{"id":"bgbl1-2004-3-2","kind":"bgbl1","year":2004,"number":3,"date":"2004-01-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/3#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-3-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_3.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung über die Mitwirkung der Helfer und Helferinnen im Technischen Hilfswerk (THW-Mitwirkungsverordnung)","law_date":"2004-01-11T00:00:00Z","page":75,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2004                  75\nVerordnung\nüber die Mitwirkung der Helfer und Helferinnen im Technischen Hilfswerk\n(THW-Mitwirkungsverordnung)\nVom 11. Januar 2004\nAuf Grund des § 2 Abs. 4 und des § 4 Abs. 3 Satz 1 des                                 §7\nTHW-Helferrechtsgesetzes vom 22. Januar 1990 (BGBl. I\nProbezeit\nS. 118) verordnet das Bundesministerium des Innern:\nBei aktiven Helfern und aktiven Helferinnen gelten die\nersten sechs Monate als Probezeit. Das Technische Hilfs-\n§1                             werk kann die Probezeit aus wichtigem Grund verlängern\nHelfer und Helferinnen                     oder verkürzen; dies ist den Betroffenen schriftlich mitzu-\nteilen.\nDem Technischen Hilfswerk gehören Helfer und Helfe-\nrinnen an, die bei der Erfüllung seiner Aufgaben als\n1. aktive Helfer und aktive Helferinnen,                                                  §8\n2. Reservehelfer und Reservehelferinnen,                                   Inhalt des Dienstverhältnisses\n3. Althelfer und Althelferinnen oder                            (1) Aktive Helfer und aktive Helferinnen wirken bei der\nErfüllung der Aufgaben des Technischen Hilfswerks mit.\n4. Junghelfer und Junghelferinnen\nSie können in besondere Funktionen berufen werden und\nmitwirken.                                                   nehmen an den angeordneten Einsätzen, Übungen, Lehr-\ngängen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teil.\n§2\n(2) Reservehelfer und Reservehelferinnen können für\nAktive Helfer und aktive Helferinnen              Einsätze nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des THW-Helfer-\nAktiver Helfer oder aktive Helferin kann werden, wer      rechtsgesetzes herangezogen werden. Ihre Heranzie-\ndas 17. Lebensjahr vollendet hat und zum uneinge-            hung zu einem Einsatz nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 des THW-\nschränkten Dienst im Technischen Hilfswerk bereit ist.       Helferrechtsgesetzes ist zulässig, wenn die hierfür erfor-\nderliche Anzahl von geeigneten aktiven Helfern und akti-\n§3                             ven Helferinnen im Ortsverband nicht zur Verfügung\nsteht. Reservehelfer und Reservehelferinnen nehmen an\nReservehelfer und Reservehelferinnen                den zur Aufrechterhaltung des notwendigen Kenntnis-\nReservehelfer oder Reservehelferin kann werden, wer       und Wissensstandes erforderlichen Fortbildungsveran-\nals aktiver Helfer oder als aktive Helferin mitgewirkt hat   staltungen teil.\nund sich weiterhin für Einsätze zur Verfügung stellt.\n(3) Althelfer und Althelferinnen nehmen weiterhin am\nkameradschaftlichen Leben teil. Sie können mit ihrem\n§4                             Einverständnis zur Unterstützung der Aufgabenerfüllung\nAlthelfer und Althelferinnen                  im Technischen Hilfswerk herangezogen werden.\nAlthelfer kann werden, wer als aktiver Helfer oder           (4) Junghelfer und Junghelferinnen erhalten eine kind-\nReservehelfer mitgewirkt hat und dem Technischen Hilfs-      oder jugendgemäße Ausbildung und Betreuung, die sie\nwerk kameradschaftlich verbunden bleiben möchte. Alt-        auf ihre spätere Verwendung als aktive Helfer oder aktive\nhelferin kann werden, wer als aktive Helferin oder Reser-    Helferinnen vorbereiten sollen. Sie werden nicht zur\nvehelferin mitgewirkt hat und dem Technischen Hilfswerk      unmittelbaren Hilfeleistung bei Einsätzen herangezogen.\nkameradschaftlich verbunden bleiben möchte.\n§9\n§5\nJunghelfer und Junghelferinnen                                Verstoß gegen Dienstpflichten\nJunghelfer oder Junghelferin kann werden, wer das            Wer als Helfer oder Helferin schuldhaft gegen Dienst-\nzehnte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat     pflichten verstößt, kann ermahnt, von besonderen Funk-\nund an einer späteren Übernahme als aktiver Helfer oder      tionen abberufen und in schwerwiegenden Fällen auch\naktive Helferin interessiert ist.                            entlassen werden. Eine Abberufung von besonderen\nFunktionen ist auch ohne Verschulden möglich, wenn\n§6                             das mit der besonderen Funktion verbundene Vertrau-\nensverhältnis gestört ist oder wenn dem Helfer oder der\nBegründung des Dienstverhältnisses                 Helferin in sonstiger Weise die notwendige Eignung fehlt.\n(1) Die Aufnahme in das Dienstverhältnis zum Techni-\nschen Hilfswerk erfolgt auf schriftlichen Antrag.                                        § 10\n(2) Die schriftliche Annahme des Antrages begründet\nBeendigung des Dienstverhältnisses\ndas Dienstverhältnis. Die Nichtannahme bedarf keiner\nBegründung. Die Annahme erfolgt nicht, wenn Tatsachen           (1) Das Technische Hilfswerk beendet das Dienstver-\nvorliegen, die nach § 10 Abs. 1 oder 4 zur Beendigung        hältnis durch Entlassung, wenn der Helfer oder die Helfe-\ndes Dienstverhältnisses führen würden.                       rin","76               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2004\n1. schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung begangen hat,      2. den Mitgliedern des Stabes des Ortsverbandes,\ndie als solche oder im Zusammenhang mit anderen\n3. den Einheitsführern und Einheitsführerinnen,\nDienstpflichtverstößen so schwerwiegend ist, dass\ndem Technischen Hilfswerk die Fortsetzung des             4. dem Helfersprecher oder der Helfersprecherin und\nDienstverhältnisses unzumutbar ist,                       5. dem stellvertretenden Helfersprecher oder der stell-\n2. körperlich, geistig oder fachlich für den Dienst nicht          vertretenden Helfersprecherin.\nmehr geeignet ist,                                           (3) Die Landesbeauftragten werden vom jeweiligen\n3. sich nicht zum demokratischen Rechtsstaat bekennt,         Landesausschuss beraten. Der Landesausschuss be-\nsteht aus\n4. nach § 13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht\nausgeschlossen ist,                                       1. dem oder der Landesbeauftragten (Vorsitz),\n5. rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens      2. den Referatsleitern und Referatsleiterinnen des Lan-\neinem Jahr verurteilt wurde, es sei denn, die Vollstre-        desverbandes,\nckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt,\n3. zwei Geschäftsführern oder Geschäftsführerinnen,\noder\ndie von den Geschäftsführern und Geschäftsführerin-\n6. in einem Ortsverband mitwirkt, der aufgelöst wird.              nen des Landesverbandes aus ihrer Mitte gewählt\n(2) Während der Probezeit kann das Technische Hilfs-            werden,\nwerk das Dienstverhältnis jederzeit durch schriftliche        4. den Landessprechern und Landessprecherinnen,\nErklärung, die keiner Begründung bedarf, beenden.\n5. den stellvertretenden Landessprechern und Landes-\n(3) Helfer und Helferinnen können das Dienstverhältnis          sprecherinnen,\ndurch schriftliche Erklärung, die keiner Begründung\n6. den Landesjugendleitern und Landesjugendleiterin-\nbedarf, beenden. Während der Probezeit kann dies jeder-\nnen und\nzeit fristlos geschehen. Aktive Helfer und aktive Helferin-\nnen haben, nach Ablauf der Probezeit, eine Frist von vier     7. je einem oder einer Ortsbeauftragten pro Zuständig-\nWochen zum Ende eines Kalendervierteljahres einzuhal-              keitsbereich der Geschäftsstelle des Landesverban-\nten.                                                               des, der oder die von den jeweiligen Ortsbeauftragten\naus ihrer Mitte gewählt wird.\n(4) Das Dienstverhältnis eines Helfers oder einer Helfe-\nrin endet, außer bei Althelfern und Althelferinnen, mit der      (4) Der Präsident oder die Präsidentin sowie der Vize-\nVollendung des 60. Lebensjahres; bei besonderen Funk-         präsident oder die Vizepräsidentin werden vom Bundes-\ntionen kann die Altersgrenze durch die Leitung des Tech-      ausschuss beraten. Der Bundesausschuss besteht aus\nnischen Hilfswerks bis zur Vollendung des 65. Lebensjah-\n1. dem Präsidenten oder der Präsidentin (Vorsitz),\nres aufgeschoben werden. Das Dienstverhältnis von\nJunghelfern und Junghelferinnen endet mit Vollendung          2. dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin,\ndes 18. Lebensjahres.                                         3. den Abteilungsleitern und Abteilungsleiterinnen der\n(5) Bei einem Wechsel des Dienstverhältnisses endet             Leitung des Technischen Hilfswerks,\ndas bisherige Dienstverhältnis mit der Übernahme in das       4. dem Bundessprecher oder der Bundessprecherin,\nneue Dienstverhältnis.\n5. den Landessprechern und Landessprecherinnen,\n(6) Wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 ein Rechts-\nbehelf gegen die Beendigung des Dienstverhältnisses           6. dem Bundesjugendleiter oder der Bundesjugendleite-\neingelegt, ruht es bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs-            rin,\nverfahrens, im Falle eines Verwaltungsrechtsstreits bis zu    7. den Landesbeauftragten und\ndessen rechtskräftigem Abschluss.\n8. den Leitern und Leiterinnen der Ausbildungsstätten\nder Bundesschule des Technischen Hilfswerks.\n§ 11\nAusschüsse                                                          § 12\n(1) Die Helfer und Helferinnen wirken in Ausschüssen                      Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nan der Mitgestaltung und Weiterentwicklung des Techni-\nschen Hilfswerks mit.                                            Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Ver-\nkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig\n(2) Die Ortsbeauftragten werden vom jeweiligen Orts-       tritt die Verordnung über die Mitwirkung der Helfer im\nausschuss beraten. Der Ortsausschuss besteht aus              Technischen Hilfswerk vom 7. November 1991 (BGBl. I\n1. dem oder der Ortsbeauftragten (Vorsitz),                   S. 2064) außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 11. Januar 2004\nDer Bundesminister des Innern\nSchily"]}