{"id":"bgbl1-2004-29-2","kind":"bgbl1","year":2004,"number":29,"date":"2004-06-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/29#page=56","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-29-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_29.pdf#page=56","order":2,"title":"Gesetz zur Durchführung der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Gentechnik und zur Änderung der Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung","law_date":"2004-06-22T00:00:00Z","page":1244,"pdf_page":56,"num_pages":4,"content":["1244              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004\nGesetz\nzur Durchführung von Verordnungen der\nEuropäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Gentechnik und zur\nÄnderung der Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung\nVom 22. Juni 2004\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:          und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittel-\nsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1) das vorläufige Ruhen\neiner im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003\nArtikel 1                            erteilten Zulassung ganz oder teilweise anordnen.\nGesetz                                  (3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-\nzur Durchführung                          mittelsicherheit ist Kontaktstelle im Sinne des Artikels 17\nvon Verordnungen                           Abs. 2 des Protokolls von Cartagena über die biologische\nder Europäischen Gemeinschaft                       Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische\nauf dem Gebiet der Gentechnik                      Vielfalt vom 29. Januar 2000 (BGBl. 2003 II S. 1508) und\n(EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz                      des Artikels 15 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG)\n– EGGenTDurchfG)                           Nr. 1946/2003 des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 15. Juli 2003 über grenzüberschreitende Ver-\nbringungen genetisch veränderter Organismen (ABl. EU\n§1                                Nr. L 287 S. 1). Es nimmt außerdem die Aufgaben nach\nAufgaben des Bundesamtes für                     Artikel 5 Abs. 2, Artikel 6, 9, 14 Abs. 2 und Artikel 15\nVerbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit               Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 wahr und er-\nfüllt sonstige Mitteilungspflichten nach dem Protokoll von\n(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz              und    Cartagena über die biologische Sicherheit zum Überein-\nLebensmittelsicherheit ist zuständig für                      kommen über die biologische Vielfalt gegenüber der\nInformationsstelle für biologische Sicherheit nach Arti-\n1. die Entgegennahme, Bearbeitung und Weiterleitung\nkel 20 des Protokolls von Cartagena über die biologische\nvon Anträgen nach Artikel 5, 6 Abs. 2, Artikel 9 Abs. 2,\nSicherheit zum Übereinkommen über die biologische\nArtikel 17, 18 Abs. 2 oder Artikel 21 Abs. 2 der Verord-\nVielfalt, soweit die Mitgliedstaaten zuständig sind.\nnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parla-\nments und des Rates vom 22. September 2003 über\ngenetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel                                      §2\n(ABl. EU Nr. L 268 S. 1), soweit die Mitgliedstaaten im\nRahmen des Zulassungsverfahrens zuständig sind,                                   Aufgaben des\nBundesministeriums für Verbraucherschutz,\n2. die Stellungnahme nach Artikel 6 Abs. 3 Buchstabe b                      Ernährung und Landwirtschaft\noder Artikel 18 Abs. 3 Buchstabe b der Verordnung\n(EG) Nr. 1829/2003,                                           Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-\nrung und Landwirtschaft ist Anlaufstelle im Sinne des\n3. die Stellungnahme nach Artikel 6 Abs. 3 Buchstabe c        Artikels 19 Abs. 1 Satz 1 des Protokolls von Cartagena\noder Artikel 18 Abs. 3 Buchstabe c der Verordnung          über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen\n(EG) Nr. 1829/2003,                                        über die biologische Vielfalt und des Artikels 17 Abs. 2\n4. die Stellungnahme nach Artikel 6 Abs. 4 Satz 3 oder        der Verordnung (EG) Nr. 1946/2003.\nArtikel 18 Abs. 4 Satz 3 der Verordnung (EG)\nNr. 1829/2003 und                                                                       §3\n5. das Ersuchen nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 oder Arti-                               Beteiligung\nkel 22 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG)                                 anderer Behörden des Bundes\nNr. 1829/2003 an die Europäische Behörde für\nLebensmittelsicherheit.                                       (1) Stellungnahmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ergehen im\nBenehmen mit dem Robert Koch-Institut und dem Bun-\n(2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-         desinstitut für Risikobewertung.\nmittelsicherheit kann bis zum Erlass einer Entscheidung\nder Kommission oder des Rates der Europäischen                   (2) Stellungnahmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 und 4 ergehen\nGemeinschaften unter den Voraussetzungen des Arti-            im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz und\nkels 34 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in Verbindung       dem Robert Koch-Institut. Vor der Abgabe einer Stellung-\nmit Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Euro-     nahme nach Satz 1 ist eine Stellungnahme des Bundes-\npäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar              instituts für Risikobewertung, der Biologischen Bundes-\n2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und            anstalt für Land- und Forstwirtschaft und, soweit gen-\nAnforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung          technisch veränderte Wirbeltiere oder gentechnisch\nder Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit           veränderte Mikroorganismen, die an Wirbeltieren ange-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004                 1245\nwendet werden, betroffen sind, der Bundesforschungs-          1. entgegen Artikel 4 Abs. 2 einen dort genannten gene-\nanstalt für Viruskrankheiten der Tiere einzuholen.                tisch veränderten Organismus oder ein dort genann-\ntes Lebensmittel in den Verkehr bringt oder\n§4                              2. entgegen Artikel 16 Abs. 2 ein dort genanntes Erzeug-\nnis in den Verkehr bringt, verwendet oder verarbeitet.\nAufgaben der Behörden der Länder\n(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-\n(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt        strafe wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG)\nist, obliegt die Überwachung der Einhaltung der               Nr. 1946/2003 verstößt, indem er\n1. Verordnung (EG) Nr. 1829/2003,                             1. ohne Zustimmung nach Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 einen\ngenetisch veränderten Organismus grenzüberschrei-\n2. Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen\ntend verbringt oder\nParlaments und des Rates vom 22. September 2003\nüber die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von         2. entgegen Artikel 10 Abs. 3 Satz 2 einen genetisch ver-\ngenetisch veränderten Organismen und über die                 änderten Organismus ausführt.\nRückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten             (3) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf\nOrganismen hergestellten Lebensmitteln und Futter-        Jahren wird bestraft, wer durch eine\nmitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG\n(ABl. EU Nr. L 268 S. 24),                                1. in Absatz 1 oder Absatz 2 Nr. 2 oder\n3. Verordnung (EG) Nr. 1946/2003                              2. in Absatz 2 Nr. 1\nbezeichnete Handlung Leib oder Leben eines anderen,\nder nach Landesrecht zuständigen Behörde.\nfremde Sachen von bedeutendem Wert oder Bestand-\n(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im        teile des Naturhaushalts von erheblicher ökologischer\nEinzelfall die Anordnungen treffen, die zur Beseitigung       Bedeutung gefährdet.\nfestgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße             (4) Der Versuch ist strafbar.\ngegen die in Absatz 1 genannten Vorschriften notwendig\nsind. Sie kann insbesondere das Inverkehrbringen eines           (5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absat-\ngenetisch veränderten Lebensmittels oder Futtermittels        zes 2 Nr. 2 fahrlässig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis\noder eines zur Verwendung als oder in Lebensmitteln           zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.\noder Futtermitteln bestimmten genetisch veränderten              (6) Wer in den Fällen des Absatzes 3 die Gefahr fahr-\nOrganismus untersagen, wenn die erforderliche Zulas-          lässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jah-\nsung nicht vorliegt oder ruht.                                ren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann              (7) Wer in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 fahrlässig\nbis zum Erlass einer Entscheidung der Kommission oder         handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit\ndes Rates der Europäischen Gemeinschaften oder bis            Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe\nzum Erlass einer Anordnung der zuständigen Bundesbe-          bestraft.\nhörde nach § 1 Abs. 2 unter den Voraussetzungen des\n(8) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen\nArtikels 34 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in Verbin-\nmildern (§ 49 Abs. 2 des Strafgesetzbuches) oder von\ndung mit Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vor-\nStrafe absehen, wenn der Täter nicht zu erwerbswirt-\nläufige Schutzmaßnahmen im Sinne des Artikels 54\nschaftlichen Zwecken handelt.\nAbs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 treffen.\nSie kann insbesondere das Inverkehrbringen eines gene-\ntisch veränderten Lebensmittels oder Futtermittels oder                                     §7\neines zur Verwendung als oder in Lebensmitteln oder Fut-                          Bußgeldvorschriften\ntermitteln bestimmten genetisch veränderten Organis-\nmus vorläufig ganz oder teilweise untersagen.                    (1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verord-\nnung (EG) Nr. 1829/2003 verstößt, indem er vorsätzlich\noder fahrlässig\n§5\n1. entgegen Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a oder b, jeweils\nMitwirkung von Zollstellen                       in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, oder Artikel 20 Abs. 1\nBuchstabe a oder b, jeweils in Verbindung mit Abs. 2\nIm Falle der Einfuhr, der Ausfuhr oder der Durchfuhr           Satz 1, für ein dort genanntes Erzeugnis die erforder-\nvon Erzeugnissen, die in den Anwendungsbereich der in             liche Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig\n§ 4 Abs. 1 genannten Rechtsakte fallen, wirken das Bun-           oder nicht rechtzeitig macht,\ndesministerium der Finanzen und die von ihm bestimm-\nten Zolldienststellen bei der Überwachung in entspre-         2. entgegen Artikel 9 Abs. 1 Satz 2 oder Artikel 21 Abs. 1\nchender Anwendung des § 48 des Lebensmittel- und                  Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine Beobachtung\nBedarfsgegenständegesetzes mit.                                   durchgeführt wird, oder einen Bericht nicht, nicht rich-\ntig oder nicht rechtzeitig vorlegt,\n§6                              3. entgegen Artikel 9 Abs. 3 Satz 1 oder Artikel 21 Abs. 3\nSatz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht\nStrafvorschriften                            richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig über-\nmittelt,\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-\nstrafe wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG)           4. ein in Artikel 12 Abs. 1 genanntes Lebensmittel, bei\nNr. 1829/2003 verstößt, indem er                                  dem eine Kennzeichnungsanforderung nach Arti-","1246               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004\nkel 13 Abs. 1 oder Abs. 2 Buchstabe a nicht erfüllt ist,   1. § 2 wird wie folgt geändert:\ndirekt an den Endverbraucher oder an Anbieter von             a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.\nGemeinschaftsverpflegung innerhalb der Gemein-\nschaft liefert oder                                           b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „einschließ-\nlich der Beschreibung der verwendeten DNA-\n5. entgegen Artikel 25 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit\nSequenzen“ gestrichen.\nSatz 2 Buchstabe a, b oder c ein dort genanntes Fut-\ntermittel in Verkehr bringt.                               2. § 3 Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben.\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verord-            3. § 3a wird aufgehoben.\nnung (EG) Nr. 1830/2003 verstößt, indem er vorsätzlich         4. Abschnitt 2 wird aufgehoben.\noder fahrlässig\n5. Die bisherigen Abschnitte 3 und 4 werden die neuen\n1. entgegen Artikel 4 Abs. 1 oder Abs. 2 oder Artikel 5           Abschnitte 2 und 3.\nAbs. 1 nicht gewährleistet, dass dem Beteiligten, der\ndas Produkt bezieht, die dort genannten Angaben            6. Die bisherigen §§ 5 bis 9 werden die neuen §§ 4 bis 8.\nübermittelt werden,                                        7. Der neue § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n2. entgegen Artikel 4 Abs. 4 oder Artikel 5 Abs. 2 nicht          a) In Nummer 1 werden nach der Angabe „§ 3 Abs. 3“\nüber ein dort genanntes System oder Verfahren ver-                das Komma und die Angabe „§ 3a Satz 1 oder § 4\nfügt oder                                                         Abs. 1 oder 2“ gestrichen.\n3. entgegen Artikel 4 Abs. 6 Satz 1 nicht sicherstellt,           b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 5 Satz 1“ durch\ndass eine dort genannte Angabe auf dem Etikett, dem               die Angabe „§ 4 Satz 1“ ersetzt.\nBehältnis oder im Zusammenhang mit der Darbietung\ndes Produkts erscheint.                                    8. Der neue § 8 wird wie folgt geändert:\n(3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verord-               a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 8“ durch die An-\nnung (EG) Nr.1946/2003 verstößt, indem er vorsätzlich                 gabe „§ 7“ ersetzt.\noder fahrlässig                                                   b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 6“ durch die An-\n1. entgegen Artikel 6 Satz 1 eine dort genannte Unter-                gabe „§ 5“ ersetzt.\nlage nicht oder nicht mindestens fünf Jahre auf-\nbewahrt oder eine Kopie der dort genannten Unter-\nlagen nicht oder nicht unverzüglich nach Eingang der                                 Artikel 3\nEntscheidung des Einfuhrstaats dem Bundesamt für                                    Rückkehr\nVerbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit oder                   zum einheitlichen Verordnungsrang\nder Kommission der Europäischen Gemeinschaften\nübermittelt oder                                             Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der Neuartige Lebens-\nmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung können auf\n2. entgegen Artikel 12 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2         Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch\nSatz 1, Abs. 3 oder Abs. 4 nicht sicherstellt, dass die    Rechtsverordnung geändert werden.\ndort genannten Informationen und Erklärungen in den\nBegleitpapieren enthalten sind und dem Importeur\nübermittelt werden.\nArtikel 4\n(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\nbis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.                                     Neubekanntmachung\nDas Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-\nrung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Neuartige\nArtikel 2                            Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung in\nder vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an\nÄnderung der\ngeltenden Fassung neu bekannt machen.\nNeuartige Lebensmittel-\nund Lebensmittelzutaten-Verordnung\nDie Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-                                   Artikel 5\nVerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\n14. Februar 2000 (BGBl. I S. 123), zuletzt geändert durch                             Inkrafttreten\nArtikel 2 § 2 des Gesetzes vom 22. März 2004 (BGBl. I            Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nS. 454), wird wie folgt geändert:                              Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004                1247\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. Juni 2004\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin\nf ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t\nRenate Künast\nDie Bundesministerin\nfür Gesundheit und Soziale Sicherung\nUlla Schmidt\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nJ ü r g e n Tr i t t i n\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nE. Bulmahn"]}