{"id":"bgbl1-2004-28-2","kind":"bgbl1","year":2004,"number":28,"date":"2004-06-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/28#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-28-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_28.pdf#page=12","order":2,"title":"Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst","law_date":"2004-06-15T00:00:00Z","page":1088,"pdf_page":12,"num_pages":9,"content":["1088              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004\nVerordnung\nüber die Laufbahn, Ausbildung\nund Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst\nVom 15. Juni 2004\nAuf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamten-                                    Kapitel 4\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                                     Sonstige Vorschriften\n31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2          § 26 Schwerbehinderte Menschen\nAbs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung\n§ 27 Übergangsregelung\nder Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459,\n2671) verordnet das Auswärtige Amt im Einvernehmen            § 28 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nmit dem Bundesministerium des Innern:\nKapitel 1\nInhaltsübersicht                                      Laufbahn und Ausbildung\n§1\nKapitel 1\nLaufbahn und Ausbildung\nLaufbahnämter\n§ 1 Laufbahnämter                                                (1) Die Laufbahn des höheren Auswärtigen Dienstes\numfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle\n§ 2 Ziel und Inhalt der Ausbildung                            Ämter dieser Laufbahn.\n§ 3 Einstellungsbehörde                                          (2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Lauf-\n§ 4 Einstellungsvoraussetzungen                               bahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnung:\n– im Vorbereitungsdienst           Attachée/Attaché,\n§ 5 Ausschreibung, Bewerbung\n– in der Probezeit                 Legationssekretärin/\n§ 6 Auswahlverfahren\nbis zur Anstellung              Legationssekretär,\n§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst                                                       Vizekonsulin/Vizekonsul,\n§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes          – im Eingangsamt                   Legationsrätin/\n(Besoldungsgruppe A 13)         Legationsrat,\n§ 9 Dauer des Vorbereitungsdienstes\nKonsulin/Konsul,\n§ 10 Gliederung des Vorbereitungsdienstes                     – in den Beförderungs-\nämtern der\nKapitel 2\nBesoldungsgruppe A 14           Legationsrätin\nLaufbahnprüfung                                                            Erster Klasse/\n§ 11 Allgemeines                                                                                 Legationsrat\nErster Klasse,\n§ 12 Durchführung\nKonsulin Erster Klasse/\n§ 13 Prüfungskommission                                                                          Konsul Erster Klasse,\n§ 14 Fach- und Sprachprüfungen                                   Besoldungsgruppe A 15           Vortragende\n§ 15 Abschlussprüfung                                                                            Legationsrätin/\n§ 16 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis                                                            Vortragender Legationsrat,\nBotschaftsrätin/\n§ 17 Täuschung, Ordnungsverstoß\nBotschaftsrat,\n§ 18 Bewertung der Prüfungsleistungen                                                            Gesandte/Gesandter,\n§ 19 Gesamtergebnis                                                                              Generalkonsulin/\nGeneralkonsul,\n§ 20 Zeugnis\nBotschafterin/Botschafter,\n§ 21 Prüfungsakten, Einsichtnahme\nBesoldungsgruppe A 16           Vortragende\n§ 22 Wiederholung                                                                                Legationsrätin\nErster Klasse/\nKapitel 3                                                             Vortragender Legationsrat\nAufstieg                                                              Erster Klasse,\n§ 23 Allgemeine Aufstiegsregelungen\nBotschaftsrätin\nErster Klasse/\n§ 24 Ausbildungsaufstieg                                                                         Botschaftsrat\n§ 25 Praxisaufstieg                                                                              Erster Klasse,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004              1089\nGesandte/Gesandter,                                      §4\nGeneralkonsulin/\nEinstellungsvoraussetzungen\nGeneralkonsul,\nBotschafterin/Botschafter,     In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden,\nwer\nBesoldungsgruppe B 3          Vortragende\nLegationsrätin               1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in\nErster Klasse/                  das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt;\nVortragender Legationsrat\n2. im Zeitpunkt der Einstellung die Altersgrenze nach\nErster Klasse,\n§ 14 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung nicht\nGesandte/Gesandter,\nerreicht hat;\nGeneralkonsulin/\nGeneralkonsul,               3. für die Aufgaben des höheren Auswärtigen Dienstes\nBotschafterin/Botschafter,      geeignet erscheint;\nBesoldungsgruppe B 6          Ministerialdirigentin/       4. ein Studium an einer Hochschule, dessen Mindest-\nMinisterialdirigent,            oder Regelstudienzeit nicht weniger als drei Jahre\nGesandte/Gesandter,             beträgt und dabei Zeiten einer in den Studiengang\nGeneralkonsulin/                eingeordneten berufspraktischen Ausbildung oder\nGeneralkonsul,                  Tätigkeit nicht umfasst, mit einer Staatsprüfung oder,\nBotschafterin/Botschafter,      soweit üblich, mit einer Hochschulprüfung abge-\nBesoldungsgruppe B 9          Ministerialdirektorin/          schlossen hat. Das Studium muss geeignet sein, in\nMinisterialdirektor,            Verbindung mit dem Vorbereitungsdienst die Lauf-\nBotschafterin/Botschafter,      bahnbefähigung zu vermitteln. Bewerberinnen und\nBewerber mit Hochschulabschluss außerhalb des\nBesoldungsgruppe B 11         Staatssekretärin/               Geltungsbereichs der Bundeslaufbahnverordnung\nStaatssekretär.                 können eingestellt werden, wenn die Gleichwertigkeit\n(3) Die Ämter der Bundesbesoldungsordnung A sind              des Abschlusses anerkannt ist;\nregelmäßig zu durchlaufen.                                    5. eine breite Allgemeinbildung hat, mit den wesent-\nlichen politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kul-\n§2                                  turellen Fragen der Gegenwart vertraut ist sowie\nGrundkenntnisse im Recht, insbesondere im Völker-,\nZiel und                               Europa-, Staats- und Verwaltungsrecht, in den Wirt-\nInhalt der Ausbildung                         schaftswissenschaften und in der neueren Geschich-\n(1) Die Beamtinnen und Beamten werden auf ihre Ver-           te besitzt;\nantwortung im demokratischen und sozialen Rechtsstaat         6. sich in der englischen und französischen Sprache\nbei der Erfüllung ihrer Aufgaben vorbereitet und auf die         oder, ersatzweise für Französisch, in einer anderen\nBedeutung einer stabilen gesetzestreuen Verwaltung für           Amtssprache der Vereinten Nationen schriftlich und\ndie freiheitliche demokratische Grundordnung hingewie-           mündlich ausdrücken kann, wobei, wenn im Auswahl-\nsen. Ihre Ausbildung führt zur Berufsbefähigung. Sie ver-        verfahren die französische Sprache durch eine andere\nmittelt ihnen die theoretischen und berufspraktischen            Amtssprache der Vereinten Nationen ersetzt wurde,\nFähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten, die sie zur            die zur Teilnahme am Vorbereitungsdienst erforder-\nErfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn benötigen.              lichen Kenntnisse in der französischen Sprache noch\nBedeutung und Auswirkungen des europäischen Eini-                vor der Einstellung nachgewiesen werden müssen,\ngungsprozesses werden berücksichtigt und europarele-             und\nvante Kenntnisse vermittelt. Auch die allgemeinen beruf-\nlichen Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation            7. eine widerstandsfähige Gesundheit besitzt und für die\nund Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des                Verwendung in allen Einsatzgebieten des Auswärtigen\neigenen Handelns, zum selbständigen und wirtschaft-              Dienstes gesundheitlich uneingeschränkt geeignet\nlichen Handeln sowie soziale und interkulturelle Kompe-          ist, wobei auch Ehepartnerin, Ehepartner, Lebenspart-\ntenz sind zu fördern.                                            nerin oder Lebenspartner und Kinder diese Voraus-\nsetzungen erfüllen müssen.\n(2) Die Beamtinnen und Beamten werden befähigt,\nsich eigenständig weiterzubilden. Sie sind zum Selbst-\nstudium verpflichtet.                                                                     §5\nAusschreibung, Bewerbung\n§3\n(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stel-\nEinstellungsbehörde                        lenausschreibung ermittelt.\nEinstellungsbehörde ist das Auswärtige Amt. Ihm              (2) Bewerbungen sind an das Auswärtige Amt zu rich-\nobliegen die Ausschreibung, die Durchführung des Aus-         ten. Der Bewerbung sind beizufügen:\nwahlverfahrens, die Einstellung und die Begleitung sowie\n1. ein ausgefüllter und unterschriebener Bewerbungs-\ndie Unterstützung der Anwärterinnen und Anwärter; es\nbogen,\ntrifft die Entscheidungen über Verkürzung und Verlänge-\nrung des Vorbereitungsdienstes und der Aufstiegsausbil-       2. ein ausformulierter Lebenslauf in deutscher Sprache,\ndung. Das Auswärtige Amt ist die für die beamtenrecht-           der auch Angaben über besondere Interessen und\nlichen Entscheidungen zuständige Dienstbehörde.                  Fähigkeiten und die Motive der Bewerbung enthält,","1090              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004\n3. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein       den. Mitglieder sind\nsoll,\n1. kraft Amtes:\n4. Belege über den Bildungsgang; Zeugnisse über\nKenntnisse in Sprachen, die im Auswahlverfahren               a) die Leiterin oder der Leiter der Aus- und Fortbil-\nnicht geprüft werden, und in besonderen Sachgebie-               dungsstätte des Auswärtigen Amts,\nten; Nachweise über Praktika und Berufstätigkeiten,           b) die Leiterin oder der Leiter des Personalreferats für\njeweils in Ablichtung,                                           den höheren Auswärtigen Dienst,\n5. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers               c) die Leiterin oder der Leiter des Personalreferats für\ndarüber, ob sie oder er in einem Ermittlungs- oder               den gehobenen Auswärtigen Dienst und\nsonstigen Strafverfahren beschuldigt wird, sowie\nd) die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter\n6. gegebenenfalls                                                    für den höheren Auswärtigen Dienst,\na) eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises\n2. kraft Bestellung durch die Leiterin oder den Leiter der\noder des Bescheides über die Gleichstellung als\nZentralabteilung des Auswärtigen Amts für eine Dauer\nschwerbehinderter Mensch und\nvon in der Regel drei Jahren:\nb) Nachweise zur Begründung einer Ausnahme von\na) eine dienstjüngere Referentin oder ein dienstjün-\nder Höchstaltersgrenze nach § 14 Abs. 2 der Bun-\ngerer Referent des zuständigen Personalreferats\ndeslaufbahnverordnung.\nfür den höheren Dienst,\n§6                                    b) eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Diens-\ntes und\nAuswahlverfahren\nc) eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen\n(1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den\nDienstes.\nVorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren\nfestgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf              (7) Die Leiterin oder der Leiter der Zentralabteilung des\nGrund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen          Auswärtigen Amts oder deren Stellvertretung können als\nEigenschaften für die Übernahme in den Vorbereitungs-         weitere stimmberechtigte Mitglieder am Auswahlverfah-\ndienst der Laufbahn geeignet sind. Die Bewerberinnen          ren teilnehmen. In der Regel führt die Leiterin oder der\nund Bewerber werden bei Beginn des Auswahlverfahrens          Leiter der Aus- und Fortbildungsstätte des Auswärtigen\nüber dessen Ablauf unterrichtet.                              Amts den Vorsitz. Im Falle der Teilnahme der Leiterin oder\n(2) Das Auswahlverfahren umfasst schriftliche und          des Leiters der Zentralabteilung führt diese oder dieser\nmündliche Teile und kann auch psychologische Eig-             den Vorsitz. Die oder der Vorsitzende des Auswahlaus-\nnungs- und Sprachtests umfassen. Das Auswahlverfah-           schusses wird vertreten durch\nren wird von einem unabhängigen Ausschuss durch-              1. die stellvertretende Leiterin oder den stellvertretenden\ngeführt; dieser kann externe Beraterinnen und Berater             Leiter der Zentralabteilung des Auswärtigen Amts,\nsowie Fach- und Sprachprüfende hinzuziehen. Das Aus-\nwärtige Amt kann ein Vorverfahren durchführen. Einzel-        2. die Leiterin oder den Leiter des Personalreferats für\nheiten regelt das Auswärtige Amt.                                 den höheren Auswärtigen Dienst oder\n(3) Zum schriftlichen Auswahlverfahren werden alle         3. die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter für\nBewerberinnen und Bewerber zugelassen, die nach den               den höheren Auswärtigen Dienst.\neingereichten Unterlagen die Einstellungsvoraussetzun-        Die Vertretungen der übrigen Ausschussmitglieder wer-\ngen gemäß § 4 erfüllen, sofern nicht ein Vorverfahren         den von der Leiterin oder dem Leiter der Zentralabteilung\ndurchgeführt wird. Schwerbehinderte Menschen werden,          des Auswärtigen Amts für die Dauer von drei Jahren\nwenn sie die in der Ausschreibung genannten Vorausset-        bestellt. Der Auswahlausschuss ist beschlussfähig, wenn\nzungen erfüllen, grundsätzlich zum Auswahlverfahren           die oder der Vorsitzende und mindestens zwei Mitglieder\nzugelassen. Frauen und Männer werden in einem ausge-          anwesend sind. Der Ausschuss entscheidet mit Stim-\nwogenen Verhältnis berücksichtigt.                            menmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der\n(4) Auf Grund der Bewertung der Bewerbung, der             oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung\nErgebnisse des schriftlichen Verfahrens und gegebenen-        ist nicht zulässig.\nfalls der psychologischen Eignungstests entscheidet der          (8) Je ein Mitglied des Personalrats und der Schwer-\nAuswahlausschuss, wer zum mündlichen Teil des Aus-            behindertenvertretung sowie die Gleichstellungsbeauf-\nwahlverfahrens zugelassen wird.                               tragte des Auswärtigen Amts wirken im Rahmen ihrer\n(5) Bewerberinnen und Bewerber, die zum schriftli-         gesetzlichen Aufgaben mit.\nchen oder mündlichen Auswahlverfahren nicht zugelas-\nsen werden oder daran erfolglos teilgenommen haben,                                        §7\nerhalten eine schriftliche Ablehnung.\nEinstellung\n(6) Der Auswahlausschuss besteht in der Regel aus\nin den Vorbereitungsdienst\nsieben Mitgliedern. Es können mehrere Auswahlaus-\nschüsse eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu prü-           (1) Die Staatssekretärin oder der Staatssekretär      des\nfenden Bewerberinnen und Bewerber und die Zeitpla-            Auswärtigen Amts entscheidet nach dem Ergebnis           des\nnung es erfordern; die gleichmäßige Anwendung der             Auswahlverfahrens und unter Berücksichtigung             des\nBewertungsmaßstäbe muss gewährleistet sein. Die Mit-          Bedarfs über die Einstellung der Bewerberinnen           und\nglieder sind unabhängig und an Weisungen nicht gebun-         Bewerber.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004             1091\n(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und            (4) Der Vorbereitungsdienst kann – nach Anhörung der\nBewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:             Anwärterin oder des Anwärters – in den Fällen des Absat-\n1. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde,                       zes 3 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr als\ninsgesamt zwölf Monate verlängert werden. Die Verlän-\n2. einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,                     gerung soll so bemessen werden, dass die Laufbahnprü-\n3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Heiratsurkunde         fung zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern,\nund Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder,         die zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind,\nabgelegt werden kann.\n4. eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses über die\nDiplom- oder Hochschulprüfung,                                (5) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet\nsich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach\n5. eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses der Hoch-         § 22.\nschul- oder Fachhochschulreife,\n6. gegebenenfalls eine beglaubigte Ablichtung einer                                        § 10\nDienstzeitbescheinigung über die Ableistung von\nWehr-, Zivil- oder Entwicklungsdienst.                              Gliederung des Vorbereitungsdienstes\nDas Auswärtige Amt kann die Beibringung weiterer                  (1) Der Vorbereitungsdienst umfasst insbesondere:\nUnterlagen verlangen, die für die Entscheidung über die        1. Theoretische Lehrveranstaltungen in den Fächern\nEinstellung von Bedeutung sind.                                    Geschichte/Politik, Wirtschaftswissenschaften und\n(3) Die Bewerberinnen und Bewerber sowie gegebe-                Völker- und Europarecht sowie zu weiteren berufs-\nnenfalls ihre Ehepartnerinnen, Ehepartner, Lebenspartne-           praktischen Themen (Absatz 2),\nrinnen oder Lebenspartner und Kinder haben ihre                2. Sprachausbildung im In- und Ausland in den Prü-\ngesundheitliche Eignung gemäß § 4 Nr. 7 durch ein                  fungsfächern Englisch und Französisch sowie gege-\nGesundheitszeugnis des Gesundheitsdienstes des Aus-                benenfalls einer weiteren Sprache (Absatz 3),\nwärtigen Amts nachzuweisen, durch den oder in dessen\nAuftrag die Untersuchung durchgeführt wird. Die Kosten         3. Rechtsausbildung (Absatz 4) und\nder Untersuchung trägt das Auswärtige Amt.                     4. Praktische Ausbildung (Absatz 5).\nDie praktischen und theoretischen Ausbildungsinhalte\n§8                               werden eng aufeinander abgestimmt.\nRechtsstellung                             (2) Die theoretischen Lehrveranstaltungen sollen den\nwährend des Vorbereitungsdienstes                   Anwärterinnen und Anwärtern die zur Erfüllung ihrer\n(1) Mit ihrer Einstellung werden – unter Berufung in das    beruflichen Aufgaben notwendigen Fachkenntnisse ver-\nBeamtenverhältnis auf Widerruf – Bewerberinnen zu              mitteln. Die Lehrveranstaltungen werden nach wissen-\nAttachées und Bewerber zu Attachés ernannt. Sie unter-         schaftlichen Erkenntnissen und Methoden praxisbezo-\nstehen der Dienstaufsicht des Auswärtigen Amts.                gen und anwendungsorientiert durchgeführt. Kommuni-\nkation, soziale Kompetenz sowie Managementqualitäten\n(2) Bei der Gewährung von Urlaub sind Ausbildungs-\nwerden unter anderem durch Seminare in den Bereichen\nbelange zu berücksichtigen. Urlaub wird auf den Vorbe-\nPersonalführung, Coaching, Krisenmanagement, Rheto-\nreitungsdienst angerechnet.\nrik, Medientraining sowie Public Diplomacy gefördert.\nBesuche kultureller Veranstaltungen, Studienfahrten\n§9                               sowie Kontakte mit Wirtschaftsunternehmen ergänzen\nDauer des Vorbereitungsdienstes                    die Ausbildung.\n(1) Der Vorbereitungsdienst dauert ein Jahr.                   (3) Die Sprachausbildung soll die Anwärterinnen und\nAnwärter befähigen, die notwendigen Kenntnisse für die\n(2) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder\nAnforderungen des Berufslebens in der englischen und\naus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können\nfranzösischen Sprache zu erlangen. Das Erlernen einer\nAusbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und Ab-\nweiteren Sprache ist anzustreben.\nweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden,\num eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungs-               (4) Die Anwärterinnen und Anwärter werden entspre-\ndienstes zu ermöglichen. § 11 Abs. 2 Satz 3 bleibt unbe-       chend ihren Vorkenntnissen mit Rechts- und Konsularfra-\nrührt.                                                         gen vertraut gemacht. Soweit möglich werden ihnen\n(3) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlän-    darüber hinaus die rechtstheoretischen Kenntnisse ver-\ngern, wenn die Ausbildung                                      mittelt, die sie zur Wahrnehmung aller konsularischen\nAufgaben gemäß § 19 Abs. 1 des Konsulargesetzes oder\n1. wegen einer Erkrankung,                                     zum Erwerb der konsularischen Ermächtigung gemäß\n2. wegen eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1             § 19 Abs. 2 Satz 1 des Konsulargesetzes benötigen.\nund 3 der Mutterschutzverordnung oder einer Eltern-           (5) In der praktischen Ausbildung sollen die Anwärte-\nzeit nach der Elternzeitverordnung,                        rinnen und Anwärter befähigt werden, ihre erworbenen\n3. durch Ableistung des Grundwehrdienstes, eines Er-           theoretischen Kenntnisse unter Anleitung in der Praxis\nsatzdienstes oder                                          umzusetzen. Die praktische Ausbildung eines Lehrgangs\nsoll in der Zentrale des Auswärtigen Amts und/oder an\n4. aus anderen zwingenden Gründen                              den Auslandsvertretungen stattfinden. Die Anwärterin-\nunterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbil-             nen und Anwärter werden dabei in der Zentrale mit den\ndungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vor-         Arbeitsgebieten der jeweils ausbildenden Referate ver-\nbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.                    traut gemacht, an den Auslandsvertretungen außerdem","1092              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004\nmit dem gesamten Organisationsablauf ihrer Vertretung.        1. die Leiterin oder der Leiter der Aus- und Fortbildungs-\nEinzelne Ausbildungsabschnitte können auch beim Deut-             stätte des Auswärtigen Amts,\nschen Bundestag, in anderen Behörden, in Wirtschafts-\n2. die Leiterin oder der Leiter des Personalreferats für\nunternehmen oder Banken durchgeführt werden.\nden höheren Auswärtigen Dienst,\n(6) Die Ausbildungsleitung fördert die aktive Beteili-\n3. die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter für\ngung der Anwärterinnen und Anwärter an der Planung\nden höheren Auswärtigen Dienst und\nund Durchführung der Ausbildungsinhalte.\n4. eine oder ein von der Leiterin oder vom Leiter der Zen-\ntralabteilung bestellte Beamtin oder bestellter Beam-\nKapitel 2                                 ter des höheren Auswärtigen Dienstes.\nLaufbahnprüfung                                (2) Zu den Prüfungen werden je nach Bedarf als weite-\nre Mitglieder Fach- und Sprachprüferinnen und Fach-\n§ 11                              und Sprachprüfer hinzugezogen; diese werden von der\nAllgemeines                           Leiterin oder dem Leiter der Zentralabteilung für die\nDauer von drei Jahren bestellt. Bei den Dozentinnen und\n(1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die       Dozenten der Aus- und Fortbildungsstätte des Auswärti-\nAnwärterinnen und Anwärter für die vorgesehene Lauf-          gen Amts ist eine Bestellung nicht erforderlich.\nbahn befähigt sind. Die Prüfung wird an den Lernzielen\nausgerichtet.                                                    (3) § 6 Abs. 7 gilt entsprechend.\n(2) Die Laufbahnprüfung umfasst vier Fach- und zwei\nSprachprüfungen (§ 14) sowie die Abschlussprüfung                                          § 14\n(§ 15). Die Fachprüfungen finden im Anschluss an die                         Fach- und Sprachprüfungen\njeweiligen Lehrveranstaltungen statt, die Sprachprüfun-\n(1) Prüfungsfächer sind:\ngen nach Abschluss der Lehrveranstaltungen für die\njeweilige Sprache oder nach Beendigung der Auslands-          1. Geschichte/Politik,\npraktika. Die Abschlussprüfung findet im Anschluss an         2. Wirtschaftswissenschaften,\ndie Ausbildung statt und setzt das Bestehen der Fach-\nund Sprachprüfungen voraus.                                   3. Völker- und Europarecht,\n(3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Ausnahmen            4. Rechts- und Konsularwesen,\nbestimmt die Prüfungskommission. § 6 Abs. 8 gilt ent-         5. Englisch und\nsprechend.\n6. Französisch.\n§ 12                                 (2) In den sechs Prüfungsfächern werden Prüfungen\nDurchführung                           abgelegt, die jeweils aus mindestens einer Aufsichtsar-\nbeit und einer mündlichen Prüfung bestehen. Bei jeder\nDie Durchführung der Laufbahnprüfung obliegt der           Prüfung werden die zugelassenen Hilfsmittel angegeben.\nAus- und Fortbildungsstätte des Auswärtigen Amts.             Die Arbeiten werden unter Aufsicht gefertigt. Die Auf-\nDiese                                                         sichtführenden fertigen eine Niederschrift und vermerken\n1. bestimmt Prüfungsort und Prüfungszeitpunkt,                in ihr etwaige besondere Vorkommnisse. Sie verzeichnen\n2. bestimmt die Aufgaben der schriftlichen Prüfung,           in der Niederschrift den Zeitpunkt des Beginns der Bear-\nbeitung und der Abgabe sowie Unterbrechungszeiten,\n3. trägt Sorge für die Entwicklung und gleichmäßige           soweit es sich nicht um Prüfungserleichterungen im\nAnwendung der Bewertungsmaßstäbe,                         Sinne von § 26 handelt, und unterschreiben die Nieder-\n4. entscheidet über die Gewährung von Erleichterungen         schrift.\nnach § 26,                                                   (3) Für die Bearbeitung jeder Aufsichtsarbeit in den\n5. trifft die Entscheidung, ob Verhinderung (§ 16 Abs. 1)     vier Fachprüfungen (Absatz 1 Nr. 1 bis 4) werden mindes-\noder ein wichtiger Grund für einen Rücktritt (§ 16        tens drei und höchstens vier Zeitstunden angesetzt. Die\nAbs. 2) vorliegt,                                         mündliche Prüfung soll eine Zeitdauer von 20 Minuten\npro Person nicht überschreiten; es sollen nicht mehr als\n6. teilt den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteil-\nfünf Anwärterinnen und Anwärter gleichzeitig geprüft\nnehmern Ort und Zeitpunkt der schriftlichen und\nwerden. Für das Ergebnis der Fachprüfungen zählen der\nmündlichen Prüfungen mit,\nschriftliche Teil und der mündliche Teil je zur Hälfte.\n7. stellt die Zulassung zur mündlichen Prüfung fest,          Besteht der schriftliche Teil der Prüfung aus zwei Auf-\n8. erteilt die Zeugnisse und vollzieht die sonstigen Ent-     sichtsarbeiten, zählen der schriftliche Teil zu zwei Dritteln\nscheidungen der Prüfungskommission,                       und der mündliche Teil zu einem Drittel. Besteht der\nschriftliche Teil aus drei Aufsichtsarbeiten, zählen der\n9. bewahrt die Prüfungsakten auf und entscheidet über\nschriftliche Teil zu drei Vierteln und der mündliche Teil zu\nAnträge auf Einsichtnahme.\neinem Viertel.\n§ 13                                 (4) Die Sprachprüfungen bestehen jeweils aus zwei\nAufsichtsarbeiten und einer mündlichen Prüfung. In den\nPrüfungskommission                         Aufsichtsarbeiten werden eine Übertragung eines Fach-\n(1) Die Prüfungskommission besteht in der Regel aus        textes in die Fremdsprache und eine Aufzeichnung in der\nvier Mitgliedern. Die Mitglieder sind unabhängig und an       Fremdsprache zur Aufgabe gestellt. Die mündlichen Prü-\nWeisungen nicht gebunden. Mitglieder sind                     fungen bestehen aus","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004               1093\n1. dem Lesen und Übersetzen eines schwierigen fremd-                                     § 17\nsprachigen Textes,\nTäuschung, Ordnungsverstoß\n2. einer Unterhaltung in der Fremdsprache und\n(1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die bei einer\n3. der Vornahme einer Diensthandlung in der Fremd-            schriftlichen Prüfungsarbeit oder in der mündlichen Prü-\nsprache.                                                  fung eine Täuschung versuchen oder dazu beitragen\nFür das Ergebnis der Sprachprüfungen zählen der schrift-      oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fort-\nliche und der mündliche Teil je zur Hälfte.                   setzung der Prüfung unter dem Vorbehalt einer Entschei-\ndung der Prüfungskommission nach Absatz 2 gestattet\n(5) Eine Prüfung ist bestanden, wenn eine Anwärterin       werden; bei einer erheblichen Störung können sie von der\noder ein Anwärter mindestens die Note „ausreichend“           weiteren Teilnahme am betreffenden Teil der Prüfung aus-\nerzielt hat und mindestens die Hälfte der erbrachten Ein-     geschlossen werden.\nzelleistungen mit „ausreichend“ bewertet wurde.\n(2) Die Prüfungskommission entscheidet über das\n§ 15                              Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs,\neines Beitrags zu einem solchen oder eines sonstigen\nAbschlussprüfung                          Ordnungsverstoßes während der schriftlichen oder\n(1) Die Abschlussprüfung besteht aus                       mündlichen Prüfung oder einer Täuschung, die nach\nAbgabe der schriftlichen Prüfungsarbeit festgestellt wird.\n1. dem Vortrag eines Aktenfalls aus dem Arbeitsbereich        Sie kann nach der Schwere der Verfehlung die Wiederho-\ndes Auswärtigen Dienstes mit Entscheidungsvor-            lung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anord-\nschlag, wobei die Akten am Tag vor der mündlichen         nen, die Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (0 Rang-\nPrüfung ausgehändigt werden und der Aktenvortrag          punkte) bewerten oder die gesamte Prüfung für nicht\nhöchstens zehn Minuten dauert, und                        bestanden erklären.\n2. einer mündlichen Prüfung über historische, politische,        (3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der\nwirtschaftliche, rechtliche, organisatorische und         mündlichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach\nandere für den Auswärtigen Dienst wichtige Fragen         Abschluss der Prüfung nachgewiesen werden, kann die\neinschließlich Fragen mit aktuellem Bezug aus             Prüfungskommission die Prüfung innerhalb einer Frist\nFächern, die Gegenstand der Fachprüfungen waren.          von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Prüfung\nDie Prüfungszeit der mündlichen Prüfung soll für jede     für nicht bestanden erklären.\nAnwärterin oder jeden Anwärter nicht mehr als\n30 Minuten betragen.                                         (4) Betroffene sind vor der Entscheidung nach den\nAbsätzen 2 und 3 zu hören. Bescheide der Prüfungskom-\n(2) In der Abschlussprüfung werden die Ergebnisse\nmission nach den Absätzen 2 und 3 sind mit einer\ndes Vortrags und der mündlichen Prüfung im Verhältnis\nRechtsbehelfsbelehrung zu versehen.\n1: 2 gewertet.\n(3) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn eine\nAnwärterin oder ein Anwärter mindestens die Note „aus-                                   § 18\nreichend“ erzielt hat.                                                   Bewertung der Prüfungsleistungen\n(1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und\n§ 16\nRangpunkten bewertet:\nVerhinderung,\nRücktritt, Säumnis                         sehr gut          eine Leistung, die den Anforderungen\n15 bis 14 Punkte in besonderem Maße entspricht,\n(1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu\nvertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder          gut               eine Leistung, die den Anforderungen\nTeilen der Prüfung verhindert ist, hat dies unverzüglich in    13 bis 11 Punkte voll entspricht,\ngeeigneter Form nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch\nVorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachzuweisen.              befriedigend      eine Leistung, die den Anforderungen\n10 bis 8 Punkte   im Allgemeinen entspricht,\n(2) Aus wichtigem Grund können Anwärterinnen oder\nAnwärter mit Genehmigung der Prüfungskommission\nausreichend       eine Leistung, die zwar Mängel\nvon Fach- und Sprachprüfungen oder der Abschlussprü-\n7 bis 5 Punkte    aufweist, aber im Ganzen den\nfung zurücktreten.\nAnforderungen noch entspricht,\n(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absät-\nzen 1 und 2 gelten die Prüfung oder der betreffende Teil       mangelhaft        eine Leistung, die den Anforderungen\nder Prüfung als nicht begonnen. Die Prüfungskommissi-          4 bis 2 Punkte    nicht entspricht, jedoch erkennen\non entscheidet, ob und wieweit die bereits abgelieferten                         lässt, dass die notwendigen Grund-\nArbeiten als Prüfungsarbeiten gewertet werden. Über                              kenntnisse vorhanden sind und die\nden Beginn der neuerlichen Prüfung und die Wiederauf-                            Mängel in absehbarer Zeit behoben\nnahme der Prüfung entscheidet die Aus- und Fortbil-                              werden könnten,\ndungsstätte durch schriftliche Mitteilung.                     ungenügend        eine Leistung, die den Anforderungen\n(4) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter schriftli-        1 bis 0 Punkte    nicht entspricht und bei der selbst die\nche oder mündliche Prüfungen ganz oder teilweise ohne                            Grundkenntnisse so lückenhaft sind,\nausreichende Entschuldigung, ist die nicht erbrachte                             dass die Mängel in absehbarer Zeit\nLeistung mit „ungenügend“ (0 Rangpunkte) zu werten.                              nicht behoben werden könnten.\n1","1094             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004\n(2) Die Prüfungskommission vergibt für jede Einzelleis-      (2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach\ntung (Aufsichtsarbeit, mündliche Prüfung, Aktenvortrag)      Abschluss der Laufbahnprüfung Einsicht in die sie betref-\neine volle Punktzahl. Die Punktzahlen für die Teilprüfun-    fenden Teile der Prüfungsakten nehmen.\ngen ermittelt die Prüfungskommission unter Berücksich-\ntigung ihrer Gewichtung (§§ 14 und 15) als Durchschnitts-                               § 22\npunktzahl aus den Punktzahlen der dazugehörigen Ein-\nzelleistungen. Die Durchschnittspunktzahl wird auf zwei                             Wiederholung\nDezimalstellen nach dem Komma ohne Auf- oder Abrun-             (1) Die Anwärterinnen und Anwärter, die eine Prüfung\ndung berechnet.                                              nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht\nbestanden gilt, können die Prüfung einmal wiederholen;\n(3) Die Note „ausreichend“ setzt voraus, dass der\ndas Auswärtige Amt kann in begründeten Ausnahmefäl-\nAnteil der erreichten Punkte 50 Prozent der erreichbaren\nlen eine zweite Wiederholung zulassen. Prüfungen sind\nGesamtpunktzahl beträgt.\njeweils vollständig zu wiederholen.\n(2) Die Leiterin oder der Leiter der Aus- und Fortbil-\n§ 19\ndungsstätte bestimmt auf Vorschlag der Ausbildungslei-\nGesamtergebnis                          terin oder des Ausbildungsleiters für den höheren Aus-\nwärtigen Dienst, innerhalb welcher Frist die Prüfung wie-\n(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung ermittelt\nderholt werden kann. Die Wiederholungsfrist soll mindes-\ndie Prüfungskommission das Gesamtergebnis der Lauf-\ntens drei Monate betragen und ein Jahr nicht überschrei-\nbahnprüfung als Durchschnittspunktzahl aus den Punkt-\nten. Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und\nzahlen der Teilprüfungen und unter Berücksichtigung\nNoten ersetzen die bisherigen. Der Vorbereitungsdienst\nihrer Gewichtung (Absatz 3). Die Punktzahl wird auf volle\nwird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert.\nPunkte gerundet und entsprechend der Zuordnung von\nNoten und Rangpunkten gemäß § 18 Abs. 1 auch als\nNote ausgedrückt.\nKapitel 3\n(2) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die                                   Aufstieg\nAnwärterinnen und Anwärter alle Fach- und Sprachprü-\nfungen und die Abschlussprüfung bestanden haben.\n§ 23\n(3) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses werden                    Allgemeine Aufstiegsregelungen\ndie Ergebnisse der Teilprüfungen wie folgt gewertet:\n(1) Beamtinnen und Beamte des gehobenen Auswärti-\n1. die vier Fach- und zwei Sprachprüfungen 72 Prozent,       gen Dienstes können von Vorgesetzten für die Zulassung\n2. die Abschlussprüfung                       28 Prozent.    zum Aufstieg in die Laufbahn des höheren Auswärtigen\nDienstes vorgeschlagen werden oder sich bewerben. Ihre\nEignung, die an den Anforderungen der künftigen Lauf-\n§ 20                              bahn gemessen wird, wird in einem Auswahlverfahren\nZeugnis                             überprüft. Das für den gehobenen Dienst zuständige Per-\nsonalreferat prüft, ob die formalen, in diesem Kapitel\n(1) Die Prüfungskommission erteilt den Anwärterinnen      genannten Voraussetzungen für die Teilnahme am Aus-\nund Anwärtern, die die Prüfung bestanden haben, ein          wahlverfahren zum Ausbildungs- oder Praxisaufstieg\nPrüfungszeugnis, das die Abschlussnote sowie die nach        vorliegen. Auf die Durchführung des beim Auswärtigen\n§ 19 errechnete Durchschnittspunktzahl enthält. Ist die      Amt stattfindenden Auswahlverfahrens ist § 6 entspre-\nPrüfung nicht bestanden, gibt die Prüfungskommission         chend anzuwenden, sofern in den folgenden Vorschriften\ndies den Anwärterinnen und Anwärtern schriftlich             nicht andere Regelungen getroffen werden.\nbekannt. Das Zeugnis nach Satz 1 und die Bekanntgabe\nnach Satz 2 werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung             (2) Die Mitglieder des Auswahlausschusses (§ 6\nversehen. Eine beglaubigte Abschrift des Prüfungszeug-       Abs. 6) müssen der Laufbahn des höheren Auswärtigen\nnisses wird zu den Personalakten genommen. Das Beam-         Dienstes angehören. In einer Vorauswahl stellt der Aus-\ntenverhältnis auf Widerruf endet mit dem Ablauf des          wahlausschuss insbesondere auf der Grundlage der\nTages der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergeb-       dienstlichen Beurteilungen fest, ob die Bewerberinnen\nnisses.                                                      und Bewerber für das Auswahlverfahren zugelassen wer-\nden können, und legt der Leitung der Zentralabteilung\n(2) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der    eine entsprechende Empfehlung zur Entscheidung vor.\nErmittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse wer-\nden durch die Prüfungskommission berichtigt. Unrichtige         (3) Zum Auswahlverfahren können nur Beamtinnen\nPrüfungszeugnisse sind zurückzugeben. In den Fällen          und Beamte zugelassen werden, die für den Fall des Auf-\ndes § 17 Abs. 3 ist das Prüfungszeugnis zurückzugeben.       stiegs\n1. die uneingeschränkte Versetzungsbereitschaft schrift-\n§ 21                                  lich erklärt haben und\n2. selbst und gegebenenfalls ihre Ehepartnerinnen, Ehe-\nPrüfungsakten, Einsichtnahme\npartner, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner und\n(1) Jeweils eine Ausfertigung der Niederschriften über        ihre Kinder eine widerstandsfähige Gesundheit besit-\ndie Teilprüfungen und die Abschlussprüfung ist mit den           zen und für die Verwendung in allen Einsatzgebieten\nschriftlichen Aufsichtsarbeiten zu den Prüfungsakten zu          des Auswärtigen Amts uneingeschränkt geeignet sind.\nnehmen. Die Prüfungsakten werden beim Auswärtigen                Gesundheitliche Einschränkungen sind unschädlich,\nAmt mindestens fünf Jahre aufbewahrt.                            sofern sie auf einem anerkannten Dienstunfall oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004               1095\nauf Erkrankungen oder deren Folgen beruhen, die auf       2. in der englischen und französischen Sprache im Aus-\ngesundheitsschädigende oder sonst vom Inland                  wärtigen Amt eine Sprachprüfung bestanden haben\nwesentlich abweichende Verhältnisse zurückzuführen            und\nsind, denen die Beamtinnen und Beamten bei einem\n3. sich bewährt haben.\ndienstlich angeordneten Auslandsaufenthalt beson-\nders ausgesetzt waren.                                       (2) Bei erfolgloser Teilnahme kann das Auswahlverfah-\nren für den Praxisaufstieg einmal wiederholt werden,\n(4) Im Rahmen des Auswahlverfahrens sind die bishe-\nsofern das Auswahlverfahren für den Ausbildungsauf-\nrigen dienstlichen Leistungen der Beamtinnen und\nstieg nicht bereits zweimal erfolglos durchlaufen wurde.\nBeamten zu berücksichtigen.\n(5) Für die Zulassung zum Aufstieg ist § 7 Abs. 1 ent-        (3) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und\nsprechend anzuwenden. Nach der bestandenen Lauf-              Beamten werden in die Laufbahn des höheren Auswärti-\nbahnprüfung oder der Feststellung der Befähigung für die      gen Dienstes eingeführt, indem sie Aufgaben dieser Lauf-\nhöhere Laufbahn wird den Beamtinnen und Beamten im            bahn wahrnehmen. Die Einführung dauert zwei Jahre und\nRahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der Lauf-          sechs Monate. Die Einführung umfasst theoretische\nbahn des höheren Dienstes verliehen. Bis dahin verblei-       Lehrveranstaltungen von mindestens vier Monaten\nben sie in ihrer bisherigen Rechtsstellung. Aufstiegsbe-      Dauer. Davon können zwei Monate praxisbegleitend sein.\namtinnen und Aufstiegsbeamte, die die Befähigung für             (4) Die Beamtinnen und Beamten nehmen während\ndie Laufbahn des höheren Auswärtigen Dienstes endgül-         der Einführung an Lehrgängen der Bundesakademie für\ntig nicht erwerben, verbleiben in ihrer bisherigen Lauf-      öffentliche Verwaltung sowie an Kursen teil, die von der\nbahn.                                                         Aus- und Fortbildungsstätte des Auswärtigen Amts\ndurchgeführt oder vermittelt werden. Die Ausbildungslei-\n§ 24                             terin oder der Ausbildungsleiter für den höheren Auswär-\ntigen Dienst erstellt nach den Gegebenheiten des Einzel-\nAusbildungsaufstieg                        falls einen Ausbildungsplan, durch den Zeiten und Inhalte\n(1) Zum Ausbildungsaufstieg in die Laufbahn des            der Ausbildung für die Dauer der Einführungszeit festge-\nhöheren Auswärtigen Dienstes können Beamtinnen und            legt werden. Die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrgän-\nBeamte der Laufbahn des gehobenen Auswärtigen                 gen ist festzustellen.\nDienstes zugelassen werden, die                                  (5) Die Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn\n1. zu Beginn der Ausbildung das 45. Lebensjahr noch           ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die für den Aufstieg\nnicht vollendet haben,                                    vorgesehenen Beamtinnen und Beamten die notwendi-\ngen Fachkenntnisse für die neue Laufbahn besitzen und\n2. sich seit der ersten Verleihung eines Amtes der Lauf-      befähigt sind, Aufgaben des höheren Auswärtigen Diens-\nbahn des gehobenen Dienstes in einer Dienstzeit von       tes in der gesamten Verwendungsbreite wahrzunehmen.\nsechs Jahren bewährt haben,                               Sie müssen hierbei u. a. die Grundzüge folgender Gebiete\n3. zu Beginn der Ausbildung an mindestens einer Aus-          kennen:\nlandsvertretung und in der Zentrale des Auswärtigen       1. Staats- und Verwaltungsrecht,\nAmts Dienst von jeweils mindestens zweieinhalb Jah-\nren Dauer abgeleistet haben und                           2. Wirtschaftliches Verwaltungshandeln,\n4. in der englischen und französischen Sprache im Aus-        3. Recht der Europäischen Union; Aufbau und Arbeits-\nwärtigen Amt eine Sprachprüfung bestanden haben.              weise der Europäischen Union,\n(2) Bei erfolgloser Teilnahme kann das Auswahlverfah-      4. Bürgerliches Recht,\nren für den Ausbildungsaufstieg einmal wiederholt wer-        5. Konsularrecht und\nden.\n6. Volkswirtschaftslehre.\n(3) Die zum Aufstieg zugelassenen Bewerberinnen\nund Bewerber nehmen an dem für die Laufbahn des                  (6) Die Feststellung hierüber trifft die Prüfungskom-\nhöheren Auswärtigen Dienstes eingerichteten Vorberei-         mission für die Laufbahn des höheren Auswärtigen\ntungsdienst teil. Der Vorbereitungsdienst schließt mit der    Dienstes (§ 13) als Feststellungsausschuss in einem Vor-\nLaufbahnprüfung ab. Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2      stellungstermin. Sie hat hierbei den Inhalt der Einführung\nüber den Vorbereitungsdienst und die Laufbahnprüfung          sowie die während dieser Zeit erbrachten Leistungs-\nsind entsprechend anzuwenden, soweit nicht in Kapitel 3       nachweise einschließlich einer eingehenden Beurteilung\nanderweitige Regelungen getroffen wurden.                     der Leistungen während der Einführungszeit zu berück-\nsichtigen. Reicht das Ergebnis des Vorstellungstermins\nzur Feststellung des erfolgreichen Abschlusses nicht aus,\n§ 25\nkann die Prüfungskommission bestimmen, in welcher\nPraxisaufstieg                         Form der weitere Nachweis des erfolgreichen Abschlus-\nses der Einführung geführt werden soll. Die Prüfungs-\n(1) Zum Praxisaufstieg in die Laufbahn des höheren\nkommission kann die Anfertigung von Ausarbeitungen\nAuswärtigen Dienstes können Beamtinnen und Beamte\nverlangen. Das Feststellungsverfahren kann nach Ablauf\ndes gehobenen Auswärtigen Dienstes zugelassen wer-\nvon mindestens sechs Monaten einmal wiederholt wer-\nden, die\nden. Für diesen Fall ist die Einführungszeit entsprechend\n1. zu Beginn der Einführung das 45. Lebensjahr vollen-        zu verlängern. Mit der Feststellung der erfolgreichen Ein-\ndet und das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet           führung wird die Befähigung für die Laufbahn des höhe-\nhaben,                                                    ren Auswärtigen Dienstes zuerkannt.","1096             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004\nKapitel 4                             dass die Anforderungen herabgesetzt werden. Die Sätze 1\nS o n s t i g e Vo r s c h r i f t e n            bis 4 werden auch bei aktuellen Behinderungen, die nicht\nunter den Schutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch\nfallen, angewandt.\n§ 26\nSchwerbehinderte Menschen                             (3) Im Auswahl- und Prüfungsverfahren wird die\nSchwerbehindertenvertretung nicht beteiligt, wenn der\n(1) Geeignete schwerbehinderte Menschen sind bei             schwerbehinderte Mensch eine Beteiligung ablehnt.\nder Besetzung freier Arbeitsplätze vorrangig zu berück-\nsichtigen, sofern sie – mit Ausnahme der durch ihre                (4) Entscheidungen über Prüfungserleichterungen trifft\nBehinderung eingeschränkten Eignung – über die gleiche          der Auswahlausschuss oder die Prüfungskommission auf\nQualifikation verfügen. Von schwerbehinderten Men-              Vorschlag der Ausbildungsleitung.\nschen darf bei der Einstellung nur das Mindestmaß kör-\nperlicher Eignung verlangt werden. Hinsichtlich der sons-\n§ 27\ntigen Eignung, insbesondere der beruflichen Kenntnisse\nund Fähigkeiten, gilt uneingeschränkt das Leistungsprin-                           Übergangsregelung\nzip im Wettbewerb mit anderen nichtbehinderten Bewer-\nberinnen und Bewerbern. Schwerbehinderte Menschen                  Anwärterinnen und Anwärter sowie Aufstiegsbeamtin-\nsind grundsätzlich zu Auswahlverfahren zuzulassen, es           nen und Aufstiegsbeamte, die bereits vor dem 23. Juni\nsei denn, dass sie nach den vorgelegten Unterlagen für          2004 die Ausbildung oder die Einführung aufgenommen\neine Verwendung offensichtlich nicht geeignet erschei-          haben, führen diese nach bisherigem Recht zu Ende.\nnen.\n(2) Schwerbehinderten Menschen werden im Aus-                                              § 28\nwahlverfahren sowie für die Erbringung von Leistungs-                        Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer\nBehinderung angemessenen Erleichterungen gewährt.                  Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\nHierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang        Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Laufbahn,\nder zu gewährenden Erleichterungen sind mit den                 Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswärtigen\nschwerbehinderten Menschen und der Schwerbehinder-              Dienst vom 20. Mai 2001 (BGBl. I S. 946), geändert durch\ntenvertretung rechtzeitig, sofern dies zeitlich möglich ist,    die Verordnung vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2251),\nzu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen,      außer Kraft.\nBerlin, den 15. Juni 2004\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nJ. Fischer"]}