{"id":"bgbl1-2004-29-3","kind":"bgbl1","year":2004,"number":29,"date":"2004-06-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/29#page=60","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-29-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_29.pdf#page=60","order":3,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Tierseuchengesetzes","law_date":"2004-06-22T00:00:00Z","page":1248,"pdf_page":60,"num_pages":12,"content":["1248              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Tierseuchengesetzes\nVom 22. Juni 2004\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                       „3. Vieh:\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                             folgende Haustiere:\na) Pferde, Esel, Maulesel, Maultiere,\nZebras und Zebroide,\nArtikel 1\nb) Rinder einschließlich Bisons, Wisente\nÄnderung des Tierseuchengesetzes                                        und Wasserbüffel,\nc) Schafe und Ziegen,\nDas Tierseuchengesetz in der Fassung der Bekannt-                          d) Schweine,\nmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 506), zuletzt                         e) Hasen, Kaninchen,\ngeändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Januar\n2004 (BGBl. I S. 82), wird wie folgt geändert:                               f) Enten, Fasane, Gänse, Hühner, Lauf-\nvögel, Perlhühner, Rebhühner, Tau-\nben, Truthühner und Wachteln,\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\ng) Wildklauentiere, die in Gehegen zum\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                          Zwecke der Gewinnung von Fleisch\nfür den menschlichen Verzehr gehal-\n„(1) Dieses Gesetz regelt die Bekämpfung von                          ten werden (Gehegewild),\nTierseuchen. § 79a bleibt unberührt.“\nh) Kameliden;\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n4.  Fische:\naa) Die Nummern 1 bis 4 werden wie folgt ge-                         Fische in allen Entwicklungsstadien ein-\nfasst:                                                          schließlich der Eier und des Spermas, die\n„1. Tierseuchen:                                                a) ständig oder zeitweise im Süßwasser\nleben oder\nKrankheiten oder Infektionen mit Krank-\nheitserregern, die bei Tieren auftreten                     b) im Meerwasser oder Brackwasser\nund auf                                                         gehalten werden;\na) Tiere oder                                               als Fische in diesem Sinne gelten auch\nNeunaugen (Cyclostomata), Zehnfuß-\nb) Menschen (Zoonosen)                                      krebse (Dekapoden) und Weichtiere\n(Molluska);“.\nübertragen werden können;\nbb) In Nummer 6 wird das Wort „Seuche“ durch\n„2. Haustiere:                                              das Wort „Tierseuche“ ersetzt.\nvom Menschen gehaltene Tiere ein-                   cc) In Nummer 7 werden die Wörter „von denen\nschließlich der Bienen und des Gehege-                  aber anzunehmen“ durch die Wörter „bei\nwildes, jedoch ausschließlich der Fische;               denen aber nicht auszuschließen“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004                  1249\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                           In seiner Funktion als nationales Referenzla-\nbor für anzeigepflichtige Tierseuchen obliegt\na) In Absatz 2 werden\nes dem Friedrich-Loeffler-Institut ferner, Ring-\naa) die Wörter „Der Bundesforschungsanstalt für                     versuche oder ähnliche Maßnahmen durch-\nViruskrankheiten der Tiere“ durch die Wörter                   zuführen, um darauf hinzuwirken, dass die\n„Dem Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesfor-                   von den zuständigen Behörden mit der Unter-\nschungsinstitut für Tiergesundheit (Friedrich-                 suchung anzeigepflichtiger Tierseuchen be-\nLoeffler-Institut)“ sowie                                      auftragten Laboratorien die auf Grund von\nRechtsakten der Europäischen Gemeinschaft\nbb) das Wort „Seuchen“ durch das Wort „Tier-                        vorgesehenen Anforderungen, insbesondere\nseuchen“                                                       an die Diagnostik, erfüllen können.“\nersetzt.                                                   c) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:\nb) In Absatz 4 Satz 2 werden                                         „(3) Das Friedrich-Loeffler-Institut veröffent-\naa) das Wort „Seuchen“ durch das Wort „Tier-                   licht unter Mitwirkung wissenschaftlicher Sach-\nseuchen“ sowie                                            verständiger eine amtliche Sammlung von Verfah-\nren zur Probenahme und Untersuchung von\nbb) das Wort „Seuchenbekämpfung“ durch das                     Untersuchungsmaterial tierischen Ursprungs für\nWort „Tierseuchenbekämpfung“                              anzeigepflichtige Tierseuchen. Die Sammlung ist\nauf dem neuesten Stand zu halten.\nersetzt.\n(4) Das Friedrich-Loeffler-Institut veröffentlicht\nc) In Absatz 5 wird das Wort „Seuche“ durch das\nunter Mitwirkung der Länder jährlich einen Bericht\nWort „Tierseuche“ ersetzt.\nüber die Entwicklung der Tiergesundheit (Tierge-\nsundheitsjahresbericht).“\n3. § 4 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Die Bundesfor-           4. In § 5 Abs. 1 Satz 1 werden\nschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere“             a) die Wörter „Die Bundesforschungsanstalt für\ndurch die Wörter „Das Friedrich-Loeffler-Institut“             Viruskrankheiten der Tiere“ durch die Wörter „Das\nersetzt.                                                       Friedrich-Loeffler-Institut“ sowie\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          b) die Angabe „§ 17c Abs. 1 Satz 1“ durch die Wör-\naa) In Satz 1 werden                                           ter „§ 17c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder von Nachweis-\nmethoden nach § 17c Abs. 1 Satz 2“\naaa) die Wörter „Die Bundesforschungsan-\nersetzt.\nstalt für Viruskrankheiten der Tiere“\ndurch die Wörter „Das Friedrich-Loeff-\nler-Institut“ sowie                         5. In § 6 Abs. 1 werden\nbbb) die Angabe „§ 17c Abs. 1 Satz 1“ durch           a) in Satz 1 Nr. 2 das Wort „Seuche“ durch das Wort\ndie Wörter „§ 17c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1              „Tierseuche“,\noder von Nachweismethoden nach                 b) in Satz 2 das Wort „Seuchenerregern“ durch das\n§ 17c Abs. 1 Satz 2“                               Wort „Tierseuchenerregern“ sowie\nersetzt.                                              c) in Satz 3 das Wort „Süßwasserfische“ durch das\nbb) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:                  Wort „Fische“\nersetzt.\n„Das Friedrich-Loeffler-Institut wirkt mit bei\nder\n6. In § 7 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Seuchenbekämp-\n1. Untersuchung von Tieren oder Erzeugnis-            fung“ durch das Wort „Tierseuchenbekämpfung“ er-\nsen von Tieren, die zur Einfuhr oder Aus-         setzt.\nfuhr bestimmt sind,\n2. epidemiologischen Untersuchung im Falle         7. In § 7c Abs. 1 Nr. 2 werden\nvon Tierseuchenausbrüchen.\na) das Wort „Süßwasserfischbestandes“ durch das\nEs wird neben der Forschung auf dem Gebiet                Wort „Fischbestandes“ sowie\nder Tierseuchen ferner tätig in der Funktion          b) das Wort „Süßwasserfischen“ durch das Wort\n1. des nationalen Referenzlabors für anzei-               „Fischen“\ngepflichtige Tierseuchen, soweit es oder          ersetzt.\ndas ehemalige Bundesinstitut für gesund-\nheitlichen Verbraucherschutz und Veteri-\nnärmedizin benannt worden ist,                 8. In § 9 werden\na) in Absatz 1 jeweils das Wort „Seuche“ durch das\n2. eines gemeinschaftlichen oder nationalen\nWort „Tierseuche“,\nReferenzlabors für anzeigepflichtige Tier-\nseuchen, soweit für diese Tätigkeit das           b) in Absatz 2 Satz 1 das Wort „Süßwasserfischen“\nFriedrich-Loeffler-Institut benannt wird.             durch das Wort „Fischen“ sowie","1250              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004\nc) in Absatz 3                                            14. Die Überschrift vor § 16 wird wie folgt gefasst:\naa) die Wörter „und die Fischereiaufseher“ durch                      „c) Schutzmaßnahmen gegen\ndie Wörter „ , die Fischereiaufseher, die Huf-             die allgemeine Gefahr von Tierseuchen“.\nschmiede, die Hufpfleger und die Klauen-\nschneider“ sowie\n15. § 16 wird wie folgt geändert:\nbb) das Wort „Seuche“ durch das Wort „Tierseu-\nche“                                                 a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nersetzt.                                                            „(1) Viehmärkte, Viehhöfe, Viehausstellungen\noder Veranstaltungen ähnlicher Art, Viehhandels-\nunternehmen, Transportunternehmen, Viehsam-\n9. Die Überschrift vor § 11 wird wie folgt gefasst:\nmelstellen und Schlachtstätten sind durch den\n„b) Ermittlung der Tierseuchenausbrüche“.                  beamteten Tierarzt zu beaufsichtigen.“\nb) In Absatz 3 werden\n10. § 11 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden                                            aa) die Wörter „auf die zu Zuchtzwecken aufge-\nstellten männlichen Tiere, auf Ställe und Be-\naa) in den Sätzen 1 und 2 jeweils die Wörter                      triebe von Tierhändlern, auf Viehmästereien,\n„eines Seuchenausbruchs“ durch die Wörter                    auf Massentierhaltungen, auf Schlachtstät-\n„des Ausbruchs einer Tierseuche“ sowie                       ten, die nicht unter Absatz 1 fallen,“ durch die\nbb) in Satz 3                                                     Wörter „auf Tierhaltungen,“ sowie\naaa) jeweils das Wort „Seuche“ durch das                bb) die Wörter „eine Seuchengefahr“ durch die\nWort „Tierseuche“ sowie                                Wörter „die Gefahr einer Tierseuche“\nbbb) die Wörter „eines Seuchenausbruchs“                ersetzt.\ndurch die Wörter „des Ausbruchs einer\nTierseuche“                                16. § 17 wird wie folgt geändert:\nersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt ge-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „anordnen und“                    fasst:\ndurch die Wörter „anordnen, Maßnahmen\ndiagnostischer Art einleiten oder durchführen                „1. amtstierärztliche oder tierärztliche Un-\nund die notwendigen Proben entnehmen                              tersuchung, insbesondere von Tieren\nsowie“ ersetzt.                                                   und Erzeugnissen, einschließlich der\nDurchführung diagnostischer Maßnah-\nbb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Anordnun-                          men, sowie Entnahme der hierzu not-\ngen“ die Wörter „und sonstigen Maßnahmen                          wendigen Proben;\nnach Satz 1“ eingefügt.\n„2. Verbot oder Beschränkung des Treibens\n11. § 12 wird wie folgt geändert:                                              von Vieh;“.\na) In Satz 1 wird das Wort „Seuche“ durch das Wort               bb) Nummer 4 wird durch folgende Nummern 4,\n„Tierseuche“ ersetzt.                                             4a und 4b ersetzt:\nb) Folgende Sätze werden angefügt:                                    „4. Führung von Kontrollbüchern, insbeson-\ndere über den Viehbestand und den Per-\n„Angeordnete Laboruntersuchungen sind in einer\nsonen- und Fahrzeugverkehr;\nvon der zuständigen Behörde beauftragten Un-\ntersuchungseinrichtung durchzuführen. Im Falle                    4a. Kennzeichnung von Tieren und Erzeug-\ndes Ausbruchs einer anzeigepflichtigen Tierseu-                        nissen;\nche oder des Verdachts des Ausbruchs sind die\n4b. Anforderungen an die in einem Viehbe-\nProbenahmen und die Untersuchungen von Un-\nstand dauernd oder zeitweise beschäf-\ntersuchungsmaterial tierischen Ursprungs nach\ntigten Personen, insbesondere hinsicht-\nVerfahren durchzuführen, die in der amtlichen\nlich deren Fachkenntnisse; Führung von\nSammlung des Friedrich-Loeffler-Instituts veröf-\nNachweisen über bisherige Beschäfti-\nfentlicht worden sind.“\ngungen;“.\n12. In § 13 werden                                                   cc) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:\na) das Wort „Seuche“ durch das Wort „Tierseuche“                      „6. Verbot oder Beschränkung des Umher-\nsowie                                                                  ziehens mit Zuchthengsten zum Decken\nvon Stuten, des Handels mit Vieh oder\nb) die Wörter „eines Seuchenausbruchs“ durch die\ndes Haltens von Vieh im Freien;“.\nWörter „des Ausbruchs einer Tierseuche“\nersetzt.                                                         dd) In Nummer 7 werden nach dem Wort „Nach-\nweisen“ die Wörter „ , auch durch die Unter-\nsuchung von Proben,“ eingefügt.\n13. In § 15 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 wird jeweils das Wort\n„Seuche“ durch das Wort „Tierseuche“ ersetzt.                    ee) In Nummer 11 werden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004              1251\naaa) nach dem Wort „Ladeplätze;“ die Wör-               dd) In Nummer 3 wird das Wort „Süßwasserfi-\nter „Regelung der Behandlung, Verwer-                  schen“ durch das Wort „Fischen“ ersetzt.\ntung und Beseitigung der bei einer Be-\nförderung von Vieh, tierischen Erzeug-            ee) In Nummer 5 wird das Wort „Süßwasserfi-\nnissen oder tierischen Rohstoffen be-                  sche“ durch das Wort „Fische“ ersetzt.\nnutzten Behältnisse;“ eingefügt sowie             ff)  In Nummer 6 wird das Wort „Süßwasserfi-\nbbb) die Wörter „über die Reinigung und                      schen“ durch das Wort „Fischen“ ersetzt.\nDesinfektion“ durch die Wörter „über              gg) In Nummer 7 wird die Angabe „17 und 19“\ndie Reinigung, Desinfektion, Behand-                   durch die Angabe „17, 19 und 20“ ersetzt.\nlung, Verwertung und Beseitigung“ er-\nsetzt.\n17. § 17a wird wie folgt geändert:\nff) In Nummer 12 werden\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naaa) die Wörter „Schlachthöfen und gewerb-\nlichen Schlachtstätten“ durch die Wör-            aa) Das Wort „Seuche“ wird jeweils durch das\nter „und Schlachtstätten“,                             Wort „Tierseuche“ ersetzt.\nbbb) die Wörter „von den Schlachthöfen“                 bb) Nach dem Wort „Viehbestände“ werden die\ndurch die Wörter „von den Schlacht-                    Wörter „oder die Bienenstände“ eingefügt.\nstätten“ und\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nccc) das Wort „Schlachthöfe“ durch das\nWort „Schlachtstätten“                            aa) In Buchstabe a werden\nersetzt.                                                     aaa) das Wort „Süßwasserfischen“ durch\ndas Wort „Fischen“ sowie\ngg) In Nummer 13 werden die Wörter „Ställen\nvon Viehhändlern“ durch die Wörter „Vieh-                    bbb) das Wort „Seuche“ durch das Wort\nhandelsunternehmen, Transportunternehmen“                           „Tierseuche“\nersetzt.\nersetzt.\nhh) In Nummer 14 werden die Wörter „eine Seu-\nchengefahr“ durch die Wörter „die Gefahr                bb) In Buchstabe c wird das Wort „Süßwasserfi-\neiner Tierseuche“ ersetzt.                                   schen“ durch das Wort „Fischen“ ersetzt.\nii) In Nummer 14a werden nach dem Wort „kön-             c) In Absatz 3 Satz 1 werden\nnen,“ die Wörter „Verbot oder Beschränkung\naa) jeweils das Wort „Seuche“ durch das Wort\nder Abgabe und Beförderung solcher Futter-\n„Tierseuche“ ersetzt,\nmittel“ eingefügt.\njj) Nach Nummer 18 wird folgende neue Num-                  bb) nach dem Wort „Viehbeständen“ das Wort\nmer 19 eingefügt:                                            „ , Bienenständen“ eingefügt sowie\n„19. Untersuchung sowie Regelung der                    cc) das Wort „Süßwasserfischen“ durch das\nLagerung von Futtermitteln und Abfällen                Wort „Fischen“ ersetzt.\ntierischer und pflanzlicher Herkunft;“.\nkk) Die bisherige Nummer 19 wird Nummer 20           18. § 17b Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nund in ihr werden nach dem Wort „tierischer“         a) Im einleitenden Satzteil wird das Wort „Süßwas-\ndie Wörter „und pflanzlicher“ eingefügt.                serfischbestände“ durch das Wort „Fischbestän-\nb) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe „17 und 19“               de“ ersetzt.\ndurch die Angabe „17, 19 und 20“ ersetzt.\nb) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils das Wort\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                           „Seuche“ durch das Wort „Tierseuche“ ersetzt.\naa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort „Süß-         c) Nummer 4 wird wie folgt geändert:\nwasserfischbestände“ durch das Wort „Fisch-\nbestände“ ersetzt.                                      aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter\n„Viehhaltungen und Brütereien“ durch die Wör-\nbb) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Unter-                     ter „Viehhaltungen, Brütereien, Viehmärkte,\nsuchung“ die Wörter „einschließlich der                      Viehhöfe, Viehhandelsunternehmen, Trans-\nDurchführung diagnostischer Maßnahmen                        portunternehmen, Viehsammelstellen und\nsowie der Entnahme der notwendigen Pro-                      Schlachtstätten“ ersetzt.\nben“ eingefügt.\nbb) In Buchstabe e werden das Wort „und“ durch\ncc) In Nummer 2 werden                                           ein Komma und in Buchstabe f der Punkt\naaa) das Wort „Süßwasserfische“ durch das                    durch das Wort „und“ ersetzt.\nWort „Fische“ sowie                               cc) Folgender Buchstabe g wird angefügt:\nbbb) das Wort „Süßwasserfischen“ durch\n„g) über Angaben und Unterlagen zur geo-\ndas Wort „Fischen“\ngraphischen Lage des Betriebs und der\nersetzt.                                                          Betriebsteile.“","1252             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004\nd) Folgender Satz wird angefügt:                                      „4. im Benehmen mit der nach Absatz 1\nSatz 1 Nr. 1 jeweils zuständigen Behörde\n„§ 7 Abs. 2 gilt für Satz 1 Nr. 4 Buchstabe c bis f\nfür die Abgabe und Anwendung von\nentsprechend.“\nImpfstoffen, die im Einzelfall von einem\nTierarzt für die von ihm behandelten\n19. § 17c wird wie folgt geändert:                                            Tiere bezogen werden, soweit\na) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird durch folgende Sätze                        a) für die Behandlung ein zugelassener\nersetzt:                                                                   oder genehmigter Impfstoff oder ein\nnach Nummer 2 zu erprobender Impf-\n„Sera, Impfstoffe und Antigene, die unter Verwen-\nstoff für Tiere der betreffenden Tierart\ndung von Krankheitserregern oder auf biotechni-\nnicht zur Verfügung steht,\nschem Wege hergestellt werden und zur Verhü-\ntung, Erkennung oder Heilung von Tierseuchen                           b) der Impfstoff in einem Mitgliedstaat\nbestimmt sind, dürfen nur in den Verkehr ge-                               oder einem Staat, der Vertragspartei\nbracht oder angewendet werden, wenn                                        des Abkommens über den Europäi-\nschen Wirtschaftsraum ist, zur An-\n1. sie vom Friedrich-Loeffler-Institut oder vom\nwendung bei Tieren der entsprechen-\nPaul-Ehrlich-Institut zugelassen worden sind\nden Tierart zugelassen ist,\noder\nc) die notwendige immunprophylaktische\n2. ihr Inverkehrbringen durch Rechtsakt der\nVersorgung der Tiere sonst ernstlich\nEuropäischen Gemeinschaft genehmigt wor-\ngefährdet wäre und\nden ist.\nd) eine unmittelbare oder mittelbare Ge-\nSatz 1 gilt für Nachweismethoden entsprechend,                             fährdung der Gesundheit von Mensch\ndie zur Erkennung von Tierseuchen durch das An-                            oder Tier nicht zu befürchten ist.“\nzeigen von Veränderungen körpereigener Stoffe\noder tierseuchenbezogener Stoffwechselproduk-             e) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:\nte bestimmt sind. Satz 1 gilt, sofern ein zugelas-\n„Die Sätze 1 und 2 Nr. 1 bis 4 gelten für Nachweis-\nsener oder genehmigter Impfstoff nicht zur Verfü-             methoden nach Absatz 1 Satz 2 entsprechend.“\ngung steht, nicht für inaktivierte Impfstoffe, die\nunter Verwendung von in einem bestimmten Be-\nstand eines Betriebs isolierten Krankheitserre-       20. In § 17d werden\ngern hergestellt worden sind und nur in diesem            a) in Absatz 2 jeweils die Angabe „§ 17c Abs. 1\nBestand angewendet werden.“                                   Satz 2“ durch die Angabe „§ 17c Abs. 1 Satz 3“\nb) In Absatz 2 werden                                            sowie\naa) die Angabe „Absatz 1 Satz 1“ durch die An-            b) in Absatz 3 die Wörter „für die Zulassung des Mit-\ngabe „Absatz 1 Satz 1 Nr. 1“ ersetzt,                    tels“ durch die Angabe „nach § 17c Abs. 1 Satz 1\nNr. 1 jeweils“\nbb) die Angabe „Absatz 1“ durch die Angabe\n„Absatz 1 Satz 1 Nr. 1“ ersetzt sowie                ersetzt.\ncc) folgender Satz angefügt:\n21. In § 17e Satz 1 werden die Wörter „für die Zulassung\n„Satz 1 gilt für Nachweismethoden nach Ab-           der Mittel“ durch die Angabe „nach § 17c Abs. 1\nsatz 1 Satz 2 entsprechend.“                         Satz 1 Nr. 1 jeweils“ ersetzt.\nc) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1\nSatz 1“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 1 und 2“      22. In § 17h wird das Wort „Seuchenbekämpfung“ durch\nersetzt.                                                  die Wörter „Bekämpfung von Tierseuchen“ ersetzt.\nd) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n23. Die Überschrift vor § 18 wird wie folgt gefasst:\naa) In Nummer 2 werden\n„d) Schutzmaßnahmen\naaa) im einleitenden Satzteil die Wörter „für           gegen die besondere Gefahr einer Tierseuche“.\ndie Zulassung der Mittel“ durch die An-\ngabe „nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 je-\nweils“,                                    24. In § 18 wird das Wort „Seuchengefahr“ durch die\nWörter „Gefahr einer Tierseuche“ ersetzt.\nbbb) in Buchstabe b das Wort „Seuchenbe-\nkämpfung“ durch das Wort „Tierseu-\nchenbekämpfung“                            25. § 19 wird wie folgt geändert:\nersetzt.                                             a) In Absatz 1 wird jeweils das Wort „Seuche“ durch\ndas Wort „Tierseuche“ ersetzt.\nbb) In Nummer 3 werden das Wort „Seuchenbe-\nkämpfung“ durch das Wort „Tierseuchenbe-             b) Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 und 2a\nkämpfung“ sowie der Schlusspunkt durch ein               ersetzt:\nSemikolon ersetzt.\n„(2) Verbot oder Beschränkung des Personen-\ncc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:                          oder Fahrzeugverkehrs innerhalb","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004                1253\n1. der Räumlichkeiten, insbesondere Gehöft,                    2. der Benutzung bestimmter Weideflächen,\nStall, Standort, Hofraum, Anlage oder Einrich-\n3. der gemeinschaftlichen Benutzung von Wei-\ntung zur Zucht, Haltung oder Hälterung von\ndeflächen, Brunnen, Tränken oder Schwem-\nFischen, Weidefläche, Viehausstellung, Markt-\nmen durch Tiere verschiedener Besitzer oder\nplatz, oder\n2. des Gebietes, insbesondere Feldmark, Ge-                    4. des Verkehrs mit kranken oder verdächtigen\nmeinde, Landkreis, Sperrbezirk,                                Tieren auf Straßen, Plätzen und Wegen.“\nin denen sich in Absatz 1 bezeichnete Tiere befin-         b) Absatz 2 wird aufgehoben.\nden.\nc) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die neuen\n(2a) Verbot oder Beschränkung der Beschäfti-                Absätze 2 und 3.\ngung bestimmter Personen in einem Tierbe-\nstand.“\n28. § 22 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\nc) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Seuche“ durch\ndas Wort „Tierseuche“ ersetzt.                                „(2) Die Sperre der Feldmark oder eines über die\nFeldmark hinausgehenden Gebietes darf erst dann\nverfügt werden, wenn\n26. § 20 wird wie folgt geändert:\na) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:              1. der Ausbruch der Tierseuche oder der Verdacht\ndes Ausbruchs durch das Gutachten des beam-\n„(1) Verbot oder Beschränkung der Benut-                    teten Tierarztes festgestellt ist oder\nzung, der Verwertung, der Verbringung oder der\nAbgabe                                                     2. der Ausbruch der Tierseuche in einem Mitglied-\nstaat oder Drittland festgestellt ist und für die\n1. geimpfter, kranker oder verdächtiger Tiere,\nTierseuche empfängliche Tiere in das Inland ver-\nihrer Körper oder Körperteile, der von ihnen\nbracht worden sind.\nstammenden Erzeugnisse oder solcher Tiere,\nErzeugnisse oder Gegenstände, die mit kran-            Eine Sperre nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit die\nken oder verdächtigen Tieren oder ihren Kör-           Tierseuche ihrer Beschaffenheit nach eine größere\npern oder Körperteilen in Berührung gekom-             und allgemeinere Gefahr darstellt.“\nmen oder sonst geeignet sind, die Tierseuche\nzu verschleppen,\n29. § 23 wird wie folgt geändert:\n2. der für die Tierseuche empfänglichen Tiere,\nihrer Körper oder Körperteile und der von              a) Im bisherigen Wortlaut werden\nihnen stammenden Erzeugnisse sowie                         aa) nach dem Wort „diagnostischer“ die Wörter\n3. solcher Tiere oder Erzeugnisse, die geeignet                     „oder therapeutischer“ eingefügt sowie\nsind, die Tierseuche zu verschleppen, insbe-               bb) das Wort „Seuche“ durch das Wort „Tierseu-\nsondere wenn der Ausbruch oder der Ver-                         che“ ersetzt.\ndacht des Ausbruchs einer Tierseuche in\neinem Mitgliedstaat oder Drittland festgestellt        b) Folgender Satz wird angefügt:\nworden ist und die für die Tierseuche emp-\n„Dem Tierhalter oder dem Jagdausübungsbe-\nfänglichen Tiere oder die Erzeugnisse in das\nrechtigten kann die Verpflichtung auferlegt wer-\nInland verbracht worden sind oder verbracht\nden, die erforderliche Hilfe zu leisten sowie die in\nwerden.\nSatz 1 genannten Maßnahmen zu dulden oder,\n(2) Verbote oder Beschränkungen nach Ab-                    soweit die Maßnahmen dem Verpflichteten zuzu-\nsatz 1 dürfen für das Gebiet eines Landes oder                 muten sind, durchzuführen.“\nmehrerer Länder nur verfügt werden, soweit dies\nzum Schutz gegen die Ausbreitung einer Tierseu-\nche, die ihrer Beschaffenheit nach eine größere        30. § 24 wird wie folgt geändert:\nund allgemeinere Gefahr darstellt, erforderlich            a) In Absatz 1 wird das Wort „Seuche“ durch das\nist.“                                                          Wort „Tierseuche“ ersetzt.\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „ohne vorherige              b) Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 und 3\nBestellung“ gestrichen.                                        ersetzt:\nc) In Absatz 4 wird das Wort „Süßwasserfische“\n„(2) Tötung von Tieren, die für die Tierseuche\ndurch das Wort „Fische“ ersetzt.\nempfänglich sind, wenn dies\nd) In Absatz 5 wird jeweils das Wort „Süßwasserfi-\nschen“ durch das Wort „Fischen“ ersetzt.                       1. zum Schutz gegen die Ausbreitung einer Tier-\nseuche, die ihrer Beschaffenheit nach eine\ngrößere und allgemeinere Gefahr darstellt,\n27. § 21 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                               2. zur Beseitigung von Infektionsherden oder\n„(1) Verbot oder Beschränkung                               3. für die Aufhebung von Sperren, die wegen des\nAuftretens von Tierseuchen verhängt worden\n1. des Weidegangs, der Auslaufhaltung oder des\nsind,\nfreien Umherlaufens von Tieren oder des Auf-\nlassens von Tauben,                                        erforderlich ist.","1254             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004\n(3) Tötung von Tieren, die geeignet sind, die      33. In § 29 werden\nTierseuche zu verschleppen, wenn dies\na) das Wort „Seuche“ durch das Wort „Tierseuche“\n1. zum Schutz gegen die Ausbreitung einer Tier-               ersetzt sowie\nseuche, die ihrer Beschaffenheit nach eine\ngrößere und allgemeinere Gefahr darstellt,            b) nach dem Wort „Tiere“ die Wörter „ , ihrer Körper,\noder                                                      Teile von Tieren, der von ihnen stammenden Er-\nzeugnisse“ eingefügt.\n2. zur Beseitigung von Infektionsherden\nerforderlich ist.“                                    34. In § 30 wird jeweils das Wort „Seuche“ durch das\nc) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 4; in ihm        Wort „Tierseuche“ ersetzt.\nwerden\naa) in den Sätzen 1 und 5 jeweils die Angabe          35. Die Überschrift vor § 62 wird wie folgt gefasst:\n„Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 2                            „3. Besondere Vorschriften für\noder 3“ sowie                                                Tiermärkte, Viehhöfe, Tierausstellungen,\nbb) in Satz 2 das Wort „Seuche“ durch das Wort                   Viehsammelstellen und Schlachtstätten“.\n„Tierseuche“\nersetzt.                                              36. Die §§ 62 bis 64 werden wie folgt gefasst:\nd) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:                                           „§ 62\n„(5) Die zuständige Behörde kann den Betrei-              Auf Tiermärkte, Viehhöfe, Tierausstellungen oder\nber einer Schlachtstätte zur Durchführung einer           Veranstaltungen ähnlicher Art, Viehsammelstellen\nangeordneten Tötung verpflichten. Dieser kann             und Schlachtstätten und auf die dort jeweils aufge-\nfür den ihm hierdurch entstehenden Aufwand                stellten Tiere finden die §§ 18 bis 30 Anwendung, so-\nErsatz nach den jeweiligen landesrechtlichen Vor-         weit nicht in den §§ 63 bis 65 etwas anderes be-\nschriften über die Inanspruchnahme als Nichtstö-          stimmt ist.\nrer verlangen. Die Länder bestimmen, wer die\n§ 63\nKosten des Ersatzes nach Satz 2 trägt.\n(6) Die zuständige Behörde kann ein Trans-                Wird unter den aufgestellten Tieren eine Tierseu-\nportunternehmen verpflichten, zum Zwecke der              che festgestellt oder zeigen sich bei diesen Tieren\nangeordneten Tötung Transporte zu einer                   Erscheinungen, die nach der Feststellung des beam-\nSchlachtstätte durchzuführen. Absatz 5 Satz 2             teten Tierarztes den Ausbruch einer Tierseuche\nund 3 gilt für den einem Transportunternehmer             befürchten lassen, so sind die erkrankten und ver-\nhierdurch entstehenden Aufwand entsprechend.“             dächtigen Tiere abzusondern und unterliegen der\nbehördlichen Beobachtung.\n31. § 27 wird wie folgt geändert:                                                           § 64\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                             Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs\neiner Tierseuche festgestellt, so können Tiermärkte,\n„(1) Reinigung, Desinfektion oder Entwesung\nViehhöfe, Tierausstellungen oder Veranstaltungen\nder Ställe, der Standorte, der Ladestellen, der\nähnlicher Art, Viehsammelstellen und Schlachtstät-\nTransportmittel oder -behältnisse, der Straßen,\nten ganz oder teilweise für die Dauer der Tierseu-\nPlätze und Wege sowie der Flughäfen und\nchengefahr gegen den Abtrieb oder das sonstige\nSchiffshäfen, die von kranken oder verdächtigen\nEntfernen von Tieren gesperrt werden.“\noder von zusammengebrachten und für die Tier-\nseuche empfänglichen Tieren benutzt worden\nsind, sowie Reinigung und Desinfektion von Anla-      37. § 65 wird wie folgt geändert:\ngen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Soweit Schlacht-\nHälterung von Fischen.“\nvieh in Frage kommt“ durch die Wörter „Soweit\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                              Vieh, von dem anzunehmen ist, dass es alsbald\ngeschlachtet werden soll (Schlachtvieh), von Maß-\n„(3) Soweit erforderlich auch Reinigung und\nnahmen nach den §§ 62 bis 64 betroffen ist“ ersetzt.\nEntseuchung von\n1. Tieren, Erzeugnissen von Tieren, Gegenstän-            b) In Absatz 2 wird das Wort „Seuche“ durch das\nden, Gerätschaften, Transportmitteln oder                 Wort „Tierseuche“ ersetzt.\nsonstigen Materialien, die Träger des Anste-\nckungsstoffes sein können, und                    38. In § 66 werden\n2. Personen, die mit kranken oder verdächtigen            a) in Nummer 2 das Wort „Seuche“ durch das Wort\nTieren in Berührung gekommen sein können.“                „Tierseuche“ und\nb) in Nummer 5 die Wörter „ , Schlachthöfen oder\n32. In § 28 werden die Wörter „ , von denen eine Seu-\nsonstigen Schlachtstätten“ durch die Wörter\nchengefahr ausgehen kann“ durch die Wörter „oder\n„oder Schlachtstätten“\nvon Viehhandelsunternehmen oder Transportunter-\nnehmen“ ersetzt.                                             ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004               1255\n39. § 67 wird wie folgt geändert:                                b) In Absatz 2 werden\na) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Seuche“ durch               aa) das Wort „Seuchenbekämpfung“ durch das\ndas Wort „Tierseuche“ ersetzt.                                     Wort „Tierseuchenbekämpfung“ sowie\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:                      bb) jeweils das Wort „Seuche“ durch das Wort\n„Tierseuche“\naa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nersetzt.\n„2. Rinder einschließlich Bisons,\nWisente und Wasserbüffel 3 068 Euro“.           c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\n„(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten in den Fällen\nbb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4\ndes § 67 Abs. 4 Satz 2 entsprechend.“\neingefügt:\n„4. Gehegewild                   1 000 Euro“.    42. In § 70 wird die Angabe „§ 69 Abs. 1 und 3“ durch die\ncc) Die bisherigen Nummern 4 bis 7 werden die             Angabe „§ 69 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3“ ersetzt.\nNummern 5 bis 8.\n43. § 71 wird wie folgt geändert:\ndd) Die neue Nummer 8 wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„8. Bienen, je Volk                150 Euro“.\naa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Beiträge“\nc) In Absatz 3 Nr. 1 wird jeweils das Wort „Seuche“                   die Wörter „nach Satz 3“ eingefügt.\ndurch das Wort „Tierseuche“ ersetzt.\nbb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n40. § 68 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                  „Beiträge sind für Pferde, Rinder einschließ-\nlich Wasserbüffel, Wisente und Bisons,\na) In Nummer 7 werden die Wörter „ , Schlachthöfen                    Schweine, Schafe, Ziegen, Gehegewild, Ge-\noder sonstigen Schlachtstätten“ durch die Wörter                   flügel und Fische zu erheben.“\n„oder Schlachtstätten“ ersetzt.\ncc) In Satz 4 werden die Wörter „Geflügel und\nb) In Nummer 8 werden nach dem Wort „Wildtiere“                       Süßwasserfische“ durch die Wörter „Ziegen,\ndie Wörter „ , ausgenommen Gehegewild“ ange-                       Gehegewild, Geflügel und Fische“ ersetzt.\nfügt.\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „ , Schlachthöfen\nc) In Nummer 10 wird der Schlusspunkt durch ein                  einschließlich der öffentlichen Schlachthäuser\nSemikolon ersetzt.                                            sowie sonstigen Schlachtstätten“ durch die Wör-\nter „oder Schlachtstätten“ ersetzt.\nd) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11\nangefügt:\n44. Nach § 72c wird folgende Vorschrift eingefügt:\n„11. Zebras, Zebroide, Kameliden, Esel, Maul-\nesel und Maultiere.“                                                         „§ 72d\nIn den Fällen des § 67 Abs. 4 Satz 2 gelten die\n§§ 70 bis 72c entsprechend.“\n41. § 69 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                     45. In § 73 Abs. 3a Satz 2 wird das Wort „Seuche“ durch\naa) In Nummer 2 wird das abschließende Wort               das Wort „Tierseuche“ ersetzt.\n„ , oder“ durch ein Semikolon ersetzt.\n46. In § 73a Satz 1 wird das Wort „Seuchenbekämpfung“\nbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\ndurch die Wörter „Bekämpfung von Tierseuchen“\n„3. an der Tierseuche erkrankte Haustiere            ersetzt.\noder Fische erworben hat und beim Er-\nwerb Kenntnis von der Tierseuche hatte      47. In § 74 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort „Seuche“ durch\noder den Umständen nach hätte haben             das Wort „Tierseuche“ ersetzt.\nmüssen.“\ncc) Folgender Satz wird angefügt:                     48. § 75 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:\n„In den Fällen des § 66 Nr. 1 entfällt der           „1. entgegen § 17c Abs. 1 Satz 1, auch in Verbin-\nAnspruch auf Entschädigung auch, wenn ein                 dung mit Satz 2, Sera, Impfstoffe oder Antigene\nvollständiger Antrag auf Zahlung der Ent-                 in den Verkehr bringt oder Sera, Impfstoffe, Anti-\nschädigung nicht spätestens 30 Tage nach                  gene oder Nachweismethoden anwendet oder“.\nder Tötung des Tieres, im Falle der Tötung\neines Bestandes nach der Tötung des letzten\n49. In § 76 Abs. 2 werden\nTieres des Bestandes bei der nach Landes-\nrecht zuständigen Stelle eingegangen ist.            a) in Nummer 1 Buchstabe b die Angabe „§ 79\n§ 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt              Abs. 1 bis 3“ durch die Angabe „§ 79 Abs. 1 Nr. 1,\nentsprechend.“                                           2 oder 3 oder Abs. 1a, 2 oder 3“ sowie","1256              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004\nb) in Nummer 2 die Angabe „§ 79 Abs. 1, 2 oder 3“                 aa) In Nummer 2 wird die Angabe „§§ 18 bis 30\ndurch die Angabe „§ 79 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 oder                 sowie“ durch die Angabe „§§ 18 bis 30, auch\nAbs. 1a, 2 oder 3“                                                 in Verbindung mit § 62, und der §§ 63 bis 65“\nersetzt.\nersetzt.\nbb) In Nummer 3 wird nach der Angabe „§ 78“\ndas Wort „sowie“ angefügt.\n50. § 78 wird wie folgt gefasst:\ncc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:\n„§ 78\n„4. zur Einrichtung und zum Betrieb von\nZur wirksamen Ausführung der in den §§ 16, 17,                           Tierseuchenbekämpfungszentren.“\n17b, 19 bis 29 bezeichneten Maßregeln können\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n1. eine Anzeige über\n„(4) Die zuständige Landesbehörde kann zur\na) das Vorhandensein, die Anzahl, die Nutzungs-               Verhütung oder Bekämpfung von Tierseuchen Ver-\nart, den Ab- oder Zugang oder über Ortsver-                fügungen nach Maßgabe der §§ 16, 17, 17b Abs. 1\nänderungen von Haustieren,                                 Nr. 4, §§ 18 bis 30, auch in Verbindung mit § 62, der\nb) den Ab- oder Zugang von toten Tieren oder                  §§ 63 bis 65 und des § 78 treffen, soweit durch\nTierkörperteilen,                                          Rechtsverordnung eine Regelung nicht getroffen\nworden ist oder eine durch Rechtsverordnung ge-\nc) das Vorhandensein, das Einbringen oder die                 troffene Regelung nicht entgegensteht.“\nAbgabe von Fischen oder\nd) die in den §§ 16, 17 und 17b aufgeführten          55. § 79a Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:\nBetriebe, Unternehmen oder Veranstaltungen             „4. der §§ 18 bis 30, auch in Verbindung mit § 62,\nsowie                                                       oder der §§ 63 bis 65,“.\n2. eine behördliche Registrierung einschließlich der\nVergabe von Registriernummern, von Haustieren         56. § 80 wird wie folgt geändert:\nund der in Nummer 1 Buchstabe d genannten\na) In Nummer 2a werden nach der Angabe „§ 17c\nBetriebe, Unternehmen oder Veranstaltungen\nAbs. 1 Satz 1“ die Wörter „oder die Untersagung\nvorgeschrieben werden.“                                           der Anwendung einer Nachweismethode nach\n§ 17c Abs. 1 Satz 2“ eingefügt.\n51. § 78a wird wie folgt geändert:                                b) In Nummer 5 wird nach der Angabe „(§ 27)“ ein\nKomma eingefügt.\na) In Absatz 1 Nr. 1 wird das Wort „Seuchen“ durch\ndas Wort „Tierseuchen“ ersetzt.                           c) Folgende Nummer 6 wird angefügt:\nb) In Absatz 2 Nr. 1 werden                                       „6. der Tötung und unschädlichen Beseitigung von\nTieren auf Grund eines unmittelbar geltenden\naa) das Wort „Süßwasserfische“ durch das Wort                      Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft\n„Fische“ ersetzt sowie                                        im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.“\nbb) nach den Wörtern „übertragbar sind,“ die              d) Folgender Satz wird angefügt:\nWörter „oder den Nachweis deren Erreger“\neingefügt.                                               „Ferner hat die Anfechtung einer Anordnung\nkeine aufschiebende Wirkung, wenn die Anord-\nnung auf eine Rechtsverordnung nach § 79 Abs. 1\n52. In § 78b werden                                                   gestützt ist und Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 1, 2\na) das Wort „Seuchenausbruchs“ durch die Wörter                   oder 3 bis 5 angeordnet worden sind.“\n„Ausbruchs einer Tierseuche“ sowie\nb) das Wort „Seuche“ durch das Wort „Tierseuche“          57. In § 81 Abs. 3 wird jeweils das Wort „Seuchenbe-\nkämpfung“ durch das Wort „Tierseuchenbekämp-\nersetzt.                                                      fung“ ersetzt.\n53. Nach § 78b wird folgende Vorschrift eingefügt:\n58. In § 82 Satz 2 werden die Wörter „die Bundesfor-\n„§ 78c                               schungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere“ durch\nSehen Rechtsakte der Europäischen Gemein-                  die Wörter „das Friedrich-Loeffler-Institut“ ersetzt.\nschaft vor, dass im Falle des Ausbruchs einer anzei-\ngepflichtigen Tierseuche Tierseuchenbekämpfungs-          59. § 84 wird wie folgt gefasst:\nzentren eingerichtet werden müssen, so treffen der\n„§ 84\nBund und die Länder im Rahmen ihrer jeweiligen\nZuständigkeit die erforderlichen Maßnahmen, damit                Das Bundesministerium erlässt die allgemeinen\ndie Tierseuchenbekämpfungszentren bei Ausbruch                Verwaltungsvorschriften, die zur Durchführung die-\nder Tierseuche unverzüglich einsatzbereit sind.“              ses Gesetzes durch Behörden des Bundes erforder-\nlich sind. Soweit sich die allgemeinen Verwaltungs-\nvorschriften an Behörden der Bundesfinanzverwal-\n54. § 79 wird wie folgt geändert:\ntung richten, bedürfen diese des Einvernehmens des\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          Bundesministeriums der Finanzen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004                 1257\n60. § 86 wird wie folgt gefasst:                                   d) Der bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 3; in ihm\nwerden in Satz 1 die Wörter „zum Zweck der Bei-\n„§ 86\ntragserhebung nach Maßgabe des Landesrechts\n(1) Rechtsverordnungen nach                                   erforderlich ist“ durch die Wörter „zu Zwecken\n1. § 7 Abs. 1 und 1a in Verbindung mit Abs. 2,                    1. der Beitragserhebung,\n2. § 17b Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2                   2. der Gewährung von Entschädigungen nach\nund § 7 Abs. 2,                                                  dem Tierseuchengesetz oder einem der Verhü-\ntung oder Bekämpfung von Tierseuchen die-\n3. § 79 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 1a,                             nenden unmittelbar geltenden Rechtsakt der\n4. § 79a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2                       Europäischen Gemeinschaft oder\nund § 7 Abs. 2 oder                                          3. der Gewährung von Leistungen, die nicht von\nNummer 2 erfasst sind und die der Verhütung\n5. § 79a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2\noder Bekämpfung einer anzeigepflichtigen Tier-\nund § 79 Abs. 1a,\nseuche oder einer meldepflichtigen Tierkrank-\njeweils auch in Verbindung mit § 79b, können abwei-                   heit dienen,\nchend von § 1 des Gesetzes über die Verkündung                    nach Maßgabe des Landesrechts erforderlich ist“\nvon Rechtsverordnungen auch im elektronischen                     ersetzt.\nBundesanzeiger*) verkündet werden.\ne) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\n(2) Auf Rechtsverordnungen, die im elektroni-\nschen Bundesanzeiger verkündet werden, ist unter                     „(4) Auf Anforderung übermittelt die zuständige\nAngabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des                  Behörde oder die von ihr beauftragte Stelle dem\nTages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundes-               Friedrich-Loeffler-Institut die nach Absatz 1 Satz 1\ngesetzblatt hinzuweisen.“                                         Nr. 1 erhobenen Daten, soweit dies\n1. zur Mitwirkung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des\nTierseuchengesetzes erforderlich ist oder\nArtikel 2                               2. zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung\nauf dem Gebiet der Tierseuchen erforderlich ist,\nÄnderung des Rinder-\ndas wissenschaftliche Interesse an der Durch-\nregistrierungsdurchführungsgesetzes                              führung des Forschungsvorhabens das Interes-\nDas Rinderregistrierungsdurchführungsgesetz in der                      se des Betroffenen an dem Ausschluss der\nFassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 2001                               Zweckänderung erheblich überwiegt und der\n(BGBl. I S. 1035) wird wie folgt geändert:                                 Zweck der Forschung auf andere Weise nicht\noder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand\nerreicht werden kann.\n1. In der Bezeichnung des Gesetzes werden die Wörter\n„Verarbeitung und Nutzung“ durch das Wort „Verwen-                 Für die Zulässigkeit der Verwendung der Daten\ndung“ ersetzt.                                                     durch das Friedrich-Loeffler-Institut gilt Satz 1 ent-\nsprechend.“\n2. § 1 wird wie folgt geändert:\n4. In § 3 werden\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) in Absatz 1 die Angabe „§§ 24e bis 24g der Vieh-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Verarbeitung und              verkehrsverordnung“ durch die Wörter „Vorschrif-\nNutzung elektronisch gespeicherter“ durch                ten der Viehverkehrsverordnung über die Kenn-\ndie Wörter „Verwendung automatisiert verar-              zeichnung und Registrierung von Rindern“ sowie\nbeiteter“ ersetzt.\nb) in Absatz 2 die Angabe „§ 24g der Viehverkehrs-\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 4“ durch               verordnung“ durch die Wörter „den Vorschriften\ndie Angabe „§ 2 Abs. 3 und 4“ ersetzt.                   der Viehverkehrsverordnung über die Kennzeich-\nnung und Registrierung von Rindern“\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „Verarbeitung und\nNutzung“ durch das Wort „Verwendung“ ersetzt.              ersetzt.\n3. § 2 wird wie folgt geändert:\nArtikel 3\na) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „§§ 24e\nbis 24g der Viehverkehrsverordnung“ durch die                               Weitere Änderung\nWörter „Vorschriften der Viehverkehrsverordnung                      bundesrechtlicher Vorschriften\nüber die Kennzeichnung und Registrierung von\nRindern“ ersetzt.\n§1\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „verarbeiten und\nnutzen“ durch das Wort „verwenden“ ersetzt.                                       Änderung\ndes Bundesbesoldungsgesetzes\nc) Absatz 3 wird aufgehoben.\nDie Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)\n*) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/            des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der","1258               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004\nBekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020),                                         §4\ndas zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. April                                 Änderung der\n2004 (BGBl. I S. 630) geändert worden ist, wird wie folgt                   Erschwerniszulagenverordnung\ngeändert:\n§ 23a der Erschwerniszulagenverordnung in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998\n1. In der Vorbemerkung Nummer 2 werden                         (BGBl. I S. 3497), die zuletzt durch Artikel 10 des Geset-\na) die Dienststellenbezeichnung „Bundesforschungs-         zes vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798) geändert\nanstalt für Viruskrankheiten der Tiere“ gestrichen     worden ist, wird wie folgt geändert:\nund\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nb) nach der Dienststellenbezeichnung „Forschungs-\nanstalt der Bundeswehr für Wasserschall und Geo-                                     „§ 23\nphysik“ die Dienststellenbezeichnung „Friedrich-                          Zulage im Seuchenbetrieb\nLoeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tier-                  des Friedrich-Loeffler-Instituts“.\ngesundheit“ eingefügt.\n2. Die Wörter „der Bundesforschungsanstalt für Virus-\n2. In der Besoldungsgruppe B 5 der Besoldungsord-                  krankheiten der Tiere“ werden durch die Wörter „des\nnung B werden                                                  Friedrich-Loeffler-Instituts, Bundesforschungsinstitut\nfür Tiergesundheit“ ersetzt.\na) die Amtsbezeichnung „Präsident und Professor\nder Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten\nder Tiere“ gestrichen,                                                               §5\nb) nach der Amtsbezeichnung „Präsident und Pro-                                     Änderung\nfessor des Bundesamtes für Seeschifffahrt und                            der Tollwut-Verordnung\nHydrographie“ die Amtsbezeichnung „Präsident\nIn § 12 Abs. 3 der Tollwut-Verordnung in der Fassung\nund Professor der Bundesforschungsanstalt für\nder Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 598)\nErnährung und Lebensmittel“ sowie die Amtsbe-\nwerden die Wörter „der Bundesforschungsanstalt für\nzeichnung „Präsident und Professor des Friedrich-\nViruskrankheiten der Tiere“ durch die Wörter „dem Fried-\nLoeffler-Instituts, Bundesforschungsinstitut für\nrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tier-\nTiergesundheit“ eingefügt.\ngesundheit“ ersetzt.\n§2                                                             §6\nÄnderung                                                    Änderung der\ndes Gentechnikgesetzes                                Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung\nIn § 16 Abs. 4 des Gentechnikgesetzes in der Fassung           In § 2 Abs. 2 Satz 1 der Tierseuchenerreger-Einfuhrver-\nder Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I              ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\nS. 2066), das zuletzt durch Artikel 1 § 1 des Gesetzes         13. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1728), die zuletzt durch\nvom 22. März 2004 (BGBl. I S. 454) geändert worden ist,        Artikel 5 der Verordnung vom 12. Dezember 2002 (BGBl. I\nwerden                                                         S. 4532) geändert worden ist, werden die Wörter „der\nBundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere“\n1. in Satz 1 die Wörter „der Bundesforschungsanstalt für       durch die Wörter „dem Friedrich-Loeffler-Institut, Bun-\nViruskrankheiten der Tiere“ durch die Wörter „dem          desforschungsinstitut für Tiergesundheit,“ ersetzt.\nFriedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut\nfür Tiergesundheit“ und\n§7\n2. in Satz 3 die Wörter „der Bundesforschungsanstalt für\nViruskrankheiten der Tiere“ durch die Wörter „des                                   Änderung\nFriedrich-Loeffler-Instituts, Bundesforschungsinstitut                    der Tierimpfstoff-Verordnung\nfür Tiergesundheit,“                                          In § 14 Nr. 1 der Tierimpfstoff-Verordnung in der Fas-\nersetzt.                                                       sung der Bekanntmachung vom 12. November 1993\n(BGBl. I S. 1885), die zuletzt durch Artikel 5 § 3 des\nGesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert\nworden ist, werden die Wörter „die Bundesforschungs-\n§3                               anstalt für Viruskrankheiten der Tiere“ durch die Wörter\n„das Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinsti-\nÄnderung des\ntut für Tiergesundheit,“ ersetzt.\nLegehennenbetriebsregistergesetzes\nIn § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 des Legehennenbetriebsregis-                                   §8\ntergesetzes vom 12. September 2003 (BGBl. I S. 1894)\nwerden die Wörter „die Bundesforschungsanstalt für                                      Änderung\nViruskrankheiten der Tiere“ durch die Wörter „das Fried-                  der Tierimpfstoff-Kostenverordnung\nrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tier-        In § 1 der Tierimpfstoff-Kostenverordnung vom 15. Mai\ngesundheit,“ ersetzt.                                          1998 (BGBl. I S. 941), die durch Artikel 5 § 4 des Gesetzes","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004                       1259\nvom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert worden                                                 Artikel 5\nist, werden die Wörter „Die Bundesforschungsanstalt für\nViruskrankheiten der Tiere“ durch die Wörter „Das Fried-\nNeubekanntmachung\nrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tier-                  Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-\ngesundheit,“ ersetzt.                                                    rung und Landwirtschaft kann den Wortlaut des Tierseu-\nchengesetzes und des Rinderregistrierungsdurchfüh-\nrungsgesetzes in der ab dem Inkrafttreten dieses Geset-\nzes geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt\nArtikel 4                                      machen.\nRückkehr\nzum einheitlichen Verordnungsrang\nArtikel 6\nDie auf Artikel 3 §§ 4 bis 8 beruhenden Teile der dort\ngeänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der                                               Inkrafttreten\njeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverord-                      Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nnung geändert werden.                                                    Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. Juni 2004\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin\nf ü r Ve r b r a u e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t\nRenate Künast"]}