{"id":"bgbl1-2004-31-5","kind":"bgbl1","year":2004,"number":31,"date":"2004-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/31#page=41","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-31-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_31.pdf#page=41","order":5,"title":"Gesetz zur Ausführung der im Dezember 2002 vorgenommenen Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und des Internationalen Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen","law_date":"2004-06-25T00:00:00Z","page":1389,"pdf_page":41,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2004               1389\nGesetz\nzur Ausführung der im Dezember 2002\nvorgenommenen Änderungen des Internationalen Übereinkommens\nvon 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und des\nInternationalen Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen\nVom 25. Juni 2004\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:         2. Dem § 3 Abs. 1 Satz 2 werden folgende Sätze ange-\nfügt:\n„Sie nehmen auch die Aufgaben der Stelle nach der\nArtikel 1                               Regel 6 Absatz 2.1 und der Kontaktstelle nach der\nÄnderung des Seeaufgabengesetzes                        Regel 7 Absatz 2 des Kapitels XI-2 der Anlage des\nInternationalen Übereinkommens von 1974 zum\nDas Seeaufgabengesetz in der Fassung der Bekannt-\nSchutz des menschlichen Lebens auf See wahr. Eine\nmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), zuletzt\nZuständigkeit nach den Sätzen 2 und 3 besteht nur,\ngeändert durch Artikel 240 der Verordnung vom\nsoweit die Beamten der Wasser- und Schifffahrtsver-\n25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt\nwaltung zugleich auf der Grundlage von § 4 Abs. 3 mit\ngeändert:\nden dort genannten Aufgaben betraut sind.“\n1. In § 1 wird nach Nummer 12 der Punkt durch ein\nSemikolon ersetzt und werden folgende Nummern 13          3. § 5 wird wie folgt geändert:\nund 14 angefügt:                                             a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:\n„13. die Einrichtung und Überwachung der zur                     aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nAbwehr äußerer Gefahren für die Sicherheit des\nSchiffsverkehrs erforderlichen Sicherungssyste-                 „1. nach § 1 Nr. 4, soweit es sich um nautische\nme, insbesondere im Sinne der Kapitel XI-1                           Systeme, Anlagen, Instrumente und\nund XI-2 der Anlage des Internationalen Über-                        Geräte, Funkanlagen sowie Haftungsbe-\neinkommens von 1974 zum Schutz des mensch-                           scheinigungen handelt und sie diese Auf-\nlichen Lebens auf See (BGBl. 1979 II S. 141), das                    gaben nicht in einer Rechtsverordnung\nzuletzt nach Maßgabe des Gesetzes vom 22. De-                        nach § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 9c auf\nzember 2003 (BGBl. 2003 II S. 2018) geändert                         eine andere zuständige Stelle übertragen\nworden ist, einschließlich der Festlegung der                        werden,“.\nAnforderungen an Eignung und Befähigung des                 bb) In Nummer 4a wird die Angabe „oder nach\nhierfür in den Bereichen Schiff und Unternehmen                 Maßgabe von § 9e“ gestrichen.\neinzusetzenden Personals, sowie die Erteilung\nder mit diesen Sicherungssystemen verbunde-                 cc) Nach Nummer 4a wird folgende Nummer 4b\nnen Genehmigungen, Zeugnissen und Beratun-                      eingefügt:\ngen;\n„4b. nach § 1 Nr. 13, soweit nicht in diesem\n„14. die zur Umsetzung des Kapitels XI-2 der Anlage                       Gesetz, in einer Rechtsverordnung nach\ndes Internationalen Übereinkommens von 1974                          § 3 Abs. 2 oder § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7\nzum Schutz des menschlichen Lebens auf See                           oder auf Grund einer Verwaltungsverein-\nerforderliche Festlegung der Gefahrenstufen für                      barung mit den Ländern eine andere\nSchiffe.“                                                            zuständige Stelle bestimmt ist,“.","1390              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2004\nb) Absatz 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:                (4) Die See-Berufsgenossenschaft untersteht\nbei der Durchführung der Aufgaben nach den\n„Bei Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Nr. 13 kann              Absätzen 1 bis 3 der Fachaufsicht des Bundesmi-\nsich das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-               nisteriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen.\ngraphie der Hilfe der von Deutschland anerkannten             Umfang und Art der Durchführung seiner Aufsicht\nOrganisationen bedienen. Das Bundesministerium                 bestimmt das Bundesministerium für Verkehr,\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird                      Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit\nermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesmi-                 dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.“\nnisterium des Innern durch Rechtsverordnung die\nEinzelheiten zum Anerkennungsverfahren und zu             b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 5.\nden Eignungskriterien für anerkannte Organisatio-\nnen zu regeln. Bei der Erfüllung seiner sonstigen       6. § 9 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nAufgaben kann das Bundesamt für Seeschifffahrt\nund Hydrographie sich bei Bedarf geeigneter Stel-          a) In Nummer 3 werden die Wörter „von gewerblich\nlen mit deren Zustimmung bedienen.“                           genutzten Wasserfahrzeugen bis zu einer Rumpf-\nlänge von 24 Metern sowie“ durch die Wörter „von\n4. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:                           Wasserfahrzeugen, insbesondere“ ersetzt.\n„§ 5a                               b) In Nummer 7 werden nach dem Wort „Inkraftset-\nzung“ die Wörter „und Ausführung“ eingefügt und\nDie Aufgabe nach § 1 Nr. 14 wird durch das Bun-\nnach dem Wort „Fassung“ die Wörter „unter Ein-\ndesministerium des Innern wahrgenommen; es kann\nschluss der Regelungen über die Abwehr äußerer\ndie Aufgabe auf eine ihm nachgeordnete Behörde\nGefahren für die Schifffahrt“ angefügt.\nübertragen. Vor Festlegung der Gefahrenstufen 2 und 3\nsoll sich die zuständige Behörde mit dem Bundesmi-            c) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:\nnisterium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ins\n„Soweit sich die Verordnung nach Nummer 7 auf\nBenehmen setzen.“\nMaßnahmen zur Abwehr äußerer Gefahren für den\nSchiffsverkehr bezieht, ist sie im Einvernehmen mit\n5. § 6 wird wie folgt geändert:                                      dem Bundesministerium des Innern zu erlassen.“\na) Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 bis 4\nersetzt:                                               7. § 9e wird aufgehoben.\n„(1) Die See-Berufsgenossenschaft führt die\nAufgaben des Bundes nach § 1 Nr. 4 aus, soweit                                   Artikel 2\nderen Durchführung nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 2\nNr. 1 dem Bundesamt für Seeschifffahrt und                       Änderung des Flaggenrechtsgesetzes\nHydrographie oder in einer Rechtsverordnung              Das Flaggenrechtsgesetz in der Fassung der Bekannt-\nnach § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 9c einer ande-     machung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3140), zuletzt\nren Stelle übertragen ist. Für Betriebssicherheits-     geändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 21. August\norganisationssysteme oder Sportfahrzeuge nimmt         2002 (BGBl. I S. 3322), wird wie folgt geändert:\ndie See-Berufsgenossenschaft die in Satz 1\ngenannten Aufgaben wahr, wenn diese nicht durch\nRechtsverordnung nach § 9 Abs. 1 oder 2 einer          1. Die Bezeichnung des 4. Unterabschnittes des Ersten\nanderen Stelle übertragen sind.                            Abschnittes wird wie folgt gefasst:\n(2) Die See-Berufsgenossenschaft bedient sich                    „4. Flaggenführung, Schiffsname und\nbei den ihr zugewiesenen Angelegenheiten der                         IMO-Schiffsidentifikationsnummer“.\nSchiffstechnik einschließlich der überwachungs-\nbedürftigen Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 7 des        2. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:\nGeräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom\n6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), bei der Festlegung                                   „§ 9a\ndes Freibords sowie bei ihren Überwachungsmaß-               (1) Der Eigentümer hat dafür zu sorgen, dass an\nnahmen im Ausland der Hilfe des Germanischen              einem Seeschiff im Sinne des § 9 neben dem Namen\nLloyds, soweit diese Aufgaben nicht bereits auf der        entweder am Heck oder auf beiden Seiten des\nGrundlage der in Abschnitt D Nr. 7 der Anlage             Schiffsrumpfes in Übereinstimmung mit Kapitel XI-1\nzum Schiffssicherheitsgesetz genannten Richtlinie         Regel 3 der Anlage des Internationalen Übereinkom-\n94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über             mens von 1974 zum Schutz des menschlichen\ngemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffs-           Lebens auf See (BGBl. 1979 II S. 141), das zuletzt\nüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen            nach Maßgabe des Gesetzes vom 22. Dezember 2003\nund die einschlägigen Maßnahmen der Seebehör-             (BGBl. 2003 II S. 2018) geändert worden ist, deutlich\nden (ABl. EG Nr. L 319 S. 20) in ihrer jeweils gelten-    sichtbar die IMO-Schiffsidentifikationsnummer ange-\nden Fassung von einer anerkannten Organisation            bracht ist, sofern eine derartige Nummer vergeben ist.\nzu erfüllen sind.\n(2) Der Eigentümer hat außerdem dafür zu sorgen,\n(3) Außerdem führt die See-Berufsgenossen-             dass die zusätzliche Markierung entsprechend Kapi-\nschaft die Aufgaben des Bundes nach § 1 Nr. 6             tel XI-1 Regel 3 Absatz 4.2 der Anlage des Internatio-\naus, die ihr durch Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 1        nalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des\nübertragen sind.                                          menschlichen Lebens auf See angebracht ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2004                 1391\n(3) Das Verfahren zum Anbringen der IMO-Schiffs-                                     Artikel 3\nidentifikationsnummer an Seeschiffen, die aus einem\nÄnderung des Schiffssicherheitsgesetzes\nanderen Werkstoff als Holz oder Metall hergestellt\nsind, muss von der Flaggenbehörde genehmigt wer-                Das Schiffssicherheitsgesetz vom 9. September 1998\nden.“                                                        (BGBl. I S. 2860), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Ver-\nordnung vom 18. Februar 2004 (BGBl. I S. 300), wird wie\nfolgt geändert:\n3. Nach § 12 wird folgender 7. Unterabschnitt eingefügt:\n„7. Stammdatendokumentation                     1. Dem § 1 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\n§ 13                                  „Zu den Schiffssicherheitsregelungen im Sinne des\n(1) Für jedes Seeschiff im Sinne von Kapitel XI-1             Satzes 1 gehören auch die internationalen Vorschrif-\nRegel 5 Absatz 1 der Anlage des Internationalen Über-            ten, die die Abwehr äußerer Gefahren regeln, soweit\neinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen                  auf diese Vorschriften in Übereinstimmung mit den\nLebens auf See, das zur Führung der Bundesflagge                 nachfolgenden Bestimmungen in der Anlage Bezug\nberechtigt ist, wird bei der Flaggenbehörde eine                 genommen ist.“\nlückenlose Stammdatendokumentation geführt, wel-\nche die nach Kapitel XI-1 Regel 5 Absatz 3 bis 5.2 der       2. Dem § 8 werden die folgenden Absätze 3 und 4 ange-\nAnlage des Internationalen Übereinkommens von                    fügt:\n1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See\nerforderlichen Angaben enthält.                                     „(3) Der Schiffseigentümer hat dafür zu sorgen,\ndass die Vorschriften über die Abwehr äußerer Gefah-\n(2) Über die lückenlose Stammdatendokumentati-                ren auf dem Schiff durch den Schiffsführer und die\non wird von der Flaggenbehörde eine Bescheinigung                Schiffsbesatzung eingehalten werden können. Er hat\nausgestellt. Diese ist an Bord des Seeschiffes mitzu-            sicherzustellen, dass das Schiff mit den dafür vorge-\nführen.“                                                         schriebenen Navigations- und Alarmsystemen ausge-\nstattet und jeweils ein ausgebildeter Beauftragter für\n4. § 16 wird wie folgt geändert:                                    die Gefahrenabwehr in seinem Unternehmen und auf\ndem Schiff bestellt und eingesetzt ist und dass diese\na) In Absatz 1 werden in Nummer 2 das Wort „oder“                ihre Aufgaben in Übereinstimmung mit den einschlä-\ndurch ein Komma und in Nummer 3 der Punkt am                 gigen Vorschriften wahrnehmen können. Der Schiffs-\nEnde durch das Wort „oder“ ersetzt und die folgen-           eigentümer hat den erforderlichen Plan zur Gefahren-\nde Nummer 4 angefügt:                                        abwehr auf dem Schiff zu erstellen, welcher die\n„4. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 2 die dort genann-             Befehlsgewalt des Schiffsführers hervorhebt. An der\nte Bescheinigung nicht mitführt.“                      Erfüllung dieser Aufgabe darf der Schiffsführer nicht\ndurch Verpflichtungen gehindert werden, die sich aus\nb) In Absatz 2 wird nach Nummer 1 folgende neue                  dem Beschäftigungsverhältnis ergeben.\nNummer 1a eingefügt:\n(4) Der Schiffsführer ist vorbehaltlich der zuständi-\n„1a. entgegen § 9a Abs. 1 oder 2 nicht dafür sorgt,          gen Behörden für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff\ndass die IMO-Schiffsidentifikationsnummer              verantwortlich und hat dabei die Einhaltung der ent-\noder die zusätzliche Markierung angebracht             sprechenden Verpflichtungen sicherzustellen. Dazu\nist,“.                                                 zählen insbesondere die Verpflichtungen nach dem\nInternationalen Übereinkommen von 1974 zum\nc) Folgender neuer Absatz 4 wird angefügt:\nSchutz des menschlichen Lebens auf See und dem\n„(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36                 Internationalen Code für die Gefahrenabwehr auf\nAbs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-               Schiffen und in Hafenanlagen, soweit sie die Gefah-\nkeiten ist die Flaggenbehörde.“                              renabwehr durch den Kapitän betreffen.“\n5. § 22 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                         3. In § 14 Abs. 1 werden nach den Wörtern „gemein-\nschaftsrechtlicher Änderungen und Ergänzungen“ die\na) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „die                      Wörter „sowie weiterer gemeinschaftsrechtlicher Vor-\nAnbringung der Namen“ die Wörter „und der IMO-               schriften mit Regelungen über die Hafenstaatkontrol-\nSchiffsidentifikationsnummer“ eingefügt.                     le“ eingefügt.\nb) In Nummer 6 werden nach Buchstabe g der Punkt\ndurch ein Komma ersetzt und folgender Buchsta-           4. Die Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz wird wie\nbe h angefügt:                                               folgt geändert:\n„h) das Führen der Stammdatendokumentation                   a) Abschnitt A wird wie folgt geändert:\nnach § 13 Abs. 1,“.\naa) Nach der Textziffer I.0.8 wird folgende Textzif-\nc) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 ange-                            fer I.0.9 angefügt:\nfügt:\n„I.0.9 Änderungen vom Dezember 2002\n„7. die Einzelheiten zur Erhebung, Einrichtung                               Angenommen am 12. Dezember 2002\nund Führung der Stammdatendokumentation                                 durch Entschließung 1 der Konferenz\nnach § 13 Abs. 1 und die dabei sich ergeben-                            der Vertragsregierungen\nden Verpflichtungen.“                                                   (BGBl. 2003 II S. 2018)“.","1392             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2004\nbb) Nach der Textziffer VII wird folgende Textzif-                        gen: Hinweise zu Kapitel XI-2 der Anlage des\nfer VIII angefügt:                                                   Internationalen Übereinkommens von 1974\nzum Schutz des menschlichen Lebens auf\n„VIII. Internationaler Code für die Gefahren-\nSee in der jeweils geltenden Fassung und des\nabwehr auf Schiffen und in Hafenanla-\nTeils A dieses Codes\ngen\n(VkBl. 2004 S. 32)“.\n(BGBl. 2003 II S. 2018)“.\nb) Im Abschnitt C wird nach der Textziffer I.5 folgende\nTextziffer I.6 angefügt:                                                                 Artikel 4\n„I.6 Zu Regel XI-2/1, 2, 4-8:                                                         Inkrafttreten\nTeil B des Internationalen Codes für die Ge-              Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nfahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanla-             Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 25. Juni 2004\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nf ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nManfred Stolpe\nDer Bundesminister des Innern\nSchily"]}