{"id":"bgbl1-2004-31-1","kind":"bgbl1","year":2004,"number":31,"date":"2004-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/31#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-31-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_31.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Durchführung einer Repräsentativstatistik über die Bevölkerung und den Arbeitsmarkt sowie die Wohnsituation der Haushalte (Mikrozensusgesetz 2005  MZG 2005)","law_date":"2004-06-24T00:00:00Z","page":1350,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["1350              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2004\nGesetz\nzur Durchführung einer Repräsentativstatistik über die\nBevölkerung und den Arbeitsmarkt sowie die Wohnsituation der Haushalte\n(Mikrozensusgesetz 2005 – MZG 2005)\nVom 24. Juni 2004\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates               zugehörigkeit      sowie     Familienzusammenhang;\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                  Wohn- und Lebensgemeinschaft; Veränderung der\nHaushaltsgröße und -zusammensetzung seit der\n§1                                  letzten Befragung; Geschlecht; Geburtsjahr und\n-monat; Familienstand; Aufenthaltsdauer; Staatsan-\nArt und Zweck der Erhebung\ngehörigkeiten;\n(1) Über die Bevölkerung und den Arbeitsmarkt sowie\n2. a) für eingebürgerte Personen:\ndie Wohnsituation der Haushalte werden in den Jahren\n2005 bis 2012 Erhebungen auf repräsentativer Grundlage                ehemalige Staatsangehörigkeit, Jahr der Einbür-\n(Mikrozensus) als Bundesstatistik durchgeführt.                       gerung;\n(2) Zweck des Mikrozensus ist es, statistische Anga-           b) für Ausländer:\nben in tiefer fachlicher Gliederung über die Bevölke-                 Zahl und Alter der im Ausland lebenden Kinder; im\nrungsstruktur, die wirtschaftliche und soziale Lage der               Ausland lebender Ehegatte oder im Ausland\nBevölkerung, der Familien und der Haushalte, den                      lebende Eltern;\nArbeitsmarkt, die berufliche Gliederung und die Ausbil-\ndung der Erwerbsbevölkerung sowie die Wohnverhältnis-          3. Art des überwiegenden Lebensunterhaltes; Art der\nse bereitzustellen.                                               öffentlichen Renten oder Pensionen untergliedert\nnach eigener oder Witwen-, Waisenrente, -pension;\nArt der sonstigen öffentlichen und privaten Einkom-\n§2\nmen; Höhe des monatlichen Nettoeinkommens\nErhebungseinheiten und Stichprobenauswahl                    sowie des monatlichen Haushaltsnettoeinkommens\n(1) Erhebungseinheiten sind Personen, Haushalte und            nach Einkommensklassen in einer Staffelung von\nWohnungen. Sie werden auf der Grundlage von Flächen               mindestens 150 Euro;\noder vergleichbaren Bezugsgrößen (Auswahlbezirke)              4. Art des Rentenversicherungsverhältnisses zurzeit\nausgewählt, die durch mathematische Zufallsverfahren              der Erhebung;\nbestimmt werden. Jährlich wird mindestens ein Viertel\nder Auswahlbezirke durch neu in die Auswahl einzubezie-        5. Besuch von Schule, Hochschule in den letzten vier\nhende Auswahlbezirke ersetzt.                                     Wochen und im letzten Jahr sowie Art der besuchten\nSchule oder Hochschule;\n(2) Einen Haushalt bilden alle Personen, die gemein-\nsam wohnen und wirtschaften. Wer allein wohnt oder             6. höchster Schulabschluss an allgemein bildenden\nallein wirtschaftet, bildet einen eigenen Haushalt. Perso-        Schulen und, falls kein beruflicher oder Hochschul-\nnen mit mehreren Wohnungen werden in jeder ausge-                 abschluss vorhanden ist, Jahr des Abschlusses;\nwählten Wohnung einem Haushalt zugeordnet.                        höchster beruflicher Ausbildungs- und Hochschul-\nabschluss, Fachrichtung und Jahr des höchsten\nberuflichen Ausbildungs- oder Hochschulabschlus-\n§3\nses;\nPeriodizität\n7. Teilnahme an Lehrveranstaltungen in den letzten vier\nDie Erhebung wird gleichmäßig über die Kalenderwo-             Wochen und im letzten Jahr; Gesamtdauer der Lehr-\nchen verteilt durchgeführt. In jedem Auswahlbezirk wird           veranstaltungen in den letzten vier Wochen nach\ndie Erhebung jährlich nur einmal in bis zu vier aufeinander       Stunden und im letzten Jahr nach Stunden, Tagen\nfolgenden Jahren durchgeführt.                                    oder Wochen; Zweck dieser Lehrveranstaltungen\nund Fachrichtung der letzten Lehrveranstaltung;\n§4                               8. regelmäßige oder gelegentliche Tätigkeit; geringfügi-\nErhebungsmerkmale                              ge Beschäftigung; Arbeitsuche;\n(1) Folgende Erhebungsmerkmale werden jährlich ab           9. für Erwerbstätige:\n2005 mit einem Auswahlsatz von 1 Prozent der Bevölke-             Wirtschaftszweig des Betriebes; Betriebsgröße;\nrung erfragt:                                                     Lage der Arbeitsstätte; Erwerbstätigkeit zu Hause;\n1. Gemeinde; Gemeindeteil; leerstehende Wohnung;                 ausgeübter Beruf sowie Stellung im Beruf; Berufs-\nBaualtersgruppe der Wohnung; Nutzung der Woh-                wechsel; Jahr und Monat des Beginns der Tätigkeit\nnung als alleinige Wohnung, Haupt- oder Nebenwoh-            beim derzeitigen Arbeitgeber oder als Selbständiger;\nnung; Zahl der Haushalte in der Wohnung und der              normalerweise geleistete wöchentliche Arbeitszeit\nPersonen im Haushalt; Wohnungs- und Haushalts-               und tatsächlich in der Berichtswoche geleistete","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2004              1351\nArbeitszeit sowie arbeitsmarktbezogene und andere        1. Art und Größe des Gebäudes mit Wohnraum; Baual-\nGründe für den Unterschied; Vollzeit- oder Teilzeittä-       tersgruppe; Fläche der gesamten Wohnung; Nutzung\ntigkeit; Ursachen einschließlich der arbeitsmarktbe-         der Wohnung als Eigentümer, Hauptmieter oder\nzogenen Gründe für Teilzeittätigkeit; befristeter oder       Untermieter; Eigentumswohnung; Einzugsjahr des\nunbefristeter Arbeitsvertrag; Ursachen eines befris-         Haushalts; Ausstattung der Wohnung mit Heiz- und\nteten Arbeitsvertrages; Gesamtdauer der befristeten          Warmwasserbereitungsanlagen nach einzelnen Ener-\nTätigkeit; Schichtarbeit; Samstags-, Sonntags-, Feier-       gieträgersystemen;\ntagsarbeit; Nachtarbeit; durchschnittlich je Nacht\n2. bei Mietwohnungen:\ngeleistete Arbeitsstunden; Abendarbeit; zweite\nErwerbstätigkeit;                                            Höhe der monatlichen Miete und der anteiligen\nBetriebs- und Nebenkosten.\n10. bei zweiter Erwerbstätigkeit:\n(4) Folgende Erhebungsmerkmale werden ab 2007 mit\nregelmäßige oder gelegentliche Tätigkeit; Wirt-          einem Auswahlsatz von 1 Prozent der Bevölkerung im\nschaftszweig des Betriebes; ausgeübter Beruf sowie       Abstand von vier Jahren erfragt:\nStellung im Beruf; normalerweise geleistete\nwöchentliche Arbeitsstunden; tatsächlich in der          1. Zugehörigkeit zur gesetzlichen Krankenversicherung\nBerichtswoche geleistete Arbeitsstunden;                     nach Kassenarten, Zugehörigkeit zur privaten Kran-\nkenversicherung sowie sonstiger Anspruch auf Kran-\n11. für Arbeitslose und Arbeitsuchende:                          kenversorgung; Art des Krankenversicherungsver-\nBezug von Arbeitslosengeld, -hilfe; Art, Anlass und          hältnisses; zusätzlicher privater Krankenversiche-\nDauer der Arbeitsuche; Art und Umfang der gesuch-            rungsschutz;\nten Tätigkeit; Zeitspanne des letzten Kontakts mit       2. für Erwerbstätige:\neiner Arbeitsvermittlung; Verfügbarkeit für eine neue\nArbeitsstelle; Gründe für die Nichtverfügbarkeit;            überwiegend ausgeübte Tätigkeit; Betriebs-, Werks-\nErwerbs- oder sonstige Tätigkeit vor der Arbeitsu-           abteilung; Stellung im Betrieb.\nche;                                                        (5) Für Schüler, Studenten und Erwerbstätige werden\n12. für Nichterwerbstätige:                                  ab 2008 folgende Erhebungsmerkmale mit einem Aus-\nwahlsatz von 1 Prozent der Bevölkerung im Abstand von\nfrühere Erwerbstätigkeit; Zeitpunkt der Beendigung       vier Jahren erfragt: Gemeinde, von der aus der Weg zur\nsowie Gründe für die Beendigung der letzten Tätig-       Arbeits- oder Ausbildungsstätte vorwiegend angetreten\nkeit; Wirtschaftszweig, ausgeübter Beruf und Stel-       wird; Lage der Arbeits- oder Ausbildungsstätte; haupt-\nlung im Beruf der letzten Tätigkeit; arbeitsmarktbe-     sächlich benutztes Verkehrsmittel; Entfernung und Zeit-\nzogene und andere Gründe für die Nichtarbeitsuche;       aufwand für den Weg zur Arbeits- oder Ausbildungsstätte.\n13. für Nichterwerbspersonen:\n§5\nWunsch nach einer Erwerbstätigkeit; Verfügbarkeit\nfür die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit; Gründe für                            Hilfsmerkmale\ndie Nichtverfügbarkeit;\n(1) Hilfsmerkmale sind:\n14. Situation ein Jahr vor der Erhebung:\n1. Vor- und Familiennamen der Haushaltsmitglieder;\nWohnsitz; Nichterwerbstätigkeit, Erwerbstätigkeit\n2. Telekommunikationsnummern;\nund Stellung im Beruf, Wirtschaftszweig.\n3. Straße, Hausnummer, Lage der Wohnung im Gebäude;\n(2) Folgende Erhebungsmerkmale werden ab 2005 mit\neinem Auswahlsatz von 1 Prozent der Bevölkerung im           4. Vor- und Familienname des Wohnungsinhabers oder\nAbstand von vier Jahren erfragt:                                 der Wohnungsinhaberin;\n1. Bestehen und Höhe einer Lebensversicherung nach           5. Name der Arbeitsstätte.\nVersicherungssummenklassen;                                  (2) Das Hilfsmerkmal nach Absatz 1 Nr. 5 darf nur zur\n2. für Erwerbstätige:                                        Überprüfung der Zuordnung der Erwerbstätigen zu Wirt-\nschaftszweigen verwendet werden.\nArt der geleisteten Schichtarbeit; Art der betrieblichen\nAltersversorgung; vermögenswirksame Leistungen und\nangelegter Gesamtbetrag;                                                              §6\n3. Dauer einer Krankheit oder Unfallverletzung; Art des                       Erhebungsbeauftragte\nUnfalls; Art der Behandlung; Krankheitsrisiken; Kör-         (1) Für die Erhebungen sollen Erhebungsbeauftragte\npergröße und Gewicht; amtlich festgestellte Behin-        nach § 14 des Bundesstatistikgesetzes eingesetzt wer-\nderteneigenschaft; Grad der Behinderung;                  den. Auf Verlangen der Erhebungsbeauftragten sind\nihnen die Angaben zur Zahl der Haushalte in einer Woh-\n4. Staatsangehörigkeit der Eltern, sofern sie seit 1960\nnung, zur Zahl der Personen im Haushalt und zu den\nihren dauernden Aufenthalt in Deutschland haben\nHilfsmerkmalen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 mündlich\noder hatten, Zuzugsjahr sowie, falls eingebürgert,\nmitzuteilen. Die Erhebungsbeauftragten dürfen diese\nehemalige Staatsangehörigkeit.\nAngaben selbst in die Erhebungsunterlagen eintragen\n(3) Folgende Erhebungsmerkmale werden ab 2006 mit          oder elektronisch erfassen. Das gilt auch für weitere Ein-\neinem Auswahlsatz von 1 Prozent der Bevölkerung im           tragungen in die Erhebungsunterlagen, soweit die Aus-\nAbstand von vier Jahren erfragt:                             kunftspflichtigen einverstanden sind.","1352               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2004\n(2) Soweit die Erhebungsbeauftragten ehrenamtlich           gespeichert werden. Sie sind nach Abschluss der Aufbe-\neingesetzt werden, erhalten sie für ihre Tätigkeit eine        reitung der jeweils letzten aufeinander folgenden Erhe-\nsteuerfreie Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3             bung in einem Auswahlbezirk nach § 3 zu löschen.\nNr. 12 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.\n(4) Vor- und Familienname sowie Gemeinde, Straße,\nHausnummer und Telekommunikationsnummern der be-\n§7                                fragten Personen dürfen auch im Haushaltszusammen-\nAuskunftspflicht                         hang für die Durchführung von Folgebefragungen nach\n§ 3 verwendet werden. Die in Satz 1 genannten Hilfs-\n(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht,            merkmale dürfen auch als Grundlage für die Gewinnung\nsoweit in Absatz 4 nichts anderes bestimmt ist.                geeigneter Personen und Haushalte zur Durchführung\n(2) Auskunftspflichtig sind:                                der Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haus-\nhalte und anderer Erhebungen auf freiwilliger Basis ver-\n1. zu den Erhebungsmerkmalen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1             wendet werden.\nbis 13, Abs. 2 Nr. 2 und 4, Abs. 4 sowie den Hilfsmerk-\nmalen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5 alle Volljährigen\noder einen eigenen Haushalt führenden Minderjähri-                                     §9\ngen, auch für minderjährige Haushaltsmitglieder und                     Nichtanwendung der Bußgeld-\nfür volljährige Haushaltsmitglieder, die wegen einer              vorschriften des Bundesstatistikgesetzes\nBehinderung nicht selbst Auskunft geben können; in\nGemeinschafts- und Anstaltsunterkünften ist für Min-          Die §§ 23 und 24 des Bundesstatistikgesetzes finden\nderjährige und für volljährige Personen, die wegen         keine Anwendung.\neiner Behinderung nicht selbst Auskunft geben kön-\nnen, die Leitung der Einrichtung auskunftspflichtig;                                  § 10\ndie Auskunftspflicht für Minderjährige oder die Perso-\nnen, die wegen einer Behinderung nicht selbst Aus-                            Datenübermittlung\nkunft geben können, erstreckt sich nur auf die Sach-          Für die Durchführung der Erhebungen einschließlich\nverhalte, die dem Auskunftspflichtigen bekannt sind;       ihrer methodischen Auswertung übermitteln die Melde-\nsie erlischt, soweit eine von der behinderten Person       behörden den statistischen Ämtern der Länder auf Ersu-\nbenannte Vertrauensperson Auskunft erteilt;                chen folgende Daten der Einwohner, die in den Auswahl-\n2. zu den Erhebungsmerkmalen nach § 4 Abs. 3 sowie             bezirken nach § 2 Abs. 1 wohnen:\nden Hilfsmerkmalen nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 die Woh-          1. Vor- und Familienname,\nnungsinhaber, ersatzweise die nach Nummer 1 Aus-\nkunftspflichtigen;                                         2. Geburtsjahr und -monat,\n3. anstelle von aus dem Auswahlbezirk fortgezogenen            3. Geschlecht,\nAuskunftspflichtigen die nach Beginn der Erhebung          4. Staatsangehörigkeiten,\nzugezogenen Personen.\n5. Familienstand,\n(3) Zu den Hilfsmerkmalen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 3\nund 4 sind die Angaben von den angetroffenen Aus-              6. bei mehreren Wohnungen: Hauptwohnung.\nkunftspflichtigen auch für andere in derselben Wohnung\nwohnende Personen mitzuteilen.                                                            § 11\n(4) Die Auskünfte über das Erhebungsmerkmal Wohn-                Zusatzaufbereitungen zur Erwerbsbeteiligung\nund Lebensgemeinschaft nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, das Erhe-\nbungsmerkmal vermögenswirksame Leistungen und                     Für Zusatzaufbereitungen zur Erwerbsbeteiligung\nangelegter Gesamtbetrag nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 sowie die        übermitteln die statistischen Ämter der Länder jeweils\nErhebungsmerkmale nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b            monatlich die für den Vormonat verfügbaren Angaben zu\nund Nr. 14, Abs. 2 Nr. 1 und 3, Abs. 5 und die Hilfsmerk-      den Erhebungsmerkmalen nach § 4 Abs. 1 an das Statis-\nmale nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 sind freiwillig.                    tische Bundesamt, das sie unverzüglich zusammenstellt\nund die Ergebnisse veröffentlicht.\n§8\n§ 12\nTrennung und Löschung\nStichprobenerhebungen über\n(1) Die Hilfsmerkmale nach § 5 sind von den Erhe-\nArbeitskräfte in der Europäischen Union\nbungsmerkmalen unverzüglich jeweils nach Abschluss\nder Plausibilitätsprüfung zu trennen und gesondert auf-           Die Erhebungen nach diesem Gesetz und die durch die\nzubewahren.                                                    Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates vom 9. März 1998\nzur Durchführung einer Stichprobenerhebung über\n(2) Die Erhebungsunterlagen einschließlich der Hilfs-\nArbeitskräfte in der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 77 S. 3),\nmerkmale sind spätestens nach Abschluss der Aufberei-\nzuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung (EG)\ntung der jeweils letzten aufeinander folgenden Erhebung\nNr. 2104/2002 vom 28. November 2002 (ABl. EG Nr. L 324\nin einem Auswahlbezirk nach § 3 zu vernichten.\nS. 14), in der jeweils geltenden Fassung angeordneten\n(3) Die zur Kennzeichnung statistischer Zusammen-           Stichprobenerhebungen über Arbeitskräfte werden bei\nhänge (Auswahlbezirks-, Gebäude-, Wohnungs- und                den ausgewählten Haushalten und Personen zur glei-\nHaushaltszugehörigkeit) verwendeten Ordnungsnum-               chen Zeit mit gemeinsamen Erhebungsunterlagen durch-\nmern dürfen zusammen mit den Erhebungsmerkmalen                geführt und gemeinsam ausgewertet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2004                1353\n§ 13                                   b) Haushalts- und Familienzusammenhang,\nVerordnungsermächtigung                             c) Erwerbs- und Nichterwerbstätigkeit,\nDas Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,                d) Erwerbslosigkeit,\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-\ntes                                                                e) Lebensunterhalt und Einkommen,\n1. die Erhebung einzelner Erhebungsmerkmale auszu-                 f) Bildung,\nsetzen, die Periodizität zu verlängern, Erhebungszeit-         g) soziale Sicherung,\npunkte zu verschieben sowie den Kreis der zu Befra-\nh) Wohnsituation.\ngenden einzuschränken, wenn die Ergebnisse nicht\nmehr oder nicht mehr in der ursprünglich vorgesehe-\nnen Ausführlichkeit oder Häufigkeit oder zu anderen                                   § 14\nZeitpunkten benötigt werden;                                            Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n2. einzelne neue Erhebungsmerkmale einzuführen, wenn              Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Gleich-\ndies zur Deckung eines geänderten Bedarfs für die in       zeitig treten das Gesetz über die Durchführung einer\n§ 1 Abs. 2 genannten Zwecke erforderlich ist und           Repräsentativstatistik der Bevölkerung und des Erwerbs-\ndurch gleichzeitige Aussetzung anderer Merkmale            lebens (Mikrozensus) vom 15. Juli 1975 (BGBl. I S.1909),\neine Erweiterung des Erhebungsumfangs vermieden            geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. März\nwird; die neuen Merkmale dürfen nur die folgenden          1980 (BGBl. I S. 294), und das Mikrozensusgesetz vom\nBereiche betreffen:                                        17. Januar 1996 (BGBl. I S. 34), zuletzt geändert durch\na) Zusammensetzung und räumliche Verteilung der            Artikel 20 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I\nBevölkerung,                                            S. 2954), außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 24. Juni 2004\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister des Innern\nSchily"]}