{"id":"bgbl1-2004-30-6","kind":"bgbl1","year":2004,"number":30,"date":"2004-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/30#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-30-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_30.pdf#page=30","order":6,"title":"Verordnung über den Erlass und die Änderung handwerksrechtlicher Verordnungen","law_date":"2004-06-22T00:00:00Z","page":1314,"pdf_page":30,"num_pages":4,"content":["1314              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2004\nVerordnung\nüber den Erlass und die Änderung handwerksrechtlicher Verordnungen\nVom 22. Juni 2004\nDas Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ver-        meinsame Erklärung geeinigt, so haben sie unverzüglich\nordnet auf Grund                                               die Schlichtungskommission zur Entscheidung anzuru-\n– des § 5a Abs. 2 Satz 2, des § 7 Abs. 1 Satz 2, des § 9       fen und die zuständige Behörde hierüber zu unterrichten.\nAbs. 1 und des § 16 Abs. 6 der Handwerksordnung in          Die zuständige Behörde ist berechtigt, nach Ablauf der\nder Fassung der Bekanntmachung vom 24. September            Monatsfrist ohne die gemeinsame Erklärung der Kam-\n1998 (BGBl. I S. 3074), von denen § 5a Abs. 2 Satz 2        mern ihrerseits die Schlichtungskommission anzurufen.\ndurch Artikel 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 24. Dezember            (2) Können sich die Handwerkskammer und die Indus-\n2003 (BGBl. I S. 2934), § 7 Abs. 1 Satz 2 zuletzt durch     trie- und Handelskammer im Falle des § 16 Abs. 10 der\nArtikel 1 Nr. 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des          Handwerksordnung nicht innerhalb eines Monats nach\nGesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934),           der Übermittlung der Gewerbeanzeige nach § 14 Abs. 5\n§ 9 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 12 Buchstabe a       der Gewerbeordnung über die Zugehörigkeit eines Ge-\ndes Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I                 werbetreibenden zur Industrie- und Handelskammer\nS. 2934) geändert und § 16 Abs. 6 durch Artikel 1 Nr. 15    oder Handwerkskammer einigen, so kann die Schlich-\nBuchstabe c des Gesetzes vom 24. Dezember 2003              tungskommission von der Handwerkskammer oder In-\n(BGBl. I S. 2934) eingefügt worden sind, § 7 Abs. 1         dustrie- und Handelskammer zur Entscheidung angeru-\nSatz 2 und § 9 Abs. 1 jeweils auch in Verbindung mit        fen werden.\nArtikel 9 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003,\n(3) Das Anrufungsbegehren ist schriftlich in fünffacher\n– des § 6 Abs. 2 des Schornsteinfegergesetzes in der           Ausfertigung unter Darlegung der jeweiligen Auffassung\nFassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998              und Beifügung der jeweils vorliegenden Akten einzu-\n(BGBl. I S. 2071), der zuletzt durch Artikel 110 Nr. 1 der  reichen.\nVerordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)\ngeändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 3 des\n§2\nGesetzes vom 15. September 2000 (BGBl. I S. 1388):\nVerfahren\n(1) Im Falle des § 16 Abs. 3 der Handwerksordnung\nArtikel 1                            hat die zuständige Behörde die Akten auf Anforderung\nVerordnung                             des Vorsitzenden der Schlichtungskommission unver-\nüber das Schlichtungsverfahren                    züglich zur Verfügung zu stellen. Eine Ermittlung des\nnach § 16 der Handwerksordnung                      Sachverhalts durch die Schlichtungskommission findet\nnicht statt. Die Schlichtungskommission hat die zustän-\ndige Behörde über Mängel der Sachverhaltsermittlung\n§1                                und Verfahrensfehler zu unterrichten, die nach ihrer Auf-\nBeginn des Verfahrens                        fassung bestehen, und ihr unter Setzung einer angemes-\nsenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.\n(1) Haben sich die Handwerkskammer und die Indus-\ntrie- und Handelskammer im Falle des § 16 Abs. 3 Satz 2           (2) Im Falle des § 16 Abs. 10 der Handwerksordnung\nder Handwerksordnung nicht innerhalb eines Monats              ist die Schlichtungskommission berechtigt, die für die\nnach Zugang der Aufforderung zur Stellungnahme durch           Begutachtung des Falles erforderlichen Unterlagen vom\ndie zuständige Behörde auf die dort vorgesehene ge-            betroffenen Gewerbetreibenden und den beteiligten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2004                1315\nKammern anzufordern. Dem betroffenen Gewerbetrei-              in § 2 Abs. 1 Satz 3 genannte Frist. Die Schlichtungskom-\nbenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.             mission kann beschließen, die Frist nach Satz 1 um zwei\n(3) Der betroffene Gewerbetreibende kann sich in            Wochen zu verlängern.\njeder Lage des Verfahrens durch einen Bevollmächtigten            (2) Die Entscheidung der Schlichtungskommission ist\nvertreten lassen. § 67 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsord-      mit Begründung\nnung gilt entsprechend.\n1. im Falle des § 16 Abs. 3 Satz 2 der Handwerksord-\nnung der zuständigen Behörde nach Maßgabe des\n§3                                  Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen,\nVerhandlung                           2. im Falle des § 16 Abs. 10 Satz 1 der Handwerksord-\nder Schlichtungskommission                          nung den beteiligten Kammern sowie dem betroffe-\n(1) Die Schlichtungskommission entscheidet in einer             nen Gewerbetreibenden durch eingeschriebenen\ngemeinsamen Sitzung ohne mündliche Verhandlung.                    Brief mit Rückschein bekannt zu geben.\n(2) Der Vorsitzende der Schlichtungskommission kann         Soweit eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat,\neinen Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmen.             ist die Verhandlungsniederschrift beizufügen.\nSoweit eine mündliche Verhandlung stattfindet, sind zur\nTeilnahme                                                                                   §6\n1. im Falle des § 16 Abs. 3 der Handwerksordnung Ver-                                Geschäftsstelle\ntreter der beteiligten Kammern, der zuständigen\nBehörde sowie der betroffene Gewerbetreibende                 (1) Sitz der Schlichtungskommission           und   ihrer\nberechtigt,                                                Geschäftsstelle ist Berlin.\n2. im Falle des § 16 Abs. 10 der Handwerksordnung Ver-            (2) Die Geschäftsstelle führt die laufenden Geschäfte\ntreter der beteiligten Kammern sowie der betroffene        der Schlichtungskommission und unterstützt sie bei der\nGewerbetreibende berechtigt.                               Wahrnehmung ihrer Aufgaben.\nZur mündlichen Verhandlung ist mit einer Frist von min-\ndestens sieben Tagen schriftlich durch eingeschriebenen\nBrief mit Rückschein einzuladen. Die mündliche Verhand-                                  Artikel 2\nlung ist nicht öffentlich. Die Schlichtungskommission ent-                             Verordnung\nscheidet im Anschluss an die mündliche Verhandlung in                          über den automatisierten\ngeheimer Beratung.                                                      Datenabruf der Handwerkskammern\n(3) Über jede Sitzung der Schlichtungskommission                   nach § 5a Abs. 2 der Handwerksordnung\nsowie jede mündliche Verhandlung der Schlichtungs-\nkommission ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie hat Ort                                  §1\nund Tag der Sitzung oder der mündlichen Verhandlung,\ndie Bezeichnung der Beteiligten und der bei der münd-                                  Anlass und\nlichen Verhandlung mitwirkenden Personen sowie das                            Zweck des Abrufverfahrens\nErgebnis zu enthalten, im Falle des § 16 Abs. 10 der              (1) Eine Handwerkskammer darf bei anderen Hand-\nHandwerksordnung auch den Vortrag der Beteiligten,             werkskammern im automatisierten Verfahren Daten abru-\nwenn sich in der mündlichen Verhandlung neue Tat-              fen, soweit dies erforderlich ist, um\nsachen ergeben haben. Zu den mündlichen Verhand-\nlungen kann ein Schriftführer zugezogen werden.                1. bei einem Antrag auf Eintragung als Betriebsleiter in\ndie Handwerksrolle festzustellen, ob der Antragsteller\n(4) Die Sitzungsniederschrift oder die Verhandlungs-            bereits anderweitig als Betriebsleiter eingetragen ist\nniederschrift ist vom Vorsitzenden und den Beisitzern zu           und ob die beantragte Eintragung unzulässig ist, oder\nunterzeichnen.\n2. bei hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass ein für\n§4                                  ihren Bezirk in die Handwerksrolle eingetragener\nBetriebsleiter in weiteren Betrieben tätig ist, fest-\nBeschlüsse                                zustellen, ob der Betriebsleiter bereits anderweitig als\nder Schlichtungskommission                          Betriebsleiter eingetragen ist und ob die Eintragung in\n(1) Die Beschlüsse der Schlichtungskommission wer-              ihrem Bezirk als Betriebsleiter unzulässig ist.\nden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung ist              (2) Die abrufende Handwerkskammer darf zur Durch-\nunzulässig.                                                    führung des Abrufes Familienname, Geburtsname und\n(2) Für die Mitglieder der Schlichtungskommission gilt      Vornamen sowie Geburtsdatum des Betriebsleiters und\ndie Schweigepflicht nach § 43 des Deutschen Richter-           das Datum der Übernahme der Betriebsleitung übermit-\ngesetzes entsprechend.                                         teln.\n§5                                                          § 2\nEntscheidung                                        Art der zu übermittelnden Daten\nder Schlichtungskommission                         Folgende personenbezogene Daten der Kammerzuge-\n(1) Die Schlichtungskommission hat innerhalb von            hörigen dürfen durch Abruf im automatisierten Verfahren\nzwei Monaten nach Eingang des Anrufungsbegehrens zu            übermittelt werden, wenn der Betriebsleiter in dem Bezirk\nentscheiden. Die Frist nach Satz 1 verlängert sich um die      der übermittelnden Handwerkskammer eingetragen ist:","1316              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2004\n1. Familienname, Geburtsname und Vornamen sowie                  c) Folgende Nummern 13 bis 16 werden angefügt:\nGeburtsdatum des Betriebsleiters,                                 Nr.    Spalte I              Spalte II\n2. Datum der Übernahme der Betriebsleitung,                          „13.   Dachdecker            Klempner\n3. Familienname und Vornamen des Betriebsinhabers,                   14.    Klempner              Dachdecker\n4. Name, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer sowie                 15.    Orthopädie-           Orthopädie-\ntechniker             schuhmacher\nE-mail-Adresse des Betriebs,                                                                   (diabetes-\n5. Unternehmens- und Geschäftsgegenstand,                                                         adaptierte\nFußbettungen)\n6. Betriebsgröße,                                                    16.    Orthopädie-           Orthopädie-\n7. weitere Betriebsstätten und Zweigniederlassungen,                        schumacher            techniker\nfür die derselbe Betriebsleiter zuständig ist.                                                 (diabetes-\nadaptierte\nFußbettungen)“.\n§3\nTechnisch-organisatorische\nMaßnahmen und Protokollierung                                               Artikel 4\n(1) Das automatisierte Abrufverfahren darf nur ein-                               Änderung der\ngerichtet werden, wenn die beteiligten Stellen                            EU/EWR-Handwerk-Verordnung\n1. die zur Datensicherung erforderlichen technischen            Die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 4. August\nund organisatorischen Maßnahmen getroffen haben,           1966 (BGBl. I S. 469), zuletzt geändert durch Artikel 8\ninsbesondere durch Vergabe von Kennungen und               Abs. 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I\nPasswörtern an die zum Abruf berechtigten Hand-            S. 2934), wird wie folgt geändert:\nwerkskammern und die Datenendgeräte, und                   1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt\n2. gewährleisten, dass die Zulässigkeit der einzelnen            gefasst:\nAbrufe kontrolliert werden kann. Zur Gewährleistung                                  „Verordnung\ndieser Kontrolle hat die übermittelnde Handwerks-                                     über die für\nkammer den Tag und die Uhrzeit des Abrufes, die                         Staatsangehörige der Mitgliedstaaten\nKennung der abrufenden Handwerkskammer sowie                             der Europäischen Union oder eines\ndie zur Durchführung des Abrufes verwendeten und                      anderen Vertragsstaates des Abkommens\ndie abgerufenen Daten zu protokollieren. Die proto-                über den Europäischen Wirtschaftsraum oder\nkollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Daten-                     der Schweiz geltenden Voraussetzungen\nschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicher-                    der Eintragung in die Handwerksrolle\nstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Daten-                        (EU/EWR-Handwerk-Verordnung\nverarbeitungsanlage verwendet werden. Sie sind                                    – EU/EWR HwV)“.\ndurch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde\nVerwendung und gegen sonstigen Missbrauch zu               2. § 4 wird wie folgt geändert:\nschützen und nach sechs Monaten zu löschen.                   a) Im bisherigen Wortlaut werden die Wörter „dass\neine Bescheinigung über die Berechtigung zur\n(2) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzel-\nAusübung des Gewerbes zu erteilen ist“ durch die\nnen Abrufes trägt die abrufende Stelle. Die speichernde\nWörter „dass eine Bescheinigung nach § 9 Abs. 2\nStelle prüft die Zulässigkeit des Abrufes nur, wenn dazu\nSatz 1 der Handwerksordnung zu erteilen ist“\nAnlass besteht.\nersetzt.\nb) Folgender Satz wird angefügt:\nArtikel 3                                   „Eine Bescheinigung zur Eintragung in die Hand-\nÄnderung der                                  werksrolle ist nicht zu erteilen.“\nVerordnung über verwandte Handwerke\nDie Verordnung über verwandte Handwerke vom                                           Artikel 5\n18. Dezember 1968 (BGBl. I S. 1355), zuletzt geändert                         Änderung der Verordnung\ndurch Artikel 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember                      über das Schornsteinfegerwesen\n2003 (BGBl. I S. 2934), wird wie folgt geändert:\n§ 21 Abs. 1 der Verordnung über das Schornsteinfeger-\n1. § 2 wird aufgehoben.                                       wesen vom 19. Dezember 1969 (BGBl. I S. 2363), die\nzuletzt durch Artikel 70 des Gesetzes vom 23. Dezember\n2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, wird wie folgt\n2. Die Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert:\ngefasst:\na) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 einge-\n„(1) Der Rangstichtag von Bewerbern, die sich vor\nfügt:\ndem 1. Januar 2004 zur Meisterprüfung angemeldet\nNr.    Spalte I             Spalte II                  haben, ist um die Zeit zwischen der bestandenen Gesel-\n„4.    Elektrotechniker     Informationstechniker“.    lenprüfung und der Anmeldung, längstens drei Jahre,\nzurückzuverlegen. Dies gilt auch für Bewerber, die ihre\nb) Die Nummern 4 bis 11 werden die Nummern 5               Gesellenprüfung in den Jahren 2001, 2002 und 2003\nbis 12.                                                bestanden, sich aber erst im Jahr 2004 zur Meisterprü-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2004               1317\nfung angemeldet haben. Eine entsprechende Rückver-                                    Artikel 6\nlegung für Bewerber, die ihre Gesellenprüfung in einem\nfrüheren Jahr bestanden haben, ist in den Fällen des § 11\nInkrafttreten\nAbs. 3 und 4 möglich.“                                          Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 22. Juni 2004\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nIn Vertretung\nGeorg Wilhelm Adamowitsch"]}