{"id":"bgbl1-2004-31-3","kind":"bgbl1","year":2004,"number":31,"date":"2004-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/31#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-31-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_31.pdf#page=11","order":3,"title":"Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau  EAG Bau)","law_date":"2004-06-24T00:00:00Z","page":1359,"pdf_page":11,"num_pages":24,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2004                      1359\nGesetz\nzur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien\n(Europarechtsanpassungsgesetz Bau – EAG Bau)*)\nVom 24. Juni 2004\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                                   Dritter Abschnitt\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                                 Verbindlicher Bauleitplan\n(Bebauungsplan)\nArtikel 1                                   §   8  Zweck des Bebauungsplans\n§   9  Inhalt des Bebauungsplans\nÄnderung des Baugesetzbuchs\n§   9a Verordnungsermächtigung\nDas Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I                           § 10   Beschluss, Genehmigung und Inkrafttreten des\nBebauungsplans\nS. 137), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 10 des\nGesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie folgt\ngeändert:                                                                                             Vierter Abschnitt\nZusammenarbeit mit Privaten;\nvereinfachtes Verfahren\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:\n§ 11   Städtebaulicher Vertrag\n„Inhaltsübersicht\n§ 12   Vorhaben- und Erschließungsplan\nErstes Kapitel                          § 13   Vereinfachtes Verfahren\nAllgemeines Städtebaurecht\nZweiter Teil\nErster Teil                                             Sicherung der Bauleitplanung\nBauleitplanung\nErster Abschnitt\nErster Abschnitt                                             Veränderungssperre und\nZurückstellung von Baugesuchen\nAllgemeine Vorschriften\n§ 14   Veränderungssperre\n§    1    Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitpla-\nnung                                                         § 15   Zurückstellung von Baugesuchen\n§    1a Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz                       § 16   Beschluss über die Veränderungssperre\n§    2    Aufstellung der Bauleitpläne                                 § 17   Geltungsdauer der Veränderungssperre\n§    2a Begründung zum Bauleitplanentwurf, Umweltbe-                   § 18   Entschädigung bei Veränderungssperre\nricht\n§    3    Beteiligung der Öffentlichkeit                                                       Zweiter Abschnitt\n§    4    Beteiligung der Behörden                                                        Teilung von Grundstücken;\nGebiete mit Fremdenverkehrsfunktionen\n§    4a Gemeinsame Vorschriften zur Beteiligung\n§    4b Einschaltung eines Dritten                                     § 19   Teilung von Grundstücken\n§    4c Überwachung                                                    § 20   (weggefallen)\n§ 21   (weggefallen)\nZweiter Abschnitt\n§ 22   Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunk-\nVorbereitender Bauleitplan                            tionen\n(Flächennutzungsplan)\n§ 23   (weggefallen)\n§    5    Inhalt des Flächennutzungsplans\n§    6    Genehmigung des Flächennutzungsplans                                                  Dritter Abschnitt\n§    7    Anpassung an den Flächennutzungsplan                                     Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde\n§ 24   Allgemeines Vorkaufsrecht\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die          § 25   Besonderes Vorkaufsrecht\nPrüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme\n(ABl. EG Nr. L 197 S. 30) und der Richtlinie 2003/35/EG des Euro-         § 26   Ausschluss des Vorkaufsrechts\npäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Betei-\nligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezo-\n§ 27   Abwendung des Vorkaufsrechts\ngener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien                § 27a Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten Dritter\n85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlich-\nkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. EU Nr. L 156 S. 17).   § 28   Verfahren und Entschädigung","1360          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2004\nDritter Teil                     § 60  Abfindung und Ausgleich für bauliche Anlagen,\nAnpflanzungen und sonstige Einrichtungen\nRegelung der baulichen\nund sonstigen Nutzung; Entschädigung           § 61  Aufhebung, Änderung und Begründung von Rech-\nten\nErster Abschnitt                    § 62  Gemeinschaftliches Eigentum; besondere rechtli-\nZulässigkeit von Vorhaben                      che Verhältnisse\n§ 63  Übergang von Rechtsverhältnissen auf die Abfin-\n§ 29 Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvor-               dung\nschriften\n§ 64  Geldleistungen\n§ 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich\neines Bebauungsplans                                  § 65  Hinterlegung und Verteilungsverfahren\n§ 31 Ausnahmen und Befreiungen                             § 66  Aufstellung und Inhalt des Umlegungsplans\n§ 32 Nutzungsbeschränkungen auf künftigen Gemein-          § 67  Umlegungskarte\nbedarfs-, Verkehrs-, Versorgungs- und Grünflächen     § 68  Umlegungsverzeichnis\n§ 33 Zulässigkeit von Vorhaben während der Planauf-        § 69  Bekanntmachung des Umlegungsplans, Einsicht-\nstellung                                                    nahme\n§ 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusam-     § 70  Zustellung des Umlegungsplans\nmenhang bebauten Ortsteile\n§ 71  Inkrafttreten des Umlegungsplans\n§ 35 Bauen im Außenbereich\n§ 72  Wirkungen der Bekanntmachung\n§ 36 Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwal-\ntungsbehörde                                          § 73  Änderung des Umlegungsplans\n§ 74  Berichtigung der öffentlichen Bücher\n§ 37 Bauliche Maßnahmen des Bundes und der Länder\n§ 75  Einsichtnahme in den Umlegungsplan\n§ 38 Bauliche Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung\nauf Grund von Planfeststellungsverfahren; öffent-     § 76  Vorwegnahme der Entscheidung\nlich zugängliche Abfallbeseitigungsanlagen\n§ 77  Vorzeitige Besitzeinweisung\n§ 78  Verfahrens- und Sachkosten\nZweiter Abschnitt\n§ 79  Abgaben- und Auslagenbefreiung\nEntschädigung\n§ 39 Vertrauensschaden                                                             Zweiter Abschnitt\n§ 40 Entschädigung in Geld oder durch Übernahme                                 Vereinfachte Umlegung\n§ 41 Entschädigung bei Begründung von Geh-, Fahr-          § 80  Zweck, Anwendungsbereich, Zuständigkeiten\nund Leitungsrechten und bei Bindungen für Be-\npflanzungen                                           § 81  Geldleistungen\n§ 42 Entschädigung bei Änderung oder Aufhebung einer       § 82  Beschluss über die vereinfachte Umlegung\nzulässigen Nutzung                                    § 83  Bekanntmachung und Rechtswirkungen der ver-\n§ 43 Entschädigung und Verfahren                                 einfachten Umlegung\n§ 44 Entschädigungspflichtige, Fälligkeit und Erlöschen    § 84  Berichtigung der öffentlichen Bücher\nder Entschädigungsansprüche\nFünfter Teil\nVierter Teil                                                Enteignung\nBodenordnung\nErster Abschnitt\nErster Abschnitt                                       Zulässigkeit der Enteignung\nUmlegung                         § 85  Enteignungszweck\n§ 45 Zweck und Anwendungsbereich                           § 86  Gegenstand der Enteignung\n§ 46 Zuständigkeit und Voraussetzungen                     § 87  Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Enteig-\nnung\n§ 47 Umlegungsbeschluss\n§ 88  Enteignung aus zwingenden städtebaulichen Grün-\n§ 48 Beteiligte                                                  den\n§ 49 Rechtsnachfolge                                       § 89  Veräußerungspflicht\n§ 50 Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses               § 90  Enteignung von Grundstücken zur Entschädigung\n§ 51 Verfügungs- und Veränderungssperre                          in Land\n§ 52 Umlegungsgebiet                                       § 91  Ersatz für entzogene Rechte\n§ 53 Bestandskarte und Bestandsverzeichnis                 § 92  Umfang, Beschränkung und Ausdehnung der Ent-\neignung\n§ 54 Benachrichtigungen und Umlegungsvermerk\n§ 55 Umlegungsmasse und Verteilungsmasse                                           Zweiter Abschnitt\n§ 56 Verteilungsmaßstab                                                             Entschädigung\n§ 57 Verteilung nach Werten\n§ 93  Entschädigungsgrundsätze\n§ 58 Verteilung nach Flächen\n§ 94  Entschädigungsberechtigter und Entschädigungs-\n§ 59 Zuteilung und Abfindung                                     verpflichteter","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2004                  1361\n§ 95  Entschädigung für den Rechtsverlust                   § 134  Beitragspflichtiger\n§ 96  Entschädigung für andere Vermögensnachteile           § 135  Fälligkeit und Zahlung des Beitrags\n§ 97  Behandlung der Rechte der Nebenberechtigten\nSiebter Teil\n§ 98  Schuldübergang\nMaßnahmen für den Naturschutz\n§ 99  Entschädigung in Geld\n§ 100 Entschädigung in Land                                 § 135a Pflichten des Vorhabenträgers; Durchführung durch\ndie Gemeinde; Kostenerstattung\n§ 101 Entschädigung durch Gewährung anderer Rechte\n§ 135b Verteilungsmaßstäbe für die Abrechnung\n§ 102 Rückenteignung\n§ 135c Satzungsrecht\n§ 103 Entschädigung für die Rückenteignung\nZweites Kapitel\nDritter Abschnitt\nBesonderes Städtebaurecht\nEnteignungsverfahren\n§ 104 Enteignungsbehörde                                                                  Erster Teil\n§ 105 Enteignungsantrag                                                   Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen\n§ 106 Beteiligte                                                                      Erster Abschnitt\n§ 107 Vorbereitung der mündlichen Verhandlung                                     Allgemeine Vorschriften\n§ 108 Einleitung des Enteignungsverfahrens und Anbe-\nraumung des Termins zur mündlichen Verhandlung;       § 136  Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen\nEnteignungsvermerk                                    § 137  Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen\n§ 109 Genehmigungspflicht                                   § 138  Auskunftspflicht\n§ 110 Einigung                                              § 139  Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgaben-\n§ 111 Teileinigung                                                 träger\n§ 112 Entscheidung der Enteignungsbehörde\nZweiter Abschnitt\n§ 113 Enteignungsbeschluss\nVorbereitung und Durchführung\n§ 114 Lauf der Verwendungsfrist\n§ 140  Vorbereitung\n§ 115 Verfahren bei der Entschädigung durch Gewährung\nanderer Rechte                                        § 141  Vorbereitende Untersuchungen\n§ 116 Vorzeitige Besitzeinweisung                           § 142  Sanierungssatzung\n§ 117 Ausführung des Enteignungsbeschlusses                 § 143  Bekanntmachung der Sanierungssatzung, Sanie-\nrungsvermerk\n§ 118 Hinterlegung\n§ 144  Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvor-\n§ 119 Verteilungsverfahren                                         gänge\n§ 120 Aufhebung des Enteignungsbeschlusses                  § 145  Genehmigung\n§ 121 Kosten                                                § 146  Durchführung\n§ 122 Vollstreckbarer Titel                                 § 147  Ordnungsmaßnahmen\n§ 148  Baumaßnahmen\nSechster Teil\n§ 149  Kosten- und Finanzierungsübersicht\nErschließung\n§ 150  Ersatz für Änderungen von Einrichtungen, die der\nErster Abschnitt                           öffentlichen Versorgung dienen\nAllgemeine Vorschriften                 § 151  Abgaben- und Auslagenbefreiung\n§ 123 Erschließungslast                                                               Dritter Abschnitt\n§ 124 Erschließungsvertrag                                             Besondere sanierungsrechtliche Vorschriften\n§ 125 Bindung an den Bebauungsplan\n§ 152  Anwendungsbereich\n§ 126 Pflichten des Eigentümers\n§ 153  Bemessung von Ausgleichs- und Entschädigungs-\nleistungen, Kaufpreise, Umlegung\nZweiter Abschnitt\n§ 154  Ausgleichsbetrag des Eigentümers\nErschließungsbeitrag\n§ 155  Anrechnung auf den Ausgleichsbetrag, Absehen\n§ 127 Erhebung des Erschließungsbeitrags                    § 156  Überleitungsvorschriften zur förmlichen Festlegung\n§ 128 Umfang des Erschließungsaufwands                      § 156a Kosten und Finanzierung der Sanierungsmaßnah-\n§ 129 Beitragsfähiger Erschließungsaufwand                         me\n§ 130 Art der Ermittlung des beitragsfähigen Erschlie-\nßungsaufwands                                                                   Vierter Abschnitt\n§ 131 Maßstäbe für die Verteilung des Erschließungsauf-                  Sanierungsträger und andere Beauftragte\nwands\n§ 157  Erfüllung von Aufgaben für die Gemeinde\n§ 132 Regelung durch Satzung\n§ 158  Voraussetzungen für die Beauftragung als Sanie-\n§ 133 Gegenstand und Entstehung der Beitragspflicht                rungsträger","1362            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2004\n§ 159  Erfüllung der Aufgaben als Sanierungsträger                                       Sechster Teil\n§ 160  Treuhandvermögen                                                        Sozialplan und Härteausgleich\n§ 161  Sicherung des Treuhandvermögens\n§ 180  Sozialplan\nFünfter Abschnitt                   § 181  Härteausgleich\nAbschluss der Sanierung\nSiebter Teil\n§ 162  Aufhebung der Sanierungssatzung                                           Miet- und Pachtverhältnisse\n§ 163  Fortfall von Rechtswirkungen für einzelne Grund-\n§ 182  Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen\nstücke\n§ 183  Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen über\n§ 164  Anspruch auf Rückübertragung\nunbebaute Grundstücke\nSechster Abschnitt                   § 184  Aufhebung anderer Vertragsverhältnisse\nStädtebauförderung                    § 185  Entschädigung bei Aufhebung von Miet- oder\nPachtverhältnissen\n§ 164a Einsatz von Städtebauförderungsmitteln\n§ 186  Verlängerung von Miet- oder Pachtverhältnissen\n§ 164b Verwaltungsvereinbarung\nAchter Teil\nZweiter Teil\nStädtebauliche\nStädtebauliche Entwicklungsmaßnahmen                            Maßnahmen im Zusammenhang mit\nMaßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur\n§ 165  Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen\n§ 166  Zuständigkeit und Aufgaben                            § 187  Abstimmung von Maßnahmen; Bauleitplanung und\nMaßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur\n§ 167  Erfüllung von Aufgaben für die Gemeinde; Entwick-\nlungsträger                                           § 188  Bauleitplanung und Flurbereinigung\n§ 168  Übernahmeverlangen                                    § 189  Ersatzlandbeschaffung\n§ 169  Besondere Vorschriften für den städtebaulichen        § 190  Flurbereinigung aus Anlass einer städtebaulichen\nEntwicklungsbereich                                          Maßnahme\n§ 170  Sonderregelung für Anpassungsgebiete                  § 191  Vorschriften über den Verkehr mit land- und forst-\n§ 171  Kosten und Finanzierung der Entwicklungsmaß-                 wirtschaftlichen Grundstücken\nnahme\nDrittes Kapitel\nDritter Teil                                           Sonstige Vorschriften\nStadtumbau\nErster Teil\n§ 171a Stadtumbaumaßnahmen\nWertermittlung\n§ 171b Stadtumbaugebiet, städtebauliches Entwicklungs-\nkonzept                                               § 192  Gutachterausschuss\n§ 171c Stadtumbauvertrag                                     § 193  Aufgaben des Gutachterausschusses\n§ 171d Sicherung von Durchführungsmaßnahmen                  § 194  Verkehrswert\nVierter Teil                    § 195  Kaufpreissammlung\nSoziale Stadt                     § 196  Bodenrichtwerte\n§ 197  Befugnisse des Gutachterausschusses\n§ 171e Maßnahmen der Sozialen Stadt\n§ 198  Oberer Gutachterausschuss\nFünfter Teil                    § 199  Ermächtigungen\nErhaltungssatzung und städtebauliche Gebote\nZweiter Teil\nErster Abschnitt                               Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten;\nErhaltungssatzung                                   Verwaltungsverfahren; Planerhaltung\n§ 172  Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von\nErster Abschnitt\nGebieten (Erhaltungssatzung)\nAllgemeine Vorschriften\n§ 173  Genehmigung, Übernahmeanspruch\n§ 174  Ausnahmen                                             § 200  Grundstücke; Rechte an Grundstücken; Bauland-\nkataster\nZweiter Abschnitt                   § 200a Ersatzmaßnahmen\nStädtebauliche Gebote                  § 201  Begriff der Landwirtschaft\n§ 175  Allgemeines                                           § 202  Schutz des Mutterbodens\n§ 176  Baugebot\nZweiter Abschnitt\n§ 177  Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot\nZuständigkeiten\n§ 178  Pflanzgebot\n§ 179  Rückbau- und Entsiegelungsgebot                       § 203  Abweichende Zuständigkeitsregelung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2004                    1363\n§ 204  Gemeinsamer Flächennutzungsplan, Bauleitpla-           § 235   Überleitungsvorschriften für städtebauliche Sanie-\nnung bei Bildung von Planungsverbänden und bei                 rungs- und Entwicklungsmaßnahmen\nGebiets- oder Bestandsänderung\n§ 236   Überleitungsvorschriften für das Baugebot und die\n§ 205  Planungsverbände                                               Erhaltung baulicher Anlagen\n§ 206  Örtliche und sachliche Zuständigkeit                   § 237   (weggefallen)\n§ 238   Überleitungsvorschrift für Entschädigungen\nDritter Abschnitt\n§ 239   Überleitungsvorschrift für die Grenzregelung\nVerwaltungsverfahren\n§ 240   (weggefallen)\n§ 207  Von Amts wegen bestellter Vertreter\n§ 241   (weggefallen)\n§ 208  Anordnungen zur Erforschung des Sachverhalts\n§ 242   Überleitungsvorschriften für die Erschließung\n§ 209  Vorarbeiten auf Grundstücken\n§ 243   Überleitungsvorschriften für das Maßnahmenge-\n§ 210  Wiedereinsetzung\nsetz zum Baugesetzbuch und das Bundesnatur-\n§ 211  Belehrung über Rechtsbehelfe                                   schutzgesetz\n§ 212  Vorverfahren                                           § 244   Überleitungsvorschriften für das Europarechtsan-\n§ 212a Entfall der aufschiebenden Wirkung                             passungsgesetz Bau\n§ 213  Ordnungswidrigkeiten                                   § 245   Überleitungsvorschriften für den Stadtumbau und\ndie Soziale Stadt\nVierter Abschnitt                    § 245a (weggefallen)\nPlanerhaltung                      § 245b Überleitungsvorschriften für Vorhaben im Außen-\nbereich\n§ 214  Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über\ndie Aufstellung des Flächennutzungsplans und der       § 245c (weggefallen)\nSatzungen; ergänzendes Verfahren\n§ 215  Frist für die Geltendmachung der Verletzung von                                    Zweiter Teil\nVorschriften                                                                   Schlussvorschriften\n§ 215a (weggefallen)\n§ 246   Sonderregelungen für einzelne Länder\n§ 216  Aufgaben im Genehmigungsverfahren\n§ 246a (weggefallen)\nDritter Teil                     § 247   Sonderregelungen für Berlin als Hauptstadt der\nVerfahren vor den                            Bundesrepublik Deutschland\nKammern (Senaten) für Baulandsachen\nAnlage (zu § 2 Abs. 4 und § 2a)“.\n§ 217  Antrag auf gerichtliche Entscheidung\n§ 218  Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\n2. § 1 wird wie folgt geändert:\n§ 219  Örtliche Zuständigkeit der Landgerichte\na) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\n§ 220  Zusammensetzung der Kammern für Bauland-\nsachen                                                    „Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städ-\n§ 221  Allgemeine Verfahrensvorschriften                         tebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch;\nein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag\n§ 222  Beteiligte\nbegründet werden.“\n§ 223  Anfechtung von Ermessensentscheidungen\nb) Die Absätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:\n§ 224  Entfall der aufschiebenden Wirkung im Umlegungs-\nverfahren und bei vorzeitiger Besitzeinweisung               „(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige\n§ 225  Vorzeitige Ausführungsanordnung                           städtebauliche Entwicklung, die die sozialen,\n§ 226  Urteil                                                    wirtschaftlichen und umweltschützenden Anfor-\nderungen auch in Verantwortung gegenüber\n§ 227  Säumnis eines Beteiligten\nkünftigen Generationen miteinander in Einklang\n§ 228  Kosten des Verfahrens                                     bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit die-\n§ 229  Berufung, Beschwerde                                      nende sozialgerechte Bodennutzung gewährleis-\n§ 230  Revision\nten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschen-\nwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen\n§ 231  Einigung                                                  Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwi-\n§ 232  Weitere Zuständigkeit der Kammern (Senate) für            ckeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen\nBaulandsachen                                             Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt\nund das Orts- und Landschaftsbild baukulturell\nViertes Kapitel                       zu erhalten und zu entwickeln.\nÜberleitungs- und Schlussvorschriften\n(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind\nErster Teil\ninsbesondere zu berücksichtigen:\nÜberleitungsvorschriften                      1. die allgemeinen Anforderungen an gesunde\nWohn- und Arbeitsverhältnisse und die\n§ 233  Allgemeine Überleitungsvorschriften                             Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölke-\n§ 234  Überleitungsvorschriften für das Vorkaufsrecht                  rung,","1364          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2004\n2. die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, die                       i) die Wechselwirkungen zwischen den ein-\nSchaffung und Erhaltung sozial stabiler                           zelnen Belangen des Umweltschutzes\nBewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung                          nach den Buchstaben a, c und d,\nweiter Kreise der Bevölkerung und die Anfor-                8. die Belange\nderungen Kosten sparenden Bauens sowie\ndie Bevölkerungsentwicklung,                                   a) der Wirtschaft, auch ihrer mittelständi-\nschen Struktur im Interesse einer verbrau-\n3. die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der                      chernahen Versorgung der Bevölkerung,\nBevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse\nder Familien, der jungen, alten und behinder-                  b) der Land- und Forstwirtschaft,\nten Menschen, unterschiedliche Auswirkun-                      c) der Erhaltung, Sicherung und Schaffung\ngen auf Frauen und Männer sowie die Belan-                        von Arbeitsplätzen,\nge des Bildungswesens und von Sport, Frei-\nd) des Post- und Telekommunikationswe-\nzeit und Erholung,\nsens,\n4. die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung,\ne) der Versorgung, insbesondere mit Energie\nAnpassung und der Umbau vorhandener\nund Wasser,\nOrtsteile,\nf) der Sicherung von Rohstoffvorkommen,\n5. die Belange der Baukultur, des Denkmal-\nschutzes und der Denkmalpflege, die erhal-                  9. die Belange des Personen- und Güterver-\ntenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von                   kehrs und der Mobilität der Bevölkerung, ein-\ngeschichtlicher, künstlerischer oder städte-                   schließlich des öffentlichen Personennahver-\nbaulicher Bedeutung und die Gestaltung des                     kehrs und des nicht motorisierten Verkehrs,\nOrts- und Landschaftsbildes,                                   unter besonderer Berücksichtigung einer auf\nVermeidung und Verringerung von Verkehr\n6. die von den Kirchen und Religionsgesell-                       ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,\nschaften des öffentlichen Rechts festgestell-\nten Erfordernisse für Gottesdienst und Seel-              10. die Belange der Verteidigung und des Zivil-\nsorge,                                                         schutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung\nvon Militärliegenschaften,\n7. die Belange des Umweltschutzes, ein-\n11. die Ergebnisse eines von der Gemeinde\nschließlich des Naturschutzes und der Land-\nbeschlossenen städtebaulichen Entwick-\nschaftspflege, insbesondere\nlungskonzeptes oder einer von ihr beschlos-\na) die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen,                       senen sonstigen städtebaulichen Planung.“\nBoden, Wasser, Luft, Klima und das Wir-\nc) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.\nkungsgefüge zwischen ihnen sowie die\nLandschaft und die biologische Vielfalt,          d) Nach dem neuen Absatz 7 wird folgender Ab-\nsatz 8 angefügt:\nb) die Erhaltungsziele und der Schutzzweck\nder Gebiete von gemeinschaftlicher                       „(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über\nBedeutung und der Europäischen Vogel-                 die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für\nschutzgebiete im Sinne des Bundesnatur-               ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.“\nschutzgesetzes,\n3. § 1a wird wie folgt gefasst:\nc) umweltbezogene Auswirkungen auf den\nMenschen und seine Gesundheit sowie                                         „§ 1a\ndie Bevölkerung insgesamt,                             Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz\nd) umweltbezogene Auswirkungen auf Kul-                  (1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die\nturgüter und sonstige Sachgüter,                  nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz an-\ne) die Vermeidung von Emissionen sowie der            zuwenden.\nsachgerechte Umgang mit Abfällen und                 (2) Mit Grund und Boden soll sparsam und scho-\nAbwässern,                                        nend umgegangen werden; dabei sind zur Verringe-\nf) die Nutzung erneuerbarer Energien sowie            rung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen\ndie sparsame und effiziente Nutzung von           für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Ent-\nEnergie,                                          wicklung der Gemeinde insbesondere durch Wieder-\nnutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und\ng) die Darstellungen von Landschaftsplänen            andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen\nsowie von sonstigen Plänen, insbesonde-           sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige\nre des Wasser-, Abfall- und Immissions-           Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder\nschutzrechts,                                     für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im not-\nh) die Erhaltung der bestmöglichen Luftqua-           wendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsät-\nlität in Gebieten, in denen die durch             ze nach den Sätzen 1 und 2 sind nach § 1 Abs. 7 in\nRechtsverordnung zur Erfüllung von bin-           der Abwägung zu berücksichtigen.\ndenden Beschlüssen der Europäischen                  (3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraus-\nGemeinschaften festgelegten Immissi-              sichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Land-\nonsgrenzwerte nicht überschritten wer-            schaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfä-\nden,                                              higkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2004                1365\nNr. 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Ein-                 erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt wer-\ngriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz)                   den. Liegen Landschaftspläne oder sonstige\nsind in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 zu berücksich-                Pläne nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe g vor, sind\ntigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstel-              deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in\nlungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als                   der Umweltprüfung heranzuziehen.“\nFlächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit                   d) Absatz 5 wird § 9a und erhält folgende Über-\ndies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwick-               schrift:\nlung und den Zielen der Raumordnung sowie des\nNaturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar                                          „§ 9a\nist, können die Darstellungen und Festsetzungen                               Verordnungsermächtigung“.\nauch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfol-\ngen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen\n5. Die §§ 2a bis 4a werden wie folgt gefasst:\nkönnen auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11\noder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich                                          „§ 2a\nauf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen ge-                                  Begründung zum\ntroffen werden. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich,                    Bauleitplanentwurf, Umweltbericht\nsoweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Ent-\nscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.                       Die Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem\nEntwurf des Bauleitplans eine Begründung beizufü-\n(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 7         gen. In ihr sind entsprechend dem Stand des Verfah-\nBuchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder             rens\nden Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen er-\n1. die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkun-\nheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vor-\ngen des Bauleitplans und\nschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die\nZulässigkeit und Durchführung von derartigen Ein-              2. in dem Umweltbericht nach der Anlage zu diesem\ngriffen einschließlich der Einholung der Stellungnah-              Gesetzbuch die auf Grund der Umweltprüfung\nme der Kommission anzuwenden.“                                     nach § 2 Abs. 4 ermittelten und bewerteten\nBelange des Umweltschutzes\n4. § 2 wird wie folgt geändert:                                   darzulegen. Der Umweltbericht bildet einen geson-\nderten Teil der Begründung.\na) In der Überschrift werden das Komma und das\nWort „Verordnungsermächtigung“ gestrichen.                                            §3\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                                Beteiligung der Öffentlichkeit\n„Dabei können sich Gemeinden auch auf die                     (1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über\nihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiese-               die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich\nnen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre             wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die\nzentralen Versorgungsbereiche berufen.“                    Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in\nBetracht kommen, und die voraussichtlichen Auswir-\nc) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:\nkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist\n„(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind          Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.\ndie Belange, die für die Abwägung von Bedeu-               Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgese-\ntung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und            hen werden, wenn\nzu bewerten.                                               1. ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben\n(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach                 wird und sich dies auf das Plangebiet und die\n§ 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung              Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich aus-\ndurchgeführt, in der die voraussichtlichen erhebli-            wirkt oder\nchen Umweltauswirkungen ermittelt werden und               2. die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor\nin einem Umweltbericht beschrieben und bewer-                  auf anderer Grundlage erfolgt sind.\ntet werden; die Anlage zu diesem Gesetzbuch ist\nanzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden               An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich\nBauleitplan fest, in welchem Umfang und Detail-            das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erör-\nlierungsgrad die Ermittlung der Belange für die            terung zu einer Änderung der Planung führt.\nAbwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung                  (2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der\nbezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem               Begründung und den nach Einschätzung der Ge-\nWissensstand und allgemein anerkannten Prüf-               meinde wesentlichen, bereits vorliegenden umwelt-\nmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungs-             bezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines\ngrad des Bauleitplans angemessenerweise ver-               Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der\nlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprü-             Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten\nfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen.               umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind\nWird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder            mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu\nfür Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächen-           machen; dabei ist darauf hinzuweisen, dass Stel-\nnutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durch-               lungnahmen während der Auslegungsfrist abgege-\ngeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich          ben werden können und dass nicht fristgerecht\nnachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten               abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfas-\nBauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere           sung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben","1366            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2004\nkönnen. Die nach § 4 Abs. 2 Beteiligten sollen von           legung nach § 3 Abs. 2 kann gleichzeitig mit der Ein-\nder Auslegung benachrichtigt werden. Die fristge-            holung der Stellungnahmen nach § 4 Abs. 2 durch-\nmäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen;               geführt werden.\ndas Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Per-\nsonen Stellungnahmen mit im Wesentlichen glei-                  (3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem\nchem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch           Verfahren nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 geändert\nersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in         oder ergänzt, ist er erneut auszulegen und sind die\ndas Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das        Stellungnahmen erneut einzuholen. Dabei kann\nErgebnis der Prüfung während der Dienststunden               bestimmt werden, dass Stellungnahmen nur zu den\neingesehen werden kann, ist ortsüblich bekannt zu            geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben wer-\nmachen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6            den können; hierauf ist in der erneuten Bekanntma-\noder § 10 Abs. 2 sind die nicht berücksichtigten Stel-       chung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 hinzuweisen. Die Dauer\nlungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde              der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme kann\nbeizufügen.                                                  angemessen verkürzt werden. Werden durch die\nÄnderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleit-\nplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, kann\n§4                                 die Einholung der Stellungnahmen auf die von der\nÄnderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit\nBeteiligung der Behörden                      sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger\nöffentlicher Belange beschränkt werden.\n(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentli-\ncher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Pla-              (4) Bei der Öffentlichkeits- und Behördenbetei-\nnung berührt werden kann, sind entsprechend § 3              ligung können ergänzend elektronische Informati-\nAbs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur             onstechnologien genutzt werden. Soweit die Ge-\nÄußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen             meinde den Entwurf des Bauleitplans und die Be-\nUmfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung              gründung in das Internet einstellt, können die Stel-\nnach § 2 Abs. 4 aufzufordern. Hieran schließt sich           lungnahmen der Behörden und sonstigen Träger\ndas Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die                öffentlicher Belange durch Mitteilung von Ort und\nÄußerung zu einer Änderung der Planung führt.                Dauer der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2\nund der Internetadresse eingeholt werden; die Mittei-\n(2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der              lung kann im Wege der elektronischen Kommunikati-\nBehörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange,          on erfolgen, soweit der Empfänger hierfür einen\nderen Aufgabenbereich durch die Planung berührt              Zugang eröffnet hat. Die Gemeinde hat bei Anwen-\nwerden kann, zum Planentwurf und der Begründung              dung von Satz 2 Halbsatz 1 der Behörde oder dem\nein. Sie haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines           sonstigen Träger öffentlicher Belange auf dessen\nMonats abzugeben; die Gemeinde soll diese Frist bei          Verlangen einen Entwurf des Bauleitplans und der\nVorliegen eines wichtigen Grundes angemessen ver-            Begründung zu übermitteln; § 4 Abs. 2 Satz 2 bleibt\nlängern. In den Stellungnahmen sollen sich die Be-           unberührt.\nhörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf\nihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch               (5) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkun-\nAufschluss über von ihnen beabsichtigte oder                 gen auf Nachbarstaaten haben können, sind die\nbereits eingeleitete Planungen und sonstige Maß-             Gemeinden und Behörden des Nachbarstaates nach\nnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben,            den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleich-\ndie für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung           wertigkeit zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 ist\ndes Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie              bei Bauleitplänen, die erhebliche Umweltauswirkun-\nüber Informationen, die für die Ermittlung und Be-           gen auf einen anderen Staat haben können, dieser\nwertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind,           nach den Vorschriften des Gesetzes über die\nhaben sie diese Informationen der Gemeinde zur Ver-          Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen; für die\nfügung zu stellen.                                           Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Behörden\ndes anderen Staates, einschließlich der Rechtsfol-\n(3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstel-            gen nicht rechtzeitig abgegebener Stellungnahmen,\nlung des Bauleitplans unterrichten die Behörden die          sind abweichend von den Vorschriften des Gesetzes\nGemeinde, sofern nach den ihnen vorliegenden                 über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Vor-\nErkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans              schriften dieses Gesetzbuchs entsprechend anzu-\nerhebliche, insbesondere unvorhergesehene nach-              wenden.\nteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.\n(6) Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffent-\nlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig\n§ 4a                               abgegeben worden sind, können bei der Beschluss-\nfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt blei-\nGemeinsame Vorschriften zur Beteiligung\nben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte\n(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und        und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für\nBehördenbeteiligung dienen insbesondere der voll-            die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von\nständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung              Bedeutung ist. Satz 1 gilt für in der Öffentlichkeitsbe-\nder von der Planung berührten Belange.                       teiligung abgegebene Stellungnahmen nur, wenn\ndarauf in der Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2\n(2) Die Unterrichtung nach § 3 Abs. 1 kann gleich-        zur Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen worden\nzeitig mit der Unterrichtung nach § 4 Abs. 1, die Aus-       ist.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2004              1367\n6. Nach § 4b wird folgender § 4c eingefügt:                                   den Anschluss anderer Flächen an die\n„§ 4c                                             Verkehrsflächen; die Flächen können\nauch als öffentliche oder private Flä-\nÜberwachung                                           chen festgesetzt werden;“.\nDie Gemeinden überwachen die erheblichen Um-                 bb) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:\nweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung\nder Bauleitpläne eintreten, um insbesondere unvor-                   „13. die Führung von oberirdischen oder\nhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu                         unterirdischen Versorgungsanlagen und\nermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnah-                       -leitungen;“.\nmen zur Abhilfe zu ergreifen. Sie nutzen dabei die im           cc) Nummer 23 wird wie folgt gefasst:\nUmweltbericht nach Nummer 3 Buchstabe b der\n„23. Gebiete, in denen\nAnlage zu diesem Gesetzbuch angegebenen Über-\nwachungsmaßnahmen und die Informationen der                                a) zum Schutz vor schädlichen Um-\nBehörden nach § 4 Abs. 3.“                                                     welteinwirkungen im Sinne des Bun-\ndes-Immissionsschutzgesetzes be-\n7. § 5 wird wie folgt geändert:                                                   stimmte Luft verunreinigende Stoffe\nnicht oder nur beschränkt verwendet\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nwerden dürfen,\naa) In Satz 2 Halbsatz 2 werden die Wörter „im\nb) bei der Errichtung von Gebäuden\nErläuterungsbericht“ durch die Wörter „in der\nbestimmte bauliche Maßnahmen für\nBegründung“ ersetzt.\nden Einsatz erneuerbarer Energien\nbb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:                               wie insbesondere Solarenergie ge-\n„Der Flächennutzungsplan soll spätestens 15                            troffen werden müssen;“.\nJahre nach seiner erstmaligen oder erneuten             dd) In Nummer 24 werden nach den Wörtern\nAufstellung überprüft und, soweit nach § 1                   „schädlichen Umwelteinwirkungen“ die Wör-\nAbs. 3 Satz 1 erforderlich, geändert, ergänzt                ter „und sonstigen Gefahren“ eingefügt.\noder neu aufgestellt werden.“\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nb) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b einge-\nfügt:                                                           „(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen\nFällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in\n„(2b) Für Darstellungen des Flächennutzungs-              ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nut-\nplans mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3                zungen und Anlagen nur\nSatz 3 können sachliche Teilflächennutzungsplä-\nne aufgestellt werden.“                                      1. für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder\nc) In Absatz 5 werden die Wörter „ein Erläuterungs-             2. bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig\nbericht“ durch die Wörter „eine Begründung mit                   oder unzulässig\nden Angaben nach § 2a“ ersetzt.                              sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.“\n8. § 6 Abs. 5 wird wie folgt geändert:                          c) Dem Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz voran-\ngestellt:\na) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\n„Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die\n„Ihm ist eine zusammenfassende Erklärung bei-                Höhenlage festgesetzt werden.“\nzufügen über die Art und Weise, wie die Umwelt-\nbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits-           d) Absatz 8 wird wie folgt geändert:\nund Behördenbeteiligung in dem Flächennut-                   aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Begrün-\nzungsplan berücksichtigt wurden, und aus wel-                     dung“ die Wörter „mit den Angaben nach\nchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den                       § 2a“ eingefügt.\ngeprüften, in Betracht kommenden anderweiti-\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.\ngen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde.“\nb) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und wie folgt        10. § 10 wird wie folgt geändert:\ngeändert:\na) In Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 1 werden nach dem\nDie Wörter „Flächennutzungsplan und den Erläu-               Wort „Begründung“ die Wörter „und der zusam-\nterungsbericht“ werden durch die Wörter „Flächen-            menfassenden Erklärung nach Absatz 4“ einge-\nnutzungsplan, die Begründung und die zusam-                  fügt.\nmenfassende Erklärung“ ersetzt.\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n9. § 9 wird wie folgt geändert:                                       „(4) Dem Bebauungsplan ist eine zusammen-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            fassende Erklärung beizufügen über die Art und\nWeise, wie die Umweltbelange und die Ergebnis-\naa) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:                        se der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung\n„11. die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflä-             in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden,\nchen besonderer Zweckbestimmung,                  und aus welchen Gründen der Plan nach Abwä-\nwie Fußgängerbereiche, Flächen für                gung mit den geprüften, in Betracht kommenden\ndas Parken von Fahrzeugen, Flächen                anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt\nfür das Abstellen von Fahrrädern sowie            wurde.“","1368              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2004\n11. § 11 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:                   2. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung\na) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Grund-                       der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten\nstücksnutzung“ ein Komma und die Wörter „auch                 Schutzgüter bestehen.\nhinsichtlich einer Befristung oder einer Bedin-              (2) Im vereinfachten Verfahren kann\ngung“ eingefügt.                                          1. von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörte-\nb) Nach Nummer 3 werden der Punkt durch ein                       rung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 abgesehen\nSemikolon ersetzt und folgende Nummer 4 ange-                 werden,\nfügt:                                                     2. der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur\n„4. entsprechend den mit den städtebaulichen                  Stellungnahme innerhalb angemessener Frist\nPlanungen und Maßnahmen verfolgten Zie-                  gegeben oder wahlweise die Auslegung nach § 3\nlen und Zwecken die Nutzung von Netzen                   Abs. 2 durchgeführt werden,\nund Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung                 3. den berührten Behörden und sonstigen Trägern\nsowie von Solaranlagen für die Wärme-,                   öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnah-\nKälte- und Elektrizitätsversorgung.“                     me innerhalb angemessener Frist gegeben oder\nwahlweise die Beteiligung nach § 4 Abs. 2 durch-\n12. § 12 wird wie folgt geändert:                                     geführt werden.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             (3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Um-\naa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                        weltprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht\nnach § 2a und von der Angabe nach § 3 Abs. 2\n„Die Begründung des Planentwurfs hat die             Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informatio-\nnach § 2a erforderlichen Angaben zu enthal-          nen verfügbar sind, abgesehen; § 4c ist nicht anzu-\nten.“                                                wenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nr. 2 ist\nbb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                        darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung\nabgesehen wird.“\n„Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist\neine Übersetzung der Angaben vorzulegen,\n14. § 14 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\nsoweit dies nach den Vorschriften des Geset-\nzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung              „(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Ver-\nnotwendig ist.“                                      änderungssperre baurechtlich genehmigt worden\nsind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maß-\nb) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ngabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat\n„Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die           und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der\nGemeinde es nach Einleitung des Bebauungs-                Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen,\nplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die      sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung\nGemeinde diesen über den voraussichtlich erfor-           einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der\nderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprü-              Veränderungssperre nicht berührt.“\nfung nach § 2 Abs. 4 unter Beteiligung der Behör-\nden nach § 4 Abs. 1.“                                 15. Dem § 15 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nc) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:                      „(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugeneh-\naa) In Halbsatz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 5“            migungsbehörde die Entscheidung über die Zuläs-\ndurch die Angabe „§ 9a“ ersetzt.                     sigkeit von Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 für\neinen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach\nbb) In Halbsatz 2 wird die Angabe „§§ 14 bis 28“          Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs aus-\ndurch die Angabe „§§ 14 bis 18, 22 bis 28“           zusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat,\nersetzt.                                             einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern\noder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des\n13. § 13 wird wie folgt gefasst:                                  § 35 Abs. 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu\n„§ 13                                befürchten ist, dass die Durchführung der Planung\ndurch das Vorhaben unmöglich gemacht oder\nVereinfachtes Verfahren                       wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeit-\n(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung               raum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Bauge-\neines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht            suchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustel-\nberührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebau-          lung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzu-\nungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der          rechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des\nvorhandenen Eigenart der näheren Umgebung erge-               Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemein-\nbende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verän-            de nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten,\ndert, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren            nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfah-\nanwenden, wenn                                                ren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhal-\nten hat, zulässig.“\n1. die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht\nzur Durchführung einer Umweltverträglichkeits-\nprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die             16. § 17 wird wie folgt geändert:\nUmweltverträglichkeitsprüfung oder nach Lan-              a) In Absatz 2 werden die Wörter „mit Zustimmung\ndesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder be-              der nach Landesrecht zuständigen Behörde“\ngründet wird und                                              gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2004               1369\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „mit Zustimmung                 Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht inner-\nder höheren Verwaltungsbehörde“ gestrichen.                  halb der Frist versagt wird. Darüber hat die Bau-\ngenehmigungsbehörde auf Antrag eines Beteilig-\n17. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts im Zweiten                ten ein Zeugnis auszustellen.“\nTeil des Ersten Kapitels wird wie folgt gefasst:              e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\n„Zweiter Abschnitt                              „(6) Bei einem Grundstück, das im Geltungs-\nTeilung von Grundstücken;                         bereich einer Satzung nach Absatz 1 liegt, darf\nGebiete mit Fremdenverkehrsfunktionen“.                    das Grundbuchamt die von Absatz 1 erfassten\nEintragungen in das Grundbuch nur vornehmen,\nwenn der Genehmigungsbescheid oder ein Zeug-\n18. § 19 wird wie folgt gefasst:                                     nis gemäß Absatz 5 Satz 5 vorgelegt wird oder\n„§ 19                                  wenn die Freistellungserklärung der Gemeinde\ngemäß Absatz 8 beim Grundbuchamt eingegan-\nTeilung von Grundstücken                         gen ist. Ist dennoch eine Eintragung in das\n(1) Die Teilung eines Grundstücks ist die dem                 Grundbuch vorgenommen worden, kann die Bau-\nGrundbuchamt gegenüber abgegebene oder sonst                     genehmigungsbehörde, falls die Genehmigung\nwie erkennbar gemachte Erklärung des Eigentümers,                erforderlich war, das Grundbuchamt um die Ein-\ndass ein Grundstücksteil grundbuchmäßig abge-                    tragung eines Widerspruchs ersuchen; § 53 Abs. 1\nschrieben und als selbständiges Grundstück oder                  der Grundbuchordnung bleibt unberührt. Der\nals ein Grundstück zusammen mit anderen Grund-                   Widerspruch ist zu löschen, wenn die Baugeneh-\nstücken oder mit Teilen anderer Grundstücke einge-               migungsbehörde darum ersucht oder die Geneh-\ntragen werden soll.                                              migung erteilt ist.“\n(2) Durch die Teilung eines Grundstücks im Gel-            f) Dem Absatz 8 werden folgende Sätze angefügt:\ntungsbereich eines Bebauungsplans dürfen keine                   „Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt die Auf-\nVerhältnisse entstehen, die den Festsetzungen des                hebung des Genehmigungsvorbehalts sowie die\nBebauungsplans widersprechen.“                                   genaue Bezeichnung der hiervon betroffenen\nGrundstücke unverzüglich mit. Von der genauen\n19. § 20 wird aufgehoben.                                            Bezeichnung kann abgesehen werden, wenn die\ngesamte Gemarkung betroffen ist und die\nGemeinde dies dem Grundbuchamt mitteilt. Der\n20. § 22 wird wie folgt geändert:\nGenehmigungsvorbehalt erlischt, wenn die Mit-\na) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:                  teilung über seine Aufhebung beim Grundbuch-\namt eingegangen ist.“\n„Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt den\nBeschluss über die Satzung, das Datum ihres               g) In Absatz 9 Satz 2 werden die Wörter „den betrof-\nInkrafttretens sowie die genaue Bezeichnung der              fenen Bürgern und berührten Trägern öffentlicher\nbetroffenen Grundstücke vor ihrer Bekanntma-                 Belange“ durch die Wörter „der betroffenen\nchung rechtzeitig mit. Von der genauen Bezeich-              Öffentlichkeit und den berührten Behörden und\nnung der betroffenen Grundstücke kann abgese-                sonstigen Trägern öffentlicher Belange“ ersetzt.\nhen werden, wenn die gesamte Gemarkung\nbetroffen ist und die Gemeinde dies dem Grund-\nbuchamt mitteilt.“                                    21. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.                                  „4. im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung\nvon Durchführungsmaßnahmen des Stadtum-\nc) Absatz 4 Satz 2 Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst:              baus und einer Erhaltungssatzung,“.\n„Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sie erfor-\nderlich ist, damit Ansprüche Dritter erfüllt werden   22. § 29 Abs. 3 wird aufgehoben.\nkönnen, zu deren Sicherung vor dem Wirksam-\nwerden des Genehmigungsvorbehalts eine Vor-\nmerkung im Grundbuch eingetragen oder der             23. § 33 wird wie folgt geändert:\nAntrag auf Eintragung einer Vormerkung beim               a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:\nGrundbuchamt eingegangen ist;“.\n„1. die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung\nd) Absatz 5 Satz 2 wird durch folgende Sätze                          nach § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 und § 4a Abs. 2\nersetzt:                                                          bis 5 durchgeführt worden ist,“.\n„Über die Genehmigung ist innerhalb eines                 b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nMonats nach Eingang des Antrags bei der Bauge-\nnehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die                      „(2) In Fällen des § 4a Abs. 3 Satz 1 kann vor\nPrüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abge-               der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbetei-\nschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in          ligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn\neinem dem Antragsteller mitzuteilenden Zwi-                  sich die vorgenommene Änderung oder Ergän-\nschenbescheid um den Zeitraum zu verlängern,                 zung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das\nder notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu             Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nr. 2 bis 4\nkönnen; höchstens jedoch um drei Monate. Die                 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.“","1370             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2004\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:              zend § 1a Abs. 2 und 3 und § 9 Abs. 1a entspre-\n„(3) Wird ein Verfahren nach § 13 durchge-                chend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit\nführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der                den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nr. 1 bei-\nÖffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zuge-               zufügen.“\nlassen werden, wenn die in Absatz 1 Nr. 2 bis 4           e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt\nbezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der               geändert:\nbetroffenen Öffentlichkeit und den berührten\nBehörden und sonstigen Trägern öffentlicher                  aa) In Satz 1 werden die Wörter „ist das verein-\nBelange ist vor Erteilung der Genehmigung Gele-                   fachte Verfahren nach § 13 Nr. 2 und 3“ durch\ngenheit zur Stellungnahme innerhalb angemesse-                    die Wörter „sind die Vorschriften über die\nner Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits                 Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung\nzuvor Gelegenheit hatten.“                                        nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 und 3“ ersetzt.\nbb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.\n24. § 34 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 5“ durch die    25. § 35 wird wie folgt geändert:\nAngabe „§ 9a“ ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nb) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 3a\neingefügt:                                                   aa) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:\n„(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen                  „6. der energetischen Nutzung von Biomasse\nkeine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Ver-                      im Rahmen eines Betriebes nach Num-\nsorgungsbereiche in der Gemeinde oder in ande-                        mer 1 oder 2 oder eines Betriebes nach\nren Gemeinden zu erwarten sein.                                       Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, so-\n(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die                          wie dem Anschluss solcher Anlagen an\nEigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1                           das öffentliche Versorgungsnetz dient,\nSatz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden,                          unter folgenden Voraussetzungen:\nwenn die Abweichung\na) das Vorhaben steht in einem räum-\n1. der Erweiterung, Änderung, Nutzungsände-                               lich-funktionalen Zusammenhang mit\nrung oder Erneuerung eines zulässigerweise                            dem Betrieb,\nerrichteten Gewerbe- oder Handwerksbe-\ntriebs dient,                                                     b) die Biomasse stammt überwiegend\naus dem Betrieb oder überwiegend\n2. städtebaulich vertretbar ist und                                       aus diesem und aus nahe gelegenen\n3. auch unter Würdigung nachbarlicher Interes-                            Betrieben nach den Nummern 1, 2\nsen mit den öffentlichen Belangen vereinbar                           oder 4, soweit letzterer Tierhaltung\nist.                                                                  betreibt,\nSatz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandels-                      c) es wird je Hofstelle oder Betriebs-\nbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der                          standort nur eine Anlage betrieben\nBevölkerung beeinträchtigen oder schädliche                               und\nAuswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche\nin der Gemeinde oder in anderen Gemeinden                             d) die installierte elektrische Leistung\nhaben können.“                                                            der Anlage überschreitet nicht 0,5 MW\nc) Absatz 4 Satz 3 bis 5 wird aufgehoben.                                oder“.\nd) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:             bb) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 5 und\n„(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Sat–                nach der neuen Nummer 5 wird der Punkt\nzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 ist, dass                 durch ein Komma ersetzt.\n1. sie mit einer geordneten städtebaulichen Ent-             cc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 7 und\nwicklung vereinbar sind,                                      nach dem Wort „dient“ wird das Wort „oder“\ndurch einen Punkt ersetzt.\n2. die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht\nzur Durchführung einer Umweltverträglich-             b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über\ndie Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach              aa) In Satz 1 werden in Nummer 6 nach dem Wort\nLandesrecht unterliegen, nicht begründet wird                 „gefährdet“ das Wort „oder“ durch ein Kom-\nund                                                           ma ersetzt, in Nummer 7 der Punkt durch das\nWort „oder“ ersetzt und folgende Nummer 8\n3. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung                  angefügt:\nder in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten\nSchutzgüter bestehen.                                         „8. die Funktionsfähigkeit von Funkstellen\nund Radaranlagen stört.“\nIn den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 und 3\nkönnen einzelne Festsetzungen nach § 9 Abs. 1                bb) In Satz 2 werden die Wörter „nach den Absät-\nund 3 Satz 1 sowie Abs. 4 getroffen werden. § 9                   zen 1 und 2“ und „in Plänen im Sinne des § 8\nAbs. 6 ist entsprechend anzuwenden. Auf die                       oder 9 des Raumordnungsgesetzes“ gestri-\nSatzung nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 sind ergän-                    chen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2004             1371\nc) Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d wird wie folgt         27. § 46 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\ngefasst:\n„(1) Die Umlegung ist von der Gemeinde (Umle-\n„d) das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren              gungsstelle) in eigener Verantwortung anzuordnen\nzulässigerweise errichtet worden,“.                   und durchzuführen, wenn und sobald sie zur Verwirk-\nd) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                            lichung eines Bebauungsplans oder aus Gründen\neiner geordneten städtebaulichen Entwicklung zur\naa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:              Verwirklichung der innerhalb eines im Zusammen-\n„Für Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 ist als       hang bebauten Ortsteils zulässigen Nutzung erfor-\nweitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Ver-          derlich ist.“\npflichtungserklärung abzugeben, das Vorha-\nben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen       28. § 47 wird wie folgt gefasst:\nNutzung zurückzubauen und Bodenversie-\ngelungen zu beseitigen; bei einer nach                                          „§ 47\nAbsatz 1 Nr. 2 bis 6 zulässigen Nutzungsän-                            Umlegungsbeschluss\nderung ist die Rückbauverpflichtung zu über-\nnehmen, bei einer nach Absatz 1 Nr. 1 oder               (1) Die Umlegung wird nach Anhörung der Eigen-\nAbsatz 2 zulässigen Nutzungsänderung ent-             tümer durch einen Beschluss der Umlegungsstelle\nfällt sie.“                                           eingeleitet. Im Umlegungsbeschluss ist das Umle-\ngungsgebiet (§ 52) zu bezeichnen. Die im Umle-\nbb) Im neuen Satz 3 werden nach dem Wort „Ver-              gungsgebiet gelegenen Grundstücke sind einzeln\npflichtung“ die Wörter „nach Satz 2 sowie“            aufzuführen.\neingefügt.\n(2) Soll die Umlegung für den Geltungsbereich\ne) In Absatz 6 werden die Sätze 4 bis 6 wie folgt               eines Bebauungsplans eingeleitet werden, kann das\ngefasst:                                                     Umlegungsverfahren auch eingeleitet werden, wenn\n„Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung              der Bebauungsplan noch nicht aufgestellt ist. In die-\nist, dass                                                   sem Fall muss der Bebauungsplan vor dem Be-\nschluss über die Aufstellung des Umlegungsplans\n1. sie mit einer geordneten städtebaulichen Ent-             (§ 66 Abs. 1) in Kraft getreten sein.“\nwicklung vereinbar ist,\n2. die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht      29. § 50 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.\nzur Durchführung einer Umweltverträglich-\nkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über\ndie Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach         30. § 51 wird wie folgt geändert:\nLandesrecht unterliegen, nicht begründet wird           a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nund\n„(2) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der\n3. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung                Veränderungssperre baurechtlich genehmigt\nder in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten               worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde\nSchutzgüter bestehen.                                       nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis\nBei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften               erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem\nüber die Öffentlichkeits- und Behördenbeteili-                  Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte\ngung nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 und 3 entsprechend                  begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungs-\nanzuwenden. § 10 Abs. 3 ist entsprechend anzu-                  arbeiten und die Fortführung einer bisher ausge-\nwenden.“                                                         übten Nutzung werden von der Veränderungs-\nsperre nicht berührt.“\n26. § 45 wird wie folgt gefasst:                                    b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„§ 45                                     „§ 22 Abs. 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzu-\nZweck und Anwendungsbereich                           wenden.“\nZur Erschließung oder Neugestaltung von Gebie-\nten können bebaute und unbebaute Grundstücke                31. § 52 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\ndurch Umlegung in der Weise neu geordnet werden,                   „(3) Unwesentliche Änderungen des Umlegungs-\ndass nach Lage, Form und Größe für die bauliche                 gebiets können bis zum Beschluss über die Aufstel-\noder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grund-              lung des Umlegungsplans (§ 66 Abs. 1) von der\nstücke entstehen. Die Umlegung kann                             Umlegungsstelle nach vorheriger Anhörung der\n1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im                   Eigentümer der betroffenen Grundstücke auch ohne\nSinne des § 30 oder                                         ortsübliche Bekanntmachung vorgenommen wer-\nden. Die Änderung wird mit ihrer Bekanntgabe an die\n2. innerhalb eines im Zusammenhang bebauten                     Eigentümer der betroffenen Grundstücke wirksam.“\nOrtsteils im Sinne des § 34, wenn sich aus der\nEigenart der näheren Umgebung oder einem ein-\nfachen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 3           32. § 53 Abs. 2 Satz 3 wird aufgehoben.\nhinreichende Kriterien für die Neuordnung der\nGrundstücke ergeben,                                     33. Dem § 54 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\ndurchgeführt werden.“                                           „§ 22 Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden.“","1372               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2004\n34. In § 55 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „die nach          38. In § 77 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Ist der\ndem Bebauungsplan innerhalb des Umlegungsge-                   Bebauungsplan in Kraft getreten, so kann die Umle-\nbiets festgesetzt sind“ durch die Wörter „die nach             gungsstelle“ durch die Wörter „Sofern die Umlegung\ndem Bebauungsplan festgesetzt sind oder aus Grün-              im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durchge-\nden der geordneten städtebaulichen Entwicklung zur             führt wird, kann die Umlegungsstelle nach dem In-\nVerwirklichung der nach § 34 zulässigen Nutzung                krafttreten des Bebauungsplans“ ersetzt.\nerforderlich sind“ ersetzt.\n39. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts im Vierten\n35. Dem § 58 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:                  Teil des Ersten Kapitels wird wie folgt gefasst:\n„Soweit der Umlegungsvorteil den Flächenbeitrag                                   „Zweiter Abschnitt\nnach Satz 1 übersteigt, ist der Vorteil in Geld auszu-\ngleichen.“                                                                     Vereinfachte Umlegung“.\n36. § 59 wird wie folgt geändert:                              40. § 80 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                           a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                                    „§ 80\n„Soweit es unter Berücksichtigung der                                           Zweck,\nöffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht mög-                  Anwendungsbereich, Zuständigkeiten“.\nlich ist, die nach den §§ 57 und 58 errechne-\nten Anteile tatsächlich zuzuteilen, findet ein        b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nAusgleich in Geld statt.“                                    „(1) Die Gemeinde kann eine Umlegung im\nbb) In Satz 3 wird das Wort „bebauungsplanmä-                  Sinne des § 45 als vereinfachte Umlegung durch-\nßige“ durch die Wörter „bauplanungsrecht-                 führen, wenn die in § 46 Abs. 1 bezeichneten\nlich zulässige“ ersetzt.                                  Voraussetzungen vorliegen und wenn mit der Um-\nlegung lediglich\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n„(3) Beantragt ein Eigentümer, der im Umle-                 1. unmittelbar aneinander grenzende oder in\ngungsgebiet eigen genutzten Wohn- oder                             enger Nachbarschaft liegende Grundstücke\nGeschäftsraum aufgeben muss und im Umle-                           oder Teile von Grundstücken untereinander\ngungsverfahren kein Grundstück erhält, dass für                    getauscht oder\nihn als Abfindung im Umlegungsverfahren eines                  2. Grundstücke, insbesondere Splittergrundstü-\nder in Absatz 4 Nr. 2 und 3 bezeichneten Rechte                    cke oder Teile von Grundstücken, einseitig zu-\nvorgesehen wird, so soll dem entsprochen wer-                      geteilt\nden, sofern dies in der Umlegung möglich ist.“\nwerden. Die auszutauschenden oder einseitig zu-\nc) Absatz 5 Satz 1 Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst:              zuteilenden Grundstücke oder Grundstücksteile\n„Sofern die Umlegung im Geltungsbereich eines                  dürfen nicht selbständig bebaubar sein. Eine ein-\nBebauungsplans durchgeführt wird, können                       seitige Zuteilung muss im öffentlichen Interesse\nEigentümer in Geld oder mit außerhalb des Umle-                geboten sein.“\ngungsgebiets gelegenen Grundstücken abgefun-               c) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3\nden werden, wenn sie im Gebiet keine bebau-                    eingefügt:\nungsfähigen Grundstücke erhalten können oder\nwenn dies sonst zur Erreichung der Ziele und                      „(2) Auf die vereinfachte Umlegung sind die\nZwecke des Bebauungsplans erforderlich ist;“.                  Vorschriften des Ersten Abschnitts nur anzuwen-\nden, soweit die Vorschriften dieses Abschnitts\nd) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ndies bestimmen. Einer Anordnung der vereinfach-\n„Sofern die Umlegung im Geltungsbereich eines                  ten Umlegung durch die Gemeinde bedarf es\nBebauungsplans durchgeführt wird, sind im                      nicht.\nUmlegungsplan die Gebäude oder sonstigen bau-\n(3) Die vereinfachte Umlegung ist so durchzu-\nlichen Anlagen zu bezeichnen, die dem Bebau-\nführen, dass jedem Eigentümer nach dem Ver-\nungsplan widersprechen und der Verwirklichung\nhältnis des Wertes seines früheren Grundstücks\nder im Umlegungsplan in Aussicht genommenen\nzum Wert der übrigen Grundstücke möglichst ein\nNeugestaltung (§ 66 Abs. 2) entgegenstehen.“\nGrundstück in gleicher oder gleichwertiger Lage\nzugeteilt wird. Eine durch die vereinfachte Umle-\n37. § 61 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                         gung für den Grundstückseigentümer bewirkte\n„In Übereinstimmung mit den Zielen des Bebauungs-                  Wertminderung darf nur unerheblich sein. Mit Zu-\nplans oder zur Verwirklichung einer nach § 34 zuläs-               stimmung der Eigentümer können von den Sät-\nsigen Nutzung können zur zweckmäßigen und wirt-                    zen 1 und 2 abweichende Regelungen getroffen\nschaftlichen Ausnutzung der Grundstücke Flächen                    werden.“\nfür Zuwege, gemeinschaftliche Hofräume, Kinder-\nd) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und wie folgt\nspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze, Gara-\ngeändert:\ngen, Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3\noder andere Gemeinschaftsanlagen festgelegt und                    In Satz 1 wird das Wort „Grenzregelung“ durch\nihre Rechtsverhältnisse geregelt werden.“                          die Wörter „vereinfachten Umlegung“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2004               1373\ne) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und wie folgt     46. In § 102 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 203 Abs. 2\ngeändert:                                                 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ durch die Angabe\n„§ 206 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ ersetzt.\nIn den Sätzen 1 und 2 werden jeweils das Wort\n„Grenzregelungen“ durch die Wörter „vereinfach-\nte Umlegungsverfahren“ ersetzt.                       47. In § 125 Abs. 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 4 bis 6“\ndurch die Angabe „§ 1 Abs. 4 bis 7“ ersetzt.\n41. § 81 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                48. § 139 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Vorteile, die durch die vereinfachte Umlegung be-        „§ 4 Abs. 2 und § 4a Abs. 1 bis 4 und 6 sind bei der\nwirkt werden, sind von den Eigentümern in Geld             Vorbereitung und Durchführung der Sanierung auf\nauszugleichen.“                                           Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange\nsinngemäß anzuwenden.“\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Grenzregelung“\ndurch die Wörter „vereinfachte Umlegung“ er-\nsetzt.                                                 49. § 144 Abs. 4 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:\n„3. Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 1, die vor der förmli-\n42. § 82 wird wie folgt geändert:                                      chen Festlegung des Sanierungsgebiets bau-\na) In der Überschrift wird das Wort „Grenzregelung“                 rechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben\ndurch die Wörter „vereinfachte Umlegung“ er-                    nach Absatz 1 Nr. 1, von denen die Gemeinde\nsetzt.                                                           nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kennt-\nnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor\nb) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „setzt“                  dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte\ndie Wörter „nach Erörterung mit den Eigentü-                    begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungs-\nmern“ eingefügt.                                                arbeiten und die Fortführung einer bisher ausge-\nc) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                       übten Nutzung;“.\n„Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Be-\nschluss bei einer zu benennenden Stelle eingese-       50. § 145 wird wie folgt geändert:\nhen werden kann.“                                         a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Die Genehmigung wird durch die Gemein-\n43. § 83 wird wie folgt geändert:\nde erteilt. Ist eine baurechtliche Genehmigung\na) In der Überschrift wird das Wort „Grenzregelung“               oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustim-\ndurch die Wörter „vereinfachten Umlegung“ er-                 mung erforderlich, wird die Genehmigung durch\nsetzt.                                                         die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen\nmit der Gemeinde erteilt. § 22 Abs. 5 Satz 2 bis 6\nb) In Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 2 Satz 1 wird\nist entsprechend anzuwenden.“\njeweils das Wort „Grenzregelung“ durch die Wör-\nter „vereinfachte Umlegung“ ersetzt.                       b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                  „(6) § 22 Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden.\naa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                             Ist eine Genehmigung allgemein erteilt oder nicht\nerforderlich, hat die Gemeinde darüber auf Antrag\n„Sofern Grundstücksteile oder Grundstücke                 eines Beteiligten ein Zeugnis auszustellen.“\neinem Grundstück zugeteilt werden, werden\nsie Bestandteil dieses Grundstücks.“\n51. Dem § 153 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\nbb) In Satz 4 wird die Angabe „§ 80 Abs. 2“ durch\ndie Angabe „§ 80 Abs. 4“ ersetzt.                     „Dies gilt nicht, wenn in den Fällen des § 154 Abs. 3\nSatz 2 oder 3 die Verpflichtung zur Entrichtung des\nAusgleichsbetrags erloschen ist.“\n44. § 84 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Grenzregelung“\n52. § 157 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ndurch die Wörter „vereinfachte Umlegung“ er-\nsetzt.                                                     „Sie darf jedoch die Aufgabe,\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Grenzregelung“ durch            1. städtebauliche Sanierungsmaßnahmen durch-\ndie Wörter „vereinfachten Umlegung“ ersetzt.                  zuführen, die der Gemeinde nach den §§ 146\nbis 148 obliegen,\n45. In § 85 Abs. 1 Nr. 5 werden das Wort „oder“ gestri-           2. Grundstücke oder Rechte an ihnen zur Vorberei-\nchen und in Nummer 6 der Punkt durch das Wort                     tung oder Durchführung der Sanierung im Auftrag\n„oder“ ersetzt und folgende Nummer 7 angefügt:                    der Gemeinde zu erwerben,\n„7. im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung\n3. der Sanierung dienende Mittel zu bewirtschaften,\nvon Durchführungsmaßnahmen des Stadtum-\nbaus eine bauliche Anlage aus den in § 171d              nur einem Unternehmen (Sanierungsträger) übertra-\nAbs. 3 bezeichneten Gründen zu erhalten oder             gen, das die Voraussetzungen für die Übernahme der\nzu beseitigen.“                                          Aufgaben als Sanierungsträger nach § 158 erfüllt.“","1374             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2004\n53. § 158 wird wie folgt gefasst:                                le von oder ergänzend zu sonstigen Maßnahmen\nnach diesem Gesetzbuch nach den Vorschriften die-\n„§ 158\nses Teils durchgeführt werden.\nVoraussetzungen für die\n(2) Stadtumbaumaßnahmen sind Maßnahmen,\nBeauftragung als Sanierungsträger\ndurch die in von erheblichen städtebaulichen Funkti-\nDem Unternehmen können die Aufgaben als                   onsverlusten betroffenen Gebieten Anpassungen zur\nSanierungsträger nur übertragen werden, wenn                 Herstellung nachhaltiger städtebaulicher Strukturen\nvorgenommen werden. Erhebliche städtebauliche\n1. das Unternehmen nicht selbst als Bauunterneh-\nFunktionsverluste liegen insbesondere vor, wenn ein\nmen tätig oder von einem Bauunternehmen\ndauerhaftes Überangebot an baulichen Anlagen für\nabhängig ist,\nbestimmte Nutzungen, namentlich für Wohnzwecke,\n2. das Unternehmen nach seiner Geschäftstätigkeit            besteht oder zu erwarten ist.\nund seinen wirtschaftlichen Verhältnissen geeig-\nnet und in der Lage ist, die Aufgaben eines Sanie-          (3) Stadtumbaumaßnahmen dienen dem Wohl\nrungsträgers ordnungsgemäß zu erfüllen,                  der Allgemeinheit. Sie sollen insbesondere dazu bei-\ntragen, dass\n3. das Unternehmen, sofern es nicht bereits kraft\nGesetzes einer jährlichen Prüfung seiner                 1. die Siedlungsstruktur den Erfordernissen der Ent-\nGeschäftstätigkeit und seiner wirtschaftlichen               wicklung von Bevölkerung und Wirtschaft ange-\nVerhältnisse unterliegt, sich einer derartigen Prü-          passt wird,\nfung unterworfen hat oder unterwirft,                    2. die Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie die\n4. die zur Vertretung berufenen Personen sowie die               Umwelt verbessert werden,\nleitenden Angestellten die erforderliche geschäft-       3. innerstädtische Bereiche gestärkt werden,\nliche Zuverlässigkeit besitzen.“\n4. nicht mehr bedarfsgerechte bauliche Anlagen\neiner neuen Nutzung zugeführt werden,\n54. § 159 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n5. einer anderen Nutzung nicht zuführbare bauliche\n„Der Vertrag bedarf nicht der Form des § 311b Abs. 1             Anlagen zurückgebaut werden,\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs.“\n6. freigelegte Flächen einer nachhaltigen städtebau-\nlichen Entwicklung oder einer hiermit verträgli-\n55. § 165 wird wie folgt geändert:\nchen Zwischennutzung zugeführt werden,\na) In Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „§ 35 Abs. 1\n7. innerstädtische Altbaubestände erhalten werden.\nNr. 5“ durch die Angabe „§ 35 Abs. 1 Nr. 7“\nersetzt.\n§ 171b\nb) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:\nStadtumbaugebiet,\n„(7) Der Entwicklungssatzung ist eine Begrün-                  städtebauliches Entwicklungskonzept\ndung beizufügen. In der Begründung sind die\nGründe darzulegen, die die förmliche Festlegung             (1) Die Gemeinde legt das Gebiet, in dem Stadt-\ndes entwicklungsbedürftigen Bereichs rechtferti-         umbaumaßnahmen durchgeführt werden sollen,\ngen.“                                                    durch Beschluss als Stadtumbaugebiet fest. Es ist in\nseinem räumlichen Umfang so festzulegen, dass\nc) Absatz 8 wird wie folgt geändert:                         sich die Maßnahmen zweckmäßig durchführen las-\naa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:          sen.\n„Der Beschluss der Entwicklungssatzung ist             (2) Grundlage für den Beschluss nach Absatz 1 ist\nortsüblich bekannt zu machen. § 10 Abs. 3           ein von der Gemeinde aufzustellendes städtebauli-\nSatz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.“          ches Entwicklungskonzept, in dem die Ziele und\nMaßnahmen (§ 171a Abs. 3) im Stadtumbaugebiet\nbb) In Satz 3 wird die Angabe „den Sätzen 1 und          schriftlich darzustellen sind. Die öffentlichen und pri-\n2“ durch die Angabe „Satz 1“ ersetzt.               vaten Belange sind gegeneinander und untereinan-\nd) In Absatz 9 Satz 4 wird die Angabe „§ 54 Abs. 2           der gerecht abzuwägen.\nund 3“ durch die Angabe „§ 54 Abs. 2 Satz 1 und             (3) Die §§ 137 und 139 sind bei der Vorbereitung\nAbs. 3“ ersetzt.                                         und Durchführung der Stadtumbaumaßnahmen ent-\nsprechend anzuwenden.\n56. Nach § 171 werden folgende Teile eingefügt:\n(4) Die §§ 164a und 164b sind im Stadtumbauge-\n„Dritter Teil                        biet entsprechend anzuwenden.\nStadtumbau\n§ 171c\n§ 171a\nStadtumbauvertrag\nStadtumbaumaßnahmen\nDie Gemeinde soll soweit erforderlich zur Umset-\n(1) Stadtumbaumaßnahmen in Stadt- und Orts-               zung ihres städtebaulichen Entwicklungskonzeptes\nteilen, deren einheitliche und zügige Durchführung           die Möglichkeit nutzen, Stadtumbaumaßnahmen auf\nim öffentlichen Interesse liegen, können auch anstel-        der Grundlage von städtebaulichen Verträgen im","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2004            1375\nSinne des § 11 insbesondere mit den beteiligten                innerstädtische oder innenstadtnah gelegene Gebie-\nEigentümern durchzuführen. Gegenstände der Ver-                te oder verdichtete Wohn- und Mischgebiete han-\nträge können insbesondere auch sein                            delt, in denen es einer aufeinander abgestimmten\n1. die Durchführung des Rückbaus baulicher Anla-               Bündelung von investiven und sonstigen Maßnah-\ngen innerhalb einer bestimmten Frist und die Kos-          men bedarf.\ntentragung für den Rückbau;                                   (3) Die Gemeinde legt das Gebiet, in dem die\n2. der Verzicht auf die Ausübung von Ansprüchen                Maßnahmen durchgeführt werden sollen, durch\nnach den §§ 39 bis 44;                                     Beschluss fest. Es ist in seinem räumlichen Umfang\nso festzulegen, dass sich die Maßnahmen zweckmä-\n3. der Ausgleich von Lasten zwischen den beteilig-             ßig durchführen lassen.\nten Eigentümern.\n(4) Grundlage für den Beschluss nach Absatz 3 ist\n§ 171d                                 ein von der Gemeinde unter Beteiligung der Betroffe-\nnen (§ 137) und der öffentlichen Aufgabenträger\nSicherung von Durchführungsmaßnahmen                    (§ 139) aufzustellendes Entwicklungskonzept, in\n(1) Die Gemeinde kann durch Satzung ein Gebiet              dem die Ziele und Maßnahmen schriftlich darzustel-\nbezeichnen, das ein festgelegtes Stadtumbaugebiet              len sind. Das Entwicklungskonzept soll insbesonde-\n(§ 171b Abs. 1) oder Teile davon umfasst und in dem            re Maßnahmen enthalten, die der Verbesserung der\nzur Sicherung und sozialverträglichen Durchführung             Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie der Schaffung\nvon Stadtumbaumaßnahmen die in § 14 Abs. 1                     und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen\nbezeichneten Vorhaben und sonstigen Maßnahmen                  dienen.\nder Genehmigung bedürfen.                                         (5) Bei der Erstellung des Entwicklungskonzeptes\n(2) Ist der Beschluss über die Aufstellung einer            und bei seiner Umsetzung sollen die Beteiligten in\nSatzung nach Absatz 1 gefasst und ortsüblich                   geeigneter Form einbezogen und zur Mitwirkung\nbekannt gemacht, ist § 15 Abs. 1 auf die Durchfüh-             angeregt werden. Die Gemeinde soll die Beteiligten\nrung der Vorhaben und Maßnahmen im Sinne von                   im Rahmen des Möglichen fortlaufend beraten und\nAbsatz 1 entsprechend anzuwenden.                              unterstützen. Dazu kann im Zusammenwirken von\nGemeinde und Beteiligten eine Koordinierungsstelle\n(3) In den Fällen des Absatzes 1 darf die Geneh-\neingerichtet werden. Soweit erforderlich, soll die\nmigung nur versagt werden, um einen den städte-\nGemeinde zur Verwirklichung und zur Förderung der\nbaulichen und sozialen Belangen Rechnung tragen-\nmit dem Entwicklungskonzept verfolgten Ziele sowie\nden Ablauf der Stadtumbaumaßnahmen auf der\nzur Übernahme von Kosten mit den Eigentümern und\nGrundlage des von der Gemeinde aufgestellten städ-\nsonstigen Maßnahmenträgern städtebauliche Ver-\ntebaulichen Entwicklungskonzeptes (§ 171b Abs. 2)\nträge schließen.\noder eines Sozialplans (§ 180) zu sichern. Die Geneh-\nmigung ist zu erteilen, wenn auch unter Berücksichti-             (6) Die §§ 164a und 164b sind im Gebiet nach\ngung des Allgemeinwohls ein Absehen von dem Vor-               Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Dabei ist § 164a\nhaben oder der Maßnahme wirtschaftlich nicht                   Abs. 1 Satz 2 über den Einsatz von Finanzierungs-\nzumutbar ist.                                                  und Fördermitteln auf Grund anderer gesetzlicher\nGrundlage insbesondere auch auf sonstige Maßnah-\n(4) Die §§ 138, 173 und 174 sind im Gebiet der\nmen im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 anzuwenden.“\nSatzung nach Absatz 1 entsprechend anzuwenden.\nVierter Teil                         57. Der bisherige Dritte bis Sechste Teil des Zweiten\nKapitels wird der Fünfte bis Achte Teil.\nSoziale Stadt\n58. § 172 wird wie folgt geändert:\n§ 171e\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nMaßnahmen der Sozialen Stadt\naa) In Satz 4 werden die Wörter „Sondereigen-\n(1) Städtebauliche Maßnahmen der Sozialen\ntum (Wohnungseigentum und Teileigentum\nStadt in Stadt- und Ortsteilen, deren einheitliche und\ngemäß § 1 des Wohnungseigentumsgeset-\nzügige Durchführung im öffentlichen Interesse lie-\nzes)“ durch die Wörter „Wohnungseigentum\ngen, können auch anstelle von oder ergänzend zu\noder Teileigentum (§ 1 des Wohnungseigen-\nsonstigen Maßnahmen nach diesem Gesetzbuch\ntumsgesetzes)“ ersetzt.\nnach den Vorschriften dieses Teils durchgeführt wer-\nden.                                                               bb) Satz 6 wird wie folgt gefasst:\n(2) Städtebauliche Maßnahmen der Sozialen                           „In den Fällen des Satzes 4 ist § 22 Abs. 2\nStadt sind Maßnahmen zur Stabilisierung und Auf-                       Satz 3 und 4, Abs. 6 und 8 entsprechend\nwertung von durch soziale Missstände benachteilig-                     anzuwenden.“\nten Ortsteilen oder anderen Teilen des Gemeindege-             b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nbiets, in denen ein besonderer Entwicklungsbedarf\nbesteht. Soziale Missstände liegen insbesondere                    aa) In Satz 2 wird das Wort „Sondereigentum“\nvor, wenn ein Gebiet auf Grund der Zusammenset-                        durch die Wörter „Wohnungseigentum oder\nzung und wirtschaftlichen Situation der darin leben-                   Teileigentum“ ersetzt.\nden und arbeitenden Menschen erheblich benachtei-                  bb) In Satz 3 Nr. 2 bis 5 wird jeweils das Wort\nligt ist. Ein besonderer Entwicklungsbedarf liegt ins-                 „Sondereigentum“ durch die Wörter „Woh-\nbesondere vor, wenn es sich um benachteiligte                          nungseigentum oder Teileigentum“ ersetzt.","1376             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2004\ncc) In Satz 3 Nr. 6 und Satz 4 wird jeweils das             (1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvor-\nWort „Sondereigentum“ durch das Wort                 schriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirk-\n„Wohnungseigentum“ ersetzt.                          samkeit des Flächennutzungsplans und der Satzun-\ndd) In Satz 5 werden die Wörter „Grundbuch für           gen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn\ndas Sondereigentum“ durch das Wort „Woh-             1. entgegen § 2 Abs. 3 die von der Planung berühr-\nnungsgrundbuch“ ersetzt.                                 ten Belange, die der Gemeinde bekannt waren\noder hätten bekannt sein müssen, in wesentli-\n59. In § 180 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Sanie-              chen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder\nrungsmaßnahmen“ das Wort „oder“ durch ein                        bewertet worden sind und wenn der Mangel\nKomma ersetzt und nach dem Wort „Entwicklungs-                   offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfah-\nmaßnahmen“ die Wörter „oder Stadtumbaumaßnah-                    rens von Einfluss gewesen ist;\nmen“ eingefügt.                                              2. die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und\nBehördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2,\n60. In § 194 wird nach den Wörtern „Der Verkehrswert“                §§ 4a und 13 Abs. 2 Nr. 2 und 3, § 22 Abs. 9 Satz 2,\ndas Wort „(Marktwert)“ eingefügt.                                § 34 Abs. 6 Satz 1 sowie § 35 Abs. 6 Satz 5 ver-\nletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn\n61. In § 195 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Grenzrege-                 bei Anwendung der Vorschriften einzelne Perso-\nlungsbeschluß“ durch die Wörter „Beschluss über                  nen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher\neine vereinfachte Umlegung“ ersetzt.                             Belange nicht beteiligt worden sind, die entspre-\nchenden Belange jedoch unerheblich waren oder\n62. § 200a wird wie folgt geändert:                                  in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,\noder einzelne Angaben dazu, welche Arten\na) In der Überschrift werden die Wörter „nach den\numweltbezogener Informationen verfügbar sind,\nLandesnaturschutzgesetzen“ gestrichen.\ngefehlt haben, oder bei Anwendung des § 13\nb) In Satz 1 werden die Wörter „nach den Vorschrif-              Abs. 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer\nten der Landesnaturschutzgesetze“ gestrichen.                Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen\nwurde, oder bei Anwendung des § 4a Abs. 3 Satz 4\n63. In § 201 werden die Wörter „einschließlich Pensions-             oder des § 13 die Voraussetzungen für die Durch-\ntierhaltung auf überwiegend eigener Futtergrund-                 führung der Beteiligung nach diesen Vorschriften\nlage“ durch die Wörter „einschließlich Tierhaltung,              verkannt worden sind;\nsoweit das Futter überwiegend auf den zum land-              3. die Vorschriften über die Begründung des Flä-\nwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaft-             chennutzungsplans und der Satzungen sowie\nlich genutzten Flächen erzeugt werden kann“ ersetzt.             ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Abs. 2, § 5 Abs. 1\nSatz 2 Halbsatz 2 und Abs. 5, § 9 Abs. 8 und § 22\n64. In § 203 Abs. 3 wird nach dem Wort „übertragen“ das              Abs. 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeacht-\nSemikolon durch einen Punkt ersetzt und der nach-                lich, wenn die Begründung des Flächennutzungs-\nfolgende Halbsatz wird gestrichen.                               plans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvoll-\nständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine\n65. In § 205 Abs. 7 Satz 1 werden die Wörter „Erläute-               Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den\nrungsbericht oder“ gestrichen.                                   Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begrün-\ndung hierzu nur in unwesentlichen Punkten\n66. § 212 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                      unvollständig ist;\n„Ist ein Vorverfahren vorgesehen, hat der Wider-             4. ein Beschluss der Gemeinde über den Flächen-\nspruch gegen                                                     nutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst,\neine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der\n1. den Umlegungsbeschluss nach § 47 Abs. 1,\nBekanntmachung des Flächennutzungsplans\n2. die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des                   oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht\nUmlegungsplans nach § 71 Abs. 1 sowie                        erreicht worden ist.\n3. die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 77 oder            Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 die Begrün-\n§ 116                                                    dung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat\nkeine aufschiebende Wirkung.“                                die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen,\nwenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.\n67. In § 213 Abs. 1 Nr. 4 werden nach der Angabe „(§ 172            (2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist\nAbs. 1 Satz 1)“ die Wörter „oder einer Satzung über          auch unbeachtlich, wenn\ndie Durchführung von Stadtumbaumaßnahmen\n1. die Anforderungen an die Aufstellung eines selb-\n(§ 171d Abs. 1)“ eingefügt.\nständigen Bebauungsplans (§ 8 Abs. 2 Satz 2)\noder an die in § 8 Abs. 4 bezeichneten dringenden\n68. Die §§ 214 und 215 werden wie folgt gefasst:                     Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen\n„§ 214                                   Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden\nsind;\nBeachtlichkeit\nder Verletzung von Vorschriften                  2. § 8 Abs. 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des\nüber die Aufstellung des Flächennutzungsplans                 Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan\nund der Satzungen; ergänzendes Verfahren                   verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2004               1377\ndem Flächennutzungsplan ergebende geordnete                   1. den Umlegungsbeschluss nach § 47 Abs. 1,\nstädtebauliche Entwicklung beeinträchtigt wor-\nden ist;                                                      2. die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit\ndes Umlegungsplans nach § 71 Abs. 1 sowie\n3. der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungs-\nplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksam-                 3. die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 77\nkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder                   oder § 116\nFormvorschriften einschließlich des § 6 nach\nBekanntmachung des Bebauungsplans heraus-                     hat keine aufschiebende Wirkung.“\nstellt;\n4. im Parallelverfahren gegen § 8 Abs. 3 verstoßen        71. § 233 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nworden ist, ohne dass die geordnete städtebauli-\nche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.                a) Nach dem Wort „Satzungen“ wird das Wort „ent-\n(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtsla-               sprechend“ eingefügt.\nge im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flä-            b) Folgende Sätze werden angefügt:\nchennutzungsplan oder die Satzung maßgebend.\nMängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1                   „Unbeschadet des Satzes 1 sind auf der Grundla-\nSatz 1 Nr. 1 sind, können nicht als Mängel der Abwä-              ge bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbe-\ngung geltend gemacht werden; im Übrigen sind                      achtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche\nMängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn                    Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungs-\nsie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis                  plänen und Satzungen auch weiterhin für die\nvon Einfluss gewesen sind.                                        Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne\n(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung                   und Satzungen unbeachtlich. Abweichend von\nkönnen durch ein ergänzendes Verfahren zur Behe-                  Satz 1 sind für vor dem Inkrafttreten einer Geset-\nbung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt                zesänderung in Kraft getretene Flächennutzungs-\nwerden.                                                           pläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten\nder Gesetzesänderung geltenden Vorschriften\n§ 215                                 über die Geltendmachung der Verletzung von\nVerfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln\nFrist für die Geltendmachung                        der Abwägung und von sonstigen Vorschriften\nder Verletzung von Vorschriften                      einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwen-\n(1) Unbeachtlich werden                                        den.“\n1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtli-\nche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens-      72. Dem § 238 wird folgender Satz angefügt:\nund Formvorschriften,\n2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2               „Wird durch die Änderung des § 34 durch das Euro-\nbeachtliche Verletzung der Vorschriften über das          parechtsanpassungsgesetz Bau vom 24. Juni 2004\nVerhältnis des Bebauungsplans und des Flächen-            die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks\nnutzungsplans und                                         aufgehoben oder wesentlich geändert, ist Satz 1 ent-\nsprechend anzuwenden.“\n3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des\nAbwägungsvorgangs,\nwenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Be-         73. § 239 wird wie folgt gefasst:\nkanntmachung des Flächennutzungsplans oder der                                         „§ 239\nSatzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter\nDarlegung des die Verletzung begründenden Sach-                    Überleitungsvorschrift für die Grenzregelung\nverhalts geltend gemacht worden sind.\nHat die Gemeinde den Beschluss über die Grenz-\n(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans\nregelung (§ 82 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden\noder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die\nFassung) vor dem 20. Juli 2004 gefasst, sind die Vor-\nGeltendmachung der Verletzung von Vorschriften\nschriften des Zweiten Abschnitts des Vierten Teils\nsowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.“\ndes Ersten Kapitels in der vor dem 20. Juli 2004 gel-\ntenden Fassung weiterhin anzuwenden.“\n69. § 215a wird aufgehoben.\n70. § 224 wird wie folgt geändert:                            74. Nach § 243 werden folgende §§ 244 und 245 einge-\nfügt:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„§ 224                                                    „§ 244\nEntfall der aufschiebenden                                 Überleitungsvorschriften für\nWirkung im Umlegungsverfahren                          das Europarechtsanpassungsgesetz Bau\nund bei vorzeitiger Besitzeinweisung“.\n(1) Abweichend von § 233 Abs. 1 werden Verfah-\nb) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nren für Bauleitpläne und Satzungen nach § 34 Abs. 4\n„Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen           Satz 1 und § 35 Abs. 6, die nach dem 20. Juli 2004","1378             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2004\nförmlich eingeleitet worden sind oder die nach dem                                     § 245\n20. Juli 2006 abgeschlossen werden, nach den Vor-\nÜberleitungsvorschriften für den\nschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt.\nStadtumbau und die Soziale Stadt\n(2) Abweichend von Absatz 1 finden auf Bebau-                 (1) Ein von einer Gemeinde bis zum 20. Juli 2004\nungsplanverfahren, die in der Zeit vom 14. März 1999          im Hinblick auf die Verwaltungsvereinbarungen über\nbis zum 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden             die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die\nsind und die vor dem 20. Juli 2006 abgeschlossen              Länder nach Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes\nwerden, die Vorschriften des Baugesetzbuchs in der            zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen be-\nvor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung weiterhin             schlossenes Gebiet für Stadtumbaumaßnahmen\nAnwendung. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen ein-           sowie ein hierfür aufgestelltes städtebauliches Ent-\nzelnen Verfahrensschritten noch nicht begonnen                wicklungskonzept der Gemeinde gilt als Stadtum-\nworden, können diese auch nach den Vorschriften               baugebiet und städtebauliches Entwicklungskon-\ndieses Gesetzes durchgeführt werden.                          zept im Sinne des § 171b.\n(3) § 4 Abs. 3 und § 4c gelten nur für Bauleitpläne,          (2) Ein von der Gemeinde bis zum 20. Juli 2004\ndie nach Absatz 1 oder 2 nach den Vorschriften die-           im Hinblick auf die Verwaltungsvereinbarungen über\nses Gesetzes zu Ende geführt werden.                          die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die\n(4) § 5 Abs. 1 Satz 3 ist auf Flächennutzungsplä-          Länder nach Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes\nne, die vor dem 20. Juli 2004 aufgestellt worden sind,        zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen be-\nerstmals ab 1. Januar 2010 anzuwenden.                        schlossenes Gebiet für Maßnahmen der Sozialen\nStadt sowie ein hierfür aufgestelltes Konzept der\n(5) Die Gemeinden können Satzungen, die auf der            Gemeinde gilt als Gebiet und Entwicklungskonzept\nGrundlage des § 19 in der vor dem 20. Juli 2004 gel-          im Sinne des § 171e.“\ntenden Fassung erlassen worden sind, durch Sat-\nzung aufheben. Die Gemeinde hat diese Satzung             75. § 245b wird wie folgt geändert:\nortsüblich bekannt zu machen; sie kann die Bekannt-\na) Absatz 1 wird aufgehoben.\nmachung auch in entsprechender Anwendung des\n§ 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 vornehmen. Unbeschadet               b) In Absatz 2 wird die Datumsangabe „31. Dezem-\nder Sätze 1 und 2 sind Satzungen auf der Grundlage                ber 2004“ durch die Datumsangabe „31. Dezem-\ndes § 19 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fas-              ber 2008“ ersetzt.\nsung nicht mehr anzuwenden. Die Gemeinde hat auf\ndie Nichtanwendbarkeit dieser Satzungen bis zum           76. § 245c wird aufgehoben.\n31. Dezember 2004 durch ortsübliche Bekanntma-\nchung hinzuweisen. Die Gemeinde hat das Grund-            77. § 246 wird wie folgt geändert:\nbuchamt um Löschung eines von ihr nach § 20                   a) In Absatz 1 werden nach der Angabe „§ 10\nAbs. 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fas-                Abs. 2“ das Komma und die Angaben „§ 17\nsung veranlassten Widerspruchs zu ersuchen.                       Abs. 2 und 3, § 34 Abs. 5 Satz 2, § 35 Abs. 6\n(6) Für eine auf der Grundlage des § 22 in der vor             Satz 6, § 165 Abs. 7“ gestrichen.\ndem 20. Juli 2004 geltenden Fassung wirksam erlas-            b) Absatz 1a Satz 1 Halbsatz 1 wird wie folgt ge-\nsene Satzung bleibt § 22 in der vor dem 20. Juli 2004             fasst:\ngeltenden Fassung bis zum 30. Juni 2005 weiterhin\n„Die Länder können bestimmen, dass Bebau-\nanwendbar. Auf die Satzung ist § 22 in der geltenden\nungspläne, die nicht der Genehmigung bedürfen,\nFassung anzuwenden, wenn beim Grundbuchamt\nund Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1, § 35\nvor Ablauf des 30. Juni 2005 eine den Anforderungen\nAbs. 6 und § 165 Abs. 6 vor ihrem Inkrafttreten\ndes § 22 Abs. 2 Satz 3 und 4 entsprechende Mit-\nder höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen\nteilung der Gemeinde eingegangen ist. Ist die Mit-\nsind;“.\nteilung hinsichtlich der Satzung nicht fristgerecht\nerfolgt, ist die Satzung auf die von ihr erfassten Vor-       c) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 19 Abs. 1\ngänge nicht mehr anzuwenden. Eine Aussetzung der                  Satz 2 und 3,“ gestrichen.\nZeugniserteilung nach § 22 Abs. 6 Satz 3 in der vor\nd) Die Absätze 3 und 6 werden aufgehoben.\ndem 20. Juli 2004 geltenden Fassung ist längstens\nbis zum 30. Juni 2005 wirksam. Die Baugenehmi-\ngungsbehörde hat das Grundbuchamt um Löschung             78. Nach § 247 wird folgende Anlage angefügt:\neines von ihr nach § 20 Abs. 3 in der vor dem 20. Juli        „Anlage\n2004 geltenden Fassung oder auf Grundlage von                 (zu § 2 Abs. 4 und § 2a)\nSatz 1 oder 4 in Verbindung mit § 20 Abs. 3 in der vor\ndem 20. Juli 2004 geltenden Fassung veranlassten              Der Umweltbericht nach § 2 Abs. 4 und § 2a Satz 2\nWiderspruchs im Grundbuch zu ersuchen, wenn die               Nr. 2 besteht aus\nSatzung nicht mehr anwendbar ist oder die Aus-                1. einer Einleitung mit folgenden Angaben:\nsetzung der Zeugniserteilung unwirksam wird.\na) Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigs-\n(7) § 35 Abs. 5 Satz 2 gilt nicht für die Zulässigkeit            ten Ziele des Bauleitplans, einschließlich der\neines Vorhabens, das die Nutzungsänderung einer                      Beschreibung der Festsetzungen des Plans\nbaulichen Anlage zum Inhalt hat, deren bisherige                     mit Angaben über Standorte, Art und Umfang\nNutzung vor dem 20. Juli 2004 zulässigerweise auf-                   sowie Bedarf an Grund und Boden der geplan-\ngenommen worden ist.                                                 ten Vorhaben, und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2004                 1379\nb) Darstellung der in einschlägigen Fachgeset-        3. § 2 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nzen und Fachplänen festgelegten Ziele des            „Natur und Landschaft einschließlich Gewässer, Wald\nUmweltschutzes, die für den Bauleitplan von          und Meeresgebiete sind dauerhaft zu schützen, zu\nBedeutung sind, und der Art, wie diese Ziele         pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, mög-\nund die Umweltbelange bei der Aufstellung            lich und angemessen, wiederherzustellen.“\nberücksichtigt wurden,\n2. einer Beschreibung und Bewertung der Umwelt-          4. In § 5 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter „oder dem Per-\nauswirkungen, die in der Umweltprüfung nach § 2          sonenbeförderungsgesetz“ gestrichen. Vor den Wör-\nAbs. 4 Satz 1 ermittelt wurden, mit Angaben der          tern „dem Atomgesetz“ wird das Komma durch das\na) Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspek-             Wort „oder“ ersetzt.\nte des derzeitigen Umweltzustands, ein-\nschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete,       5. § 7 wird wie folgt geändert:\ndie voraussichtlich erheblich beeinflusst wer-       a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nden,\n„(5) Es ist vorzusehen, dass bei der Aufstellung\nb) Prognose über die Entwicklung des Umwelt-                 und Änderung von Raumordnungsplänen eine\nzustands bei Durchführung der Planung und                Umweltprüfung        im    Sinne    der     Richtlinie\nbei Nichtdurchführung der Planung,                       2001/42/EG des Europäischen Parlaments und\nc) geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Ver-                  des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der\nringerung und zum Ausgleich der nachteiligen             Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Pro-\nAuswirkungen und                                         gramme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30) durchgeführt\nwird. In dem dabei gemäß den Kriterien des\nd) in Betracht kommenden anderweitigen Pla-                  Anhangs I der Richtlinie 2001/42/EG zu erstellen-\nnungsmöglichkeiten, wobei die Ziele und der              den Umweltbericht sind die voraussichtlichen\nräumliche Geltungsbereich des Bauleitplans               erheblichen Auswirkungen, die die Durchführung\nzu berücksichtigen sind,                                 des Raumordnungsplans auf die Umwelt hat,\n3. folgenden zusätzlichen Angaben:                              sowie anderweitige Planungsmöglichkeiten unter\nBerücksichtigung der wesentlichen Zwecke des\na) Beschreibung der wichtigsten Merkmale der                 Raumordnungsplans zu ermitteln, zu beschreiben\nverwendeten technischen Verfahren bei der                und zu bewerten. Der Umweltbericht kann als\nUmweltprüfung sowie Hinweise auf Schwie-                 gesonderter Teil in die Begründung des Raumord-\nrigkeiten, die bei der Zusammenstellung der              nungsplans nach Absatz 8 aufgenommen werden.\nAngaben aufgetreten sind, zum Beispiel tech-             Die öffentlichen Stellen, deren Aufgabenbereich\nnische Lücken oder fehlende Kenntnisse,                  von den Umweltauswirkungen berührt werden\nb) Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur                  kann, sind bei der Festlegung des Umfangs und\nÜberwachung der erheblichen Auswirkungen                 Detaillierungsgrads des Umweltberichts zu beteili-\nder Durchführung des Bauleitplans auf die                gen. Es kann vorgesehen werden, dass geringfügi-\nUmwelt und                                               ge Änderungen von Raumordnungsplänen nur\ndann einer Umweltprüfung bedürfen, wenn gemäß\nc) allgemein verständliche Zusammenfassung                   Artikel 3 der Richtlinie 2001/42/EG nach den Krite-\nder erforderlichen Angaben nach dieser Anla-             rien ihres Anhangs II festgestellt wurde, dass sie\nge.“                                                     voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen\nhaben. Diese Feststellung ist unter Beteiligung der\nöffentlichen Stellen, deren Aufgabenbereich von\nArtikel 2                                  den Umweltauswirkungen berührt werden kann,\nzu treffen. Sofern festgestellt wurde, dass keine\nÄnderung des Raumordnungsgesetzes\nerheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten\nDas Raumordnungsgesetz vom 18. August 1997                         sind, sind die zu diesem Ergebnis führenden Erwä-\n(BGBl. I S. 2081, 2102), geändert durch Artikel 3 des                gungen in den Entwurf der Begründung der Plan-\nGesetzes vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2902), wird               änderung aufzunehmen. Es kann vorgesehen wer-\nwie folgt geändert:                                                  den, dass bei Regionalplänen die Umweltprüfung\nauf zusätzliche oder andere erhebliche Umwelt-\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach § 18 folgende Anga-             auswirkungen zu beschränken ist, wenn der\nbe eingefügt:                                                     Raumordnungsplan für das Landesgebiet, aus\ndem die Regionalpläne entwickelt werden, bereits\n„§ 18a Raumordnung in der deutschen ausschließ-                   eine Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie\nlichen Wirtschaftszone“.                                 2001/42/EG enthält. Ebenso kann vorgesehen\nwerden, dass die Umweltprüfung sowie andere,\n2. Dem § 1 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:                      auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäi-\nschen Gemeinschaften erforderliche Verfahren zur\n„In der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone                Prüfung von Umweltauswirkungen gemeinsam\nkönnen einzelne Funktionen im Rahmen der Vorgaben                 durchgeführt werden.“\ndes Seerechtsübereinkommens der Vereinten Natio-\nnen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798)             b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\ndurch die Raumordnung entwickelt, geordnet und                       „(6) Es ist vorzusehen, dass den öffentlichen\ngesichert werden.“                                                Stellen und der Öffentlichkeit frühzeitig und effektiv","1380              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2004\nGelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des             bereitenden Verfahrensschritte zur Aufstellung der\nRaumordnungsplans und seiner Begründung                   Ziele und Grundsätze der Raumordnung einschließ-\nsowie zum Umweltbericht zu geben ist. Wird die            lich der Festlegungen nach § 7 Abs. 4, insbesondere\nDurchführung eines Plans voraussichtlich erhebli-         die Umweltprüfung und die Öffentlichkeitsbeteiligung,\nche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen             durch. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und\nStaates haben, so ist dessen Beteiligung entspre-         Wohnungswesen beteiligt die fachlich betroffenen\nchend den Grundsätzen des Gesetzes über die               Bundesministerien und stellt das Benehmen mit den\nUmweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.“             angrenzenden Ländern her.\nc) In Absatz 7 wird nach Satz 1 der folgende Satz ein-           (3) Werden nach Absatz 1 Satz 1 als Ziele der\ngefügt:                                                   Raumordnung Vorranggebiete für Windkraftanlagen\n„Der Umweltbericht nach Absatz 5 sowie die Stel-          festgelegt, haben diese im Verfahren zur Genehmi-\nlungnahmen nach Absatz 6 sind in der Abwägung             gung einer Anlage nach der Seeanlagenverordnung\nzu berücksichtigen.“                                      im Hinblick auf die Wahl des Standortes die Wirkung\neines Sachverständigengutachtens; § 4 sowie die\nd) Dem Absatz 8 werden folgende Sätze angefügt:               Anforderungen über die Umweltverträglichkeitsprü-\n„Die Begründung hat hinsichtlich der Umweltprü-           fung von Vorhaben gemäß § 2a der Seeanlagenver-\nfung Angaben darüber zu enthalten, wie Umwelt-            ordnung bleiben unberührt. Bis zum 31. Dezember\nerwägungen, der Umweltbericht sowie die abge-             2005 festgelegte besondere Eignungsgebiete nach\ngebenen Stellungnahmen im Plan berücksichtigt             § 3a Abs. 1 der Seeanlagenverordnung sind als Ziele\nwurden und welche Gründe nach Abwägung mit                der Raumordnung nach Absatz 1 Satz 1 zu überneh-\nden geprüften anderweitigen Planungsmöglichkei-           men und als Vorranggebiete nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 fest-\nten für die Festlegungen des Plans entscheidungs-         zulegen.“\nerheblich waren. Ferner sind die vorgesehenen\nMaßnahmen zur Überwachung der erheblichen\n8. Dem § 22 werden folgende Sätze angefügt:\nAuswirkungen der Durchführung des Plans auf die\nUmwelt zu benennen.“                                      „Hinsichtlich § 7 Abs. 5 bis 10 ist die Verpflichtung der\ne) Nach Absatz 8 werden folgende Absätze 9 und 10             Länder bis zum 31. Dezember 2006 zu erfüllen. Bis zu\nangefügt:                                                 einer Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG durch die\nLänder sind § 7 Abs. 5 bis 10 und § 10 Abs. 2 Nr. 1 un-\n„(9) Es ist vorzusehen, dass der Raumord-              mittelbar anzuwenden.“\nnungsplan mit seiner die Umweltprüfung betref-\nfenden Begründung öffentlich bekannt zu machen\nist.                                                   9. § 23 wird wie folgt geändert:\n(10) Es ist vorzusehen, dass die erheblichen           a) In Absatz 1 wird das Wort „bisherigen“ durch die\nAuswirkungen der Durchführung der Raumord-                    Wörter „vor dem 18. August 1997 geltenden“\nnungspläne auf die Umwelt zu überwachen sind.“                ersetzt.\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n6. In § 10 Abs. 2 Nr. 1 werden vor dem Komma die Wör-\nter „außer bei Unvollständigkeit der die Umweltprü-                  „(3) § 7 Abs. 5 bis 10 und § 10 Abs. 2 Nr. 1 fin-\nfung betreffenden Begründung nach § 7 Abs. 8 Satz 2               den Anwendung auf Raumordnungspläne, deren\nund 3, sofern hier abwägungserhebliche Angaben                    Aufstellung nach dem 20. Juli 2004 förmlich einge-\nfehlen“ eingefügt.                                                leitet wird. Auf Raumordnungspläne, deren Auf-\nstellung bis zum 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet\n7. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:                         und nach dem 20. Juli 2006 abgeschlossen wird,\nfinden § 7 Abs. 5 bis 9 und § 10 Abs. 2 Nr. 1 Anwen-\n„§ 18a                                   dung, es sei denn, die Länder entscheiden im Ein-\nRaumordnung in der                              zelfall, dass dies nicht durchführbar ist, und unter-\ndeutschen ausschließlichen Wirtschaftszone                  richten die Öffentlichkeit über ihre Entscheidung.\nAuf Raumordnungspläne, deren Aufstellung bis\n(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und\nzum 20. Juli 2004 eingeleitet und bis zum 20. Juli\nWohnungswesen stellt in der deutschen ausschließli-\n2006 abgeschlossen wird, finden die §§ 7 und 10\nchen Wirtschaftszone Ziele und Grundsätze der\nin der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung\nRaumordnung im Sinne des § 3 Nr. 2 und 3 hinsicht-\nAnwendung.“\nlich der wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Nut-\nzung, hinsichtlich der Gewährleistung der Sicherheit\nund Leichtigkeit der Seeschifffahrt sowie zum Schutz\nder Meeresumwelt auf. Die Vorschriften des § 7 Abs. 1                                Artikel 3\nund 4 bis 10 gelten entsprechend. Die Aufstellung der\nZiele und Grundsätze der Raumordnung erfolgt unter                           Änderung des Gesetzes\nBeteiligung der fachlich betroffenen Bundesministe-                über die Umweltverträglichkeitsprüfung\nrien durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-\nDas Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in\nmung des Bundesrates bedarf.\nder Fassung der Bekanntmachung vom 5. September\n(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-         2001 (BGBl. I S. 2350), zuletzt geändert durch Artikel 2\ngraphie führt mit Zustimmung des Bundesministeri-          des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914), wird\nums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen die vor-           wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2004              1381\n1. Die §§ 16 und 17 werden wie folgt gefasst:                        (2) Besteht für die Aufstellung, Änderung oder\nErgänzung eines Bauleitplans nach diesem Gesetz\n„§ 16                                eine Verpflichtung zur Durchführung einer Strategi-\nRaumordnungspläne, Raumordnungs-                      schen Umweltprüfung, wird hierfür eine Umweltprü-\nverfahren und Zulassungsverfahren                   fung einschließlich der Überwachung nach den Vor-\nschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt.\n(1) Bei der Aufstellung und Änderung von Raum-\nordnungsplänen ist eine Prüfung der voraussichtlich               (3) Wird die Umweltverträglichkeitsprüfung in\nerheblichen Umweltauswirkungen im Sinne der Richt-             einem Aufstellungsverfahren für einen Bebauungs-\nlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und               plan und in einem nachfolgenden Zulassungsverfah-\ndes Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der               ren durchgeführt, soll die Umweltverträglichkeitsprü-\nUmweltauswirkungen bestimmter Pläne und Pro-                   fung im nachfolgenden Zulassungsverfahren auf\ngramme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30) durchzuführen                 zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswir-\n(Umweltprüfung).                                               kungen des Vorhabens beschränkt werden.“\n(2) Im Raumordnungsverfahren sollen die raumbe-        2. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:\ndeutsamen Umweltauswirkungen eines Vorhabens\nentsprechend dem Planungsstand des Vorhabens                   a) In der Überschrift zu Nummer 18 werden die Wör-\nermittelt, beschrieben und bewertet werden.                        ter „Bauplanungsrechtliche Vorhaben“ durch das\nWort „Bauvorhaben“ ersetzt.\n(3) Werden eine Umweltprüfung in einem Verfahren\nnach Absatz 1 und eine Umweltverträglichkeitsprü-              b) In den Nummern 18.1 bis 18.8 werden jeweils nach\nfung in einem nachfolgenden Zulassungsverfahren für                dem Wort „wird“ das Komma und die Wörter „nur\nein Vorhaben durchgeführt, kann die Umweltverträg-                 im Aufstellungsverfahren“ gestrichen.\nlichkeitsprüfung im nachfolgenden Zulassungsverfah-\nren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umwelt-\nauswirkungen des Vorhabens beschränkt werden.                                        Artikel 4\n(4) Im nachfolgenden Zulassungsverfahren für ein             Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung\nVorhaben hat die zuständige Behörde die im Verfah-           § 47 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung in der\nren nach Absatz 2 ermittelten, beschriebenen und           Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991\nbewerteten Umweltauswirkungen des Vorhabens                (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 4 Abs. 26 des\nnach Maßgabe des § 12 bei der Entscheidung über            Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert wor-\ndie Zulässigkeit des Vorhabens zu berücksichtigen.         den ist, wird wie folgt geändert:\n(5) lm nachfolgenden Zulassungsverfahren für ein       1. In Satz 2 wird das Wort „nichtig“ durch das Wort\nVorhaben soll hinsichtlich der im Verfahren nach               „unwirksam“ ersetzt.\nAbsatz 2 ermittelten und beschriebenen Umweltaus-\nwirkungen von den Anforderungen der §§ 5 bis 8             2. Satz 4 wird aufgehoben.\nund 11 insoweit abgesehen werden, als diese Verfah-\nrensschritte bereits im Verfahren nach Absatz 2 erfolgt\nsind. Die Anhörung der Öffentlichkeit nach § 9 Abs. 1                                Artikel 5\nund § 9a sowie die Bewertung der Umweltauswirkun-\ngen nach § 12 sollen auf zusätzliche oder andere                 Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes\nerhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden,             In § 21 Abs. 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes\nsofern die Öffentlichkeit im Verfahren nach Absatz 2       vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), das durch Arti-\nentsprechend den Bestimmungen des § 9 Abs. 3 ein-          kel 167 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I\nbezogen wurde.                                             S. 2304) geändert worden ist, wird nach dem Wort „anzu-\n§ 17                            wenden“ das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und\nder nachfolgende Halbsatz gestrichen.\nAufstellung von Bauleitplänen\n(1) Werden Bebauungspläne im Sinne des § 2\nAbs. 3 Nr. 3, insbesondere bei Vorhaben nach den                                     Artikel 6\nNummern 18.1 bis 18.9 der Anlage 1, aufgestellt,                    Bekanntmachung des Baugesetzbuchs\ngeändert oder ergänzt, wird die Umweltverträglich-                      und des Raumordnungsgesetzes\nkeitsprüfung einschließlich der Vorprüfung des Einzel-\nfalls nach § 2 Abs. 1 Satz 1 bis 3 sowie den §§ 3 bis 3f     Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-\nim Aufstellungsverfahren als Umweltprüfung nach            nungswesen kann den Wortlaut des Baugesetzbuchs\nden Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt.          und des Raumordnungsgesetzes in der vom Inkrafttreten\nAbweichend von Satz 1 entfällt eine nach diesem            dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesge-\nGesetz vorgeschriebene Vorprüfung des Einzelfalls,         setzblatt bekannt machen.\nwenn für den aufzustellenden Bebauungsplan eine\nUmweltprüfung nach den Vorschriften des Bauge-                                       Artikel 7\nsetzbuchs, die zugleich den Anforderungen einer\nInkrafttreten\nUmweltverträglichkeitsprüfung entspricht, durchge-\nführt wird.                                                  Dieses Gesetz tritt am 20. Juli 2004 in Kraft.","1382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2004\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 24. Juni 2004\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nf ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nManfred Stolpe\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nJ ü r g e n Tr i t t i n"]}