{"id":"bgbl1-2004-29-1","kind":"bgbl1","year":2004,"number":29,"date":"2004-06-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/29#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-29-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_29.pdf#page=2","order":1,"title":"Telekommunikationsgesetz (TKG)","law_date":"2004-06-22T00:00:00Z","page":1190,"pdf_page":2,"num_pages":54,"content":["1190                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004\nTelekommunikationsgesetz (TKG)*)\nVom 22. Juni 2004\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                            § 19 Diskriminierungsverbot\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                               § 20 Transparenzverpflichtung\nInhaltsübersicht                                     § 21 Zugangsverpflichtungen\n§ 22 Zugangsvereinbarungen\nTeil 1\n§ 23 Standardangebot\nAllgemeine Vorschriften\n§ 24 Getrennte Rechnungsführung\n§     1 Zweck des Gesetzes\n§ 25 Anordnungen durch die Regulierungsbehörde\n§     2 Regulierung und Ziele\n§ 26 Veröffentlichung\n§     3 Begriffsbestimmungen\n§     4 Internationale Berichtspflichten                                                                  Abschnitt 3\n§     5 Medien der Veröffentlichung                                                               Entgeltregulierung\n§     6 Meldepflicht                                                                                     Unterabschnitt 1\n§     7 Strukturelle Separierung\nAllgemeine Vorschriften\n§     8 Internationaler Status\n§ 27 Ziel der Entgeltregulierung\nTeil 2                                     § 28 Missbräuchliches Verhalten eines Unternehmens mit\nbeträchtlicher Marktmacht bei der Forderung und Verein-\nMarktregulierung                                        barung von Entgelten\n§ 29 Anordnungen im Rahmen der Entgeltregulierung\nAbschnitt 1\nVe r f a h r e n d e r M a r k t r e g u l i e r u n g                                     Unterabschnitt 2\n§     9 Grundsatz                                                                                          Regulierung\n§ 10 Marktdefinition                                                                       von Entgelten für Zugangsleistungen\n§ 11 Marktanalyse                                                              § 30 Entgeltregulierung\n§ 12 Konsultations- und Konsolidierungsverfahren                               § 31 Entgeltgenehmigung\n§ 13 Rechtsfolgen der Marktanalyse                                             § 32 Arten der Entgeltgenehmigung\n§ 14 Überprüfung der Marktdefinition und -analyse                              § 33 Kostenunterlagen\n§ 15 Verfahren bei sonstigen marktrelevanten Maßnahmen                         § 34 Price-Cap-Verfahren\n§ 35 Verfahren der Entgeltgenehmigung\nAbschnitt 2\n§ 36 Veröffentlichung\nZugangsregulierung\n§ 37 Abweichung von genehmigten Entgelten\n§ 16 Verträge über Zusammenschaltung\n§ 38 Nachträgliche Regulierung von Entgelten\n§ 17 Vertraulichkeit von Informationen\n§ 18 Kontrolle über Zugang zu Endnutzern                                                                 Unterabschnitt 3\nRegulierung\nvon Entgelten für Endnutzerleistungen\n*) Das Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:\nRichtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates             § 39 Entgeltregulierung bei Endnutzerleistungen\nvom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektro-\nnische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. EG\nAbschnitt 4\nNr. L 108 S. 33); Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments\nund des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer                        S o n s t i g e Ve r p f l i c h t u n g e n\nKommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. EG\nNr. L 108 S. 21); Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments         § 40 Betreiberauswahl und Betreibervorauswahl\nund des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen\nKommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren              § 41 Angebot von Mietleitungen\nZusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (ABl. EG Nr. L 108 S. 7); Richt-\nlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom                                         Abschnitt 5\n7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektroni-\nschen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie)                 Besondere Missbrauchsaufsicht\n(ABl. EG Nr. L 108 S. 51) sowie Richtlinie 2002/58/EG des Euro-\npäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Ver-           § 42 Missbräuchliches Verhalten eines Unternehmens mit\narbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre                 beträchtlicher Marktmacht\nin der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie) (ABl. EG\nNr. L 201 S. 37).                                                           § 43 Vorteilsabschöpfung durch die Regulierungsbehörde","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004                   1191\nTeil 3                                                         Teil 6\nKundenschutz                                                 Universaldienst\n§ 44 Anspruch auf Schadensersatz und Unterlassung              § 78 Universaldienstleistungen\n§ 45 Kundenschutzverordnung                                    § 79 Erschwinglichkeit der Entgelte\n§ 46 Rufnummernübertragbarkeit, europäischer Telefonnum-       § 80 Verpflichtung zur Erbringung des Universaldienstes\nmernraum                                                  § 81 Auferlegung von Universaldienstverpflichtungen\n§ 47 Bereitstellen von Teilnehmerdaten                         § 82 Ausgleich für Universaldienstleistungen\n§ 83 Universaldienstleistungsabgabe\nTeil 4\n§ 84 Verfügbarkeit, Entbündelung und Qualität von Universal-\nRundfunkübertragung\ndienstleistungen\n§ 48 Interoperabilität von Fernsehgeräten\n§ 85 Leistungseinstellungen\n§ 49 Interoperabilität der Übertragung digitaler Fernsehsigna-\n§ 86 Sicherheitsleistungen\nle\n§ 87 Umsatzmeldungen\n§ 50 Zugangsberechtigungssysteme\n§ 51 Streitschlichtung                                                                     Teil 7\nFernmeldegeheimnis,\nTeil 5                                         Datenschutz, Öffentliche Sicherheit\nVergabe von Frequenzen, Nummern und Wegerechten\nAbschnitt 1\nAbschnitt 1                                              Fernmeldegeheimnis\nFrequenzordnung                             § 88 Fernmeldegeheimnis\n§ 52 Aufgaben                                                  § 89 Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von\n§ 53 Frequenzbereichszuweisung                                       Empfangsanlagen\n§ 54 Frequenznutzungsplan                                      § 90 Missbrauch von Sendeanlagen\n§ 55 Frequenzzuteilung\nAbschnitt 2\n§ 56 Orbitpositionen und Frequenznutzungen durch Satelliten\nDatenschutz\n§ 57 Besondere Voraussetzungen der Frequenzzuteilung\n§ 91 Anwendungsbereich\n§ 58 Frequenznutzungen abweichend von Plänen\n§ 92 Datenübermittlung an ausländische nicht öffentliche\n§ 59 Gemeinsame Frequenznutzung                                      Stellen\n§ 60 Bestandteile der Frequenzzuteilung                        § 93 Informationspflichten\n§ 61 Vergabeverfahren                                          § 94 Einwilligung im elektronischen Verfahren\n§ 62 Frequenzhandel                                            § 95 Vertragsverhältnisse\n§ 63 Widerruf der Frequenzzuteilung, Verzicht                  § 96 Verkehrsdaten\n§ 64 Überwachung, Anordnung der Außerbetriebnahme              § 97 Entgeltermittlung und Entgeltabrechnung\n§ 65 Einschränkung der Frequenzzuteilung                       § 98 Standortdaten\n§ 99 Einzelverbindungsnachweis\nAbschnitt 2\n§ 100 Störungen von Telekommunikationsanlagen und Miss-\nNummerierung                                    brauch von Telekommunikationsdiensten\n§ 66 Nummerierung                                              § 101 Mitteilen ankommender Verbindungen\n§ 67 Befugnisse der Regulierungsbehörde                        § 102 Rufnummernanzeige und -unterdrückung\n§ 103 Automatische Anrufweiterschaltung\nAbschnitt 3\n§ 104 Teilnehmerverzeichnisse\nWe g e r e c h t e\n§ 105 Auskunftserteilung\n§ 68 Grundsatz der Benutzung öffentlicher Wege\n§ 106 Telegrammdienst\n§ 69 Übertragung des Wegerechts\n§ 107 Nachrichtenübermittlungssysteme mit Zwischenspeiche-\n§ 70 Mitbenutzung\nrung\n§ 71 Rücksichtnahme auf Wegeunterhaltung und Widmungs-\nzweck                                                                            Abschnitt 3\n§ 72 Gebotene Änderung                                                          Öffentliche Sicherheit\n§ 73 Schonung der Baumpflanzungen                              § 108 Notruf\n§ 74 Besondere Anlagen                                         § 109 Technische Schutzmaßnahmen\n§ 75 Spätere besondere Anlagen                                 § 110 Technische Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen\n§ 76 Beeinträchtigung von Grundstücken                         § 111 Daten für Auskunftsersuchen der Sicherheitsbehörden\n§ 77 Ersatzansprüche                                           § 112 Automatisiertes Auskunftsverfahren","1192              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004\n§ 113 Manuelles Auskunftsverfahren                            § 144 Telekommunikationsbeitrag\n§ 114 Auskunftsersuchen des Bundesnachrichtendienstes         § 145 Kosten von außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren\n§ 115 Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen          § 146 Kosten des Vorverfahrens\n§ 147 Mitteilung der Regulierungsbehörde\nTeil 8\nRegulierungsbehörde                                                   Teil 10\nStraf- und Bußgeldvorschriften\nAbschnitt 1\n§ 148 Strafvorschriften\nOrganisation\n§ 149 Bußgeldvorschriften\n§ 116 Sitz und Rechtsstellung\n§ 117 Veröffentlichung von Weisungen des Bundesministeri-\nTeil 11\nums für Wirtschaft und Arbeit\nÜbergangs- und Schlussvorschriften\n§ 118 Beirat\n§ 150 Übergangsvorschriften\n§ 119 Geschäftsordnung, Vorsitz, Sitzungen des Beirates\n§ 151 Änderung anderer Rechtsvorschriften\n§ 120 Aufgaben des Beirates\n§ 152 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n§ 121 Tätigkeitsbericht\n§ 122 Jahresbericht\n§ 123 Zusammenarbeit mit anderen Behörden                                                 Teil 1\n§ 124 Mediation                                                               Allgemeine Vorschriften\n§ 125 Wissenschaftliche Beratung\n§1\nAbschnitt 2\nZweck des Gesetzes\nBefugnisse\nZweck dieses Gesetzes ist es, durch technologie-\n§ 126 Untersagung\nneutrale Regulierung den Wettbewerb im Bereich der\n§ 127 Auskunftsverlangen                                      Telekommunikation und leistungsfähige Telekommunika-\n§ 128 Ermittlungen                                            tionsinfrastrukturen zu fördern und flächendeckend\n§ 129 Beschlagnahme                                           angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu\ngewährleisten.\n§ 130 Vorläufige Anordnungen\n§ 131 Abschluss des Verfahrens                                                              §2\nAbschnitt 3                                             Regulierung und Ziele\nVe r f a h r e n                       (1) Die Regulierung der Telekommunikation ist eine\nhoheitliche Aufgabe des Bundes.\nUnterabschnitt 1\n(2) Ziele der Regulierung sind:\nBeschlusskammern\n1. die Wahrung der Nutzer-, insbesondere der Verbrau-\n§ 132 Beschlusskammerentscheidungen\ncherinteressen auf dem Gebiet der Telekommunikati-\n§ 133 Sonstige Streitigkeiten zwischen Unternehmen                on und die Wahrung des Fernmeldegeheimnisses,\n§ 134 Einleitung, Beteiligte                                  2. die Sicherstellung eines chancengleichen Wett-\n§ 135 Anhörung, mündliche Verhandlung                             bewerbs und die Förderung nachhaltig wettbewerbs-\n§ 136 Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse                         orientierter Märkte der Telekommunikation im Bereich\nder Telekommunikationsdienste und -netze sowie der\nUnterabschnitt 2                           zugehörigen Einrichtungen und Dienste, auch in der\nGerichtsverfahren                           Fläche,\n§ 137 Rechtsmittel                                            3. effiziente Infrastrukturinvestitionen zu fördern und\n§ 138 Vorlage- und Auskunftspflicht der Regulierungsbehörde\nInnovationen zu unterstützen,\n§ 139 Beteiligung der Regulierungsbehörde bei bürgerlichen    4. die Entwicklung des Binnenmarktes der Europäischen\nRechtsstreitigkeiten                                        Union zu fördern,\n5. die Sicherstellung einer flächendeckenden Grundver-\nUnterabschnitt 3\nsorgung mit Telekommunikationsdiensten (Universal-\nInternationale Aufgaben                        dienstleistungen) zu erschwinglichen Preisen,\n§ 140 Internationale Aufgaben                                 6. die Förderung von Telekommunikationsdiensten bei\n§ 141 Anerkannte Abrechnungsstelle für den Seefunkverkehr         öffentlichen Einrichtungen,\n7. die Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien\nTeil 9\nNutzung von Frequenzen, auch unter Berücksichti-\nAbgaben                               gung der Belange des Rundfunks,\n§ 142 Gebühren und Auslagen                                   8. eine effiziente Nutzung von Nummerierungsressour-\n§ 143 Frequenznutzungsbeitrag                                     cen zu gewährleisten,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004              1193\n9. die Wahrung der Interessen der öffentlichen Sicher-       10. „geschäftsmäßiges Erbringen von Telekommunikati-\nheit.                                                         onsdiensten“ das nachhaltige Angebot von Telekom-\nmunikation für Dritte mit oder ohne Gewinnerzie-\n(3) Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbe-\nlungsabsicht;\nwerbsbeschränkungen bleiben, soweit nicht durch die-\nses Gesetz ausdrücklich abschließende Regelungen             11. „Kundenkarten“ Karten, mit deren Hilfe Telekommu-\ngetroffen werden, anwendbar. Die Aufgaben und Zustän-            nikationsverbindungen hergestellt und personen-\ndigkeiten der Kartellbehörden bleiben unberührt.                 bezogene Daten erhoben werden können;\n(4) Die hoheitlichen Rechte des Bundesministeriums         12. „nachhaltig wettbewerbsorientierter Markt“ ein\nder Verteidigung bleiben unberührt.                              Markt, auf dem der Wettbewerb so abgesichert ist,\ndass er auch nach Rückführung der sektorspezifi-\n(5) Die Belange von Rundfunk und vergleichbaren                schen Regulierung fortbesteht;\nTelemedien sind zu berücksichtigen. Die medienrechtli-\nchen Bestimmungen der Länder bleiben unberührt.              13. „Nummern“ Zeichenfolgen, die in Telekommunikati-\nonsnetzen Zwecken der Adressierung dienen;\n§3                              14. „Nutzer“ jede natürliche Person, die einen Telekom-\nmunikationsdienst für private oder geschäftliche\nBegriffsbestimmungen                             Zwecke nutzt, ohne notwendigerweise Teilnehmer zu\nIm Sinne dieses Gesetzes ist oder sind                         sein;\n1. „Anruf“ eine über einen öffentlich zugänglichen Tele-    15. „öffentliches Münz- und Kartentelefon“ ein der All-\nfondienst aufgebaute Verbindung, die eine zwei-              gemeinheit zur Verfügung stehendes Telefon, für\nseitige Echtzeitkommunikation ermöglicht;                    dessen Nutzung als Zahlungsmittel unter anderem\nMünzen, Kredit- und Abbuchungskarten oder Gut-\n2. „Anwendungs-Programmierschnittstelle“ die Soft-              habenkarten, auch solche mit Einwahlcode, verwen-\nware-Schnittstelle zwischen Anwendungen und Be-              det werden können;\ntriebsfunktionen digitaler Fernsehempfangsgeräte;\n16. „öffentliches Telefonnetz“ ein Telekommunikations-\n3. „Bestandsdaten“ Daten eines Teilnehmers, die für             netz, das zur Bereitstellung des öffentlich zugäng-\ndie Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Ände-             lichen Telefondienstes genutzt wird und darüber\nrung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses             hinaus weitere Dienste wie Telefax- oder Datenfern-\nüber Telekommunikationsdienste erhoben werden;               übertragung und einen funktionalen Internetzugang\n4. „beträchtliche Marktmacht“ eines oder mehrerer               ermöglicht;\nUnternehmen gegeben, wenn die Voraussetzungen            17. „öffentlich zugänglicher Telefondienst“ ein der\nnach § 11 Abs. 1 Satz 3 bis 5 vorliegen;                     Öffentlichkeit zur Verfügung stehender Dienst für das\n5. „Dienst mit Zusatznutzen“ jeder Dienst, der die Er-          Führen von Inlands- und Auslandsgesprächen ein-\nhebung und Verwendung von Verkehrsdaten oder                 schließlich der Möglichkeit, Notrufe abzusetzen; der\nStandortdaten in einem Maße erfordert, das über das          öffentlich zugängliche Telefondienst schließt auch\nfür die Übermittlung einer Nachricht oder die Entgelt-       folgende Dienste ein: Unterstützung durch Vermitt-\nabrechnung dieses Vorganges erforderliche Maß                lungspersonal, Auskunftsdienste, Teilnehmerver-\nhinausgeht;                                                  zeichnisse, Bereitstellung öffentlicher Münz- und\nKartentelefone, Erbringung des Dienstes nach beson-\n6. „Diensteanbieter“ jeder, der ganz oder teilweise             deren Bedingungen sowie Bereitstellung geografisch\ngeschäftsmäßig                                               nicht gebundener Dienste;\na) Telekommunikationsdienste erbringt oder               18. „Rufnummer“ eine Nummer, durch deren Wahl im\nöffentlichen Telefondienst eine Verbindung zu einem\nb) an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt;\nbestimmten Ziel aufgebaut werden kann;\n7. „digitales Fernsehempfangsgerät“ ein Fernsehgerät\n19. „Standortdaten“ Daten, die in einem Telekommuni-\nmit integriertem digitalem Decoder oder ein an ein\nkationsnetz erhoben oder verwendet werden und die\nFernsehgerät anschließbarer digitaler Decoder zur\nden Standort des Endgeräts eines Endnutzers eines\nNutzung digital übertragener Fernsehsignale, die mit\nTelekommunikationsdienstes für die Öffentlichkeit\nZusatzsignalen, einschließlich einer Zugangsberech-\nangeben;\ntigung, angereichert sein können;\n20. „Teilnehmer“ jede natürliche oder juristische Person,\n8. „Endnutzer“ eine juristische oder natürliche Person,\ndie mit einem Anbieter von Telekommunikations-\ndie weder öffentliche Telekommunikationsnetze\ndiensten einen Vertrag über die Erbringung derartiger\nbetreibt noch Telekommunikationsdienste für die\nDienste geschlossen hat;\nÖffentlichkeit erbringt;\n21. „Teilnehmeranschluss“ die physische Verbindung,\n9. „Frequenznutzung“ jede gewollte Aussendung oder\nmit dem der Netzabschlusspunkt in den Räumlich-\nAbstrahlung elektromagnetischer Wellen zwischen\nkeiten des Teilnehmers mit den Hauptverteilerknoten\n9 kHz und 3 000 GHz zur Nutzung durch Funkdienste\noder mit einer gleichwertigen Einrichtung in festen\nund andere Anwendungen elektromagnetischer\nöffentlichen Telefonnetzen verbunden wird;\nWellen. Frequenznutzung im Sinne dieses Gesetzes\nist auch die Führung elektromagnetischer Wellen in       22. „Telekommunikation“ der technische Vorgang des\nund längs von Leitern, für die keine Freizügigkeit           Aussendens, Übermittelns und Empfangens von\nnach § 53 Abs. 2 Satz 3 gegeben ist;                         Signalen mittels Telekommunikationsanlagen;","1194              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004\n23. „Telekommunikationsanlagen“ technische Einrich-                 Unternehmens die Kommunikation mit Nutzern des-\ntungen oder Systeme, die als Nachrichten identifi-              selben oder eines anderen Unternehmens oder die\nzierbare elektromagnetische oder optische Signale               Inanspruchnahme von Diensten eines anderen\nsenden, übertragen, vermitteln, empfangen, steuern              Unternehmens zu ermöglichen; Dienste können von\noder kontrollieren können;                                      den beteiligten Parteien erbracht werden oder von\nanderen Parteien, die Zugang zum Netz haben.\n24. „Telekommunikationsdienste“ in der Regel gegen                  Zusammenschaltung ist ein Sonderfall des Zugangs\nEntgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwie-               und wird zwischen Betreibern öffentlicher Telekom-\ngend in der Übertragung von Signalen über Telekom-              munikationsnetze hergestellt.\nmunikationsnetze bestehen, einschließlich Übertra-\ngungsdienste in Rundfunknetzen;\n§4\n25. „telekommunikationsgestützte Dienste“ Dienste, die\nkeinen räumlich und zeitlich trennbaren Leistungs-                      Internationale Berichtspflichten\nfluss auslösen, sondern bei denen die Inhaltsleistung\nDie Betreiber von öffentlichen Telekommunikationsnet-\nnoch während der Telekommunikationsverbindung\nzen und die Anbieter von Telekommunikationsdiensten\nerfüllt wird;\nfür die Öffentlichkeit müssen der Regulierungsbehörde\n26. „Telekommunikationslinien“ unter- oder oberirdisch        auf Verlangen die Informationen zur Verfügung stellen,\ngeführte Telekommunikationskabelanlagen ein-              die diese benötigt, um Berichtspflichten gegenüber der\nschließlich ihrer zugehörigen Schalt- und Verzwei-        Europäischen Kommission und anderen internationalen\ngungseinrichtungen, Masten und Unterstützungen,           Gremien erfüllen zu können.\nKabelschächte und Kabelkanalrohre;\n27. „Telekommunikationsnetz“ die Gesamtheit von                                            §5\nÜbertragungssystemen und gegebenenfalls Vermitt-\nMedien der Veröffentlichung\nlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweiti-\ngen Ressourcen, die die Übertragung von Signalen            Veröffentlichungen und Bekanntmachungen, zu denen\nüber Kabel, Funk, optische und andere elektromag-         die Regulierungsbehörde durch dieses Gesetz verpflich-\nnetische Einrichtungen ermöglichen, einschließlich        tet ist, erfolgen in deren Amtsblatt und auf deren Internet-\nSatellitennetzen, festen und mobilen terrestrischen       seite, soweit keine abweichende Regelung getroffen ist.\nNetzen, Stromleitungssystemen, soweit sie zur Sig-        Im Amtsblatt der Regulierungsbehörde sind auch techni-\nnalübertragung genutzt werden, Netzen für Hör- und        sche Richtlinien bekannt zu machen.\nFernsehfunk sowie Kabelfernsehnetzen, unabhängig\nvon der Art der übertragenen Information;\n§6\n28. „Übertragungsweg“ Telekommunikationsanlagen in\nForm von Kabel- oder Funkverbindungen mit ihren                                    Meldepflicht\nübertragungstechnischen Einrichtungen als Punkt-            (1) Wer gewerblich öffentliche Telekommunikations-\nzu-Punkt- oder Punkt-zu-Mehrpunktverbindungen             netze betreibt oder gewerblich Telekommunikations-\nmit einem bestimmten Informationsdurchsatzvermö-          dienste für die Öffentlichkeit erbringt, muss die Aufnah-\ngen (Bandbreite oder Bitrate) einschließlich ihrer        me, Änderung und Beendigung seiner Tätigkeit sowie\nAbschlusseinrichtungen;                                   Änderungen seiner Firma bei der Regulierungsbehörde\n29. „Unternehmen“ das Unternehmen selbst oder mit             unverzüglich melden. Die Erklärung bedarf der Schrift-\nihm im Sinne des § 36 Abs. 2 und § 37 Abs. 1 und 2        form.\ndes Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen                (2) Die Meldung muss die Angaben enthalten, die für\nverbundene Unternehmen;                                   die Identifizierung des Betreibers oder Anbieters nach\n30. „Verkehrsdaten“ Daten, die bei der Erbringung eines       Absatz 1 erforderlich sind, insbesondere die Handels-\nTelekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet           registernummer, die Anschrift, die Kurzbeschreibung des\noder genutzt werden;                                      Netzes oder Dienstes sowie den voraussichtlichen Ter-\nmin für die Aufnahme der Tätigkeit. Die Meldung hat nach\n31. „wirksamer Wettbewerb“ die Abwesenheit von                einem von der Regulierungsbehörde vorgeschriebenen\nbeträchtlicher Marktmacht im Sinne des § 11 Abs. 1        und veröffentlichten Formular zu erfolgen.\nSatz 3 bis 5;\n(3) Auf Antrag bestätigt die Regulierungsbehörde\n32. „Zugang“ die Bereitstellung von Einrichtungen oder        innerhalb von einer Woche die Vollständigkeit der Mel-\nDiensten für ein anderes Unternehmen unter be-            dung nach Absatz 2 und bescheinigt, dass dem Unter-\nstimmten Bedingungen zum Zwecke der Erbringung            nehmen die durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses\nvon Telekommunikationsdiensten;                           Gesetzes eingeräumten Rechte zustehen.\n33. „Zugangsberechtigungssysteme“ technische Ver-               (4) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht regelmäßig\nfahren oder Vorrichtungen, welche die erlaubte Nut-       ein Verzeichnis der gemeldeten Unternehmen.\nzung geschützter Rundfunkprogramme von einem\nAbonnement oder einer individuellen Erlaubnis ab-           (5) Steht die Einstellung der Geschäftstätigkeit ein-\nhängig machen;                                            deutig fest und ist die Beendigung der Tätigkeit der\nRegulierungsbehörde nicht innerhalb eines Zeitraums\n34. „Zusammenschaltung“ derjenige Zugang, der die             von sechs Monaten schriftlich gemeldet worden, kann\nphysische und logische Verbindung öffentlicher Tele-      die Regulierungsbehörde die Beendigung der Tätigkeit\nkommunikationsnetze herstellt, um Nutzern eines           von Amts wegen feststellen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004                    1195\n§7                               des § 10 vorliegen und für die eine Marktanalyse nach\nStrukturelle Separierung                       § 11 ergeben hat, dass kein wirksamer Wettbewerb vor-\nliegt.\nUnternehmen, die öffentliche Telekommunikations-\nnetze betreiben oder Telekommunikationsdienste für die              (2) Unternehmen, die auf Märkten im Sinne des § 11\nÖffentlichkeit anbieten und innerhalb der Europäischen           über beträchtliche Marktmacht verfügen, werden durch\nUnion besondere oder ausschließliche Rechte für die              die Regulierungsbehörde Maßnahmen nach diesem Teil\nErbringung von Diensten in anderen Sektoren besitzen,            auferlegt.\nsind verpflichtet,                                                  (3) § 18 bleibt unberührt.\n1. die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereit-\nstellung von öffentlichen Telekommunikationsnetzen\n§ 10\nund der Erbringung von Telekommunikationsdiensten\nfür die Öffentlichkeit strukturell auszugliedern oder                              Marktdefinition\n2. über die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der                     (1) Die Regulierungsbehörde legt erstmals unverzüg-\nBereitstellung von öffentlichen Telekommunikations-          lich nach Inkrafttreten des Gesetzes die sachlich und\nnetzen oder der Erbringung von Telekommunikations-           räumlich relevanten Telekommunikationsmärkte fest, die\ndiensten für die Öffentlichkeit in dem Umfang getrennt       für eine Regulierung nach den Vorschriften dieses Teils in\nBuch zu führen, der erforderlich wäre, wenn sie von          Betracht kommen.\nrechtlich unabhängigen Unternehmen ausgeführt\nwürden, so dass alle Kosten und Einnahmebestand-                (2) Für eine Regulierung nach diesem Teil kommen\nteile dieser Tätigkeiten mit den entsprechenden              Märkte in Betracht, die durch beträchtliche und anhalten-\nBerechnungsgrundlagen und detaillierten Zurech-              de strukturell oder rechtlich bedingte Marktzutritts-\nnungsmethoden einschließlich einer detaillierten Auf-        schranken gekennzeichnet sind, längerfristig nicht zu\nschlüsselung des Anlagevermögens und der struktur-           wirksamem Wettbewerb tendieren und auf denen die\nbedingten Kosten offen gelegt werden.                        Anwendung des allgemeinen Wettbewerbsrechts allein\nnicht ausreicht, um dem betreffenden Marktversagen\n§8                               entgegenzuwirken. Diese Märkte werden von der Regu-\nlierungsbehörde im Rahmen des ihr zustehenden Be-\nInternationaler Status                       urteilungsspielraums bestimmt. Sie berücksichtigt dabei\n(1) Unternehmen, die internationale Telekommunikati-          weitestgehend die Empfehlung in Bezug auf relevante\nonsdienste erbringen oder die im Rahmen ihres Ange-              Produkt- und Dienstmärkte, die die Kommission nach\nbots Funkanlagen betreiben, die schädliche Störungen             Artikel 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäi-\nbei Funkdiensten anderer Länder verursachen können,              schen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über\nsind anerkannte Betriebsunternehmen im Sinne der                 einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische\nKonstitution und der Konvention der Internationalen              Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie)\nFernmeldeunion. Diese Unternehmen unterliegen den                (ABl. EG Nr. L 108 S. 33) veröffentlicht, in ihrer jeweils gel-\nsich aus der Konstitution der Internationalen Fernmel-           tenden Fassung.\ndeunion ergebenden Verpflichtungen.                                 (3) Das Ergebnis der Marktdefinition hat die Regulie-\n(2) Unternehmen, die internationale Telekommunikati-          rungsbehörde der Kommission im Verfahren nach § 12 in\nonsdienste erbringen, müssen nach den Regelungen der             den Fällen vorzulegen, in denen die Marktdefinition Aus-\nKonstitution der Internationalen Fernmeldeunion                  wirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten\n1. allen Nachrichten, welche die Sicherheit des mensch-          hat.\nlichen Lebens auf See, zu Lande, in der Luft und im\nWeltraum betreffen, sowie den außerordentlichen                                           § 11\ndringenden Seuchennachrichten der Weltgesund-\nheitsorganisation unbedingten Vorrang einräumen,                                    Marktanalyse\n2. den Staatstelekommunikationsverbindungen im Rah-                 (1) Im Rahmen der Festlegung der nach § 10 für eine\nmen des Möglichen Vorrang vor dem übrigen Tele-              Regulierung nach diesem Teil in Betracht kommenden\nkommunikationsverkehr einräumen, wenn dies von               Märkte prüft die Regulierungsbehörde, ob auf dem unter-\nder Person, die die Verbindung anmeldet, ausdrück-           suchten Markt wirksamer Wettbewerb besteht. Wirk-\nlich verlangt wird.                                          samer Wettbewerb besteht nicht, wenn ein oder mehrere\nUnternehmen auf diesem Markt über beträchtliche\nMarktmacht verfügen. Ein Unternehmen gilt als Unter-\nTeil 2                             nehmen mit beträchtlicher Marktmacht, wenn es ent-\nweder allein oder gemeinsam mit anderen eine der\nMarktregulierung                           Beherrschung gleichkommende Stellung einnimmt, das\nheißt eine wirtschaftlich starke Stellung, die es ihm\nAbschnitt 1                           gestattet, sich in beträchtlichem Umfang unabhängig von\nVe r f a h r e n d e r M a r k t r e g u l i e r u n g Wettbewerbern und Endnutzern zu verhalten. Die Regu-\nlierungsbehörde berücksichtigt dabei weitestgehend die\n§9                               von der Kommission aufgestellten Kriterien, niedergelegt\nin den Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse und\nGrundsatz                             Ermittlung beträchtlicher Marktmacht nach Artikel 15\n(1) Der Marktregulierung nach den Vorschriften dieses         Abs. 2 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Par-\nTeils unterliegen Märkte, auf denen die Voraussetzungen          laments und des Rates vom 7. März 2002 über einen","1196              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004\ngemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommu-                Kommission nach Artikel 15 Abs. 1 der Richtli-\nnikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. EG          nie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und\nNr. L 108 S. 33) in der jeweils geltenden Fassung. Verfügt       des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen\nein Unternehmen auf einem relevanten Markt über                  Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnet-\nbeträchtliche Marktmacht, so kann es auch auf einem              ze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. EG Nr. L 108\nbenachbarten, nach § 10 Abs. 2 bestimmten relevanten             S. 33) veröffentlicht, in ihrer jeweils geltenden Fas-\nMarkt als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht              sung definiert sind, oder die Festlegung, inwieweit ein\nangesehen werden, wenn die Verbindungen zwischen                 oder mehrere Unternehmen auf diesem Markt über\nbeiden Märkten es gestatten, diese von dem einen auf             beträchtliche Marktmacht verfügen und erklärt die\nden anderen Markt zu übertragen und damit die gesamte            Kommission innerhalb der Frist nach Nummer 1 Satz 2,\nMarktmacht des Unternehmens zu verstärken.                       der Entwurf würde ein Hemmnis für den Binnenmarkt\nschaffen, oder sie habe ernsthafte Zweifel an der\n(2) Im Falle länderübergreifender Märkte im Geltungs-\nVereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht und ins-\nbereich der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Par-\nbesondere den Zielen des Artikels 8 der Richtli-\nlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen\nnie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und\ngemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommu-\ndes Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen\nnikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. EG\nRechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnet-\nNr. L 108 S. 33) untersucht die Regulierungsbehörde die\nze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. EG Nr. L 108\nFrage, ob beträchtliche Marktmacht im Sinne von Ab-\nS. 33), hat die Regulierungsbehörde die Festlegung\nsatz 1 vorliegt, gemeinsam mit den nationalen Regulie-\nder entsprechenden Ergebnisse um weitere zwei\nrungsbehörden der Mitgliedstaaten, welche diese Märkte\nMonate aufzuschieben. Beschließt die Kommission\numfassen.\ninnerhalb dieses Zeitraums, die Regulierungsbehörde\n(3) Die Ergebnisse der Untersuchungen nach den                aufzufordern, den Entwurf zurückzuziehen, so ist die\nAbsätzen 1 bis 2 einschließlich der Feststellung, welche         Regulierungsbehörde an diesen Beschluss gebun-\nUnternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügen,              den. Sie kann die Beteiligten zu dem Beschluss der\nsind der Kommission im Verfahren nach § 12 vorzulegen,           Kommission im Verfahren nach Absatz 1 erneut an-\nsofern sie Auswirkungen auf den Handel zwischen den              hören. Will die Regulierungsbehörde den Änderungs-\nMitgliedstaaten haben.                                           vorschlägen der Kommission folgen, ändert sie den\nEntwurf im Einklang mit der Entscheidung der Kom-\n§ 12                                 mission ab und übermittelt diesen der Kommission.\nAndernfalls unterrichtet sie das Bundesministerium\nKonsultations- und Konsolidierungsverfahren                 für Wirtschaft und Arbeit über die Entscheidung der\n(1) Die Regulierungsbehörde gibt den interessierten           Kommission.\nParteien Gelegenheit, innerhalb einer festgesetzten Frist     4. Ist die Regulierungsbehörde bei Vorliegen außer-\nzu dem Entwurf der Ergebnisse nach den §§ 10 und 11              gewöhnlicher Umstände der Ansicht, dass dringend\nStellung zu nehmen. Die Anhörungsverfahren sowie                 – ohne das Verfahren nach Absatz 1 und den Num-\nderen Ergebnisse werden von der Regulierungsbehörde              mern 1 bis 3 einzuhalten – gehandelt werden muss,\nveröffentlicht. Hiervon unberührt ist die Wahrung von            um den Wettbewerb zu gewährleisten und die Nutzer-\nBetriebs- oder Geschäftsgeheimnissen der Beteiligten.            interessen zu schützen, so kann sie umgehend an-\nDie Regulierungsbehörde richtet zu diesem Zweck eine             gemessene vorläufige Maßnahmen erlassen. Sie teilt\neinheitliche Informationsstelle ein, bei der eine Liste aller    diese der Kommission und den übrigen nationalen\nlaufenden Anhörungen vorgehalten wird.                           Regulierungsbehörden unverzüglich mit einer voll-\n(2) Wenn § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 3 eine Vorlage nach         ständigen Begründung mit. Ein Beschluss der Regu-\ndieser Norm vorsehen, gilt folgendes Verfahren:                  lierungsbehörde, diese Maßnahmen dauerhaft zu\nmachen oder ihre Geltungsdauer zu verlängern,\n1. Nach Durchführung des Verfahrens nach Absatz 1                unterliegt den Bestimmungen des Absatzes 1 und der\nstellt die Regulierungsbehörde den Entwurf der Er-           Nummern 1 bis 3.\ngebnisse nach den §§ 10 und 11 mit einer Begrün-\ndung der Kommission und gleichzeitig den nationalen\nRegulierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten                                     § 13\nzur Verfügung und unterrichtet hiervon die Kommissi-\non und die übrigen nationalen Regulierungsbehörden.                   Rechtsfolgen der Marktanalyse\nVor Ablauf eines Monats oder vor Ablauf einer nach\nAbsatz 1 bestimmten längeren Frist darf die Regulie-        (1) Soweit die Regulierungsbehörde auf Grund einer\nrungsbehörde Ergebnisse nach den §§ 10 und 11             Marktanalyse nach § 11 Verpflichtungen nach den §§ 19,\nnicht festlegen.                                          20, 21, 24, 30, 39, 40 oder 41 Abs. 1 auferlegt, ändert,\nbeibehält oder widerruft (Regulierungsverfügung), gilt\n2. Die Regulierungsbehörde hat den Stellungnahmen\ndas Verfahren nach § 12 Abs. 1, 2 Nr. 1, 2 und 4 ent-\nder Kommission und der anderen nationalen Regulie-\nsprechend, sofern die Maßnahme Auswirkungen auf den\nrungsbehörden nach Nummer 1 weitestgehend Rech-\nHandel zwischen den Mitgliedstaaten hat. Der Widerruf\nnung zu tragen. Den sich daraus ergebenden Entwurf\nvon Verpflichtungen ist den betroffenen Unternehmen\nübermittelt sie der Kommission.\ninnerhalb einer angemessenen Frist vorher anzukündi-\n3. Beinhaltet ein Entwurf nach den §§ 10 und 11 die           gen. Das Verfahren nach Satz 1 kann die Regulierungs-\nFestlegung eines relevanten Marktes, der sich von         behörde zusammen mit dem oder im Anschluss an das\njenen unterscheidet, die in der Empfehlung in Bezug       Verfahren nach § 12 durchführen. Die Sätze 1 und 2 gel-\nauf relevante Produkt- und Dienstmärkte, die die          ten auch für Verpflichtungen nach § 18.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004                1197\n(2) Im Falle des § 11 Abs. 2 legt die Regulierungs-        chen Informationen Wettbewerbsvorteile ziehen könnten,\nbehörde einvernehmlich mit den betroffenen nationalen         weitergegeben werden, insbesondere nicht an andere\nRegulierungsbehörden fest, welche Verpflichtungen das         Abteilungen, Tochtergesellschaften oder Geschäftspart-\noder die Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht zu         ner der an den Verhandlungen Beteiligten.\nerfüllen haben. Das Verfahren nach § 12 Abs. 1, 2 Nr. 1, 2\nund 4 gilt entsprechend.\n§ 18\n(3) Die Entscheidungen nach den §§ 18, 19, 20, 21, 24,\n30, 39, 40 oder 41 Abs. 1 ergehen mit den Ergebnissen                   Kontrolle über Zugang zu Endnutzern\nder Verfahren nach den §§ 10 und 11 als einheitlicher Ver-\nwaltungsakt.                                                     (1) Die Regulierungsbehörde kann Betreiber öffentli-\ncher Telekommunikationsnetze, die den Zugang zu End-\n§ 14                              nutzern kontrollieren und die nicht über beträchtliche\nMarktmacht verfügen, in begründeten Fällen verpflich-\nÜberprüfung der Marktdefinition und -analyse             ten, auf entsprechende Nachfrage ihre Netze mit denen\n(1) Werden der Regulierungsbehörde Tatsachen be-           von Betreibern anderer öffentlicher Telekommunikations-\nkannt, die die Annahme rechtfertigen, dass die Ergebnis-      netze zusammenzuschalten, soweit dies erforderlich ist,\nse auf Grund der §§ 10 bis 12 nicht mehr den tatsäch-         um die Kommunikation der Nutzer und die Bereitstellung\nlichen Marktgegebenheiten entsprechen oder hat sich           von Diensten sowie deren Interoperabilität zu gewährleis-\ndie Empfehlung nach Artikel 15 Abs. 1 der Richtli-            ten. Darüber hinaus kann die Regulierungsbehörde\nnie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des            Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze, die\nRates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen                 den Zugang zu Endnutzern kontrollieren und die nicht\nRechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze            über beträchtliche Marktmacht verfügen, weitere Zu-\nund -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. EG Nr. L 108 S. 33)     gangsverpflichtungen auferlegen, soweit dies zur Ge-\ngeändert, finden die Regelungen der §§ 10 bis 13 ent-         währleistung des End-zu-End-Verbunds von Diensten\nsprechende Anwendung.                                         erforderlich ist.\n(2) Außer in den Fällen des Absatzes 1 legt die Regu-         (2) Die Regulierungsbehörde kann Betreibern öffentli-\nlierungsbehörde alle zwei Jahre die Ergebnisse einer          cher Telekommunikationsnetze, die den Zugang zu End-\nÜberprüfung der Marktdefinition nach § 10 und der             nutzern kontrollieren, im Hinblick auf die Entwicklung\nMarktanalyse nach § 11 vor.                                   eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Endkunden-\nmarktes auferlegen, einzelne nachfragende Betreiber\nöffentlicher Telekommunikationsnetze gegenüber ande-\n§ 15\nren nachfragenden Betreibern öffentlicher Telekommuni-\nVerfahren bei                          kationsnetze hinsichtlich der Erreichbarkeit und Abrech-\nsonstigen marktrelevanten Maßnahmen                   nung von Telekommunikationsdiensten, von Leistungen\nnach § 78 Abs. 2 Nr. 3 und 4 und von telekommunikati-\nAußer in den Fällen der §§ 10, 11 und 13 hat die Regu-\nonsgestützten Diensten nicht ohne sachlich gerecht-\nlierungsbehörde bei allen Maßnahmen, die beträchtliche\nfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschied-\nAuswirkungen auf den betreffenden Markt haben, vor\nlich zu behandeln. Sofern die Regulierungsbehörde Ver-\neiner Entscheidung das Verfahren nach § 12 Abs. 1\npflichtungen nach Satz 1 auferlegt hat, gilt § 42 Abs. 4\ndurchzuführen, soweit dies gesetzlich nicht anders ge-\nentsprechend.\nregelt ist.\n(3) Die Maßnahmen nach Absatz 1 müssen objektiv,\nAbschnitt 2                            transparent und nichtdiskriminierend sein. § 21 Abs. 1\nSatz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.\nZugangsregulierung\n§ 16                                                           § 19\nVerträge über Zusammenschaltung                                     Diskriminierungsverbot\nJeder Betreiber eines öffentlichen Telekommunikati-\nonsnetzes ist verpflichtet, anderen Betreibern öffentlicher      (1) Die Regulierungsbehörde kann einen Betreiber\nTelekommunikationsnetze auf Verlangen ein Angebot auf         eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes mit be-\nZusammenschaltung zu unterbreiten, um die Kommuni-            trächtlicher Marktmacht dazu verpflichten, dass Verein-\nkation der Nutzer, die Bereitstellung von Telekommuni-        barungen über Zugänge auf objektiven Maßstäben beru-\nkationsdiensten sowie deren Interoperabilität gemein-         hen, nachvollziehbar sein, einen gleichwertigen Zugang\nschaftsweit zu gewährleisten.                                 gewähren und den Geboten der Chancengleichheit und\nBilligkeit genügen müssen.\n§ 17                                 (2) Die Gleichbehandlungsverpflichtungen stellen ins-\nbesondere sicher, dass der betreffende Betreiber an-\nVertraulichkeit von Informationen\nderen Unternehmen, die gleichartige Dienste erbringen,\nInformationen, die von Betreibern öffentlicher Netze im    unter den gleichen Umständen gleichwertige Bedingun-\nRahmen von Verhandlungen über Zugänge oder Zusam-             gen anbietet und Dienste und Informationen für Dritte zu\nmenschaltungen gewonnen werden, dürfen nur für die            den gleichen Bedingungen und mit der gleichen Qualität\nZwecke verwendet werden, für die sie bereitgestellt wer-      bereitstellt wie für seine eigenen Produkte oder die seiner\nden. Die Informationen dürfen nicht an Dritte, die aus sol-   Tochter- oder Partnerunternehmen.","1198               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004\n§ 20                              1. Zugang zu bestimmten Netzkomponenten oder -ein-\nrichtungen einschließlich des entbündelten Breit-\nTransparenzverpflichtung\nbandzugangs zu gewähren,\n(1) Die Regulierungsbehörde kann einen Betreiber\neines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über          2. bereits gewährten Zugang zu Einrichtungen nicht\nbeträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichten, für die           nachträglich zu verweigern,\nzum Zugang berechtigten Unternehmen alle für die In-\nanspruchnahme der entsprechenden Zugangsleistungen             3. Zugang zu bestimmten vom Betreiber angebotenen\nbenötigten Informationen zu veröffentlichen, insbeson-            Diensten, wie sie Endnutzern angeboten werden, zu\ndere Informationen zur Buchführung, zu technischen                Großhandelsbedingungen zu gewähren, um Dritten\nSpezifikationen, Netzmerkmalen, Bereitstellungs- und              den Weitervertrieb im eigenen Namen und auf eigene\nNutzungsbedingungen sowie über die zu zahlenden Ent-              Rechnung zu ermöglichen. Hierbei sind die getätigten\ngelte.                                                            und zukünftigen Investitionen für innovative Dienste\nzu berücksichtigen,\n(2) Die Regulierungsbehörde ist befugt, einem Be-\ntreiber mit beträchtlicher Marktmacht vorzuschreiben,          4. bestimmte für die Interoperabilität der Ende-zu-Ende-\nwelche Informationen in welcher Form zur Verfügung zu             Kommunikation notwendige Voraussetzungen, ein-\nstellen sind, soweit dies verhältnismäßig ist.                    schließlich der Bereitstellung von Einrichtungen für\nintelligente Netzdienste oder Roaming (die Ermögli-\n§ 21                                 chung der Nutzung von Mobilfunknetzen anderer\nBetreiber auch außerhalb des Versorgungsbereichs\nZugangsverpflichtungen                          des nachfragenden Mobilfunknetzbetreibers für des-\n(1) Die Regulierungsbehörde kann auf Antrag oder von           sen Endnutzer) zu schaffen,\nAmts wegen Betreiber öffentlicher Telekommunikations-\n5. Zugang zu Systemen für die Betriebsunterstützung\nnetze, die über beträchtliche Marktmacht verfügen, ver-\noder ähnlichen Softwaresystemen, die zur Gewähr-\npflichten, anderen Unternehmen Zugang zu gewähren\nleistung eines chancengleichen Wettbewerbs bei der\neinschließlich einer nachfragegerechten Entbündelung,\nBereitstellung von Diensten notwendig sind, unter\ninsbesondere wenn anderenfalls die Entwicklung eines\nSicherstellung der Effizienz bestehender Einrichtun-\nnachhaltig wettbewerbsorientierten nachgelagerten End-\ngen zu gewähren,\nnutzermarktes behindert oder diese Entwicklung den\nInteressen der Endnutzer zuwiderlaufen würde. Bei der          6. im Rahmen der Erfüllung der Zugangsverpflichtungen\nPrüfung, ob eine Zugangsverpflichtung gerechtfertigt ist          nach diesem Absatz oder Absatz 3 Nutzungsmöglich-\nund ob diese in einem angemessenen Verhältnis zu den              keiten von Zugangsleistungen sowie Kooperations-\nRegulierungszielen nach § 2 Abs. 2 steht, hat die Regulie-        möglichkeiten zwischen den zum Zugang berechtig-\nrungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen:                     ten Unternehmen zuzulassen, es sei denn, ein Betrei-\n1. die technische und wirtschaftliche Tragfähigkeit der           ber mit beträchtlicher Marktmacht weist im Einzelfall\nNutzung oder Installation konkurrierender Einrichtun-         nach, dass eine Nutzungsmöglichkeit oder eine Ko-\ngen angesichts des Tempos der Marktentwicklung,               operation aus technischen Gründen nicht oder nur\nwobei die Art und der Typ der Zusammenschaltung               eingeschränkt möglich ist,\nund des Zugangs berücksichtigt werden,\n7. Zugang zu Dienstleistungen im Bereich der einheit-\n2. die Möglichkeit der Gewährung des vorgeschlagenen              lichen Rechnungsstellung sowie zur Entgegennahme\nZugangs angesichts der verfügbaren Kapazität,                 oder dem ersten Einzug von Zahlungen nach den\n3. die Anfangsinvestitionen des Eigentümers der Ein-              nachfolgenden Maßgaben zu gewähren, soweit die\nrichtung unter Berücksichtigung der Investitions-             Rechnungsersteller nicht eine Vereinbarung mit dem\nrisiken,                                                      überwiegenden Teil des insoweit relevanten Marktes\nder von ihren Anschlusskunden auswählbaren Anbie-\n4. die Notwendigkeit der langfristigen Sicherung des              tern von Telekommunikationsdienstleistungen für die\nWettbewerbs bei öffentlichen Telekommunikations-              Öffentlichkeit abgeschlossen haben und auch ande-\nnetzen und Telekommunikationsdiensten für die                 ren Anbietern, die nicht an einer solchen Vereinbarung\nÖffentlichkeit, insbesondere durch Anreize zu effizien-       beteiligt sind, diskriminierungsfreien Zugang zu die-\nten Investitionen in Infrastruktureinrichtungen, die          sen Dienstleistungen nach den in der Vereinbarung\nlangfristig einen stärkeren Wettbewerb sichern,               niedergelegten Bedingungen gewähren:\n5. gewerbliche Schutzrechte oder Rechte an geistigem              a) Soweit der Endnutzer mit anderen Anbietern von\nEigentum,                                                         Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffent-\n6. die Bereitstellung europaweiter Dienste und                        lichkeit nicht etwas anderes vereinbart, ist ihm eine\nRechnung vom Rechnungsersteller zu erstellen,\n7. ob bereits auferlegte Verpflichtungen nach diesem Teil\ndie unabhängig von der Tarifgestaltung auch die\noder freiwillige Angebote am Markt, die von einem\nEntgelte für Telekommunikationsdienstleistungen,\ngroßen Teil des Marktes angenommen werden, zur\nLeistungen nach § 78 Abs. 2 Nr. 3 und telekommu-\nSicherstellung der in § 2 Abs. 2 genannten Regulie-\nnikationsgestützte Dienste anderer Anbieter aus-\nrungsziele ausreichen.\nweist, die über den Netzzugang des Endnutzers in\n(2) Die Regulierungsbehörde kann Betreiber öffent-                 Anspruch genommen werden. Dies gilt auch für\nlicher Telekommunikationsnetze, die über beträchtliche                Entgelte für während der Telefonverbindung über-\nMarktmacht verfügen, unter Beachtung von Absatz 1                     tragene Berechtigungscodes, wenn diese aus-\nunter anderem verpflichten,                                           schließlich Dienstleistungen zum Gegenstand","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004                1199\nhaben. Die Zahlung an den Rechnungsersteller für       4. Kollokation oder andere Formen der gemeinsamen\ndiese Entgelte erfolgt einheitlich für die gesamte in      Nutzung von Einrichtungen wie Gebäuden, Leitungen\nAnspruch genommene Leistung wie für dessen                 und Masten zu ermöglichen sowie den Nachfragern\nForderungen.                                               oder deren Beauftragten jederzeit Zutritt zu diesen\nEinrichtungen zu gewähren.\nb) Eine Verpflichtung zur Rechnungserstellung kann\nnicht auferlegt werden für zeitunabhängig tarifierte      (4) Weist ein Betreiber nach, dass durch die Inan-\nLeistungen im Sinne von Buchstabe a Satz 1 und 2       spruchnahme der Leistung die Aufrechterhaltung der\nmit Entgelten über 30 Euro (ab dem 1. Januar 2008      Netzintegrität oder die Sicherheit des Netzbetriebs\nüber 10 Euro), zeitabhängig tarifierte telekommuni-    gefährdet würde, erlegt die Regulierungsbehörde die\nkationsgestützte Dienste und Leistungen nach           betreffende Zugangsverpflichtung nicht oder in anderer\nBuchstabe a Satz 2 jeweils mit Entgelten über          Form auf. Die Aufrechterhaltung der Netzintegrität und\n2 Euro pro Minute sowie für alle Dienste, für die ein  die Sicherheit des Netzbetriebs sind nach objektiven\nLegitimationsverfahren erforderlich ist. Eine Ver-     Maßstäben zu beurteilen.\npflichtung zur Reklamationsbearbeitung der für\nDritte abgerechneten Leistungen, zur Mahnung\nund zur Durchsetzung der Forderungen Dritter                                       § 22\nkann ebenfalls nicht auferlegt werden.                                 Zugangsvereinbarungen\nc) Zu Zwecken der Reklamationsbearbeitung, der                (1) Ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikati-\nMahnung sowie der Durchsetzung von Forderun-           onsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt\ngen für Leistungen im Sinne von Buchstabe a Satz 1     und dem eine Zugangsverpflichtung nach § 21 auferlegt\nund 2 sind den Anbietern von Telekommunika-            worden ist, hat gegenüber anderen Unternehmen, die\ntionsdienstleistungen für die Öffentlichkeit vom       diese Leistung nachfragen, um Telekommunikations-\nRechnungsersteller die erforderlichen Bestands-        dienste anbieten zu können, unverzüglich, spätestens\ndaten zu übermitteln. Soweit der Anbieter Leistun-     aber drei Monate nach Auferlegung der Zugangsver-\ngen im Sinne von Buchstabe a Satz 2 dem Kunden         pflichtung, ein Angebot auf einen entsprechenden\nselbst in Rechnung stellt, sind ihm ab dem 1. April    Zugang abzugeben.\n2005 die erforderlichen Bestandsdaten vom Rech-\nnungsersteller zu übermitteln.                            (2) Zugangsvereinbarungen, die ein Betreiber eines\nöffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über be-\nd) Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen         trächtliche Marktmacht verfügt, abschließt, bedürfen der\nfür die Öffentlichkeit haben dem Rechnungserstel-      Schriftform.\nler gegenüber sicherzustellen, dass ihm keine\nDatensätze für Leistungen zur Abrechnung über-            (3) Ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikati-\nmittelt werden, die nicht den gesetzlichen oder den    onsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt,\nverbraucherschutzrechtlichen Regelungen ent-           muss Vereinbarungen über Zugangsleistungen, an denen\nsprechen. Der Rechnungsersteller trägt weder die       er als Anbieter beteiligt ist, unverzüglich nach ihrem\nVerantwortung noch haftet er für die für Dritte        Abschluss der Regulierungsbehörde vorlegen. Die Regu-\nabgerechneten Leistungen.                              lierungsbehörde veröffentlicht, wann und wo Nachfrager\nnach Zugangsleistungen eine Vereinbarung nach Satz 1\ne) Der Rechnungsersteller hat in seinen Mahnungen          einsehen können.\neinen drucktechnisch deutlich hervorgehobenen\nHinweis aufzunehmen, dass der Kunde nicht nur\nden Mahnbetrag, sondern auch den gegebenen-                                        § 23\nfalls höheren, ursprünglichen Rechnungsbetrag\nStandardangebot\nmit befreiender Wirkung an den Rechnungserstel-\nler zahlen kann.                                          (1) Die Regulierungsbehörde soll einen Betreiber eines\nöffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über be-\n(3) Die Regulierungsbehörde soll Betreibern öffentli-       trächtliche Marktmacht verfügt und einer Zugangsver-\ncher Telekommunikationsnetze, die über beträchtliche          pflichtung nach § 21 unterliegt, verpflichten, in der Regel\nMarktmacht verfügen, folgende Verpflichtungen nach            innerhalb von drei Monaten ein Standardangebot für die\nAbsatz 1 auferlegen:                                          Zugangsleistung zu veröffentlichen, für die eine allgemei-\n1. vollständig entbündelten Zugang zum Teilnehmer-            ne Nachfrage besteht. Diese Entscheidung kann gemein-\nanschluss sowie gemeinsamen Zugang zum Teil-               sam mit einer Entscheidung über die Auferlegung einer\nnehmeranschluss (Bereitstellung des Zugangs zum            Zugangsverpflichtung nach § 21 ergehen.\nTeilnehmeranschluss oder zum Teilnetz in der Weise,           (2) Soweit ein Betreiber eines öffentlichen Telekommu-\ndass die Nutzung des gesamten Frequenzspektrums            nikationsnetzes mit beträchtlicher Marktmacht kein Stan-\nder Doppelader-Metallleitung ermöglicht wird) zu ge-       dardangebot vorlegt, ermittelt die Regulierungsbehörde,\nwähren,                                                    für welche Zugangsleistungen eine allgemeine Nachfrage\n2. Zusammenschaltung von Telekommunikationsnetzen             besteht. Zu diesem Zweck gibt die Regulierungsbehörde\nzu ermöglichen,                                            tatsächlichen oder potentiellen Nachfragern nach sol-\nchen Leistungen Gelegenheit zur Stellungnahme. Im\n3. offenen Zugang zu technischen Schnittstellen, Proto-       Anschluss daran gibt sie dem Betreiber mit beträchtlicher\nkollen oder anderen Schlüsseltechnologien, die für die     Marktmacht Gelegenheit zur Stellungnahme dazu, wel-\nInteroperabilität von Diensten oder Dienste für virtuel-   che der ermittelten Leistungen nach seiner Ansicht\nle Netze unentbehrlich sind, zu gewähren,                  Bestandteil eines Standardangebots werden sollen.","1200             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004\n(3) Die Regulierungsbehörde legt unter Berücksichti-      getrennte Rechnungsführung vorschreiben. Die Regulie-\ngung der Stellungnahmen nach Absatz 2 die Zugangs-           rungsbehörde verlangt insbesondere von einem vertikal\nleistungen fest, die der Betreiber mit beträchtlicher        integrierten Unternehmen in der Regel, seine Vorleis-\nMarktmacht als Standardangebot anbieten muss. Die            tungspreise und seine internen Verrechnungspreise\nRegulierungsbehörde fordert den Betreiber auf, innerhalb     transparent zu gestalten. Damit sollen unter anderem\neiner bestimmten Frist ein entsprechendes Standard-          Verstöße gegen das Diskriminierungsverbot und unzuläs-\nangebot mit Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen         sige Quersubventionen verhindert werden. Die Regulie-\neinschließlich der Entgelte vorzulegen. Sie kann diese       rungsbehörde kann dabei konkrete Vorgaben zu dem zu\nAufforderung verbinden mit bestimmten Vorgaben für           verwendenden Format sowie zu der zu verwendenden\neinzelne Bedingungen, insbesondere in Bezug auf Chan-        Rechnungsführungsmethode machen.\ncengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit. Dieses Stan-\n(2) Die Regulierungsbehörde kann verlangen, dass ihr\ndardangebot muss so umfassend sein, dass es von den\ndie Kostenrechnungs- und Buchungsunterlagen nach\neinzelnen Nachfragern ohne weitere Verhandlungen an-\nAbsatz 1 einschließlich sämtlicher damit zusammen-\ngenommen werden kann. Die vorgenannten Sätze gelten\nhängender Informationen und Dokumente auf Anforde-\nauch für den Fall, dass der Betreiber mit beträchtlicher\nMarktmacht ein unzureichendes Standardangebot vor-           rung in vorgeschriebener Form vorgelegt werden. Die\nRegulierungsbehörde kann diese Informationen in geeig-\ngelegt hat.\nneter Form veröffentlichen, soweit dies zur Erreichung\n(4) Die Regulierungsbehörde prüft die vorgelegten         der in § 2 Abs. 2 genannten Ziele beiträgt. Dabei sind die\nStandardangebote und nimmt Veränderungen vor, soweit         Bestimmungen zur Wahrung von Geschäfts- oder Be-\nVorgaben für einzelne Bedingungen, insbesondere in           triebsgeheimnissen zu beachten.\nBezug auf Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitig-\nkeit nicht umgesetzt wurden. Die Regulierungsbehörde\n§ 25\nversieht Standardangebote in der Regel mit einer Min-\ndestlaufzeit. Der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht                           Anordnungen\nmuss beabsichtigte Änderungen oder eine Einstellung                      durch die Regulierungsbehörde\ndes Standardangebots drei Monate vor Ablauf der Min-\ndestlaufzeit gegenüber der Regulierungsbehörde anzei-           (1) Kommt eine Zugangsvereinbarung nach § 22 oder\ngen. Die Entscheidungen nach Absatz 3 und 4 Satz 1           eine Vereinbarung über Zugangsleistungen nach § 18\nund 2 können nur insgesamt angegriffen werden. Für die       ganz oder teilweise nicht zustande und liegen die nach\nRegulierung der Entgelte gelten die §§ 27 bis 37.            diesem Gesetz erforderlichen Voraussetzungen für eine\nVerpflichtung zur Zugangsgewährung vor, ordnet die\n(5) Sofern eine Zugangsleistung bereits Gegenstand        Regulierungsbehörde nach Anhörung der Beteiligten\neiner Zugangsvereinbarung nach § 22 ist, kann die Regu-      innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Anrufung durch\nlierungsbehörde den Betreiber eines öffentlichen Tele-       einen der an der zu schließenden Zugangsvereinbarung\nkommunikationsnetzes, der über beträchtliche Markt-          Beteiligten den Zugang an. In besonders zu begründen-\nmacht verfügt, verpflichten, diese Zugangsleistung als       den Fällen kann die Regulierungsbehörde innerhalb der\nStandardangebot auch anderen Nachfragern diskriminie-        in Satz 1 genannten Frist das Verfahren auf höchstens\nrungsfrei anzubieten, wenn zu erwarten ist, dass für diese   vier Monate verlängern.\nZugangsleistung eine allgemeine Nachfrage entstehen\n(2) Eine Anordnung ist nur zulässig, soweit und solan-\nwird. Dies gilt auch für Zugangsleistungen, zu deren\nge die Beteiligten keine Zugangs- oder Zusammenschal-\nErbringung ein Betreiber eines öffentlichen Telekommuni-\ntungsvereinbarung treffen.\nkationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht ver-\nfügt, im Rahmen einer Anordnung nach § 25 verpflichtet          (3) Die Anrufung nach Absatz 1 muss in Schriftform\nworden ist.                                                  erfolgen; sie muss begründet werden. Insbesondere\nmuss dargelegt werden,\n(6) Die Regulierungsbehörde kann einen Betreiber\neines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über        1. welchen genauen Inhalt die Anordnung der Regulie-\nbeträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichten, eine             rungsbehörde haben soll,\nÄnderung des Standardangebots vorzunehmen, wenn\nsich die allgemeine Nachfrage wesentlich geändert hat.       2. wann der Zugang und welche konkreten Leistungen\nDies kann sich sowohl auf die Leistungen selbst als auch         dabei nachgefragt worden sind,\nauf wesentliche Bedingungen für deren Erbringung             3. dass ernsthafte Verhandlungen stattgefunden haben\nbeziehen. Für die Änderung des Standardangebots gel-             oder Verhandlungen vom Anrufungsgegner verwei-\nten die Absätze 2 bis 5 entsprechend.                            gert worden sind,\n(7) Der Betreiber ist verpflichtet, das Standardangebot   4. bei welchen Punkten keine Einigung erzielt worden ist\nin seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzuneh-              und\nmen.\n5. im Falle des Begehrens bestimmter technischer Maß-\nnahmen Erläuterungen zu deren technischer Aus-\n§ 24                                 führbarkeit.\nGetrennte Rechnungsführung                     Die Anrufung kann bis zum Erlass der Anordnung wider-\nrufen werden.\n(1) Die Regulierungsbehörde kann einem Betreiber\neines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über           (4) Zur Erreichung der in § 2 Abs. 2 genannten Ziele\nbeträchtliche Marktmacht verfügt, für bestimmte Tätig-       kann die Regulierungsbehörde auch von Amts wegen ein\nkeiten im Zusammenhang mit Zugangsleistungen eine            Verfahren einleiten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004               1201\n(5) Gegenstand einer Anordnung können alle Bedin-          medienanstalt prüft die Regulierungsbehörde auf der\ngungen einer Zugangsvereinbarung sowie die Entgelte           Grundlage dieses Gesetzes die Einleitung eines Verfah-\nsein. Die Regulierungsbehörde darf die Anordnung mit          rens und die Anordnung von Maßnahmen nach den fol-\nBedingungen in Bezug auf Chancengleichheit, Billigkeit        genden Bestimmungen.\nund Rechtzeitigkeit verknüpfen. Hinsichtlich der festzu-\nlegenden Entgelte gelten die §§ 27 bis 38.\n§ 28\n(6) Sind sowohl Bedingungen einer Zugangsverein-\nMissbräuchliches\nbarung streitig als auch die zu entrichtenden Entgelte für\nVerhalten eines Unternehmens mit\nnachgefragte Leistungen, soll die Regulierungsbehörde\nbeträchtlicher Marktmacht bei der\nhinsichtlich der Bedingungen und der Entgelte jeweils\nForderung und Vereinbarung von Entgelten\nTeilentscheidungen treffen. Sofern die Regulierungs-\nbehörde Teilentscheidungen trifft, gelten für diese jeweils      (1) Ein Anbieter von Telekommunikationsdiensten, der\ndie in Absatz 1 genannten Fristen. Die Anordnung der          über beträchtliche Marktmacht verfügt, oder ein Be-\nRegulierungsbehörde kann nur insgesamt angegriffen            treiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der\nwerden.                                                       über beträchtliche Marktmacht verfügt, darf diese Stel-\nlung bei der Forderung und Vereinbarung von Entgelten\n(7) Im Laufe des Verfahrens vorgelegte Unterlagen\nnicht missbräuchlich ausnutzen. Ein Missbrauch liegt ins-\nwerden nur berücksichtigt, wenn dadurch die Einhaltung\nbesondere vor, wenn das Unternehmen Entgelte fordert,\nder nach Absatz 1 bestimmten Frist nicht gefährdet wird.\ndie\n(8) Die betroffenen Betreiber müssen eine Anordnung\n1. nur auf Grund seiner beträchtlichen Marktmacht auf\nder Regulierungsbehörde unverzüglich befolgen, es sei\ndem jeweiligen Markt der Telekommunikation durch-\ndenn, die Regulierungsbehörde hat in der Anordnung\nsetzbar sind,\neine Umsetzungsfrist bestimmt. Zur Durchsetzung der\nAnordnung kann die Regulierungsbehörde nach Maßga-            2. die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen\nbe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangs-              auf einem Telekommunikationsmarkt auf erhebliche\ngeld bis zu einer Million Euro festsetzen.                        Weise beeinträchtigen oder\n3. einzelnen Nachfragern Vorteile gegenüber anderen\n§ 26                                  Nachfragern gleichartiger oder ähnlicher Telekommu-\nnikationsdienste einräumen,\nVeröffentlichung\nes sei denn, dass für die Verhaltensweisen nach den\nDie Regulierungsbehörde veröffentlicht die nach die-\nNummern 2 und 3 eine sachliche Rechtfertigung nachge-\nsem Abschnitt getroffenen Maßnahmen unter Wahrung\nwiesen wird.\nvon Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen der betroffe-\nnen Unternehmen.                                                 (2) Ein Missbrauch im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 wird\nvermutet, wenn\nAbschnitt 3                            1. das Entgelt der betreffenden Leistung deren langfristi-\nEntgeltregulierung                              ge zusätzliche Kosten einschließlich einer angemes-\nsenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals nicht\ndeckt,\nUnterabschnitt 1\n2. die Spanne zwischen dem Entgelt, das der Betreiber\nAllgemeine Vorschriften\neines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der\nüber beträchtliche Marktmacht verfügt, Wettbewer-\n§ 27                                  bern für eine Zugangsleistung in Rechnung stellt, und\ndem entsprechenden Endnutzerentgelt nicht aus-\nZiel der Entgeltregulierung\nreicht, um einem effizienten Unternehmen die Erzie-\n(1) Ziel der Entgeltregulierung ist es, eine missbräuch-       lung einer angemessenen Verzinsung des eingesetz-\nliche Ausbeutung, Behinderung oder Diskriminierung von            ten Kapitals auf dem Endnutzermarkt zu ermöglichen\nEndnutzern oder von Wettbewerbern durch preispoliti-              (Preis-Kosten-Schere) oder\nsche Maßnahmen von Unternehmen mit beträchtlicher\n3. ein Unternehmen bei seinem Produktangebot eine\nMarktmacht zu verhindern.\nsachlich ungerechtfertigte Bündelung vornimmt. Bei\n(2) Die Regulierungsbehörde hat darauf zu achten,              der Frage, ob dies der Fall ist, hat die Regulierungs-\ndass Entgeltregulierungsmaßnahmen in ihrer Gesamtheit             behörde insbesondere zu prüfen, ob es effizienten\naufeinander abgestimmt sind (Konsistenzgebot). Die                Wettbewerbern des Unternehmens mit beträchtlicher\nRegulierungsbehörde nimmt insbesondere eine zeitliche             Marktmacht möglich ist, das Bündelprodukt zu ver-\nund inhaltliche Abstimmung ihrer Entgeltregulierungs-             gleichbaren Konditionen anzubieten.\nmaßnahmen vor, und sie prüft bei den jeweiligen Entgelt-\nregulierungsmaßnahmen, ob diese in einem angemesse-\n§ 29\nnen Verhältnis zu den Zielen nach § 2 Abs. 2 stehen.\nAnordnungen\n(3) Die Regulierungsbehörde hat, soweit Belange von\nim Rahmen der Entgeltregulierung\nRundfunk und vergleichbaren Telemedien nach § 2 Abs. 5\nSatz 1 betroffen sind, die zuständige Landesmedien-              (1) Die Regulierungsbehörde kann im Rahmen oder\nanstalt hierüber zu informieren und an eingeleiteten Ver-     zur Vorbereitung von Verfahren der Entgeltregulierung\nfahren zu beteiligen. Auf Antrag der zuständigen Landes-      anordnen, dass","1202             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004\n1. ihr von einem Unternehmen mit beträchtlicher Markt-                             Unterabschnitt 2\nmacht detaillierte Angaben zum Leistungsangebot,              Regulierung von Entgelten für Zugangsleistungen\nzum aktuellen und erwarteten Umsatz für Dienst-\nleistungen, zu den aktuellen und erwarteten Absatz-                                  § 30\nmengen und Kosten, zu den voraussehbaren Auswir-\nEntgeltregulierung\nkungen auf die Endnutzer sowie auf die Wettbewerber\nund sonstige Unterlagen und Angaben zur Verfügung           (1) Vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze unter-\ngestellt werden, die sie zur sachgerechten Ausübung      liegen Entgelte eines Betreibers eines öffentlichen Tele-\nihres Entgeltregulierungsrechts auf Grund dieses         kommunikationsnetzes, der über beträchtliche Markt-\nGesetzes für erforderlich hält und                       macht verfügt, für nach § 21 auferlegte Zugangsleistun-\ngen einer Genehmigung durch die Regulierungsbehörde\n2. ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht die\nnach Maßgabe des § 31. Abweichend von Satz 1 soll die\nKostenrechnung in einer Form ausgestaltet, die es der\nRegulierungsbehörde solche Entgelte dann einer nach-\nRegulierungsbehörde ermöglicht, die für die Entgelt-\nträglichen Regulierung nach § 38 Abs. 2 bis 4 unter-\nregulierung auf Grund dieses Gesetzes notwendigen\nwerfen, wenn\nDaten zu erlangen.\nDie Regulierungsbehörde kann zusätzlich die Übermitt-        1. der Betreiber nicht gleichzeitig auch auf dem Markt für\nlung der Unterlagen nach den Nummern 1 und 2 auf                 Endkundenleistungen, auf dem der Betreiber tätig ist,\nDatenträgern anordnen. Das Unternehmen hat die Über-             über beträchtliche Marktmacht verfügt,\neinstimmung mit den schriftlichen Unterlagen zu versi-       2. nach Inkrafttreten des Gesetzes beträchtliche Markt-\nchern.                                                           macht festgestellt worden ist, ohne dass der Betreiber\n(2) Die Regulierungsbehörde kann einem Unterneh-              vor Inkrafttreten des Gesetzes auf dem relevanten\nmen mit beträchtlicher Marktmacht Verpflichtungen in             Markt von der Regulierungsbehörde als marktbeherr-\nBezug auf Kostenrechnungsmethoden erteilen. In die-              schend eingestuft wurde und\nsem Fall kann sie das Unternehmen mit beträchtlicher         3. diese Maßnahme zur Erreichung der Regulierungs-\nMarktmacht verpflichten, eine Beschreibung der den Auf-          ziele nach § 2 Abs. 2 ausreicht.\nlagen entsprechenden Kostenrechnungsmethode öffent-             (2) Abweichend von Absatz 1 unterliegen Entgelte für\nlich verfügbar zu machen, in der mindestens die wichtigs-    Zugangsleistungen nach § 21 Abs. 2 Nr. 7 einer nachträg-\nten Kostenarten und die Regeln der Kostenzuweisung           lichen Regulierung nach § 38 Abs. 2 bis 4. Eine Regulie-\naufgeführt werden, sofern sie nicht selbst eine entspre-     rung dieser Entgelte nach diesem Gesetz ist ausge-\nchende Veröffentlichung vornimmt. Die Anwendung der          schlossen, soweit eine Vereinbarung nach § 21 Abs. 2\nKostenrechnungsmethode wird von der Regulierungs-            Nr. 7 zustande gekommen ist oder es sich um Leistungen\nbehörde überprüft; diese kann auch eine unabhängige          handelt, zu denen der Rechnungsersteller nicht verpflich-\nStelle mit der Überprüfung beauftragen. Das Prüfergeb-       tet werden kann.\nnis wird einmal jährlich veröffentlicht.\n(3) Entgelte eines Betreibers eines öffentlichen Tele-\n(3) Die Regulierungsbehörde kann ein Unternehmen          kommunikationsnetzes, der über beträchtliche Markt-\nmit beträchtlicher Marktmacht durch gesonderte Ent-          macht verfügt, für Zugangsleistungen, die nicht nach § 21\nscheidung verpflichten, Zugang unter bestimmten Tarif-       auferlegt worden sind, unterliegen der nachträglichen\nsystemen anzubieten und bestimmte Kostendeckungs-            Regulierung nach § 38.\nmechanismen anzuwenden, soweit dies erforderlich ist,\num die Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 zu erreichen.          (4) Entgelte, die ein Betreiber, der den Zugang zu End-\nDie Regulierungsbehörde hat bei Auferlegung dieser Ver-      nutzern kontrolliert und nicht über beträchtliche Markt-\npflichtungen sicherzustellen, dass die wirtschaftliche       macht verfügt, im Rahmen von Verpflichtungen nach § 18\nEffizienz und ein nachhaltiger Wettbewerb gefördert wird     verlangt, unterliegen einer nachträglichen Regulierung.\nund die Verpflichtungen möglichst vorteilhaft für den        § 38 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.\nEndnutzer sind. Trifft die Regulierungsbehörde eine Ent-        (5) Entgelte eines Betreibers eines öffentlichen Tele-\nscheidung nach Satz 1, hat der Anbieter mit beträchtli-      kommunikationsnetzes, der über beträchtliche Markt-\ncher Markmacht innerhalb von zwei Wochen einen ent-          macht verfügt, für Zugangsleistungen zu bestimmten von\nsprechenden Entgeltantrag vorzulegen. Die Regulie-           ihm angebotenen Diensten zu Großhandelsbedingungen,\nrungsbehörde entscheidet nach Vorlage des Antrags            die Dritten den Weitervertrieb im eigenen Namen und auf\noder nach Ablauf der Frist innerhalb von vier Wochen.        eigene Rechnung ermöglichen sollen, ergeben sich\n(4) Zur Durchsetzung der Anordnungen nach den Ab-         abweichend von § 31 Abs. 1 aus einem Abschlag auf den\nsätzen 1 und 2 kann nach Maßgabe des Verwaltungsvoll-        Endnutzerpreis, der einem effizienten Anbieter von Tele-\nstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu einer Million       kommunikationsdiensten die Erzielung einer angemes-\nEuro festgesetzt werden.                                     senen Verzinsung des eingesetzten Kapitals auf dem\nEndnutzermarkt ermöglicht. Das Entgelt entspricht dabei\n(5) Die Regulierungsbehörde kann vorschreiben, in\nmindestens den Kosten der effizienten Leistungsbereit-\nwelcher Form ein Entgelt oder eine Entgeltänderung ein-\nstellung.\nschließlich der Leistungsbeschreibung und sonstiger\nentgeltrelevanter Bestandteile zu veröffentlichen ist.\n§ 31\n(6) Die Regulierungsbehörde kann auch von Unter-\nnehmen, die nicht über beträchtliche Marktmacht verfü-                          Entgeltgenehmigung\ngen, Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 verlangen sowie nach           (1) Entgelte, die nach Maßgabe des § 30 Abs. 1 Satz 1\nAbsatz 4 vorgehen, wenn dies zur sachgerechten Aus-          genehmigungsbedürftig sind, sind genehmigungsfähig,\nübung der Entgeltregulierung nach diesem Teil erforder-      wenn sie die Kosten der effizienten Leistungsbereit-\nlich ist.                                                    stellung nicht überschreiten. In begründeten Einzelfällen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004             1203\nkann die Regulierungsbehörde eine Überprüfung der             1. auf der Grundlage der auf die einzelnen Dienste\nGenehmigungsfähigkeit nach dem Vergleichsmarktprin-               entfallenden Kosten der effizienten Leistungsbereit-\nzip entsprechend § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 vornehmen.              stellung oder\n(2) Die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung     2. auf der Grundlage der von ihr vorgegebenen Maß-\nergeben sich aus den langfristigen zusätzlichen Kosten            größen für die durchschnittlichen Änderungsraten der\nder Leistungsbereitstellung und einem angemessenen                Entgelte für einen Korb zusammengefasster Dienste\nZuschlag für leistungsmengenneutrale Gemeinkosten,                (Price-Cap-Verfahren) nach Maßgabe des § 34.\neinschließlich einer angemessenen Verzinsung des ein-\ngesetzten Kapitals, soweit diese Kosten jeweils für die                                   § 33\nLeistungsbereitstellung notwendig sind. § 79 bleibt\nunberührt.                                                                         Kostenunterlagen\n(3) Über Absatz 2 hinausgehende Aufwendungen                  (1) Mit einem Entgeltantrag nach § 31 Abs. 5 und 6\nwerden nur berücksichtigt, soweit und solange hierfür         hat das beantragende Unternehmen die zur Prüfung des\neine rechtliche Verpflichtung besteht oder das die            Antrags erforderlichen Unterlagen vorzulegen, insbeson-\nGenehmigung beantragende Unternehmen eine sonstige            dere:\nsachliche Rechtfertigung nachweist. Hält die Regulie-         1. aktuelle Kostennachweise, die auch auf Datenträgern\nrungsbehörde bei der Prüfung der Kostennachweise                  zur Verfügung zu stellen sind,\nwesentliche Bestandteile der nachgewiesenen Kosten\nfür nicht effizient, fordert sie den Betreiber unverzüglich   2. eine detaillierte Leistungsbeschreibung einschließlich\nauf, darzulegen, ob und inwieweit es sich bei diesen              Angaben zur Qualität der Leistung und einen Entwurf\nKostenbestandteilen um Aufwendungen im Sinne des                  der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und\nSatzes 1 handelt.                                             3. Angaben über den Umsatz, Absatzmengen, die Höhe\nder einzelnen Kosten nach Absatz 2 und der\n(4) Bei der Festlegung der angemessenen Verzinsung\nDeckungsbeiträge sowie die Entwicklung der Nach-\ndes eingesetzten Kapitals berücksichtigt die Regulie-\nfragerstrukturen bei der beantragten Dienstleistung\nrungsbehörde insbesondere\nfür die zwei zurückliegenden Jahre sowie das\n1. die Kapitalstruktur des regulierten Unternehmens,              Antragsjahr und die darauf folgenden zwei Jahre.\n2. die Verhältnisse auf den nationalen und internationa-         (2) Die Kostennachweise nach Absatz 1 Nr. 1 umfassen\nlen Kapitalmärkten und die Bewertung des regulierten      die Kosten, die sich unmittelbar zuordnen lassen (Einzel-\nUnternehmens auf diesen Märkten,                          kosten) und die Kosten, die sich nicht unmittelbar zu-\nordnen lassen (Gemeinkosten). Im Rahmen der Kosten-\n3. die Erfordernisse hinsichtlich der Rendite für das ein-    nachweise nach Satz 1 sind insbesondere darzulegen:\ngesetzte Eigenkapital, wobei auch die leistungs-\nspezifischen Risiken des eingesetzten Eigenkapitals       1. die der Kostenrechung zugrunde liegenden Einsatz-\ngewürdigt werden können und                                   mengen, die dazu gehörenden Preise, jeweils einzeln\nund als Durchschnittswert, sowie die im Nachweis-\n4. die langfristige Stabilität der wirtschaftlichen Rahmen-       zeitraum erzielte und erwartete Kapazitätsauslastung\nbedingungen, auch im Hinblick auf die Wettbewerbs-            und\nsituation auf den Telekommunikationsmärkten.\n2. die Ermittlungsmethode der Kosten und der Inves-\n(5) Genehmigungsbedürftige Entgelte des Betreibers             titionswerte sowie die Angabe plausibler Mengen-\neines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über             schlüssel für die Kostenzuordnung zu den einzelnen\nbeträchtliche Marktmacht verfügt, für Zugangsleistungen           Diensten des Unternehmens.\nsind der Regulierungsbehörde einschließlich aller zur\n(3) Darüber hinaus hat das beantragende Unterneh-\nGenehmigungserteilung erforderlichen Unterlagen vor\nmen regelmäßig zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres\ndem beabsichtigten Inkrafttreten vorzulegen. Bei befris-\ndie Gesamtkosten des Unternehmens sowie deren Auf-\ntet erteilten Genehmigungen hat die Vorlage mindestens\nteilung auf die Kostenstellen und auf die einzelnen Leis-\nzehn Wochen vor Fristablauf zu erfolgen.\ntungen (Kostenträger) nach Einzel- und Gemeinkosten\n(6) Die Regulierungsbehörde kann zur Stellung von          vorzulegen. Die Angaben für nicht regulierte Dienstleis-\nEntgeltgenehmigungsanträgen auffordern. Wird der Auf-         tungen können dabei zusammengefasst werden.\nforderung nicht innerhalb eines Monats nach Zugang               (4) Die Kostennachweise müssen im Hinblick auf ihre\nFolge geleistet, leitet die Regulierungsbehörde ein Ver-      Transparenz und die Aufbereitung der Daten eine Prüfung\nfahren von Amts wegen ein. Die Regulierungsbehörde            durch die Regulierungsbehörde sowie eine Quantifizie-\nentscheidet über Entgeltanträge innerhalb von zehn            rung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung\nWochen nach Eingang der Entgeltvorlage oder nach Ein-         und eine Entscheidung innerhalb der Frist nach § 31\nleitung des Verfahrens von Amts wegen. Abweichend von         Abs. 6 ermöglichen.\nSatz 3 soll die Regulierungsbehörde über Entgeltanträge,\ndie im Rahmen des Verfahrens nach § 34 vorgelegt wor-            (5) Nicht mit dem Antrag vorgelegte Unterlagen wer-\nden sind, innerhalb von zwei Wochen entscheiden.              den nur berücksichtigt, wenn dadurch die Einhaltung der\nVerfahrensfristen nicht gefährdet wird. Sofern von der\nRegulierungsbehörde während des Verfahrens zusätzli-\n§ 32                             che Unterlagen und Auskünfte angefordert werden, müs-\nArten der Entgeltgenehmigung                    sen diese nur dann berücksichtigt werden, wenn sie\ninnerhalb einer von der Regulierungsbehörde gesetzten\nDie Regulierungsbehörde genehmigt Entgelte                 Frist vom beantragenden Unternehmen vorgelegt werden.","1204               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004\n(6) Kostenrechnungsmethoden sind von dem beantra-              (2) Im Falle einer Genehmigung nach § 32 Nr. 1 prüft\ngenden Unternehmen grundsätzlich antragsübergreifend           die Regulierungsbehörde für jedes einzelne Entgelt die\neinheitlich anzuwenden.                                        Einhaltung der Maßgaben nach den §§ 28 und 31. Im\nFalle einer Genehmigung nach § 32 Nr. 2 gelten bei Ein-\n(7) Die Befugnisse nach § 29 bleiben unberührt.\nhaltung der vorgegebenen Maßgrößen die Maßgaben\nnach § 28 und für den jeweiligen Korb nach § 31 als\n§ 34                              erfüllt.\nPrice-Cap-Verfahren                           (3) Die Genehmigung ist ganz oder teilweise zu erteilen,\n(1) Die Regulierungsbehörde bestimmt den Inhalt der         soweit die Entgelte den Anforderungen der §§ 28 und 31\nKörbe. Dabei dürfen Zugangsdienste nur insoweit in             nach Maßgabe des Absatzes 2 entsprechen und keine\neinem Korb zusammengefasst werden, als sich die                Versagungsgründe nach Satz 2 oder 3 vorliegen. Die\nerwartete Stärke des Wettbewerbs bei diesen Diensten           Genehmigung der Entgelte ist zu versagen, soweit die\nnicht wesentlich unterscheidet.                                Entgelte mit diesem Gesetz, insbesondere mit § 28, oder\nanderen Rechtsvorschriften nicht in Einklang stehen. Die\n(2) Die Regulierungsbehörde stellt das Ausgangs-\nRegulierungsbehörde kann eine Genehmigung der Ent-\nentgeltniveau der in einem Korb zusammengefassten\ngelte auch versagen, wenn das Unternehmen die in § 33\nZugangsleistungen fest. Sofern bereits genehmigte Ent-\ngenannten Unterlagen nicht vollständig vorgelegt hat.\ngelte vorliegen, ist von diesen auszugehen.\n(4) Die Regulierungsbehörde soll die Genehmigung\n(3) Die Maßgrößen für die Genehmigung nach § 32\nmit einer Befristung versehen.\nNr. 2 umfassen\n1. eine gesamtwirtschaftliche Preissteigerungsrate,               (5) Beinhalten Entgeltgenehmigungen die vollständige\noder teilweise Genehmigung eines vertraglich bereits\n2. die zu erwartende Produktivitätsfortschrittsrate des        vereinbarten Entgelts, so wirken sie zurück auf den Zeit-\nBetreibers mit beträchtlicher Marktmacht und              punkt der erstmaligen Leistungsbereitstellung durch das\n3. Nebenbedingungen, die geeignet sind, einen Miss-            Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht. Das\nbrauch nach § 28 zu verhindern.                           Gericht kann im Verfahren nach § 123 der Verwaltungs-\ngerichtsordnung die vorläufige Zahlung eines beantrag-\n(4) Bei der Vorgabe der Maßgrößen, insbesondere bei         ten höheren Entgelts anordnen, wenn überwiegend\nder Festlegung der Produktivitätsfortschrittsrate, ist das     wahrscheinlich ist, dass der Anspruch auf die Genehmi-\nVerhältnis des Ausgangsentgeltniveaus zu den Kosten            gung des höheren Entgelts besteht; der Darlegung eines\nder effizienten Leistungsbereitstellung nach § 31 Abs. 2       Anordnungsgrundes bedarf es nicht. Verpflichtet das\nzu berücksichtigen.                                            Gericht die Regulierungsbehörde zur Erteilung einer\n(5) Bei der Vorgabe der Maßgrößen sind die Produk-          Genehmigung für ein höheres Entgelt, so entfaltet diese\ntivitätsfortschrittsraten von Unternehmen auf vergleich-       Genehmigung die Rückwirkung nach Satz 1 nur, wenn\nbaren, dem Wettbewerb geöffneten Märkten zu berück-            eine Anordnung nach Satz 2 ergangen ist.\nsichtigen.                                                        (6) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht genehmig-\n(6) Die Regulierungsbehörde bestimmt, für welchen           te Entgelte.\nZeitraum die Maßgrößen unverändert bleiben, anhand\nwelcher Referenzzeiträume der Vergangenheit die Ein-                                      § 36\nhaltung der Maßgrößen geprüft wird und unter welchen\nVoraussetzungen der Inhalt von Körben geändert oder                                 Veröffentlichung\nPreisdifferenzierungen innerhalb eines Korbes durchge-            (1) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht beabsich-\nführt werden können.                                           tigte Entscheidungen zur Zusammenfassung von Dienst-\nleistungen sowie zur Vorgabe der jeweiligen Maßgrößen\n§ 35                              nach § 32 Nr. 2 und § 34. Vor der Veröffentlichung gibt sie\ndem Unternehmen, an das sich die Entscheidung richtet,\nVerfahren der Entgeltgenehmigung\nGelegenheit zur Stellungnahme.\n(1) Neben den der Regulierungsbehörde vorliegenden\n(2) Bei Anträgen auf Genehmigung von Entgelten nach\nKosteninformationen kann sie zusätzlich\n§ 32 Nr. 1 sowie im Falle eines Vorgehens nach § 31\n1. Preise solcher Unternehmen als Vergleich heranzie-          Abs. 6 Satz 1 und 2 veröffentlicht die Regulierungsbehör-\nhen, die entsprechende Leistungen auf vergleichba-        de die beantragten oder vorgesehenen Entgeltmaßnah-\nren, dem Wettbewerb geöffneten Märkten anbieten;          men.\ndabei sind die Besonderheiten der Vergleichsmärkte\nzu berücksichtigen und\n§ 37\n2. zur Ermittlung der Kosten der effizienten Leistungs-\nAbweichung von genehmigten Entgelten\nbereitstellung auch eine von der Kostenberechnung\ndes Unternehmens unabhängige Kostenrechnung                   (1) Ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikati-\nanstellen und hierfür Kostenmodelle heranziehen.          onsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt,\ndarf keine anderen als die von der Regulierungsbehörde\nSoweit die der Regulierungsbehörde vorliegenden Kos-\ngenehmigten Entgelte verlangen.\nteninformationen für eine Prüfung der genehmigungs-\npflichtigen Entgelte nach § 32 Nr. 1 in Verbindung mit § 33       (2) Verträge über Dienstleistungen, die andere als die\nnicht ausreichen, kann die Entscheidung der Regulie-           genehmigten Entgelte enthalten, werden mit der Maß-\nrungsbehörde auf einer Prüfung nach Satz 1 Nr. 1 oder 2        gabe wirksam, dass das genehmigte Entgelt an die Stelle\nberuhen.                                                       des vereinbarten Entgelts tritt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004                    1205\n(3) Eine vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung zur   Erreichung der Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 führen\nErbringung der Leistung bleibt unabhängig vom Vorlie-         würden, kann die Regulierungsbehörde Entgelte von\ngen einer Entgeltgenehmigung bestehen. Die Regulie-           Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht bezüglich\nrungsbehörde kann die Werbung für ein Rechtsgeschäft,         des Angebots von Telekommunikationsdiensten für End-\nden Abschluss, die Vorbereitung und die Anbahnung             nutzer einer Entgeltgenehmigung unterwerfen. Die Regu-\neines Rechtsgeschäfts untersagen, das ein anderes als         lierungsbehörde soll die Genehmigungspflicht auf solche\ndas genehmigte oder ein nicht genehmigtes, aber geneh-        Märkte beschränken, auf denen in absehbarer Zeit nicht\nmigungsbedürftiges Entgelt enthält.                           mit der Entstehung eines nachhaltig wettbewerbsorien-\ntierten Marktes zu rechnen ist. Im Falle einer Genehmi-\n§ 38                              gungspflicht gelten die §§ 31 bis 37 entsprechend. Dabei\ndürfen Entgelte für Endnutzerleistungen nicht nach § 32\nNachträgliche Regulierung von Entgelten               Nr. 2 mit Entgelten für Zugangsleistungen in einem Korb\n(1) Unterliegen Entgelte einer nachträglichen Entgelt-     zusammengefasst werden.\nregulierung, sind sie der Regulierungsbehörde zwei               (2) Leistungen nach § 78 Abs. 2 Nr. 3 und 4 unterliegen\nMonate vor dem geplanten Inkrafttreten vorzulegen. Die        der nachträglichen Regulierung; § 38 Abs. 2 bis 4 gilt\nRegulierungsbehörde untersagt innerhalb von zwei              entsprechend.\nWochen nach Zugang der Anzeige der Entgeltmaßnahme\ndie Einführung des Entgelts bis zum Abschluss ihrer Prü-         (3) Sofern Entgelte für Endnutzerleistungen von An-\nfung, wenn die geplante Entgeltmaßnahme offenkundig           bietern von Telekommunikationsdiensten, die über be-\nnicht mit § 28 vereinbar wäre. Entgeltmaßnahmen bezüg-        trächtliche Marktmacht verfügen, keiner Entgeltgenehmi-\nlich individuell vereinbarter Leistungen, die nicht ohne      gung unterworfen worden sind, unterliegen sie der nach-\nweiteres auf eine Vielzahl anderer Nachfrager übertrag-       träglichen Regulierung; § 38 Abs. 2 bis 4 gilt entspre-\nbar sind, sind der Regulierungsbehörde unmittelbar nach       chend. Darüber hinaus kann die Regulierungsbehörde\nVertragsabschluss zur Kenntnis zu geben.                      unter Beachtung von Absatz 1 Satz 1 Unternehmen mit\nbeträchtlicher Marktmacht verpflichten, ihr Entgeltmaß-\n(2) Wenn der Regulierungsbehörde Tatsachen bekannt         nahmen zwei Monate vor dem geplanten Inkrafttreten zur\nwerden, die die Annahme rechtfertigen, dass Entgelte für      Kenntnis zu geben. Die Regulierungsbehörde untersagt\nZugangsleistungen von Unternehmen mit beträchtlicher          innerhalb von zwei Wochen nach Anzeige der Entgelt-\nMarktmacht nicht den Maßstäben des § 28 genügen,              maßnahme die Einführung des Entgelts bis zum\nleitet die Regulierungsbehörde unverzüglich eine Über-        Abschluss ihrer Prüfung, wenn die geplante Entgelt-\nprüfung der Entgelte ein. Sie teilt die Einleitung der Über-  maßnahme offenkundig nicht mit § 28 vereinbar wäre.\nprüfung dem betroffenen Unternehmen schriftlich mit.          Entgeltmaßnahmen bezüglich individuell vereinbarter\nSollte der Regulierungsbehörde eine Überprüfung nach          Leistungen, die nicht ohne weiteres auf eine Vielzahl von\ndem Vergleichsmarktprinzip entsprechend § 35 Abs. 1           anderen Endnutzern übertragbar sind, sind der Regulie-\nNr. 1 nicht möglich sein, kann sie auch nach § 33 vor-        rungsbehörde unmittelbar nach Vertragsabschluss zur\ngehen.                                                        Kenntnis zu geben.\n(3) Die Regulierungsbehörde entscheidet innerhalb             (4) Sofern ein Unternehmen, das auf einem End-\nvon zwei Monaten nach Einleitung der Überprüfung.             kundenmarkt über beträchtliche Marktmacht verfügt,\n(4) Sofern die Regulierungsbehörde feststellt, dass        verpflichtet ist, Zugang zu einer entsprechenden Zu-\nEntgelte nicht den Maßstäben des § 28 genügen, unter-         gangsleistung nach § 21 zu gewähren, die Bestandteile\nsagt sie das nach diesem Gesetz verbotene Verhalten           enthält, die gleichermaßen für ein Angebot auf dem End-\nund erklärt die beanstandeten Entgelte ab dem Zeitpunkt       kundenmarkt wesentlich sind, ist das Unternehmen ver-\nder Feststellung für unwirksam. Gleichzeitig kann die         pflichtet, gleichzeitig mit einer geplanten Entgeltmaßnah-\nRegulierungsbehörde Entgelte anordnen, die den Maß-           me im Endnutzerbereich ein Angebot für die Vorleistung\nstäben des § 28 genügen. Sofern der Anbieter mit              vorzulegen, das insbesondere den Vorgaben des § 28\nbeträchtlicher Marktmacht danach eigene Entgeltvor-           genügt. Sofern das Unternehmen mit beträchtlicher\nschläge vorlegt, prüft die Regulierungsbehörde binnen         Marktmacht kein solches Vorleistungsangebot vorlegt,\neines Monats, ob diese Entgelte die festgestellten Ver-       kann die Regulierungsbehörde die Forderung des End-\nstöße gegen die Maßstäbe des § 28 abstellen. § 37 gilt        kundenentgelts ohne weitere Prüfung untersagen.\nentsprechend. Die Regulierungsbehörde ordnet im Falle\neines festgestellten Missbrauchs einer Stellung mit be-                                 Abschnitt 4\nträchtlicher Marktmacht im Sinne des § 28 Abs. 2 Nr. 3\nauch an, in welcher Weise das Unternehmen mit be-                          S o n s t i g e Ve r p f l i c h t u n g e n\nträchtlicher Marktmacht eine Entbündelung vorzunehmen\nhat.                                                                                        § 40\nBetreiberauswahl\nUnterabschnitt 3                                         und Betreibervorauswahl\nRegulierung von Entgelten für Endnutzerleistungen            (1) Die Regulierungsbehörde verpflichtet Unterneh-\nmen, die bei der Bereitstellung des Anschlusses an das\n§ 39                              öffentliche Telefonnetz und dessen Nutzung an festen\nStandorten als Unternehmen mit beträchtlicher Markt-\nEntgeltregulierung bei Endnutzerleistungen\nmacht eingestuft wurden, nach Maßgabe des Satzes 4\n(1) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die          dazu, ihren Teilnehmern den Zugang zu den Diensten\nVerpflichtungen im Zugangsbereich oder zur Betreiber-         aller unmittelbar zusammengeschalteten Anbieter von\nauswahl und Betreibervorauswahl nach § 40 nicht zur           Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit zu","1206              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004\nermöglichen. Das geschieht sowohl durch Betreiberaus-                               Abschnitt 5\nwahl im Einzelwahlverfahren durch Wählen einer Kenn-\nBesondere Missbrauchsaufsicht\nzahl als auch durch Betreibervorauswahl, wobei jedoch\nbei jedem Anruf die Möglichkeit besteht, die festgelegte\nVorauswahl durch Wählen einer Betreiberkennzahl zu                                        § 42\nübergehen. Der Teilnehmer soll dabei auch unterschied-\nliche Voreinstellungen für Orts- und Fernverbindungen                     Missbräuchliches Verhalten eines\nvornehmen können. Im Rahmen der Ausgestaltung der                  Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht\nzur Erfüllung dieser Verpflichtung erforderlichen Zusam-         (1) Ein Anbieter von Telekommunikationsdiensten, von\nmenschaltung ist bei Entscheidungen nach Teil 2 dieses        Leistungen nach § 78 Abs. 2 Nr. 3 und 4 oder von tele-\nGesetzes zu gewährleisten, dass Anreize zu effizienten        kommunikationsgestützten Diensten, der über beträchtli-\nInvestitionen in Infrastruktureinrichtungen nicht entfallen,  che Marktmacht verfügt, oder ein Betreiber eines öffentli-\ndie langfristig einen stärkeren Wettbewerb sichern, und       chen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche\ndass eine effiziente Nutzung des vorhandenen Netzes           Marktmacht verfügt, darf seine Stellung nicht miss-\ndurch ortsnahe Zuführung erfolgt. Etwaige Entgelte für        bräuchlich ausnutzen. Ein Missbrauch liegt insbesondere\nEndnutzer, die die vorgenannten Leistungen in Anspruch        vor, wenn andere Unternehmen unmittelbar oder mittel-\nnehmen wollen, unterliegen der nachträglichen Regulie-        bar unbillig behindert oder deren Wettbewerbsmöglich-\nrung nach Maßgabe des § 38 Abs. 2 bis 4.                      keiten ohne sachlich gerechtfertigten Grund erheblich\n(2) Verpflichtungen nach Absatz 1 sollen bezüglich         beeinträchtigt werden.\nanderer Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht nur            (2) Ein Missbrauch im Sinne des Absatzes 1 wird\ndann auferlegt werden, wenn ansonsten die Regulie-            vermutet, wenn ein Unternehmen mit beträchtlicher\nrungsziele nach § 2 Abs. 2 nicht erreicht werden. Insofern    Marktmacht sich selbst, seinen Tochter- oder Partner-\nnachhaltiger Dienstewettbewerb auf dem Mobilfunk-             unternehmen den Zugang zu seinen intern genutzten\nendnutzermarkt besteht, sollen die Verpflichtungen nach       oder zu seinen am Markt angebotenen Leistungen zu\nAbsatz 1 für den Mobilfunkmarkt nicht auferlegt werden.       günstigeren Bedingungen oder zu einer besseren Quali-\nNachhaltiger Dienstewettbewerb auf dem Mobilfunk-             tät ermöglicht, als es sie anderen Unternehmen bei der\nendnutzermarkt ist ein chancengleicher Wettbewerb zwi-        Nutzung der Leistung für deren Telekommunikations-\nschen Diensten der öffentlichen Mobilfunknetzbetreiber        dienste oder mit diesen in Zusammenhang stehenden\nund den Diensten der Mobilfunkdiensteanbieter für die         Diensten einräumt, es sei denn, das Unternehmen weist\nÖffentlichkeit auf der Endnutzerebene; dieser chancen-        Tatsachen nach, die die Einräumung ungünstigerer\ngleiche Wettbewerb setzt voraus, dass von den Betrei-         Bedingungen sachlich rechtfertigen.\nbern öffentlicher Mobilfunknetze unabhängige Mobil-\nfunkdiensteanbieter für die Öffentlichkeit mittels Diensten      (3) Ein Missbrauch im Sinne des Absatzes 1 wird auch\nauch auf Basis der Vorleistungen der Betreiber öffentli-      dann vermutet, wenn ein Betreiber eines öffentlichen\ncher Mobilfunknetze zu einem nachhaltig wettbewerbs-          Telekommunikationsnetzes mit beträchtlicher Markt-\norientierten Mobilfunkendnutzermarkt beitragen.               macht seiner Verpflichtung aus § 22 Abs. 1 nicht nach-\nkommt, indem die Bearbeitung von Zugangsanträgen\nohne sachlichen Grund verzögert wird.\n§ 41\n(4) Auf Antrag oder von Amts wegen trifft die Regulie-\nAngebot von Mietleitungen                      rungsbehörde eine Entscheidung, um die missbräuchli-\nche Ausnutzung einer marktmächtigen Stellung zu be-\n(1) Die Regulierungsbehörde verpflichtet Unterneh-\nenden. Dazu kann sie dem Unternehmen, das seine\nmen, die auf dem Markt für die Bereitstellung eines Teils\nmarktmächtige Stellung missbräuchlich ausnutzt, ein\noder der Gesamtheit des Angebots an Mietleitungen über\nVerhalten auferlegen oder untersagen oder Verträge ganz\nbeträchtliche Marktmacht verfügen, zur Bereitstellung\noder teilweise für unwirksam erklären. Eine solche Ent-\ndes Mindestangebots an Mietleitungen entsprechend\nscheidung soll in der Regel innerhalb einer Frist von vier\ndem jeweils gültigen Verzeichnis von Normen, welches\nMonaten nach Einleitung des Verfahrens getroffen wer-\ndie Kommission auf der Grundlage des Artikels 17 der\nden. Bei einer Antragstellung nach Satz 1 ist der Eingang\nRichtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und\ndes Antrags der Fristbeginn. Den Antrag nach Satz 1\ndes Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen\nkann jeder Anbieter von Telekommunikationsdiensten\nRechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze\nstellen, der geltend macht, in eigenen Rechten verletzt zu\nund -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. EG Nr. L 108 S. 33)\nsein.\nerstellt.\n(2) Die Unternehmen haben die Bedingungen 3.1\n§ 43\nbis 3.3 nach Anhang VII der Richtlinie 2002/22/EG des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 7. März                                Vorteilsabschöpfung\n2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei                         durch die Regulierungsbehörde\nelektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten\n(Universaldienstrichtlinie) (ABl. EG Nr. L 108 S. 51) zu         (1) Hat ein Unternehmen gegen eine Verfügung der\nveröffentlichen. Hinsichtlich der Lieferbedingungen nach      Regulierungsbehörde nach § 42 Abs. 4 oder vorsätzlich\nPunkt 3.3 kann die Regulierungsbehörde erforderlichen-        oder fahrlässig gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes\nfalls Zielvorgaben festsetzen.                                verstoßen und dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil\nerlangt, soll die Regulierungsbehörde die Abschöpfung\n(3) Bezüglich der Entgeltregulierung gelten die §§ 27      des wirtschaftlichen Vorteils anordnen und dem Unter-\nbis 39. Die Vorschriften über die Zugangsregulierung          nehmen die Zahlung eines entsprechenden Geldbetrags\nnach den §§ 16 bis 26 bleiben unberührt.                      auferlegen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004                1207\n(2) Absatz 1 gilt nicht, sofern der wirtschaftliche Vorteil des Deutschen Bundestages und des Bundesrates\ndurch Schadensersatzleistungen oder durch die Verhän-          Rahmenvorschriften für die Inanspruchnahme von Tele-\ngung oder die Anordnung des Verfalls ausgeglichen ist.         kommunikationsdiensten und für die Sicherstellung der\nSoweit das Unternehmen Leistungen nach Satz 1 erst             Genauigkeit und Richtigkeit der Entgeltabrechnungen zu\nnach der Vorteilsabschöpfung erbringt, ist der abgeführte      erlassen. Dabei sind die Interessen behinderter Menschen\nGeldbetrag in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen an             besonders zu berücksichtigen. In der Verordnung sind\ndas Unternehmen zurückzuerstatten.                             die Befugnisse der Regulierungsbehörde im Einzelnen\n(3) Wäre die Durchführung einer Vorteilsabschöpfung         festzulegen. Insbesondere sind die Artikel 21 und 22 der\neine unbillige Härte, soll die Anordnung auf einen ange-       Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und\nmessenen Geldbetrag beschränkt werden oder ganz                des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst\nunterbleiben. Sie soll auch unterbleiben, wenn der wirt-       und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikations-\nschaftliche Vorteil gering ist.                                netzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. EG\nNr. L 108 S. 51) zu berücksichtigen.\n(4) Die Höhe des wirtschaftlichen Vorteils kann ge-\nschätzt werden. Der abzuführende Geldbetrag ist zahlen-           (2) In der Rechtsverordnung können insbesondere\nmäßig zu bestimmen.                                            Regelungen über den Vertragsabschluss, den Gegen-\nstand und die Beendigung der Verträge getroffen und die\n(5) Die Vorteilsabschöpfung kann nur innerhalb einer        Rechte und Pflichten der Vertragspartner sowie der sons-\nFrist von fünf Jahren seit Beendigung der Zuwiderhand-         tigen am Telekommunikationsverkehr Beteiligten fest-\nlung und längstens für einen Zeitraum von fünf Jahren          gelegt werden, einschließlich der Informationsverpflich-\nangeordnet werden.                                             tungen nach Anhang II der Richtlinie 2002/22/EG des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 7. März\nTeil 3                            2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei\nelektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten\nKundenschutz                             (Universaldienstrichtlinie) (ABl. EG Nr. L 108 S. 51). Die\nRechtsverordnung kann auch vorsehen, die Dienste-\n§ 44                             qualität in einem bestimmten Messverfahren durchzu-\nAnspruch auf                           führen und dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen\nSchadensersatz und Unterlassung                     der Unternehmen Angaben über Bereitstellungsfristen\nund Dienstequalität enthalten müssen.\n(1) Ein Unternehmen, das gegen dieses Gesetz, eine\nauf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung,             (3) In der Rechtsverordnung sind im Einzelnen insbe-\neine auf Grund dieses Gesetzes in einer Zuteilung auf-         sondere Regelungen zu treffen über\nerlegte Verpflichtung oder eine Verfügung der Regulie-         1. die Haftung der Unternehmen,\nrungsbehörde verstößt, ist dem Betroffenen zur Besei-\ntigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung            2. die Form des Hinweises auf Allgemeine Geschäfts-\nverpflichtet. Der Anspruch besteht bereits dann, wenn              bedingungen und Entgelte und die Möglichkeit ihrer\neine Zuwiderhandlung droht. Betroffen ist, wer als End-            Einbeziehung,\nverbraucher oder Wettbewerber durch den Verstoß be-            3. Informationspflichten und Regelungen bei Verletzun-\neinträchtigt ist. Fällt dem Unternehmen Vorsatz oder               gen dieser Pflichten,\nFahrlässigkeit zur Last, ist es einem Endverbraucher oder\neinem Wettbewerber auch zum Ersatz des Schadens ver-           4. Verpflichtungen der Unternehmen, die sich aus\npflichtet, der ihm aus dem Verstoß entstanden ist. Geld-           Anhang I Teil A der Richtlinie 2002/22/EG des Europäi-\nschulden nach Satz 4 hat das Unternehmen ab Eintritt               schen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002\ndes Schadens zu verzinsen. Die §§ 288 und 289 Satz 1               über den Universaldienst und Nutzerrechte bei\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende                  elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten\nAnwendung.                                                         (Universaldienstrichtlinie) (ABl. EG Nr. L 108 S. 51)\nergeben, damit die Kunden ihre Ausgaben über-\n(2) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder\nwachen und steuern können,\nEmpfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen\ngegen Vorschriften dieses Gesetzes oder Vorschriften           5. die Eintragung in Teilnehmerverzeichnisse und Aus-\neiner auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-                 kunftsdienstedatenbanken,\nverordnung verstößt, die dem Schutz der Verbraucher\n6. außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren für Kun-\ndienen, kann im Interesse des Verbraucherschutzes von\nden und\nden in § 3 des Unterlassungsklagengesetzes genannten\nStellen in Anspruch genommen werden. Werden die                7. die Grundstückseigentümererklärung.\nZuwiderhandlungen in einem geschäftlichen Betrieb von\neinem Angestellten oder einem Beauftragten begangen,                                        § 46\nso ist der Unterlassungsanspruch auch gegen den In-\nhaber des Betriebes begründet. Im Übrigen bleibt das                         Rufnummernübertragbarkeit,\nUnterlassungsklagengesetz unberührt.                                      europäischer Telefonnummernraum\n(1) Betreiber öffentlich zugänglicher Telefonnetze ha-\n§ 45                             ben in ihren Netzen sicherzustellen, dass Teilnehmer ihre\nKundenschutzverordnung                         Rufnummer unabhängig von dem Unternehmen, das den\nTelefondienst erbringt, wie folgt beibehalten können:\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zum beson-\nderen Schutz der Endnutzer (Kunden), insbesondere der          1. im Falle geographisch gebundener Rufnummern an\nVerbraucher, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung                 einem bestimmten Standort und","1208              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004\n2. im Fall nicht geographisch gebundener Rufnummern           § 38 Abs. 2 bis 4. Ein solches Entgelt soll nur dann einer\nan jedem Standort.                                        Genehmigungspflicht nach § 31 unterworfen werden,\nwenn das Unternehmen auf dem Markt für Endnutzerleis-\nDie Regelung in Satz 1 gilt nur innerhalb der Nummern-\ntungen über eine beträchtliche Marktmacht verfügt.\nräume oder Nummerteilräume, die für einen Telefon-\ndienst festgelegt wurden. Insbesondere ist die Über-\ntragung von Rufnummern für Telefondienste an festen\nStandorten, zu solchen ohne festen Standort und um-                                       Teil 4\ngekehrt unzulässig.                                                            Rundfunkübertragung\n(2) Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die\nÖffentlichkeit müssen sicherstellen, dass ihre Endnutzer                                   § 48\nihnen zugeteilte Rufnummern bei einem Wechsel des                       Interoperabilität von Fernsehgeräten\nAnbieters von Telekommunikationsdiensten für die Öf-\nfentlichkeit entsprechend Absatz 1 beibehalten können.          (1) Jedes zum Verkauf, zur Miete oder anderweitig\nangebotene analoge Fernsehgerät mit integriertem Bild-\n(3) Dem Teilnehmer können nur die Kosten in Rech-          schirm, dessen sichtbare Diagonale 42 Zentimeter über-\nnung gestellt werden, die einmalig beim Wechsel entste-       schreitet, muss mit mindestens einer von einer anerkann-\nhen. Das Gleiche gilt für die Kosten, die ein Netzbetreiber   ten europäischen Normenorganisation angenommenen\neinem Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die         Schnittstellenbuchse ausgestattet sein, die den An-\nÖffentlichkeit in Rechnung stellt. Etwaige Entgelte unter-    schluss digitaler Fernsehempfangsgeräte ermöglicht.\nliegen einer nachträglichen Regulierung nach Maßgabe\ndes § 38 Abs. 2 bis 4.                                          (2) Jedes zum Verkauf, zur Miete oder anderweitig an-\ngebotene digitale Fernsehempfangsgerät muss,\n(4) Betreiber öffentlicher Telefonnetze haben in ihren\nNetzen sicherzustellen, dass alle Anrufe in den europäi-      1. soweit es einen integrierten Bildschirm enthält, des-\nschen Telefonnummernraum ausgeführt werden.                      sen sichtbare Diagonale 30 Zentimeter überschreitet,\nmit mindestens einer Schnittstellenbuchse ausge-\nstattet sein, die von einer anerkannten europäischen\n§ 47                                 Normenorganisation angenommen wurde oder einer\nBereitstellen von Teilnehmerdaten                     gemeinsamen, branchenweiten, offenen Spezifikation\nentspricht und den Anschluss digitaler Fernseh-\n(1) Jedes Unternehmen, das Telekommunikations-                 empfangsgeräte sowie die Möglichkeit einer Zu-\ndienste für die Öffentlichkeit erbringt und Rufnummern an        gangsberechtigung erlaubt,\nEndnutzer vergibt, ist verpflichtet, unter Beachtung der\nanzuwendenden datenschutzrechtlichen Regelungen,              2. soweit es eine Anwendungs-Programmierschnittstel-\njedem Unternehmen auf Antrag Teilnehmerdaten nach                le enthält, die Mindestanforderungen einer solchen\nAbsatz 2 Satz 4 zum Zwecke der Bereitstellung von                 Schnittstelle erfüllen, die von einer anerkannten euro-\nöffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten und Teilneh-           päischen Normenorganisation angenommen wurde\nmerverzeichnissen zur Verfügung zu stellen. Die Über-             oder einer gemeinsamen, branchenweiten, offenen\nlassung der Daten hat unverzüglich und in nichtdiskrimi-         Schnittstellenspezifikation entspricht und die Dritten\nnierender Weise zu erfolgen.                                     unabhängig vom Übertragungsverfahren Herstellung\nund Betrieb eigener Anwendungen erlaubt.\n(2) Teilnehmerdaten sind die nach Maßgabe des § 104\n(3) Jedes zum Verkauf, zur Miete oder anderweitig\nin Teilnehmerverzeichnissen veröffentlichten Daten. Hier-\nangebotene digitale Fernsehempfangsgerät, das für eine\nzu gehören neben der Nummer sowohl die zu veröffentli-\nZugangsberechtigung vorgesehen ist, muss Signale dar-\nchenden Daten selbst wie Name, Anschrift und zusätzli-\nstellen können,\nche Angaben wie Beruf, Branche, Art des Anschlusses\nund Mitbenutzer, soweit sie dem Unternehmen vorliegen.        1. die dem einheitlichen europäischen Kodieralgorith-\nDazu gehören auch alle nach dem jeweiligen Stand der             mus „Common Scrambling“ entsprechen, wie er von\nTechnik unter Beachtung der anzuwendenden daten-                  einer anerkannten europäischen Normenorganisation\nschutzrechtlichen Regelungen in kundengerechter Form             verwaltet wird,\naufbereiteten Informationen, Verknüpfungen, Zuordnun-         2. die keine Zugangsberechtigung erfordern. Bei Miet-\ngen und Klassifizierungen, die zur Veröffentlichung dieser       geräten gilt dies nur, sofern die mietvertraglichen\nDaten in öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten und            Bestimmungen vom Mieter eingehalten werden.\nTeilnehmerverzeichnissen nach Satz 1 notwendig sind.\nDie Daten müssen vollständig und inhaltlich sowie tech-\nnisch so aufbereitet sein, dass sie nach dem jeweiligen                                    § 49\nStand der Technik ohne Schwierigkeiten in ein kunden-                               Interoperabilität\nfreundlich gestaltetes Teilnehmerverzeichnis oder eine               der Übertragung digitaler Fernsehsignale\nentsprechende Auskunftsdienstedatenbank aufgenom-\nmen werden können.                                              (1) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze,\ndie digitale Fernsehsignale übertragen, müssen solche\n(3) Ergeben sich Streitigkeiten zwischen Unternehmen       Signale, die ganz oder teilweise zur Darstellung im 16:9-\nüber die Rechte und Verpflichtungen aus den Absätzen 1        Bildschirmformat gesendet werden, auch in diesem For-\nund 2, gilt § 133 entsprechend.                               mat weiterverbreiten.\n(4) Für die Überlassung der Teilnehmerdaten kann ein         (2) Rechteinhaber von Anwendungs-Programmier-\nEntgelt erhoben werden; dieses unterliegt in der Regel        schnittstellen sind verpflichtet, Herstellern digitaler Fern-\neiner nachträglichen Regulierung nach Maßgabe des             sehempfangsgeräte sowie Dritten, die ein berechtigtes","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004               1209\nInteresse geltend machen, auf angemessene, chancen-           2. soweit sie auch für das Abrechnungssystem mit den\ngleiche und nichtdiskriminierende Weise und gegen                 Endnutzern verantwortlich sind, vor Abschluss eines\nangemessene Vergütung alle Informationen zur Ver-                 entgeltpflichtigen Vertrages mit einem Endnutzer die-\nfügung zu stellen, die es ermöglichen, sämtliche durch            sem eine Entgeltliste aushändigen,\ndie Anwendungs-Programmierschnittstellen unterstütz-\n3. über ihre Tätigkeit als Anbieter dieser Systeme eine\nten Dienste voll funktionsfähig anzubieten. Es gelten die\ngetrennte Rechnungsführung haben,\nKriterien der §§ 28 und 42.\n4. vor Aufnahme sowie einer Änderung ihres Angebots\n(3) Entsteht zwischen den Beteiligten Streit über die\ndie Angaben zu den Nummern 1 bis 3 sowie die ein-\nEinhaltung der Vorschriften der Absätze 1 und 2, kann\nzelnen angebotenen Dienstleistungen für Endnutzer\njeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde anrufen.\nund die dafür geforderten Entgelte der Regulierungs-\nDie Regulierungsbehörde trifft nach Anhörung der Betei-\nbehörde anzeigen.\nligten innerhalb von zwei Monaten eine Entscheidung. Im\nRahmen dieses Verfahrens gibt die Regulierungsbehörde            (4) Die Regulierungsbehörde unterrichtet die zuständi-\nder zuständigen Stelle nach Landesrecht Gelegenheit zur       ge Stelle nach Landesrecht unverzüglich über die Anzei-\nStellungnahme. Sofern die zuständige Stelle nach Lan-         ge nach Absatz 3 Nr. 4. Kommen Regulierungsbehörde\ndesrecht medienrechtliche Einwendungen erhebt, trifft         oder zuständige Stelle nach Landesrecht jeweils für ihren\nsie innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens eine ent-          Zuständigkeitsbereich auf Grund der Anzeige innerhalb\nsprechende Entscheidung. Die beiden Entscheidungen            einer Frist von zwei Monaten zu dem Ergebnis, dass das\nkönnen in einem zusammengefassten Verfahren erfol-            Angebot den Anforderungen nach Absatz 3 Nr. 1 bis 4\ngen.                                                          nicht entspricht, verlangen sie Änderungen des An-\ngebots. Können die Vorgaben trotz Änderungen nicht\n(4) Die Beteiligten müssen eine Anordnung der Regu-        erreicht werden oder werden die Änderungen trotz Auf-\nlierungsbehörde nach Absatz 3 unverzüglich befolgen, es       forderung nicht erfüllt, untersagen sie das Angebot.\nsei denn, die Regulierungsbehörde hat eine andere\nUmsetzungsfrist bestimmt. Zur Durchsetzung der An-               (5) Verfügen ein oder mehrere Anbieter oder Verwen-\nordnung kann die Regulierungsbehörde nach Maßgabe             der von Zugangsberechtigungssystemen nicht über be-\ndes Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld          trächtliche Marktmacht, so kann die Regulierungsbehör-\nbis zu 500 000 Euro festsetzen.                               de die Bedingungen nach den Absätzen 1 bis 3 in Bezug\nauf die oder den Betroffenen ändern oder aufheben,\nwenn\n§ 50\n1. die Aussichten für einen wirksamen Wettbewerb auf\nZugangsberechtigungssysteme\nden Endnutzermärkten für die Übertragung von Rund-\n(1) Anbieter von Zugangsberechtigungssystemen müs-             funksignalen sowie für Zugangsberechtigungssyste-\nsen diese technisch so auslegen, dass sie die kosten-             me und andere zugehörige Einrichtungen dadurch\ngünstige Übergabe der Kontrollfunktionen gestatten und            nicht negativ beeinflusst werden und\ndamit Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze         2. die zuständige Stelle nach Landesrecht festgestellt\nauf lokaler oder regionaler Ebene die vollständige Kon-           hat, dass die Kapazitätsfestlegungen und Übertra-\ntrolle der Dienste ermöglichen, die solche Zugangs-               gungspflichten nach Landesrecht dadurch nicht ne-\nberechtigungssysteme nutzen.                                      gativ beeinflusst werden.\n(2) Entschließen sich Inhaber gewerblicher Schutz-         Für das Verfahren nach Satz 1 gelten die §§ 11 bis 14\nrechte an Zugangsberechtigungssystemen, Lizenzen an           Abs. 1 entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1\nHersteller digitaler Fernsehempfangsgeräte zu vergeben        überprüft die Regulierungsbehörde alle zwei Jahre.\noder an Dritte, die ein berechtigtes Interesse nachweisen,\nso muss dies zu chancengleichen, angemessenen und\nnichtdiskriminierenden Bedingungen geschehen. Es gel-                                     § 51\nten die Kriterien der §§ 28 und 42. Die Inhaber dürfen                             Streitschlichtung\ndabei technische und wirtschaftliche Faktoren in ange-\nmessener Weise berücksichtigen. Die Lizenzvergabe darf           (1) Die durch die Bestimmungen dieses Teils Berech-\njedoch nicht von Bedingungen abhängig gemacht wer-            tigten oder Verpflichteten können zur Beilegung ungelös-\nden, die den Einbau                                           ter Streitfragen in Bezug auf die Anwendung dieser Vor-\nschriften die Schlichtungsstelle gemeinsam anrufen. Die\n1. einer gemeinsamen Schnittstelle zum Anschluss              Anrufung erfolgt in Schriftform. Die Regulierungsbehörde\nanderer Zugangsberechtigungssysteme oder                  entscheidet innerhalb einer Frist von höchstens zwei\n2. spezifischer Komponenten eines anderen Zugangs-            Monaten.\nberechtigungssystems aus Gründen der Transakti-              (2) Die Schlichtungsstelle wird bei der Regulierungs-\nonssicherheit der zu schützenden Inhalte                  behörde errichtet. Sie besteht aus einem vorsitzenden\nMitglied und zwei beisitzenden Mitgliedern. Die Regulie-\nbeeinträchtigen.\nrungsbehörde regelt Errichtung und Besetzung der\n(3) Anbieter und Verwender von Zugangsberechti-            Schlichtungsstelle und erlässt eine Verfahrensordnung.\ngungssystemen müssen                                          Errichtung und Besetzung der Schlichtungsstelle sowie\ndie Verfahrensordnung sind von der Regulierungsbehör-\n1. allen Rundfunkveranstaltern die Nutzung ihrer benö-\nde zu veröffentlichen.\ntigten technischen Dienste zur Nutzung ihrer Systeme\nsowie die dafür erforderlichen Auskünfte zu chancen-         (3) Die Schlichtungsstelle gibt der zuständigen Stelle\ngleichen, angemessenen und nichtdiskriminierenden         nach Landesrecht im Rahmen dieses Verfahrens Gele-\nBedingungen ermöglichen,                                  genheit zur Stellungnahme. Sofern die zuständige Stelle","1210               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004\nnach Landesrecht medienrechtliche Einwendungen er-             zuweisungsplanes unter Berücksichtigung der in § 2\nhebt, trifft sie innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens        Abs. 2 genannten Ziele, der europäischen Harmonisie-\neine entsprechende Entscheidung. Die beiden Entschei-          rung, der technischen Entwicklung und der Verträglich-\ndungen können in einem zusammengefassten Verfahren             keit von Frequenznutzungen in den Übertragungsme-\nerfolgen.                                                      dien.\n(2) Der Frequenznutzungsplan enthält die weitere Auf-\nteilung der Frequenzbereiche auf die Frequenznutzungen\nTeil 5                             sowie Festlegungen für diese Frequenznutzungen. Der\nVergabe von Frequenzen,                        Frequenznutzungsplan kann aus Teilplänen bestehen.\nNummern und Wegerechten                             (3) Der Frequenznutzungsplan wird unter Beteiligung\nder Öffentlichkeit aufgestellt. Die Bundesregierung wird\nAbschnitt 1                             ermächtigt, das Verfahren zur Aufstellung des Frequenz-\nFrequenzordnung                            nutzungsplanes durch eine Rechtsverordnung, die der\nZustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.\n§ 52\n§ 55\nAufgaben\nFrequenzzuteilung\n(1) Zur Sicherstellung einer effizienten und störungs-\nfreien Nutzung von Frequenzen und unter Berücksichti-             (1) Jede Frequenznutzung bedarf einer vorherigen\ngung der in § 2 Abs. 2 genannten weiteren Ziele werden         Frequenzzuteilung, soweit in diesem Gesetz nichts ande-\nder Frequenzbereichszuweisungsplan und der Frequenz-           res geregelt ist. Eine Frequenzzuteilung ist die behördli-\nnutzungsplan aufgestellt, Frequenzen zugeteilt und Fre-        che oder durch Rechtsvorschriften erteilte Erlaubnis zur\nquenznutzungen überwacht.                                      Nutzung bestimmter Frequenzen unter festgelegten\nBedingungen. Die Frequenzzuteilung erfolgt zweckge-\n(2) Die Regulierungsbehörde trifft Anordnungen bei\nbunden nach Maßgabe des Frequenznutzungsplanes\nFrequenznutzungen im Rahmen des Betriebs von Funk-\nund diskriminierungsfrei auf der Grundlage nachvollzieh-\nanlagen auf fremden Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen,\nbarer und objektiver Verfahren. Eine Frequenzzuteilung\ndie sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten.\nist nicht erforderlich, wenn die Frequenznutzungsrechte\n(3) Für Frequenznutzungen, die in den Aufgaben-             auf Grund einer sonstigen gesetzlichen Regelung ausge-\nbereich des Bundesministeriums der Verteidigung fallen,        übt werden können. Sofern für Behörden zur Ausübung\nstellt das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit         gesetzlicher Befugnisse die Nutzung bereits anderen\ndas Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Ver-            zugeteilter Frequenzen erforderlich ist und durch diese\nteidigung her.                                                 Nutzung keine erheblichen Störungen dieser Frequenz-\nnutzungen zu erwarten sind, ist die Nutzung unter Einhal-\n§ 53                              tung der von der Regulierungsbehörde im Benehmen mit\nden Bedarfsträgern festgelegten Rahmenbedingungen\nFrequenzbereichszuweisung\ngestattet, ohne dass dies einer Frequenzzuteilung\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch              bedarf.\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-\n(2) Frequenzen werden in der Regel von Amts wegen\ndesrates bedarf, die Frequenzbereichszuweisung für\nals Allgemeinzuteilungen durch die Regulierungsbehörde\ndie Bundesrepublik Deutschland in einem Frequenz-\nfür die Nutzung von bestimmten Frequenzen durch die\nbereichszuweisungsplan festzulegen und Änderungen\nAllgemeinheit oder einen nach allgemeinen Merkmalen\ndes Frequenzbereichszuweisungsplanes vorzunehmen.\nbestimmten oder bestimmbaren Personenkreis zugeteilt.\nVerordnungen, in denen Frequenzen dem Rundfunk\nDie Frequenzzuteilung wird veröffentlicht.\nzugewiesen werden, bedürfen der Zustimmung des Bun-\ndesrates. In die Vorbereitung sind die von Zuweisungen            (3) Ist eine Allgemeinzuteilung nicht möglich, werden\nbetroffenen Kreise einzubeziehen.                              Frequenzen für einzelne Frequenznutzungen natürlichen\nPersonen, juristischen Personen oder Personenvereini-\n(2) Im Frequenzbereichszuweisungsplan werden die\ngungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, auf\nFrequenzbereiche den Funkdiensten und anderen\nschriftlichen Antrag als Einzelzuteilung durch die Regulie-\nAnwendungen elektromagnetischer Wellen zugewiesen.\nrungsbehörde zugeteilt. Dies gilt insbesondere, wenn\nSoweit aus Gründen einer störungsfreien und effizienten\neine Gefahr von funktechnischen Störungen nicht anders\nFrequenznutzung erforderlich, enthält der Frequenz-\nausgeschlossen werden kann oder wenn dies zur Sicher-\nbereichszuweisungsplan auch Bestimmungen über Fre-\nstellung einer effizienten Frequenznutzung notwendig ist.\nquenznutzungen und darauf bezogene nähere Fest-\nlegungen. Satz 2 gilt auch für Frequenznutzungen in und           (4) In dem Antrag nach Absatz 3 ist das Gebiet zu be-\nlängs von Leitern; für die hiervon betroffenen Frequenz-       zeichnen, in dem die Frequenznutzung erfolgen soll. Die\nbereiche sind räumliche, zeitliche und sachliche Fest-         Erfüllung der subjektiven Vorraussetzungen für die Fre-\nlegungen zu treffen, bei deren Einhaltung eine freizügige      quenzzuteilung ist im Hinblick auf eine effiziente und stö-\nNutzung zulässig ist.                                          rungsfreie Frequenznutzung und weiterer Bedingungen\nnach Anhang B der Richtlinie 2002/20/EG des Europäi-\n§ 54                              schen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über\ndie Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze\nFrequenznutzungsplan                        und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. EG Nr. L 108\n(1) Die Regulierungsbehörde erstellt den Frequenz-          S. 21) darzulegen. Die Regulierungsbehörde entscheidet\nnutzungsplan auf der Grundlage des Frequenzbereichs-           über vollständige Anträge innerhalb von sechs Wochen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004               1211\nDiese Frist lässt geltende internationale Vereinbarungen        zugehen hat. Vor der Entscheidung sind die betroffenen\nüber die Nutzung von Funkfrequenzen und Erdumlauf-              Kreise anzuhören. Die Entscheidung der Regulierungs-\npositionen unberührt.                                           behörde ist zu veröffentlichen.\n(5) Frequenzen werden zugeteilt, wenn                           (10) Eine Frequenzzuteilung kann ganz oder teilweise\nversagt werden, wenn die vom Antragsteller beabsichtig-\n1. sie für die vorgesehene Nutzung im Frequenznut-\nte Nutzung mit den Regulierungszielen nach § 2 Abs. 2\nzungsplan ausgewiesen sind,\nnicht vereinbar ist. Sind Belange der Länder bei der Über-\n2. sie verfügbar sind,                                          tragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Län-\nder betroffen, ist auf der Grundlage der rundfunkrechtli-\n3. die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen            chen Festlegungen das Benehmen mit der zuständigen\ngegeben ist und                                             Landesbehörde herzustellen.\n4. eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung\ndurch den Antragsteller sichergestellt ist.                                             § 56\nDer Antragsteller hat keinen Anspruch auf eine bestimm-                            Orbitpositionen und\nte Einzelfrequenz.                                                        Frequenznutzungen durch Satelliten\n(6) Der Regulierungsbehörde ist Beginn und Beendi-              (1) Jede Ausübung deutscher Orbit- und Frequenz-\ngung der Frequenznutzung unverzüglich anzuzeigen.               nutzungsrechte bedarf neben der Frequenzzuteilung\nNamensänderungen, Anschriftenänderungen, Änderun-               nach § 55 Abs. 1 der Übertragung durch die Regulie-\ngen in den Eigentumsverhältnissen und identitäts-               rungsbehörde. Die Regulierungsbehörde führt auf Antrag\nwahrende Umwandlungen bedürfen der Anzeige bei der              Anmeldung, Koordinierung und Notifizierung von Satelli-\nRegulierungsbehörde.                                            tensystemen bei der Internationalen Fernmeldeunion\n(7) Eine Änderung der Frequenzzuteilung ist unverzüg-        durch und überträgt dem Antragsteller die daraus hervor-\nlich bei der Regulierungsbehörde unter Vorlage entspre-         gegangenen Orbit- und Frequenznutzungsrechte.\nchender Nachweise in Schriftform zu beantragen, wenn            Voraussetzung dafür ist, dass\n1. Frequenznutzungsrechte durch Einzel- oder Gesamt-            1. Frequenzen und Orbitpositionen verfügbar sind,\nrechtsnachfolge übergehen sollen,                           2. die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen\n2. Frequenzen auf ein verbundenes Unternehmen im                    sowie anderen Anmeldungen von Satellitensystemen\nSinne des § 15 des Aktiengesetzes übertragen werden             gegeben ist,\nsollen,                                                     3. öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt werden.\n3. Frequenzen von einer natürlichen Person auf eine                (2) Für vorhandene deutsche Planeinträge und sonsti-\njuristische Person, an der die natürliche Person betei-     ge ungenutzte Orbit- und Frequenznutzungsrechte bei\nligt ist, übertragen werden sollen oder                     der Internationalen Fernmeldeunion kann ein Vergabe-\nverfahren auf Grund der von der Regulierungsbehörde\n4. ein Erbe Frequenzen weiter nutzen will.\nfestzulegenden Bedingungen durchgeführt werden.\nIn diesen Fällen können Frequenzen bis zur Entschei-\n(3) Die Übertragung kann widerrufen werden, wenn\ndung über den Änderungsantrag weiter genutzt werden.\ndiese Rechte länger als ein Jahr nicht ausgeübt wurden\nDem Änderungsantrag ist zuzustimmen, wenn die\noder die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 nicht\nVoraussetzungen für eine Frequenzzuteilung nach\nmehr erfüllt sind.\nAbsatz 4 vorliegen, eine Verzerrung des Wettbewerbs auf\ndem sachlich und räumlich relevanten Markt nicht zu\nbesorgen ist und die Sicherstellung der effizienten und                                     § 57\nstörungsfreien Frequenznutzung gewährleistet ist. Fre-\nquenzen, die nicht mehr genutzt werden, sind unverzüg-                                   Besondere\nVoraussetzungen der Frequenzzuteilung\nlich durch schriftliche Erklärung zurückzugeben. Wird\neine juristische Person, der Frequenzen zugeteilt waren,           (1) Für die Zuteilung von Frequenzen zur Übertragung\naufgelöst, ohne dass es einen Rechtsnachfolger gibt,            von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder ist\nmuss derjenige, der die Auflösung durchführt, die Fre-          neben den Voraussetzungen des § 55 auf der Grundlage\nquenzen zurückgeben. Verstirbt eine natürliche Person,          der rundfunkrechtlichen Festlegungen das Benehmen\nohne dass ein Erbe die Frequenzen weiter nutzen will,           mit der zuständigen Landesbehörde herzustellen. Die\nmüssen diese vom Erben oder vom Nachlassverwalter               jeweilige Landesbehörde teilt den Versorgungsbedarf für\nzurückgegeben werden.                                           Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder der\nRegulierungsbehörde mit. Die Regulierungsbehörde\n(8) Frequenzen werden in der Regel befristet zugeteilt,\nsetzt diese Bedarfsanmeldungen bei der Frequenzzutei-\neine Verlängerung der Befristung ist möglich. Die Befris-\nlung nach § 55 um. Näheres zum Verfahren legt die Regu-\ntung muss für den betreffenden Dienst angemessen sein.\nlierungsbehörde auf der Grundlage rundfunkrechtlicher\n(9) Sind für Frequenzzuteilungen nicht in ausreichen-        Festlegungen der zuständigen Landesbehörden fest. Die\ndem Umfang verfügbare Frequenzen vorhanden oder                 dem Rundfunkdienst im Frequenzbereichszuweisungs-\nsind für bestimmte Frequenzen mehrere Anträge gestellt,         plan zugewiesenen und im Frequenznutzungsplan aus-\nkann die Regulierungsbehörde unbeschadet des Absat-             gewiesenen Frequenzen können für andere Zwecke als\nzes 5 anordnen, dass der Zuteilung der Frequenzen ein           der Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich\nVergabeverfahren auf Grund der von der Regulierungs-            der Länder genutzt werden, wenn dem Rundfunk die auf\nbehörde festzulegenden Bedingungen nach § 61 voran-             der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen","1212             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004\nzustehende Kapazität zur Verfügung steht. Die Regulie-       nicht stören. Sind Belange der Länder bei der Übertra-\nrungsbehörde stellt hierzu das Benehmen mit den              gung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder\nzuständigen Landesbehörden her.                              betroffen, ist auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen\nFestlegungen das Benehmen mit der zuständigen Lan-\n(2) Frequenznutzungen des Bundesministeriums der\ndesbehörde herzustellen.\nVerteidigung bedürfen in den ausschließlich für militäri-\nsche Nutzungen im Frequenznutzungsplan ausgewiese-\nnen Frequenzbereichen keiner Frequenzzuteilung.                                          § 59\n(3) Als zugeteilt gelten Frequenzen, die im Frequenz-                  Gemeinsame Frequenznutzung\nnutzungsplan für die Seefahrt und die Binnenschifffahrt         Frequenzen, bei denen eine effiziente Nutzung durch\nsowie den Flugfunkdienst ausgewiesen sind und die auf        einen Einzelnen allein nicht zu erwarten ist, können auch\nfremden Wasser- oder Luftfahrzeugen, die sich im Gel-        mehreren zur gemeinschaftlichen Nutzung zugeteilt\ntungsbereich dieses Gesetzes aufhalten, zu den entspre-      werden. Die Inhaber dieser Frequenzzuteilungen haben\nchenden Zwecken genutzt werden.                              Beeinträchtigungen hinzunehmen, die sich aus einer\n(4) Für Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan für       bestimmungsgemäßen gemeinsamen Nutzung der Fre-\nden Funk der Behörden und Organisationen mit Sicher-         quenz ergeben.\nheitsaufgaben (BOS-Funk) ausgewiesen sind, legt das\nBundesministerium des Innern im Benehmen mit den                                         § 60\nzuständigen obersten Landesbehörden in einer Richtlinie\nfest                                                                    Bestandteile der Frequenzzuteilung\n1. die Zuständigkeiten der beteiligten Behörden,                (1) In der Frequenzzuteilung sind insbesondere die Art\nund der Umfang der Frequenznutzung festzulegen,\n2. das Verfahren zur Anerkennung als Berechtigter zur        soweit dies zur Sicherung einer effizienten und störungs-\nTeilnahme am BOS-Funk,                                   freien Nutzung der Frequenzen erforderlich ist. Eine Nut-\n3. das Verfahren und die Zuständigkeiten bei der Be-         zung zugeteilter Frequenzen darf nur mit Funkanlagen\narbeitung von Anträgen auf Frequenzzuteilung inner-      erfolgen, die für den Betrieb in der Bundesrepublik\nhalb der BOS,                                            Deutschland vorgesehen bzw. gekennzeichnet sind.\n4. die Grundsätze zur Frequenzplanung und die Ver-              (2) Zur Sicherung einer effizienten und störungsfreien\nfahren zur Frequenzkoordinierung innerhalb der BOS       Nutzung der Frequenzen kann die Frequenzzuteilung mit\nsowie                                                    Nebenbestimmungen versehen werden. Wird nach der\nFrequenzzuteilung festgestellt, dass auf Grund einer\n5. die Regelungen für den Funkbetrieb und für die            erhöhten Nutzung des Frequenzspektrums erhebliche\nZusammenarbeit der Frequenznutzer im BOS-Funk.           Einschränkungen der Frequenznutzung auftreten oder\nDie Richtlinie ist, insbesondere die Nummern 4 und 5         dass auf Grund einer Weiterentwicklung der Technik\nbetreffend, mit der Regulierungsbehörde abzustimmen.         erhebliche Effizienzsteigerungen möglich sind, so kön-\nDas Bundesministerium des Innern bestätigt im Einzelfall     nen Art und Umfang der Frequenznutzung nach Absatz 1\nnach Anhörung der jeweils sachlich zuständigen obers-        nachträglich geändert werden. Sind Belange der Länder\nten Bundes- oder Landesbehörden die Zugehörigkeit            bei der Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeits-\neines Antragstellers zum Kreis der nach Satz 1 anerkann-     bereich der Länder betroffen, ist auf der Grundlage der\nten Berechtigten.                                            rundfunkrechtlichen Festlegungen das Benehmen mit\nder zuständigen Landesbehörde herzustellen.\n(5) Frequenzen für die Nutzung durch Bodenfunk-\nstellen im mobilen Flugfunkdienst und ortsfeste Flug-           (3) Die Frequenzzuteilung soll Hinweise darauf enthal-\nnavigationsfunkstellen werden nur dann zugeteilt, wenn       ten, welche Parameter bezüglich der Empfangsanlagen\ndie nach § 81 Abs. 1 und 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-      die Regulierungsbehörde den Festlegungen zu Art und\nOrdnung geforderten Zustimmungen zum Errichten und           Umfang der Frequenznutzung zugrunde gelegt hat. Bei\nBetreiben dieser Funkstellen erteilt sind.                   Nichteinhaltung der mitgeteilten Parameter wird die\nRegulierungsbehörde keinerlei Maßnahmen ergreifen,\n(6) Frequenzen für die Nutzung durch Küstenfunkstel-\num Nachteilen zu begegnen.\nlen des Revier- und Hafenfunkdienstes werden nur dann\nzugeteilt, wenn die Zustimmung der Wasser- und Schiff-          (4) Frequenzen, die der Übertragung von Rundfunk im\nfahrtsverwaltung vorliegt.                                   Zuständigkeitsbereich der Länder dienen, werden im\nBenehmen mit der zuständigen Landesbehörde mit Auf-\n§ 58                             lagen zugeteilt, die sicherstellen, dass die rundfunkrecht-\nlichen Belange der Länder berücksichtigt werden.\nFrequenznutzungen abweichend von Plänen\nIn begründeten Einzelfällen, insbesondere zur Erpro-                                  § 61\nbung innovativer Technologien in der Telekommunikation\nVergabeverfahren\noder bei kurzfristig auftretendem Frequenzbedarf, kann\nvon den im Frequenzbereichszuweisungsplan oder im               (1) Wurde nach § 55 Abs. 9 angeordnet, dass der Zu-\nFrequenznutzungsplan enthaltenen Festlegungen bei der        teilung von Frequenzen ein Vergabeverfahren voranzu-\nZuteilung von Frequenzen befristet abgewichen werden         gehen hat, kann die Regulierungsbehörde nach Anhö-\nunter der Voraussetzung, dass keine im Frequenz-             rung der betroffenen Kreise das Versteigerungsverfahren\nbereichszuweisungsplan oder im Frequenznutzungsplan          nach Absatz 5 oder das Ausschreibungsverfahren nach\neingetragene Frequenznutzung beeinträchtigt wird.            Absatz 6 durchführen. Die Entscheidung über die Wahl\nDiese Abweichung darf die Weiterentwicklung der Pläne        des Verfahrens sowie die Festlegungen und Regeln für","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004              1213\ndie Durchführung der Verfahren sind von der Regulie-           eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Marktes. Bei\nrungsbehörde zu veröffentlichen. Die Zuteilung der Fre-        der Auswahl sind diejenigen Bewerber bevorzugt zu\nquenzen erfolgt nach § 55, nachdem das Vergabeverfah-          berücksichtigen, die einen höheren räumlichen Versor-\nren nach Satz 1 durchgeführt worden ist.                       gungsgrad mit den entsprechenden Telekommunikati-\nonsdiensten gewährleisten. Die Regulierungsbehörde\n(2) Grundsätzlich ist das in Absatz 5 geregelte Verfah-     legt ferner die Regeln für die Durchführung des Aus-\nren durchzuführen, es sei denn, dieses Verfahren ist nicht     schreibungsverfahrens im Einzelnen fest; diese müssen\ngeeignet, die Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 sicher-        objektiv, nachvollziehbar und diskriminierungsfrei sein.\nzustellen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn auf      Erweist sich auf Grund des Ausschreibungsverfahrens,\ndem sachlich und räumlich relevanten Markt, für den die        dass mehrere Bewerber gleich geeignet sind, entschei-\nFunkfrequenzen unter Beachtung des Frequenznut-                det das Los.\nzungsplanes verwendet werden dürfen, bereits Frequen-\nzen ohne vorherige Durchführung eines Versteigerungs-            (7) Verpflichtungen, die Antragsteller im Laufe eines\nverfahrens zugeteilt wurden, oder ein Antragsteller für die    Versteigerungs- oder Ausschreibungsverfahrens einge-\nzuzuteilenden Frequenzen eine gesetzlich begründete            gangen sind, werden Bestandteile der Frequenzzutei-\nPräferenz geltend machen kann. Für Frequenzen, die für         lung.\nRundfunkdienste vorgesehen sind, findet das in Absatz 5\ngeregelte Verfahren keine Anwendung.                             (8) Bei einem Versteigerungsverfahren nach Absatz 5\noder einem Ausschreibungsverfahren nach Absatz 6\n(3) Ein Antragsteller kann von der Teilnahme an einem       kann die in § 55 Abs. 4 genannte Höchstfrist von sechs\nVergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn zu                Wochen so lange wie nötig, längstens jedoch um acht\nerwarten ist, dass durch dessen erfolgreiches Gebot            Monate verlängert werden, um für alle Beteiligten ein\nnach Absatz 5 oder durch eine erfolgreiche Bewerbung           chancengleiches, angemessenes, offenes und trans-\nnach Absatz 6 ein chancengleicher Wettbewerb auf dem           parentes Verfahren sicherzustellen. Diese Fristen lassen\nsachlich und räumlich relevanten Markt, für den die zu         geltende internationale Vereinbarungen über die Nutzung\nvergebenden Frequenzen unter Beachtung des Fre-                von Frequenzen und die Satellitenkoordinierung unbe-\nquenznutzungsplanes verwendet werden dürfen, gefähr-           rührt.\ndet wird. Bei dieser Entscheidung sind die berechtigten\nInteressen der jeweiligen Antragsteller an der Anwen-\ndung neuer Technologien angemessen zu berücksichti-                                       § 62\ngen.                                                                                Frequenzhandel\n(4) Mit dem Vergabeverfahren soll festgestellt werden,\n(1) Die Regulierungsbehörde kann nach Anhörung der\nwelcher oder welche der Antragsteller am besten ge-\nbetroffenen Kreise Frequenzbereiche für den Handel frei-\neignet sind, die zu vergebenden Frequenzen effizient zu\ngeben sowie die Rahmenbedingungen und das Verfahren\nnutzen. Die Regulierungsbehörde bestimmt vor Durch-\nfür den Handel festlegen, wenn Interesse an Frequenz-\nführung eines Vergabeverfahrens\nhandel für das entsprechende Frequenzspektrum be-\n1. die von einem Antragsteller zu erfüllenden fachlichen       steht. Das Verfahren hat die Aufhebung der Frequenz-\nund sachlichen Mindestvoraussetzungen für die Zu-          zuteilung und den Erlass einer neuen Frequenzzuteilung\nlassung zum Vergabeverfahren,                              zu beinhalten.\n2. den sachlich und räumlich relevanten Markt, für den           (2) Die Rahmenbedingungen und das Verfahren für\ndie zu vergebenden Frequenzen unter Beachtung des          den Handel haben insbesondere sicherzustellen, dass\nFrequenznutzungsplanes verwendet werden dürfen,\n1. die Effizienz der Frequenznutzung gesteigert oder\n3. die für die Aufnahme des Telekommunikationsdiens-               gewahrt wird,\ntes notwendige Grundausstattung an Frequenzen,\nsofern dies erforderlich ist,                              2. das ursprüngliche Vergabeverfahren einer Frequenz-\nzuteilung nach Frequenzhandel nicht entgegensteht,\n4. die Frequenznutzungsbestimmungen einschließlich\ndes Versorgungsgrades bei der Frequenznutzung und          3. keine Verzerrung des Wettbewerbs auf dem sachlich\nseiner zeitlichen Umsetzung.                                   und räumlich relevanten Markt zu besorgen ist,\n(5) Im Falle der Versteigerung legt die Regulierungs-       4. die sonstigen rechtlichen Rahmenbedingungen, ins-\nbehörde vor der Durchführung des Vergabeverfahrens                 besondere die Nutzungsbestimmungen und inter-\ndie Regeln für die Durchführung des Versteigerungs-                nationale Vereinbarungen zur Frequenznutzung, ein-\nverfahrens im Einzelnen fest; diese müssen objektiv,               gehalten werden und\nnachvollziehbar und diskriminierungsfrei sein und die          5. die Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 sichergestellt\nBelange kleiner und mittlerer Unternehmen berücksichti-            sind.\ngen. Die Regulierungsbehörde kann ein Mindestgebot für\ndie Teilnahme am Versteigerungsverfahren festsetzen.           Die Entscheidung über die Rahmenbedingungen und das\nVerfahren für den Frequenzhandel sind zu veröffentli-\n(6) Im Falle der Ausschreibung bestimmt die Regulie-        chen. Bei Frequenzen, die für Rundfunkdienste vorge-\nrungsbehörde vor Durchführung des Vergabeverfahrens            sehen sind, erfolgt die Entscheidung im Einvernehmen\ndie Kriterien, nach denen die Eignung der Bewerber             mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle.\nbewertet wird. Kriterien sind die Fachkunde und Leis-\ntungsfähigkeit der Bewerber, die Eignung von vorzule-            (3) Erlöse aus dem Frequenzhandel stehen dem Ver-\ngenden Planungen für die Erbringung des ausgeschrie-           äußerer der Frequenznutzungsrechte abzüglich der Ver-\nbenen Telekommunikationsdienstes und die Förderung             waltungskosten zu.","1214               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004\n§ 63                                  (6) Die Frequenzzuteilung erlischt durch Verzicht. Der\nWiderruf                              Verzicht ist gegenüber der Regulierungsbehörde schrift-\nder Frequenzzuteilung, Verzicht                  lich unter genauer Bezeichnung der Frequenzzuteilung\nzu erklären.\n(1) Eine Frequenzzuteilung kann widerrufen werden,\nwenn nicht innerhalb eines Jahres nach der Frequenz-\nzuteilung mit der Nutzung der zugeteilten Frequenz im                                     § 64\nSinne des mit der Zuteilung verfolgten Zwecks begonnen                               Überwachung,\nwurde oder wenn die Frequenz länger als ein Jahr nicht                   Anordnung der Außerbetriebnahme\nim Sinne des mit der Zuteilung verfolgten Zwecks genutzt\nworden ist.                                                       (1) Zur Sicherstellung der Frequenzordnung über-\nwacht die Regulierungsbehörde die Frequenznutzung.\n(2) Die Frequenzzuteilung kann außer in den in § 49         Soweit es dazu, insbesondere zur Identifizierung eines\nAbs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten             Frequenznutzers, erforderlich und angemessen ist, sind\nFällen auch widerrufen werden, wenn                            die Bediensteten der Regulierungsbehörde befugt, sich\n1. eine der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 5 und § 57          Kenntnis von den näheren Umständen eines Telekommu-\nAbs. 4 bis 6 nicht mehr gegeben ist,                       nikationsvorgangs zu verschaffen und in besonderen\n2. einer aus der Frequenzzuteilung resultierenden Ver-         Fällen auch in Aussendungen hineinzuhören. Die durch\npflichtung wiederholt zuwidergehandelt oder trotz          Maßnahmen nach Satz 2 erlangten Informationen dürfen\nwiederholter Aufforderung nicht nachgekommen wird,         nur zur Sicherstellung der Frequenzordnung verwendet\nwerden. Abweichend hiervon dürfen Informationen an die\n3. durch eine nach der Frequenzzuteilung eintretende           zuständigen Behörden übermittelt werden, soweit dies\nFrequenzknappheit der Wettbewerb oder die Einfüh-          für die Verfolgung einer in § 100a der Strafprozessord-\nrung neuer frequenzeffizienter Techniken verhindert        nung genannten Straftat erforderlich ist. Das Grundrecht\noder unzumutbar gestört wird oder                          des Fernmeldegeheimnisses nach Artikel 10 des Grund-\n4. durch eine Änderung der Eigentumsverhältnisse in der        gesetzes wird nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 einge-\nPerson des Inhabers der Frequenzzuteilung eine Ver-        schränkt.\nzerrung des Wettbewerbs auf dem sachlich und räum-            (2) Zur Sicherstellung der Frequenzordnung kann die\nlich relevanten Markt zu besorgen ist.                     Regulierungsbehörde eine Einschränkung des Betriebes\nDie Frist bis zum Wirksamwerden des Widerrufs muss             oder die Außerbetriebnahme von Geräten anordnen. Zur\nangemessen sein. Sofern Frequenzen für die Übertra-            Durchsetzung dieser Anordnungen kann nach Maßgabe\ngung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder          des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld\nbetroffen sind, stellt die Regulierungsbehörde auf der         bis zu 500 000 Euro festgesetzt werden.\nGrundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen das\nBenehmen mit der zuständigen Landesbehörde her.\n§ 65\n(3) Die Frequenzzuteilung soll widerrufen werden,\nwenn bei einer Frequenz, die zur Übertragung von Rund-                  Einschränkung der Frequenzzuteilung\nfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder zugeteilt ist,           Die Nutzung der zugeteilten Frequenzen kann vorüber-\nalle rundfunkrechtlichen Festlegungen der zuständigen          gehend eingeschränkt werden, wenn diese Frequenzen\nLandesbehörde für Rundfunk, der auf dieser Frequenz            von den zuständigen Behörden zur Bewältigung ihrer\nübertragen wird, entfallen sind. Anstelle des Widerrufs        Aufgaben im Spannungs- und im Verteidigungsfall, im\nnach Satz 1 kann die Regulierungsbehörde, wenn bei             Rahmen von Bündnisverpflichtungen, im Rahmen der\neiner Frequenz nach Satz 1 eine oder alle rundfunkrechtli-     Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen, im Rahmen\nchen Festlegungen nach Satz 1 entfallen sind und inner-        internationaler Vereinbarungen zur Notfallbewältigung\nhalb von sechs Monaten keine neue rundfunkrechtliche           oder bei Naturkatastrophen und besonders schweren\nFestlegung erteilt wird, im Benehmen mit der zuständi-         Unglücksfällen benötigt werden.\ngen Landesbehörde dem bisherigen Inhaber der Fre-\nquenzzuteilung – auch abweichend von dem vorherigen\nVergabeverfahren – diese Frequenz mit eingeschränkter                                Abschnitt 2\noder ohne Verpflichtung zur Übertragung von Rundfunk                               Nummerierung\nim Zuständigkeitsbereich der Länder nach Maßgabe des\nFrequenznutzungsplanes zuteilen.\n§ 66\n(4) § 49 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist\nauf den Widerruf nach den Absätzen 2 und 3 nicht anzu-                              Nummerierung\nwenden.                                                           (1) Die Regulierungsbehörde nimmt die Aufgaben der\n(5) Die Regulierungsbehörde soll Frequenzzuteilungen        Nummerierung wahr. Ihr obliegt insbesondere die Struk-\nfür analoge Rundfunkübertragungen auf der Grundlage            turierung und Ausgestaltung des Nummernraumes mit\nder rundfunkrechtlichen Festlegungen der zuständigen           dem Ziel, den Anforderungen von Endnutzern, Betreibern\nLandesbehörde nach Maßgabe des Frequenznutzungs-               von Telekommunikationsnetzen und Anbietern von Tele-\nplanes für den Fernsehrundfunk bis spätestens 2010 und         kommunikationsdiensten zu genügen. Die Regulierungs-\nfür den UKW-Hörfunk bis spätestens 2015 widerrufen.            behörde teilt ferner Nummern an Betreiber von Telekom-\nDie Hörfunkübertragungen über Lang-, Mittel- und Kurz-         munikationsnetzen, Anbieter von Telekommunikations-\nwelle bleiben unberührt. Die Frequenzzuteilung erlischt        diensten und Endnutzer zu. Ausgenommen ist die Ver-\nnach einer im Widerruf festzusetzenden angemessenen            waltung von Domänennamen oberster und nachge-\nFrist von mindestens einem Jahr.                               ordneter Stufen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004             1215\n(2) Die Regulierungsbehörde kann zur Umsetzung               (3) Die Regulierungsbehörde teilt Tatsachen, die den\ninternationaler Verpflichtungen oder Empfehlungen sowie      Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit\nzur Sicherstellung der ausreichenden Verfügbarkeit von       begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwal-\nNummern Änderungen der Struktur und Ausgestaltung            tungsbehörde mit.\ndes Nummernraumes und des nationalen Nummernpla-\nnes vornehmen. Dabei sind die Belange der Betroffenen,\nAbschnitt 3\ninsbesondere die den Betreibern, Anbietern von Tele-\nkommunikationsdiensten und Nutzern entstehenden                                    We g e r e c h t e\nUmstellungskosten, angemessen zu berücksichtigen.\nBeabsichtigte Änderungen sind rechtzeitig vor ihrem\nWirksamwerden bekannt zu geben. Die von diesen Ände-                                    § 68\nrungen betroffenen Betreiber von Telekommunikations-                                 Grundsatz\nnetzen und Anbieter von Telekommunikationsdiensten                        der Benutzung öffentlicher Wege\nsind verpflichtet, die zur Umsetzung erforderlichen Maß-\nnahmen zu treffen.                                              (1) Der Bund ist befugt, Verkehrswege für die öffent-\nlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien\n(3) Die Regulierungsbehörde kann zur Durchsetzung         unentgeltlich zu benutzen, soweit dadurch nicht der\nder Verpflichtungen nach Absatz 2 Anordnungen er-            Widmungszweck der Verkehrswege dauernd beschränkt\nlassen. Zur Durchsetzung der Anordnungen können              wird (Nutzungsberechtigung). Als Verkehrswege gelten\nnach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes           öffentliche Wege, Plätze und Brücken sowie die öffentli-\nZwangsgelder bis zu 500 000 Euro festgesetzt werden.         chen Gewässer.\n(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch               (2) Telekommunikationslinien sind so zu errichten und\nRechtsverordnung, die der Zustimmung des Deutschen           zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der öffentli-\nBundestages und des Bundesrates bedarf, die Maßstäbe         chen Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten\nund Leitlinien für die Strukturierung, Ausgestaltung und     Regeln der Technik genügen.\nVerwaltung der Nummernräume, für den Erwerb, den\nUmfang und den Verlust von Nutzungsrechten an Num-              (3) Die Verlegung neuer Telekommunikationslinien und\nmern einschließlich der Vorgaben für telekommunikati-        die Änderung vorhandener Telekommunikationslinien\nonsgestützte Dienste zu regeln sowie internationale          bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Träger der\nEmpfehlungen und Verpflichtungen in nationales Recht         Wegebaulast. Bei der Verlegung oberirdischer Leitungen\numzusetzen. Dabei sind insbesondere die effiziente           sind die Interessen der Wegebaulastträger, der Betreiber\nNummernnutzung, die Belange der Marktbeteiligten ein-        öffentlicher Telekommunikationsnetze und die städte-\nschließlich der Planungssicherheit, die wirtschaftlichen     baulichen Belange abzuwägen. Soweit die Verlegung im\nAuswirkungen auf die Marktteilnehmer, die Anforderun-        Rahmen einer Gesamtbaumaßnahme koordiniert werden\ngen an die Nummernnutzung und die langfristige               kann, die in engem zeitlichen Zusammenhang nach der\nBedarfsdeckung sowie die Interessen der Endnutzer zu         Antragstellung auf Zustimmung durchgeführt wird, soll\nberücksichtigen. In der Verordnung sind die Befugnisse       die Verlegung in der Regel unterirdisch erfolgen. Die\nder Regulierungsbehörde sowie die Rechte und Pflichten       Zustimmung kann mit Nebenbestimmungen versehen\nder Marktteilnehmer und der Endnutzer im Einzelnen           werden, die diskriminierungsfrei zu gestalten sind; die\nfestzulegen. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.              Zustimmung kann außerdem von der Leistung einer\nangemessenen Sicherheit abhängig gemacht werden.\nDie Nebenbestimmungen dürfen nur die Art und Weise\n§ 67                             der Errichtung der Telekommunikationslinie sowie die\nBefugnisse der Regulierungsbehörde                  dabei zu beachtenden Regeln der Technik, die Sicherheit\nund Leichtigkeit des Verkehrs, die im Bereich des je-\n(1) Die Regulierungsbehörde kann im Rahmen der            weiligen Wegebaulastträgers übliche Dokumentation der\nNummernverwaltung Anordnungen und andere geeigne-            Lage der Telekommunikationslinie nach geographischen\nte Maßnahmen treffen, um die Einhaltung gesetzlicher         Koordinaten und die Verkehrssicherungspflichten regeln.\nVorschriften und der von ihr erteilten Bedingungen über\ndie Zuteilung von Nummern sicherzustellen. Insbesonde-          (4) Ist der Wegebaulastträger selbst Betreiber einer\nre kann die Regulierungsbehörde bei Nichterfüllung von       Telekommunikationslinie oder mit einem Betreiber im\ngesetzlichen oder behördlich auferlegten Verpflichtungen     Sinne des § 37 Abs. 1 oder 2 des Gesetzes gegen Wett-\ndie rechtswidrig genutzte Nummer entziehen. Sie soll         bewerbsbeschränkungen zusammengeschlossen, so ist\nferner im Falle der gesicherten Kenntnis von der rechts-     die Zustimmung nach Absatz 3 von einer Verwaltungsein-\nwidrigen Nutzung einer Rufnummer gegenüber dem               heit zu erteilen, die unabhängig von der für den Betrieb\nNetzbetreiber, in dessen Netz die Nummer geschaltet ist,     der Telekommunikationslinie bzw. der für die Wahrneh-\ndie Abschaltung der Rufnummer anordnen. Die Regulie-         mung der Gesellschaftsrechte zuständigen Verwaltungs-\nrungsbehörde kann den Rechnungsersteller bei gesi-           einheit ist.\ncherter Kenntnis einer rechtswidrigen Nutzung auffor-\ndern, für diese Nummer keine Rechnungslegung vorzu-                                     § 69\nnehmen. Die Regulierungsbehörde kann in begründeten\nAusnahmefällen Kategorien von Dialern verbieten; Ein-                      Übertragung des Wegerechts\nzelheiten des Verbotsverfahrens regelt die Regulierungs-\nbehörde.                                                        (1) Der Bund überträgt die Nutzungsberechtigung nach\n§ 68 Abs. 1 durch die Regulierungsbehörde auf schriftli-\n(2) Die Rechte der Länder sowie die Befugnisse ande-      chen Antrag an die Betreiber öffentlicher Telekommuni-\nrer Behörden bleiben unberührt.                              kationsnetze.","1216              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004\n(2) In dem Antrag nach Absatz 1 ist das Gebiet zu be-       verhindert oder die Ausführung einer von dem Unterhal-\nzeichnen, für das die Nutzungsberechtigung übertragen          tungspflichtigen beabsichtigten Änderung des Verkehrs-\nwerden soll. Die Regulierungsbehörde erteilt die Nut-          weges entgegensteht, so ist die Telekommunikations-\nzungsberechtigung, wenn der Antragsteller nachweislich         linie, soweit erforderlich, abzuändern oder zu beseitigen.\nfachkundig, zuverlässig und leistungsfähig ist, Telekom-\n(2) Soweit ein Verkehrsweg eingezogen wird, erlischt\nmunikationslinien zu errichten und die Nutzungsberechti-\ndie Befugnis des Nutzungsberechtigten zu seiner Benut-\ngung mit den Regulierungszielen nach § 2 Abs. 2 ver-\nzung.\neinbar ist. Die Regulierungsbehörde erteilt die Nutzungs-\nberechtigung für die Dauer der öffentlichen Tätigkeit. Die        (3) In allen diesen Fällen hat der Nutzungsberechtigte\nRegulierungsbehörde entscheidet über vollständige An-          die gebotenen Maßnahmen an der Telekommunikations-\nträge innerhalb von sechs Wochen.                              linie auf seine Kosten zu bewirken.\n(3) Beginn und Beendigung der Nutzung sowie\nNamensänderungen, Anschriftenänderungen und identi-                                         § 73\ntätswahrende Umwandlungen des Unternehmens sind                             Schonung der Baumpflanzungen\nder Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die\n(1) Die Baumpflanzungen auf und an den Verkehrs-\nRegulierungsbehörde stellt diese Informationen den\nwegen sind nach Möglichkeit zu schonen, auf das\nWegebaulastträgern zur Verfügung. Für Schäden, die\nWachstum der Bäume ist Rücksicht zu nehmen. Aus-\ndaraus entstehen, dass Änderungen nicht rechtzeitig mit-\nästungen können nur insoweit verlangt werden, als sie\ngeteilt wurden, haftet der Nutzungsberechtigte.\nzur Herstellung der Telekommunikationslinie oder zur\nVerhütung von Betriebsstörungen erforderlich sind; sie\n§ 70                               sind auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.\nMitbenutzung                                (2) Der Nutzungsberechtigte hat dem Besitzer der\nBaumpflanzungen eine angemessene Frist zu setzen,\nSoweit die Ausübung des Rechts nach § 68 für die Ver-       innerhalb welcher er die Ausästungen selbst vornehmen\nlegung weiterer Telekommunikationslinien nicht oder nur        kann. Sind die Ausästungen innerhalb der Frist nicht oder\nmit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand möglich ist,         nicht genügend vorgenommen, so bewirkt der Nutzungs-\nbesteht ein Anspruch auf Duldung der Mitbenutzung              berechtigte die Ausästungen. Dazu ist er auch berechtigt,\nanderer für die Aufnahme von Telekommunikations-               wenn es sich um die dringliche Verhütung oder Beseiti-\nkabeln vorgesehenen Einrichtungen, wenn die Mitbenut-          gung einer Störung handelt.\nzung wirtschaftlich zumutbar ist und keine zusätzlichen\ngrößeren Baumaßnahmen erforderlich werden. In diesem              (3) Der Nutzungsberechtigte ersetzt den an den\nFall hat der Mitbenutzungsberechtigte an den Mitbenut-         Baumpflanzungen verursachten Schaden und die Kosten\nzungsverpflichteten einen angemessenen geldwerten              der auf sein Verlangen vorgenommenen Ausästungen.\nAusgleich zu leisten.\n§ 74\n§ 71                                                   Besondere Anlagen\nRücksichtnahme auf                             (1) Die Telekommunikationslinien sind so auszuführen,\nWegeunterhaltung und Widmungszweck                     dass sie vorhandene besondere Anlagen (der Wege-\nunterhaltung dienende Einrichtungen, Kanalisations-,\n(1) Bei der Benutzung der Verkehrswege ist eine Er-         Wasser-, Gasleitungen, Schienenbahnen, elektrische\nschwerung ihrer Unterhaltung und eine vorübergehende           Anlagen und dergleichen) nicht störend beeinflussen. Die\nBeschränkung ihres Widmungszwecks nach Möglichkeit             aus der Herstellung erforderlicher Schutzvorkehrungen\nzu vermeiden.                                                  erwachsenden Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu\n(2) Wird die Unterhaltung erschwert, so hat der Nut-        tragen.\nzungsberechtigte dem Unterhaltungspflichtigen die aus             (2) Die Verlegung oder Veränderung vorhandener\nder Erschwerung erwachsenden Kosten zu ersetzen.               besonderer Anlagen kann nur gegen Entschädigung und\n(3) Nach Beendigung der Arbeiten an den Telekom-            nur dann verlangt werden, wenn die Benutzung des Ver-\nmunikationslinien hat der Nutzungsberechtigte den Ver-         kehrsweges für die Telekommunikationslinie sonst unter-\nkehrsweg unverzüglich wieder instand zu setzen, sofern         bleiben müsste und die besondere Anlage anderweitig\nnicht der Unterhaltungspflichtige erklärt hat, die Instandset- ihrem Zweck entsprechend untergebracht werden kann.\nzung selbst vornehmen zu wollen. Der Nutzungsberech-              (3) Auch beim Vorliegen dieser Voraussetzungen hat\ntigte hat dem Unterhaltungspflichtigen die Auslagen für        die Benutzung des Verkehrsweges für die Telekommuni-\ndie von ihm vorgenommene Instandsetzung zu vergüten            kationslinie zu unterbleiben, wenn der aus der Verlegung\nund den durch die Arbeiten an den Telekommunikations-          oder Veränderung der besonderen Anlage entstehende\nlinien entstandenen Schaden zu ersetzen.                       Schaden gegenüber den Kosten, welche dem Nutzungs-\nberechtigten aus der Benutzung eines anderen ihm zur\n§ 72                               Verfügung stehenden Verkehrsweges erwachsen, unver-\nhältnismäßig groß ist.\nGebotene Änderung\n(4) Die Absätze 1 bis 3 finden auf solche in der Vor-\n(1) Ergibt sich nach Errichtung einer Telekommunikati-      bereitung befindliche besondere Anlagen, deren Her-\nonslinie, dass sie den Widmungszweck eines Verkehrs-           stellung im öffentlichen Interesse liegt, entsprechende\nweges nicht nur vorübergehend beschränkt oder die Vor-         Anwendung. Eine Entschädigung auf Grund des Absat-\nnahme der zu seiner Unterhaltung erforderlichen Arbeiten       zes 2 wird nur bis zu dem Betrag der Aufwendungen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004                1217\ngewährt, die durch die Vorbereitung entstanden sind. Als          tionslinie genutzt und hierdurch die Nutzbarkeit des\nin der Vorbereitung begriffen gelten Anlagen, sobald sie          Grundstücks nicht dauerhaft zusätzlich eingeschränkt\nauf Grund eines im Einzelnen ausgearbeiteten Planes die           wird oder\nGenehmigung des Auftraggebers und, soweit erforder-\n2. das Grundstück durch die Benutzung nicht oder nur\nlich, die Genehmigung der zuständigen Behörden und\nunwesentlich beeinträchtigt wird.\ndes Eigentümers oder des sonstigen zur Nutzung\nBerechtigten des in Anspruch genommenen Weges                    (2) Hat der Grundstückseigentümer eine Einwirkung\nerhalten haben.                                                nach Absatz 1 zu dulden, so kann er von dem Betreiber\nder Telekommunikationslinie oder dem Eigentümer des\n§ 75                              Leitungsnetzes einen angemessenen Ausgleich in Geld\nverlangen, wenn durch die Errichtung, die Erneuerung\nSpätere besondere Anlagen                      oder durch Wartungs-, Reparatur- oder vergleichbare,\n(1) Spätere besondere Anlagen sind nach Möglichkeit         mit dem Betrieb der Telekommunikationslinie unmittelbar\nso auszuführen, dass sie die vorhandenen Telekommuni-          zusammenhängende Maßnahmen eine Benutzung sei-\nkationslinien nicht störend beeinflussen.                      nes Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare\nMaß hinaus beeinträchtigt wird. Für eine erweiterte Nut-\n(2) Dem Verlangen auf Verlegung oder Veränderung            zung zu Zwecken der Telekommunikation kann darüber\neiner Telekommunikationslinie muss auf Kosten des              hinaus ein einmaliger Ausgleich in Geld verlangt werden,\nNutzungsberechtigten stattgegeben werden, wenn sonst           sofern bisher keine Leitungswege vorhanden waren, die\ndie Herstellung einer späteren besonderen Anlage unter-        zu Zwecken der Telekommunikation genutzt werden\nbleiben müsste oder wesentlich erschwert werden                konnten. Wird das Grundstück oder sein Zubehör durch\nwürde, welche aus Gründen des öffentlichen Interesses,         die Ausübung der aus dieser Vorschrift folgenden Rechte\ninsbesondere aus volkswirtschaftlichen oder Verkehrs-          beschädigt, hat der Betreiber oder der Eigentümer des\nrücksichten, von den Wegeunterhaltspflichtigen oder            Leitungsnetzes auf seine Kosten den Schaden zu beseiti-\nunter ihrer überwiegenden Beteiligung ausgeführt wer-          gen. § 840 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet\nden soll. Dient eine kabelgebundene Telekommunikati-           Anwendung.\nonslinie nicht lediglich dem Orts-, Vororts- oder Nachbar-\nortsverkehr, kann ihre Verlegung nur dann verlangt wer-\n§ 77\nden, wenn die kabelgebundene Telekommunikationslinie\nohne Aufwendung unverhältnismäßig hoher Kosten an-                                  Ersatzansprüche\nderweitig ihrem Zweck entsprechend untergebracht wer-\nDie Verjährung der auf den §§ 70 bis 76 beruhenden\nden kann.\nAnsprüche richtet sich nach den Regelungen über die\n(3) Muss wegen einer solchen späteren besonderen            regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetz-\nAnlage die schon vorhandene Telekommunikationslinie            buch.\nmit Schutzvorkehrungen versehen werden, so sind die\ndadurch entstehenden Kosten von dem Nutzungs-\nberechtigten zu tragen.                                                                    Teil 6\n(4) Überlässt ein Wegeunterhaltspflichtiger seinen An-\nUniversaldienst\nteil einem nicht unterhaltspflichtigen Dritten, so sind dem\nNutzungsberechtigten die durch die Verlegung oder Ver-\nänderung oder durch die Herstellung der Schutzvorkeh-                                       § 78\nrungen erwachsenden Kosten, soweit sie auf dessen                              Universaldienstleistungen\nAnteil fallen, zu erstatten.\n(1) Universaldienstleistungen sind ein Mindestangebot\n(5) Die Unternehmer anderer als der in Absatz 2             an Diensten für die Öffentlichkeit, für die eine bestimmte\nbezeichneten besonderen Anlagen haben die aus der              Qualität festgelegt ist und zu denen alle Endnutzer un-\nVerlegung oder Veränderung der vorhandenen Telekom-            abhängig von ihrem Wohn- oder Geschäftsort zu einem\nmunikationslinien oder aus der Herstellung der erforder-       erschwinglichen Preis Zugang haben müssen und deren\nlichen Schutzvorkehrungen erwachsenden Kosten zu               Erbringung für die Öffentlichkeit als Grundversorgung\ntragen.                                                        unabdingbar geworden ist.\n(6) Auf spätere Änderungen vorhandener besonderer             (2) Als Universaldienstleistungen werden bestimmt:\nAnlagen finden die Absätze 1 bis 5 entsprechende An-\nwendung.                                                       1. der Anschluss an ein öffentliches Telefonnetz an\neinem festen Standort und der Zugang zu öffentlichen\nTelefondiensten an einem festen Standort mit – soweit\n§ 76\ntechnisch möglich – den Dienstemerkmalen Anklop-\nBeeinträchtigung von Grundstücken                      fen, Anrufweiterschaltung und Rückfrage/Makeln,\n(1) Der Eigentümer eines Grundstücks, das kein Ver-         2. die Verfügbarkeit mindestens eines von der Regulie-\nkehrsweg im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 2 ist, kann die            rungsbehörde gebilligten gedruckten öffentlichen Teil-\nErrichtung, den Betrieb und die Erneuerung von Telekom-           nehmerverzeichnisses (§ 104), das dem allgemeinen\nmunikationslinien auf seinem Grundstück insoweit nicht            Bedarf entspricht und regelmäßig mindestens einmal\nverbieten, als                                                    jährlich aktualisiert wird,\n1. auf dem Grundstück eine durch ein Recht gesicherte          3. die Verfügbarkeit mindestens eines umfassenden,\nLeitung oder Anlage auch für die Errichtung, den             öffentlichen Telefonauskunftsdienstes, auch für Nut-\nBetrieb und die Erneuerung einer Telekommunika-               zer öffentlicher Münz- und Kartentelefone, einschließ-","1218               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004\nlich der Netzkennzahlen von Teilnehmern und aus-           gewährleistet sein wird, ist jeder Anbieter, der auf dem\nländischer Anschlussinhaber, soweit die Teilnehmer-        jeweiligen sachlich relevanten Markt tätig ist und einen\ndaten zur Verfügung stehen und unter Berücksichti-         Anteil von mindestens 4 Prozent des Gesamtumsatzes\ngung datenschutzrechtlicher Vorschriften,                  dieses Marktes im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf\nsich vereint oder auf dem räumlich relevanten Markt über\n4. die flächendeckende Bereitstellung von öffentlichen         eine beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichtet, dazu\nMünz- oder Kartentelefonen an allgemeinen und              beizutragen, dass der Universaldienst erbracht werden\njederzeit für jedermann zugänglichen Standorten ent-       kann. Die Verpflichtung nach Satz 1 ist nach Maßgabe\nsprechend dem allgemeinen Bedarf; die öffentlichen         der Bestimmungen dieses Abschnitts zu erfüllen.\nTelefonstellen sind in betriebsbereitem Zustand zu\nhalten, und\n5. die Möglichkeit, von allen öffentlichen Münz- oder                                     § 81\nKartentelefonen unentgeltlich und ohne Verwendung\nAuferlegung\neines Zahlungsmittels Notrufe durch einfache Hand-\nvon Universaldienstverpflichtungen\nhabung mit der Nummer 112 und den nach Maßgabe\nder Rechtsverordnung nach § 108 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1           (1) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht die Fest-\nfestgelegten nationalen Notrufnummern durchzuführen.       stellung, auf welchem sachlich und räumlich relevanten\n(3) Unternehmen, die Universaldienstleistungen nach         Markt oder an welchem Ort eine Universaldienstleistung\nAbsatz 2 Nr. 2 und 3 erbringen, haben bei der Verarbei-        nach § 78 Abs. 2 nicht angemessen oder ausreichend\ntung der ihnen von anderen Unternehmen bereitgestell-          erbracht wird oder zu besorgen ist, dass eine solche Ver-\nten Informationen den Grundsatz der Nichtdiskriminie-          sorgung nicht gewährleistet sein wird. Sie kündigt an,\nrung zu beachten.                                              nach den Vorschriften der §§ 81 bis 87 vorzugehen,\nsofern sich kein Unternehmen innerhalb von einem\n(4) Nach Anhörung des Universaldienstverpflichteten         Monat nach Bekanntgabe dieser Veröffentlichung bereit\nkann die Regulierungsbehörde den allgemeinen Bedarf            erklärt, diese Universaldienstleistung ohne Ausgleich\nder Universaldienstleistungen nach Absatz 2 hinsichtlich       nach § 82 zu erbringen.\nder Bedürfnisse der Endnutzer feststellen, insbesondere\nhinsichtlich der geographischen Versorgung, der Zahl der          (2) Die Regulierungsbehörde kann nach Anhörung der\nTelefone, der Zugänglichkeit und der Dienstequalität. Zur      in Betracht kommenden Unternehmen entscheiden, ob\nSicherstellung des Dienstes sowie der Dienstemerkmale          und inwieweit sie eines oder mehrere dieser Unter-\nist die Regulierungsbehörde befugt, den Unternehmen            nehmen verpflichten will, die Universaldienstleistung zu\nVerpflichtungen aufzuerlegen. Die Regulierungsbehörde          erbringen. Eine solche Verpflichtung darf die verpflichte-\nkann von solchen Verpflichtungen für Teile oder das            ten Unternehmen im Verhältnis zu den anderen Unter-\ngesamte Hoheitsgebiet absehen, wenn eine Anhörung              nehmen nicht unbillig benachteiligen.\nder betroffenen Kreise ergibt, dass diese Dienstemerk-\nmale oder vergleichbare Dienste als weithin verfügbar             (3) Macht ein Unternehmen, das nach Absatz 2 zur\nerachtet werden.                                               Erbringung einer Universaldienstleistung verpflichtet\nwerden soll, glaubhaft, dass es im Falle der Verpflichtung\neinen Ausgleich nach § 82 verlangen kann, schreibt die\n§ 79                               Regulierungsbehörde anstelle der Entscheidung, einen\noder mehrere Unternehmen zu verpflichten, die Univer-\nErschwinglichkeit der Entgelte                   saldienstleistung aus und vergibt sie an denjenigen\nBewerber, der sich als geeignet erweist und den gerings-\n(1) Der Preis für die Universaldienstleistung nach § 78     ten finanziellen Ausgleich dafür verlangt, die Universal-\nAbs. 2 Nr. 1 gilt als erschwinglich, wenn er den realen        dienstleistung nach Maßgabe der in den Vorschriften die-\nPreis der Telefondienstleistungen nicht übersteigt, die        ses Gesetzes festgelegten Bedingungen zu erbringen.\nvon einem Privathaushalt außerhalb von Städten mit             Die Regulierungsbehörde kann unter Berücksichtigung\nmehr als 100 000 Einwohnern zum 1. Januar 1998 durch-          der Kriterien des Satzes 1 verschiedene Unternehmen\nschnittlich nachgefragt wurden. Dabei werden die zu die-       oder Unternehmensgruppen für die Erbringung verschie-\nsem Zeitpunkt erzielten Leistungsqualitäten einschließ-        dener Bestandteile des Universaldienstes sowie zur Ver-\nlich der Lieferfristen und die bis zum 31. Dezember des        sorgung verschiedener Teile des Bundesgebietes ver-\njeweiligen Vor-Vorjahres festgestellte Produktivitätsfort-     pflichten.\nschrittsrate berücksichtigt.\n(4) Vor der Ausschreibung der Universaldienstleistung\n(2) Universaldienstleistungen nach § 78 Abs. 2 Nr. 2\nhat die Regulierungsbehörde festzulegen, nach welchen\nbis 4 gelten als erschwinglich, wenn die Entgelte den\nKriterien die erforderliche Eignung des Universaldienst-\nMaßstäben des § 28 entsprechen.\nleisters bewertet wird. Sie hat ferner die Regeln für die\nDurchführung des Ausschreibungsverfahrens im Einzel-\n§ 80                               nen festzulegen; diese müssen objektiv, nachvollziehbar\nund diskriminierungsfrei sein.\nVerpflichtung\nzur Erbringung des Universaldienstes                    (5) Wird durch das Ausschreibungsverfahren kein ge-\neigneter Bewerber ermittelt, verpflichtet die Regulie-\nWird eine Universaldienstleistung nach § 78 durch den       rungsbehörde das nach Absatz 2 ermittelte Unterneh-\nMarkt nicht ausreichend und angemessen erbracht oder           men, die Universaldienstleistung nach Maßgabe dieses\nist zu besorgen, dass eine solche Versorgung nicht             Gesetzes zu erbringen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004              1219\n§ 82                                 (3) Die zum Ausgleich nach Absatz 1 beitragenden\nUnternehmen sind verpflichtet, die von der Regulierungs-\nAusgleich für Universaldienstleistungen\nbehörde festgesetzten auf sie entfallenden Anteile inner-\n(1) Wird ein Unternehmen nach § 81 Abs. 3 verpflich-       halb eines Monats ab Zugang des Festsetzungsbeschei-\ntet, eine Universaldienstleistung zu erbringen, gewährt       des an die Regulierungsbehörde zu entrichten.\ndie Regulierungsbehörde den im Ausschreibungsverfah-\nren anerkannten finanziellen Ausgleich für die Erbringung        (4) Ist ein zum Ausgleich verpflichtetes Unternehmen\nder Universaldienstleistung.                                  mit der Zahlung der Abgabe mehr als drei Monate im\nRückstand, erlässt die Regulierungsbehörde einen Fest-\n(2) Wird ein Unternehmen nach § 81 Abs. 5 verpflich-       stellungsbescheid über die rückständigen Beträge der\ntet, eine Universaldienstleistung zu erbringen, ermittelt     Abgabe und betreibt die Einziehung.\ndie Regulierungsbehörde den zu leistenden Ausgleich für\ndie Bereitstellung des Universaldienstes aus der Diffe-\nrenz der Kosten eines verpflichteten Unternehmens für                                     § 84\nden Betrieb ohne Universaldienstverpflichtung und den\nKosten für den Betrieb unter Einhaltung der Universal-                       Verfügbarkeit, Entbündelung\ndienstverpflichtung. Außerdem sind Vorteile und Erträge              und Qualität von Universaldienstleistungen\ndes Universaldienstbetreibers, einschließlich immateriel-        (1) Soweit Unternehmen Universaldienstleistungen er-\nler Vorteile, zu berücksichtigen.                             bringen, haben Endnutzer im Rahmen der Gesetze und\n(3) Die Regulierungsbehörde stellt fest, ob die ermit-     der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Anspruch\ntelten Kosten eine unzumutbare Belastung darstellen.          darauf, dass diese Leistungen erbracht werden.\nIn diesem Fall gewährt die Regulierungsbehörde dem\n(2) Soweit Unternehmen Universaldienstleistungen er-\nUnternehmen auf Antrag den berechneten finanziellen\nbringen, haben sie Leistungen so anzubieten, dass End-\nAusgleich.\nnutzer nicht für Einrichtungen oder Dienste zu zahlen\n(4) Zur Berechnung des Ausgleichs kann die Regulie-        haben, die nicht notwendig oder für den beantragten\nrungsbehörde die erforderlichen Unterlagen von dem            Dienst nicht erforderlich sind.\nuniversaldienstverpflichteten Unternehmen fordern. Die\neingereichten Unterlagen sind von der Regulierungs-              (3) Soweit Unternehmen Universaldienstleistungen er-\nbehörde insbesondere auf die Notwendigkeit zur Leis-          bringen, haben sie der Regulierungsbehörde auf Anfrage\ntungsbereitstellung zu prüfen. Die Ergebnisse der Kos-        angemessene und aktuelle Informationen über ihre Leis-\ntenberechnung wie auch der Prüfung sind, unter Berück-        tungen bei der Bereitstellung des Universaldienstes mit-\nsichtigung der Wahrung von Betriebs- oder Geschäfts-          zuteilen und zu veröffentlichen. Dabei werden die Para-\ngeheimnissen der betroffenen Unternehmen, zu veröf-           meter, Definitionen und Messverfahren für die Dienst-\nfentlichen.                                                   qualität zugrunde gelegt, die in Anhang III der Richtli-\nnie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des\n(5) Der Ausgleich wird nach Ablauf des Kalender-           Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und\njahres, in dem ein Defizit bei der Erbringung der Univer-     Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen\nsaldienstleistung entsteht, gewährt.                          und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. EG Nr. L\n108 S. 51) dargelegt sind.\n§ 83\nUniversaldienstleistungsabgabe                                               § 85\n(1) Gewährt die Regulierungsbehörde einen Ausgleich                         Leistungseinstellungen\nnach § 82 für die Erbringung einer Universaldienstleis-\ntung, trägt jedes Unternehmen, das zur Erbringung des            (1) Ein Unternehmen, das nach § 81 zur Erbringung\nUniversaldienstes nach § 80 verpflichtet ist, zu diesem       von Universaldienstleistungen verpflichtet ist oder das\nAusgleich durch eine Universaldienstleistungsabgabe           Leistungen nach § 150 Abs. 9 erbringt, darf diese Leis-\nbei. Der Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis des          tungen nur vorübergehend auf Grund grundlegender, in\nUmsatzes des jeweiligen Unternehmens zu der Summe             Übereinstimmung mit dem Recht der Europäischen\ndes Umsatzes aller auf dem sachlich relevanten Markt          Union stehender Anforderungen einstellen und be-\nnach Satz 1 Verpflichteten. Kann von einem abgaben-           schränken. Es hat auf die Belange der Endnutzer Rück-\npflichtigen Unternehmen die auf ihn entfallende Abgabe        sicht zu nehmen und die Leistungseinstellungen oder\nnicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen      -beschränkungen im Rahmen der technischen Möglich-\nVerpflichteten nach dem Verhältnis ihrer Anteile zueinan-     keiten auf den betroffenen Dienst zu beschränken.\nder zu leisten.\n(2) Grundlegende Anforderungen, die eine Beschrän-\n(2) Nach Ablauf des Kalenderjahres, für das ein Aus-       kung von Universaldienstleistungen rechtfertigen, sind\ngleich nach § 82 Abs. 1 oder 3 gewährt wird, setzt die\nRegulierungsbehörde die Höhe des Ausgleichs sowie die         1. die Sicherheit des Netzbetriebes,\nAnteile der zu diesem Ausgleich beitragenden Unterneh-\n2. die Aufrechterhaltung der Netzintegrität, insbesonde-\nmen fest und teilt dies den betroffenen Unternehmen mit.\nre die Vermeidung schwerwiegender Störungen des\nDie Höhe des Ausgleichs ergibt sich aus dem von der\nNetzes, der Software oder gespeicherter Daten,\nRegulierungsbehörde errechneten Ausgleichsbetrag zu-\nzüglich einer marktüblichen Verzinsung. Die Verzinsung        3. die Interoperabilität der Dienste und\nbeginnt mit dem Tag, der dem Ablauf des in Satz 1\ngenannten Kalenderjahres folgt.                               4. der Datenschutz.","1220              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004\n§ 86                              kommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das Fern-\nmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren\nSicherheitsleistungen\nUmstände erfolgloser Verbindungsversuche.\n(1) Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die\nÖffentlichkeit, die nach § 81 zur Erbringung von Univer-         (2) Zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses ist jeder\nsaldienstleistungen verpflichtet sind oder das Unterneh-      Diensteanbieter verpflichtet. Die Pflicht zur Geheim-\nmen, das Leistungen nach § 150 Abs. 9 erbringt, sind          haltung besteht auch nach dem Ende der Tätigkeit fort,\nberechtigt, Universaldienstleistungen an den Endnutzer        durch die sie begründet worden ist.\nvon einer Sicherheitsleistung in angemessener Höhe\n(3) Den nach Absatz 2 Verpflichteten ist es untersagt,\nabhängig zu machen, wenn Tatsachen die Annahme\nsich oder anderen über das für die geschäftsmäßige\nrechtfertigen, dass der Endnutzer seinen vertraglichen\nErbringung der Telekommunikationsdienste einschließ-\nVerpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.\nlich des Schutzes ihrer technischen Systeme erforderli-\nDie Sicherheitsleistung kann durch Bürgschaftserklärung\nche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt oder den näheren\neines im Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen\nUmständen der Telekommunikation zu verschaffen. Sie\nKreditinstituts erfolgen. Der Anbieter ist berechtigt, die\ndürfen Kenntnisse über Tatsachen, die dem Fernmelde-\nSicherheitsleistung auf eine solche Bürgschaftserklärung\ngeheimnis unterliegen, nur für den in Satz 1 genannten\nund die Hinterlegung von Geld zu beschränken. Die\nZweck verwenden. Eine Verwendung dieser Kenntnisse\nSicherheitsleistung ist unverzüglich zurückzugeben oder\nfür andere Zwecke, insbesondere die Weitergabe an\nzu verrechnen, sobald die Voraussetzungen für die Er-\nandere, ist nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine\nbringung weggefallen sind.\nandere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei\n(2) Als angemessen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1          ausdrücklich auf Telekommunikationsvorgänge bezieht.\nist in der Regel ein Betrag in Höhe des Bereitstellungs-      Die Anzeigepflicht nach § 138 des Strafgesetzbuches hat\npreises zuzüglich des sechsfachen Grundpreises anzu-          Vorrang.\nsehen. Eine Anforderung höherer Beiträge ist gegenüber\ndem Endnutzer anhand der Umstände seines Einzelfalles            (4) Befindet sich die Telekommunikationsanlage an\nzu begründen.                                                 Bord eines Fahrzeugs für Seefahrt oder Luftfahrt, so\nbesteht die Pflicht zur Wahrung des Geheimnisses nicht\ngegenüber der Person, die das Fahrzeug führt oder\n§ 87                              gegenüber ihrer Stellvertretung.\nUmsatzmeldungen\n(1) Ist eine Universaldienstleistung nach § 81 Abs. 3                                  § 89\noder 5 auferlegt, haben alle Unternehmen, die in dem\njeweiligen sachlich relevanten Markt der betreffenden                   Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht\nTelekommunikationsdienste tätig sind, der Regulierungs-                  der Betreiber von Empfangsanlagen\nbehörde ihre Umsätze auf diesem Markt jeweils auf Ver-\nlangen jährlich mitzuteilen. Anderenfalls kann die Regu-         Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten, die für\nlierungsbehörde eine Schätzung vornehmen.                     den Betreiber der Funkanlage, Funkamateure im Sinne\ndes Gesetzes über den Amateurfunk vom 23. Juni 1997\n(2) Bei der Ermittlung der Umsätze nach Absatz 1           (BGBl. I S. 1494), die Allgemeinheit oder einen unbe-\ngelten § 36 Abs. 2 und § 38 des Gesetzes gegen Wett-          stimmten Personenkreis bestimmt sind, abgehört wer-\nbewerbsbeschränkungen entsprechend.                           den. Der Inhalt anderer als in Satz 1 genannter Nachrich-\n(3) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht unter Be-       ten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch\nrücksichtigung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis-         wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von\nsen der betroffenen Unternehmen jährlich einen Bericht,       Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht\nin dem die berechneten Kosten der Universaldienstver-         schon nach § 88 besteht, anderen nicht mitgeteilt wer-\npflichtung und die Beiträge aller Unternehmen aufgeführt      den. § 88 Abs. 4 gilt entsprechend. Das Abhören und die\nsind und in dem die etwaigen Marktvorteile des benann-        Weitergabe von Nachrichten auf Grund besonderer\nten Unternehmens dargelegt werden.                            gesetzlicher Ermächtigung bleiben unberührt.\n§ 90\nTeil 7\nFernmeldegeheimnis,                                       Missbrauch von Sendeanlagen\nDatenschutz, Öffentliche Sicherheit                     (1) Es ist verboten, Sendeanlagen zu besitzen, her-\nzustellen, zu vertreiben, einzuführen oder sonst in den\nAbschnitt 1                             Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen, die ihrer\nForm nach einen anderen Gegenstand vortäuschen oder\nFernmeldegeheimnis\ndie mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verklei-\ndet sind und auf Grund dieser Umstände in besonderer\n§ 88                              Weise geeignet sind, das nicht öffentlich gesprochene\nWort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören\nFernmeldegeheimnis\noder das Bild eines anderen von diesem unbemerkt auf-\n(1) Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt          zunehmen. Das Verbot, solche Sendeanlagen zu besit-\nder Telekommunikation und ihre näheren Umstände, ins-         zen, gilt nicht für denjenigen, der die tatsächliche Gewalt\nbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Tele-              über eine solche Sendeanlage","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004               1221\n1. als Organ, als Mitglied eines Organs, als gesetzlicher     geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen\nVertreter oder als vertretungsberechtigter Gesell-        oder an deren Erbringung mitwirken. Dem Fernmelde-\nschafter eines Berechtigten nach Absatz 2 erlangt,        geheimnis unterliegende Einzelangaben über Verhält-\nnisse einer bestimmten oder bestimmbaren juristischen\n2. von einem anderen oder für einen anderen Berechtig-        Person oder Personengesellschaft, sofern sie mit der\nten nach Absatz 2 erlangt, sofern und solange er die      Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben oder Ver-\nWeisungen des anderen über die Ausübung der tat-          bindlichkeiten einzugehen, stehen den personenbezoge-\nsächlichen Gewalt über die Sendeanlage auf Grund          nen Daten gleich.\neines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses zu befolgen\nhat oder die tatsächliche Gewalt auf Grund gericht-         (2) Für geschlossene Benutzergruppen öffentlicher\nlichen oder behördlichen Auftrags ausübt,                 Stellen der Länder gilt dieser Abschnitt mit der Maßgabe,\ndass an die Stelle des Bundesdatenschutzgesetzes die\n3. als Gerichtsvollzieher oder Vollzugsbeamter in einem       jeweiligen Landesdatenschutzgesetze treten.\nVollstreckungsverfahren erwirbt,\n4. von einem Berechtigten nach Absatz 2 vorüber-                                          § 92\ngehend zum Zwecke der sicheren Verwahrung oder\nDatenübermittlung\nder nicht gewerbsmäßigen Beförderung zu einem\nan ausländische nicht öffentliche Stellen\nBerechtigten erlangt,\nAn ausländische nicht öffentliche Stellen dürfen Diens-\n5. lediglich zur gewerbsmäßigen Beförderung oder              teanbieter personenbezogene Daten nach Maßgabe des\ngewerbsmäßigen Lagerung erlangt,                          Bundesdatenschutzgesetzes nur übermitteln, soweit es\n6. durch Fund erlangt, sofern er die Anlage unverzüglich      für die Erbringung von Telekommunikationsdiensten, für\ndem Verlierer, dem Eigentümer, einem sonstigen            die Erstellung oder Versendung von Rechnungen oder für\nErwerbsberechtigten oder der für die Entgegennahme        die Missbrauchsbekämpfung erforderlich ist.\nder Fundanzeige zuständigen Stelle abliefert,\n§ 93\n7. von Todes wegen erwirbt, sofern er die Sendeanlage\nunverzüglich einem Berechtigten überlässt oder sie                          Informationspflichten\nfür dauernd unbrauchbar macht,\nDiensteanbieter haben ihre Teilnehmer bei Vertrags-\n8. erlangt, die durch Entfernen eines wesentlichen            abschluss über Art, Umfang, Ort und Zweck der Erhe-\nBauteils dauernd unbrauchbar gemacht worden ist,          bung und Verwendung personenbezogener Daten so zu\nsofern er den Erwerb unverzüglich der Regulierungs-       unterrichten, dass die Teilnehmer in allgemein verständli-\nbehörde schriftlich anzeigt, dabei seine Personalien,     cher Form Kenntnis von den grundlegenden Verarbei-\ndie Art der Anlage, deren Hersteller- oder Warenzei-      tungstatbeständen der Daten erhalten. Dabei sind die\nchen und, wenn die Anlage eine Herstellungsnummer         Teilnehmer auch auf die zulässigen Wahl- und Gestal-\nhat, auch diese angibt sowie glaubhaft macht, dass er     tungsmöglichkeiten hinzuweisen. Die Nutzer sind vom\ndie Anlage ausschließlich zu Sammlerzwecken erwor-        Diensteanbieter durch allgemein zugängliche Informatio-\nben hat.                                                  nen über die Erhebung und Verwendung personenbezo-\ngener Daten zu unterrichten. Das Auskunftsrecht nach\n(2) Die zuständigen obersten Bundes- oder Landes-          dem Bundesdatenschutzgesetz bleibt davon unberührt.\nbehörden lassen Ausnahmen zu, wenn es im öffentlichen\nInteresse, insbesondere aus Gründen der öffentlichen\n§ 94\nSicherheit, erforderlich ist. Absatz 1 Satz 1 gilt nicht,\nsoweit das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-                   Einwilligung im elektronischen Verfahren\ntrolle (BAFA) die Ausfuhr der Sendeanlagen genehmigt\nDie Einwilligung kann auch elektronisch erklärt werden,\nhat.\nwenn der Diensteanbieter sicherstellt, dass\n(3) Es ist verboten, öffentlich oder in Mitteilungen, die  1. der Teilnehmer oder Nutzer seine Einwilligung\nfür einen größeren Personenkreis bestimmt sind, für Sen-          bewusst und eindeutig erteilt hat,\ndeanlagen mit dem Hinweis zu werben, dass die Anlagen\ngeeignet sind, das nicht öffentlich gesprochene Wort          2. die Einwilligung protokolliert wird,\neines anderen von diesem unbemerkt abzuhören oder\n3. der Teilnehmer oder Nutzer den Inhalt der Einwilligung\ndessen Bild von diesem unbemerkt aufzunehmen.\njederzeit abrufen kann und\n4. der Teilnehmer oder Nutzer die Einwilligung jederzeit\nAbschnitt 2                                 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann.\nDatenschutz\n§ 95\n§ 91                                                 Vertragsverhältnisse\nAnwendungsbereich                            (1) Der Diensteanbieter darf Bestandsdaten erheben\nund verwenden, soweit dieses zur Erreichung des in § 3\n(1) Dieser Abschnitt regelt den Schutz personen-           Nr. 3 genannten Zweckes erforderlich ist. Im Rahmen\nbezogener Daten der Teilnehmer und Nutzer von Tele-           eines Vertragsverhältnisses mit einem anderen Dienste-\nkommunikation bei der Erhebung und Verwendung                 anbieter darf der Diensteanbieter Bestandsdaten seiner\ndieser Daten durch Unternehmen und Personen, die              Teilnehmer und der Teilnehmer des anderen Dienste-","1222               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004\nanbieters erheben und verwenden, soweit dies zur               3. den vom Nutzer in Anspruch genommenen Telekom-\nErfüllung des Vertrages zwischen den Diensteanbietern              munikationsdienst,\nerforderlich ist. Eine Übermittlung der Bestandsdaten an\n4. die Endpunkte von festgeschalteten Verbindungen,\nDritte erfolgt, soweit nicht dieser Teil oder ein anderes\nihren Beginn und ihr Ende nach Datum und Uhrzeit\nGesetz sie zulässt, nur mit Einwilligung des Teilnehmers.\nund, soweit die Entgelte davon abhängen, die über-\n(2) Der Diensteanbieter darf die Bestandsdaten der in           mittelten Datenmengen,\nAbsatz 1 Satz 2 genannten Teilnehmer zur Beratung der          5. sonstige zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der\nTeilnehmer, zur Werbung für eigene Angebote und zur                Telekommunikation sowie zur Entgeltabrechnung not-\nMarktforschung nur verwenden, soweit dies für diese                wendige Verkehrsdaten.\nZwecke erforderlich ist und der Teilnehmer eingewilligt\nhat. Ein Diensteanbieter, der im Rahmen einer bestehen-           (2) Die gespeicherten Verkehrsdaten dürfen über das\nden Kundenbeziehung rechtmäßig Kenntnis von der Ruf-           Ende der Verbindung hinaus nur verwendet werden,\nnummer oder der Postadresse, auch der elektronischen,          soweit sie zum Aufbau weiterer Verbindungen oder für\neines Teilnehmers erhalten hat, darf diese für die Versen-     die in den §§ 97, 99, 100 und 101 genannten Zwecke\ndung von Text- oder Bildmitteilungen an ein Telefon oder       erforderlich sind. Im Übrigen sind Verkehrsdaten vom\nan eine Postadresse zu den in Satz 1 genannten Zwecken         Diensteanbieter nach Beendigung der Verbindung un-\nverwenden, es sei denn, dass der Teilnehmer einer sol-         verzüglich zu löschen.\nchen Verwendung widersprochen hat. Die Verwendung                 (3) Der Diensteanbieter darf teilnehmerbezogene Ver-\nder Rufnummer oder Adresse nach Satz 2 ist nur zuläs-          kehrsdaten, die vom Anbieter eines Telekommunikati-\nsig, wenn der Teilnehmer bei der Erhebung oder der erst-       onsdienstes für die Öffentlichkeit verwendet werden,\nmaligen Speicherung der Rufnummer oder Adresse und             zum Zwecke der Vermarktung von Telekommunikations-\nbei jeder Versendung einer Nachricht an diese Rufnum-          diensten, zur bedarfsgerechten Gestaltung von Telekom-\nmer oder Adresse zu einem der in Satz 1 genannten Zwe-         munikationsdiensten oder zur Bereitstellung von Diens-\ncke deutlich sichtbar und gut lesbar darauf hingewiesen        ten mit Zusatznutzen im dazu erforderlichen Zeitraum nur\nwird, dass er der Versendung weiterer Nachrichten jeder-       verwenden, sofern der Betroffene in diese Verwendung\nzeit schriftlich oder elektronisch widersprechen kann.         eingewilligt hat. Die Daten der Angerufenen sind unver-\n(3) Endet das Vertragsverhältnis, sind die Bestands-        züglich zu anonymisieren. Eine zielnummernbezogene\ndaten vom Diensteanbieter mit Ablauf des auf die Been-         Verwendung der Verkehrsdaten durch den Diensteanbie-\ndigung folgenden Kalenderjahres zu löschen. § 35 Abs. 3        ter zu dem in Satz 1 genannten Zweck ist nur mit Einwilli-\ndes Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.               gung der Angerufenen zulässig. Hierbei sind die Daten\nder Angerufenen unverzüglich zu anonymisieren.\n(4) Der Diensteanbieter kann im Zusammenhang mit\ndem Begründen und dem Ändern des Vertragsverhältnis-              (4) Bei der Einholung der Einwilligung ist dem Teilneh-\nses sowie dem Erbringen von Telekommunikationsdiens-           mer mitzuteilen, welche Datenarten für die in Absatz 3\nten die Vorlage eines amtlichen Ausweises verlangen,           Satz 1 genannten Zwecke verarbeitet werden sollen und\nwenn dies zur Überprüfung der Angaben des Teilnehmers          wie lange sie gespeichert werden sollen. Außerdem ist\nerforderlich ist. Er kann von dem Ausweis eine Kopie           der Teilnehmer darauf hinzuweisen, dass er die Einwilli-\nerstellen. Die Kopie ist vom Diensteanbieter unverzüglich      gung jederzeit widerrufen kann.\nnach Feststellung der für den Vertragsabschluss erfor-\nderlichen Angaben des Teilnehmers zu vernichten. Ande-                                     § 97\nre als die nach Absatz 1 zulässigen Daten darf der Diens-\nteanbieter dabei nicht verwenden.                                                  Entgeltermittlung\nund Entgeltabrechnung\n(5) Die Erbringung von Telekommunikationsdiensten\n(1) Diensteanbieter dürfen die in § 96 Abs. 1 aufgeführ-\ndarf nicht von einer Einwilligung des Teilnehmers in eine\nten Verkehrsdaten verwenden, soweit die Daten zur Er-\nVerwendung seiner Daten für andere Zwecke abhängig\nmittlung des Entgelts und zur Abrechnung mit ihren Teil-\ngemacht werden, wenn dem Teilnehmer ein anderer\nnehmern benötigt werden. Erbringt ein Diensteanbieter\nZugang zu diesen Telekommunikationsdiensten nicht\nseine Dienste über ein öffentliches Telefonnetz eines\noder in nicht zumutbarer Weise möglich ist.\nfremden Betreibers, darf der Betreiber des öffentlichen\nTelefonnetzes dem Diensteanbieter die für die Erbringung\n§ 96                              von dessen Diensten erhobenen Verkehrsdaten über-\nmitteln. Hat der Diensteanbieter mit einem Dritten einen\nVerkehrsdaten                           Vertrag über den Einzug des Entgelts geschlossen, so\n(1) Der Diensteanbieter darf folgende Verkehrsdaten         darf er dem Dritten die in Absatz 2 genannten Daten über-\nerheben und verwenden, soweit dies für die in diesem           mitteln, soweit es zum Einzug des Entgelts und der\nAbschnitt genannten Zwecke erforderlich ist:                   Erstellung einer detaillierten Rechnung erforderlich ist.\nDer Dritte ist vertraglich zur Wahrung des Fernmelde-\n1. die Nummer oder Kennung der beteiligten Anschlüsse          geheimnisses nach § 88 und des Datenschutzes nach\noder der Endeinrichtung, personenbezogene Berech-          den §§ 93 und 95 bis 97, 99 und 100 zu verpflichten. § 11\ntigungskennungen, bei Verwendung von Kundenkar-            des Bundesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt.\nten auch die Kartennummer, bei mobilen Anschlüssen\nauch die Standortdaten,                                       (2) Der Diensteanbieter darf zur ordnungsgemäßen\nErmittlung und Abrechnung der Entgelte für Telekommu-\n2. den Beginn und das Ende der jeweiligen Verbindung           nikationsdienste und zum Nachweis der Richtigkeit der-\nnach Datum und Uhrzeit und, soweit die Entgelte            selben folgende personenbezogene Daten nach Maß-\ndavon abhängen, die übermittelten Datenmengen,             gabe der Absätze 3 bis 6 erheben und verwenden:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004                 1223\n1. die Verkehrsdaten nach § 96 Abs. 1,                        werden, dürfen nur im zur Bereitstellung von Diensten mit\nZusatznutzen erforderlichen Maß und innerhalb des dafür\n2. die Anschrift des Teilnehmers oder Rechnungsemp-\nerforderlichen Zeitraums verarbeitet werden, wenn sie\nfängers, die Art des Anschlusses, die Zahl der im\nanonymisiert wurden oder wenn der Teilnehmer seine\nAbrechnungszeitraum einer planmäßigen Entgelt-\nEinwilligung erteilt hat. Der Teilnehmer muss Mitbenutzer\nabrechnung insgesamt aufgekommenen Entgelt-\nüber eine erteilte Einwilligung unterrichten. Eine Ein-\neinheiten, die übermittelten Datenmengen, das ins-\nwilligung kann jederzeit widerrufen werden.\ngesamt zu entrichtende Entgelt,\n3. sonstige für die Entgeltabrechnung erhebliche Um-             (2) Haben die Teilnehmer ihre Einwilligung zur Ver-\nstände wie Vorschusszahlungen, Zahlungen mit              arbeitung von Standortdaten gegeben, müssen sie auch\nBuchungsdatum, Zahlungsrückstände, Mahnungen,             weiterhin die Möglichkeit haben, die Verarbeitung solcher\ndurchgeführte und aufgehobene Anschlusssperren,           Daten für jede Verbindung zum Netz oder für jede Über-\neingereichte und bearbeitete Reklamationen, bean-         tragung einer Nachricht auf einfache Weise und unent-\ntragte und genehmigte Stundungen, Ratenzahlungen          geltlich zeitweise zu untersagen.\nund Sicherheitsleistungen.                                   (3) Bei Verbindungen zu Anschlüssen mit der Rufnum-\n(3) Der Diensteanbieter hat nach Beendigung der Ver-       mer 112, den in der Rechtsverordnung nach § 108 Abs. 2\nbindung aus den Verkehrsdaten nach § 96 Abs. 1 Nr. 1          festgelegten Rufnummern oder der Rufnummer 124 124,\nbis 3 und 5 unverzüglich die für die Berechnung des Ent-      hat der Diensteanbieter sicherzustellen, dass nicht im\ngelts erforderlichen Daten zu ermitteln. Nicht erforder-      Einzelfall oder dauernd die Übermittlung von Standort-\nliche Daten sind unverzüglich zu löschen. Die Verkehrs-       daten ausgeschlossen wird.\ndaten dürfen – vorbehaltlich des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 2 –\nhöchstens sechs Monate nach Versendung der Rech-\nnung gespeichert werden. Hat der Teilnehmer gegen die                                      § 99\nHöhe der in Rechnung gestellten Verbindungsentgelte                           Einzelverbindungsnachweis\nvor Ablauf der Frist nach Satz 3 Einwendungen erhoben,\ndürfen die Verkehrsdaten gespeichert werden, bis die             (1) Dem Teilnehmer sind die nach § 97 Abs. 3 Satz 3\nEinwendungen abschließend geklärt sind.                       und 4 und Abs. 4 bis zur Versendung der Rechnung\ngespeicherten Daten derjenigen Verbindungen, für die er\n(4) Nach Wahl des Teilnehmers hat der rechnungsstel-\nentgeltpflichtig ist, nur dann mitzuteilen, wenn er vor dem\nlende Diensteanbieter die Zielnummer\nmaßgeblichen Abrechnungszeitraum in Textform einen\n1. vollständig oder unter Kürzung um die letzten drei Zif-    Einzelverbindungsnachweis verlangt hat. Bei Anschlüs-\nfern zu speichern oder                                    sen im Haushalt ist die Mitteilung nur zulässig, wenn der\nTeilnehmer in Textform erklärt hat, dass er alle zum Haus-\n2. mit Versendung der Rechnung an den Teilnehmer voll-\nhalt gehörenden Mitbenutzer des Anschlusses darüber\nständig zu löschen.\ninformiert hat und künftige Mitbenutzer unverzüglich\nDer Teilnehmer ist auf sein Wahlrecht hinzuweisen; macht      darüber informieren wird, dass ihm die Verkehrsdaten zur\ner von seinem Wahlrecht keinen Gebrauch, ist die Ziel-        Erteilung des Nachweises bekannt gegeben werden. Bei\nnummer ungekürzt zu speichern. Soweit ein Teilnehmer          Anschlüssen in Betrieben und Behörden ist die Mitteilung\nzur vollständigen oder teilweisen Übernahme der Entgel-       nur zulässig, wenn der Teilnehmer in Textform erklärt hat,\nte für bei seinem Anschluss ankommende Verbindungen           dass die Mitarbeiter informiert worden sind und künftige\nverpflichtet ist, dürfen ihm die Rufnummern der An-           Mitarbeiter unverzüglich informiert werden und dass der\nschlüsse, von denen die Anrufe ausgegangen sind, nur          Betriebsrat oder die Personalvertretung entsprechend\ngekürzt übermittelt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten          den gesetzlichen Vorschriften beteiligt worden ist oder\nnicht für Diensteanbieter, die ihre Dienste nur den Teil-     eine solche Beteiligung nicht erforderlich ist. Soweit die\nnehmern geschlossener Benutzergruppen anbieten.               öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften für ihren\nBereich eigene Mitarbeitervertreterregelungen erlassen\n(5) Soweit es für die Abrechnung des Diensteanbieters      haben, findet Satz 3 mit der Maßgabe Anwendung, dass\nmit anderen Diensteanbietern oder mit deren Teilneh-          an die Stelle des Betriebsrates oder der Personalvertre-\nmern sowie anderer Diensteanbieter mit ihren Teilneh-         tung die jeweilige Mitarbeitervertretung tritt. Dem Teilneh-\nmern erforderlich ist, darf der Diensteanbieter Verkehrs-     mer dürfen darüber hinaus die nach § 97 Abs. 3 Satz 3\ndaten verwenden.                                              und 4 und Abs. 4 nach dem Versand der Rechnung\n(6) Zieht der Diensteanbieter mit der Rechnung Ent-        gespeicherten Daten mitgeteilt werden, wenn er Einwen-\ngelte für Leistungen eines Dritten ein, die dieser im         dungen gegen die Höhe der Verbindungsentgelte erho-\nZusammenhang mit der Erbringung von Telekommunika-            ben hat. Soweit ein Teilnehmer zur vollständigen oder\ntionsdiensten erbracht hat, so darf er dem Dritten            teilweisen Übernahme der Entgelte für Verbindungen ver-\nBestands- und Verkehrsdaten übermitteln, soweit diese         pflichtet ist, die bei seinem Anschluss ankommen, dürfen\nim Einzelfall für die Durchsetzung der Forderungen des        ihm in dem für ihn bestimmten Einzelverbindungsnach-\nDritten gegenüber seinem Teilnehmer erforderlich sind.        weis die Nummern der Anschlüsse, von denen die Anrufe\nausgehen, nur unter Kürzung um die letzten drei Ziffern\nmitgeteilt werden. Satz 6 gilt nicht für Diensteanbieter, die\n§ 98                              als Anbieter für geschlossene Benutzergruppen ihre\nStandortdaten                           Dienste nur ihren Teilnehmern anbieten.\n(1) Standortdaten, die in Bezug auf die Nutzer von            (2) Der Einzelverbindungsnachweis nach Absatz 1\nöffentlichen Telekommunikationsnetzen oder Telekom-           Satz 1 darf nicht Verbindungen zu Anschlüssen von Per-\nmunikationsdiensten für die Öffentlichkeit verwendet          sonen, Behörden und Organisationen in sozialen oder","1224              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004\nkirchlichen Bereichen erkennen lassen, die grundsätzlich      bestand bilden, der Aufschluss über die von den einzel-\nanonym bleibenden Anrufern ganz oder überwiegend              nen Teilnehmern erzielten Umsätze gibt und unter\ntelefonische Beratung in seelischen oder sozialen Not-        Zugrundelegung geeigneter Missbrauchskriterien das\nlagen anbieten und die selbst oder deren Mitarbeiter          Auffinden solcher Verbindungen des Netzes ermöglicht,\ninsoweit besonderen Verschwiegenheitsverpflichtungen          bei denen der Verdacht einer Leistungserschleichung\nunterliegen. Dies gilt nur, soweit die Regulierungsbehör-     besteht. Die Daten der anderen Verbindungen sind\nde die angerufenen Anschlüsse in eine Liste aufgenom-         unverzüglich zu löschen. Die Regulierungsbehörde und\nmen hat. Der Beratung im Sinne des Satzes 1 dienen            der oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz\nneben den in § 203 Abs. 1 Nr. 4 und 4a des Strafgesetz-       sind über Einführung und Änderung eines Verfahrens\nbuches genannten Personengruppen insbesondere die             nach Satz 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.\nTelefonseelsorge und die Gesundheitsberatung. Die\nRegulierungsbehörde nimmt die Inhaber der Anschlüsse             (4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1\nauf Antrag in die Liste auf, wenn sie ihre Aufgabenbestim-    darf der Diensteanbieter im Einzelfall Steuersignale\nmung nach Satz 1 durch Bescheinigung einer Behörde            erheben und verwenden, soweit dies zum Aufklären und\noder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen     Unterbinden der dort genannten Handlungen unerläss-\nRechts nachgewiesen haben. Die Liste wird zum Abruf im        lich ist. Die Erhebung und Verwendung von anderen\nautomatisierten Verfahren bereitgestellt. Der Dienste-        Nachrichteninhalten ist unzulässig. Über Einzelmaßnah-\nanbieter hat die Liste quartalsweise abzufragen und Än-       men nach Satz 1 ist die Regulierungsbehörde in Kenntnis\nderungen unverzüglich in seinen Abrechnungsverfahren          zu setzen. Die Betroffenen sind zu benachrichtigen,\nanzuwenden. Die Sätze 1 bis 6 gelten nicht für Dienste-       sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maß-\nanbieter, die als Anbieter für geschlossene Benutzer-         nahmen möglich ist.\ngruppen ihre Dienste nur ihren Teilnehmern anbieten.\n(3) Bei Verwendung einer Kundenkarte muss auch auf                                     § 101\nder Karte ein deutlicher Hinweis auf die mögliche Mit-\nteilung der gespeicherten Verkehrsdaten ersichtlich sein.               Mitteilen ankommender Verbindungen\nSofern ein solcher Hinweis auf der Karte aus technischen\nGründen nicht möglich oder für den Kartenemittenten              (1) Trägt ein Teilnehmer in einem zu dokumentierenden\nunzumutbar ist, muss der Teilnehmer eine Erklärung nach       Verfahren schlüssig vor, dass bei seinem Anschluss\nAbsatz 1 Satz 2 oder 3 abgegeben haben.                       bedrohende oder belästigende Anrufe ankommen, hat\nder Diensteanbieter auf schriftlichen Antrag auch netz-\nübergreifend Auskunft über die Inhaber der Anschlüsse\n§ 100                             zu erteilen, von denen die Anrufe ausgehen. Die Auskunft\ndarf sich nur auf Anrufe beziehen, die nach Stellung des\nStörungen von Telekommunikationsanlagen\nAntrags durchgeführt werden. Der Diensteanbieter darf\nund Missbrauch von Telekommunikationsdiensten\ndie Rufnummern, Namen und Anschriften der Inhaber\n(1) Soweit erforderlich, darf der Diensteanbieter zum      dieser Anschlüsse sowie Datum und Uhrzeit des Beginns\nErkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen            der Verbindungen und der Verbindungsversuche erheben\noder Fehlern an Telekommunikationsanlagen die Be-             und verwenden sowie diese Daten seinem Teilnehmer\nstandsdaten und Verkehrsdaten der Teilnehmer und Nut-         mitteilen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Diensteanbie-\nzer erheben und verwenden.                                    ter, die ihre Dienste nur den Teilnehmern geschlossener\nBenutzergruppen anbieten.\n(2) Zur Durchführung von Umschaltungen sowie zum\nErkennen und Eingrenzen von Störungen im Netz ist dem            (2) Die Bekanntgabe nach Absatz 1 Satz 3 darf nur\nBetreiber der Telekommunikationsanlage oder seinem            erfolgen, wenn der Teilnehmer zuvor die Verbindungen\nBeauftragten das Aufschalten auf bestehende Verbin-           nach Datum, Uhrzeit oder anderen geeigneten Kriterien\ndungen erlaubt, soweit dies betrieblich erforderlich ist.     eingrenzt, soweit ein Missbrauch dieses Verfahrens nicht\nDas Aufschalten muss den betroffenen Gesprächsteil-           auf andere Weise ausgeschlossen werden kann.\nnehmern durch ein akustisches Signal angezeigt und\nausdrücklich mitgeteilt werden.                                  (3) Im Falle einer netzübergreifenden Auskunft sind die\nan der Verbindung mitwirkenden anderen Diensteanbie-\n(3) Soweit erforderlich, darf der Diensteanbieter bei      ter verpflichtet, dem Diensteanbieter des bedrohten oder\nVorliegen zu dokumentierender tatsächlicher Anhalts-          belästigten Teilnehmers die erforderlichen Auskünfte zu\npunkte die Bestandsdaten und Verkehrsdaten erheben            erteilen, sofern sie über diese Daten verfügen.\nund verwenden, die zum Aufdecken sowie Unterbinden\nvon Leistungserschleichungen und sonstigen rechtswid-            (4) Der Inhaber des Anschlusses, von dem die fest-\nrigen Inanspruchnahmen der Telekommunikationsnetze            gestellten Verbindungen ausgegangen sind, ist zu unter-\nund -dienste erforderlich sind. Zu dem in Satz 1 genann-      richten, dass über diese Auskunft erteilt wurde. Davon\nten Zweck darf der Diensteanbieter die erhobenen Ver-         kann abgesehen werden, wenn der Antragsteller schrift-\nkehrsdaten in der Weise verwenden, dass aus dem               lich schlüssig vorgetragen hat, dass ihm aus dieser Mit-\nGesamtbestand aller Verkehrsdaten, die nicht älter als        teilung wesentliche Nachteile entstehen können, und\nsechs Monate sind, die Daten derjenigen Verbindungen          diese Nachteile bei Abwägung mit den schutzwürdigen\ndes Netzes ermittelt werden, für die tatsächliche Anhalts-    Interessen der Anrufenden als wesentlich schwerwiegen-\npunkte den Verdacht der rechtswidrigen Inanspruch-            der erscheinen. Erhält der Teilnehmer, von dessen An-\nnahme von Telekommunikationsnetzen und -diensten              schluss die als bedrohend oder belästigend bezeichne-\nbegründen. Insbesondere darf der Diensteanbieter aus          ten Anrufe ausgegangen sind, auf andere Weise Kenntnis\nden nach Satz 1 erhobenen Verkehrsdaten und den               von der Auskunftserteilung, so ist er auf Verlangen über\nBestandsdaten einen pseudonymisierten Gesamtdaten-            die Auskunftserteilung zu unterrichten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004                1225\n(5) Die Regulierungsbehörde sowie der oder die Bun-                                    § 104\ndesbeauftragte für den Datenschutz sind über die Ein-                          Teilnehmerverzeichnisse\nführung und Änderung des Verfahrens zur Sicherstellung\nder Absätze 1 bis 4 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.          Teilnehmer können mit ihrem Namen, ihrer Anschrift\nund zusätzlichen Angaben wie Beruf, Branche und Art\ndes Anschlusses in öffentliche gedruckte oder elektroni-\n§ 102                              sche Verzeichnisse eingetragen werden, soweit sie dies\nRufnummernanzeige und -unterdrückung                   beantragen. Dabei können die Teilnehmer bestimmen,\nwelche Angaben in den Verzeichnissen veröffentlicht\n(1) Bietet der Diensteanbieter die Anzeige der Ruf-        werden sollen. Auf Verlangen des Teilnehmers dürfen Mit-\nnummer der Anrufenden an, so müssen Anrufende und             benutzer eingetragen werden, soweit diese damit ein-\nAngerufene die Möglichkeit haben, die Rufnummern-             verstanden sind.\nanzeige dauernd oder für jeden Anruf einzeln auf einfache\nWeise und unentgeltlich zu unterdrücken. Angerufene\n§ 105\nmüssen die Möglichkeit haben, eingehende Anrufe, bei\ndenen die Rufnummernanzeige durch den Anrufenden                                  Auskunftserteilung\nunterdrückt wurde, auf einfache Weise und unentgeltlich          (1) Über die in Teilnehmerverzeichnissen enthaltenen\nabzuweisen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Dienste-       Rufnummern dürfen Auskünfte unter Beachtung der\nanbieter, die ihre Dienste nur den Teilnehmern geschlos-      Beschränkungen des § 104 und der Absätze 2 und 3\nsener Benutzergruppen anbieten.                               erteilt werden.\n(2) Auf Antrag des Teilnehmers muss der Dienste-              (2) Die Telefonauskunft über Rufnummern von Teilneh-\nanbieter Anschlüsse bereitstellen, bei denen die Über-        mern darf nur erteilt werden, wenn diese in angemesse-\nmittlung der Rufnummer des Anschlusses, von dem der           ner Weise darüber informiert worden sind, dass sie der\nAnruf ausgeht, an den angerufenen Anschluss unentgelt-        Weitergabe ihrer Rufnummer widersprechen können und\nlich ausgeschlossen ist. Die Anschlüsse sind auf Antrag       von ihrem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch gemacht\ndes Teilnehmers in dem öffentlichen Teilnehmerverzeich-       haben. Über Rufnummern hinausgehende Auskünfte\nnis (§ 104) seines Diensteanbieters zu kennzeichnen. Ist      über nach § 104 veröffentlichte Daten dürfen nur erteilt\neine Kennzeichnung nach Satz 2 erfolgt, so darf an den        werden, wenn der Teilnehmer in eine weitergehende Aus-\nso gekennzeichneten Anschluss eine Übermittlung der           kunftserteilung eingewilligt hat.\nRufnummer des Anschlusses, von dem der Anruf aus-\ngeht, erst dann erfolgen, wenn zuvor die Kennzeichnung           (3) Die Telefonauskunft von Namen oder Namen und\nin der aktualisierten Fassung des Teilnehmerverzeichnis-      Anschrift eines Teilnehmers, von dem nur die Rufnummer\nses nicht mehr enthalten ist.                                 bekannt ist, ist zulässig, wenn der Teilnehmer, der in ein\nTeilnehmerverzeichnis eingetragen ist, nach einem Hin-\n(3) Hat der Teilnehmer die Eintragung in das Teilneh-      weis seines Diensteanbieters auf seine Widerspruchs-\nmerverzeichnis nicht nach § 104 beantragt, unterbleibt        möglichkeit nicht widersprochen hat.\ndie Anzeige seiner Rufnummer bei dem angerufenen\n(4) Ein Widerspruch nach Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3\nAnschluss, es sei denn, dass der Teilnehmer die Über-\noder eine Einwilligung nach Absatz 2 Satz 2 sind in den\nmittlung seiner Rufnummer ausdrücklich wünscht.\nKundendateien des Diensteanbieters und des Anbieters\n(4) Wird die Anzeige der Rufnummer von Angerufenen         nach Absatz 1, die den Verzeichnissen zugrunde liegen,\nangeboten, so müssen Angerufene die Möglichkeit               unverzüglich zu vermerken. Sie sind auch von den ande-\nhaben, die Anzeige ihrer Rufnummer beim Anrufenden            ren Diensteanbietern zu beachten, sobald diese in zu-\nauf einfache Weise und unentgeltlich zu unterdrücken.         mutbarer Weise Kenntnis darüber erlangen konnten,\nAbsatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.                            dass der Widerspruch oder die Einwilligung in den Ver-\nzeichnissen des Diensteanbieters und des Anbieters\n(5) Die Absätze 1 und 4 gelten auch für Anrufe in das\nnach Absatz 1 vermerkt ist.\nAusland und für aus dem Ausland kommende Anrufe,\nsoweit sie Anrufende oder Angerufene im Inland betref-\nfen.                                                                                      § 106\n(6) Bei Verbindungen zu Anschlüssen mit der Rufnum-                             Telegrammdienst\nmer 112, den in der Rechtsverordnung nach § 108 Abs. 2           (1) Daten und Belege über die betriebliche Bearbei-\nfestgelegten Rufnummern oder der Rufnummer 124 124,           tung und Zustellung von Telegrammen dürfen gespei-\nhat der Diensteanbieter sicherzustellen, dass nicht im        chert werden, soweit es zum Nachweis einer ordnungs-\nEinzelfall oder dauernd die Anzeige von Nummern der           gemäßen Erbringung der Telegrammdienstleistung nach\nAnrufenden ausgeschlossen wird.                               Maßgabe des mit dem Teilnehmer geschlossenen Ver-\ntrags erforderlich ist. Die Daten und Belege sind spätes-\n§ 103                              tens nach sechs Monaten vom Diensteanbieter zu\nlöschen.\nAutomatische Anrufweiterschaltung\n(2) Daten und Belege über den Inhalt von Telegram-\nDer Diensteanbieter ist verpflichtet, seinen Teilneh-      men dürfen über den Zeitpunkt der Zustellung hinaus nur\nmern die Möglichkeit einzuräumen, eine von einem Drit-        gespeichert werden, soweit der Diensteanbieter nach\nten veranlasste automatische Weiterschaltung auf sein         Maßgabe des mit dem Teilnehmer geschlossenen Ver-\nEndgerät auf einfache Weise und unentgeltlich abzustel-       trags für Übermittlungsfehler einzustehen hat. Bei Inlands-\nlen, soweit dies technisch möglich ist. Satz 1 gilt nicht für telegrammen sind die Daten und Belege spätestens nach\nDiensteanbieter, die als Anbieter für geschlossene Benut-     drei Monaten, bei Auslandstelegrammen spätestens\nzergruppen ihre Dienste nur ihren Teilnehmern anbieten.       nach sechs Monaten vom Diensteanbieter zu löschen.","1226              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004\n(3) Die Löschungsfristen beginnen mit dem ersten Tag       2. der Daten, die zur Ermittlung des Standortes erforder-\ndes Monats, der auf den Monat der Telegrammaufgabe                lich sind, von dem die Notrufverbindung ausgeht,\nfolgt. Die Löschung darf unterbleiben, solange die Verfol-\ngung von Ansprüchen oder eine internationale Verein-          an die örtlich zuständige Notrufabfragestelle unverzüg-\nbarung eine längere Speicherung erfordert.                    lich zu übermitteln.\n(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit\n§ 107                             wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-\nNachrichtenüber-                          ministerium des Innern und dem Bundesministerium für\nmittlungssysteme mit Zwischenspeicherung                Gesundheit und Soziale Sicherung durch Rechtsverord-\nnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen zu\n(1) Der Diensteanbieter darf bei Diensten, für deren       treffen\nDurchführung eine Zwischenspeicherung erforderlich ist,\nNachrichteninhalte, insbesondere Sprach-, Ton-, Text-         1. zur Festlegung der zusätzlichen nationalen Notruf-\nund Grafikmitteilungen von Teilnehmern, im Rahmen                 nummern,\neines hierauf gerichteten Diensteangebots unter folgen-\nden Voraussetzungen verarbeiten:                              2. zur Herstellung von Notrufverbindungen, die als Anruf\noder Telefaxverbindung ausgestaltet sein können, zur\n1. Die Verarbeitung erfolgt ausschließlich in Telekommu-          jeweils örtlich zuständigen Notrufabfragestelle,\nnikationsanlagen des zwischenspeichernden Diens-\nteanbieters, es sei denn, die Nachrichteninhalte wer-     3. zum Umfang der von den Netzbetreibern zu erbrin-\nden im Auftrag des Teilnehmers oder durch Eingabe             genden Notrufleistungsmerkmale für die europaein-\ndes Teilnehmers in Telekommunikationsanlagen                  heitliche Notrufnummer 112 sowie für die nationalen\nanderer Diensteanbieter weitergeleitet.                       Notrufnummern, einschließlich der Bereitstellung und\nÜbermittlung der Daten, die zur Ermittlung des Stand-\n2. Ausschließlich der Teilnehmer bestimmt durch seine\nortes erforderlich sind, von dem die Notrufverbindung\nEingabe Inhalt, Umfang und Art der Verarbeitung.\nausgeht,\n3. Ausschließlich der Teilnehmer bestimmt, wer Nach-\nrichteninhalte eingeben und darauf zugreifen darf         4. zur Bereitstellung und Übermittlung von Daten, die\n(Zugriffsberechtigter).                                       geeignet sind, der Notrufabfragestelle die Verfolgung\nvon Missbrauch des Notrufs zu ermöglichen,\n4. Der Diensteanbieter darf dem Teilnehmer mitteilen,\ndass der Empfänger auf die Nachricht zugegriffen hat.     5. zum Herstellen von Notrufverbindungen mittels auto-\nmatischer Wählgeräte und\n5. Der Diensteanbieter darf Nachrichteninhalte nur ent-\nsprechend dem mit dem Teilnehmer geschlossenen            6. zu den Aufgaben der Regulierungsbehörde auf den in\nVertrag löschen.                                              den Nummern 2 bis 5 aufgeführten Gebieten.\n(2) Der Diensteanbieter hat die erforderlichen techni-     Landesrechtliche Regelungen über Notrufabfragestellen\nschen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um          bleiben von den Vorschriften dieses Absatzes insofern\nFehlübermittlungen und das unbefugte Offenbaren von           unberührt, als sie nicht Verpflichtungen der Netzbetreiber\nNachrichteninhalten innerhalb seines Unternehmens             im Sinne von Absatz 1 betreffen.\noder an Dritte auszuschließen. Erforderlich sind Maßnah-\nmen nur, wenn ihr Aufwand in einem angemessenen Ver-             (3) Die technischen Einzelheiten zu den in Absatz 2\nhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht. Soweit         Satz 1 Nr. 2 bis 5 aufgeführten Gegenständen legt die\nes im Hinblick auf den angestrebten Schutzzweck erfor-        Regulierungsbehörde in einer Technischen Richtlinie fest,\nderlich ist, sind die Maßnahmen dem jeweiligen Stand          die unter Beteiligung der Verbände, der vom Bundes-\nder Technik anzupassen.                                       ministerium des Innern benannten Vertreter der Betreiber\nvon Notrufabfragestellen und der Hersteller zu erstellen\nAbschnitt 3                             ist. Dabei sind internationale Standards zu berücksichti-\ngen; Abweichungen von den Standards sind zu begrün-\nÖffentliche Sicherheit\nden. Die Technische Richtlinie ist von der Regulierungs-\nbehörde in ihrem Amtsblatt bekannt zu machen. Die Ver-\n§ 108                             pflichteten nach Absatz 1 Satz 2 haben die Anforderun-\nNotruf                            gen der Technischen Richtlinie spätestens ein Jahr nach\nderen Bekanntmachung zu erfüllen, sofern dort für\n(1) Wer öffentlich zugängliche Telefondienste erbringt,\nbestimmte Verpflichtungen kein längerer Übergangszeit-\nist verpflichtet, für jeden Nutzer unentgeltlich Notruf-\nraum festgelegt ist. Nach dieser Richtlinie gestaltete\nmöglichkeiten unter der europaeinheitlichen Notrufnum-\nmängelfreie technische Einrichtungen müssen im Falle\nmer 112 und den in der Rechtsverordnung nach Absatz 2\neiner Änderung der Richtlinie spätestens drei Jahre nach\nSatz 1 Nr. 1 festgelegten zusätzlichen nationalen Notruf-\nderen Inkrafttreten die geänderten Anforderungen erfül-\nnummern bereitzustellen. Wer Telekommunikationsnetze\nlen.\nbetreibt, die für öffentlich zugängliche Telefondienste\ngenutzt werden, ist verpflichtet, Notrufe einschließlich\n1. der Rufnummer des Anschlusses, von dem die Not-                                        § 109\nrufverbindung ausgeht oder in Fällen, in denen die                     Technische Schutzmaßnahmen\nRufnummer nicht verfügbar ist, der Daten, die nach\nMaßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 zur               (1) Jeder Diensteanbieter hat angemessene techni-\nVerfolgung von Missbrauch des Notrufs erforderlich        sche Vorkehrungen oder sonstige Maßnahmen zum\nsind und                                                  Schutze","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004              1227\n1. des Fernmeldegeheimnisses und personenbezoge-                                         § 110\nner Daten und\nTechnische Umsetzung\n2. der Telekommunikations- und Datenverarbeitungs-                         von Überwachungsmaßnahmen\nsysteme gegen unerlaubte Zugriffe                            (1) Wer eine Telekommunikationsanlage betreibt, mit\nder Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit\nzu treffen.\nerbracht werden, hat\n(2) Wer Telekommunikationsanlagen betreibt, die dem        1. ab dem Zeitpunkt der Betriebsaufnahme auf eigene\nErbringen von Telekommunikationsdiensten für die Öf-              Kosten technische Einrichtungen zur Umsetzung\nfentlichkeit dienen, hat darüber hinaus bei den zu diesem         gesetzlich vorgesehener Maßnahmen zur Überwa-\nZwecke betriebenen Telekommunikations- und Daten-                 chung der Telekommunikation vorzuhalten und orga-\nverarbeitungssystemen angemessene technische Vor-                 nisatorische Vorkehrungen für deren unverzügliche\nkehrungen oder sonstige Maßnahmen zum Schutze                     Umsetzung zu treffen,\ngegen Störungen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen\nvon Telekommunikationsnetzen führen, und gegen äuße-          2. der Regulierungsbehörde unverzüglich nach der\nre Angriffe und Einwirkungen von Katastrophen zu tref-            Betriebsaufnahme\nfen. Dabei sind der Stand der technischen Entwicklung\na) zu erklären, dass er die Vorkehrungen nach Num-\nsowie die räumliche Unterbringung eigener Netzelemen-\nmer 1 getroffen hat sowie\nte oder mitbenutzter Netzteile anderer Netzbetreiber zu\nberücksichtigen. Bei gemeinsamer Nutzung eines Stand-             b) eine im Inland gelegene Stelle zu benennen, die für\nortes oder technischer Einrichtungen hat jeder Betreiber             ihn bestimmte Anordnungen zur Überwachung der\nder Anlagen die Verpflichtungen nach Absatz 1 und Satz 1             Telekommunikation entgegennimmt,\nzu erfüllen, soweit bestimmte Verpflichtungen nicht\neinem bestimmten Betreiber zugeordnet werden können.          3. der Regulierungsbehörde den unentgeltlichen Nach-\nTechnische Vorkehrungen und sonstige Schutzmaßnah-                weis zu erbringen, dass seine technischen Einrichtun-\nmen sind angemessen, wenn der dafür erforderliche                 gen und organisatorischen Vorkehrungen nach Num-\ntechnische und wirtschaftliche Aufwand in einem ange-             mer 1 mit den Vorschriften der Rechtsverordnung\nmessenen Verhältnis zur Bedeutung der zu schützenden              nach Absatz 2 und der Technischen Richtlinie nach\nRechte und zur Bedeutung der zu schützenden Einrich-              Absatz 3 übereinstimmen; dazu hat er unverzüglich,\ntungen für die Allgemeinheit steht.                               spätestens nach einem Monat nach Betriebsaufnah-\nme,\n(3) Wer Telekommunikationsanlagen betreibt, die dem            a) der Regulierungsbehörde die Unterlagen zu über-\nErbringen von Telekommunikationsdiensten für die                     senden, die dort für die Vorbereitung der im Rah-\nÖffentlichkeit dienen, hat einen Sicherheitsbeauftragten             men des Nachweises von der Regulierungsbehör-\noder eine Sicherheitsbeauftragte zu benennen und ein                 de durchzuführenden Prüfungen erforderlich sind,\nSicherheitskonzept zu erstellen, aus dem hervorgeht,                 und\n1. welche Telekommunikationsanlagen eingesetzt und                b) mit der Regulierungsbehörde einen Prüftermin für\nwelche Telekommunikationsdienste für die Öffentlich-             die Erbringung dieses Nachweises zu vereinbaren;\nkeit erbracht werden,\nbei den für den Nachweis erforderlichen Prüfungen\n2. von welchen Gefährdungen auszugehen ist und                    hat er die Regulierungsbehörde zu unterstützen,\n3. welche technischen Vorkehrungen oder sonstigen             4. der Regulierungsbehörde auf deren besondere Auf-\nSchutzmaßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen             forderung im begründeten Einzelfall eine erneute\naus den Absätzen 1 und 2 getroffen oder geplant sind.         unentgeltliche Prüfung seiner technischen und orga-\nnisatorischen Vorkehrungen zu gestatten sowie\nDas Sicherheitskonzept ist der Regulierungsbehörde\n5. die Aufstellung und den Betrieb von Geräten für die\nunverzüglich nach Aufnahme der Telekommunikations-\nDurchführung von Maßnahmen nach den §§ 5 und 8\ndienste vom Betreiber vorzulegen, verbunden mit einer\ndes Artikel 10-Gesetzes in seinen Räumen zu dulden\nErklärung, dass die darin aufgezeigten technischen Vor-\nund Bediensteten der für diese Maßnahmen zuständi-\nkehrungen und sonstigen Schutzmaßnahmen umgesetzt\ngen Stelle sowie den Mitgliedern und Mitarbeitern der\nsind oder unverzüglich umgesetzt werden. Stellt die\nG 10-Kommission (§ 1 Abs. 2 des Artikel 10-Gesetzes)\nRegulierungsbehörde im Sicherheitskonzept oder bei\nZugang zu diesen Geräten zur Erfüllung ihrer gesetzli-\ndessen Umsetzung Sicherheitsmängel fest, so kann sie\nchen Aufgaben zu gewähren.\nvom Betreiber deren unverzügliche Beseitigung verlan-\ngen. Sofern sich die dem Sicherheitskonzept zu Grunde         Wer Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit\nliegenden Gegebenheiten ändern, hat der Betreiber das         erbringt, ohne hierfür eine Telekommunikationsanlage zu\nKonzept anzupassen und der Regulierungsbehörde unter          betreiben, hat sich bei der Auswahl des Betreibers der\nHinweis auf die Änderungen erneut vorzulegen. Die             dafür genutzten Telekommunikationsanlage zu vergewis-\nSätze 1 bis 4 gelten nicht für Betreiber von Telekommuni-     sern, dass dieser Anordnungen zur Überwachung der\nkationsanlagen, die ausschließlich dem Empfang oder           Telekommunikation unverzüglich nach Maßgabe der\nder Verteilung von Rundfunksignalen dienen. Für Sicher-       Rechtsverordnung nach Absatz 2 und der Technischen\nheitskonzepte, die der Regulierungsbehörde auf der            Richtlinie nach Absatz 3 umsetzen kann und der Regu-\nGrundlage des § 87 des Telekommunikationsgesetzes             lierungsbehörde unverzüglich nach Aufnahme seines\nvom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) vorgelegt wurden, gilt    Dienstes mitzuteilen, welche Telekommunikationsdienste\ndie Verpflichtung nach Satz 2 als erfüllt.                    er erbringt, durch wen Überwachungsanordnungen, die","1228               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004\nseine Teilnehmer betreffen, umgesetzt werden und an            von der Regulierungsbehörde verlangen, dass sie diese\nwelche im Inland gelegene Stelle Anordnungen zur Über-         Einrichtungen im Rahmen einer Typmusterprüfung im\nwachung der Telekommunikation zu richten sind. Ände-           Zusammenwirken mit bestimmten Telekommunikations-\nrungen der den Mitteilungen nach Satz 1 Nr. 2 Buch-            anlagen daraufhin prüft, ob die rechtlichen und techni-\nstabe b und Satz 2 zugrunde liegenden Daten sind der           schen Vorschriften der Rechtsverordnung nach Absatz 2\nRegulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. In Fällen,       und der Technischen Richtlinie nach Absatz 3 erfüllt\nin denen noch keine Vorschriften nach Absatz 3 vorhan-         werden. Die Regulierungsbehörde kann nach pflicht-\nden sind, hat der Verpflichtete die technischen Einrich-       gemäßem Ermessen vorübergehend Abweichungen von\ntungen nach Satz 1 Nr. 1 in Absprache mit der Regulie-         den technischen Vorgaben zulassen, sofern die Um-\nrungsbehörde zu gestalten. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht,     setzung von Überwachungsmaßnahmen grundsätzlich\nsoweit die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Ausnahmen            sichergestellt ist und sich ein nur unwesentlicher Anpas-\nfür die Telekommunikationsanlage vorsieht. § 100b Abs. 3       sungsbedarf bei den Einrichtungen der berechtigten Stel-\nSatz 1 der Strafprozessordnung, § 2 Abs. 1 Satz 3 des          len ergibt. Die Regulierungsbehörde hat dem Hersteller\nArtikel 10-Gesetzes sowie entsprechende landesgesetz-          oder Vertreiber das Prüfergebnis schriftlich mitzuteilen.\nliche Regelungen zur polizeilich-präventiven Telekommu-        Die Prüfergebnisse werden von der Regulierungsbehörde\nnikationsüberwachung bleiben unberührt.                        bei dem Nachweis der Übereinstimmung der techni-\nschen Einrichtungen mit den anzuwendenden techni-\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch              schen Vorschriften beachtet, den der Verpflichtete nach\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 oder 4 zu erbringen hat. Die vom\n1. Regelungen zu treffen                                       Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit vor Inkraft-\ntreten dieser Vorschrift ausgesprochenen Zustimmungen\na) über die grundlegenden technischen Anforderun-          zu den von Herstellern vorgestellten Rahmenkonzepten\ngen und die organisatorischen Eckpunkte für die        gelten als Mitteilungen im Sinne des Satzes 3.\nUmsetzung von Überwachungsmaßnahmen ein-\nschließlich der Umsetzung von Überwachungs-               (5) Wer nach Absatz 1 in Verbindung mit der Rechts-\nmaßnahmen durch einen von dem Verpflichteten           verordnung nach Absatz 2 verpflichtet ist, Vorkehrungen\nbeauftragten Erfüllungsgehilfen,                       zu treffen, hat die Anforderungen der Rechtsverordnung\nund der Technischen Richtlinie nach Absatz 3 spätestens\nb) über den Regelungsrahmen für die Technische             ein Jahr nach deren Bekanntmachung zu erfüllen, sofern\nRichtlinie nach Absatz 3,                              dort für bestimmte Verpflichtungen kein längerer Zeit-\nc) für den Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4       raum festgelegt ist. Nach dieser Richtlinie gestaltete\nund                                                    mängelfreie technische Einrichtungen für bereits vom\nVerpflichteten angebotene Telekommunikationsdienste\nd) für die nähere Ausgestaltung der Duldungsver-           müssen im Falle einer Änderung der Richtlinie spätestens\npflichtung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 sowie            drei Jahre nach deren Inkrafttreten die geänderten Anfor-\nderungen erfüllen. Stellt sich bei dem Nachweis nach\n2. zu bestimmen,                                               Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 oder einer erneuten Prüfung nach\na) in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen         Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 ein Mangel bei den von dem Ver-\nvorübergehend auf die Einhaltung bestimmter            pflichteten getroffenen technischen oder organisatori-\ntechnischer Vorgaben verzichtet werden kann,           schen Vorkehrungen heraus, hat er diesen Mangel nach\nVorgaben der Regulierungsbehörde in angemessener\nb) dass die Regulierungsbehörde aus technischen            Frist zu beseitigen; stellt sich im Betrieb, insbesondere\nGründen Ausnahmen von der Erfüllung einzelner          anlässlich durchzuführender Überwachungsmaßnah-\ntechnischer Anforderungen zulassen kann und            men, ein Mangel heraus, hat er diesen unverzüglich zu\nbeseitigen. Sofern für die technische Einrichtung eine\nc) bei welchen Telekommunikationsanlagen und\nTypmusterprüfung nach Absatz 4 durchgeführt worden\ndamit erbrachten Diensteangeboten aus grund-\nist und dabei Fristen für die Beseitigung von Mängeln\nlegenden technischen Erwägungen oder aus\nfestgelegt worden sind, hat die Regulierungsbehörde\nGründen der Verhältnismäßigkeit abweichend von\ndiese Fristen bei ihren Vorgaben zur Mängelbeseitigung\nAbsatz 1 Satz 1 Nr. 1 keine technischen Einrichtun-\nnach Satz 3 zu berücksichtigen.\ngen vorgehalten und keine organisatorischen Vor-\nkehrungen getroffen werden müssen.                        (6) Jeder Betreiber einer Telekommunikationsanlage,\n(3) Die Regulierungsbehörde legt technische Einzel-         der anderen im Rahmen seines Angebotes für die Öffent-\nheiten, die zur Sicherstellung einer vollständigen Erfas-      lichkeit Netzabschlusspunkte seiner Telekommunikati-\nsung der zu überwachenden Telekommunikation und zur            onsanlage überlässt, ist verpflichtet, den gesetzlich zur\nGestaltung des Übergabepunktes zu den berechtigten             Überwachung der Telekommunikation berechtigten Stel-\nStellen erforderlich sind, in einer im Benehmen mit den        len auf deren Anforderung Netzabschlusspunkte für die\nberechtigten Stellen und unter Beteiligung der Verbände        Übertragung der im Rahmen einer Überwachungsmaß-\nund der Hersteller zu erstellenden Technischen Richtlinie      nahme anfallenden Informationen unverzüglich und vor-\nfest. Dabei sind internationale technische Standards zu        rangig bereitzustellen. Die technische Ausgestaltung der-\nberücksichtigen; Abweichungen von den Standards sind           artiger Netzabschlusspunkte kann in einer Rechtsverord-\nzu begründen. Die Technische Richtlinie ist von der            nung nach Absatz 2 geregelt werden. Für die Bereitstel-\nRegulierungsbehörde in ihrem Amtsblatt bekannt zu              lung und Nutzung gelten mit Ausnahme besonderer Tarife\nmachen.                                                        oder Zuschläge für vorrangige oder vorzeitige Bereitstel-\nlung oder Entstörung die jeweils für die Allgemeinheit\n(4) Wer technische Einrichtungen zur Umsetzung von          anzuwendenden Tarife. Besondere vertraglich vereinbar-\nÜberwachungsmaßnahmen herstellt oder vertreibt, kann           te Rabatte bleiben von Satz 3 unberührt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004                1229\n(7) Telekommunikationsanlagen, die von den gesetz-        -speicherung wird nicht gewährt. Für das Auskunfts-\nlich berechtigten Stellen betrieben werden und mittels       verfahren nach § 113 ist die Form der Datenspeicherung\nderer in das Fernmeldegeheimnis oder in den Netzbetrieb      freigestellt.\neingegriffen werden soll, sind im Einvernehmen mit der\n(2) Bedient sich der Diensteanbieter nach Absatz 1\nRegulierungsbehörde technisch zu gestalten. Die Regu-\nSatz 1 eines Vertriebspartners, hat der Vertriebspartner\nlierungsbehörde hat sich zu der technischen Gestaltung\ninnerhalb angemessener Frist zu äußern.                      die Daten nach Absatz 1 Satz 1 zu erheben und diese\nsowie die nach § 95 erhobenen Daten unverzüglich dem\n(8) Die nach den §§ 100a und 100b der Strafprozess-       Diensteanbieter zu übermitteln; Absatz 1 Satz 2 gilt ent-\nordnung verpflichteten Betreiber von Telekommunikati-        sprechend. Satz 1 gilt auch für Daten über Änderungen,\nonsanlagen haben eine Jahresstatistik über nach diesen       soweit sie dem Vertriebspartner im Rahmen der üblichen\nVorschriften durchgeführte Überwachungsmaßnahmen             Geschäftsabwicklung zur Kenntnis gelangen.\nzu erstellen und der Regulierungsbehörde unentgeltlich\n(3) Für Vertragsverhältnisse, die am Tage des Inkraft-\nzur Verfügung zu stellen. Die Ausgestaltung der Statistik\ntretens dieser Vorschrift bereits bestehen, müssen Daten\nim Einzelnen kann in der Rechtsverordnung nach Absatz 2\nim Sinne von Absatz 1 Satz 1 außer in den Fällen des\ngeregelt werden. Die Betreiber dürfen die Statistik Dritten\nAbsatzes 1 Satz 3 nicht nachträglich erhoben werden.\nnicht zur Kenntnis geben. Die Regulierungsbehörde fasst\ndie von den Unternehmen gelieferten Angaben zusam-\nmen und veröffentlicht das Ergebnis jährlich in ihrem                                    § 112\nAmtsblatt.\nAutomatisiertes Auskunftsverfahren\n(9) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\n(1) Wer Telekommunikationsdienste für die Öffentlich-\nverordnung mit Zustimmung des Deutschen Bundes-\nkeit erbringt, hat die nach § 111 Abs. 1 Satz 1 und 3 und\ntages und des Bundesrates Regelungen über die den\nAbs. 2 erhobenen Daten unverzüglich in Kundendateien\nDiensteanbietern zu gewährenden angemessenen Ent-\nzu speichern, in die auch Rufnummern und Rufnummern-\nschädigungen für Leistungen zu treffen, die von diesen\nkontingente, die zur weiteren Vermarktung oder sonsti-\n1. bei der Ermöglichung der Überwachung nach den             gen Nutzung an andere Anbieter von Telekommunikati-\n§§ 100a und 100b der Strafprozessordnung, nach § 2       onsdiensten vergeben werden, sowie bei portierten Ruf-\nAbs. 1, § 5 oder § 8 des Artikel 10-Gesetzes, nach       nummern die aktuelle Portierungskennung aufzunehmen\n§ 39 des Außenwirtschaftsgesetzes oder nach ent-         sind. Für die Berichtigung der Kundendateien gilt § 111\nsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften und          Abs. 1 Satz 3 und 4 entsprechend. In Fällen portierter\nRufnummern sind die Rufnummer und die zugehörige\n2. bei der Erteilung von Auskünften nach § 113               Portierungskennung erst nach Ablauf des Jahres zu\nlöschen, das dem Zeitpunkt folgt, zu dem die Rufnummer\nerbracht werden. Die Kosten der Vorhaltung der techni-\nwieder an den Netzbetreiber zurückgegeben wurde, dem\nschen Einrichtungen, die für die Erbringung der Leistun-\nsie ursprünglich zugeteilt worden war. Der Verpflichtete\ngen nach Satz 1 erforderlich sind, sind nicht Gegenstand\nhat zu gewährleisten, dass\ndieser Entschädigungsregelungen.\n1. die Regulierungsbehörde für Auskunftsersuchen der\nin Absatz 2 genannten Stellen jederzeit Daten aus den\n§ 111                                 Kundendateien automatisiert im Inland abrufen kann,\nDaten für                            2. der Abruf von Daten unter Verwendung unvollständi-\nAuskunftsersuchen der Sicherheitsbehörden                  ger Abfragedaten oder die Suche mittels einer Ähnli-\nchenfunktion erfolgen kann.\n(1) Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste\nerbringt oder daran mitwirkt und dabei Rufnummern ver-       Die ersuchende Stelle hat unverzüglich zu prüfen, inwie-\ngibt oder Telekommunikationsanschlüsse für von ande-         weit sie die Daten, die als Antwort geliefert werden, benö-\nren vergebene Rufnummern bereitstellt, hat für die Aus-      tigt und nicht benötigte Daten unverzüglich zu löschen.\nkunftsverfahren nach den §§ 112 und 113 die Rufnum-          Der Verpflichtete hat durch technische und organisatori-\nmern, den Namen und die Anschrift des Rufnummern-            sche Maßnahmen sicherzustellen, dass ihm Abrufe nicht\ninhabers, das Datum des Vertragsbeginns, bei natürli-        zur Kenntnis gelangen können.\nchen Personen deren Geburtsdatum, sowie bei Festnetz-\nanschlüssen auch die Anschrift des Anschlusses vor der          (2) Auskünfte aus den Kundendateien nach Absatz 1\nFreischaltung zu erheben und unverzüglich zu speichern,      werden\nauch soweit diese Daten für betriebliche Zwecke nicht        1. den Gerichten und Strafverfolgungsbehörden,\nerforderlich sind; das Datum des Vertragsendes ist bei\nBekanntwerden ebenfalls zu speichern. Satz 1 gilt auch,      2. den Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der\nsoweit die Daten nicht in Teilnehmerverzeichnisse (§ 104)        Länder für Zwecke der Gefahrenabwehr,\neingetragen werden. Wird dem Verpflichteten nach Satz 1\n3. dem Zollkriminalamt und den Zollfahndungsämtern\neine Änderung bekannt, hat er die Daten unverzüglich zu\nfür Zwecke eines Strafverfahrens sowie dem Zoll-\nberichtigen; in diesem Zusammenhang hat er bisher\nkriminalamt zur Vorbereitung und Durchführung von\nnoch nicht erfasste Daten nach Satz 1 nachträglich zu\nMaßnahmen nach § 39 des Außenwirtschaftsgeset-\nerheben und zu speichern, sofern ihm eine Erhebung der\nzes,\nDaten ohne besonderen Aufwand möglich ist. Nach Ende\ndes Vertragsverhältnisses sind die Daten mit Ablauf des      4. den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der\nauf die Beendigung folgenden Kalenderjahres zu                   Länder, dem Militärischen Abschirmdienst, dem Bun-\nlöschen. Eine Entschädigung für die Datenerhebung und            desnachrichtendienst,","1230              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004\n5. den Notrufabfragestellen nach § 108 sowie der Ab-             (4) Auf Ersuchen der in Absatz 2 genannten Stellen hat\nfragestelle für die Seenotrufnummer 124 124,              die Regulierungsbehörde die entsprechenden Daten-\nsätze aus den Kundendateien nach Absatz 1 abzurufen\n6. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\nund an die ersuchende Stelle zu übermitteln. Sie prüft die\nsowie\nZulässigkeit der Übermittlung nur, soweit hierzu ein\n7. den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahn-           besonderer Anlass besteht. Die Verantwortung für die\ndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 4 Abs. 3 des         Zulässigkeit der Übermittlung tragen die in Absatz 2\nGesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zustän-         genannten Stellen. Die Regulierungsbehörde protokol-\ndigen Behörden über zentrale Abfragestellen               liert für Zwecke der Datenschutzkontrolle durch die\njeweils zuständige Stelle bei jedem Abruf den Zeitpunkt,\nnach Absatz 4 jederzeit erteilt, soweit die Auskünfte zur     die bei der Durchführung des Abrufs verwendeten Daten,\nErfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind       die abgerufenen Daten, die die Daten abrufende Person\nund die Ersuchen an die Regulierungsbehörde im auto-          sowie die ersuchende Stelle und deren Aktenzeichen.\nmatisierten Verfahren vorgelegt werden.                       Eine Verwendung der Protokolldaten für andere Zwecke\n(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit        ist unzulässig. Die Protokolldaten sind nach einem Jahr\nwird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundeskanz-          zu löschen.\nleramt, dem Bundesministerium des Innern, dem Bun-\ndesministerium der Justiz, dem Bundesministerium der             (5) Der Verpflichtete nach Absatz 1 hat alle techni-\nFinanzen sowie dem Bundesministerium der Verteidi-            schen Vorkehrungen in seinem Verantwortungsbereich\ngung eine Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-            auf seine Kosten zu treffen, die für die Erteilung der Aus-\ndesrates zu erlassen, in der geregelt werden                  künfte nach dieser Vorschrift erforderlich sind. Dazu\ngehören auch die Anschaffung der zur Sicherstellung der\n1. die wesentlichen Anforderungen an die technischen          Vertraulichkeit und des Schutzes vor unberechtigten\nVerfahren                                                 Zugriffen erforderlichen Geräte, die Einrichtung eines\na) zur Übermittlung der Ersuchen an die Regulie-          geeigneten Telekommunikationsanschlusses und die\nrungsbehörde,                                         Teilnahme an dem geschlossenen Benutzersystem sowie\ndie laufende Bereitstellung dieser Vorkehrungen nach\nb) zum Abruf der Daten durch die Regulierungs-            Maßgaben der Rechtsverordnung und der Technischen\nbehörde von den Verpflichteten einschließlich der     Richtlinie nach Absatz 3. Eine Entschädigung für im auto-\nfür die Abfrage zu verwendenden Datenarten und        matisierten Verfahren erteilte Auskünfte wird den Ver-\npflichteten nicht gewährt.\nc) zur Übermittlung der Ergebnisse des Abrufs von\nder Regulierungsbehörde an die ersuchenden\nStellen,\n§ 113\n2. die zu beachtenden Sicherheitsanforderungen sowie\nManuelles Auskunftsverfahren\n3. für Abrufe mit unvollständigen Abfragedaten und für\ndie Suche mittels einer Ähnlichenfunktion, für die die       (1) Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste\nVorgaben für die in die Suche einzubeziehenden            erbringt oder daran mitwirkt, hat im Einzelfall den zustän-\nZeichenfolgen von den an der Rechtsverordnung zu          digen Stellen auf deren Verlangen unverzüglich Auskünf-\nbeteiligenden Ministerien bereitgestellt werden,          te über die nach den §§ 95 und 111 erhobenen Daten zu\na) die Mindestanforderungen an den Umfang der ein-        erteilen, soweit dies für die Verfolgung von Straftaten\nzugebenden Daten zur möglichst genauen Bestim-        oder Ordnungswidrigkeiten, zur Abwehr von Gefahren für\nmung der gesuchten Person,                            die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder für die Erfül-\nlung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutz-\nb) der zulässige Umfang der an die ersuchende Stelle      behörden des Bundes und der Länder, des Bundesnach-\nzu übermittelnden Treffer und                         richtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes\nerforderlich ist. Auskünfte über Daten, mittels derer der\nc) die Anforderungen an die Löschung der nicht\nZugriff auf Endgeräte oder in diesen oder im Netz ein-\nbenötigten Daten.\ngesetzte Speichereinrichtungen geschützt wird, insbe-\nIm Übrigen können in der Verordnung auch Einschrän-           sondere PIN oder PUK, hat der nach Satz 1 Verpflichtete\nkungen der Abfragemöglichkeit für die in Absatz 2 Nr. 5       auf Grund eines Auskunftsersuchens nach § 161 Abs. 1\nbis 7 genannten Stellen auf den für diese Stellen erforder-   Satz 1, § 163 Abs. 1 der Strafprozessordnung, der Daten-\nlichen Umfang geregelt werden. Die technischen Einzel-        erhebungsvorschriften der Polizeigesetze des Bundes\nheiten des automatisierten Abrufverfahrens gibt die           oder der Länder zur Abwehr von Gefahren für die öffent-\nRegulierungsbehörde in einer unter Beteiligung der            liche Sicherheit oder Ordnung, § 8 Abs. 1 des Bundes-\nbetroffenen Verbände und der berechtigten Stellen zu          verfassungsschutzgesetzes, der entsprechenden Be-\nerarbeitenden Technischen Richtlinie vor, die bei Bedarf      stimmungen der Landesverfassungsschutzgesetze, § 2\nan den Stand der Technik anzupassen und von der Regu-         Abs. 1 des BND-Gesetzes oder § 4 Abs. 1 des MAD-Ge-\nlierungsbehörde in ihrem Amtsblatt bekannt zu machen          setzes zu erteilen; an andere öffentliche oder nicht öffent-\nist. Der Verpflichtete nach Absatz 1 und die berechtigten     liche Stellen dürfen diese Daten nicht übermittelt werden.\nStellen haben die Anforderungen der Technischen Richt-        Ein Zugriff auf Daten, die dem Fernmeldegeheimnis\nlinie spätestens ein Jahr nach deren Bekanntmachung zu        unterliegen, ist nur unter den Voraussetzungen der hierfür\nerfüllen. Nach dieser Richtlinie gestaltete mängelfreie       einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zulässig. Über\ntechnische Einrichtungen müssen im Falle einer Ände-          die Auskunftserteilung hat der Verpflichtete gegenüber sei-\nrung der Richtlinie spätestens drei Jahre nach deren          nen Kundinnen und Kunden sowie Dritten gegenüber\nInkrafttreten die geänderten Anforderungen erfüllen.          Stillschweigen zu wahren.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004               1231\n(2) Der Verpflichtete nach Absatz 1 hat die in seinem      2. bis zu 100 000 Euro zur Durchsetzung der Verpflich-\nVerantwortungsbereich für die Auskunftserteilung erfor-           tungen nach den §§ 109, 112 Abs. 1, 3 Satz 4, Abs. 5\nderlichen Vorkehrungen auf seine Kosten zu treffen. Im            Satz 1 und 2 oder § 114 Abs. 1 und\nFalle einer Auskunftserteilung wird dem Verpflichteten\ndurch die ersuchende Stelle eine Entschädigung gewährt,       3. bis zu 20 000 Euro zur Durchsetzung der Verpflichtun-\nderen Umfang sich abweichend von § 17a Abs. 1 Nr. 2               gen nach § 111 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs. 2 oder\ndes Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und                § 113 Abs. 1 und 2 Satz 1.\nSachverständigen nach der Rechtsverordnung nach               Bei wiederholten Verstößen gegen § 111 Abs. 1 Satz 1\n§ 110 Abs. 9 bemisst. Satz 2 gilt auch in den Fällen, in      bis 4 und Abs. 2, § 112 Abs. 1, 3 Satz 4, Abs. 5 Satz 1\ndenen im manuellen Auskunftsverfahren lediglich Daten         und 2 oder § 113 Abs. 1 und 2 Satz 1 kann die Tätigkeit\nerfragt werden, die der Verpflichtete auch für den Abruf      des Verpflichteten durch Anordnung der Regulierungs-\nim automatisierten Auskunftsverfahren nach § 112 bereit-      behörde dahin gehend eingeschränkt werden, dass der\nhält. Satz 2 gilt nicht in den Fällen, in denen die Auskunft  Kundenstamm bis zur Erfüllung der sich aus diesen Vor-\nim automatisierten Auskunftsverfahren nach § 112 nicht        schriften ergebenden Verpflichtungen außer durch Ver-\nvollständig oder nicht richtig erteilt wurde.                 tragsablauf oder Kündigung nicht verändert werden darf.\n(3) Darüber hinaus kann die Regulierungsbehörde bei\n§ 114                             Nichterfüllung von Verpflichtungen des Teils 7 den\nBetrieb der betreffenden Telekommunikationsanlage\nAuskunftsersuchen                         oder das geschäftsmäßige Erbringen des betreffenden\ndes Bundesnachrichtendienstes                    Telekommunikationsdienstes ganz oder teilweise unter-\n(1) Wer Telekommunikationsdienste für die Öffentlich-      sagen, wenn mildere Eingriffe zur Durchsetzung recht-\nkeit erbringt oder Übertragungswege betreibt, die für         mäßigen Verhaltens nicht ausreichen.\nTelekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit genutzt         (4) Soweit für die geschäftsmäßige Erbringung von\nwerden, hat dem Bundesministerium für Wirtschaft und          Telekommunikationsdiensten Daten von natürlichen oder\nArbeit auf Anfrage entgeltfrei Auskünfte über die Struk-      juristischen Personen erhoben, verarbeitet oder genutzt\nturen der Telekommunikationsdienste und -netze sowie          werden, tritt bei den Unternehmen an die Stelle der Kon-\nbevorstehende Änderungen zu erteilen. Einzelne Tele-          trolle nach § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes eine\nkommunikationsvorgänge und Bestandsdaten von Teil-            Kontrolle durch den Bundesbeauftragten für den Daten-\nnehmern dürfen nicht Gegenstand einer Auskunft nach           schutz entsprechend den §§ 21 und 24 bis 26 Abs. 1 bis 4\ndieser Vorschrift sein.                                       des Bundesdatenschutzgesetzes. Der Bundesbeauftrag-\n(2) Anfragen nach Absatz 1 sind nur zulässig, wenn ein     te für den Datenschutz richtet seine Beanstandungen an\nentsprechendes Ersuchen des Bundesnachrichtendiens-           die Regulierungsbehörde und übermittelt dieser nach\ntes vorliegt und soweit die Auskunft zur Erfüllung der Auf-   pflichtgemäßem Ermessen weitere Ergebnisse seiner\ngaben nach den §§ 5 und 8 des Artikel 10-Gesetzes             Kontrolle.\nerforderlich ist. Die Verwendung einer nach dieser Vor-          (5) Das Fernmeldegeheimnis des Artikels 10 des\nschrift erlangten Auskunft zu anderen Zwecken ist aus-        Grundgesetzes wird eingeschränkt, soweit dies die Kon-\ngeschlossen.                                                  trollen nach Absatz 1 oder 4 erfordern.\n§ 115\nTeil 8\nKontrolle und\nDurchsetzung von Verpflichtungen                                    Regulierungsbehörde\n(1) Die Regulierungsbehörde kann Anordnungen und\nandere Maßnahmen treffen, um die Einhaltung der Vor-                                 Abschnitt 1\nschriften des Teils 7 und der auf Grund dieses Teils er-\ngangenen Rechtsverordnungen sowie der jeweils anzu-                                 Organisation\nwendenden Technischen Richtlinien sicherzustellen. Der\nVerpflichtete muss auf Anforderung der Regulierungs-\n§ 116\nbehörde die hierzu erforderlichen Auskünfte erteilen. Die\nRegulierungsbehörde ist zur Überprüfung der Einhaltung                         Sitz und Rechtsstellung\nder Verpflichtungen befugt, die Geschäfts- und Betriebs-\nräume während der üblichen Betriebs- oder Geschäfts-             (1) Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation\nzeiten zu betreten und zu besichtigen.                        und Post nimmt die ihr nach diesem oder anderen Geset-\nzen zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse wahr. Die\n(2) Die Regulierungsbehörde kann nach Maßgabe des          Regulierungsbehörde ist eine Bundesoberbehörde im\nVerwaltungsvollstreckungsgesetzes Zwangsgelder wie            Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft\nfolgt festsetzen:                                             und Arbeit mit Sitz in Bonn.\n1. bis zu 500 000 Euro zur Durchsetzung der Verpflich-           (2) Die Regulierungsbehörde wird von einem Präsi-\ntungen nach § 108 Abs. 1, § 110 Abs. 1, 5 oder 6, einer   denten oder einer Präsidentin geleitet. Der Präsident oder\nRechtsverordnung nach § 108 Abs. 2, einer Rechts-         die Präsidentin vertritt die Regulierungsbehörde gericht-\nverordnung nach § 110 Abs. 2, einer Rechtsverord-         lich und außergerichtlich und regelt die Verteilung und\nnung nach § 112 Abs. 3 Satz 1, der Technischen            den Gang ihrer Geschäfte durch eine Geschäftsordnung;\nRichtlinie nach § 108 Abs. 3, der Technischen Richtli-    diese bedarf der Bestätigung durch das Bundesminis-\nnie nach § 110 Abs. 3 oder der Technischen Richtlinie     terium für Wirtschaft und Arbeit. § 132 Abs. 1 bleibt un-\nnach § 112 Abs. 3 Satz 3,                                 berührt.","1232             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004\n(3) Der Präsident oder die Präsidentin und die beiden                                  § 119\nVizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen werden jeweils\nauf Vorschlag des Beirates von der Bundesregierung                                Geschäftsordnung,\nbenannt. Erfolgt trotz Aufforderung der Bundesregierung                    Vorsitz, Sitzungen des Beirates\ninnerhalb von vier Wochen kein Vorschlag des Beirates,\n(1) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der\nerlischt das Vorschlagsrecht. Findet ein Vorschlag des\nGenehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft\nBeirates nicht die Zustimmung der Bundesregierung,\nund Arbeit bedarf.\nkann der Beirat innerhalb von vier Wochen erneut einen\nVorschlag unterbreiten. Das Letztentscheidungsrecht der        (2) Der Beirat wählt nach Maßgabe seiner Geschäfts-\nBundesregierung bleibt von diesem Verfahren unberührt.       ordnung aus seiner Mitte ein vorsitzendes und ein stell-\n(4) Die Ernennung des Präsidenten oder der Präsiden-      vertretendes vorsitzendes Mitglied. Gewählt ist, wer die\ntin und der beiden Vizepräsidenten oder Vizepräsidentin-     Mehrheit der Stimmen erreicht. Wird im ersten Wahlgang\nnen erfolgt durch den Bundespräsidenten.                     die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, entscheidet im\nzweiten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stim-\nmen. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang ent-\n§ 117                            scheidet das Los.\nVeröffentlichung von Weisungen des                   (3) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn jeweils mehr\nBundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit            als die Hälfte der von Bundesrat und vom Deutschen\nSoweit das Bundesministerium für Wirtschaft und           Bundestag benannten Mitglieder anwesend ist. Die\nArbeit Weisungen erteilt, sind diese Weisungen im Bun-       Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei\ndesanzeiger zu veröffentlichen. Dies gilt nicht für solche   Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.\nAufgaben, die vom Bundesministerium für Wirtschaft und\n(4) Hält der oder die Vorsitzende die mündliche Bera-\nArbeit auf Grund dieses Gesetzes oder anderer Gesetze\ntung einer Vorlage für entbehrlich, so kann die Zustim-\nin eigener Zuständigkeit wahrzunehmen sind und mit\nmung oder die Stellungnahme der Mitglieder im Wege\nderen Erfüllung es die Regulierungsbehörde beauftragt\nder schriftlichen Umfrage eingeholt werden. Für das Zu-\nhat.\nstandekommen gilt Absatz 3 entsprechend. Die Umfrage\nsoll so frühzeitig erfolgen, dass auf Antrag eines Mitglieds\n§ 118                            oder der Regulierungsbehörde die Angelegenheit noch\nrechtzeitig in einer Sitzung beraten werden kann.\nBeirat\n(1) Bei der Regulierungsbehörde wird ein Beirat gebil-      (5) Der Beirat soll mindestens einmal im Vierteljahr zu\ndet. Er besteht aus jeweils neun Mitgliedern des Deut-       einer Sitzung zusammentreten. Sitzungen sind anzube-\nschen Bundestages und neun Vertretern oder Vertreterin-      raumen, wenn die Regulierungsbehörde oder mindes-\nnen des Bundesrates; die Vertreter oder Vertreterinnen       tens drei Mitglieder die Einberufung schriftlich beantra-\ndes Bundesrates müssen Mitglieder einer Landesregie-         gen. Der oder die Vorsitzende des Beirates kann jederzeit\nrung sein oder diese politisch vertreten. Die Mitglieder     eine Sitzung anberaumen.\ndes Beirates und die stellvertretenden Mitglieder werden       (6) Die ordentlichen Sitzungen sind nicht öffentlich.\njeweils auf Vorschlag des Deutschen Bundestages und\ndes Bundesrates von der Bundesregierung ernannt.               (7) Der Präsident oder die Präsidentin der Regulie-\nrungsbehörde und seine oder ihre Beauftragten können\n(2) Die vom Deutschen Bundestag vorgeschlagenen\nan den Sitzungen teilnehmen. Sie müssen jederzeit ge-\nMitglieder werden für die Dauer der Wahlperiode des\nhört werden. Der Beirat kann die Anwesenheit des Präsi-\nDeutschen Bundestages in den Beirat berufen. Sie blei-\ndenten oder der Präsidentin der Regulierungsbehörde,\nben nach Beendigung der Wahlperiode des Deutschen\nim Verhinderungsfall einer stellvertretenden Person, ver-\nBundestages noch so lange im Amt, bis die neuen Mit-\nlangen.\nglieder ernannt worden sind. Ihre Wiederberufung ist\nzulässig. Die vom Bundesrat vorgeschlagenen Vertreter          (8) Die Mitglieder oder die sie vertretenden Personen\noder Vertreterinnen werden für die Dauer von vier Jahren     erhalten Ersatz von Reisekosten und ein angemessenes\nberufen; ihre Wiederberufung ist zulässig. Sie werden        Sitzungsgeld, das das Bundesministerium für Wirtschaft\nabberufen, wenn der Bundesrat an ihrer Stelle eine ande-     und Arbeit festsetzt.\nre Person vorschlägt.\n(3) Die Mitglieder können gegenüber dem Bundes-\nministerium für Wirtschaft und Arbeit auf ihre Mitglied-                                  § 120\nschaft verzichten und ihr Amt niederlegen. Die Erklärung                        Aufgaben des Beirates\nbedarf der Schriftform. Die vom Deutschen Bundestag\nvorgeschlagenen Mitglieder verlieren ihre Mitgliedschaft       Der Beirat hat folgende Zuständigkeiten:\nmit dem Wegfall der Voraussetzungen ihrer Benennung.\n1. Der Beirat macht der Bundesregierung Vorschläge für\n(4) Scheidet ein Mitglied aus, so ist unverzüglich an         die Besetzung des Präsidenten oder der Präsidentin\nseiner Stelle ein neues Mitglied zu berufen. Bis zur Er-         und der Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen der\nnennung eines neuen Mitglieds und bei einer vorüber-             Regulierungsbehörde.\ngehenden Verhinderung des Mitglieds übernimmt der\nernannte Stellvertreter die Aufgaben. Die Absätze 1 bis 4    2. Der Beirat wirkt mit bei den Entscheidungen der\nfinden auf die stellvertretenden Mitglieder entsprechende        Regulierungsbehörde in den Fällen des § 61 Abs. 4\nAnwendung.                                                       Nr. 2 und 4 und des § 81.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004              1233\n3. Der Beirat ist berechtigt, Maßnahmen zur Umsetzung                                    § 123\nder Regulierungsziele und zur Sicherstellung des\nUniversaldienstes zu beantragen. Die Regulierungs-                Zusammenarbeit mit anderen Behörden\nbehörde ist verpflichtet, den Antrag innerhalb von\n(1) In den Fällen der §§ 10, 11, 61 Abs. 3 und § 62\nsechs Wochen zu bescheiden.\nAbs. 2 Nr. 3 entscheidet die Regulierungsbehörde im\n4. Der Beirat ist gegenüber der Regulierungsbehörde          Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt. Trifft die Regu-\nberechtigt, Auskünfte und Stellungnahmen einzu-          lierungsbehörde Entscheidungen nach Teil 2 Abschnitt 2\nholen. Die Regulierungsbehörde ist gegenüber dem         bis 5, gibt sie dem Bundeskartellamt rechtzeitig vor\nBeirat auskunftspflichtig.                               Abschluss des Verfahrens Gelegenheit zur Stellung-\nnahme. Führt das Bundeskartellamt im Bereich der Tele-\n5. Der Beirat berät die Regulierungsbehörde bei der          kommunikation Verfahren nach den §§ 19 und 20 Abs. 1\nErstellung des Vorhabenplanes nach § 122 Abs. 2,         und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun-\ninsbesondere auch bei den grundsätzlichen markt-         gen, Artikel 82 des EG-Vertrages oder nach § 40 Abs. 2\nrelevanten Entscheidungen.                               des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen\n6. Der Beirat ist bei der Aufstellung des Frequenz-          durch, gibt es der Regulierungsbehörde rechtzeitig vor\nnutzungsplanes nach § 54 anzuhören.                      Abschluss des Verfahrens Gelegenheit zur Stellung-\nnahme. Beide Behörden wirken auf eine einheitliche\nund den Zusammenhang mit dem Gesetz gegen Wett-\n§ 121                             bewerbsbeschränkungen wahrende Auslegung dieses\nTätigkeitsbericht                        Gesetzes hin. Sie haben einander Beobachtungen und\nFeststellungen mitzuteilen, die für die Erfüllung der bei-\n(1) Die Regulierungsbehörde legt den gesetzgeben-         derseitigen Aufgaben von Bedeutung sein können.\nden Körperschaften des Bundes gemeinsam mit dem\nBericht nach Absatz 2 einen Bericht über ihre Tätigkeit         (2) Die Regulierungsbehörde arbeitet mit den Landes-\nsowie über die Lage und die Entwicklung auf dem Gebiet       medienanstalten zusammen. Auf Anfrage übermittelt sie\nder Telekommunikation vor. In diesem Bericht ist auch        den Landesmedienanstalten Erkenntnisse, die für die\nzu der Frage Stellung zu nehmen, ob sich eine Änderung       Erfüllung von deren Aufgaben erforderlich sind.\nder Festlegung, welche Telekommunikationsdienste als\nUniversaldienstleistungen im Sinne des § 78 gelten, emp-\nfiehlt.                                                                                  § 124\n(2) Die Monopolkommission erstellt alle zwei Jahre ein                             Mediation\nGutachten, in dem sie den Stand und die absehbare Ent-\nwicklung des Wettbewerbs und die Frage, ob nachhaltig           Die Regulierungsbehörde kann in geeigneten Fällen\nwettbewerbsorientierte Telekommunikationsmärkte in           zur Beilegung telekommunikationsrechtlicher Streitig-\nder Bundesrepublik Deutschland bestehen, beurteilt, die      keiten den Parteien einen einvernehmlichen Einigungs-\nAnwendung der Vorschriften dieses Gesetzes über die          versuch vor einer Gütestelle (Mediationsverfahren) vor-\nRegulierung und Wettbewerbsaufsicht würdigt und zu           schlagen.\nsonstigen aktuellen wettbewerbspolitischen Fragen Stel-\nlung nimmt, insbesondere zu der Frage, ob die Regelung\nin § 21 Abs. 2 Nr. 3 im Hinblick auf die Wettbewerbs-                                    § 125\nentwicklung anzupassen ist. Das Gutachten soll bis zum                      Wissenschaftliche Beratung\n30. November eines Jahres abgeschlossen sein, in dem\nkein Hauptgutachten nach § 44 des Gesetzes gegen                (1) Die Regulierungsbehörde kann zur Vorbereitung\nWettbewerbsbeschränkungen vorgelegt wird.                    ihrer Entscheidungen oder zur Begutachtung von Fragen\nder Regulierung wissenschaftliche Kommissionen ein-\n(3) Die Bundesregierung nimmt zu dem Bericht gegen-\nsetzen. Ihre Mitglieder müssen auf dem Gebiet von Tele-\nüber den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes in\nkommunikation oder Post über besondere volkswirt-\nangemessener Frist Stellung.\nschaftliche, betriebswirtschaftliche, sozialpolitische,\ntechnologische oder rechtliche Erfahrungen und über\n§ 122                             ausgewiesene wissenschaftliche Kenntnisse verfügen.\nJahresbericht                             (2) Die Regulierungsbehörde erhält bei der Erfüllung\n(1) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht einmal         ihrer Aufgaben fortlaufend wissenschaftliche Unter-\njährlich einen Bericht über die Entwicklung des Telekom-     stützung. Diese betrifft insbesondere\nmunikationsmarktes, der wesentliche Marktdaten sowie         1. die regelmäßige Begutachtung der volkswirtschaft-\nFragen des Verbraucherschutzes enthält.                          lichen, betriebswirtschaftlichen, rechtlichen und so-\n(2) In den Jahresbericht ist nach öffentlicher Anhörung       zialen Entwicklung der Telekommunikation und des\nauch ein Vorhabenplan aufzunehmen, in dem die im lau-            Postwesens im Inland und Ausland,\nfenden Jahr von der Regulierungsbehörde zu begutach-\ntenden grundsätzlichen rechtlichen und ökonomischen          2. die Aufbereitung und Weiterentwicklung der wissen-\nFragestellungen enthalten sind. Das Ergebnis ist in dem          schaftlichen Grundlagen für die Gestaltung des Uni-\ndarauf folgenden Jahresbericht zu veröffentlichen.               versaldienstes, die Regulierung von Anbietern mit\nbeträchtlicher Marktmacht, die Regeln über den offe-\n(3) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht fortlaufend        nen Netzzugang und die Zusammenschaltung sowie\nihre Verwaltungsgrundsätze.                                      die Nummerierung und den Kundenschutz.","1234              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004\nAbschnitt 2                            3. die Veröffentlichung von Qualitäts- und Preisverglei-\nchen für Dienste zum Nutzen der Endnutzer,\nBefugnisse\n4. genau angegebene statistische Zwecke,\n§ 126                             5. ein Marktdefinitions- und Marktanalyseverfahren nach\nUntersagung                               den §§ 10 und 11,\n(1) Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass ein          6. Verfahren auf Erteilung von Nutzungsrechten und zur\nUnternehmen seine Verpflichtungen nach diesem Gesetz              Überprüfung der entsprechenden Anträge sowie\noder auf Grund dieses Gesetzes nicht erfüllt, fordert sie     7. die Nutzung von Nummern.\ndas Unternehmen zur Stellungnahme und Abhilfe auf. Sie\nsetzt dem Unternehmen für die Abhilfe eine Frist.             Auskünfte nach Satz 3 Nr. 1 bis 5 dürfen nicht vor dem\nZugang zum Markt oder als Bedingung für den Zugang\n(2) Kommt das Unternehmen innerhalb der gesetzten          verlangt werden.\nFrist seinen Verpflichtungen nicht nach, kann die Regu-\nlierungsbehörde die zur Einhaltung der Verpflichtung             (2) Soweit es zur Erfüllung der in diesem Gesetz der\nerforderlichen Maßnahmen anordnen. Hierbei ist dem            Regulierungsbehörde übertragenen Aufgaben erforder-\nUnternehmen eine angemessene Frist zu setzen, um den          lich ist, kann die Regulierungsbehörde von den nach\nMaßnahmen entsprechen zu können.                              Absatz 1 in der Telekommunikation tätigen Unternehmen\n(3) Verletzt das Unternehmen seine Verpflichtungen in      1. Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse, ins-\nschwerer oder wiederholter Weise oder kommt es den                besondere über Umsatzzahlen, verlangen,\nvon der Regulierungsbehörde zur Abhilfe angeordneten\nMaßnahmen nach Absatz 2 nicht nach, so kann die               2. innerhalb der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten\nRegulierungsbehörde ihm die Tätigkeit als Betreiber von           die geschäftlichen Unterlagen einsehen und prüfen.\nTelekommunikationsnetzen oder Anbieter von Telekom-              (3) Die Regulierungsbehörde fordert die Auskünfte\nmunikationsdiensten untersagen.                               nach den Absätzen 1 und 2 und ordnet die Prüfung nach\n(4) Wird durch die Verletzung von Verpflichtungen die      Absatz 2 Nr. 2 durch schriftliche Verfügung an. In der Ver-\nöffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar und            fügung sind die Rechtsgrundlagen, der Gegenstand und\nerheblich gefährdet oder führt die Pflichtverletzung bei      der Zweck des Auskunftsverlangens anzugeben. Bei\nanderen Anbietern oder Nutzern von Telekommunikati-           einem Auskunftsverlangen ist eine angemessene Frist\nonsnetzen und -diensten zu erheblichen wirtschaftlichen       zur Erteilung der Auskunft zu bestimmen.\noder betrieblichen Problemen, kann die Regulierungs-             (4) Die Inhaber der Unternehmen oder die diese ver-\nbehörde in Abweichung von den Verfahren nach den              tretenden Personen, bei juristischen Personen, Gesell-\nAbsätzen 1 bis 3 vorläufige Maßnahmen ergreifen. Die          schaften oder nicht rechtsfähigen Vereinen die nach\nRegulierungsbehörde entscheidet, nachdem sie dem              Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen,\nbetreffenden Unternehmen Gelegenheit zur Stellung-            sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte nach den\nnahme innerhalb einer angemessenen Frist eingeräumt           Absätzen 1 und 2 zu erteilen, die geschäftlichen Unter-\nhat, ob die vorläufige Maßnahme bestätigt, aufgehoben         lagen vorzulegen und die Prüfung dieser geschäftlichen\noder abgeändert wird.                                         Unterlagen sowie das Betreten von Geschäftsräumen\n(5) Zur Durchsetzung der Anordnungen nach Absatz 2         und -grundstücken während der üblichen Betriebs- oder\nkann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungs-              Geschäftszeiten zu dulden.\ngesetzes ein Zwangsgeld bis zu 500 000 Euro festgesetzt          (5) Personen, die von der Regulierungsbehörde mit\nwerden.                                                       der Vornahme von Prüfungen beauftragt werden, dürfen\ndie Büro- und Geschäftsräume der Unternehmen und\n§ 127                              Vereinigungen von Unternehmen während der üblichen\nBetriebs- oder Geschäftszeiten betreten.\nAuskunftsverlangen\n(6) Durchsuchungen können nur auf Anordnung des\n(1) Unbeschadet anderer nationaler Berichts- und\nAmtsgerichts, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfol-\nInformationspflichten sind die Betreiber von öffentlichen\ngen soll, vorgenommen werden. Auf die Anfechtung\nTelekommunikationsnetzen und die Anbieter von Tele-\ndieser Anordnung finden die §§ 306 bis 310 und 311a der\nkommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit verpflich-\nStrafprozessordnung entsprechende Anwendung. Bei\ntet, im Rahmen der Rechte und Pflichten aus diesem\nGefahr im Verzug können die in Absatz 5 bezeichneten\nGesetz der Regulierungsbehörde auf Verlangen Auskünf-\nPersonen während der Geschäftszeit die erforderlichen\nte zu erteilen, die für den Vollzug dieses Gesetzes erfor-\nDurchsuchungen ohne richterliche Anordnung vorneh-\nderlich sind. Die Regulierungsbehörde kann insbesonde-\nmen. An Ort und Stelle ist eine Niederschrift über die\nre Auskünfte verlangen, die erforderlich sind für\nDurchsuchung und ihr wesentliches Ergebnis aufzuneh-\n1. die systematische oder einzelfallbezogene Überprü-         men, aus der sich, falls keine richterliche Anordnung\nfung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Gesetz      ergangen ist, auch die Tatsachen ergeben, die zur An-\noder auf Grund dieses Gesetzes ergeben,                   nahme einer Gefahr im Verzug geführt haben.\n2. die einzelfallbezogene Überprüfung von Verpflichtun-          (7) Gegenstände oder geschäftliche Unterlagen kön-\ngen, wenn der Regulierungsbehörde eine Beschwer-          nen im erforderlichen Umfang in Verwahrung genommen\nde vorliegt oder sie aus anderen Gründen eine Verlet-     werden oder, wenn sie nicht freiwillig herausgegeben\nzung von Pflichten annimmt oder sie von sich aus          werden, beschlagnahmt werden. Auf die Beschlagnahme\nErmittlungen durchführt,                                  findet Absatz 6 entsprechende Anwendung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004              1235\n(8) Zur Auskunft nach Absatz 4 Verpflichtete können                                    § 129\ndie Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Be-\nantwortung sie selbst oder in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der                          Beschlagnahme\nZivilprozessordnung bezeichnete Angehörige der Gefahr           (1) Die Regulierungsbehörde kann Gegenstände, die\nstrafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach      als Beweismittel für die Ermittlung von Bedeutung sein\ndem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen                können, beschlagnahmen. Die Beschlagnahme ist den\nwürde. Die durch Auskünfte oder Maßnahmen nach den            davon Betroffenen unverzüglich bekannt zu geben.\nAbsätzen 1 und 2 erlangten Kenntnisse und Unterlagen\ndürfen für ein Besteuerungsverfahren oder ein Bußgeld-          (2) Die Regulierungsbehörde hat binnen drei Tagen um\nverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit oder           die richterliche Bestätigung des Amtsgerichts, in dessen\neiner Devisenzuwiderhandlung sowie für ein Verfahren          Bezirk die Beschlagnahme vorgenommen ist, nachzu-\nwegen einer Steuerstraftat oder einer Devisenstraftat         suchen, wenn bei der Beschlagnahme weder die davon\nnicht verwendet werden; die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111      Betroffenen noch erwachsene Angehörige anwesend\nAbs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1      waren oder wenn die Betroffenen und im Falle ihrer\nder Abgabenordnung sind insoweit nicht anzuwenden.            Abwesenheit erwachsene Angehörige der Betroffenen\nSatz 1 gilt nicht für Verfahren wegen einer Steuerstraftat    gegen die Beschlagnahme ausdrücklich Widerspruch\nsowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungs-             erhoben haben.\nverfahrens, wenn an deren Durchführung ein zwingendes\n(3) Die Betroffenen können gegen die Beschlagnahme\nöffentliches Interesse besteht, oder bei vorsätzlich fal-\njederzeit um die richterliche Entscheidung nachsuchen.\nschen Angaben der Auskunftspflichtigen oder der für sie\nHierüber sind sie zu belehren. Über den Antrag entschei-\ntätigen Personen.\ndet das nach Absatz 2 zuständige Gericht.\n(9) Soweit Prüfungen einen Verstoß gegen Auflagen,\nAnordnungen oder Verfügungen der Regulierungsbehör-             (4) Gegen die richterliche Entscheidung ist die Be-\nde ergeben haben, hat das Unternehmen der Regulie-            schwerde zulässig. Die §§ 306 bis 310 und 311a der\nrungsbehörde die Aufwendungen für diese Prüfungen             Strafprozessordnung gelten entsprechend.\neinschließlich ihrer Auslagen für Sachverständige zu\nerstatten.                                                                                § 130\n(10) Zur Durchsetzung dieser Anordnungen kann nach\nVorläufige Anordnungen\nMaßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein\nZwangsgeld bis zu 500 000 Euro festgesetzt werden.              Die Regulierungsbehörde kann bis zur endgültigen\nEntscheidung vorläufige Anordnungen treffen.\n§ 128\nErmittlungen                                                       § 131\n(1) Die Regulierungsbehörde kann alle Ermittlungen                         Abschluss des Verfahrens\nführen und alle Beweise erheben, die erforderlich sind.\n(1) Entscheidungen der Regulierungsbehörde sind zu\n(2) Für den Beweis durch Augenschein, Zeugen und           begründen. Sie sind mit der Begründung und einer\nSachverständige sind § 372 Abs. 1, die §§ 376, 377, 380       Belehrung über das zulässige Rechtsmittel den Beteilig-\nbis 387, 390, 395 bis 397, 398 Abs. 1 und die §§ 401, 402,    ten nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungs-\n404, 406 bis 409, 411 bis 414 der Zivilprozessordnung         gesetzes zuzustellen. Entscheidungen, die gegenüber\nentsprechend anzuwenden; Haft darf nicht verhängt wer-        einem Unternehmen mit Sitz außerhalb des Geltungs-\nden. Für die Entscheidung über die Beschwerde ist das         bereiches dieses Gesetzes ergehen, stellt die Regulie-\nOberlandesgericht zuständig.                                  rungsbehörde denjenigen zu, die das Unternehmen der\n(3) Über die Aussagen der Zeuginnen oder Zeugen soll       Regulierungsbehörde als Zustellungsbevollmächtigte\neine Niederschrift aufgenommen werden, die von dem            benannt hat. Hat das Unternehmen keine Zustellungs-\nermittelnden Mitglied der Regulierungsbehörde und,            beauftragten benannt, so stellt die Regulierungsbehörde\nwenn ein Urkundsbeamter zugezogen ist, auch von die-          die Entscheidung durch Bekanntmachung im Bundes-\nsem zu unterschreiben ist. Die Niederschrift soll Ort und     anzeiger zu.\nTag der Verhandlung sowie die Namen der Mitwirkenden\n(2) Soweit ein Verfahren nicht mit einer Entscheidung\nund Beteiligten ersehen lassen.\nabgeschlossen wird, die den Beteiligten nach Absatz 1\n(4) Die Niederschrift ist den Zeuginnen oder Zeugen        Satz 2 bis 4 zugestellt wird, ist seine Beendigung den\nzur Genehmigung vorzulesen oder zur eigenen Durch-            Beteiligten schriftlich mitzuteilen.\nsicht vorzulegen. Die erteilte Genehmigung ist zu ver-\nmerken und von den Betreffenden zu unterschreiben.              (3) Die Regulierungsbehörde kann die Kosten einer\nUnterbleibt die Unterschrift, so ist der Grund hierfür anzu-  Beweiserhebung den Beteiligten nach billigem Ermessen\ngeben.                                                        auferlegen.\n(5) Bei der Vernehmung von Sachverständigen sind\ndie Absätze 3 und 4 entsprechend anzuwenden.                                         Abschnitt 3\n(6) Die Regulierungsbehörde kann das Amtsgericht                                   Ve r f a h r e n\num die Beeidigung von Zeugen ersuchen, wenn sie die\nBeeidigung zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen                                 Unterabschnitt 1\nAussage für notwendig erachtet. Über die Beeidigung\nentscheidet das Gericht.                                                           Beschlusskammern","1236              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004\n§ 132                             Beschlusskammer trifft ihre Entscheidung im Benehmen\nmit der betreffenden nationalen Regulierungsbehörde\nBeschlusskammerentscheidungen                      innerhalb der in Absatz 1 genannten Fristen.\n(1) Die Regulierungsbehörde entscheidet durch Be-             (3) Die §§ 126 bis 132 und 134 bis 137 gelten ent-\nschlusskammern in den Fällen des Teils 2, des § 55            sprechend.\nAbs. 9, der §§ 61, 62 und 81; Absatz 3 Satz 1 bleibt un-\nberührt. Die Entscheidung ergeht durch Verwaltungsakt.\nDie Beschlusskammern werden mit Ausnahme des Ab-                                        § 134\nsatzes 3 nach Bestimmung des Bundesministeriums für                             Einleitung, Beteiligte\nWirtschaft und Arbeit gebildet.\n(1) Die Beschlusskammer leitet ein Verfahren von\n(2) Die Beschlusskammern entscheiden in der Beset-         Amts wegen oder auf Antrag ein.\nzung mit einem Vorsitzenden oder einer Vorsitzenden und\nzwei beisitzenden Mitgliedern. Der oder die Vorsitzende          (2) An dem Verfahren vor der Beschlusskammer sind\nund die beisitzenden Mitglieder müssen die Befähigung         beteiligt\nfür eine Laufbahn des höheren Dienstes erworben haben.\n1. der Antragsteller,\nMindestens ein Mitglied der Beschlusskammer muss die\nBefähigung zum Richteramt haben.                              2. die Betreiber von öffentlichen Telekommunikations-\nnetzen und die Anbieter von Telekommunikations-\n(3) In den Fällen des § 55 Abs. 9, der §§ 61, 62 und 81        diensten für die Öffentlichkeit, gegen die sich das\nentscheidet die Beschlusskammer in der Besetzung mit              Verfahren richtet,\ndem Präsidenten als Vorsitzendem oder der Präsidentin\nals Vorsitzender und den beiden Vizepräsidenten oder          3. die Personen und Personenvereinigungen, deren Inte-\nVizepräsidentinnen als beisitzende Mitglieder; Absatz 2           ressen durch die Entscheidung berührt werden und\nSatz 2 und 3 findet insoweit keine Anwendung. Die Ver-            die die Regulierungsbehörde auf ihren Antrag zu dem\ntretung in Verhinderungsfällen wird in der Geschäfts-             Verfahren beigeladen hat.\nordnung nach § 116 Abs. 2 geregelt. Die Entscheidung in\nden Fällen des § 61 Abs. 4 Nr. 2 und 4 und des § 81 erfolgt\n§ 135\nim Benehmen mit dem Beirat.\nAnhörung, mündliche Verhandlung\n(4) Zur Wahrung einer einheitlichen Spruchpraxis in\nFällen vergleichbarer oder zusammenhängender Sach-               (1) Die Beschlusskammer hat den Beteiligten Gele-\nverhalte und zur Sicherstellung des Konsistenzgebotes         genheit zur Stellungnahme zu geben.\nnach § 27 Abs. 2 sind in der Geschäftsordnung der Regu-\n(2) Den Personen, die von dem Verfahren berührte\nlierungsbehörde Verfahren vorzusehen, die vor Erlass\nWirtschaftskreise vertreten, kann die Beschlusskammer\nvon Entscheidungen umfassende Abstimmungs-, Aus-\nin geeigneten Fällen Gelegenheit zur Stellungnahme\nkunfts- und Informationspflichten der jeweiligen Be-\ngeben.\nschlusskammern und der Abteilungen vorsehen. Soweit\nEntscheidungen der Beschlusskammern nach den §§ 18,              (3) Die Beschlusskammer entscheidet auf Grund\n19, 20, 21, 24, 30, 39, 40 und 41 Abs. 1 betroffen sind,      öffentlicher mündlicher Verhandlung; mit Einverständnis\nist in der Geschäftsordnung sicherzustellen, dass Fest-       der Beteiligten kann ohne mündliche Verhandlung ent-\nlegungen nach den §§ 10 und 11 durch die Präsidenten-         schieden werden. Auf Antrag eines Beteiligten oder von\nkammer erfolgen.                                              Amts wegen ist für die Verhandlung oder für einen Teil\ndavon die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn sie eine\nGefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere der\n§ 133                            Staatssicherheit, oder die Gefährdung eines wichtigen\nSonstige                            Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses besorgen lässt.\nStreitigkeiten zwischen Unternehmen\n§ 136\n(1) Ergeben sich im Zusammenhang mit Verpflichtun-\ngen aus diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes                    Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse\nStreitigkeiten zwischen Unternehmen, die öffentliche\nTelekommunikationsnetze betreiben oder Telekommuni-              Unverzüglich nach der Vorlage von Unterlagen im Rah-\nkationsdienste für die Öffentlichkeit anbieten, trifft die    men des Beschlusskammerverfahrens haben alle Betei-\nBeschlusskammer, soweit dies gesetzlich nicht anders          ligten diejenigen Teile zu kennzeichnen, die Betriebs-\ngeregelt ist, auf Antrag einer Partei nach Anhörung der       oder Geschäftsgeheimnisse enthalten. In diesem Fall\nBeteiligten eine verbindliche Entscheidung. Sie hat inner-    müssen sie zusätzlich eine Fassung vorlegen, die aus\nhalb einer Frist von höchstens vier Monaten, beginnend        ihrer Sicht ohne Preisgabe von Betriebs- oder Geschäfts-\nmit der Anrufung durch einen der an dem Streitfall Betei-     geheimnissen eingesehen werden kann. Erfolgt dies\nligten, über die Streitigkeit zu entscheiden.                 nicht, kann die Beschlusskammer von ihrer Zustimmung\nzur Einsicht ausgehen, es sei denn, ihr sind besondere\n(2) Bei einer Streitigkeit in einem unter dieses Gesetz    Umstände bekannt, die eine solche Vermutung nicht\nfallenden Bereich zwischen Unternehmen in verschiede-         rechtfertigen. Hält die Beschlusskammer die Kenn-\nnen Mitgliedstaaten, die in die Zuständigkeit der nationa-    zeichnung der Unterlagen als Betriebs- oder Geschäfts-\nlen Regulierungsbehörde von mindestens zwei Mitglied-         geheimnisse für unberechtigt, so muss sie vor der Ent-\nstaaten fällt, kann jede Partei die Streitigkeit der betref-  scheidung über die Gewährung von Einsichtnahme an\nfenden nationalen Regulierungsbehörde vorlegen. Die           Dritte die vorlegenden Personen hören.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004                1237\nUnterabschnitt 2                            (4) Sind nach der unanfechtbaren Entscheidung des\nGerichts Unterlagen nicht vorzulegen oder dürfen sie\nGerichtsverfahren                         nicht vorgelegt werden, reicht das Gericht, im Beschwer-\ndeverfahren das Beschwerdegericht, die ihm nach\nAbsatz 3 Satz 2 vorgelegten Unterlagen umgehend an die\n§ 137                              Regulierungsbehörde zurück. Der Inhalt dieser Unter-\nRechtsmittel                            lagen darf der gerichtlichen Entscheidung nicht zugrunde\ngelegt werden, es sei denn, alle Beteiligten haben ihr Ein-\n(1) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen der          verständnis erteilt.\nRegulierungsbehörde haben keine aufschiebende Wir-\nkung.                                                                                      § 139\n(2) Im Falle des § 132 findet ein Vorverfahren nicht statt.                Beteiligung der Regulierungs-\nbehörde bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten\n(3) Im Falle des § 132 sind die Berufung gegen ein Urteil\nund die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung                 Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus die-\ndes Verwaltungsgerichts ausgeschlossen. Das gilt nicht         sem Gesetz ergeben, gilt § 90 Abs. 1 und 2 des Gesetzes\nfür die Beschwerde gegen den Beschluss nach § 138              gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. In\nAbs. 3, die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der            diesen Fällen treten an die Stelle des Bundeskartellamtes\nRevision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwal-        und seines Präsidenten oder seiner Präsidentin die Regu-\ntungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen                  lierungsbehörde und ihr Präsident oder ihre Präsidentin.\nBeschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3\ndes Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde                                   Unterabschnitt 3\ngegen die Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a\nInternationale Aufgaben\nAbs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes\nentsprechende Anwendung.\n§ 140\nInternationale Aufgaben\n§ 138\nIm Bereich der europäischen und internationalen Tele-\nVorlage- und                            kommunikationspolitik, insbesondere bei der Mitarbeit in\nAuskunftspflicht der Regulierungsbehörde                europäischen und internationalen Institutionen und Orga-\nnisationen, wird die Regulierungsbehörde im Auftrag des\n(1) Für die Vorlage von Urkunden oder Akten, die\nBundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit tätig. Dies\nÜbermittlung elektronischer Dokumente oder die Ertei-\ngilt nicht für Aufgaben, die die Regulierungsbehörde auf\nlung von Auskünften (Vorlage von Unterlagen) durch die\nGrund dieses Gesetzes oder anderer Gesetze sowie auf\nRegulierungsbehörde ist § 99 Abs. 1 der Verwaltungs-\nGrund von Verordnungen der Europäischen Gemein-\ngerichtsordnung anzuwenden. An die Stelle der obersten\nschaften in eigener Zuständigkeit wahrnimmt.\nAufsichtsbehörde tritt die Regulierungsbehörde.\n(2) Auf Antrag eines Beteiligten entscheidet das                                        § 141\nGericht der Hauptsache durch Beschluss darüber, ob die\nUnterlagen vorzulegen sind oder nicht vorgelegt werden                                 Anerkannte\ndürfen. Werden durch die Vorlage von Unterlagen nach                  Abrechnungsstelle für den Seefunkverkehr\nAbsatz 1 Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse betrof-              (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit\nfen, verpflichtet das Gericht die Behörde zur Vorlage,         wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der\nsoweit es für die Entscheidung darauf ankommt, andere          Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anforderungen\nMöglichkeiten der Sachaufklärung nicht bestehen und            und das Verfahren für die Anerkennung als Anerkannte\nnach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls das               Abrechnungsstelle für den internationalen Seefunkver-\nInteresse an der Vorlage der Unterlagen das Interesse          kehr nach den Anforderungen der Internationalen Fern-\ndes Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt.                meldeunion festzulegen. In dem Verfahren sind auch die\nBedingungen für die Ablehnung oder den Widerruf dieser\n(3) Der Antrag ist innerhalb eines Monats zu stellen,       Anerkennung festzulegen.\nnachdem das Gericht den Beteiligten die Entscheidung\nder Regulierungsbehörde über die Vorlage der Unter-               (2) Zuständige Behörde für die Anerkennung von\nlagen bekannt gegeben hat. Die Regulierungsbehörde             Abrechnungsstellen im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nhat die Unterlagen auf Aufforderung des Gerichts vor-          ist die Regulierungsbehörde.\nzulegen; § 100 der Verwaltungsgerichtsordnung findet\nkeine Anwendung. Die Mitglieder des Gerichts sind zur\nGeheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe                                        Teil 9\ndürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Unterlagen\nnicht erkennen lassen. Gegen eine Entscheidung des                                      Abgaben\nGerichts, wonach die Unterlagen vorzulegen sind oder\nvorgelegt werden dürfen, ist die Beschwerde zum Bun-                                       § 142\ndesverwaltungsgericht gegeben. Über die Beschwerde\nGebühren und Auslagen\nentscheidet der für die Hauptsache zuständige Revi-\nsionssenat. Für das Beschwerdeverfahren gelten die                (1) Die Regulierungsbehörde erhebt für die folgenden\nSätze 2 und 3 sinngemäß.                                       Amtshandlungen Gebühren und Auslagen:","1238              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004\n1. Entscheidungen über die Zuteilung eines Nutzungs-          1. der Umfang der zu erstattenden Auslagen und\nrechts an Frequenzen nach § 55,\n2. die Gebühr in den Fällen des Widerrufs oder der Rück-\n2. Entscheidungen über die Zuteilung eines Nutzungs-              nahme einer Zuteilung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 oder\nrechts an Rufnummern auf Grund einer Rechtsverord-             einer Übertragung von Wegerechten nach Absatz 1\nnung nach § 66 Abs. 4,                                         Nr. 7, sofern die Betroffenen dies zu vertreten haben.\n3. Bearbeitung von Anträgen auf Registrierung von                (4) Eine Festsetzung von Gebühren und Auslagen ist\nAnwählprogrammen über Mehrwertdienste-Rufnum-              bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahres nach Ent-\nmern,                                                      stehung der Schuld zulässig (Festsetzungsverjährung).\nWird vor Ablauf der Frist ein Antrag auf Aufhebung oder\n4. einzelfallbezogene Koordinierung, Anmeldung, Über-         Änderung der Festsetzung gestellt, ist die Festsetzungs-\ntragung und Notifizierung von Satellitensystemen           frist so lange gehemmt, bis über den Antrag unanfecht-\nnach § 56,                                                 bar entschieden wurde. Der Anspruch auf Zahlung von\nGebühren und Auslagen verjährt mit Ablauf des fünften\n5. sonstige Amtshandlungen, die in einem engen                Kalenderjahres nach der Festsetzung (Zahlungsverjäh-\nZusammenhang mit einer Entscheidung nach den               rung). Im Übrigen gilt § 20 des Verwaltungskostengeset-\nNummern 1 bis 4 stehen,                                    zes.\n6. Maßnahmen auf Grund von Verstößen gegen dieses                (5) Im Falle des Versteigerungsverfahrens nach § 61\nGesetz oder die darauf beruhenden Rechtsverord-            Abs. 5 wird eine Zuteilungsgebühr nach Absatz 1 Nr. 1\nnungen,                                                    nur erhoben, soweit sie den Erlös des Versteigerungs-\nverfahrens übersteigt.\n7. Entscheidungen über die Übertragung von Wege-\nrechten nach § 69 und                                         (6) Die Wegebaulastträger können in ihrem Zuständig-\nkeitsbereich Regelungen erlassen, nach denen lediglich\n8. Tätigkeiten im Rahmen des Verfahrens für die An-\ndie Verwaltungskosten abdeckende Gebühren und Aus-\nerkennung als Anerkannte Abrechnungsstelle für den\nlagen für die Erteilung von Zustimmungsbescheiden\ninternationalen Seefunkverkehr nach § 141.\nnach § 68 Abs. 3 zur Nutzung öffentlicher Wege erhoben\nGebühren und Auslagen werden auch erhoben, wenn ein           werden können. Eine Pauschalierung ist zulässig.\nAntrag auf Vornahme einer in Satz 1 bezeichneten Amts-\nhandlung                                                                                  § 143\n1. aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit der                          Frequenznutzungsbeitrag\nBehörde abgelehnt oder\n(1) Die Regulierungsbehörde erhebt jährliche Beiträge\n2. nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor         zur Deckung ihrer Kosten für die Verwaltung, Kontrolle\nderen Beendigung, zurückgenommen wird.                     und Durchsetzung von Allgemeinzuteilungen und Nut-\nzungsrechten im Bereich der Frequenz- und Orbitnutzun-\n(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit         gen nach diesem Gesetz oder den darauf beruhenden\nwird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-              Rechtsverordnungen. Dies umfasst insbesondere auch\nministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die          die Kosten der Regulierungsbehörde für:\nnicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die\ngebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührenhöhe          1. die Planung und Fortschreibung von Frequenznutzun-\neinschließlich der Zahlungsweise näher zu bestimmen.              gen einschließlich der notwendigen Messungen,\nDie Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die mit               Prüfungen und Verträglichkeitsuntersuchungen zur\nden Amtshandlungen verbundenen Kosten gedeckt sind.               Gewährleistung einer effizienten und störungsfreien\nDie Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes gelten             Frequenznutzung,\nergänzend. Abweichend von Satz 2 sind die Gebühren für\n2. internationale Zusammenarbeit, Harmonisierung und\nEntscheidungen über die Zuteilungen nach Absatz 1 Nr. 1\nNormung.\nund 2 so festzusetzen, dass sie als Lenkungszweck die\noptimale Nutzung und eine den Zielen dieses Gesetzes             (2) Beitragspflichtig sind diejenigen, denen Frequen-\nverpflichtete effiziente Verwendung dieser Güter sicher-      zen zugeteilt sind. Die Anteile an den Kosten werden den\nstellen. Die Sätze 2 bis 4 finden keine Anwendung, wenn       einzelnen Nutzergruppen, die sich aus der Frequenz-\nNummern oder Frequenzen von außerordentlich wirt-             zuweisung ergeben, so weit wie möglich aufwandsbezo-\nschaftlichem Wert im Wege wettbewerbsorientierter oder        gen zugeordnet. Innerhalb der Nutzergruppen erfolgt die\nvergleichender Auswahlverfahren vergeben werden. Das          Aufteilung entsprechend der Frequenznutzung. Eine Bei-\nBundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann die          tragspflicht ist auch dann gegeben, wenn eine Frequenz\nErmächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung               auf Grund sonstiger Verwaltungsakte oder dauerhaft\nunter Sicherstellung der Einvernehmensregelung auf die        ohne Zuteilung genutzt wird. Dies gilt insbesondere für\nRegulierungsbehörde übertragen. Eine Rechtsverord-            die bis zum 1. August 1996 erteilten Rechte, soweit sie\nnung nach Satz 6 einschließlich ihrer Aufhebung bedarf        Festlegungen über die Nutzung von Frequenzen enthal-\ndes Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirt-         ten.\nschaft und Arbeit und des Bundesministeriums der\nFinanzen.                                                        (3) In die nach Absatz 1 abzugeltenden Kosten sind\nsolche nicht einzubeziehen, für die bereits eine Gebühr\n(3) In Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Satz 1 kann         nach § 142 oder eine Gebühr nach § 16 des Gesetzes\nabweichend von den Vorschriften des Verwaltungs-              über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrich-\nkostengesetzes geregelt werden:                               tungen vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170) oder Gebüh-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004               1239\nren oder Beiträge nach § 10 oder § 11 des Gesetzes über       lich der Feststellung der beitragsrelevanten Kosten nach\ndie elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten vom        Absatz 2, die Pflicht zur Mitteilung der Umsätze ein-\n18. September 1998 (BGBl. I S. 2882) und den auf diesen       schließlich eines geeigneten Verfahrens mit der Möglich-\nVorschriften beruhenden Rechtsverordnungen erhoben            keit einer Pauschalierung sowie die Zahlungsfristen, die\nwird.                                                         Zahlungsweise und die Höhe der Säumniszuschläge zu\nregeln. Die Rechtsverordnung kann auch Regelungen\n(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit        über die vorläufige Festsetzung des Beitrags vorsehen.\nwird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-              Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann\nministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die          die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung\nnicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach             unter Sicherstellung der Einvernehmensregelung auf die\nMaßgabe der vorstehenden Absätze das Nähere über              Regulierungsbehörde übertragen. Eine Rechtsverord-\nden Kreis der Beitragspflichtigen, die Beitragssätze und      nung nach Satz 3 einschließlich ihrer Aufhebung bedarf\ndas Verfahren der Beitragserhebung einschließlich der         des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirt-\nZahlungsweise festzulegen. Der auf das Allgemeininte-         schaft und Arbeit und des Bundesministeriums der\nresse entfallende Kostenanteil ist beitragsmindernd zu        Finanzen.\nberücksichtigen. Das Bundesministerium für Wirtschaft\nund Arbeit kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch\nRechtsverordnung unter Sicherstellung der Einverneh-                                      § 145\nmensregelung auf die Regulierungsbehörde übertragen.\nKosten von\naußergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren\n§ 144\nFür die außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren\nTelekommunikationsbeitrag                      nach § 45 Abs. 3 Nr. 6 werden Gebühren und Auslagen\nerhoben. Die Höhe der Gebühr für das Verfahren\n(1) Für die Kosten der Regulierungsbehörde für Maß-        bestimmt sich nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3\nnahmen zur Sicherstellung eines chancengleichen Wett-         des Gerichtskostengesetzes. Auf die Bestimmung des\nbewerbs und zur Förderung nachhaltig wettbewerbs-             Wertes der Streitfrage finden die §§ 3 bis 9 der Zivil-\norientierter Märkte der Telekommunikation für die Öffent-     prozessordnung entsprechende Anwendung. Unter-\nlichkeit und für die Verwaltung, Kontrolle sowie Durch-       breitet die Streitbeilegungsstelle einen Streitbeilegungs-\nsetzung von mit diesem Gesetz verbundenen Rechten             vorschlag, entscheidet sie über die Kosten unter Berück-\nund Pflichten, darauf beruhenden Verordnungen und             sichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem\nNutzungsrechten, soweit sie nicht anderweitig durch           Ermessen. Die Entscheidung über die Kosten soll zusam-\nGebühren oder Beiträge nach diesem Gesetz gedeckt             men mit dem Streitbeilegungsvorschlag ergehen. Jede\nsind, haben die nach § 6 Abs. 1 und die nach § 4 des          Partei trägt die ihr durch die Teilnahme am Verfahren ent-\nTelekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I         standenen Kosten selbst. Im Übrigen finden die §§ 8\nS. 1120) Verpflichteten einen Beitrag zu entrichten. Dies     bis 21 des Verwaltungskostengesetzes entsprechende\numfasst auch die Kosten für die in Satz 1 genannten Auf-      Anwendung.\ngaben in Bezug auf die internationale Zusammenarbeit.\nDer auf das Allgemeininteresse entfallende Kostenanteil\nist beitragsmindernd zu berücksichtigen.                                                  § 146\n(2) Die beitragsrelevanten Kosten nach Absatz 1 wer-                       Kosten des Vorverfahrens\nden anteilig auf die einzelnen Unternehmen nach Maß-             Für ein Vorverfahren werden Gebühren und Auslagen\ngabe ihrer Umsätze bei Tätigkeiten nach § 6 Abs. 1            erhoben. Für die vollständige oder teilweise Zurückwei-\numgelegt und von der Regulierungsbehörde als Jahres-          sung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe\nbeitrag erhoben.                                              der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten\n(3) Auf Grund der Telekommunikations-Lizenzgebüh-          Gebühr erhoben. In den Fällen, in denen für die ange-\nrenverordnung vom 28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1936) ge-         fochtene Amtshandlung der Regulierungsbehörde keine\nleistete oder nach § 16 Abs. 2 des Telekommunikations-        Gebühr anfällt, bestimmt sich die Gebühr nach Maßgabe\ngesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) angerechne-      des § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gerichtskostengeset-\nte Gebühren sind, soweit sie über die für die Erteilung der   zes; § 145 Satz 3 gilt entsprechend. Wird ein Wider-\nLizenz nach § 16 Abs. 1 des Telekommunikationsgeset-          spruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung,\nzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) und der darauf        jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt\nberuhenden Verordnung zu zahlenden Gebühren für den           die Gebühr höchstens 75 Prozent der Widerspruchs-\nVerwaltungsaufwand der Lizenzerteilung hinausgehen,           gebühr. Über die Kosten nach den Sätzen 2 und 4 ent-\nauf den zu erhebenden Beitrag anzurechnen. § 143 Abs. 3       scheidet die Widerspruchsstelle nach billigem Ermessen.\ngilt entsprechend.\n(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit                                    § 147\nwird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der                  Mitteilung der Regulierungsbehörde\nZustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen\nmit dem Bundesministerium der Finanzen das Nähere                Die Regulierungsbehörde veröffentlicht einen jährli-\nüber die Erhebung der Beiträge, insbesondere über den         chen Überblick über ihre Verwaltungskosten und die ins-\nVerteilungsschlüssel und -stichtag, die Mindestveranla-       gesamt eingenommenen Abgaben. Soweit erforderlich\ngung, das Umlageverfahren einschließlich eines geeigne-       werden Gebühren und Beitragssätze in den betroffenen\nten Schätzverfahrens und einer Klassifizierung hinsicht-      Verordnungen für die Zukunft angepasst.","1240               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004\nTeil 10                            10. ohne Frequenzzuteilung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 eine\nFrequenz nutzt,\nStraf- und Bußgeldvorschriften\n11. ohne Übertragung nach § 56 Abs. 1 Satz 1 ein deut-\nsches Orbit- oder Frequenznutzungsrecht ausübt,\n§ 148\n12. einer vollziehbaren Auflage nach § 60 Abs. 2 Satz 1\nStrafvorschriften\nzuwiderhandelt,\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit\n13. einer Rechtsverordnung nach § 66 Abs. 4 Satz 1 oder\nGeldstrafe wird bestraft, wer\neiner vollziehbaren Anordnung auf Grund einer sol-\n1. entgegen § 89 Satz 1 oder 2 eine Nachricht abhört               chen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die\noder den Inhalt einer Nachricht oder die Tatsache              Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand\nihres Empfangs einem anderen mitteilt oder                     auf diese Bußgeldvorschrift verweist,\n2. entgegen § 90 Abs. 1 Satz 1 eine dort genannte Sen-         14. entgegen § 87 Abs. 1 Satz 1 oder § 110 Abs. 1 Satz 2\ndeanlage                                                       oder 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht voll-\nständig oder nicht rechtzeitig macht,\na) besitzt oder\n15. entgegen § 90 Abs. 3 für eine Sendeanlage wirbt,\nb) herstellt, vertreibt, einführt oder sonst in den Gel-\ntungsbereich dieses Gesetzes verbringt.                16. entgegen § 95 Abs. 2 oder § 96 Abs. 2 Satz 1 oder\nAbs. 3 Satz 1 Daten verwendet,\n(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2\nBuchstabe b fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe      17. entgegen § 96 Abs. 2 Satz 2 oder § 97 Abs. 3 Satz 2\nbis zu einem Jahr oder Geldstrafe.                                 Daten nicht oder nicht rechtzeitig löscht,\n18. entgegen § 106 Abs. 2 Satz 2 Daten oder Belege\n§ 149                                 nicht oder nicht rechtzeitig löscht,\nBußgeldvorschriften                        19. entgegen § 108 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-          einer Rechtsverordnung nach § 108 Abs. 2 Satz 1\nlässig                                                             Nr. 1, eine Notrufmöglichkeit nicht oder nicht in der\nvorgeschriebenen Weise bereitstellt,\n1. entgegen § 4 eine Information nicht, nicht richtig,\n20. entgegen § 108 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit einer\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung\nRechtsverordnung nach § 108 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4\nstellt,\ndort genannte Daten nicht oder nicht rechtzeitig\n2. entgegen § 6 Abs. 1 eine Meldung nicht, nicht richtig,        übermittelt,\nnicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen\n21. entgegen § 109 Abs. 3 Satz 2 oder 4 ein Sicherheits-\nWeise oder nicht rechtzeitig macht,\nkonzept nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,\n3. entgegen § 17 Satz 2 eine Information weitergibt,\n22. entgegen § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit\n4. einer vollziehbaren Anordnung nach                            einer Rechtsverordnung nach § 110 Abs. 2 Nr. 1\na) § 20, § 23 Abs. 3 Satz 2, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1         Buchstabe a eine technische Einrichtung nicht vor-\noder Abs. 2 Satz 1 oder 2, § 37 Abs. 3 Satz 2,            hält oder eine organisatorische Maßnahme nicht\nauch in Verbindung mit § 38 Abs. 4 Satz 4, § 38           trifft,\nAbs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 39 Abs. 3     23. entgegen § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b eine\nSatz 1 oder § 42 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbin-           dort genannte Stelle nicht oder nicht rechtzeitig\ndung mit § 18 Abs. 2 Satz 2,                              benennt,\nb) § 67 Abs. 1 Satz 4 oder § 109 Abs. 3 Satz 3,           24. entgegen § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 einen Nachweis\nnicht oder nicht rechtzeitig erbringt,\nc) § 29 Abs. 1 Satz 2, § 39 Abs. 3 Satz 2, § 65 oder\n§ 127 Abs. 2 Nr. 1                                    25. entgegen § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 eine Prüfung nicht\ngestattet,\nzuwiderhandelt,\n26. entgegen § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 die Aufstellung\n5. entgegen § 22 Abs. 5 Satz 1 eine Vereinbarung nicht\noder den Betrieb eines dort genannten Gerätes nicht\noder nicht rechtzeitig vorlegt,\nduldet oder den Zugang zu einem solchen Gerät\n6. ohne Genehmigung nach § 30 Abs. 1 oder § 39                   nicht gewährt,\nAbs. 1 Satz 1 ein Entgelt erhebt,\n27. entgegen § 110 Abs. 5 Satz 3 einen Mangel nicht\n7. entgegen § 38 Abs. 1 Satz 1 oder 3 oder § 39 Abs. 3           oder nicht rechtzeitig beseitigt,\nSatz 4 ein Entgelt oder eine Entgeltmaßnahme nicht,\n28. entgegen § 110 Abs. 6 Satz 1 einen Netzabschluss-\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\npunkt nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise\nzur Kenntnis gibt,\noder nicht rechtzeitig bereitstellt,\n8. entgegen § 47 Abs. 1 Teilnehmerdaten nicht, nicht\n29. entgegen § 111 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur\nSatz 2, oder entgegen § 111 Abs. 1 Satz 3 oder 4,\nVerfügung stellt,\nDaten nicht oder nicht rechtzeitig erhebt, nicht oder\n9. entgegen § 50 Abs. 3 Nr. 4 eine Anzeige nicht, nicht          nicht rechtzeitig speichert, nicht oder nicht recht-\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig er-         zeitig berichtigt oder nicht oder nicht rechtzeitig\nstattet,                                                      löscht,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004                  1241\n30. entgegen § 111 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit         (3) Bestehende Frequenz- und Nummernzuteilungen\nSatz 2, Daten nicht oder nicht rechtzeitig erhebt oder   sowie Wegerechte, die im Rahmen des § 8 des Telekom-\nnicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,                munikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120)\nerteilt wurden, bleiben wirksam. Das Gleiche gilt auch für\n31. entgegen § 112 Abs. 1 Satz 4 nicht gewährleistet,         vorher erworbene Rechte, die eine Frequenznutzung\ndass die Regulierungsbehörde Daten aus den Kun-          gewähren.\ndendateien abrufen kann,\n(4) Soweit Frequenznutzungs- und Lizenzrechte auf\n32. entgegen § 112 Abs. 1 Satz 6 nicht sicherstellt, dass     Märkten vergeben sind, für die auf Wettbewerb oder\nihm Abrufe nicht zur Kenntnis gelangen können,           Vergleich beruhende Auswahlverfahren durchgeführt\n33. entgegen § 113 Abs. 1 Satz 1 oder 2, § 114 Abs. 1         wurden, gelten die damit erteilten Rechte und eingegan-\nSatz 1 oder § 127 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht,     genen Verpflichtungen fort. Dies gilt insbesondere auch\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig  für die im Zeitpunkt der Erteilung der Mobilfunklizenzen\nerteilt,                                                 geltende Verpflichtung, Diensteanbieter zuzulassen.\n34. entgegen § 113 Abs. 1 Satz 2, Halbsatz 2 Daten               (5) Bis zum 30. Juni 2008 wird § 21 Abs. 2 Nr. 3 mit der\nübermittelt oder                                         Maßgabe angewendet, dass Anschlüsse nur in Verbin-\ndung mit Verbindungsleistungen zur Verfügung gestellt\n35. entgegen § 113 Abs. 1 Satz 4 Stillschweigen nicht         werden müssen.\nwahrt.\n(6) § 48 Abs. 2 Nr. 2 gilt für Geräte, die ab dem 1. Janu-\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des          ar 2005 in Verkehr gebracht werden.\nAbsatzes 1 Nr. 4 Buchstabe a, Nr. 6, 10, 22, 27 und 31 mit\neiner Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den            (7) Bis zum Erlass eines Frequenznutzungsplanes nach\nFällen des Absatzes 1 Nr. 16 bis 18, 26, 29 und 34 mit        § 54 erfolgt die Frequenzzuteilung nach Maßgabe der\neiner Geldbuße bis zu dreihundertausend Euro, in den          Bestimmungen des geltenden Frequenzbereichszuwei-\nFällen des Absatzes 1 Nr. 4 Buchstabe b, Nr. 12, 13, 15,      sungsplanes.\n19, 21 und 30 mit einer Geldbuße bis zu einhunderttau-           (8) Auf Verleihungen nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes\nsend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5, 7, 8, 9, 11,   über Fernmeldeanlagen in der Fassung der Bekannt-\n20, 23 und 24 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend        machung vom 3. Juli 1989 (BGBl. I S. 1455) und auf\nEuro und in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer       Lizenzen oder Frequenzen, die nach den §§ 10 ,11 und 47\nGeldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. Die         Abs. 5 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli\nGeldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter     1996 (BGBl. I S. 1120) zugeteilt wurden, findet § 62 Abs. 1\naus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen.          bis 3 für den in diesen Lizenzen und Frequenzen fest-\nReichen die in Satz 1 genannten Beträge hierfür nicht         gelegten Geltungszeitraum keine Anwendung.\naus, so können sie überschritten werden.\n(9) Beabsichtigt die Deutsche Telekom AG die in § 78\n(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1      Abs. 2 genannten Universaldienstleistungen nicht in vol-\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Regulie-       lem Umfang oder zu schlechteren als in diesem Gesetz\nrungsbehörde.                                                 genannten Bedingungen anzubieten, hat sie dieses der\nRegulierungsbehörde ein Jahr vor Wirksamwerden anzu-\nzeigen.\nTeil 11                               (10) An die Stelle der Rechtsverordnung nach § 110\nAbs. 2 tritt bis zum Inkrafttreten einer entsprechenden\nÜbergangs- und Schlussvorschriften                     Verordnung die Telekommunikations-Überwachungsver-\nordnung vom 22. Januar 2002 (BGBl. I S. 458), zuletzt\n§ 150                             geändert durch Artikel 328 der Verordnung vom 25. No-\nvember 2003 (BGBl. I S. 2304).\nÜbergangsvorschriften\n(11) An die Stelle der Technischen Richtlinie nach\n(1) Die von der Regulierungsbehörde vor Inkrafttreten      § 110 Abs. 3 tritt bis zur Herausgabe einer entsprechen-\ndieses Gesetzes getroffenen Feststellungen markt-             den Richtlinie die auf der Grundlage des § 11 der Te-\nbeherrschender Stellungen sowie die daran anknüpfen-          lekommunikations-Überwachungsverordnung erlassene\nden Verpflichtungen bleiben wirksam, bis sie durch neue       Technische Richtlinie in der zum Zeitpunkt des Inkraft-\nEntscheidungen nach Teil 2 ersetzt werden. Dies gilt auch     tretens des § 110 gültigen Fassung.\ndann, wenn die Feststellungen marktbeherrschender\nStellungen lediglich Bestandteil der Begründung eines            (12) Für Vertragsverhältnisse, die am Tag des Inkraft-\nVerwaltungsaktes sind. Satz 1 gilt entsprechend für Ver-      tretens dieser Vorschrift bereits bestehen, hat der nach\npflichtungen nach den §§ 36, 37 und 39 Alternative 2 des      § 112 Abs. 1 Verpflichtete Daten, über die er auf Grund\nTelekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I         zurückliegender Datenerhebungen verfügt, unverzüglich\nS. 1120).                                                     in die Kundendatei nach § 112 Abs. 1 zu übernehmen.\nFür Verträge, die nach Inkrafttreten des § 112 geschlos-\n(2) Unternehmen, die auf Grund des Telekommuni-            sen werden, sind die Daten, soweit sie infolge der bis-\nkationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120)           herigen Dateistruktur noch nicht in die Kundendatei ein-\nangezeigt haben, dass sie Telekommunikationsdienst-           gestellt werden können, unverzüglich nach Anpassung\nleistungen erbringen oder Lizenznehmer sind, sind un-         der Kundendatei einzustellen. An die Stelle der Techni-\nbeschadet der Verpflichtung nach § 144 Abs. 1 Satz 1          schen Richtlinie nach § 112 Abs. 3 Satz 3 tritt bis zur\nnicht meldepflichtig nach § 6.                                Herausgabe einer entsprechenden Richtlinie die von der","1242              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004\nRegulierungsbehörde auf der Grundlage des § 90 Abs. 2            (3) § 17a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 1 zweiter und dritter Halb-\nund 6 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli             satz sowie Abs. 6 des Gesetzes über die Entschädigung\n1996 (BGBl. I S. 1120) bekannt gegebene Schnittstellen-       von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung der\nbeschreibung in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des      Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756),\n§ 112 gültigen Fassung.                                       das zuletzt durch Artikel 1 Abs. 5 des Gesetzes vom\n(13) Die Zulässigkeit des Rechtsmittels gegen eine         22. Februar 2002 (BGBl. I S. 981) geändert worden ist,\ngerichtliche Entscheidung richtet sich nach den bisher        tritt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsverord-\ngeltenden Vorschriften, wenn die gerichtliche Entschei-       nung nach § 110 Abs. 9 außer Kraft.\ndung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verkündet\noder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zuge-                                       § 152\nstellt worden ist.\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n(14) Auf vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestell-\nte Anträge nach § 99 Abs. 2 der Verwaltungsgerichts-             (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am\nordnung sind die bisherigen Vorschriften anwendbar.           Tag nach der Verkündung in Kraft. §§ 43a und 43b, 96\nAbs. 1 Nr. 9a bis 9f in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 und\n§ 151                              § 97 Abs. 6 und 7 des Telekommunikationsgesetzes vom\nÄnderung anderer Rechtsvorschriften                 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120), das zuletzt durch Artikel 4\nAbs. 73 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718)\n(1) Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-         geändert worden ist, in der bis zum Inkrafttreten dieses\nkanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1047, 1319),       Gesetzes geltenden Fassung finden bis zum Erlass einer\nzuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 22 des Gesetzes         Rechtsverordnung nach § 66 Abs. 4 dieses Gesetzes\nvom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie folgt geändert:    weiter Anwendung. Für § 43b Abs. 2 gilt dies mit der\nIn § 100b Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 88 des Tele-       Maßgabe, dass ab dem 1. August 2004 die Preisansage-\nkommunikationsgesetzes“ durch die Angabe „§ 110 des           pflicht nicht mehr auf Anrufe aus dem Festnetz be-\nTelekommunikationsgesetzes“ ersetzt.                          schränkt ist.\n(2) Das Artikel 10-Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I          (2) Das Telekommunikationsgesetz vom 25. Juli 1996\nS. 1254, 2298), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 6       (BGBl. I S. 1120), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 73\ndes Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie       des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das Fern-\nfolgt geändert:                                               sehsignalübertragungs-Gesetz vom 14. November 1997\n1. In § 2 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 88 des Tele-       (BGBl. I S. 2710), zuletzt geändert durch Artikel 222 der\nkommunikationsgesetzes“ durch die Angabe „§ 110           Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),\ndes Telekommunikationsgesetzes“ ersetzt.                  die Telekommunikations-Entgeltregulierungsverordnung\nvom 1. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1492), die Netzzugangs-\n2. § 20 wird wie folgt gefasst:                               verordnung vom 23. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1568),\n„§ 20                            die Telekommunikations-Universaldienstleistungsverord-\nnung vom 30. Januar 1997 (BGBl. I S. 141), § 4 der Tele-\nEntschädigung\nkommunikations-Kundenschutzverordnung vom 11. De-\nDie nach § 1 Abs. 1 berechtigten Stellen haben für     zember 1997 (BGBl. I S. 2910), die zuletzt durch die Ver-\ndie Leistungen nach § 2 Abs. 1 eine Entschädigung zu      ordnung vom 20. August 2002 (BGBl. I S. 3365) geändert\ngewähren, deren Umfang sich bei Maßnahmen zur             worden ist, die Telekommunikations-Datenschutzverord-\na) Überwachung der Post nach § 17a des Gesetzes           nung vom 18. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1740), geändert\nüber die Entschädigung von Zeugen und Sachver-        durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. August 2003 (BGBl. I\nständigen und                                         S. 1590), die Frequenzzuteilungsverordnung vom 26. April\n2001 (BGBl. I S. 829) und die Telekommunikations-\nb) Überwachung der Telekommunikation nach der             Lizenzgebührenverordnung 2002 vom 9. September\nRechtsverordnung nach § 110 Abs. 9                    2002 (BGBl. I S. 3542) treten am Tag nach der Verkün-\nbemisst.“                                                 dung dieses Gesetzes außer Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004 1243\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. Juni 2004\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nWo l f g a n g C l e m e n t"]}