{"id":"bgbl1-2004-31-2","kind":"bgbl1","year":2004,"number":31,"date":"2004-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/31#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-31-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_31.pdf#page=6","order":2,"title":"Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Verletzten im Strafverfahren (Opferrechtsreformgesetz  OpferRRG)","law_date":"2004-06-24T00:00:00Z","page":1354,"pdf_page":6,"num_pages":5,"content":["1354               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2004\nGesetz\nzur Verbesserung der Rechte von Verletzten im Strafverfahren\n(Opferrechtsreformgesetz – OpferRRG)\nVom 24. Juni 2004\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                    Staatsanwaltschaft herauszugeben, sobald kein\nberechtigtes Interesse an der weiteren Verwen-\ndung besteht. Die Überlassung der Aufzeich-\nArtikel 1                                     nung oder die Herausgabe von Kopien an ande-\nÄnderung der Strafprozessordnung                             re als die vorbezeichneten Stellen bedarf der\nEinwilligung des Zeugen.“\nDie Strafprozessordnung in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319),                  b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nzuletzt geändert durch § 151 Abs. 1 des Gesetzes vom\n„(3) Widerspricht der Zeuge der Überlassung\n22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), wird wie folgt geändert:\neiner Kopie der Aufzeichnung seiner Verneh-\nmung nach Absatz 2 Satz 3, so tritt an deren\n1. § 48 wird wie folgt gefasst:                                        Stelle die Überlassung einer Übertragung der\n„§ 48                                     Aufzeichnung in ein schriftliches Protokoll an die\nzur Akteneinsicht Berechtigten nach Maßgabe\nDie Ladung der Zeugen geschieht unter Hinweis\nder §§ 147, 406e. Wer die Übertragung herge-\nauf verfahrensrechtliche Bestimmungen, die dem\nstellt hat, versieht die eigene Unterschrift mit\nInteresse des Zeugen dienen, auf vorhandene Mög-\ndem Zusatz, dass die Richtigkeit der Übertra-\nlichkeiten der Zeugenbetreuung und auf die gesetz-\ngung bestätigt wird. Das Recht zur Besichtigung\nlichen Folgen des Ausbleibens.“\nder Aufzeichnung nach Maßgabe der §§ 147,\n406e bleibt unberührt. Der Zeuge ist auf sein\n1a. In § 58 wird Absatz 1 folgender Satz angefügt:                     Widerspruchsrecht nach Satz 1 hinzuweisen.“\n„§ 406g Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt.“\n3. § 81d wird wie folgt gefasst:\n2. § 58a wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 wird Satz 2 durch folgende Sätze                                       „§ 81d\nersetzt:                                                     (1) Kann die körperliche Untersuchung das\n„§ 100b Abs. 6 gilt entsprechend. Die §§ 147,             Schamgefühl verletzen, so wird sie von einer Person\n406e sind entsprechend anzuwenden, mit der                gleichen Geschlechts oder von einer Ärztin oder\nMaßgabe, dass den zur Akteneinsicht Berech-               einem Arzt vorgenommen. Bei berechtigtem Inte-\ntigten Kopien der Aufzeichnung überlassen wer-            resse soll dem Wunsch, die Untersuchung einer\nden können. Die Kopien dürfen weder vervielfäl-           Person oder einem Arzt bestimmten Geschlechts zu\ntigt noch weitergegeben werden. Sie sind an die           übertragen, entsprochen werden. Auf Verlangen der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2004              1355\nbetroffenen Person soll eine Person des Vertrauens            eine Abschrift des schriftlichen Protokolls zu ertei-\nzugelassen werden. Die betroffene Person ist auf              len. Der Nachweis der Unrichtigkeit der Übertra-\ndie Regelungen der Sätze 2 und 3 hinzuweisen.                 gung ist zulässig. Das schriftliche Protokoll kann\nnach Maßgabe des § 325 verlesen werden.“\n(2) Diese Vorschrift gilt auch dann, wenn die\nbetroffene Person in die Untersuchung einwilligt.“\n11. § 395 wird wie folgt geändert:\n4. In § 136 Abs. 1 wird Satz 4 wie folgt gefasst:                a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„In geeigneten Fällen soll der Beschuldigte auch                     „(1) Der erhobenen öffentlichen Klage oder\ndarauf, dass er sich schriftlich äußern kann, sowie               dem Antrag im Sicherungsverfahren kann sich\nauf die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs                  mit der Nebenklage anschließen, wer\nhingewiesen werden.“\n1. durch eine rechtswidrige Tat\n5. In § 138c Abs. 2 Satz 4 werden die Wörter „Der Ver-                   a) nach den §§ 174 bis 174c, 176 bis 181a\nteidiger“ durch das Wort „Dieser“ ersetzt.                               und 182 des Strafgesetzbuches,\nb) nach den §§ 185 bis 189 des Strafgesetz-\n6. § 214 wird wie folgt geändert:                                           buches,\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                   c) nach den §§ 221, 223 bis 226 und 340 des\nStrafgesetzbuches,\n„(1) Die zur Hauptverhandlung erforderlichen\nLadungen ordnet der Vorsitzende an. Zugleich                      d) nach den §§ 234 bis 235 und 239 Abs. 3\nordnet er an, dass Verletzte, die nach § 395                         und den §§ 239a und 239b des Strafge-\nAbs. 1 und 2 Nr. 1 zur Nebenklage berechtigt                         setzbuches,\nsind, Mitteilung vom Termin erhalten, wenn\ne) nach § 4 des Gewaltschutzgesetzes,\naktenkundig ist, dass sie dies beantragt haben.\nSonstige Verletzte, die gemäß § 406g Abs. 1 zur               2. durch eine versuchte rechtswidrige Tat nach\nAnwesenheit in der Hauptverhandlung berech-                       den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches\ntigt sind, sollen Mitteilungen erhalten, wenn                     verletzt ist oder\naktenkundig ist, dass sie dies beantragt haben.               3. durch einen Antrag auf gerichtliche Entschei-\n§ 406d Abs. 3 gilt entsprechend. Die Geschäfts-                   dung (§ 172) die Erhebung der öffentlichen\nstelle sorgt dafür, dass die Ladungen bewirkt                     Klage herbeigeführt hat.“\nund die Mitteilungen versandt werden.“\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 wird das Wort „kann“ durch das Wort\n„soll“ ersetzt.                                               aa) Nummer 2 wird aufgehoben.\nbb) Die bisherige Nummer 3 wird zu Nummer 2.\n7. In § 243 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-\ngefügt:                                                  12. In § 397a Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe\n„§ 406g Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt.“                      „Buchstabe a“ ein Komma eingefügt und wird die\nAngabe „oder Nr. 2“ durch die Angabe „Nr. 2 oder\n8. In § 247a Satz 1 werden die Wörter „und kann sie              Abs. 2 Nr. 1“ ersetzt.\nnicht in anderer Weise, namentlich durch eine Ent-\nfernung des Angeklagten sowie den Ausschluss der         13. In § 403 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestri-\nÖffentlichkeit, abgewendet werden,“ gestrichen.               chen und Absatz 2 aufgehoben.\n9. Dem § 273 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:         14. § 404 wird wie folgt geändert:\n„Der Vorsitzende kann anordnen, dass anstelle der             a) In Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:\nAufnahme der wesentlichen Vernehmungsergeb-\n„Sie treten mit Eingang des Antrages bei Gericht\nnisse in das Protokoll einzelne Vernehmungen im\nein.“\nZusammenhang auf Tonträger aufgezeichnet wer-\nden. Der Tonträger ist zu den Akten zu nehmen oder            b) In Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 wird die Angabe\nbei der Geschäftsstelle mit den Akten aufzubewah-                 „Satz 1“ gestrichen.\nren. § 58a Abs. 2 Satz 1 und 3 bis 6 gilt entspre-\nchend.“                                                  15. § 405 wird wie folgt gefasst:\n„§ 405\n10. Dem § 323 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:\n(1) Auf Antrag des Verletzten oder seines Erben\n„Sofern es erforderlich erscheint, ordnet das Beru-\nund des Angeklagten nimmt das Gericht einen Ver-\nfungsgericht die Übertragung eines Tonbandmit-\ngleich über die aus der Straftat erwachsenen\nschnitts einer Vernehmung gemäß § 273 Abs. 2\nAnsprüche in das Protokoll auf. Es soll auf überein-\nSatz 2 in ein schriftliches Protokoll an. Wer die Über-\nstimmenden Antrag der in Satz 1 Genannten einen\ntragung hergestellt hat, versieht die eigene Unter-\nVergleichsvorschlag unterbreiten.\nschrift mit dem Zusatz, dass die Richtigkeit der\nÜbertragung bestätigt wird. Der Staatsanwalt-                    (2) Für die Entscheidung über Einwendungen\nschaft, dem Verteidiger und dem Angeklagten ist               gegen die Rechtswirksamkeit des Vergleichs ist das","1356              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2004\nGericht der bürgerlichen Rechtspflege zuständig, in               (2) Soweit das Gericht dem Antrag stattgibt,\ndessen Bezirk das Strafgericht des ersten Rechts-             kann der Angeklagte die Entscheidung auch ohne\nzuges seinen Sitz hat.“                                       den strafrechtlichen Teil des Urteils mit dem sonst\nzulässigen Rechtsmittel anfechten. In diesem Falle\n16. § 406 wird wie folgt geändert:                                 kann über das Rechtsmittel durch Beschluss in\nnichtöffentlicher Sitzung entschieden werden. Ist\na) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:              das zulässige Rechtsmittel die Berufung, findet auf\n„(1) Das Gericht gibt dem Antrag in dem Urteil         Antrag des Angeklagten oder des Antragstellers\nstatt, mit dem der Angeklagte wegen einer Straf-          eine mündliche Anhörung der Beteiligten statt.\ntat schuldig gesprochen oder gegen ihn eine\n(3) Die dem Antrag stattgebende Entscheidung\nMaßregel der Besserung und Sicherung ange-\nist aufzuheben, wenn der Angeklagte unter Auf-\nordnet wird, soweit der Antrag wegen dieser\nhebung der Verurteilung wegen der Straftat, auf\nStraftat begründet ist. Die Entscheidung kann\nwelche die Entscheidung über den Antrag gestützt\nsich auf den Grund oder einen Teil des geltend\nworden ist, weder schuldig gesprochen noch gegen\ngemachten Anspruchs beschränken; § 318 der\nihn eine Maßregel der Besserung und Sicherung an-\nZivilprozessordnung gilt entsprechend. Das Ge-\ngeordnet wird. Dies gilt auch, wenn das Urteil inso-\nricht sieht von einer Entscheidung ab, wenn der\nweit nicht angefochten ist.“\nAntrag unzulässig ist oder soweit er unbegrün-\ndet erscheint. Im Übrigen kann das Gericht von\neiner Entscheidung nur absehen, wenn sich der        18. In § 406b\nAntrag auch unter Berücksichtigung der berech-\ntigten Belange des Antragstellers zur Erledigung          a) werden in Satz 1 nach dem Wort „Urteilen“ die\nim Strafverfahren nicht eignet. Der Antrag ist ins-            Wörter „und Prozessvergleichen“,\nbesondere dann zur Erledigung im Strafverfah-\nren nicht geeignet, wenn seine weitere Prüfung,           b) wird in Satz 2 vor der Zahl „731“ die Angabe\nauch soweit eine Entscheidung nur über den                     „323,“ und\nGrund oder einen Teil des Anspruchs in Betracht           c) werden in Satz 3 vor dem Wort „Anspruch“ die\nkommt, das Verfahren erheblich verzögern                       Wörter „im Urteil festgestellten“ eingefügt.\nwürde. Soweit der Antragsteller den Anspruch\nauf Zuerkennung eines Schmerzensgeldes\n(§ 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches)         19. § 406d wird wie folgt gefasst:\ngeltend macht, ist das Absehen von einer Ent-\nscheidung nur nach Satz 3 zulässig.                                                „§ 406d\n(2) Erkennt der Angeklagte den vom Antrag-                (1) Dem Verletzten sind auf Antrag die Einstel-\nsteller gegen ihn geltend gemachten Anspruch              lung des Verfahrens und der Ausgang des gerichtli-\nganz oder teilweise an, ist er gemäß dem Aner-            chen Verfahrens mitzuteilen, soweit es ihn betrifft.\nkenntnis zu verurteilen.“\n(2) Dem Verletzten ist auf Antrag mitzuteilen, ob\nb) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-           freiheitsentziehende Maßnahmen gegen den Be-\ngefügt:                                                   schuldigten oder Verurteilten angeordnet oder be-\n„Das Gericht erklärt die Entscheidung für vorläu-         endet oder ob erstmalig Vollzugslockerungen oder\nfig vollstreckbar; die §§ 708 bis 712 sowie die           Urlaub gewährt werden, wenn er ein berechtigtes\n§§ 714 und 716 der Zivilprozessordnung gelten             Interesse darlegt und kein überwiegendes schutz-\nentsprechend.“                                            würdiges Interesse des Betroffenen am Ausschluss\nder Mitteilung vorliegt. In den in § 395 Abs. 1 Nr. 1\nc) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nBuchstabe a, c und d und Nr. 2 genannten Fällen\n„(5) Erwägt das Gericht, von einer Entschei-           bedarf es der Darlegung eines berechtigten Interes-\ndung über den Antrag abzusehen, weist es die              ses nicht.\nVerfahrensbeteiligten so früh wie möglich darauf\nhin. Sobald das Gericht nach Anhörung des                    (3) Mitteilungen können unterbleiben, sofern sie\nAntragstellers die Voraussetzungen für eine Ent-          nicht unter einer Anschrift möglich sind, die der Ver-\nscheidung über den Antrag für nicht gegeben               letzte angegeben hat. Hat der Verletzte einen\nerachtet, sieht es durch Beschluss von einer Ent-         Rechtsanwalt als Beistand gewählt, ist ihm ein sol-\nscheidung über den Antrag ab.“                            cher beigeordnet worden oder wird er durch einen\nsolchen vertreten, so gilt § 145a entsprechend.“\n17. § 406a wird wie folgt gefasst:\n„§ 406a                          20. § 406f Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\n(1) Gegen den Beschluss, mit dem nach § 406                   „(3) Wird der Verletzte als Zeuge vernommen, so\nAbs. 5 Satz 2 von einer Entscheidung über den                 ist, wenn er dies beantragt, einer Person seines Ver-\nAntrag abgesehen wird, ist sofortige Beschwerde               trauens die Anwesenheit zu gestatten, es sei denn,\nzulässig, wenn der Antrag vor Beginn der Hauptver-            die Anwesenheit könnte den Untersuchungszweck\nhandlung gestellt worden und solange keine den                gefährden. Die Entscheidung trifft derjenige, der die\nRechtszug abschließende Entscheidung ergangen                 Vernehmung leitet; sie ist nicht anfechtbar. Die\nist. Im Übrigen steht dem Antragsteller ein Rechts-           Gründe einer Ablehnung sind aktenkundig zu\nmittel nicht zu.                                              machen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2004                   1357\n21. In § 406g wird Absatz 1 wie folgt gefasst:                3. In § 78a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 wird die Angabe „58\n„(1) Wer nach § 395 zum Anschluss als Neben-            Abs. 3“ durch die Angabe „58 Abs. 2“ ersetzt.\nkläger befugt ist, ist zur Anwesenheit in der Haupt-\nverhandlung berechtigt. Er kann sich auch vor der       4. Nach § 186 wird folgender § 187 eingefügt:\nErhebung der öffentlichen Klage des Beistands                                        „§ 187\neines Rechtsanwalts bedienen oder sich durch\n(1) Das Gericht zieht für den Beschuldigten oder\neinen solchen vertreten lassen, auch wenn ein An-\nVerurteilten, der der deutschen Sprache nicht mäch-\nschluss als Nebenkläger nicht erklärt wird. Ist zwei-\ntig, hör- oder sprachbehindert ist, einen Dolmetscher\nfelhaft, ob eine Person nach Satz 1 zur Anwesenheit\noder Übersetzer heran, soweit dies zur Ausübung sei-\nberechtigt ist, entscheidet das Gericht nach Anhö-\nner strafprozessualen Rechte erforderlich ist.\nrung der Person und der Staatsanwaltschaft über\ndie Berechtigung zur Anwesenheit; die Entschei-               (2) Absatz 1 gilt auch für die Personen, die nach\ndung ist unanfechtbar.“                                    § 395 der Strafprozessordnung zum Anschluss mit\nder Nebenklage berechtigt sind.“\n22. § 406h wird wie folgt gefasst:\n„§ 406h                                                   Artikel 3\n(1) Der Verletzte ist auf seine Befugnisse nach                               Änderung\nden §§ 406d, 406e, 406f und 406g sowie auf seine                      des Gerichtskostengesetzes\nBefugnis, sich der erhobenen öffentlichen Klage als\nIn Absatz 4 der Anmerkung zu Nummer 9005 der Anla-\nNebenkläger anzuschließen (§ 395) und die Bestel-\nge 1 zum Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I\nlung oder Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als\nS. 718), das durch Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom\nBeistand zu beantragen (§ 397a), hinzuweisen.\n5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist, wird\n(2) Der Verletzte oder sein Erbe ist in der Regel    nach den Wörtern „zu seiner Verteidigung angewiesen“\nund so früh wie möglich darauf hinzuweisen, dass        das Wort „ist“ durch die Wörter „oder soweit dies zur\nund in welcher Weise er einen aus der Straftat          Ausübung seiner strafprozessualen Rechte erforderlich\nerwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch nach          war“ ersetzt.\nden Vorschriften des Dritten Abschnitts geltend\nmachen kann.\nArtikel 4\n(3) Der Verletzte soll auf die Möglichkeit, Unter-\nstützung und Hilfe auch durch Opferhilfeeinrichtun-                            Änderung des\ngen zu erhalten, hingewiesen werden.                               Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes\n(4) § 406d Abs. 3 Satz 1 gilt jeweils entspre-         Die Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) zum Rechtsan-\nchend.“                                                 waltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718,\n788), das durch Artikel 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Mai\n2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist, wird wie folgt\n23. Dem § 473 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\ngeändert:\n„Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwen-\ndigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2       1. Nach Nummer 4144 wird folgende neue Num-\nentsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofor-           mer 4145 eingefügt:\ntige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch\neine den Rechtszug abschließende Entscheidung                                          Gebühr oder Satz der Gebühr\nnach § 13 oder § 49 RVG\nunzulässig geworden ist.“\nGebühren-                       gerichtlich\nNr.\ntatbestand                   bestellter oder\nWahlanwalt\nArtikel 2                                                                        beigeordneter\nRechtsanwalt\nÄnderung\ndes Gerichtsverfassungsgesetzes\n„4145   Verfahrensge-\nbühr für das\nDas Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der                         Verfahren über\nBekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077),                          die Beschwer-\nzuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 16 des Gesetzes                      de gegen den\nvom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie folgt geändert:                 Beschluss, mit\ndem        nach\n§ 406 Abs. 5\n1. In § 24 Abs. 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „besonde-                     Satz 2 StPO\nren“ die Wörter „Schutzbedürftigkeit von Verletzten                     von einer Ent-\nder Straftat, die als Zeugen in Betracht kommen, des                    scheidung ab-\nbesonderen Umfangs oder der besonderen“ einge-                          gesehen wird...        0,5            0,5“.\nfügt.\n2. Die bisherigen Nummern 4145 und 4146 werden\n2. In § 74 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „wegen der            Nummern 4146 und 4147.\nbesonderen Bedeutung des Falles Anklage beim\nLandgericht erhebt (§ 24 Abs. 1 Nr. 3)“ durch die Wör-     3. In der Vorbemerkung 4.3 Abs. 2 wird die Angabe\nter „in den Fällen des § 24 Abs. 1 Nr. 3 Anklage beim         „Nummern 4143 und 4144“ durch die Angabe „Num-\nLandgericht erhebt“ ersetzt.                                  mern 4143 bis 4145“ ersetzt.","1358             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2004\nArtikel 5                            nach dem Inkrafttreten des Opferrechtsreformgesetzes\nÄnderung des Einführungs-                      erhalten.\ngesetzes zur Strafprozessordnung                    (2) Artikel 2 Nr. 1 des Opferrechtsreformgesetzes gilt\nDie §§ 10 bis 12 des Einführungsgesetzes zur Strafpro-     nicht für Verfahren, in denen die Staatsanwaltschaft vor\nzessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-    Inkrafttreten der Änderung die öffentliche Klage erhoben\nrungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fas-         hat.\nsung, das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom\n2. August 2000 (BGBl. I S. 1253) geändert worden ist,          (3) § 10 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer\nwerden durch folgenden § 10 ersetzt:                         Kraft.“\n„§ 10\n(1) War beim Inkrafttreten des Opferrechtsreform-\ngesetzes die öffentliche Klage bereits erhoben, so bleibt                             Artikel 6\ndie Befugnis, sich nach § 395 Abs. 2 Nr. 2 der Strafpro-                            Inkrafttreten\nzessordnung in der bisherigen Fassung der erhobenen\nöffentlichen Klage als Nebenkläger anzuschließen, auch         Dieses Gesetz tritt am 1. September 2004 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 24. Juni 2004\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}