{"id":"bgbl1-2004-28-5","kind":"bgbl1","year":2004,"number":28,"date":"2004-06-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/28#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-28-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_28.pdf#page=30","order":5,"title":"Sechste Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung","law_date":"2004-06-17T00:00:00Z","page":1106,"pdf_page":30,"num_pages":2,"content":["1106             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004\nSechste Verordnung\nzur Änderung der Abwasserverordnung\nVom 17. Juni 2004\nAuf Grund des § 7a Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 des                   „Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi)\nWasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekannt-\nin der Original-\nmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245) ver-\nprobe               DIN 38415-T 6\nordnet die Bundesregierung:\n(Ausgabe August 2003)“.\nee) In Nummer 402 wird die Angabe „Daphnien-\nArtikel 1\ngiftigkeit GD“ durch die Angabe „Giftigkeit\nÄnderung der Abwasserverordnung                                 gegenüber Daphnien (GD)“ ersetzt.\nDie Abwasserverordnung in der Fassung der Bekannt-                 ff)  In Nummer 403 wird die Angabe „Algengiftig-\nmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4047, 4550)                      keit GA“ durch die Angabe „Giftigkeit gegen-\nwird wie folgt geändert:                                                  über Algen (GA) ersetzt.\n1. § 6 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:                               gg) In Nummer 404 wird die Angabe „Bakterien-\nleuchthemmung GL“ durch die Angabe „Gif-\n„(4) Ein in der wasserrechtlichen Zulassung fest-                  tigkeit gegenüber Leuchtbakterien (GL)“ er-\ngesetzter Wert für die Giftigkeit gegenüber Fisch-                    setzt.\neiern, Daphnien, Algen und Leuchtbakterien nach\nden Nummern 401 bis 404 der Anlage zu § 4 gilt nach         b) Abschnitt III „Hinweise und Erläuterungen“ wird\nMaßgabe des Absatzes 1 auch als eingehalten, wenn               wie folgt geändert:\ndie Überschreitung dieses festgesetzten Wertes auf              aa) Nummer 505 wird aufgehoben.\ndem Gehalt an Sulfat und Chlorid beruht. Der Ver-\ndünnungsfaktor erhöht sich in diesen Fällen um die              bb) In Nummer 506 werden die Zahlen „101,“ und\nSumme der Konzentrationen von Chlorid und Sulfat                     „208,“ gestrichen.\nim Abwasser, ausgedrückt in Gramm pro Liter, geteilt            cc) In Nummer 509 wird die Angabe „und Num-\ndurch den organismusspezifischen Wert x. Ent-                        mer 411“ gestrichen.\nspricht der Quotient nicht einem Verdünnungsfaktor\n3. In den Anhängen 9 Teil C Abs. 1, 13 Teil C Abs. 1,\nder im Bestimmungsverfahren festgesetzten Verdün-\n19 Teil C Abs. 1 Satz 1 und 2, 23 Teil C Abs. 1, 24 Teil C\nnungsfolge, so gilt der nächsthöhere Verdünnungs-\nAbs. 1 und 3, 25 Teil C Abs. 1, 27 Teil C Abs. 1, 29\nfaktor. Bei der Bestimmung der Giftigkeit ist für x\nTeil C Abs. 1 und Teil F Nr. 1, 32 Teil C Abs. 1, 37 Teil C\nbeim Fischei der Wert 3, bei Daphnien der Wert 2,\nAbs. 1, 38 Teil C Abs. 1, 39 Teil C Abs. 1, 40 Teil C\nbei Algen der Wert 0,7 und bei Leuchtbakterien der\nAbs. 1, 42 Teil C Abs. 1 und Teil F Abschnitt I und II\nWert 15 einzusetzen.“\njeweils Abs. 1, 43 Teil C Abs. 1, 46 Teil D Abs. 1 und 2,\n2. Die Anlage „Analysen- und Messverfahren“ wird wie            48 Teil 11 Abs. 4, 51 Teil C Abs. 1, 56 Teil C und 57\nfolgt geändert:                                              Teil C wird jeweils die Angabe „Fischgiftigkeit (GF)“\ndurch die Angabe „Giftigkeit gegenüber Fischeiern\na) Abschnitt II „Analysenverfahren“ wird wie folgt\n(GEi)“ ersetzt.\ngeändert:\n4. In den Anhängen 25 Teil C Abs. 6 und 54 Teil C wird\naa) Die Nummern 101, 208, 307 und 411 werden             die Angabe „Fischgiftigkeit von GF“ durch die Anga-\naufgehoben.                                          be „Giftigkeit gegenüber Fischeiern von GEi“ ersetzt.\nbb) In Nummer 302 wird die Spalte „Verfahren“         5. In Anhang 40 Teil C Abs. 3 wird die Angabe „Fisch-\nwie folgt gefasst:                                   giftigkeit mit einem Verdünnungsfaktor GF = 2“ durch\n„Bis zu einem Chloridgehalt von 5 g/l in der         die Angabe „Giftigkeit gegenüber Fischeiern von\nOriginalprobe:                                       GEi = 2“ ersetzt.\nDIN EN 1485 (Ausgabe November 1996) mit           6. In den Anhängen 27 Teil C Abs. 1, 31 Teil E Abs. 1\nfolgender Maßgabe: Adsorption nach Ab-               und 2 und 32 Teil D Abs. 2 wird jeweils die Angabe\nschnitt 8.2.2 und nach Nummer 501 dieser             „Bakterienleuchthemmung (GL)“ durch die Angabe\nAnlage                                               „Giftigkeit gegenüber Leuchtbakterien (GL)“ ersetzt.\nBei einem Chloridgehalt von mehr als 5 g/l in     7. In den Anhängen 27 Teil C Abs.1 und 57 Teil C Abs. 1\nder Originalprobe:                                   und Teil D wird jeweils die Angabe „Daphniengiftig-\nkeit (GD)“ durch die Angabe „Giftigkeit gegenüber\nDIN 38409-H22 (Ausgabe Februar 2001)“.               Daphnien (GD)“ ersetzt.\ncc) In Nummer 336 werden nach der Angabe              8. Anhang 22 Teil C Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:\n„DIN 38407-F18 (Ausgabe Mai 1999)“ die\n„4. Giftigkeit\nWörter „nach Maßgabe der Nummer 504 die-\nser Anlage“ angefügt.                                      Giftigkeit gegenüber Fischeiern             GEi = 2\ndd) Nummer 401 wird wie folgt gefasst:                         Giftigkeit gegenüber Daphnien               GD = 8","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004                      1107\nGiftigkeit gegenüber Algen                  GA = 16             Angabe „vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694)“\nGiftigkeit gegenüber Leuchtbakterien        GL = 32             ersetzt durch die Wörter „in der jeweils gültigen Fas-\nsung“.\nErbgutveränderndes Potential\n(umu-Test)                                 GM = 1,5      11. In den Anhängen 33 und 47 wird Teil C jeweils wie\nfolgt geändert:\nDie Anforderungen beziehen sich auf die qualifizierte\nStichprobe oder die 2-Stunden-Mischprobe.“                           a) In Absatz 1 wird in die Tabelle folgende Zeile\nangefügt:\n9. In den Anhängen 23, 27 und 51 wird jeweils Teil D\nAbs. 2 Nr. 1 wie folgt geändert:                                           „Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi)       2“.\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                    b) Absatz 3 wird aufgehoben.\n„1. Bei der Giftigkeit gegenüber Fischeiern,                     c) Absatz 4 des Teils C in Anhang 47 wird Absatz 3.\nLeuchtbakterien und Daphnien einer reprä-\nsentativen Abwasserprobe werden nach                  12. Anhang 48 Teil 9 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nDurchführung eines Eliminationstestes mit                    „Die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung bleiben\nHilfe einer biologischen Labor-Durchlauf-                    unberührt.“\nkläranlage (Anlage z. B. entsprechend\nDIN 38412-L 26) folgende Anforderungen\nnicht überschritten:                                                                Artikel 2\nGiftigkeit gegenüber Fischeiern          GEi = 2,                            Neubekanntmachung\nGiftigkeit gegenüber Daphnien            GD = 4           Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und\nund                                                   Reaktorsicherheit kann die Abwasserverordnung in der\nvom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fas-\nGiftigkeit gegenüber Leucht-                          sung im Bundesgesetzblatt neu bekannt machen.\nbakterien                                GL = 4.“\nb) In Satz 2 wird das Wort „GF-Wertes“ durch das                                            Artikel 3\nWort „GEi-Wertes“ ersetzt.\nInkrafttreten\n10. In den Anhängen 25 Teil E Abs. 1, 38 Teil A Abs. 2\nNr. 3, 40 Teil E Abs. 1, 52 Teil A und 54 Teil E wird die         Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 17. Juni 2004\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nJ ü r g e n Tr i t t i n"]}