{"id":"bgbl1-2004-29-4","kind":"bgbl1","year":2004,"number":29,"date":"2004-06-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/29#page=72","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-29-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_29.pdf#page=72","order":4,"title":"Neufassung des Tierseuchengesetzes","law_date":"2004-06-22T00:00:00Z","page":1260,"pdf_page":72,"num_pages":20,"content":["1260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004\nBekanntmachung\nder Neufassung des Tierseuchengesetzes\nVom 22. Juni 2004\nAuf Grund des Artikels 5 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierseuchen-\ngesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1248) wird nachstehend der Wortlaut des\nTierseuchengesetzes in der ab dem 26. Juni 2004 geltenden Fassung bekannt\ngemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 11. April 2001 (BGBl. I\nS. 506),\n2. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 17 des Gesetzes vom\n25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1215),\n3. den am 7. November 2001 in Kraft getretenen Artikel 189 der Verordnung\nvom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),\n4. den am 14. März 2002 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 7. März\n2002 (BGBl. I S. 1046, 2003 I S. 129),\n5. den am 1. November 2002 in Kraft getretenen Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom\n6. August 2002 (BGBl. I S. 3082),\n6. den am 28. November 2003 in Kraft getretenen Artikel 152 der Verordnung\nvom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),\n7. den am 29. Januar 2004 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom\n25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82),\n8. den am 26. Juni 2004 in Kraft tretenden Artikel 1 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBonn, den 22. Juni 2004\nDie Bundesministerin\nf ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t\nRenate Künast","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004              1261\nTierseuchengesetz\n(TierSG)\n§1                                 7. ansteckungsverdächtige Tiere:\n(1) Dieses Gesetz regelt die Bekämpfung von Tierseu-            Tiere, die nicht seuchenverdächtig sind, bei denen\nchen. § 79a bleibt unberührt.                                     aber nicht auszuschließen ist, dass sie den Anste-\nckungsstoff aufgenommen haben;\n(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind\n8. Mitgliedstaat:\n1. Tierseuchen:\nStaat, der der Europäischen Gemeinschaft angehört;\nKrankheiten oder Infektionen mit Krankheitser-\nregern, die bei Tieren auftreten und auf                   9. Drittland:\na) Tiere oder                                                 Staat, der der Europäischen Gemeinschaft nicht\nangehört;\nb) Menschen (Zoonosen)\n10. innergemeinschaftliches Verbringen:\nübertragen werden können;\njedes Verbringen aus einem anderen Mitgliedstaat\n2. Haustiere:                                                    und nach einem anderen Mitgliedstaat sowie das\nvom Menschen gehaltene Tiere einschließlich der               Verbringen im Inland zum Zwecke des Verbringens\nBienen und des Gehegewildes, jedoch ausschließ-               nach einem anderen Mitgliedstaat;\nlich der Fische;                                         11. Einfuhr:\n3. Vieh:                                                         Verbringen aus einem Drittland in die Europäische\nGemeinschaft;\nfolgende Haustiere:\n12. Ausfuhr:\na) Pferde, Esel, Maulesel, Maultiere, Zebras und\nZebroide,                                                 Verbringen aus dem Inland in ein Drittland.\nb) Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Was-\nserbüffel,                                                                       §2\nc) Schafe und Ziegen,                                       (1) Die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes\nund der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-\nd) Schweine,                                             vorschriften sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte\ne) Hasen, Kaninchen,                                     der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich\ndieses Gesetzes obliegt den zuständigen Landesbehör-\nf) Enten, Fasane, Gänse, Hühner, Laufvögel , Perlhüh-    den, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.\nner, Rebhühner, Tauben, Truthühner und Wachteln,\n(2) Die Mitwirkung der Tierärzte, die vom Staate ange-\ng) Wildklauentiere, die in Gehegen zum Zwecke der        stellt sind oder deren Anstellung vom Staate bestätigt ist\nGewinnung von Fleisch für den menschlichen           (beamtete Tierärzte), richtet sich nach den Vorschriften\nVerzehr gehalten werden (Gehegewild),                dieses Gesetzes. Anstelle der beamteten Tierärzte kön-\nnen im Falle ihrer Behinderung oder aus sonstigen Grün-\nh) Kameliden;\nden andere approbierte Tierärzte zugezogen werden.\n4. Fische:                                                  Diese sind innerhalb des ihnen erteilten Auftrags befugt\nund verpflichtet, alle Amtsverrichtungen wahrzunehmen,\nFische in allen Entwicklungsstadien einschließlich\ndie in diesem Gesetz den beamteten Tierärzten übertra-\nder Eier und des Spermas, die\ngen sind.\na) ständig oder zeitweise im Süßwasser leben oder           (3) Die näheren Bestimmungen über das Verfahren,\nb) im Meerwasser oder Brackwasser gehalten wer-          über die Form, von deren Beobachtung die Gültigkeit der\nden;                                                 auf Grund dieses Gesetzes zu erlassenden Anordnungen\nabhängt, über die Zuständigkeit der Behörden und\nals Fische in diesem Sinne gelten auch Neunaugen         Beamten und über die Bestreitung der durch das Verfah-\n(Cyclostomata), Zehnfußkrebse (Dekapoden) und            ren entstehenden Kosten sind von den Ländern zu tref-\nWeichtiere (Molluska);                                   fen.\n5. verdächtige Tiere:\nseuchenverdächtige und ansteckungsverdächtige                                       § 2a\nTiere;                                                      (1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von\nihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung\n6. seuchenverdächtige Tiere:\nder Einfuhr und Ausfuhr lebender und toter Tiere, von Tei-\nTiere, an denen sich Erscheinungen zeigen, die den       len, Erzeugnissen, Rohstoffen und Abfällen von Tieren\nAusbruch einer Tierseuche befürchten lassen;             sowie von sonstigen Gegenständen, die Träger von An-","1262             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004\nsteckungsstoff sein können, mit. Die genannten Behör-                                      §4\nden können Sendungen der in Satz 1 genannten Art bei\nder Einfuhr oder Ausfuhr zur Überwachung anhalten.              (1) Das Friedrich-Loeffler-Institut ist eine selbständige\nBundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundes-\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen regelt im Ein-      ministeriums.\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucher-\nschutz, Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministeri-          (2) Das Friedrich-Loeffler-Institut ist als Bundesober-\num) durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung         behörde zuständig für die Zulassung von Sera, Impfstof-\ndes Bundesrates bedarf, die Einzelheiten des Verfahrens      fen und Antigenen nach § 17c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder von\nzur Überwachung nach Absatz 1. Es kann dabei insbe-          Nachweismethoden nach § 17c Abs. 1 Satz 2, soweit\nsondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünf-         nicht das Paul-Ehrlich-Institut zuständig ist. Das Fried-\nten und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung     rich-Loeffler-Institut wirkt mit bei der\nder Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige\nUnterlagen und zur Duldung von Besichtigungen und von        1. Untersuchung von Tieren oder Erzeugnissen von Tie-\nEntnahmen unentgeltlicher Muster und Proben vorsehen.            ren, die zur Einfuhr oder Ausfuhr bestimmt sind,\n2. epidemiologischen Untersuchung im Falle von Tier-\n§3                                    seuchenausbrüchen.\n(1) Im Bereich der Bundeswehr obliegt die Durchfüh-        Es wird neben der Forschung auf dem Gebiet der Tier-\nrung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund      seuchen ferner tätig in der Funktion\ndieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften, mit Aus-\nnahme der Einfuhr- und Ausfuhrvorschriften, den zustän-      1. des nationalen Referenzlabors für anzeigepflichtige\ndigen Dienststellen der Bundeswehr. Diese Dienststellen          Tierseuchen, soweit es oder das ehemalige Bundesin-\nhaben der für den Standort zuständigen Landesbehörde             stitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und\nden Ausbruch, den Verdacht des Ausbruchs, den Verlauf            Veterinärmedizin benannt worden ist,\nund das Erlöschen einer Tierseuche in ihrem Zuständig-\nkeitsbereich mitzuteilen; bei Tierseuchen, die bekämpft      2. eines gemeinschaftlichen oder nationalen Referenzla-\nwerden müssen, haben sie auch die getroffenen Schutz-            bors für anzeigepflichtige Tierseuchen, soweit für diese\nmaßnahmen unverzüglich mitzuteilen.                              Tätigkeit das Friedrich-Loeffler-Institut benannt wird.\n(2) Dem Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungs-     In seiner Funktion als nationales Referenzlabor für anzei-\ninstitut für Tiergesundheit (Friedrich-Loeffler-Institut),   gepflichtige Tierseuchen obliegt es dem Friedrich-Loeff-\ndem Bundesinstitut für Risikobewertung, dem Bundes-          ler-Institut ferner, Ringversuche oder ähnliche Maßnah-\namt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit         men durchzuführen, um darauf hinzuwirken, dass die von\nsowie dem Paul-Ehrlich-Institut obliegt die Bekämpfung       den zuständigen Behörden mit der Untersuchung anzei-\nvon Tierseuchen bei ihren eigenen Tieren, soweit die Tier-   gepflichtiger Tierseuchen beauftragten Laboratorien die\nseuchen Gegenstand bestimmter wissenschaftlicher             auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemein-\nVersuche sind.                                               schaft vorgesehenen Anforderungen, insbesondere an\ndie Diagnostik, erfüllen können.\n(3) Die zuständigen obersten Landesbehörden können\n(3) Das Friedrich-Loeffler-Institut veröffentlicht unter\n1. den Vorständen der Kliniken und Institute der tierärzt-   Mitwirkung wissenschaftlicher Sachverständiger eine\nlichen Lehranstalten sowie                                amtliche Sammlung von Verfahren zur Probenahme und\n2. im Benehmen mit dem Bundesministerium anderen             Untersuchung von Untersuchungsmaterial tierischen Ur-\nan der wissenschaftlichen Erforschung von Tierseu-        sprungs für anzeigepflichtige Tierseuchen. Die Samm-\nchen arbeitenden Einrichtungen, bei denen ein Tier-       lung ist auf dem neuesten Stand zu halten.\narzt angestellt ist,                                         (4) Das Friedrich-Loeffler-Institut veröffentlicht unter Mit-\ndie Bekämpfung von Tierseuchen in entsprechender An-         wirkung der Länder jährlich einen Bericht über die Entwick-\nwendung von Absatz 2 übertragen.                             lung der Tiergesundheit (Tiergesundheitsjahresbericht).\n(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 finden die Vor-\nschriften zur Bekämpfung von Tierseuchen mit den Ein-                                      §5\nschränkungen Anwendung, die sich aus dem Zweck der\nwissenschaftlichen Versuche ergeben. Soweit die Tier-           (1) Das Friedrich-Loeffler-Institut und das Paul-Ehr-\nseuchen nicht Gegenstand bestimmter wissenschaftli-          lich-Institut erheben für die Entscheidung über die Zulas-\ncher Versuche sind, kann mit Genehmigung der zuständi-       sung von Sera, Impfstoffen und Antigenen nach § 17c\ngen obersten Landesbehörden von einer vorgeschriebe-         Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder von Nachweismethoden nach\nnen unverzüglichen Tötung der Versuchstiere abgesehen        § 17c Abs. 1 Satz 2, die Freigabe einer Charge sowie für\nwerden, sofern der Zweck der wissenschaftlichen Versu-       andere Prüfungen und Untersuchungen nach diesem\nche dies erfordert und Belange der Tierseuchenbekämp-        Gesetz Kosten (Gebühren und Auslagen).\nfung nicht entgegenstehen.\n(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-\n(5) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Anstalten        vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft\nund Einrichtungen haben den Ausbruch oder den Ver-           und Arbeit durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-\ndacht des Ausbruchs einer Tierseuche, die nicht Gegen-       stimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichti-\nstand ihrer wissenschaftlichen Versuche ist, der zustän-     gen Tatbestände und die Gebührenhöhe näher zu be-\ndigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.                       stimmen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004                1263\nI. Bekämpfung von Tierseuchen                         e) von einer bestimmten Kennzeichnung,\nbeim innergemeinschaftlichen Verbringen\nf) von einer Zulassung oder Registrierung der Betrie-\nsowie bei der Einfuhr und Ausfuhr\nbe, aus denen die Tiere, Teile, Erzeugnisse, Roh-\nstoffe oder Abfälle stammen oder in die sie ver-\n§6                                       bracht werden;\n(1) Das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr\n2. a) die Ausstellung der Bescheinigungen nach Num-\nund die Ausfuhr\nmer 1 Buchstabe d,\n1. seuchenkranker und verdächtiger Tiere sowie von Er-\nzeugnissen, Rohstoffen und Abfällen solcher Tiere,           b) die Voraussetzungen und das Verfahren, ein-\nschließlich der Zuständigkeit für die Zulassung\n2. von toten Tieren, Teilen, Erzeugnissen, Rohstoffen                oder Registrierung der Betriebe nach Nummer 1\nund Abfällen von Tieren, die zurzeit des Todes seu-              Buchstabe f sowie des Ruhens der Zulassung,\nchenkrank oder verdächtig gewesen oder die an einer              sowie Beschränkungen für zugelassene oder\nTierseuche verendet sind, und                                    registrierte Betriebe beim innergemeinschaftlichen\n3. von sonstigen Gegenständen, von denen nach den                    Verbringen\nUmständen des Falles anzunehmen ist, dass sie Trä-\nger von Ansteckungsstoff sind,                               regeln;\nsind verboten. Das Verbot gilt nicht für Teile, Erzeugnisse, 3. vorschreiben, dass Tiere, Teile, Erzeugnisse, Rohstof-\nRohstoffe, Abfälle und sonstige Gegenstände, die so              fe, Abfälle oder sonstige Gegenstände einer Abson-\nbehandelt worden sind, dass die Abtötung von Tierseu-            derung – bei lebenden Tieren auch in der Form der\nchenerregern sichergestellt ist. Das Verbot gilt für Fische      Quarantäne – und behördlichen Beobachtung unter-\nnur insoweit, als das Bundesministerium das innerge-             liegen, nur zu bestimmten Zwecken verwendet wer-\nmeinschaftliche Verbringen oder die Einfuhr oder die             den dürfen oder in bestimmter Weise behandelt wer-\nAusfuhr durch Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1 gere-             den müssen;\ngelt hat.\n4. das Verfahren, einschließlich der Zuständigkeit, ins-\n(2) Das Verbringen lebender und toter Tiere und von            besondere der Untersuchung, Absonderung und Be-\nTeilen, Erzeugnissen, Rohstoffen und Abfällen von Tieren         obachtung, regeln und die hierfür notwendigen Ein-\nnach anderen Mitgliedstaaten ist verboten, wenn sie Vor-         richtungen und ihren Betrieb vorschreiben.\nschriften des Bestimmungsmitgliedstaates nicht ent-\nsprechen, die strengere Anforderungen als das deutsche          (1a) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\nRecht stellen und die das Bundesministerium im Bundes-       Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nanzeiger bekannt gemacht hat.\n1. Ausnahmen von § 6 Abs. 1 Satz 1 zu regeln,\n§7                                   a) soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der\n(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch                   Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, oder\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur\nTierseuchenbekämpfung das innergemeinschaftliche Ver-            b) für das innergemeinschaftliche Verbringen, soweit\nbringen, die Einfuhr und die Ausfuhr lebender und toter              es zur Entsorgung in benachbarten Bereichen\nTiere, von Teilen, Erzeugnissen, Rohstoffen und Abfällen             erforderlich ist und durch besondere Maßregeln\nvon Tieren sowie sonstiger Gegenstände, die Träger von               sichergestellt wird, dass Tierseuchen nicht ver-\nAnsteckungsstoff sein können, zu verbieten oder zu be-               schleppt werden,\nschränken. Es kann dabei insbesondere\n2. das innergemeinschaftliche Verbringen und die Ein-\n1. das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr            fuhr vermehrungsfähiger Tierseuchenerreger oder\nund die Ausfuhr abhängig machen                              von Mitteln nach § 17c Abs. 1 Satz 1 zu verbieten oder\nvon der Erteilung einer Genehmigung abhängig zu\na) von einer Anmeldung, einer Genehmigung, vom\nmachen sowie die Voraussetzungen und das Verfah-\nGestellen bei der zuständigen Behörde oder von\nren, einschließlich der Zuständigkeit, für die Genehmi-\neiner Untersuchung,\ngung zu regeln.\nb) von Anforderungen, unter denen\n(2) Das Bundesministerium kann Rechtsverordnungen\naa) lebende Tiere gehalten, behandelt und ver-        nach den Absätzen 1 und 1a bei Gefahr im Verzuge oder,\nbracht werden,                                   wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung\nbb) tote Tiere behandelt und verbracht werden         von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erfor-\nund                                              derlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen.\nSie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkraft-\ncc) Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe und Abfälle         treten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit\ngewonnen, behandelt und verbracht werden,        Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.\nc) von der Einhaltung von Anforderungen an Trans-\n(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nportmittel, mit denen die Tiere, Teile, Erzeugnisse,\nRechtsverordnung zur Erleichterung des kleinen Grenz-\nRohstoffe oder Abfälle befördert werden,\nverkehrs einschließlich des Grenzweideverkehrs von den\nd) von der Vorlage oder Begleitung bestimmter Be-        Vorschriften der nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverord-\nscheinigungen,                                        nungen abweichende Regelungen zu treffen, soweit dies","1264              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004\ndurch die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 nicht aus-               II. Bekämpfung von Tierseuchen im Inland\ndrücklich ausgeschlossen und eine Einschleppung von\nTierseuchen nicht zu befürchten ist. Die Landesregierun-\ngen können diese Ermächtigung durch Rechtsverord-                            1. Allgemeine Vorschriften\nnung auf andere Stellen übertragen.\na) Anzeigepflicht\n§ 7a\n(weggefallen)\n§9\n§ 7b                                  (1) Bricht eine anzeigepflichtige Tierseuche aus oder\nDas Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-            zeigen sich Erscheinungen, die den Ausbruch einer sol-\nmittelsicherheit gibt im Einvernehmen mit dem Bundes-         chen Tierseuche befürchten lassen, so hat der Besitzer\nministerium der Finanzen im Bundesanzeiger die Zollstel-      der betroffenen Tiere unverzüglich der zuständigen Be-\nlen bekannt, bei denen lebende und tote Tiere, Teile,         hörde oder dem beamteten Tierarzt Anzeige zu machen\nErzeugnisse, Rohstoffe und Abfälle von Tieren und sons-       und die kranken und verdächtigen Tiere von Orten, an\ntige Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoff sein        denen die Gefahr der Ansteckung fremder Tiere besteht,\nkönnen, zur Einfuhr abgefertigt werden, sowie die diesen      fernzuhalten.\nZollstellen zugeordneten Überwachungsstellen, wenn\ndie Einfuhr durch Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1               (2) Die gleichen Pflichten hat, wer in Vertretung des\noder 1a geregelt ist. Das Bundesministerium der Finan-        Besitzers den Betrieb leitet, wer mit der Aufsicht über\nzen kann die Erteilung des Einvernehmens nach Satz 1          Tiere anstelle des Besitzers beauftragt ist, wer als Hirt,\nauf Mittelbehörden seines Geschäftsbereichs übertra-          Schäfer, Schweizer, Senne oder in vergleichbarer Tätig-\ngen.                                                          keit Tiere in Obhut hat oder wer Fischereiberechtigter,\nFischereiausübungsberechtigter, Betreiber von Anlagen\noder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung\n§ 7c                               von Fischen ist. Die gleichen Pflichten hat für Tiere auf\n(1) Besteht wegen des Auftretens einer Tierseuche in       dem Transport ihr Begleiter, für Haustiere in fremdem\neinem angrenzenden Drittland die Gefahr, dass Anste-          Gewahrsam der Besitzer des betreffenden Gehöftes, der\nckungsstoff eingeschleppt wird, so können die Landesre-       Stallungen, Koppeln oder Weideflächen.\ngierungen zur Verhütung der Weiterverbreitung des An-\nsteckungsstoffes im Zollgrenzbezirk durch Rechtsver-             (3) Zur unverzüglichen Anzeige sind auch die Tierärzte\nordnung                                                       und Leiter tierärztlicher und sonstiger öffentlicher oder\nprivater Untersuchungsstellen sowie alle Personen ver-\n1. die Benutzung, die Verwertung und den Transport            pflichtet, die sich mit der Ausübung der Tierheilkunde,\nlebender und toter Tiere, von Teilen, Erzeugnissen,       der künstlichen Besamung, der Leistungsprüfung in der\nRohstoffen und Abfällen von Tieren sowie sonstiger        tierischen Erzeugung oder gewerbsmäßig mit der Kastra-\nGegenstände, die Träger von Ansteckungsstoff sein         tion von Tieren beschäftigen, desgleichen die Fleisch-\nkönnen, verbieten, beschränken oder von einer Ge-         kontrolleure, die Geflügelfleischkontrolleure, die Fische-\nnehmigung abhängig machen und                             reisachverständigen, die Fischereiberater, die Fischerei-\n2. die Untersuchung und Erfassung des vorhandenen             aufseher, die Hufschmiede, die Hufpfleger und die Klau-\nHaustier- oder Fischbestandes sowie eine regelmäßi-       enschneider, ferner die Personen, die das Schlächterge-\nge Kontrolle über den Ab- und Zugang von Haustieren       werbe betreiben, sowie solche, die sich gewerbsmäßig\noder über die Abgabe und das Einbringen von Fischen       mit der Bearbeitung, Verwertung oder Beseitigung ge-\nin den Bestand anordnen.                                  schlachteter, getöteter oder verendeter Tiere oder tieri-\nscher Bestandteile beschäftigen, wenn sie, bevor ein be-\n(2) Maßregeln nach Absatz 1 dürfen nur angeordnet          hördliches Einschreiten stattgefunden hat, von dem Aus-\nwerden, wenn und solange gegenüber dem angrenzen-             bruch einer anzeigepflichtigen Tierseuche oder von Er-\nden Drittland auf Grund des § 7 Abs. 1 oder 1a die Einfuhr    scheinungen, die den Ausbruch einer solchen Tierseuche\ngeregelt ist.                                                 befürchten lassen, Kenntnis erhalten.\n(3) Die Landesregierungen können ihre Befugnisse\nnach Absatz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Stel-\nlen übertragen.                                                                            § 10\n§8                                   (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit es\nzum Schutz gegen die Gefährdung von Tieren durch Tier-\nIst beim innergemeinschaftlichen Verbringen oder bei       seuchen im Hinblick auf deren Vorkommen, Ausmaß oder\nder Einfuhr lebender oder toter Tiere, von Teilen, Erzeug-    Gefährlichkeit erforderlich ist, durch Rechtsverordnung\nnissen, Rohstoffen oder Abfällen von Tieren oder sonsti-      mit Zustimmung des Bundesrates die anzeigepflichtigen\nger Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoff sein         Tierseuchen zu bestimmen. Dabei kann es, sofern Belan-\nkönnen, gegen eine nach § 7 Abs. 1 oder 1a erlassene          ge der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen,\nVorschrift verstoßen worden, so können im Einzelfall die      den Kreis der zur Anzeige verpflichteten Personen\nMaßregeln nach den §§ 19 bis 30 angeordnet werden; im         gegenüber den in § 9 bezeichneten Personen einschrän-\nFalle der Einfuhr gelten solche Tiere als verdächtig, sol-    ken.\nche Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe und Abfälle als von ver-\ndächtigen Tieren stammend.                                       (2) § 7 Abs. 2 gilt entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004               1265\nb) Ermittlung der Tierseuchenausbrüche               Tierseuche vorliege, hat die zuständige Behörde die er-\nforderlichen Schutzmaßregeln nach diesem Gesetz und\n§ 11                             den zu dessen Ausführung erlassenen Vorschriften (§ 79)\n(1) Ist eine Anzeige erfolgt oder der Ausbruch einer       zu treffen und wirksam durchzuführen.\nTierseuche oder der Verdacht des Ausbruchs einer Tier-\nseuche sonst zur Kenntnis der zuständigen Behörde\ngelangt, so hat diese sofort den beamteten Tierarzt zuzu-                                   § 14\nziehen. Bei Auftreten einer Tierseuche oder des Ver-\n(weggefallen)\ndachts des Ausbruchs einer Tierseuche unter Haustieren\nhat die zuständige Behörde inzwischen anzuordnen,\ndass die kranken und verdächtigen Haustiere von ande-\n§ 15\nren Tieren abgesondert, soweit erforderlich auch einge-\nsperrt und bewacht werden. Der beamtete Tierarzt hat             (1) In allen Fällen, in denen dem beamteten Tierarzt die\ndie Art, den Stand und die Ursachen der Krankheit zu          Feststellung des Krankheitszustandes eines Tieres ob-\nermitteln und sein Gutachten darüber abzugeben, ob            liegt, ist es dem Besitzer unbenommen, das Gutachten\ndurch den Befund der Ausbruch der Tierseuche festge-          eines anderen approbierten Tierarztes einzuholen. Die\nstellt oder der Verdacht des Ausbruchs einer Tierseuche       Anordnung und die Ausführung der Schutzmaßregeln\nbegründet ist und welche besonderen Maßregeln zur             werden hierdurch nicht aufgehalten. Bei Ermittlung des\nBekämpfung der Tierseuche erforderlich erscheinen. Ist        Krankheitszustandes durch Zerlegung eines Tieres sind\neine Anzeige beim beamteten Tierarzt erstattet, hat die-      aber die für die Feststellung der Tierseuche oder des\nser unverzüglich die in Satz 1 bezeichnete Behörde zu         sonstigen Krankheitszustandes erforderlichen Teile auf-\nbenachrichtigen.                                              zubewahren, falls der Besitzer oder dessen Vertreter bei\n(2) In eiligen Fällen kann der beamtete Tierarzt schon     Mitteilung des amtstierärztlichen Befundes sofort erklärt,\nvor Einschreiten der zuständigen Behörde dringliche           dass er das Gutachten eines anderen approbierten Tier-\nMaßnahmen zur Verhütung der Weiterverbreitung der             arztes einzuholen beabsichtigt. Die Aufbewahrung hat\nTierseuche, insbesondere die vorläufige Einsperrung und       unter sicherem Verschluss oder unter Überwachung auf\nAbsonderung der kranken und verdächtigen Haustiere,           Kosten des Besitzers so zu geschehen, dass eine Ver-\nsoweit erforderlich auch deren Bewachung, anordnen,           schleppung von Krankheitserregern nach Möglichkeit\nMaßnahmen diagnostischer Art einleiten oder durchfüh-         vermieden wird.\nren und die notwendigen Proben entnehmen sowie die\n(2) Die zuständige Behörde hat im Falle erheblicher\nnotwendigen Ermittlungen anstellen. Die getroffenen vor-\nMeinungsverschiedenheiten zwischen dem beamteten\nläufigen Anordnungen und sonstigen Maßnahmen nach\nTierarzt und dem von dem Besitzer zugezogenen appro-\nSatz 1 sind dem Besitzer der Tiere oder dessen Vertreter\nbierten Tierarzt über den Ausbruch oder Verdacht einer\nentweder zu Protokoll oder durch schriftliche Verfügung\nTierseuche oder über den sonstigen Krankheitszustand,\nzu eröffnen, auch ist davon der zuständigen Behörde\noder wenn aus anderen Gründen erhebliche Zweifel über\nunverzüglich Anzeige zu machen.\ndie Richtigkeit der Angaben des beamteten Tierarztes\n(3) Auf Ersuchen des beamteten Tierarztes hat die          bestehen, sofort ein tierärztliches Obergutachten einzu-\nzuständige Behörde für die vorläufige Bewachung der           ziehen und dementsprechend das Verfahren zu regeln.\nerkrankten und verdächtigen Tiere sowie für die Durch-\nführung der dringlichen Maßregeln zu sorgen.\nc) Schutzmaßnahmen gegen\n§ 12\ndie allgemeine Gefahr von Tierseuchen\nWenn über den Ausbruch einer Tierseuche nach dem\nGutachten des beamteten Tierarztes nur mittels be-\nstimmter an einem verdächtigen Tier durchzuführender                                        § 16\nMaßnahmen diagnostischer Art Gewissheit zu erlangen\n(1) Viehmärkte, Viehhöfe, Viehausstellungen oder Ver-\nist, so können diese Maßnahmen von der zuständigen\nanstaltungen ähnlicher Art, Viehhandelsunternehmen,\nBehörde angeordnet werden. Dies gilt auch, wenn die\nTransportunternehmen, Viehsammelstellen und Schlacht-\nGewissheit nur durch die Tötung und Zerlegung des ver-\nstätten sind durch den beamteten Tierarzt zu beaufsichti-\ndächtigen Tieres zu erlangen ist. Angeordnete Laborun-\ngen.\ntersuchungen sind in einer von der zuständigen Behörde\nbeauftragten Untersuchungseinrichtung durchzuführen.             (2) Jahr- und Wochenmärkte, auf denen Vieh nur in\nIm Falle des Ausbruchs einer anzeigepflichtigen Tierseu-      geringem Umfang gehandelt wird, können von der\nche oder des Verdachts des Ausbruchs sind die Probe-          zuständigen Behörde ausnahmsweise von der Beauf-\nnahmen und die Untersuchungen von Untersuchungs-              sichtigung befreit werden.\nmaterial tierischen Ursprungs nach Verfahren durchzu-\nführen, die in der amtlichen Sammlung des Friedrich-             (3) Die Beaufsichtigung kann auf die zu Handelszwe-\nLoeffler-Instituts veröffentlicht worden sind.                cken oder zum Verkauf zusammengebrachten Hunde,\nKatzen oder Viehbestände, auf Tierschauen, auf die\n§ 13                             durch behördliche Anordnung veranlasste Zusammen-\nziehung von Vieh, auf Tierhaltungen, auf Tierkliniken und\nAuf die gutachtliche Erklärung des beamteten Tierarz-      auf sonstige Betriebe und Einrichtungen, von denen die\ntes, dass der Ausbruch der Tierseuche festgestellt sei        Gefahr einer Tierseuche ausgehen kann, ausgedehnt\noder dass der begründete Verdacht des Ausbruchs einer         werden.","1266              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004\n§ 17                                    Anlegung getrennter Zu- und Abfuhrwege für Vieh-\nmärkte, Viehhöfe und Schlachtstätten sowie Verbot\n(1) Zum Schutz gegen die allgemeine Gefährdung der                des Abtriebs von Vieh von Schlachtviehmärkten zu\nViehbestände durch Tierseuchen können folgende Maß-                 anderen Zwecken als zur Schlachtung oder zum\nregeln angeordnet werden:                                           Auftrieb auf andere Schlachtviehmärkte;\n1. amtstierärztliche oder tierärztliche Untersuchung,        13. Regelung der Einrichtung und des Betriebs von Be-\ninsbesondere von Tieren und Erzeugnissen, ein-                samungsstationen, Embryotransfereinrichtungen,\nschließlich der Durchführung diagnostischer Maß-              Gastställen, Viehsammelstellen, Viehhandelsunter-\nnahmen, sowie Entnahme der hierzu notwendigen                 nehmen, Transportunternehmen sowie Tierheimen\nProben;                                                       und ähnlichen Einrichtungen;\n2. Verbot oder Beschränkung des Treibens von Vieh;           14. Regelung der Reinigung, Desinfektion und Entwe-\nsung in Gewerbebetrieben und sonstigen Einrichtun-\n3. Beibringung von Ursprungs- und Gesundheitszeug-\ngen, von denen die Gefahr einer Tierseuche ausge-\nnissen für Vieh, das in einen anderen Viehbestand\nhen kann, einschließlich der Reinigung, Desinfektion\noder auf Weiden, Märkte, Zuchtveranstaltungen,\nund Entwesung der dort benutzten Gegenstände;\nViehversteigerungen oder Tierschauen gebracht wird;\n14a. Regelung der Einrichtung und des Betriebs von Anla-\n4. Führung von Kontrollbüchern, insbesondere über                  gen zur gewerbsmäßigen Herstellung, Verarbeitung\nden Viehbestand und den Personen- und Fahrzeug-               und Abgabe von Futtermitteln, die Träger von Anste-\nverkehr;                                                      ckungsstoffen sein können, Verbot oder Beschrän-\n4a. Kennzeichnung von Tieren und Erzeugnissen;                      kung der Abgabe und Beförderung solcher Futtermit-\ntel sowie Vorschriften über Behandlungsverfahren\n4b. Anforderungen an die in einem Viehbestand dauernd               und die Meldung des Betreibens der Anlage;\noder zeitweise beschäftigten Personen, insbesonde-\nre hinsichtlich deren Fachkenntnisse; Führung von       15. Regelung der Beseitigung oder der Reinigung von\nNachweisen über bisherige Beschäftigungen;                    Abwässern und Abfällen in Gerbereien, Fell- und\nHäuthandlungen;\n5. Regelung der Einrichtung und des Betriebs von\n16. Regelung des Verkehrs mit Tierseuchenerregern,\nMolkereien, insbesondere für Sammelmolkereien\nder Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen,\ndas Verbot der Abgabe oder der sonstigen Verwer-\nin denen solche Erreger aufbewahrt werden, einer\ntung von Magermilch und anderen Milchrückstän-\nErlaubnis- oder Anzeigepflicht für das Arbeiten mit\nden, sofern nicht vorher eine Erhitzung bis zu einem\nTierseuchenerregern sowie Bestimmung der Vor-\nbestimmten Wärmegrad und für eine bestimmte\nsichtsmaßregeln, die beim Arbeiten mit Tierseu-\nZeitdauer stattgefunden hat;\nchenerregern und deren Versendung zu treffen sind;\n6. Verbot oder Beschränkung des Umherziehens mit\n17. Impfungen gegen übertragbare Tierkrankheiten;\nZuchthengsten zum Decken von Stuten, des Han-\ndels mit Vieh oder des Haltens von Vieh im Freien;      18. Regelung des Gewerbebetriebs der Viehkastrierer;\n7. Führung von Nachweisen, auch durch die Untersu-           19. Untersuchung sowie Regelung der Lagerung von\nchung von Proben, über die Herkunft von Tieren,               Futtermitteln und Abfällen tierischer und pflanzli-\nTeilen von Tieren, Erzeugnissen, Rohstoffen und               cher Herkunft;\nAbfällen tierischer Herkunft, die Träger von Anste-     20. Regelung der Verwertung und Desinfektion von\nckungsstoffen sein können;                                    Speiseabfällen und Abfällen tierischer und pflanzli-\n8. (weggefallen)                                                   cher Herkunft, die Träger von Ansteckungsstoffen\nsein können.\n9. Einführung von Deckregistern;\n(2) Zum Schutz gegen die allgemeine Gefährdung\n10. Herstellung von undurchlässigem Boden auf Viehla-         anderer Haustierbestände als Viehbestände durch Tier-\ndestellen;                                              seuchen können folgende Maßregeln angeordnet wer-\nden:\n11. Regelung der Ausstattung, Reinigung und Desin-\nfektion der zur Beförderung von Vieh, tierischen        1. Maßregeln nach Absatz 1 Nr. 1, 11, 14, 14a, 16, 17, 19\nErzeugnissen oder tierischen Rohstoffen dienenden          und 20 sowie 15, soweit Felle und Häute gewerbsmä-\nTransportmittel sowie der bei einer solchen Beför-         ßig behandelt werden, in entsprechender Anwendung;\nderung benutzten Behältnisse und Gerätschaften\n2. a) Beibringung von Ursprungs- und Gesundheits-\nund der Ladeplätze; Regelung der Behandlung, Ver-\nzeugnissen für Haustiere, die an einen anderen\nwertung und Beseitigung der bei einer Beförderung\nStandort oder in einen anderen Tierbestand ge-\nvon Vieh, tierischen Erzeugnissen oder tierischen\nbracht werden,\nRohstoffen benutzten Behältnisse; Führung von\nNachweisen über die Reinigung, Desinfektion, Be-           b) Führung von Nachweisen und Kennzeichnung von\nhandlung, Verwertung und Beseitigung;                          Haustieren,\n12. Regelung der Einrichtung und des Betriebs von                c) Regelung der Einrichtung und des Betriebs von\nViehausstellungen, Viehmärkten, Viehhöfen und                  Ausstellungen, Märkten, Gastställen, Ställen von\nSchlachtstätten, insbesondere auch räumliche                   Tierhändlern, Tierheimen und ähnlichen Einrich-\nTrennung der Viehhöfe von den Schlachtstätten,                 tungen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004                 1267\n(3) Zum Schutz gegen die allgemeine Gefährdung der            (3) Unbeschadet der nach den sonstigen Vorschriften\nFischbestände durch Tierseuchen können folgende Maß-          dieses Gesetzes zulässigen Maßregeln können in\nregeln angeordnet werden:                                     Schutzgebieten die Benutzung, die Verwertung und der\nTransport der Tiere, die für die Tierseuche empfänglich\n1. amtstierärztliche, tierärztliche oder fischereibiologi-    sind und aus Viehbeständen, Bienenständen oder Anla-\nsche Untersuchung einschließlich der Durchführung         gen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälte-\ndiagnostischer Maßnahmen sowie der Entnahme der           rung von Fischen stammen, die nicht als frei von der Tier-\nnotwendigen Proben von Fischen in Gewässern oder          seuche befunden worden sind, sowie der von diesen Tie-\nin Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung          ren stammenden Teile oder Erzeugnisse beschränkt wer-\noder Hälterung von Fischen sowie vor dem Verladen         den. Ferner kann das Verbringen solcher Tiere oder der\nund vor oder nach dem Entladen bei Transporten            von ihnen stammenden Teile oder Erzeugnisse in Schutz-\njeder Art;                                                gebiete verboten oder beschränkt werden.\n2. Beibringung von Ursprungs- und Gesundheitszeug-\nnissen für Fische, insbesondere für solche, die zum                                   § 17b\nBesatz oder zur Hälterung in Gewässern oder in Anla-\ngen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälte-        (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\nrung von Fischen bestimmt sind;                           Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nzum Schutz gegen die allgemeine Gefährdung der Haus-\n3. Führung von Nachweisen über Einbringen und Abga-           tier- und Fischbestände durch Tierseuchen\nbe von Fischen;\n1. die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen ein\n4. Reinigung und Desinfektion von fischereilich nutzba-           Tier oder ein Tierbestand als frei von einer Tierseuche\nren Gewässern oder von Anlagen oder Einrichtungen             anzusehen ist;\nzur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen;\n2. die amtliche Anerkennung eines Tierbestandes als frei\n5. Regelung der Desinfektion, Füllung und Entleerung              von einer Tierseuche, das Verfahren der amtlichen\nvon Behältern, in denen Fische transportiert oder ge-         Anerkennung, die mit der Anerkennung verbundenen\nhältert werden, sowie unschädliche Beseitigung des            Auflagen und die Überwachung sowie die Vorausset-\nInhalts der Behälter mit Ausnahme der Fische;                 zungen des Widerrufs der amtlichen Anerkennung zu\nregeln;\n6. Erfassung der Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht,\nHaltung oder Hälterung von Fischen, Regelung der          3. die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen ein\nKontrolle solcher Anlagen oder Einrichtungen sowie            Gebiet als seuchenfrei anzusehen ist;\nvon fischereilich nutzbaren Gewässern einschließlich\nihrer Fischbestände;                                      4. für Viehhaltungen, Brütereien, Viehmärkte, Viehhöfe,\nViehhandelsunternehmen,        Transportunternehmen,\n7. Regelungen in entsprechender Anwendung des Ab-                 Viehsammelstellen und Schlachtstätten Vorschriften\nsatzes 1 Nr. 11, 14, 14a, 16, 17, 19 und 20;                  zu erlassen\n8. Regelung der Einrichtung und des Betriebs von Aus-             a) über die Lage und Abgrenzung des Betriebs, die\nstellungen, Märkten, Sammelbehältern und ähnlichen                Beschaffenheit und Einrichtung der Umkleideräu-\nEinrichtungen.                                                    me für Personen, der Ställe, Wege und Plätze, der\nAnlagen zur Dung- und Jauchebeseitigung und der\nFutterzubereitung sowie über Einrichtungen zur\n§ 17a                                      Aufbewahrung toter Tiere,\n(1) Zum Schutz gegen eine Tierseuche können Gebie-             b) über die Aufteilung des Betriebs in Betriebsabtei-\nte, in denen die Viehbestände oder die Bienenstände von               lungen, den Betriebsablauf, die Größe und Ab-\nmindestens zwei Dritteln der Tierbesitzer auf Grund                   grenzung der Betriebsabteilungen sowie deren\namtstierärztlicher Feststellung als frei von dieser Tierseu-          Entfernung von anderen Abteilungen,\nche befunden worden sind, zu Schutzgebieten erklärt\nwerden.                                                           c) über die Anforderungen an die Aufnahme und Ab-\ngabe von Tieren, über die Untersuchung von Tieren\n(2) Zum Schutz gegen eine Tierseuche kann ein                      und die hierfür erforderlichen Hilfeleistungen, die\nGewässersystem zum Schutzgebiet erklärt werden, so-                   Beschränkung der Benutzung und das Verbot des\nfern                                                                  Haltens anderer Tiere innerhalb des Betriebs sowie\nüber die Durchführung bestimmter Impfungen und\na) alle an diesem System liegenden und von ihm mit                    Behandlungen und über die Entnahme von Proben\nWasser versorgten Anlagen oder Einrichtungen zur                  zu diagnostischen Zwecken,\nZucht, Haltung oder Hälterung von Fischen als frei von\ndieser Tierseuche befunden worden sind,                       d) über das Tragen von Schutzkleidung innerhalb des\nBetriebs, die Reinigung und Desinfektion von Per-\nb) der Besatz des Systems nur mit Fischen aus diesen                  sonen, Einrichtungen nach Buchstabe a, im Be-\nAnlagen oder Einrichtungen vorgenommen wird,                      trieb benutzten Gegenständen und von Fahrzeu-\ngen sowie über die Entwesung,\nc) außerhalb des Schutzgebietes liegende Anlagen oder\nEinrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von           e) über die Beseitigung von Dung, Jauche und ähnli-\nFischen mindestens ein Kilometer von den Grenzen                  chen Stoffen tierischer Herkunft und die Aufbe-\ndes Schutzgebietes entfernt sind.                                 wahrung toter Tiere,","1268               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004\nf) über das Führen von Kontrollbüchern, insbeson-             b) für Antigene,\ndere über die Zahl der täglichen Todesfälle und\nüber Zugang, Abgang, Impfungen und Behandlun-             die in Kliniken und Instituten der tierärztlichen Lehran-\ngen von Tieren, sowie über die Aufbewahrung der           stalten oder anderen der wissenschaftlichen Erfor-\nBücher und                                                schung oder der staatlichen Bekämpfung von Tier-\nseuchen dienenden Instituten hergestellt werden;\ng) über Angaben und Unterlagen zur geographischen\nLage des Betriebs und der Betriebsteile.               2. im Benehmen mit der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1\njeweils zuständigen Behörde\n§ 7 Abs. 2 gilt für Satz 1 Nr. 4 Buchstabe c bis f entspre-\nchend.                                                            a) für die Durchführung wissenschaftlicher Versuche\naußerhalb wissenschaftlicher Institute, wenn dies\n(2) Das Bundesministerium kann in der Rechtsverord-               zur Erprobung von Mitteln nach Absatz 1 Satz 1\nnung nach Absatz 1 Befugnisse auf die Landesregierun-                erforderlich ist,\ngen übertragen. Die Landesregierungen können ihre Be-\nfugnisse auf andere Behörden übertragen.                          b) im Anschluss an Versuche nach Buchstabe a wäh-\nrend eines Verfahrens zur Zulassung des betreffen-\nden Mittels, sofern Belange der Tierseuchenbe-\n§ 17c\nkämpfung nicht entgegenstehen;\n(1) Sera, Impfstoffe und Antigene, die unter Verwen-\n3. im Einzelfall für Tiere oder Erzeugnisse von Tieren, die\ndung von Krankheitserregern oder auf biotechnischem\nausgeführt werden, sofern das Einfuhrland die An-\nWege hergestellt werden und zur Verhütung, Erkennung\nwendung bestimmter Sera, Impfstoffe oder Antigene\noder Heilung von Tierseuchen bestimmt sind, dürfen nur\nfordert oder wenn die Anwendung zum Schutz dieser\nin den Verkehr gebracht oder angewendet werden, wenn\nTiere außerhalb des Geltungsbereichs dieses Geset-\n1. sie vom Friedrich-Loeffler-Institut oder vom Paul-Ehr-         zes geboten erscheint und Belange der Tierseuchen-\nlich-Institut zugelassen worden sind oder                     bekämpfung nicht entgegenstehen;\n2. ihr Inverkehrbringen durch Rechtsakt der Europäi-           4. im Benehmen mit der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1\nschen Gemeinschaft genehmigt worden ist.                      jeweils zuständigen Behörde für die Abgabe und\nAnwendung von Impfstoffen, die im Einzelfall von\nSatz 1 gilt für Nachweismethoden entsprechend, die zur\neinem Tierarzt für die von ihm behandelten Tiere be-\nErkennung von Tierseuchen durch das Anzeigen von Ver-\nzogen werden, soweit\nänderungen körpereigener Stoffe oder tierseuchenbezo-\ngener Stoffwechselprodukte bestimmt sind. Satz 1 gilt,            a) für die Behandlung ein zugelassener oder geneh-\nsofern ein zugelassener oder genehmigter Impfstoff nicht             migter Impfstoff oder ein nach Nummer 2 zu erpro-\nzur Verfügung steht, nicht für inaktivierte Impfstoffe, die          bender Impfstoff für Tiere der betreffenden Tierart\nunter Verwendung von in einem bestimmten Bestand                     nicht zur Verfügung steht,\neines Betriebs isolierten Krankheitserregern hergestellt\nworden sind und nur in diesem Bestand angewendet                  b) der Impfstoff in einem Mitgliedstaat oder einem\nwerden. Herstellen im Sinne dieser Vorschrift sowie der              Staat, der Vertragspartei des Abkommens über\n§§ 17d und 17e ist das Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten,             den Europäischen Wirtschaftsraum ist, zur Anwen-\nBe- oder Verarbeiten, Umfüllen einschließlich Abfüllen,              dung bei Tieren der entsprechenden Tierart zuge-\nAbpacken und Kennzeichnen.                                           lassen ist,\n(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch               c) die notwendige immunprophylaktische Versor-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das                  gung der Tiere sonst ernstlich gefährdet wäre und\nNähere über die Zulassung der Mittel nach Absatz 1\nd) eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der\nSatz 1 Nr. 1, die Abgrenzung der sachlichen Zuständig-\nGesundheit von Mensch oder Tier nicht zu be-\nkeit der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen sowie\nfürchten ist.\ndas Verfahren und das Ruhen der Zulassung zu bestim-\nmen. Satz 1 gilt für Nachweismethoden nach Absatz 1              (5) Die zuständige Landesbehörde trifft die zur Beseiti-\nSatz 2 entsprechend.                                           gung festgestellter und zur Verhütung künftiger Verstöße\nnotwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere die\n(3) Bei Gefahr im Verzuge kann das Bundesministeri-\nAbgabe von Mitteln nach Absatz 1 Satz 1 untersagen,\num durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-\nderen Rückruf anordnen und diese sicherstellen, wenn\ndesrates bestimmen, dass abweichend von Absatz 1\nSatz 1 und 2 von der Zulassung abgesehen wird. Die             1. der begründete Verdacht besteht, dass das Mittel bei\nRechtsverordnung tritt spätestens sechs Monate nach               bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wir-\nihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann          kungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der\nnur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.             veterinärmedizinischen Wissenschaft vertretbares\n(4) Die zuständige oberste Landesbehörde kann Aus-             Maß hinausgehen,\nnahmen von Absatz 1 Satz 1 zulassen                            2. dem Mittel die Wirksamkeit fehlt,\n1. a) für Sera, die dazu bestimmt sind, ohne am oder im        3. das Mittel nicht die nach den Erkenntnissen der veteri-\ntierischen Körper angewendet zu werden, die               närmedizinischen Wissenschaft erforderliche Qualität\nBeschaffenheit, den Zustand oder die Funktionen           aufweist,\ndes tierischen Körpers erkennen zu lassen oder\nder Erkennung übertragbarer Krankheiten beim           4. die vorgeschriebenen Qualitätskontrollen nicht durch-\nTier zu dienen, und                                       geführt worden sind oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004                1269\n5. die erforderliche Erlaubnis für das Herstellen des Mit-         b) die Erlaubnis einschließlich des Verfahrens, des\ntels oder dessen Einfuhr nicht vorliegt oder ein Grund             Ruhens und einer über die Erlaubnis zu erteilenden\nzur Rücknahme oder zum Widerruf der Erlaubnis ge-                  Bescheinigung\ngeben ist.\nzu bestimmen;\nDie Sätze 1 und 2 Nr. 1 bis 4 gelten für Nachweismetho-         2. Vorschriften zu erlassen über\nden nach Absatz 1 Satz 2 entsprechend.\na) die Anzeige beim Wechsel einer in Absatz 4 Nr. 1\noder 2 bezeichneten Person sowie bei wesentli-\n§ 17d                                      cher Änderung der Räume oder Einrichtungen\nnach Absatz 4 Nr. 4,\n(1) Wer Sera, Impfstoffe oder Antigene nach § 17c\nAbs. 1 Satz 1 gewerbs- oder berufsmäßig zum Zwecke                 b) die Herstellung, Lagerung und Verpackung sowie\nder Abgabe an andere oder zur Anwendung in eigenen                     die Abgabe und Anwendung der Mittel,\nTierbeständen herstellen will, bedarf für das jeweilige\nc) die Kennzeichnung der Mittel und die Packungs-\nMittel einer Erlaubnis der zuständigen Behörde. Das Glei-\nbeilage sowie über die Verwendung, Beschaffen-\nche gilt für juristische Personen, nicht rechtsfähige Verei-\nheit und Kennzeichnung bestimmter Behältnisse,\nne und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, die diese\nMittel zum Zwecke der Abgabe an ihre Mitglieder herstel-           d) die Anlage und Ausstattung der Betriebe und Ein-\nlen wollen.                                                            richtungen, in denen die Mittel hergestellt, geprüft,\nverpackt oder gelagert werden,\n(2) Für Mittel nach § 17c Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 Nr. 1,\ndie in Kliniken und Instituten der tierärztlichen Lehranstal-      e) die Haltung und Kontrolle der zur Herstellung und\nten oder in anderen, der wissenschaftlichen Erforschung                Prüfung der Mittel verwendeten Tiere,\noder der staatlichen Bekämpfung von Tierseuchen die-               f) die Führung und Aufbewahrung von Nachweisen\nnenden Instituten hergestellt werden sollen, kann abwei-               über die in den Buchstaben d und e genannten\nchend von Absatz 1 eine allgemeine, nicht auf ein be-                  Betriebsvorgänge, die in Buchstabe e genannten\nstimmtes Mittel bezogene Herstellungserlaubnis erteilt                 Tiere, die Herkunft und die Abgabe von Mitteln\nwerden. Einrichtungen, denen eine Erlaubnis nach Satz 1                sowie über Namen und Anschrift des Empfängers,\nerteilt wird, haben die Herstellung von Mitteln nach § 17c\nAbs. 1 Satz 2 unter Angabe der Art und der hergestellten           g) die Zurückhaltung von Chargenproben sowie\nMenge der zuständigen Behörde anzuzeigen.                              deren Umfang und Lagerungsdauer,\nh) die Kennzeichnung, Absonderung und Vernich-\n(3) Die Erlaubnis nach Absatz 1 wird von der zuständi-\ntung nicht verkehrsfähiger Mittel,\ngen Behörde des Landes, in dem die Betriebsstätte liegt,\nim Benehmen mit der nach § 17c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1                 i) Grundsätze und Leitlinien der guten Herstellungs-\njeweils zuständigen Stelle erteilt.                                    praxis für Mittel nach § 17c Abs. 1 Satz 1;\n(4) Die Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn              3. Anforderungen an das Personal in Betrieben oder Ein-\nrichtungen, in denen die Mittel hergestellt, geprüft,\n1. die Personen, unter deren Leitung die Mittel nach               gelagert, verpackt oder abgegeben werden, zu stellen;\n§ 17c Abs. 1 Satz 1 hergestellt oder geprüft werden\n4. die Verwendung bestimmter Stoffe, Zubereitungen\nsollen, die erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkun-\naus Stoffen oder Gegenstände bei der Herstellung der\nde nicht besitzen;\nMittel vorzuschreiben, zu verbieten oder zu beschrän-\n2. die Person, unter deren Leitung die Mittel vertrieben           ken und das Inverkehrbringen der Mittel für bestimmte\nwerden sollen, nicht benannt ist;                              Anwendungsbereiche zu untersagen.\n3. die in der Nummer 1 oder 2 bezeichneten Personen               (6a) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\ndie ihnen obliegenden Verpflichtungen nicht ständig         Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nerfüllen können oder                                        1. die Zuständigkeit für die Überprüfung der Einhaltung\n4. geeignete Räume und Einrichtungen für die beabsich-             der Grundsätze der guten Herstellungspraxis und die\ntigte Herstellung, Prüfung und Lagerung der Mittel             Erteilung einer entsprechenden Bescheinigung auf\nnicht vorhanden sind.                                          das Paul-Ehrlich-Institut zu übertragen,\n2. das Nähere über die Bescheinigung nach Nummer 1\n(5) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträg-\neinschließlich des Verfahrens zu bestimmen.\nlich bekannt wird, dass einer der Versagungsgründe nach\nAbsatz 4 bei der Erteilung vorgelegen hat; sie ist zu wider-      (7) Das Bundesministerium wird ermächtigt,\nrufen, wenn einer der Versagungsgründe nachträglich             1. durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\neingetreten ist. Absatz 3 gilt entsprechend.                       desrates, soweit es zur Verhütung einer unmittelbaren\n(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch                oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit der\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,                   Tiere erforderlich ist,\num die Verschleppung von Tierseuchen zu verhüten so-               a) vorzuschreiben, dass die bei der Anwendung von\nwie einen ordnungsgemäßen Umgang, eine sachgerech-                     Mitteln nach § 17c Abs. 1 Satz 1 auftretenden Risi-\nte Anwendung und die erforderliche Qualität der Mittel                 ken, insbesondere Nebenwirkungen, Wechselwir-\nnach § 17c Abs. 1 Satz 1 sicherzustellen,                              kungen mit anderen Mitteln, Gegenanzeigen und\n1. das Nähere über                                                     Verfälschungen, zentral erfasst und ausgewertet\nund die zu ergreifenden Maßnahmen koordiniert\na) die Versagungsgründe nach Absatz 4 Nr. 1 und 4,                 werden,","1270              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004\nb) die hierfür zuständige Behörde zu bestimmen und        2. Vorschriften zu erlassen über\nc) vorzuschreiben, dass die nach Buchstabe b zu-              a) die Kennzeichnung der Tiere,\nständige Behörde mit den zuständigen Behörden              b) Aufzeichnungen betreffend Aufnahme oder Erwerb\nder Länder, den Tierärztekammern sowie mit                    und Abgabe der Tiere sowie ihre Behandlung\nanderen Behörden zusammenwirkt, die bei der                   gegen Psittakose.\nDurchführung ihrer Aufgaben durch Mittel nach\n§ 17c Abs. 1 Satz 1 auftretende Risiken erfassen;\n§ 17h\n2. durch allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustim-            Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechts-\nmung des Bundesrates zur Durchführung von Aufga-          verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Be-\nben nach Nummer 1 Buchstabe a                             kämpfung von Tierseuchen\na) die Zusammenarbeit der beteiligten Behörden auf        1. das Halten, Verbringen und Abgeben von Tieren,\nden verschiedenen Gefahrenstufen zu regeln,\n2. das Verbringen, Abgeben und Verwerten toter Tiere\nb) die Einschaltung der pharmazeutischen Unterneh-            und von Teilen, Erzeugnissen, Rohstoffen oder Abfäl-\nmer zu regeln,                                             len von Tieren sowie\nc) die jeweils nach diesem Gesetz oder auf Grund          3. das Herstellen, Verarbeiten oder Bearbeiten von\ndieses Gesetzes zu ergreifenden Maßnahmen zu               Erzeugnissen tierischer Herkunft\nbestimmen,                                             von einer Zulassung oder Registrierung des Betriebs\nd) Informationsmittel und -wege zu bestimmen und          abhängig zu machen sowie das Nähere über die Zulas-\nhierfür einen Stufenplan zu erstellen.                 sung oder Registrierung einschließlich des Verfahrens\nund des Ruhens der Zulassung zu regeln.\n§ 17e\nBetriebe und Einrichtungen, in denen Mittel nach § 17c                    d) Schutzmaßnahmen gegen\nAbs. 1 Satz 1 hergestellt, geprüft, gelagert, verpackt oder             die besondere Gefahr einer Tierseuche\nabgegeben werden, unterliegen der Überwachung durch\nden beamteten Tierarzt; soweit erforderlich, sind Ange-                                   § 18\nhörige der nach § 17c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 jeweils zuständi-      Zum Schutz gegen eine besondere Gefahr einer Tier-\ngen Stellen zu beteiligen. Die zuständige Behörde kann        seuche und für deren Dauer können unter Berücksichti-\nKliniken und Institute der tierärztlichen Lehranstalten       gung der beteiligten Wirtschafts- und Verkehrsinteressen\noder andere der wissenschaftlichen Erforschung oder           die nachstehenden Maßregeln (§§ 19 bis 30) angeordnet\nBekämpfung von Tierseuchen dienende Institute von der         werden.\nÜberwachung freistellen.\n§ 19\n§ 17f                                (1) Absonderung, Bewachung oder behördliche Beob-\nDas Bundesministerium wird ermächtigt, durch               achtung der an der Tierseuche erkrankten, der verdächti-\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-           gen und der für die Tierseuche empfänglichen Tiere.\ndesrates bedarf, Mittel und Verfahren zu bestimmen, die          (2) Verbot oder Beschränkung des Personen- oder\nbei tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen Desinfektio-        Fahrzeugverkehrs innerhalb\nnen und Entwesungen verwendet werden dürfen, um\nsicherzustellen, dass Krankheitserreger unwirksam ge-         1. der Räumlichkeiten, insbesondere Gehöft, Stall,\nmacht werden.                                                     Standort, Hofraum, Anlage oder Einrichtung zur\nZucht, Haltung oder Hälterung von Fischen, Weideflä-\nche, Viehausstellung, Marktplatz, oder\n§ 17g\n2. des Gebietes, insbesondere Feldmark, Gemeinde,\n(1) Wer Papageien oder Sittiche halten will, um                Landkreis, Sperrbezirk,\n1. von diesen Tieren Nachkommen aufzuziehen oder              in denen sich in Absatz 1 bezeichnete Tiere befinden.\n2. mit diesen Tieren zu handeln,                                 (2a) Verbot oder Beschränkung der Beschäftigung\nbestimmter Personen in einem Tierbestand.\nbedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.\n(3) Der Besitzer von Tieren, die der Absonderung oder\n(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn            behördlichen Beobachtung unterworfen sind, oder der\n1. die für die Tätigkeit verantwortliche Person die für die   Betreiber einer Anlage oder Einrichtung zur Zucht, Hal-\nBekämpfung der Psittakose erforderliche Zuverläs-         tung oder Hälterung von Fischen, in der Fische der Ab-\nsigkeit und Sachkunde hat und                             sonderung oder behördlichen Beobachtung unterworfen\nsind, ist verpflichtet, solche Einrichtungen zu treffen,\n2. die zur Bekämpfung der Psittakose erforderlichen           dass die Tiere für die Dauer der Absonderung oder Beob-\nRäumlichkeiten vorhanden sind.                            achtung die ihnen bestimmte Räumlichkeit nicht verlas-\nsen können und außer aller Berührung und Gemeinschaft\n(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\nmit anderen für die Tierseuche empfänglichen Tieren blei-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nben. Auch dürfen die Körper abgesonderter, bewachter\n1. die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis        oder behördlich beobachteter Tiere nicht ohne behördli-\nnäher zu regeln,                                          che Genehmigung geöffnet oder beseitigt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004                1271\n§ 20                                                             § 22\n(1) Verbot oder Beschränkung der Benutzung, der Ver-          (1) Sperre des Stalles oder sonstigen Standortes seu-\nwertung, der Verbringung oder der Abgabe                      chenkranker oder verdächtiger Tiere, des Gehöftes, des\nfischereilich nutzbaren Gewässers, der Anlage oder Ein-\n1. geimpfter, kranker oder verdächtiger Tiere, ihrer Kör-     richtung zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen,\nper oder Körperteile, der von ihnen stammenden            des Ortes, der Weidefläche, der Feldmark oder eines\nErzeugnisse oder solcher Tiere, Erzeugnisse oder          bestimmten Gebietes gegen den Verkehr mit Tieren und\nGegenstände, die mit kranken oder verdächtigen Tie-       mit solchen Gegenständen, die Träger des Ansteckungs-\nren oder ihren Körpern oder Körperteilen in Berührung     stoffs sein können.\ngekommen oder sonst geeignet sind, die Tierseuche\nzu verschleppen,                                             (2) Die Sperre der Feldmark oder eines über die Feld-\nmark hinausgehenden Gebietes darf erst dann verfügt\n2. der für die Tierseuche empfänglichen Tiere, ihrer Kör-     werden, wenn\nper oder Körperteile und der von ihnen stammenden\nErzeugnisse sowie                                         1. der Ausbruch der Tierseuche oder der Verdacht des\nAusbruchs durch das Gutachten des beamteten Tier-\n3. solcher Tiere oder Erzeugnisse, die geeignet sind, die         arztes festgestellt ist oder\nTierseuche zu verschleppen, insbesondere wenn der\nAusbruch oder der Verdacht des Ausbruchs einer            2. der Ausbruch der Tierseuche in einem Mitgliedstaat\nTierseuche in einem Mitgliedstaat oder Drittland fest-        oder Drittland festgestellt ist und für die Tierseuche\ngestellt worden ist und die für die Tierseuche emp-           empfängliche Tiere in das Inland verbracht worden\nfänglichen Tiere oder die Erzeugnisse in das Inland           sind.\nverbracht worden sind oder verbracht werden.\nEine Sperre nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit die Tier-\n(2) Verbote oder Beschränkungen nach Absatz 1 dür-         seuche ihrer Beschaffenheit nach eine größere und allge-\nfen für das Gebiet eines Landes oder mehrerer Länder          meinere Gefahr darstellt.\nnur verfügt werden, soweit dies zum Schutz gegen die\nAusbreitung einer Tierseuche, die ihrer Beschaffenheit           (3) Die Sperre kann auf einzelne Straßen oder Teile des\nnach eine größere und allgemeinere Gefahr darstellt,          Ortes oder der Feldmark beschränkt werden.\nerforderlich ist.                                                (4) Die Sperre eines Stalles oder sonstigen Standor-\n(3) Verbot oder Beschränkung des Handels mit Tieren,       tes, eines Gehöftes, einer Anlage oder Einrichtung zur\nder entweder außerhalb der Gemeinde der gewerblichen          Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen oder einer\nNiederlassung des Händlers oder ohne Begründung               Weidefläche verpflichtet den Besitzer der Tiere oder den\neiner solchen stattfindet.                                    Betreiber der Anlage oder Einrichtung, die zur wirksamen\nDurchführung der Sperre vorgeschriebenen Vorkehrun-\n(4) Verbot oder Beschränkung der Haltung oder Hälte-       gen zu treffen.\nrung kranker oder verdächtiger Fische in Gewässern oder\nin Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder\nHälterung von Fischen.                                                                      § 23\n(5) Abfischung von Fischen und Einbringung von Neu-           Durchführung oder Verbot bestimmter Impfungen oder\nbesatz in Gewässern oder in Anlagen oder Einrichtungen        Maßnahmen diagnostischer oder therapeutischer Art bei\nzur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen.                den für die Tierseuche empfänglichen Tieren, Heilbe-\nhandlung von Tieren sowie Verbot oder Beschränkungen\nin der Befugnis zur Vornahme von Heilversuchen. Dem\n§ 21                               Tierhalter oder dem Jagdausübungsberechtigten kann\ndie Verpflichtung auferlegt werden, die erforderliche Hilfe\n(1) Verbot oder Beschränkung                               zu leisten sowie die in Satz 1 genannten Maßnahmen zu\n1. des Weidegangs, der Auslaufhaltung oder des freien         dulden oder, soweit die Maßnahmen dem Verpflichteten\nUmherlaufens von Tieren oder des Auflassens von           zuzumuten sind, durchzuführen.\nTauben,\n2. der Benutzung bestimmter Weideflächen,                                                   § 24\n3. der gemeinschaftlichen Benutzung von Weideflächen,            (1) Tötung der an der Tierseuche erkrankten oder ver-\nBrunnen, Tränken oder Schwemmen durch Tiere ver-          dächtigen Tiere.\nschiedener Besitzer oder                                     (2) Tötung von Tieren, die für die Tierseuche empfäng-\n4. des Verkehrs mit kranken oder verdächtigen Tieren          lich sind, wenn dies\nauf Straßen, Plätzen und Wegen.                           1. zum Schutz gegen die Ausbreitung einer Tierseuche,\n(2) Verbot, aus fischereilich genutzten Gewässern              die ihrer Beschaffenheit nach eine größere und allge-\noder aus Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung            meinere Gefahr darstellt,\noder Hälterung von Fischen lebende oder tote Fische           2. zur Beseitigung von Infektionsherden oder\nabschwimmen oder abtreiben zu lassen.\n3. für die Aufhebung von Sperren, die wegen des Auftre-\n(3) Verbot, Wasser aus fischereilich genutzten Anlagen         tens von Tierseuchen verhängt worden sind,\noder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung\nvon Fischen ablaufen zu lassen.                               erforderlich ist.","1272              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004\n(3) Tötung von Tieren, die geeignet sind, die Tierseu-       (2) Reinigung und Desinfektion oder, falls diese Maß-\nche zu verschleppen, wenn dies                                nahmen sich nicht wirksam durchführen lassen, un-\n1. zum Schutz gegen die Ausbreitung einer Tierseuche,         schädliche Beseitigung des Düngers, der Streu- und Fut-\ndie ihrer Beschaffenheit nach eine größere und allge-     tervorräte, des Schlammes aus Anlagen oder Einrichtun-\nmeinere Gefahr darstellt, oder                            gen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen, der\nGerätschaften, Kleidungsstücke und sonstigen Gegen-\n2. zur Beseitigung von Infektionsherden                       stände, die mit kranken oder verdächtigen Tieren in Be-\nerforderlich ist.                                             rührung gekommen sind oder von denen sonst anzuneh-\nmen ist, dass sie Ansteckungsstoff enthalten.\n(4) Für die Tötung von Tieren wild lebender Tierarten\nnach Absatz 2 oder 3 gilt Folgendes:                            (3) Soweit erforderlich auch Reinigung und Entseu-\nchung von\nDie Tötung ist nur zulässig, wenn andere geeignete Maß-\nnahmen zur wirksamen Bekämpfung der Tierseuche                1. Tieren, Erzeugnissen von Tieren, Gegenständen, Ge-\nnicht zur Verfügung stehen. Die durch eine solche Anord-          rätschaften, Transportmitteln oder sonstigen Materia-\nnung betroffene Tierart darf durch die Maßnahme nicht             lien, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können,\nder Gefahr der Ausrottung ausgesetzt sein. Die Anord-             und\nnung kann auf bestimmte Gebiete beschränkt werden.            2. Personen, die mit kranken oder verdächtigen Tieren in\nDem Jagdausübungsberechtigten, dem Grundstücksei-                 Berührung gekommen sein können.\ngentümer und dem Grundstücksbesitzer kann die Ver-\npflichtung auferlegt werden, Angaben über Standorte der         (4) Die Durchführung dieser Maßregeln erfolgt unter\nTiere und die Lage von Bauen, Gehecken und Gelegen zu         Beobachtung etwaiger Anordnungen des beamteten\nmachen, die erforderliche Hilfe zu leisten sowie die nach     Tierarztes und unter behördlicher Überwachung.\nAbsatz 2 oder 3 angeordneten Maßnahmen zu dulden\noder, soweit die Maßnahme dem Verpflichteten zuzumu-                                     § 28\nten ist, durchzuführen. Gemeinden und Gemeindever-\nbänden kann die Durchführung der angeordneten Maß-              Einstellung oder Beschränkung der Viehmärkte, der\nnahmen auferlegt werden.                                      Jahr- und Wochenmärkte, der Zuchtveranstaltungen,\nViehversteigerungen und Tierschauen sowie des Betrie-\n(5) Die zuständige Behörde kann den Betreiber einer        bes von Viehsammelstellen oder ähnlichen Einrichtungen\nSchlachtstätte zur Durchführung einer angeordneten            oder von Viehhandelsunternehmen oder Transportunter-\nTötung verpflichten. Dieser kann für den ihm hierdurch        nehmen.\nentstehenden Aufwand Ersatz nach den jeweiligen lan-\ndesrechtlichen Vorschriften über die Inanspruchnahme\n§ 29\nals Nichtstörer verlangen. Die Länder bestimmen, wer die\nKosten des Ersatzes nach Satz 2 trägt.                          Amtstierärztliche oder tierärztliche Untersuchung der\n(6) Die zuständige Behörde kann ein Transportunter-        für die Tierseuche empfänglichen Tiere, ihrer Körper, Teile\nnehmen verpflichten, zum Zwecke der angeordneten              von Tieren, der von ihnen stammenden Erzeugnisse und\nTötung Transporte zu einer Schlachtstätte durchzufüh-         der Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoffen\nren. Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt für den einem Transportun-    sein können.\nternehmer hierdurch entstehenden Aufwand entspre-\nchend.                                                                                   § 30\nÖffentliche Bekanntmachung des Ausbruchs der Tier-\n§ 25                               seuche. Ist diese Bekanntmachung erfolgt, so muss auch\nTötung von Tieren, die bestimmten Verkehrs- oder Nut-      das Erlöschen der Tierseuche unverzüglich öffentlich be-\nzungsbeschränkungen oder der Absperrung unterworfen           kannt gemacht werden.\nsind und in verbotswidriger Benutzung oder außerhalb\nder ihnen angewiesenen Räumlichkeit oder an Orten an-\ngetroffen werden, zu denen der Zutritt verboten ist.                                      2.\n(weggefallen)\n§ 26\nUnschädliche Beseitigung der Tierkörper, Tierkörper-                              §§ 31 bis 61e\nteile und Erzeugnisse tierischer Herkunft, der Streu, des\nDunges und der flüssigen Abgänge sowie anderer Abfälle                               (weggefallen)\nvon kranken oder verdächtigen Tieren.\n§ 27                                              3. Besondere Vorschriften für\nTiermärkte, Viehhöfe, Tierausstellungen,\n(1) Reinigung, Desinfektion oder Entwesung der Stäl-                Viehsammelstellen und Schlachtstätten\nle, der Standorte, der Ladestellen, der Transportmittel\noder -behältnisse, der Straßen, Plätze und Wege sowie\n§ 62\nder Flughäfen und Schiffshäfen, die von kranken oder\nverdächtigen oder von zusammengebrachten und für die            Auf Tiermärkte, Viehhöfe, Tierausstellungen oder Ver-\nTierseuche empfänglichen Tieren benutzt worden sind,          anstaltungen ähnlicher Art, Viehsammelstellen und\nsowie Reinigung und Desinfektion von Anlagen oder Ein-        Schlachtstätten und auf die dort jeweils aufgestellten\nrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von              Tiere finden die §§ 18 bis 30 Anwendung, soweit nicht in\nFischen.                                                      den §§ 63 bis 65 etwas anderes bestimmt ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004               1273\n§ 63                               5. für Rinder, Schweine und Schafe, die Viehhöfen oder\nSchlachtstätten zugeführt und bei der amtstierärztli-\nWird unter den aufgestellten Tieren eine Tierseuche             chen Auftriebsuntersuchung oder bei der Schlacht-\nfestgestellt oder zeigen sich bei diesen Tieren Erschei-          tieruntersuchung als nicht seuchenkrank oder seu-\nnungen, die nach der Feststellung des beamteten Tier-             chenverdächtig befunden worden sind, sofern deren\narztes den Ausbruch einer Tierseuche befürchten lassen,           Fleisch nach der Schlachtung auf Grund einer tierseu-\nso sind die erkrankten und verdächtigen Tiere abzuson-            chenrechtlichen Vorschrift oder einer auf eine solche\ndern und unterliegen der behördlichen Beobachtung.                Vorschrift gestützten behördlichen Anordnung ge-\nmaßregelt worden ist.\n§ 64\n§ 67\nIst der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs\neiner Tierseuche festgestellt, so können Tiermärkte,             (1) Der Entschädigung wird der gemeine Wert des Tie-\nViehhöfe, Tierausstellungen oder Veranstaltungen ähnli-       res zugrunde gelegt. Der gemeine Wert wird ohne Rück-\ncher Art, Viehsammelstellen und Schlachtstätten ganz          sicht auf die Wertminderung, die das Tier infolge der Tier-\noder teilweise für die Dauer der Tierseuchengefahr gegen      seuche oder einer tierseuchenrechtlich vorgeschriebe-\nden Abtrieb oder das sonstige Entfernen von Tieren            nen oder behördlich angeordneten Maßnahme erlitten\ngesperrt werden.                                              hat, ermittelt.\n(2) Die Entschädigung darf folgende Höchstsätze je\n§ 65                               Tier nicht überschreiten:\n(1) Soweit Vieh, von dem anzunehmen ist, dass es als-       1. Pferde                                      5 113 Euro.\nbald geschlachtet werden soll (Schlachtvieh), von Maß-        2. Rinder einschließlich Bisons, Wisente\nnahmen nach den §§ 62 bis 64 betroffen ist und die Art            und Wasserbüffel                           3 068 Euro.\nder Krankheit es gestattet, kann der Besitzer der erkrank-\nten oder verdächtigen Tiere oder sein Vertreter angehal-      3. Schweine                                    1 278 Euro.\nten werden, die sofortige Schlachtung unter Aufsicht des\n4. Gehegewild                                  1 000 Euro.\nbeamteten Tierarztes in den dazu bestimmten Räumen\nvorzunehmen.                                                  5. Schafe                                        767 Euro.\n(2) Die Schlachtung kann in dringenden Fällen auch          6. Ziegen                                        307 Euro.\nohne vorherige Benachrichtigung des Besitzers oder sei-\n7. Geflügel                                       51 Euro.\nnes Vertreters vorgenommen und auf alles andere in der\nbetreffenden Räumlichkeit vorhandene, für die Tierseu-        8. Bienen, je Volk                               150 Euro.\nche empfängliche Schlachtvieh ausgedehnt werden. Den\nDas Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechts-\nBesitzern der so geschlachteten Tiere ist unverzüglich\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die in\nvon der Schlachtung Mitteilung zu machen.\nSatz 1 festgesetzten Höchstsätze bis zu 50 vom Hundert\nzu ändern, um ihr Verhältnis zum gemeinen Wert der Tiere\nbei der jeweiligen Tierart zu wahren.\n4. Entschädigung für Tierverluste                     (3) Die Entschädigung nach den Absätzen 1 und 2\nmindert sich\n§ 66                               1. um 50 vom Hundert für Tiere, die, außer in den Fällen\nVorbehaltlich der in diesem Gesetz bezeichneten Aus-            des § 66 Nr. 3, vor Erstattung der Anzeige nachweis-\nnahmen wird eine Entschädigung in Geld geleistet                  lich an der Tierseuche verendet sind oder wegen der\nTierseuche getötet worden sind,\n1. für Tiere, die auf behördliche Anordnung getötet wor-\nden oder nach Anordnung der Tötung verendet sind;          2. um 20 vom Hundert im Falle des § 66 Nr. 5.\n(4) Auf die Entschädigung wird der Wert der nach\n2. für Tiere, bei denen eine anzeigepflichtige Tierseuche\nMaßgabe einer tierseuchenrechtlichen Vorschrift oder\nnach dem Tode festgestellt worden ist, sofern die\nbehördlichen Anordnung verwertbaren Teile des Tieres\nVoraussetzungen gegeben waren, unter denen die\nangerechnet. Die bei der Verwertung oder Tötung des\nTiere auf behördliche Anordnung hätten getötet wer-\nTieres entstehenden Kosten zählen nicht zur Entschädi-\nden müssen;\ngung, sie sind zusätzlich zu erstatten. Bei der Festset-\n3. a) für Tiere, bei denen Milzbrand, Rauschbrand oder        zung der Entschädigung werden Steuern nicht berück-\nTollwut,                                               sichtigt.\nb) für Rinder, bei denen Aujeszkysche Krankheit\n§ 68\nnach dem Tode festgestellt worden ist;\n(1) Keine Entschädigung wird gewährt für\n4. für Tiere, von denen anzunehmen ist, dass sie auf\n1. Tiere, die dem Bund oder einem Land gehören;\nGrund einer tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen\noder behördlich angeordneten Impfung, Behandlung            2. Tiere, die entgegen § 6 oder einem der Bekämpfung\noder Maßnahme diagnostischer Art oder im Zusam-                  von Tierseuchen dienenden unmittelbar geltenden\nmenhang mit deren Durchführung getötet werden                    Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft einge-\nmussten oder verendet sind;                                      führt worden sind;","1274             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004\n3. (weggefallen)                                            In den Fällen des § 66 Nr. 1 entfällt der Anspruch auf Ent-\nschädigung auch, wenn ein vollständiger Antrag auf Zah-\n4. Tiere, die entgegen einer Vorschrift einer nach § 7\nlung der Entschädigung nicht spätestens 30 Tage nach\nAbs. 1 erlassenen Rechtsverordnung eingeführt wor-\nder Tötung des Tieres, im Falle der Tötung eines Bestan-\nden sind;\ndes nach der Tötung des letzten Tieres des Bestandes\n5. (weggefallen)                                            bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle eingegan-\ngen ist. § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt ent-\n6. Tiere, die nach der Einfuhr auf Grund einer im Zu-\nsprechend.\nsammenhang mit der Einfuhr tierseuchenrechtlich\nvorgeschriebenen oder behördlich angeordneten               (2) Der Anspruch entfällt ferner für Tiere, die vom\nMaßnahme oder im Zusammenhang mit einer sol-             Besitzer auf eigenen Wunsch mit Genehmigung der zu-\nchen Maßnahme getötet werden mussten oder ver-           ständigen Behörde in einen auf Grund einer tierseuchen-\nendet sind;                                              rechtlichen Vorschrift gesperrten Bestand verbracht wer-\nden, wenn diese Tiere aus Gründen der Tierseuchenbe-\n7. Schlachtvieh, das Viehhöfen oder Schlachtstätten\nkämpfung während der Sperre und wegen der Tierseu-\nzugeführt worden ist; dies gilt nicht für die Fälle des\nche, die zur Sperre geführt hat, getötet werden oder\n§ 66 Nr. 1, 3, 4 und 5;\nnachweislich an der Tierseuche verendet sind.\n8. Wild oder gefangen gehaltene Wildtiere, ausgenom-\n(3) Sofern nach Maßgabe des § 71 Abs. 1 auf Grund\nmen Gehegewild;\nlandesrechtlicher Vorschriften vom Tierbesitzer Beiträge\n9. Tiere, die zu Tierversuchen verwendet werden;            zur Gewährung von Entschädigungen erhoben werden,\nentfällt der Anspruch außerdem, wenn der Tierbesitzer\n10. Haustiere, die nicht Vieh oder Bienen sind;\nschuldhaft\n11. Zebras, Zebroide, Kameliden, Esel, Maulesel und          1. bei den hierzu vorgeschriebenen Erhebungen einen\nMaultiere.                                                   Tierbestand nicht angibt oder eine zu geringe Tierzahl\n(1a) Der Einfuhr im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2, 4 und 6        angibt oder\nsteht das innergemeinschaftliche Verbringen gleich.          2. seine Beitragspflicht nicht erfüllt.\n(2) (weggefallen)                                             (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten in den Fällen des § 67\nAbs. 4 Satz 2 entsprechend.\n§ 69\n(1) Der Anspruch auf Entschädigung entfällt, wenn der                                   § 70\nBesitzer der Tiere oder sein Vertreter im Zusammenhang          Die Entschädigung kann in den Fällen des § 69 Abs. 1\nmit dem die Entschädigung auslösenden Fall                   Satz 1 und Abs. 3 teilweise gewährt werden, wenn die\n1. a) eine Vorschrift dieses Gesetzes, des Verfütte-         Schuld gering ist oder die Versagung der Entschädigung\nrungsverbotsgesetzes oder eines unmittelbar gel-      für den Besitzer eine unbillige Härte bedeuten würde.\ntenden Rechtsaktes der Europäischen Gemein-\nschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes                                        § 71\noder des Verfütterungsverbotsgesetzes,\n(1) Die Länder regeln, wer die Entschädigung gewährt\nb) eine Vorschrift der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002      und wie sie aufzubringen ist; dabei können sie die Durch-\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom         führung von Tierzählungen zum Zwecke der Beitragser-\n3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht     hebung regeln. Das Land hat die Entschädigung zu leis-\nfür den menschlichen Verzehr bestimmte tierische      ten; soweit von Tierbesitzern für bestimmte Tierarten zur\nNebenprodukte (ABl. EG Nr. L S. 273 S. 1) in der      Gewährung von Entschädigungen Beiträge nach Satz 3\njeweils geltenden Fassung, der zu ihrer Durchfüh-     erhoben werden, hat es die Entschädigung jedoch nur\nrung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Ge-       zur Hälfte zu leisten. Beiträge sind für Pferde, Rinder ein-\nmeinschaft oder des Tierische Nebenprodukte-          schließlich Wasserbüffel, Wisente und Bisons, Schweine,\nBeseitigungsgesetzes,                                 Schafe, Ziegen, Gehegewild, Geflügel und Fische zu\nerheben. Von der Erhebung von Beiträgen für Ziegen,\nc) eine Vorschrift einer nach einem der in Buch-\nGehegewild, Geflügel und Fische kann abgesehen wer-\nstabe a oder b genannten Gesetze erlassenen\nden, wenn sie zu einer unzumutbaren Belastung der Bei-\nRechtsverordnung oder\ntragspflichtigen, insbesondere auf Grund geringer Anzahl\nd) eine nach einem der in Buchstabe a oder b              der betroffenen Tierbesitzer, führen würde oder hierfür\ngenannten Gesetze erlassene behördliche Anord-        auf Grund der Seuchensituation kein Bedarf besteht. Die\nnung                                                  Beiträge sind nach Tierarten gesondert zu erheben. Sie\nkönnen nach der Größe der Bestände und unter Berück-\nschuldhaft nicht befolgt;\nsichtigung der seuchenhygienischen Risiken, insbeson-\n2. die nach § 9 vorgeschriebene Anzeige schuldhaft           dere auf Grund der Betriebsorganisation, sowie zusätz-\nnicht oder nicht unverzüglich erstattet hat, es sei       lich nach Alter, Gewicht oder Nutzungsart gestaffelt wer-\ndenn, dass die Anzeige von einem anderen nach § 9         den.\nVerpflichteten unverzüglich erstattet worden ist;\n(2) Werden von Tierbesitzern zur Gewährung von Ent-\n3. an der Tierseuche erkrankte Haustiere oder Fische         schädigungen Beiträge erhoben, dürfen für Tiere, die\nerworben hat und beim Erwerb Kenntnis von der Tier-       dem Bund oder einem Land gehören, oder für das Vieh-\nseuche hatte oder den Umständen nach hätte haben          höfen oder Schlachtstätten zugeführte Schlachtvieh\nmüssen.                                                   keine Beiträge erhoben werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004                  1275\n§ 71a                              Falle des § 3 Abs. 1 durch die zuständigen Dienststellen\nder Bundeswehr, überwacht.\nFür die Anwendung der §§ 69 bis 71 stehen Fischerei-\nberechtigte und Fischereiausübungsberechtigte den                 (2) Natürliche und juristische Personen und nicht\nTierbesitzern gleich.                                          rechtsfähige Personenvereinigungen haben den zustän-\ndigen Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen,\n§ 72                              die zur Durchführung der den Behörden durch dieses\nGesetz oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen\n(1) Die Entschädigung wird, sofern ein anderer Be-          Aufgaben erforderlich sind.\nrechtigter nicht bekannt ist, demjenigen gezahlt, in des-\nsen Gewahrsam oder Obhut sich das Tier zur Zeit des               (3) Personen, die von der zuständigen Behörde beauf-\nTodes befand.                                                  tragt sind, sowie in ihrer Begleitung befindliche Sachver-\nständige der Mitgliedstaaten und der Kommission der\n(2) Mit der Zahlung ist jeder Entschädigungsanspruch        Europäischen Gemeinschaft dürfen im Rahmen der\nDritter erloschen.                                             Absätze 1 und 2 Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Ge-\nschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmit-\n§ 72a                              tel während der Geschäfts- und Betriebszeiten betreten,\ndort Besichtigungen vornehmen und geschäftliche Unter-\n(1) Steht dem Entschädigungsberechtigten ein An-            lagen einsehen und prüfen.\nspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zu,\nso geht der Anspruch auf den zur Entschädigung Ver-               (3a) Die von der zuständigen Behörde mit der Durch-\npflichteten über, soweit dieser die Entschädigung nach         führung von Bekämpfungsmaßnahmen beauftragten\ndiesem Gesetz gewährt. Der Übergang kann nicht zum             Personen dürfen im Rahmen ihres Auftrages während der\nNachteil des Entschädigungsberechtigten geltend ge-            Geschäfts- und Betriebszeiten Grundstücke, Wirt-\nmacht werden. Gibt der Entschädigungsberechtigte sei-          schaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume\nnen Anspruch gegen den Dritten oder ein zur Sicherung          sowie Transportmittel betreten und dort Untersuchungen\ndes Anspruches dienendes Recht auf, so wird der zur            von Tieren und Bekämpfungsmaßnahmen durchführen.\nEntschädigung Verpflichtete insoweit frei, als er aus dem      Auf Anforderung sind den beauftragten Personen Tiere,\nAnspruch oder dem Recht hätte Ersatz erlangen können.          Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe oder Abfälle von Tieren\nsowie sonstige Gegenstände, die Träger von Anste-\n(2) Richtet sich der Ersatzanspruch des Entschädi-          ckungsstoffen sein können, zur Untersuchung zu über-\ngungsberechtigten gegen einen mit ihm in häuslicher            lassen, wenn dies zur Feststellung einer Tierseuche erfor-\nGemeinschaft lebenden Familienangehörigen, so ist der          derlich ist.\nÜbergang ausgeschlossen; der Anspruch geht jedoch\nüber, wenn der Angehörige den Schaden vorsätzlich ver-            (3b) Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffent-\nursacht hat.                                                   liche Sicherheit und Ordnung dürfen die in den Ab-\nsätzen 3 und 3a genannten Personen\n§ 72b                              1. die Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-,\nBetriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel auch\nFür Streitigkeiten über Ansprüche auf Entschädigung ist         außerhalb der Geschäfts- und Betriebszeiten und\nder Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten gegeben.                auch dann betreten, wenn diese zugleich Wohnzwe-\ncken des Verfügungsberechtigten oder Besitzers die-\n§ 72c                                  nen;\nSoweit ein unmittelbar geltender Rechtsakt der Euro-        2. Wohnräume, in denen Tiere gehalten werden, betre-\npäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses                  ten;\nGesetzes nicht entgegensteht oder seine Durchführung\ndas Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Arti-\nes erfordert, gelten die §§ 66 bis 72b hinsichtlich der Ent-\nkel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.\nschädigung für Tierverluste auf Grund einer Vorschrift\neines solchen Rechtsaktes entsprechend.                           (4) Die von der zuständigen Behörde beauftragten\nPersonen sind ferner befugt, gegen Empfangsbescheini-\ngung Proben der in § 17c Abs. 1 Satz 1 genannten Mittel\n§ 72d\nsowie Proben von Futtermitteln, die Träger von Anste-\nIn den Fällen des § 67 Abs. 4 Satz 2 gelten die §§ 70       ckungsstoffen sein können, nach ihrer Auswahl zum\nbis 72c entsprechend.                                          Zwecke der Untersuchung zu fordern oder zu entneh-\nmen. Soweit der Betroffene nicht ausdrücklich darauf\nverzichtet, ist ein Teil der Probe oder, sofern die Probe\nIIa. Überwachung                           nicht oder ohne Gefährdung des Untersuchungszweckes\nnicht in Teile gleicher Beschaffenheit teilbar ist, ein zwei-\ntes Stück der gleichen Art, wie das als Probe entnomme-\n§ 73\nne, zurückzulassen. Zurückzulassende Proben sind amt-\n(1) Die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes,        lich zu verschließen oder zu versiegeln. Sie sind mit dem\nder auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-         Datum der Probenahme und dem Datum des Tages zu\nnungen, der nach diesem Gesetz oder nach einer auf             versehen, nach dessen Ablauf der Verschluss oder die\nGrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung              Versiegelung als aufgehoben gelten. Für Proben, die bei\ngetroffenen vollziehbaren Anordnungen sowie der unmit-         einem anderen als demjenigen entnommen werden, der\ntelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemein-           die in § 17c Abs. 1 Satz 1 genannten Mittel oder Futter-\nschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird               mittel, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können,\ndurch die nach Landesrecht zuständigen Behörden, im            unter seinem Namen abgibt, ist eine angemessene Ent-","1276               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004\nschädigung in Geld zu leisten, soweit nicht ausdrücklich          (3) Der Versuch ist strafbar.\ndarauf verzichtet wird.                                           (4) Wer fahrlässig eine der in Absatz 1 bezeichneten\n(5) Der Verfügungsberechtigte oder Besitzer hat die         Handlungen begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem\nMaßnahmen nach den Absätzen 3, 3a, 3b und 4 Satz 1 zu          Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.\ndulden, die mit diesen Maßnahmen beauftragten Perso-\nnen zu unterstützen und die geschäftlichen Unterlagen                                       § 75\nvorzulegen.\nMit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstra-\n(6) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf sol-      fe wird bestraft, wer\nche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst           1. entgegen § 17c Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit\noder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozess-       Satz 2, Sera, Impfstoffe oder Antigene in den Verkehr\nordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafge-               bringt oder Sera, Impfstoffe, Antigene oder Nachweis-\nrichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem              methoden anwendet oder\nGesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.\n2. Sera, Impfstoffe oder Antigene ohne Erlaubnis nach\n§ 17d Abs. 1 herstellt.\n§ 73a\nDas Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechts-                                     § 76\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Be-\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 75 be-\nkämpfung von Tierseuchen die Überwachung näher zu\nzeichneten Handlungen fahrlässig begeht.\nregeln. Es kann dabei insbesondere\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\n1. die Durchführung von Untersuchungen einschließlich          lässig\nder Probenahme,\n1.   einer vollziehbaren Anordnung\n2. die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn lebende\nund tote Tiere, Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe und               a) nach den §§ 8, 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 oder 3,\nAbfälle von Tieren und sonstige Gegenstände, die Trä-               §§ 12, 13, 17, 17a Abs. 3, § 17c Abs. 5, §§ 18, 64,\nger von Ansteckungsstoff sein können, diesem Ge-                    65 oder 79 Abs. 4 oder\nsetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen              b) auf Grund einer Rechtsverordnung nach den §§ 7,\nRechtsverordnungen nicht entsprechen,                               7c, 17b, 17d Abs. 6 Nr. 2 bis 4, §§ 17h, 73a, 79\n3. die Absonderung – bei lebenden Tieren auch in der                    Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 oder Abs. 1a, 2 oder 3 oder\nForm der Quarantäne – und die behördliche Beobach-                  § 79a Abs. 1 oder 2 Nr. 1, 2, 4, 5 oder 6, jeweils\ntung,                                                               auch in Verbindung mit § 79b, soweit die Rechts-\nverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf\n4. Einzelheiten der Duldungs-, Unterstützungs- und Vor-                 diese Bußgeldvorschrift verweist,\nlagepflichten und\nzuwiderhandelt;\n5. Pflichten\n2.   einer nach § 2a Abs. 2, § 7 Abs. 1 oder 1a Nr. 2, § 7c\na) zur Durchführung bestimmter betriebseigener                  Abs. 1, §§ 17, 17a Abs. 3, §§ 17b, 17d Abs. 6, § 17g\nKontrollen und                                              Abs. 3 Nr. 2, §§ 17h, 73a, 78, 78a Abs. 2, § 79 Abs. 1\nNr. 1, 2 oder 3 oder Abs. 1a, 2 oder 3 oder § 79a\nb) zur Aufzeichnung und zur Aufbewahrung von\nAbs. 1 oder 2 Nr. 1, 2, 4, 5 oder 6, jeweils auch in Ver-\nUnterlagen\nbindung mit § 79b, erlassenen Rechtsverordnung\nregeln.                                                             zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tat-\nbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist;\n2a. entgegen § 6 Abs. 2 Tiere, Teile, Erzeugnisse, Roh-\nIII. Straf- und Bußgeldvorschriften                      stoffe oder Abfälle nach anderen Mitgliedstaaten ver-\nbringt;\n§ 74                              3.   entgegen § 9 in Verbindung mit einer Rechtsverord-\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit              nung nach § 10 eine Anzeige nicht oder nicht recht-\nGeldstrafe wird bestraft, wer                                       zeitig erstattet oder ein krankes oder verdächtiges\nTier nicht von Orten, an denen die Gefahr der Anste-\n1. unter Tieren eine anzeigepflichtige Tierseuche ver-              ckung fremder Tiere besteht, fernhält;\nbreitet,\n4.   Papageien oder Sittiche ohne Erlaubnis nach § 17g\n2. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 Tiere, tote Tiere, Teile,             Abs. 1 hält;\nErzeugnisse, Rohstoffe, Abfälle oder Gegenstände\n5.   entgegen § 73 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht rich-\ninnergemeinschaftlich verbringt oder einführt,\ntig oder nicht vollständig erteilt oder entgegen § 73\n3. einer nach § 7 Abs. 1a Nr. 2 erlassenen Rechtsverord-            Abs. 5 eine Maßnahme nicht duldet, eine Person\nnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung                nicht unterstützt oder Unterlagen nicht vorlegt oder\nfür einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvor-\n6.   einem Gebot oder Verbot eines unmittelbar anwend-\nschrift verweist.\nbaren Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft\n(2) Führt der Täter in den Fällen des Absatzes 1                 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zuwider-\nabsichtlich eine Gefährdung von Tierbeständen herbei,               handelt, soweit eine Rechtsverordnung nach Ab-\nso ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu          satz 4 für einen bestimmten Tatbestand auf diese\nfünf Jahren.                                                        Bußgeldvorschrift verweist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004               1277\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße          1. Meldungen über Auftreten, Verlauf und Häufigkeit von\nbis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.                Krankheiten, die auf Haustiere oder Fische übertrag-\nbar sind, oder den Nachweis deren Erreger vorzu-\n(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\nschreiben;\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\ndie Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrig-        2. das Meldeverfahren zu regeln;\nkeiten nach Absatz 2 Nr. 6 geahndet werden können,            3. den Kreis der Meldepflichtigen zu bestimmen; dabei\nsoweit dies zur Durchführung des betreffenden Rechts-             darf nur verpflichtet werden, wer im Rahmen seiner\naktes erforderlich ist.                                           Aufgaben von den in Nummer 1 bezeichneten Sach-\nverhalten Kenntnis erhält.\n§ 77\nGegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 74                                      § 78b\nAbs. 1 Nr. 2 oder 3 oder § 75 oder eine Ordnungswidrig-         Sehen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft vor,\nkeit nach § 76 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit einer           dass eine Tierseuche nicht mehr durch eine generelle, ins-\nRechtsverordnung nach § 7 Abs. 1 oder 1a Nr. 2 bezieht,       besondere prophylaktische Impfung der empfänglichen\nkönnen eingezogen werden.                                     Tiere, sondern nur noch im Falle eines Ausbruchs einer\nTierseuche zur Verhinderung einer Ausdehnung der Tier-\n§ 77a                              seuche durch eine regional begrenzte Impfung der betrof-\nfenen Bestände bekämpft werden darf, so treffen die Län-\n(weggefallen)                         der die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen,\ndass der für eine notwendige Impfung erforderliche Impf-\nstoff in ausreichender Menge zur Verfügung steht.\nIV. Schlussbestimmungen\n§ 78c\n§ 78                                Sehen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft\nZur wirksamen Ausführung der in den §§ 16, 17, 17b,         vor, dass im Falle des Ausbruchs einer anzeigepflichtigen\n19 bis 29 bezeichneten Maßregeln können                       Tierseuche Tierseuchenbekämpfungszentren eingerich-\ntet werden müssen, so treffen der Bund und die Länder\n1. eine Anzeige über                                          im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit die erforderli-\na) das Vorhandensein, die Anzahl, die Nutzungsart,        chen Maßnahmen, damit die Tierseuchenbekämpfungs-\nden Ab- oder Zugang oder über Ortsveränderun-         zentren bei Ausbruch der Tierseuche unverzüglich ein-\ngen von Haustieren,                                   satzbereit sind.\nb) den Ab- oder Zugang von toten Tieren oder Tier-                                    § 79\nkörperteilen,\n(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\nc) das Vorhandensein, das Einbringen oder die Abga-       Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nbe von Fischen oder                                   Vorschriften\nd) die in den §§ 16, 17 und 17b aufgeführten Betrie-      1. zum Schutz gegen die allgemeine Gefährdung von\nbe, Unternehmen oder Veranstaltungen sowie                Tierbeständen durch Tierseuchen nach Maßgabe der\n2. eine behördliche Registrierung einschließlich der Ver-         §§ 16 bis 17a,\ngabe von Registriernummern, von Haustieren und der        2. zum Schutz gegen die besondere Gefahr, die für Tier-\nin Nummer 1 Buchstabe d genannten Betriebe, Unter-            bestände von Tierseuchen ausgeht, nach Maßgabe\nnehmen oder Veranstaltungen                                   der §§ 18 bis 30, auch in Verbindung mit § 62, und der\nvorgeschrieben werden.                                            §§ 63 bis 65 sowie\n3. nach Maßgabe des § 78 sowie\n§ 78a                              4. zur Einrichtung und zum Betrieb von Tierseuchenbe-\n(1) Das Bundesministerium erlässt mit Zustimmung                kämpfungszentren\ndes Bundesrates zur Erlangung einer umfassenden               zu erlassen.\nÜbersicht über das Auftreten der anzeigepflichtigen Tier-\nseuchen allgemeine Verwaltungsvorschriften, durch die           (1a) Das Bundesministerium kann Rechtsverordnun-\ngen nach Absatz 1 bei Gefahr im Verzuge oder, wenn ihr\n1. Mitteilungen über Häufigkeit und Verlauf der Tierseu-      unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechts-\nchen vorgeschrieben und                                   akten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist,\n2. das Verfahren geregelt sowie der Kreis der zur Mittei-     ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie treten\nlung verpflichteten Behörden bestimmt                     spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer\nKraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des\nwerden können.                                                Bundesrates verlängert werden.\n(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch              (2) Die Landesregierungen können Rechtsverordnun-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur           gen nach Absatz 1 erlassen, soweit das Bundesministeri-\nErlangung einer umfassenden Übersicht über Vorkom-            um von seiner Befugnis keinen Gebrauch macht; sie kön-\nmen und Ausbreitung sonstiger übertragbarer Krankhei-         nen ihre Befugnis durch Rechtsverordnung auf andere\nten                                                           Behörden übertragen.","1278             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004\n(3) Bei Gefahr im Verzuge können die Landesregierun-                                   § 80\ngen durch Rechtsverordnung im Rahmen der Ermächti-              Die Anfechtung einer Anordnung\ngungen des Absatzes 1 Vorschriften erlassen, die über\ndie nach Absatz 1 erlassenen Vorschriften hinausgehen,       1.   der Absonderung, Einsperrung oder Bewachung\nsoweit ein sofortiges Eingreifen zum Schutz der Tierbe-           kranker oder verdächtiger Tiere (§ 11 Abs. 1 Satz 2\nstände vor Tierseuchen erforderlich ist; die Rechtsver-           und Abs. 2 und § 19 Abs. 1),\nordnung ist nach Beendigung der Gefahr aufzuheben.           2.   von Maßnahmen diagnostischer Art, einer Impfung\nDie Landesregierungen können durch Rechtsverordnung               oder Heilbehandlung bei Tieren (§ 11 Abs. 1 Satz 3,\ndiese Befugnis auf oberste Landesbehörden übertragen.             §§ 12, 23 und 29),\n(4) Die zuständige Landesbehörde kann zur Verhütung        2a. über die Untersagung der Abgabe, den Rückruf oder\noder Bekämpfung von Tierseuchen Verfügungen nach                  die Sicherstellung eines Mittels nach § 17c Abs. 1\nMaßgabe der §§ 16, 17, 17b Abs. 1 Nr. 4, §§ 18 bis 30,            Satz 1 oder die Untersagung der Anwendung einer\nauch in Verbindung mit § 62, der §§ 63 bis 65 und des             Nachweismethode nach § 17c Abs. 1 Satz 2 (§ 17c\n§ 78 treffen, soweit durch Rechtsverordnung eine Rege-            Abs. 5),\nlung nicht getroffen worden ist oder eine durch Rechts-      3.   der Tötung von Tieren (§§ 24 und 25),\nverordnung getroffene Regelung nicht entgegensteht.\n4.   der unschädlichen Beseitigung (§ 26),\n5.   der Reinigung, Desinfektion oder Entwesung (§ 27),\n§ 79a\n6.   der Tötung und unschädlichen Beseitigung von Tie-\n(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch                ren auf Grund eines unmittelbar geltenden Rechts-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,                  aktes der Europäischen Gemeinschaft im Anwen-\nsoweit es zur Vorsorge für die menschliche oder tierische         dungsbereich dieses Gesetzes\nGesundheit oder zu deren Schutz erforderlich ist und\nhat keine aufschiebende Wirkung. Ferner hat die Anfech-\nRegelungen auf Grund anderer Vorschriften dieses Ge-\ntung einer Anordnung keine aufschiebende Wirkung,\nsetzes oder auf Grund des Lebensmittel- und Bedarfsge-\nwenn die Anordnung auf eine Rechtsverordnung nach\ngenständegesetzes, des Fleischhygienegesetzes, des\n§ 79 Abs. 1 gestützt ist und Maßnahmen nach Satz 1\nGeflügelfleischhygienegesetzes oder des Strahlenschutz-\nNr. 1, 2 oder 3 bis 5 angeordnet worden sind.\nvorsorgegesetzes nicht getroffen werden können, das\ninnergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und\ndie Ausfuhr von                                                                          § 81\n(1) Die zuständigen Behörden\n1. Tieren oder\n1. erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mit-\n2. Teilen, Erzeugnissen, Rohstoffen und Abfällen von             gliedstaates auf begründetes Ersuchen Auskünfte\nTieren                                                        und übermitteln die erforderlichen Schriftstücke, um\nihr die Überwachung der Einhaltung tierseuchen-\nzu verbieten oder zu beschränken. § 7 Abs. 1 Satz 2 und          rechtlicher Vorschriften zu ermöglichen,\nAbs. 2 gilt entsprechend.\n2. überprüfen die von der ersuchenden Behörde mitge-\n(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,              teilten Sachverhalte und teilen ihr das Ergebnis der\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-              Prüfung mit.\ntes unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 im Hinblick\n(2) Die zuständigen Behörden erteilen der zuständigen\nauf Tiere Vorschriften in entsprechender Anwendung\nBehörde eines anderen Mitgliedstaates unter Beifügung\n1. der §§ 16 bis 17a,                                        der erforderlichen Schriftstücke Auskünfte, die für die\nÜberwachung in diesem Mitgliedstaat erforderlich sind,\n2. der §§ 17b und 17h,                                       insbesondere bei Verstößen oder Verdacht auf Verstöße\ngegen tierseuchenrechtliche Vorschriften.\n3. des § 17f,\n(3) Die zuständigen Behörden können, soweit dies zur\n4. der §§ 18 bis 30, auch in Verbindung mit § 62, oder der   Tierseuchenbekämpfung erforderlich oder durch Rechts-\n§§ 63 bis 65,                                             akte der Europäischen Gemeinschaft vorgeschrieben ist,\nDaten, die sie im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung\n5. des § 73a oder                                            gewonnen haben, den zuständigen Behörden anderer\n6. des § 78                                                  Länder und anderer Mitgliedstaaten, dem Bundesminis-\nterium und der Kommission der Europäischen Gemein-\nzu erlassen und hierbei insbesondere im Falle des Aus-       schaft mitteilen.\nbruchs der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie die\nTötung von Rindern vorzuschreiben; § 79 Abs. 1a, 3                                       § 82\nund 4 gilt entsprechend.\nDer Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer\nMitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen\n§ 79b                            Gemeinschaft obliegt dem Bundesministerium. Es kann\ndiese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustim-\nRechtsverordnungen nach diesem Gesetz kann das             mung des Bundesrates auf das Friedrich-Loeffler-Institut\nBundesministerium auch zur Durchführung von Rechts-          übertragen. Es kann diese Befugnis durch Rechtsverord-\nakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungs-           nung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständi-\nbereich dieses Gesetzes erlassen.                            gen obersten Landesbehörden übertragen. Ferner kann","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004                  1279\nes im Einzelfall im Benehmen mit der zuständigen obers-                                     § 84\nten Landesbehörde dieser die Befugnis übertragen. Die              Das Bundesministerium erlässt die allgemeinen Ver-\nobersten Landesbehörden können die Befugnisse nach              waltungsvorschriften, die zur Durchführung dieses Ge-\nden Sätzen 3 und 4 auf andere Behörden übertragen.              setzes durch Behörden des Bundes erforderlich sind.\nSoweit sich die allgemeinen Verwaltungsvorschriften an\n§ 82a                           Behörden der Bundesfinanzverwaltung richten, bedürfen\ndiese des Einvernehmens des Bundesministeriums der\nDie §§ 81 und 82 gelten entsprechend für Drittländer,        Finanzen.\ndie Vertragsparteien des Abkommens über den Europäi-\nschen Wirtschaftsraum sind.                                                                 § 85\nEine Erlaubnis für die Herstellung von Sera, Impfstoffen\n§ 83                           oder Antigenen nach § 17c Abs. 1 Satz 1, die auf Grund des\nbis zum 4. Dezember 1976 geltenden Rechts erteilt worden\n(1) Ist eine von der zuständigen Behörde getroffene          ist und am 1. Juni 1991 rechtsgültig besteht, gilt im bisheri-\nMaßnahme, die sich auf lebende oder tote Tiere, auf Teile,      gen Umfang als Erlaubnis im Sinne des § 17d Abs. 1 fort.\nErzeugnisse, Rohstoffe oder Abfälle von Tieren oder auf\nsonstige Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoff                                       § 86\nsein können, aus anderen Mitgliedstaaten bezieht, zwi-\nschen ihr und dem Verfügungsberechtigten streitig, so              (1) Rechtsverordnungen nach\nkönnen beide Parteien einvernehmlich den Streit durch           1. § 7 Abs. 1 und 1a in Verbindung mit Abs. 2,\nden Schiedsspruch eines Sachverständigen schlichten\nlassen. Die Streitigkeit ist binnen eines Monats nach           2. § 17b Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und § 7\nBekanntgabe der Maßnahme einem Sachverständigen                     Abs. 2,\nzu unterbreiten, der in einem von der Kommission der            3. § 79 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 1a,\nEuropäischen Gemeinschaft aufgestellten Verzeichnis\n4. § 79a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und § 7\naufgeführt ist. Der Sachverständige hat das Gutachten\nAbs. 2 oder\nbinnen 72 Stunden zu erstatten.\n5. § 79a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und § 79\n(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsrichter-               Abs. 1a,\nliche Verfahren finden die Vorschriften der §§ 1025\nbis 1065 der Zivilprozessordnung entsprechende Anwen-           jeweils auch in Verbindung mit § 79b, können abwei-\ndung. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozessord-          chend von § 1 des Gesetzes über die Verkündung von\nnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im          Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bundesan-\nSinne des § 1065 der Zivilprozessordnung das zuständi-          zeiger*) verkündet werden.\nge Oberverwaltungsgericht. Abweichend von § 1059                   (2) Auf Rechtsverordnungen, die im elektronischen\nAbs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung muss der Aufhe-           Bundesanzeiger verkündet werden, ist unter Angabe der\nbungsantrag innerhalb eines Monats bei Gericht einge-           Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres Inkraft-\nreicht werden.                                                  tretens nachrichtlich im Bundesgesetzblatt hinzuweisen.\n*) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/"]}