{"id":"bgbl1-2004-28-6","kind":"bgbl1","year":2004,"number":28,"date":"2004-06-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/28#page=32","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-28-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_28.pdf#page=32","order":6,"title":"Neufassung der Abwasserverordnung","law_date":"2004-06-17T00:00:00Z","page":1108,"pdf_page":32,"num_pages":77,"content":["1108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004\nBekanntmachung\nder Neufassung der Abwasserverordnung\nVom 17. Juni 2004\nAuf Grund des Artikels 2 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Ab-\nwasserverordnung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1106) wird nachstehend der\nWortlaut der Abwasserverordnung in der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fas-\nsung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 15. Oktober 2002\n(BGBl. I S. 4047, 4550) und\n2. den am 1. Januar 2005 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten\nVerordnung.\nDie Rechtsvorschriften zu 2. wurden erlassen auf Grund des § 7a Abs. 1 Satz 3\nund 4 und Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695).\nBonn, den 17. Juni 2004\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nJ ü r g e n Tr i t t i n","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004                            1109\nVerordnung\nüber Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer\n(Abwasserverordnung – AbwV)*)\n§1                                      2. Mischprobe eine Probe, die in einem bestimmten Zeit-\nraum kontinuierlich entnommen wird, oder eine Probe\nAnwendungsbereich\naus mehreren Proben, die in einem bestimmten Zeit-\n(1) Diese Verordnung bestimmt die Anforderungen, die                         raum kontinuierlich oder diskontinuierlich entnommen\nbei der Erteilung einer Erlaubnis für das Einleiten von                         und gemischt werden;\nAbwasser in Gewässer aus den in den Anhängen\n3. qualifizierte Stichprobe eine Mischprobe aus mindes-\nbestimmten Herkunftsbereichen mindestens festzuset-\ntens fünf Stichproben, die in einem Zeitraum von\nzen sind.\nhöchstens zwei Stunden im Abstand von nicht weni-\n(2) Anforderungen nach dieser Verordnung sind in die                         ger als zwei Minuten entnommen und gemischt wer-\nErlaubnis nur für diejenigen Parameter aufzunehmen, die                         den;\nim Abwasser zu erwarten sind.                                               4. produktionsspezifischer Frachtwert der Frachtwert\n(3) Weitergehende Anforderungen                    nach       anderen        (z. B. m3/t, g/t, kg/t), der sich auf die der wasserrecht-\nRechtsvorschriften bleiben unberührt.                                           lichen Zulassung zugrunde liegende Produktions-\nkapazität bezieht;\n§2                                      5. Ort des Anfalls der Ort, an dem Abwasser vor der Ver-\nmischung mit anderem Abwasser behandelt worden\nBegriffsbestimmungen\nist, sonst an dem es erstmalig gefasst wird;\nIm Sinne dieser Verordnung ist:\n6. Vermischung die Zusammenführung von Abwasser-\n1. Stichprobe eine einmalige Probenahme aus einem                               strömen unterschiedlicher Herkunft;\nAbwasserstrom;                                                          7. Parameter eine chemische, physikalische oder biologi-\nsche Messgröße, die in der Anlage aufgeführt ist;\n*) Diese Verordnung dient in Teilen auch der Umsetzung der Richtlinien      8. Mischungsrechnung die Errechnung einer zulässigen\n– 82/176/EWG vom 22. März 1982 betreffend Grenzwerte und Quali-              Fracht oder Konzentration, die sich aus den die ein-\ntätsziele für Quecksilberableitungen aus dem Industriezweig Alkali-\nchloridelektrolyse (ABl. EG Nr. L 81 S. 29),\nzelnen Abwasserströme betreffenden Anforderungen\n– 83/513/EWG vom 26. September 1983 betreffend Grenzwerte und\ndieser Verordnung ergibt.\nQualitätsziele für Cadmiumableitungen (ABl. EG Nr. L 291 S. 1),\n– 84/156/EWG vom 8. März 1984 betreffend Grenzwerte und Quali-                                          §3\ntätsziele für Quecksilbereinleitungen mit Ausnahme des Industrie-\nzweiges Alkalichloridelektrolyse (ABl. EG Nr. L 74 S. 49 und Nr. L 99                   Allgemeine Anforderungen\nS. 38),\n(1) Soweit in den Anhängen nichts anderes bestimmt\n– 84/491/EWG vom 9. Oktober 1984 betreffend Grenzwerte und Quali-\ntätsziele für Ableitungen von Hexachlorcyclohexan (ABl. EG Nr. L       ist, darf eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in\n274 S. 11 und Nr. L 296 S. 11),                                        Gewässer nur erteilt werden, wenn die Schadstofffracht\n– 86/280/EWG vom 12. Juni 1986 betreffend Grenzwerte und Quali-          nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall so gering\ntätsziele für die Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe im Sinne    gehalten wird, wie dies durch Einsatz Wasser sparender\nder Liste I im Anhang der Richtlinie 76/464/EWG (Tetrachlorkohlen-\nstoff, DDT, Pentachlorphenol) (ABl. EG Nr. L 181 S. 16),               Verfahren bei Wasch- und Reinigungsvorgängen, Indi-\n– 87/217/EWG vom 19. März 1987 zur Verhütung und Verringerung            rektkühlung und den Einsatz von schadstoffarmen\nder Umweltverschmutzung durch Asbest (ABl. EG Nr. L 855 S. 40),        Betriebs- und Hilfsstoffen möglich ist.\n– 88/347/EWG vom 16. Juni 1988 betreffend Grenzwerte und Quali-             (2) Die Anforderungen dieser Verordnung dürfen nicht\ntätsziele für Ableitungen von Aldrin, Dieldrin, Endrin, Isodrin, Hexa-\nchlorbenzol, Hexachlorbutadien und Chloroform (ABl. EG Nr. L 158       durch Verfahren erreicht werden, bei denen Umwelt-\nS. 35),                                                                belastungen in andere Umweltmedien wie Luft oder\n– 90/415/EWG vom 27. Juli 1990 betreffend Grenzwerte und Qualitäts-      Boden entgegen dem Stand der Technik verlagert wer-\nziele für Ableitungen von 1,2-Dichlorethan, Trichlorethen, Tetrachlor- den.\nethen und Trichlorbenzol (ABl. EG Nr. L 219 S. 49),\n– 91/271/EWG vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommuna-              (3) Als Konzentrationswerte festgelegte Anforderun-\nlem Abwasser (ABl. EG Nr. L 135 S. 40),                                gen dürfen nicht entgegen dem Stand der Technik durch\n– 92/112/EWG des Rates vom 15. Dezember 1992 über die Modali-            Verdünnung erreicht werden.\ntäten zur Vereinheitlichung der Programme zur Verringerung und\nspäteren Unterbindung der Verschmutzung durch Abfälle der Titan-          (4) Sind Anforderungen vor der Vermischung fest-\ndioxid-Industrie (ABl. EG Nr. L 409 S. 11),                            gelegt, darf eine Vermischung zum Zwecke der gemein-\n– 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte         samen Behandlung zugelassen werden, wenn insgesamt\nVermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG\nNr. L 257 S. 26),                                                      mindestens die gleiche Verminderung der Schadstoff-\n– 98/15/EG der Kommission vom 27. Februar 1998 zur Änderung der\nfracht je Parameter wie bei getrennter Einhaltung der\nRichtlinie 91/271/EWG des Rates im Zusammenhang mit einigen in         jeweiligen Anforderungen erreicht wird.\nAnhang I festgelegten Anforderungen (ABl. EG Nr. L 67 S. 29) und\n(5) Sind Anforderungen für den Ort des Anfalls von\n– 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen (ABl. EG Nr. L      Abwasser festgelegt, ist eine Vermischung erst zulässig,\n332 S. 91, 2001 Nr. L 145 S. 52).                                      wenn diese Anforderungen eingehalten werden.","1110              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004\n(6) Werden Abwasserströme, für die unterschiedliche        staatlichen Überwachung nicht eingehalten, gilt er den-\nAnforderungen gelten, gemeinsam eingeleitet, ist für          noch als eingehalten, wenn die Ergebnisse dieser und der\njeden Parameter die jeweils maßgebende Anforderung            vier vorausgegangenen staatlichen Überprüfungen in vier\ndurch Mischungsrechnung zu ermitteln. Sind in den             Fällen den jeweils maßgebenden Wert nicht überschrei-\nanzuwendenden Anhängen Anforderungen an den Ort               ten und kein Ergebnis den Wert um mehr als 100 Prozent\ndes Anfalls des Abwassers oder vor der Vermischung            übersteigt. Überprüfungen, die länger als drei Jahre\ngestellt, bleiben die Absätze 4 und 5 unberührt.              zurückliegen, bleiben unberücksichtigt.\n(2) Für die Einhaltung eines in der wasserrechtlichen\n§4\nZulassung festgesetzten Wertes ist die Zahl der in der\nAnalysen- und Messverfahren                     Verfahrensvorschrift genannten signifikanten Stellen des\n(1) Die Anforderungen in den Anhängen beziehen sich        zugehörigen Analysen- und Messverfahrens zur Bestim-\nauf die Analysen- und Messverfahren gemäß der Anlage.         mung des jeweiligen Parameters gemäß der Anlage zu\nDie in der Anlage und den Anhängen genannten Deut-            § 4 (Analysen- und Messverfahren) maßgebend. Die in\nschen Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und            den Anhängen festgelegten Werte berücksichtigen die\nSchlammuntersuchung, DIN-, DIN EN-, DIN EN ISO-Nor-           Messunsicherheiten der Analysen- und Probenahme-\nmen und technischen Regeln der Wasserchemischen               verfahren.\nGesellschaft werden vom Beuth Verlag GmbH, Berlin,               (3) Ein in der wasserrechtlichen Zulassung festgesetz-\nund von der Wasserchemischen Gesellschaft in der              ter Wert für den Chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) gilt\nGesellschaft Deutscher Chemiker, Wiley-VCH Verlag,            unter Beachtung von Absatz 1 auch als eingehalten,\nWeinheim (Bergstraße), herausgegeben. Die genannten           wenn der vierfache Wert des gesamten organisch gebun-\nVerfahrensvorschriften sind beim Deutschen Patentamt          denen Kohlenstoffs (TOC), bestimmt in Milligramm je\nin München archivmäßig gesichert niedergelegt.                Liter, diesen Wert nicht überschreitet.\n(2) In der Erlaubnis können andere, gleichwertige Ver-\n(4) Ein in der wasserrechtlichen Zulassung festgesetz-\nfahren festgesetzt werden.\nter Wert für die Giftigkeit gegenüber Fischeiern, Daph-\nnien, Algen und Leuchtbakterien nach den Nummern 401\n§5                               bis 404 der Anlage zu § 4 gilt nach Maßgabe des Ab-\nBezugspunkt der Anforderungen                    satzes 1 auch als eingehalten, wenn die Überschreitung\ndieses festgesetzten Wertes auf dem Gehalt an Sulfat\nDie Anforderungen beziehen sich auf die Stelle, an der     und Chlorid beruht. Der Verdünnungsfaktor erhöht sich in\ndas Abwasser in das Gewässer eingeleitet wird, und,           diesen Fällen um die Summe der Konzentrationen von\nsoweit in den Anhängen zu dieser Verordnung bestimmt,         Chlorid und Sulfat im Abwasser, ausgedrückt in Gramm\nauch auf den Ort des Anfalls des Abwassers oder den Ort       pro Liter, geteilt durch den organismusspezifischen Wert x.\nvor seiner Vermischung. Der Einleitungsstelle steht der       Entspricht der Quotient nicht einem Verdünnungsfaktor\nAblauf der Abwasseranlage, in der das Abwasser letzt-         der im Bestimmungsverfahren festgesetzten Verdün-\nmalig behandelt wird, gleich. Ort vor der Vermischung ist     nungsfolge, so gilt der nächsthöhere Verdünnungsfaktor.\nauch die Einleitungsstelle in eine öffentliche Abwasseran-    Bei der Bestimmung der Giftigkeit ist für x beim Fischei\nlage.                                                         der Wert 3, bei Daphnien der Wert 2, bei Algen der Wert\n0,7 und bei Leuchtbakterien der Wert 15 einzusetzen.\n§6\n(5) Die Länder können zulassen, dass den Ergebnis-\nEinhaltung der Anforderungen\nsen der staatlichen Überwachung Ergebnisse gleichge-\n(1) Ist ein nach dieser Verordnung festgesetzter Wert      stellt werden, die der Einleiter aufgrund eines behördlich\nnach dem Ergebnis einer Überprüfung im Rahmen der             anerkannten Überwachungsverfahrens ermittelt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004        1111\nAnlage\n(zu § 4)\nAnalysen- und Messverfahren\nNr. Parameter                                         Verfahren\nI   Allgemeine Verfahren\n1   Anleitungen zur Probenahmetechnik                 DIN EN 25667-2 (Ausgabe Juli 1993)\n2   Probenahme von Abwasser                           DIN 38402-A 11 (Ausgabe Dezember 1995)\n3   Abwasservolumenstrom                              entsprechend DIN 19559 (Ausgabe Juli 1983)\n4   Vorbehandlung, Homogenisierung und                DIN 38402-A 30 (Ausgabe Juli 1998)\nTeilung heterogener Wasserproben\nII  Analysenverfahren\n1   Anionen/Elemente\n102 Chlorid                                           DIN EN ISO 10304-2 (Ausgabe November 1996)\n103 Cyanid, leicht freisetzbar                        DIN 38405-D 13-2 (Ausgabe Februar 1981)\n104 Cyanid in der Originalprobe                       DIN 38405-D 13-1 (Ausgabe Februar 1981)\n105 Fluorid, gesamt, in der Originalprobe             DIN 38405-D 4-2 (Ausgabe Juli 1985)\n106 Nitrat-Stickstoff (NO3-N)                         DIN EN ISO 10304-2 (Ausgabe November 1996)\n107 Nitrit-Stickstoff (NO2-N)                         DIN EN 26777 (Ausgabe April 1993)\n108 Phosphor, gesamt, in der Originalprobe            DIN EN 1189 (Ausgabe Dezember 1996) mit folgender\nMaßgabe:\nAufschluss nach Abschnitt 6.4\n109 Phosphorverbindungen als Phosphor, gesamt,        DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe der\nin der Originalprobe                              Nummer 506 dieser Anlage\n110 Sulfat                                            DIN EN ISO 10304-2 (Ausgabe November 1996)\n111 Sulfid, leicht freisetzbar                        DIN 38405-D 27 (Ausgabe Juli 1992)\n112 Sulfit                                            DIN EN ISO 10304-3 (Ausgabe November 1997)\n2   Kationen/Elemente\n201 Aluminium in der Originalprobe                    DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe der\nNummer 506 dieser Anlage\n202 Ammonium-Stickstoff (NH4-N)                       DIN EN ISO 11732 (Ausgabe September 1997)\n203 Antimon in der Originalprobe                      DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe der\nNummer 506 dieser Anlage\n204 Arsen in der Originalprobe                        DIN EN ISO 11969 (Ausgabe November 1996) mit folgen-\nder Maßgabe:\nAufschluss nach Abschnitt 8.3.1\n205 Barium in der Originalprobe                       DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe der\nNummer 506 dieser Anlage\n206 Blei in der Originalprobe                         DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe der\nNummer 506 dieser Anlage\n207 Cadmium in der Originalprobe                      DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe der\nNummer 506 dieser Anlage\n209 Chrom in der Originalprobe                        DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe der\nNummer 506 dieser Anlage\n210 Chrom (VI)                                        DIN 38405-D 24 (Ausgabe Mai 1987)\n211 Cobalt in der Originalprobe                       DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe der\nNummer 506 dieser Anlage","1112            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004\nNr.  Parameter                                                      Verfahren\n212  Eisen in der Originalprobe                                     DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe der\nNummer 506 dieser Anlage\n213  Kupfer in der Originalprobe                                    DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe der\nNummer 506 dieser Anlage\n214  Nickel in der Originalprobe                                    DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe der\nNummer 506 dieser Anlage\n215  Quecksilber in der Originalprobe                               DIN EN 1483 (Ausgabe August 1997)\n216  Silber in der Originalprobe                                    DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe der\nNummer 506 dieser Anlage\n217  Thallium in der Originalprobe                                  DIN 38406-E 26 (Ausgabe Juli 1997)\n218  Vanadium in der Originalprobe                                  DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe der\nNummer 506 dieser Anlage\n219  Zink in der Originalprobe                                      DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe der\nNummer 506 dieser Anlage\n220  Zinn in der Originalprobe                                      DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe der\nNummer 507 dieser Anlage\n221  Titan in der Originalprobe                                     DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe der\nNummer 508 dieser Anlage\n222  Selen in der Originalprobe                                     DIN 38405-D 23-2 (Ausgabe Oktober 1994)\n223  Gallium in der Originalprobe                                   entsprechend DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)\nnach Maßgabe der Nummer 506 dieser Anlage\n224  Indium in der Originalprobe                                    entsprechend DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)\nnach Maßgabe der Nummer 506 dieser Anlage\n225  Mangan in der Originalprobe                                    DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe der\nNummer 506 dieser Anlage\n3    E i n z e l s t o f f e , S u m m e n p a r a m e t e r, G r u p p e n p a r a m e t e r\n301  Abfiltrierbare Stoffe (Suspendierte Feststoffe)                DIN EN 872 (Ausgabe März 1996)\nin der Originalprobe\n302  Adsorbierbare organisch gebundene Halogene                     Bis zu einem Chloridgehalt von 5 g/l in der Originalprobe:\n(AOX) in der Originalprobe, angegeben als Chlo-                DIN EN 1485 (Ausgabe November 1996) mit folgender\nrid                                                            Maßgabe:\nAdsorption nach Abschnitt 8.2.2 und nach Nummer 501\ndieser Anlage.\nBei einem Chloridgehalt von mehr als 5 g/l in der Original-\nprobe:\nDIN 38409-H 22 (Ausgabe Februar 2001)\n303  Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) in der Origi- DIN 38409-H 41 (Ausgabe Dezember 1980)\nnalprobe\n304  Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) in der Origi- DIN 38409-H 41 (Ausgabe Dezember 1980) mit folgender\nnalprobe ohne H2O2                                             Maßgabe:\nAbzug des durch H2O2 (siehe Nummer 307) verursachten\nCSB-Anteils\n305  Organisch gebundener Kohlenstoff, gesamt DIN EN 1484 (Ausgabe August 1997) nach Maßgabe der\n(TOC), in der Originalprobe                                    Nummer 502 dieser Anlage\n306  Gesamter gebundener Stickstoff (TNb) in der DIN V ENV 12260 (Ausgabe Juni 1996) mit folgender Maß-\nOriginalprobe                                                  gabe:\nVerbrennungstemperatur über 700 °C ist zur vollständigen\nMineralisierung einzuhalten.\n308  Schwerflüchtige lipophile Stoffe (extrahierbar) in DEV H 56 (46. Lieferung 2000)\nder Originalprobe\n309  Kohlenwasserstoffe, gesamt, in der Original- DIN EN ISO 9377-2 (Ausgabe Juli 2001)\nprobe","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004               1113\nNr. Parameter                                             Verfahren\n310 Direkt abscheidbare lipophile Leichtstoffe in der DIN 38409-H 19 (Ausgabe Februar 1986) mit folgender\nOriginalprobe                                         Maßgabe:\nMittel aus 2 Proben. Einsatz von Petrolether Siedebereich\n40 – 60 °C als Extraktionsmittel\n311 Phenolindex nach Destillation und Farbstoff- DIN 38409-H 16-2 (Ausgabe Juni 1984)\nextraktion in der Originalprobe\n312 Chlor, gesamt                                         DIN 38408-G 4-1 (Ausgabe Juni 1984)\n313 Chlor, freies                                         DIN 38408-G 4-1 (Ausgabe Juni 1984)\n314 Hexachlorbenzol in der Originalprobe                  DIN 38407-F 2 (Ausgabe Februar 1993)\n315 Trichlorethen in der Originalprobe                    DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgender\nMaßgabe:\nDurchführung nach dem Flüssig/Flüssig-Extraktionsver-\nfahren\n316 1,1,1-Trichlorethan in der Originalprobe              DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgender\nMaßgabe:\nDurchführung nach dem Flüssig/Flüssig-Extraktionsver-\nfahren\n317 Tetrachlorethen in der Originalprobe                  DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgender\nMaßgabe:\nDurchführung nach dem Flüssig/Flüssig-Extraktionsver-\nfahren\n318 Trichlormethan in der Originalprobe                   DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgender\nMaßgabe:\nDurchführung nach dem Flüssig/Flüssig-Extraktionsver-\nfahren\n319 Tetrachlormethan in der Originalprobe                 DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgender\nMaßgabe:\nDurchführung nach dem Flüssig/Flüssig-Extraktionsver-\nfahren\n320 Dichlormethan in der Originalprobe                    DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgender\nMaßgabe:\nDurchführung nach dem Flüssig/Flüssig-Extraktionsver-\nfahren\n321 Hydrazin                                              DIN 38413-P 1 (Ausgabe März 1982)\n322 Tenside, anionische                                   DIN EN 903 (Ausgabe Januar 1994)\n323 Tenside, nichtionische                                DIN 38409-H 23-2 (Ausgabe Mai 1980)\n324 Tenside, kationische                                  DIN 38409-H 20 (Ausgabe Juli 1989)\n325 Bismut-Komplexierungsindex (IBiK)                     DIN 38409-H 26 (Ausgabe Mai 1989)\n326 Anilin in der Originalprobe                           entsprechend DIN EN ISO 10301, Abschnitt 2 (Ausgabe\nAugust 1997) mit folgender Maßgabe:\nExtraktion mit Dichlormethan bei pH 12, GC-Trennung an\nz. B. DB 17 und OV 101, Detektor: N-P-Detektor\n327 Hexachlorcyclohexan als Summe aller Isomere           DIN 38407-F 2 (Ausgabe Februar 1993) nach Maßgabe der\nNummer 504 dieser Anlage\n328 Hexachlorbutadien (HCBD) in der Originalprobe         DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgender\nMaßgabe:\nDurchführung nach dem Flüssig/Flüssig-Extraktionsver-\nfahren\n329 Aldrin, Dieldrin, Endrin, Isodrin (Drine) in der Ori- DIN 38407-F 2 (Ausgabe Februar 1993) nach Maßgabe der\nginalprobe                                            Nummer 504 dieser Anlage","1114            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004\nNr.  Parameter                                           Verfahren\n330  Flüchtige (ausblasbare) organisch gebundene DEV H 25 (Vorschlag) (22. Lieferung) mit folgender Maß-\nHalogene in der Originalprobe, angegeben als gabe:\nChlorid                                             Abweichend von Abschnitt 9.1 bei Zimmertemperatur\n10 Minuten ausblasen.\n331  1,2-Dichlorethan in der Originalprobe               DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgender\nMaßgabe:\nDurchführung nach dem Flüssig/Flüssig-Extraktionsver-\nfahren\n332  Trichlorbenzol als Summe aller Isomere in der DIN 38407-F 2 (Ausgabe Februar 1993) nach Maßgabe der\nOriginalprobe                                       Nummer 504 dieser Anlage\n333  Endosulfan als Summe aller Isomere in der Ori- DIN 38407-F 2 (Ausgabe Februar 1993) nach Maßgabe der\nginalprobe                                          Nummer 504 dieser Anlage\n334  Benzol und Derivate in der Originalprobe            DIN 38407-F 9-1 (Ausgabe Mai 1991) unter Beachtung der\nNummer 504 dieser Anlage und mit folgender Maßgabe:\nStatt Kaliumcarbonat sind 2 bis 3 g Natriumsulfat pro 5 ml\nProbe zu verwenden. In Abschnitt 3.8.3 gilt nach dem\n5. Anstrich anstelle des Wertes „8,78 µg/l“ der Wert\n„878 µg/l“.\n335  Sulfid- und Mercaptan-Schwefel in der Original- nach Maßgabe der Nummer 503 dieser Anlage\nprobe\n336  Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe DIN 38407-F 18 (Ausgabe Mai 1999) nach Maßgabe der\nin der Originalprobe (PAK) (Fluoranthen, Ben- Nummer 504 dieser Anlage\nzo(a)pyren, Benzo(b)-fluoranthen, Benzo(k)fluor-\nanthen, Benzo(ghi)perylen, Indeno(1,2,3-cd)-\npyren)\n337  Chlordioxid und andere Oxidantien, angegeben entsprechend DIN 38408-G 5 (Ausgabe Juni 1990) mit fol-\nals Chlor                                           gender Maßgabe:\nDie nach Abschnitt 4 vorgesehenen Maßnahmen zur Stö-\nrungsbehebung sind nicht durchzuführen.\n338  Färbung                                             DIN EN ISO 7887, Abschnitt 3 (Ausgabe Dezember 1994)\n339  Polychlorierte Dibenzodioxine (PCDD) und poly- DEV F 33 (53. Lieferung Januar 2002)\nchlorierte Dibenzofurane (PCDF)\n4    B i o l o g i s c h e Te s t v e r f a h r e n\nFür die Verfahren der Nummern 401 bis 404 und 411 ist Nummer 505 (Salzkorrektur) und Nummer 509\n(Zugabe von Neutralisationsmitteln), für das Verfahren Nummer 410 ist die Nummer 509 (Zugabe von Neutra-\nlisationsmitteln) dieser Anlage zu beachten.\n400  Richtlinie zur Probenahme und Durchführung DIN EN ISO 5667-16 (Ausgabe Februar 1999)\nbiologischer Testverfahren\n401  Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) in der Ori- DIN 38415-T 6 (Ausgabe August 2003)\nginalprobe\n402  Giftigkeit gegenüber Daphnien (GD) in der Origi- DIN 38412-L 30 (Ausgabe März 1989)\nnalprobe\n403  Giftigkeit gegenüber Algen (GA) in der Original- DIN 38412-L 33 (Ausgabe März 1991) mit folgender Maß-\nprobe                                               gabe:\nIn Abschnitt 3.5 gilt nicht der Satzteil „sofern bei höheren\nVerdünnungsfaktoren keine Hemmung größer als 20 Pro-\nzent festgestellt wird“ und in Abschnitt 11.1 nicht die\nAnmerkung.\n404  Giftigkeit gegenüber Leuchtbakterien (GL) in der DIN 38412-L 34 (Ausgabe Juli 1997) in Verbindung mit der\nOriginalprobe                                       Ergänzung DIN 38412-L 341 (Ausgabe Oktober 1993) und\nmit folgender Maßgabe:\nEine salzbedingte Verdünnung ist nicht mit der vorgegebe-\nnen Kochsalz-Lösung, sondern mit destilliertem Wasser\ndurchzuführen.\n405  Leichte aerobe biologische Abbaubarkeit von Anhang zur Richtlinie 92/69/EWG vom 31. Juli 1992 zur\nStoffen                                             17. Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG (ABl. EG Nr.\nL 383 S. 187)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004            1115\nNr. Parameter                                          Verfahren\n406 Aerobe biologische Abbaubarkeit von Stoffen        DIN EN 9888 (Ausgabe Juni 1999) mit folgender Maßgabe:\nDie Abbaubarkeit wird als DOC-Abbaugrad über 28 Tage\nbestimmt. Belebtschlamm-Inokulum 1 g/l Trockenmasse\nje Test. Die Wasserhärte des Testwassers kann bis zu\n2,7 mmol/l betragen. Ausgeblasene und adsorbierte Stoff-\nanteile werden im Ergebnis nicht berücksichtigt. Das\nErgebnis wird als Abbaugrad angegeben. Voradaptierte\nInokula sind nicht zugelassen.\n407 Aerobe biologische Abbaubarkeit in biologi- DIN EN 9888 (Ausgabe Juni 1999) mit folgender Maßgabe:\nschen Behandlungsanlagen (Eliminierbarkeit) Die Abbaubarkeit wird als CSB- oder DOC-Abbaugrad\nvon der filtrierten Probe                          (Eliminationsgrad) bestimmt. Es wird das Inokulum der\nrealen Behandlungsanlagen mit 1 g/l Trockenmasse im\nTestansatz verwendet (Abschnitt 8.3).\nDie Dauer des Eliminationstests entspricht der Zeit, die\nerforderlich ist, um den Eliminationsgrad des Gesamt-\nabwassers der realen Abwasserbehandlungsanlage in der\nTestsimulation für das Gesamtabwasser zu erreichen. Die\nCSB-Konzentration im Testansatz (CSB zwischen 100 und\n1 000 mg/l) soll dem realen Abwasser des Anlagenzulaufs\nweitestgehend entsprechen. Die Wasserhärte des Test-\nwassers soll die Wasserhärte des jeweiligen realen Abwas-\nsers nicht übersteigen. Ausgeblasene Stoffanteile werden\nim Ergebnis nicht berücksichtigt. Die Eliminationsraten\nwerden auf die CSB-Konzentration zu Beginn des Tests\nunter Abzug der Stripanteile bezogen. Das Ergebnis wird\nals Eliminationsgrad angegeben.\n408 Aerobe biologische Abbaubarkeit (Eliminierbar- DIN EN 9888 (Ausgabe Juni 1999) mit folgender Maßgabe:\nkeit) in biologischen Behandlungsanlagen von Die Abbaubarkeit wird als CSB- oder DOC-Abbaugrad\nder filtrierten Probe                              über maximal 7 Tage (Eliminationsgrad) bestimmt. Es wird\ndas Inokulum der realen Abwasserbehandlungsanlage\nmit 1 g/l Trockenmasse im Testansatz verwendet (Ab-\nschnitt 8.3).Die CSB-Konzentration im Testansatz (CSB\nzwischen 100 und 1 000 mg/l) soll dem realen Abwasser\ndes Anlagenzulaufs weitgehend entsprechen. Die Wasser-\nhärte des Testwassers soll die Wasserhärte des jeweiligen\nrealen Abwassers nicht übersteigen. Ausgeblasene Stoff-\nanteile werden im Ergebnis nicht berücksichtigt. Die Elimi-\nnationsraten werden auf die CSB-Konzentration zu Beginn\ndes Tests unter Abzug der Stripanteile bezogen. Das\nErgebnis wird als Eliminationsgrad angegeben.\n409 Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen in DIN EN 1899-1 (Ausgabe Mai 1998)\nder Originalprobe\n410 Erbgutveränderndes Potential (umu-test)            DIN 38415-T 3 (Ausgabe Dezember 1996)\nIII Hinweise und Erläuterungen\n501 Hinweise zum AOX-Verfahren (Nummer 302)\n1. Periodatgehalte\nIn Gegenwart von Periodaten muss das Natriumsulfit überstöchiometrisch zugesetzt werden und mindestens\n24 Stunden reduzierend einwirken.\n2. Chloridgehalte\nBei Chloridgehalten über 1 g/l wird durch Verdünnung der Probe eine Chloridkonzentration von weniger als\n1 g/l in der Analysenprobe hergestellt. Der blindwertbereinigte Messwert wird mit dem Verdünnungsfaktor\nmultipliziert. Der zugehörige Blindwert ist der arbeitstäglich bestimmte Wert einer Lösung von 1 g/l Chlorid.\nBei Chloridgehalten unter 1 g/l in der unverdünnten Probe wird deionisiertes Wasser als Blindwert verwendet.\n3. Nitratwaschlösung\nBei Proben mit Chloridgehalten unter 1 g/l wird mit 25 ml Nitratlösung gewaschen. Bei Analysenproben, deren\nChloridkonzentration durch Verdünnung auf weniger als 1 g/l eingestellt wird, wird abweichend von der Norm\nportionsweise mit insgesamt 50 ml Nitratlösung gewaschen.","1116          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004\n4. Befund\nDie AOX-Gehalte des Vorfilters und der ersten und zweiten Adsorptionssäule sind im Befund zu summieren.\n502  Hinweise zum TOC-Verfahren (Nummer 305)\nEs ist ein TOC-Gerät mit thermisch-katalytischer Verbrennung (Mindesttemperatur 670 °C) zu verwenden. Die\nRegelungen zur Homogenisierung nach DIN 38402 Teil 30 „Vorbehandlung, Homogenisierung und Teilung\nheterogener Wasserproben“ (Juli 1998), insbesondere Abschnitt 8.3 und 8.4.5 sind zu beachten.\nBei der Untersuchung partikelhaltiger Abwasserproben sind Kontrollmessungen gemäß Anhang C der\nDIN EN 1484 (August 1997) durchzuführen.\n503  Hinweise zur Bestimmung von Sulfid- und Merkaptan-Schwefel (Nummer 335)\n1. Allgemeine Angaben\nSulfid-Schwefel kommt in Wässern in Abhängigkeit vom pH-Wert als gelöster Schwefelwasserstoff (H2S), in\nForm von Hydrogensulfid-Ionen (HS-) oder in Form von Sulfid-Ionen (S2-) vor. Merkaptane (RSH) finden sich\nentsprechend als RSH oder als Merkaptid-Ionen (RS-). Bei Zutritt von Luftsauerstoff werden sowohl Sulfide\nals auch Merkaptane rasch zu Disulfiden oxidiert und entgehen dadurch der Bestimmung.\n2. Grundlage\nSulfide und Merkaptane werden mit Silbernitrat in alkalischer Lösung titriert. Dabei entstehen schwerlösliche\nSilberverbindungen. Die Endpunkte der jeweiligen Umsetzung werden durch das Umschlagspotential einer\nMesskette angezeigt.\nHinweise\nDie stark alkalischen Analysenbedingungen haben zur Folge, dass grundsätzlich Sulfid bzw. Merkaptid, nicht\naber Schwefelwasserstoff und Merkaptan bestimmt werden. Daher ist es angebracht, das Analysenergebnis\nals Sulfid-Schwefel bzw. Merkaptan-Schwefel zu berechnen. Es kann jedoch als Schwefelwasserstoff oder\nals Ethylmerkaptan ausgedrückt werden.\nBei Kenntnis des pH-Wertes der Originalprobe lassen sich bei Bedarf die tatsächlichen Verhältnisse an\nSchwefelwasserstoff, Hydrogensulfid oder Sulfid einerseits bzw. Merkaptanen oder Merkaptiden andererseits\nerrechnen.\nInwieweit Schwermetallsulfide mit bestimmt werden, hängt vom jeweiligen Löslichkeitsprodukt ab.\n3. Anwendungsbereich\nEs wird mit einer 0,02 molaren Silbernitratlösung titriert. Der Verbrauch von 1 ml dieser Lösung entspricht\n0,32064 mg Sulfid-Schwefel bzw. 0,64128 mg Merkaptan-Schwefel. Unter den Analysenbedingungen und in\nAbhängigkeit des Auflösungsvermögens der benutzten Titrationseinrichtungen (z. B. 100 Mikroliter) können\nabsolut 0,032064 mg oder bei Einsatz von 100 ml Probe 0,32064 mg/l Sulfid-Schwefel nachgewiesen werden\n(entsprechend 0,64128 mg/l Merkaptan-Schwefel).\n4. Geräte\nMassivsilberelektrode mit Sulfidüberzug, Bezugselektrode Silber, Silberchlorid mit gesättigter Kaliumnitrat-\nlösung als Zwischenelektrolyt und Schliffdiaphragma,Titrationsvorrichtung,Magnetrührer.\n5. Chemikalien\nStickstoff\nDestilliertes Wasser, N2-gesättigt\nNatronlauge 4 Mol/l: 160 g Natriumhydroxid werden in einem 1-Liter-Messkolben mit 600 ml destilliertem\nWasser gelöst; anschließend wird auf 1 000 ml mit destilliertem Wasser aufgefüllt. Die Lösung wird in einer\n1-l-Polyethylenflasche aufbewahrt.\nAmmoniaklösung 0,5 Mol/l: 40 ml einer 25-prozentigen Ammoniaklösung werden in einem 1-l-Messkolben mit\ndestilliertem Wasser auf 1 000 ml aufgefüllt. Die Aufbewahrung der Lösung erfolgt in einer 1-l-Polyethylen-\nflasche.\nSilbernitratlösung 0,02 Mol/l AgNO3\n6. Probenahme und Konservierung\nDie Proben sollen möglichst sofort analysiert werden. Sofern dies nicht möglich ist, müssen die Proben analy-\nsengerecht abgefüllt werden. Hierzu sind in eine 250-ml-Polyethylenflasche 25 ml der Natronlauge (gemäß\nNummer 5 dieses Abschnitts) vorzulegen und mit 100 ml oder mit der mit destilliertem Wasser auf 100 ml ver-\ndünnten Probe zu versetzen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004                1117\n7. Durchführung\n25 ml der Natronlauge (gemäß Nummer 5 dieses Abschnitts) sind in einem 250 ml Titriergefäß vorzulegen,\nsofern die Probe nicht schon entsprechend vorbehandelt wurde. Hierzu pipettiert man 10 ml der Ammoniak-\nlösung (gemäß Nummer 5 dieses Abschnitts), bevor 100 ml der Probe zugegeben werden. Falls vorbehandelt,\nwird die Ammoniaklösung vorgelegt und die konservierte Probe zugegeben. Als Probenvolumen können auch\ngeringere Mengen, welche mit destilliertem Wasser (gemäß Nummer 5 dieses Abschnitts) auf 100 ml verdünnt\nwerden, zudosiert werden. Das Titriergefäß ist zu verschließen, über die Probe ist ein kräftiger Stickstoffstrom\nzu leiten. Während der Titration muss mit einer mittleren Drehzahl gerührt werden. Die eintauchende Elektrode\nsoll nicht im Rührkegel liegen, die Pipettenspitze soll ca. 1 cm von der Elektrode entfernt sein und ca. 0,5 cm\ntiefer als diese liegen.\nEs kann sowohl dynamisch als auch durch Zugabe gleichbleibender Volumina titriert werden. Da die\nUmschlagspotentiale der Elektrode von der Matrix abhängen können, ist es vorteilhaft, diese durch Auf-\nstockung bekannter Konzentrationen an Sulfid bzw. Merkaptan zu ermitteln.\n8. Auswertung\nDie Massenkonzentration an Sulfid-Schwefel wird berechnet nach der Gleichung:\nV1 · F · 320,64\nc(S-2) =                   [mg/l]\nml Probe\nDie Massenkonzentration an Merkaptan-Schwefel wird berechnet nach der Gleichung:\n(V2 – V1) · F · 641,28\nc(S – RSH) =                            [mg/l]\nml Probe\nF:    Faktor der 0,02 Mol/l AgNO3-Lösung\nV1: Volumen in ml der verbrauchten 0,02 Mol/l Silbernitratlösung bis zum 1. Äquivalenzpunkt\nV2: Volumen in ml der verbrauchten 0,02 Mol/l Silbernitratlösung bis zum 2. Äquivalenzpunkt\n9. Angabe der Ergebnisse\nFür die Massenkonzentration an Sulfid-Schwefel (S2-) oder Merkaptan-Schwefel (S-RSH) werden auf 0,1 mg/l\ngerundete Werte mit nicht mehr als 2 signifikanten Stellen angegeben.\nBeispiel:\nSulfid-Schwefel             3,4 mg/l\nMerkaptan-Schwefel          0,6 mg/l\n504 Hinweise zur Bestimmungsgrenze (Nummern 327, 329, 332, 333, 334, 336)\nMesswerte von Einzelkomponenten werden nur berücksichtigt, wenn sie gleich oder größer der Bestim-\nmungsgrenze des jeweiligen Analyseverfahrens sind.\n506 Hinweise für die Bestimmung von Elementen (Nummern 109, 201, 203, 205, 209, 211, 212, 213, 214, 216,\n218, 219, 223 und 224)\nDie Angabe zum Aufschlussverfahren im ersten Satz von Abschnitt 8.2.3 wird ersetzt durch:\n100 ml Probe (7.4) mit 1 ml Salpetersäure (5.2) und 1 ml Wasserstoffperoxid (5.3) versetzen.\n507 Hinweise für die Bestimmung von Zinn (Nummer 220)\nBei der Bestimmung von Zinn wird folgendes Aufschlussverfahren angewandt:\n100 ml Probe mit 1 ml Schwefelsäure (5.4) und 1 ml Wasserstoffperoxid (5.3) versetzen. Bei unvollständigem\nAufschluss den Rückstand nach Abkühlen mit wenig Wasser versetzen, erneut Wasserstoffperoxid (5.3) zuge-\nben und die Behandlung wiederholen. Rückstand mit verdünnter Salzsäure (5.5) auf 100 ml auffüllen.\n508 Hinweise für die Bestimmung von Titan (Nummer 221)\nBei der Bestimmung von Titan wird folgendes Aufschlussverfahren angewandt:\n100 ml Probe mit 2 g Ammoniumsulfat (5.6) und 3 ml Schwefelsäure (5.4) versetzen. Unter ständigem Rühren\nbis zum Auftreten von SO3-Nebeln erhitzen. Bei unvollständigem Aufschluss Behandlung mit geringerer Pro-\nbemenge wiederholen. Rückstand mit Wasser auf 100 ml auffüllen.\n509 Hinweise für die Bestimmung der biologischen Testverfahren (Nummern 401 bis 404)\nMesswerterhebliche Volumenänderungen durch die Zugabe von Neutralisationsmitteln sind bei der Ergebnis-\nangabe zu berücksichtigen. Durch geeignete Wahl der Säuren und Laugen ist sicherzustellen, dass erhebliche\nchemisch-physikalische Änderungen der Probe (insbesondere Ausfällungen und Auflösungen) vermieden\nwerden. Die Zugabe des Neutralisationsmittels muss so erfolgen, dass die lokalen Unterschiede des pH-Wer-\ntes in der Probe so gering wie möglich gehalten werden (schnelles Rühren, langsame Zugabe).","1118               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004\nAnhang 1\nHäusliches und kommunales Abwasser\nA Anwendungsbereich\nDieser Anhang gilt für Abwasser,\n1. das im Wesentlichen aus Haushaltungen oder ähnlichen Einrichtungen wie Gemeinschaftsunterkünften, Hotels,\nGaststätten, Campingplätzen, Krankenhäusern, Bürogebäuden stammt (häusliches Abwasser) oder aus Anlagen\nstammt, die anderen als den genannten Zwecken dienen, sofern es häuslichem Abwasser entspricht,\n2. das in Kanalisationen gesammelt wird und im Wesentlichen aus den in Nummer 1 genannten Einrichtungen und\nAnlagen sowie aus Anlagen stammt, die gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken dienen, sofern die\nSchädlichkeit dieses Abwassers mittels biologischer Verfahren mit gleichem Erfolg wie bei häuslichem Abwasser\nverringert werden kann (kommunales Abwasser), oder\n3. das in einer Flusskläranlage behandelt wird und nach seiner Herkunft der Nummer 1 oder 2 entspricht.\nB Allgemeine Anforderungen\n§ 3 Abs. 1 findet keine Anwendung.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser für die Einleitungsstelle in das Gewässer werden folgende Anforderungen gestellt:\nChemischer      Biochemischer       Ammonium-      Stickstoff gesamt,  Phosphor,\nSauerstoffbedarf Sauerstoffbedarf       stickstoff    als Summe von       gesamt\n(CSB)          in 5 Tagen           (NH4-N)       Ammonium-,          (Pges)\nProben                                       (BSB5)                         Nitrit- und Nitrat-\nnach Größenklassen                                                                     stickstoff\nder Abwasserbehandlungsanlagen                                                                   (Nges)\nmg/l             mg/l                mg/l              mg/l           mg/l\nQualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe\nGrößenklasse 1\nkleiner als 60 kg/d BSB5 (roh)              150               40                   –                 –             –\nGrößenklasse 2\n60 bis 300 kg/d BSB5 (roh)                  110               25                   –                 –             –\nGrößenklasse 3\ngrößer 300 bis 600 kg/d BSB5\n(roh)                                        90               20                  10                 –             –\nGrößenklasse 4\ngrößer 600 bis 6 000 kg/d BSB5\n(roh)                                        90               20                  10                18             2\nGrößenklasse 5\ngrößer 6 000 kg/d BSB5 (roh)                 75               15                  10                13             1\nDie Anforderungen gelten für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, bei einer Abwassertemperatur von 12 °C\nund größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage. An die Stelle von 12 °C kann auch\ndie zeitliche Begrenzung vom 1. Mai bis 31. Oktober treten. In der wasserrechtlichen Zulassung kann für Stickstoff,\ngesamt, eine höhere Konzentration bis zu 25 mg/l zugelassen werden, wenn die Verminderung der Gesamtstickstoff-\nfracht mindestens 70 Prozent beträgt. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhältnis der Stickstofffracht im Zulauf\nzu derjenigen im Ablauf in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll. Für die Fracht im\nZulauf ist die Summe aus organischem und anorganischem Stickstoff zugrunde zu legen.\n(2) Die Zuordnung eines Einleiters in eine der in Absatz 1 festgelegten Größenklassen richtet sich nach den Bemes-\nsungswerten der Abwasserbehandlungsanlage, wobei die BSB5-Fracht des unbehandelten Schmutzwassers – BSB5\n(roh) – zugrunde gelegt wird. In den Fällen, in denen als Bemessungswert für eine Abwasserbehandlungsanlage allein\nder BSB5-Wert des sedimentierten Schmutzwassers zugrunde gelegt ist, sind folgende Werte für die Einstufung maß-\ngebend:\nGrößenklasse 1       kleiner als 40 kg/d BSB5 (sed.)\nGrößenklasse 2       40 bis 200 kg/d BSB5 (sed.)\nGrößenklasse 3       größer als 200 bis 400 kg/d BSB5 (sed.)\nGrößenklasse 4       größer als 400 bis 4 000 kg/d BSB5 (sed.)\nGrößenklasse 5       größer als 4 000 kg/d BSB5 (sed.).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004              1119\n(3) Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind, eine Probe durch Algen\ndeutlich gefärbt, so sind der CSB und BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall verringern sich die\nin Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und beim BSB5 um 5 mg/l.\n(4) Die Anforderungen nach Absatz 1 für die Größenklasse 1 gelten bei Kleineinleitungen im Sinne des § 8 in Ver-\nbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes als eingehalten, wenn eine durch allgemeine bau-\naufsichtliche Zulassung, europäische technische Zulassung nach den Vorschriften des Bauproduktengesetzes oder\nsonst nach Landesrecht zugelassene Abwasserbehandlungsanlage nach Maßgabe der Zulassung eingebaut und\nbetrieben wird. In der Zulassung müssen die für eine ordnungsgemäße, an den Anforderungen nach Absatz 1 aus-\ngerichtete Funktionsweise erforderlichen Anforderungen an den Einbau, den Betrieb und die Wartung der Anlage fest-\ngelegt sein.\n(5) Für Kleineinleitungen im Sinne des § 8 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes können\ndie Länder abweichende Anforderungen festlegen, wenn ein Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage in naher\nZukunft zu erwarten ist.\nAnhang 2\nBraunkohle-Brikettfabrikation\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Braunkohle-Brikettfabrikation\nstammt oder im Zusammenhang mit der Fabrikation anfällt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung sowie\nder Rauchgaswäsche.\nB Allgemeine Anforderungen\nEs werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nKonzentration                      Fracht\n(mg/l)                           (g/t)\nAbfiltrierbare Stoffe                                                    50                               18\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                        50                               30\n(2) Die Werte für die produktionsspezifische Fracht (g/t) beziehen sich auf die installierte maximale Trocknerleistung,\nausgedrückt in Menge Trockenkohle in 2 Stunden mit einem Massenanteil an Wasser von 16 bis 18 Prozent. Sind Pro-\nduktionskapazitäten auf Trockenkohle mit anderen Massenanteilen an Wasser als 16 bis 18 Prozent bezogen, sind bei\nder Berechnung der Trocknerleistung 17 Prozent zugrunde zu legen. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrati-\nonswerten der 2-Stunden-Mischprobe oder der qualifizierten Stichprobe und dem Abwasservolumenstrom bei Tro-\nckenwetter (Trockenwetterabfluss) in 2 Stunden bestimmt.\nAnhang 3\nMilchverarbeitung\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Anlieferung, Umfüllung oder\nVerarbeitung von Milch und Milchprodukten stammt und das in Milchwerken, Molkereien, Käsereien und anderen\nBetrieben dieser Art anfällt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus Milch verarbeitenden Betrieben mit einer Schadstofffracht im Roh-\nabwasser von weniger als 3 kg BSB5 je Tag, aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.\nB Allgemeine Anforderungen\nEs werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.","1120              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nBiochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)                                            25\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                                          110\nAmmoniumstickstoff (NH4-N)                                                                  10\nStickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit-\nund Nitratstickstoff (Nges)                                                                 18\nPhosphor, gesamt                                                                              2\n(2) Die Anforderungen für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, gelten bei einer Abwassertemperatur von\n12 °C und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage und sofern die der wasser-\nrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Rohfracht an Stickstoff, gesamt, mehr als 100 kg je Tag beträgt. In der was-\nserrechtlichen Zulassung kann für Stickstoff, gesamt, eine höhere Konzentration bis zu 25 mg/l zugelassen werden,\nwenn die Verminderung der Gesamtstickstofffracht mindestens 70 Prozent beträgt. Die Verminderung bezieht sich auf\ndas Verhältnis der Stickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden\nnicht überschreiten soll. Für die Frachten ist der gesamte gebundene Stickstoff (TNb) zugrunde zu legen.\n(3) Die Anforderung für Phosphor, gesamt, gilt, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Roh-\nfracht an Phosphor, gesamt, mehr als 20 kg je Tag beträgt.\n(4) Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind und bei denen die der\nwasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende tägliche Abwassermenge 500 m3 nicht übersteigt, eine Probe durch\nAlgen deutlich gefärbt, so sind der CSB und der BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall ver-\nringern sich die in Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und beim BSB5 um 5 mg/l.\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\nAn das Abwasser werden vor Vermischung mit anderem Abwasser keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.\nE Anforderungen für den Ort des Anfalls\nAn das Abwasser werden für den Ort des Anfalls keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.\nF Anforderungen für vorhandene Einleitungen\nFür vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. Juni 2000 rechtmäßig in Betrieb waren oder\nmit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, gilt abweichend von Teil C für Phosphor, gesamt,\nein Wert von 5 mg/l, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Rohfracht an Phosphor, gesamt,\nmehr als 20 kg und weniger als 100 kg je Tag beträgt.\nAnhang 4\nÖlsaatenaufbereitung, Speisefett- und Speiseölraffination\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Ölsaatenaufbereitung, Speise-\nfett- und Speiseölraffination stammt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen, der Betriebswasseraufbereitung und der\nDampferzeugung.\nB Allgemeine Anforderungen\n(1) Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende\nMaßnahmen möglich ist:\n1. Kreislaufführung von Teilströmen, insbesondere von Fallwasser der destillativen Entsäuerung und der Dämpfung,\n2. Vermeidung und Verminderung von Stoffverlusten durch prozessinterne Verwertung oder Gewinnung von Neben-\nprodukten,\n3. Einsatz phosphorarmer Rohware,\n4. Einsatz Wasser sparender Verfahren, z. B. Gegenstromwäsche.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004                1121\n(2) Das Abwasser aus Reinigungs- und Desinfektionsprozessen darf nur Tenside enthalten, die einen DOC-Abbaugrad\nnach 28 Tagen von 80 Prozent entsprechend der Nummer 405 der Anlage „Analysen- und Messverfahren“ erreichen.\nTenside sind organische grenzflächenaktive Stoffe mit waschenden und netzenden Eigenschaften, die bei einer\nKonzentration von 0,5 Prozent und einer Temperatur von 20 °C die Oberflächenspannung von destilliertem Wasser auf\n0,045 N/m oder weniger herabsetzen.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe\nSaatenaufbereitung               Raffination\nBiochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen\n(BSB5)                                               g/t                        5                           38\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                    g/t                       20                         200\nStickstoff, gesamt, als Summe von\nAmmonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges)      mg/l                       30                           30\nPhosphor, gesamt                                     g/t                        0,4                          4,5\nSpezifische Abwassermenge                           m3/t                        0,2                          1,5\n(2) Die Anforderungen für Stickstoff, gesamt, gelten bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und größer im Ablauf des\nbiologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage und sofern die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde\nliegende Rohfracht an Stickstoff, gesamt, mehr als 100 kg je Tag beträgt.\n(3) Die Anforderungen für Phosphor, gesamt, gelten, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende\nRohfracht an Phosphor, gesamt, mehr als 20 kg je Tag beträgt.\n(4) Die produktionsspezifischen Anforderungen (g/t, m3/t) nach Absatz 1 beziehen sich auf die der wasserrechtlichen\nZulassung zugrunde liegende Produktionskapazität an Einsatzprodukt. Einsatzprodukte sind bei der Saatenaufberei-\ntung Saat und bei der Raffination Öl. Wird mehr als ein Einsatzprodukt eingesetzt, gelten die Anforderungen propor-\ntional zu der Menge der verwendeten Einsatzprodukte. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der\nqualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden\nAbwasservolumenstrom ermittelt.\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\nAn das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.\nE Anforderungen für den Ort des Anfalls\nAn das Abwasser werden für den Ort des Anfalls keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.\nF Anforderungen für vorhandene Einleitungen\nFür vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. August 2002 rechtmäßig in Betrieb waren oder\nmit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, gelten abweichend von Teil C folgende Anforde-\nrungen:\nQualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe\nSaatenaufbereitung               Raffination\nBiochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen\n(BSB5)                                               g/t                       13                           38\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                    g/t                       55                         225\nPhosphor, gesamt                                     g/t                        1,5                          7,5\nSpezifische Abwassermenge                           m3/t                         0,5                         1,5\nFallwasser oder anderes schwach belastetes Abwasser darf, soweit es nicht innerbetrieblich weiter verwendet werden\nkann, nur getrennt vom übrigen Abwasser eingeleitet werden, wenn im Rohabwasser für den CSB ein Wert von 75 mg/l\nin der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe unterschritten wird.","1122              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004\nAnhang 5\nHerstellung von Obst- und Gemüseprodukten\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von Obst- und\nGemüseprodukten sowie von Fertiggerichten auf überwiegender Basis von Obst und Gemüse stammt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Herstellung von Babynahrung, Tees und Heilkräutererzeugnissen\nsowie aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.\nB Allgemeine Anforderungen\nEs werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nBiochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)                                            25\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                                          110\nAmmoniumstickstoff (NH4-N)                                                                  10\nStickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit-\nund Nitratstickstoff (Nges)                                                                 18\nPhosphor, gesamt                                                                              2\n(2) Die Anforderungen für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, gelten bei einer Abwassertemperatur von\n12 °C und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage und sofern die der wasser-\nrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Rohfracht an Stickstoff, gesamt, mehr als 100 kg je Tag beträgt. In der was-\nserrechtlichen Zulassung kann für Stickstoff, gesamt, eine höhere Konzentration bis zu 25 mg/l zugelassen werden,\nwenn die Verminderung der Gesamtstickstofffracht mindestens 70 Prozent beträgt. Die Verminderung bezieht sich auf\ndas Verhältnis der Stickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden\nnicht überschreiten soll. Für die Frachten ist der gesamte gebundene Stickstoff (TNb) zugrunde zu legen.\n(3) Die Anforderung für Phosphor, gesamt, gilt, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Roh-\nfracht an Phosphor, gesamt, mehr als 20 kg je Tag beträgt.\n(4) Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind und bei denen die der\nwasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende tägliche Abwassermenge 500 m3 nicht übersteigt, eine Probe durch\nAlgen deutlich gefärbt, so sind der CSB und der BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall ver-\nringern sich die in Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und beim BSB5 um 5 mg/l.\nAnhang 6\nHerstellung von Erfrischungsgetränken und Getränkeabfüllung\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von Erfrischungs-\ngetränken und Tafelwasser, der Gewinnung und Abfüllung von natürlichem Mineralwasser, von Quellwasser und Heil-\nwasser sowie der Abfüllung von Getränken aller Art stammt, sofern das Abwasser aus der Abfüllung nicht gemeinsam\nmit Abwasser aus der Herstellung der Getränkegrundstoffe sowie der Essenzen für Erfrischungsgetränke behandelt\nwird.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.\nB Allgemeine Anforderungen\nEs werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004               1123\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nBiochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)                                            25\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                                          110\nPhosphor, gesamt                                                                              2\n(2) Die Anforderung für Phosphor, gesamt, gilt, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Roh-\nfracht an Phosphor, gesamt, mehr als 20 kg je Tag beträgt.\n(3) Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind und bei denen die der\nwasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende tägliche Abwassermenge 500 m3 nicht übersteigt, eine Probe durch\nAlgen deutlich gefärbt, so sind der CSB und der BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall ver-\nringern sich die in Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und beim BSB5 um 5 mg/l.\nAnhang 7\nFischverarbeitung\nA Anwendungsbereich\nDieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Fischverarbeitung und der Verar-\nbeitung von Schalen- und Krustentieren, sowie für Abwasser, dessen Schadstofffracht sowohl aus der Verarbeitung\nvon Fischen, Schalen- und Krustentieren als auch aus Haushaltungen und Anlagen im Sinne des Anhangs 1 Teil A\nstammt, wenn im Rohwasser die CSB-Fracht des Abwassers aus der Verarbeitung von Fischen, Schalen- und Krus-\ntentieren in der Regel mehr als zwei Drittel der Gesamtfracht und die BSB5-Fracht mindestens 600 kg je Tag beträgt.\nB Allgemeine Anforderungen\nEs werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nBiochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)                                            25\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                                          110\nAmmoniumstickstoff (NH4-N)                                                                  10\nStickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit-\nund Nitratstickstoff (Nges)                                                                 25\nPhosphor, gesamt                                                                              2\n(2) Die Anforderungen für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, gelten bei einer Abwassertemperatur von\n12 °C und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage und sofern die der wasser-\nrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Rohfracht an Stickstoff, gesamt, mehr als 100 kg je Tag beträgt. In der was-\nserrechtlichen Zulassung kann für Stickstoff, gesamt, eine höhere Konzentration bis zu 40 mg/l zugelassen werden,\nwenn die Verminderung der Gesamtstickstofffracht mindestens 70 Prozent beträgt. Die Verminderung bezieht sich auf\ndas Verhältnis der Stickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden\nnicht überschreiten soll. Für die Frachten ist der gesamte gebundene Stickstoff (TNb) zugrunde zu legen.\n(3) Die Anforderung für Phosphor, gesamt, gilt, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende BSB5-\nFracht im Zulauf der Abwasserbehandlungsanlage 600 kg je Tag übersteigt. Für Abwasser, dessen BSB5 (roh)-Fracht\n6 000 kg je Tag oder mehr beträgt, gilt für Phosphor, gesamt, ein Wert von 1 mg/l.","1124              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004\nAnhang 8\nKartoffelverarbeitung\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Verarbeitung von Kartoffeln für\ndie menschliche Ernährung stammt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Kartoffelverarbeitung in Brennereien, Stärkefabriken, Betrieben zur\nTrocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung und Betrieben zur Herstellung von Obst- und Gemüse-\nprodukten sowie aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.\nB Allgemeine Anforderungen\nEs werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nBiochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)                                            25\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                                          150\nAmmoniumstickstoff (NH4-N)                                                                  10\nStickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit-\nund Nitratstickstoff (Nges)                                                                 18\nPhosphor, gesamt                                                                              2\n(2) Die Anforderungen für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, gelten bei einer Abwassertemperatur von\n12 °C und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage und sofern die der wasser-\nrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Rohfracht an Stickstoff, gesamt, mehr als 100 kg je Tag beträgt. In der was-\nserrechtlichen Zulassung kann für Stickstoff, gesamt, eine höhere Konzentration bis zu 25 mg/l zugelassen werden,\nwenn die Verminderung der Gesamtstickstofffracht mindestens 70 Prozent beträgt. Die Verminderung bezieht sich auf\ndas Verhältnis der Stickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden\nnicht überschreiten soll. Für die Frachten ist der gesamte gebundene Stickstoff (TNb) zugrunde zu legen.\n(3) Die Anforderung für Phosphor, gesamt, gilt, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Roh-\nfracht an Phosphor, gesamt, mehr als 20 kg je Tag beträgt.\n(4) Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind und bei denen die der\nwasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende tägliche Abwassermenge 500 m3 nicht übersteigt, eine Probe durch\nAlgen deutlich gefärbt, so sind der CSB und der BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall ver-\nringern sich die in Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und beim BSB5 um 5 mg/l.\nAnhang 9\nHerstellung von Beschichtungsstoffen und Lackharzen\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von wässrigen\nDispersionsfarben, kunstharzgebundenen Putzen und wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen, Lackharzen sowie\nvon Beschichtungsstoffen auf Lösemittelbasis mit angegliederten Nebenbetrieben stammt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Herstellung von organischen Farbpigmenten und von anorganischen\nPigmenten sowie aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.\nB Allgemeine Anforderungen\n(1) Bei der Erzeugung von Vakuum im Produktionsprozess ist der Abwasseranfall durch Einsatz abwasserfreier Ver-\nfahren gering zu halten.\n(2) Das Abwasser darf keine Quecksilberverbindungen und organischen Zinnverbindungen enthalten, die aus dem\nEinsatz als Konservierungsstoffe sowie mikrobizider Zusatzstoffe stammen. Der Nachweis, dass Quecksilber- oder\norganische Zinnverbindungen im Abwasser nicht enthalten sind, kann dadurch erbracht werden, dass von den Her-\nstellern Angaben vorliegen, nach denen die zur Konservierung oder mikrobiziden Einstellung verwendeten Einsatz-\nund Hilfsstoffe derartige Verbindungen nicht enthalten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004                        1125\n(3) Abwasser aus dem Herstellungsbereich Beschichtungsstoffe auf Lösemittelbasis mit Nebenbetrieben, das aus der\nAblöschung des Destillationssumpfes aus der Lösemittelrückgewinnung herrührt, darf nicht abgeleitet werden.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                               mg/l                               120\nBiochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)                mg/l                                 20\nGiftigkeit gegenüber Fischeiern (GEI)                                                                 2\n(2) Bei Abwasserströmen, deren CSB-Konzentration am Ort des Anfalls mehr als 50 g/l beträgt, ist der CSB auf min-\ndestens 500 mg/l zu vermindern.\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\n(1) An das Abwasser aus folgenden Bereichen werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforde-\nrungen gestellt:\nWässrige Dispersionsfarben,                Behälterreinigung mit Lauge\nkunstharzgebundene Putze                         (Laugenreinigung)\nund                       aus der Herstellung von Beschichtungs-\nwasserverdünnbare                       stoffen auf Lösemittelbasis\nBeschichtungsstoffe                         mit Nebenbetrieben\nQualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nBarium                                                        2                                           2\nBlei                                                         0,5                                         0,5\nCadmium                                                      0,1                                         0,1\nChrom, gesamt                                                0,5                                         0,5\nCobalt                                                        1                                           1\nKupfer                                                       0,5                                         0,5\nNickel                                                       0,5                                         0,5\nZink                                                          2                                           2\nZinn                                                           –                                          1\nAdsorbierbare organisch gebundene\nHalogene (AOX)                                                1                                           1\nLeichtflüchtige halogenierte\nKohlenwasserstoffe (LHKW)                                    0,1                                          –\n(2) Die Anforderungen an AOX und LHKW (Summe aus Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1,1,1-Trichlorethan, Dichlor-\nmethan – gerechnet als Chlor) beziehen sich auf die Stichprobe. Die Anforderung an LHKW gilt auch als eingehalten,\nwenn nachgewiesen ist, dass leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe in der Produktion und für Reinigungs-\nzwecke nicht eingesetzt werden.\nAnhang 10\nFleischwirtschaft\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Schlachtung, der Bearbeitung\nund Verarbeitung von Fleisch einschließlich der Darmbearbeitung sowie der Herstellung von Fertiggerichten auf über-\nwiegender Basis von Fleisch stammt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus Kleineinleitungen im Sinne des § 8 des Abwasserabgabengesetzes mit\neiner Schadstofffracht im Rohabwasser von weniger als 10 kg BSB5 je Woche sowie aus indirekten Kühlsystemen und\naus der Betriebswasseraufbereitung.","1126              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004\nB Allgemeine Anforderungen\nEs werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nBiochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)                                            25\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                                          110\nAmmoniumstickstoff (NH4-N)                                                                  10\nStickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit-\nund Nitratstickstoff (Nges)                                                                 18\nPhosphor, gesamt                                                                              2\n(2) Die Anforderungen für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, gelten bei einer Abwassertemperatur von\n12 °C und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage und sofern die der wasser-\nrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Rohfracht an Stickstoff, gesamt, mehr als 100 kg je Tag beträgt. In der was-\nserrechtlichen Zulassung kann für Stickstoff, gesamt, eine höhere Konzentration bis zu 25 mg/l zugelassen werden,\nwenn die Verminderung der Gesamtstickstofffracht mindestens 70 Prozent beträgt. Die Verminderung bezieht sich auf\ndas Verhältnis der Stickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden\nnicht überschreiten soll. Für die Frachten ist der gesamte gebundene Stickstoff (TNb) zugrunde zu legen.\n(3) Die Anforderung für Phosphor, gesamt, gilt, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Roh-\nfracht an Phosphor, gesamt, mehr als 20 kg je Tag beträgt.\n(4) Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind und bei denen die der\nwasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende tägliche Abwassermenge 500 m3 nicht übersteigt, eine Probe durch\nAlgen deutlich gefärbt, so sind der CSB und der BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall ver-\nringern sich die in Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und beim BSB5 um 5 mg/l.\nAnhang 11\nBrauereien\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus dem Brauen von Bier stammt. Er\ngilt auch für das Abwasser aus einer integrierten Mälzerei, soweit sie nur den Bedarf der jeweiligen Brauerei abdeckt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.\nB Allgemeine Anforderungen\nEs werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nBiochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)                                            25\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                                          110\nAmmoniumstickstoff (NH4-N)                                                                  10\nStickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit-\nund Nitratstickstoff (Nges)                                                                 18\nPhosphor, gesamt                                                                              2","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004               1127\n(2) Die Anforderungen für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, gelten bei einer Abwassertemperatur von\n12 °C und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage und sofern die der wasser-\nrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Rohfracht an Stickstoff, gesamt, mehr als 100 kg je Tag beträgt. In der was-\nserrechtlichen Zulassung kann für Stickstoff, gesamt, eine höhere Konzentration bis zu 25 mg/l zugelassen werden,\nwenn die Verminderung der Gesamtstickstofffracht mindestens 70 Prozent beträgt. Die Verminderung bezieht sich auf\ndas Verhältnis der Stickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden\nnicht überschreiten soll. Für die Frachten ist der gesamte gebundene Stickstoff (TNb) zugrunde zu legen.\n(3) Die Anforderung für Phosphor, gesamt, gilt, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Roh-\nfracht an Phosphor, gesamt, mehr als 20 kg je Tag beträgt.\n(4) Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind und bei denen die der\nwasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende tägliche Abwassermenge 500 m3 nicht übersteigt, eine Probe durch\nAlgen deutlich gefärbt, so sind der CSB und der BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall ver-\nringern sich die in Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und beim BSB5 um 5 mg/l.\nAnhang 12\nHerstellung von Alkohol und alkoholischen Getränken\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung, Verarbeitung und\nAbfüllung von Alkohol aus gesetzlich zugelassenem Brenngut sowie aus der Herstellung, Verarbeitung und Abfüllung\nvon alkoholischen Getränken stammt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus Abfindungsbrennereien im Sinne von § 57 des Branntweinmonopol-\ngesetzes, der Bereitung von Wein und Obstwein, dem Brauen von Bier, der Alkoholherstellung aus Melasse, aus\nindirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.\nB Allgemeine Anforderungen\nEs werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nBiochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)                                            25\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                                          110\nAmmoniumstickstoff (NH4-N)                                                                  10\nStickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit-\nund Nitratstickstoff (Nges)                                                                 18\nPhosphor, gesamt                                                                              2\n(2) Die Anforderungen für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, gelten bei einer Abwassertemperatur von\n12 °C und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage und sofern die der wasser-\nrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Rohfracht an Stickstoff, gesamt, mehr als 100 kg je Tag beträgt. In der was-\nserrechtlichen Zulassung kann für Stickstoff, gesamt, eine höhere Konzentration bis zu 25 mg/l zugelassen werden,\nwenn die Verminderung der Gesamtstickstofffracht mindestens 70 Prozent beträgt. Die Verminderung bezieht sich auf\ndas Verhältnis der Stickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden\nnicht überschreiten soll. Für die Frachten ist der gesamte gebundene Stickstoff (TNb) zugrunde zu legen.\n(3) Die Anforderung für Phosphor, gesamt, gilt, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Roh-\nfracht an Phosphor, gesamt, mehr als 20 kg je Tag beträgt.\n(4) Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind und bei denen die der\nwasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende tägliche Abwassermenge 500 m3 nicht übersteigt, eine Probe durch\nAlgen deutlich gefärbt, so sind der CSB und der BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall ver-\nringern sich die in Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und beim BSB5 um 5 mg/l.\n(5) Die Anforderungen beziehen sich bei Stapelteichen auf die Stichprobe. Sie gelten als nicht eingehalten, wenn der\nStapelteich vor Erreichen der festgelegten Werte abgelassen wird.","1128              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004\nAnhang 13\nHolzfaserplatten\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von Holzfaser-\nplatten stammt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.\nB Allgemeine Anforderungen\nEs werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nBiochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)                          kg/t                                   0,2\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                         kg/t                                   1\nPhenolindex nach Destillation und Farbstoffextraktion                      g/t                                   0,3\nGiftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi)                                                                            2\n(2) Für harte Faserplatten (Dichte größer als 900 kg/m3), die im Nassverfahren hergestellt werden und eine Faserfeuch-\nte von mehr als 20 Prozent im Stadium der Plattenformung aufweisen, gilt ein Wert für den CSB von 2 kg/t.\n(3) Die produktionsspezifischen Anforderungen (g/t; kg/t) nach den Absätzen 1 und 2 beziehen sich auf die der wasser-\nrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazität an Faserplatten (absolut trocken) in 0,5 oder 2 Stun-\nden. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-Misch-\nprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\nAn das Abwasser wird vor der Vermischung mit anderem Abwasser für adsorbierbare organisch gebundene Halogene\n(AOX) eine Anforderung von 0,3 g/t gestellt. Die Anforderung bezieht sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung\nzugrunde liegende Produktionskapazität an Faserplatten (absolut trocken) in 0,5 oder 2 Stunden. Die Schadstofffracht\nwird aus den Konzentrationswerten der Stichprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasser-\nvolumenstrom bestimmt.\nAnhang 14\nTr o c k n u n g p f l a n z l i c h e r P r o d u k t e f ü r d i e F u t t e r m i t t e l h e r s t e l l u n g\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der direkten und indirekten Trock-\nnung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung stammt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Trocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung als\nNebenproduktion sowie aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.\nB Allgemeine Anforderungen\nEs werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nBiochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)                                                          25\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                                                      110\nPhosphor, gesamt                                                                                           2","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004               1129\n(2) Die Anforderung für Phosphor, gesamt, gilt, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Roh-\nfracht an Phosphor, gesamt, mehr als 20 kg je Tag beträgt.\n(3) Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind und bei denen die der\nwasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende tägliche Abwassermenge 500 m3 nicht übersteigt, eine Probe durch\nAlgen deutlich gefärbt, so sind der CSB und der BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall ver-\nringern sich die in Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und beim BSB5 um 5 mg/l.\n(4) Die Anforderungen beziehen sich bei Stapelteichen auf die Stichprobe. Sie gelten als nicht eingehalten, wenn der\nStapelteich vor Erreichen der festgelegten Werte abgelassen wird.\nAnhang 15\nHerstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Verarbeitung von tierischen\nSchlachtnebenprodukten und Reststoffen der Lederherstellung zu Hautleim, Knochenleim, Gelatine oder Naturin\nstammt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.\nB Allgemeine Anforderungen\nEs werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nBiochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)                                            25\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                                          110\nAmmoniumstickstoff (NH4-N)                                                                  10\nStickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit-\nund Nitratstickstoff (Nges)                                                                 30\nPhosphor, gesamt                                                                              2\n(2) Die Anforderungen für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, gelten bei einer Abwassertemperatur von\n12 °C und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage und sofern die der wasser-\nrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Rohfracht an Stickstoff, gesamt, mehr als 100 kg je Tag beträgt. In der was-\nserrechtlichen Zulassung kann für Stickstoff, gesamt, eine höhere Konzentration bis zu 50 mg/l zugelassen werden,\nwenn die Verminderung der Gesamtstickstofffracht mindestens 85 Prozent beträgt. Die Verminderung bezieht sich auf\ndas Verhältnis der Stickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden\nnicht überschreiten soll. Für die Frachten ist der gesamte gebundene Stickstoff (TNb) zugrunde zu legen.\n(3) Die Anforderung für Phosphor, gesamt, gilt, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Roh-\nfracht an Phosphor, gesamt, mehr als 20 kg je Tag beträgt.\nAnhang 16\nSteinkohlenaufbereitung\nA Anwendungsbereich\nDieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Steinkohlenaufbereitung stammt.\nB Allgemeine Anforderungen\nEs werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.","1130              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\nAn das Einleiten des Abwassers werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                    100 mg/l              Qualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nAbfiltrierbare Stoffe                                                  80 mg/l                       Stichprobe\nAnhang 17\nHerstellung keramischer Erzeugnisse\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der gewerblichen Herstellung kera-\nmischer Erzeugnisse stammt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen, aus der Betriebswasseraufbereitung sowie für\nsanitäres Abwasser.\nB Allgemeine Anforderungen\n(1) Abwasser aus dem Feuerfestbereich sowie der Herstellung von Schleifwerkzeugen, Spaltplatten, Fliesen und Zie-\ngeln darf nicht in Gewässer eingeleitet werden. Satz 1 gilt nicht für die Reinigung und Wartung der Produktionsanlagen\nsowie für die Wäsche von Rohstoffen.\n(2) Das Einleiten von Abwasser ist nur zulässig, wenn es aus der Herstellung von\n1. Piezo-Keramik mindestens zu 50 Prozent,\n2. Geschirrerzeugnissen mindestens zu 50 Prozent und\n3. Sanitärkeramik mindestens zu 30 Prozent\nwiederverwendet worden ist.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\nAn das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nAbfiltrierbare Stoffe                                                                        50\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                                            80\nPhosphor, gesamt                                                                               1,5\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\n(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nAdsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)                                             0,1\nBlei                                                                                         0,3\nCadmium                                                                                      0,07\nChrom, gesamt                                                                                0,1\nCobalt                                                                                       0,1\nKupfer                                                                                       0,1\nNickel                                                                                       0,1\nZink                                                                                         2,1\nFür AOX gelten die Werte für die Stichprobe.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004                1131\n(2) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten nicht, wenn insgesamt nicht mehr als 4 m3 je Tag Abwasser anfällt und\nkein Abwasser aus dem Glasierbereich stammt.\n(3) Bei einem Abwasseranfall bis zu 8 m3 je Tag gelten die Anforderungen des Teils D Abs.1 sowie für die abfiltrierbaren\nStoffe aus Teil C auch als eingehalten, wenn eine durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder sonst nach\nLandesrecht zugelassene Abwasserbehandlungsanlage eingebaut und betrieben, regelmäßig entsprechend der Zu-\nlassung gewartet sowie vor der Inbetriebnahme und in regelmäßigen Abständen von nicht länger als 5 Jahren nach\nLandesrecht auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft wird.\nE Anforderungen für den Ort des Anfalls\nAn das Abwasser werden für den Ort des Anfalls keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.\nF Anforderungen für vorhandene Einleitungen\nFür vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. Juni 2000 rechtmäßig in Betrieb waren oder\nmit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, gelten die Bestimmungen der Teile B, C und D\nnur, soweit in den Absätzen 1 bis 4 keine abweichenden Anforderungen festgelegt sind.\n(1) Abwasser aus der Spaltplatten- und Fliesenherstellung darf abweichend von Teil B Abs.1 eingeleitet werden, wenn\nes im Herstellungsprozess mindestens zu 50 Prozent wiederverwendet worden ist.\n(2) Abwasser aus der Herstellung von Piezo-Keramik darf abweichend von Teil B Abs. 2 Nr. 1 eingeleitet werden, wenn\nes mindestens zu 30 Prozent wiederverwendet worden ist.\n(3) Abwasser aus dem Bereich der Sanitärkeramik und der Geschirrherstellung darf abweichend von Teil B Abs. 2 Nr. 2\nund 3 ohne Wiederverwendung eingeleitet werden.\n(4) Wird mehr Wasser wiederverwendet, als in den Absätzen 1, 2 und 3 gefordert, dürfen für den AOX und den CSB\nhöhere Konzentrationen als die in Teil C und D vorgegebenen Konzentrationen zugelassen werden, wenn die sich aus\nden Absätzen 1, 2 und 3 jeweils ergebende Fracht eingehalten wird.\nAnhang 18\nZuckerherstellung\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Gewinnung von festen und\nflüssigen Zuckern sowie Sirupen aus Zuckerrüben und Zuckerrohr stammt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen, aus der Betriebswasseraufbereitung und aus\nder Wäsche von Rauchgasen.\nB Allgemeine Anforderungen\nIm Abwasser dürfen organisch gebundene Halogene, die aus dem Einsatz von Chlor oder Chlor abspaltenden Verbin-\ndungen, ausgenommen Chlordioxid, im Fallwasserkreislauf stammen, nicht enthalten sein. Der Nachweis, dass die\nAnforderung eingehalten ist, kann dadurch erbracht werden, dass die eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem\nBetriebstagebuch aufgeführt sind und nach Angaben des Herstellers keine der genannten Stoffe oder Stoffgruppen\nenthalten.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nBiochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)                                        25\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                                      200\nAmmoniumstickstoff (NH4-N)                                                              10\nStickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit-\nund Nitratstickstoff (Nges)                                                             30\nPhosphor, gesamt                                                                          2","1132              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004\n(2) Die Anforderungen für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, gelten bei einer Abwassertemperatur von\n12 °C und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage. In der wasserrechtlichen\nZulassung kann für Stickstoff, gesamt, eine höhere Konzentration bis zu 50 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe zugelassen werden, wenn die Verminderung der Gesamtstickstofffracht mindestens 70 Pro-\nzent beträgt. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhältnis der Stickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in\neinem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll. Für die Frachten ist der gesamte gebundene\nStickstoff (TNb) zugrunde zu legen.\n(3) Die Anforderungen beziehen sich bei Stapelteichen auf die Stichprobe. Sie gelten als nicht eingehalten, wenn der\nStapelteich vor Erreichen der festgelegten Werte abgelassen wird.\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\nSperr- und Kondensationswasser darf, soweit es nicht innerbetrieblich wiederverwendet werden kann, zum Zwecke\nder gemeinsamen Behandlung mit Abwasser anderer Herkunftsbereiche nur vermischt werden, wenn die Konzentra-\ntionen an den in Teil C Abs. 1 festgelegten Parametern die dort festgelegten Werte im Rohabwasser überschreiten.\nAnhang 19\nZellstofferzeugung\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von gebleichtem\nZellstoff nach dem Sulfit- oder dem Sulfatverfahren stammt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Erzeugung von Zellstoff aus Einjahrespflanzen sowie für Abwasser\naus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.\nB Allgemeine Anforderungen\nDie Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende Maß-\nnahmen möglich ist:\n1. weitgehend abwasserfreie Entrindung,\n2. optimierter Holzaufschluss (weitergehende Kochung, Sauerstoff-Delignifizierung),\n3. geschlossene Wäsche und Sortierung des ungebleichten Zellstoffes,\n4. Erfassung der beim Kochaufschluss in Lösung gegangenen organischen Substanz zu mindestens 98 Prozent\ndurch Einsatz Wasser sparender Waschverfahren,\n5. Verwertung von Nebenprodukten aus der Zellstoffwäsche (z. B. Tallölgewinnung beim Sulfatverfahren),\n6. Neutralisierung und Eindampfung der Waschlösung,\n7. Verwertung des Eindampfkonzentrates (Dicklauge) und Rückgewinnung der Aufschlusschemikalien,\n8. Strippung der hoch konzentrierten Eindampfkondensate und Wiederverwendung,\n9. Bleiche ohne Einsatz von Elementarchlor und chlorhaltigen Bleichchemikalien mit Ausnahme von Chlordioxid bei\nder Herstellung von ECF-Sulfatzellstoff (elementarchlorfreier Zellstoff),\n10. Minimierung des Einsatzes und Rückhaltung von organischen Komplexbildnern, die einen DOC-Abbaugrad nach\n28 Tagen von 80 Prozent entsprechend der Nummer 406 der Anlage „Analysen- und Messverfahren“ nicht er-\nreichen.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\n24-Stunden-Mischprobe\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                               kg/t                         25\nBiochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)               mg/l                          30\nPhosphor, gesamt                                               mg/l                            2\nStickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit-           mg/l\nund Nitratstickstoff (Nges)                                                                  10\nGiftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi)                                                          2\nDie Anforderung an die Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) bezieht sich auf die Stichprobe.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004             1133\n(2) Ein für den Stickstoff, gesamt, festgesetzter Wert gilt auch als eingehalten, wenn er als „gesamter gebundener\nStickstoff (TNb)“ bestimmt und eingehalten wird.\n(3) Der produktionsspezifische Frachtwert für den CSB (kg/t) nach Absatz 1 bezieht sich auf die der wasserrechtlichen\nZulassung zugrunde liegenden Produktionskapazität der Zielprodukte (lufttrockener (lutro) Zellstoff) in Tonnen je Tag.\nDie Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der 24-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probe-\nnahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom ermittelt.\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\n(1) Das Abwasser darf vor der Vermischung mit anderem Abwasser Chlor und chlorhaltige Bleichmittel sowie ad-\nsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) aus der Bleiche nicht enthalten. Abweichend von Satz 1 darf\nAbwasser aus der Herstellung von ECF-Sulfatzellstoff (elementarchlorfreier Zellstoff) in der 24-Stunden-Mischprobe\nbis zu 0,25 kg AOX je Tonne Zellstoff enthalten.\n(2) Der produktionsspezifische Frachtwert für den AOX (kg/t) nach Absatz 1 bezieht sich auf die der wasserrechtlichen\nZulassung zugrunde liegenden Produktionskapazität der Zielprodukte (lufttrockener (lutro) Zellstoff) in Tonnen je Tag.\nDie Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der 24-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probe-\nnahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom ermittelt.\nE Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls\nAn das Abwasser werden für den Ort des Anfalls keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.\nF Anforderungen für vorhandene Einleitungen\nFür vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. August 2001 rechtmäßig in Betrieb waren oder\nmit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, gilt abweichend von Teil C für den CSB ein Wert\nvon 40 kg/t und abweichend von Teil D Abs.1 Satz 2 für den AOX ein Wert von 0,35 kg/t.\nAnhang 20\nFleischmehlindustrie\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen beim Sammeln, Lagern und Verarbeiten\nvon Tierkörpern, Tierkörperteilen sowie tierischen Erzeugnissen in Sammelstellen, Tierkörperbeseitigungsanstalten\nsowie Spezial- und Ausnahmebetrieben im Sinne des Tierkörperbeseitigungsgesetzes vom 2. September 1975 (BGBl. I\nS. 2313, 2610) entsteht.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen.\nB Allgemeine Anforderungen\nDie Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:\n1. Kühlhalten des Rohmaterials bei der Verwahrung und Gewährleistung einer schnellen Verarbeitung,\n2. Einsatz von unvergälltem Salz bei der Häute- und Fellkonservierung,\n3. Rückhalten von Salzlaken aus der Häutesalzung mittels geeigneter Verfahren wie trockene Entsorgung oder Rück-\nführung in die Produktion.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                                        150\nBiochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)                                          25\nStickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit-\nund Nitratstickstoff (Nges)                                                               50\n(2) Die Anforderung für Stickstoff, gesamt, gilt bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und größer im Ablauf des bio-\nlogischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage.\n(3) Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind, eine Probe durch Algen\ndeutlich gefärbt, so sind der CSB und BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall verringern sich die\nin Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und beim BSB5 um 5 mg/l.","1134               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\nDas Abwasser darf vor Vermischung mit Abwasser anderer Herkunftsbereiche einen Wert von 0,1 mg/l für adsorbier-\nbare organisch gebundene Halogene (AOX) in der Stichprobe nicht überschreiten. Die Anforderung gilt auch als ein-\ngehalten, wenn die eingesetzten Reinigungs- und Desinfektionsmittel oder sonstigen Betriebs- und Hilfsstoffe keine\norganisch gebundenen Halogenverbindungen oder Halogen abspaltenden Stoffe enthalten. Der Nachweis kann\ndadurch erbracht werden, dass die eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind\nund nach Angaben des Herstellers keine der in Satz 1 genannten Stoffe oder Stoffgruppen enthalten.\nAnhang 21\nMälzereien\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von Malz aus\nGetreide stammt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der in einer Brauerei integrierten Mälzerei, soweit sie nur den Bedarf der\njeweiligen Brauerei abdeckt, sowie aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.\nB Allgemeine Anforderungen\nEs werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nBiochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)                                                  25\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                                                110\n(2) Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind und bei denen die der\nwasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende tägliche Abwassermenge 500 m3 nicht übersteigt, eine Probe durch\nAlgen deutlich gefärbt, so sind der CSB und der BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall ver-\nringern sich die in Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und beim BSB5 um 5 mg/l.\nAnhang 22\nChemische Industrie\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, das im Wesentlichen bei der Herstellung von Stoffen durch chemische, biochemi-\nsche oder physikalische Verfahren einschließlich der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlung anfällt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwassereinleitungen von weniger als 10 m3 je Tag. Dieser Anhang gilt ferner nicht für\nAbwasser, das aus der Sodaherstellung oder der Herstellung von Kalidüngemitteln stammt.\n(3) Für Abwasser, das aus dem Formulieren (Herstellen von Stoffen und Zubereitungen durch Mischen, Lösen oder\nAbfüllen) stammt und ohne Vermischung mit anderem Abwasser, das unter den Anwendungsbereich dieses Anhangs\nfällt, eingeleitet wird, gilt nur Teil B dieses Anhangs. Teil B gilt für den Ort des Anfalls des Abwassers.\nB Allgemeine Anforderungen\nDie Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende Maß-\nnahmen möglich ist:\n– Einsatz Wasser sparender Verfahren, wie Gegenstromwäsche,\n– Mehrfachnutzung und Kreislaufführung, z. B. bei Wasch- und Reinigungsvorgängen,\n– Indirektkühlung, z. B. anstelle des Einsatzes von Einspritzkondensatoren oder Einspritzkühlern zur Kühlung von\nDampfphasen,\n– Einsatz abwasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung und bei der Abluftreinigung,\n– Rückhaltung oder Rückgewinnung von Stoffen durch Aufbereitung von Mutterlaugen und durch optimierte Ver-\nfahren,\n– Einsatz schadstoffarmer Roh- und Hilfsstoffe.\nDer Nachweis für die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen ist in einem Abwasserkataster zu erbringen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004             1135\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\n1. Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB):\nFür Abwasserströme, deren CSB-Konzentration am Entstehungsort des Abwassers beträgt:\na) mehr als 50 000 mg/l, gilt eine CSB-Konzentration von 2 500 mg/l,\nb) mehr als 750 mg/l, gilt eine CSB-Konzentration, die einer Verminderung des CSB um 90 Prozent entspricht,\nc) 750 mg/l oder weniger, gilt eine CSB-Konzentration von 75 mg/l,\nd) weniger als 75 mg/l, gilt die tatsächliche CSB-Konzentration am Entstehungsort.\nDie Anforderungen gelten auch als eingehalten, wenn unter Beachtung von Teil B eine CSB-Konzentration von\n75 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe eingehalten wird.\n2. Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges):\n50 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe.\nIn der wasserrechtlichen Zulassung kann eine höhere Konzentration bis zu 75 mg/l festgesetzt werden, wenn eine\nVerminderung der Stickstofffracht um 75 Prozent eingehalten wird. Der festgesetzte Wert gilt auch als eingehalten,\nwenn er, bestimmt als „gesamter gebundener Stickstoff (TNb)“, eingehalten wird.\n3. Phosphor, gesamt:\n2 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe.\nDie Anforderung gilt auch als eingehalten, wenn der Wert, bestimmt als Phosphorverbindungen als Phosphor,\ngesamt, eingehalten wird.\n4. Giftigkeit:\nGiftigkeit gegenüber Fischeiern               GEi =    2\nGiftigkeit gegenüber Daphnien                 GD  =    8\nGiftigkeit gegenüber Algen                    GA  = 16\nGiftigkeit gegenüber Leuchtbakterien          GL  = 32\nErbgutveränderndes Potential (umu-Test)       GM =     1,5\nDie Anforderungen beziehen sich auf die qualifizierte Stichprobe oder die 2-Stunden-Mischprobe.\n(2) Werden im Einvernehmen mit der Wasserbehörde zur Verringerung der CSB-Fracht verfahrensintegrierte Maß-\nnahmen angewandt, so ist die vor Durchführung der Maßnahme maßgebende Fracht zugrunde zu legen.\n(3) Für den Chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) ist in der wasserrechtlichen Zulassung die Gesamtfracht in 0,5\noder 2 Stunden zu begrenzen. Die Gesamtfracht ergibt sich aus der Summe der Einzelfrachten der einzelnen Abwas-\nserströme. Die einzuhaltende Gesamtfracht bezieht sich auf die Konzentration in der qualifizierten Stichprobe oder der\n2-Stunden-Mischprobe und den mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom in 0,5 oder 2 Stun-\nden.\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\n(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:\n1. Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)\na) Abwasser aus der Herstellung von Epichlorhydrin, Propylenoxid und Butylenoxid:                      3 mg/l\nb) Abwasser aus der zweistufigen Herstellung von Acetaldehyd:                                         80 g/t\nc) Abwasser aus der einstufigen Herstellung von Acetaldehyd:                                          30 g/t\nd) Abwasser aus der Herstellung von AOX-relevanten organischen Farbstoffen und aromatischen\nZwischenprodukten, soweit diese überwiegend der Herstellung organischer Farbstoffe dienen:         8 mg/l\ne) Abwasser aus der Herstellung von AOX-relevanten pharmazeutischen Wirkstoffen:                       8 mg/l\nf) Abwasser aus der Herstellung von C1-CKW durch Methanchlorierung und Methanolveresterung\nsowie von Tetrachlormethan und Tetrachlorethen durch Perchlorierung:                              10 g/t\ng) Abwasser aus der Herstellung von 1.2-Dichlorethan (EDC), auch einschließlich Weiterverarbei-\ntung zu Vinylchlorid (VC):                                                                         2 g/t\nDer Frachtwert bezieht sich auf die Produktionskapazität für gereinigtes EDC. Die Kapazität ist\nunter Berücksichtigung des EDC-Anteils festzulegen, der in der mit der EDC-Produktionseinheit\ngekoppelten VC-Einheit nicht gekrackt und in der EDC-Reinigungsanlage in den Produktions-\nkreis zurückgeführt wird.","1136             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004\nh) Abwasser aus der Herstellung von Polyvinylchlorid (PVC):                                                 5 g/t\ni) Abwasserströme, bei denen eine AOX-Konzentration von 0,1 mg/l überschritten und von 1 mg/l\nohne gezielte Maßnahmen unterschritten wird:                                                            0,3 mg/l\nj) Nicht gesondert geregelte Abwasserströme aus der Herstellung, Weiterverarbeitung oder der\nAnwendung von Stoffen, in denen eine Konzentration von 1 mg/l überschritten oder durch geziel-\nte Maßnahmen unterschritten wird:                                                                       1 mg/l oder\n20 g/t\nDer Frachtwert bezieht sich auf die Kapazität der organischen Zielprodukte. Er gilt nicht für die\nAnwendung von Stoffen.\n2. Sonstige Stoffe\nQualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nI                             II\nQuecksilber                                                          0,05                           0,001\nCadmium                                                              0,2                            0,005\nKupfer                                                               0,5                            0,1\nNickel                                                               0,5                            0,05\nBlei                                                                 0,5                            0,05\nChrom, gesamt                                                        0,5                            0,05\nZink                                                                 2                              0,2\nZinn                                                                 2                              0,2\nDie Anforderungen der Spalte I gelten für Abwasserströme aus der Herstellung, Weiterverarbeitung oder An-\nwendung dieser Stoffe. Die Anforderungen der Spalte II gelten für Abwasserströme, die nicht aus der Herstellung,\nWeiterverarbeitung oder Anwendung dieser Stoffe stammen, aber dennoch mit solchen Stoffen unterhalb der\nKonzentrationswerte der Spalte I belastet sind.\n(2) Bei Einhaltung der Anforderungen an AOX und der allgemeinen Anforderungen nach Teil B gelten auch die Anforde-\nrungen des Anhangs 48 Teil 10 als eingehalten.\n(3) Die Anforderungen an den AOX gelten nicht für jodorganische Stoffe im Abwasser aus der Herstellung und Ab-\nfüllung von Röntgenkontrastmitteln.\n(4) Für die adsorbierbaren organisch gebundenen Halogene (AOX) und die in Absatz 1 Nr. 2 begrenzten Stoffe sind in\nder wasserrechtlichen Zulassung die Gesamtfracht je Parameter in 0,5 oder 2 Stunden zu begrenzen. Die jeweilige\nGesamtfracht ergibt sich aus der Summe der Einzelfrachten der einzelnen Abwasserströme. Die einzuhaltende\nGesamtfracht bezieht sich auf die Konzentration in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und\nden mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom in 0,5 oder 2 Stunden.\n(5) Ein Abwasserstrom darf mit anderem Abwasser nur vermischt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die für den\nOrt des Entstehens ermittelte Fracht an organisch gebundenem Kohlenstoff, gesamt (TOC), dieses Abwasserstromes\ninsgesamt um 80 Prozent vermindert wird. Diese Anforderung gilt nicht, wenn die aus dem jeweiligen Abwasserstrom\nin das Gewässer eingeleitete TOC-Restfracht 20 kg je Tag oder 300 kg je Jahr oder 1 kg je Tonne Produktionskapazität\ndes organischen Zielproduktes nicht überschreitet. Für den Nachweis der Frachtverringerung ist für physikalisch-\nchemische Abwasserbehandlungsanlagen der TOC-Eliminationsgrad dieser Anlagen und für biologische Abwasser-\nbehandlungsanlagen das Ergebnis einer Untersuchung nach Nummer 407 der Anlage zu § 4 zugrunde zu legen.\nE Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls\n(1) Für Chrom VI ist eine Konzentration von 0,1 mg/l in der Stichprobe einzuhalten.\n(2) Für flüchtige organisch gebundene Halogene (FlOX) ist eine Konzentration von 10 mg/l in der Stichprobe einzu-\nhalten. Diese Anforderung gilt als eingehalten, wenn sie vor dem Einlauf in eine Kanalisation erreicht wird, ohne dass\nvorher ein Austrittsverlust zu besorgen oder das Abwasser verdünnt worden ist.\nF Anforderungen für vorhandene Einleitungen\n(1) Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 1999 rechtmäßig in Betrieb waren\noder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, gelten die Bestimmungen der Teile A, B, C\nund D nur, soweit in den Absätzen 2 bis 5 keine abweichenden Anforderungen festgelegt sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004                1137\n(2) Abweichend von Teil B ist der Nachweis zur Einhaltung der allgemeinen Anforderungen in einem Abwasserkataster\nnur für 90 Prozent der jeweils parameterbezogenen Gesamtfrachten zu erbringen. Der Einsatz abwasserfreier Ver-\nfahren zur Vakuumerzeugung und bei der Abluftreinigung ist nur für die Parameter der Teile D und E zu prüfen. Auf eine\nzusätzliche Prüfung hinsichtlich anderer Parameter kann verzichtet werden.\n(3) Die Anforderungen des Teils C an den CSB gelten nicht für das Abwasser aus der Herstellung von Polyacrylnitril.\n(4) An folgende Abwasserströme werden abweichend von Teil D vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende\nAnforderungen an den AOX gestellt:\n1. Abwasser aus der Herstellung von EDC, auch einschließlich Weiterverarbeitung zu VC:                              5 g/t\n(Produktionskapazität\nvon gereinigtem EDC)\n2. Abwasser aus der Herstellung von PVC:                                                               1 mg/l oder 20 g/t\nDie Anforderungen für das erbgutverändernde Potential (umu-Test) nach Teil C Abs. 1 und den TOC nach Teil D Abs. 5\ngelten nicht.\nAnhang 23\nAnlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für\n1. Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus Anlagen zur biologischen Behandlung von Siedlungs-\nabfällen und anderen wie Siedlungsabfälle zu behandelnden Abfällen stammt, und\n2. das im Bereich dieser Anlagen betriebsspezifisch verunreinigte Niederschlagswasser.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus Anlagen zur Behandlung von getrennt gesammelten Bioabfällen, aus\nAnlagen zur Herstellung von Kompost, aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.\nB Allgemeine Anforderungen\n(1) Der Volumenstrom und die Schadstofffracht des Abwassers aus Anlagen gemäß Teil A Abs. 1 ist so gering zu hal-\nten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:\n1. Weitgehende Kreislaufführung und Mehrfachnutzung von Prozesswasser,\n2. Vermeidung des Eintrags von Niederschlagswasser in die Abfalllager- und Abfallbehandlungsflächen durch Ein-\nhausung, Überdachung oder Abdeckung.\n(2) Das Abwasser darf nur in Gewässer eingeleitet werden, soweit Prozesswasser aus der Prozess- und Abluft-\nbehandlung mechanisch-aerobbiologischer Behandlungsanlagen nicht prozessintern vollständig genutzt werden\nkann. Für diesen Fall gelten die Anforderungen nach Teil C und D.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                             mg/l                           200\nBiochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)              mg/l                             20\nStickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit-\nund Nitratstickstoff (Nges)                                   mg/l                             70\nPhosphor, gesamt                                              mg/l                              3\nKohlenwasserstoffe, gesamt                                    mg/l                             10\nGiftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi)                                                           2\nDie Anforderung an Kohlenwasserstoffe, gesamt, bezieht sich auf die Stichprobe.\n(2) Ein für den Stickstoff, gesamt, festgesetzter Wert gilt auch als eingehalten, wenn er als „gesamter gebundener\nStickstoff (TNb)“ bestimmt und eingehalten wird.","1138               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\n(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nAdsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)                                                0,5\nQuecksilber                                                                                     0,05\nCadmium                                                                                         0,1\nChrom                                                                                           0,5\nChrom VI                                                                                        0,1\nNickel                                                                                          1,1\nBlei                                                                                            0,5\nKupfer                                                                                          0,5\nZink                                                                                            2,1\nArsen                                                                                           0,1\nCyanid, leicht freisetzbar                                                                      0,2\nSulfid                                                                                          1,1\nFür AOX, Chrom VI, Cyanid, leicht freisetzbar, und Sulfid gelten die Werte für die Stichprobe.\n(2) Das Abwasser darf mit anderem Abwasser, ausgenommen Abwasser, das aus der oberirdischen Ablagerung von\nAbfällen stammt, zum Zweck der gemeinsamen biologischen Behandlung nur vermischt werden, wenn zu erwarten ist,\ndass mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt wird:\n1. Bei der Giftigkeit gegenüber Fischeiern, Leuchtbakterien und Daphnien einer repräsentativen Abwasserprobe wer-\nden nach Durchführung eines Eliminationstestes mit Hilfe einer biologischen Labor-Durchlaufkläranlage (Anlage\nz. B. entsprechend DIN 38412-L 26) folgende Anforderungen nicht überschritten:\nGiftigkeit gegenüber Fischeiern               GEi = 2,\nGiftigkeit gegenüber Daphnien                 GD     = 4 und\nGiftigkeitkeit gegenüber Leuchtbakterien      GL     = 4.\nDurch Maßnahmen wie Nitrifikation in der biologischen Laborkläranlage oder pH-Wert-Konstanthaltung ist sicher-\nzustellen, dass eine Überschreitung des GEi-Wertes nicht durch Ammoniak (NH3) verursacht wird. Das Abwasser\ndarf zum Einfahren der biologischen Laborkläranlage beliebig verdünnt werden. Bei Nährstoffmangel können Nähr-\nstoffe zudosiert werden. Während der Testphase darf kein Verdünnungswasser zugegeben werden.\n2. Es wird ein DOC-Eliminationsgrad von 75 Prozent entsprechend der Nummer 408 der Anlage „Analysen- und\nMessverfahren“ erreicht.\n3. Das Abwasser weist vor der gemeinsamen biologischen Behandlung mit anderem Abwasser bereits eine CSB-\nKonzentration von weniger als 400 mg/l auf.\nBei wesentlichen Änderungen, mindestens jedoch alle 2 Jahre, ist der Nachweis der Einhaltung dieser Voraussetzun-\ngen zu führen.\nAnhang 24\nE i s e n - , S t a h l - u n d Te m p e r g i e ß e r e i\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus einem der folgenden Bereiche der\nHerstellung von Eisen, Stahl- und Temperguss stammt:\n1. Schmelzbetrieb,\n2. Gieß-, Kühl- und Ausleerbereich,\n3. Putzerei,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004            1139\n4. Formherstellung und Sandaufbereitung,\n5. Kernmacherei und\n6. Systemreinigung.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.\nB Allgemeine Anforderungen\n(1) Das Abwasser darf keine organisch gebundenen Halogene enthalten, die aus Löse- und Reinigungsmitteln stam-\nmen. Der Nachweis, dass die Anforderung eingehalten ist, kann dadurch erbracht werden, dass alle eingesetzten\nLöse- und Reinigungsmittel in einem Betriebstagebuch aufgeführt werden und Herstellerangaben vorliegen, nach\ndenen diese Löse- und Reinigungsmittel organisch gebundene Halogene nicht enthalten.\n(2) Abwasser aus der Sandregenerierung darf nicht eingeleitet werden.\n(3) Abwasser aus der Kernmacherei darf nur eingeleitet werden, wenn es mindestens den Anforderungen des An-\nhangs 1 Teil C für die Größenklasse 4 entspricht.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Bereiche werden für die Einleitungsstelle in das Gewäs-\nser folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                               g/t                            100\nEisen                                                           g/t                              5\nKohlenwasserstoffe, gesamt                                      g/t                              5\nPhenolindex nach Destillation und Farbstoffextraktion           g/t                              2,5\nCyanid, leicht freisetzbar                                      g/t                              0,5\nGiftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi)                                                            2\n(2) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (g/t) beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde\nliegende Produktionskapazität (erzeugter guter Guss). Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der\nqualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden\nAbwasservolumenstrom bestimmt.\n(3) Die Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) bezieht sich auf einen produktionsspezifischen Abwasservolumenstrom\nvon 0,5 m3 je Tonne erzeugten guten Gusses. Entspricht der für den jeweiligen produktionsspezifischen Abwasser-\nvolumenstrom errechnete Zahlenwert nicht einem Verdünnungsfaktor der im Bestimmungsverfahren festgesetzten\nVerdünnungsfolge, so gilt der nächsthöhere Verdünnungsfaktor.\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\n(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A genannten Bereiche werden vor der Vermischung mit Abwasser aus ande-\nren Herkunftsbereichen folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\ng/t\nArsen                                                                                   0,05\nCadmium                                                                                 0,05\nBlei                                                                                    0,25\nChrom, gesamt                                                                           0,25\nKupfer                                                                                  0,25\nNickel                                                                                  0,25\nZink                                                                                    1,15\nAdsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)                                        0,55","1140               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004\n(2) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (g/t) beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde\nliegenden Produktionskapazität (erzeugter guter Guss). Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der\nqualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe, für AOX aus der Stichprobe, und aus dem mit der Probe-\nnahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.\nAnhang 25\nLederherstellung, Pelzveredlung, Lederfaserstoffherstellung\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Lederherstellung, der Pelz-\nveredlung, der Lederfaserstoffherstellung sowie der Häute- und Fellkonservierung stammt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen.\nB Allgemeine Anforderungen\n(1) Bei der Häute- und Fellkonservierung ist die Schadstofffracht so gering zu halten, wie dies durch folgende Maß-\nnahmen möglich ist:\n1. Kühlhalten der Häute und Felle,\n2. Einsatz von unvergälltem Salz,\n3. Rückhalten von Salzlaken aus der Häutesalzung mittels geeigneter Verfahren wie trockene Entsorgung oder Wie-\nderverwendung.\n(2) Die AOX-Belastung des Abwassers ist so gering zu halten, wie dies durch Auswahl und Einsatz entsprechender\nReinigungs- und Desinfektionsmittel oder sonstiger Betriebs- und Hilfsstoffe möglich ist.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                               mg/l                          250\nBiochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)                mg/l                            25\nAmmoniumstickstoff (NH4-N)                                      mg/l                            10\nPhosphor, gesamt                                                mg/l                             2\nAdsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)                mg/l                             0,5\nGiftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi)                                                            2\n(2) Die Anforderung für Ammoniumstickstoff gilt bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und größer im Ablauf des\nbiologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage.\n(3) Für Abwasser, bei dem davon auszugehen ist, dass sein Gehalt an Chemischem Sauerstoffbedarf (CSB) im Zulauf\nder biologischen Stufe im Monatsmittel mehr als 2 500 mg/l beträgt, gilt abweichend von Absatz 1 für den CSB ein\nAblaufwert in der 2-Stunden-Mischprobe oder der qualifizierten Stichprobe, der einer Verminderung des CSB um min-\ndestens 90 Prozent entspricht.\n(4) Für Abwasser, bei dem davon auszugehen ist, dass sein Gehalt an Biochemischem Sauerstoffbedarf in fünf Tagen\n(BSB5) im Zulauf der biologischen Stufe im Monatsmittel mehr als 1 000 mg/l beträgt, gilt abweichend von Absatz 1 für\nden BSB5 ein Ablaufwert in der 2-Stunden-Mischprobe oder qualifizierten Stichprobe, der einer Verminderung des\nBSB5 um mindestens 97,5 Prozent entspricht.\n(5) Die Verminderung des CSB und des BSB5 bezieht sich auf das Verhältnis der Schadstofffracht im Zulauf der bio-\nlogischen Stufe zu derjenigen im Ablauf der zentralen Abwasserbehandlungsanlage in 24 Stunden. Für die Schadstoff-\nfracht des Zulaufs ist die der Erlaubnis zugrunde zu legende Belastung der Biologie maßgebend. Der Umfang der Ver-\nminderung ist auf der Grundlage von Bemessung und Funktionsweise der Abwasserbehandlungsanlage zu beurteilen.\n(6) Für das Einleiten von Abwasser aus der Pelzveredlung gilt ein Wert für die Giftigkeit gegenüber Fischeiern von\nGEi = 4.\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\nAn das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:\n1. Für das Abwasser aus dem Weichen, Äschern, Entkälken jeweils einschließlich Spülen ist ein Wert von 2 mg/l Sulfid\nin der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe einzuhalten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004                 1141\n2. Für das Abwasser aus der Gerbung einschließlich Abwelken und aus der Nasszurichtung (Neutralisieren,\nNachgerben, Färben, Fetten) jeweils einschließlich Spülen oder aus der Lederfaserstoffherstellung ist ein Wert von\n1 mg/l Chrom, gesamt, in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe einzuhalten.\nE Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls\n(1) Das Abwasser aus der Pelzentfettung darf nur diejenigen halogenierten Lösemittel enthalten, die nach der Zweiten\nVerordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung eingesetzt\nwerden dürfen. Diese Anforderung gilt auch als eingehalten, wenn der Nachweis erbracht wird, dass nur zugelassene\nhalogenierte Lösemittel eingesetzt werden. Im Übrigen ist für LHKW (Summe aus Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1.1.1-\nTrichlorethan, Dichlormethan – gerechnet als Chlor) ein Wert von 0,1 mg/l in der Stichprobe einzuhalten.\n(2) Abwasser aus der Beize der Pelzfärbung einschließlich Spülen darf einen Wert von 0,05 mg/l Chrom VI in der Stich-\nprobe nicht überschreiten. § 6 Abs. 1 findet keine Anwendung.\nAnhang 26\nSteine und Erden\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser einschließlich dem produktionsspezifisch verunreinigten Niederschlagswasser,\ndessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus folgenden Herstellungsbereichen stammt:\n1. Gewinnung und Aufbereitung von Naturstein, Quarz, Sand und Kies sowie Herstellung von Bleicherde, Kalk und\nDolomit,\n2. Herstellung von Kalksandstein,\n3. Herstellung von Beton und Betonerzeugnissen und\n4. Herstellung von Faserzement.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für\n1. Abwasser, das in ein beim Abbau von mineralischen Rohstoffen entstandenes oberirdisches Gewässer eingeleitet\nwird, sofern das Wasser nur zum Waschen der dort gewonnenen Erzeugnisse gebraucht wird und keine anderen\nStoffe als die abgebauten enthält und soweit gewährleistet ist, dass diese Stoffe nicht in andere Gewässer gelan-\ngen,\n2. Sanitärabwasser,\n3. Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung sowie\n4. Abwasser aus der Rauchgaswäsche.\nB Allgemeine Anforderungen\nEs werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs.1 genannten Bereiche werden für die Einleitungsstelle in das Gewäs-\nser folgende Anforderungen gestellt:\nBereich 1                         Bereich 2\nQualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nAbfiltrierbare Stoffe                                                     100                              100\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                           –                              150\n(2) Bei der Herstellung von Beton und Betonerzeugnissen darf Produktionsabwasser nicht eingeleitet werden.\n(3) Bei der Herstellung von Faserzement darf Abwasser nicht eingeleitet werden.\n(4) Die Anforderung nach Absatz 3 gilt nicht, wenn die Produktionseinheit routinemäßig gereinigt oder gewartet wird.\nIn diesem Fall gelten folgende Anforderungen:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                                           80\nAbfiltrierbare Stoffe                                                                       30","1142               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\nAn das Abwasser aus der Reinigung und Wartung der Anlagen zur Herstellung von Faserzement werden vor Ver-\nmischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\nStichprobe\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l                                  mg/l\nAOX                                                                                     –                                   0,1\nChrom, gesamt                                                                          0,4                                   –\nChrom VI                                                                                –                                   0,1\nAnhang 27\nBehandlung von Abfällen durch chemische und\np h y s i k a l i s c h e Ve r f a h r e n ( C P - A n l a g e n ) s o w i e A l t ö l a u f a r b e i t u n g\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus Anlagen folgender Herkunfts-\nbereiche stammt:\n1. Altölvorbehandlung und -aufarbeitung,\n2. Behandlung von Abfällen,\n3. Regeneration von beladenen Ionenaustauschern und Adsorptionsmaterialien sowie\n4. Innenreinigung von Behältern und Behältnissen nach Lagerung und Transport.\nEr gilt ferner für betriebsspezifisch verunreinigtes Niederschlagswasser, das in den genannten Bereichen anfällt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser, das aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung,\naus der biologischen Behandlung von Abfällen, aus der getrennten Behandlung von flüssigen Abfällen aus foto-\ngrafischen Prozessen der Silberhalogenidfotografie sowie aus der Abfallverbrennung stammt. Er gilt ferner nicht für\nAbwasser aus Anlagen nach Absatz 1 Nr. 2, 3 und 4, die in Verbindung mit Produktionen von Herkunftsbereichen\nbetrieben werden, für die Anforderungen in einem anderen Anhang dieser Verordnung festgelegt sind und dessen\nBeschaffenheit derjenigen des Abwassers aus diesen Herkunftsbereichen entspricht.\nB Allgemeine Anforderungen\nDie Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies durch Verringerung des Anfalls von Abwasser aus der Behälter-\nreinigung nach Lagerung und Transport durch Mehrfachnutzung und weitgehende Kreislaufführung des Reinigungs-\nwassers sowie Rückhaltung und Rückgewinnung von Produkten möglich ist.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                           mg/l                                200\nNitritstickstoff (NO2-N)                                                    mg/l                                   2\nStickstoff, gesamt, als Summe aus Ammonium-, Nitrit-\nund Nitratstickstoff (Nges)                                                 mg/l                                 30\nAluminium                                                                   mg/l                                   3\nEisen                                                                       mg/l                                   3\nFluorid, gesamt                                                             mg/l                                 30\nPhosphor, gesamt                                                            mg/l                                   2\nPhenolindex nach Destillation und Farbstoffextraktion                       mg/l                                   0,15\nGiftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi)                                                                              2\nGiftigkeit gegenüber Leuchtbakterien (GL)                                                                          4\nGiftigkeit gegenüber Daphnien (GD)                                                                                 4","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004             1143\n(2) Ein für den Stickstoff, gesamt, festgesetzter Wert gilt auch als eingehalten, wenn er als „gesamter gebundener\nStickstoff (TNb)“ bestimmt und eingehalten wird.\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\n(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\nStichprobe\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nmg/l\nAdsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)                          1,4                       –\nArsen                                                                      –                       0,1\nBlei                                                                       –                       0,5\nCadmium                                                                    –                       0,2\nChrom                                                                      –                       0,5\nChrom VI                                                                  0,1                       –\nKupfer                                                                     –                       0,5\nNickel                                                                     –                        1\nQuecksilber                                                                –                        0,05\nZink                                                                       –                        2\nCyanid, leicht freisetzbar                                                0,1                       –\nSulfid, leicht freisetzbar                                                1,4                       –\nChlor, freies                                                             0,5                       –\nBenzol und Derivate                                                        –                        1\nKohlenwasserstoffe, gesamt                                              20,44                       –\n(2) Das Abwasser darf mit anderem Abwasser zum Zweck der gemeinsamen biologischen Behandlung nur vermischt\nwerden, wenn zu erwarten ist, dass mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt wird:\n1. Bei der Giftigkeit gegenüber Fischeiern, Leuchtbakterien und Daphnien einer repräsentativen Abwasserprobe wer-\nden nach Durchführung eines Eliminationstestes mit Hilfe einer biologischen Labor-Durchlaufkläranlage (Anlage\nz. B. entsprechend DIN 38412-L 26) folgende Anforderungen nicht überschritten:\nGiftigkeit gegenüber Fischeiern        GEi = 2,\nGiftigkeit gegenüber Daphnien          GD = 4 und\nGiftigkeit gegenüber Leuchtbakterien   GL   = 4.\nDurch Maßnahmen wie Nitrifikation in der biologischen Laborkläranlage oder pH-Wert-Konstanthaltung ist sicher-\nzustellen, dass eine Überschreitung des GEi-Wertes nicht durch Ammoniak (NH3) verursacht wird. Das Abwasser\ndarf zum Einfahren der biologischen Laborkläranlage beliebig verdünnt werden. Bei Nährstoffmangel können Nähr-\nstoffe zudosiert werden. Während der Testphase darf kein Verdünnungswasser zugegeben werden.\n2. Es wird ein DOC-Eliminationsgrad von 75 Prozent entsprechend der Nummer 408 der Anlage „Analysen- und\nMessverfahren“ erreicht.\nBei wesentlichen Änderungen, sonst mindestens alle 2 Jahre, ist der Nachweis der Einhaltung der Voraussetzungen zu\nführen.\nE Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls\nIn CP-Anlagen anfallendes Abwasser darf nicht in Gewässer eingeleitet werden, soweit es aus der gemeinsamen\nBehandlung von flüssigen Abfällen aus fotografischen Prozessen der Silberhalogenidfotografie und anderen Her-\nkunftsbereichen stammt und organische Komplexbildner enthält, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von\n80 Prozent entsprechend der Nummer 406 der Anlage „Analysen- und Messverfahren“ nicht erreichen. Die Anforde-\nrung nach Satz 1 gilt als eingehalten, wenn der Nachweis erbracht wird, dass von den Erzeugern und Anlieferern der\nangelieferten Abfälle Angaben vorliegen, nach denen keine der in Satz 1 genannten Komplexbildner aus Einsatz- oder\nHilfsstoffen verwendet wurden oder sichergestellt ist, dass der aus fotografischen Prozessen stammende wässrige\nAbfall einer Verbrennung zugeführt wird.","1144              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004\nF Anforderungen für vorhandene Einleitungen\nFür vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. August 2002 rechtmäßig in Betrieb waren oder\nderen Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, gelten die Anforderungen für den CSB nicht für das\nAbwasser aus der Behandlung von Bilgen-, Slop- und Ballastwasser auf Bilgenölannahme- und -behandlungsschiffen.\nAnhang 28\nHerstellung von Papier und Pappe\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von Papier und\nPappe stammt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für das Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.\nB Allgemeine Anforderungen\n(1) Die Schadstofffracht des Abwassers ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall\ndurch folgende Maßnahmen möglich ist:\n1. Verzicht auf Hilfsmittel, die Alkylphenolethoxilate (APEO) enthalten,\n2. Verzicht auf Komplexbildner, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von mindestens 80 Prozent entsprechend\nder Nummer 406 der Anlage „Analysen- und Messverfahren“ nicht erreichen,\n3. Verzicht auf den Einsatz zum AOX beitragender Nassfestmittel,\n4. Verzicht auf den Einsatz Halogen abspaltender Betriebs- und Hilfsstoffe zur Geruchsverminderung im Produkt,\n5. Optimierung der Kreislaufführung, des Chemikalieneinsatzes und abwasserbelastender Prozesse.\n(2) Das Abwasser darf organisch gebundene Halogenverbindungen, Benzol, Toluol und Xylole nicht enthalten, die aus\ndem Einsatz von Löse- und Reinigungsmitteln stammen.\n(3) Der Nachweis, dass die Anforderungen nach Absatz 1 eingehalten sind, kann dadurch erbracht werden, dass die\neingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind und der Einsatz der Stoffe auf das\nunbedingt Erforderliche verringert worden ist.\n(4) Der Nachweis, dass die Anforderungen nach Absatz 2 eingehalten sind, kann dadurch erbracht werden, dass die\neingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind und nach Angaben des Herstellers\nkeine der in Absatz 2 genannten Stoffe oder Stoffgruppen enthalten.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l                         kg/t\nAbfiltrierbare Stoffe                                                         50                           –\nBiochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)                              25                           –\nStickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit-und\nNitratstickstoff (Nges)                                                       10                           –\nPhosphor, gesamt                                                                2                          –\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                              –                           3\n(2) Die Anforderung an abfiltrierbare Stoffe entfällt, wenn das Abwasser biologisch behandelt wird.\n(3) In der wasserrechtlichen Zulassung kann bei der Herstellung holzfreier Papiere für den BSB5 eine höhere Konzen-\ntration von bis zu 50 mg/l zugelassen werden, wenn die produktionsspezifische BSB5-Fracht einen Wert von 1 kg/t\nnicht übersteigt.\n(4) Die Anforderungen für Stickstoff, gesamt, und für Phosphor, gesamt, gelten nur, wenn die der wasserrechtlichen\nZulassung zugrunde liegende tägliche Abwassermenge 500 m3 übersteigt.\n(5) Stammt das Abwasser aus den Bereichen\n1. Herstellung von Papier, wobei über 50 Prozent des Faserstoffs deinkt oder gebleicht wird,\n2. Herstellung hochausgemahlener Papiere aus reinem Zellstoff,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004              1145\n3. Herstellung von Papieren mit mehr als einem Sortenwechsel pro Tag im Jahresdurchschnitt oder\n4. Herstellung hochnassfester Tissue-Hygienepapiere aus reinem Zellstoff nach der TAD-Prozesstechnik (Through Air\nDrying),\nkann abweichend von Absatz 1 eine höhere Fracht für den CSB von bis zu 5 kg/t zugelassen werden.\n(6) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (kg/t) beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde\nliegende Maschinenkapazität. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe\noder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom\nbestimmt.\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\n(1) Für das Abwasser vor der Vermischung mit anderem Abwasser ist vorbehaltlich des Absatzes 2 ein Wert für ad-\nsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) von 10 g/t in der Stichprobe einzuhalten.\n(2) Für den AOX kann unter Beachtung der Anforderungen nach Teil B Abs. 1 Nr. 3 und 4 in folgenden Bereichen eine\nhöhere Fracht bis zu folgenden Werten zugelassen werden:\nNassfeste Papiere       Nassfeste Papiere         Dekorpapiere    Einsatz von Halogen\n(weniger als           (mindestens                           abspaltenden Mitteln\n25 % relativer          25 % relativer                       zur Geruchsverminderung\nNassbruchwiderstand)    Nassbruchwiderstand)\nStichprobe\ng/t\nAdsorbierbare\norganisch gebundene                60                     100                    100                  60\nHalogene (AOX)\n(3) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (g/t) beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde\nliegende Maschinenkapazität für das Endprodukt. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der\nStichprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.\nAnhang 29\nEisen- und Stahlerzeugung\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus einem oder mehreren der folgen-\nden Herstellungsbereiche stammt:\n1. Sinteranlagen,\n2. Roheisenerzeugung im Hochofen und Schlackengranulation,\n3. Roheisenentschwefelung,\n4. Rohstahlerzeugung,\n5. Sekundärmetallurgie,\n6. Strangguss, Warmumformung,\n7. Warmfertigung von Rohren,\n8. Kaltfertigung von Band,\n9. Kaltfertigung von Rohren, Profilen, Blankstahl und Draht,\n10. kontinuierliche Oberflächenveredlung von Halbzeug und Halbfertigerzeugnissen aus Stahl.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus Kokereien sowie für Abwasser aus Kühlsystemen zur indirekten Kühlung\nund aus der Betriebswasseraufbereitung.\nB Allgemeine Anforderungen\n(1) Abwasser aus Sinteranlagen, aus der Roheisenentschwefelung sowie aus der Rohstahlerzeugung darf nicht in ein\nGewässer eingeleitet werden.\n(2) Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende\nMaßnahmen möglich ist:\n1. Weitgehende Kreislaufführung des Prozesswassers aus den Gaswäschern sowie des sonstigen Prozesswassers,\n2. Weiterverwendung von Prozesswasser,\n3. Schlackengranulation mittels Prozesswasser oder Kühlwasser,","1146              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004\n4. Nutzung des verschmutzten, von befestigten Flächen abfließenden gesammelten Niederschlagswassers,\n5. Mehrfachnutzung von Spülwasser mittels geeigneter Verfahren wie Kaskadenspülung oder Kreislaufspültechnik\nmittels Ionenaustauscher,\n6. Rückgewinnung oder Rückführung von dafür geeigneten Badinhaltsstoffen aus Spülbädern in die Prozessbäder,\n7. Verminderung des Austrags von Inhaltsstoffen von Behandlungsbädern der Oberflächenveredlung mittels geeigne-\nter Verfahren wie Spritzschutz und Abstreifen,\n8. Badpflege zur Verlängerung der Standzeiten mittels geeigneter Verfahren wie Membranfiltration, Ionenaustauscher\noder Elektrolyse.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser aus den in Teil A Abs. 1 aufgeführten Herstellungsbereichen 2 und 5 bis 10 werden für die Ein-\nleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\nHerstellungsbereiche                          2           5           6          7     8          9        10\nQualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)           100           50          40       200    200       300       300\nEisen                                           5           5           5          5     3          5        5\nKohlenwasserstoffe, gesamt                      –           –           5        10    10         10         5\nStickstoff aus Nitrit (NO2-N)                   –           –           –          –     5          5        –\nPhosphor, gesamt                                –           –           –          –     2          2        2\nFluorid                                         –           –           –          –   30         30         –\nGiftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi)           6           2           2          2     6          6        6\n(2) Bei der Roheisenerzeugung mit Einblasen von Kohle und bei der Herstellung von Gießereiroheisen bei überwiegen-\ndem Einsatz von eisenhaltigen Sekundärrohstoffen gilt für den CSB ein Wert von 200 mg/l.\n(3) Für den Herstellungsbereich 10 gilt die Anforderung für Phosphor, gesamt, nur bei Oberflächenveredlung mit\nintegrierter Phosphatierung.\n(4) Die Anforderungen an die Kohlenwasserstoffe, gesamt, beziehen sich auf die Stichprobe.\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\n(1) An das Abwasser aus den in Teil A Abs. 1 aufgeführten Herstellungsbereichen 2 und 5 bis 10 werden vor der Ver-\nmischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:\nHerstellungsbereiche                          2           5           6          7     8          9        10\nQualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nBlei                                         0,5         0,5         –          –     –          –         0,5\nChrom, gesamt                                –           0,5         0,5        0,5   0,5        0,5       0,5\nChrom VI                                     –           –           –          –     0,1        0,1       0,1\nKupfer                                       –           –           –          –     –          –         0,5\nNickel                                       –           0,5         0,5        0,5   0,5        0,5       0,5\nZink                                         2           2           2          2     2          2         2\nZinn                                         –           –           –          –     –          –         2\nCyanid, leicht freisetzbar                   0,4         –           –          –     –          –         0,2\nAdsorbierbare organisch\n–           –           –          –     –          –         1\ngebundene Halogene (AOX)\n(2) Die Anforderungen an AOX, Chrom VI und Cyanid, leicht freisetzbar, beziehen sich auf die Stichprobe.\n(3) In der wasserrechtlichen Zulassung kann beim Herstellungsbereich 2 für den Parameter Cyanid, leicht freisetzbar,\neine höhere Konzentration von bis zu 0,8 mg/l zugelassen werden, wenn die produktionsspezifische Cyanid-Fracht\neinen Wert von 0,12 g/t nicht übersteigt.\n(4) Für Warmbreitbandanlagen gilt abweichend von den Anforderungen für den Herstellungsbereich 6 für Chrom,\ngesamt, und Nickel jeweils ein Wert von 0,2 mg/l.\n(5) Für die Erzeugung von Gießereiroheisen bei überwiegendem Einsatz von eisenhaltigen Sekundärrohstoffen gilt\nabweichend von den Anforderungen für den Herstellungsbereich 2 für Zink ein Wert von 4 mg/l.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004           1147\nE Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls\n(1) Das Abwasser darf keine organischen Komplexbildner enthalten, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von\n80 Prozent entsprechend der Nummer 406 der Anlage „Analysen- und Messverfahren“ nicht erreichen.\n(2) Das Abwasser darf keine organisch gebundenen Halogene enthalten, die aus Löse- und Reinigungsmitteln stam-\nmen.\n(3) Der Nachweis, dass die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 eingehalten sind, kann dadurch erbracht wer-\nden, dass die eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind und nach Angaben des\nHerstellers keine der in den Absätzen 1 und 2 genannten Stoffe oder Stoffgruppen enthalten.\nF Anforderungen für vorhandene Einleitungen\nFür vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. August 2002 rechtmäßig in Betrieb waren oder\nmit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, darf abweichend von Teil B Abs. 1 bei der Roh-\nstahlerzeugung Abwasser aus der Gasreinigung anfallen. In diesem Fall gelten folgende Anforderungen:\n1. Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle in das Gewässer\nQualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                               mg/l               50\nEisen                                                                           mg/l                5\nGiftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi)                                                               2\n2. Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\nQualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nBlei                                                                                    0,5\nChrom, gesamt                                                                           0,5\nNickel                                                                                  0,5\nZink                                                                                    2,5\nAnhang 31\nWasseraufbereitung, Kühlsysteme, Dampferzeugung\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus\n1. der Aufbereitung von Trinkwasser-, Schwimm- und Badebeckenwasser (Füll- und Kreislaufwasser) sowie Betriebs-\nwasser,\n2. Kühlsystemen von Kraftwerken und Kühlsystemen zur indirekten Kühlung von industriellen und gewerblichen\nProzessen und\n3. sonstigen Anfallstellen bei der Dampferzeugung\nstammt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Wäsche von Rauchgasen aus Feuerungsanlagen, aus der Wäsche\nvon Rauch- oder Abgasen aus der Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen und aus dem Kontrollbereich von\nKernkraftwerken. Er gilt auch nicht für Abwassereinleitungen von weniger als 10 m3 pro Woche. Er gilt ferner nicht für\nAbwasser, das bei der Entleerung von Schwimm- und Badebecken anfällt.\nB Allgemeine Anforderungen\n(1) Das Abwasser darf folgende Stoffe und Stoffgruppen, die aus dem Einsatz von Betriebs- und Hilfsstoffen stam-\nmen, nicht enthalten:\n1. Organische Komplexbildner (ausgenommen Phosphonate und Polycarboxylate), die einen DOC-Abbaugrad nach\n28 Tagen von 80 Prozent entsprechend der Nummer 406 der Anlage „Analysen- und Messverfahren“ nicht er-\nreichen,\n2. Chrom- und Quecksilberverbindungen, Nitrit, metallorganische Verbindungen (Metall-Kohlenstoff-Bindung) und\nMercaptobenzthiazol,\n3. Zinkverbindungen aus Kühlwasserkonditionierungsmitteln aus der Abflutung von Hauptkühlkreisläufen in Kraft-\nwerken,\n4. mikrobizide Wirkstoffe bei der Frischwasserkühlung von Kraftwerken im Durchlauf.","1148              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004\n(2) Im Abwasser aus der Frischwasserkühlung von industriellen und gewerblichen Prozessen im Durchlauf oder Ablauf\nund von Kraftwerken im Ablauf sowie aus der Abflutung von Kühlkreisläufen dürfen mikrobizide Wirkstoffe nur nach\nDurchführung einer Stoßbehandlung enthalten sein. Davon ausgenommen ist der Einsatz von Wasserstoffperoxid oder\nOzon.\n(3) Der Nachweis, dass die Anforderungen nach Absatz 1 eingehalten sind, kann dadurch erbracht werden, dass die\neingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind und nach Angaben des Herstellers\nkeine der in Absatz 1 genannten Stoffe oder Stoffgruppen enthalten.\n(4) In der wasserrechtlichen Zulassung kann die Schadstofffracht je Parameter, die in dem Wasser bei der Entnahme\naus einem Gewässer vorhanden war (Vorbelastung), berücksichtigt werden, soweit die entnommene Fracht bei der\nEinleitung in das Gewässer noch vorhanden ist.\n(5) Bei Stapelbecken gelten alle in den Teilen C, D und E festgelegten Werte für die Stichprobe. Die Werte beziehen\nsich auf die Beschaffenheit des Abwassers vor dem Ablassen.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\nAn das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\n1. Wasseraufbereitung\na) Für die abfiltrierbaren Stoffe gilt ein Wert von 50 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Misch-\nprobe. Diese Anforderung gilt nicht für das Einleiten von Abwasser, das aus der Aufbereitung von Wasser aus\nfließenden Gewässern stammt, deren Abfluss (Q) zum Zeitpunkt der Entnahme das Mittelwasser (MQ) über-\nsteigt; ausgenommen ist auch Siebabspritzwasser.\nb) Abwasser aus Filterrückspülungen ist in den Aufbereitungsprozess zurückzuführen. Ausgenommen hiervon ist\nFilterrückspülwasser aus der Aufbereitung von Betriebswasser aus Oberflächen-, Brunnen- und Sümpfungs-\nwasser, soweit dieses ohne Zusatzstoffe mechanisch aufbereitet wurde, sowie von Trinkwasser und Schwimm-\nund Badebeckenwasser.\nc) Für Abwasser aus der Aufbereitung zu Schwimm- und Badebeckenwasser gilt ein Wert für den Chemischen\nSauerstoffbedarf (CSB) von 30 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe.\n2. Kühlsysteme\nAbflutung von Hauptkühlkreisläufen\nvon Kraftwerken                     Abflutung sonstiger Kühlkreisläufe\n(Abflutwasser aus der Umlaufkühlung)\nStichprobe mg/l\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                            30                                           40\nNach Durchführung einer Reini-\ngung mit Dispergatoren gilt ein\nWert von 80.\nPhosphorverbindungen als Phosphor,                           1,5                                           3\ngesamt, nach Nummer 109 der Anlage Werden nur anorganische Phos-                        Werden nur zinkfreie Kühlwasser-\n„Analysen- und Messverfahren“               phorverbindungen eingesetzt, gilt           konditionierungsmittel eingesetzt,\nein Wert von 3.                             gilt ein Wert von 4.\nEnthalten die eingesetzten zink-\nfreien Konditionierungsmittel nur\nanorganische Phosphorverbin-\ndungen, gilt ein Wert von 5.\n3. Dampferzeugung\nAbwasser aus sonstigen\nAnfallstellen bei der Dampferzeugung\nQualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                                    50\nFür Abwasser aus der Kondensatentsalzung gilt ein Wert von 80.\nPhosphorverbindungen als Phosphor,\ngesamt, nach Nummer 109 der Anlage                                                   3\n„Analysen- und Messverfahren“\nStickstoff, gesamt, als Summe von\nAmmonium-, Nitrit- und Nitratstick-                                                  10\nstoff (Nges)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004                       1149\nDie Anforderung für den Parameter Stickstoff, gesamt, gilt nur für Kraftwerke mit einer installierten thermischen Leis-\ntung von mindestens 1 000 MW. Ein für Stickstoff, gesamt, festgesetzter Wert gilt auch als eingehalten, wenn er als\n„gesamter gebundener Stickstoff (TNb)“ bestimmt und eingehalten wird.\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\nAn das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:\n1. Wasseraufbereitung\nQualifizierte Stichprobe oder               Stichprobe\n2-Stunden-Mischprobe                          mg/l\nmg/l\nArsen                                                                  0,1                                –\nAdsorbierbare organisch\n–                                0,2\ngebundene Halogene (AOX)\nAdsorbierbare organisch gebundene\nHalogene (AOX) im Regenerationswasser                                   –                                1,2\nvon Ionenaustauschern\nFür das Einleiten von Siebabspritzwasser gelten diese Anforderungen nicht.\n2. Kühlsysteme mit Abflutung von sonstigen Kühlkreisläufen\nStichprobe\nmg/l\nZink                                                                                                    4\nAdsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)                                                        0,15\n3. Dampferzeugung\nAbwasser aus sonstigen\nAnfallstellen bei der Dampferzeugung\nQualifizierte Stichprobe oder               Stichprobe\n2-Stunden-Mischprobe                          mg/l\nmg/l\nZink                                                                  1                                  –\nChrom, gesamt                                                         0,5                                –\nCadmium                                                               0,05                               –\nKupfer                                                                0,5                                –\nBlei                                                                  0,1                                –\nNickel                                                                0,5                                –\nVanadium                                                              4                                  –\nHydrazin                                                              –                                  2\nFreies Chlor                                                          –                                  0,2\nAdsorbierbare organisch\n–                                  0,5\ngebundene Halogene (AOX)\nE Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls\n(1) An das Abwasser aus einem der folgenden Bereiche werden folgende Anforderungen nach Durchführung einer\nStoßbehandlung mit mikrobiziden Wirkstoffen gestellt:\nAbwasser aus der              Abflutung von        Abflutung sonstiger\nFrischwasserkühlung         Hauptkühlkreisläufen        Kühlkreisläufe\nvon industriellen           von Kraftwerken\nund gewerblichen            (Abflutwasser aus\nProzessen und von          der Umlaufkühlung)\nKraftwerken im Ablauf\nStichprobe\nAdsorbierbare organisch\nmg/l               0,15                         0,15                   0,5\ngebundene Halogene (AOX)\nChlordioxid und andere Oxidantien\nmg/l               0,2                          0,3                    0,3\n(angegeben als Chlor)\nGiftigkeit gegenüber Leuchtbakterien\n(GL)                                                         –                          12                      12","1150              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004\n(2) Die Anforderung an die Giftigkeit gegenüber Leuchtbakterien ( GL) gilt auch als eingehalten, wenn die Abflutung so\nlange geschlossen bleibt, bis entsprechend den Herstellerangaben über Einsatzkonzentration und Abbauverhalten ein\nGL-Wert von 12 oder kleiner erreicht ist und dies in einem Betriebstagebuch nachgewiesen wird.\nF Anforderungen für vorhandene Einleitungen\nFür vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen zur Aufbereitung von Schwimm- oder Badebeckenwasser\n(Kreislaufwasser), die vor dem 1. August 2002 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt\nrechtmäßig begonnen worden ist, gelten nur die Anforderungen nach Teil B und C.\nAnhang 32\nVe r a r b e i t u n g v o n K a u t s c h u k u n d L a t i z e s ,\nH e r s t e l l u n g u n d Ve r a r b e i t u n g v o n G u m m i\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus einem oder mehreren der folgen-\nden Bereiche stammt:\n1. Verarbeitung von Festkautschuk\n1.1 Kautschukmischungen, Rohlinge und Kautschuklösungen,\n1.2 Artikel aus der Extrusion,\n1.3 Gummi- und Gummimetallartikel in Formwerkzeugen,\n1.4 Gummierte Gewebe und andere Festigkeitsträger,\n1.5 Reifen;\n2. Verarbeitung von Latex.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Behandlung von Metallteilen vor der Bindung mit Gummi, aus in-\ndirekten Kühlsystemen, aus Rückenbeschichtungen von textilen Bodenbelägen und anderen Flächengebilden und\naus der Betriebswasseraufbereitung.\n(3) Für Abwassereinleitungen von weniger als 1 m3 Abwasser je Tag gilt nur Teil B dieses Anhangs. Teil B gilt für den Ort\ndes Anfalls des Abwassers.\nB Allgemeine Anforderungen\nDie Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende Maß-\nnahmen möglich ist:\n1. Einsatz Wasser sparender Verfahren bei der direkten Kühlung der Kautschukmischungen einschließlich eines damit\nverbundenen wässrigen Trennmittelauftrages,\n2. Einsatz abwasserfreier Verfahren bei der Reinigung der Innenmischer (Kneter),\n3. Anwendung Wasser sparender Verfahren beim Waschen und Reinigen von Gummiprodukten,\n4. Verminderung der Abwasserbelastung durch mechanische Abtrennung von Salzanhaftungen nach der Salzbad-\nvulkanisation,\n5. Mehrfachnutzung von Spülwasser bei der Formen- und Dornenreinigung,\n6. Einsatz Wasser sparender Verfahren bei der Behandlung der Abluft in den Anwendungsbereichen Kautschuk-\nlösungen, gummierte Gewebe und andere Festigkeitsträger in den Anwendungsbereichen 1.1 und 1.4,\n7. abwasserfreie Fußbodenreinigung im Anwendungsbereich 1.1,\n8. Vermeidung von hochmolekularen, wasserlöslichen Trennmitteln (Polyglykolen), die einen DOC-Eliminationsgrad\nnach 7 Tagen von 80 Prozent entsprechend der Nummer 408 der Anlage „Analysen- und Messverfahren“ nicht\nerreichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004                1151\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                  mg/l                               150\nBiochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5)                              mg/l                                 25\nStickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-,\nNitrit- und Nitratstickstoff (Nges)                                mg/l                                 20\nPhosphor, gesamt                                                   mg/l                                   2\nGiftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi)                                                                     2\n(2) Für Abwasser aus der Salzbadvulkanisation gilt zusätzlich ein Konzentrationswert für Nitritstickstoff (NO2-N) von\n3 mg/l.\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\n(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nZink                                                                                              2\nBlei                                                                                              0,5\nAdsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)                                                  1\nDie Anforderung an den AOX gilt für die Stichprobe.\n(2) Für Abwasser aus den Bereichen 1.1 und 1.4 nach Teil A Abs. 1 gilt für Benzol und Derivate ein Konzentrationswert\nvon 0,1 mg/l, für Abwasser aus der Abflutung von direkten Kühlwasserkreisläufen für die Giftigkeit gegenüber Leucht-\nbakterien (GL) ein Verdünnungsfaktor von GL = 12 in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe.\nAnhang 33\nW ä s c h e v o n A b g a s e n a u s d e r Ve r b re n n u n g v o n A b f ä l l e n\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Wäsche von Rauch- oder\nAbgasen aus der Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2000/76/EG des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen (ABl. EG Nr. L 332\nS. 91, 2001 Nr. L 145 S. 52) stammt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus sonstigen industriellen Abgaswaschanlagen, Kreislaufkühlsystemen von\nKraftwerken und industriellen Prozessen, aus sonstigen Anfallstellen bei der Dampferzeugung sowie aus der Wäsche\nvon Rauchgasen aus Feuerungsanlagen.\nB Allgemeine Anforderungen\nAbwasser aus der Abgasreinigung von Hausmüllverbrennungsanlagen darf nicht in ein Gewässer eingeleitet werden.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)\n– Einsatz von Branntkalk                                                                   80\n– Einsatz von Kalkstein                                                                   150\nSulfat                                                                                 2 000\nSulfit                                                                                     20\nFluorid                                                                                    30\nGiftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi)                                                        2","1152              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004\n(2) Abweichend von § 6 Abs. 3 gilt der CSB-Wert auch als eingehalten, wenn der dreifache Wert des TOC, bestimmt in\nMilligramm je Liter, diesen Wert nicht überschreitet. Abweichend von § 6 Abs.1 beträgt die höchstens zulässige Über-\nschreitung für alle Parameter 50 Prozent. Die Anforderungen für den Chemischen Sauerstoffbedarf gelten nach Abzug\nder mit dem Einsatzwasser zugeführten CSB-Vorbelastung.\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\n(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:\n24-Stunden-Mischprobe\nQuecksilber                                                            mg/l                           0,03\nCadmium                                                                mg/l                           0,05\nThallium                                                               mg/l                           0,05\nArsen                                                                  mg/l                           0,15\nBlei                                                                   mg/l                           0,1\nChrom                                                                  mg/l                           0,5\nKupfer                                                                 mg/l                           0,5\nNickel                                                                 mg/l                           0,5\nZink                                                                   mg/l                           1,0\nDioxine und Furane als Summe der einzelnen,\nnach Anhang I der Richtlinie 2000/76/EG berechneten                     ng/l                          0,3\nDioxine und Furane\n(2) Abfiltrierbare Stoffe dürfen in der 24-Stunden-Mischprobe einen Wert von 30 mg/l in 95 Prozent der Messungen\nund einen Wert von 45 mg/l bei allen Messungen nicht überschreiten; § 6 Abs.1 gilt nicht.\n(3) Für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Parameter ist in der wasserrechtlichen Zulassung die Gesamtfracht in\n24 Stunden zu begrenzen. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der 24-Stunden-Mischprobe und\naus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom ermittelt.\n(4) Abweichend von § 6 Abs. 1 gelten die Werte bei den Schwermetallen als eingehalten, wenn die Werte nicht mehr\nals einmal im Jahr oder bei mehr als 20 Probenahmen im Jahr in nicht mehr als 5 Prozent der Fälle überschritten wer-\nden. Abweichend von § 6 Abs.1 darf der Wert für Dioxine und Furane nicht überschritten werden, wenn lediglich zwei\nMessungen in einem Jahr durchgeführt werden.\nE Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls\nAn das Abwasser für den Ort des Anfalls werden keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.\nF Anforderungen für vorhandene Einleitungen\n(1) Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus der Abgasreinigung von Hausmüllverbrennungsanlagen, die vor\ndem 1. August 2002 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen\nworden ist, findet Teil B keine Anwendung, soweit die beim Betrieb der Abgasreinigungsanlage entstehenden Abfälle\nnicht ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder in anderer Weise gemeinwohlverträglich beseitigt werden können.\nIn diesem Fall gelten Teil C und D und zusätzlich folgende Anforderungen:\nFracht in Milligramm je Tonne Abfall\nCadmium                                                                            15\nQuecksilber                                                                          9\nChrom                                                                             150\nNickel                                                                            150\nKupfer                                                                            150\nBlei                                                                               30\nZink                                                                              300\nSulfid                                                                             60\n(2) Die Frachtbezugsgröße Abfall bezieht sich auf die dem wasserrechtlichen Bescheid zugrunde liegende Kapazität\nder Hausmüllverbrennungsanlage.\n(3) Abweichend von § 6 Abs.1 beträgt die höchstens zulässige Überschreitung für alle Parameter 50 Prozent. Die\nSchadstofffracht (mg/t) wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Misch-\nprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom ermittelt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004                  1153\nAnhang 36\nHerstellung von Kohlenwasserstoffen\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus folgenden Bereichen der Her-\nstellung von Kohlenwasserstoffen stammt:\n1. Erzeugung bestimmter Kohlenwasserstoffe, im Wesentlichen Olefinkohlenwasserstoffe mit 2 bis 4 Kohlenstoff-\natomen sowie Benzol, Toluol und Xylole aus Mineralölprodukten durch Kracken unter Zuhilfenahme von Dampf\n(Steamcracking),\n2. Erzeugung reiner Kohlenwasserstoffe oder bestimmter Mischungen von Kohlenwasserstoffen aus Mineralöl-\nprodukten mittels physikalischer Trennmethoden,\n3. Umwandlung von Kohlenwasserstoffen in andere Kohlenwasserstoffe durch die chemischen Verfahren der Hydrie-\nrung, Dehydrierung, Alkylierung, Dealkylierung, Hydrodealkylierung, Isomerisierung oder Disproportionierung.\nHierzu zählt auch das im Prozessbereich der Herstellungsanlagen mit Kohlenwasserstoffen in Kontakt kommende\nNiederschlagswasser.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Erzeugung reiner Paraffine aus Paraffingatschen, aus der Erdöl-\nverarbeitung, aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.\nB Allgemeine Anforderungen\nEs werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Einleiten des Abwassers werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                                           120\nBiochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)                                              25\nStickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-,\nNitrit und Nitratstickstoff (Nges)                                                            25\nPhosphor, gesamt                                                                               1,5\nKohlenwasserstoffe, gesamt                                                                     2\n(2) Für den CSB kann eine Konzentration bis zu 190 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe\nzugelassen werden, wenn in einer zentralen Abwasserbehandlungsanlage die CSB-Fracht um mindestens 80 Prozent\nvermindert wird. Die Verminderung der CSB-Fracht bezieht sich auf das Verhältnis der CSB-Fracht im Ablauf des\nSchwerkraftölabscheiders zu derjenigen des Ablaufs der biologischen Abwasserbehandlungsanlage in einem re-\npräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll.\n(3) Für Stickstoff, gesamt, ist eine höhere Konzentration zulässig, wenn in einer zentralen Abwasserbehandlungs-\nanlage die Stickstofffracht um mindestens 75 Prozent vermindert wird. Die Verminderung der Stickstofffracht bezieht\nsich auf das Verhältnis der Stickstofffracht im Ablauf des Schwerkraftölabscheiders zu derjenigen des Ablaufs der bio-\nlogischen Abwasserbehandlungsanlage in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll.\nFür die Frachten ist der gesamte gebundene Stickstoff (TNb) zugrunde zu legen.\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\nAn das Abwasser werden vor Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\nStichprobe\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nmg/l\nAdsorbierbare organisch\n–                                  0,1\ngebundene Halogene (AOX)\nPhenolindex nach Destillation und\n0,15                               –\nFarbstoffextraktion\nBenzol und Derivate                                                        0,05                               –\nSulfid- und Mercaptan-Schwefel                                             0,6                                –","1154             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004\nUmfasst die Kohlenwasserstoffherstellung auch die Herstellung von Ethylbenzol und Cumol, gilt für den AOX ein Wert\nvon 0,15 mg/l.\nE Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls\nIm Abwasser aus der Ethylbenzol- und Cumolherstellung ist für adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)\nein Wert von 1 mg/l in der Stichprobe einzuhalten.\nAnhang 37\nHerstellung anorganischer Pigmente\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung anorganischer Pig-\nmente folgender Bereiche stammt:\n1. Blei- und Zinkpigmente,\n2. Cadmiumpigmente,\n3. Lithopone, Zinksulfidpigmente und gefälltes Bariumsulfat,\n4. Silikatische Füllstoffe,\n5. Eisenoxidpigmente,\n6. Chromoxidpigmente,\n7. Mischphasenpigmente, Pigment- und Farbkörpermischungen und Fritten.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Herstellung von hochdispersen Oxiden und Tonträgerpigmenten\nsowie aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.\nB Allgemeine Anforderungen\nEs werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Bereiche werden für die Einleitungsstelle in das Gewäs-\nser folgende Anforderungen gestellt:\nBereiche                                              1          2           3        4        5        6     7\nQualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)           mg/l     100        150        100        –        –       70    100\nkg/t      –          –           –       0,6       4        –     _\nAmmoniumstickstoff (NH4-N)                  mg/l      –          –           –        –       10        –     –\nSulfat                                      kg/t      –          –           –      600      1 600    1 200   –\nSulfit                                      mg/l      –          –          20        –        –       20     –\nEisen                                       kg/t      –          –           –        –       0,5       –     –\nGiftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi)                 2          2          2         2        2        2     2\n(2) Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Misch-\nprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.\n(3) Bei der Eisenoxidpigmentherstellung (Bereich 5) gilt die Anforderung für Sulfat nur für die Herstellung nach dem\nFäll- und dem Penniman-Verfahren. Für die Herstellung nach dem Anilinverfahren gilt für Sulfat ein Wert von 40 kg/t.\nDie Anforderung für Eisen gilt nur für Eisenoxidpigmente und technische Eisenoxide. Für transparente und hochreine\nEisenoxidpigmente gilt für Eisen ein Wert von 1 kg/t.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004                    1155\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\n(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Bereiche werden vor der Vermischung mit anderem\nAbwasser folgende Anforderungen gestellt:\nBereiche                                                          1             2             3       5          6   7\nQualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe\nAnilin                                          kg/t              –             –             –      0,2         –   –\nBarium                                          mg/l              –             –             2       –          –   –\nBlei                                            kg/t            0,04            –             –       –          –   –\nCadmium                                         mg/l              –             –           0,01      –          –   –\nkg/t              –           0,15            –       –          –   _\nChrom, gesamt                                   mg/l              –             –             –       –          –  0,5\nkg/t            0,03            –             –       –        0,02  _\nCobalt                                          mg/l              –             –             –       –          –   1\nKupfer                                          mg/l              –             –             –       –          –  0,5\nNickel                                          mg/l              –             –             –       –          –  0,5\nSulfid                                          mg/l              –             –             1       –          –   –\nZink                                            mg/l              2             2             2       –          –  0,5\n(2) Bei der Eisenoxidpigmentherstellung (Bereich 5) gilt die Anforderung des Absatzes 1 für Anilin nur für die Her-\nstellung nach dem Anilinverfahren.\n(3) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (kg/t) bei der Herstellung von Cadmiumpigmenten beziehen sich auf die\neingesetzte Cadmiummenge.\n(4) Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Misch-\nprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.\nAnhang 38\nTe x t i l h e r s t e l l u n g , Te x t i l v e r e d l u n g\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der gewerblichen und industriellen\nBearbeitung und Verarbeitung von Spinnstoffen und Garnen sowie der Textilveredlung stammt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser\n1. aus der Wäsche von Rohwolle,\n2. aus dem Foto- und Galvanikbereich (z. B. Anfertigen von Druckschablonen und Druckzylindern),\n3. aus der Chemischreinigung von Textilien unter Verwendung von Lösemitteln mit Halogenkohlenwasserstoffen\ngemäß der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der jeweils gültigen\nFassung,\n4. aus der Betriebswasseraufbereitung und aus indirekten Kühlsystemen.\n(3) Für das Einleiten von weniger als 5 m3 Abwasser je Tag gelten nur Teil B sowie die Anforderungen an den CSB nach\nTeil C dieses Anhangs.\nB Allgemeine Anforderungen\nDie Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende Maß-\nnahmen möglich ist:\n1. Aufbereiten und Wiedereinsetzen des Waschwassers aus der Druckerei, das bei der Druckdeckenwäsche sowie\nbeim Reinigen des Druckgeschirrs (Schablonen, Walzen, Chassis, Ansetzkübel usw.) anfällt,\n2. Verzicht auf synthetische Schlichten, die einen DOC-Eliminierungsgrad nach 7 Tagen von 80 Prozent entsprechend\nder Nummer 408 der Anlage „Analysen- und Messverfahren“ nicht erreichen,\n3. Verzicht auf organische Komplexbildner, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von 80 Prozent entsprechend\nder Nummer 406 der Anlage „Analysen- und Messverfahren“ nicht erreichen. Ausgenommen ist die Verwendung\nvon Phosphonaten, Polyacrylaten und Maleinsäure-Copolymerisaten zur Textilveredlung,\n4. Verzicht auf Tenside, die einen DOC-Eliminierungsgrad nach 7 Tagen von 80 Prozent entsprechend der Num-\nmer 408 der Anlage „Analysen- und Messverfahren“ nicht erreichen. Tenside sind organische grenzflächenaktive\nStoffe mit waschenden und netzenden Eigenschaften, die bei einer Konzentration von 0,5 Prozent und einer Tem-\nperatur von 20 °C die Oberflächenspannung von destilliertem Wasser auf 0,045 N/m oder weniger herabsetzen,","1156              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004\n5. Verzicht auf chlorierende Druckvorbehandlung von Wolle und Wollmischsubstraten,\n6. Verzicht auf den Einsatz von Alkylphenolethoxilaten (APEO) außer Polymerdispersionen, die auf textile Flächen-\ngebilde aufgebracht werden und dort zu 99 Prozent verbleiben,\n7. Minimierung der Menge und Rückhalten oder Wiederverwendung von:\n7.1 synthetischen Schlichtemitteln aus der Entschlichtung,\n7.2 Restfarbklotzflotten,\n7.3 Restausrüstungsklotzflotten,\n7.4 Restflotten vom Beschichten und Kaschieren,\n7.5 Restflotten aus der Rückenbeschichtung von textilen Bodenbelägen und anderen Flächengebilden,\n7.6 Restdruckpasten,\n8. Behandlung der unter Nummer 7 aufgeführten Teilströme, sofern eine Wiederverwendung nicht möglich ist, durch\nVerfahren, bei denen eine Elimination des CSB oder TOC von mindestens 80 Prozent oder, bei Restfarbklotzflotten\nund Restdruckpasten, der Färbung um mindestens 95 Prozent gewährleistet ist.\nDer Nachweis für die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen ist in einem Abwasserkataster zu erbringen.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                     mg/l                           160\nBiochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)                      mg/l                             25\nPhosphor, gesamt                                                      mg/l                              2\nAmmoniumstickstoff (NH4-N)                                            mg/l                             10\nStickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-,\nNitrit- und Nitratstickstoff (Nges)                                   mg/l                             20\nSulfit                                                                mg/l                              1\nGiftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi)                                                                   2\nFärbung: Spektraler Absorptionskoeffizient bei\n436 nm (Gelbbereich)                                               m-1                               7\n525 nm (Rotbereich)                                                m-1                               5\n620 nm (Blaubereich)                                               m-1                               3\nDie Anforderungen für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, gelten bei einer Abwassertemperatur von 12 °C\nund größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage.\n(2) Die Anforderung an Phosphor, gesamt, gilt nicht für das Abwasser aus dem Einsatz von organischen Phosphor-\nverbindungen zur Flammfestausrüstung.\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\n(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nAdsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)                                       0,5\nSulfid                                                                                 1\nChrom, gesamt                                                                          0,5\nKupfer                                                                                 0,5\nNickel                                                                                 0,5\nZink                                                                                   2\nZinn                                                                                   2\nDie Anforderung an den AOX gilt für die Stichprobe.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004           1157\n(2) Abwasser aus den nachfolgenden Bereichen darf keine höhere Schadstofffracht enthalten, als die Fracht, die sich\naus den folgenden Konzentrationswerten und dem aus dem Teil B abgeleiteten Abwasservolumenstrom ergibt:\nChrom, gesamt     Kupfer             Nickel\nmg/l          mg/l               mg/l\nRestfarbklotzflotten                                                    0,5           0,5               0,5\nFärbeflotten von mehr als 3 %igen Ausziehfärbungen und\nweniger als 70 % Fixierrate                                             0,5           0,5               0,5\nRestdruckpasten, nicht wiederverwendbar                                 0,5           0,5               0,5\nDer Nachweis für die Einhaltung der Anforderungen ist in einem Abwasserkataster zu erbringen.\n(3) Bei der kontinuierlichen Vorbehandlung von Wirk-/Maschenware aus Synthesefasern oder Fasergemischen mit\nüberwiegendem Synthesefaseranteil ist im Abwasser eine Konzentration an Kohlenwasserstoffen, gesamt, von\n20 mg/l einzuhalten.\nE Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls\n(1) Das Abwasser darf nicht enthalten\n1. chlororganische Carrier (Färbebeschleuniger),\n2. Chlor abspaltende Bleichmittel, ausgenommen Natriumchlorit zum Bleichen von Synthesefasern,\n3. freies Chlor aus dem Einsatz von Natriumchlorit,\n4. Arsen, Quecksilber und ihre Verbindungen sowie zinnorganische Verbindungen aus dem Einsatz als Konservie-\nrungsmittel,\n5. Alkylphenolethoxilate (APEO) aus Wasch- und Reinigungsmitteln,\n6. Chrom VI-Verbindungen aus dem Einsatz als Oxidationsmittel für Schwefelfarbstoffe und Küpenfarbstoffe,\n7. EDTA, DTPA und Phosphonate aus dem Einsatz als Enthärter in Brauchwasser,\n8. nicht angewandte, unverbrauchte Reste von Chemikalien, Farbstoffen und Textilhilfsmitteln und\n9. Restdruckpasten im Druckgeschirr beim Drucken.\n(2) Das Abwasser darf nur diejenigen halogenierten Lösemittel enthalten, die nach der Zweiten Verordnung zur Durch-\nführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694) in Chemischreinigungen\neingesetzt werden dürfen. Diese Anforderung gilt als eingehalten, wenn der Nachweis erbracht wird, dass nur zuge-\nlassene Halogenkohlenwasserstoffe eingesetzt werden.\n(3) Die Konzentration an Chrom VI im Abwasser darf einen Wert von 0,1 mg/l in der Stichprobe nicht überschreiten.\n§ 6 Abs. 1 findet keine Anwendung.\n(4) Der Nachweis, dass die Anforderungen nach Absatz 1 eingehalten sind, kann dadurch erbracht werden, dass die\neingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind und nach Angaben des Herstellers\nkeine der in Absatz 1 genannten Stoffe oder Stoffgruppen enthalten.\nF Anforderungen für vorhandene Einleitungen\nFür vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. Juni 2000 rechtmäßig in Betrieb waren oder\nmit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, gelten folgende abweichende Anforderungen:\n1. Die Anforderungen nach Teil D Abs. 2 für die Färbeflotten von mehr als 3-prozentigen Ausziehfärbungen und weni-\nger als 70 Prozent Fixierrate sowie Teil E Abs. 1 Nr. 9 finden keine Anwendung.\n2. Für den AOX gilt abweichend von Teil D Abs. 1 ein Wert von 1 mg/l in der Stichprobe.\n3. Für Kupfer gilt abweichend von Teil D Abs.1 und 2 ein Wert von 1 mg/l.\nAnhang 39\nNichteisenmetallherstellung\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung und dem Gießen\nder Nichteisenmetalle Blei, Kupfer, Zink, Aluminium und der dabei anfallenden Nebenprodukte sowie aus der Halb-\nzeugherstellung stammt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Herstellung von Ferrolegierungen, der Herstellung und dem Gießen\nanderer als der in Absatz 1 genannten Nichteisenmetalle sowie aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebs-\nwasseraufbereitung.","1158               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004\nB Allgemeine Anforderungen\nDie Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende Maß-\nnahmen möglich ist:\n1. Weitgehende Kreislaufführung von Wasch- und Kühlwasser und Reihenschaltung, z. B. von Kühlwasser,\n2. Mehrfachnutzung von aufbereitetem Abwasser und Nutzung von Niederschlagswasser bei geeigneten Einsatz-\nmöglichkeiten,\n3. Trennung behandlungsbedürftiger von nicht behandlungsbedürftigen Abwasserströmen,\n4. Vermeidung abwasserintensiver Prozesstechnologien sowie\n5. Einsatz von schadstoffarmen Betriebs- und Hilfsstoffen.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Bereiche werden für die Einleitungsstelle in das Gewäs-\nser folgende Anforderungen gestellt:\nHerstellung und        Aluminiumoxid-         Aluminium-      Gießen von Aluminium\nGießen der Nichteisen-       herstellung         verhüttung        sowie Aluminum-\nmetalle Blei, Kupfer,                                            halbzeugherstellung\nZink und Neben-\nprodukte sowie\nHalbzeugherstellung\nQualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe\nChemischer Sauerstoff-\nbedarf (CSB)                     kg/t            1,5                   0,5                  0,3                  0,5\nEisen                            kg/t            0,1                   –                    –                    –\nKohlenwasserstoffe,\ngesamt                           kg/t            –                     –                    0,02                 0,05\nAluminium                        kg/t            –                     0,009                0,02                 –\nFluorid                          kg/t            –                     –                    0,3                  0,3\nGiftigkeit gegenüber\nFischeiern (GEi)                                 4                     –                    –                    –\n(2) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (kg/t) beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde\nliegende Produktionskapazität an Blei, Kupfer, Zink, Aluminium und Nebenprodukten. Die Schadstofffracht wird aus\nden Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probe-\nnahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\n(1) An das Abwasser aus der Herstellung und dem Gießen der Nichteisenmetalle Blei, Kupfer, Zink und Nebenprodukte\nsowie Halbzeugherstellung werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nCadmium                                                                                       0,2\nQuecksilber                                                                                   0,05\nZink                                                                                          1\nBlei                                                                                          0,5\nKupfer                                                                                        0,5\nArsen                                                                                         0,1\nNickel                                                                                        0,5\nThallium                                                                                      1\nChrom, gesamt                                                                                 0,5\nCobalt                                                                                        1\nSilber                                                                                        0,1\nZinn                                                                                          2\nSulfid, gelöst                                                                                1\nAdsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)                                              1\nFür Sulfid, gelöst, und AOX gelten die Werte für die Stichprobe.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004                 1159\n(2) Sofern die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazität an Blei, Kupfer, Zink und\nNebenprodukten mehr als 10 Tonnen je Tag beträgt, gelten zusätzlich zu den Anforderungen an die Schadstoffkonzen-\ntration nach Absatz 1 diejenigen Frachtwerte, die sich aus der Anwendung der Maßnahmen zur Reduzierung der\nSchadstofffrachten aus Teil B ergeben. Hierbei sind folgende produktionsspezifischen Frachtwerte einzuhalten:\nProduktionsspezifische Fracht\ng/t\nCadmium                                                                                    3\nQuecksilber                                                                                1\nZink                                                                                      30\nBlei                                                                                      15\nKupfer                                                                                    10\nArsen                                                                                      2\nNickel                                                                                    15\nChrom, gesamt                                                                             10\n(3) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (g/t) beziehen sich auf die der Zulassung zugrunde liegende Produktions-\nkapazität an Blei, Kupfer, Zink und Nebenprodukten. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der\nqualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden\nAbwasservolumenstrom bestimmt.\n(4) Abweichend von § 6 Abs. 1 beträgt die höchstens zulässige Überschreitung bei Cadmium und Quecksilber\n50 Prozent.\nE Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls\n(1) Abwasser aus der Herstellung und dem Gießen der Nichteisenmetalle Blei, Kupfer, Zink und Nebenprodukte sowie\nHalbzeugherstellung darf am Ort des Anfalls in der Stichprobe einen Wert von 0,1 mg/l für Chrom VI und für Cyanid,\nleicht freisetzbar, einen Wert von 0,1 mg/l nicht überschreiten. § 6 Abs.1 findet keine Anwendung.\n(2) Abwasser aus der Abluftbehandlung der Chlorraffination von Aluminium darf nur eingeleitet werden, wenn der\nEinsatz von Chlor und Chlor abspaltenden Substanzen und des Frischwassers so gering wie möglich gehalten wird.\nHierbei sind folgende Anforderungen einzuhalten:\nFreies Chlor                                                                 Stichprobe                    0,5 mg/l\nHexachlorbenzol (HCB)                                              Qualifizierte Stichprobe oder           0,003 mg/l\n2-Stunden-Mischprobe\nAdsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)                             Stichprobe                    1 mg/l\nFür Hexachlorbenzol ist ein produktionsspezifischer Frachtwert von 0,3 mg je Tonne chlorierend behandeltes Alumini-\num (Legierung) einzuhalten.\nAnhang 40\nMetallbearbeitung, Metallverarbeitung\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus den folgenden Herkunftsbereichen\neinschließlich der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlung stammt:\n1. Galvanik,\n2. Beizerei,\n3. Anodisierbetrieb,\n4. Brüniererei,\n5. Feuerverzinkerei, Feuerverzinnerei,\n6. Härterei,\n7. Leiterplattenherstellung,\n8. Batterieherstellung,\n9. Emaillierbetrieb,\n10. Mechanische Werkstätte,","1160             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004\n11. Gleitschleiferei,\n12. Lackierbetrieb.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung sowie für Nie-\nderschlagswasser.\nB Allgemeine Anforderungen\nDie Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:\n1. Behandlung von Prozessbädern mittels geeigneter Verfahren wie Membranfiltration, Ionenaustauscher, Elektrolyse,\nthermische Verfahren, um eine möglichst lange Standzeit der Prozessbäder zu erreichen,\n2. Rückhalten von Badinhaltsstoffen mittels geeigneter Verfahren wie verschleppungsarmer Warentransport, Spritz-\nschutz, optimierte Badzusammensetzung,\n3. Mehrfachnutzung von Spülwasser mittels geeigneter Verfahren wie Kaskadenspülung, Kreislaufspültechnik mittels\nIonenaustauscher,\n4. Rückgewinnen oder Rückführen von dafür geeigneten Badinhaltsstoffen aus Spülbädern in die Prozessbäder,\n5. Rückgewinnen von Ethylendiamintetraessigsäure (EDTA) und ihren Salzen aus Chemisch-Kupferbädern und deren\nSpülbädern.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Herkunftsbereiche werden für die Einleitungsstelle in\ndas Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\nHerkunftsbereiche            1       2       3       4         5       6        7      8      9      10   11   12\nQualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe\nAluminium\nmg/l     3       3       3       –         –       –        –      –      2      3    3    3\nStickstoff aus\nAluminium-\nverbindungen\nmg/l  100      30        –     30        30      50       50     50     20     30     –    –\nChemischer\nSauerstoffbedarf (CSB)\nmg/l  400    100     100      200       200     400     600     200    100    400  400  300\nEisen\nmg/l     3       3       –       3         3       –        3      3      3      3    3    3\nFluorid\nmg/l   50      20      50        –       50        –      50       –    50     30     –    –\nStickstoff aus Nitrit\nmg/l     –       5       5       5         –       5        –      –      5      5    –    –\nKohlenwasserstoffe\nmg/l   10      10      10      10        10      10       10     10     10     10   10   10\nPhosphor\nmg/l     2       2       2       2         2       2        2      2      2      2    2    2\nGiftigkeit gegenüber\nFischeiern (GEI)               6       4       2       6         6       6        6      6      4      6    6    6\n(2) Die Anforderung an Kohlenwasserstoffe bezieht sich auf die Stichprobe.\n(3) Beim Galvanisieren von Glas gilt nur die Anforderung für die Giftigkeit gegenüber Fischeiern von GEi = 2.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004               1161\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\n(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Herkunftsbereiche werden vor der Vermischung mit\nanderem Abwasser vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 folgende Anforderungen gestellt:\nHerkunftsbereiche              1      2       3      4         5        6       7       8     9     10     11      12\nQualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe\nAOX                   mg/l     1      1       1      1         1        1       1      1      1      1     1        1\nArsen                 mg/l   0,1      –       –      –         –        –     0,1     0,1     –      –     –        –\nBarium                mg/l     –      –       –      –         –        2       –       –     –      –     –        –\nBlei                  mg/l   0,5      –       –      –        0,5       –     0,5     0,5    0,5    0,5    –      0,5\nCadmium               mg/l   0,2      –       –      –        0,1       –       –     0,2    0,2    0,1    –      0,2\nkg/t  0,3      –       –      –         –        –       –     1,5     –      –     –        –\nFreies Chlor          mg/l   0,5     0,5      –     0,5        –       0,5      –       –     –     0,5    –        –\nChrom                 mg/l   0,5     0,5     0,5    0,5        –        –     0,5       –    0,5    0,5   0,5     0,5\nChrom VI              mg/l   0,1     0,1     0,1    0,1        –        –     0,1       –    0,1    0,1    –      0,1\nCyanid,\nleicht freisetzbar    mg/l   0,2      –       –      –         –        1     0,2       –     –     0,2    –        –\nCobalt                mg/l     –      –       1      –         –        –       –       –     1      –     –        –\nKupfer                mg/l   0,5     0,5      –      –         –        –     0,5     0,5    0,5    0,5   0,5     0,5\nNickel                mg/l   0,5     0,5      –     0,5        –        –     0,5     0,5    0,5    0,5   0,5     0,5\nQuecksilber           mg/l     –      –       –      –         –        –       –     0,05    –      –     –        –\nkg/t    –      –       –      –         –        –       –     0,03    –      –     –        –\nSelen                 mg/l     –      –       –      –         –        –       –       –     1      –     –        –\nSilber                mg/l   0,1      –       –      –         –        –     0,1     0,1     –      –     –        –\nSulfid                mg/l     1      1       –      1         –        –       1      1      1      –     –        –\nZinn                  mg/l     2      –       2      –         2        –       2       –     –      –     –        –\nZink                  mg/l     2      2       2      –         2        –       –      2      2      2     2        2\n(2) Die Anforderungen an AOX und Freies Chlor sowie alle Anforderungen bei Chargenanlagen beziehen sich auf die\nStichprobe. Bei chemisch-reduktiver Nickelabscheidung gilt für Nickel ein Wert von 1 mg/l.\n(3) Beim Galvanisieren von Glas gelten nur die Anforderungen für Kupfer und Nickel.\n(4) Bei Primärzellenfertigung (Herkunftsbereich 8) gilt für Cadmium ein Wert von 0,1 mg/l.\n(5) Die Anforderung an AOX in den Herkunftsbereichen Galvanik und mechanische Werkstätten gilt auch als eingehal-\nten, wenn\n1. die in der Produktion eingesetzten Hydrauliköle, Befettungsmittel und Wasserverdränger keine organischen Halo-\ngenverbindungen enthalten,\n2. die in der Produktion und bei der Abwasserbehandlung eingesetzte Salzsäure keine höhere Verunreinigung durch\norganische Halogenverbindungen und Chlor aufweist, als nach DIN 19610 (Ausgabe November 1975) für Salzsäure\nzur Aufbereitung von Betriebswasser zulässig ist,\n3. die bei der Abwasserbehandlung eingesetzten Eisen- und Aluminiumsalze keine höhere Belastung an organischen\nHalogenverbindungen aufweisen als 100 Milligramm, bezogen auf ein Kilogramm Eisen bzw. Aluminium in den ein-\ngesetzten Behandlungsmitteln,\n4. nach Prüfung der Möglichkeit im Einzelfall\na) cyanidische Bäder durch cyanidfreie ersetzt sind,\nb) Cyanide ohne Einsatz von Natriumhypochlorit entgiftet werden und\nc) nur Kühlschmierstoffe eingesetzt werden, in denen organische Halogenverbindungen nicht enthalten sind.\n(6) Die Anforderungen als produktionsspezifische Frachtwerte in der Tabelle von Absatz 1 Spalte 1 für Cadmium und\nSpalte 8 für Cadmium und Quecksilber beziehen sich auf die jeweilige Menge an verwendetem Cadmium oder Queck-\nsilber. Sie gelten als eingehalten, wenn die Anforderungen nach Teil B und nach Teil E Abs. 2 oder 4 sowie die jeweiligen\nKonzentrationswerte für Cadmium oder Quecksilber der Spalten 1 und 2 der Tabelle in Absatz 1 nicht überschritten\nwerden.","1162                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004\nE Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls\n(1) Das Abwasser darf nur diejenigen halogenierten Lösemittel enthalten, die nach der Zweiten Verordnung zur Durch-\nführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung eingesetzt werden dürfen. Diese\nAnforderung gilt auch als eingehalten, wenn der Nachweis erbracht wird, dass nur zugelassene halogenierte Löse-\nmittel eingesetzt werden. Im Übrigen ist für LHKW (Summe aus Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1.1.1-Trichlorethan,\nDichlormethan – gerechnet als Chlor) ein Wert von 0,1 mg/l in der Stichprobe einzuhalten.\n(2) Für quecksilberhaltiges Abwasser ist ein Wert von 0,05 mg/l Quecksilber in der qualifizierten Stichprobe oder der\n2-Stunden-Mischprobe einzuhalten.\n(3) Das Abwasser aus Entfettungsbädern, Entmetallisierungsbädern und Nickelbädern darf kein EDTA enthalten.\n(4) Für das Abwasser aus cadmiumhaltigen Bädern einschließlich Spülen ist ein Wert von 0,2 mg/l Cadmium in der\nqualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe einzuhalten.\n(5) Ort des Anfalls des Abwassers ist der Ablauf der Vorbehandlungsanlage für den jeweiligen Parameter.\nAnhang 41\nH e r s t e l l u n g u n d Ve r a r b e i t u n g v o n G l a s u n d k ü n s t l i c h e n M i n e r a l f a s e r n\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung und Verarbeitung\nvon Glas und künstlichen Mineralfasern einschließlich Bearbeitung stammt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung sowie\ndem Galvanisieren von Glas und der mechanischen Bearbeitung von optischen Gläsern in Verkaufsstellen zum Zwe-\ncke der Anpassung an Brillengestelle.\nB Allgemeine Anforderungen\nDas Abwasser darf keine Halogenkohlenwasserstoffe enthalten, die aus Hilfs- und Zusatzstoffen wie Kühlschmier-\nstoffen stammen. Der Nachweis, dass Halogenkohlenwasserstoffe im Abwasser nicht enthalten sind, kann dadurch\nerbracht werden, dass von den Herstellern Angaben vorliegen, nach denen die verwendeten Einsatz- oder Hilfsstoffe\nkeine Halogenkohlenwasserstoffe enthalten.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\nAn das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\nStichprobe\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nmg/l\nAbfiltrierbare Stoffe                                                               30                                   –\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                                    –                                  130\nSulfat                                                                               –                                3 000\nFluorid                                                                              –                                    30\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\n(1) An das Abwasser aus der mechanischen Bearbeitung im Bereich Bleiglas, Spezialglas, optisches Glas, Flachglas\nwerden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:\n1. Abwasser ist im Kreislauf zu führen, soweit es nicht beim Betrieb von Handschleifgeräten anfällt. Abwasser darf nur\neingeleitet werden, soweit es bei geschlossener Kreislaufführung durch Verschleppung und Verspritzung oder bei\nder vollständigen Erneuerung des Kreislaufes anlässlich von längeren Betriebsstillständen (z. B. Betriebsurlaub),\nWartung, Reinigung und Produktionsumstellungen unabdingbar ist oder bei Abspreng- und Schleifmaschinen eine\nKreislaufführung wegen schädlicher Auswirkungen auf die Maschinen nicht möglich ist. Wird Abwasser eingeleitet,\ngelten folgende Anforderungen:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nArsen                                                                                             0,3\nAntimon                                                                                           0,3\nBarium                                                                                            3\nBlei                                                                                              0,5","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004             1163\n2. Werden Hilfs- oder Zusatzstoffe eingesetzt, die eines oder mehrere der nachfolgend genannten Schwermetalle ent-\nhalten, gelten für das Abwasser folgende Anforderungen:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nKupfer                                                                                  0,5\nNickel                                                                                  0,5\nChrom, gesamt                                                                           0,5\nCadmium                                                                                 0,1\n3. Bei Einleitungen von weniger als 8 m3 Abwasser je Tag gelten die Konzentrationswerte in Nummer 1 für Arsen, Anti-\nmon, Barium und Blei sowie die in Nummer 2 genannten Schwermetalle und die abfiltrierbaren Stoffe nach Teil C\nauch als eingehalten, wenn eine durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder nach Landesrecht zugelas-\nsene Abwasserbehandlungsanlage eingebaut und betrieben, regelmäßig entsprechend der Zulassung gewartet\nsowie vor Inbetriebnahme und in regelmäßigen Abständen von nicht länger als 5 Jahren nach Landesrecht auf ihren\nordnungsgemäßen Zustand überprüft wird.\n(2) An das Abwasser aus der chemischen Oberflächenbehandlung im Bereich Bleiglas, Spezialglas, optisches Glas\nwerden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:\n1. Für Blei und Arsen gilt jeweils ein Frachtwert von 50 g/t, bezogen auf den Flusssäureeinsatz (HF).\n2. Für Betriebe mit einem Säureverbrauch von weniger als 1 t HF (100 Prozent) in 4 Wochen gilt für Blei und Arsen\njeweils ein Frachtwert von 250 g/t eingesetzte HF.\n3. Die Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 beziehen sich auf die Schadstoffkonzentration in der qualifizierten\nStichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe (C) in Gramm je Kubikmeter, einen Abwasseranfall in den 4 Wochen\nvor der Probenahme (Q) in Kubikmeter, einen Flusssäureeinsatz in 4 Wochen vor der Probenahme (HF) in Tonnen,\neiner Konzentration der Säure in % (P). Die spezifische Schadstofffracht (F) errechnet sich nach der Formel:\nF = (C × Q × 100) / (HF × P)\n4. Für Barium gilt ein Konzentrationswert von 3 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe.\n5. Werden Hilfs- oder Zusatzstoffe eingesetzt, die eines oder mehrere der nachfolgend genannten Schwermetalle\nenthalten, gelten für das Abwasser folgende Anforderungen:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nKupfer                                                                                  0,5\nNickel                                                                                  0,5\nChrom, gesamt                                                                           0,5\nCadmium                                                                                 0,1\n(3) Für das Abwasser aus dem Versilbern und Verkupfern von Flachglas (Spiegelherstellung) gilt ein Wert von 6 mg/m2\nKupfer, 3 mg/m2 Silber und 30 mg/m2 Zink, jeweils bezogen auf die Produktionskapazität an Glasfläche je Stunde.\nDie produktionsspezifischen Frachtwerte beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende\nProduktionskapazität. Die Schadstofffracht je Stunde wird aus der Schadstoffkonzentration (qualifizierte Stichprobe\noder 2-Stunden-Mischprobe) und dem Abwasservolumenstrom je Stunde bestimmt.\nE Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls\n(1) Das Abwasser darf nicht enthalten:\n1. Schleifschlämme aus der mechanischen Bearbeitung in den Bereichen Bleiglas, Spezialglas, optisches Glas und\nFlachglas sowie Ätzschlämme aus der chemischen Oberflächenbehandlung in den Bereichen Bleiglas, Spezialglas\nund optisches Glas,\n2. Silber- und kupferhaltige Schlämme aus dem Versilbern und Verkupfern von Flachglas.\n(2) Bei der chemischen Oberflächenbehandlung in den Bereichen Bleiglas, Spezialglas, optisches Glas darf aus der\nAbgaswäsche kein Abwasser anfallen.","1164               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004\nAnhang 42\nAlkalichloridelektrolyse\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus Alkalichloridelektrolysen stammt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung sowie aus\nSchmelzflusselektrolysen von Natriumchlorid und aus Alkalichloridelektrolysen zur Herstellung von Alkoholaten.\nB Allgemeine Anforderungen\nAbwasser aus der Betriebseinheit Alkalichloridelektrolyse ist so weit wie aus technischen Gründen möglich in den Pro-\nduktionsprozess zurückzuführen.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\nAn das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                              mg/l                           50\nGiftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi)                                                          2\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\nAn das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser keine Anforderungen gestellt.\nE Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls\n(1) Quecksilber und Asbest aus dem Einsatz als Betriebs- oder Hilfsstoff im Produktionsverfahren dürfen im Abwasser\nnicht enthalten sein. Diese Anforderungen gelten auch als eingehalten, wenn in der Betriebseinheit „Alkalichlorid-\nelektrolyse“ Quecksilber und Asbest nicht als Betriebs- oder Hilfsstoff im Produktionsverfahren eingesetzt werden.\n(2) Das Abwasser darf in der Stichprobe nicht mehr als 2,5 mg/l AOX und 0,2 mg/l freies Chlor enthalten.\nF Anforderungen für vorhandene Einleitungen\nI. Vorhandene Einleitungen aus Anlagen nach dem Amalgamverfahren\n(1) Abweichend von Teil C werden an das Abwasser aus Anlagen nach dem Amalgamverfahren für die Einleitungs-\nstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                              mg/l                           50\nQuecksilber, gesamt                                            mg/l                            0,05\ng/t                             0,3\nSulfid                                                         mg/l                            1\nGiftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi)                                                          2\n(2) Abweichend von Teil D werden an das Abwasser aus der Betriebseinheit Alkalichloridelektrolyse nach dem Amal-\ngamverfahren vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:\nQuecksilber, gesamt                                                 0,04 g/t             Qualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nAOX                                                                 3,5 mg/l                       Stichprobe\n(3) Die Anforderungen für Quecksilber als produktionsspezifische Frachtwerte beziehen sich auf die Chlorproduktions-\nkapazität in 24 Stunden.\n(4) Teil E findet keine Anwendung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004            1165\nII. Vorhandene Einleitungen aus Anlagen nach dem Diaphragmaverfahren\n(1) Abweichend von Teil C werden an das Abwasser aus Anlagen nach dem Diaphragmaverfahren für die Einleitungs-\nstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                              mg/l                       130\nGiftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi)                                                        2\n(2) Abweichend von Teil D werden an das Abwasser aus der Betriebseinheit Alkalichloridelektrolyse nach dem Dia-\nphragmaverfahren vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:\nAOX                                                                 3 mg/l                       Stichprobe\n(3) Teil E findet keine Anwendung.\nAnhang 43\nHerstellung von Chemiefasern, Folien und Schwammtuch\nnach dem Viskoseverfahren sowie von Celluloseacetatfasern\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus einem oder mehreren der folgen-\nden Herstellungsbereiche einschließlich der zugehörigen Vorstufen stammt:\n1. Viskosefilamentgarn,\n2. Kunstdarm und Schwammtuch auf Viskosebasis,\n3. Zellglas,\n4. Celluloseacetatfaser.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.\nB Allgemeine Anforderungen\n(1) Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende\nMaßnahmen möglich ist:\n1. Einsatz Wasser sparender Verfahren bei Wasch- und Reinigungsvorgängen (z. B. Spulenwäsche, Kabelwäsche,\nFiltertuchwäsche) wie Gegenstromwäsche und Kreislaufführung,\n2. Kondensation von Brüden (z. B. bei der Spinnbadaufbereitung) durch Indirektkühlung oder über Kühlturmkreislauf,\n3. Einsatz abwasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung,\n4. Verminderung von Spinnbadverlusten (z. B. bei der Rinnenspülung),\n5. Wiederaufbereitung und Rückführung von überschüssiger Lauge,\n6. Rückgewinnung und Wiedereinsatz von Essigsäure und Aceton bei der Herstellung von Celluloseacetatfasern,\n7. Einsatz von Zellstoff, der keinen höheren Gehalt an organisch gebundenen Halogenen, gemessen als AOX (gemäß\nDIN 38414, Teil 18 [Ausgabe November 1989]) von 150 g/t Zellstoff enthält,\n8. Einsatz von Bleichbädern, die Chlor oder Chlor abspaltende Mittel nicht enthalten,\n9. Verwendung von Präparationen, die einen DOC-Eliminationsgrad nach 7 Tagen von 80 Prozent entsprechend der\nNummer 408 der Anlage „Analysen- und Messverfahren“ erreichen, oder Rückhaltung, Wiederverwertung, getrenn-\nte Entsorgung oder Behandlung von unverbrauchten Präparationen aus dem Auftragen auf Fasern oder Folien aus\nder Ansetzstation und aus den Zuleitungen.\n(2) Der Nachweis, dass die Anforderung an Bleichbäder eingehalten ist, kann dadurch erbracht werden, dass die ein-\ngesetzten Bleichbäder in einem Betriebstagebuch aufgeführt werden und deren Verwendung belegt wird sowie Her-\nstellerangaben vorliegen, dass in den Bleichbädern Chlor oder Chlor abspaltende Mittel nicht enthalten sind.","1166             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Bereiche werden für die Einleitungsstelle in das Gewäs-\nser folgende Anforderungen gestellt:\nBereiche                                                                  1            2              3           4\nQualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                  kg/t               20             20             50           2\nBiochemischer Sauerstoffbedarf\nin 5 Tagen (BSB5)                                  mg/l               25             25             25          25\nStickstoff, gesamt, als Summe\nvon Ammonium-, Nitrit-\nund Nitratstickstoff (Nges)                        mg/l               10             50             10          10\nPhosphor, gesamt                                   mg/l                  2            2              2           2\nSulfid                                             mg/l                  0,3          0,3            0,3         –\nGiftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi)                                    2            2              2           2\n(2) Die produktionsspezifischen Frachtwerte für den CSB (kg/t) beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung\nzugrunde liegende Produktionskapazität der organischen Zielprodukte. Die Schadstofffracht wird aus den Konzen-\ntrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme\nkorrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\n(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Bereiche werden vor der Vermischung mit anderem\nAbwasser folgende Anforderungen gestellt:\nHerstellungsbereiche                                                      1            2              3           4\nQualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe\nZink                                               mg/l                    1            –              –           –\nKupfer                                             g/t                     –            –              –           7\nAdsorbierbare organisch gebundene\nHalogene (AOX)                                     g/t                   40            30            30            8\n(2) Für AOX gelten die Werte für die Stichprobe.\n(3) Für Abwasser aus der Spulenwäsche, Kabelwäsche, Spinnerei und Spinnbadaufbereitung gilt für die Herstellung\nvon Viskosefilamentgarn eine produktionsspezifische Fracht für Zink von 8 kg/t in der qualifizierten Stichprobe oder\nder 2-Stunden-Mischprobe.\n(4) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (g/t; kg/t) beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrun-\nde liegende Produktionskapazität der organischen Zielprodukte. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrations-\nwerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe, bei AOX aus der Stichprobe, und aus dem mit\nder Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.\nE Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls\nDas Abwasser aus Wasch- und Spülbädern darf nur organische Komplexbildner enthalten, die einen DOC-Abbaugrad\nnach 28 Tagen von 80 Prozent entsprechend der Nummer 406 der Anlage „Analysen- und Messverfahren“ erreichen.\nF Anforderungen für vorhandene Einleitungen\nFür vorhandene Einleitungen von Abwasser aus der Spulenwäsche, Kabelwäsche, Spinnerei und Spinnbadaufberei-\ntung für die Herstellung von Viskosefilamentgarn gilt abweichend von Teil D für das Herstellungsverfahren mit integrier-\nter Fadenwäsche in der Spinnmaschine ein produktionsspezifischer Frachtwert von 12 kg/t Zink in der qualifizierten\nStichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe.\nAnhang 45\nE rd ö l v e r a r b e i t u n g\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Verarbeitung von Erdöl (Rohöl)\noder seinen Produkten in Raffinerien stammt. Hierzu zählen auch Raffinerien mit teilweiser oder ausschließlicher\nSchmierölproduktion.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004            1167\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Herstellung von Kohlenwasserstoffen, aus indirekten Kühlsystemen\nund aus der Betriebswasseraufbereitung.\nB Allgemeine Anforderungen\nEs werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                                       80\nBiochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)                                        25\nStickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-,\nNitrit- und Nitratstickstoff (Nges)                                                     40\nPhosphor, gesamt                                                                          1,5\nKohlenwasserstoffe, gesamt                                                                2\n(2) Für den CSB kann eine Konzentration von 100 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe\nzugelassen werden, wenn in einer zentralen Abwasserbehandlungsanlage die CSB-Fracht um mindestens 80 Prozent\nvermindert wird. Die Verminderung der CSB-Fracht bezieht sich auf das Verhältnis der CSB-Fracht im Ablauf des\nSchwerkraftölabscheiders zu derjenigen des Ablaufs der biologischen Abwasserbehandlungsanlage in einem re-\npräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll.\n(3) Für Stickstoff, gesamt, ist eine höhere Konzentration zulässig, wenn in einer zentralen Abwasserbehandlungs-\nanlage die Stickstofffracht um mindestens 75 Prozent vermindert wird. Die Verminderung der Stickstofffracht bezieht\nsich auf das Verhältnis der Stickstofffracht im Ablauf des Schwerkraftölabscheiders zu derjenigen des Ablaufs der bio-\nlogischen Abwasserbehandlungsanlage in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll.\nFür die Frachten ist der gesamte gebundene Stickstoff (TNb) zugrunde zu legen.\n(4) Zusätzlich zu den Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Schadstofffrachten festzulegen, die sich aus\nden dort festgelegten Konzentrationswerten und einem spezifischen Abwasseranfall von 0,5 m3/t Einsatzprodukt\nergeben. Für die Schmierölherstellung ist ein spezifischer Abwasseranfall von 1,3 m3/t Einsatzprodukt zugrunde zu\nlegen.\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\n(1) An das Abwasser werden vor Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nPhenolindex nach Destillation und Farbstoffextraktion                                   0,15\nAdsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)                                        0,1\nSulfid- und Mercaptan-Schwefel                                                          0,6\nCyanid, leicht freisetzbar                                                              0,1\nDie Anforderungen für AOX und Cyanid gelten für die Stichprobe.\n(2) Zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 1 sind Schadstofffrachten festzulegen, die sich aus den dort fest-\ngelegten Konzentrationswerten und einem spezifischen Abwasseranfall von 0,5 m3/t Einsatzprodukt ergeben. Für die\nSchmierölherstellung ist ein spezifischer Abwasseranfall von 1,3 m3/t Einsatzprodukt zugrunde zu legen.\nE Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls\nFür Abwasser aus der Entparaffinierung ist für die adsorbierbaren organisch gebundenen Halogene (AOX) ein Wert von\n0,5 mg/l in der Stichprobe einzuhalten.\nAnhang 46\nSteinkohleverkokung\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Steinkohleverkokung stammt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Verarbeitung von Kohlewertstoffen wie Teer, Phenolatlauge, Roh-\nphenolöl und Rohbenzol, der Kokslöschung sowie aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufberei-\ntung.","1168               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004\nB Allgemeine Anforderungen\nEs werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\ng/t                             mg/l\nBiochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)                         9                                –\nStickstoff als Summe aus Ammonium-, Nitrit- und Nitrat-\nstickstoff (Nges)                                                        9                                –\nGesamter gebundener Stickstoff (TNb)                                    12                                –\nPhosphor, gesamt                                                         –                                2\n-\n(2) Für den Chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) ist ein Ablaufwert in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-\nMischprobe festzusetzen, der einer Verminderung des CSB um mindestens 90 Prozent entspricht. Die Verminderung\nbezieht sich auf das Verhältnis der CSB-Fracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage in\neinem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll.\n(3) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (g/t) beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde\nliegende Verkokungskapazität, ausgedrückt in Menge Einsatzkohle mit einem Massenanteil an Wasser von 10 Prozent\nin 2 Stunden. Wird Kohle mit einem geringerem Wassergehalt eingesetzt, so ist die Verkokungskapazität auf diesen\nWassergehalt umzurechnen. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe\noder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom\nbestimmt.\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\n(1) An das Abwasser werden vor Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nBenzol und Derivate                                              g/t                          0,03\nSulfid                                                           g/t                          0,03\nPolycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)               g/t                          0,015\nPhenolindex nach Destillation und Farbstoffextraktion            g/t                          0,15\nCyanid, leicht freisetzbar                                       g/t                          0,03\nGiftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi)                                                         2\n(2) Die Anforderungen an die Parameter Phenolindex, Cyanid, leicht freisetzbar, und Giftigkeit gegenüber Fischeiern\n(GEi) entfallen, wenn das Abwasser vor dem Einleiten in ein Gewässer zusätzlich gemeinsam mit anderem Abwasser in\neiner biologischen Kläranlage behandelt wird und nach Behandlung den Anforderungen des Anhangs 1 Teil C für die\nGrößenklasse 4 entspricht.\n(3) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (g/t) beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde\nliegende Verkokungskapazität, ausgedrückt in Menge Einsatzkohle mit einem Massenanteil an Wasser von 10 Prozent\nin 2 Stunden. Wird Kohle mit einem geringerem Wassergehalt eingesetzt, so ist die Verkokungskapazität auf diesen\nWassergehalt umzurechnen. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe\noder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom\nbestimmt.\nAnhang 47\nWäsche von Rauchgasen aus Feuerungsanlagen\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Wäsche von Rauchgasen aus\nFeuerungsanlagen stammt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus sonstigen industriellen Abgaswaschanlagen, Kreislaufkühlsystemen von\nKraftwerken und industriellen Prozessen, aus sonstigen Anfallstellen bei der Dampferzeugung sowie aus der Wäsche\nvon Rauch- oder Abgasen aus der Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004                              1169\nB Allgemeine Anforderungen\nEs werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nAbfiltrierbare Stoffe                                                                    30\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)\n– Einsatz von Branntkalk                                                                 80\n– Einsatz von Kalkstein                                                                 150\nSulfat                                                                                2 000\nSulfit                                                                                   20\nFluorid                                                                                  30\nGiftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi)                                                      2\n(2) Abweichend von § 6 Abs. 3 gilt der CSB-Wert auch als eingehalten, wenn der dreifache Wert des TOC, bestimmt in\nMilligramm je Liter, diesen Wert nicht überschreitet. Die Anforderungen für den Chemischen Sauerstoffbedarf gelten\nnach Abzug der mit dem Einsatzwasser zugeführten CSB-Vorbelastung.\n(3) Abweichend von § 6 Abs. 1 beträgt die höchstens zulässige Überschreitung für alle Parameter 50 Prozent.\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\n(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder 2- Stunden-Mischprobe\nSteinkohlekraftwerke                   Braunkohlekraftwerke\nbei Chloridgehalten von\nbis zu 0,05 Gewichtsprozent\nKonzentration               Milligramm Schadstofffracht            Schadstofffracht in Gramm\nmg/l                       je Kilogramm Chlorid                 je Stunde und je 300 MW\ninstallierte elektrische Leistung\nCadmium                                 0,05                                 1,8                                    0,1\nQuecksilber                             0,03                                 1,1                                    0,1\nChrom                                   0,5                                 18                                      1\nNickel                                  0,5                                 18                                      1\nKupfer                                  0,5                                 18                                      1\nBlei                                    0,1                                  3,6                                    0,2\nZink                                    1,0                                 36                                      2\nSulfid                                  0,2                                  7,2                                    0,4\n(2) Für Steinkohlekraftwerke berechnet sich die Bezugsgröße Chlorid für die Schadstofffracht aus folgenden, dem die\nAbwassereinleitung zulassenden Bescheid zugrunde zu legenden Angaben: Verfeuerte Steinkohle bei Volllast (t/h) und\nChloridgehalt der eingesetzten Steinkohle. Übersteigt die durch das Einsatzwasser verursachte Chloridkonzentration\ndes Abwassers den Wert von 2 g/l, so ist der übersteigende Chloridgehalt als Fracht der berechneten Chloridfracht aus\nder verfeuerten Steinkohle hinzuzurechnen.\nAnhang 48\nVe r w e n d u n g b e s t i m m t e r g e f ä h r l i c h e r S t o f f e\nTeil 1 Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang dient der Umsetzung der Richtlinien des Rates 76/464/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG,\n84/491/EWG, 86/280/EWG, 87/217/EWG, 88/347/EWG, 90/415/EWG und 92/112/EWG sowie der Verpflichtungen der\nVertragsstaaten aufgrund der Ergänzung des Anhangs IV vom 10. Juli 1990 des Übereinkommens zum Schutze des\nRheins gegen Verunreinigungen. Er gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Verwendung\nvon Stoffen stammt, die in diesem Anhang aufgeführt sind.\n(2) Als Verwendung gilt jedes industrielle Verfahren, bei dem die in diesem Anhang genannten Stoffe oder Verbindun-\ngen hergestellt oder benutzt werden, oder jedes andere industrielle Verfahren, bei dem diese Stoffe auftreten.","1170               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004\n(3) Dieser Anhang gilt nicht, soweit seine Anwendung ausdrücklich ausgeschlossen ist oder ein anderer Anhang anzu-\nwenden ist und die dort gestellten Anforderungen gleich streng oder strenger als diejenigen dieses Anhangs sind.\nTeil 2 Allgemeine Bestimmungen\n(1) Für Produktionsbereiche, bei denen eine Stofffracht in 24 Stunden festgelegt ist, kann eine Stofffracht auch be-\nzogen auf die 2-Stunden-Mischprobe oder qualifizierte Stichprobe und den der Probeentnahme vorausgehenden\nAbwasservolumenstrom in 24 Stunden festgelegt werden. In diesem Falle gilt der zweifache Frachtwert sowie die\nStoffkonzentration für die 2-Stunden-Mischprobe oder die qualifizierte Stichprobe, die sich aus dem zweifachen\nFrachtwert in 24 Stunden und dem produktionsspezifischen Abwasservolumenstrom in 24 Stunden ergibt.\n(2) Für nicht genannte Produktionsbereiche, bei denen Abwasser mit den genannten Stoffen oder ihren Verbindungen\nanfällt, sind im Einzelfall auf der Grundlage des § 7a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes Anforderungen für die Kon-\nzentration und die Fracht zu stellen. Sind die Verhältnisse dieser Bereiche mit denen der genannten Bereiche vergleich-\nbar, sind entsprechende Anforderungen festzulegen.\n(3) Die Anforderungen beziehen sich auf das Abwasser im Ablauf des Betriebes oder der Betriebseinheit, in der die\nStoffe oder deren Verbindungen verwendet werden, vor der Vermischung mit anderem Abwasser. Wird das Abwasser\naußerhalb des Betriebes oder der Betriebseinheit in einer Abwasserbehandlungsanlage behandelt, die für die Behand-\nlung von mit den genannten Stoffen oder ihren Verbindungen belastetem Abwasser bestimmt ist, beziehen sich die\nWerte auf das Abwasser im Ablauf dieser Abwasserbehandlungsanlage.\nTeil 3 Anforderungen für Quecksilber aus anderen Anlagen als der Alkalichloridelektrolyse\n(1) Für Quecksilber (Hg) gilt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 eine Anforderung von 0,05 mg/l in der 2-Stunden-Misch-\nprobe oder qualifizierten Stichprobe.\n(2) Bei der Verwendung quecksilberhaltiger Katalysatoren gilt für die Vinylchloridproduktion eine Anforderung von\n0,1 g/t Produktionskapazität Vinylchlorid, für andere Produktionszweige von 5 g/kg verwendetem Quecksilber.\n(3) Bei der Herstellung von quecksilberhaltigen Katalysatoren zur Verwendung für die Vinylchloridproduktion gilt eine\nAnforderung von 0,7 g/kg verwendetem Quecksilber.\n(4) Bei der Herstellung von Quecksilberverbindungen mit Ausnahme der in Absatz 3 genannten Erzeugnisse gilt eine\nAnforderung von 0,05 g/kg verwendetem Quecksilber.\n(5) Die Anforderungen der Absätze 2 bis 4 beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende\nKapazität für die Verwendung von Quecksilber in 24 Stunden.\nTeil 4 Anforderungen für Cadmium\n(1) Für Cadmium (Cd) gilt eine Anforderung von 0,2 mg/l in der 2-Stunden-Mischprobe oder qualifizierten Stichprobe.\nSatz 1 gilt nicht für die Herstellung von Phosphorsäure und von Phosphatdüngemitteln aus Phosphormineralien.\n(2) Zusätzlich gelten folgende Anforderungen:\nCadmium\nkg/t\nHerstellung von Cadmiumverbindungen                                                      0,5\nPigmentherstellung                                                                       0,15\nHerstellung von Stabilisatoren                                                           0,5\nDie Anforderungen beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Kapazität für die Ver-\nwendung von Cadmium in 24 Stunden.\nTeil 5 Anforderungen für Hexachlorcyclohexan\n(1) Für Hexachlorcyclohexan (HCH) gelten folgende Anforderungen:\nHCH\ng/t\nHerstellung von HCH                                                                        2\nExtraktion von Lindan                                                                      4\nHerstellung von HCH und Extraktion, gemeinsam                                              5\nDie Anforderungen beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Kapazität für die Ver-\nwendung von HCH in 24 Stunden. Die Anforderungen gelten auch, wenn unmittelbar mit der Herstellung von HCH oder\nder Extraktion von Lindan eine Lindan-Formulierung durchgeführt wird. Wird nur Lindan formuliert, darf kein Abwasser\nanfallen.\n(2) HCH umfasst die Isomere des 1, 2, 3, 4, 5, 6-Hexachlorcyclohexans.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004                   1171\nTeil 6 Anforderungen für DDT, Pentachlorphenol\n(1) Bei der Herstellung, Verwendung und Formulierung von DDT (einschließlich Dicofol), Pentachlorphenol und seiner\nSalze anfallendes Abwasser darf nicht in Gewässer eingeleitet werden.\n(2) Als „DDT“ gelten folgende Verbindungen:\n1. die Summe der Isomere 1,1,1-Trichlor-2,2 bis (p-Chlorphenyl) -ethan,\n2. die chemische Verbindung 1,1,1-Trichlor -2- (o-Chlorphenyl) -2- (p-Chlorphenyl) -ethan,\n3. die chemische Verbindung 1,1-Dichlor-2,2 bis (p-Chlorphenyl) -ethen und 1,1-Dichlor -2,2 bis (p-Chlorphenyl)\n-ethan.\n(3) Dicofol ist die chemische Verbindung 2,2,2-Trichlor-1,1- bis (4-Chlorphenyl) -ethanol.\n(4) Pentachlorphenol (PCP) ist die chemische Verbindung 2, 3, 4, 5, 6-Pentachlor -1- Hydroxybenzol und ihre Salze.\nTeil 7 Anforderungen für Endosulfan\n(1) Für Endosulfan gelten folgende Anforderungen:\nEndosulfan\ng/t                      µg/l\nin der Stichprobe\nHerstellung und Formulierung von Endosulfan im gleichen Betrieb                      0,23                       15\nFormulierung von Endosulfan                                                          0,03                       30\nDie produktionsspezifischen Frachtwerte beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende\nProduktionskapazität für die Verwendung von Endosulfan in 0,5 oder 2 Stunden bezogen auf die Stichprobe und den\nmit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom in 24 Stunden.\n(2) Endosulfan ist die chemische Verbindung (C9H6Cl6O3S9) 6, 7, 8, 9, 10, 10-Hexachlor-1, 5, 5a, 6, 9, 9a-hexahydro-6,\n9-methano-2, 3, 4-benzo- (e)- Dioxathiepin - 3 - oxid.\nTeil 8 Anforderungen für Aldrin, Dieldrin, Endrin, Isodrin\n(1) Für die Verwendung von Aldrin, Dieldrin, Endrin einschließlich der Formulierung dieser Stoffe gilt ein produktions-\nspezifischer Frachtwert von 3 g/t für die Summe dieser Stoffe. Dieser Wert bezieht sich auf die der wasserrechtlichen\nZulassung zugrunde liegende Gesamtkapazität für die Verwendung von Aldrin, Dieldrin und Endrin in 24 Stunden. Ent-\nhält das Abwasser auch Isodrin, gilt die Anforderung für die Summe der Stoffe Aldrin, Dieldrin, Endrin und Isodrin.\n(2) Aldrin ist die chemische Verbindung (C12H8Cl6), 1, 2, 3, 4, 10, 10-Hexachlor-1, 4, 4a, 5, 8, 8a-hexahydro-1, 4-endo-5,\n8-exo-dimethanonaphthalin.\n(3) Dieldrin ist die chemische Verbindung (C12H8Cl6O), 1, 2, 3, 4, 10, 10-Hexachlor-6, 7 -epoxy-1, 4, 4a, 5, 6, 7, 8, 8a-\noctahydro-1, 4-endo-5, 8-exo-dimethanonaphthalin.\n(4) Endrin ist die chemische Verbindung (C12H8Cl6O), 1, 2, 3, 4, 10, 10-Hexachlor-6, 7-epoxy-1, 4, 4a, 5, 6, 7, 8, 8a-\noctahydro-1, 4-endo-5, 8-endo-dimethanonaphthalin.\n(5) Isodrin ist die chemische Verbindung (C12H8Cl6O), 1, 2, 3, 4, 10, 10-Hexachlor-1, 4, 4a, 5, 8, 8a-hexahydro-1, 4-\nendo-5, 8-exo-dimethanonaphthalin.\nTeil 9 Anforderungen für Asbest\n(1) Bei der Herstellung von Asbestzement sowie von Asbestpapier und -pappe darf Abwasser nicht in ein Gewässer\neingeleitet werden. Die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung bleiben unberührt.\n(2) Als Asbest gelten folgende Silikate mit Faserstruktur:\n1. Krokydolith (blauer Asbest),\n2. Aktinolith,\n3. Anthophyllit,\n4. Chrysotil (weißer Asbest),\n5. Amosit (Grünerit-Asbest),\n6. Tremolit.\nTeil 10 Anforderungen für halogenorganische Verbindungen\n(1) Die Vorschriften dieses Teils gelten für folgende Stoffe:\n1. Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff) (CCl4),","1172              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004\n2. Hexachlorbenzol (HCB),\n3. Hexachlorbutadien (HCBD),\n4. Trichlormethan (Chloroform) (CHCl3),\n5. Trichlorethen (TRI),\n6. Tetrachlorethen (Perchlorethen) (PER),\n7. 1,2-Dichlorethan (EDC),\n8. Trichlorbenzol (TCB).\n(2) An das Abwasser werden für die Stoffe nach Absatz 1 folgende Anforderungen gestellt:\nHerstellungsbereich                             CHCl3     CCl4     HCB   HCBD        TRI      PER    EDC     TCB\ng/t       g/t      g/t    g/t       g/t       g/t    g/t     g/t\nHerstellung von Chlormethan\ndurch Methanchlorierung\n(einschließlich Hochdruckchlorolyse-\nVerfahren) und Methanolveresterung                7,5     10        –       –         –        –      –       –\nHerstellung von Tetrachlorethen\n(Perchlorethen) (PER) und\nTetrachlormethan (CCl4) durch\nPerchlorierung                                    –         2,5     1,5     1,5       –        2,5    –       –\nHerstellung von Hexachlorbenzol und\nWeiterverarbeitung von Hexachlorbenzol            –         –      10       –         –        –      –       –\nHerstellung von Tetrachlorethen\n(Perchlorethen) (PER) und\nTrichlorethen (TRI)                               –         –       –       –         2,5      2,5    –       –\nHerstellung von 1,2-Dichlorethan (EDC)            –         –       –       –         –        –      2,5     –\nHerstellung von 1,2-Dichlorethan (EDC)\nsowie Weiterverarbeitung und Verwendung,\nausschließlich der Herstellung\nvon Ionenaustauschern                             –         –       –       –         –        –      5       –\nVerarbeitung von 1,2-Dichlorethan (EDC)\nzu anderen Stoffen als Vinylchlorid (VC)          –         –       –       –         –        –      2,5     –\nHerstellung von Trichlorbenzol (TCB)\ndurch Dehydrochlorierung von HCH\nund/oder Verarbeitung von TCB                     –         –       –       –         –        –      –      10\nHerstellung und/oder Verarbeitung\nvon Chlorbenzolen durch Chlorierung\nvon Benzol                                        –         –       –       –         –        –      –       0,5\n(3) Wird in der wasserrechtlichen Zulassung eine Stofffracht bezogen auf die qualifizierte Stichprobe und bezogen auf\nden der Probenahme vorausgehenden Abwasservolumenstrom in 24 Stunden festgesetzt, ist bei der Herstellung von\nChlormethan durch Methanchlorierung und Methanolveresterung der Frachtwert von 10 an Stelle von 7,5 g/t CHCl3\nzugrunde zu legen. Die Anforderungen beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende\nProduktionskapazität für die in Absatz 1 genannten Stoffe in 24 Stunden.\nTeil 11 Anforderungen für Titandioxid\n(1) Die Vorschriften dieses Teils gelten für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung\nvon Titandioxidpigmenten stammt. Sie gelten nicht für Abwasser aus der Herstellung von Titandioxid-Mikrorutilen\nsowie aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.\n(2) Das Abwasser darf nur eingeleitet werden, wenn eine gezielte Schadstoffminderung für die Stoffe Eisen, Titan und\nVanadium durchgeführt worden ist.\n(3) Das Abwasser darf feste Abfälle, stark saure Abfälle und behandelte Abfälle im Sinne von Artikel 2 der Richt-\nlinie 92/112/EWG des Rates vom 15. Dezember 1992 über die Modalitäten zur Vereinheitlichung der Programme zur\nVerringerung und späteren Unterbindung der Verschmutzung durch Abfälle der Titandioxid-Industrie (ABl. EG Nr. L 409\nS. 11) nicht enthalten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004                        1173\n(4) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\nSulfatverfahren\nChlorid-\nverfahren          Stufenkeim-         Kombikeim-\nverfahren           verfahren\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                               kg/t          8                     8                  8\nChlorid bei Verwendung von\n– natürlichem Rutil                                             kg/t       130                      –                  –\n– synthetischem Rutil                                           kg/t       228                      –                  –\n– Schlacke                                                      kg/t       450                    70                165\nSulfat                                                          kg/t          –                  500                500\nGiftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi)                                         2                     2                  2\nDie Anforderungen für Chlorid in der Spalte Chloridverfahren gelten nur für das Chloridverfahren im Sinne von Artikel 6\nBuchstabe b der in Absatz 3 genannten Richtlinie. Werden als Nebenprodukte Metallchlorid oder Salzsäure hergestellt,\nvermindern sich die zulässigen Chloridwerte um die entsprechende Chloridfracht dieser Herstellung. Wird mehr als ein\nEinsatzstoff eingesetzt, gelten die Chloridfrachtwerte proportional zu der Menge der verwendeten Einsatzstoffe.\n(5) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:\nChloridverfahren                Sulfatverfahren\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nBlei                                                            kg/t           0,005                          0,03\nCadmium                                                         g/t            0,2                            2\nChrom, gesamt                                                   kg/t           0,01                           0,05\nKupfer                                                          kg/t           0,01                           0,02\nNickel                                                          kg/t           0,005                          0,015\nQuecksilber                                                     g/t            0,1                            1,5\nIn der wasserrechtlichen Zulassung kann beim Sulfatverfahren für Chrom, gesamt, auch eine Konzentration von\n0,5 mg/l zugelassen werden.\n(6) Die produktionsspezifischen Anforderungen (g/t; kg/t) nach den Absätzen 4 und 5 beziehen sich auf die der was-\nserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazität. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrations-\nwerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondie-\nrenden Abwasservolumenstrom ermittelt.\nAnhang 49\nMineralölhaltiges Abwasser\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus Betriebsstätten stammt, in denen\nbei der Entkonservierung, Reinigung, Instandhaltung, Instandsetzung sowie Verwertung von Fahrzeugen und Fahr-\nzeugteilen regelmäßig mineralölhaltiges Abwasser anfällt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus\n1. der Behandlung von Bilgen-, Slop- und Ballastwasser aus Schiffen,\n2. der Metallbe- und -verarbeitung sowie der Lackiererei,\n3. der Innenreinigung von Transportbehältern.\nB Allgemeine Anforderungen\n(1) Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:\n1. weitestgehende Kreislaufführung des Waschwassers in Anlagen zur maschinellen Fahrzeugreinigung,\n2. Vermeidung zusätzlicher Abwasserbelastung bei Maßnahmen zur Verringerung des Wachstums von Mikroorganis-\nmen in Kreislaufanlagen.","1174              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004\n(2) Über Absatz 1 hinaus ist die Schadstofffracht nach Prüfung der Möglichkeiten im Einzelfall durch folgende Maß-\nnahmen gering zu halten:\n1. abwasserfreier Betrieb der Werkstatt,\n2. Kreislaufführung des Waschwassers aus der Reinigung von Fahrzeugteilen und Entkonservierung,\n3. Geringhalten des Anfalls von mineralölverunreinigtem Niederschlagswasser,\n4. Abwassereinleitungen aus Kreislaufanlagen maschineller Fahrzeugwaschanlagen nur aus der Betriebswasser-\nvorlage.\n(3) Das Abwasser darf nicht enthalten\n1. organische Komplexbildner, die einen DOC-Eliminierungsgrad nach 28 Tagen von mindestens 80 Prozent ent-\nsprechend der Nummer 406 der Anlage „Analysen- und Messverfahren“ nicht erreichen,\n2. organisch gebundene Halogene, die aus Wasch- und Reinigungsmitteln oder sonstigen Betriebs- und Hilfsstoffen\nstammen.\nDer Nachweis, dass die Anforderungen eingehalten sind, kann dadurch erbracht werden, dass alle jeweils eingesetz-\nten Wasch- und Reinigungsmittel oder sonstigen Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind\nund nach Angaben des Herstellers keine der genannten Wasch- und Reinigungsmittel sowie Stoffe und Stoffgruppen\nenthalten.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\nAn das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                                          150\nBiochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)                                            40\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\nAn das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.\nE Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls\n(1) Im Abwasser ist für Kohlenwasserstoffe, gesamt, ein Wert von 20 mg/l in der Stichprobe einzuhalten. Die Anforde-\nrung gilt nicht für einen Abwasseranfall von weniger als 1 m3 je Tag.\n(2) Die Anforderung nach Absatz 1 Satz 1 gilt auch als eingehalten, wenn eine durch allgemeine bauaufsichtliche\nZulassung für Anlagen zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffen in mineralölhaltigem Abwasser oder sonst nach\nLandesrecht zugelassene Abwasserbehandlungsanlage entsprechend der Zulassung eingebaut, betrieben und regel-\nmäßig gewartet sowie vor Inbetriebnahme und in regelmäßigen Abständen von nicht länger als 5 Jahren nach Landes-\nrecht auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft wird.\n(3) In Leichtflüssigkeitsabscheideranlagen darf nur Abwasser abgeleitet werden, das abscheidefreundliche Wasch-\nund Reinigungsmittel oder instabile Emulsionen enthält, die die Reinigungsleistung der Anlage nicht beeinträchtigen.\nAbscheidefreundlich im Sinne dieses Anhangs sind Reinigungsmittel, die in Verbindung mit Leichtflüssigkeiten tempo-\nrärstabile oder instabile Emulsionen bilden, d. h., die nach dem Reinigungsprozess deemulgieren.\n(4) Die Anforderung nach Absatz 1 Satz 1 gilt für Abwasser aus der maschinellen Fahrzeugreinigung auch als einge-\nhalten, wenn das Überschusswasser aus der Betriebswasservorlage der Kreislaufanlage abgeleitet wird.\n(5) Ort des Anfalls des Abwassers ist der Ablauf der Vorbehandlungsanlage für das kohlenwasserstoffhaltige Ab-\nwasser.\nF Anforderungen für vorhandene Einleitungen\nFür vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. Juni 2000 rechtmäßig in Betrieb waren oder\nmit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, gelten folgende abweichende Anforderungen:\n1. Die Anforderung an die Schadstofffracht nach Teil B Abs. 1 Nr. 1 gilt nach Prüfung der Möglichkeiten im Einzelfall.\n2. Für Abwasser aus der maschinellen Fahrzeugreinigung gilt der Wert für Kohlenwasserstoffe, gesamt, nach Teil E\nAbs. 1 als eingehalten.\n3. Bei der Berechnung des Abwasseranfalls nach Teil E Abs. 1 Satz 2 bleibt Abwasser aus der maschinellen Fahrzeug-\nreinigung außer Betracht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004            1175\nAnhang 50\nZahnbehandlung\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus Behandlungsplätzen in Zahnarzt-\npraxen und Zahnkliniken, bei denen Amalgam anfällt, stammt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Filmentwicklung sowie für sanitäres Abwasser.\nB Allgemeine Anforderungen\nEs werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\nAn das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\nAn das Abwasser werden vor Vermischung mit anderem Abwasser keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.\nE Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls\n(1) Die Amalgamfracht des Rohabwassers aus den Behandlungsplätzen ist am Ort des Abwasseranfalls um 95 Pro-\nzent zu verringern.\n(2) Die Anforderung nach Absatz 1 gilt als eingehalten, wenn\n1. in den Abwasserablauf der Behandlungsplätze vor Vermischung mit dem sonstigen Sanitärabwasser ein durch eine\nallgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder sonst nach Landesrecht zugelassener Amalgamabscheider eingebaut\nund betrieben wird und dieser einen Abscheidewirkungsgrad von mindestens 95 Prozent aufweist,\n2. Abwasser, das beim Umgang mit Amalgam anfällt, über den Amalgamabscheider geleitet wird,\n3. für die Absaugung des Abwassers der Behandlungsplätze Verfahren angewendet werden, die den Einsatz von\nWasser so gering halten, dass der Amalgamabscheider seinen vorgeschriebenen Wirkungsgrad einhalten kann,\n4. der Amalgamabscheider regelmäßig entsprechend der Zulassung gewartet und entleert wird und hierüber schrift-\nliche Nachweise (Wartungsbericht, Abnahmebescheinigung für Abscheidegut) geführt werden und\n5. der Amalgamabscheider vor Inbetriebnahme und in Abständen von nicht länger als 5 Jahren nach Landesrecht auf\nseinen ordnungsgemäßen Zustand überprüft wird.\nF Anforderungen für vorhandene Einleitungen\nFür vorhandene Einleitungen werden keine abweichenden Anforderungen gestellt.\nG Abfallrechtliche Anforderungen\nDas abgeschiedene Amalgam ist in einem dazu geeigneten Behälter aufzufangen und über die Anforderungen des\nTeils E hinaus gemäß den geltenden Hygienebestimmungen und, soweit es sich bei dem Abscheidegut um Abfälle im\nSinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, nach den abfallrechtlichen Vorschriften einer Verwertung\nzuzuführen.\nAnhang 51\nOberirdische Ablagerung von Abfällen\nA Anwendungsbereich\nDieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der oberirdischen Ablagerung von\nAbfällen stammt.\nB Allgemeine Anforderungen\nDer Volumenstrom und die Schadstofffracht des Sickerwassers sind durch geeignete Maßnahmen bei der Errichtung\nund dem Betrieb von Deponien so gering zu halten, wie dies nach dem Stand der Technik möglich ist.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:","1176              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                               mg/l                             200\nBiochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)                mg/l                              20\nStickstoff, gesamt, als Summe aus Ammonium-,\nNitrit- und Nitratstickstoff (Nges)                             mg/l                              70\nPhosphor, gesamt                                                mg/l                               3\nKohlenwasserstoffe, gesamt                                      mg/l                              10\nStickstoff aus Nitrit (NO2-N)                                   mg/l                               2\nGiftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi)                                                              2\n(2) Für Abwasser, bei dem davon auszugehen ist, dass sein Gehalt an Chemischem Sauerstoffbedarf (CSB) vor der\nBehandlung mehr als 4 000 mg/l beträgt, gilt abweichend von Absatz 1 für den CSB ein Ablaufwert in der qualifizierten\nStichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe, der einer Verminderung des CSB um mindestens 95 Prozent entspricht. Die\nVerminderung des CSB bezieht sich auf das Verhältnis der Schadstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf der\nAbwasserbehandlungsanlage in 24 Stunden. Für die Schadstofffracht des Zulaufs ist die der Erlaubnis zugrunde zu\nlegende Belastung der Anlage maßgebend. Der Umfang der Verminderung ist auf der Grundlage von Bemessung und\nFunktionsweise der Abwasserbehandlungsanlage zu beurteilen.\n(3) Die Anforderung an Kohlenwasserstoffe, gesamt, bezieht sich auf die Stichprobe. Sie gilt nicht für Abwasser aus\nder Ablagerung von Siedlungsabfällen.\n(4) Die Anforderung für Stickstoff, gesamt, gilt bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und größer im Ablauf des\nbiologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage. Ein für den Stickstoff, gesamt, festgesetzter Wert gilt auch\nals eingehalten, wenn er, bestimmt als „gesamter gebundener Stickstoff (TNb)“, eingehalten wird. In der wasserrechtli-\nchen Zulassung kann für Stickstoff, gesamt, eine höhere Konzentration bis zu 100 mg/l zugelassen werden, wenn die\nVerminderung der Stickstofffracht mindestens 75 Prozent beträgt. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhältnis\nder Stickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht über-\nschreiten soll. Für die Frachten ist der gesamte gebundene Stickstoff (TNb) zugrunde zu legen.\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\n(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nAdsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)                                           0,5\nQuecksilber                                                                                0,05\nCadmium                                                                                    0,1\nChrom                                                                                      0,5\nChrom VI                                                                                   0,1\nNickel                                                                                     1\nBlei                                                                                       0,5\nKupfer                                                                                     0,5\nZink                                                                                       2\nArsen                                                                                      0,1\nCyanid, leicht freisetzbar                                                                 0,2\nSulfid                                                                                     1\nFür AOX, Chrom VI, Cyanid, leicht freisetzbar, und Sulfid gelten die Werte für die Stichprobe.\n(2) Abwasser darf mit anderem Abwasser, ausgenommen Abwasser, das aus Anlagen zur biologischen Behandlung\nvon Abfällen stammt, zum Zweck der gemeinsamen biologischen Behandlung nur vermischt werden, wenn zu erwar-\nten ist, dass mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt wird:\n1. Bei der Giftigkeit gegenüber Fischeiern, Leuchtbakterien und Daphnien einer repräsentativen Abwasserprobe\nwerden nach Durchführung eines Eliminationstestes mit Hilfe einer biologischen Labor-Durchlaufkläranlage (Anlage\nz. B. entsprechend DIN 38412-L 26) folgende Anforderungen nicht überschritten:\nGiftigkeit gegenüber Fischeiern         GEi = 2,\nGiftigkeit gegenüber Daphnien           GD = 4 und\nGiftigkeit gegenüber Leuchtbakterien GL = 4.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004              1177\nDurch Maßnahmen wie Nitrifikation in der biologischen Laborkläranlage oder pH-Wert-Konstanthaltung ist sicher-\nzustellen, dass eine Überschreitung des GEi-Wertes nicht durch Ammoniak (NH3) verursacht wird. Das Abwasser\ndarf zum Einfahren der biologischen Laborkläranlage beliebig verdünnt werden. Bei Nährstoffmangel können Nähr-\nstoffe zudosiert werden. Während der Testphase darf kein Verdünnungswasser zugegeben werden.\n2. Es wird ein DOC-Eliminationsgrad von 75 Prozent entsprechend der Nummer 408 der Anlage „Analysen- und\nMessverfahren“ erreicht.\n3. Das Abwasser weist vor der gemeinsamen biologischen Behandlung mit anderem Abwasser bereits eine CSB-\nKonzentration von weniger als 400 mg/l auf.\nAnhang 52\nChemischreinigung\nA Anwendungsbereich\nDieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Chemischreinigung von Textilien\nund Teppichen sowie von Waren aus Pelzen und Leder unter Verwendung von Lösemitteln mit Halogenkohlenwasser-\nstoffen gemäß der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der jeweils gülti-\ngen Fassung stammt.\nB Allgemeine Anforderungen\nEs werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\nAn das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\n(1) Das Abwasser darf vor Vermischung mit anderem Abwasser folgende Werte für adsorbierbare organisch gebunde-\nne Halogene (AOX) nicht überschreiten:\n1-Stunden-Fracht\nKonzentration              bezogen auf die Füllmengenkapazität\nFüllmengenkapazität der                   in der Stichprobe           an Behandlungsgut aus der Stichprobe\nChemischreinigungsmaschine                                                 und der 1-Stunden-Wassermenge\nmg/l                                 mg/kg\nbis zu 50 kg Behandlungsgut                                0,5                                     –\nmehr als 50 kg Behandlungsgut                              0,5                                   0,25\n(2) Werden mehrere Chemischreinigungsmaschinen im selben Betrieb betrieben, ist die Größenklasse maßgebend,\ndie sich aus der Summe der Füllmengenkapazität an Behandlungsgut der Einzelanlagen ergibt.\n(3) Ein in Absatz 1 für den AOX bestimmter Wert gilt auch als eingehalten, wenn der Gehalt an Halogenkohlenwasser-\nstoffen im Abwasser über die eingesetzten Einzelstoffe bestimmt wird und in der Summe, gerechnet als Chlor, die\nWerte nach Absatz 1 nicht übersteigt.\n(4) Ein in Absatz 1 bestimmter Wert gilt auch als eingehalten, wenn eine durch baurechtliche Zulassung oder sonst\nnach Landesrecht zugelassene Abwasserbehandlungsanlage entsprechend der Zulassung eingebaut, betrieben und\ngewartet sowie vor Inbetriebnahme und in regelmäßigen Abständen von nicht länger als 5 Jahren nach Landesrecht\nauf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft wird.\nE Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls\nDas Abwasser darf nur diejenigen halogenierten Lösemittel enthalten, die nach der Zweiten Verordnung zur Durch-\nführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694) in Chemischreinigungen\neingesetzt werden dürfen. Diese Anforderung gilt als eingehalten, wenn der Nachweis erbracht wird, dass nur zugelas-\nsene Halogenkohlenwasserstoffe eingesetzt werden.\nAnhang 53\nFotografische Prozesse (Silberhalogenid-Fotografie)\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus fotografischen Prozessen der Sil-\nberhalogenid-Fotografie oder aus der Behandlung von flüssigen Abfällen aus diesen Prozessen stammt. Teil B gilt für\nden Ort des Anfalls des Abwassers.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus\n1. indirekten Kühlsystemen und der Betriebswasseraufbereitung,","1178              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004\n2. anderen fotochemischen Prozessen, die nicht Absatz 1 zuzuordnen sind,\n3. Betrieben mit einem Film- und Papierdurchsatz von nicht mehr als 200 m2 je Jahr, wenn kein Abwasser aus der\nBehandlung von Bädern anfällt.\nB Allgemeine Anforderungen\n(1) Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:\n1. getrennte Erfassung von Fixier-, Entwickler-, Bleich- und Bleichfixierbädern sowie deren Badüberläufe zur Bad-\nbehandlung,\n2. Verminderung von Badverschleppungen durch geeignete Verfahren wie Spritzschutz, verschleppungsarmer Film-\nund Papiertransport,\n3. Einsparung von Spülwasser durch geeignete Verfahren wie Kaskadenspülung, Wassersparschaltung und Kreislauf-\nführung,\n4. Rückführung von Fixierbädern mit Ausnahme des Röntgen- und Mikrofilmbereichs in einen Recyclingprozess bei\neinem Papier- und Filmdurchsatz von mehr als 3 000 m2 je Jahr,\n5. Rückführung von Fixierbädern, Bleichfixierbädern, Bleichbädern und Farbentwicklern in einen Recyclingprozess\nbei einem Papier- und Filmdurchsatz von mehr als 30 000 m2 je Jahr.\n(2) Das Abwasser aus der Behandlung von Bleich- und Bleichfixierbädern darf keine organischen Komplexbildner\nenthalten, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von 80 Prozent entsprechend der Nummer 406 der Anlage\n„Analysen- und Messverfahren“ nicht erreichen.\n(3) Bei der Behandlung von Bädern darf Chlor oder Hypochlorit nicht angewendet werden.\n(4) Der Nachweis, dass die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 eingehalten sind, kann dadurch erbracht\nwerden, dass die eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt werden und deren Ver-\nwendung belegt wird sowie Herstellerangaben vorliegen, nach denen die Stoffe, die im Abwasser nicht enthalten sein\ndürfen, in den eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffen nicht vorkommen.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\nAn das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\n(1) An das Abwasser werden vor Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:\n1. Abwasser aus der Behandlung von Bädern\nQualifizierte Stichprobe oder\nStichprobe\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l                          mg/l\nSilber                                                                  0,7                            –\nAdsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)                        –                             0,5\nChrom, gesamt                                                           0,5                            –\nChrom VI                                                                –                             0,1\nZinn                                                                    0,5                            –\nQuecksilber                                                             0,05                           –\nCadmium                                                                 0,05                           –\nCyanid, gesamt                                                          2                              –\n2. Spülwasser\nIn Betrieben mit einem Film- und Papierdurchsatz von über 3 000 m2 je Jahr dürfen bei der Einleitung von Spül-\nwasser in Abhängigkeit von der Betriebsgröße folgende Frachtwerte für Silber nicht überschritten werden:\nSilber-Fracht\nFilm- und Papierdurchsatz in m2 je Jahr\nmg/m2\nmehr als 3 000 bis 30 000\n– Schwarz/Weiß- und Röntgenfotografie                                                    50\n– Farbfotografie                                                                         70\nmehr als 30 000                                                                          30","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004               1179\n(2) Eine in Absatz 1 für einen Film- und Papierdurchsatz von mehr als 3 000 bis 30 000 m2 je Jahr bestimmte Anfor-\nderung für Silber gilt auch als eingehalten, wenn eine durch allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder sonst nach\nLandesrecht zugelassene Abwasserbehandlungsanlage oder eine andere gleichwertige Einrichtung zur Minderung der\nSilberfracht eingebaut und betrieben, regelmäßig entsprechend der Zulassung gewartet sowie vor Inbetriebnahme\nund in regelmäßigen Abständen von nicht länger als 5 Jahren nach Landesrecht auf ihren ordnungsgemäßen Zustand\nüberprüft wird.\nAnhang 54\nHerstellung von Halbleiterbauelementen\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von Halbleiter-\nbauelementen und Solarzellen einschließlich der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlung stammt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung ein-\nschließlich Retentaten aus der Reinstwasseraufbereitung durch Membranverfahren.\nB Allgemeine Anforderungen\nDie Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende Maß-\nnahmen möglich ist:\n1. Einsatz Wasser sparender Spültechnik (z. B. getaktete Spülung, Tauchspritzspültechnik, Leitfähigkeitsweiche),\n2. Mehrfachnutzung geeigneter Spülwässer nach Aufbereitung mittels Verfahren wie Kreislaufführung über lonen-\naustauscher, Membrantechnik,\n3. Mehrfachnutzung geeigneter Spülwässer durch Weiterverwendung auch in anderen Bereichen, z. B. als Kühl- oder\nBrauchwasser zur Dampferzeugung, in Rückkühlwerken, in Galvaniken, Leiterplattenfertigung,\n4. Kreislaufführung von Abluftwaschwasser,\n5. Weiterverwenden oder Abgabe von Prozessbädern (z. B. Säuren, organische Lösungsmittel) zur Verwertung.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\nAn das Abwasser wird für die Einleitungsstelle in das Gewässer eine Anforderung für die Giftigkeit gegenüber Fisch-\neiern von GEi = 2 gestellt.\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\nAn das Abwasser werden vor Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\nStichprobe\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l                        mg/l\nAdsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)                           –                           0,5\nArsen                                                                      0,2                          –\nBenzol und Derivate                                                        0,05                         –\nE Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls\n(1) Das Abwasser aus Reinigungsprozessen darf am Ort des Anfalls nur diejenigen halogenierten Lösemittel enthalten,\ndie nach der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der jeweils gültigen\nFassung eingesetzt werden dürfen. Diese Anforderung gilt auch als eingehalten, wenn der Nachweis erbracht wird,\ndass nur zugelassene halogenierte Lösemittel eingesetzt werden. Im Übrigen ist für LHKW (Summe aus Trichlorethen,\nTetrachlorethen, 1,1,1-Trichlorethan, Dichlormethan - gerechnet als Chlor) ein Wert von 0,1 mg/l in der Stichprobe ein-\nzuhalten.\n(2) Unbeschadet der Anforderungen nach Absatz 1 sind im Abwasser aus galvanischen Prozessen folgende Werte\neinzuhalten:","1180              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004\nStichprobe\nmg/l\nBlei                                                                                    0,5\nChrom, gesamt                                                                           0,5\nChrom VI                                                                                0,1\nKupfer                                                                                  0,5\nNickel                                                                                  0,5\nSilber                                                                                  0,1\nZinn                                                                                    2\nSulfid                                                                                  1\nCyanid, leicht freisetzbar                                                              0,2\nfreies Chlor                                                                            0,5\nFür Chrom VI und Cyanid, leicht freisetzbar, dürfen die Werte nicht überschritten werden; § 6 Abs. 1 findet keine An-\nwendung. Ethylendiamintetraessigsäure (EDTA) und ihre Salze dürfen im Abwasser nicht enthalten sein.\n(3) Für arsenhaltiges Abwasser aus der Herstellung von Galliumarsenid-Halbleiterbauelementen ist ein Wert von\n0,3 mg/l Arsen aus der Stichprobe einzuhalten.\n(4) Für cadmium- und selenhaltiges Abwasser ist ein Wert von 0,2 mg/l Cadmium und 1 mg/l Selen aus der Stichprobe\neinzuhalten.\nAnhang 55\nWäschereien\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus dem Waschen von verunreinigten\nTextilien, Teppichen, Matten und Vliesen in Betrieben und öffentlichen Einrichtungen stammt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus:\n1. Wollwäschereien,\n2. der Textilreinigung in nichtwässrigen Flotten,\n3. der Textilherstellung und -veredlung,\n4. der Aufbereitung und Verarbeitung von textilen Fasern und Naturhaar,\n5. dem Waschen von Filtertextilien und -vliesen,\n6. der Wäsche von Haushaltstextilien in Münz-Waschsalons mit Selbstbedienungs-Waschautomaten,\n7. der Wäsche von Haushaltstextilien, Gaststätten- und Hoteltextilien oder anderen vergleichbaren Textilien, wenn\nkeine chlororganischen oder Chlor abspaltenden Wasch- und Waschhilfsmittel oder Elementarchlor eingesetzt\nwerden,\n8. indirekten Kühlsystemen.\nB Allgemeine Anforderungen\n(1) Das Abwasser darf nicht enthalten:\n1. organische Komplexbildner (ausgenommen Phosphonate), die einen DOC-Eliminierungsgrad nach 28 Tagen von\nweniger als 80 Prozent entsprechend der Nummer 406 der Anlage „Analysen- und Messverfahren“ erreichen,\n2. Rückstände von Filtern und Siebeinrichtungen sowie bei der Entleerung von Verpackungen, Gebinden und Vorlage-\nbehältern anfallende Reste von Wasch-, Waschhilfsmitteln und sonstigen Hilfsstoffen,\n3. Biozide aus der Ausrüstung von Waschgut in Standbädern,\n4. organisch gebundene Halogene, die aus dem Einsatz als Lösemittel aus der Vorreinigung des Waschgutes stam-\nmen,\n5. chlororganische sowie Chlor abspaltende Verbindungen oder Chlor aus dem Einsatz von Wasch- und Waschhilfs-\nmitteln, soweit sie nicht in der Klarspülzone oder dem Klarspülbad bei der Wäsche von Krankenhaus- und Heim-\nwäsche sowie Berufskleidung des Fleisch und Fisch verarbeitenden Gewerbes eingesetzt werden.\n(2) Werden zur Aufbereitung des Betriebswassers Chlorungschemikalien eingesetzt, sind diese so zu dosieren, dass\nim Zulauf zur Waschmaschine keine höhere Konzentration als 1 mg/l freies Chlor zu erwarten ist.\n(3) Der Nachweis, dass die Anforderungen nach Absatz 1 eingehalten sind, kann dadurch erbracht werden, dass die\neingesetzten Wasch- und Hilfsmittel in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind und diese nach Angaben des Her-\nstellers keine der in Absatz 1 genannten Stoffe und Stoffgruppen enthalten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004                    1181\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\nAn das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                                                       100\nBiochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)                                                         25\nStickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und\nNitratstickstoff (Nges)                                                                                  20\nPhosphor, gesamt                                                                                           2\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\n(1) An das Abwasser aus folgenden Bereichen werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforde-\nrungen gestellt:\nAOX\nBereich\ng/t\nKrankenhaus- und Heimwäsche                                                                             18\nBerufskleidung des Fleisch und Fisch\nverarbeitenden Gewerbes                                                                                 40\nDie Anforderungen gelten nicht, wenn der Anteil dieses Waschgutes 10 Prozent und weniger der Waschkapazität des\nBetriebes beträgt.\n(2) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten auch als eingehalten, wenn der Einleiter nachweist, dass durch Ver-\nwendung geeigneter Waschverfahren die Einhaltung der AOX-Fracht im Abwasserstrom zu erwarten ist.\n(3) Die spezifischen Frachtwerte in Absatz 1 beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende\nWaschkapazität (Trockengewicht des Waschgutes). Die Schadstofffracht wird bestimmt\n– bei kontinuierlich arbeitenden Waschstraßen aus dem Konzentrationswert der Stichprobe und dem mit der Probe-\nnahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom,\n– bei diskontinuierlich arbeitenden Waschschleudermaschinen aus dem Konzentrationswert der Stichprobe des\nzusammengefassten Abwassers des Waschvorganges und des hierbei anfallenden Abwasservolumenstroms.\n(4) Die Anforderung nach Absatz 1 an AOX für das Abwasser aus Krankenhaus- und Heimwäsche gilt nicht im\nSeuchenfall bei meldepflichtigen Infektionskrankheiten.\n(5) An das Abwasser aus dem Waschen von Putztüchern, Berufsbekleidung*), Teppichen und Matten werden folgende\nAnforderungen vor der Vermischung mit anderem Abwasser gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nKohlenwasserstoffe, gesamt                                                                            20\nAOX                                                                                                     2\nKupfer                                                                                                  0,5\nChrom, gesamt                                                                                           0,5\nNickel                                                                                                  0,5\nBlei                                                                                                    0,5\nCadmium                                                                                                 0,1\nQuecksilber                                                                                             0,05\nZink                                                                                                    2\nArsen                                                                                                   0,1\nDie Anforderungen an Kohlenwasserstoffe, gesamt, und AOX beziehen sich auf die Stichprobe.\n(6) Die Anforderungen nach Absatz 5 gelten auch als eingehalten, wenn eine durch allgemeine bauaufsichtliche\nZulassung für Abwasserbehandlungsanlagen für diesen Einsatzbereich oder sonst nach Landesrecht zugelassene\nAbwasserbehandlungsanlage nach Maßgabe der Zulassung eingebaut, betrieben und regelmäßig gewartet sowie vor\nInbetriebnahme und in regelmäßigen Abständen von nicht länger als 5 Jahren nach Landesrecht auf ihren ordnungs-\ngemäßen Zustand überprüft wird.\n*) Aus den Bereichen Metallbearbeitung, Maschinenbau, Kraftfahrzeug-Betriebe und chemische Betriebe.","1182              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004\nAnhang 56\nHerstellung von Druckformen,\nDruckerzeugnissen und grafischen Erzeugnissen\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus den folgenden Bereichen ein-\nschließlich der Druckformenherstellung und der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlung stammt:\n1. Satz- und Reproherstellung,\n2. Hochdruck,\n3. Flachdruck (Offsetdruck),\n4. Durchdruck (Siebdruck) und\n5. Tiefdruck.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus Textildruckereien mit Ausnahme der Druckformenherstellung (z. B.\nDruckschablonen und Druckzylinder), aus der Silberhalogenid-Fotografie sowie aus indirekten Kühlsystemen und aus\nder Betriebswasseraufbereitung.\n(3) Dieser Anhang gilt ferner nicht für Abwasser aus Betrieben der Bereiche Satz- und Reproherstellung, Hochdruck,\nFlachdruck sowie Durchdruck, wenn der für die Produktion notwendige Frischwassereinsatz weniger als 250 m3 im\nJahr beträgt, das Abwasser in einer biologischen Kläranlage behandelt wird und folgende Abwasserströme nicht ein-\ngeleitet werden:\n1. Bereich Satz- und Reproherstellung\nChrom- oder zinkhaltiges Abwasser aus der Verarbeitung von Kartografiefolien oder Farbfolien;\n2. Bereich Hochdruck\na) Abwasser aus Reinigungsvorgängen von Maschinen, Anlagen und Druckformen mit Druckfarbenanhaftungen\noder Abwasser aus Reinigungsvorgängen bei Einsatz von Kohlenwasserstoffen,\nb) Abwasser aus der Herstellung von Metallklischees;\n3. Bereich Flachdruck\na) Abwasser aus der Ätzung von Mehrmetallplatten,\nb) Abwasser aus maschinellen Reinigungsvorgängen von Maschinen, Anlagen und Druckformen mit Druckfarben-\nanhaftungen bei gleichzeitigem Einsatz von Reinigungschemikalien,\nc) kupferhaltige Negativplattenentwickler,\nd) Feuchtwasser;\n4. Bereich Durchdruck\na) Abwasser aus Reinigungs- oder Entschichtungsvorgängen bei Verwendung schwermetallhaltiger Einsatzstoffe\n(Ausnahme Kupfer aus Phthalocyaninpigmenten),\nb) Abwasser aus Reinigungs- oder Entschichtungsvorgängen bei gleichzeitigem Einsatz von Kohlenwasser-\nstoffen, Halogenkohlenwasserstoffen oder Aktivchlor,\nc) Abwasser aus der Herstellung von Metallsieben.\nB Allgemeine Anforderungen\n(1) Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:\n1. Verlängerung der Standzeit von Prozesslösungen durch Mehrfachnutzung oder Kreislaufführung über Regene-\nrations- oder Reinigungsstufen,\n2. Trennung und Behandlung wässriger und lösemittelhaltiger Teilströme im Tiefdruck,\n3. Vermeidung von Spülwasser durch Rückführung in die Arbeitsbäder im Tiefdruck,\n4. getrennte Erfassung und Verwertung von Anwärmwasser im Tiefdruck,\n5. Einsparung von Spülwasser bei der Bearbeitung von Druckformen im Flach- und Durchdruck mittels geeigneter\nVerfahren wie Kaskadenspülung und Kreislaufspültechnik.\n(2) Das Abwasser darf nicht enthalten:\n1. organische Komplexbildner, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von weniger als 80 Prozent entsprechend\nder Nummer 406 der Anlage „Analysen- und Messverfahren“ erreichen,\n2. Betriebs- und Hilfsstoffe, die Chlor oder Chlor abspaltende Stoffe enthalten sowie organisch gebundene Halogene\naus Löse-, Wasch- und Reinigungsmitteln,\n3. Arsen, Quecksilber, Cadmium und deren Verbindungen sowie blei- oder chromhaltige Farbpigmente mit Ausnahme\nvon Blei, Cadmium und deren Verbindungen aus Farbpigmenten bei keramischem Siebdruck,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004               1183\n4. organische Lösemittel aus der Textilfeuchtwalzenreinigung im Flachdruck sowie\n5. bei der Entleerung von Verpackungen, Gebinden, Vorlagebehältern anfallende Reste an Einsatzchemikalien,\nFarben oder Hilfsmitteln.\nDie Anforderungen nach den Nummern 1 bis 4 gelten als eingehalten, wenn die eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe\nsowie Einsatzchemikalien in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind, ihre Verwendung belegt ist und sie nach Anga-\nben des Herstellers keine der in Satz 1 genannten Stoffe und Stoffgruppen enthalten.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\nAn das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                             mg/l                                160\nBiochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)              mg/l                                 25\nPhosphorverbindungen als Phosphor, gesamt                     mg/l                                  2\nStickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-,\nNitrit- und Nitratstickstoff (Nges)                           mg/l                                 50\nKohlenwasserstoffe, gesamt                                    mg/l                                 10\nEisen                                                         mg/l                                  3\nAluminium                                                     mg/l                                  3\nGiftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi)                                                               4\nDie Anforderung für Kohlenwasserstoffe bezieht sich auf die Stichprobe.\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\n(1) An das Abwasser aus den in Teil A Abs. 1 genannten Bereichen werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser\nfolgende Anforderungen gestellt:\nBereiche                                            1                2               3                4        5\nQualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nAdsorbierbare organisch gebundene\nHalogene (AOX)                                     –               1               1                 1        1\nBlei                                               –               –               –                 1        –\nCadmium                                            –               –               –                 0,1      –\nChrom, gesamt                                      1               1               1                 1        1\nCobalt                                             –               –               1                 1        –\nKupfer                                             1               1               1                 1        1\nNickel                                             –               –               –                 –        2\nSilber                                             –               –               –                 0,5      0,5\nZink                                               2               2               2                 2        2\nDie Anforderung an den AOX sowie alle Anforderungen bei Chargenanlagen beziehen sich auf die Stichprobe.\n(2) Bei Einsatz schwermetallhaltiger Pigmente im keramischen Siebdruck im Bereich 4 gilt für abfiltrierbare Stoffe ein\nWert von 30 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe.\nE Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls\n(1) Im Abwasser, das Benzol und Derivate enthält, ist für Benzol und Derivate ein Wert von 10 mg/l in der Stichprobe\neinzuhalten.\n(2) Im chromhaltigen Abwasser ist für Chrom VI ein Wert von 0,1 mg/l in der Stichprobe einzuhalten.\n(3) Im cyanidhaltigen Abwasser aus dem Tiefdruck ist für Cyanid, leicht freisetzbar, ein Wert von 0,2 mg/l in der Stich-\nprobe einzuhalten.","1184              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004\nAnhang 57\nWollwäschereien\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus dem Waschen und der Karbonisie-\nrung von Rohwolle sowie der Filzfreiausrüstung von Kammzug stammt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Betriebswasseraufbereitung, aus indirekten Kühlsystemen sowie für\nNiederschlagswasser.\nB Allgemeine Anforderungen\n(1) Abwasser aus dem Waschen von Rohwolle darf mit Ausnahme von Spülwasser nicht in Gewässer eingeleitet wer-\nden.\n(2) Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:\n1. abwasserfreies Vorreinigen von Fässern und Gebinden,\n2. Verwendung von organischen Komplexbildnern, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von 80 Prozent ent-\nsprechend der Nummer 406 der Anlage „Analysen- und Messverfahren“ erreichen.\n(3) Das Abwasser darf nicht enthalten:\n1. Alkylphenolethoxilate (APEO) aus Wasch- und Reinigungsmitteln,\n2. Tenside oder andere grenzflächenaktive Stoffe, die die Anforderungen an die biologische Abbaubarkeit nach § 3\ndes Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes in Verbindung mit der Tensid-Verordnung vom 30. Januar 1977 (BGBl. I\nS. 244), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 4. Juni 1986 (BGBl. I S. 851), nicht erfüllen.\n(4) Der Nachweis, dass die Anforderungen nach Absatz 3 eingehalten sind, kann dadurch erbracht werden, dass die\neingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind und nach Angaben des Herstellers\nkeine der in Absatz 3 genannten Stoffe oder Stoffgruppen enthalten.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l                 kg/t\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                     150                 1,5\nBiochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)                       10                 0,1\nStickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und\nNitratstickstoff (Nges)                                                30                 0,3\nGesamter gebundener Stickstoff (TNb)                                   40                 0,4\nPhosphor, gesamt                                                        2                 0,02\nGiftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi)                                                                      2\nGiftigkeit gegenüber Daphnien (GD)                                                                         2\n(2) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (kg/t) in Absatz 1 beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung\nzugrunde liegende Verarbeitungskapazität von Rohwolle.\n(3) Die Anforderungen für Stickstoff, gesamt, und den gesamten gebundenen Stickstoff (TNb) gelten bei einer Ab-\nwassertemperatur von 12 °C und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage.\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\nIm Abwasser darf vor der Vermischung mit anderem Abwasser in der Giftigkeit gegenüber Daphnien (GD) ein Ver-\ndünnungsfaktor von GD = 2 nicht überschritten werden. Die Anforderung entfällt, wenn zu erwarten ist, dass in einer\nrepräsentativen Abwasserprobe – original oder nach Durchführung eines Eliminationstestes mit Hilfe einer biolo-\ngischen Labor-Durchlaufkläranlage (z. B. entsprechend DIN 38412-L 26) – für die Giftigkeit gegenüber Daphnien ein\nWert von GD = 2 nicht überschritten wird.\nE Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls\nDas Abwasser aus der Filzfreiausrüstung von Wollkammzug darf Chlor oder Chlor abspaltende Verbindungen aus der\nVorbehandlung des Kammzuges nicht enthalten. Die Anforderung gilt als eingehalten, wenn der Nachweis erbracht\nwird, dass Chlor oder Chlor abspaltende Verbindungen nicht eingesetzt werden."]}