{"id":"bgbl1-2004-32-1","kind":"bgbl1","year":2004,"number":32,"date":"2004-07-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/32#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-32-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_32.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Neuordnung der Gebühren in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen (Handelsregistergebühren-Neuordnungsgesetz  HRegGebNeuOG)","law_date":"2004-07-03T00:00:00Z","page":1410,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["1410              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 7. Juli 2004\nGesetz\nzur Neuordnung der Gebühren in\nHandels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen\n(Handelsregistergebühren-Neuordnungsgesetz – HRegGebNeuOG)\nVom 3. Juli 2004\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:             register einzutragende Geldbetrag, bei Änderung\nbereits eingetragener Geldbeträge der Unter-\nschiedsbetrag:\nArtikel 1\n1. erste Anmeldung einer Kapitalgesellschaft; ein in\nÄnderung der Kostenordnung                              der Satzung einer Aktiengesellschaft oder einer\nDie Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,            Kommanditgesellschaft auf Aktien bestimmtes\nGliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten                genehmigtes Kapital ist dem Grundkapital hinzu-\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 29 des                zurechnen;\nGesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie folgt\ngeändert:                                                        2. erste Anmeldung eines Versicherungsvereins auf\nGegenseitigkeit;\n1. Die §§ 26, 26a und 27 werden aufgehoben.                     3. Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals\neiner Gesellschaft mit beschränkter Haftung;\n2. § 29 wird wie folgt gefasst:\n4. Beschluss der Hauptversammlung einer Aktien-\n„§ 29                                  gesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft\nSonstige                                  auf Aktien über\nAnmeldungen zu einem Register,\na) Maßnahmen der Kapitalbeschaffung (§§ 182\nEintragungen in das Vereinsregister,\nbis 221 des Aktiengesetzes); dem Beschluss\nBeurkundung von sonstigen Beschlüssen\nüber die genehmigte Kapitalerhöhung steht\nFür sonstige Anmeldungen zu einem Register, für                   der Beschluss über die Verlängerung der Frist,\nEintragungen in das Vereinsregister und bei der                      innerhalb derer der Vorstand das Kapital erhö-\nBeurkundung von Beschlüssen (§ 47) bestimmt sich                     hen kann, gleich;\nder Geschäftswert, wenn der Gegenstand keinen be-\nstimmten Geldwert hat, nach § 30 Abs. 2. Die §§ 41a              b) Maßnahmen der Kapitalherabsetzung (§§ 222\nund 41b bleiben unberührt.“                                          bis 240 des Aktiengesetzes);\n5. erste Anmeldung einer Kommanditgesellschaft;\n3. § 31a Satz 1 wird wie folgt gefasst:                             maßgebend ist die Summe der Kommanditein-\n„Ein Notar, der in einer Angelegenheit der freiwilligen          lagen; hinzuzurechnen sind 25 000 Euro für den\nGerichtsbarkeit einen Antrag bei Gericht einreicht,              ersten und 12 500 Euro für jeden weiteren persön-\nhat Umstände und Anhaltspunkte mitzuteilen, die bei              lich haftenden Gesellschafter;\nseiner Kostenberechnung zu einem Abweichen des\n6. Eintritt eines Kommanditisten in eine bestehende\nGeschäftswerts vom Einheitswert geführt haben und\nPersonenhandelsgesellschaft oder Ausscheiden\nfür die von dem Gericht zu erhebenden Gebühren\neines Kommanditisten; ist ein Kommanditist als\nvon Bedeutung sind.“\nNachfolger eines anderen, ein bisher persönlich\nhaftender Gesellschafter als Kommanditist oder\n4. In § 38 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 313 des Bür-            ein bisheriger Kommanditist als persönlich haf-\ngerlichen Gesetzbuchs“ durch die Angabe „§ 311b                  tender Gesellschafter einzutragen, ist die einfa-\nAbs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ ersetzt.                    che Kommanditeinlage maßgebend;\n5. Nach § 41 werden folgende §§ 41a bis 41c eingefügt:          7. Erhöhung oder Herabsetzung einer Kommandit-\neinlage.\n„§ 41a\nGeschäftswert bei                             (2) Bei sonstigen Anmeldungen bestimmt sich der\nAnmeldungen zum Handelsregister                     Geschäftswert nach den Absätzen 3 bis 6.\n(1) Bei den folgenden Anmeldungen zum Han-                   (3) Der Geschäftswert beträgt bei der ersten An-\ndelsregister ist Geschäftswert der in das Handels-           meldung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 7. Juli 2004             1411\n1. eines Einzelkaufmanns 25 000 Euro;                          setzen. Bei Abspaltungen oder Ausgliederungen ist\nder Wert des übergehenden Aktivvermögens maß-\n2. einer offenen Handelsgesellschaft mit zwei Ge-\ngebend.\nsellschaftern 37 500 Euro; hat die Gesellschaft\nmehr als zwei Gesellschafter, erhöht sich der Wert            (3) Werden in einer Verhandlung mehrere Be-\nfür den dritten und jeden weiteren Gesellschafter          schlüsse beurkundet, so gilt § 44 entsprechend. Dies\num jeweils 12 500 Euro;                                    gilt auch, wenn Beschlüsse, deren Gegenstand kei-\nnen bestimmten Geldwert hat, und andere Beschlüs-\n3. einer juristischen Person (§ 33 des Handelsge-\nse zusammentreffen. Mehrere Wahlen oder Wahlen\nsetzbuchs) 50 000 Euro.\nzusammen mit Beschlüssen über die Entlastung der\n(4) Bei einer späteren Anmeldung beträgt der Ge-            Verwaltungsträger gelten als ein Beschluss.\nschäftswert, wenn diese\n(4) Der Wert von Beschlüssen der in Absatz 1\n1. eine Kapitalgesellschaft betrifft, 1 Prozent des            bezeichneten Art beträgt, auch wenn in einer Ver-\neingetragenen Grund- oder Stammkapitals, min-              handlung mehrere Beschlüsse beurkundet werden,\ndestens 25 000 Euro;                                       in keinem Fall mehr als 500 000 Euro.“\n2. einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit\nbetrifft, 50 000 Euro;                                  6. § 79 wird wie folgt gefasst:\n3. eine        Personenhandelsgesellschaft      betrifft,                               „§ 79\n25 000 Euro; bei Eintritt oder Ausscheiden von\nmehr als zwei persönlich haftenden Gesellschaf-                                  Gebühren\ntern sind als Wert 12 500 Euro für jeden eintreten-                  für Eintragungen in das Handels-,\nden und ausscheidenden Gesellschafter anzu-                    Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister\nnehmen;                                                       (1) Für Eintragungen in das Handels-, Partner-\n4. einen Einzelkaufmann oder eine juristische Per-             schafts- oder Genossenschaftsregister, für Fälle der\nson (§ 33 des Handelsgesetzbuchs) betrifft,                Zurücknahme oder Zurückweisung von Anmeldun-\n25 000 Euro.                                               gen zu diesen Registern sowie für die Entgegennah-\nme, Prüfung und Aufbewahrung der zum Handels-\n(5) Betrifft die Anmeldung eine Zweigniederlas-             oder Genossenschaftsregister einzureichenden Un-\nsung, so beträgt der Geschäftswert die Hälfte des              terlagen und für die Bekanntmachung von Verträgen\nnach den Absätzen 1, 3 oder 4 bestimmten Wertes.               oder Vertragsentwürfen nach dem Umwandlungs-\nHat das Unternehmen mehrere Zweigniederlassun-                 gesetz werden Gebühren nur aufgrund einer Rechts-\ngen, so ist der Wert für jede Zweigniederlassung               verordnung nach § 79a erhoben.\ndurch Teilung des nach Satz 1 bestimmten Betrages\ndurch die Anzahl der eingetragenen Zweigniederlas-                (2) Zur Zahlung der Gebühr für die Entgegen-\nsungen zu ermitteln; bei der Anmeldung der ersten              nahme, Prüfung und Aufbewahrung der zum Han-\nEintragung von Zweigniederlassungen sind diese                 dels- oder Genossenschaftsregister einzureichenden\nmitzurechnen. Der Wert nach den vorstehenden Sät-              Unterlagen und der Kosten für die Bekanntmachung\nzen beträgt mindestens 12 500 Euro.                            von Verträgen oder Vertragsentwürfen nach dem\nUmwandlungsgesetz ist das einreichende Unterneh-\n(6) Ist eine Anmeldung nur deshalb erforderlich,            men verpflichtet.“\nweil sich der Ortsname geändert hat, oder handelt es\nsich um eine ähnliche Anmeldung, die für das Unter-\nnehmen keine wirtschaftliche Bedeutung hat, so              7. Nach § 79 wird folgender § 79a eingefügt:\nbeträgt der Geschäftswert 3 000 Euro.\n„§ 79a\n§ 41b\nVerordnungsermächtigung\nGeschäftswert bei\nAnmeldungen zum Partnerschaftsregister                      Das Bundesministerium der Justiz bestimmt\ndurch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des\nFür Anmeldungen zum Partnerschaftsregister gilt             Bundesrates bedarf, Gebühren für Eintragungen in\n§ 41a, soweit er auf die offene Handelsgesellschaft            das Handels-, Partnerschafts- oder Genossen-\nAnwendung findet, entsprechend.                                schaftsregister, für Fälle der Zurücknahme oder\n§ 41c                                Zurückweisung von Anmeldungen zu diesen Regis-\ntern sowie für die Entgegennahme, Prüfung und Auf-\nBeschlüsse von                            bewahrung der zum Handels- oder Genossen-\nOrganen bestimmter Gesellschaften                    schaftsregister einzureichenden Unterlagen und für\ndie Bekanntmachung von Verträgen oder Vertrags-\n(1) § 41a Abs. 4 gilt entsprechend für Beschlüsse\nentwürfen nach dem Umwandlungsgesetz. Die Höhe\nvon Organen von Kapital- oder Personenhandels-\nder Gebühren richtet sich nach den auf die Amts-\ngesellschaften, Versicherungsvereinen auf Gegen-\nhandlungen entfallenden durchschnittlichen Perso-\nseitigkeit oder juristischen Personen (§ 33 des Han-\nnal- und Sachkosten; Gebühren für Fälle der Zurück-\ndelsgesetzbuchs), deren Gegenstand keinen be-\nnahme oder Zurückweisung von Anmeldungen kön-\nstimmten Geldwert hat.\nnen jedoch durch pauschale Ab- oder Zuschläge auf\n(2) Beschlüsse nach dem Umwandlungsgesetz                   die für die entsprechenden Eintragungen zu erhe-\nsind mit dem Wert des Aktivvermögens des übertra-              benden Gebühren bestimmt werden. Die auf gebüh-\ngenden oder formwechselnden Rechtsträgers anzu-                renfreie Eintragungen entfallenden Personal- und","1412               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 7. Juli 2004\nSachkosten können bei der Höhe der für andere Ein-       12. In § 162 werden in der Überschrift die Wörter „im\ntragungen festzusetzenden Gebühren berücksichtigt             Land Berlin“ gestrichen.\nwerden.“\n13. Nach § 163 wird folgender § 164 angefügt:\n8. Die §§ 82 und 83 werden aufgehoben.\n„§ 164\n9. § 86 wird wie folgt geändert:\nZusätzliche Übergangsvorschriften\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                               aus Anlass des Inkrafttretens des\n„§ 86                                Handelsregistergebühren-Neuordnungsgesetzes\nAnmeldungen und Anträge“.                        (1) Die vor dem Tag des Inkrafttretens einer\nRechtsverordnung nach § 79a fällig gewordenen Ge-\nb) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.               bühren für alle eine Gesellschaft oder Partnerschaft\nc) Absatz 2 wird aufgehoben.                                  betreffenden Eintragungen in das Handels- und das\nPartnerschaftsregister sind der Höhe nach durch die\nin dieser Rechtsverordnung bestimmten Gebühren-\n10. § 88 wird wie folgt gefasst:                                  beträge begrenzt, soweit diese an ihre Stelle treten.\n„§ 88                                Dabei sind die Maßgaben in Anlage I Kapitel III\nSachgebiet A Abschnitt III Nr. 20 Buchstabe a\nLöschungsverfahren, Auflösungsverfahren                 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990\n(1) Für Löschungen nach den §§ 159 und 161 des             (BGBl. 1990 II S. 885, 935, 940) in Verbindung mit\nGesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen            der Ermäßigungssatz-Anpassungsverordnung vom\nGerichtsbarkeit werden keine Gebühren erhoben.                15. April 1996 (BGBl. I S. 604) in dem in Artikel 3\ndes Einigungsvertrages genannten Gebiet bis zum\n(2) Für die Zurückweisung des Widerspruchs                 28. Februar 2002 und in dem in Artikel 1 Abs. 1 des\ngegen eine angedrohte Löschung in den Fällen der              Einigungsvertrages genannten Gebiet bis zum\n§§ 141 bis 144, 147 Abs. 1, §§ 159, 160b Abs. 1               30. Juni 2004 entsprechend anzuwenden. Die\nund § 161 des Gesetzes über die Angelegenheiten               Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit Ansprüche auf\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit und für die Zurück-          Rückerstattung von Gebühren zum Zeitpunkt des\nweisung des Widerspruchs gegen eine Aufforderung              Inkrafttretens dieser Rechtsverordnung bereits ver-\nnach § 144a oder § 144b des Gesetzes über die                 jährt sind.\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird\ndas Doppelte der vollen Gebühr erhoben. Das Glei-                (2) Rückerstattungsansprüche, die auf der Ge-\nche gilt für die Verwerfung oder Zurückweisung der            bührenbegrenzung nach Absatz 1 beruhen, können\nBeschwerde gegen die Zurückweisung des Wider-                 nur im Wege der Erinnerung geltend gemacht wer-\nspruchs. Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 30            den, es sei denn, die dem Rückerstattungsanspruch\nAbs. 2.“                                                      zugrunde liegende Zahlung erfolgte aufgrund eines\nvorläufigen Kostenansatzes. Eine gerichtliche Ent-\n11. Nach § 131b wird folgender § 131c eingefügt:                  scheidung über den Kostenansatz steht der Ein-\nlegung einer Erinnerung insoweit nicht entgegen, als\n„§ 131c                               der Rückerstattungsanspruch auf der Gebührenbe-\nBeschwerden                             grenzung nach Absatz 1 beruht.\nin bestimmten Registersachen                        (3) § 17 Abs. 2 findet in der ab 1. Juli 2004 gelten-\n(1) Für das Verfahren über Beschwerden gegen               den Fassung auf alle Rückerstattungsansprüche An-\nEntscheidungen, die sich auf solche Tätigkeiten des           wendung, die auf der Gebührenbegrenzung nach\nRegistergerichts beziehen, für die Gebühren auf-              Absatz 1 beruhen. Rückerstattungsansprüche nach\ngrund einer Rechtsverordnung nach § 79a zu erhe-              Absatz 1, die auf Zahlungen beruhen, die aufgrund\nben sind, wird das Doppelte der Gebühr erhoben, die           eines vorläufigen Kostenansatzes geleistet worden\nin der Rechtsverordnung für die Zurückweisung der             sind, verjähren frühestens in vier Jahren nach Ablauf\nAnmeldung vorgesehen ist, wenn die Beschwerde                 des Kalenderjahrs, in dem der endgültige Kosten-\nverworfen oder zurückgewiesen wird. Wird die                  ansatz dem Kostenschuldner mitgeteilt worden ist.“\nBeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückge-\nwiesen, wird das Doppelte der Gebühr erhoben, die\nin der Rechtsverordnung für die Zurückweisung die-\nses Teils der Anmeldung vorgesehen ist.                                            Artikel 2\n(2) Wird die Beschwerde zurückgenommen, be-                           Änderung des Einführungs-\nvor eine Entscheidung über sie ergangen ist, wird                   gesetzes zum Handelsgesetzbuche\ndas Doppelte der Gebühr erhoben, die in einer\nRechtsverordnung nach § 79a für die Zurücknahme             Artikel 45 des Einführungsgesetzes zum Handels-\nder Anmeldung vorgesehen ist. Wird die Beschwerde        gesetzbuche in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\nnur teilweise zurückgenommen, wird das Doppelte          rungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fas-\nder Gebühr erhoben, die in der Rechtsverordnung für      sung, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom\ndie Zurücknahme dieses Teils der Anmeldung vorge-        1. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2446) geändert worden ist,\nsehen ist.“                                              wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 7. Juli 2004               1413\n1. Absatz 2 wird aufgehoben.                                   Hindernis entgegen, so hat der Richter innerhalb dersel-\nben Frist zu verfügen; liegt ein nach § 23 einzuholendes\n2. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt          Gutachten bis dahin nicht vor, so ist dies dem Antragstel-\ngeändert:                                                  ler unverzüglich mitzuteilen. Der Richter entscheidet\nauch über die erforderlichen Bekanntmachungen.“\nDie Wörter „und für die Eintragung in das Handels-\nregister“ werden gestrichen und die Angabe „§ 26\nAbs. 1 Nr. 3 oder 4“ wird durch die Angabe „§ 41a\nAbs. 1 Nr. 3 oder Nr. 4“ ersetzt.                                                    Artikel 4\nRückkehr\nArtikel 3                                       zum einheitlichen Verordnungsrang\nÄnderung                                 Die auf Artikel 3 beruhenden Teile der Handelsregister-\nder Handelsregisterverordnung                     verordnung können auf Grund der Ermächtigung des\n§ 125 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegen-\n§ 25 Abs. 1 der Handelsregisterverordnung in der im\nheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch Rechtsver-\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-20,\nordnung geändert werden.\nveröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch\nArtikel 1 der Verordnung vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I\nS. 3688) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\n„(1) Auf die Anmeldung zur Eintragung, auf Gesuche                                    Artikel 5\nund Anträge verfügt der Richter. Über die Eintragung ist                               Inkrafttreten\nspätestens einen Monat nach Eingang der Anmeldung\nbei Gericht zu entscheiden. Ist eine Anmeldung zur Ein-           Artikel 1 Nr. 7 (§ 79a der Kostenordnung) tritt am Tag\ntragung in das Handelsregister unvollständig oder steht        nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses\nder Eintragung ein durch den Antragsteller behebbares          Gesetz am 1. Dezember 2004 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 3. Juli 2004\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}