{"id":"bgbl1-2004-31-6","kind":"bgbl1","year":2004,"number":31,"date":"2004-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/31#page=45","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-31-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_31.pdf#page=45","order":6,"title":"Verordnung zum Zweiten Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat","law_date":"2004-06-23T00:00:00Z","page":1393,"pdf_page":45,"num_pages":11,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2004             1393\nVerordnung\nzum Zweiten Gesetz zur Vereinfachung\nder Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat\nVom 23. Juni 2004\nAuf Grund des § 13 des Drittelbeteiligungsgesetzes                                       Te i l 1\nvom 18. Mai 2004 (BGBl. I S. 974) verordnet die Bundes-\nregierung:                                                                                 Wahl\nKapitel 1\nArtikel 1\nWahl durch die\nVerordnung                                      Arbeitnehmer eines Betriebs\nzur Wahl der Aufsichtsrats-\nmitglieder der Arbeitnehmer\nAbschnitt 1\nnach dem Drittelbeteiligungsgesetz\n(Wahlordnung zum                                               Einleitung der Wahl\nDrittelbeteiligungsgesetz – WODrittelbG)\n§1\nInhaltsübersicht                                       Mitteilung des Unternehmens\n§§\nDas zur gesetzlichen Vertretung berufene Organ eines\nTeil 1 Wahl                                                     Unternehmens, dessen Aufsichtsrat nach § 1 des Geset-\nKapitel 1 Wahl durch die Arbeitnehmer eines Betriebs            zes Arbeitnehmervertreter angehören müssen, teilt dem\nAbschnitt 1 Einleitung der Wahl                      1– 6     Betriebsrat oder, soweit ein solcher nicht besteht, den\nAbschnitt 2 Wahlvorschläge                           7 – 12   Arbeitnehmern spätestens 14 Wochen vor dem voraus-\nsichtlichen Beginn der Amtszeit der zu wählenden Auf-\nAbschnitt 3 Stimmabgabe                             13 – 15\nsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer mit, dass Arbeit-\nAbschnitt 4 Schriftliche Stimmabgabe                16 – 17   nehmervertreter in den Aufsichtsrat zu wählen sind.\nAbschnitt 5 Stimmauszählung und Ergebnis            18 – 22   Dabei sind der voraussichtliche Beginn ihrer Amtszeit\nKapitel 2 Wahl durch die Arbeitnehmer mehrerer        23 – 31   sowie die Zahl der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder\nBetriebe oder mehrerer Unternehmen                   der Arbeitnehmer anzugeben. Die Wahl der Arbeitneh-\nTeil 2 Abberufung                                               mervertreter soll so durchgeführt werden, dass das Wahl-\nergebnis möglichst zwei Wochen vor dem voraussicht-\nKapitel 1 Abberufung durch die Arbeitnehmer eines     32 – 37\nBetriebs                                             lichen Beginn der Amtszeit feststeht.\nKapitel 2 Abberufung durch die Arbeitnehmer mehre-    38 – 41\nrer Betriebe oder mehrerer Unternehmen                                            §2\nTeil 3 Besondere Vorschriften bei Teilnahme von                                  Betriebswahlvorstand,\nArbeitnehmern eines Seebetriebs                                             Bildung und Zusammensetzung\nKapitel 1 Wahl                                        42 – 45      (1) Unverzüglich nach der in § 1 bezeichneten Mittei-\nKapitel 2 Abberufung                                  46 – 49   lung wird der Betriebswahlvorstand gebildet. Ihm obliegt\ndie Durchführung der Wahl und die Feststellung des\nTeil 4 Schlussbestimmungen                            50 – 51   Wahlergebnisses.","1394              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2004\n(2) Der Betriebswahlvorstand besteht aus drei Mitglie-        (4) Das Unternehmen hat den Betriebswahlvorstand\ndern. Der Betriebsrat kann die Zahl der Mitglieder erhö-      bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und\nhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der           ihm den erforderlichen Geschäftsbedarf zur Verfügung zu\nWahl erforderlich ist. Der Betriebswahlvorstand muss aus      stellen.\neiner ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen. Mitglie-\n(5) Der Betriebswahlvorstand soll dafür sorgen, dass\nder des Betriebswahlvorstands können nur Wahlberech-\nausländische Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache\ntigte des Betriebs sein. Im Betriebswahlvorstand sollen\nnicht mächtig sind, rechtzeitig und in geeigneter Weise\nFrauen und Männer entsprechend ihrem zahlenmäßigen\nüber den Anlass der Wahl sowie das Wahlverfahren\nVerhältnis im Betrieb vertreten sein.\nunterrichtet werden.\n(3) Für jedes Mitglied des Betriebswahlvorstands kann\nfür den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied be-                                    §4\nstellt werden.\nWählerliste\n(4) Die Mitglieder des Betriebswahlvorstands werden           (1) Der Betriebswahlvorstand stellt unverzüglich nach\nvom Betriebsrat bestellt. Besteht kein Betriebsrat oder       seiner Bildung eine Liste der Wahlberechtigten (Wähler-\nkommt der Betriebsrat seiner Verpflichtung zur Bestel-        liste) auf. Die Wahlberechtigten sollen in alphabetischer\nlung des Betriebswahlvorstands nicht spätestens zwei          Reihenfolge mit Familienname, Vorname, Geburtsdatum\nWochen nach der in § 1 bezeichneten Mitteilung nach,          aufgeführt werden. Die Wählerliste kann durch Einsatz\nso wird der Betriebswahlvorstand in einer Betriebsver-        der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommu-\nsammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen             nikationstechnik aufgestellt werden, wenn Vorkehrungen\ngewählt. Besteht auch eine nach § 117 Abs. 2 Satz 1 des       getroffen sind, damit nur der Betriebswahlvorstand\nBetriebsverfassungsgesetzes durch Tarifvertrag errich-        Änderungen in der Wählerliste vornehmen kann.\ntete Vertretung für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitneh-\nmer, so erfolgt die Bestellung gemeinsam mit dieser Ver-         (2) Das Unternehmen hat dem Betriebswahlvorstand\ntretung.                                                      alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen\nAuskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen\n(5) Der Betriebswahlvorstand teilt unverzüglich nach       zur Verfügung zu stellen.\nseiner Bildung dem Unternehmen schriftlich die Namen\nseiner Mitglieder und seine Betriebsanschrift mit.               (3) Der Betriebswahlvorstand berichtigt oder ergänzt\ndie Wählerliste unverzüglich, wenn ein Arbeitnehmer\n1. in den Betrieb eintritt oder aus ihm ausscheidet,\n§3\n2. das 18. Lebensjahr vollendet\nGeschäftsführung                         oder wenn sich in sonstiger Weise die Voraussetzungen,\ndes Betriebswahlvorstands                      auf denen eine Eintragung in die Wählerliste beruht,\nändern.\n(1) Der Betriebswahlvorstand wählt aus seiner Mitte\neinen Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter.          (4) Die Einsichtnahme in die Wählerliste, das Gesetz\nDer Betriebswahlvorstand kann sich eine schriftliche          und in diese Verordnung ist unverzüglich bis zum\nGeschäftsordnung geben. Er kann Wahlberechtigte als           Abschluss der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der\nWahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der Durchführung       Arbeitnehmer zu ermöglichen. Die zur Einsichtnahme\nder Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung heran-             bestimmte Wählerliste soll die Geburtsdaten der Wahl-\nziehen.                                                       berechtigten nicht enthalten. Die Einsichtnahme kann\ndurch Auslegung an geeigneter Stelle im Betrieb und\n(2) Der Betriebswahlvorstand fasst seine Beschlüsse        durch Einsatz der im Betrieb vorhandenen Informations-\nmit einfacher Stimmenmehrheit seiner Mitglieder. Über         und Kommunikationstechnik ermöglicht werden.\njede Sitzung des Betriebswahlvorstands ist eine Nieder-\nschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der             (5) Wahlberechtigt ist nur, wer in der Wählerliste ein-\nBeschlüsse enthält. Die Niederschrift ist vom Vorsitzen-      getragen ist.\nden und einem weiteren Mitglied des Betriebswahlvor-\nstands zu unterzeichnen. Dies gilt auch für Bekannt-                                       §5\nmachungen, Ausschreiben und weitere Niederschriften\ndes Betriebswahlvorstands.                                                       Wahlausschreiben,\nEinleitung der Wahl, Bekanntmachung\n(3) Bekanntmachungen können durch Aushang und                 (1) Spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der\ndurch Einsatz der im Betrieb vorhandenen Informations-        Stimmabgabe erlässt der Betriebswahlvorstand ein\nund Kommunikationstechnik erfolgen. Der Aushang               Wahlausschreiben. Mit Erlass des Wahlausschreibens ist\nerfolgt an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlbe-        die Wahl eingeleitet.\nrechtigten zugänglichen Stellen im Betrieb. Er ist in gut\nlesbarem Zustand zu erhalten. Der Einsatz der Informa-           (2) Das Wahlausschreiben muss folgende Angaben\ntions- und Kommunikationstechnik ist nur zulässig, wenn       enthalten:\nder Adressatenkreis dieser Bekanntmachungsform von\n1. das Datum seines Erlasses;\nder Bekanntmachung Kenntnis erlangen kann und Vor-\nkehrungen getroffen sind, damit nur der Betriebswahlvor-        2. wo und wie die Wahlberechtigten in die Wählerliste,\nstand Änderungen der Bekanntmachung vornehmen                      das Gesetz und diese Verordnung Einsicht nehmen\nkann.                                                              können;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2004                1395\n3. dass nur Arbeitnehmer wählen können, die in der                                       §6\nWählerliste eingetragen sind;\nEinspruch gegen die Wählerliste\n4. dass Einsprüche gegen die Wählerliste (§ 6) nur              (1) Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste\ninnerhalb von einer Woche seit dem Erlass des Wahl-       können innerhalb von einer Woche seit Erlass des Wahl-\nausschreibens schriftlich beim Betriebswahlvor-           ausschreibens schriftlich beim Betriebswahlvorstand\nstand eingelegt werden können; der letzte Tag der         eingelegt werden. Einsprüche gegen Berichtigungen und\nFrist ist anzugeben;                                      Ergänzungen der Wählerliste können innerhalb von einer\n5. dass Einsprüche gegen Berichtigung und Ergänzung          Woche seit der Berichtigung oder der Ergänzung ein-\nder Wählerliste nur innerhalb von einer Woche seit        gelegt werden.\nder Berichtigung oder der Ergänzung eingelegt wer-           (2) Über Einsprüche nach Absatz 1 entscheidet der\nden können;                                               Betriebswahlvorstand unverzüglich. Ist ein Einspruch\nbegründet, so wird die Wählerliste berichtigt. Der Be-\n6. die Zahl der zu wählenden Arbeitnehmervertreter;          triebswahlvorstand teilt die Entscheidung demjenigen,\nsoweit Arbeitnehmervertreter nach § 4 Abs. 2 des          der den Einspruch eingelegt hat, unverzüglich schriftlich\nGesetzes Arbeitnehmer des Unternehmens sein               mit.\nmüssen, ist hierauf hinzuweisen;\n(3) Die Wählerliste kann nach Ablauf der Einspruchs-\n7. dass die in § 105 Abs. 1 des Aktiengesetzes genann-       frist nur bei Schreibfehlern und offenbaren Unrichtig-\nten Personen nicht Mitglied des Aufsichtsrats sein        keiten oder in Erledigung rechtzeitig eingelegter Ein-\nkönnen;                                                   sprüche berichtigt werden.\n8. dass der Betriebsrat und die Arbeitnehmer innerhalb\nvon zwei Wochen seit dem Erlass des Wahlaus-\nschreibens Wahlvorschläge einreichen können; der                                   Abschnitt 2\nletzte Tag der Frist ist anzugeben;\nWahlvorschläge\n9. die Mindestzahl von Arbeitnehmern, von denen ein\ngültiger Wahlvorschlag der Arbeitnehmer unterzeich-                                   §7\nnet sein muss (§ 6 des Gesetzes);\nWahlvorschläge\n10. dass in jedem Wahlvorschlag für jeden Bewerber\njeweils ein Ersatzmitglied des Aufsichtsrats vorge-          (1) Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen\nschlagen werden kann;                                     des Betriebsrats und der Arbeitnehmer. Die Wahl-\nvorschläge sind innerhalb von zwei Wochen seit Erlass\n11. dass bei Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds auch das       des Wahlausschreibens schriftlich beim Betriebswahl-\nzusammen mit ihm vorgeschlagene Ersatzmitglied            vorstand einzureichen.\ngewählt ist;\n(2) Jeder Wahlvorschlag soll mindestens doppelt so\n12. dass die Stimmabgabe an die Wahlvorschläge ge-            viele Bewerber aufweisen, wie Aufsichtsratsmitglieder\nbunden ist und dass nur solche Wahlvorschläge             der Arbeitnehmer zu wählen sind. In jedem Wahl-\nberücksichtigt werden, die fristgerecht (Nummer 8)        vorschlag sind die einzelnen Bewerber unter Angabe von\neingereicht sind;                                         Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Art der\nBeschäftigung aufzuführen. Die schriftliche Zustimmung\n13. wo und wie die Wahlberechtigten von den Wahlvor-          der Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag und\nschlägen bis zum Abschluss der Stimmabgabe                ihre schriftliche Versicherung, dass sie im Fall ihrer Wahl\nKenntnis erlangen können;                                 die Wahl annehmen werden, sind beizufügen.\n14. Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe und der öffent-            (3) Wenn kein anderer Unterzeichner des Wahlvor-\nlichen Stimmauszählung;                                   schlags ausdrücklich als Vorschlagsvertreter bezeichnet\nist, wird der an erster Stelle Unterzeichnete als Vor-\n15. den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen         schlagsvertreter angesehen. Der Vorschlagsvertreter ist\nStimmabgabe sowie die Betriebsteile und Kleinst-          berechtigt und verpflichtet, dem Betriebswahlvorstand\nbetriebe, für die schriftliche Stimmabgabe nach § 16      die zur Beseitigung von Beanstandungen erforderlichen\nAbs. 3 Nr. 1 beschlossen ist und ob die schriftliche      Erklärungen abzugeben sowie Erklärungen und Ent-\nStimmabgabe nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 beschlossen            scheidungen des Betriebswahlvorstands entgegenzu-\nworden ist;                                               nehmen.\n16. dass Einsprüche, Wahlvorschläge und sonstige Er-             (4) Die Unterschrift eines Wahlberechtigten zählt nur\nklärungen gegenüber dem Betriebswahlvorstand              auf einem Wahlvorschlag. Hat ein Wahlberechtigter meh-\nabzugeben sind;                                           rere Wahlvorschläge unterzeichnet, so hat er auf Auffor-\nderung des Betriebswahlvorstands innerhalb einer ange-\n17. die Namen der Mitglieder und die Betriebsanschrift        messenen Frist, spätestens jedoch innerhalb von einer\ndes Betriebswahlvorstands.                                Woche zu erklären, welche Unterschrift er aufrechterhält.\nUnterbleibt die fristgerechte Erklärung, so wird sein\n(3) Der Betriebswahlvorstand macht das Wahlaus-             Name auf dem zuerst eingereichten Wahlvorschlag\nschreiben am Tag seines Erlasses bis zum Abschluss der        gezählt und auf den übrigen Wahlvorschlägen gestri-\nWahl der Aufsichtsratsmitglieder bekannt (§ 3 Abs. 3).        chen; sind mehrere Wahlvorschläge, die von demselben","1396              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2004\nWahlberechtigten unterschrieben sind, gleichzeitig ein-                                   § 11\ngereicht worden, so entscheidet das Los darüber, auf\nwelchem Wahlvorschlag die Unterschrift gilt.                                Nachfrist für Wahlvorschläge\n(5) Ein Bewerber kann nur auf einem Wahlvorschlag             (1) Ist nach Ablauf der in § 7 Abs. 1 genannten Frist\nvorgeschlagen werden. Ist sein Name mit seiner schrift-       kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so hat dies der\nlichen Zustimmung (Absatz 2 Satz 3) auf mehreren Wahl-        Betriebswahlvorstand sofort in der gleichen Weise\nvorschlägen aufgeführt, so hat er auf Aufforderung des        bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben (§ 5\nBetriebswahlvorstands innerhalb von einer Woche zu            Abs. 3) und eine Nachfrist von einer Woche für die Ein-\nerklären, welche Bewerbung er aufrechterhält. Unter-          reichung von Wahlvorschlägen zu setzen. In der Bekannt-\nbleibt die fristgerechte Erklärung, so ist der Bewerber auf   machung ist darauf hinzuweisen, dass die Wahl nur statt-\nsämtlichen Wahlvorschlägen zu streichen.                      finden kann, wenn innerhalb der Nachfrist mindestens ein\ngültiger Wahlvorschlag eingereicht wird.\n§8                                  (2) Wird bis zum Ablauf der Nachfrist kein gültiger\nWahlvorschlag eingereicht, so macht der Betriebswahl-\nWahlvorschläge\nvorstand unverzüglich bekannt, dass die Wahl nicht statt-\nfür Ersatzmitglieder\nfindet.\n(1) Wird zusammen mit einem Bewerber für diesen ein\nErsatzmitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen (§ 7\nAbs. 1 des Gesetzes), gilt § 7 Abs. 5 entsprechend.                                       § 12\n(2) Jedes vorgeschlagene Ersatzmitglied ist in dem                             Bekanntmachung\nWahlvorschlag unter Angabe von Familienname, Vor-                                der Wahlvorschläge\nname, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung neben\nSpätestens eine Woche vor dem ersten Tag der Stimm-\ndem Bewerber aufzuführen, für den es als Ersatzmitglied\nabgabe macht der Betriebswahlvorstand die gültigen\ndes Aufsichtsrats vorgeschlagen wird. In dem Wahlvor-\nWahlvorschläge in gleicher Weise bekannt wie das Wahl-\nschlag ist kenntlich zu machen, wer als Mitglied und wer\nausschreiben (§ 5 Abs. 3).\nals Ersatzmitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen wird.\n§ 7 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.\n§9                                                       Abschnitt 3\nBestätigung                                                 Stimmabgabe\nund Prüfung der Wahlvorschläge\n(1) Der Betriebswahlvorstand bestätigt dem Vor-                                        § 13\nschlagsvertreter schriftlich den Zeitpunkt der Einreichung\ndes Wahlvorschlags.                                                          Stimmabgabe, Stimmzettel\n(2) Der Betriebswahlvorstand hat unverzüglich den             (1) Der Wähler kann seine Stimme nur für Bewerber\nWahlvorschlag zu prüfen und bei Ungültigkeit oder Be-         eines als gültig anerkannten Wahlvorschlags abgeben.\nanstandung den Vorschlagsvertreter schriftlich unter          Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von Stimmzet-\nAngabe der Gründe zu unterrichten.                            teln.\n(2) Auf den Stimmzetteln sind die Bewerber in alpha-\n§ 10                              betischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname,\nUngültige Wahlvorschläge                     Vorname und Art der Beschäftigung aufzuführen. Das für\neinen Bewerber vorgeschlagene Ersatzmitglied ist auf\n(1) Ungültig sind Wahlvorschläge,                          den Stimmzetteln neben dem Bewerber aufzuführen;\n1. die nicht fristgerecht eingereicht worden sind,            Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. Die Stimmzettel\nsollen die Angabe enthalten, wie viele Bewerber ange-\n2. die bei der Einreichung nicht die erforderliche Zahl von   kreuzt werden können. Die Stimmzettel für die Wahl der\nUnterschriften (§ 6 des Gesetzes) aufweisen.              Arbeitnehmervertreter müssen sämtlich die gleiche\n(2) Wahlvorschläge,                                        Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben.\nDer Wähler kennzeichnet die von ihm gewählten Bewer-\n1. in denen die Bewerber nicht in der in § 7 Abs. 2           ber durch Ankreuzen an der hierfür im Stimmzettel vorge-\nbestimmten Weise bezeichnet sind,                         sehenen Stelle; er darf nicht mehr Bewerber ankreuzen,\n2. denen die schriftliche Zustimmung der Bewerber zur         als Arbeitnehmervertreter zu wählen sind.\nAufnahme in den Wahlvorschlag und die Versiche-              (3) Ungültig sind Stimmzettel,\nrung, die Wahl anzunehmen (§ 7 Abs. 2 Satz 3) nicht\nbeigefügt sind,                                           1. in denen mehr Bewerber angekreuzt sind, als Auf-\nsichtsratsmitglieder zu wählen sind,\n3. die infolge von Streichung gemäß § 7 Abs. 5 nicht\nmehr die erforderliche Zahl von Unterschriften aufwei-    2. aus denen sich ein eindeutiger Wille nicht ergibt,\nsen,\n3. die mit einem besonderen Merkmal versehen sind,\nsind ungültig, wenn der Betriebswahlvorstand sie bean-\nstandet hat und die Mängel nicht innerhalb von einer          4. die andere als die in Absatz 2 bezeichneten Angaben,\nWoche seit der Beanstandung beseitigt worden sind.                einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2004               1397\n§ 14                                                      Abschnitt 4\nSchriftliche Stimmabgabe\nWahlvorgang\n(1) Der Betriebswahlvorstand hat geeignete Vorkeh-                                      § 16\nrungen für die unbeobachtete Kennzeichnung der\nStimmzettel im Wahlraum zu treffen und für die Bereit-                             Voraussetzungen\nstellung einer oder mehrerer Wahlurnen zu sorgen. Die                      der schriftlichen Stimmabgabe\nWahlurne muss vom Betriebswahlvorstand verschlossen              (1) Einem Wahlberechtigten, der im Zeitpunkt der Wahl\nund so eingerichtet sein, dass die eingeworfenen Stimm-       wegen Abwesenheit vom Betrieb verhindert ist, seine\nzettel nicht herausgenommen werden können, ohne dass          Stimme persönlich abzugeben, hat der Betriebswahlvor-\ndie Urne geöffnet wird.                                       stand auf sein Verlangen\n(2) Während der Wahl müssen mindestens zwei Mit-           1. das Wahlausschreiben,\nglieder des Betriebswahlvorstands im Wahlraum an-             2. den Stimmzettel und einen Wahlumschlag,\nwesend sein; sind Wahlhelfer bestellt (§ 3 Abs. 1), so\ngenügt die Anwesenheit eines Mitglieds des Wahlvor-           3. eine vorgedruckte, von dem Wähler abzugebende Er-\nstands und eines Wahlhelfers.                                     klärung, in der gegenüber dem Betriebswahlvorstand\nzu versichern ist, dass der Stimmzettel persönlich\n(3) Der Wähler kennzeichnet seinen Stimmzettel un-             gekennzeichnet worden ist, sowie\nbeobachtet und faltet ihn in der Weise, dass seine Stimm-     4. einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des\nabgabe nicht erkennbar ist. Danach gibt der Wähler                Betriebswahlvorstands und als Absender den Namen\nseinen Namen an und wirft den gefalteten Stimmzettel in           und die Anschrift des Wahlberechtigten sowie den\ndie Wahlurne, nachdem die Stimmabgabe in der Wähler-              Vermerk „Schriftliche Stimmabgabe“ trägt,\nliste vermerkt worden ist.\nauszuhändigen oder zu übersenden. Der Betriebswahl-\n(4) Wer infolge seiner Behinderung bei der Stimm-          vorstand soll dem Wahlberechtigten ferner ein Merkblatt\nabgabe beeinträchtigt ist, kann eine Person seines Ver-       über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe\ntrauens bestimmen, die ihm bei der Stimmabgabe behilf-        (§ 17) aushändigen oder übersenden. Der Betriebswahl-\nlich sein soll, und teilt dies dem Betriebswahlvorstand       vorstand vermerkt die Aushändigung oder Übersendung\nmit. Personen, die sich bei der Wahl bewerben, Mitglieder     in der Wählerliste.\ndes Betriebswahlvorstands sowie Wahlhelfer dürfen\n(2) Wahlberechtigte, von denen dem Betriebswahlvor-\nnicht zur Hilfeleistung herangezogen werden. Die Hilfe-\nstand bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Wahl nach\nleistung beschränkt sich auf die Erfüllung der Wünsche\nder Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses voraus-\ndes Wählers zur Stimmabgabe. Die Person des Vertrau-\nsichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden (ins-\nens ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet,\nbesondere im Außendienst, mit Telearbeit und in Heim-\ndie sie bei der Hilfeleistung zur Stimmabgabe erlangt hat.\narbeit Beschäftigte), erhalten die in Absatz 1 bezeich-\nDie Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für des Lesens\nneten Unterlagen, ohne dass es eines Verlangens des\nunkundige Wähler.\nWahlberechtigten bedarf.\n(5) Nach Abschluss der Stimmabgabe ist die Wahlurne           (3) Der Betriebswahlvorstand kann die schriftliche\nzu versiegeln, wenn die Stimmauszählung nicht unmittel-       Stimmabgabe beschließen\nbar nach Beendigung der Wahl durchgeführt wird; dies\ngilt auch, wenn die Stimmabgabe unterbrochen wird.            1. für Betriebsteile und Kleinstbetriebe, die räumlich weit\nvom Hauptbetrieb entfernt sind,\n2. für den Betrieb, wenn die Mehrheit der Wahlberechtig-\n§ 15                                 ten zur schriftlichen Stimmabgabe nach Absatz 2\nberechtigt ist und die verbleibende Minderheit nicht\nEinsatz von Wahlgeräten                          mehr als insgesamt 25 Wahlberechtigte ausmacht.\nAbsatz 2 ist entsprechend anzuwenden.\n(1) Für die Abgabe und Zählung der Stimmen können\nan Stelle von Stimmzetteln und Wahlurnen Wahlgeräte\neingesetzt werden. § 14 gilt entsprechend. Die Wahl-                                       § 17\ngeräte müssen auf Grund einer Prüfung nach § 2 Abs. 2                                   Verfahren\nund 3 der Bundeswahlgeräteverordnung für die Wahl                        bei der schriftlichen Stimmabgabe\ngeeignet sein, für die sie eingesetzt werden und den\nRichtlinien für die Bauart von Wahlgeräten entsprechen,          (1) Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass der\nsoweit diese nicht besondere Regelungen für Bundes-           Wähler\nwahlen enthalten. Jedem Wahlgerät muss eine Bedie-\n1. die Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeich-\nnungsanleitung und eine Baugleichheitserklärung ent-\nnet und so faltet und in den zugehörigen Wahl-\nsprechend § 2 Abs. 6 der Bundeswahlgeräteverordnung\numschlägen verschließt, dass die Stimmabgabe erst\nbeigefügt sein.\nnach Auseinanderfalten des Stimmzettels erkennbar\nist;\n(2) Der Einsatz von Wahlgeräten ist nur zulässig, wenn\nhierüber Einvernehmen zwischen dem Betriebswahlvor-           2. die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Orts\nstand und der Unternehmensleitung erzielt worden ist.             und des Datums unterschreibt und","1398              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2004\n3. die Wahlumschläge und die unterschriebene vor-             5. die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber entfallen-\ngedruckte Erklärung in dem Freiumschlag verschließt           den Stimmen;\nund diesen Wahlbrief so rechtzeitig an den Betriebs-\n6. die Namen der gewählten Aufsichtsratsmitglieder;\nwahlvorstand absendet oder übergibt, dass er vor\nAbschluss der Stimmabgabe vorliegt.                        7. die Namen der für die einzelnen Aufsichtsratsmit-\nglieder gewählten Ersatzmitglieder;\n(2) Unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe öff-\nnet der Betriebswahlvorstand in öffentlicher Sitzung die      8. besondere während der Wahl eingetretene Zwischen-\nbis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Wahlbriefe und             fälle oder sonstige Ereignisse.\nentnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorge-\ndruckten Erklärungen. Ist die schriftliche Stimmabgabe                                   § 21\nordnungsgemäß erfolgt, so vermerkt der Betriebswahl-\nvorstand die Stimmabgabe in der Wählerliste, öffnet die               Bekanntmachung des Wahlergebnisses\nWahlumschläge und legt die Stimmzettel in die Wahlurne.                 und Benachrichtigung der Gewählten\n(3) Verspätet eingehende Wahlbriefe nimmt der                 (1) Der Betriebswahlvorstand macht das Wahlergeb-\nBetriebswahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeit-         nis und die Namen der Gewählten unverzüglich für die\npunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen.          Dauer von zwei Wochen bekannt.\nDie Wahlbriefe sind einen Monat nach Bekanntgabe des            (2) Gleichzeitig benachrichtigt der Betriebswahlvor-\nErgebnisses der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der          stand die Gewählten schriftlich von ihrer Wahl und über-\nArbeitnehmer ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl          mittelt das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten\nnicht angefochten worden ist.                                 dem Unternehmen.\n§ 22\nAbschnitt 5\nAufbewahrung der Wahlakten,\nStimmauszählung und Ergebnis                              Bekanntmachung des Unternehmens\n(1) Der Betriebswahlvorstand übergibt die Wahlakten\n§ 18                               dem Unternehmen. Das Unternehmen bewahrt die Wahl-\nÖffentliche Stimmauszählung                     akten mindestens für die Dauer von fünf Jahren auf.\n(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe               (2) Für die nach § 8 des Gesetzes erforderliche\nzählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen         Bekanntmachung im Betrieb gilt § 3 Abs. 3 entspre-\naus.                                                          chend.\n(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der\nBetriebswahlvorstand die Stimmzettel und zählt die auf\nKapitel 2\njeden Bewerber entfallenden Stimmen zusammen.\nWahl durch die Arbeitnehmer mehrerer\n(3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der Stimm-\nBetriebe oder mehrerer Unternehmen\nzettel zu prüfen.\n(4) Beim Einsatz von Wahlgeräten stellt der Betriebs-                                  § 23\nwahlvorstand durch Ablesen die Zahl der auf jeden\nBewerber entfallenden Stimmen fest.                                            Allgemeine Vorschriften\nNehmen die Arbeitnehmer mehrerer Betriebe oder\n§ 19                               mehrerer Unternehmen an der Wahl der Vertreter der\nArbeitnehmer im Aufsichtsrat teil, so gelten die Vorschrif-\nErmittlung der Gewählten                      ten des Kapitels 1 entsprechend, soweit sich nicht aus\nGewählt sind die Bewerber, die die meisten Stimmen          den nachfolgenden Vorschriften Abweichungen ergeben.\nerhalten haben. Muss der zu Wählende Arbeitnehmer des\nUnternehmens sein (§ 4 des Gesetzes), so sind die                                        § 24\nBewerber gewählt, die diese Voraussetzung erfüllen und\ndie meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmen-                            Mitteilung des Unternehmens\ngleichheit entscheidet jeweils das Los.                         Die in § 1 bezeichnete Mitteilung erfolgt gegenüber den\nBetriebsräten.\n§ 20\nNiederschrift des Wahlergebnisses                                             § 25\nNachdem die Stimmen ausgezählt sind, stellt der                                   Wahlvorstände\nBetriebswahlvorstand in einer Niederschrift fest:               (1) Die Durchführung der Wahl und die Feststellung\n1. die Zahl der an Wahlgeräten abgegebenen Stimmen;           des Wahlergebnisses obliegen dem zuständigen Wahl-\nvorstand. Zuständiger Wahlvorstand ist bei der Wahl\n2. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;\n1. in mehreren Betrieben der Unternehmenswahlvor-\n3. die Zahl der gültigen Stimmen;                                stand,\n4. die Zahl der ungültigen Stimmen;                           2. in mehreren Unternehmen der Hauptwahlvorstand.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2004                1399\n(2) In den einzelnen Betrieben wird die Wahl im Auftrag                                 § 27\nund nach den Richtlinien des nach Absatz 1 zuständigen\nZusammensetzung und Aufgaben\nWahlvorstands durch Betriebswahlvorstände durch-\ndes Betriebswahlvorstands, Fristen\ngeführt.\n(1) Für die Größe und Zusammensetzung                des\n(3) Die Wahlvorstände nach den Absätzen 1 und 2             Betriebswahlvorstands gilt § 2 Abs. 2 bis 5.\nwerden unverzüglich nach der in § 24 bezeichneten Mit-\n(2) Dem Betriebswahlvorstand obliegen im Rahmen\nteilung gebildet.\nseiner Zuständigkeiten nach § 25 Abs. 2 insbesondere\n(4) Die Wahlvorstände nach den Absätzen 1 und 2             die Aufstellung und die Bekanntmachung der Wählerliste\nteilen unverzüglich nach ihrer Bildung dem Unternehmen         (§ 4) sowie die Entscheidung über Einsprüche gegen die\nschriftlich ihre Betriebsanschrift und die Namen ihrer Mit-    Wählerliste (§ 6) und die Bekanntmachung der Wahlvor-\nglieder mit.                                                   schläge (§ 12).\n(3) Bekanntmachungen erfolgen durch die Betriebs-\nwahlvorstände spätestens an dem vom zuständigen\n§ 26                               Wahlvorstand hierfür festgesetzten Tag.\nZusammensetzung des Unternehmens-                                                 § 28\nwahlvorstands oder des Hauptwahlvorstands\nWahlausschreiben\n(1) Für die Größe und Zusammensetzung des nach                 (1) Spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der\n§ 25 Abs. 1 zuständigen Wahlvorstands gilt § 2 Abs. 2          Stimmabgabe erlässt der zuständige Wahlvorstand ein\nund 3 entsprechend.                                            Wahlausschreiben. Mit Erlass des Wahlausschreibens ist\ndie Wahl eingeleitet. § 5 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass\n(2) Die Mitglieder des Unternehmenswahlvorstands\nwerden vom Gesamtbetriebsrat bestellt. Besteht kein            1. Wahlvorschläge gegenüber dem zuständigen Wahl-\nGesamtbetriebsrat oder kommt der Gesamtbetriebsrat                 vorstand abzugeben sind (Nummer 16) und\nseiner Verpflichtung zur Bestellung des Unternehmens-          2. die Betriebsanschrift des zuständigen Wahlvorstands\nwahlvorstands nicht spätestens zwei Wochen nach der in             anzugeben ist (Nummer 17).\n§ 24 bezeichneten Mitteilung nach, so werden die Mit-\nglieder des Unternehmenswahlvorstands                             (2) Der zuständige Wahlvorstand übersendet das\nWahlausschreiben den Betriebswahlvorständen und for-\n1. vom Betriebsrat des nach der Zahl der Wahlberechtig-        dert sie auf, die notwendigen Angaben nach Absatz 3 zu\nten größten Betriebs, in dem ein Betriebsrat besteht,      ergänzen. Er teilt ihnen schriftlich den Zeitpunkt mit, von\nbestellt oder,                                             dem ab das Wahlausschreiben in den Betrieben bekannt\nzu machen ist.\n2. falls in keinem Betrieb ein Betriebsrat besteht, in einer\n(3) Der Betriebswahlvorstand ergänzt das Wahlaus-\nBetriebsversammlung des nach der Zahl der Wahl-\nschreiben um die folgenden Angaben:\nberechtigten größten Betriebs mit der Mehrheit der\nabgegebenen Stimmen gewählt.                               1. wo und wie die Wahlberechtigten in die Wählerliste,\ndas Gesetz und diese Verordnung Einsicht nehmen\n(3) Die Mitglieder des Hauptwahlvorstands werden                können;\nvom Konzernbetriebsrat bestellt. Besteht kein Konzern-\n2. Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe und der öffent-\nbetriebsrat oder kommt der Konzernbetriebsrat seiner\nlichen Stimmauszählung;\nVerpflichtung zur Bestellung des Hauptwahlvorstands\nnicht spätestens zwei Wochen nach der in § 24 bezeich-         3. den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen\nneten Mitteilung nach, so werden die Mitglieder des                Stimmabgabe sowie die Betriebsteile, Kleinstbetriebe\nHauptwahlvorstands                                                 und Betriebe, für die schriftliche Stimmabgabe nach\n§ 16 Abs. 3 beschlossen ist;\n1. in dem nach der Zahl der Wahlberechtigten größten\n4. wo und wie die Wahlberechtigten von den Wahlvor-\nUnternehmen, dessen Arbeitnehmer an der Wahl teil-\nschlägen bis zum Abschluss der Stimmabgabe\nnehmen und in dem eine Arbeitnehmervertretung\nKenntnis erlangen können;\nnach dem Betriebsverfassungsgesetz besteht, be-\nstellt; die Bestellung erfolgt durch den Gesamt-           5. die Namen der Mitglieder und die Betriebsanschrift\nbetriebsrat oder, wenn ein solcher nicht besteht,              des Betriebswahlvorstands.\ndurch den Betriebsrat, oder,\n(4) Die Bekanntmachung des Wahlausschreibens\n2. falls in keinem Unternehmen ein Betriebsrat besteht,        erfolgt durch den Betriebswahlvorstand spätestens an\nin einer Betriebsversammlung des nach der Zahl der         dem vom zuständigen Wahlvorstand hierfür festgesetz-\nWahlberechtigten größten Betriebs der Unternehmen,         ten Tag bis zum Abschluss der Wahl der Aufsichtsratsmit-\nderen Arbeitnehmer an der Wahl teilnehmen, mit der         glieder.\nMehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.\n§ 29\nBesteht auch eine nach § 117 Abs. 2 Satz 1 des Betriebs-\nWahlvorschläge\nverfassungsgesetzes durch Tarifvertrag errichtete Vertre-\ntung für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer, so             Die Wahlvorschläge der Betriebsräte und der Arbeit-\nerfolgt die Bestellung gemeinsam mit dieser Vertretung.        nehmer sind innerhalb von zwei Wochen seit Erlass des","1400               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2004\nWahlausschreibens schriftlich beim zuständigen Wahl-              (2) Unverzüglich nach Eingang eines Antrags auf\nvorstand einzureichen, der sie unverzüglich zu prüfen          Abberufung oder eines entsprechenden Beschlusses\nhat. Der zuständige Wahlvorstand übersendet die gül-           eines Betriebsrats wird der Betriebswahlvorstand gebil-\ntigen Wahlvorschläge den Betriebswahlvorständen und            det, es sei denn, der Antrag entspricht offensichtlich nicht\nteilt ihnen schriftlich den Zeitpunkt mit, von dem ab sie in   den in § 12 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Erforder-\nden Betrieben bekannt zu machen sind.                          nissen.\n(3) Für die Aufgaben, die Bildung, die Zusammenset-\n§ 30                              zung und die Geschäftsführung des Betriebswahlvor-\nstands sind die §§ 2 und 3 entsprechend anzuwenden.\nSchriftliche Stimmabgabe\nDie Mitteilung nach § 2 Abs. 5 muss auch den Inhalt des\n(1) Der zuständige Wahlvorstand übersendet den              Antrags auf Abberufung enthalten.\nBetriebswahlvorständen auf Anforderung die für die in\n(4) Das Unternehmen hat dem Betriebswahlvorstand\nden Betrieben durchzuführende schriftliche Stimmab-\ndie bei der Wahl des Aufsichtsratsmitglieds, dessen\ngabe erforderlichen Unterlagen (§ 16 Abs. 1).\nAbberufung beantragt wird, entstandenen Wahlakten zu\n(2) Dem Betriebswahlvorstand obliegt die Durchfüh-          übergeben.\nrung der schriftlichen Stimmabgabe.\n§ 33\n§ 31                                                Liste der Abstimmungs-\nStimmauszählung,                                       berechtigten, Bekanntmachung\nNiederschrift, Bekanntmachung                        (1) Der Betriebswahlvorstand erstellt unverzüglich\n(1) Die öffentliche Stimmauszählung in den Betrieben        eine Liste der Abstimmungsberechtigten. Abstimmungs-\nobliegt dem Betriebswahlvorstand.                              berechtigt ist, wer wahlberechtigt ist. Die §§ 4 und 6 gel-\nten entsprechend.\n(2) Nachdem die Stimmen ausgezählt sind, erstellt der\nBetriebswahlvorstand eine Niederschrift (§ 20) und über-          (2) Der Betriebswahlvorstand macht gleichzeitig mit\nmittelt diese unverzüglich dem zuständigen Wahlvor-            der Ermöglichung der Einsichtnahme in die Wählerliste\nstand eingeschrieben, fernschriftlich oder durch Boten.        bis zum Abschluss der Abstimmung die Namen seiner\nMitglieder und seine Anschrift bekannt sowie\n(3) Der zuständige Wahlvorstand ermittelt anhand der\nNiederschriften der Betriebswahlvorstände das Wahl-            1. das Datum der Bekanntmachung;\nergebnis und stellt es in einer Niederschrift fest. § 20 gilt  2. wo und wie die Abstimmungsberechtigten in die Wäh-\nentsprechend.                                                      lerliste, das Gesetz und diese Verordnung Einsicht\n(4) Der zuständige Wahlvorstand übermittelt das                 nehmen können;\nWahlergebnis den Betriebswahlvorständen. Diese machen          3. dass Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste\ndas Wahlergebnis unverzüglich für die Dauer von zwei               nur innerhalb einer Woche seit der Bekanntmachung\nWochen bekannt. Gleichzeitig benachrichtigt der zustän-            schriftlich beim Betriebswahlvorstand eingelegt wer-\ndige Wahlvorstand die Gewählten schriftlich von ihrer              den können; der letzte Tag der Frist ist anzugeben;\nWahl und übermittelt das Wahlergebnis und die Namen\nder Gewählten dem Unternehmen.                                 4. dass Einsprüche gegen Berichtigungen und Ergän-\nzungen der Wählerliste nur innerhalb einer Woche seit\n(5) Die Wahlvorstände übergeben ihre Wahlakten dem              der Berichtigung oder der Ergänzung eingelegt wer-\nUnternehmen, in dessen Aufsichtsrat die Aufsichtsrats-             den können.\nmitglieder der Arbeitnehmer gewählt worden sind. Das\nUnternehmen bewahrt die Wahlakten mindestens für die\n§ 34\nDauer von fünf Jahren auf.\nPrüfung des Antrags auf Abberufung\n(1) Der Betriebswahlvorstand prüft unverzüglich nach\nTe i l 2                           Ablauf der in § 33 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 1 bezeichneten\nAbberufung                             Fristen die Gültigkeit des Antrags auf Abberufung (§ 12\ndes Gesetzes).\nKapitel 1                               (2) Ist ein Antrag ungültig, so teilt der Betriebswahlvor-\nstand dies dem Antragsvertreter oder, wenn ein solcher\nAbberufung durch                            nicht benannt ist, dem an erster Stelle Unterzeichnenden\ndie Arbeitnehmer eines Betriebs                       schriftlich mit. Der Betriebswahlvorstand macht die Mit-\nteilung für die Dauer von zwei Wochen bekannt.\n§ 32\n§ 35\nEinleitung des Abberufungsverfahrens\nAbberufungsausschreiben\n(1) Ein Antrag auf Abberufung eines Aufsichtsratsmit-\nglieds der Arbeitnehmer oder eines Ersatzmitglieds nach           (1) Ist der Antrag gültig, erlässt der Betriebswahlvor-\n§ 12 des Gesetzes ist schriftlich beim Betriebsrat ein-        stand unverzüglich ein Abberufungsausschreiben. Mit\nzureichen. Der Antrag eines Betriebsrats erfolgt auf           Erlass des Abberufungsausschreibens ist das Abberu-\nGrund eines Beschlusses.                                       fungsverfahren eingeleitet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2004                     1401\n(2) Das Abberufungsausschreiben muss folgende                Abberufung eines Arbeitnehmervertreters im Aufsichtsrat\nAngaben enthalten:                                             teil, so gelten die Vorschriften des Teils 2 Kapitel 1 ent-\n1. das Datum seines Erlasses;                                  sprechend, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vor-\nschriften Abweichungen ergeben.\n2. den Inhalt des Antrags;\n3. die Bezeichnung des Antragstellers;                                                            § 39\n4. die Zahl der Arbeitnehmer, die den Antrag unterzeich-                           Antrag, Unternehmens-\nnet haben;                                                              wahlvorstand, Hauptwahlvorstand\n5. dass an der Abstimmung nur teilnehmen kann, wer in             (1) Der Antrag auf Abberufung nach § 12 des Gesetzes\nder Wählerliste eingetragen ist;                           ist schriftlich einzureichen\n6. dass der Beschluss über die Abberufung einer Mehr-          1. beim Gesamtbetriebsrat, wenn das Aufsichtsratsmit-\nheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen                 glied, dessen Abberufung beantragt wird, durch die\nbedarf;                                                        Arbeitnehmer mehrerer Betriebe gewählt worden ist;\n7. Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe und der öffent-               besteht kein Gesamtbetriebsrat, ist der Antrag beim\nlichen Stimmauszählung;                                        Betriebsrat einzureichen;\n8. den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen           2. beim Konzernbetriebsrat, wenn das Aufsichtsratsmit-\nStimmabgabe sowie die Betriebsteile und Kleinst-               glied, dessen Abberufung beantragt wird, durch die\nbetriebe für die schriftliche Stimmabgabe nach § 36            Arbeitnehmer mehrerer Unternehmen gewählt wor-\nAbs. 2 und § 16 Abs. 3 Nr. 1 beschlossen ist und ob            den ist; besteht kein Konzernbetriebsrat, ist der\ndie schriftliche Stimmabgabe nach § 16 Abs. 3 Nr. 2            Antrag in dem nach der Zahl der Wahlberechtigten\nbeschlossen worden ist;                                        größten Unternehmen, in dem eine Arbeitnehmerver-\ntretung nach dem Betriebsverfassungsgesetz be-\n9. dass Einsprüche und sonstige Erklärungen gegen-\nsteht, einzureichen; Adressat des Antrags ist der\nüber dem Betriebswahlvorstand abzugeben sind.\nGesamtbetriebsrat oder, wenn ein solcher nicht\n(3) Für die Bekanntmachung des Abberufungsaus-                   besteht, der Betriebsrat.\nschreibens gilt § 5 Abs. 3 entsprechend.\n§ 32 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.\n§ 36                                 (2) Unverzüglich nach Eingang eines Antrags auf\nAbberufung oder eines entsprechenden Beschlusses\nStimmzettel, Stimmabgabe\neines Betriebsrats wird der nach § 25 Abs. 1 zuständige\n(1) Die Stimmzettel dürfen nur den Antrag und die            Wahlvorstand gebildet, es sei denn, der Antrag entspricht\nFrage an den Abstimmungsberechtigten enthalten, ob er          offensichtlich nicht den in § 12 Abs. 1 des Gesetzes\nfür oder gegen den Antrag auf Abberufung stimmt. Gibt          bezeichneten Erfordernissen. Für die Größe und Zusam-\nder Abstimmungsberechtigte seine Stimme für den                mensetzung des zuständigen Wahlvorstands gilt § 26.\nAntrag ab, so kreuzt er an der hierfür im Stimmzettel vor-\ngesehenen Stelle das vorgedruckte „Ja“, andernfalls das                                           § 40\nvorgedruckte „Nein“ an.\nBetriebswahlvorstand\n(2) Für die Stimmabgabe gelten im Übrigen § 13 Abs. 3\nund die §§ 14 bis 17 entsprechend.                                Für die Bildung, Größe, Zusammensetzung und Aufga-\nben des Betriebswahlvorstands gelten § 25 Abs. 2 und 3\n§ 37                              und § 27.\nÖffentliche Stimmauszählung,\nAbstimmungsergebnis, Akten                                                          § 41\n(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe                                Abberufungsausschreiben\nzählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen             Der zuständige Wahlvorstand erlässt unverzüglich ein\naus. § 18 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.                      Abberufungsausschreiben.\n(2) Für die Niederschrift des Betriebswahlvorstands,\ndie Bekanntmachung und die im Zusammenhang mit\neinem Antrag auf Abberufung entstandenen Akten gelten                                           Te i l 3\ndie §§ 20 bis 22 entsprechend.                                                            Besondere\nV o r s c h r i f t e n b e i Te i l n a h m e\nvon Arbeitnehmern eines Seebetriebs\nKapitel 2\nAbberufung                                                            Kapitel 1\ndurch die Arbeitnehmer mehrerer\nBetriebe oder mehrerer Unternehmen                                                           Wahl\n§ 38                                                                 § 42\nAllgemeine Vorschriften                                         Allgemeine Vorschriften\nNehmen die Arbeitnehmer mehrerer Betriebe oder                  Für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitneh-\nmehrerer Unternehmen an der Abstimmung über die                mer bei Teilnahme von Arbeitnehmern eines Seebetriebs","1402               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2004\ngelten die Vorschriften des Teils 1 entsprechend, soweit          (2) Abweichend von § 6 Abs. 1 kann im Seebetrieb\nsich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften Abwei-\n1. ein Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste\nchungen ergeben.\ninnerhalb von vier Wochen seit ihrer Versendung an\ndie Schiffe eingelegt werden;\n§ 43                               2. ein Einspruch gegen eine Berichtigung oder Ergän-\nEinleitung der Wahl                            zung der Wählerliste innerhalb von vier Wochen seit\nder Berichtigung oder der Ergänzung eingelegt wer-\n(1) Die in § 1 bezeichnete Frist wird auf 22 Wochen ver-        den.\nlängert.\n(3) Die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen\n(2) Für den Seebetrieb wird ein Betriebswahlvorstand        (§ 7) wird auf fünf Wochen verlängert.\nnicht gebildet. Der nach § 25 Abs. 1 zuständige Wahlvor-          (4) Die Frist für die Bekanntmachung der Wahlvor-\nstand nimmt im Seebetrieb die sich aus dieser Verord-          schläge (§ 12) wird auf drei Wochen verlängert. Ist zu\nnung ergebenden Aufgaben wahr.                                 besorgen, dass die in Satz 1 bezeichnete Mindestfrist\n(3) Mitteilungen, die im Seebetrieb bekannt zu machen       zwischen dem für die Bekanntmachung der Wahlvor-\nsind, übersendet der zuständige Wahlvorstand jedem             schläge an Bord bestimmten Zeitpunkt und dem Beginn\nzum Seebetrieb gehörigen Schiff und teilt dabei den Zeit-      der Stimmabgabe in den Landbetrieben für eine frist-\npunkt mit, von dem ab sie auf dem Schiff bekannt zu            gerechte Stimmabgabe der Arbeitnehmer des See-\nmachen sind. Mitteilungen sind von der Bordvertretung          betriebs nicht ausreicht, so kann der zuständige Wahl-\noder, wenn eine solche nicht besteht, vom Kapitän              vorstand diese Mindestfrist auf höchstens fünf Wochen\nbekannt zu machen. Der erste und der letzte Tag der            verlängern. Für die Bekanntmachung der Wahlvorschläge\nBekanntmachung sind auf der Mitteilung zu vermerken.           im Seebetrieb gilt § 43 Abs. 3.\n(5) Für die Bekanntmachung des Wahlausschreibens\n(4) Der zuständige Wahlvorstand übersendet jedem\nim Seebetrieb gilt § 43 Abs. 3.\nzum Seebetrieb gehörigen Schiff eine Kopie der Wähler-\nliste des Seebetriebs, das Gesetz und diese Verordnung.\nIhre Einsichtnahme ist von der Bordvertretung oder, wenn                                    § 45\neine solche nicht besteht, vom Kapitän zu ermöglichen.\nStimmabgabe\nDie Einsichtnahme kann durch Auslegung an geeigneter,\nden Wahlberechtigten zugänglicher Stelle an Bord und              (1) Die Arbeitnehmer des Seebetriebs stimmen bei der\ndurch Einsatz der im Betrieb vorhandenen Informations-         Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in\nund Kommunikationsmittel ermöglicht werden. Außer-             Briefwahl ab.\ndem übersendet der zuständige Wahlvorstand die Wäh-\n(2) Gleichzeitig mit der Versendung der Wahlvorschläge\nlerliste des Seebetriebs dem Betriebswahlvorstand des\nan die Betriebswahlvorstände (§ 29) übersendet der zu-\nLandbetriebs, der für die Heuerverhältnisse der Arbeit-\nständige Wahlvorstand\nnehmer des Seebetriebs zuständig ist. Dieser Betriebs-\nwahlvorstand ermöglicht die Einsichtnahme in die Wäh-          1. jedem Schiff die zur Stimmabgabe erforderlichen\nlerliste des Seebetriebs in gleicher Weise wie in die in § 4       Unterlagen in einer Anzahl, die die Zahl der Regel-\nbezeichnete Wählerliste.                                           besatzung des Schiffes um mindestens 10 Prozent\nübersteigt;\n§ 44                               2. allen Arbeitnehmern der Seebetriebe, von denen ihm\nbekannt ist, dass sie sich nicht an Bord eines Schiffes\nBekanntmachung über                             befinden, die zur Stimmabgabe erforderlichen Unter-\ndie Einreichung von Wahlvorschlägen                      lagen sowie eine Kopie des Wahlausschreibens.\n(1) Das Wahlausschreiben muss im Seebetrieb auch            Die Bordvertretung oder, wenn eine solche nicht besteht,\nfolgende Angaben enthalten:                                    der Kapitän hat jedem Besatzungsmitglied die zur\nStimmabgabe erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.\n1. dass die Einsichtnahme in die Wählerliste des Seebe-        Die Wahlbriefe der Besatzungsmitglieder eines Schiffes\ntriebs, das Gesetz und diese Verordnung an Bord            sollen möglichst gleichzeitig an den zuständigen Wahl-\nermöglicht wird;                                           vorstand abgesandt werden.\n2. dass die Einsichtnahme in die Wählerliste des See-\nbetriebs auch in dem Landbetrieb, der für die Heuer-\nverhältnisse der Arbeitnehmer des Seebetriebs zu-                                   Kapitel 2\nständig ist, ermöglicht wird;\nAbberufung\n3. dass die Wahlvorschläge auf jedem Schiff des See-\nbetriebs von der Bordvertretung oder, wenn eine sol-                                    § 46\nche nicht besteht, vom Kapitän bekannt gemacht\nwerden;                                                                      Allgemeine Vorschriften\n4. dass die Arbeitnehmer des Seebetriebs in Briefwahl             Für die Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder der\nwählen;                                                    Arbeitnehmer bei Teilnahme von Arbeitnehmern von See-\nbetrieben gelten die Vorschriften des Teils 2 entspre-\n5. den Zeitpunkt, bis zu dem die Wahlbriefe beim               chend, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vor-\nzuständigen Wahlvorstand eingehen müssen.                  schriften Abweichungen ergeben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2004                1403\n§ 47                                                              § 51\nEinleitung des Abberufungsverfahrens                                       Übergangsregelung\n(1) Für den Seebetrieb wird ein Betriebswahlvorstand              Auf Wahlen oder Abberufungen, die vor dem 1. Juli\nnicht gebildet. Der zuständige Wahlvorstand nimmt im             2004 eingeleitet worden sind, sind die Vorschriften der\nSeebetrieb die sich aus dieser Verordnung ergebenden             Ersten Rechtsverordnung zur Durchführung des Betriebs-\nAufgaben des Betriebswahlvorstands wahr.                         verfassungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\n(2) Für Mitteilungen, die im Seebetrieb bekannt zu            Gliederungsnummer 801-1-1, veröffentlichten bereinig-\nmachen sind, gilt § 43 Abs. 3.                                   ten Fassung auch nach ihrem Außerkrafttreten nach\nMaßgabe des § 87a des Betriebsverfassungsgesetzes\n1952 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\n§ 48\nnummer 801-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,\nAbberufungsausschreiben                          das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Juli\nfür Seebetriebe, Wählerliste                      2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, anzuwenden.\nFür das Abberufungsausschreiben nach § 41 und die\nWählerliste gilt § 44 Abs. 1, 2 und 5.\nArtikel 2\n§ 49                                                        Änderung der\nStimmabgabe                                         Ersten Verordnung zur Durchführung\nDie Arbeitnehmer von Seebetrieben stimmen bei der                         des Betriebsverfassungsgesetzes\nAbberufung von Aufsichtsratsmitgliedern in Briefwahl ab.            § 43 Abs. 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung\nFür die Stimmabgabe gilt § 45 Abs. 2 entsprechend.               des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung) vom\n11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3494) wird aufgehoben.\nTe i l 4\nSchlussbestimmungen                                                          Artikel 3\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n§ 50\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\nBerechnung der Fristen                         Kraft. Gleichzeitig tritt die Erste Rechtsverordnung zur\nFür die Berechnung der in dieser Verordnung fest-             Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes in der im\ngelegten Fristen finden die §§ 186 bis 193 des Bürger-           Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-1-1,\nlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.                      veröffentlichten bereinigten Fassung außer Kraft\nBerlin, den 23. Juni 2004\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nWo l f g a n g C l e m e n t"]}