{"id":"bgbl1-2004-30-5","kind":"bgbl1","year":2004,"number":30,"date":"2004-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/30#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-30-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_30.pdf#page=19","order":5,"title":"Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst (LAP-mDBNDV)","law_date":"2004-06-22T00:00:00Z","page":1303,"pdf_page":19,"num_pages":11,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2004                 1303\nVerordnung\nüber die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung\nfür den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst\n(LAP-mDBNDV)\nVom 22. Juni 2004\nAuf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamten-          § 21  Grundsätze der Praktika\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                § 22  Ausbilderinnen und Ausbilder während der Praktika, Aus-\n31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2                bildungsplan\nAbs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung            § 23  Durchführung der Praktika\nder Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459,\n§ 24  Praxisbezogene Lehrveranstaltungen\n2671) verordnet das Bundeskanzleramt im Einvernehmen\nmit dem Bundesministerium des Innern:                         § 25  Leistungsnachweise\n§ 26  Bewertungen während der Praktika\nInhaltsübersicht\nKapitel 5\nKapitel 1                                                   Gemeinsame\nVorschriften für die Prüfungen\nGrundsätze\nvon Laufbahn und Ausbildung                   § 27  Prüfungsamt\n§  1  Laufbahnämter                                           § 28  Prüfungskommission\n§  2  Ziel der Ausbildung                                     § 29  Ort, Zeitpunkt und Durchführung der Prüfung\n§  3  Ausbildungsleitung                                      § 30  Aufsichtsarbeiten\n§  4  Schwerbehinderte Menschen                               § 31  Verhinderung, Rücktritt, Säumnis\n§ 32  Täuschung, Ordnungsverstoß\nKapitel 2                          § 33  Bewertung der Leistungen\nAuswahl                            § 34  Nichtbestehen der Prüfung, Wiederholung\nder Bewerberinnen und Bewerber\n§ 35  Endgültiges Nichtbestehen der Prüfung\n§  5  Ausschreibung, Bewerbung\n§ 36  Prüfungsakten, Berichtigung von Prüfungsergebnissen\n§  6  Auswahlverfahren\n§  7  Auswahlkommission\nKapitel 6\nKapitel 3                                                 Zwischenprüfung\nVorbereitungsdienst                      § 37  Zeitpunkt und Inhalt\n§  8  Einstellungsvoraussetzungen                             § 38  Gesamtergebnis, Zeugnis\n§  9  Verfahren der Einstellung                               § 39  Wiederholung\n§ 10  Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes; Ein-\nstellungsbehörde                                                                    Kapitel 7\n§ 11  Ausbildungsakte                                                                Laufbahnprüfung\n§ 12  Dauer, Verlängerung und Verkürzung des Vorbereitungs-   § 40  Zulassung, Zeitpunkt und Inhalt\ndienstes                                                § 41  Schriftliche Prüfung\n§ 13  Urlaub während des Vorbereitungsdienstes\n§ 42  Durchführung der schriftlichen Prüfung\nKapitel 4                          § 43  Zulassung zur mündlichen Prüfung\nAusbildung                           § 44  Mündliche Prüfung\nwährend des Vorbereitungsdienstes                § 45  Gesamtergebnis, Zeugnis\n§ 14  Gliederung des Vorbereitungsdienstes                    § 46  Wiederholung\n§ 15  Ausbildungsbehörde\n§ 16  Grundsätze der fachtheoretischen Ausbildung                                         Kapitel 8\n§ 17  Einführungslehrgang                                                          Sonstige Vorschriften\n§ 18  Zwischenlehrgang I                                      § 47  Gleichwertige Befähigung\n§ 19  Zwischenlehrgang II                                     § 48  Übergangsvorschrift\n§ 20  Abschlusslehrgang                                       § 49  Inkrafttreten","1304              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2004\nKapitel 1                                (3) Die Beamtinnen und Beamten werden befähigt,\nsich eigenständig weiterzubilden. Sie sind zum Selbst-\nGrundsätze                              studium verpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern.\nvon Laufbahn und Ausbildung\n§3\n§1                                                   Ausbildungsleitung\n(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Bundes-\nLaufbahnämter                           nachrichtendienstes bestellt die Leiterin oder den Leiter\ndes für Personalangelegenheiten der Beamtinnen und\n(1) Die Laufbahn des mittleren Dienstes im Bundes-         Beamten zuständigen Referates zur Ausbildungsleiterin\nnachrichtendienst umfasst den Vorbereitungsdienst, die        oder zum Ausbildungsleiter. Darüber hinaus bestellt sie\nProbezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.                     oder er deren Vertretung.\n(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Lauf-            (2) Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die\nbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:                  Ausbildung. Sie stellt eine sorgfältige Ausbildung sicher\nund berät in allen Fragen der Ausbildung.\n1. im Vorbereitungsdienst     Regierungssekretär-               (3) Die Ausbildungsleitung führt regelmäßig Bespre-\nanwärterin/                    chungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern sowie mit\nRegierungssekretär-            den Ausbilderinnen und Ausbildern durch.\nanwärter,\n2. in der Probezeit           Regierungssekretärin zur                                   §4\nbis zur Anstellung        Anstellung (z. A.)/                          Schwerbehinderte Menschen\nRegierungssekretär zur\nAnstellung (z. A.),               (1) Schwerbehinderten Menschen werden im Aus-\nwahlverfahren, bei Leistungsnachweisen und Prüfungen\ndie ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen\n3. im Eingangsamt             Regierungssekretärin/\ngewährt. Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art und\n(Besoldungsgruppe A 6) Regierungssekretär,\nUmfang der zu gewährenden Erleichterungen sind mit\nden schwerbehinderten Menschen und der Schwerbe-\n4. in den Beförderungs-                                      hindertenvertretung rechtzeitig zu erörtern, es sei denn,\nämtern der                                               dass die schwerbehinderten Menschen damit nicht ein-\nBesoldungsgruppe A 7      Regierungsobersekretärin/      verstanden sind. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu\nRegierungsobersekretär,        führen, dass qualitative Anforderungen herabgesetzt\nBesoldungsgruppe A 8 Regierungshauptsekretärin/          werden.\nRegierungshauptsekretär,          (2) Absatz 1 gilt entsprechend bei sonstigen Behinde-\nBesoldungsgruppe A 9      Amtsinspektorin/               rungen, die nicht unter den Schutz des Neunten Buches\nAmtsinspektor.                 Sozialgesetzbuch fallen.\n(3) Über Erleichterungen entscheidet die Ausbildungs-\n(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durch-       leitung. Sie teilt jede Entscheidung unverzüglich der\nlaufen.                                                       Schwerbehindertenvertretung mit.\n(4) Auf Wunsch von schwerbehinderten Teilnehmerin-\nnen und Teilnehmern kann die Vertretung schwerbehin-\n§2                               derter Menschen in den betreffenden mündlichen Teilen\ndes Auswahlverfahrens und der Laufbahnprüfung anwe-\nZiel der Ausbildung\nsend sein.\n(1) Die Ausbildung führt zur Berufsbefähigung. Sie ver-\nmittelt den Beamtinnen und Beamten die berufliche\nGrundbildung (berufspraktische Fähigkeiten, problemori-                               Kapitel 2\nentiertes Denken und Handeln), die sie zur Aufgabener-                              Auswahl der\nfüllung in ihrer Laufbahn benötigen.                                    Bewerberinnen und Bewerber\n(2) Die Beamtinnen und Beamten werden auf ihre Ver-\nantwortung im demokratischen und sozialen Rechtsstaat                                     §5\nvorbereitet und auf die Bedeutung einer stabilen gesetzes-                   Ausschreibung, Bewerbung\ntreuen Verwaltung für die freiheitliche demokratische\n(1) Der Bundesnachrichtendienst ermittelt die Bewer-\nGrundordnung hingewiesen. Bedeutung und Auswirkun-\nberinnen und Bewerber durch Stellenausschreibung.\ngen des europäischen Einigungsprozesses werden\nberücksichtigt; die Beamtinnen und Beamten erwerben              (2) Bewerbungen sind an den Bundesnachrichten-\neuropaspezifische Kenntnisse. Allgemeine berufliche           dienst zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen:\nFähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Zu-\n1. ein tabellarischer Lebenslauf,\nsammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen\nHandelns und zum selbständigen und wirtschaftlichen           2. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein\nHandeln sowie soziale Kompetenz sind zu fördern.                  soll,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2004                  1305\n3. Ablichtungen des letzten Schulzeugnisses und der           4. einer Beamtin oder einem Beamten des mittleren oder\nZeugnisse über die Tätigkeit seit der Schulentlassung,        des gehobenen Dienstes im Bundesnachrichten-\ndienst.\n4. gegebenenfalls eine Einverständniserklärung der\ngesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertre-    Die Mitglieder nach Nummer 3 und 4 sollen über nach-\nters,                                                     richtendienstspezifische Fachkenntnisse verfügen.\n5. gegebenenfalls eine Ablichtung des Schwerbehinder-            (2) Bei Bedarf kann die oder der Vorsitzende weitere\ntenausweises oder des Bescheides über die Gleich-         Sachverständige hinzuziehen. Sie haben kein Stimm-\nstellung als schwerbehinderter Mensch und                 recht. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Bedarf kön-\nnen mehrere Kommissionen eingerichtet werden; gleiche\n6. gegebenenfalls eine Ablichtung des Zulassungs-\nAuswahlmaßstäbe sind sicherzustellen.\nscheins, des Eingliederungsscheins oder der Bestäti-\ngung nach § 10 Abs. 4 des Soldatenversorgungsge-             (3) Die Mitglieder der Auswahlkommission werden von\nsetzes.                                                   der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesnach-\nrichtendienstes für die Dauer von vier Jahren bestellt.\n§6                                Wiederbestellung ist zulässig.\nAuswahlverfahren                             (4) Scheidet ein Mitglied aus, tritt ein Ersatzmitglied an\nseine Stelle. Für jedes Mitglied ist mindestens ein Ersatz-\n(1) Der Bundesnachrichtendienst stellt in einem Aus-       mitglied zu bestellen. Absatz 3 gilt entsprechend.\nwahlverfahren fest, ob die Bewerberinnen und Bewerber\nauf Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönli-            (5) Die Mitglieder sind unabhängig und an Weisungen\nchen Eigenschaften für die Übernahme in den Vorberei-         nicht gebunden. Die Auswahlkommission entscheidet\ntungsdienst geeignet sind.                                    mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die\nStimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.\n(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach         Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Bedarf können\nden eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung         mehrere Kommissionen eingerichtet werden; gleiche\ngenannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl        Auswahlmaßstäbe sind sicherzustellen.\ndieser Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der\nZahl der Ausbildungsplätze, kann die Zahl der Teilnehme-         (6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse\nrinnen und Teilnehmer bis auf das Dreifache der Zahl der      und legt eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen\nAusbildungsplätze beschränkt werden. Dabei wird zuge-         und Bewerber fest. Sind mehrere Kommissionen einge-\nlassen, wer nach den eingereichten Unterlagen, insbe-         richtet, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und\nsondere bei Berücksichtigung der nach Art und Inhalt des      Bewerber festgelegt.\nAusbildungsganges zu vergleichenden Zeugnisnoten,\nam besten geeignet erscheint.\nKapitel 3\n(3) Schwerbehinderte Menschen sowie Inhaberinnen\noder Inhaber eines Eingliederungsscheins, eines Zulas-                        Vo r b e r e i t u n g s d i e n s t\nsungsscheins oder einer Bestätigung nach § 10 Abs. 4\nSatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes werden, wenn                                           §8\nsie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen\nEinstellungsvoraussetzungen\nerfüllen, grundsätzlich zum Auswahlverfahren zugelas-\nsen.                                                             In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden,\nwer\n(4) Frauen und Männer sind in einem ausgewogenen\nVerhältnis zu berücksichtigen.                                1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in\ndas Bundesbeamtenverhältnis erfüllt,\n(5) Wer zum Auswahlverfahren nicht zugelassen wird,\nerhält die Bewerbungsunterlagen mit einer schriftlichen       2. im Zeitpunkt der Einstellung die Altersgrenze nach\nAblehnung zurück.                                                 § 14 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung nicht\nerreicht hat und\n(6) Das Auswahlverfahren wird beim Bundesnachrich-\ntendienst von einer unabhängigen Auswahlkommission            3. mindestens\ndurchgeführt. Es besteht aus einem schriftlichen und\na) den Abschluss einer Realschule oder\neinem mündlichen Teil. Nähere Bestimmungen über\nseine Durchführung erlässt das Bundeskanzleramt.                  b) den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule und\neine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung\n§7                                       oder einen im allgemeinen Bildungsbereich als\ngleichwertig anerkannten Bildungsstand\nAuswahlkommission\nnachweist.\n(1) Die Auswahlkommission besteht aus:\n1. der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter                                         §9\nals Vorsitzender oder Vorsitzendem,\nVerfahren der Einstellung\n2. einer Beamtin oder einem Beamten, die Lehrerin oder\n(1) Der Bundesnachrichtendienst entscheidet nach\nder Lehrer an der Schule des Bundesnachrichten-\ndem Ergebnis des Auswahlverfahrens über die Einstel-\ndienstes ist,\nlung von Bewerberinnen und Bewerbern. Wer nicht ein-\n3. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren               gestellt wird, erhält die Bewerbungsunterlagen zurück;\nDienstes im Bundesnachrichtendienst,                      § 6 Abs. 5 gilt entsprechend.","1306               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2004\n(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und         rechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermög-\nBewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:             lichen.\n1. ein Gesundheitszeugnis,                                        (3) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlän-\ngern, wenn die Ausbildung\n2. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen\nauch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,               1. wegen einer Erkrankung,\n3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Heiratsurkunde         2. wegen eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1\nund Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder,             und 3 der Mutterschutzverordnung oder einer Eltern-\nzeit nach der Elternzeitverordnung,\n4. ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralre-\ngistergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der Ein-      3. durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines\nstellungsbehörde und                                           Ersatzdienstes oder\n5. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers            4. aus anderen zwingenden Gründen\ndarüber, ob sie oder er in einem Ermittlungs- oder         unterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbil-\nsonstigen Strafverfahren beschuldigt wird, und dar-        dungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vor-\nüber, dass sie oder er in geordneten wirtschaftlichen      bereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.\nVerhältnissen lebt.\n(4) Der Vorbereitungsdienst kann in den Fällen des\n(3) Das Gesundheitszeugnis muss von einer Amtsärz-          Absatzes 3 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr\ntin oder einem Amtsarzt, einer beamteten Vertrauensärz-        als insgesamt 24 Monate verlängert werden. Die Anwär-\ntin oder einem beamteten Vertrauensarzt, einer Personal-       terin oder der Anwärter ist hierzu anzuhören. Die Verlän-\närztin oder einem Personalarzt oder vom Personalärzt-          gerung soll so bemessen werden, dass die Laufbahnprü-\nlichen Dienst des Bundesnachrichtendienstes ausge-             fung zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern,\nstellt sein. Es muss aus neuester Zeit stammen und auch        die zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind,\nzur Beamtendiensttauglichkeit Stellung nehmen.                 abgelegt werden kann.\n(4) Die Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt der             (5) Auf Antrag der Anwärterin oder des Anwärters kann\nBundesnachrichtendienst. Sofern er anbietet, die Einstel-      der Vorbereitungsdienst um insgesamt höchstens sechs\nlungsuntersuchung durch den Personalärztlichen Dienst          Monate verkürzt werden, wenn Kenntnisse und Erfahrun-\ndes Bundesnachrichtendienstes vornehmen zu lassen,             gen, die durch die Praktika vermittelt werden sollen,\nbraucht er die Kosten eines von anderer Stelle ausge-          bereits während einer gleichwertigen Tätigkeit im öffent-\nstellten Gesundheitszeugnisses nicht zu übernehmen.            lichen Dienst erworben wurden. Die Entscheidung hier-\nüber trifft die Ausbildungsleitung; sie entscheidet auch,\n§ 10                             welche Teile der Praktika entfallen. Eine Verkürzung ist\nRechtsstellung während des                      nur zulässig, soweit das Ziel der Ausbildung nicht gefähr-\nVorbereitungsdienstes; Einstellungsbehörde               det wird.\n(1) Mit ihrer Einstellung werden – unter Berufung in           (6) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet\ndas Beamtenverhältnis auf Widerruf – Bewerberinnen zu          sich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach\nRegierungssekretäranwärterinnen und Bewerber zu Re-            § 46 Abs. 1 und 2.\ngierungssekretäranwärtern ernannt.\n§ 13\n(2) Einstellungsbehörde ist der Bundesnachrichten-\ndienst. Er ist die für die beamtenrechtlichen Entscheidun-                               Urlaub\ngen zuständige Dienstbehörde. Die Anwärterinnen und                       während des Vorbereitungsdienstes\nAnwärter unterstehen seiner Dienstaufsicht.                       Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.\nEr ist so zu erteilen, dass das Ziel der Ausbildung nicht\n§ 11                             gefährdet wird. Ob und wann eine Gefährdung anzuneh-\nmen ist, entscheidet die Ausbildungsleitung.\nAusbildungsakte\n(1) Für die Anwärterinnen und Anwärter werden Perso-\nnalteilakten „Ausbildung“ geführt. Darin sind der Ausbil-                              Kapitel 4\ndungsplan sowie alle Leistungsnachweise, Bewertungen\nAusbildung\nund Zeugnisse aufzunehmen.\nw ä h r e n d d e s Vo r b e r e i t u n g s d i e n s t e s\n(2) Vom Ausbildungsplan sowie von allen Bewertun-\ngen und Zeugnissen, die über sie erstellt werden, erhal-                                   § 14\nten die Anwärterinnen und Anwärter eine Ausfertigung.\nGliederung des Vorbereitungsdienstes\n§ 12                                (1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich wie folgt:\nDauer, Verlängerung und                      1. Einführungslehrgang                                1    Monat,\nVerkürzung des Vorbereitungsdienstes                  2. Praktikum I                                        4 Monate,\n(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.              3. Zwischenlehrgang I                                 2 Monate,\n(2) Wird die Ausbildung wegen Krankheit oder aus            4. Zwischenlehrgang II                                1    Monat,\nanderen zwingenden Gründen unterbrochen, können\nAusbildungsabschnitte verkürzt und Abweichungen vom            5. Praktikum II                                     12 Monate,\nAusbildungsplan zugelassen werden, um eine zielge-             6. Abschlusslehrgang                                  4 Monate.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2004                 1307\n(2) Während der Praktika finden die in § 24 aufgeführ-      2. Funktionen und Organisationsformen der öffentlichen\nten praxisbezogenen Lehrveranstaltungen statt.                     Verwaltung,\n(3) Der Zwischenlehrgang I schließt mit der Zwischen-       3. Aufgaben, Befugnisse und Abläufe des Bundesnach-\nprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Zulas-               richtendienstes.\nsung zur Laufbahnprüfung ist.\n(2) Er dient auch zur Einführung in die Aufgabengebie-\n(4) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahn-      te des Praktikums I.\nprüfung.\n§ 18\n§ 15\nAusbildungsbehörde                                             Zwischenlehrgang I\n(1) Ausbildungsbehörde ist der Bundesnachrichten-              (1) Der Zwischenlehrgang I vertieft und ergänzt die im\ndienst. Er trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße      Praktikum I erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten\nAusbildung nach den Maßstäben dieser Verordnung.               fachtheoretisch. Er bereitet auf die Zwischenprüfung vor.\n(2) Die fachtheoretische Ausbildung wird an der Schu-          (2) Schwerpunkte der fachtheoretischen Ausbildung\nle des Bundesnachrichtendienstes durchgeführt. Die             sind\nSchule des Bundesnachrichtendienstes erstellt den              1. öffentliches Dienstrecht,\nLehrplan und die Lehrveranstaltungspläne. Sie bestimmt\nfür jeden Lehrgang eine Lehrgangsleiterin oder einen           2. Staats- und Verfassungsrecht,\nLehrgangsleiter.                                               3. allgemeines und besonderes Verwaltungsrecht,\n§ 16                               4. Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen,\nGrundsätze der                          5. Sicherheit und Geheimschutz,\nfachtheoretischen Ausbildung                     6. Grundzüge der Datenverarbeitung,\n(1) Die fachtheoretische Ausbildung besteht aus\n7. operative Aufklärung,\n1. dem Einführungslehrgang,\n8. Zeitgeschichte.\n2. dem Zwischenlehrgang I,\n3. dem Zwischenlehrgang II,                                                                 § 19\n4. dem Abschlusslehrgang.                                                          Zwischenlehrgang II\n(2) Die Lehrveranstaltungen werden praxisbezogen\n(1) Der Zwischenlehrgang II führt in die Aufgabenge-\nund anwendungsorientiert so durchgeführt, dass sie die\nbiete des Praktikums II ein.\nMitarbeit und Mitgestaltung herausfordern.\n(3) Die fachtheoretische Ausbildung vermittelt Kennt-          (2) Schwerpunkte der fachtheoretischen Ausbildung\nnisse und Fähigkeiten, die zur Wahrnehmung der Aufga-          sind\nben in der Laufbahn erforderlich sind. Daneben vertieft        1. operative Aufklärung (Anbahnung und Einsatzfüh-\nsie das Interesse und Verständnis für die grundlegenden            rung, nachrichtendienstliche Technik, Observation,\nWert- und Strukturentscheidungen des Grundgesetzes                 operative Sicherheit),\nfür eine freiheitliche demokratische Staats- und Gesell-\nschaftsordnung. Sie fördert das Erkennen von Zusam-            2. Auswertung und Steuerung der operativen Aufklä-\nmenhängen und die Fähigkeit zu bürgergerechtem Ver-                rung.\nhalten. Bedeutung und Auswirkungen des europäischen\nEinigungsprozesses werden berücksichtigt.                                                   § 20\n(4) Die Lehrveranstaltungen betragen mindestens 800,                            Abschlusslehrgang\nhöchstens 880 Lehrstunden. Mindestens 90 Lehrstunden\nentfallen auf den Einführungslehrgang, mindestens 180             (1) Der Abschlusslehrgang vertieft und ergänzt die im\nauf den Zwischenlehrgang I, mindestens 85 auf den Zwi-         Praktikum II erworbenen laufbahnspezifischen Kenntnis-\nschenlehrgang II und mindestens 360 auf den Abschluss-         se und Fertigkeiten fachtheoretisch. Er soll die Fähigkeit\nlehrgang.                                                      vermitteln, Aufgaben der Laufbahn selbständig wahrzu-\nnehmen. Der Abschlusslehrgang dient insbesondere der\n(5) Die genaue Stundenzahl legt der Lehrplan fest. Er       Vorbereitung auf die Laufbahnprüfung.\nbestimmt zugleich die Lernziele der Lehrfächer und die\nArt der Leistungsnachweise. Die Lehrinhalte sind nach             (2) Schwerpunkte des Abschlusslehrganges sind\nIntensitätsstufen zu beschreiben. Auf der Grundlage des        1. Staats- und Verfassungsrecht,\nLehrplanes werden Lehrveranstaltungspläne erstellt.\n2. Verwaltungsrecht und Rechtsprobleme des Bundes-\n§ 17                                   nachrichtendienstes,\nEinführungslehrgang                        3. nachrichtendienstliches Fachwissen,\n(1) Der Einführungslehrgang vermittelt Grundkenntnis-       4. Gesprächsführung,\nse über                                                        5. Einführung in politische Grundpositionen, internatio-\n1. die Grundsätze der staatlichen Ordnung in der Bun-              nale Politik, vor allem im Blick auf Internationalen Ter-\ndesrepublik Deutschland,                                       rorismus, Drogen, Proliferation und Geldwäsche.","1308              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2004\n§ 21                                 (3) Die Durchführung der Praktika im Einzelnen richtet\nsich unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 21\nGrundsätze der Praktika\nnach dem jeweiligen Ausbildungsrahmenplan.\n(1) In den Praktika sollen die Anwärterinnen und\nAnwärter berufliche Kenntnisse und Erfahrungen als                                         § 24\nGrundlage für die fachtheoretische Ausbildung erwerben.\nSie sollen die in der fachtheoretischen Ausbildung erwor-              Praxisbezogene Lehrveranstaltungen\nbenen Kenntnisse vertiefen und lernen, diese in der Pra-         (1) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen dauern\nxis anzuwenden.                                               insgesamt fünf Monate. Sie werden an der Schule des\n(2) Das Praktikum I bezieht sich insbesondere auf all-     Bundesnachrichtendienstes durchgeführt und haben\ngemeine Verwaltungsaufgaben. Während des Prakti-              zum Ziel, die in der fachtheoretischen Ausbildung und in\nkums II wird insbesondere in den laufbahnspezifischen         den Praktika erworbenen Kenntnisse in enger Beziehung\nBereichen ausgebildet.                                        zur Praxis zu vertiefen.\n(3) Während der Praktika sind auch solche Aufgaben            (2) Während der Praktika werden praxisbezogene\nzu übertragen, die zu selbständigem Denken und Han-           Lehrveranstaltungen blockweise in den folgenden Fach-\ndeln hinführen. Hierbei sollen Aufgabenstellung und Auf-      gebieten durchgeführt:\ngabenerledigung anhand von Arbeitsvorgängen kennen            1. Observation                           bis zu 3 Wochen,\ngelernt und entsprechende Fertigkeiten entwickelt wer-\nden.                                                          2. Datenverarbeitung                      bis zu 1 Woche,\n(4) Tätigkeiten, die nicht dem Zweck der Ausbildung        3. Sprache                              bis zu 4 Monaten.\nentsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern           Bei Bedarf können andere Fachgebiete einbezogen wer-\nnicht übertragen werden.                                      den.\n(3) Der Ausbildungsrahmenplan bestimmt die Lernzie-\n§ 22                              le und Lehrinhalte der Lehrfächer sowie die Stundenzahl.\nAusbilderinnen und Ausbilder\nwährend der Praktika, Ausbildungsplan                                             § 25\n(1) Den Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht                            Leistungsnachweise\nmehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden,\nals sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich,      (1) Während der fachtheoretischen Ausbildung haben\nwerden die Ausbilderinnen und Ausbilder von anderen           die Anwärterinnen und Anwärter Leistungsnachweise zu\nDienstgeschäften entlastet. Die Anwärterinnen und An-         erbringen, die mindestens eine Woche vor der Ausfüh-\nwärter werden am Arbeitsplatz unterwiesen und angelei-        rung anzukündigen sind. Leistungsnachweise können\ntet. Die Ausbilderinnen und Ausbilder unterrichten die        sein:\nAusbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Aus-        1. Aufsichtsarbeiten,\nbildungsstand. Hierzu sind schriftliche Ausbildungsnach-\nweise zu führen.                                              2. andere schriftliche Ausarbeitungen,\n(2) Vor Beginn der Praktika erstellt die Ausbildungslei-   3. Referate,\ntung für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Aus-        4. andere mündlich zu erbringende Leistungen, wie etwa\nbildungsplan. Er enthält die ausbildenden Organisations-          Beiträge zu Fachgesprächen,\neinheiten und bestimmt die Zeitdauer der Zuweisung.\n5. schriftliche oder mündliche Leistungstests,\n§ 23                              6. Projektarbeit.\nDurchführung der Praktika                        (2) Während des Zwischenlehrganges I sind drei Auf-\nsichtsarbeiten und zwei weitere Leistungsnachweise aus\n(1) Während des Praktikums I erfolgt die Einteilung in     den in § 18 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 genannten Lehrbereichen zu\nfolgende Aufgabengebiete des Bundesnachrichten-               erbringen, welche als Vorbereitung auf die Zwischenprü-\ndienstes:                                                     fung dienen und nicht in die Abschlussnote einfließen.\n1. allgemeine Verwaltung,                                        (3) Während des Abschlusslehrganges, bis spätestens\n2. Personalverwaltung,                                        zwei Wochen vor der Laufbahnprüfung, sind fünf Auf-\nsichtsarbeiten und zwei weitere Leistungsnachweise aus\n3. Haushalt,                                                  den in § 20 Abs. 2 genannten Lehrbereichen zu erbrin-\n4. Datenverarbeitung,                                         gen, welche als Vorbereitung auf die Abschlussprüfung\ndienen.\n5. Sicherheit und Geheimschutz.\n(4) Leistungsnachweise werden bewertet; § 33 ist\n(2) Während des Praktikums II werden die Anwärterin-\nanzuwenden.\nnen und Anwärter in der operativen Aufklärung und in der\nAuswertung ausgebildet. Die Teilabschnitte der prakti-           (5) Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen\nschen Ausbildung sollen mindestens einen Monat betra-         kann, erhält Gelegenheit, ihn zu einem späteren Zeit-\ngen. Außerdem enthält das Praktikum II eine viermonatige,     punkt der Ausbildung zu erbringen. Wird ein Leistungs-\nan der praktischen Ausbildung orientierte fremdsprach-        nachweis ohne ausreichende Entschuldigung nicht bis\nliche Aus- und Fortbildung. Die zu vermittelnde oder zu       zum ersten Tag der schriftlichen Laufbahnprüfung\nvertiefende Sprache wird kapazitäts- und bedarfsorien-        erbracht, gilt er als mit „ungenügend“ (Rangpunktzahl 0)\ntiert von der Ausbildungsleitung bestimmt.                    bewertet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2004                 1309\n(6) Zum Abschluss der fachtheoretischen Ausbildung            (2) Die Prüfungskommission besteht aus\nstellt die Schule des Bundesnachrichtendienstes ein\n1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren\nzusammenfassendes Zeugnis aus, in dem die Leistungen\nDienstes im Bundesnachrichtendienst als Vorsitzen-\nder Anwärterinnen und Anwärter im Einführungslehr-\nder oder Vorsitzendem,\ngang, im Zwischenlehrgang I, im Zwischenlehrgang II und\nim Abschlusslehrgang mit Rangpunkten und Noten auf-           2. einer weiteren Beamtin oder einem weiteren Beamten\ngeführt werden. Das Zeugnis schließt mit der Angabe der           des höheren Dienstes im Bundesnachrichtendienst,\nnach § 33 Abs. 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl.\n3. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen\nDienstes im Bundesnachrichtendienst.\n§ 26\nBewertungen während der Praktika                     (3) Während der Bewertung von Aufsichtsarbeiten ver-\ngrößert sich die Besetzung der Prüfungskommission um\n(1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand           zwei weitere Beisitzerinnen oder Beisitzer, die auch sons-\nwährend der Praktika gibt jede ausbildende Organisati-        tige vergleichbare Bedienstete sein können.\nonseinheit, der die Anwärterin oder der Anwärter auf-\ngrund des Ausbildungsplanes mindestens für einen                 (4) Mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission\nMonat zugewiesen wird, eine schriftliche Bewertung ab.        soll mit Lehraufgaben im Rahmen der fachtheoretischen\nHierbei sind die in § 33 Abs. 1 festgesetzten Noten und       Ausbildung betraut sein.\nRangpunkte zu verwenden.                                         (5) § 7 Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend. Bei den Beratun-\n(2) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grund-        gen der Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglieder\nlage eines Entwurfes mit den Anwärterinnen und Anwär-         anwesend sein.\ntern besprochen. Sie ist den Anwärterinnen und Anwär-            (6) Aufsichtsarbeiten werden von zwei Mitgliedern der\ntern zu eröffnen. Diese erhalten eine Ausfertigung der        Prüfungskommission, die die Vorsitzende oder der Vor-\nBewertung und können zu ihr schriftlich Stellung neh-         sitzende bestimmt, unabhängig voneinander bewertet.\nmen.                                                          Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet\n(3) Die Leistungen während der Sprachausbildung            die Prüfungskommission.\nwerden von den Sprachlehrerinnen und Sprachlehrern\nbeurteilt. Der Abschluss der Sprachausbildung erfolgt                                       § 29\ndurch eine Prüfung entsprechend den Bestimmungen\ndes Bundesnachrichtendienstes über das Ablegen von                                   Ort, Zeitpunkt\nSprachprüfungen. Die Anforderungen bemessen sich                           und Durchführung der Prüfung\nnach dem Standardisierten Leistungsprofil (Stufe 2222;2).        (1) Das Prüfungsamt setzt Ort und Zeitpunkt der Prü-\n(4) Zum Abschluss des Praktikums II erstellt die Aus-      fung, auch der einzelnen Teile fest. Die Anwärterinnen\nbildungsleitung ein zusammenfassendes Zeugnis. Darin          und Anwärter erhalten rechtzeitig Mitteilung.\nsind die Bewertungen in den Praktika einschließlich der          (2) Bei der Durchführung der Prüfung stehen dem Prü-\nSprachausbildung aufzuführen. Die Anwärterinnen und           fungsamt die Dienstkräfte und Einrichtungen des Bun-\nAnwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.           desnachrichtendienstes zur Verfügung.\n(3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Jedoch sind\nKapitel 5\nGemeinsame                            1. Angehörige des Prüfungsamtes,\nVo r s c h r i f t e n f ü r d i e P r ü f u n g e n  2. nach Maßgabe des § 80 des Bundespersonalvertre-\ntungsgesetzes ein Mitglied des Personalrats,\n§ 27\n3. die Gleichstellungsbeauftragte und\nPrüfungsamt\n4. die Vertretung schwerbehinderter Menschen\n(1) Für die Durchführung der Zwischenprüfung und der\nLaufbahnprüfung wird beim Bundesnachrichtendienst             zur Teilnahme berechtigt.\nein Prüfungsamt eingerichtet.                                    (4) Die Prüfungskommission kann mit der Ausbildung\n(2) Das Prüfungsamt trägt Sorge für die Entwicklung        befassten Personen die Anwesenheit in der mündlichen\nund gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstä-              Prüfung allgemein oder im Einzelfall gestatten.\nbe, erteilt die Zeugnisse und vollzieht die Entscheidungen\n(5) Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.\nder Prüfungskommission. Es kann Aufgaben auf die\nSchule des Bundesnachrichtendienstes übertragen.\n§ 30\n§ 28                                               Aufsichtsarbeiten\nPrüfungskommission                            (1) Das Prüfungsamt bestimmt die Aufgaben für die\n(1) Die Zwischenprüfung und die Laufbahnprüfung            Aufsichtsarbeiten.\nwerden jeweils vor einer Prüfungskommission abgelegt.\n(2) Die Fachlehrerinnen und Fachlehrer legen ihm spä-\nIn einer Prüfung können auch mehrere Prüfungskommis-\ntestens vier Wochen vor Beginn der Prüfung jeweils zwei\nsionen eingesetzt werden, wenn die Zahl der zu prüfen-\nVorschläge mit Lösungsskizze vor. Das Prüfungsamt\nden Anwärterinnen und Anwärter und die Zeitplanung\nkann sie ändern, ergänzen oder andere Aufgaben stellen.\nzum fristgerechten Abschluss der Prüfung es erfordern.\nDie gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe                (3) Die Texte der Aufgaben sind in versiegelten\nmuss gewährleistet sein.                                      Umschlägen so aufzubewahren, dass die Anwärterinnen","1310             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2004\nund Anwärter sie erst in der Prüfung zur Kenntnis nehmen        (5) Betroffene sind vor der Entscheidung nach den\nkönnen. Die Umschläge werden unmittelbar vor der             Absätzen 2 bis 4 zu hören. Der Bescheid ist mit einer\nBearbeitung in Gegenwart der Anwärterinnen und An-           Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.\nwärter geöffnet.\n(4) Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel, die be-                                   § 33\nnutzt werden dürfen, angegeben.                                               Bewertung der Leistungen\n(1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und\n§ 31\nRangpunkten bewertet:\nVerhinderung, Rücktritt, Säumnis\nsehr gut (1)         eine Leistung, die den Anforderungen\n(1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu       15 bis 14 Punkte in besonderem Maße entspricht,\nvertretende Umstände gehindert ist, an der Prüfung oder\ngut (2)              eine Leistung, die den Anforderungen\nan Teilen der Prüfung teilzunehmen, hat dies unverzüglich\n13 bis 11 Punkte voll entspricht,\nin geeigneter Form nachzuweisen. Eine Erkrankung ist\ndurch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses zu belegen.         befriedigend (3) eine Leistung, die im Allgemeinen\n(2) Aus wichtigem Grund können Anwärterinnen oder          10 bis 8 Punkte den Anforderungen entspricht,\nAnwärter mit Genehmigung des Prüfungsamtes von der            ausreichend (4)      eine Leistung, die zwar Mängel\nPrüfung zurücktreten.                                         7 bis 5 Punkte       aufweist, aber im Ganzen den\n(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absät-                             Anforderungen noch entspricht,\nzen 1 und 2 gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der    mangelhaft (5)       eine Leistung, die den Anforderungen\nPrüfung als nicht begonnen. Das Prüfungsamt bestimmt,         4 bis 2 Punkte       nicht entspricht, jedoch erkennen\nzu welchen Zeitpunkten die betreffenden Teile nachge-                              lässt, dass die notwendigen Grund-\nholt werden. Es entscheidet, ob und wieweit die bereits                            kenntnisse vorhanden sind und die\nabgelieferten Arbeiten als Prüfungsarbeiten gewertet                               Mängel in absehbarer Zeit behoben\nwerden.                                                                            werden könnten,\n(4) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter die Prü-         ungenügend (6) eine Leistung, die den Anforderungen\nfung ganz oder teilweise ohne ausreichende Entschuldi-        1 bis 0 Punkt        nicht entspricht und bei der selbst die\ngung, entscheidet das Prüfungsamt, ob die nicht er-                                Grundkenntnisse so lückenhaft sind,\nbrachte Prüfungsleistung nachgeholt werden kann, mit                               dass die Mängel in absehbarer Zeit\n„ungenügend“ (Rangpunkt 0) bewertet oder die gesamte                               nicht behoben werden könnten.\nPrüfung für nicht bestanden erklärt wird. Der Bescheid ist\nmit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.                   (2) Durchschnittspunktzahlen werden aus den Rang-\npunkten errechnet. Sie werden auf zwei Dezimalstellen\n§ 32                             nach dem Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet.\nTäuschung, Ordnungsverstoß                         (3) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden\nden für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer\n(1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die eine Täu-\nAnzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entspre-\nschung versuchen oder dazu beitragen oder sonst gegen\nchend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforde-\ndie Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung\nrung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von Punk-\nunter dem Vorbehalt einer Entscheidung des Prüfungs-\nten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden\namtes nach Absatz 2 über die weitere Fortsetzung der\nneben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klar-\nPrüfung gestattet werden. Wer erheblich stört, kann von\nheit der Darstellung und die Gewandtheit des Ausdrucks\nder weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prü-\nangemessen berücksichtigt.\nfung ausgeschlossen werden.\n(4) Die Note „ausreichend“ setzt voraus, dass der\n(2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Täu-\nAnteil der erreichten Leistungspunkte 50 vom Hundert\nschungsversuchs, eines Beitrages zu einem solchen\nder erreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt.\noder eines sonstigen Ordnungsverstoßes während der\nAufsichtsarbeiten oder einer Täuschung, die nach Abga-          (5) Die Leistungspunkte werden einer gleichmäßigen\nbe der Aufsichtsarbeit festgestellt wird, entscheidet das    Steigerung des Anforderungsgrades entsprechend wie\nPrüfungsamt. Es kann nach der Schwere der Verfehlung         folgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren\ndie Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleis-       Gesamtpunktzahl der Rangpunkte zugeordnet:\ntungen anordnen, die Prüfungsleistung mit „ungenü-\nVom-Hundert-Anteil\ngend“ (Rangpunktzahl 0) bewerten oder die Prüfung für                                                     Rangpunkte\nder Leistungspunkte\nnicht bestanden erklären.\n(3) Das Gleiche gilt für einen Täuschungsversuch,                            100      bis 93,7              15.\neinen Beitrag zu einem solchen oder einen sonstigen Ord-     unter               93,7 bis 87,5                14.\nnungsverstoß während der mündlichen Prüfung; doch\nentscheidet in diesen Fällen die Prüfungskommission.         unter               87,5 bis 83,4                13.\n(4) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der Prü-       unter               83,4 bis 79,2                12.\nfung bekannt oder kann sie erst dann nachgewiesen wer-       unter               79,2 bis 75,0                11.\nden, kann das Prüfungsamt nachträglich die Prüfung für\nunter               75,0 bis 70,9                10.\nnicht bestanden erklären, jedoch nur innerhalb einer Frist\nvon fünf Jahren nach Abschluss der Prüfung.                  unter               70,9 bis 66,7                  9.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2004              1311\n§ 36\nVom-Hundert-Anteil\nRangpunkte\nder Leistungspunkte                                               Prüfungsakten,\nBerichtigung von Prüfungsergebnissen\nunter               66,7 bis 62,5                8.\n(1) Die Prüfungsakten werden beim Prüfungsamt min-\nunter               62,5 bis 58,4                7.            destens fünf Jahre aufbewahrt. Sie enthalten jeweils\nunter               58,4 bis 54,2                6.            1. eine Ausfertigung der Prüfungszeugnisse, der Zeug-\nnisse über die fachtheoretischen Ausbildungsab-\nunter               54,2 bis 50,0                5.                schnitte und der Zeugnisse über die Praktika,\nunter               50,0 bis 41,7                4.            2. die Niederschriften über die Prüfungen und\nunter               41,7 bis 33,4                3.            3. die Aufsichtsarbeiten.\nunter               33,4 bis 25,0                2.               (2) Nach Abschluss der Prüfung kann in die betreffen-\nden Teile der Prüfungsakten Einsicht genommen werden.\nunter               25,0 bis 12,5                1.\n(3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der\nunter               12,5 bis      0              0.            Ermittlung oder Mitteilung von Prüfungsergebnissen wer-\nden durch das Prüfungsamt berichtigt. Unrichtige Prü-\n(6) Wenn nach der Art des Leistungsnachweises oder          fungszeugnisse sind zurückzugeben. In den Fällen des\nder Prüfungsarbeit die Bewertung nach Absatz 3 nicht           § 32 Abs. 4 ist das Prüfungszeugnis zurückzugeben.\ndurchführbar ist, werden den Grundsätzen der Absätze 4\nund 5 entsprechend für den unteren Rangpunkt jeder\nNote typische Anforderungen festgelegt. Von diesen An-                                Kapitel 6\nforderungen aus wird die Erteilung des der Leistung ent-\nsprechenden Rangpunktes begründet. Für die Bewer-                                Zwischenprüfung\ntung mündlicher Leistungen gelten diese Grundsätze\nsinngemäß.                                                                                  § 37\n(7) Wird die geforderte Prüfungsarbeit nicht oder nicht                        Zeitpunkt und Inhalt\nrechtzeitig abgeliefert, gilt sie als mit „ungenügend“            (1) Zum Abschluss des Zwischenlehrgangs I haben die\n(Rangpunkte 0) bewertet.                                       Anwärterinnen und Anwärter in einer Zwischenprüfung\nnachzuweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnis-\n§ 34                             stand erreicht haben, der eine erfolgreiche weitere Aus-\nbildung erwarten lässt.\nNichtbestehen\n(2) Die Zwischenprüfung besteht aus drei Aufsichtsar-\nder Prüfung, Wiederholung\nbeiten in den Fächern\n(1) Ist die Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als       1. Recht,\nnicht bestanden, wird dies der Anwärterin oder dem\nAnwärter mitgeteilt. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbe-      2. Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen und\nhelfsbelehrung zu versehen.                                    3. Sicherheit und Geheimschutz.\n(2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie wie-      In ihnen können sämtliche Lehrbereiche des § 18 Abs. 2\nderholen.                                                      Nr. 1 bis 5 geprüft werden. Zur Bearbeitung der Auf-\nsichtsarbeiten stehen je drei Zeitstunden zur Verfügung.\n(3) Eine zweite Wiederholung kann nur in begründeten        Die Arbeiten sind an drei aufeinander folgenden Arbeits-\nAusnahmefällen zugelassen werden. Die Entscheidung             tagen zu fertigen.\ntrifft die Präsidentin oder der Präsident des Bundesnach-\nrichtendienstes.\n§ 38\n(4) Prüfungen sind vollständig zu wiederholen.\nGesamtergebnis, Zeugnis\n(1) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn zwei\n§ 35                             Aufsichtsarbeiten mindestens mit der Note „ausreichend“\nEndgültiges                           bewertet worden sind und insgesamt die Durchschnitts-\nNichtbestehen der Prüfung                     punktzahl fünf erreicht ist.\n(2) Über das Ergebnis der Zwischenprüfung erteilt das\n(1) Das endgültige Nichtbestehen der Prüfung ist der\nPrüfungsamt den Anwärterinnen und Anwärtern ein\nAnwärterin oder dem Anwärter bekannt zu geben. Der\nZeugnis, das die Rangpunkte, die Noten und die Durch-\nBescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu verse-\nschnittspunktzahl enthält.\nhen.\n(2) In dem in § 32 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbeamten-                                      § 39\ngesetzes genannten Zeitpunkt ist die Anwärterin oder der\nWiederholung\nAnwärter aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf ent-\nlassen. Der Bundesnachrichtendienst erteilt in diesen             (1) Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden oder gilt\nFällen ein Dienstzeugnis nach § 92 des Bundesbeamten-          sie als nicht bestanden, findet die Wiederholungsprüfung\ngesetzes, das unter Beachtung von Sicherheitsbelangen          frühestens zwei, spätestens drei Monate nach Abschluss\nauch über die Ausbildungsinhalte Auskunft gibt.                des Zwischenlehrgangs I statt.","1312               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2004\n(2) Die weitere Ausbildung wird wegen der Wiederho-         mene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 4 Abs. 1\nlung der Prüfung nicht ausgesetzt.                             und 2 und etwaige besondere Vorkommnisse zu vermer-\nken. Die Niederschrift wird von der Aufsichtsperson\nunterzeichnet.\nKapitel 7\n(3) Die abgegebenen Aufsichtsarbeiten sind in einem\nLaufbahnprüfung                             Umschlag zu verschließen und den für die Bewertung\nbestimmten Mitgliedern der Prüfungskommission unmit-\n§ 40                              telbar zu übersenden.\nZulassung, Zeitpunkt und Inhalt                      (4) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet\nzu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 31 verfah-\n(1) Zur Laufbahnprüfung wird zugelassen, wer mit\nren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.\nErfolg die Zwischenprüfung und die Ausbildung durch-\nlaufen hat.\n§ 43\n(2) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die\nAnwärterinnen und Anwärter für die vorgesehene Lauf-                        Zulassung zur mündlichen Prüfung\nbahn befähigt sind.                                               (1) Die Anwärterinnen und Anwärter sind zur münd-\n(3) Die Prüfung wird an den Lernzielen des § 2 ausge-       lichen Prüfung zugelassen, wenn drei oder mehr Auf-\nrichtet. In ihr sollen die Anwärterinnen und Anwärter          sichtsarbeiten mindestens mit der Note „ausreichend“\nnachweisen, dass sie gründliche Fachkenntnisse erwor-          bewertet sind.\nben haben und fähig sind, Dienstgeschäfte mittleren               (2) Das Prüfungsamt stellt die Zulassung oder Nicht-\nSchwierigkeitsgrades selbständig zu erledigen sowie            zulassung fest und gibt sie den Anwärterinnen und\nschwierigere Aufgaben nach Anleitung zu erfüllen.              Anwärtern rechtzeitig schriftlich bekannt. Dabei teilt es\n(4) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und         den zugelassenen Anwärterinnen und Anwärtern die von\neinem mündlichen Teil. Die mündliche Prüfung soll bis          ihnen in den einzelnen schriftlichen Aufsichtsarbeiten\nzum Ende des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen               erzielten Rangpunkte mit, wenn sie dies beantragen. Die\nsein, die schriftliche Prüfung spätestens zwei Wochen vor      Nichtzulassung bedarf der Schriftform, sie ist mit einer\nBeginn der mündlichen.                                         Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.\n(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht\n§ 41                              erfüllt, ist die Prüfung nicht bestanden.\nSchriftliche Prüfung\n§ 44\n(1) Es werden fünf Aufsichtsarbeiten gestellt:\nMündliche Prüfung\n1. drei aus der operativen Aufklärung, davon eine in\nnachrichtendienstlicher Technik,                              (1) Die mündliche Prüfung richtet sich auf unterschied-\nliche Schwerpunkte der Ausbildungsinhalte aus. Die Aus-\n2. eine aus dem Staats- oder Verwaltungsrecht und              wahl der Prüfungsfächer trifft die Prüfungskommission.\n3. eine aus der internationalen Politik.                          (2) Gegenstand der mündlichen Prüfung können die in\n(2) Für die Bearbeitung sind jeweils mindestens drei        § 18 Abs. 2 und § 20 Abs. 2 genannten Lehrbereiche sein.\nZeitstunden anzusetzen. Bis zu zwei Aufgaben können in            (3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Prüfungs-\nForm einer programmierten Prüfung gestellt werden; für         kommission leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die\nsie kann eine kürzere Bearbeitungszeit festgesetzt wer-        Anwärterinnen und Anwärter in geeigneter Weise geprüft\nden.                                                           werden.\n(3) An einem Tag darf nur eine Aufsichtsarbeit gestellt        (4) Die Prüfungszeit darf je Prüfling in der Regel nicht\nwerden. Die Aufsichtsarbeiten sollen an aufeinander            mehr als 30 Minuten betragen. Es sollen mindestens zwei\nfolgenden Arbeitstagen geschrieben werden; nach zwei           und nicht mehr als fünf Prüflinge in einer Gruppe gleich-\nPrüfungstagen soll ein freier Tag vorgesehen werden.           zeitig geprüft werden.\n(5) Die Prüfungskommission bewertet jede Leistung\n§ 42\nnach § 33 mit Note und Rangpunkten. Die Fachprüferin\nDurchführung                           oder der Fachprüfer schlägt jeweils die Bewertung vor.\nder schriftlichen Prüfung\n(6) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer\n(1) Die Aufsichtsarbeiten werden anstelle des Namens        Durchschnittspunktzahl auszudrücken. Die Summe der\nmit einer Kennziffer versehen. Die Kennziffern werden          Rangpunkte, geteilt durch die Anzahl der Einzelbewer-\njeweils vor Beginn der Prüfung nach dem Zufallsprinzip         tungen, ergibt die Durchschnittspunktzahl.\nermittelt. Es wird eine Liste über die Kennziffern gefertigt,\n(7) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Nieder-\ndie geheim zu halten ist. Die Liste darf den Mitgliedern\nschrift gefertigt. Sie wird von allen Mitgliedern der Prü-\nder Prüfungskommission nicht vor der endgültigen\nfungskommission unterschrieben.\nBewertung der Aufsichtsarbeiten bekannt gegeben wer-\nden.\n§ 45\n(2) Das Prüfungsamt regelt die Aufsicht während der\nPrüfung. Die Aufsichtsperson fertigt über den Ablauf der                         Gesamtergebnis, Zeugnis\nPrüfung eine Niederschrift. In ihr sind der Beginn der            (1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die\nBearbeitung, der Zeitpunkt der Abgabe sowie Unterbre-          Prüfungskommission die Abschlussnote und die Durch-\nchungen festzuhalten. Ferner sind in Anspruch genom-           schnittspunktzahl fest. Dabei werden berücksichtigt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2004               1313\n1. die Durchschnittspunktzahl der Zwischenprüfung mit                                   Kapitel 8\n10 vom Hundert,                                                         S o n s t i g e Vo r s c h r i f t e n\n2. die Durchschnittspunktzahl der fachtheoretischen\nAusbildung mit 10 vom Hundert,                                                          § 47\n3. die Durchschnittspunktzahl der praktischen Ausbil-                        Gleichwertige Befähigung\ndung mit 10 vom Hundert,\n(1) Die Befähigung für die Laufbahn des mittleren\n4. die Durchschnittspunktzahl der fünf Aufsichtsarbeiten      Dienstes im Bundesnachrichtendienst besitzt auch, wer\nder Laufbahnprüfung mit 50 vom Hundert,                   die Befähigung für den\n5. die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung          1. mittleren Auswärtigen Dienst,\nmit 20 vom Hundert.\n2. mittleren Zolldienst des Bundes,\nSoweit die abschließend errechnete Durchschnittspunkt-\nzahl fünf oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von        3. mittleren Steuerdienst des Bundes,\n50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet;      4. mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes,\nim Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von\n5. mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen\nNoten unberücksichtigt.\nund inneren Verwaltung des Bundes oder\n(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergeb-\n6. mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der\nnis nach Absatz 1 und in der mündlichen Prüfung min-\nBundeswehrverwaltung\ndestens die Durchschnittspunktzahl fünf erreicht ist.\n(3) Über das Ergebnis der Laufbahnprüfung erteilt das      erworben hat.\nPrüfungsamt den Anwärterinnen und Anwärtern ein                  (2) Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes,\nZeugnis, das mindestens die Abschlussnote sowie die           die die Befähigung für eine in Absatz 1 nicht genannte,\nnach Absatz 1 errechnete Durchschnittspunktzahl ent-          der Laufbahn des mittleren Dienstes im Bundesnachrich-\nhält. Es ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu verse-       tendienst gleichwertige Laufbahn besitzen, kann der\nhen.                                                          Bundesnachrichtendienst die Befähigung für die Lauf-\n(4) Eine beglaubigte Abschrift des Prüfungszeugnis-        bahn des mittleren Dienstes im Bundesnachrichtendienst\nses ist zu den Personalakten zu nehmen. Das Beamten-          aufgrund ihrer bisherigen Befähigung und Tätigkeit zuer-\nverhältnis auf Widerruf endet mit dem Ablauf des Tages        kennen, wenn sie in den Aufgaben der neuen Laufbahn\nder schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungszeugnisses.         erfolgreich unterwiesen worden sind. Der Bundesnach-\nrichtendienst stellt fest, ob die Unterweisung erfolgreich\n(5) Anwärterinnen und Anwärter, die die Prüfung end-       abgeschlossen worden ist.\ngültig nicht bestanden haben, erhalten vom Prüfungsamt\nein Zeugnis, das auch die Dauer der Ausbildung und die           (3) In den Fällen des Absatzes 2 erfolgt die Unterwei-\nAusbildungsinhalte umfasst.                                   sung in der Form eines Einweisungslehrganges oder\neiner praktischen Einführung auf den Gebieten der Nach-\nrichtengewinnung und -bearbeitung. Die Unterweisung\n§ 46\ndauert mindestens sechs Wochen und höchstens sechs\nWiederholung                            Monate.\n(1) Ist die Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als\nnicht bestanden, bestimmt das Prüfungsamt, welche                                           § 48\nTeile der Ausbildung und welche Leistungsnachweise zu                            Übergangsvorschrift\nwiederholen sind. Es bestimmt auch, innerhalb welcher\nFrist die Prüfung zu wiederholen ist.                            Die Ausbildung der vor dem 1. Januar 2003 in den Vor-\nbereitungsdienst eingestellten Anwärterinnen und\n(2) Der Vorbereitungsdienst verlängert sich bis zum        Anwärter richtet sich nach den bisherigen Vorschriften.\nAblauf der Wiederholungsfrist. § 12 Abs. 2 bis 4 ist auch\nwährend des verlängerten Vorbereitungsdienstes an-\n§ 49\nwendbar.\n(3) Die bei der Wiederholung erzielten Rangpunkte                                   Inkrafttreten\nund Noten ersetzen die bisherigen. Einzelne Prüfungs-            Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\nleistungen können nicht erlassen werden.                      Kraft.\nBerlin, den 22. Juni 2004\nDer Chef des Bundeskanzleramtes\nSteinmeier"]}