{"id":"bgbl1-2004-28-4","kind":"bgbl1","year":2004,"number":28,"date":"2004-06-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/28#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-28-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_28.pdf#page=24","order":4,"title":"Verordnung über das Verfahren zur Anerkennung von fachkundigen Stellen sowie zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (Anerkennungs- und Zulassungsverordnung  Weiterbildung  AZWV)","law_date":"2004-06-16T00:00:00Z","page":1100,"pdf_page":24,"num_pages":6,"content":["1100              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004\nVerordnung\nüber das Verfahren zur Anerkennung von fachkundigen\nStellen sowie zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen\nder beruflichen Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch\n(Anerkennungs- und Zulassungsverordnung – Weiterbildung – AZWV)\nVom 16. Juni 2004\nAuf Grund des § 87 des Dritten Buches Sozialgesetz-             dungsträgern bzw. -maßnahmen entscheidet, mit\nbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom             denen sie wirtschaftlich, personell oder organisato-\n24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), der durch Artikel 1          risch verflochten ist oder zu denen ein Beratungsver-\nNr. 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I                 hältnis besteht oder bestanden hat. Zur Überprüfbar-\nS. 4621) eingefügt und durch Artikel 3 Nr. 10a des Geset-         keit sind bei der Antragstellung personelle, wirtschaft-\nzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) geändert              liche und organisatorische Verflechtungen oder Bera-\nworden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirt-             tungsverhältnisse mit Bildungsträgern offen zu legen,\nschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesmi-\nnisterium für Bildung und Forschung:                          4. sie Gewähr dafür bietet, dass die Empfehlungen des\nAnerkennungsbeirats zur Durchführung der Zertifi-\nzierung von Trägern und deren Maßnahmen bei der\nErster Abschnitt                                Prüfung beachtet werden,\nAnerkennungsstelle und\nZertifizierungsstellen                          5. sie für die Wahrung der im Zusammenhang mit der\nTätigkeit als Zertifizierungsstelle bekannt gewordenen\n§1                                   Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vor unbefugter\nOffenbarung Gewähr bietet,\nFachkundige Stellen\nFachkundige Stellen im Sinne der §§ 84, 85 des Dritten      6. sie ein dokumentiertes, den anerkannten Regeln der\nBuches Sozialgesetzbuch sind von der Anerkennungs-                Technik entsprechendes System der Qualitätssiche-\nstelle nach den §§ 2 und 3 dieser Verordnung anerkannte           rung und Qualitätsentwicklung anwendet und\nZertifizierungsstellen.\n7. sie ein Verfahren zur Prüfung von Beschwerden ein-\ngerichtet und die Möglichkeit hat, bei erheblichen Ver-\n§2                                   stößen gegen die Rechtsverordnung eine Zulassung\nAllgemeine                                wieder zu entziehen.\nAnforderungen für die Anerkennung\nEine Zertifizierungsstelle ist als fachkundige Stelle im\n§3\nSinne der §§ 84 und 85 des Dritten Buches Sozialgesetz-\nbuch anzuerkennen, wenn                                                                  Verfahren\n(1) Für die Durchführung des Verfahrens der Anerken-\n1. sie über die für den Betrieb der Stelle und die ord-       nung als fachkundige Stelle im Sinne der §§ 84 und 85\nnungsgemäße Durchführung des Zertifizierungsver-           des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist die Bundes-\nfahrens erforderlichen Organisationsstrukturen sowie       agentur für Arbeit (Anerkennungsstelle) zuständig. Die\npersonellen und finanziellen Mittel verfügt,               Anerkennungsstelle kann sich für die Begutachtung\nexterner Sachverständiger bedienen. Die Sachverständi-\n2. sie oder die bei ihr mit der Durchführung der entspre-     gen dürfen weder wirtschaftlich, personell noch organi-\nchenden Aufgaben beauftragten Personen über aus-           satorisch mit einer Zertifizierungsstelle verbunden sein.\nreichendes Fachwissen zur Beurteilung der Leis-               (2) Die Anerkennung ist bei der Anerkennungsstelle\ntungsfähigkeit und Qualität von Bildungsträgern und        schriftlich unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen\n-maßnahmen einschließlich der Prüfung und Bewer-           zu beantragen. Im Antrag ist anzugeben, ob eine An-\ntung eines Systems zur Qualitätssicherung und Quali-       erkennung nur für einen bestimmten Wirtschafts- und Bil-\ntätsentwicklung verfügen,                                  dungsbereich oder nur für einen regional begrenzten\nRaum beantragt wird. Es sind die Antragsvordrucke der\n3. sie über die erforderliche Unabhängigkeit sowie die        Anerkennungsstelle zu verwenden. In einem der An-\nbei ihr mit der Durchführung der entsprechenden Auf-       erkennung entsprechenden Verfahren erteilte Zertifikate\ngaben beauftragten Personen über die erforderliche         sollen ganz oder teilweise berücksichtigt werden. Dabei\nZuverlässigkeit verfügen, um die Zertifizierung ord-       hat die Anerkennungsstelle zu prüfen, ob das Verfahren,\nnungsgemäß durchzuführen. Die erforderliche Unab-          das der Erteilung des vorgelegten Zertifikats zugrunde\nhängigkeit liegt vor, wenn gewährleistet ist, dass die     liegt, in seinen Voraussetzungen dem Verfahren nach\nZertifizierungsstelle nicht über die Zulassung von Bil-    den §§ 2 und 3 dieser Verordnung entspricht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004                1101\n(3) Die Anerkennung als fachkundige Stelle ist auf         Mitglieder des Anerkennungsbeirats die Reisekostenver-\nlängstens drei Jahre zu befristen. In einem erneuten          gütung gemäß § 376 des Dritten Buches Sozialgesetz-\nAntrag einer zuvor bereits anerkannten Zertifizierungs-       buch.\nstelle ist auch anzugeben, ob von anderen Zertifizie-\n(4) Vorschlagsberechtigt sind für die Vertreterin oder\nrungsstellen abgelehnte Bildungsträger zugelassen wur-\nden Vertreter\nden. Die wirksame Anwendung des Systems zur Quali-\ntätssicherung und Qualitätsentwicklung nach § 2 Nr. 6 ist     1. der Länder der Bundesrat,\nvon der Anerkennungsstelle in jährlichen Abständen zu         2. der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Deut-\nüberprüfen.                                                       sche Gewerkschaftsbund,\n3. der Arbeitgeber die Bundesvereinigung der Deut-\nschen Arbeitgeberverbände,\n§4\n4. der Bildungsverbände die Bildungsverbände, die sich\nMitteilungspflichten                           auf einen Vorschlag einigen.\n(1) Der Anerkennungsstelle sind Änderungen, die Aus-       § 377 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch findet\nwirkungen auf die Anerkennung haben können, unver-            entsprechende Anwendung.\nzüglich anzuzeigen. Die Zertifizierungsstelle hat hierbei\ndarzulegen, dass die in § 2 genannten Voraussetzungen\nweiterhin vorliegen.                                                            Zweiter Abschnitt\n(2) Die Zertifizierungsstellen sind verpflichtet, der                   Zertifizierungsverfahren\nAnerkennungsstelle auf deren Verlangen Auskünfte über\ndas Zertifizierungsverfahren zu erteilen und entspre-                                      §7\nchende Unterlagen vorzulegen. Die Zertifizierungsstellen\nhaben die Kostensätze der zugelassenen Maßnahmen zu                                Antrag des Trägers\nerfassen und der Bundesagentur für Arbeit vorzulegen.                      auf Zulassung für die Förderung\n(1) Die Zulassung des Trägers für die Förderung ist\nunter Beifügung der erforderlichen Unterlagen bei einer\n§5                              anerkannten Zertifizierungsstelle zu beantragen. Im An-\ntrag ist anzugeben, ob eine Zulassung nur für einen be-\nVerzeichnis der Zertifizierungsstellen              stimmten Wirtschafts- und Bildungsbereich, das gesam-\nte Bundesgebiet oder nur für einen regional begrenzten\nDie Anerkennungsstelle führt ein Verzeichnis über die\nRaum beantragt wird.\nnach dieser Verordnung anerkannten Zertifizierungsstel-\nlen mit Namen, Anschriften und verantwortlichen Perso-           (2) Der Antrag muss alle Angaben enthalten, die zur\nnen sowie Angaben über den Geschäftsbereich und die           Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des\nDauer der Anerkennung.                                        § 84 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich\nsind. Soweit bereits eine Zulassung bei einer anderen\nZertifizierungsstelle beantragt worden ist, hat die Antrag-\nstellerin oder der Antragsteller dies und die Entscheidung\n§6\nder Zertifizierungsstelle auch dann mitzuteilen, wenn der\nAnerkennungsbeirat                         Antrag auf Zulassung sich auf einen anderen Wirtschafts-\nund Bildungsbereich oder auf einen anderen regional\n(1) Bei der Anerkennungsstelle wird ein Beirat ein-        begrenzten Raum bezogen hat.\ngerichtet (Anerkennungsbeirat). Er berät die Anerken-\nnungsstelle bei der Durchführung ihrer Aufgaben und              (3) Im Einvernehmen mit der Zertifizierungsstelle kön-\nkann für die Anerkennung und Zertifizierung Empfehlun-        nen die erforderlichen Angaben auch in einem Selbst-\ngen aussprechen. Der Anerkennungsbeirat wird durch            report über den Träger und die Maßnahmen zusammen-\ndie Anerkennungsstelle unterstützt.                           gefasst werden.\n(2) Dem Anerkennungsbeirat gehören neun Mitglieder            (4) Der Zertifizierungsstelle sind wesentliche Änderun-\nan. Er setzt sich aus je einer Vertreterin oder einem Vertre- gen, die Auswirkungen auf die Trägerzulassung haben\nter der Länder, der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,       können, insbesondere der finanziellen und fachlichen\nder Arbeitgeber, der Bildungsverbände, des Bundes-            Leistungsfähigkeit und der Anwendung des Systems der\nministeriums für Wirtschaft und Arbeit und des Bundes-        Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung unverzüg-\nministeriums für Bildung und Forschung sowie drei un-         lich anzuzeigen. Der Träger hat hierbei darzulegen, dass\nabhängigen Expertinnen oder Experten zusammen. Die            die in § 84 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie\nMitglieder des Anerkennungsbeirats werden durch die           die in § 8 genannten Voraussetzungen weiterhin vorlie-\nAnerkennungsstelle im Einvernehmen mit dem Bundes-            gen.\nministerium für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundes-\nministerium für Bildung und Forschung berufen.\n§8\n(3) Der Anerkennungsbeirat wählt aus seiner Mitte\nAnforderungen an den Träger\neine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stell-\nvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vor-        (1) Leistungsfähigkeit des Trägers nach § 84 Nr. 1 des\nsitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung. Sitzun-        Dritten Buches Sozialgesetzbuch setzt insbesondere\ngen werden von der oder dem Vorsitzenden nach Bedarf          voraus, dass seine finanzielle und fachliche Leistungsfä-\neinberufen. Die Anerkennungsstelle übernimmt für die          higkeit gewährleistet ist und keine Tatsachen vorliegen,","1102                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004\ndie die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin oder des           5. zu dem für diese Teilaufgabe eingesetzten fachlich\nAntragstellers oder der für die Führung der Geschäfte                qualifizierten Personal,\nbestellten Personen darlegen. Zu ihrer Beurteilung hat\n6. zur Vereinbarung von Unternehmenszielen über die\nder Träger folgende Angaben zu machen:\nVermittlung von Teilnehmerinnen und Teilnehmern,\n1. bei natürlichen Personen Angaben zu Namen,                    7. zu den arbeitsmarktlichen Ergebnissen bei bereits\nGeburtsdatum, Geburtsort, zustellungsfähiger An-                 abgeschlossenen Maßnahmen, insbesondere zur Ein-\nschrift, Anschrift des Geschäftssitzes und der Zweig-            gliederung von Teilnehmerinnen und Teilnehmern und\nstellen, von denen aus Weiterbildung angeboten wer-              zu den Bemühungen zur Vermittlung und\nden soll, sowie bei juristischen Personen und Perso-\nnengesellschaften zu Namen, Geburtsdatum, Ge-                8. zu Bewertungen von abgeschlossenen Maßnahmen\nburtsort der Vertreterinnen oder der Vertreter nach              durch Teilnehmerinnen und Teilnehmer und Betriebe\nGesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag, Anschrift             im Hinblick auf arbeitsmarktliche Verwertbarkeit.\ndes Geschäftssitzes und der Zweigstellen, von denen            (3) Aus- und Fortbildung sowie Berufserfahrung der\naus Weiterbildung angeboten werden soll; soweit eine         Leiterin oder des Leiters und der Lehrkräfte müssen nach\nEintragung in das Vereins- oder Handelsregister er-          § 84 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geeignet\nfolgt ist, ist ein entsprechender Auszug vorzulegen,         sein, eine erfolgreiche berufliche Bildung erwarten zu las-\n2. eine Erklärung der Antragstellerin oder des Antrag-           sen. Der Antrag muss insbesondere Angaben enthalten\nstellers, der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetz-      zu\nlichen Vertreters oder bei juristischen Personen oder        1. der allgemeinen fachlichen und pädagogischen Eig-\nnicht rechtsfähigen Personenvereinigungen der nach               nung sowie der Berufserfahrung der Beratungs- und\nGesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertre-            Lehrkräfte; Lebensläufe, die genaue Angaben über\ntung oder Geschäftsführung Berechtigten über Vor-                die Person, die Ausbildung und den beruflichen Wer-\nstrafen, anhängige Strafverfahren, staatsanwalt-                 degang enthalten, sind beizufügen,\nschaftliche Ermittlungsverfahren, Gewerbeuntersa-\ngungen innerhalb der letzten fünf Jahre oder eine ent-       2. praktischen Erfahrungen im Fachgebiet,\nsprechende Erklärung dieser Personen, wenn sie               3. methodisch-didaktischen Qualifikationen,\nihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt wäh-\nrend dieser Zeit überwiegend im Ausland hatten,              4. Erfahrungen in der Erwachsenenbildung,\n3. eine Übersicht über das aktuelle Angebot an Bil-              5. regelmäßigen fachlichen und pädagogischen Weiter-\ndungsmaßnahmen der Antragstellerin oder des An-                  bildungen der Lehrkräfte und\ntragstellers; sollen Maßnahmen durchgeführt werden,          6. Teilnehmerbefragungen zu den Lehrkräften.\ndie auf Berufsabschlüsse in anerkannten Ausbil-\ndungsberufen oder bundes- oder landesrechtlich ge-             (4) Ein System zur Sicherung der Qualität nach § 84\nregelten Berufen vorbereiten, ist eine Bestätigung der       Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch liegt vor, wenn\nzuständigen Stelle oder der zuständigen Aufsichts-           ein den anerkannten Regeln der Technik entsprechendes\nbehörde über die Eignung der Ausbildungsstätte vor-          systematisches Instrument zur Qualitätssicherung und\nzulegen,                                                     Qualitätsentwicklung dokumentiert, wirksam angewen-\ndet und dessen Wirksamkeit ständig verbessert wird. Der\n4. zur Einrichtung und Gestaltung der Unterrichtsräume,          Antrag muss insbesondere eine Dokumentation enthal-\nten zu\n5. zur Eignungsfeststellung,\n1. einem kundenorientierten Leitbild,\n6. zur Beratung vor und während der Durchführung,\n2. der Berücksichtigung arbeitsmarktlicher Entwicklun-\n7. zu den Methoden und den Materialien bei der Vermitt-              gen bei Konzeption und Durchführung von Bildungs-\nlung von Kenntnissen,                                            maßnahmen,\n8. zu den vertraglichen Vereinbarungen mit den Teilneh-          3. der Art und Weise der Festlegung von Unternehmens-\nmerinnen und Teilnehmern und                                     zielen sowie Lehr- und Lernzielen, Methoden ein-\n9. zum verwendeten Werbematerial.                                    schließlich der Methoden der Bewertung des Einglie-\nderungserfolgs,\n(2) Die Fähigkeit des Trägers, die Eingliederung von\nTeilnehmerinnen und Teilnehmern nach § 84 Nr. 2 des              4. den Methoden zur Förderung der individuellen Lern-\nDritten Buches Sozialgesetzbuch zu unterstützen, setzt               prozesse,\nvoraus, dass er bei der Entwicklung seiner Angebote              5. einer regelmäßigen Evaluierung der angebotenen\nLage und Entwicklung des Arbeitsmarktes berücksichtigt               Maßnahmen mittels anerkannter Methoden,\nund die Teilnehmerinnen und Teilnehmer bei der Vermitt-\nlung in Arbeit unterstützt. Zur Beurteilung und Feststel-        6. der Unternehmensorganisation und -führung,\nlung muss der Antrag insbesondere Angaben enthalten              7. der Durchführung von eigenen Prüfungen zur Funk-\n1. zur Zusammenarbeit mit Betrieben und Berufsverbän-                tionsweise des Unternehmens,\nden,                                                         8. der Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit externen\n2. zur Teilnahme an Arbeitsmarktkonferenzen,                         Fachkräften zur Qualitätsentwicklung und\n9. den Zielvereinbarungen, der Messung des Grads der\n3. zur Zusammenarbeit mit der Agentur für Arbeit,\nZielerreichung und der Steuerung fortlaufender Opti-\n4. zum Erfassen und zur Auswertung aktueller arbeits-                mierungsprozesse auf der Grundlage erhobener\nmarktrelevanter Daten,                                           Kennzahlen oder Indikatoren.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004                 1103\n§9                              und eine gegebenenfalls bereits erteilte Zulassung zur\nVerfügung zu stellen. Im Übrigen gilt Absatz 2 entspre-\nAnforderungen\nchend.\nan Maßnahmen für die Förderung\n(4) Soweit die Zulassung von Bildungsbausteinen\n(1) Das Vorliegen der maßnahmebezogenen Voraus-\nbeantragt wird, gilt eine hierfür erteilte Zulassung auch für\nsetzungen nach § 85 des Dritten Buches Sozialgesetz-\neine aus mehreren zugelassenen Bausteinen bestehende\nbuch setzt voraus, dass bezogen auf alle Maßnahmen,\nMaßnahme, wenn der Träger im Rahmen seines Systems\nfür die der Träger eine Zulassung für die Förderung bean-\nzur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung ge-\ntragt,\nwährleistet, dass derartige Maßnahmen individuell auf\n1. die Lehrgangsziele, Dauer und Inhalte jeweils auf die      die Bedürfnisse der Teilnehmerin oder des Teilnehmers\nLernvoraussetzungen der erwarteten Zielgruppe und         und des Arbeitsmarktes abgestimmt sind.\ndas Bildungsziel hin konzipiert und die räumliche, per-\n(5) Der Zertifizierungsstelle sind wesentliche Änderun-\nsonelle und technische Ausstattung die Umsetzung\ngen im Angebot an Bildungsmaßnahmen, insbesondere\nder Lernziele gewährleistet sind sowie durch Vertrags-\neine Erhöhung der Lehrgangsgebühren, eine Verände-\nabschluss mit den Teilnehmerinnen und Teilnehmern\nrung der Maßnahmedauer und wesentlicher Weiterbil-\nangemessene Bedingungen insbesondere über Rück-\ndungsinhalte sowie der Konzeption oder der metho-\ntritts-, Kündigungsrechte und Ferienregelungen ver-\ndischen Durchführung umgehend anzuzeigen. Der Träger\neinbart werden,\nhat hierbei darzulegen, dass die in § 85 des Dritten\n2. die Maßnahmen in arbeitsmarktrelevante und regio-          Buches Sozialgesetzbuch sowie die in Absatz 1 genann-\nnale Entwicklungen eingebunden sind, so dass eine         ten Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Liegen der Zer-\nEingliederung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer          tifizierungsstelle Erkenntnisse vor, dass die Vorausset-\nerreicht werden kann,                                     zungen für die Zulassung nicht mehr erfüllt sind, hat sie\ndies der Anerkennungsstelle unverzüglich mitzuteilen.\n3. die Lehrorganisation auf einen möglichst erfolg-\nreichen Abschluss aller Teilnehmerinnen und Teilneh-\nmer hinwirkt,\n§ 10\n4. die Maßnahmen auf einen geregelten, einen anderen\noder auf einen Teil eines Abschlusses vorbereiten,                                  Prüfung und\nEntscheidung der Zertifizierungsstelle\n5. ein Zeugnis über den erreichten Abschluss und den\nInhalt des vermittelten Lehrstoffs erteilt wird,              (1) Die Zertifizierungsstelle entscheidet über den\nAntrag auf Zulassung sowohl des Trägers einschließlich\n6. die Kostensätze den Grundsätzen der Wirtschaftlich-        seiner Zweigstellen als auch der Maßnahmen nach Prü-\nkeit und Sparsamkeit entsprechen und sachgerecht          fung der eingereichten Antragsunterlagen und örtlicher\nermittelt werden sowie unter Berücksichtigung der für     Prüfungen. Sie soll dabei in einem dem Zulassungsver-\ndas jeweilige Bildungsziel von der Bundesagentur für      fahren entsprechenden Verfahren erteilte Zertifikate oder\nArbeit jährlich ermittelten durchschnittlichen Kosten-    Anerkennungen unabhängiger Stellen ganz oder teilwei-\nsätze angemessen sind,                                    se berücksichtigen. Sie hat bei Vorlage der Vorausset-\n7. die Dauer der Maßnahmen auf den notwendigen                zungen der §§ 8 und 9 die Zulassung zu erteilen. Sie kann\nUmfang begrenzt wird und                                  das Zulassungsverfahren einmalig zur Nachbesserung\nnicht erfüllter Kriterien für längstens drei Monate ausset-\n8. im erforderlichen Umfang notwendige praktische             zen oder die Zulassung endgültig ablehnen. Die Ent-\nLernphasen integriert werden.                             scheidung bedarf der Schriftform. An der Entscheidung\ndürfen Personen, die im Rahmen des Zertifizierungsver-\nDer Träger hat das Vorliegen aller Voraussetzungen nach\nfahrens gutachterliche oder beratende Funktionen aus-\nSatz 1 in seinem Antrag in Bezug auf alle Maßnahmen, für\ngeübt haben, nicht beteiligt sein.\ndie er die Zulassung beantragt, darzulegen.\n(2) Mit der Zulassung wird ein Zertifikat vergeben. Die\n(2) Die Zertifizierungsstelle prüft auf Antrag des Bil-\nZertifikate für die Zulassung des Trägers und für die\ndungsträgers eine durch sie bestimmte Referenz-Aus-\nZulassung von Maßnahmen werden wie folgt bezeichnet:\nwahl von Bildungsmaßnahmen, die in einem angemesse-\nnen Verhältnis zur Zahl der Maßnahmen des Trägers ste-                               „Zugelassener Träger\nhen, für die er die Zulassung beantragt. Die Zulassung               für die Förderung der beruflichen Weiterbildung\naller Maßnahmen setzt voraus, dass die in § 85 des Drit-       nach dem Recht der Arbeitsförderung zugelassen durch\nten Buches Sozialgesetzbuch sowie die in Absatz 1                             (Name der Zertifizierungsstelle –\ngenannten Voraussetzungen in Bezug auf die geprüften                            von der Anerkennungsstelle\nMaßnahmen erfüllt sind. Für nach erfolgter Zulassung                            der Bundesagentur für Arbeit\nangebotene weitere Maßnahmen des Trägers ist das                             anerkannte Zertifizierungsstelle)“\nZulassungsverfahren in entsprechender Anwendung der\nSätze 1 und 2 neu zu eröffnen; dies gilt nicht für Wieder-\n„Zugelassene Weiterbildungsmaßnahme\nholungsmaßnahmen.\nfür die Förderung der beruflichen Weiterbildung\n(3) Beantragt der Träger die Zulassung von Maßnah-          nach dem Recht der Arbeitsförderung zugelassen durch\nmen nicht bei der Zertifizierungsstelle, bei der er seine                     (Name der Zertifizierungsstelle –\nZulassung für die Förderung beantragt hat, so hat er der                        von der Anerkennungsstelle\nZertifizierungsstelle, bei der er die Zulassung von Maß-                        der Bundesagentur für Arbeit\nnahmen beantragt, alle Unterlagen für seine Zulassung                        anerkannte Zertifizierungsstelle)“.","1104              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004\n§ 11                                                              § 14\nGeltungsdauer und                                         Zertifizierungsstellen aus anderen\nGeltungsbereich der Zulassung                                  Mitgliedstaaten der Europäischen Union\n(1) Die Geltungsdauer der Zulassung ist auf längstens             (1) Zertifizierungsstellen, die in einem anderen Mit-\ndrei Jahre zu befristen. Die wirksame Anwendung des              gliedstaat der Europäischen Union nach einem vergleich-\nSystems zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwick-             baren Verfahren zugelassen sind, stehen den in Deutsch-\nlung nach § 8 Abs. 4 ist in jährlichen Abständen zu über-        land zugelassenen Zertifizierungsstellen gleich. Sie haben\nprüfen.                                                          der Anerkennungsstelle ihre Tätigkeit im Bundesgebiet\n(2) Die Zertifizierungsstelle kann die Zulassung maß-          vor Aufnahme ihrer Tätigkeit anzuzeigen. In der Anzeige\nnahmebezogen und örtlich einschränken, wenn dies                 sind der Name und die zustellungsfähige Anschrift im\nunter Berücksichtigung aller Umstände sowie von Lage             Bundesgebiet anzugeben. Der Anzeige sind eine Ausfer-\nund voraussichtlicher Entwicklung des Arbeitsmarktes             tigung oder beglaubigte Abschrift der Zulassung und eine\ngerechtfertigt ist oder dies beantragt wird.                     beglaubigte        deutsche     Übersetzung    beizufügen.\n(3) Die Zertifizierungsstelle ist verpflichtet, die Zulas-        (2) Die Anerkennungsstelle muss in regelmäßigen\nsung zu entziehen, wenn                                          Abständen und mindestens alle drei Jahre nach Zugang\nder Anzeige überprüfen, ob die Zertifizierungsstellen wei-\n1. der Träger die in dieser Verordnung genannten Anfor-\nterhin über eine gültige Zulassung des Mitgliedstaates\nderungen auch nach Ablauf einer von ihr gesetzten,\nverfügen. Dabei muss auch eine Überprüfung der Quali-\ndrei Monate nicht überschreitenden Frist nicht erfüllt\ntät im Bundesgebiet vorgenommener Begutachtungen\noder\nerfolgen.\n2. der Träger die Tätigkeit auf Dauer einstellt.\nDritter Abschnitt\n§ 12\nÜbergangsregelungen, Inkrafttreten\nZertifizierung\ndurch die Bundesagentur für Arbeit\n§ 15\nBei Vorliegen eines besonderen arbeitsmarktpoliti-\nschen Interesses kann die innerhalb der Bundesagentur                                Übergangsregelungen\nfür Arbeit zuständige Stelle unter Berücksichtigung der                (1) Für bis zum 31. Dezember 2005 beginnende Maß-\nEmpfehlungen des Anerkennungsbeirats im Einzelfall die           nahmen nehmen die innerhalb der Bundesagentur für\nAufgaben einer fachkundigen Stelle wahrnehmen. Ein               Arbeit zuständigen Stellen die Aufgaben von fachkundi-\nbesonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse liegt ins-          gen Stellen weiterhin wahr, soweit nicht Zertifizierungs-\nbesondere dann vor, wenn individuell ausgerichtete Wei-          stellen nach dieser Verordnung tätig werden. Eine Refe-\nterbildungsmaßnahmen im Einzelfall gefördert werden              renz-Auswahl nach § 9 Abs. 2 ist in diesen Fällen nicht\nsollen.                                                          möglich. Die von den Agenturen für Arbeit vor dem 1. Juli\n2004 erteilten Zulassungen von Trägern und Maßnahmen\nbleiben unberührt.\n§ 13\n(2) Bis zur Verabschiedung von Empfehlungen des\nGebühren                                Anerkennungsbeirats zur Zertifizierung findet der Anfor-\nDie Anerkennungsstelle erhebt für Geschäftshandlun-            derungskatalog der Bundesanstalt für Arbeit an Bil-\ngen nach den vorgenannten Regelungen des ersten                  dungsträger und Maßnahmen der beruflichen Weiterbil-\nAbschnitts von den Zertifizierungsstellen Gebühren und           dung in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung\nAuslagen nach der Anlage zu dieser Verordnung. Für den           Anwendung.\nWiderruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung, die\nAblehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshand-\nlung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags                                        § 16\nauf Vornahme einer Amtshandlung werden Gebühren\nInkrafttreten\nnach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes\nerhoben.                                                            Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.\nBerlin, den 16. Juni 2004\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nWo l f g a n g C l e m e n t","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004                     1105\nAnlage\n(zu § 13)\nGebühren-                                                                               Gebühr\nGebührentatbestand1)\nnummer                                                                                in Euro\n1        Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung als Zertifizie-                   1 000\nrungsstelle nach dem SGB III (Antragspauschale)\n22)      Durchführung des Verfahrens zur Anerkennung als Zerti-                    6 000\nfizierungsstelle. Überprüfung der formalen Anforderun-\ngen (Dokumentenprüfung)\n3        Durchführung des Verfahrens zur Anerkennung als Zerti-                    3 000\nfizierungsstelle, in dem bereits bei einem der Anerken-\nnung entsprechenden Verfahren erteilte Zertifikate ganz\noder teilweise berücksichtigt werden\n4        Aufwendungen für die Auditierung durch Gutachter ein-                       900\nschließlich Vorbereitung, Begutachtung und Nachberei-\ntung pro Person und Tag3)\n5        Ausstellung der Anerkennungsurkunde                                         500\n6        Überwachungs-Audit nach § 3 Abs. 3 Satz 3 pro Person                        900\nund Tag\n7        Bearbeitung eines erneuten Antrags auf Anerkennung                        1 000\nals Zertifizierungsstelle nach dem SGB III nach Ablauf\nder Befristung einer Anerkennung (Antragspauschale)\n84)       Durchführung des Verfahrens zu einer erneuten Aner-                       3 000\nkennung als Zertifizierungsstelle. Überprüfung der for-\nmalen Anforderungen (Dokumentenprüfung)\n9        Durchführung des Verfahrens zu einer erneuten Aner-                       1 500\nkennung als Zertifizierungsstelle, in dem bereits bei\neinem der Anerkennung entsprechenden Verfahren\nerteilte Zertifikate ganz oder teilweise berücksichtigt\nwerden\n1) Bei nach Art und Umfang der Prüfungen überdurchschnittlichem Verwaltungsaufwand, der vom\nAntragssteller verursacht wurde, kann die Anerkennungsstelle Zuschläge bis zu 50 Prozent erheben.\n2) Zu Position 1 wird immer auch die Position 2 oder 3 zusätzlich erhoben.\n3) Die Erstattung von entstandenen Reisekosten sowie von sonstigen Auslagen erfolgt gemäß § 10 des\nVerwaltungskostengesetzes.\n4) Zu Position 7 wird immer auch die Position 8 oder 9 zusätzlich erhoben."]}