{"id":"bgbl1-2004-33-2","kind":"bgbl1","year":2004,"number":33,"date":"2004-07-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/33#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-33-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_33.pdf#page=3","order":2,"title":"Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz - AltEinkG)","law_date":"2004-07-05T00:00:00Z","page":1427,"pdf_page":3,"num_pages":21,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2004               1427\nGesetz\nzur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen\nBehandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen\n(Alterseinkünftegesetz – AltEinkG)\nVom 5. Juli 2004\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                 c) Nach der Angabe „§ 81 Zentrale Stelle“ wird die\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                       Angabe „§ 81a Zuständige Stelle“ eingefügt.\nd) Die Angabe zu § 91 wird wie folgt gefasst:\nInhaltsübersicht                                       Artikel\n„§ 91 Datenerhebung und Datenabgleich“.\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes                       1\nÄnderung der Einkommensteuer-                                    2. § 3 wird wie folgt geändert:\nDurchführungsverordnung 2000                               2\nÄnderung der Lohnsteuer-                                            a) Folgende Nummer 55 wird eingefügt:\nDurchführungsverordnung                                    3\n„55. der in den Fällen des § 4 Abs. 2 Nr. 2 und\nÄnderung des Finanzverwaltungsgesetzes                     4                 Abs. 3 des Betriebsrentengesetzes vom\nÄnderung der Verordnung über die gesonderte                                  19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), das\nFeststellung von Besteuerungsgrundlagen                                      zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom\nnach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung                       5                 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) geändert wor-\nÄnderung des Steuerberatungsgesetzes                       6                 den ist, in der jeweils geltenden Fassung\nÄnderung des Altersvorsorgeverträge-                                         geleistete Übertragungswert nach § 4 Abs. 5\nZertifizierungsgesetzes                                    7                 des Betriebsrentengesetzes, wenn die be-\ntriebliche Altersversorgung beim ehema-\nÄnderung des Gesetzes zur Verbesserung\nligen und neuen Arbeitgeber über einen\nder betrieblichen Altersversorgung                         8\nPensionsfonds, eine Pensionskasse oder\nÄnderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch               9                 ein Unternehmen der Lebensversicherung\nÄnderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch              10                 durchgeführt wird. Satz 1 gilt auch, wenn\nÄnderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes               11                 der Übertragungswert vom ehemaligen\nArbeitgeber oder von einer Unterstützungs-\nÄnderung des Hüttenknappschaftlichen\nkasse an den neuen Arbeitgeber oder eine\nZusatzversicherungs-Gesetzes                              12\nandere Unterstützungskasse geleistet wird.\nÄnderung des Wohngeldgesetzes                             13                 Die Leistungen des neuen Arbeitgebers, der\nÄnderung des Wohnraumförderungsgesetzes                   14                 Unterstützungskasse, des Pensionsfonds,\nÄnderung der Arbeitsentgeltverordnung                     15                 der Pensionskasse oder des Unternehmens\nder Lebensversicherung auf Grund des\nVerordnungsermächtigung                                   16\nBetrages nach Satz 1 und 2 gehören zu den\nRückkehr zum einheitlichen                                                   Einkünften, zu denen die Leistungen ge-\nVerordnungsrang                                           17                 hören würden, wenn die Übertragung nach\nInkrafttreten                                             18                 § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 des Betriebs-\nrentengesetzes nicht stattgefunden hätte;“.\nArtikel 1                               b) Nummer 63 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes                           aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Pensions-\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der                             fonds“ die Wörter „zum Aufbau einer kapital-\nBekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I                                gedeckten betrieblichen Altersversorgung“\nS. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 9                   eingefügt.\ndes Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076),\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „für Beiträge an\nwird wie folgt geändert:\neine Zusatzversorgungseinrichtung für be-\ntriebliche Altersversorgung im Sinne des\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                          § 10a Abs. 1 Satz 4 oder“ gestrichen und vor\na) Nach der Angabe „§ 22 Arten der sonstigen Ein-                      dem Wort „soweit“ ein Komma eingefügt.\nkünfte“ wird die Angabe „§ 22a Rentenbezugs-\nmitteilungen an die zentrale Stelle“ eingefügt.           c) Nummer 63 wird wie folgt gefasst:\nb) Nach der Angabe „§ 50e Bußgeldvorschriften“                    „63. Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten\nwird die Angabe „§ 50f Bußgeldvorschriften“ ein-                   Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds,\ngefügt.                                                            eine Pensionskasse oder für eine Direktver-","1428             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2004\n„63. sicherung zum Aufbau einer kapitalgedeck-                      ihnen Lohnsteuer einzubehalten. Für die Er-\nten betrieblichen Altersversorgung, bei der                    hebung der Lohnsteuer gelten die Pensions-\neine Auszahlung der zugesagten Alters-, In-                    kasse oder das Unternehmen der Lebens-\nvaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungs-                   versicherung als Arbeitgeber und der Leis-\nleistungen in Form einer Rente oder eines                      tungsempfänger als Arbeitnehmer;“.\nAuszahlungsplans (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4\ndes Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungs-       3. § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe d wird wie\ngesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310,         folgt gefasst:\n1322), das zuletzt durch Artikel 7 des Geset-\nzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) geän-         „d) den Betrag, den die Kasse einem Leistungsan-\ndert worden ist, in der jeweils geltenden                 wärter im Sinne des Buchstabens b Satz 2 und 5\nFassung vorgesehen ist, soweit die Beiträge               vor Eintritt des Versorgungsfalls als Abfindung\nim Kalenderjahr 4 vom Hundert der Bei-                    für künftige Versorgungsleistungen gewährt, den\ntragsbemessungsgrenze in der Rentenver-                   Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 des Betriebs-\nsicherung der Arbeiter und Angestellten                   rentengesetzes oder den Betrag, den sie an\nnicht übersteigen. Dies gilt nicht, soweit der            einen anderen Versorgungsträger zahlt, der eine\nArbeitnehmer nach § 1a Abs. 3 des Be-                     ihr obliegende Versorgungsverpflichtung über-\ntriebsrentengesetzes verlangt hat, dass die               nommen hat.“\nVoraussetzungen für eine Förderung nach\n§ 10a oder Abschnitt XI erfüllt werden. Der       4. In § 6a werden jeweils in Absatz 2 Nr. 1, Absatz 3\nHöchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um              Satz 2 Nr. 1 Satz 1 und 6 die Wörter „Gesetzes zur\n1 800 Euro, wenn die Beiträge im Sinne des           Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung“\nSatzes 1 auf Grund einer Versorgungszusage           durch das Wort „Betriebsrentengesetzes“ ersetzt.\ngeleistet werden, die nach dem 31. Dezem-\nber 2004 erteilt wurde. Aus Anlass der Been-\ndigung des Dienstverhältnisses geleistete         5. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nBeiträge im Sinne des Satzes 1 sind steuer-          „Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen wer-\nfrei, soweit sie 1 800 Euro vervielfältigt mit       den, der sich nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a\nder Anzahl der Kalenderjahre, in denen das           Doppelbuchstabe bb ergibt.“\nDienstverhältnis des Arbeitnehmers zu dem\nArbeitgeber bestanden hat, nicht überstei-\n6. § 9a wird wie folgt geändert:\ngen; der vervielfältigte Betrag vermindert\nsich um die nach den Sätzen 1 und 3 steuer-          a) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:\nfreien Beiträge, die der Arbeitgeber in dem\n„1. a) von den Einnahmen aus nichtselbständi-\nKalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis\nger Arbeit vorbehaltlich Buchstabe b:\nbeendet wird, und in den sechs vorange-\ngangenen Kalenderjahren erbracht hat;                            ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920\nKalenderjahre vor 2005 sind dabei jeweils                        Euro;\nnicht zu berücksichtigen;“.                                  b) von den Einnahmen aus nichtselbständi-\nd) Nummer 65 wird wie folgt gefasst:                                     ger Arbeit, soweit es sich um Versorgungs-\nbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 handelt:\n„65. Beiträge des Trägers der Insolvenzsiche-                         ein Pauschbetrag von 102 Euro;“.\nrung (§ 14 des Betriebsrentengesetzes) zu-\ngunsten eines Versorgungsberechtigten und            b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nseiner Hinterbliebenen an eine Pensions-                 „Der Pauschbetrag nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b\nkasse oder ein Unternehmen der Lebens-                   darf nur bis zur Höhe der um den Versorgungsfrei-\nversicherung zur Ablösung von Verpflichtun-              betrag einschließlich des Zuschlags zum Versor-\ngen, die der Träger der Insolvenzsicherung               gungsfreibetrag (§ 19 Abs. 2) geminderten Ein-\nim Sicherungsfall gegenüber dem Versor-                  nahmen, die Pauschbeträge nach Satz 1 Nr. 1\ngungsberechtigten und seinen Hinterbliebe-               Buchstabe a, Nr. 2 und 3 dürfen nur bis zur Höhe\nnen hat. Das Gleiche gilt für Leistungen zur             der Einnahmen abgezogen werden.“\nÜbernahme von Versorgungsleistungen oder\nunverfallbaren Versorgungsanwartschaften\ndurch eine Pensionskasse oder ein Unter-          7. § 10 wird wie folgt geändert:\nnehmen der Lebensversicherung in den in              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n§ 4 Abs. 4 des Betriebsrentengesetzes be-\nzeichneten Fällen. Die Leistungen der Pensi-             aa) Nummer 1a Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nonskasse oder des Unternehmens der                            „Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezo-\nLebensversicherung auf Grund der Beiträge                     gen werden, der sich nach § 22 Nr. 1 Satz 3\nnach Satz 1 oder in den Fällen des Satzes 2                   Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt;“.\ngehören zu den Einkünften, zu denen die\nbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nVersorgungsleistungen gehören würden, die\nohne Eintritt des Sicherungsfalls oder Über-                  „2. a) Beiträge zu den gesetzlichen Renten-\nnahmefalls zu erbringen wären. Soweit sie                             versicherungen oder landwirtschaft-\nzu den Einkünften aus nichtselbständiger                              lichen Alterskassen sowie zu berufs-\nArbeit im Sinne des § 19 gehören, ist von                             ständischen Versorgungseinrichtun-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2004                1429\ngen, die den gesetzlichen Rentenver-                „(2) Voraussetzung für den Abzug der in\nsicherungen vergleichbare Leistungen             Absatz 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten Beträge (Vor-\nerbringen;                                       sorgeaufwendungen) ist, dass sie\nb) Beiträge des Steuerpflichtigen zum               1. nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen\nAufbau einer eigenen kapitalgedeck-                  Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen\nten Altersversorgung, wenn der Ver-                  stehen,\ntrag nur die Zahlung einer monatlichen           2. a) an Versicherungsunternehmen, die ihren\nauf das Leben des Steuerpflichtigen                     Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem\nbezogenen lebenslangen Leibrente                        Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-\nnicht vor Vollendung des 60. Lebens-                    schaft oder einem anderen Vertragsstaat\njahres oder die ergänzende Absiche-                     des Europäischen Wirtschaftsraums haben\nrung des Eintritts der Berufsunfähig-                   und das Versicherungsgeschäft im Inland\nkeit (Berufsunfähigkeitsrente), der ver-                betreiben dürfen, und Versicherungsunter-\nminderten Erwerbsfähigkeit (Erwerbs-                    nehmen, denen die Erlaubnis zum\nminderungsrente) oder von Hinterblie-                   Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist,\nbenen (Hinterbliebenenrente) vorsieht;\nb) an berufsständische Versorgungseinrich-\nHinterbliebene in diesem Sinne sind\ntungen oder\nder Ehegatte des Steuerpflichtigen\nund die Kinder, für die er Kindergeld                c) an einen Sozialversicherungsträger\noder einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6\ngeleistet werden.“\nerhält; der Anspruch auf Waisenrente\ndarf längstens für den Zeitraum beste-        c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nhen, in dem der Rentenberechtigte die\n„(3) Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1\nVoraussetzungen für die Berücksichti-\nNr. 2 Satz 2 sind bis zu 20 000 Euro zu berück-\ngung als Kind im Sinne des § 32 erfüllt;\nsichtigen. Bei zusammenveranlagten Ehegatten\ndie genannten Ansprüche dürfen nicht\nverdoppelt sich der Höchstbetrag. Der Höchstbe-\nvererblich, nicht übertragbar, nicht\ntrag nach Satz 1 oder 2 ist bei Steuerpflichtigen,\nbeleihbar, nicht veräußerbar und nicht\ndie zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1\nkapitalisierbar sein und es darf darü-\nund 2 gehören oder Einkünfte im Sinne des § 22\nber hinaus kein Anspruch auf Auszah-\nNr. 4 erzielen und die ganz oder teilweise ohne\nlungen bestehen.\neigene Beitragsleistungen einen Anspruch auf\nZu den Beiträgen nach den Buchstaben a              Altersversorgung erwerben, um den Betrag zu\nund b ist der nach § 3 Nr. 62 steuerfreie           kürzen, der, bezogen auf die Einnahmen aus der\nArbeitgeberanteil zur gesetzlichen Renten-          Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zum genannten\nversicherung und ein diesem gleichge-               Personenkreis begründen, dem Gesamtbeitrag\nstellter steuerfreier Zuschuss des Arbeit-          (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zur gesetz-\ngebers hinzuzurechnen.“                             lichen Rentenversicherung der Arbeiter und\nAngestellten entspricht. Im Kalenderjahr 2005\ncc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                        sind 60 vom Hundert der nach den Sätzen 1 bis 3\nermittelten Vorsorgeaufwendungen anzusetzen.\n„3. a) Beiträge zu Versicherungen gegen                 Der sich danach ergebende Betrag, vermindert\nArbeitslosigkeit, zu Erwerbs- und                um den nach § 3 Nr. 62 steuerfreien Arbeitgeber-\nBerufsunfähigkeitsversicherungen, die            anteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und\nnicht unter Nummer 2 Satz 1 Buchsta-             einen diesem gleichgestellten steuerfreien\nbe b fallen, zu Kranken-, Pflege-,               Zuschuss des Arbeitgebers, ist als Sonderausga-\nUnfall- und Haftpflichtversicherungen            be abziehbar. Der Vomhundertsatz in Satz 4\nsowie zu Risikoversicherungen, die               erhöht sich in den folgenden Kalenderjahren bis\nnur für den Todesfall eine Leistung vor-         zum Kalenderjahr 2025 um je 2 vom-Hundert-\nsehen;                                           Punkte je Kalenderjahr.“\nd) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt\nb) Beiträge zu Versicherungen im Sinne\ndes § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b                   „(4) Vorsorgeaufwendungen im Sinne des\nDoppelbuchstabe bb bis dd in der am              Absatzes 1 Nr. 3 können je Kalenderjahr bis 2 400\n31. Dezember 2004 geltenden Fas-                 Euro abgezogen werden. Der Höchstbetrag be-\nsung, wenn die Laufzeit dieser Versi-            trägt 1 500 Euro bei Steuerpflichtigen, die ganz\ncherungen vor dem 1. Januar 2005                 oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen\nbegonnen hat und ein Versicherungs-              Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstat-\nbeitrag bis zum 31. Dezember 2004                tung oder Übernahme von Krankheitskosten\nentrichtet wurde; § 10 Abs. 1 Nr. 2              haben oder für deren Krankenversicherung Leis-\nSatz 2 bis 5 und Abs. 2 Satz 2 in der            tungen im Sinne des § 3 Nr. 62 oder § 3 Nr. 14\nam 31. Dezember 2004 geltenden                   erbracht werden. Bei zusammenveranlagten Ehe-\nFassung ist in diesen Fällen weiter              gatten bestimmt sich der gemeinsame Höchstbe-\nanzuwenden.“                                     trag aus der Summe der jedem Ehegatten unter\nden Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 zuste-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                            henden Höchstbeträge.“","1430               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2004\ne) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-                           Besoldung, Amtsbezüge oder Entgelt\nfügt:                                                                   erhalten, sofern sie eine Anrechnung von\n„(4a) Ist in den Kalenderjahren 2005 bis 2019                        Kindererziehungszeiten nach § 56 des\nder Abzug der Vorsorgeaufwendungen nach                                 Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in\nAbsatz 1 Nr. 2 und 3 in der für das Kalenderjahr                        Anspruch nehmen könnten, wenn die\n2004 geltenden Fassung des § 10 Abs. 3 mit fol-                         Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen\ngenden Höchstbeträgen für den Vorwegabzug                               Rentenversicherung nicht bestehen\nwürde,“.\nVorwegabzug\nVorwegabzug                                  cc) In Satz 1 werden die Wörter „wenn sie die\nKalender-                            im Falle der\nfür den\njahr                           Zusammenveran-                  nach Absatz 1a erforderlichen Erklärungen\nSteuerpflichtigen\nlagung von Ehegatten              abgegeben und nicht widerrufen haben“\ndurch die Wörter „wenn sie spätestens bis\n2005             3 068               6 136\nzum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das\n2006             3 068               6 136                      auf das Beitragsjahr (§ 88) folgt, gegenüber\n2007             3 068               6 136                      der zuständigen Stelle (§ 81a) schriftlich ein-\ngewilligt haben, dass diese der zentralen\n2008             3 068               6 136                      Stelle (§ 81) jährlich mitteilt, dass der Steuer-\n2009             3 068               6 136                      pflichtige zum begünstigten Personenkreis\ngehört, dass die zuständige Stelle der zentra-\n2010             3 068               6 136\nlen Stelle die für die Ermittlung des Mindest-\n2011             2 700               5 400                      eigenbeitrags (§ 86) und die Gewährung der\n2012             2 400               4 800                      Kinderzulage (§ 85) erforderlichen Daten\nübermittelt und die zentrale Stelle diese\n2013             2 100               4 200                      Daten für das Zulageverfahren verwenden\n2014             1 800               3 600                      darf“ ersetzt.\n2015             1 500               3 000                 dd) Satz 2 wird durch folgenden Satz ersetzt:\n2016             1 200               2 400                      „Bei der Erteilung der Einwilligung ist der\n2017               900               1 800                      Steuerpflichtige darauf hinzuweisen, dass er\ndie Einwilligung vor Beginn des Kalenderjah-\n2018               600               1 200\nres, für das sie erstmals nicht mehr gelten\n2019               300                 600                      soll, gegenüber der zuständigen Stelle wider-\ngünstiger, ist der sich danach ergebende Betrag                    rufen kann.“\nanstelle des Abzugs nach Absatz 3 und 4 anzu-                 ee) Satz 4 wird aufgehoben.\nsetzen.“\nb) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:\nf) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\n„(1a) Sofern eine Zulagenummer (§ 90 Abs. 1\n„(5) Nach Maßgabe einer Rechtsverordnung                   Satz 2) durch die zentrale Stelle oder eine Versi-\nist eine Nachversteuerung durchzuführen bei Ver-              cherungsnummer nach § 147 des Sechsten\nsicherungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 Buch-               Buches Sozialgesetzbuch noch nicht vergeben\nstabe b, wenn die Voraussetzungen für den Son-                ist, haben die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5\nderausgabenabzug nach Absatz 2 Satz 2 in der                  genannten Steuerpflichtigen über die zuständige\nam 31. Dezember 2004 geltenden Fassung nicht                  Stelle eine Zulagenummer bei der zentralen Stelle\nerfüllt sind.“                                                zu beantragen.“\n8. § 10a wird wie folgt geändert:                                c) In Absatz 2 Satz 3 werden das Semikolon und die\nanschließenden Wörter „hierbei sind zur Berück-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             sichtigung eines Kindes immer die Freibeträge\naa) Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:                      nach § 32 Abs. 6 abzuziehen“ gestrichen.\n„3. die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des        d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch ver-              aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:\nsicherungsfrei Beschäftigten, die nach\n§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder nach § 230                 „Werden Altersvorsorgebeiträge nach Ab-\nAbs. 2 Satz 2 des Sechsten Buches Sozi-                 satz 3 Satz 2 berücksichtigt, die der nach\nalgesetzbuch von der Versicherungs-                     § 79 Satz 2 zulageberechtigte Ehegatte zu-\npflicht befreiten Beschäftigten, deren                  gunsten eines auf seinen Namen lautenden\nVersorgungsrecht die entsprechende                      Vertrages geleistet hat, ist die hierauf entfal-\nAnwendung des § 69e Abs. 3 und 4 des                    lende Steuerermäßigung dem Vertrag zuzu-\nBeamtenversorgungsgesetzes vorsieht,“.                  rechnen, zu dessen Gunsten die Altersvor-\nsorgebeiträge geleistet wurden.“\nbb) Am Ende von Satz 1 Nr. 4 wird nach dem\nKomma das Wort „und“ eingefügt und fol-                  bb) Im neuen Satz 5 werden vor dem Punkt die\ngende Nummer 5 angefügt:                                      Wörter „sowie der Zulage- oder Versiche-\nrungsnummer nach § 147 des Sechsten\n„5. Steuerpflichtige im Sinne der Nummern 1\nBuches Sozialgesetzbuch“ eingefügt.\nbis 4, die wegen der Erziehung eines Kin-\ndes beurlaubt sind und deshalb keine            e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2004                  1431\naa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:             d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:\n„Diese Bescheinigung ist auch auszustellen,                  „(5) Soweit in den Kalenderjahren 2005 bis\nwenn im Falle der mittelbaren Zulageberech-               2019 die Vorsorgepauschale nach der für das\ntigung (§ 79 Satz 2) keine Altersvorsorgebei-             Kalenderjahr 2004 geltenden Fassung des § 10c\nträge geleistet wurden.“                                  Abs. 2 bis 4 günstiger ist, ist diese mit folgenden\nHöchstbeträgen anzuwenden:\nbb) Im neuen Satz 3 werden nach dem Wort\n„Wege“ die Wörter „der Datenerhebung und“                                 Betrag   Betrag    Betrag\nnach     nach      nach     Betrag\neingefügt.\n§ 10c     § 10c     § 10c     nach\nKalender-\nAbs. 2   Abs. 2    Abs. 2     § 10c\njahr\n9. § 10c wird wie folgt geändert:                                                    Satz 2   Satz 2    Satz 2     Abs. 3\nNr. 1 in Nr. 2 in  Nr. 3 in  in Euro\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                                Euro     Euro      Euro\n„(2) Hat der Steuerpflichtige Arbeitslohn bezo-                 2005        3 068    1 334      667      1 134\ngen, wird für die Vorsorgeaufwendungen (§ 10\nAbs. 1 Nr. 2 und 3) eine Vorsorgepauschale abge-                   2006        3 068    1 334      667      1 134\nzogen, wenn der Steuerpflichtige nicht Aufwen-                     2007        3 068    1 334      667      1 134\ndungen nachweist, die zu einem höheren Abzug\n2008        3 068    1 334      667      1 134\nführen. Die Vorsorgepauschale ist die Summe aus\n2009        3 068    1 334      667      1 134\n1. dem Betrag, der bezogen auf den Arbeitslohn,\n50 vom Hundert des Beitrags in der Renten-                     2010        3 068    1 334      667      1 134\nversicherung der Arbeiter und Angestellten                     2011        2 700    1 334      667      1 134\nentspricht, und\n2012        2 400    1 334      667      1 134\n2. 11 vom Hundert des Arbeitslohns, jedoch                         2013        2 100    1 334      667      1 134\nhöchstens 1 500 Euro.\n2014        1 800    1 334      667      1 134\nArbeitslohn im Sinne der Sätze 1 und 2 ist der um\nden Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs. 2) und den                    2015        1 500    1 334      667      1 134\nAltersentlastungsbetrag (§ 24a) verminderte                        2016        1 200    1 334      667      1 134\nArbeitslohn. In den Kalenderjahren 2005 bis 2024                   2017          900    1 334      667      1 134\nist die Vorsorgepauschale mit der Maßgabe zu\nermitteln, dass im Kalenderjahr 2005 der Betrag,                   2018          600    1 334      667      1 134\nder sich nach Satz 2 Nr. 1 ergibt, auf 20 vom Hun-                 2019          300    1 334      667      1 134“.\ndert begrenzt und dieser Vomhundertsatz in\njedem folgenden Kalenderjahr um je 4 vom-Hun-         10. In § 12 Satz 1 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4,\ndert-Punkte erhöht wird.“                                  6, 7 und 9“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                          6, 7 und 9“ ersetzt.\naa) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „eine\n11. § 19 wird wie folgt geändert:\nAltersversorgung ganz oder teilweise ohne\neigene Beitragsleistungen“ die Wörter „oder           a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Angabe „ , die“\ndurch Beiträge, die nach § 3 Nr. 63 steuerfrei            und die Wörter „gewährt werden“ gestrichen.\nwaren,“ eingefügt.                                    b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nbb) Die Angabe „20 vom Hundert des Arbeits-                       „(2) Von Versorgungsbezügen bleiben ein\nlohns, jedoch höchstens 1 134 Euro“ wird                  nach einem Vomhundertsatz ermittelter, auf einen\ndurch die Angabe „11 vom Hundert des                      Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungs-\nArbeitslohns, jedoch höchstens 1 500 Euro“                freibetrag) und ein Zuschlag zum Versorgungs-\nersetzt.                                                  freibetrag steuerfrei. Versorgungsbezüge sind\nc) Absatz 4 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:                  1. das Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld,\nder Unterhaltsbeitrag oder ein gleichartiger\n„Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegat-\nBezug\nten zur Einkommensteuer sind die Euro-Beträge\nnach Absatz 1, 2 Satz 2 Nr. 2 sowie Absatz 3 zu                    a) auf Grund beamtenrechtlicher oder ent-\nverdoppeln und Absatz 2 Satz 3 auf den Arbeits-                        sprechender gesetzlicher Vorschriften,\nlohn jedes Ehegatten gesondert anzuwenden.                         b) nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von\nWenn beide Ehegatten Arbeitslohn bezogen                               Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen\nhaben, ist eine Vorsorgepauschale abzuziehen,                          des öffentlichen Rechts oder öffentlich-\ndie sich ergibt aus der Summe                                          rechtlichen Verbänden von Körperschaften\n1. des Betrags, der sich nach Absatz 2 Satz 2                      oder\nNr. 1 in Verbindung mit Satz 3 für einen nicht\n2. in anderen Fällen Bezüge und Vorteile aus frü-\nunter Absatz 3 fallenden Ehegatten ergibt, und\nheren Dienstleistungen wegen Erreichens\n2. 11 vom Hundert der Summe der Arbeitslöhne                       einer Altersgrenze, verminderter Erwerbsfä-\nbeider Ehegatten, höchstens jedoch 3 000                       higkeit oder Hinterbliebenenbezüge; Bezüge\nEuro.“                                                         wegen Erreichens einer Altersgrenze gelten","1432            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2004\nerst dann als Versorgungsbezüge, wenn der                a) bei Versorgungsbeginn vor 2005\nSteuerpflichtige das 63. Lebensjahr oder,\nwenn er schwerbehindert ist, das 60. Lebens-                  das Zwölffache des Versorgungsbezugs für\njahr vollendet hat.                                           Januar 2005,\nDer maßgebende Vomhundertsatz, der Höchst-                   b) bei Versorgungsbeginn ab 2005\nbetrag des Versorgungsfreibetrags und der                         das Zwölffache des Versorgungsbezugs für\nZuschlag zum Versorgungsfreibetrag sind der                       den ersten vollen Monat,\nnachstehenden Tabelle zu entnehmen:\nZuschlag              jeweils zuzüglich voraussichtlicher Sonderzah-\nVersorgungsfreibetrag\nJahr des                                zum                lungen im Kalenderjahr, auf die zu diesem Zeit-\nVersor-     in v.H. der    Höchst-   Versor-              punkt ein Rechtsanspruch besteht. Der Zuschlag\ngungs-        Versor-       betrag  gungsfrei-            zum Versorgungsfreibetrag darf nur bis zur Höhe\nbeginns        gungs-        in Euro  betrag               der um den Versorgungsfreibetrag geminderten\nbezüge                 in Euro              Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden.\nbis 2005         40,0          3 000      900               Bei mehreren Versorgungsbezügen mit unter-\nschiedlichem Bezugsbeginn bestimmen sich der\nab 2006          38,4          2 880      864               insgesamt berücksichtigungsfähige Höchstbe-\n2007        36,8          2 760      828               trag des Versorgungsfreibetrags und der Zu-\nschlag zum Versorgungsfreibetrag nach dem Jahr\n2008        35,2          2 640      792\ndes Beginns des ersten Versorgungsbezugs.\n2009        33,6          2 520      756               Folgt ein Hinterbliebenenbezug einem Versor-\n2010        32,0          2 400      720               gungsbezug, bestimmen sich der Vomhundert-\nsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibe-\n2011        30,4          2 280      684               trags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibe-\n2012        28,8          2 160      648               trag für den Hinterbliebenenbezug nach dem Jahr\ndes Beginns des Versorgungsbezugs. Der nach\n2013        27,2          2 040      612\nden Sätzen 3 bis 7 berechnete Versorgungsfrei-\n2014        25,6          1 920      576               betrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag\n2015        24,0          1 800      540               gelten für die gesamte Laufzeit des Versorgungs-\nbezugs. Regelmäßige Anpassungen des Versor-\n2016        22,4          1 680      504               gungsbezugs führen nicht zu einer Neuberech-\n2017        20,8          1 560      468               nung. Abweichend hiervon sind der Versorgungs-\n2018        19,2          1 440      432               freibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfrei-\nbetrag neu zu berechnen, wenn sich der Versor-\n2019        17,6          1 320      396               gungsbezug wegen Anwendung von Anrech-\n2020        16,0          1 200      360               nungs-, Ruhens-, Erhöhungs- oder Kürzungsre-\ngelungen erhöht oder vermindert. In diesen Fällen\n2021        15,2          1 140      342\nsind die Sätze 3 bis 7 mit dem geänderten Versor-\n2022        14,4          1 080      324               gungsbezug als Bemessungsgrundlage im Sinne\n2023        13,6          1 020      306               des Satzes 4 anzuwenden; im Kalenderjahr der\nÄnderung sind der höchste Versorgungsfreibe-\n2024        12,8            960      288               trag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag\n2025        12,0            900      270               maßgebend. Für jeden vollen Kalendermonat, für\n2026        11,2            840      252               den keine Versorgungsbezüge gezahlt werden,\nermäßigen sich der Versorgungsfreibetrag und\n2027        10,4            780      234               der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in die-\n2028          9,6           720      216               sem Kalenderjahr um je ein Zwölftel.“\n2029          8,8           660      198\n2030          8,0           600      180       12. § 20 Abs. 1 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:\n2031          7,2           540      162            „6. der Unterschiedsbetrag zwischen der Versiche-\nrungsleistung und der Summe der auf sie ent-\n2032          6,4           480      144\nrichteten Beiträge (Erträge) im Erlebensfall oder\n2033          5,6           420      126                 bei Rückkauf des Vertrags bei Rentenversiche-\n2034          4,8           360      108                 rungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die\nRentenzahlung gewählt wird, und bei Kapitalver-\n2035          4,0           300       90                 sicherungen mit Sparanteil, wenn der Vertrag\n2036          3,2           240       72                 nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen\nworden ist. Wird die Versicherungsleistung nach\n2037          2,4           180       54\nVollendung des 60. Lebensjahres des Steuer-\n2038          1,6           120       36                 pflichtigen und nach Ablauf von zwölf Jahren seit\n2039          0,8            60       18                 dem Vertragsabschluss ausgezahlt, ist die Hälfte\ndes Unterschiedsbetrags anzusetzen. Die Sätze 1\n2040          0,0             0        0                 und 2 sind auf Erträge aus fondsgebundenen\nBemessungsgrundlage für den Versorgungsfrei-                   Lebensversicherungen entsprechend anzuwen-\nbetrag ist                                                     den;“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2004            1433\n13. § 22 wird wie folgt geändert:                                                    2034                 94\na) Nummer 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n2035                 95\n„Zu den in Satz 1 bezeichneten Einkünften gehö-\nren auch                                                                      2036                 96\na) Leibrenten und andere Leistungen,\n2037                 97\naa) die aus den gesetzlichen Rentenversiche-\nrungen, den landwirtschaftlichen Alters-                              2038                 98\nkassen, den berufsständischen Versor-\ngungseinrichtungen und aus Rentenver-                                 2039                 99\nsicherungen im Sinne des § 10 Abs. 1\nNr. 2 Buchstabe b erbracht werden, so-                                2040                100\nweit sie jeweils der Besteuerung unterlie-\ngen. Bemessungsgrundlage für den der                       Der Unterschiedsbetrag zwischen dem\nBesteuerung unterliegenden Anteil ist der                  Jahresbetrag der Rente und dem der\nJahresbetrag der Rente.                                    Besteuerung unterliegenden Anteil der\nDer der Besteuerung unterliegende Anteil                   Rente ist der steuerfreie Teil der Rente.\nist nach dem Jahr des Rentenbeginns und                    Dieser gilt ab dem Jahr, das dem Jahr des\ndem in diesem Jahr maßgebenden Vom-                        Rentenbeginns folgt, für die gesamte Lauf-\nhundertsatz aus der nachstehenden Tabelle                  zeit des Rentenbezugs. Abweichend hier-\nzu entnehmen:                                              von ist der steuerfreie Teil der Rente bei\neiner Veränderung des Jahresbetrags der\nJahr des         Besteuerungs-                     Rente in dem Verhältnis anzupassen, in\nRentenbeginns        anteil in v.H.                   dem der veränderte Jahresbetrag der\nbis 2005                 50                         Rente zum Jahresbetrag der Rente steht,\nder der Ermittlung des steuerfreien Teils\nab 2006                  52                         der Rente zugrunde liegt. Regelmäßige\n2007                 54                         Anpassungen des Jahresbetrags der Rente\nführen nicht zu einer Neuberechnung und\n2008                56                         bleiben bei einer Neuberechnung außer\n2009                58                         Betracht. Folgen nach dem 31. Dezember\n2004 Renten aus derselben Versicherung\n2010                 60\neinander nach, gilt für die spätere Rente\n2011                 62                         Satz 3 mit der Maßgabe, dass sich der\nVomhundertsatz nach dem Jahr richtet,\n2012                 64\ndas sich ergibt, wenn die Laufzeit der vor-\n2013                 66                         hergehenden Renten von dem Jahr des\n2014                 68                         Beginns der späteren Rente abgezogen\nwird; der Vomhundertsatz kann jedoch\n2015                 70                         nicht niedriger bemessen werden als der\n2016                 72                         für das Jahr 2005;\n2017                 74                     bb) die nicht solche im Sinne des Doppel-\n2018                 76                         buchstaben aa sind und bei denen in den\neinzelnen Bezügen Einkünfte aus Erträgen\n2019                 78                         des Rentenrechts enthalten sind. Dies gilt\n2020                 80                         auf Antrag auch für Leibrenten und andere\nLeistungen, soweit diese auf bis zum\n2021                 81                         31. Dezember 2004 geleisteten Beiträgen\n2022                 82                         beruhen, welche oberhalb des Betrags\ndes Höchstbeitrags zur gesetzlichen Ren-\n2023                 83\ntenversicherung gezahlt wurden; der\n2024                 84                         Steuerpflichtige muss nachweisen, dass\n2025                 85                         der Betrag des Höchstbeitrags mindes-\ntens zehn Jahre überschritten wurde. Als\n2026                 86                         Ertrag des Rentenrechts gilt für die\n2027                 87                         gesamte Dauer des Rentenbezugs der\nUnterschiedsbetrag zwischen dem Jah-\n2028                 88                         resbetrag der Rente und dem Betrag, der\n2029                 89                         sich bei gleichmäßiger Verteilung des\nKapitalwerts der Rente auf ihre voraus-\n2030                 90                         sichtliche Laufzeit ergibt; dabei ist der\n2031                 91                         Kapitalwert nach dieser Laufzeit zu be-\nrechnen. Der Ertrag des Rentenrechts\n2032                 92\n(Ertragsanteil) ist aus der nachstehenden\n2033                 93                         Tabelle zu entnehmen:","1434            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2004\nBei                  Bei                    b) Nummer 4 Satz 4 Buchstabe b wird wie folgt\nBeginn               Beginn                        gefasst:\nder Rente            der Rente                       „b) für Versorgungsbezüge § 19 Abs. 2 nur\nvollen-   Ertrags-   vollen-\nErtrags-                  bezüglich des Versorgungsfreibetrags; beim\ndetes     anteil     detes\nanteil                  Zusammentreffen mit Versorgungsbezügen\nLebens-       in     Lebens-\nin                    im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 2 bleibt jedoch\njahr des     v.H.    jahr des\nv.H.                   insgesamt höchstens ein Betrag in Höhe des\nRenten-              Renten-\nberech-              berech-                             Versorgungsfreibetrags nach § 19 Abs. 2\ntigten               tigten                            Satz 3 im Veranlagungszeitraum steuerfrei,“.\n0 bis 1     59     51 bis 52      29           c) Nummer 5 wird wie folgt geändert:\n2 bis 3     58          53        28               aa) In den Sätzen 1 und 2 werden die Wörter „mit\nAusnahme der Leistungen aus einer Zusatz-\n4 bis 5     57          54        27\nversorgungseinrichtung für eine betriebliche\n6 bis 8     56     55 bis 56      26                    Altersversorgung im Sinne des § 10a Abs. 1\nSatz 4“ gestrichen.\n9 bis 10    55          57        25\nbb) In Satz 4 wird die Angabe „§ 93 Abs. 1 Satz 1\n11 bis 12     54          58        24\nbis 5“ durch die Angabe „§ 93 Abs. 1 Satz 1\n13 bis 14     53          59        23                    und 2“ ersetzt.\n15 bis 16     52     60 bis 61      22               cc) Satz 6 wird wie folgt gefasst:\n17 bis 18     51          62        21                    „Bei Altersvorsorgeverträgen im Sinne des\n19 bis 20     50          63        20                    § 1 Abs. 1 Satz 2 des Altersvorsorgeverträge-\nZertifizierungsgesetzes gehören zu den Leis-\n21 bis 22     49          64        19                    tungen im Sinne des Satzes 1 in den Fällen\n23 bis 24     48     65 bis 66      18                    des § 93 Abs. 1 Satz 1 und 2 und des § 95\nauch die bei diesen Verträgen angesammel-\n25 bis 26     47          67        17                    ten noch nicht besteuerten Erträge.“\n27       46          68        16               dd) In Satz 7 wird die Angabe „§ 93 Abs. 1 Satz 1\n28 bis 29     45     69 bis 70      15                    bis 6“ durch die Angabe „§ 93 Abs. 1“ ersetzt.\n30 bis 31     44          71        14               ee) In Satz 7 werden die Wörter „mit Ausnahme\neiner Zusatzversorgungseinrichtung für eine\n32       43     72 bis 73      13                    betriebliche Altersversorgung im Sinne des\n33 bis 34     42          74        12                    § 10a Abs. 1 Satz 4“ gestrichen.\n35       41          75        11\n14. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:\n36 bis 37     40     76 bis 77      10\n„§ 22a\n38       39     78 bis 79       9\nRentenbezugsmitteilungen\n39 bis 40     38          80         8                              an die zentrale Stelle\n41       37     81 bis 82       7              (1) Die Träger der gesetzlichen Rentenversiche-\n42       36     83 bis 84       6           rung, der Gesamtverband der landwirtschaftlichen\nAlterskassen für die Träger der Alterssicherung der\n43 bis 44     35     85 bis 87       5           Landwirte, die berufsständischen Versorgungsein-\n45       34     88 bis 91       4           richtungen, die Pensionskassen, die Pensionsfonds,\ndie Versicherungsunternehmen, die Unternehmen,\n46 bis 47     33     92 bis 93       3           die Verträge im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchsta-\n48       32     94 bis 96       2           be b anbieten, und die Anbieter im Sinne des § 80\n(Mitteilungspflichtige) haben der zentralen Stelle\n49       31       ab 97         1\n(§ 81) bis zum 31. Mai des Jahres, das auf das Jahr\n50       30                                 folgt, in dem eine Leibrente oder andere Leistung\nnach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a und § 22 Nr. 5\nDie Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten,\neinem Leistungsempfänger zugeflossen ist, folgende\ndie vor dem 1. Januar 1955 zu laufen\nDaten zu übermitteln (Rentenbezugsmitteilung):\nbegonnen haben, und aus Renten, deren\nDauer von der Lebenszeit mehrerer Per-            1. Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenord-\nsonen oder einer anderen Person als des               nung), Familienname, Vorname, Geburtsdatum\nRentenberechtigten abhängt, sowie aus                 und Geburtsort des Leistungsempfängers;\nLeibrenten, die auf eine bestimmte Zeit\n2. je gesondert den Betrag der Leibrenten und\nbeschränkt sind, wird durch eine Rechts-\nanderen Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3\nverordnung bestimmt;\nBuchstabe a Doppelbuchstabe aa, bb Satz 4 und\nb) Einkünfte aus Zuschüssen und sonstigen Vor-                Doppelbuchstabe bb Satz 5 in Verbindung mit § 55\nteilen, die als wiederkehrende Bezüge gewährt              Abs. 2 der Einkommensteuer-Durchführungsver-\nwerden;“.                                                  ordnung 2000 sowie im Sinne des § 22 Nr. 5. Der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2004                 1435\nim Betrag der Rente enthaltene Teil, der aus-                  Das auf die          Altersentlastungsbetrag\nschließlich auf einer Anpassung der Rente beruht,            Vollendung des\nist gesondert mitzuteilen;                                  64. Lebensjahres\nfolgende        in v.H. der       Höchstbetrag\n3. Zeitpunkt des Beginns und des Endes des jeweili-               Kalenderjahr       Einkünfte           in Euro\ngen Leistungsbezugs; folgen nach dem 31.\nDezember 2004 Renten aus derselben Versiche-                      2005             40,0               1 900“.\nrung einander nach, ist auch die Laufzeit der vor-                2006             38,4               1 824“.\nhergehenden Renten mitzuteilen;\n2007             36,8               1 748“.\n4. Bezeichnung und Anschrift des Mitteilungspflich-                   2008             35,2               1 672“.\ntigen.\n2009             33,6               1 596“.\nDie Datenübermittlung hat nach amtlich vorgeschrie-                   2010             32,0               1 520“.\nbenem Datensatz auf amtlich vorgeschriebenen\n2011             30,4               1 444“.\nautomatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder\ndurch Datenfernübertragung zu erfolgen. Im Übrigen                    2012             28,8               1 368“.\nist § 150 Abs. 6 der Abgabenordnung entsprechend                      2013             27,2               1 292“.\nanzuwenden. Die zentrale Stelle kann auf Antrag eine\nÜbermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vor-                       2014             25,6               1 216“.\ndruck zulassen, wenn eine Übermittlung nach Satz 2                    2015             24,0               1 140“.\neine unbillige Härte mit sich bringen würde.\n2016             22,4               1 064“.\n(2) Der Leistungsempfänger hat dem Mitteilungs-                    2017             20,8                 988“.\npflichtigen seine Identifikationsnummer mitzuteilen.\n2018             19,2                 912“.\nTeilt der Leistungsempfänger die Identifikationsnum-\nmer dem Mitteilungspflichtigen trotz Aufforderung                     2019             17,6                 836“.\nnicht mit, übermittelt das Bundesamt für Finanzen                     2020             16,0                 760“.\ndem Mitteilungspflichtigen auf dessen Anfrage die\nIdentifikationsnummer des Leistungsempfängers;                        2021             15,2                 722“.\nweitere Daten dürfen nicht übermittelt werden. In der                 2022             14,4                 684“.\nAnfrage dürfen nur die in § 139b Abs. 3 der Abgaben-                  2023             13,6                 646“.\nordnung genannten Daten des Leistungsempfängers\nangegeben werden, soweit sie dem Mitteilungs-                         2024             12,8                 608“.\npflichtigen bekannt sind. Der Mitteilungspflichtige                   2025             12,0                 570“.\ndarf die Identifikationsnummer nur verwenden,\n2026             11,2                 532“.\nsoweit dies für die Erfüllung der Mitteilungspflicht\nnach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.                                2027             10,4                 494“.\n2028              9,6                 456“.\n(3) Der Mitteilungspflichtige hat den Leistungs-\nempfänger jeweils darüber zu unterrichten, dass die                   2029              8,8                 418“.\nLeistung der zentralen Stelle mitgeteilt wird.“                       2030              8,0                 380“.\n2031              7,2                 342“.\n15. § 24a wird wie folgt gefasst:                                         2032              6,4                 304“.\n„§ 24a                                      2033              5,6                 266“.\nAltersentlastungsbetrag                               2034              4,8                 228“.\n2035              4,0                 190“.\nDer Altersentlastungsbetrag ist bis zu einem\nHöchstbetrag im Kalenderjahr ein nach einem Vom-                      2036              3,2                 152“.\nhundertsatz ermittelter Betrag des Arbeitslohns und                   2037              2,4                 114“.\nder positiven Summe der Einkünfte, die nicht solche\n2038              1,6                  76“.\naus nichtselbständiger Arbeit sind. Versorgungsbe-\nzüge im Sinne des § 19 Abs. 2, Einkünfte aus Leib-                    2039              0,8                  38“.\nrenten im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a                     2040              0,0                    0“.\nund Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 4 Satz 4 Buch-\nstabe b bleiben bei der Bemessung des Betrags            16. § 31 Satz 5 wird aufgehoben.\naußer Betracht. Der Altersentlastungsbetrag wird\neinem Steuerpflichtigen gewährt, der vor dem\n17. In § 39a Abs. 1 Nr. 1 wird der Klammerzusatz „(§ 9a\nBeginn des Kalenderjahres, in dem er sein Einkom-\nSatz 1 Nr. 1)“ durch die Angabe „(§ 9a Satz 1 Nr. 1\nmen bezogen hat, das 64. Lebensjahr vollendet\nBuchstabe a) oder bei Versorgungsbezügen den\nhatte. Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehe-\nPauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b)“\ngatten zur Einkommensteuer sind die Sätze 1 bis 3\nersetzt.\nfür jeden Ehegatten gesondert anzuwenden. Der\nmaßgebende Vomhundertsatz und der Höchstbetrag\ndes Altersentlastungsbetrags sind der nachstehen-        18. § 39b wird wie folgt geändert:\nden Tabelle zu entnehmen:                                     a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:","1436                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2004\naa) In Satz 2 werden die Wörter „Versorgungs-                  sionskasse Zuwendungen für Versorgungsver-\nFreibetrags (§ 19 Abs. 2) und“ durch die                  pflichtungen und Versorgungsanwartschaften\nWörter „Versorgungsfreibetrags und des                    leisten, die bestehen bleiben, gelten die Sätze 1\nZuschlags zum Versorgungsfreibetrag (§ 19                 bis 4 für diese Zuwendungen nicht.“\nAbs. 2) sowie“ ersetzt.\nb) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „des Absat-\nbb) Satz 6 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:                       zes 1 Satz 1“ durch die Angabe „des Absatzes 1“\n„1. den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a                   ersetzt.\nSatz 1 Nr. 1 Buchstabe a) oder bei\nVersorgungsbezügen den Pauschbetrag         21. § 41b Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:\n(§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b) in den\na) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:\nSteuerklassen I bis V,“.\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                               „8. den Großbuchstaben V, wenn steuerfreie\nBeiträge nach § 3 Nr. 63 geleistet wurden,“.\naa) In Satz 3 werden die Wörter „Versorgungs-\nFreibetrag (§ 19 Abs. 2) und“ durch die Wör-          b) Die Nummern 11 und 12 werden durch die folgen-\nter „Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag               den Nummern ersetzt:\nzum Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs. 2)                   „11. Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversi-\nsowie“ ersetzt.                                                  cherungen und an berufsständische Versor-\nbb) In Satz 6 wird das Wort „Versorgungs-Freibe-                      gungseinrichtungen, getrennt nach Arbeit-\ntrag“ durch die Wörter „Versorgungsfreibe-                       geber- und Arbeitnehmeranteil,\ntrag, den Zuschlag zum Versorgungsfreibe-                 12. die nach § 3 Nr. 62 gezahlten Zuschüsse zur\ntrag“ ersetzt.                                                   Kranken- und Pflegeversicherung,\n19. In § 39d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird der Klammerzusatz                13. den Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozial-\n„(§ 9a Satz 1 Nr. 1)“ durch die Angabe „(§ 9a Satz 1                      versicherungsbeitrag ohne den Arbeitneh-\nNr. 1 Buchstabe a) oder bei Versorgungsbezügen                            meranteil an den Beiträgen nach Nummer 11\nden Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b)“                         und die Zuschüsse nach Nummer 12.“\nersetzt.\n22. In § 42b Abs. 2 Satz 3 wird das Wort „Versorgungs-\n20. § 40b wird wie folgt geändert:                                 Freibetrag“ durch die Wörter „Versorgungsfreibetrag\nund Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag“ ersetzt.\na) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\n„(1) Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von       23. § 49 Abs. 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:\nden Zuwendungen zum Aufbau einer nicht kapital-\ngedeckten betrieblichen Altersversorgung an eine           „7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3\nPensionskasse mit einem Pauschsteuersatz von                     Buchstabe a, die von den inländischen gesetz-\n20 vom Hundert der Zuwendungen erheben.                          lichen Rentenversicherungsträgern, den inlän-\ndischen landwirtschaftlichen Alterskassen, den\n(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die zu besteuern-\ninländischen berufsständischen Versorgungs-\nden Zuwendungen des Arbeitgebers für den\neinrichtungen, den inländischen Versicherungs-\nArbeitnehmer 1 752 Euro im Kalenderjahr über-\nunternehmen oder sonstigen inländischen Zahl-\nsteigen oder nicht aus seinem ersten Dienstver-\nstellen gewährt werden;“.\nhältnis bezogen werden. Sind mehrere Arbeitneh-\nmer gemeinsam in der Pensionskasse versichert,\nso gilt als Zuwendung für den einzelnen Arbeit-       24. Nach § 50e wird folgender § 50f eingefügt:\nnehmer der Teilbetrag, der sich bei einer Auftei-                                    „§ 50f\nlung der gesamten Zuwendungen durch die Zahl\nder begünstigten Arbeitnehmer ergibt, wenn die-                               Bußgeldvorschriften\nser Teilbetrag 1 752 Euro nicht übersteigt; hierbei           (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nsind Arbeitnehmer, für die Zuwendungen von                 leichtfertig entgegen § 22a Abs. 2 Satz 4 die Identi-\nmehr als 2 148 Euro im Kalenderjahr geleistet              fikationsnummer für andere als die dort genannten\nwerden, nicht einzubeziehen. Für Zuwendungen,              Zwecke verwendet.\ndie der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer aus\nAnlass der Beendigung des Dienstverhältnisses                 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nerbracht hat, vervielfältigt sich der Betrag von           buße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.“\n1 752 Euro mit der Anzahl der Kalenderjahre, in\ndenen das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu       25. § 52 wird wie folgt geändert:\ndem Arbeitgeber bestanden hat; in diesem Fall\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nist Satz 2 nicht anzuwenden. Der vervielfältigte\nBetrag vermindert sich um die nach Absatz 1 pau-                   „(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in\nschal besteuerten Zuwendungen, die der Arbeit-                 den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt\ngeber in dem Kalenderjahr, in dem das Dienstver-               ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2005\nhältnis beendet wird, und in den sechs vorange-                anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn\ngangenen Kalenderjahren erbracht hat. Scheidet                 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung\nein Arbeitgeber aus einer Pensionskasse aus und                erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwen-\nmuss er anlässlich des Ausscheidens an die Pen-                den ist, der für einen nach dem 31. Dezember","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2004               1437\n2004 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt                     Arbeitnehmers und Zuwendungen an eine Pensi-\nwird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem                    onskasse, die auf Grund einer Versorgungszusa-\n31. Dezember 2004 zufließen.“                                  ge geleistet werden, die vor dem 1. Januar 2005\nb) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:                               erteilt wurde. Sofern die Beiträge für eine Direkt-\nversicherung die Voraussetzungen des § 3 Nr. 63\n„(6) § 3 Nr. 63 ist bei Beiträgen für eine Direkt-          erfüllen, gilt dies nur, wenn der Arbeitnehmer\nversicherung nicht anzuwenden, wenn die ent-                   nach Absatz 6 gegenüber dem Arbeitgeber für\nsprechende Versorgungszusage vor dem 1. Januar                 diese Beiträge auf die Anwendung des § 3 Nr. 63\n2005 erteilt wurde und der Arbeitnehmer gegen-                 verzichtet hat.“\nüber dem Arbeitgeber für diese Beiträge auf die\nAnwendung des § 3 Nr. 63 verzichtet hat. Der Ver-     26. In § 79 Satz 1 werden die Wörter „nach Maßgabe der\nzicht gilt für die Dauer des Dienstverhältnisses; er       folgenden Vorschriften“ gestrichen.\nist bis zum 30. Juni 2005 oder bei einem späteren\nArbeitgeberwechsel bis zur ersten Beitragsleis-\ntung zu erklären. § 3 Nr. 63 Satz 3 und 4 ist nicht   27. Nach § 81 wird folgender § 81a eingefügt:\nanzuwenden, wenn § 40b Abs. 1 und 2 in der am                                        „§ 81a\n31. Dezember 2004 geltenden Fassung ange-\nZuständige Stelle\nwendet wird.“\nZuständige Stelle ist bei einem\nc) In Absatz 16b werden die Wörter „Gesetzes zur\nVerbesserung der betrieblichen Altersversor-               1. Empfänger von Besoldung nach dem Bundesbe-\ngung“ durch das Wort „Betriebsrentengesetzes“                  soldungsgesetz die die Besoldung anordnende\nersetzt.                                                       Stelle,\nd) Absatz 24 wird aufgehoben.                                 2. Empfänger von Amtsbezügen im Sinne des § 10a\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 die die Amtsbezüge anordnen-\ne) Absatz 24c wird aufgehoben.\nde Stelle,\nf) Absatz 34b wird wie folgt geändert:\n3. versicherungsfrei Beschäftigten sowie bei einem\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Gesetzes zur                  von der Versicherungspflicht befreiten Beschäf-\nVerbesserung der betrieblichen Altersversor-              tigten im Sinne des § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der\ngung“ durch das Wort „Betriebsrentengeset-                die Versorgung gewährleistende Arbeitgeber der\nzes“ ersetzt.                                             rentenversicherungsfreien Beschäftigung und\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 22 Nr. 1 Satz 3           4. Beamten, Richter, Berufssoldaten und Soldaten\nBuchstabe a“ durch die Angabe „§ 22 Nr. 1                 auf Zeit im Sinne des § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der\nSatz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb“                    zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtete\nund werden die Wörter „Gesetzes zur Ver-                  Arbeitgeber.\nbesserung der betrieblichen Altersversor-\nFür die in § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 genannten Steuer-\ngung“ durch das Wort „Betriebsrentengeset-\npflichtigen gilt Satz 1 entsprechend.“\nzes“ ersetzt.\ng) Dem Absatz 36 wird folgender Satz angefügt:           28. § 82 wird wie folgt geändert:\n„Für Kapitalerträge aus Versicherungsverträgen,            a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Nach die-\ndie vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wor-                  sem Abschnitt“ gestrichen und das nachfolgende\nden sind, ist § 20 Abs. 1 Nr. 6 in der am 31. Dezem-           Wort „geförderte“ groß geschrieben.\nber 2004 geltenden Fassung weiterhin anzuwen-\nden.“                                                      b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nh) Dem Absatz 38 wird folgender Satz angefügt:                       „(2) Zu den Altersvorsorgebeiträgen gehören\nauch\n„Bei Erträgen aus Altersvorsorgeverträgen im\nSinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 des Altersvorsorge-                a) die aus dem individuell versteuerten Arbeits-\nverträge-Zertifizierungsgesetzes in der am 31. De-                 lohn des Arbeitnehmers geleisteten Beiträge\nzember 2004 geltenden Fassung, die vor dem                         an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse\n1. Januar 2005 abgeschlossen worden sind, ist                      oder eine Direktversicherung zum Aufbau\n§ 22 Nr. 5 Satz 6 in der am 31. Dezember 2004                      einer kapitalgedeckten betrieblichen Alters-\ngeltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“                           versorgung und\ni) Nach Absatz 38 wird folgender Absatz 38a einge-                b) Beiträge des Arbeitnehmers und des ausge-\nfügt:                                                              schiedenen Arbeitnehmers, die dieser im Fall\nder zunächst durch Entgeltumwandlung (§ 1a\n„(38a) Abweichend von § 22a Abs. 1 kann das                     des Betriebsrentengesetzes) finanzierten und\nBundesamt für Finanzen den Zeitpunkt der erst-                     nach § 3 Nr. 63 oder § 10a und diesem\nmaligen Übermittlung von Rentenbezugsmittei-                       Abschnitt geförderten kapitalgedeckten be-\nlungen durch ein im Bundessteuerblatt zu veröf-                    trieblichen Altersversorgung nach Maßgabe\nfentlichendes Schreiben mitteilen.“                                des § 1a Abs. 4 und § 1b Abs. 5 Satz 1 Nr. 2\nj) Absatz 52a wird wie folgt gefasst:                                 des Betriebsrentengesetzes selbst erbringt,\n„(52a) § 40b Abs. 1 und 2 in der am 31. Dezem-              wenn eine Auszahlung der zugesagten Altersver-\nber 2004 geltenden Fassung ist weiter anzuwen-                 sorgungsleistung in Form einer Rente oder eines\nden auf Beiträge für eine Direktversicherung des               Auszahlungsplans (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des","1438               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2004\nAltersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes)              aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nvorgesehen ist. Die §§ 3 und 4 des Betriebsren-                   „Der Zulageberechtigte hat den Antrag auf\ntengesetzes stehen dem vorbehaltlich des § 93                     Zulage nach amtlich vorgeschriebenem Vor-\nnicht entgegen.“                                                  druck bis zum Ablauf des zweiten Kalender-\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                                   jahres, das auf das Beitragsjahr (§ 88) folgt,\nbei dem Anbieter seines Vertrages einzurei-\n„(4) Nicht zu den Altersvorsorgebeiträgen zäh-\nchen.“\nlen\nbb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:\n1. Aufwendungen, die vermögenswirksame Leis-\ntungen nach dem Fünften Vermögensbil-                         „Sofern eine Zulagenummer (§ 90 Abs. 1\ndungsgesetz in der Fassung der Bekanntma-                     Satz 2) durch die zentrale Stelle (§ 81) oder\nchung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406),                      eine Versicherungsnummer nach § 147 des\nzuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes                 Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für den\nvom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076), in                   nach § 79 Satz 2 berechtigten Ehegatten\nder jeweils geltenden Fassung darstellen,                     noch nicht vergeben ist, hat dieser über sei-\nnen Anbieter eine Zulagenummer bei der\n2. prämienbegünstigte Aufwendungen nach\nzentralen Stelle zu beantragen.“\ndem Wohnungsbau-Prämiengesetz in der\nFassung der Bekanntmachung vom 30. Okto-              b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nber 1997 (BGBl. I S. 2678), zuletzt geändert             fügt:\ndurch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Dezem-                 „(1a) Der Zulageberechtigte kann den Anbieter\nber 2003 (BGBl. I S. 3076), in der jeweils gel-          seines Vertrages schriftlich bevollmächtigen, für\ntenden Fassung,                                          ihn abweichend von Absatz 1 die Zulage für jedes\n3. Aufwendungen, die im Rahmen des § 10 als                  Beitragsjahr zu beantragen. Absatz 1 Satz 5 gilt\nSonderausgaben geltend gemacht werden,                   mit Ausnahme der Mitteilung geänderter bei-\noder                                                     tragspflichtiger Einnahmen entsprechend. Ein\nWiderruf der Vollmacht ist bis zum Ablauf des Bei-\n4. Rückzahlungsbeträge nach § 92a Abs. 2.“\ntragsjahres, für das der Anbieter keinen Antrag\nauf Zulage stellen soll, gegenüber dem Anbieter\n29. § 86 wird wie folgt geändert:                                    zu erklären.“\na) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:                    c) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:\n„Als Sockelbetrag sind ab dem Jahr 2005 jährlich             „Der Anbieter ist verpflichtet,\n60 Euro zu leisten.“\na) die Vertragsdaten,\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „, mindes-\ntens jedoch die bei geringfügiger Beschäftigung              b) die Versicherungsnummer nach § 147 des\nzu berücksichtigende Mindestbeitragsbemes-                       Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, die Zula-\nsungsgrundlage“ gestrichen.                                      genummer des Zulageberechtigten und des-\nsen Ehegatten oder einen Antrag auf Vergabe\nc) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                        einer Zulagenummer eines nach § 79 Satz 2\n„Negative Einkünfte im Sinne des Satzes 1 blei-                  berechtigten Ehegatten,\nben unberücksichtigt, wenn weitere nach Ab-                  c) die vom Zulageberechtigten mitgeteilten\nsatz 1 oder Absatz 2 zu berücksichtigende Ein-                   Angaben zur Ermittlung des Mindesteigenbei-\nnahmen erzielt werden.“                                          trags (§ 86),\nd) die für die Gewährung der Kinderzulage erfor-\n30. § 87 wird wie folgt gefasst:                                         derlichen Daten,\n„§ 87                                  e) die Höhe der geleisteten Altersvorsorgebeiträ-\nZusammentreffen mehrerer Verträge                          ge und\n(1) Zahlt der nach § 79 Satz 1 Zulageberechtigte              f) das Vorliegen einer nach Absatz 1a erteilten\nAltersvorsorgebeiträge zugunsten mehrerer Verträ-                    Vollmacht\nge, so wird die Zulage nur für zwei dieser Verträge              als die für die Ermittlung und Überprüfung des\ngewährt. Der insgesamt nach § 86 zu leistende Min-               Zulageanspruchs und Durchführung des Zulage-\ndesteigenbeitrag muss zugunsten dieser Verträge                  verfahrens erforderlichen Daten zu erfassen. Er\ngeleistet worden sein. Die Zulage ist entsprechend               hat die Daten der bei ihm im Laufe eines Kalen-\ndem Verhältnis der auf diese Verträge geleisteten                dervierteljahres eingegangenen Anträge bis zum\nBeiträge zu verteilen.                                           Ende des folgenden Monats nach amtlich vorge-\n(2) Der nach § 79 Satz 2 Zulageberechtigte kann               schriebenem Datensatz auf amtlich vorgeschrie-\ndie Zulage für das jeweilige Beitragsjahr nicht auf              benen automatisiert verarbeitbaren Datenträgern\nmehrere Altersvorsorgeverträge verteilen. Es ist nur             oder durch amtlich bestimmte Datenfernübertra-\nder Altersvorsorgevertrag begünstigt, für den zuerst             gung an die zentrale Stelle zu übermitteln.“\ndie Zulage beantragt wird.“                                   d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n„(3) Ist der Anbieter nach Absatz 1a Satz 1\n31. § 89 wird wie folgt geändert:\nbevollmächtigt worden, hat er der zentralen Stelle\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             die nach Absatz 2 Satz 1 erforderlichen Angaben","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2004               1439\nfür jedes Kalenderjahr bis zum Ablauf des auf das         Sonderausgabenabzug nach § 10a oder die geson-\nBeitragsjahr folgenden Kalenderjahres zu übermit-         derte Feststellung nach § 10a Abs. 4 zu ändern, ist\nteln. Liegt die Bevollmächtigung erst nach dem im         dies dem Finanzamt mitzuteilen.\nSatz 1 genannten Meldetermin vor, hat der An-                (2) Die zuständige Stelle hat der zentralen Stelle\nbieter die Angaben bis zum Ende des folgenden             die Daten nach § 10a Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz\nKalendervierteljahres nach der Bevollmächti-              bis zum 31. März des dem Beitragsjahr folgenden\ngung, spätestens jedoch bis zum Ablauf der in             Kalenderjahres auf automatisiert verarbeitbaren\nAbsatz 1 Satz 1 genannten Antragsfrist, zu über-          Datenträgern oder durch Datenfernübertragung zu\nmitteln. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß.“           übermitteln. Liegt die Einwilligung nach § 10a Abs. 1\nSatz 1 zweiter Halbsatz erst nach dem in Satz 1\n32. § 90 wird wie folgt geändert:                                 genannten Meldetermin vor, hat die zuständige Stelle\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                           die Daten spätestens bis zum Ende des folgenden\nKalendervierteljahres nach Erteilung der Einwilligung\n„(1) Die zentrale Stelle ermittelt auf Grund der       nach Maßgabe von Satz 1 zu übermitteln.“\nvon ihr erhobenen oder der ihr übermittelten\nDaten, ob und in welcher Höhe ein Zulagean-\n35. In § 92 Nr. 3 wird das Wort „Altersvorsorgevertrag“\nspruch besteht. Soweit der zuständige Träger der\ndurch das Wort „Vertrag“ ersetzt.\nRentenversicherung keine Versicherungsnummer\nvergeben hat, vergibt die zentrale Stelle zur Erfül-\nlung der ihr nach diesem Abschnitt zugewiesenen      36. § 93 wird wie folgt geändert:\nAufgaben eine Zulagenummer. Die zentrale Stelle           a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nteilt im Falle eines Antrags nach § 10a Abs. 1a der              „(1) Wird gefördertes Altersvorsorgevermögen\nzuständigen Stelle, im Falle eines Antrags nach               nicht unter den in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 10\n§ 89 Abs. 1 Satz 4 dem Anbieter die Zulagenum-                Buchstabe c des Altersvorsorgeverträge-Zertifi-\nmer mit; von dort wird sie an den Antragsteller               zierungsgesetzes oder § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 5\nweitergeleitet.“                                              und 10 Buchstabe c des Altersvorsorgeverträge-\nb) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:                     Zertifizierungsgesetzes in der bis zum 31. Dezem-\nber 2004 geltenden Fassung genannten Voraus-\n„Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.“\nsetzungen an den Zulageberechtigten ausgezahlt\n(schädliche Verwendung), sind die auf das ausge-\n33. § 90a wird wie folgt geändert:                                    zahlte geförderte Altersvorsorgevermögen entfal-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              lenden Zulagen und die nach § 10a Abs. 4 geson-\ndert festgestellten Beträge (Rückzahlungsbetrag)\naa) In Satz 1 wird nach dem Wort „und“ das Wort\nzurückzuzahlen. Dies gilt auch bei einer Auszah-\n„Abs.“ eingefügt.\nlung nach Beginn der Auszahlungsphase (§ 1\nbb) In Satz 3 wird das Wort „Beitragsjahr“ durch              Abs. 1 Nr. 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizie-\ndas Wort „Kalenderjahr“ ersetzt.                        rungsgesetzes) und bei Auszahlungen im Falle\ndes Todes des Zulageberechtigten. Eine Rück-\nb) In Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „Altersvorsorge-\nzahlungsverpflichtung besteht nicht für den Teil\nverträgen“ durch das Wort „Verträgen“ ersetzt.\nder Zulagen und der Steuerermäßigung,\n34. § 91 wird wie folgt gefasst:                                      a) der auf nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Alters-\nvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes an-\n„§ 91                                      gespartes gefördertes Altersvorsorgevermö-\nDatenerhebung und Datenabgleich                            gen entfällt, wenn es in Form einer Hinterblie-\nbenenrente an die dort genannten Hinterblie-\n(1) Für die Berechnung und Überprüfung der\nbenen ausgezahlt wird; dies gilt auch für Leis-\nZulage sowie die Überprüfung des Vorliegens der\ntungen im Sinne des § 82 Abs. 3 an Hinterblie-\nVoraussetzungen des Sonderausgabenabzugs nach\nbene des Steuerpflichtigen;\n§ 10a übermitteln die Träger der gesetzlichen Ren-\ntenversicherung, die Bundesagentur für Arbeit, die                b) der den Beitragsanteilen zuzuordnen ist, die\nMeldebehörden, die Familienkassen und die Finanz-                     für die zusätzliche Absicherung der vermin-\nämter der zentralen Stelle auf Anforderung die bei                    derten Erwerbsfähigkeit und eine zusätzliche\nihnen vorhandenen Daten nach § 89 Abs. 2 auf auto-                    Hinterbliebenenabsicherung ohne Kapitalbil-\nmatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder durch                      dung verwendet worden sind;\nDatenfernübertragung; für Zwecke der Berechnung                   c) der auf gefördertes Altersvorsorgevermögen\ndes Mindesteigenbeitrags für ein Beitragsjahr darf                    entfällt, das im Falle des Todes des Zulagebe-\ndie zentrale Stelle bei den Trägern der gesetzlichen                  rechtigten auf einen auf den Namen des Ehe-\nRentenversicherung die beitragspflichtigen Einnah-                    gatten lautenden Altersvorsorgevertrag über-\nmen erheben, sofern diese nicht vom Anbieter nach                     tragen wird, wenn die Ehegatten im Zeitpunkt\n§ 89 übermittelt worden sind. Für Zwecke der Über-                    des Todes des Zulageberechtigten die Voraus-\nprüfung nach Satz 1 darf die zentrale Stelle die ihr                  setzungen des § 26 Abs. 1 erfüllt haben.“\nübermittelten Daten mit den ihr nach § 89 Abs. 2\nübermittelten Daten automatisiert abgleichen. Führt           b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\ndie Überprüfung zu einer Änderung der ermittelten                 fügt:\noder festgesetzten Zulage, ist dies dem Anbieter mit-                „(1a) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1\nzuteilen. Ist nach dem Ergebnis der Überprüfung der               entfällt auch, soweit im Rahmen der Regelung der","1440               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2004\nScheidungsfolgen eine Übertragung des geför-         39. Dem § 97 wird folgender Satz angefügt:\nderten Altersvorsorgevermögens auf einen Alters-          „§ 93 Abs. 1a und § 4 des Betriebsrentengesetzes\nvorsorgevertrag des ausgleichsberechtigten Ehe-           bleiben unberührt.“\ngatten erfolgt, zu Lasten des geförderten Vertrages\nmit einem öffentlich-rechtlichen Versorgungsträ-\n40. § 99 wird wie folgt geändert:\nger für den ausgleichsberechtigten Ehegatten\nRentenanwartschaften in der gesetzlichen Ren-             a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\ntenversicherung begründet werden oder das                       „(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird\nKapital aus einem geförderten Vertrag entnom-                ermächtigt, die Vordrucke für die Anträge nach\nmen und von dem ausgleichsberechtigten Ehe-                  den §§ 89 und 95 Abs. 3 Satz 3, für die Anmel-\ngatten unmittelbar auf einen auf seinen Namen                dung nach § 90 Abs. 3 und für die in den §§ 92\nlautenden Altersvorsorgevertrag eingezahlt wird.             und 94 Abs. 1 Satz 4 vorgesehenen Bescheini-\nEiner Übertragung steht die Abtretung des geför-             gungen und im Einvernehmen mit den obersten\nderten Altersvorsorgevermögens im Rahmen der                 Finanzbehörden der Länder die Vordrucke für die\nRegelung der Scheidungsfolgen gleich. Wird von               nach § 10a Abs. 5 Satz 1 und § 22 Nr. 5 Satz 7 vor-\ndem berechtigten früheren Ehegatten dieses                   gesehenen Bescheinigungen und den Inhalt und\nAltersvorsorgevermögen schädlich verwendet,                  Aufbau der für die Durchführung des Zulagever-\ngilt Absatz 1 Satz 1 sinngemäß für die darin ent-            fahrens zu übermittelnden Datensätze zu bestim-\nhaltenen Zulagen und die anteilig nach § 10a Abs. 4          men.“\ngesondert festgestellten Beträge.“\nb) Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\nc) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„2. Grundsätze des vorgesehenen Datenaustau-\n„Dies gilt sinngemäß in den Fällen des § 4 Abs. 2                 sches zwischen den Anbietern, der zentralen\nund 3 des Betriebsrentengesetzes, wenn das                        Stelle, den Trägern der gesetzlichen Renten-\ngeförderte Altersvorsorgevermögen auf eine der                    versicherung, der Bundesagentur für Arbeit,\nin § 82 Abs. 2 Buchstabe a genannten Einrichtun-                  den Meldebehörden, den Familienkassen,\ngen der betrieblichen Altersversorgung zum Auf-                   den zuständigen Stellen und den Finanzäm-\nbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Alters-                  tern und“.\nversorgung übertragen und eine lebenslange\nAltersversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1\nNr. 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungs-                              Artikel 2\ngesetzes oder § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 des\nÄnderung der Einkommensteuer-\nAltersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes in\nDurchführungsverordnung 2000\nder bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fas-\nsung vorgesehen wird.“                                  Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000\nd) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:       (BGBl. I S. 717), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 18\n„(3) Auszahlungen zur Abfindung einer Klein-      des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), wird\nbetragsrente zu Beginn der Auszahlungsphase          wie folgt geändert:\ngelten nicht als schädliche Verwendung. Eine\nKleinbetragsrente ist eine Rente, die bei gleich-    1. § 29 wird wie folgt geändert:\nmäßiger Verrentung des gesamten zu Beginn der\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nAuszahlungsphase zur Verfügung stehenden\nKapitals eine monatliche Rente ergibt, die 1 vom            aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\nHundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18               bb) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ndes Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht über-\nsteigt. Bei der Berechnung dieses Betrags sind                   „Bei Versicherungen, deren Laufzeit vor dem\nalle bei einem Anbieter bestehenden Verträge des                 1. Januar 2005 begonnen hat, hat der Siche-\nZulageberechtigten insgesamt zu berücksichti-                    rungsnehmer nach amtlich vorgeschriebenem\ngen, auf die nach diesem Abschnitt geförderte                    Muster dem für die Veranlagung des Versiche-\nAltersvorsorgebeiträge geleistet wurden.“                        rungsnehmers nach dem Einkommen zustän-\ndigen Finanzamt, bei einem Versicherungs-\nnehmer, der im Inland weder einen Wohnsitz\n37. § 94 wird wie folgt geändert:                                        noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                        dem für die Veranlagung des Sicherungsneh-\nmers zuständigen Finanzamt (§§ 19, 20 der\n„In den Fällen des § 93 Abs. 3 gelten die Sätze 1\nAbgabenordnung) unverzüglich die Fälle an-\nund 5 entsprechend.“\nzuzeigen, in denen Ansprüche aus Versiche-\nb) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 90 Abs. 4                   rungsverträgen zur Tilgung oder Sicherung von\nSatz 2 bis 5“ durch die Angabe „§ 90 Abs. 4 Satz 2               Darlehen eingesetzt werden.“\nbis 6“ ersetzt.\ncc) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:\n38. In § 95 Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 4               „Der Steuerpflichtige hat dem für seine Ver-\nund 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsge-                   anlagung zuständigen Finanzamt (§ 19 der\nsetzes“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4                     Abgabenordnung) die Abtretung und die Be-\ndes Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes“                   leihung unverzüglich anzuzeigen.“\nersetzt.                                                     b) Die Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2004                  1441\n2. § 30 wird wie folgt gefasst:                                              22               23                 60\n„§ 30                                          23               24                 59\nNachversteuerung bei Versicherungsverträgen                          24               25                 58\nEine Nachversteuerung ist durchzuführen, wenn                          25               26                 57\nder Sonderausgabenabzug von Beiträgen nach § 10                           26               27                 55\nAbs. 1 Nr. 3 Buchstabe b des Gesetzes zu versagen\nist. Zu diesem Zweck ist die Steuer zu berechnen, die                     27               28                 54\nfestzusetzen gewesen wäre, wenn der Steuerpflichti-                       28               29                 53\nge die Beiträge nicht geleistet hätte. Der Unterschied\n29-30               30                 51\nzwischen dieser und der festgesetzten Steuer ist als\nNachsteuer zu erheben.“                                                   31               31                 50\n32               32                 49\n3. § 55 wird wie folgt geändert:\n33               33                 48\na) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 22 Nr. 1 Satz 3\n34               34                 46\nBuchstabe a des Gesetzes“ durch die Angabe „§ 22\nNr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des                    35-36               35                 45\nGesetzes“ ersetzt.                                                    37               36                 43\nb) In Absatz 2 wird die Tabelle durch die folgende                        38               37                 42\nTabelle ersetzt:\n39               38                 41\nDer Ertragsanteil ist\nder Tabelle in § 22           40-41               39                 39\nNr. 1 Satz 3                42               40                 38\nBuchstabe a\n„Beschränkung                      Doppelbuchstabe               43-44               41                 36\nder Laufzeit der                   bb des Gesetzes\n45               42                 35\nRente auf ... Jahre                   zu entnehmen,\nDer Ertrags-\nab Beginn des                           wenn der                46-47               43                 33\nanteil beträgt\nRentenbezugs                     Rentenberechtigte\n(ab 1. Januar\nvorbehaltlich\nzu Beginn des\n48               44                 32\nder Spalte 3\n1955, falls die                  Rentenbezugs (vor              49-50               45                 30\n... v.H.\nRente vor diesem                      dem 1. Januar\nZeitpunkt zu lau-                     1955, falls die            51-52               46                 28\nfen begonnen hat)                   Rente vor diesem                 53               47                 27\nZeitpunkt zu laufen\nbegonnen hat) das              54-55               48                 25\n... te Lebensjahr            56-57               49                 23\nvollendet hatte\n58-59               50                 21\n1                   2                   3\n60-61               51                 19\n1                   0              entfällt\n62-63               52                 17\n2                   1              entfällt\n64-65               53                 15\n3                   2                 97\n66-67               54                 13\n4                   4                 92\n68-69               55                 11\n5                   5                 88\n70-71               56                   9\n6                   7                 83\n72-74               57                   6\n7                   8                 81\n75-76               58                   4\n8                   9                 80\n77-79               59                   2\n9                10                   78\nab 80          Der Ertragsanteil ist immer der\n10                12                   75                                 Tabelle in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buch-\n11                13                   74                                 stabe a Doppelbuchstabe bb\ndes Gesetzes zu entnehmen.“\n12                14                   72\n13                15                   71\nArtikel 3\n14-15                  16                   69\nÄnderung der\n16-17                  18                   67                Lohnsteuer-Durchführungsverordnung\n18                19                   65           Die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der Fas-\n19                20                   64         sung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 1989 (BGBl. I\nS. 1848), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes\n20                21                   63\nvom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645), wird wie folgt\n21                22                   62         geändert:","1442                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2004\n1. In § 4 Abs. 1 wird am Ende der Nummer 3 der Punkt                                   Artikel 6\ndurch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 4                 Änderung des Steuerberatungsgesetzes\nangefügt:\n§ 4 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der\n„4. in den Fällen des § 19 Abs. 2 des Einkommen-          Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I\nsteuergesetzes die für die zutreffende Berech-      S. 2735), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 59 des Gesetzes\nnung des Versorgungsfreibetrags und des Zu-         vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist,\nschlags zum Versorgungsfreibetrag erforderlichen    wird wie folgt geändert:\nAngaben.“\na) Nummer 11 Satz 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:\n2. § 8 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                             „a) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sonstige\nEinkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22\n„(1) Die Vorschriften dieser Verordnung in der Fas-           Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes), Einkünfte\nsung des Artikels 3 des Gesetzes vom 5. Juli 2004                 aus Unterhaltsleistungen (§ 22 Nr. 1a des Einkom-\n(BGBl. I S. 1427) sind erstmals anzuwenden auf laufen-            mensteuergesetzes) oder Einkünfte aus Leistun-\nden Arbeitslohn, der für einen nach dem 31. Dezem-                gen nach § 22 Nr. 5 des Einkommensteuergeset-\nber 2004 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt                    zes erzielen,“.\nwird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. De-\nb) Nummer 16 wird wie folgt gefasst:\nzember 2004 zufließen.“\n„16. a) diejenigen, die Verträge im Sinne des § 1\nAbs. 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizie-\nrungsgesetzes schließen oder vermitteln,\nArtikel 4                                   b) die in § 82 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a des Ein-\nkommensteuergesetzes genannten Versor-\nÄnderung des Finanzverwaltungsgesetzes\ngungseinrichtungen,\n§ 5 Abs. 1 Nr. 18 des Finanzverwaltungsgesetzes in der              soweit sie im Rahmen des Vertragsabschlusses,\nFassung der Bekanntmachung vom 30. August 1971                         der Durchführung des Vertrages oder der\n(BGBl. I S. 1426, 1427), das zuletzt durch Artikel 3 des               Antragstellung nach § 89 des Einkommensteu-\nGesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2928)                       ergesetzes Hilfe leisten.“\ngeändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nArtikel 7\n„18. die Sammlung, Auswertung und Weitergabe der\nDaten, die nach § 22a des Einkommensteuergeset-                              Änderung des\nzes in den dort genannten Fällen zu übermitteln sind      Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes\nund die Gewährung der Altersvorsorgezulage nach           Das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz vom\nAbschnitt XI des Einkommensteuergesetzes. Das          26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), zuletzt geändert\nBundesamt für Finanzen bedient sich zur Durchfüh-      durch Artikel 15 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003\nrung dieser Aufgaben der Bundesversicherungsan-        (BGBl. I S. 2676), wird wie folgt geändert:\nstalt für Angestellte, soweit diese zentrale Stelle im\nSinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes ist,        1. § 1 wird wie folgt geändert:\nim Wege der Organleihe. Die Bundesversicherungs-\nanstalt für Angestellte unterliegt insoweit der Fach-      a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\naufsicht des Bundesamts für Finanzen. Das Nähere,             aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\ninsbesondere die Höhe der Verwaltungskostener-\n„2. die für den Vertragspartner eine lebens-\nstattung, wird durch Verwaltungsvereinbarung gere-\nlange und unabhängig vom Geschlecht\ngelt;“.\nberechnete Altersversorgung vorsieht, die\nnicht vor Vollendung des 60. Lebensjah-\nres oder einer vor Vollendung des 60. Le-\nbensjahres beginnenden Leistung aus\nArtikel 5\neinem gesetzlichen Alterssicherungssys-\nÄnderung der                                          tem des Vertragspartners (Beginn der\nVerordnung über die gesonderte Fest-                               Auszahlungsphase) gezahlt werden darf;\nstellung von Besteuerungsgrundlagen                                Leistungen aus einer ergänzenden Absi-\nnach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung                                cherung der verminderten Erwerbsfähig-\nkeit oder Dienstunfähigkeit und einer\nIn § 9 der Verordnung über die gesonderte Feststellung                     zusätzlichen Absicherung der Hinterblie-\nvon Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der                              benen können vereinbart werden; Hinter-\nAbgabenordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I                                 bliebene in diesem Sinne sind der Ehegat-\nS. 2663), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom                        te und die Kinder, für die dem Vertrags-\n20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1850) geändert worden                           partner zum Zeitpunkt des Eintritts des\nist, wird die Angabe „§10 Abs. 2 Satz 2“ durch die Anga-                      Versorgungsfalles ein Anspruch auf Kin-\nbe „§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b“ und die Angabe „§ 20                       dergeld oder ein Freibetrag nach § 32\nAbs. 1 Nr. 6“ durch die Angabe „§ 52 Abs. 36 letzter Satz“                    Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes\nersetzt.                                                                      zugestanden hätte; der Anspruch auf Wai-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2004                 1443\nsenrente oder Waisengeld darf längstens                       wobei sich das gebildete Guthaben und\nfür den Zeitraum bestehen, in dem der                         die zu zahlenden Beiträge jeweils um\nRentenberechtigte die Voraussetzungen                         einen Satz von 2, 4 oder 6 vom Hundert\nfür die Berücksichtigung als Kind im Sinne                    jährlich verzinsen. Sind für einen Teil oder\ndes § 32 des Einkommensteuergesetzes                          die gesamte Ansparphase bereits unter-\nerfüllt;“.                                                    schiedliche Beiträge oder eine bestimmte\nbb) In Nummer 3 zweiter Halbsatz werden nach                           Verzinsung vertraglich vereinbart, sind\ndem Wort „Dienstunfähigkeit“ die Wörter                            diese anstelle der zuvor genannten Beträ-\n„oder zur Hinterbliebenenabsicherung“ einge-                       ge zur Berechnung heranzuziehen,\nfügt.                                                           5. die Anlagemöglichkeiten und die Struktur\ncc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                                   des Anlagenportfolios sowie über das\nRisikopotential und darüber, ob und wie\n„4. die monatliche Leistungen für den Ver-                         ethische, soziale und ökologische Belan-\ntragspartner in Form einer lebenslangen                       ge bei der Verwendung der eingezahlten\nLeibrente oder Ratenzahlungen im Rah-                         Beiträge berücksichtigt werden, und\nmen eines Auszahlungsplans mit einer\nanschließenden Teilkapitalverrentung ab                    6. die Einwilligung nach § 10a Abs. 1 Satz 1\ndem 85. Lebensjahr vorsieht; die Leistun-                     zweiter Halbsatz des Einkommensteuer-\ngen müssen während der gesamten Aus-                          gesetzes als Voraussetzung der Förder-\nzahlungsphase gleich bleiben oder stei-                       berechtigung für den dort genannten Per-\ngen; Anbieter und Vertragspartner können                      sonenkreis.“\nvereinbaren, dass bis zu zwölf Monats-           b) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.\nleistungen in einer Auszahlung zusam-\nmengefasst werden oder eine Kleinbe-             c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\ntragsrente nach § 93 Abs. 3 des Einkom-\n„(4) Der Anbieter ist verpflichtet, den Vertrags-\nmensteuergesetzes abgefunden wird; bis\npartner jährlich schriftlich über die Verwendung der\nzu 30 vom Hundert des zu Beginn der\neingezahlten Altersvorsorgebeiträge, das bisher\nAuszahlungsphase zur Verfügung stehen-\ngebildete Kapital, die einbehaltenen anteiligen\nden Kapitals kann an den Vertragspartner\nAbschluss- und Vertriebskosten, die Kosten für die\naußerhalb der monatlichen Leistungen\nVerwaltung des gebildeten Kapitals, die erwirt-\nausgezahlt werden; die gesonderte Aus-\nschafteten Erträge sowie bei Umwandlung eines\nzahlung der in der Auszahlungsphase\nbestehenden Vertrags in einen Altersvorsorgever-\nanfallenden Zinsen und Erträge ist zuläs-\ntrag die bis zum Zeitpunkt der Umwandlung ange-\nsig;“.\nsammelten Beiträge und Erträge zu informieren; im\ndd) In Nummer 8 wird die Angabe „zehn“ durch die              Rahmen der jährlichen Berichterstattung muss der\nAngabe „fünf“ ersetzt.                                    Anbieter auch darüber schriftlich informieren, ob\nee) Die Nummern 1, 5 bis 7, 9 und 11 werden auf-              und wie ethische, soziale und ökologische Belange\ngehoben.                                                  bei der Verwendung der eingezahlten Altersvorsor-\ngebeiträge berücksichtigt werden.“\nb) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „§ 110a\nAbs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch\ndie Angabe „§ 110a Abs. 2 und 2a des Versiche-        4. In § 13 Abs. 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9“\nrungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.                          durch die Angabe „§ 7 Abs. 4“ ersetzt.\n2. In § 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9“   5. § 8 wird um folgenden Absatz 5 erweitert:\ndurch die Angabe „§ 7 Abs. 4“ ersetzt.\n„(5) Als Muster verwendbare zertifizierte Altersvor-\nsorgeverträge, die nicht die in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2\n3. § 7 wird wie folgt geändert:\ngenannten Voraussetzungen erfüllen, sind mit Wir-\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                   kung vom 1. Januar 2006 durch Bescheid der Zertifi-\naa) Am Ende von Nummer 2 wird das Wort „und“              zierungsstelle zu widerrufen.“\ndurch ein Komma ersetzt.\nbb) Am Ende von Nummer 3 werden der Punkt             6. § 14 wird wie folgt geändert:\ndurch ein Komma ersetzt sowie folgende                a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nNummern 4, 5 und 6 angefügt:\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n„4. das Guthaben, das dem Vertragspartner\nbei Zahlung gleich bleibender Beiträge am               „(2) Für Verträge, die nach § 5 in der am\njeweiligen Jahresende über einen Zeit-               31. Dezember 2004 geltenden Fassung zertifiziert\nraum von zehn Jahren maximal bis zum                 wurden und die alle die in Artikel 7 Nr. 1 des Geset-\nBeginn der Auszahlungsphase vor und                  zes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) enthaltenen\nnach Abzug der Wechselkosten zur Über-               Änderungen insgesamt bis zum 31. Dezember\ntragung auf ein anderes Anlageprodukt                2005 nachvollziehen, ist eine erneute Zertifizierung\noder einen anderen Anbieter zustünde,                des Vertrags nicht erforderlich. Satz 1 gilt ohne\nund die Summe der bis dahin insgesamt                zeitliche Beschränkung entsprechend, soweit der\ngezahlten gleich bleibenden Beiträge,                Anbieter unter Beibehaltung der vertraglichen Aus-","1444                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2004\ngestaltung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 in der bis             (4) Der Teil der Anwartschaft, der während eines\n31. Dezember 2004 geltenden Fassung mit seinen              Insolvenzverfahrens erdient worden ist, kann ohne\nBestandskunden die einvernehmliche Übernahme                Zustimmung des Arbeitnehmers abgefunden wer-\nder in Artikel 7 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe          den, wenn die Betriebstätigkeit vollständig einge-\naa bis cc und ee des Gesetzes vom 5. Juli 2004              stellt und das Unternehmen liquidiert wird.\n(BGBl. I S. 1427) enthaltenen Änderungen ganz\n(5) Für die Berechnung des Abfindungsbetrages\noder teilweise vereinbart. Die Änderung des\ngilt § 4 Abs. 5 entsprechend.\nVertrags ist der Zertifizierungsstelle gegenüber\nschriftlich anzuzeigen.“                                       (6) Die Abfindung ist gesondert auszuweisen und\neinmalig zu zahlen.“\nArtikel 8                           5. § 4 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des                                                         „§ 4\nGesetzes zur Verbesserung                                                Übertragung\nder betrieblichen Altersversorgung\n(1) Unverfallbare Anwartschaften und laufende\nDas Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Alters-            Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen\nversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610),                der folgenden Absätze übertragen werden.\nzuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom\n15. August 2003 (BGBl. I S. 1657), wird wie folgt geän-               (2) Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses\ndert:                                                              kann im Einvernehmen des ehemaligen mit dem\nneuen Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer\n1. die Zusage vom neuen Arbeitgeber übernommen\n1. In der Überschrift des Gesetzes wird die Angabe\nwerden oder\n„(BetrAVG)“ durch die Angabe „(Betriebsrentenge-\nsetz – BetrAVG)“ ersetzt.                                      2. der Wert der vom Arbeitnehmer erworbenen\nunverfallbaren Anwartschaft auf betriebliche\nAltersversorgung (Übertragungswert) auf den\n2. Dem § 1a wird folgender Absatz 4 angefügt:                         neuen Arbeitgeber übertragen werden, wenn die-\n„(4) Falls der Arbeitnehmer bei fortbestehendem                ser eine wertgleiche Zusage erteilt; für die neue\nArbeitsverhältnis kein Entgelt erhält, hat er das                  Anwartschaft gelten die Regelungen über Ent-\nRecht, die Versicherung oder Versorgung mit eige-                  geltumwandlung entsprechend.\nnen Beiträgen fortzusetzen. Der Arbeitgeber steht                 (3) Der Arbeitnehmer kann innerhalb eines Jahres\nauch für die Leistungen aus diesen Beiträgen ein. Die          nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses von sei-\nRegelungen über Entgeltumwandlung gelten ent-                  nem ehemaligen Arbeitgeber verlangen, dass der\nsprechend.“                                                    Übertragungswert auf den neuen Arbeitgeber über-\ntragen wird, wenn\n3. § 2 Abs. 6 wird aufgehoben.                                    1. die betriebliche Altersversorgung über einen Pen-\nsionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direkt-\nversicherung durchgeführt worden ist und\n4. § 3 wird wie folgt gefasst:\n2. der Übertragungswert die Beitragsbemessungs-\n„§ 3                                  grenze in der Rentenversicherung der Arbeiter\nAbfindung                                 und Angestellten nicht übersteigt.\n(1) Unverfallbare Anwartschaften im Falle der              Der Anspruch richtet sich gegen den Versorgungs-\nBeendigung des Arbeitsverhältnisses und laufende               träger, wenn der ehemalige Arbeitgeber die versiche-\nLeistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen                rungsförmige Lösung nach § 2 Abs. 2 oder 3 gewählt\nder folgenden Absätze abgefunden werden.                       hat oder soweit der Arbeitnehmer die Versicherung\noder Versorgung mit eigenen Beiträgen fortgeführt\n(2) Der Arbeitgeber kann eine Anwartschaft ohne            hat. Der neue Arbeitgeber ist verpflichtet, eine dem\nZustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn der                Übertragungswert wertgleiche Zusage zu erteilen\nMonatsbetrag der aus der Anwartschaft resultieren-             und über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse\nden laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehe-            oder eine Direktversicherung durchzuführen. Für die\nnen Altersgrenze 1 vom Hundert, bei Kapitalleis-               neue Anwartschaft gelten die Regelungen über Ent-\ntungen zwölf Zehntel der monatlichen Bezugsgröße               geltumwandlung entsprechend.\nnach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch\nnicht übersteigen würde. Dies gilt entsprechend für               (4) Wird die Betriebstätigkeit eingestellt und das\ndie Abfindung einer laufenden Leistung. Die Abfin-             Unternehmen liquidiert, kann eine Zusage von einer\ndung ist unzulässig, wenn der Arbeitnehmer von sei-            Pensionskasse oder einem Unternehmen der\nnem Recht auf Übertragung der Anwartschaft Ge-                 Lebensversicherung ohne Zustimmung des Arbeit-\nbrauch macht.                                                  nehmers oder Versorgungsempfängers übernom-\nmen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Über-\n(3) Die Anwartschaft ist auf Verlangen des Arbeit-         schussanteile ab Rentenbeginn entsprechend § 16\nnehmers abzufinden, wenn die Beiträge zur gesetz-              Abs. 3 Nr. 2 verwendet werden. § 2 Abs. 2 Satz 4\nlichen Rentenversicherung erstattet worden sind.               bis 6 gilt entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2004                1445\n(5) Der Übertragungswert entspricht bei einer             8. § 8 wird wie folgt geändert:\nunmittelbar über den Arbeitgeber oder über eine\nUnterstützungskasse durchgeführten betrieblichen                a) In Absatz 1a Satz 3 werden die Wörter „eines\nAltersversorgung dem Barwert der nach § 2 bemes-                    Monats“ durch die Wörter „von drei Monaten“\nsenen künftigen Versorgungsleistung im Zeitpunkt                    ersetzt.\nder Übertragung; bei der Berechnung des Barwerts                b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nsind die Rechnungsgrundlagen sowie die anerkann-\nten Regeln der Versicherungsmathematik maßge-                          „(2) Der Träger der Insolvenzsicherung kann\nbend. Soweit die betriebliche Altersversorgung über                 eine Anwartschaft ohne Zustimmung des Arbeit-\neinen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine                   nehmers abfinden, wenn der Monatsbetrag der\nDirektversicherung durchgeführt worden ist, ent-                    aus der Anwartschaft resultierenden laufenden\nspricht der Übertragungswert dem gebildeten Kapi-                   Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Alters-\ntal im Zeitpunkt der Übertragung.                                   grenze 1 vom Hundert, bei Kapitalleistungen\nzwölf Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach\n(6) Mit der vollständigen Übertragung des Über-                  § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht\ntragungswerts erlischt die Zusage des ehemaligen                    übersteigen würde oder wenn dem Arbeitnehmer\nArbeitgebers.“                                                      die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung\nerstattet worden sind. Dies gilt entsprechend für\n6. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:                             die Abfindung einer laufenden Leistung. Die\nAbfindung ist darüber hinaus möglich, wenn sie\n„§ 4a                                  an ein Unternehmen der Lebensversicherung\nAuskunftsanspruch                              gezahlt wird, bei dem der Versorgungsberechtigte\nim Rahmen einer Direktversicherung versichert\n(1) Der Arbeitgeber oder der Versorgungsträger                   ist. § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 und § 3 Abs. 5 gelten\nhat dem Arbeitnehmer bei einem berechtigten Inte-                   entsprechend.“\nresse auf dessen Verlangen schriftlich mitzuteilen,\n1. in welcher Höhe aus der bisher erworbenen                 9. In § 10 Abs. 2 Satz 1 und 3 werden die Wörter „vom\nunverfallbaren Anwartschaft bei Erreichen der in           Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen“\nder Versorgungsregelung vorgesehenen Alters-               durch die Wörter „von der Bundesanstalt für Finanz-\ngrenze ein Anspruch auf Altersversorgung be-               dienstleistungsaufsicht“ ersetzt.\nsteht und\n2. wie hoch bei einer Übertragung der Anwartschaft         10. In § 12 Abs. 3 werden die Wörter „das Bundesauf-\nnach § 4 Abs. 3 der Übertragungswert ist.                  sichtsamt für das Versicherungswesen“ durch die\n(2) Der neue Arbeitgeber oder der Versorgungs-               Wörter „die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-\nträger hat dem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen                aufsicht“ ersetzt.\nschriftlich mitzuteilen, in welcher Höhe aus dem\nÜbertragungswert ein Anspruch auf Altersversor-            11. § 14 wird wie folgt geändert:\ngung und ob eine Invaliditäts- oder Hinterbliebenen-\nversorgung bestehen würde.“                                     a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „das Bun-\ndesaufsichtsamt für das Versicherungswesen“\ndurch die Wörter „die Bundesanstalt für Finanz-\n7. § 7 wird wie folgt geändert:                                        dienstleistungsaufsicht“ ersetzt.\na) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                      b) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 werden die Wörter\n„Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger                  „des Bundesaufsichtsamtes für das Versiche-\nder Insolvenzsicherung besteht bei Zusagen und                 rungswesen“ durch die Wörter „der Bundesan-\nVerbesserungen von Zusagen, die in den beiden                  stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“ ersetzt.\nletzten Jahren vor dem Eintritt des Sicherungs-\nfalls erfolgt sind, nur                               12. In § 15 Satz 2 werden die Wörter „vom Bundesauf-\n1. für ab dem 1. Januar 2002 gegebene Zusagen,             sichtsamt für das Versicherungswesen“ durch die\nsoweit bei Entgeltumwandlung Beträge von               Wörter „von der Bundesanstalt für Finanzdienstleis-\nbis zu 4 vom Hundert der Beitragsbemes-                tungsaufsicht“ ersetzt.\nsungsgrenze in der Rentenversicherung der\nArbeiter und Angestellten für eine betriebliche   13. In § 18 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „ergibt“\nAltersversorgung verwendet werden oder                 ein Semikolon und die Wörter „§ 4 gilt nicht, wenn die\n2. für im Rahmen von Übertragungen gegebene                Anwartschaft oder die laufende Leistung ganz oder\nZusagen, soweit der Übertragungswert die               teilweise umlage- oder haushaltsfinanziert ist“ einge-\nBeitragsbemessungsgrenze in der Rentenver-             fügt.\nsicherung der Arbeiter und Angestellten nicht\nübersteigt.“                                      14. § 30b wird wie folgt gefasst:\nb) In Absatz 6 werden die Wörter „des Bundesauf-                                         „§ 30b\nsichtsamtes für das Versicherungswesen“ durch\ndie Wörter „der Bundesanstalt für Finanzdienst-               § 4 Abs. 3 gilt nur für Zusagen, die nach dem\nleistungsaufsicht“ ersetzt.                                31. Dezember 2004 erteilt wurden.“","1446               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2004\n15. In § 30e Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-     S. 718) geändert worden ist, wird nach den Wörtern „als\ngefügt:                                                 zentraler Stelle nach“ die Angabe „§ 22a und“ eingefügt.\n„Wird dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer ein\nRecht zur Fortführung nicht eingeräumt, gilt für die\nHöhe der unverfallbaren Anwartschaft § 2 Abs. 5a                                 Artikel 11\nentsprechend.“                                                                   Änderung\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes\n16. § 30g Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\nIn § 112 Abs. 1 Nr. 4 des Versicherungsaufsichtsgeset-\n„(2) § 3 findet keine Anwendung auf laufende          zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezem-\nLeistungen, die vor dem 1. Januar 2005 erstmals         ber 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 5\ngezahlt worden sind.“                                   Nr. 4 des Gesetzes vom 18. Mai 2004 (BGBl. I S. 974)\ngeändert worden ist, wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 1\nNr. 5“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4“ ersetzt.\nArtikel 9\nÄnderung des\nVierten Buches Sozialgesetzbuch                                           Artikel 12\nDas Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vor-                        Änderung des Hüttenknapp-\nschriften über die Sozialversicherung – (Artikel I des             schaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes\nGesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845),\nzuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom               In § 12 Abs. 1 des Hüttenknappschaftlichen Zusatz-\n27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3013), wird wie folgt geän-    versicherungs-Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I\ndert:                                                        S. 2167), das zuletzt durch Artikel 186 der Verordnung\nvom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert wor-\n1. § 18a Abs. 4 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:                den ist, wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 des\nAltersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes“ durch\n„1. a) Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinne des         die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Altersvorsorge-\n§ 20 des Einkommensteuergesetzes;                 verträge-Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001\nb) Einnahmen aus Versicherungen auf den Erle-        (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt durch Artikel 7 des\nbens- oder Todesfall im Sinne von § 10 Abs.1      Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) geändert\nNr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und dd       worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.\nin der für das Kalenderjahr 2004 geltenden\nFassung des Einkommensteuergesetzes,\nwenn die Laufzeit dieser Versicherungen vor                                Artikel 13\ndem 1. Januar 2005 begonnen hat und ein Ver-\nsicherungsbeitrag bis zum 31. Dezember 2004                   Änderung des Wohngeldgesetzes\nentrichtet wurde, es sei denn, sie werden            In § 10 Abs. 2 Nr. 1.3 des Wohngeldgesetzes in der\nwegen Todes geleistet. Zu den Einnahmen           Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2002\ngehören außerrechnungsmäßige und rech-            (BGBl. I S. 474), das zuletzt durch Artikel 42 des Gesetzes\nnungsmäßige Zinsen aus den Sparanteilen, die      vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) geändert wor-\nin den Beiträgen zu diesen Versicherungen ent-    den ist, werden nach dem Wort „Ertragsanteil“ die Wörter\nhalten sind, im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 in    „oder den der Besteuerung unterliegenden Anteil“ einge-\nder für das Kalenderjahr 2004 geltenden Fas-      fügt.\nsung des Einkommensteuergesetzes.\nBei der Ermittlung der Einnahmen sind die Wer-\nbungskosten sowie der Sparerfreibetrag abzuzie-                               Artikel 14\nhen,“.\nÄnderung\ndes Wohnraumförderungsgesetzes\n2. § 18b Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:\nIn § 21 Abs. 2 Nr. 1.3 des Wohnraumförderungsgeset-\n„5. bei Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 um\nzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das\n20 v.H.; sofern es sich dabei um Leistungen han-\nzuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Dezember\ndelt, die der nachgelagerten Besteuerung unter-\n2003 (BGBl. I S. 3076) geändert worden ist, werden nach\nliegen, ist das monatliche Einkommen um 31 v.H.\ndem Wort „Ertragsanteil“ die Wörter „oder den der\nzu kürzen.“\nBesteuerung unterliegenden Anteil“ eingefügt.\nArtikel 10\nArtikel 15\nÄnderung des\nZehnten Buches Sozialgesetzbuch                           Änderung der Arbeitsentgeltverordnung\nIn § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 des Zehnten Buches Sozial-       § 2 Abs. 2 Nr. 5 der Arbeitsentgeltverordnung in der\ngesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialda-        Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1984\ntenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom            (BGBl. I S. 1642, 1644), die zuletzt durch die Verordnung\n18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Arti-    vom 18. September 2002 (BGBl. I S. 3667) geändert wor-\nkel 4 Abs. 72 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I          den ist, wird wie folgt gefasst:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2004                1447\n„5. steuerfreie Zuwendungen an Pensionskassen, Pen-                                      Artikel 17\nsionsfonds oder Direktversicherungen nach § 3 Nr. 63                             Rückkehr zum\nSatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes im                            einheitlichen Verordnungsrang\nKalenderjahr bis zur Höhe von insgesamt 4 vom Hun-\ndert der Beitragsbemessungsgrenze in der Renten-            Die auf Artikel 2, 3, 5 und 15 beruhenden Teile der dort\nversicherung der Arbeiter und Angestellten; für darin     geänderten Verordnungen können auf Grund der jeweili-\nenthaltene Beträge aus einer Entgeltumwandlung           gen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert\n(§ 1 Abs. 2 des Betriebsrentengesetzes) besteht Bei-     werden.\ntragsfreiheit bis zum 31. Dezember 2008,“.\nArtikel 18\nArtikel 16                                                    Inkrafttreten\nVerordnungsermächtigung                           (1) Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b, Nr. 8 Buchstabe a Dop-\npelbuchstabe ee, Nr. 13 Buchstabe c Doppelbuchstabe\nDas Bundesministerium für Gesundheit und Soziale            aa und ee, Nr. 28 Buchstabe b, Nr. 36 Buchstabe b\nSicherung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustim-            und Nr. 39 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft.\nmung des Bundesrates in Gesetzen und Rechtsverord-\nnungen die Bezeichnung „Gesetz zur Verbesserung der              (2) Artikel 6 Buchstabe b tritt mit Wirkung vom 1. Janu-\nbetrieblichen Altersversorgung“ durch die Bezeichnung         ar 2004 in Kraft.\n„Betriebsrentengesetz“ ersetzen und die hierdurch                (3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2005 in\nbedingten sprachlichen Anpassungen vornehmen.                 Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 5. Juli 2004\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel\nDie Bundesministerin\nfür Gesundheit und Soziale Sicherung\nUlla Schmidt"]}