{"id":"bgbl1-2004-31-4","kind":"bgbl1","year":2004,"number":31,"date":"2004-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/31#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-31-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_31.pdf#page=35","order":4,"title":"Gesetz zur Änderung der Regelungen über Altschulden landwirtschaftlicher Unternehmen und anderer Gesetze","law_date":"2004-06-25T00:00:00Z","page":1383,"pdf_page":35,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2004                       1383\nGesetz\nzur Änderung der Regelungen über Altschulden\nlandwirtschaftlicher Unternehmen und anderer Gesetze\nVom 25. Juni 2004\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:             bilanziellen Entlastung von landwirtschaftlichen Un-\nternehmen in der geänderten Fassung vom 15. Juni\n1993“ abgeschlossen wurden.\nArtikel 1                            Die landwirtschaftlichen Altschulden umfassen auch auf-\nGesetz                              gelaufene und noch auflaufende Zinsen.\nzur Änderung der Regelungen über                       (2) Als Kreditnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten\nAltschulden landwirtschaftlicher Unternehmen              die Schuldner der in Absatz 1 bezeichneten landwirt-\n(Landwirtschafts-Altschuldengesetz – LwAltschG)              schaftlichen Altschulden und die Unternehmen, die\ndurch gesonderte Verträge in die Rangrücktrittsvereinba-\nrungen der Schuldner einbezogen sind.\nTe i l 1\nAllgemeine Grundsätze\nTe i l 2\n§1                                        Ä n d e r u n g v o n Ve r t r a g s i n h a l t e n\nAltschulden, Kreditnehmer                           bei Rangrücktrittsvereinbarungen\nüber landwirtschaftliche Altschulden\n(1) Als Altschulden landwirtschaftlicher Unternehmen\n(landwirtschaftliche Altschulden) im Sinne dieses Geset-\nzes gelten diejenigen Kredite,                                                              §2\n1. die landwirtschaftliche Unternehmen oder mit diesen                                  Änderung\nverbundene vor- und nachgelagerte Unternehmen                           der Bemessungsgrundlage für\noder Molkereigenossenschaften vor dem 1. Juli 1990             Zahlungen auf landwirtschaftliche Altschulden\nvon der Genossenschaftsbank Berlin beziehungswei-\n(1) Bemessungsgrundlage für die von den Kreditneh-\nse deren Rechtsvorgängerin, der Bank für Landwirt-\nmern auf landwirtschaftliche Altschulden zu leistenden\nschaft und Nahrungsgüterwirtschaft, erhalten haben\nZahlungen aus dem Jahresüberschuss ist der ohne Be-\nund\nrücksichtigung von Bewertungswahlrechten und Zah-\n2. über die am 1. Juli 2004 noch bestandskräftige Rang-       lungsverpflichtungen auf Grund von Rangrücktrittsver-\nrücktrittsvereinbarungen bestehen, die auf der Grund-     einbarungen nach den einkommen- und körperschaft-\nlage – oder in entsprechender, mit dem Bundesminis-       steuerrechtlichen Vorschriften ermittelte Gewinn zuzüg-\nterium der Finanzen abgestimmter Anwendung – der          lich der für das Geschäftsjahr als Betriebsausgabe ver-\n„Arbeitsanweisung des Bundesministers der Finanzen        rechneten Gewerbesteuer (Gewerbesteuervorauszah-\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernäh-         lung und Gewerbesteuerrückstellung). Bewertungswahl-\nrung, Landwirtschaft und Forsten für Maßnahmen zur        rechte im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere:","1384               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2004\n1. der Ansatz des niedrigeren Teilwerts nach § 6 Abs. 1        schaftsteuerpflicht unterliegen, für die aber auf Grund\nNr. 1 Satz 2 und Nr. 2 Satz 2 des Einkommensteuer-         von Doppelbesteuerungsabkommen oder anderen zwi-\ngesetzes;                                                  schenstaatlichen Vereinbarungen abweichende Regelun-\ngen bestehen, soweit diese Beträge nicht bereits in dem\n2. die Bewertung von Verbindlichkeiten nach § 6 Abs.1          nach Absatz 1 Satz 1 ermittelten Gewinn enthalten sind.\nNr. 3 Satz 1 in Verbindung mit Nr. 2 Satz 2 des Einkom-\nmensteuergesetzes;                                            (4) Die Bemessungsgrundlage nach den Absätzen 1\n3. die Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung        bis 3 erhöht sich um den positiven Unterschiedsbetrag\nbestimmter Anlagegüter (§§ 6b und 6c des Einkom-           zwischen dem Teilwert und dem Buchwert von immate-\nmensteuergesetzes);                                        riellen Wirtschaftsgütern, die kein Geschäfts- oder Fir-\nmenwert sind, sowie von Tierbeständen. Der positive\n4. Absetzungen für Abnutzung nach Maßgabe der Leis-            Unterschiedsbetrag ist dabei gleichmäßig auf die ersten\ntung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 5 des Einkommen-         zwei nach dem 30. Juni 2004 beginnenden Geschäfts-\nsteuergesetzes für nach dem 30. Juni 2004 ange-            jahre zu verteilen. Werden bei einer späteren Veräußerung\nschaffte oder eingelegte bewegliche Wirtschaftsgüter       der immateriellen Wirtschaftsgüter oder Tierbestände\ndes Anlagevermögens, soweit diese die nach § 7             stille Reserven realisiert, bleiben diese im Veräußerungs-\nAbs. 1 Satz 1, 2 und 4 des Einkommensteuergesetzes         jahr bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß\nvorgeschriebenen Absetzungen für Abnutzung in glei-        Absatz 1 unberücksichtigt, soweit sie bereits nach Satz 1\nchen Jahresbeträgen übersteigen;                           zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage geführt\nhaben.\n5. Absetzungen für außergewöhnliche technische oder\nwirtschaftliche Abnutzung im Sinne des § 7 Abs. 1             (5) Ist der Kreditnehmer eine Personengesellschaft,\nSatz 6 des Einkommensteuergesetzes für nach dem            vermindert sich die Bemessungsgrundlage nach den\n30. Juni 2004 angeschaffte oder eingelegte beweg-          Absätzen 1 bis 4 um die Vergütungen, die ein Gesell-\nliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, soweit         schafter, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des\ndiese die nach § 7 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 des Einkom-      Betriebs des Kreditnehmers anzusehen ist, für seine\nmensteuergesetzes vorgeschriebenen Absetzungen             Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft von der Gesellschaft\nfür Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen überstei-         oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlas-\ngen;                                                       sung von Wirtschaftsgütern bezogen hat, soweit diese\n6. Absetzungen für Abnutzung in fallenden Jahresbeträ-         Beträge als angemessen anzusehen sind.\ngen nach § 7 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes,\nsoweit diese die nach § 7 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 des\nEinkommensteuergesetzes vorgeschriebenen Abset-                                          §3\nzungen für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen\nübersteigen;                                                           Erhöhung des Abführungssatzes\n7. Absetzungen für Abnutzung für Gebäude nach § 7\nAbs. 5 des Einkommensteuergesetzes, soweit diese              (1) Zahlungen auf landwirtschaftliche Altschulden sind\ndie nach § 7 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes            jeweils jährlich in Höhe von 55 Prozent der gemäß § 2 für\nvorgesehenen Absetzungen für Abnutzung überstei-           das jeweilige Geschäftsjahr ermittelten Bemessungs-\ngen;                                                       grundlage zu leisten, höchstens jedoch in Höhe des für\ndas jeweilige Geschäftsjahr ermittelten Jahresüber-\n8. Absetzungen für Substanzverringerung nach § 7               schusses im Sinne des § 275 des Handelsgesetzbuchs\nAbs. 6 des Einkommensteuergesetzes, soweit diese           zuzüglich der als Aufwand verrechneten Zahlungsver-\ndie nach § 7 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 des Einkommen-         pflichtungen auf Grund von Rangrücktrittsvereinbarun-\nsteuergesetzes vorgeschriebenen Absetzungen für            gen über landwirtschaftliche Altschulden.\nAbnutzung in gleichen Jahresbeträgen übersteigen;\n(2) Unterschreitet die Zahlung des Kreditnehmers auf\n9. Sonderabschreibungen und Ansparabschreibungen               landwirtschaftliche Altschulden die Zahlungsverpflich-\nzur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe nach § 7g     tung gemäß Absatz 1 erster Halbsatz, erhöht sich die\ndes Einkommensteuergesetzes.                               Zahlungsverpflichtung gemäß Absatz 1 erster Halbsatz\nVor dem 30. Juni 2004 vorgenommene Teilwertabschrei-           des Folgejahres um diesen Unterschiedsbetrag, höchs-\nbungen gemäß Nummer 1 und Zuschreibungen gemäß                 tens jedoch bis zur Erreichung des für das jeweilige\nNummer 2 können weiterhin berücksichtigt werden, so-           Geschäftsjahr gemäß Absatz 1 zweiter Halbsatz ermittel-\nfern sie steuerlich weiterhin anerkannt werden.                ten Höchstbetrages.\n(2) Die Bemessungsgrundlage nach Absatz 1 erhöht\nsich um den positiven Differenzbetrag zwischen der\nvertraglich vereinbarten Pacht des Kreditnehmers an                                          §4\ndie Grundstückseigentümer und der ortsüblichen Ver-\ngleichspacht, soweit die Grundstückseigentümer an dem                         Veräußerung nicht betriebs-\nKreditnehmer mit mehr als 5 Prozent unmittelbar oder                  notwendiger Vermögens- und Betriebsteile\nmittelbar gesellschaftsrechtlich beteiligt sind.\n(1) Die Kreditnehmer sind verpflichtet, in der Anlage 2\n(3) Die Bemessungsgrundlage nach den Absätzen 1             der Rangrücktrittsvereinbarung enthaltene nicht be-\nund 2 erhöht sich um die Einkünfte, die zwar grundsätz-        triebsnotwendige Vermögens- und Betriebsteile unge-\nlich im Inland der Einkommensteuer- oder der Körper-           achtet der Zahlung vertraglich vereinbarter Ersatzleistun-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2004               1385\ngen innerhalb von zwei Jahren nach dem 30. Juni 2004                                        Te i l 3\nmindestens zum aktuellen Verkehrswert zu veräußern.\nDie hierbei erzielten Veräußerungserlöse sind nach                            Vo r z e i t i g e A b l ö s u n g\nAbzug von Fremdkosten und bereits gezahlten Ersatz-             der landwirtschaftlichen Altschulden\nleistungen am Ende des jeweiligen Geschäftsjahres an\ndie Gläubigerbank zur Bedienung der landwirtschaftli-                                         §7\nchen Altschulden abzuführen. Werden bei der Veräuße-\nrung der nicht betriebsnotwendigen Vermögens- und                                   Ablöseregelung\nBetriebsteile stille Reserven realisiert, bleiben diese im       (1) Die landwirtschaftlichen Altschulden können auf\nVeräußerungsjahr bei der Ermittlung der Bemessungs-           Antrag durch einmalige Zahlung eines für jeden Kredit-\ngrundlage gemäß § 2 Abs. 1 und bei dem Höchstbetrag           nehmer gesondert bestimmten Betrages abgelöst wer-\ngemäß § 3 Abs. 1 zweiter Halbsatz unberücksichtigt. Der       den (Ablöseregelung). Der zu zahlende Ablösebetrag ori-\nKreditnehmer hat die Gläubigerbank am Ende des jewei-         entiert sich an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des\nligen Geschäftsjahres über Bemühungen zur Veräuße-            Kreditnehmers. Diese bemisst sich nach der Ertragslage,\nrung der in der Anlage 2 der Rangrücktrittsvereinbarung       den Vermögensverhältnissen und der Liquidität. Der Ab-\naufgeführten Güter ausführlich zu unterrichten.               lösebetrag soll dem Barwert der künftigen Zahlungen auf\ndie Rangrücktrittsvereinbarungen, mindestens jedoch\n(2) Kommt der Kreditnehmer der Verpflichtung nach\ndem Barwert der bei Auflösung der Rangrücktrittsverein-\nAbsatz 1 Satz 1 nicht nach, entfallen mit Ablauf der Frist\nbarungen entfallenden Bankgebühren und ersparten\ngemäß Absatz 1 die Wirkungen des Rangrücktritts in\nKosten der Abschlussprüfungen entsprechen. Satz 1 gilt\nHöhe des aktuellen Verkehrswertes abzüglich bereits\nnicht für Kreditnehmer, die zum Zeitpunkt der Antragstel-\ngezahlter Ersatzleistungen.\nlung die Liquidation beschlossen oder die Gesamtvoll-\nstreckung oder Insolvenz angemeldet haben.\n(3) Der aktuelle Verkehrswert nach Absatz 1 Satz 1 und\nAbsatz 2 ist auf Verlangen der Gläubigerbank vom Kredit-         (2) Bei der Barwertberechnung wird der Durchschnitt\nnehmer durch ein unabhängiges Sachverständigengut-            der im Zeitraum von August 1997 bis zum Ende der\nachten nachzuweisen. Die Kosten hierfür trägt der Kredit-     Antragsfrist gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 im Amtsblatt der\nnehmer.                                                       Europäischen Union für Zwecke der gemeinschaftlichen\nKontrolle staatlicher Beihilfen veröffentlichten Referenz-\nzinssätze angewendet.\n§5\n§8\nÜberprüfung der Sanierungsabsicht\nAntragsfristen, Antragsunterlagen\n(1) Bei hinreichend begründeten Zweifeln der Gläubi-\ngerbank an der tatsächlichen Sanierungsabsicht des               (1) Eine vorzeitige Ablösung der landwirtschaftlichen\nKreditnehmers ist die Gläubigerbank berechtigt, vom           Altschulden kann nur erfolgen, wenn innerhalb von neun\nKreditnehmer die Vorlage eines durch einen Wirtschafts-       Monaten nach dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung\nprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder         gemäß § 9 Abs. 4 ein Antrag bei der Gläubigerbank\neinen gesetzlichen Prüfungsverband bestätigten aktuel-        gestellt wird. Mit dem Antrag hat der Kreditnehmer ein\nlen Sanierungs- und Entwicklungsplanes zu verlangen.          genau beziffertes Ablöseangebot zu unterbreiten, das § 7\nDer Wirtschaftsprüfer darf nicht zugleich Abschlussprü-       Abs. 1 Satz 2 bis 4 angemessen Rechnung trägt.\nfer sein. Bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Prü-         (2) Zur Prüfung des vom Kreditnehmer unterbreiteten\nfungsverbänden muss eine Funktionstrennung zwischen           Ablöseangebotes sind dem Antrag insbesondere folgen-\nAbschlussprüfung und Prüfung des Sanierungs- und Ent-         de, von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschafts-\nwicklungsplanes sichergestellt sein.                          prüfungsgesellschaft oder einem gesetzlichen Prüfungs-\nverband testierte Unterlagen beizufügen:\n(2) Kommt der Kreditnehmer der Aufforderung der\nGläubigerbank nach Absatz 1 Satz 1 nicht binnen sechs         1. die letzten drei Jahresabschlüsse einschließlich der\nMonaten nach oder sind die vorgelegten Unterlagen nicht           Prüfungsberichte (gegebenenfalls die Konzernab-\ngeeignet, ernsthafte Zweifel an der Sanierungsabsicht             schlüsse und Einzelabschlüsse der Beteiligungsge-\ndes Kreditnehmers zu beseitigen, ist die Gläubigerbank            sellschaften);\nberechtigt, die Rangrücktrittsvereinbarung mit sofortiger\n2. eine Beurteilung der voraussichtlichen Ertragsent-\nWirkung zu kündigen.\nwicklung der nächsten fünf Jahre;\n3. eine Investitionsübersicht;\n§6                                4. eine Übersicht zur aktuellen Finanz- und Liquiditäts-\nlage;\nGesetzliche Änderung\nder Rangrücktrittsvereinbarungen                   5. eine Übersicht über sämtliche Vermögenswerte, die\neinen durch die Rechtsverordnung gemäß § 9 Abs. 4\nMit dem 1. Juli 2004 werden die in den §§ 2 bis 5 ent-         noch festzulegenden Einzelwert übersteigen, aufge-\nhaltenen Regelungen Bestandteil der zwischen den Kre-             teilt nach betriebsnotwendigen und nicht betriebsnot-\nditnehmern und den Gläubigerbanken geschlossenen                  wendigen Vermögenswerten; bei nicht betriebsnot-\nRangrücktrittsvereinbarungen und ersetzen entgegen-               wendigen Vermögenswerten ist zusätzlich der ge-\nstehende Regelungen.                                              schätzte aktuelle Verkehrswert anzugeben;","1386              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2004\n6. eine Auflistung aller seit dem Abschluss der Rang-         gensauseinandersetzung in der Landwirtschaftlichen\nrücktrittsvereinbarung erfolgten Veräußerungen von        Produktionsgenossenschaft, aus der der Kreditnehmer\nAnlagegütern, soweit der Veräußerungserlös einen          hervorgegangen ist, nicht zur Verfügung.\ndurch die Rechtsverordnung gemäß § 9 Abs. 4 noch\n(2) Der den Ablösebetrag nach § 7 übersteigende Teil\nfestzulegenden Betrag übersteigt, mit Angaben dar-\nder landwirtschaftlichen Altschulden verbleibt in einer\nüber, ob eine Wiederbeschaffung erfolgt ist;\nRücklage, die nur zum Ausgleich von Verlusten oder zur\n7. soweit in der Anlage 2 der Rangrücktrittsvereinbarung      Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln verwendet\nenthaltene nicht betriebsnotwendige Vermögens- und        werden darf.\nBetriebsteile noch nicht veräußert wurden, ist dem\nAntrag ein unabhängiges Sachverständigengutach-\nten zum aktuellen Verkehrswert dieser Vermögens-\nTe i l 4\nund Betriebsteile beizufügen.\nSchlussvorschriften\n§9\nEntscheidungen,                                                     § 11\nVerordnungsermächtigung                                            Auskunftspflicht\n(1) Die Gläubigerbank entscheidet über Anträge auf\nDie Kreditnehmer sind verpflichtet, der Gläubigerbank\nAblösung der landwirtschaftlichen Altschulden im Zu-\nund der beauftragten Stelle auf Verlangen Auskunft über\nsammenwirken mit einer vom Bundesministerium der\nalle für die Beurteilung der Fähigkeit zur Ablösung der\nFinanzen im Benehmen mit dem Bundesministerium für\nlandwirtschaftlichen Altschulden gemäß Teil 3 maßgebli-\nVerbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft be-\nchen Umstände zu erteilen und Einsicht in ihre Unterla-\nauftragten Stelle (beauftragte Stelle).\ngen und in ihren Betrieb zu gewähren.\n(2) Ergibt die Prüfung des Ablöseangebotes nach § 8\nAbs. 1 Satz 2, dass dieses nicht angemessen ist und legt\n§ 12\nder Kreditnehmer nicht innerhalb einer von der Gläubi-\ngerbank zu bestimmenden Frist ein angemessenes An-                               Formvorschriften,\ngebot vor, schlägt die Gläubigerbank im Zusammenwir-                   Änderung der Bemessungsgrundlage\nken mit der beauftragten Stelle einen Ablösebetrag vor,\nder § 7 Abs. 1 Satz 2 bis 4 Rechnung trägt. In diesem Fall       (1) Für die Berechnungen der Bemessungsgrundlage\nentscheidet der Kreditnehmer innerhalb eines Monats           nach § 2 sind die Regelungen über die Führung von\nnach Zugang des so ermittelten Angebotes, ob er dem           Büchern und Aufzeichnungen nach §§ 140 ff. der Ab-\nVorschlag zustimmt. Kommt eine Einigung zwischen Kre-         gabenordnung sinngemäß anzuwenden.\nditnehmer und Bank über die Höhe des Ablösebetrages              (2) Änderungen, die sich insbesondere auf Grund einer\nnicht zustande, kann eine Auflösung der Rangrücktritts-       Außenprüfung im Sinne der §§ 193 ff. der Abgabenord-\nvereinbarung durch Ablösung nicht verlangt werden.            nung ergeben, sind bei der Berechnung der Bemes-\n(3) Die Auflösung der Rangrücktrittsvereinbarung und       sungsgrundlage jeweils in dem Jahr, für das sich eine\ndie Zahlung des Ablösebetrages erfolgen auf der Grund-        Änderung beziehungsweise Änderungen ergeben, und\nlage eines zwischen Gläubigerbank und Kreditnehmer zu         auch in den Fällen zu berücksichtigen, in denen sie keine\nschließenden zivilrechtlichen Vertrages. Die Gläubiger-       Auswirkungen auf die Berechnung des nach den einkom-\nbank kann für die Antragsprüfung und die Auflösung der        men- und körperschaftsteuerrechtlichen Vorschriften\nRangrücktrittsvereinbarung vom Kreditnehmer Entgelte          ermittelten Gewinns haben sollten.\nin banküblicher Höhe erheben.\n(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-                                   § 13\ntigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für                            Erstmalige Anwendung\nVerbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft durch\nRechtsverordnung Ausführungsbestimmungen                         Die Vorschriften der §§ 2, 3 und 12 sind erstmals auf\ndas Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 30. Juni\n1. zu den gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 nicht zu berücksichti-      2004 beginnt.\ngenden Bewertungswahlrechten nach § 2 Abs. 1\nSatz 2,\n§ 14\n2. zur Angemessenheit der Vergütungen nach § 2 Abs. 5,\nÜbergangsregelungen\n3. über Umfang und Einzelheiten der nach § 8 Abs. 2\nvorzulegenden Unterlagen sowie                               (1) Bei Kreditnehmern, die einen Antrag nach § 8\n4. zur Ermittlung des Ablösebetrages gemäß Absatz 2           Abs. 1 stellen, werden die Vorschriften der §§ 2, 3 und 12\nund § 7 Abs. 1 Satz 2 bis 4                               in dem Geschäftsjahr, das nach dem 30. Juni 2004 be-\nginnt, zunächst nicht angewandt. Kommt es zur Auflö-\nzu erlassen.                                                  sung der Rangrücktrittsvereinbarung gemäß § 9 Abs. 3,\nwird auf die Anwendung der §§ 2, 3 und 12 für dieses\n§ 10                              Geschäftsjahr endgültig verzichtet. Kommt es nicht zur\nAuflösung gemäß § 9 Abs. 3, ist für dieses Geschäftsjahr\nVermögensauseinandersetzung\ndie zusätzliche Abführung aus der Anwendung der Vor-\n(1) Der den Ablösebetrag nach § 7 übersteigende Teil       schriften nach den §§ 2, 3 und 12 nach Scheitern des\nder landwirtschaftlichen Altschulden steht für die Vermö-     Ablöseverfahrens nachzuzahlen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2004               1387\n(2) Soweit die Vorschriften der §§ 2, 3 und 12 gemäß        1. für die Abfertigung außerhalb des Amtsplatzes oder\nAbsatz 1 erst für spätere Geschäftsjahre anzuwenden               außerhalb der Öffnungszeiten,\nsind, sind in der Zwischenzeit abweichend von § 6 die\n2. für die Ausstellung und Nachprüfung von Bescheini-\nbisherigen vertraglichen Regelungen der Rangrücktritts-\ngungen oder\nvereinbarung weiter anzuwenden.\n3. für die Untersuchung von Waren\nbei der Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes\nArtikel 2                           oder der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnun-\nÄnderung des Gesetzes                        gen über die Ausfuhr, Einfuhr oder Durchfuhr sowie der\nüber die Deutsche Bundesbank                      Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Europäi-\nschen Gemeinschaft im Bereich des Außenwirtschafts-\nrechts Kosten (Gebühren und Auslagen) erheben.\n§ 36 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober                   (2) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 gelten für die Bemes-\n1992 (BGBl. I S. 1782), das zuletzt durch Artikel 6 des       sung der Kosten und das Verfahren bei ihrer Erhebung die\nGesetzes vom 7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529) geändert           Vorschriften über Kosten, die auf Grund des § 178 der\nworden ist, wird wie folgt geändert:                          Abgabenordnung erhoben werden. In den Fällen des\nAbsatzes 1 Nr. 2 und 3 wird das Bundesministerium für\nWirtschaft und Arbeit ermächtigt, im Einvernehmen mit\n1. Folgende Überschrift wird eingefügt:                       dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsver-\n„Anhalten von Falschgeld                   ordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht\nsowie unbefugt ausgegebenen                   bedarf, für die dort genannten Tätigkeiten die gebühren-\nGeldzeichen und Schuldverschreibungen“.             pflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren fest-\nzulegen.“\n2. In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „anzuhalten“ durch\ndie Wörter „unverzüglich anzuhalten“ ersetzt.\nArtikel 4\n3. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                            Änderung des Mineralölsteuergesetzes\n„Falschgeld und Gegenstände der in § 35 genannten\nArt sind unverzüglich mit einem Bericht der Polizei zu      Das Mineralölsteuergesetz vom 21. Dezember 1992\nübersenden.“                                              (BGBl. I S. 2150, 2185, 1993 I S. 169, 2000 I S. 147,\n2003 I S. 96), zuletzt geändert durch Artikel 16 des\n4. Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                    Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076), wird\nwie folgt geändert:\n„Als Falschgeld verdächtige Banknoten und Münzen\nsind unverzüglich der Deutschen Bundesbank zur\nPrüfung vorzulegen.“                                      1. Dem § 2a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\n„Für Energieerzeugnisse, die anteilig aus Bioethanol\n5. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                               hergestellt werden, gilt Satz 4 hinsichtlich des Bio-\nethanolanteils sinngemäß.“\n„(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nfahrlässig\n2. § 25 Abs. 3d Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n1. entgegen Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1\nFalschgeld oder einen dort genannten Gegen-               „Die Begünstigung gilt nur für Anlagen, die nach dem\nstand nicht oder nicht rechtzeitig anhält oder nicht      31. Dezember 1999 fertig gestellt worden sind und mit\noder nicht rechtzeitig übersendet oder                    denen die Stromerzeugung spätestens innerhalb des\nZeitraumes vom 11. Dezember 2002 bis zum 10. Sep-\n2. entgegen Absatz 3 Satz 1 eine Banknote oder\ntember 2007 erstmals auf Dauer aufgenommen wird.“\nMünze nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.“\nArtikel 3                                                    Artikel 5\nÄnderung des Außenwirtschaftsgesetzes                                        Änderung der\nMineralölsteuer-Durchführungsverordnung\n§ 46a des Außenwirtschaftsgesetzes in der im Bundes-\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7400-1, ver-            § 47b Abs. 2 der Mineralölsteuer-Durchführungsver-\nöffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Arti-    ordnung vom 15. September 1993 (BGBl. I S. 1602), die\nkel 4 Abs. 65 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I           zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 29. Dezember\nS. 718) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:          2003 (BGBl. I S. 3076) geändert worden ist, wird wie folgt\ngefasst:\n„§ 46a\n„(2) Der Ablauf der in § 25 Abs. 3d des Gesetzes ge-\nKosten\nnannten Frist vom 11. Dezember 2002 bis zum 10. Sep-\n(1) Die Zollbehörden können                                tember 2007 für die erstmalige dauerhafte Aufnahme der","1388             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2004\nStromerzeugung und der Frist von höchstens fünf Jahren                                Artikel 7\nfür die Vergütung der Steuer wird im Falle höherer Gewalt\nunterbrochen.“\nInkrafttreten\n(1) Artikel 1 bis 3 und Artikel 4 Nr. 1 treten am Tag nach\nder Verkündung in Kraft.\nArtikel 6\n(2) Artikel 4 Nr. 2 sowie Artikel 5 und 6 treten am Tag\nRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang               nach der Verkündung in Kraft, frühestens jedoch an dem\nTag, an dem die Kommission der Europäischen Gemein-\nDie auf Artikel 5 beruhenden Teile der Mineralölsteuer-    schaften die hierfür erforderliche beihilferechtliche\nDurchführungsverordnung können auf Grund der Er-             Genehmigung erteilt hat. Der Tag des Inkrafttretens ist\nmächtigung des Mineralölsteuergesetzes durch Rechts-         vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetz-\nverordnung geändert werden.                                  blatt bekannt zu geben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 25. Juni 2004\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}