{"id":"bgbl1-2004-30-8","kind":"bgbl1","year":2004,"number":30,"date":"2004-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/30#page=50","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-30-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_30.pdf#page=50","order":8,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Rollladen- und Sonnenschutzmechatroniker/zur Rollladen- und Sonnenschutzmechatronikerin","law_date":"2004-06-23T00:00:00Z","page":1334,"pdf_page":50,"num_pages":8,"content":["1334                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2004\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Rollladen- und\nSonnenschutzmechatroniker/zur Rollladen- und Sonnenschutzmechatronikerin*)\nVom 23. Juni 2004\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2                    6. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbei-\nSatz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der                              ten im Team,\nBekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I\n7. Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen,\nS. 3074), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 26 des Gesetzes\nvom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934) geändert wor-                    8. Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen\nden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft                     sowie von Halbzeugen,\nund Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\n9. Handhaben von Werkzeugen und Geräten, Bedienen\nfür Bildung und Forschung:\nund Instandhalten von Geräten, Maschinen und\ntechnischen Anlagen,\n§1\n10. Herstellen von Rollpanzern, Behängen und Ladenflü-\nStaatliche\ngeln,\nAnerkennung des Ausbildungsberufes\n11. Herstellen und Montieren von Rollabschlüssen,\nDer Ausbildungsberuf Rollladen- und Sonnenschutz-\nmechatroniker/Rollladen- und Sonnenschutzmechatro-                     12. Montieren von nicht rollbaren Abschlüssen,\nnikerin wird gemäß § 25 der Handwerksordnung zur Aus-\n13. Montieren von Automatisierungs- und Steuerungs-\nbildung für das Gewerbe Nummer 13, Rollladen- und\nkomponenten,\nJalousiebauer, der Anlage B, Abschnitt 1 der Handwerks-\nordnung staatlich anerkannt.                                           14. Herstellen und Montieren von Rollladen- und Fens-\nterkombinationen,\n§2                                  15. Durchführen von Funktionsprüfungen,\nAusbildungsdauer\n16. Durchführen von Wartungs- und Instandsetzungsar-\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                        beiten,\n17. Kundenorientierung,\n§3\nZielsetzung der Berufsausbildung                        18. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.\nDie in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und\nKenntnisse sollen bezogen auf Arbeits- und Geschäfts-                                              §5\nprozesse so vermittelt werden, dass die Auszubildenden                                  Ausbildungsrahmenplan\nzur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im\nSinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes be-                       Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach\nfähigt werden, die insbesondere selbständiges Planen,                  der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen\nDurchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähi-               und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-\ngung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9                     dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-\nnachzuweisen.                                                          bildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeit-\nliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbeson-\ndere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten\n§4\ndie Abweichung erfordern.\nAusbildungsberufsbild\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens                                                 §6\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\nAusbildungsplan\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\nDie Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,                 Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,                  Ausbildungsplan zu erstellen.\n4. Umweltschutz,\n§7\n5. Umgang mit Informations- und Kommunikations-\ntechniken,                                                                              Berichtsheft\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des        Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form\n§ 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit     eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gele-\nabgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der     genheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbil-\nLänder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-\nlehrplan für die Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger dungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Be-\nveröffentlicht.                                                     richtsheft regelmäßig durchzusehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2004               1335\n§8                               insbesondere praxisbezogene Aufgaben mit verknüpften\nZwischenprüfung                          informationstechnischen, technologischen und mathe-\nmatischen Sachverhalten zu analysieren, zu bewerten\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine         und zu lösen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende          Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umwelt-\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                    schutzbestimmungen berücksichtigen, die Verwendung\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der      von Werkstoffen, Hilfsstoffen und Halbzeugen planen\nAnlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkei-       sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische\nten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunter-         Anlagen zuordnen, Herstellerangaben beachten und\nricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermitteln-          qualitätssichernde Maßnahmen einbeziehen kann. Es\nden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesent-     kommen praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus\nlich ist.                                                     folgenden Gebieten in Betracht:\n(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben        1. im Prüfungsbereich Fertigungstechnik:\nStunden eine Arbeitsaufgabe durchführen und dokumen-              Beschreiben der Vorgehensweise bei der Herstellung\ntieren. Für die Arbeitsaufgabe kommt insbesondere das             von Behängen, rollbaren oder nicht rollbaren Ab-\nHerstellen eines Werkstückes unter Anwendung manuel-              schlüssen einschließlich der erforderlichen Antriebe,\nler und maschineller Bearbeitungstechniken in Betracht.           Steuerungen, einbruchhemmenden Systeme und\nDabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte und       Sicherheitskomponenten unter Berücksichtigung des\nArbeitsabläufe planen, Arbeitsmittel festlegen, techni-           Einrichtens und Bedienens von Maschinen und techni-\nsche Unterlagen nutzen sowie Maßnahmen zur Sicher-                schen Anlagen, der Produktqualität sowie beim Erstel-\nheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum                len von Fertigungsunterlagen, beim Optimieren von\nUmweltschutz und zur Qualitätssicherung berücksichti-             Arbeitsabläufen und beim Instandhalten von Werkzeu-\ngen kann.                                                         gen, Geräten, Maschinen und technischen Anlagen;\n2. im Prüfungsbereich Montage- und Servicetechnik:\n§9\nGesellenprüfung                              Beschreiben der Vorgehensweise bei Montagearbei-\nten einschließlich Inbetriebnahme oder bei Wartungs-\n(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der          und Instandsetzungsarbeiten unter Berücksichtigung\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie             der systematischen Eingrenzung von Fehlern, Befesti-\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,          gungstechnik sowie Funktionsprüfungen bei Steue-\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.                rungskomponenten und -anlagen nach vorgegebenen\n(2) Der Prüfling soll im Teil A der Prüfung in insgesamt       Richtlinien;\nhöchstens 21 Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem           3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:\nKundenauftrag entsprechen soll, durchführen und inner-\nhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens 20 Minuten                allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\nhierüber ein Fachgespräch führen. Für die Arbeitsauf-             sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\ngabe kommt insbesondere in Betracht:                             (4) Für den Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen\n1. Herstellen und Montieren einer Rollladenanlage ein-        Höchstwerten auszugehen:\nschließlich Antrieb, Steuerung und einbruchhemmen-        1. im Prüfungsbereich Fertigungstechnik      180 Minuten,\nder Maßnahmen,\n2. im Prüfungsbereich Montage- und\n2. Herstellen und Montieren einer Sonnenschutzanlage              Servicetechnik                           120 Minuten,\neinschließlich Antrieb und Steuerung oder\n3. im Prüfungsbereich Wirtschafts-\n3. Herstellen und Montieren eines Rolltors oder Rollgit-          und Sozialkunde                           60 Minuten.\nters einschließlich Antrieb, Steuerung und Sicher-\nheitseinrichtungen.                                          (5) Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder\nnach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen\nDabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe        Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu\nunter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisa-      ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\ntorischer und zeitlicher Vorgaben selbständig planen,         Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnis-\nArbeitszusammenhänge erkennen, Arbeitsergebnisse              se für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die\nkontrollieren und dokumentieren sowie Maßnahmen zur           jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechen-\nSicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit           den Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im\nsowie zum Umweltschutz ergreifen kann. Durch das              Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.\nFachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezo-\ngene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für             (6) Innerhalb des Prüfungsteils B sind die Prüfungsbe-\ndie Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe         reiche wie folgt zu gewichten:\naufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Ausführung         1. Prüfungsbereich Fertigungstechnik           50 Prozent,\nder Arbeitsaufgabe begründen kann. Die Ausführung der\n2. Prüfungsbereich Montage- und\nArbeitsaufgabe ist mit 80 Prozent und das Fachgespräch\nServicetechnik                             30 Prozent,\nist mit 20 Prozent zu gewichten.\n(3) Der Prüfling soll im Teil B der Prüfung in den Prü-    3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und\nfungsbereichen Fertigungstechnik, Montage- und Ser-                Sozialkunde                               20 Prozent.\nvicetechnik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schrift-          (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Prüfungsteil A\nlich geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Ferti-          und Prüfungsteil B jeweils mindestens ausreichende\ngungstechnik sowie Montage- und Servicetechnik sind           Leistungen erbracht wurden. In zwei der Prüfungsberei-","1336             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2004\nche des Prüfungsteils B müssen mindestens ausreichen-         parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften\nde Leistungen, in dem weiteren Prüfungsbereich des Prü-       dieser Verordnung.\nfungsteils B dürfen keine ungenügenden Leistungen\nerbracht worden sein.\n§ 11\n§ 10                                             Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nÜbergangsregelung                             Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre-      Gleichzeitig tritt die Rolladen- und Jalousiebauer-Ausbil-\nten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-      dungsverordnung vom 19. März 1984 (BGBl. I S. 419)\nschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-       außer Kraft.\nBerlin, den 23. Juni 2004\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nIn Vertretung\nGeorg Wilhelm Adamowitsch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2004             1337\nAnlage\n(zu § 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Rollladen- und Sonnenschutzmechatroniker/zur Rollladen- und Sonnenschutzmechatronikerin\nZeitlicher Richtwert\nFertigkeiten und Kenntnisse,                in Wochen im\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind   1.–18.       19.–36.\nMonat         Monat\n1                  2                                            3                                    4\n1   Berufsbildung, Arbeits-      a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                  Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 4 Nr. 1)                  b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2   Aufbau und Organisation      a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes        erläutern\n(§ 4 Nr. 2)                  b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie\nAngebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes beschreiben\nwährend der\n3   Sicherheit und Gesund-       a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am           gesamten\nheitsschutz bei der Arbeit      Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer       Ausbildung\n(§ 4 Nr. 3)                     Vermeidung ergreifen                                  zu vermitteln\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-\nvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4   Umweltschutz                 Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 4 Nr. 4)                  beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-\nschonenden Energie- und Materialverwendung\nnutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","1338              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2004\nZeitlicher Richtwert\nFertigkeiten und Kenntnisse,                   in Wochen im\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind     1.–18.       19.–36.\nMonat         Monat\n1                    2                                                  3                                      4\n5     Umgang mit Informations-         a) Datensysteme nutzen, Vorschriften des Daten-\nund Kommunikations-                  schutzes beachten, Daten pflegen und sichern\n2*)\ntechniken                        b) fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden\n(§ 4 Nr. 5)\nc) Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten von Infor-\nmations- und Kommunikationssystemen unter Ein-\nschluss des Internets für den Ausbildungsbetrieb\nerläutern\nd) Informationen beschaffen, auswerten und dokumen-                          3*)\ntieren\ne) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und\nKommunikationssystemen lösen\nf) branchenspezifische Software anwenden\n6     Planen und Vorbereiten           a) Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetz-\nvon Arbeitsabläufen,                 barkeit prüfen\nArbeiten im Team                 b) Skizzen, Pläne und Zeichnungen anfertigen, lesen\n(§ 4 Nr. 6)                          und anwenden                                               4*)\nc) Materialbedarf ermitteln\nd) Messungen durchführen\ne) Informationen und technische Unterlagen, insbeson-\ndere technische Merkblätter, Fachzeitschriften, Ma-\nteriallisten, Betriebsanleitungen, Herstellerangaben,\nNormen, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisungen,\nanwenden\nf) berufsspezifische Richtlinien und gesetzliche Rege-\nlungen, insbesondere zur Energieeinsparung, Schall-\ndämmung und Sicherheitstechnik, anwenden\ng) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomi-\nscher, ökologischer, wirtschaftlicher und sicherheits-\ntechnischer Gesichtspunkte planen, Arbeitsmittel\nfestlegen                                                                4*)\nh) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschät-\nzen, Zeitaufwand dokumentieren\ni) Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergeb-\nnisse der Zusammenarbeit auswerten\nk) Abstimmungen mit anderen Gewerken und weiteren\nBeteiligten treffen\nl) technische Veränderungen feststellen und umsetzen\nm) Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte\ndarstellen\n7     Einrichten, Sichern              a) Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und räu-\nund Räumen von                       men, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen\nArbeitsplätzen                   b) Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung beur-\n(§ 4 Nr. 7)                          teilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen\nc) Leitern und Gerüste auswählen, auf Verwendbarkeit\nund Betriebssicherheit prüfen, Arbeitsgerüste auf-\nund abbauen\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2004             1339\nZeitlicher Richtwert\nFertigkeiten und Kenntnisse,                in Wochen im\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind   1.–18.       19.–36.\nMonat         Monat\n1                  2                                            3                                    4\nd) Energiebereitstellung veranlassen, Sicherheitsmaß-\nnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom\nergreifen                                                 6\ne) Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten\nPersonen bei Arbeitsunfällen ergreifen, Unfallstelle\nsichern\nf) Materialien, Geräte und Maschinen vor Witterungs-\neinflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor\nDiebstahl sichern und für den Abtransport vorberei-\nten\ng) Abfallstoffe trennen, lagern und Entsorgung veran-\nlassen\nh) örtliche Gegebenheiten für den Arbeitsbeginn prüfen                    2\n8   Be- und Verarbeiten von      a) Holz, Kunststoffe, Metalle und Textilien nach Ver-\nWerk- und Hilfsstoffen          wendungszweck auswählen\nsowie von Halbzeugen         b) Werk- und Hilfsstoffe sowie Halbzeuge auf Fehler\n(§ 4 Nr. 8)                     prüfen und für die Be- und Verarbeitung vorbereiten\n14\nc) Werk- und Hilfsstoffe sowie Halbzeuge manuell be-\nund verarbeiten\nd) Werk- und Hilfsstoffe sowie Halbzeuge maschinell\nbe- und verarbeiten\n9   Handhaben von Werk-          a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische\nzeugen und Geräten,             Anlagen auswählen\nBedienen und Instand-        b) Werkzeuge und Geräte handhaben und in Stand hal-\nhalten von Geräten,             ten\nMaschinen und techni-                                                                     8\nschen Anlagen                c) Geräte, Maschinen und technische Anlagen einrich-\n(§ 4 Nr. 9)                     ten und unter Verwendung der Schutzeinrichtungen\nbedienen\nd) Transportgeräte bedienen\ne) Störungen erkennen, Störungsbeseitigung veranlas-\nsen\n3\nf) Geräte, Maschinen und technische Anlagen nach\nWartungsvorschriften in Stand halten\n10   Herstellen von Rollpan-      a) Rollpanzer, Behänge und Ladenflügel nach Bauarten\nzern, Behängen und              und Konstruktionen unterscheiden\nLadenflügeln                 b) Profile und Stäbe nach Arbeitsauftrag auswählen,\n(§ 4 Nr. 10)                    ablängen und zu Rollpanzern zusammenbauen\nc) Behänge aus unterschiedlichen Materialien unter Be-\nrücksichtigung unterschiedlicher Verfahren herstellen\nd) Schlussstäbe, Schlussprofile und Fallstangen aus-\nwählen, herstellen, bearbeiten und anbringen            10\ne) Aufhängungen auswählen und herstellen\nf) Beschläge auswählen und anbringen\ng) konstruktive Maßnahmen zur Verringerung der\nDurchbiegung, insbesondere durch Windlast, durch-\nführen\nh) Maßnahmen zur Oberflächenbehandlung durchführen","1340           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2004\nZeitlicher Richtwert\nFertigkeiten und Kenntnisse,                 in Wochen im\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind    1.–18.      19.–36.\nMonat         Monat\n1                  2                                            3                                    4\ni) Ladenflügel aus Rahmenteilen und Füllungen her-\n4\nstellen\n11   Herstellen und Montieren     a) Rollabschlüsse und Rolltore nach Bauart und Kon-\nvon Rollabschlüssen             struktion unterscheiden\n(§ 4 Nr. 11)                 b) Wickelwellenteile herstellen, zusammenbauen und\nauf Rundlauf prüfen\nc) Tragkonstruktionen herstellen und montieren\nd) Antriebe nach Bauart und Verwendungszweck aus-\nwählen und einbauen\ne) Wickelwellen montieren\n10\nf) Führungen herstellen und montieren\ng) Rollabschlüsse und Behänge montieren\nh) Dämmmaßnahmen durchführen\ni) Verkleidungen herstellen und montieren\nk) Maßnahmen zur Sicherheit und Einbruchhemmung\ndurchführen\nl) Korrosionsschutzmaßnahmen durchführen\n12   Montieren von nicht roll-    a) nicht rollbare Abschlüsse und Tore nach Bauart und\nbaren Abschlüssen               Konstruktion unterscheiden\n(§ 4 Nr. 12)                 b) Tore für den Einbau vorbereiten                          12\nc) Tore einbauen, Anschlüsse herstellen\nd) nicht rollbare Abschlüsse, insbesondere Ladenflügel,\nmontieren\n3\ne) Maßnahmen zur Sicherheit und Einbruchhemmung\ndurchführen\n13   Montieren von Automati-      a) Komponenten nach Bauart und Funktion unterschei-\nsierungs- und Steuerungs-       den\nkomponenten                  b) Einzelkomponenten und Systeme entsprechend den\n(§ 4 Nr. 13)                    Anforderungen auswählen und prüfen\n12\nc) Steuerungskomponenten und -anlagen für die Mon-\ntage vorbereiten und nach Herstellerangaben ein-\nbauen\nd) Systemprüfungen durchführen und dokumentieren\n14   Herstellen und Montieren     a) Rollladen- und Fensterkombinationen nach Bauart\nvon Rollladen- und Fens-        und Konstruktion unterscheiden\nterkombinationen                                                                         14\nb) Teile für Rollladen- und Fensterkombinationen her-\n(§ 4 Nr. 14)                    stellen und zusammenbauen\nc) Fertigelemente und Bauteilkombinationen für die\nMontage vorbereiten und systembezogen einbauen\nd) Beschläge und Funktionsteile montieren\n12\ne) Bauwerksanschlüsse herstellen\nf) Maßnahmen zur Sicherheit und Einbruchhemmung\ndurchführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2004                      1341\nZeitlicher Richtwert\nFertigkeiten und Kenntnisse,                   in Wochen im\nLfd.               Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind     1.–18.       19.–36.\nMonat         Monat\n1                    2                                                  3                                      4\n15     Durchführen von Funk-            a) Art der Funktionsprüfung festlegen und vorbereiten\ntionsprüfungen                   b) mechanische Funktionsprüfungen durchführen\n(§ 4 Nr. 15)\nc) elektronische und elektrotechnische Funktionsprü-\nfungen durchführen                                                         9\nd) Sicherheitsprüfungen nach Richtlinien durchführen\ne) Prüfergebnisse dokumentieren\nf) Funktionsstörungen beheben\n16     Durchführen von War-             a) Wartungsarbeiten entsprechend der Wartungsinter-\ntungs- und Instandset-               valle vorbereiten, durchführen und protokollieren\nzungsarbeiten                    b) Schäden ermitteln und dokumentieren\n(§ 4 Nr. 16)                                                                                                    8\nc) Instandsetzungsarbeiten vorbereiten, durchführen und\ndokumentieren\nd) Sicherungsmaßnahmen durchführen\n17   Kundenorientierung                 a) Arbeiten kundenorientiert durchführen                       2*)\n(§ 4 Nr. 17)\nb) Kundenwünsche mit betrieblichem Leistungsspek-\ntrum vergleichen und weiterleiten\nc) fertig gestellte Arbeiten übergeben\n4*)\nd) Pflege- und Bedienungsanleitungen den Kunden\nerläutern und auf Wartungsintervalle hinweisen\ne) Reklamationen entgegennehmen und weiterleiten\n18     Durchführen von qualitäts-       a) Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maß-\nsichernden Maßnahmen                 nahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern und\n(§ 4 Nr. 18)                         zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbe-          6*)\nreich beitragen\nb) Arbeiten anhand von Vorgaben prüfen, bewerten\nund dokumentieren\nc) Mess- und Prüfergebnisse dokumentieren                                     4*)\nd) Tätigkeitsnachweise erstellen, Zeitaufwand und Ma-\nterialverbrauch erfassen\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln."]}