{"id":"bgbl1-2004-30-2","kind":"bgbl1","year":2004,"number":30,"date":"2004-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/30#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-30-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_30.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten (LAP-TelekomV)","law_date":"2004-06-21T00:00:00Z","page":1287,"pdf_page":3,"num_pages":11,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2004          1287\nVerordnung\nüber die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die\nbei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten\n(LAP-TelekomV)\nVom 21. Juni 2004\nAuf Grund des § 3 Abs. 4 des Postpersonalrechts-                                      Kapitel 3\ngesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325,                               Aufstieg und Übernahme\n2353), der durch Artikel 24 Nr. 2 Buchstabe c des Geset-                in Laufbahnen des gehobenen Dienstes\nzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) geändert worden\nist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen auf                                   Abschnitt 1\nVorschlag des Vorstands der Deutschen Telekom AG:\nAusbildungsaufstieg\n§ 20 Zulassungsvoraussetzungen\nInhaltsübersicht                           § 21 Auswahlverfahren\n§ 22 Einführung\nKapitel 1\n§ 23 Feststellungsverfahren\nGeltungsbereich, Laufbahnen\n§ 1 Geltungsbereich                                                                     Abschnitt 2\n§ 2 Laufbahnen                                                                         Praxisaufstieg\n§ 3 Laufbahnämter im einfachen Dienst                         § 24 Zulassungsvoraussetzungen\n§ 4 Laufbahnämter im mittleren Dienst                         § 25 Auswahlverfahren\n§ 5 Laufbahnämter im gehobenen Dienst                         § 26 Einführung\n§ 6 Laufbahnämter im höheren Dienst                           § 27 Feststellungsverfahren\nAbschnitt 3\nKapitel 2                                      Aufstieg für besondere Verwendungen\nAufstieg in                         § 28 Zulassungsvoraussetzungen\nLaufbahnen des mittleren Dienstes\n§ 29 Auswahlverfahren\nAbschnitt 1                         § 30 Einführung\nAusbildungsaufstieg                      § 31 Feststellungsverfahren\n§ 7 Zulassungsvoraussetzungen                                 § 32 Übertragung von Ämtern\n§ 8 Auswahlverfahren\nAbschnitt 4\n§ 9 Einführung\nÜbernahme auf Grund\n§ 10 Feststellungsverfahren                                                  einer gleichwertigen Befähigung\n§ 33 Anerkennung der Befähigung\nAbschnitt 2\n§ 34 Geeignete Studienabschlüsse\nPraxisaufstieg\n§ 35 Einführung\n§ 11 Zulassungsvoraussetzungen\n§ 36 Übertragung von Ämtern\n§ 12 Auswahlverfahren\n§ 13 Einführung\nKapitel 4\n§ 14 Feststellungsverfahren\nAufstieg in\nLaufbahnen des höheren Dienstes\nAbschnitt 3\nAufstieg für besondere Verwendungen                                         Abschnitt 1\n§ 15 Zulassungsvoraussetzungen                                                     Ausbildungsaufstieg\n§ 16 Auswahlverfahren                                         § 37 Zulassungsvoraussetzungen\n§ 17 Einführung                                               § 38 Auswahlverfahren\n§ 18 Feststellungsverfahren                                   § 39 Einführung\n§ 19 Übertragung von Ämtern                                   § 40 Feststellungsverfahren","1288               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2004\nAbschnitt 2                             die bei der Deutschen Telekom AG im Hauptamt\nPraxisaufstieg                           beschäftigen Beamtinnen und Beamten vergleichbar\nsind.\n§ 41 Zulassungsvoraussetzungen\n§ 42 Auswahlverfahren                                          Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1\n§ 43 Einführung                                                Nr. 2 und 3 entscheidet der Vorstand der Deutschen Tele-\nkom AG; er kann diese Befugnis in Bezug auf Satz 1 Nr. 2\n§ 44 Feststellungsverfahren\nfür die angestrebten Laufbahnen des mittleren und des\ngehobenen Dienstes auf andere Organisationseinheiten\nAbschnitt 3                         der Deutschen Telekom AG, die die Befugnisse einer\nAufstieg für besondere Verwendungen               Dienstbehörde ausüben, übertragen.\n§ 45 Zulassungsvoraussetzungen\n§ 46 Auswahlverfahren                                                                     §2\n§ 47 Einführung\nLaufbahnen\n§ 48 Feststellungsverfahren\n§ 49 Übertragung von Ämtern                                      Für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten\nBeamtinnen und Beamten gelten die zuvor bei der Deut-\nschen Bundespost vorhandenen Laufbahnen als ein-\nKapitel 5                          gerichtet. Die Laufbahnen umfassen die Probezeit und\ndie ihnen jeweils zugeordneten Ämter (§§ 3 bis 6). Die\nZulassung\nzu einer höheren Laufbahn bei Besitz               Ämter der jeweiligen Laufbahn sind regelmäßig zu durch-\nder erforderlichen Hochschulausbildung              laufen; in den Laufbahnen des höheren Dienstes ist das\n§ 50 Zuerkennung der Laufbahnbefähigung\nAmt der Besoldungsgruppe B 2 hiervon ausgenommen.\n§ 51 Zulassung\n§ 52 Übertragung von Ämtern                                                               §3\nLaufbahnämter im einfachen Dienst\nKapitel 6                            (1) Die Beamtinnen und Beamten in der Laufbahn des\nSonstige Vorschriften                     einfachen Postdienstes führen folgende Dienst- und\n§ 53 Schwerbehinderte Menschen\nAmtsbezeichnungen:\n§ 54 Ausführungsanweisungen                                    1. in der Probezeit                 Postoberschaffnerin\n§ 55 Inkrafttreten, Außerkrafttreten                               bis zur Anstellung              zur Anstellung (z. A.)/\nPostoberschaffner\nzur Anstellung (z. A.),\nKapitel 1                            2. im Eingangsamt                   Postoberschaffnerin/\nGeltungsbereich, Laufbahnen                               (Besoldungsgruppe A 3)          Postoberschaffner,\n3. in den Beförderungsämtern\n§1\na) der Besoldungsgruppe A 4     Posthaupt-\nGeltungsbereich\nschaffnerin/\n(1) Diese Verordnung gilt für die gemäß Artikel 143b                                            Posthauptschaffner,\nAbs. 3 des Grundgesetzes und § 1 Abs. 1 Satz 1 des\nPostpersonalrechtsgesetzes bei der Deutschen Telekom               b) der Besoldungsgruppe A 5    Postbetriebs-\nAG im Hauptamt beschäftigten Beamtinnen und Beam-                                                  assistentin/\nten.                                                                                              Postbetriebs-\nassistent,\n(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten auch für\ndie Beamtinnen und Beamten, die zur Wahrnehmung                    c) der Besoldungsgruppe A 6     Postbetriebs-\neiner Tätigkeit bei der Deutschen Telekom AG oder einem                                           assistentin/\nanderen Unternehmen des Konzerns Deutsche Telekom                                                 Postbetriebs-\nbeurlaubt sind, wenn                                                                               assistent.\n1. ihre Beurlaubung einer Beförderung gemäß § 8 Abs.1            (2) Die Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen\nder Postlaufbahnverordnung nicht entgegensteht,            des einfachen fernmeldetechnischen und des einfachen\n2. die bei dem Konzernunternehmen für die Dauer der            posttechnischen Dienstes führen entsprechend ihrer\nMaßnahme wahrzunehmende Tätigkeit nach den                 Fachrichtung folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:\nBewertungsmaßstäben der Deutschen Telekom AG               1. in der Probezeit                 Fernmeldeoberwartin\nfür die dort im Hauptamt beschäftigten Beamtinnen              bis zur Anstellung             zur Anstellung (z. A.)/\nund Beamten nach Art und Schwierigkeit mindestens                                              Fernmeldeoberwart\nden Anforderungen der angestrebten Laufbahn oder                                              zur Anstellung (z. A.)\ndes Verwendungsbereichs dieser Laufbahn entspricht                                             oder Postoberwartin\nund                                                                                           zur Anstellung (z. A.)/\n3. die zur Durchführung der Maßnahme erforderlichen                                               Postoberwart zur\nBeurteilungen des Konzernunternehmens denen für                                               Anstellung (z. A.),","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2004              1289\n2. im Eingangsamt                  Fernmelde-               posttechnischen Dienstes führen entsprechend ihrer\n(Besoldungsgruppe A 4)          oberwartin/              Fachrichtung folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:\nFernmeldeoberwart\noder Postoberwartin/     1. in der Probezeit                Technische Fern-\nPostoberwart,               bis zur Anstellung              meldeobersekretärin\nzur Anstellung (z. A.)/\n3. in den Beförderungsämtern                                                                   Technischer Fern-\na) der Besoldungsgruppe A 5      Fernmelde-                                                 meldeobersekretär\nhauptwartin/                                               zur Anstellung (z. A.)\nFernmelde-                                                 oder Technische\nhauptwart                                                  Postobersekretärin\noder                                                       zur Anstellung (z. A.)/\nPosthauptwartin/                                           Technischer Post-\nPosthauptwart,                                             obersekretär zur\nAnstellung (z. A.),\nb) der Besoldungsgruppe A 6      Fernmelde-\nhauptwartin/            2. im Eingangsamt                  Technische\nFernmeldehauptwart         (Besoldungsgruppe A 7)          Fernmelde-\noder Posthaupt-                                            obersekretärin/\nwartin/                                                    Technischer Fern-\nPosthauptwart.                                             meldeobersekretär\noder Technische\n§4                                                                   Postobersekretärin/\nTechnischer Post-\nLaufbahnämter im mittleren Dienst                                                    obersekretär,\n(1) Die Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen\ndes mittleren Fernmeldedienstes und des mittleren Post-     3. in den Beförderungsämtern\ndienstes führen entsprechend ihrer Fachrichtung folgen-        a) der Besoldungsgruppe A 8     Technische Fern-\nde Dienst- und Amtsbezeichnungen:                                                              meldehauptsekretärin/\n1. in der Probezeit                Fernmeldesekretärin                                         Technischer Fern-\nbis zur Anstellung              zur Anstellung (z. A.)/                                     meldehauptsekretär\nFernmeldesekretär                                           oder Technische\nzur Anstellung (z. A.)                                      Posthauptsekretärin/\noder Postsekretärin                                         Technischer Post-\nzur Anstellung (z. A.)/                                     hauptsekretär,\nPostsekretär zur\nAnstellung (z. A.),         b) der Besoldungsgruppe A 9     Technische Fern-\nmeldebetriebs-\n2. im Eingangsamt                  Fernmelde-                                                  inspektorin/\n(Besoldungsgruppe A 6)          sekretärin/                                                 Technischer Fern-\nFernmeldesekretär                                           meldebetriebs-\noder Postsekretärin/                                        inspektor oder\nPostsekretär,                                               Technische Post-\n3. in den Beförderungsämtern                                                                   betriebsinspektorin/\nTechnischer Post-\na) der Besoldungsgruppe A 7     Fernmelde-                                                  betriebsinspektor.\nobersekretärin/\nFernmelde-\nobersekretär oder                                  §5\nPostobersekretärin/\nPostobersekretär,                 Laufbahnämter im gehobenen Dienst\nb) der Besoldungsgruppe A 8     Fernmelde-                 (1) Die Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen\nhauptsekretärin/         des gehobenen Fernmeldedienstes, des gehobenen\nFernmelde-               Post- und Fernmeldedienstes und des gehobenen Post-\nhauptsekretär oder       dienstes führen entsprechend ihrer Fachrichtung folgen-\nPosthauptsekretärin/     de Dienst- und Amtsbezeichnungen:\nPosthauptsekretär,\nc) der Besoldungsgruppe A 9     Fernmeldebetriebs-       1. in der Probezeit                 Postinspektorin zur\ninspektorin/                bis zur Anstellung               Anstellung (z. A.)/\nFernmeldebetriebs-                                           Postinspektor\ninspektor oder Post-                                         Anstellung (z. A.),\nbetriebsinspektorin/     2. im Eingangsamt                  Fernmelde-\nPostbetriebs-               (Besoldungsgruppe A 9)          inspektorin/Fern-\ninspektor.                                                  meldeinspektor oder\n(2) Die Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen                                             Postinspektorin/\ndes mittleren fernmeldetechnischen und des mittleren                                           Postinspektor,","1290             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2004\n3. in den Beförderungsämtern                                 2. im Eingangsamt\na) Beamtinnen und Beamte\na) der Besoldungsgruppe A 10 Fernmeldeober-                     ohne Fachhochschulabschluss\ninspektorin/Fern-              (Besoldungsgruppe A 9)     Technische Fern-\nmeldeoberinspektor                                        meldeinspektorin/\noder Postober-                                            Technischer Fern-\ninspektorin/                                              meldeinspektor oder\nPostoberinspektor,                                        Technische Post-\ninspektorin/Techni-\nb) der Besoldungsgruppe A 11 Fernmeldeamtfrau/                                             scher Postinspektor,\nFernmeldeamtmann\nb) Beamtinnen und Beamte\noder Postamtfrau/\nmit Fachhochschulabschluss\nPostamtmann,\n(Besoldungsgruppe A 10)    Technische Fern-\nmeldeober-\nc) der Besoldungsgruppe A 12 Fernmeldeamtsrätin/                                           inspektorin/Tech-\nFernmeldeamtsrat                                          nischer Fernmelde-\noder Postamtsrätin/                                       oberinspektor oder\nPostamtsrat,                                              Technische Post-\noberinspektorin/\nd) der Besoldungsgruppe A 13 Fernmeldeober-                                                Technischer Post-\namtsrätin/                                                oberinspektor,\nFernmeldeober-\namtsrat oder Post-      3. in den Beförderungsämtern\noberamtsrätin/             a) der Besoldungsgruppe A 10 Technische Fern-\nPostoberamtsrat.                                          meldeober-\ninspektorin/Techni-\n(2) Die Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen                                            scher Fernmelde-\ndes gehobenen fernmeldetechnischen Dienstes, des                                               oberinspektor oder\ngehobenen posttechnischen Dienstes und des gehobe-                                             Technische Post-\nnen hochbautechnischen Dienstes führen entsprechend                                            oberinspektorin/\nihrer Fachrichtung folgende Dienst- und Amtsbezeich-                                           Technischer Post-\nnungen:                                                                                        oberinspektor,\nb) der Besoldungsgruppe A 11 Technische Fern-\n1. in der Probezeit bis zur Anstellung                                                         meldeamtfrau/\nTechnischer Fern-\na) Beamtinnen und Beamte                                                                   meldeamtmann oder\nohne Fachhochschulabschluss                                                            Technische Post-\n(Besoldungsgruppe A 9)       Technische Fern-                                          amtfrau/Technischer\nmeldeinspektorin zur                                      Postamtmann,\nAnstellung (z. A.)/\nc) der Besoldungsgruppe A 12 Technische Fern-\nTechnischer Fern-\nmeldeamtsrätin/\nmeldeinspektor zur\nTechnischer Fern-\nAnstellung (z. A.)\nmeldeamtsrat oder\noder Technische\nTechnische\nPostinspektorin zur\nPostamtsrätin/\nAnstellung (z. A.)/\nTechnischer\nTechnischer Post-\nPostamtsrat,\ninspektor zur\nAnstellung (z. A.),        d) der Besoldungsgruppe A 13 Technische Fern-\nmeldeoberamtsrätin/\nb) Beamtinnen und Beamte                                                                   Technischer Fern-\nmit Fachhochschulabschluss                                                             meldeoberamtsrat\n(Besoldungsgruppe A 10)      Technische                                                oder Technische\nFernmeldeober-                                            Postoberamtsrätin/\ninspektorin zur                                           Technischer\nAnstellung (z. A.)/                                       Postoberamtsrat.\nTechnischer Fern-\nmeldeoberinspektor                                §6\nzur Anstellung (z. A.)\nLaufbahnämter im höheren Dienst\noder Technische\nPostoberinspektorin       Die Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen des\nzur Anstellung          höheren fernmeldetechnischen Dienstes, des höheren\n(z. A.)/Technischer     Post- und Fernmeldedienstes, des höheren posttech-\nPostoberinspektor       nischen und des höheren hochbautechnischen Dienstes\nzur Anstellung (z. A.). führen folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2004                 1291\n1. in der Probezeit                  Posträtin zur           die Auswahlkommission sollen nur bei der Deutschen\nbis zur Anstellung               Anstellung              Telekom AG im Hauptamt beschäftigte oder nach § 4\n(z. A.)/Postrat zur     Abs. 3 des Postpersonalrechtsgesetzes zur Wahrneh-\nAnstellung (z. A.),     mung einer Tätigkeit bei der Deutschen Telekom AG\n2. im Eingangsamt                    Posträtin/Postrat,      beurlaubte Beamtinnen oder Beamte berufen werden,\n(Besoldungsgruppe A 13)                                  die mit den Laufbahnanforderungen vertraut sind. Nimmt\neine Beamtin oder ein Beamter nach § 1 Abs. 2, die oder\n3. in den Beförderungsämtern                                 der zu einem anderen Unternehmen des Konzerns Deut-\na) der Besoldungsgruppe A 14 Postoberrätin/              sche Telekom beurlaubt ist, an dem Auswahlverfahren\nPostoberrat,            teil, kann eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter dieses\nUnternehmens als Beisitzende oder Beisitzender berufen\nb) der Besoldungsgruppe A 15 Postdirektorin/             werden. Sie oder er soll beurlaubte Beamtin oder beur-\nPostdirektor,            laubter Beamter sein und die persönlichen Voraussetzun-\nc) der Besoldungsgruppe A 16 Leitende Post-              gen nach Satz 1 und die fachlichen Voraussetzungen\ndirektorin/              nach Satz 2 erfüllen. Stehen Beamtinnen oder Beamte im\nLeitender Post-          Einzelfall nicht zur Verfügung, ist die Berufung vergleich-\ndirektor oder Abtei-    barer Angestellter zulässig. Die Kommissionsmitglieder\nlungspräsidentin/        werden durch den Vorstand der Deutschen Telekom AG\nAbteilungspräsident,    oder eine von ihm bestimmte Stelle berufen; für jedes\nMitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Kommis-\nd) der Besoldungsgruppe B 2     Abteilungs-\nsion ist nur beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder\npräsidentin/\nErsatzmitglieder anwesend sind. Sie entscheidet mit\nAbteilungspräsident,\nStimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet\ne) der Besoldungsgruppe B 3     Leitende                 die Stimme der oder des Vorsitzenden. Stimmenthaltung\nPostdirektorin/          ist nicht zulässig. Ihre Sitzungen sind nicht öffentlich. Bei\nLeitender                Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen gebildet\nPostdirektor.            werden.\n(3) Der Vorschlag der Auswahlkommission beruht auf\ndem Ergebnis eines Rundgesprächs vor der Auswahl-\nKapitel 2\nkommission, der letzten Beurteilung der Bewerberin oder\nAufstieg in                            des Bewerbers und der Eignungsaussage der oder des\nLaufbahnen des mittleren Dienstes                       Vorgesetzten für den Ausbildungsaufstieg.\n(4) Unter Berücksichtigung des Vorschlags der Aus-\nAbschnitt 1                          wahlkommission entscheiden die Organisationseinheiten\nAusbildungsaufstieg                      mit den Befugnissen einer Dienstbehörde, in deren\nBereich die Maßnahme durchgeführt wird, über die\n§7                               Zulassung der Bewerberin oder des Bewerbers zum Aus-\nbildungsaufstieg. Wird die Maßnahme in einem anderen\nZulassungsvoraussetzungen                      Unternehmen des Konzerns Deutsche Telekom durch-\nDer Vorstand der Deutschen Telekom AG kann Beam-          geführt, obliegt die Entscheidung dem Vorstand der\ntinnen und Beamte nach § 1, die einer Laufbahn des ein-      Deutschen Telekom AG. Bewerberinnen und Bewerber,\nfachen Dienstes angehören, nach Maßgabe der §§ 9             die das Auswahlverfahren nicht erfolgreich absolviert\nund 10 der Postlaufbahnverordnung in Verbindung mit          haben, können das Verfahren einmal wiederholen. Trotz\nden §§ 33 und 33a Abs. 1 und 5 der Bundeslaufbahnver-        erfolgreichen Abschlusses des Auswahlverfahrens kön-\nordnung zum Ausbildungsaufstieg in eine Laufbahn des         nen nicht zugelassene Bewerberinnen und Bewerber an\nmittleren Dienstes zulassen.                                 höchstens drei weiteren Auswahlverfahren teilnehmen.\n§8                                                             §9\nAuswahlverfahren                                                  Einführung\n(1) Vor der Entscheidung über die Zulassung zum Aus-         (1) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und\nbildungsaufstieg wird in einem Auswahlverfahren vor          Beamten werden nach Maßgabe des § 10 der Postlauf-\neiner Auswahlkommission festgestellt, welche Bewerbe-        bahnverordnung in die Aufgaben der neuen Laufbahn\nrinnen und Bewerber auf Grund ihrer Eignung, Befähi-         eingeführt.\ngung und fachlichen Leistung für den Ausbildungsauf-            (2) Die Einführung gliedert sich in die praktische Aus-\nstieg geeignet sind. Für die Teilnahme am Auswahlver-        bildung auf einem Arbeitsposten der neuen Laufbahn und\nfahren kann der Vorstand der Deutschen Telekom AG            einen theoretischen Teil, der aus Präsenzseminaren und\noder die von ihm bestimmte Stelle insbesondere auf           einer durch Lehrtexte gesteuerten Selbstlernphase\nGrund der Beurteilungen und Eignungsaussagen eine            besteht. Die Lehrtexte sind in der Freizeit zu bearbeiten.\nVorauswahl treffen.                                          Der Zeitansatz für die Bearbeitung der Lehrtexte sowie\n(2) Die Auswahlkommission besteht aus einer Beamtin       für die Präsenzseminare muss in der Regel mindestens\noder einem Beamten des höheren oder des gehobenen            der Stundenzahl einer achtwöchigen Lehrveranstaltung\nDienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und einer        entsprechen. Unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2\nBeamtin oder einem Beamten des gehobenen oder des            Satz 1 Nr. 1 bis 3 kann die Einführung auch während der\nmittleren Dienstes als Beisitzender oder Beisitzendem. In    Beurlaubung auf Arbeitsplätzen bei einem Konzernunter-","1292               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2004\nnehmen stattfinden. Die Inhalte der Einführung sind auf        bahnverordnung in die Aufgaben der neuen Laufbahn\ndie Anforderungen der neuen Laufbahn auszurichten.             eingeführt.\n(3) Teilzeitkräfte mit mindestens der Hälfte der regel-        (2) § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Der Zeit-\nmäßigen Wochenarbeitszeit können die Einführung unter          ansatz für die Bearbeitung der Lehrtexte sowie für die\nBeibehaltung ihrer genehmigten Wochenarbeitszeit               Präsenzseminare muss in der Regel mindestens der\ndurchlaufen, wenn sichergestellt ist, dass die notwen-         Stundenzahl einer vierwöchigen Lehrveranstaltung ent-\ndigen Fähigkeiten und Kenntnisse in dieser Zeit erlangt        sprechen.\nwerden können.\n(3) § 9 Abs. 2 Satz 4 und 5 und Abs. 3 und 4 gilt ent-\n(4) Vor Beginn des Feststellungsverfahrens erhält jede      sprechend.\nBeamtin und jeder Beamte eine Beurteilung über die Ein-\nführung.\n§ 14\n§ 10                                               Feststellungsverfahren\nFeststellungsverfahren                          (1) Für das Feststellungsverfahren gilt § 10 Abs. 1\nund 2 entsprechend.\n(1) Die Feststellung, ob die Einführung erfolgreich\nabgeschlossen ist, trifft ein unabhängiger Ausschuss auf          (2) Kann die Laufbahnbefähigung nach § 11 der Post-\nder Grundlage der von den Beamtinnen und Beamten               laufbahnverordnung in Verbindung mit § 33b Abs. 3 der\nwährend der Einführung erbrachten Leistungen und der           Bundeslaufbahnverordnung nicht zuerkannt werden, legt\ndort erworbenen Kenntnisse.                                    der Ausschuss fest, nach welcher Zeit eine erneute Vor-\nstellung möglich ist. Das Feststellungsverfahren darf ein-\n(2) Der Ausschuss besteht aus einer Beamtin oder\nmal wiederholt werden.\neinem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender\noder Vorsitzendem sowie einer Beamtin oder einem\nBeamten des gehobenen Dienstes und einer Beamtin\noder einem Beamten des mittleren Dienstes als Beisit-                                   Abschnitt 3\nzenden. § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 11 gilt entsprechend.                       Aufstieg für besondere Verwendungen\n(3) Kann die Laufbahnbefähigung nach § 10 der Post-\nlaufbahnverordnung in Verbindung mit § 33a Abs. 5 der                                        § 15\nBundeslaufbahnverordnung nicht zuerkannt werden, legt\nder Ausschuss fest, nach welcher Zeit eine erneute Vor-                      Zulassungsvoraussetzungen\nstellung möglich ist. Das Feststellungsverfahren darf ein-        Der Vorstand der Deutschen Telekom AG kann Beam-\nmal wiederholt werden.                                         tinnen und Beamte nach § 1, die einer Laufbahn des ein-\nfachen Dienstes angehören, nach Maßgabe des § 16\nAbs. 2 der Postlaufbahnverordnung zum Aufstieg für\nAbschnitt 2                           besondere Verwendungen in eine Laufbahn des mittleren\nPraxisaufstieg                         Dienstes zulassen.\n§ 11                                                           § 16\nZulassungsvoraussetzungen                                            Auswahlverfahren\nDer Vorstand der Deutschen Telekom AG kann Beam-               (1) Vor der Entscheidung über die Zulassung zum Auf-\ntinnen und Beamte nach § 1, die einer Laufbahn des ein-        stieg für besondere Verwendungen wird in einem Aus-\nfachen Dienstes angehören, nach Maßgabe der §§ 9               wahlverfahren vor einer Auswahlkommission festgestellt,\nund 11 der Postlaufbahnverordnung in Verbindung mit            welche Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer\nden §§ 33 und 33b der Bundeslaufbahnverordnung zum             Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung für den\nPraxisaufstieg in eine Laufbahn des mittleren Dienstes         Verwendungsaufstieg geeignet sind. § 8 Abs. 1 Satz 2 gilt\nzulassen.                                                      entsprechend.\n(2) § 8 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.\n§ 12\nAuswahlverfahren                                                        § 17\n(1) Vor der Entscheidung über die Zulassung zum Pra-\nEinführung\nxisaufstieg wird in einem Auswahlverfahren vor einer\nAuswahlkommission festgestellt, welche Bewerberinnen              (1) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und\nund Bewerber auf Grund ihrer Eignung, Befähigung und           Beamten werden nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 der\nfachlichen Leistung für den Praxisaufstieg geeignet sind.      Postlaufbahnverordnung in die Aufgaben der neuen\n§ 8 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.                           Laufbahn eingeführt.\n(2) § 8 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.                        (2) Die Einführung gliedert sich in die praktische Aus-\nbildung auf einem Arbeitsposten des Verwendungsbe-\n§ 13                             reichs und einen theoretischen Teil, der aus Präsenzsemi-\nnaren und einer durch Lehrtexte gesteuerten Selbstlern-\nEinführung                            phase besteht. Die Lehrtexte sind in der Freizeit zu bear-\n(1) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und            beiten. Der Zeitansatz für die Bearbeitung der Lehrtexte\nBeamten werden nach Maßgabe des § 11 der Postlauf-             sowie für die Präsenzseminare muss in der Regel min-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2004               1293\ndestens der Stundenzahl einer einmonatigen Lehrver-          des Bewerbers und der Eignungsaussage der oder des\nanstaltung entsprechen. Die Inhalte der Einführung sind      Vorgesetzten für den Ausbildungsaufstieg sowie den\nauf die Anforderungen des Verwendungsbereichs aus-           Ergebnissen der schriftlichen Arbeiten.\nzurichten.\n(3) § 9 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 und 4 gilt entspre-                                  § 22\nchend.                                                                               Einführung\n(1) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und\n§ 18                             Beamten werden nach Maßgabe des § 10 der Postlauf-\nFeststellungsverfahren                      bahnverordnung in die Aufgaben der neuen Laufbahn\neingeführt.\n(1) Für das Feststellungsverfahren gilt § 10 Abs. 1\nund 2 entsprechend.                                             (2) Die Einführung gliedert sich in die praktische Aus-\nbildung auf einem Arbeitsposten der neuen Laufbahn und\n(2) Kann die Laufbahnbefähigung nach § 16 Abs. 2 der      einen theoretischen Teil, der aus Präsenzseminaren und\nPostlaufbahnverordnung nicht zuerkannt werden, legt          einer durch Lehrtexte gesteuerten Selbstlernphase\nder Ausschuss fest, nach welcher Zeit eine erneute Vor-      besteht. Die Lehrtexte sind in der Freizeit zu bearbeiten.\nstellung möglich ist. Das Feststellungsverfahren darf ein-   Der Zeitansatz für die Bearbeitung der Lehrtexte sowie\nmal wiederholt werden.                                       für die Präsenzseminare muss in der Regel mindestens\nder Stundenzahl einer zwölfwöchigen Lehrveranstaltung\n§ 19                             entsprechen. § 9 Abs. 2 Satz 4 und 5 sowie Abs. 3 und 4\ngilt entsprechend.\nÜbertragung von Ämtern\nFür die Übertragung von Ämtern gilt § 33 Abs. 8 der                                   § 23\nBundeslaufbahnverordnung entsprechend.\nFeststellungsverfahren\n(1) Für das Feststellungsverfahren gilt § 10 Abs. 1\nKapitel 3                             und 3 entsprechend.\nAufstieg und Übernahme                              (2) Der Ausschuss besteht aus einer Beamtin oder\nin Laufbahnen des gehobenen Dienstes                        einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender\noder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beamten\ndes gehobenen Dienstes als Beisitzenden. § 8 Abs. 2\nAbschnitt 1\nSatz 2 bis 11 gilt entsprechend.\nAusbildungsaufstieg\n§ 20                                                     Abschnitt 2\nZulassungsvoraussetzungen                                             Praxisaufstieg\nDer Vorstand der Deutschen Telekom AG kann Beam-                                      § 24\ntinnen und Beamte nach § 1, die einer Laufbahn des mitt-\nleren Dienstes angehören, nach Maßgabe der §§ 9 und 10                     Zulassungsvoraussetzungen\nder Postlaufbahnverordnung in Verbindung mit den §§ 33          Der Vorstand der Deutschen Telekom AG kann Beam-\nund 33a Abs. 1, 3 und 5 der Bundeslaufbahnverordnung         tinnen und Beamte nach § 1, die einer Laufbahn des mitt-\nzum Ausbildungsaufstieg in eine Laufbahn des gehobe-         leren Dienstes angehören, nach Maßgabe der §§ 9\nnen Dienstes zulassen.                                       und 11 der Postlaufbahnverordnung in Verbindung mit\nden §§ 33 und 33b der Bundeslaufbahnverordnung zum\n§ 21                             Praxisaufstieg in eine Laufbahn des gehobenen Dienstes\nzulassen.\nAuswahlverfahren\n(1) Vor der Entscheidung über die Zulassung zum Aus-                                  § 25\nbildungsaufstieg wird in einem Auswahlverfahren vor\nAuswahlverfahren\neiner Auswahlkommission festgestellt, welche Bewer-\nberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Eignung, Befä-            Vor der Entscheidung über die Zulassung zum Praxis-\nhigung und fachlichen Leistung für den Ausbildungsauf-       aufstieg wird in einem Auswahlverfahren vor einer Aus-\nstieg geeignet sind. Der Vorstand kann von der Bearbei-      wahlkommission festgestellt, welche Bewerberinnen und\ntung schriftlicher Arbeiten absehen. § 8 Abs. 1 Satz 2 gilt  Bewerber auf Grund ihrer Eignung, Befähigung und fach-\nentsprechend.                                                lichen Leistung für den Praxisaufstieg geeignet sind. § 21\nAbs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.\n(2) Die Auswahlkommission besteht aus einer Beamtin\noder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzen-\nder oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beam-                                     § 26\nten des gehobenen Dienstes als Beisitzenden. § 8 Abs. 2                              Einführung\nSatz 2 bis 11 und Abs. 4 gilt entsprechend.\n(1) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und\n(3) Der Vorschlag der Auswahlkommission beruht auf        Beamten werden nach Maßgabe des § 11 der Postlauf-\ndem Ergebnis eines Rundgesprächs vor der Auswahl-            bahnverordnung in die Aufgaben der neuen Laufbahn\nkommission, der letzten Beurteilung der Bewerberin oder      eingeführt.","1294              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2004\n(2) § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Der Zeit-   zu bearbeiten. Der Zeitansatz für die Bearbeitung der\nansatz für die Bearbeitung der Lehrtexte sowie für die        Lehrtexte sowie für die Präsenzseminare muss in der\nPräsenzseminare muss in der Regel mindestens der              Regel mindestens der Stundenzahl einer zweimonatigen\nStundenzahl einer sechswöchigen Lehrveranstaltung             Lehrveranstaltung entsprechen.\nentsprechen. Die Inhalte der Einführung sind auf die An-\n(3) § 9 Abs. 2 Satz 4 und 5 und Abs. 3 und 4 gilt ent-\nforderungen der neuen Laufbahn auszurichten.\nsprechend.\n(3) § 9 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 und 4 gilt entspre-\nchend.\n§ 31\n§ 27                                                Feststellungsverfahren\nFeststellungsverfahren                        (1) Für das Feststellungsverfahren gelten § 10 Abs. 1\nund § 18 Abs. 2 entsprechend.\n(1) Für das Feststellungsverfahren gilt § 23 Abs. 1\nund 2 entsprechend.                                             (2) Der Ausschuss besteht aus einer Beamtin oder\neinem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender\n(2) Kann die Laufbahnbefähigung nach § 11 der Post-        oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beamten\nlaufbahnverordnung in Verbindung mit § 33b Abs. 3 der         des gehobenen Dienstes als Beisitzenden. § 8 Abs. 2\nBundeslaufbahnverordnung nicht zuerkannt werden, legt         Satz 2 bis 11 gilt entsprechend.\nder Ausschuss fest, nach welcher Zeit eine erneute Vor-\nstellung möglich ist. Das Feststellungsverfahren darf ein-\nmal wiederholt werden.                                                                    § 32\nÜbertragung von Ämtern\nFür die Übertragung von Ämtern gilt § 19 entspre-\nAbschnitt 3\nchend.\nAufstieg für besondere Verwendungen\n§ 28                                                      Abschnitt 4\nZulassungsvoraussetzungen                                          Übernahme auf Grund\neiner gleichwertigen Befähigung\nDer Vorstand der Deutschen Telekom AG kann Beam-\ntinnen und Beamte nach § 1, die einer Laufbahn des mitt-\nleren Dienstes angehören, nach Maßgabe des § 16 Abs. 2                                    § 33\nder Postlaufbahnverordnung zum Aufstieg für besondere\nAnerkennung der Befähigung\nVerwendungen in eine Laufbahn des gehobenen Diens-\ntes zulassen.                                                   Der Vorstand der Deutschen Telekom AG oder eine von\nihm bestimmte Stelle kann für Beamtinnen und Beamte\n§ 29                              nach § 1, die einer Laufbahn des einfachen oder mittleren\nDienstes angehören, nach § 27 der Bundeslaufbahnver-\nAuswahlverfahren                         ordnung die Befähigung für eine Laufbahn des gehobe-\n(1) Vor der Entscheidung über die Zulassung zum Auf-       nen Dienstes anerkennen, wenn sie\nstieg für besondere Verwendungen wird in einem Aus-           1. einen geeigneten Hochschulstudiengang erfolgreich\nwahlverfahren vor einer Auswahlkommission festgestellt,          abgeschlossen haben und\nwelche Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer\nEignung, Befähigung und fachlichen Leistung für den           2. nach dem Studienabschluss in die Aufgaben der\nVerwendungsaufstieg geeignet sind. § 8 Abs. 1 Satz 2 gilt        neuen Laufbahn erfolgreich eingeführt wurden.\nentsprechend.\n(2) Die Auswahlkommission besteht aus einer Beamtin                                    § 34\noder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzen-                     Geeignete Studienabschlüsse\nder oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beam-\nten des gehobenen Dienstes als Beisitzenden. § 8 Abs. 2         (1) Für den gehobenen fernmeldetechnischen Dienst\nSatz 2 bis 11 sowie Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.           bei der Deutschen Telekom AG ist der an einer in der\nBundesrepublik Deutschland gelegenen Fachhochschule\nmit einem Diplomgrad abgeschlossene Studiengang der\n§ 30                              Nachrichtentechnik geeignet.\nEinführung\n(2) Für den gehobenen Post- und Fernmeldedienst bei\n(1) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und           der Deutschen Telekom AG ist der an einer in der\nBeamten werden nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 der               Bundesrepublik Deutschland gelegenen Fachhochschule\nPostlaufbahnverordnung in die Aufgaben der neuen              mit einem Diplomgrad abgeschlossene Studiengang der\nLaufbahn eingeführt.                                          Betriebswirtschaftslehre geeignet.\n(2) Die Einführung gliedert sich in die praktische Aus-      (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann auf Vor-\nbildung auf einem Arbeitsposten des Verwendungs-              schlag des Vorstands der Deutschen Telekom AG weitere\nbereichs und einen theoretischen Teil, der aus Präsenz-       Studiengänge als geeignet anerkennen, für die mindes-\nseminaren und einer durch Lehrtexte gesteuerten Selbst-       tens zwei Praxissemester und das Erbringen schriftlicher\nlernphase besteht. Die Lehrtexte sind in der Freizeit         und mündlicher Leistungsnachweise vorgeschrieben","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2004               1295\nsind. Die erforderliche Gleichwertigkeit von Studiengang     Telekom AG berufen; für jedes Mitglied ist ein Ersatzmit-\nund Vorbereitungsdienst sowie Hochschulprüfung und           glied zu bestellen. § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 5 und Satz 7\nLaufbahnprüfung kann dadurch nachgewiesen werden,            bis 11 gilt entsprechend.\ndass die Deutsche Telekom AG eine ausreichend große\nZahl von Absolventinnen und Absolventen des Studien-            (3) Der Vorschlag der Auswahlkommission beruht auf\ngangs in unterschiedlichen Bereichen, die den wesent-        dem Ergebnis eines Rundgesprächs vor der Auswahl-\nlichen Aufgabengebieten der jeweiligen Laufbahn des          kommission, der letzten Beurteilung der Bewerberin oder\ngehobenen Dienstes bei der Deutschen Telekom AG ent-         des Bewerbers, der Eignungsaussage der oder des Vor-\nsprechen, mit Erfolg verwendet.                              gesetzten für den Ausbildungsaufstieg sowie den Ergeb-\nnissen der schriftlichen und mündlichen Einzel- und\nGruppenarbeiten.\n§ 35\n(4) Unter Berücksichtigung des Vorschlags der Aus-\nEinführung                           wahlkommission entscheidet der Vorstand der Deut-\nDie Absolventinnen und Absolventen des Studien-           schen Telekom AG über die Zulassung der Bewerberin\ngangs werden nach Maßgabe des § 27 der Bundeslauf-           oder des Bewerbers zum Ausbildungsaufstieg. § 8 Abs. 4\nbahnverordnung in die Aufgaben der neuen Laufbahn            Satz 3 und 4 gilt entsprechend.\neingeführt. Die Einführung dauert sechs Monate. § 9\nAbs. 2 Satz 4 und 5 und Abs. 3 gilt entsprechend.\n§ 39\n§ 36                                                      Einführung\nÜbertragung von Ämtern                          (1) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und\nBeamten werden nach Maßgabe des § 10 der Postlauf-\nFür die Übertragung von Ämtern gilt § 19 entspre-         bahnverordnung in die Aufgaben der neuen Laufbahn\nchend.                                                       eingeführt.\n(2) Die Einführung gliedert sich in die praktische Aus-\nbildung auf einem Arbeitsposten der neuen Laufbahn und\nKapitel 4\nwissenschaftlich ausgerichteten Lehrgängen von in der\nAufstieg in                            Regel 16 Wochen, von denen ein Teilabschnitt von sechs\nLaufbahnen des höheren Dienstes                        Wochen praxisbegleitend gestaltet werden kann. Die\nInhalte der Einführung sind im Einzelnen durch Ausfüh-\nrungsanweisungen geregelt.\nAbschnitt 1\nAusbildungsaufstieg                          (3) § 9 Abs. 2 Satz 4 und 5 sowie Abs. 3 gilt entspre-\nchend.\n§ 37                                 (4) Während der wissenschaftlich ausgerichteten\nLehrgänge, deren Einzelheiten durch Ausführungsanwei-\nZulassungsvoraussetzungen                      sungen geregelt werden, fertigen die Beamtinnen und\nDer Vorstand der Deutschen Telekom AG kann Beam-          Beamten mindestens zwei Aufsichtsarbeiten. Die erfolg-\ntinnen und Beamte nach § 1, die einer Laufbahn des           reiche Teilnahme an den Lehrgängen ist festzustellen. Vor\ngehobenen Dienstes angehören, nach Maßgabe der §§ 9          Beginn des Feststellungsverfahrens erhalten jede Beam-\nund 10 der Postlaufbahnverordnung in Verbindung mit          tin und jeder Beamte eine Beurteilung über die praktische\nden §§ 33 und 33a Abs. 1, 4 und 5 der Bundeslaufbahn-        Einführung.\nverordnung zum Ausbildungsaufstieg in eine Laufbahn\ndes höheren Dienstes zulassen.\n§ 40\n§ 38                                                Feststellungsverfahren\nAuswahlverfahren                            (1) Für das Feststellungsverfahren gilt § 10 Abs. 1 ent-\nsprechend.\n(1) Vor der Entscheidung über die Zulassung zum Aus-\nbildungsaufstieg wird in einem Auswahlverfahren vor             (2) Der Ausschuss besteht aus einer Beamtin oder\neiner Auswahlkommission festgestellt, welche Bewerbe-        einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender\nrinnen und Bewerber auf Grund ihrer Eignung, Befähi-         oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beamten\ngung und fachlichen Leistung für den Ausbildungsauf-         des höheren Dienstes als Beisitzenden. Die Kommis-\nstieg geeignet sind. Der Vorstand kann von der Bearbei-      sionsmitglieder werden durch den Vorstand der Deut-\ntung schriftlicher Aufgaben absehen. Für die Teilnahme       schen Telekom AG berufen; für jedes Mitglied ist ein\nam Auswahlverfahren kann der Vorstand der Deutschen          Ersatzmitglied zu bestellen. § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 5 und\nTelekom AG insbesondere auf Grund der Beurteilungen          Satz 7 bis 11 gilt entsprechend.\nund Eignungsaussagen eine Vorauswahl treffen.\n(3) Kann die Laufbahnbefähigung nach § 10 der Post-\n(2) Die Auswahlkommission besteht aus einer Beamtin       laufbahnverordnung in Verbindung mit § 33a Abs. 5 der\noder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzen-       Bundeslaufbahnverordnung nicht zuerkannt werden, legt\nder oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beam-         der Ausschuss fest, nach welcher Zeit eine erneute Vor-\nten des höheren Dienstes als Beisitzenden. Die Kommis-       stellung möglich ist. Das Feststellungsverfahren darf ein-\nsionsmitglieder werden vom Vorstand der Deutschen            mal wiederholt werden.","1296              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2004\nAbschnitt 2                                                    Abschnitt 3\nPraxisaufstieg                                   Aufstieg für besondere Verwendungen\n§ 45\n§ 41\nZulassungsvoraussetzungen\nZulassungsvoraussetzungen\nDer Vorstand der Deutschen Telekom AG kann Beam-\nDer Vorstand der Deutschen Telekom AG kann Beam-           tinnen und Beamte nach § 1, die einer Laufbahn des\ntinnen und Beamte nach § 1, die einer Laufbahn des            gehobenen Dienstes angehören, nach Maßgabe des § 16\ngehobenen Dienstes angehören, nach Maßgabe der §§ 9           Abs. 2 der Postlaufbahnverordnung zum Aufstieg für\nund 11 der Postlaufbahnverordnung in Verbindung mit           besondere Verwendungen in eine Laufbahn des höheren\nden §§ 33 und 33b der Bundeslaufbahnverordnung zum            Dienstes zulassen.\nPraxisaufstieg in eine Laufbahn des höheren Dienstes\nzulassen.\n§ 46\nAuswahlverfahren\n§ 42\n(1) Vor der Entscheidung über die Zulassung zum Auf-\nAuswahlverfahren                          stieg für besondere Verwendungen wird in einem Aus-\nVor der Entscheidung über die Zulassung zum Praxis-        wahlverfahren vor einer Auswahlkommission festgestellt,\naufstieg wird in einem Auswahlverfahren vor einer Aus-        welche Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer\nwahlkommission festgestellt, welche Bewerberinnen und         Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung für den\nBewerber auf Grund ihrer Eignung, Befähigung und fach-        Verwendungsaufstieg geeignet sind. Für die Teilnahme\nlichen Leistung für den Praxisaufstieg geeignet sind. § 38    am Auswahlverfahren kann der Vorstand der Deutschen\nAbs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.     Telekom AG insbesondere auf Grund der Beurteilungen\nund Eignungsaussagen eine Vorauswahl treffen.\n(2) § 38 Abs. 2 gilt entsprechend.\n§ 43\n(3) Der Vorschlag der Auswahlkommission beruht auf\nEinführung                            dem Ergebnis eines Rundgesprächs vor der Auswahl-\nkommission, der letzten Beurteilung der Bewerberin oder\n(1) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und\ndes Bewerbers und der Eignungsaussage der oder des\nBeamten werden nach Maßgabe des § 11 der Postlauf-\nVorgesetzten für den Verwendungsaufstieg.\nbahnverordnung in die Aufgaben der neuen Laufbahn\neingeführt.                                                      (4) Unter Berücksichtigung des Vorschlags der Aus-\nwahlkommission entscheidet der Vorstand der Deut-\n(2) § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Der Zeit-   schen Telekom AG über die Zulassung zum Verwen-\nansatz für die Bearbeitung der Lehrtexte sowie für die        dungsaufstieg. § 8 Abs. 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.\nPräsenzseminare muss in der Regel mindestens der\nStundenzahl einer achtwöchigen Lehrveranstaltung ent-\nsprechen. Die Inhalte der Einführung sind im Einzelnen                                     § 47\ndurch Ausführungsanweisungen geregelt.\nEinführung\n(3) § 9 Abs. 2 Satz 4 und 5 und Abs. 3 gilt entspre-          (1) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und\nchend.                                                        Beamten werden nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 der\n(4) Während der Lehrgänge, deren Einzelheiten durch        Postlaufbahnverordnung in die Aufgaben der neuen\nAusführungsanweisungen geregelt werden, fertigen die          Laufbahn eingeführt.\nBeamtinnen und Beamten mindestens zwei Aufsichtsar-              (2) Die Einführung gliedert sich in die praktische Aus-\nbeiten. Die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrgängen ist      bildung auf einem Arbeitsposten des Verwendungsbe-\nfestzustellen. Vor Beginn des Feststellungsverfahrens         reichs sowie theoretische Lehrveranstaltungen mit einer\nerhält jede Beamtin und jeder Beamte eine Beurteilung         Gesamtdauer von in der Regel vier Wochen.\nüber die praktische Einführung.\n(3) § 9 Abs. 2 Satz 4 und 5 sowie Abs. 3 und 4 gilt ent-\nsprechend.\n§ 44\nFeststellungsverfahren                                                    § 48\n(1) Für das Feststellungsverfahren gelten § 10 Abs. 1                       Feststellungsverfahren\nund § 40 Abs. 2 entsprechend.                                    (1) Für das Feststellungsverfahren gelten § 10 Abs. 1\nund § 18 Abs. 2 entsprechend.\n(2) Kann die Laufbahnbefähigung nach § 11 der Post-\nlaufbahnverordnung in Verbindung mit § 33b Abs. 3 der            (2) Der Ausschuss besteht aus einer Beamtin oder\nBundeslaufbahnverordnung nicht zuerkannt werden, legt         einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender\nder Ausschuss fest, nach welcher Zeit eine erneute Vor-       oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beamten\nstellung möglich ist. Das Feststellungsverfahren darf ein-    des höheren Dienstes als Beisitzenden. Die Kommissi-\nmal wiederholt werden.                                        onsmitglieder werden durch den Vorstand der Deutschen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2004                1297\nTelekom AG berufen; für jedes Mitglied ist ein Ersatzmit-     Auswahlverfahren ab, hat er es im Einvernehmen mit dem\nglied zu bestellen. § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 5 und Satz 7        Bundesministerium der Finanzen zu regeln.\nbis 11 gilt entsprechend.\n§ 52\n§ 49                                               Übertragung von Ämtern\nÜbertragung von Ämtern                           § 5a Abs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung gilt ent-\nFür die Übertragung von Ämtern gilt § 19 entspre-          sprechend. Die Bewährungszeit gilt als geleistet, soweit\nchend.                                                        Beamtinnen und Beamte sich in Tätigkeiten bewährt\nhaben, die nach Art und Schwierigkeit mindestens den\nLaufbahnanforderungen entsprechen.\nKapitel 5\nZulassung\nKapitel 6\nzu einer höheren Laufbahn\nbei Besitz der erforderlichen                                      S o n s t i g e Vo r s c h r i f t e n\nHochschulausbildung\n§ 53\n§ 50                                             Schwerbehinderte Menschen\nZuerkennung der Laufbahnbefähigung                     (1) Schwerbehinderten Menschen werden in Auswahl-\nDer Vorstand der Deutschen Telekom AG kann Beam-           und Feststellungsverfahren sowie für die Erbringung von\ntinnen und Beamte nach § 1, die einer Laufbahn des ein-       Leistungsnachweisen, Einzel- und Gruppenarbeiten auf\nfachen, mittleren oder gehobenen Dienstes angehören,          Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichte-\ndie Befähigung für eine höhere Laufbahn nach § 6 der          rungen gewährt. Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen.\nPostlaufbahnverordnung in Verbindung mit § 5a der Bun-        Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen\ndeslaufbahnverordnung zuerkennen, wenn                        sind mit den schwerbehinderten Menschen und der\nSchwerbehindertenvertretung rechtzeitig, sofern dies\n1. sie die für die höhere Laufbahn bei der Deutschen          zeitlich möglich ist, zu erörtern. Die Erleichterungen dür-\nTelekom AG erforderliche Hochschulausbildung              fen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabge-\nbesitzen und                                              setzt werden. Die Sätze 1 bis 4 werden auch bei aktuellen\n2. sie die Aufgaben der höheren Laufbahn nach Erwerb          Behinderungen, die nicht unter den Schutz des Neunten\ndes Hochschulabschlusses mindestens sechs Monate          Buches Sozialgesetzbuch fallen, angewandt.\nerfolgreich wahrgenommen haben und                          (2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehinderten-\n3. eine Übernahme in die höhere Laufbahn vom Dienst-          vertretung nicht beteiligt, wenn der schwerbehinderte\nvorgesetzten befürwortet wird.                            Mensch eine Beteiligung ablehnt.\n§ 51                                                             § 54\nZulassung                                             Ausführungsanweisungen\n(1) Die Entscheidung über die Zulassung trifft der Vor-      Die zur Durchführung der Maßnahmen erforderlichen\nstand der Deutschen Telekom AG.                               Einzelheiten regelt der Vorstand der Deutschen Telekom\nAG in Ausführungsanweisungen.\n(2) Unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1\nNr. 1 bis 3 kann die Tätigkeit auch während der Beurlau-\nbung auf Arbeitsplätzen bei einem Konzernunternehmen                                        § 55\nwahrgenommen werden.                                                       Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n(3) Der Vorstand der Deutschen Telekom AG kann von           Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\neinem Auswahlverfahren absehen und die in Betracht            Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Laufbah-\nkommenden Studienabschlüsse sowie die weiteren                nen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen\nInhalte des Verfahrens im Einzelnen durch Ausführungs-        Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten\nanweisungen regeln. Sieht der Vorstand nicht von einem        vom 9. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3607) außer Kraft.\nBerlin, den 21. Juni 2004\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}