{"id":"bgbl1-2004-3-3","kind":"bgbl1","year":2004,"number":3,"date":"2004-01-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/3#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-3-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_3.pdf#page=5","order":3,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung","law_date":"2004-01-16T00:00:00Z","page":77,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2004                77\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung\nVom 16. Januar 2004\nAuf Grund des § 79 Nr. 2 und 3 Buchstabe a und c des        8.  § 36 wird wie folgt gefasst:\nNeunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und\n„§ 36\nTeilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes\nvom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047) verordnet die                                Weiterleitung\nBundesregierung:                                                            der Mittel an den Ausgleichsfonds\nDie Integrationsämter leiten zum 30. Juni eines\nArtikel 1                               jeden Jahres 30 vom Hundert des im Zeitraum vom\nÄnderung der Schwerbehinderten-                        1. Juni des vorangegangenen Jahres bis zum 31. Mai\nAusgleichsabgabeverordnung                          des Jahres eingegangenen Aufkommens an Aus-\ngleichsabgabe an den Ausgleichsfonds weiter. Sie\nDie Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung                teilen dem Bundesministerium für Gesundheit und\nvom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484), zuletzt geändert              Soziale Sicherung zum 30. Juni eines jeden Jahres\ndurch Artikel 64 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003               das Aufkommen an Ausgleichsabgabe für das vor-\n(BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geändert:                       angegangene Kalenderjahr auf der Grundlage des\nbis zum 31. Mai des Jahres tatsächlich an die Inte-\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „§ 46 (gegen-         grationsämter gezahlten Aufkommens mit. Sie teilen\nstandslos)“ durch die Angabe „§ 46 Übergangsrege-            zum 31. Januar eines jeden Jahres das Aufkommen\nlungen“ ersetzt.                                             an Ausgleichsabgabe für das vorvergangene Kalen-\nderjahr dem Bundesministerium für Gesundheit und\n2. In § 14 Abs. 3 wird die Angabe „§ 41 Abs. 2“ durch            Soziale Sicherung mit.“\ndie Angabe „§ 41 Abs. 1 Nr. 3 bis 6“ ersetzt.\n9. § 41 wird wie folgt gefasst:\n3. In § 16 wird das Wort „Sonderprogramme“ durch die                                       „§ 41\nWörter „Arbeitsmarktprogramme für schwerbehin-\nderte Menschen“ ersetzt.                                                      Verwendungszwecke\n(1) Die Mittel aus dem Ausgleichsfonds sind zu\n4. In § 17 Abs. 1 Nr. 3 werden das Wort „Integrations-           verwenden für\nunternehmen“ durch die Angabe „Integrationspro-              1. Zuweisungen an die Bundesanstalt für Arbeit zur\njekten (§ 28a)“ ersetzt und die Wörter „und an öffent-           besonderen Förderung der Teilhabe schwerbe-\nliche Arbeitgeber im Sinne des § 71 Abs. 3 des Neun-             hinderter Menschen am Arbeitsleben, insbeson-\nten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie Integrati-               dere durch Eingliederungszuschüsse und Zu-\nonsbetriebe und Integrationsabteilungen führen,“ ge-             schüsse zur Ausbildungsvergütung nach dem\nstrichen.                                                        Dritten Buch Sozialgesetzbuch, und zwar in Höhe\nvon 170 Millionen Euro für das Jahr 2004 und ab\n5. In § 21 Abs. 4 werden die Wörter „25 sowie“ gestri-               2005 jährlich in Höhe von 26 vom Hundert des\nchen.                                                            Aufkommens an Ausgleichsabgabe,\n2. befristete überregionale Programme zum Abbau\n6. In § 28a werden das Wort „Integrationsunterneh-                   der Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen,\nmen“ durch das Wort „Integrationsprojekte“ ersetzt               besonderer Gruppen von schwerbehinderten\nund die Wörter „sowie öffentliche Arbeitgeber im                 Menschen (§ 72 des Neunten Buches Sozial-\nSinne des § 71 Abs. 3 des Neunten Buches Sozial-                 gesetzbuch) oder schwerbehinderter Frauen so-\ngesetzbuch, soweit sie Integrationsbetriebe und In-              wie zur Förderung des Ausbildungsplatzangebots\ntegrationsabteilungen führen,“ gestrichen.                       für schwerbehinderte Menschen,\n3. Einrichtungen nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, soweit\n7. Dem § 30 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nsie den Interessen mehrerer Länder dienen; Ein-\n„Zur länderübergreifenden Bedarfsbeurteilung wird                richtungen dienen den Interessen mehrerer Län-\ndas Bundesministerium für Gesundheit und Soziale                 der auch dann, wenn sie Bestandteil eines abge-\nSicherung bei der Planung neuer oder Erweiterung                 stimmten Plans sind, der ein länderübergreifen-\nbestehender Einrichtungen nach Satz 1 Nr. 4 bis 6                des Netz derartiger Einrichtungen zum Gegen-\nbeteiligt.“                                                      stand hat,","78              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2004\n4. überregionale Modellvorhaben zur Weiterentwick-              2. bis zum Ablauf des Jahres, in dem die Förderung\nlung der Förderung der Teilhabe schwerbehinder-                 durch Investitionskostenzuschüsse der vom Bei-\nter Menschen am Arbeitsleben, insbesondere                      rat für die Teilhabe behinderter Menschen vorge-\ndurch betriebliches Eingliederungsmanagement,                   schlagenen und von den Ländern bis zum 31. De-\nund der Förderung der Ausbildung schwerbehin-                   zember 2004 bewilligten Projekte für Werk- und\nderter Jugendlicher,                                            Wohnstätten für behinderte Menschen sowie\n5. die Entwicklung technischer Arbeitshilfen und                    Blindenwerkstätten durch den Ausgleichsfonds\nendet, im Jahr 2005 zusätzlich zu Nummer 1 und\n6. Aufklärungs-, Fortbildungs- und Forschungs-                      ab dem Jahr 2006 zusätzlich bis zu 4 vom Hundert\nmaßnahmen auf dem Gebiet der Teilhabe schwer-                   des Ausgleichsabgabeaufkommens an den Aus-\nbehinderter Menschen am Arbeitsleben, sofern                    gleichsfonds weiter, verringert um den Betrag, den\ndiesen Maßnahmen überregionale Bedeutung zu-                    die Träger der Integrationsämter in Abstimmung mit\nkommt.                                                          dem Bundesministerium für Gesundheit und So-\n(2) Die Mittel des Ausgleichsfonds sind vorrangig                ziale Sicherung für die Förderung der genannten\nfür die Eingliederung schwerbehinderter Menschen                    Projekte bewilligen.\nin den allgemeinen Arbeitsmarkt zu verwenden.\n(2) Abweichend von § 41 werden\n(3) Der Ausgleichsfonds kann sich an der Förde-\nrung von Forschungs- und Modellvorhaben durch                   1. im Jahr 2004 Zuweisungen an die Bundesanstalt\ndie Integrationsämter nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 beteili-               für Arbeit für die Förderung von Integrationsfach-\ngen, sofern diese Vorhaben auch für andere Länder                   diensten vorgenommen und\noder den Bund von Bedeutung sein können.\n2. mindestens die nach Absatz 1 Nr. 2 an den Aus-\n(4) Die §§ 31 bis 34 gelten entsprechend.“                       gleichsfonds weitergeleiteten Mittel für die Förde-\nrung von Einrichtungen nach § 30 Abs. 1 Satz 1\n10. In § 42 Satz 1 werden die Wörter „Arbeit und Sozial-                Nr. 4 bis 6 verwendet.\nordnung“ durch die Wörter „Gesundheit und Soziale\nSicherung“ ersetzt.                                                (3) Abweichend von § 41 können Mittel des Aus-\ngleichsfonds verwendet werden zur Förderung von\n11. Nach der Überschrift                                            Integrationsbetrieben und -abteilungen nach dem\nKapitel 11 des Teils 2 des Neunten Buches Sozial-\n„Vierter Abschnitt                          gesetzbuch, die nicht von öffentlichen Arbeitgebern\nSchlussvorschriften“                          im Sinne des § 71 Abs. 3 des Neunten Buches Sozi-\nalgesetzbuch geführt werden, soweit die Förderung\nwird folgender § 46 eingefügt:\nbis zum 31. Dezember 2003 bewilligt worden ist,\n„§ 46                                sowie für die Förderung von Einrichtungen nach § 30\nÜbergangsregelungen                            Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6, soweit Leistungen als Zins-\nzuschüsse oder Zuschüsse zur Deckung eines Miet-\n(1) Abweichend von § 36 leiten die Integrations-             oder Pachtzinses für bis zum 31. Dezember 2004\nämter                                                           bewilligte Projekte erbracht werden.“\n1. zum 30. Juni 2005 30 vom Hundert des im Zeit-\nraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Mai 2005\neingegangenen Ausgleichsabgabeaufkommens                                           Artikel 2\nund 45 vom Hundert des Ausgleichsabgabe-\nInkrafttreten\naufkommens für das Kalenderjahr 2003 an den\nAusgleichsfonds weiter; dabei werden die nach             (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\n§ 36 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2004 gel-       2004 in Kraft, soweit nichts anderes bestimmt ist.\ntenden Fassung geleisteten Abschlagszahlungen\nberücksichtigt,                                           (2) § 36 tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 16. Januar 2004\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin\nfür Gesundheit und Soziale Sicherung\nUlla Schmidt"]}