{"id":"bgbl1-2004-29-5","kind":"bgbl1","year":2004,"number":29,"date":"2004-06-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/29#page=92","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-29-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_29.pdf#page=92","order":5,"title":"Neufassung des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes","law_date":"2004-06-22T00:00:00Z","page":1280,"pdf_page":92,"num_pages":3,"content":["1280   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004\nBekanntmachung\nder Neufassung des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes\nVom 22. Juni 2004\nAuf Grund des Artikels 5 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierseuchen-\ngesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1248) in Verbindung mit § 3 Abs. 2 des\nZuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und\ndem Organisationserlass vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) wird nachstehend\nder Wortlaut des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes unter seiner neuen\nÜberschrift in der ab dem 26. Juni 2004 geltenden Fassung bekannt gemacht.\nDie Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 14. Juni 2001 (BGBl. I\nS. 1035),\n2. den am 26. Juni 2004 in Kraft tretenden Artikel 2 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBonn, den 22. Juni 2004\nDie Bundesministerin\nf ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t\nRenate Künast","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004                1281\nGesetz\nüber die Verwendung der zur\nDurchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft\nüber die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern erhobenen Daten\n(Rinderregistrierungsdurchführungsgesetz – RiRegDG)\n§1                               1. der Beitragserhebung,\nZweck und Anwendungsbereich                      2. der Gewährung von Entschädigungen nach dem Tier-\n(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Rechts-           seuchengesetz oder einem der Verhütung oder Be-\nakte der Europäischen Gemeinschaft über die Kenn-                kämpfung von Tierseuchen dienenden unmittelbar\nzeichnung und Registrierung von Rindern, soweit danach           geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft\neine Verwendung automatisiert verarbeiteter Daten                oder\n(Daten) über Rinder und Rinderhalter zu Zwecken der\n3. der Gewährung von Leistungen, die nicht von Num-\nTierseuchenbekämpfung oder der Durchführung und der\nmer 2 erfasst sind und die der Verhütung oder Be-\nKontrolle der Einhaltung der gemeinschaftlichen Beihilfe-\nkämpfung einer anzeigepflichtigen Tierseuche oder\nregelungen zugunsten der Landwirtschaft erforderlich ist.\neiner meldepflichtigen Tierkrankheit dienen,\n§ 2 Abs. 3 und 4 bleibt unberührt.\n(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit           nach Maßgabe des Landesrechts erforderlich ist. Für die\neine Verwendung von Daten durch die Vorschriften des         Zulässigkeit der Verarbeitung und Nutzung der Daten gilt\nRindfleischetikettierungsgesetzes sowie der auf Grund        Satz 1 entsprechend.\ndes Rindfleischetikettierungsgesetzes erlassenen Rechts-\n(4) Auf Anforderung übermittelt die zuständige Behör-\nverordnungen geregelt ist.\nde oder die von ihr beauftragte Stelle dem Friedrich-\nLoeffler-Institut die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erhobenen\n§2                               Daten, soweit dies\nVerarbeitung und Nutzung von Daten                  1. zur Mitwirkung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Tier-\n(1) Die zuständigen Behörden oder die von diesen               seuchengesetzes erforderlich ist oder\nbeauftragten Stellen übermitteln Daten, die\n2. zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung auf\n1. nach den Vorschriften der Viehverkehrsverordnung              dem Gebiet der Tierseuchen erforderlich ist, das wis-\nüber die Kennzeichnung und Registrierung von Rin-             senschaftliche Interesse an der Durchführung des\ndern,                                                         Forschungsvorhabens das Interesse des Betroffenen\n2. nach den Vorschriften der Rinder- und Schafprämien-           an dem Ausschluss der Zweckänderung erheblich\nVerordnung über die Schlachtnummer, das Schlacht-             überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere\noder Lebendgewicht und die Kategorie                          Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Auf-\nwand erreicht werden kann.\nerhoben worden sind, an die zuständigen Behörden oder\ndie von diesen beauftragten Stellen anderer Länder,          Für die Zulässigkeit der Verwendung der Daten durch das\nsoweit diese die Daten anfordern und die Übermittlung        Friedrich-Loeffler-Institut gilt Satz 1 entsprechend.\nder Daten zu Zwecken der Tierseuchenbekämpfung oder\nder Durchführung und der Kontrolle der Einhaltung der\ngemeinschaftlichen Beihilferegelungen zugunsten der                                       §3\nLandwirtschaft erforderlich ist. Die Übermittlung der\nAuskunft an den Tierhalter\nDaten nach Satz 1 kann durch Abruf im automatisierten\nVerfahren erfolgen.                                            (1) Ein Tierhalter kann Auskunft verlangen über die\n(2) Die zuständigen Behörden oder die von diesen           Daten, die er nach den Vorschriften der Viehverkehrsver-\nbeauftragten Stellen können die übermittelten Daten im       ordnung über die Kennzeichnung und Registrierung von\nRahmen ihrer Aufgabenerfüllung zu den in Absatz 1 ge-        Rindern und den Vorschriften der Rinder- und Schaf-\nnannten Zwecken verwenden.                                   prämien-Verordnung über die Schlachtnummer, das\nSchlacht- oder Lebendgewicht und die Kategorie ange-\n(3) Auf Anforderung dürfen der nach Landesrecht für        zeigt hat.\ndie Gewährung der Entschädigung für Tierverluste nach\ndem Tierseuchengesetz zuständigen Stelle durch die             (2) Einem Tierhalter, der eine Veränderung seines Rin-\nzuständige Behörde oder die von ihr beauftragte Stelle       derbestandes nach den Vorschriften der Viehverkehrs-\ndie nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erhobenen Daten insoweit      verordnung über die Kennzeichnung und Registrierung\nübermittelt werden, als dies zur Erfassung von Rinderbe-     von Rindern angezeigt hat, wird auf Anfrage zusätzlich\nständen zu Zwecken                                           Auskunft erteilt über","1282             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004\n1. das Geburtsdatum des Rindes, das in seinen Bestand                                     §4\nübernommen worden ist,\nAufbewahrung und Löschung von Daten\n2. das Geschlecht dieses Rindes,\nDie in § 2 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten und bei der zu-\n3. die Rasse dieses Rindes nach dem Rasseschlüssel           ständigen Behörde oder der von dieser beauftragten\nder Viehverkehrsverordnung,                               Stelle gespeicherten Daten sind für die Dauer von drei\n4. die Ohrmarkennummer des Muttertieres dieses Rin-          Jahren aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des\ndes,                                                      31. Dezember desjenigen Jahres, in das der Tod des Rin-\ndes fällt. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die\n5. die Registriernummer des Geburtsbetriebes dieses\nDaten zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der in § 2 Abs. 1\nRindes,\nSatz 1 genannten Zwecke nicht mehr benötigt werden.\n6. das Land, den Mitgliedstaat oder das Drittland, in dem    Andere Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewah-\ndieses Rind geboren worden ist,                           rungsfrist besteht, bleiben unberührt.\n7. die Länder, die Mitgliedstaaten oder die Drittländer, in\ndenen dieses Rind vor der Übernahme in den Bestand                                     §5\ngehalten worden ist, und zwar unter Angabe der je-\nweiligen Haltungszeiträume,                                   Technische und organisatorische Maßnahmen\n8. den Namen, die Anschrift des Tierhalters und die Re-        Hinsichtlich der technischen und organisatorischen\ngistriernummer des Betriebes, von dem dieses Rind         Maßnahmen finden die §§ 9 und 10 Abs. 4 Satz 3 des\nübernommen worden ist, oder, im Falle des Abgangs         Bundesdatenschutzgesetzes Anwendung.\neines Rindes, den Namen, die Anschrift des Tierhal-\nters und die Registriernummer des Betriebes, an den                                    §6\ndieses Rind abgegeben worden ist,\nErmächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen\n9. das Schlachtgewicht oder das Lebendgewicht eines\ngeschlachteten Rindes, falls das Gemeinschaftsrecht         Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-\ndiese Gewichtsangabe für eine Beihilfe vorsieht,          rung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechts-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Ver-\nsoweit diese Daten gespeichert sind.                         fahren der Datenverarbeitung und Datennutzung zu\n(3) Die Auskunftserteilung kann durch Abruf im auto-       regeln, soweit dies für die Durchführung dieses Gesetzes\nmatisierten Verfahren erfolgen.                              erforderlich ist."]}