{"id":"bgbl1-2004-32-2","kind":"bgbl1","year":2004,"number":32,"date":"2004-07-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/32#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-32-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_32.pdf#page=6","order":2,"title":"Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)","law_date":"2004-07-03T00:00:00Z","page":1414,"pdf_page":6,"num_pages":8,"content":["1414                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 7. Juli 2004\nGesetz\ngegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)*)\nVom 3. Juli 2004\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                        soweit die Informationen nicht mit dem identifizier-\nsen:                                                                          baren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbin-\ndung gebracht werden können.\n(2) Für den Verbraucherbegriff und den Unternehmer-\nKapitel 1                                  begriff gelten die §§ 13 und 14 des Bürgerlichen Gesetz-\nbuchs entsprechend.\nAllgemeine Bestimmungen\n§3\n§1\nVerbot unlauteren Wettbewerbs\nZweck des Gesetzes\nUnlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind,\nDieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der                    den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Ver-\nVerbraucherinnen und der Verbraucher sowie der sonsti-                    braucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur\ngen Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb. Es                         unerheblich zu beeinträchtigen, sind unzulässig.\nschützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an\neinem unverfälschten Wettbewerb.\n§4\n§2                                               Beispiele unlauteren Wettbewerbs\nDefinitionen                                    Unlauter im Sinne von § 3 handelt insbesondere, wer\n(1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet                                    1. Wettbewerbshandlungen vornimmt, die geeignet\nsind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder\n1. „Wettbewerbshandlung“ jede Handlung einer Person                            sonstiger Marktteilnehmer durch Ausübung von\nmit dem Ziel, zugunsten des eigenen oder eines frem-                      Druck, in menschenverachtender Weise oder durch\nden Unternehmens den Absatz oder den Bezug von                            sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss\nWaren oder die Erbringung oder den Bezug von                              zu beeinträchtigen;\nDienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sa-\nchen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern;                           2. Wettbewerbshandlungen vornimmt, die geeignet\nsind, die geschäftliche Unerfahrenheit insbesondere\n2. „Marktteilnehmer“ neben Mitbewerbern und Verbrau-                           von Kindern oder Jugendlichen, die Leichtgläubig-\nchern alle Personen, die als Anbieter oder Nachfrager                     keit, die Angst oder die Zwangslage von Verbrau-\nvon Waren oder Dienstleistungen tätig sind;                               chern auszunutzen;\n3. „Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder                      3. den Werbecharakter von Wettbewerbshandlungen\nmehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager                        verschleiert;\nvon Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten\nWettbewerbsverhältnis steht;                                           4. bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnach-\nlässen, Zugaben oder Geschenken die Bedingungen\n4. „Nachricht“ jede Information, die zwischen einer end-                       für ihre Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig\nlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich                         angibt;\nzugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst\nausgetauscht oder weitergeleitet wird; dies schließt                   5. bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Wer-\nnicht Informationen ein, die als Teil eines Rundfunk-                     becharakter die Teilnahmebedingungen nicht klar\ndienstes über ein elektronisches Kommunikations-                          und eindeutig angibt;\nnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden,                      6. die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisaus-\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 97/55/EG des Euro-\nschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer\npäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 zur Ände-             Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleis-\nrung der Richtlinie 84/450/EWG über irreführende Werbung zwecks             tung abhängig macht, es sei denn, das Preisaus-\nEinbeziehung der vergleichenden Werbung (ABl. EG Nr. L 290 S. 18)\nsowie Artikel 13 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parla-\nschreiben oder Gewinnspiel ist naturgemäß mit der\nments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung perso-          Ware oder der Dienstleistung verbunden;\nnenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektroni-\nschen Kommunikation (ABl. EG Nr. L 201 S. 37).                           7. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkei-\nDie Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen            ten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhält-\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-           nisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verun-\nverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften\nund der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft           glimpft;\n(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG         8. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unter-\nNr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.                                     nehmen eines Mitbewerbers oder über den Unter-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 7. Juli 2004              1415\nnehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung         Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf\nTatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet        zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.\nsind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit\n(4) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der\ndes Unternehmers zu schädigen, sofern die Tat-\nHerabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis\nsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich\nnur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden\num vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende\nist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis\noder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berech-\ngefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen,\ntigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlau-\nder mit der Preisherabsetzung geworben hat.\nter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider\nbehauptet oder verbreitet wurden;                           (5) Es ist irreführend, für eine Ware zu werben, die\nunter Berücksichtigung der Art der Ware sowie der\n9. Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine           Gestaltung und Verbreitung der Werbung nicht in an-\nNachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines         gemessener Menge zur Befriedigung der zu erwartenden\nMitbewerbers sind, wenn er                               Nachfrage vorgehalten ist. Angemessen ist im Regelfall\na) eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über          ein Vorrat für zwei Tage, es sei denn, der Unternehmer\ndie betriebliche Herkunft herbeiführt,               weist Gründe nach, die eine geringere Bevorratung recht-\nfertigen. Satz 1 gilt entsprechend für die Werbung für eine\nb) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder          Dienstleistung.\nDienstleistung unangemessen ausnutzt oder be-\neinträchtigt oder                                                                 §6\nc) die für die Nachahmung erforderlichen Kennt-                             Vergleichende Werbung\nnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;            (1) Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die\n10. Mitbewerber gezielt behindert;                            unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die\nvon einem Mitbewerber angebotenen Waren oder\n11. einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die         Dienstleistungen erkennbar macht.\nauch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteil-\nnehmer das Marktverhalten zu regeln.                        (2) Unlauter im Sinne von § 3 handelt, wer verglei-\nchend wirbt, wenn der Vergleich\n1. sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den\n§5                                 gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung\nIrreführende Werbung                           bezieht,\n2. nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, rele-\n(1) Unlauter im Sinne von § 3 handelt, wer irreführend\nvante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder\nwirbt.\nden Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezo-\n(2) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Werbung             gen ist,\nirreführend ist, sind alle ihre Bestandteile zu berücksichti- 3. im geschäftlichen Verkehr zu Verwechslungen zwi-\ngen, insbesondere in ihr enthaltene Angaben über                  schen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder\n1. die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen wie               zwischen den von diesen angebotenen Waren oder\nVerfügbarkeit, Art, Ausführung, Zusammensetzung,              Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten\nVerfahren und Zeitpunkt der Herstellung oder Erbrin-          Kennzeichen führt,\ngung, die Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglich-          4. die Wertschätzung des von einem Mitbewerber ver-\nkeit, Menge, Beschaffenheit, die geographische oder           wendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt\nbetriebliche Herkunft oder die von der Verwendung zu          oder beeinträchtigt,\nerwartenden Ergebnisse oder die Ergebnisse und\nwesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder        5. die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persön-\nDienstleistungen;                                             lichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mit-\nbewerbers herabsetzt oder verunglimpft oder\n2. den Anlass des Verkaufs und den Preis oder die Art         6. eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder\nund Weise, in der er berechnet wird, und die Bedin-           Nachahmung einer unter einem geschützten Kenn-\ngungen, unter denen die Waren geliefert oder die              zeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung dar-\nDienstleistungen erbracht werden;                             stellt.\n3. die geschäftlichen Verhältnisse, insbesondere die Art,        (3) Bezieht sich der Vergleich auf ein Angebot mit\ndie Eigenschaften und die Rechte des Werbenden,           einem besonderen Preis oder anderen besonderen\nwie seine Identität und sein Vermögen, seine geistigen    Bedingungen, so sind der Zeitpunkt des Endes des\nEigentumsrechte, seine Befähigung oder seine Aus-         Angebots und, wenn dieses noch nicht gilt, der Zeitpunkt\nzeichnungen oder Ehrungen.                                des Beginns des Angebots eindeutig anzugeben. Gilt das\nAngebot nur so lange, wie die Waren oder Dienstleistun-\nBei der Beurteilung, ob das Verschweigen einer Tatsache\ngen verfügbar sind, so ist darauf hinzuweisen.\nirreführend ist, sind insbesondere deren Bedeutung für\ndie Entscheidung zum Vertragsschluss nach der Ver-\nkehrsauffassung sowie die Eignung des Verschweigens                                        §7\nzur Beeinflussung der Entscheidung zu berücksichtigen.                        Unzumutbare Belästigungen\n(3) Angaben im Sinne von Absatz 2 sind auch Anga-                (1) Unlauter im Sinne von § 3 handelt, wer einen\nben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche          Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt.","1416               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 7. Juli 2004\n(2) Eine unzumutbare Belästigung ist insbesondere             hört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder\nanzunehmen                                                       verwandter Art auf demselben Markt vertreiben,\nsoweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sach-\n1. bei einer Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der\nlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind,\nEmpfänger diese Werbung nicht wünscht;\nihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung\n2. bei einer Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Ver-           gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interes-\nbrauchern ohne deren Einwilligung oder gegenüber             sen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zu-\nsonstigen Marktteilnehmern ohne deren zumindest              widerhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt;\nmutmaßliche Einwilligung;\n3. qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie\n3. bei einer Werbung unter Verwendung von automa-                in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des\ntischen Anrufmaschinen, Faxgeräten oder elektroni-           Unterlassungsklagengesetzes oder in dem Verzeich-\nscher Post, ohne dass eine Einwilligung der Adres-           nis der Kommission der Europäischen Gemeinschaf-\nsaten vorliegt;                                              ten nach Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG des Euro-\n4. bei einer Werbung mit Nachrichten, bei der die Iden-          päischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai\ntität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht         1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Ver-\nübermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird        braucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166 S. 51) eingetra-\noder bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an         gen sind;\ndie der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung      4. den Industrie- und Handelskammern oder den Hand-\nsolcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür          werkskammern.\nandere als die Übermittlungskosten nach den Basis-\ntarifen entstehen.                                          (4) Die Geltendmachung der in Absatz 1 bezeichneten\nAnsprüche ist unzulässig, wenn sie unter Berücksich-\n(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 3 ist eine unzumut-       tigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, ins-\nbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung          besondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den\nelektronischer Post nicht anzunehmen, wenn                   Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Auf-\n1. ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf           wendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung ent-\neiner Ware oder Dienstleistung von dem Kunden des-       stehen zu lassen.\nsen elektronische Postadresse erhalten hat,\n(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes und die\n2. der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für         darin enthaltene Verordnungsermächtigung gelten mit\neigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwen-      der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Klage-\ndet,                                                     berechtigten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Unterlas-\nsungsklagengesetzes die gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 und 4\n3. der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat\nzur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs\nund\nBerechtigten, an die Stelle der Klageberechtigten nach\n4. der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder          § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Unterlassungsklagengesetzes die\nVerwendung klar und deutlich darauf hingewiesen          gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 zur Geltendmachung eines Unter-\nwird, dass er der Verwendung jederzeit widerspre-        lassungsanspruchs Berechtigten und an die Stelle der in\nchen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermitt-    den §§ 1 und 2 des Unterlassungsklagengesetzes ge-\nlungskosten nach den Basistarifen entstehen.             regelten Unterlassungsansprüche die in § 8 bestimmten\nUnterlassungsansprüche treten. Im Übrigen findet das\nUnterlassungsklagengesetz keine Anwendung.\nKapitel 2\nRechtsfolgen                                                         §9\nSchadensersatz\n§8\nWer dem § 3 vorsätzlich oder fahrlässig zuwider-\nBeseitigung und Unterlassung                   handelt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus\n(1) Wer dem § 3 zuwiderhandelt, kann auf Beseitigung      entstehenden Schadens verpflichtet. Gegen verantwort-\nund bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in              liche Personen von periodischen Druckschriften kann der\nAnspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unter-            Anspruch auf Schadensersatz nur bei einer vorsätzlichen\nlassung besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhand-         Zuwiderhandlung geltend gemacht werden.\nlung droht.\n(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unter-                                        § 10\nnehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten began-                           Gewinnabschöpfung\ngen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Besei-\ntigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unter-               (1) Wer dem § 3 vorsätzlich zuwiderhandelt und hier-\nnehmens begründet.                                           durch zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern einen\nGewinn erzielt, kann von den gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 bis 4\n(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:                 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs\n1. jedem Mitbewerber;                                        Berechtigten auf Herausgabe dieses Gewinns an den\nBundeshaushalt in Anspruch genommen werden.\n2. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher\noder selbständiger beruflicher Interessen, soweit           (2) Auf den Gewinn sind die Leistungen anzurechnen,\nihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern ange-        die der Schuldner auf Grund der Zuwiderhandlung an","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 7. Juli 2004              1417\nDritte oder an den Staat erbracht hat. Soweit der Schuld-      (2) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten\nner solche Leistungen erst nach Erfüllung des Anspruchs     Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Ver-\nnach Absatz 1 erbracht hat, erstattet die zuständige Stel-  fügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaft-\nle des Bundes dem Schuldner den abgeführten Gewinn          machung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessord-\nin Höhe der nachgewiesenen Zahlungen zurück.                nung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.\n(3) Beanspruchen mehrere Gläubiger den Gewinn, so           (3) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlas-\ngelten die §§ 428 bis 430 des Bürgerlichen Gesetzbuchs      sung erhoben worden, so kann das Gericht der obsie-\nentsprechend.                                               genden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf\nKosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu\n(4) Die Gläubiger haben der zuständigen Stelle des\nmachen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art\nBundes über die Geltendmachung von Ansprüchen nach\nund Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil\nAbsatz 1 Auskunft zu erteilen. Sie können von der zustän-\nbestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht inner-\ndigen Stelle des Bundes Erstattung der für die Geltend-\nhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft\nmachung des Anspruchs erforderlichen Aufwendungen\nGebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach\nverlangen, soweit sie vom Schuldner keinen Ausgleich\nSatz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.\nerlangen können. Der Erstattungsanspruch ist auf die\nHöhe des an den Bundeshaushalt abgeführten Gewinns             (4) Bei der Bemessung des Streitwerts für Ansprüche\nbeschränkt.                                                 nach § 8 Abs. 1 ist es wertmindernd zu berücksichtigen,\n(5) Zuständige Stelle im Sinne der Absätze 2 und 4 ist   wenn die Sache nach Art und Umfang einfach gelagert ist\ndas Bundesverwaltungsamt, das insoweit der Fachauf-         oder wenn die Belastung einer der Parteien mit den Pro-\nsicht des Bundesministeriums der Justiz unterliegt. Die     zesskosten nach dem vollen Streitwert angesichts ihrer\nBundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverord-        Vermögens- und Einkommensverhältnisse nicht tragbar\nnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf,      erscheint.\ndie Aufgaben nach den Absätzen 2 und 4 einer anderen\nBundesbehörde oder sonstigen öffentlichen Stelle des                                     § 13\nBundes zu übertragen.\nSachliche Zuständigkeit\n§ 11                               (1) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit\ndenen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend\nVerjährung                          gemacht wird, sind die Landgerichte ausschließlich\n(1) Die Ansprüche aus den §§ 8, 9 und 12 Abs. 1 Satz 2   zuständig. Es gilt § 95 Abs. 1 Nr. 5 des Gerichtsverfas-\nverjähren in sechs Monaten.                                 sungsgesetzes.\n(2) Die Verjährungsfrist beginnt, wenn                      (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nRechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Landgerichte\n1. der Anspruch entstanden ist und                          eines von ihnen als Gericht für Wettbewerbsstreitsachen\n2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden          zu bestimmen, wenn dies der Rechtspflege in Wett-\nUmständen und der Person des Schuldners Kenntnis        bewerbsstreitsachen, insbesondere der Sicherung einer\nerlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen         einheitlichen Rechtsprechung, dienlich ist. Die Landes-\nmüsste.                                                 regierungen können die Ermächtigung auf die Landes-\njustizverwaltungen übertragen.\n(3) Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rück-\nsicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in\nzehn Jahren von ihrer Entstehung, spätestens in 30 Jah-                                  § 14\nren von der den Schaden auslösenden Handlung an.                              Örtliche Zuständigkeit\n(4) Andere Ansprüche verjähren ohne Rücksicht auf           (1) Für Klagen auf Grund dieses Gesetzes ist das\ndie Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in drei       Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine\nJahren von der Entstehung an.                               gewerbliche oder selbständige berufliche Niederlassung\noder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat.\nHat der Beklagte auch keinen Wohnsitz, so ist sein in-\nKapitel 3                          ländischer Aufenthaltsort maßgeblich.\nVerfahrensvorschriften                        (2) Für Klagen auf Grund dieses Gesetzes ist außer-\ndem nur das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die\nHandlung begangen ist. Satz 1 gilt für Klagen, die von\n§ 12\nden nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 zur Geltendmachung eines\nAnspruchsdurchsetzung,                      Unterlassungsanspruchs Berechtigten erhoben werden,\nVeröffentlichungsbefugnis, Streitwertminderung          nur dann, wenn der Beklagte im Inland weder eine ge-\nwerbliche oder selbständige berufliche Niederlassung\n(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungs-\nnoch einen Wohnsitz hat.\nanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der\nEinleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und\nihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer                                     § 15\nmit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten\nEinigungsstellen\nUnterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Ab-\nmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforder-          (1) Die Landesregierungen errichten bei Industrie- und\nlichen Aufwendungen verlangt werden.                        Handelskammern Einigungsstellen zur Beilegung von","1418               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 7. Juli 2004\nbürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch        (9) Durch die Anrufung der Einigungsstelle wird die\nauf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird (Eini-        Verjährung in gleicher Weise wie durch Klageerhebung\ngungsstellen).                                               gehemmt. Kommt ein Vergleich nicht zustande, so ist der\nZeitpunkt, zu dem das Verfahren beendet ist, von der\n(2) Die Einigungsstellen sind mit einer vorsitzenden      Einigungsstelle festzustellen. Die vorsitzende Person hat\nPerson, die die Befähigung zum Richteramt nach dem           dies den Parteien mitzuteilen.\nDeutschen Richtergesetz hat, und beisitzenden Per-\nsonen zu besetzen. Als beisitzende Personen werden im           (10) Ist ein Rechtsstreit der in Absatz 3 Satz 2 bezeich-\nFalle einer Anrufung durch eine nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 zur    neten Art ohne vorherige Anrufung der Einigungsstelle\nGeltendmachung eines Unterlassungsanspruchs be-              anhängig gemacht worden, so kann das Gericht auf\nrechtigte qualifizierte Einrichtung Unternehmer und Ver-     Antrag den Parteien unter Anberaumung eines neuen\nbraucher in gleicher Anzahl tätig, sonst mindestens zwei     Termins aufgeben, vor diesem Termin die Einigungsstelle\nsachverständige Unternehmer. Die vorsitzende Person          zur Herbeiführung eines gütlichen Ausgleichs anzurufen.\nsoll auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts erfahren           In dem Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einst-\nsein. Die beisitzenden Personen werden von der vorsit-       weiligen Verfügung ist diese Anordnung nur zulässig,\nzenden Person für den jeweiligen Streitfall aus einer all-   wenn der Gegner zustimmt. Absatz 8 ist nicht anzuwen-\njährlich für das Kalenderjahr aufzustellenden Liste beru-    den. Ist ein Verfahren vor der Einigungsstelle anhängig,\nfen. Die Berufung soll im Einvernehmen mit den Parteien      so ist eine erst nach Anrufung der Einigungsstelle erho-\nerfolgen. Für die Ausschließung und Ablehnung von Mit-       bene Klage des Antragsgegners auf Feststellung, dass\ngliedern der Einigungsstelle sind die §§ 41 bis 43 und       der geltend gemachte Anspruch nicht bestehe, nicht\n§ 44 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung entsprechend       zulässig.\nanzuwenden. Über das Ablehnungsgesuch entscheidet\n(11) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\ndas für den Sitz der Einigungsstelle zuständige Land-\nRechtsverordnung die zur Durchführung der vorstehen-\ngericht (Kammer für Handelssachen oder, falls es an einer\nden Bestimmungen und zur Regelung des Verfahrens vor\nsolchen fehlt, Zivilkammer).\nden Einigungsstellen erforderlichen Vorschriften zu erlas-\n(3) Die Einigungsstellen können bei bürgerlichen          sen, insbesondere über die Aufsicht über die Einigungs-\nRechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch auf Grund        stellen, über ihre Besetzung unter angemessener Betei-\ndieses Gesetzes geltend gemacht wird, angerufen wer-         ligung der nicht den Industrie- und Handelskammern\nden, wenn der Gegner zustimmt. Soweit die Wett-              angehörenden Unternehmern (§ 2 Abs. 2 bis 6 des Geset-\nbewerbshandlungen Verbraucher betreffen, können die          zes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie-\nEinigungsstellen von jeder Partei zu einer Aussprache mit    und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt\ndem Gegner über den Streitfall angerufen werden; einer       Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten berei-\nZustimmung des Gegners bedarf es nicht.                      nigten Fassung) und über die Vollstreckung von Ord-\nnungsgeldern sowie Bestimmungen über die Erhebung\n(4) Für die Zuständigkeit der Einigungsstellen ist § 14   von Auslagen durch die Einigungsstelle zu treffen. Bei der\nentsprechend anzuwenden.                                     Besetzung der Einigungsstellen sind die Vorschläge der\nfür ein Bundesland errichteten, mit öffentlichen Mitteln\n(5) Die der Einigungsstelle vorsitzende Person kann\ngeförderten Verbraucherzentralen zur Bestimmung der in\ndas persönliche Erscheinen der Parteien anordnen.\nAbsatz 2 Satz 2 genannten Verbraucher zu berücksich-\nGegen eine unentschuldigt ausbleibende Partei kann die\ntigen.\nEinigungsstelle ein Ordnungsgeld festsetzen. Gegen die\nAnordnung des persönlichen Erscheinens und gegen die\nFestsetzung des Ordnungsgeldes findet die sofortige\nBeschwerde nach den Vorschriften der Zivilprozessord-                                 Kapitel 4\nnung an das für den Sitz der Einigungsstelle zuständige\nLandgericht (Kammer für Handelssachen oder, falls es an                           Strafvorschriften\neiner solchen fehlt, Zivilkammer) statt.\n(6) Die Einigungsstelle hat einen gütlichen Ausgleich                                  § 16\nanzustreben. Sie kann den Parteien einen schriftlichen,                          Strafbare Werbung\nmit Gründen versehenen Einigungsvorschlag machen.\nDer Einigungsvorschlag und seine Begründung dürfen              (1) Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders\nnur mit Zustimmung der Parteien veröffentlicht werden.       günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Be-\nkanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen grö-\n(7) Kommt ein Vergleich zustande, so muss er in einem     ßeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre\nbesonderen Schriftstück niedergelegt und unter Angabe        Angaben irreführend wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu\ndes Tages seines Zustandekommens von den Mitglie-            zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\ndern der Einigungsstelle, welche in der Verhandlung mit-\ngewirkt haben, sowie von den Parteien unterschrieben            (2) Wer es im geschäftlichen Verkehr unternimmt, Ver-\nwerden. Aus einem vor der Einigungsstelle geschlos-          braucher zur Abnahme von Waren, Dienstleistungen oder\nsenen Vergleich findet die Zwangsvollstreckung statt;        Rechten durch das Versprechen zu veranlassen, sie wür-\n§ 797a der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzu-        den entweder vom Veranstalter selbst oder von einem\nwenden.                                                      Dritten besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere\nzum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die\n(8) Die Einigungsstelle kann, wenn sie den geltend        ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile\ngemachten Anspruch von vornherein für unbegründet            für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer\noder sich selbst für unzuständig erachtet, die Einleitung    erlangen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jah-\nvon Einigungsverhandlungen ablehnen.                         ren oder mit Geldstrafe bestraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 7. Juli 2004              1419\n§ 17                               ren öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Ein-\nschreiten von Amts wegen für geboten hält.\nVerrat von Geschäfts-\nund Betriebsgeheimnissen                          (4) § 5 Nr. 7 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.\n(1) Wer als eine bei einem Unternehmen beschäftigte\nPerson ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihr                                       § 19\nim Rahmen des Dienstverhältnisses anvertraut worden                         Verleiten und Erbieten zum Verrat\noder zugänglich geworden ist, während der Geltungs-\ndauer des Dienstverhältnisses unbefugt an jemand zu               (1) Wer zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigen-\nZwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten              nutz jemanden zu bestimmen versucht, eine Straftat\neines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unter-      nach § 17 oder § 18 zu begehen oder zu einer solchen\nnehmens Schaden zuzufügen, mitteilt, wird mit Freiheits-       Straftat anzustiften, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei\nstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.        Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Ebenso wird bestraft, wer zu Zwecken des Wett-             (2) Ebenso wird bestraft, wer zu Zwecken des Wett-\nbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in        bewerbs oder aus Eigennutz sich bereit erklärt oder das\nder Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden              Erbieten eines anderen annimmt oder mit einem anderen\nzuzufügen,                                                     verabredet, eine Straftat nach § 17 oder § 18 zu begehen\noder zu ihr anzustiften.\n1. sich ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis durch\n(3) § 31 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.\na) Anwendung technischer Mittel,\n(4) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn,\nb) Herstellung einer verkörperten Wiedergabe des           dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonde-\nGeheimnisses oder                                      ren öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Ein-\nc) Wegnahme einer Sache, in der das Geheimnis ver-         schreiten von Amts wegen für geboten hält.\nkörpert ist,                                              (5) § 5 Nr. 7 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.\nunbefugt verschafft oder sichert oder\n2. ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das er durch\neine der in Absatz 1 bezeichneten Mitteilungen oder\nKapitel 5\ndurch eine eigene oder fremde Handlung nach Num-                             Schlussbestimmungen\nmer 1 erlangt oder sich sonst unbefugt verschafft oder\ngesichert hat, unbefugt verwertet oder jemandem mit-\n§ 20\nteilt.\nÄnderungen\n(3) Der Versuch ist strafbar.\nanderer Rechtsvorschriften\n(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Frei-\n(1) § 3 des Lebensmittelspezialitätengesetzes vom\nheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Ein beson-\n29. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1814), das zuletzt durch Arti-\nders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter\nkel 36 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I\n1. gewerbsmäßig handelt,                                       S. 2304) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n2. bei der Mitteilung weiß, dass das Geheimnis im Aus-         1. In Absatz 1 wird die Angabe „§ 13 Abs. 2“ durch die\nland verwertet werden soll, oder                               Angabe „ § 8 Abs. 3“ ersetzt.\n3. eine Verwertung nach Absatz 2 Nr. 2 im Ausland selbst       2. In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 852 Abs. 2“\nvornimmt.                                                      durch die Angabe „§ 203“ ersetzt.\n(5) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn,         (2) In § 95 Abs. 1 Nr. 5 des Gerichtsverfassungsgeset-\ndass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonde-            zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai\nren öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Ein-    1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2 des\nschreiten von Amts wegen für geboten hält.                     Gesetzes vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1354) geändert\nworden ist, werden die Wörter „mit Ausnahme der An-\n(6) § 5 Nr. 7 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.      sprüche der letzten Verbraucher aus § 13a des Gesetzes\ngegen den unlauteren Wettbewerb, soweit nicht ein bei-\n§ 18                               derseitiges Handelsgeschäft nach Absatz 1 Nr. 1 gege-\nben ist“ gestrichen.\nVerwertung von Vorlagen\n(3) In § 374 Abs. 1 Nr. 7 der Strafprozessordnung in der\n(1) Wer die ihm im geschäftlichen Verkehr anvertrauten\nFassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I\nVorlagen oder Vorschriften technischer Art, insbesondere\nS. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes\nZeichnungen, Modelle, Schablonen, Schnitte, Rezepte,\nvom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1354) geändert worden ist,\nzu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz un-\nwird die Angabe „§§ 4, 6c, 15, 17, 18 und 20“ durch die\nbefugt verwertet oder jemandem mitteilt, wird mit Frei-\nAngabe „§§ 16 bis 19“ ersetzt.\nheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe be-\nstraft.                                                           (4) Das Unterlassungsklagengesetz in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I\n(2) Der Versuch ist strafbar.\nS. 3422, 4346), zuletzt geändert durch Artikel 8 des\n(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn,      Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), wird\ndass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonde-            wie folgt geändert:","1420                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 7. Juli 2004\n1. In § 3 Abs. 1 wird die Nummer 2 wie folgt gefasst:            (9) Die Preisangabenverordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I\n„2. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerbli-       S. 4197) wird wie folgt geändert:\ncher oder selbständiger beruflicher Interessen,\nsoweit sie insbesondere nach ihrer personellen,      1. § 1 wird wie folgt geändert:\nsachlichen und finanziellen Ausstattung imstande         a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „unabhängig\nsind, ihre satzungsgemäßen Aufgaben der Verfol-              von einer Rabattgewährung“ gestrichen.\ngung gewerblicher oder selbständiger beruflicher\nb) Absatz 2 Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:\nInteressen tatsächlich wahrzunehmen, und, bei\nKlagen nach § 2, soweit ihnen eine erhebliche                „Fallen zusätzlich Liefer- und Versandkosten an, so\nZahl von Unternehmern angehört, die Waren oder                ist deren Höhe anzugeben. Soweit die vorherige\nDienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf            Angabe dieser Kosten in bestimmten Fällen nicht\ndemselben Markt vertreiben und der Anspruch                  möglich ist, sind die näheren Einzelheiten der\neine Handlung betrifft, die die Interessen ihrer Mit-         Berechnung anzugeben, aufgrund derer der Letzt-\nglieder berührt und die geeignet ist, den Wett-              verbraucher die Höhe leicht errechnen kann.“\nbewerb nicht unerheblich zu verfälschen;“.            2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „unabhängig\nvon einer Rabattgewährung“ gestrichen.\n2. In § 5 wird die Angabe „die §§ 23a, 23b und 25“ durch\ndie Angabe „§ 12 Abs. 1, 2 und 4“ ersetzt.                3. In § 5 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2“ durch\ndie Angabe „§ 1 Abs. 3“ ersetzt.\n3. In § 9 werden in der Nummer 2 nach dem Wort „ver-\n4. In § 6 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „(§ 1 Abs. 4)“\nwendet“ die Wörter „oder empfohlen“ und in Num-\ndurch die Angabe „(§ 1 Abs. 5)“ ersetzt.\nmer 3 nach dem Wort „Verwendung“ die Wörter „oder\nEmpfehlung“ eingefügt.                                    5. § 7 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:\n4. In § 12 wird die Angabe „§ 27a“ durch die Angabe                  „(4) Kann in Gaststätten- und Beherbergungs-\n„§ 15“ ersetzt.                                               betrieben eine Telekommunikationsanlage benutzt\nwerden, so ist der bei Benutzung geforderte Preis je\n5. In § 13a Satz 2 ist die Angabe „§ 13 Abs. 7“ durch die         Minute oder je Benutzung in der Nähe der Telekom-\nAngabe „§ 8 Abs. 5 Satz 1“ zu ersetzen.                       munikationsanlage anzugeben.“\n(5) Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I          6. § 9 wird wie folgt geändert:\nS. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682), zuletzt geändert          a) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:\ndurch Artikel 4 Abs. 44 des Gesetzes vom 5. Mai 2004                     „(2) § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 sind nicht anzu-\n(BGBl. I S. 718), wird wie folgt geändert:                            wenden auf individuelle Preisnachlässe sowie auf\n1. In § 55 Abs. 2 Nr. 3, § 128 Abs. 1 und § 135 Abs. 1 wird           nach Kalendertagen zeitlich begrenzte und durch\ndie Angabe „§ 13 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 8                    Werbung bekannt gemachte generelle Preisnach-\nAbs. 3“ ersetzt.                                                  lässe.“\nb) Absatz 5 Nr. 1 wird aufgehoben und die bisherigen\n2. In § 141 wird die Angabe „§ 24“ durch die Angabe                   Nummern 2, 3 und 4 werden die neuen Num-\n„§ 14“ ersetzt.                                                   mern 1, 2 und 3.\n(6) In § 301 Abs. 2 des Strafgesetzbuches in der Fas-       7. § 11 wird aufgehoben.\nsung der Bekanntmachung vom 13. November 1998\n(BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes                                § 21\nvom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007) geändert wor-\nRückkehr\nden ist, wird die Angabe „§ 13 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4“ durch\nzum einheitlichen Verordnungsrang\ndie Angabe „§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 4“ ersetzt.\nDie auf § 20 Abs. 8 und 9 beruhenden Teile der dort\n(7) § 9 des Rindfleischetikettierungsgesetzes vom           genannten Verordnungen können auf Grund der ein-\n26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), das zuletzt durch Arti-    schlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung\nkel 162 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I         geändert werden.\nS. 2304) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In Absatz 1 wird die Angabe „§ 13 Abs. 2“ durch die                                     § 22\nAngabe „§ 8 Abs. 3“ ersetzt.                                             Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n2. In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 852 Abs. 2“             Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\ndurch die Angabe „§ 203“ ersetzt.                         Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz gegen den unlauteren\nWettbewerb in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\n(8) In § 1 der Unterlassungsklageverordnung vom             rungsnummer 43-1, veröffentlichten bereinigten Fas-\n3. Juli 2002 (BGBl. I S. 2565) wird die Angabe „§ 13          sung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom\nAbs. 7“ durch die Angabe „§ 8 Abs. 5 Satz 1“ ersetzt.         23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), außer Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 7. Juli 2004                1421\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 3. Juli 2004\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nWo l f g a n g C l e m e n t\nDie Bundesministerin\nf ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t\nRenate Künast"]}