{"id":"bgbl1-2004-33-3","kind":"bgbl1","year":2004,"number":33,"date":"2004-07-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/33#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-33-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_33.pdf#page=24","order":3,"title":"Verordnung über den Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen","law_date":"2004-07-01T00:00:00Z","page":1448,"pdf_page":24,"num_pages":1,"content":["1448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2004\nVerordnung\nüber den Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen\nVom 1. Juli 2004\nAuf Grund des § 13a des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der\nFassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), der\ndurch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geän-\ndert worden ist, und auf Grund des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswid-\nrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I\nS. 602) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit:\n§1\nGegenstand der Verordnung, Begriffsbestimmungen\n(1) Diese Verordnung regelt den Umgang mit Kriegswaffen des Teils B der\nAnlage zum Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (Kriegswaffenliste), die\nunbrauchbar gemacht wurden.\n(2) Umgang mit einer unbrauchbar gemachten Kriegswaffe hat, wer diese\nerwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet oder\ndamit Handel treibt.\n(3) Offen führt eine Kriegswaffe der Nummer 29, 30, 37 oder 46 der Kriegs-\nwaffenliste, die unbrauchbar gemacht wurde, wer diese für Dritte erkennbar\nführt.\n(4) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Abschnitts 2 der An-\nlage 1 zum Waffengesetz in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.\n§2\nVerbote\n(1) Kindern und Jugendlichen ist der Umgang mit unbrauchbar gemachten\nKriegswaffen verboten.\n(2) Es ist verboten, unbrauchbar gemachte Kriegswaffen, die, bevor sie un-\nbrauchbar gemacht wurden, Kriegswaffen nach Nummer 29, 30, 37 oder 46 der\nKriegswaffenliste waren, offen zu führen. Dies gilt nicht für die Verwendung bei\nFilm- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen.\n(3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann für den\nEinzelfall Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 genehmi-\ngen, wenn besondere Gründe vorliegen und öffentliche Interessen nicht ent-\ngegenstehen.\n§3\nBußgeldvorschrift\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 22b Abs. 1 Nr. 3a des Gesetzes über die\nKontrolle von Kriegswaffen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2\nAbs.1 oder Abs. 2 mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen umgeht.\n(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkei-\nten nach § 3 wird auf das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)\nübertragen.\n§4\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBerlin, den 1. Juli 2004\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nWo l f g a n g C l e m e n t"]}