenseuche\nTage klinisch mit negativem Ergebnis auf Maul- und        unverzüglich ein Tierseuchenbekämpfungszentrum nach\nKlauenseuche untersucht werden,                           Maßgabe des Artikels 77 der Richtlinie 2003/85/EG ein-\n4. in der Zeit vom 15. Tag bis zum 28. Tag nach Ab-          gerichtet wird.\nschluss der Wiederbelegung einmal wöchentlich kli-\nnisch mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauen-\nTeil 6\nseuche untersucht werden,\nOrdnungswidrigkeiten,\n5. frühestens 29 Tage nach Abschluss der Wiederbele-\ngung klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie                          Schlussbestimmungen\n2003/85/EG und serologisch nach Anhang III Nr. 2.2\nder Richtlinie 2003/85/EG untersucht werden und                                         § 32\n6. im Betrieb verbleiben, bis die Negativbefunde der                            Ordnungswidrigkeiten\nnach Nummer 5 durchgeführten Untersuchung vorlie-            (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1\ngen.                                                      Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vor-\n(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von              sätzlich oder fahrlässig\nAbsatz 2 genehmigen, sofern die Wiederbelegung frü-          1. einer mit einer Genehmigung nach","1470               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2004\na) § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Satz 2, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1  7. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6, auch in Verbindung\nSatz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, 4, 5, 6, 7, 8 oder 9        mit § 4, § 5 Abs. 1 Satz 3 oder § 14 Abs. 2 Nr. 3, Mat-\nSatz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Abs. 6          ten oder Bodenauflagen nicht oder nicht richtig aus-\nSatz 3 oder Abs. 7 Satz 2 oder § 12 Abs. 2 Satz 2,         legt, nicht oder nicht richtig tränkt oder nicht oder\nAbs. 3 oder 4, § 12 Abs. 1, auch in Verbindung mit         nicht richtig feucht hält,\n§ 11 Abs. 2 Satz 3 oder § 13, § 12 Abs. 2 Satz 1,\nauch in Verbindung mit § 13, oder § 15 Abs. 2           8. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe a oder b,\nSatz 2,                                                    jeweils auch in Verbindung mit § 4, § 5 Abs. 1 Satz 3,\n§ 9 Abs. 4 Satz 2 oder § 14 Abs. 2 Nr. 3, nicht sicher-\nb) § 3 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 4, § 5\nstellt, dass der Betrieb nur mit Schutzkleidung betre-\nAbs. 1 Satz 3 oder § 14 Abs. 2 Nr. 3,\nten wird oder die Schutzkleidung oder das Schuh-\nc) § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 2, § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 6         werk abgelegt, gereinigt, desinfiziert oder beseitigt\nSatz 1 oder Abs. 7 Satz 1, jeweils auch in Verbin-         wird,\ndung mit § 27, oder\n9. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe c, d, e\nd) § 17 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 18 Abs. 1\noder f, jeweils auch in Verbindung mit § 4, § 5 Abs. 1\nNr. 5 Buchstabe b,\nSatz 3 oder § 14 Abs. 2 Nr. 3, nicht sicherstellt, dass\nverbundenen vollziehbaren Auflage oder                        ein dort genanntes Tier, ein dort genanntes Erzeug-\n2. einer vollziehbaren Anordnung nach                             nis, ein dort genannter Gegenstand oder Abfall nicht\nverbracht wird,\na) § 3 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder Abs. 3 Nr. 3, jeweils\nauch in Verbindung mit § 4, § 5 Abs. 1 Satz 3 oder     10. entgegen § 3 Abs. 3 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 4,\n§ 9 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 13, § 3        § 5 Abs. 1 Satz 3 oder § 9 Abs. 4 Satz 2, einen Betrieb\nAbs. 4, auch in Verbindung mit § 4, oder § 5 Abs. 1        betritt,\nSatz 1 Nr. 2,\nb) § 7 Abs. 1, 3 Satz 2 oder Abs. 4, § 14 Abs. 1 oder 2   11. entgegen § 3 Abs. 3 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 4,\nNr. 1 oder 2, § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 1 Satz 1, § 20,       § 5 Abs. 1 Satz 3 oder § 9 Abs. 4 Satz 2, ein Fahrzeug\n§ 23 oder § 28 Abs. 1 oder 2,                              fährt,\nc) § 9 Abs. 3 oder 5 Nr. 7, jeweils auch in Verbindung    12. entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 Geflügel oder einen Hund\nmit § 13, oder                                             oder eine Katze nicht einsperrt,\nd) § 24 Abs. 1, 4 Nr. 4 oder Abs. 5 Nr. 4, Abs. 8 oder 9\n13. entgegen § 9 Abs. 4 Nr. 1, § 11 Abs. 3 Nr. 1 oder § 24\noder § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b, Nr. 2, 3\nAbs. 4 Nr. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht\noder 4 oder Abs. 2 oder 3, jeweils auch in Verbin-\nvollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,\ndung mit § 27,\nzuwiderhandelt.                                               14. entgegen\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des\na) § 9 Abs. 5 Nr. 1 oder Abs. 6 Satz 1, § 11 Abs. 2\nTierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nSatz 2 oder Abs. 4 Nr. 1, § 17 Abs. 1 Nr. 1, § 18\nlässig\nAbs. 1 Nr. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1 oder § 24 Abs. 5\n1. entgegen § 2 Abs. 1 eine Impfung oder einen Heilver-             Nr. 2,\nsuch vornimmt,\nb) § 9 Abs. 5 Nr. 4, § 11 Abs. 4 Nr. 3, § 15 Abs. 2\n2. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung\nSatz 1 Nr. 1 oder § 24 Abs. 5 Nr. 3 oder 5\nmit § 5 Abs. 1 Satz 3, oder § 7 Abs. 2 Nr. 1 ein Schild\nnicht oder nicht richtig anbringt,                           ein dort genanntes Tier, ein Teil oder ein Erzeugnis\n3. entgegen                                                     eines dort genannten Tieres oder einen dort genann-\nten Gegenstand verbringt,\na) § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 4\noder § 5 Abs. 1 Satz 3, oder\n15. entgegen § 9 Abs. 5 Nr. 2 eine Hausschlachtung vor-\nb) § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 11 Abs. 3 Nr. 2 oder § 24      nimmt,\nAbs. 4 Nr. 2,\n16. entgegen § 9 Abs. 5 Nr. 3 oder Abs. 7 Satz 1, § 11\nein Tier empfänglicher Art nicht, nicht richtig oder\nAbs. 4 Nr. 2, § 17 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit\nnicht rechtzeitig absondert,\nNr. 3, § 17 Abs. 1 Nr. 4, 5 oder 6, jeweils auch in Ver-\n4. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, auch in Verbindung         bindung mit § 18 Abs. 1 Nr. 4 oder § 21 Abs. 1 Nr. 4,\nmit § 4, § 5 Abs. 1 Satz 3 oder § 14 Abs. 2 Nr. 3, eine      § 18 Abs. 1 Nr. 2 oder 3, auch in Verbindung mit § 21\nAufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig         Abs. 1 Nr. 3, oder § 21 Abs. 1 Nr. 2 ein dort genanntes\noder nicht rechtzeitig macht,                                Teil eines Tieres oder ein dort genanntes Erzeugnis,\n5. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, auch in Verbindung         auch als zusammengesetzes Erzeugnis, in den Ver-\nmit § 4, § 5 Abs. 1 Satz 3 oder § 14 Abs. 2 Nr. 3, ein       kehr bringt oder abgibt,\nverendetes oder getötetes Tier empfänglicher Art\n17. entgegen § 9 Abs. 5 Nr. 5 ein Tier empfänglicher Art\nnicht oder nicht richtig aufbewahrt,\nbesamen oder decken lässt,\n6. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, auch in Verbindung\nmit § 4, § 5 Abs. 1 Satz 3 oder § 14 Abs. 2 Nr. 3, die   18. entgegen § 9 Abs. 5 Nr. 6 oder § 24 Abs. 5 Nr. 1 ein\nGenehmigung nicht einholt,                                   Tier empfänglicher Art treibt oder transportiert,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2004                           1471\n19. entgegen § 9 Abs. 5 Nr. 8 eine Ausstellung, einen                     26. entgegen § 30 Abs. 1 oder 4, jeweils auch in Verbin-\nMarkt oder eine Veranstaltung ähnlicher Art durch-                         dung mit Abs. 5, einen Betrieb wiederbelegt oder ein\nführt oder mit einem Tier handelt,                                         Tier einstellt.\n20. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 7, auch in Verbindung mit                                                    § 33\n§ 18 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a, Eizellen oder Embryo-                                    Berechnung von Fristen\nnen gewinnt,\nAuf die Berechnung von Fristen nach dieser Verord-\n21. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 8, auch in Verbindung mit                    nung findet § 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine\n§ 18 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b, Samen gewinnt,                         Anwendung.\n22. entgegen § 24 Abs. 4 Nr. 3 eine Desinfektionsmög-                                                     § 34\nlichkeit nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ein-\nrichtet,                                                                     Nichtanwendung bestehender Vorschriften\nDie MKS-Verordnung in der Fassung der Bekanntma-\n23. entgegen § 24 Abs. 4 Nr. 5 Futtermittel, Einstreu oder                chung vom 1. Februar 1994 (BGBl. I S. 187), zuletzt geän-\neinen sonstigen Gegenstand nicht oder nicht richtig                   dert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. April 2001\naufbewahrt,                                                           (BAnz. S. 8385), ist nicht mehr anzuwenden.\n24. entgegen § 24 Abs. 4 Nr. 6 nicht sicherstellt, dass ein\nHund angeleint ist,                                                                                   § 35\n25. entgegen § 28 Abs. 4 einen Teil oder Rohstoff eines                                 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\ngeschlachteten Tieres empfänglicher Art nicht, nicht                     Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig besei-              Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 9. Januar 2005 außer Kraft,\ntigt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder                sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas\nnicht rechtzeitig beseitigen lässt oder                               anderes verordnet wird.\nBonn, den 5. Juli 2004\nDie Bundesministerin\nf ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t\nRenate Künast","1472               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2004\nAnlage 1\n(zu § 15 Abs. 2 Nr. 1)\nBescheinigung\nfür den Versand von Tieren empfänglicher Arten oder von diesen Tieren\ngewonnenen Erzeugnissen aus einem Sperrgebiet im Sinne der MKS-Verordnung\nAusstellende Behörde: ……………………………………………………………………………………………………………\nVersandort und -land:     ……………………………………………………………………………………………………………\nI. Versand von Tieren1)\n1. Anzahl der Tiere: ………………………………………………………………………………………………………………\n(in Worten)\n2. Herkunft der Tiere:\nName(n) und Anschrift(en) des (der) Herkunftsbetriebs(-e): ………………………………………………………………\n……………………………………………………………………………………………………………………………………\nDie Tiere werden versandt von ………………………………………………………………………………………………\n(vollständige Angabe des Verladeorts)\nName und Anschrift des Versenders: …………………………………………………………………………………………\n3. Bestimmung der Tiere:\nName und Anschrift des Empfängers: ………………………………………………………………………………………\nDie Tiere werden versandt nach ………………………………………………………………………………………………\n(Bestimmungsland und -ort)\nmit folgendem Transportmittel: ………………………………………………………………………………………………\n4. Angaben zur Identifizierung der Tiere:\nAmtliches                                                                                Alter\nGeschlecht                         Rasse\nKennzeichen                                                                              (Monate)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2004                               1473\nII. Versand von Erzeugnissen1)\n1. Art und Gewicht des Erzeugnisses\nm Frisches Fleisch; Gewicht (in kg) …\nm Rohmilch; Gewicht (in kg) …\nm Rohmilcherzeugnis; Gewicht (in kg) …\nm sonstiges Erzeugnis; Art …; Gewicht (in kg) …\n2. Herkunft des Erzeugnisses\nName(n) und Anschrift(en) des (der) Herkunftsbetriebs(-e): ………………………………………………………………\n……………………………………………………………………………………………………………………………………\nDie Erzeugnisse werden versandt von ………………………………………………………………………………………\n(vollständige Angabe des Verladeorts)\nName und Anschrift des Versenders: …………………………………………………………………………………………\n3. Bestimmung der Erzeugnisse:\nName und Anschrift des Empfängers: ………………………………………………………………………………………\nDie Erzeugnisse werden versandt nach                  ……………………………………………………………………………………\n(Bestimmungsland und -ort)\nmit folgendem Transportmittel: ………………………………………………………………………………………………\n4. Bescheinigung:\nDer unterzeichnende beamtete Tierarzt bescheinigt, dass die vorstehend genannten Tiere empfänglicher Arten\noder die Erzeugnisse aus dem Sperrgebiet im Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 2 der MKS-Verordnung entsprechen.\nAusgefertigt in …………………………………………………                                               am ………………………………………………………\n(Ort)                                                                   (Datum)\n(Dienstsiegel) 2)\n…………………………………………………………………\n(Unterschrift des beamteten Tierarztes)\n…………………………………………………………………\n(Name in Großbuchstaben,\nAmtsbezeichnung des Unterzeichners)\n1) Nur ausfüllen, soweit zutreffend.\n2) Unterschrift und Siegel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.","1474                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2004\nAnlage 2\n(zu § 18 Abs. 2 Nr. 3)\nBescheinigung\nfür den Versand von Tieren empfänglicher Arten\naus einem Impfgebiet im Sinne der MKS-Verordnung\nAusstellende Behörde: ……………………………………………………………………………………………………………\nVersandort und -land:          ……………………………………………………………………………………………………………\nI. Anzahl der Tiere: ………………………………………………………………………………………………………………\n(in Worten)\nII. Herkunft der Tiere:\nName(n) und Anschrift(en) des (der) Herkunftsbetriebs(-e): ………………………………………………………………\n……………………………………………………………………………………………………………………………………\nDie Tiere werden versandt von ………………………………………………………………………………………………\n(vollständige Angabe des Verladeorts)\nName und Anschrift des Versenders: …………………………………………………………………………………………\nIII. Bestimmung der Tiere:\nName und Anschrift des Empfängers: ………………………………………………………………………………………\nDie Tiere werden versandt nach ………………………………………………………………………………………………\n(Bestimmungsland und -ort)\nmit folgendem Transportmittel: ………………………………………………………………………………………………\nIV. Angaben zur Identifizierung der Tiere:\nAmtliches                                                                                                       Alter\nGeschlecht                              Rasse\nKennzeichen                                                                                                      (Monate)\nV. Bescheinigung:\nDer unterzeichnende beamtete Tierarzt bescheinigt, dass die vorstehend genannten Tiere sowie alle Tiere emp-\nfänglicher Arten des Versandbetriebs im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 3 klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie\n2003/85/EG und serologisch nach Anhang III Nr. 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul-\nund Klauenseuche untersucht worden sind.\nAusgefertigt in …………………………………………………                                                am ………………………………………………………\n(Ort)                                                                    (Datum)\n(Dienstsiegel) 1)\n…………………………………………………………………\n(Unterschrift des beamteten Tierarztes)\n…………………………………………………………………\n(Name in Großbuchstaben,\nAmtsbezeichnung des Unterzeichners)\n1) Unterschrift und Siegel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2004                                    1475\nAnlage 3\n(zu § 24 Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe a)\nBescheinigung\nfür den Versand von Tieren empfänglicher Arten\naus gefährdeten Bezirken im Sinne der MKS-Verordnung\nAusstellende Behörde: ……………………………………………………………………………………………………………\nVersandort und -land:          ……………………………………………………………………………………………………………\nI. Anzahl der Tiere: ………………………………………………………………………………………………………………\n(in Worten)\nII. Herkunft der Tiere:\nName(n) und Anschrift(en) des (der) Herkunftsbetriebs(-e): ………………………………………………………………\n……………………………………………………………………………………………………………………………………\nDie Tiere werden versandt von ………………………………………………………………………………………………\n(vollständige Angabe des Verladeorts)\nName und Anschrift des Versenders: …………………………………………………………………………………………\nIII. Bestimmung der Tiere:\nName und Anschrift des Empfängers: ………………………………………………………………………………………\nDie Tiere werden versandt nach ………………………………………………………………………………………………\n(Bestimmungsland und -ort)\nmit folgendem Transportmittel: ………………………………………………………………………………………………\nIV. Angaben zur Identifizierung der Tiere:\nAmtliches                                                                                                       Alter\nGeschlecht                              Rasse\nKennzeichen                                                                                                      (Monate)\nV. Bescheinigung:\nDer unterzeichnende beamtete Tierarzt bescheinigt, dass die vorstehend genannten Tiere den Bestimmungen des\n§ 24 Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe a der MKS-Verordnung entsprechen.\nAusgefertigt in …………………………………………………                                                am ………………………………………………………\n(Ort)                                                                    (Datum)\n(Dienstsiegel) 1)\n…………………………………………………………………\n(Unterschrift des beamteten Tierarztes)\n…………………………………………………………………\n(Name in Großbuchstaben,\nAmtsbezeichnung des Unterzeichners)\n1) Unterschrift und Siegel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden."]}