{"id":"bgbl1-2004-28-1","kind":"bgbl1","year":2004,"number":28,"date":"2004-06-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/28#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-28-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_28.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Wasserbauer/zur Wasserbauerin","law_date":"2004-05-26T00:00:00Z","page":1078,"pdf_page":2,"num_pages":10,"content":["1078                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Wasserbauer/zur Wasserbauerin*)\nVom 26. Mai 2004\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2                  dungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selb-\nSatz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969                  ständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein-\n(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der             schließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen\nVerordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)                     nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.\ngeändert worden ist, verordnen das Bundesministerium\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und das Bundes-                                                §4\nministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen\nAusbildungsberufsbild\nmit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\n§1\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\nStaatliche\nAnerkennung des Ausbildungsberufes                           2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nDer Ausbildungsberuf Wasserbauer/Wasserbauerin                       3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nwird staatlich anerkannt. Soweit die Ausbildung im Be-                  4. Umweltschutz,\nreich des öffentlichen Dienstes stattfindet, ist er ein Aus-\n5. Anwenden von Informationssystemen und Kommu-\nbildungsberuf des öffentlichen Dienstes. Im Übrigen ist er\nnikationstechniken,\nein Ausbildungsberuf der gewerblichen Wirtschaft.\n6. Planen, Vorbereiten und Steuern von Arbeitsabläu-\nfen, Arbeiten im Team,\n§2\n7. Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen in\nAusbildungsdauer\nund an Gewässern,\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                    8. Anfertigen und Anwenden von technischen Unter-\nlagen, Durchführen von Vermessungen,\n§3                                    9. Herstellen von Bauwerksteilen,\nStruktur und                               10. Handhaben von Werkzeugen, Bedienen von Geräten\nZielsetzung der Berufsausbildung                              und Maschinen,\n(1) Die Berufsausbildung ist entsprechend dem Aus-                  11. Herstellen, Kontrollieren und Instandhalten von Bau-\nbildungsrahmenplan (Anlage) wie folgt in überbetriebli-                     werken in und an Gewässern,\nchen Ausbildungsstätten zu ergänzen und zu vertiefen,\n12. Herstellen, Kontrollieren und Instandhalten von Ufer-\nsofern dies nicht im Ausbildungsbetrieb vermittelt wer-\nsicherungen und Unterhaltungswegen,\nden kann:\n13. Durchführen von Maßnahmen zur Pflege und Ent-\n1. in den ersten 18 Monaten während 14 Wochen die\nwicklung von Gewässern,\nFertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Num-\nmern 9, 10, 13, 16, 17 und 19 unter besonderer Be-                14. Herstellen, Kontrollieren und Instandhalten von Bau-\nrücksichtigung der laufenden Nummern 5 und 8;                          werken für den Insel- und Küstenschutz,\n2. in den zweiten 18 Monaten während 10 Wochen die                     15. Durchführen von Aufgaben der Bauüberwachung,\nFertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Num-                16. Durchführen von Unterhaltungs- und Kontrollmaß-\nmern 9, 10, 12, 13, 14, 16, 17 und 20 unter besonderer                 nahmen des Gewässerbettes, Bezeichnen und\nBerücksichtigung der laufenden Nummer 8.                               Sichern von Fahrrinne und Fahrwasser,\n(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten                 17. Durchführen von gewässerkundlichen Messungen,\nund Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die\n18. Durchführen von Maßnahmen des Hochwasser-\nAuszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten berufli-\nschutzes sowie der Hochwasser- und Eisabwehr,\nchen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbil-\n19. Führen von schwimmenden Fahrzeugen und Bedie-\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des          nen von schwimmenden Geräten,\n§ 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister   20. Betreiben und Unterhalten von Talsperren, Speichern\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-        und Rückhaltebecken,\nlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im Bun-\ndesanzeiger veröffentlicht.                                         21. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004                 1079\n§5                                (2) Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in insgesamt\nhöchstens 16 Stunden eine Arbeitsaufgabe durchführen\nAusbildungsrahmenplan\nund innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens\nDie in § 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sol-      30 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Für die\nlen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur          Arbeitsaufgabe kommt insbesondere das Herstellen\nsachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-        einer wasserbaulichen Anlage einschließlich Überwa-\ndung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine          chungs- oder Instandsetzungsarbeiten in Betracht. Da-\nvon dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachli-             bei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe ziel-\nche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist      orientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer,\ninsbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Be-          organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbständig\nsonderheiten die Abweichung erfordern.                        planen, durchführen und die Arbeitsergebnisse kontrol-\nlieren und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Sicher-\nheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie\n§6\nzum Umweltschutz ergreifen kann. Durch das Fachge-\nAusbildungsplan                          spräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene\nProbleme und deren Lösungen darstellen, die für die\nDie Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des            Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe er-\nAusbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen          läutern sowie die Vorgehensweise bei der Ausführung der\nAusbildungsplan zu erstellen.                                 Arbeitsaufgabe begründen kann. Das Ergebnis der\nArbeitsaufgabe ist mit 80 Prozent und das Fachgespräch\n§7                             ist mit 20 Prozent zu gewichten.\nBerichtsheft                             (3) Der Prüfling soll im Teil B der Prüfung in den Prü-\nfungsbereichen Wasserstraßen und Gewässer, wasser-\nDie Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form          bauliche Anlagen und Maßnahmen sowie Wirtschafts-\neines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gele-        und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. In den Prü-\ngenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbil-        fungsbereichen Wasserstraßen und Gewässer sowie\ndungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Be-           wasserbauliche Anlagen und Maßnahmen sind fachliche\nrichtsheft regelmäßig durchzusehen.                           Probleme mit verknüpften informationstechnischen, tech-\nnologischen und mathematischen Inhalten zu analysie-\n§8                             ren, zu bewerten und zu lösen. Dabei soll der Prüfling zei-\ngen, dass er die Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz-\nZwischenprüfung                          und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen, die\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine         Verwendung von Werkzeugen, Geräten und Maschinen\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll am Ende des           zuordnen, Planungsunterlagen und Dokumentationen er-\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                        stellen, gesetzliche Vorschriften beachten sowie quali-\ntätssichernde Maßnahmen einbeziehen kann. Es kom-\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der      men praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus folgen-\nAnlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkei-       den Gebieten in Betracht:\nten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunter-\n1. im Prüfungsbereich Wasserstraßen und Gewässer:\nricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermitteln-\nden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesent-         Beschreiben der Vorgehensweise zur Vorbereitung\nlich ist.                                                         und Durchführung von Arbeiten zum Betrieb, zur\nUnterhaltung oder zur Überwachung der Wasserstra-\n(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens acht Stun-\nßen und Gewässer unter Berücksichtigung der Ver-\nden eine Arbeitsaufgabe durchführen sowie innerhalb\nkehrssicherung durch Schifffahrtszeichen sowie des\ndieser Zeit in insgesamt höchstens 15 Minuten hierüber\naktiven und passiven Gewässerschutzes;\nein Fachgespräch führen. Hierfür kommt insbesondere\ndie Planung und Durchführung einer Wasserbaumaßnah-           2. im Prüfungsbereich wasserbauliche Anlagen und\nme in Betracht. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er           Maßnahmen:\nArbeitsschritte und Arbeitsmittel festlegen, technische           Beschreiben der Vorgehensweise zur Vorbereitung\nUnterlagen nutzen sowie Maßnahmen zur Sicherheit und              und Durchführung von Arbeiten an Anlagen an und in\nzum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umwelt-                 freifließenden oder staugeregelten Flüssen, Kanälen,\nschutz und zur Qualitätssicherung berücksichtigen kann.           Küsten, Talsperren oder zur Pflege und Entwicklung\nDurch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er          von Gewässern sowie von Maßnahmen zur Überwa-\nfachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen,              chung, Instandhaltung oder Instandsetzung;\ndie für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hinter-\ngründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Aus-        3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:\nführung der Arbeitsaufgabe begründen kann.                        allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\n§9                                (4) Für den Teil B der Prüfung ist von folgenden zeitli-\nAbschlussprüfung                          chen Höchstwerten auszugehen:\n1. im Prüfungsbereich Wasserstraßen\n(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der\nund Gewässer                                90 Minuten,\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,      2. im Prüfungsbereich wasserbauliche\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.                Anlagen und Maßnahmen                      150 Minuten,","1080              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004\n3. im Prüfungsbereich Wirtschafts-                                 gen erbracht sind. In zwei der Prüfungsbereiche des Prü-\nund Sozialkunde                                60 Minuten.      fungsteils B müssen mindestens ausreichende Leistun-\n(5) Teil B der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder         gen, in dem weiteren Prüfungsbereich des Prüfungs-\nnach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen                 teils B dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht\nPrüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu                  worden sein.\nergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\nAusschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnis-                                         § 10\nse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die\njeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechen-                                 Übergangsregelung\nden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im\nVerhältnis 2 : 1 zu gewichten.                                        Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre-\nten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\n(6) Innerhalb des Teils B der Prüfung sind die Prü-              schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\nfungsbereiche wie folgt zu gewichten:                              parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften\n1. Prüfungsbereich Wasserstraßen und                               dieser Verordnung.\nGewässer                                       30 Prozent,\n2. Prüfungsbereich wasserbauliche                                                              § 11\nAnlagen und Maßnahmen                          50 Prozent,\n3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und                                             Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nSozialkunde                                    20 Prozent.         Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.\n(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Prü-          Gleichzeitig tritt die Wasserbauer-Ausbildungsverord-\nfungsteilen A und B mindestens ausreichende Leistun-               nung vom 12. März 1991 (BGBl. I S. 664, 914) außer Kraft.\nBerlin, den 26. Mai 2004\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nIn Vertretung\nGeorg Wilhelm Adamowitsch\nDer Bundesminister\nf ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nIn Vertretung\nR. Nagel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004                    1081\nAnlage\n(zu § 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Wasserbauer/zur Wasserbauerin\nZeitlicher Richtwert\nFertigkeiten und Kenntnisse,                    in Wochen im\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind       1.–18.       19.–36.\nMonat         Monat\n1                  2                                               3                                        4\n1   Berufsbildung, Arbeits-         a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                     Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 4 Nr. 1)                     b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2   Aufbau und Organisation         a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes           erläutern\n(§ 4 Nr. 2)                     b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie\nAngebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes beschreiben\nwährend\n3   Sicherheit und Gesund-          a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am               der gesamten\nheitsschutz bei der Arbeit         Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer           Ausbildung\n(§ 4 Nr. 3)                        Vermeidung ergreifen                                      zu vermitteln\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz-          und   Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4   Umweltschutz                    Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 4 Nr. 4)                     beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-\nschonenden Energie- und Materialverwendung\nnutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","1082              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004\nZeitlicher Richtwert\nFertigkeiten und Kenntnisse,                       in Wochen im\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind         1.–18.       19.–36.\nMonat         Monat\n1                    2                                                  3                                          4\n5     Anwenden von Informa-            a) Informationssysteme aufgabenorientiert einsetzen\ntionssystemen und Kom-           b) Anwendersoftware nutzen\nmunikationstechniken                                                                                2*)\n(§ 4 Nr. 5)                      c) Daten sichern und pflegen\nd) Vorschriften zum Datenschutz beachten\ne) Kommunikationstechniken            aufgabenorientiert      an-\nwenden                                                                        3*)\nf) Sachverhalte darstellen\n6     Planen, Vorbereiten und          a) berufsspezifische Rechtsvorschriften, technische\nSteuern von Arbeits-                 Regelwerke, Betriebsanweisungen und Informatio-\nabläufen, Arbeiten im                nen beschaffen und anwenden\nTeam                             b) Arbeitsaufträge hinsichtlich der Anforderungen prü-             4*)\n(§ 4 Nr. 6)                          fen\nc) Einsatz von Arbeitsmitteln sowie Bau-, Werk- und\nHilfsstoffe festlegen\nd) Zeitpläne erstellen, Reihenfolge der Arbeitsschritte\nunter Berücksichtigung ergonomischer, konstrukti-\nver, herstellungstechnischer und wirtschaftlicher Ge-\nsichtspunkte festlegen und vorbereiten\ne) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschät-\nzen, Tagesberichte erstellen\n5*)\nf) Aufgaben im Team planen und durchführen, Ergeb-\nnisse der Zusammenarbeit auswerten\ng) Gespräche situationsgerecht führen\nh) Zeitpläne und Arbeitsschritte mit anderen Gewerken\nund weiteren Beteiligten abstimmen\n7     Einrichten, Sichern und          a) Sicherheitsausrüstungen einsetzen\nRäumen von Baustellen in         b) Materialien, Geräte und Maschinen am Arbeitsplatz\nund an Gewässern                     vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen\n(§ 4 Nr. 7)                          schützen sowie vor Diebstahl sichern und für den\nAbtransport vorbereiten\nc) Arbeits- und Schutzgerüste nach Vorgaben auf-\nbauen, unterhalten und abbauen\nd) Bereitstellung der Energieversorgung veranlassen,\nSicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektri-\nschem Strom durchführen                                         6\ne) Wasserbaustellen, insbesondere unter Berücksichti-\ngung der örtlichen Verhältnisse, Ergonomie, Hoch-\nwasserwahrscheinlichkeit und Witterungsbedingun-\ngen, einrichten\nf) Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung beur-\nteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen\ng) verkehrssicherende          Maßnahmen,           insbesondere\ndurch straßenverkehrsrechtliche Beschilderung und\ndurch Schifffahrtszeichen, durchführen\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004                      1083\nZeitlicher Richtwert\nFertigkeiten und Kenntnisse,                   in Wochen im\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind     1.–18.       19.–36.\nMonat         Monat\n1                    2                                                  3                                      4\nh) Baustellenverordnung und Gefährdungsanalyse an-\nwenden\ni) Wasserbaustellen, insbesondere durch Fangedamm,\nÖlsperre, Wasserhaltung und Baustellenpegel,                               4\nsichern\nk) Wasserbaustellen räumen und übergeben\n8     Anfertigen und Anwenden          a) örtliche Aufnahmen skizzieren und zeichnerisch dar-\nvon technischen Unter-               stellen\nlagen, Durchführen von           b) technische Unterlagen, insbesondere Materiallisten,\nVermessungen                         Betriebsanleitungen, Herstellerangaben, Normen,\n(§ 4 Nr. 8)                          Regelwerke, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisun-\ngen, anwenden\nc) Standlinien einrichten, fluchten und winkeln\nd) Profillehren für Böschungen ansetzen\ne) Flur- und Wasserstraßenkarten lesen, Messergeb-             6*)\nnisse übertragen\nf) Landanschlüsse anhand von Koordinaten und\nHöhennetz aufnehmen und zeichnerisch darstellen\ng) Skizzen und Zeichnungen nach Vorschriften für\nUnterhaltungsmaßnahmen anfertigen\nh) Messverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktion\nprüfen und pflegen, Messungen durchführen und\nErgebnisse protokollieren\ni) Zeichnungen und Pläne, insbesondere für Baukör-\nper, Stahlwasserbauteile und Gewässerquerschnitte,                        2*)\nlesen und anwenden\n9     Herstellen von Bauwerks-         a) Bau-, Werk- und Hilfsstoffe nach Eigenschaften und\nteilen                               Verwendungszweck unterscheiden und nach\n(§ 4 Nr. 9)                          Arbeitsauftrag auswählen\nb) Bau-, Werk- und Hilfsstoffe sowie Bauteile transpor-\ntieren und lagern\nc) Holzverbindungen herstellen\nd) Schalungen für Bauteile herstellen\ne) Bewehrungen nach Vorgaben herstellen und ein-\nbauen                                                      12\nf) Beton entsprechend den Expositionsklassen herstel-\nlen, prüfen, einbringen, verdichten und nachbehan-\ndeln\ng) Festbetonprüfungen durchführen und Ergebnisse\nbewerten\nh) Bauteile entschalen, Oberflächen nachbehandeln\ni) Bauteile aus künstlichen und natürlichen Steinen\nherstellen\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","1084           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004\nZeitlicher Richtwert\nFertigkeiten und Kenntnisse,                 in Wochen im\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind    1.–18.      19.–36.\nMonat         Monat\n1                  2                                            3                                    4\nk) Böden prüfen und verwenden\nl) Bitumen und Asphalt prüfen und verwenden\nm) waagerechte und senkrechte Sperrungen ausführen\nn) Beton- und Stahlbetonteile instand halten und sanie-                    4\nren\no) Anstrich- und Konservierungsstoffe auswählen und\nanwenden\n10   Handhaben von Werk-          a) Handwerkzeuge auswählen, handhaben und instand\nzeugen, Bedienen von            halten\nGeräten und Maschinen        b) handgeführte Maschinen bedienen\n(§ 4 Nr. 10)\nc) Geräte und Maschinen auswählen und unter Beach-           3\ntung der Schutzeinrichtungen rüsten und bedienen\nd) Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Böden\nund Gewässer vor Verunreinigungen schützen\ne) Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastenauf-\nnahme- und Anschlagmittel einsetzen\nf) Geräte und Maschinen warten\n2\ng) Fehler und Störungen an Geräten und Maschinen\nfeststellen und melden, Maßnahmen zu deren Be-\nseitigung veranlassen\n11   Herstellen, Kontrollieren    a) Konstruktion und Funktion, insbesondere von\nund Instandhalten von           Schleusen, Hebewerken, Wehren, Sperr- und\nBauwerken in und an             Sicherheitstoren, Brücken, Dükern, Durchlässen,\nGewässern                       Deichsielen, Schöpfwerken, Sperrwerken und\n(§ 4 Nr. 11)                    Ausrüstungsteilen, unterscheiden und darstellen\nb) Bauweisen und Funktionen von Regelungsbauwer-             7\nken unterscheiden und darstellen\nc) Unterhaltungsarbeiten an Deichen und Dämmen\ndurchführen\nd) Maßnahmen der Flussregelung durchführen\ne) Regelungsbauwerke herstellen und unterhalten\nf) Maßnahmen zur Trockenlegung von Bauwerken und\nAnlagen durchführen, Revisionsverschlüsse ein- und\nausbauen, Wasserhaltung betreiben\ng) Wartungs- und Instandsetzungsmaßnahmen durch-\nführen, sicherheitstechnische Maßnahmen bei Ge-\nfahren ergreifen\nh) Bauwerke nach Aufgabenblättern überwachen                              12\ni) Bauwerksschäden feststellen und dokumentieren\nk) Brückenbauwerke nach Normen und Richtlinien\nüberwachen\nl) Beobachtungs- und Messdienste an Deichen und\nDämmen durchführen, Schäden feststellen und mel-\nden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004                1085\nZeitlicher Richtwert\nFertigkeiten und Kenntnisse,                   in Wochen im\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind     1.–18.       19.–36.\nMonat         Monat\n1                  2                                            3                                       4\n12   Herstellen, Kontrollieren    a) Ufersicherungen, insbesondere Deckwerke und\nund Instandhalten von           senkrechte Ufereinfassungen, entsprechend den An-\nUfersicherungen und             forderungen unterscheiden, herstellen und instand           6\nUnterhaltungswegen              halten\n(§ 4 Nr. 12)\nb) Ufertreppen herstellen und instand halten\nc) Unterhaltungswege        herstellen,   kontrollieren  und\ninstand halten                                                            3\nd) Schäden feststellen, Maßnahmen zur Verkehrssiche-\nrung durchführen\n13   Durchführen von Maß-         a) Vorschriften und Zuständigkeiten für die Durch-\nnahmen zur Pflege und           führung von Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung\nEntwicklung von Ge-             von Gewässern beachten\nwässern                      b) ökologische Gesichtspunkte bei der Gestaltung und\n(§ 4 Nr. 13)                    Unterhaltung von Gewässern und Auen berück-\nsichtigen\n6\nc) Treib- und Strandgut aufnehmen und sortengerecht\ntrennen, Entsorgung veranlassen\nd) Vegetation nach Arten und Funktionen unterschei-\nden\ne) Lebendbauweisen auswählen und einbauen\nf) Pflege- und Entwicklungspläne umsetzen\ng) Bepflanzung, insbesondere Fertigstellungs-, Ent-\nwicklungs- und Unterhaltungspflege, durchführen\nh) durch Tiere und Pflanzen verursachte Schäden fest-                        5\nstellen und melden\ni) Baumschäden feststellen und               dokumentieren,\nSicherungsmaßnahmen ergreifen\n14   Herstellen, Kontrollieren    a) Funktionen und Aufgaben des Insel- und Küsten-\nund Instandhalten von           schutzes unterscheiden und darstellen                       2\nBauwerken für den Insel-\nund Küstenschutz             b) Bauwerke des Insel- und Küstenschutzes, insbeson-\n(§ 4 Nr. 14)                    dere Buhnen, Deiche und Strandmauern, herstellen\nund instand halten\nc) Maßnahmen des Insel- und Küstenschutzes, insbe-                           6\nsondere unter Berücksichtigung von Strand- und\nDünenbildung durch Sandvorspülungen, Anlegen\nvon Dünen und Bepflanzungen, durchführen\n15   Durchführen von Auf-         a) Leistungsverzeichnisse und Baubeschreibungen an-\ngaben der Bauüber-              wenden\nwachung                      b) Bauarbeiten betreuen, vertraglich vereinbarte Leis-\n(§ 4 Nr. 15)                    tungen konrollieren\nc) Bautagebücher führen                                                      10\nd) Tagesberichte kontrollieren\ne) Baufortschritt prüfen und dokumentieren\nf) Mengen und Massen ermitteln, Aufmaße erstellen,\nBaustofflieferungen überprüfen","1086           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004\nZeitlicher Richtwert\nFertigkeiten und Kenntnisse,                    in Wochen im\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind       1.–18.       19.–36.\nMonat         Monat\n1                  2                                            3                                        4\n16   Durchführen von Unter-       Inspizieren und Unterhalten von Gewässerbetten:\nhaltungs- und Kontroll-      a) Methoden zur Bestimmung der Fahrrinnen- und\nmaßnahmen des Gewäs-            Fahrwassertiefe unterscheiden und anwenden                   4\nserbettes, Bezeichnen und\nSichern von Fahrrinne und    b) Peilungen durchführen, auswerten und in Lagepläne\nFahrwasser                      übertragen\n(§ 4 Nr. 16)\nc) Maßnahmen zur Überwachung von Fahrrinne und\nFahrwasser durchführen und rechnergestützt doku-\nmentieren\nd) Abrahmungen ausführen, Positionierung              mittels\nsatellitengestützter Verfahren vornehmen                                   5\ne) Arbeiten zur Gewässerbettunterhaltung durchführen,\ninsbesondere Baggerpläne erstellen und Bagger-\nmassen ermitteln sowie Geschiebezugabe berück-\nsichtigen\nBezeichnen und Sichern von Fahrrinne und Fahr-\nwasser:\nf) Schifffahrtszeichen zuordnen                                 6\ng) Schifffahrtszeichen auf ordnungsgemäßen Zustand\nprüfen, warten und Mängel beseitigen\nh) schwimmende Schifffahrtszeichen einmessen, aus-\nlegen, auswechseln und einziehen                                           3\ni) feste Schifffahrtszeichen einmessen und aufbauen\n17   Durchführen von ge-          a) Pegelarten unterscheiden, Kontrollmessungen vor-\nwässerkundlichen Mes-           nehmen, Messwerte protokollieren\nsungen                                                                                       3\nb) Pegel, insbesondere Latten- und Schreibpegel, war-\n(§ 4 Nr. 17)                    ten\nc) Abfluss- und Strömungsmessungen durchführen\nd) hydrologische Hauptwerte ermitteln und Zusammen-                           2\nhänge erläutern\n18   Durchführen von Maßnah-      a) Maßnahmen zum vorbeugenden Hochwasserschutz\n2\nmen des Hochwasser-             unterscheiden, Vorschriften beachten\nschutzes sowie der Hoch-\nwasser- und Eisabwehr        b) bei Kontrollen von Gewässern, Hochwasserschutz-\n(§ 4 Nr. 18)                    deichen, wasserbaulicher und wasserwirtschaftlicher\nAnlagen mitwirken\nc) Hochwasser- und Eismeldedienste durchführen\n4\nd) bei der Abwehr von Gefahren durch Eis mitwirken\ne) Hilfskräfte einweisen und anleiten, Lageberichte er-\nstellen\nf) Hochwasserschäden feststellen und melden\n19   Führen von schwimmen-        a) schwimmende Fahrzeuge und Geräte nach Verwen-\nden Fahrzeugen und Be-          dungszweck unterscheiden\ndienen von schwimmen-        b) schifffahrtspolizeiliche Vorschriften anwenden\nden Geräten\n(§ 4 Nr. 19)                 c) Vorschriften über Ausrüstung und Bemannung von               5\nWasserfahrzeugen anwenden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004                      1087\nZeitlicher Richtwert\nFertigkeiten und Kenntnisse,                   in Wochen im\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind      1.–18.       19.–36.\nMonat         Monat\n1                    2                                                  3                                      4\nd) Handkahn, Prahme und motorisierte Kleinfahrzeuge\nführen\ne) Taue und Drahtseile verwenden\nf) Ladungsgewicht von Wasserfahrzeugen ermitteln                               2\n20     Betreiben und Unterhalten        a) Bauweisen, Funktionen und Aufgaben unterscheiden             2\nvon Talsperren, Speichern\nund Rückhaltebecken              b) Regelungs- und Steuerungseinrichtungen bedienen\n(§ 4 Nr. 20)                         und warten\nc) bei der Vorbereitung und Durchführung von Maß-                              3\nnahmen zur Prüfung der Dichtigkeit und Stand-\nsicherheit mitwirken\n21     Durchführen von qualitäts-       a) Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder\nsichernden Maßnahmen                                                                            2*)\nMaßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern\n(§ 4 Nr. 21)\nb) Qualitätssicherung im eigenen Arbeitsbereich und\nbei Ausführung durch Dritte anwenden\nc) Arbeitsergebnisse erfassen, beurteilen und anhand\nvon Vorgaben prüfen\nd) Ursachen von Mängeln feststellen und dokumentie-\n3*)\nren\ne) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-\ngängen und Arbeitsergebnissen beitragen\nf) Kosten- und Leistungsrechnung sowie Methoden\nzum wirtschaftlichen Handeln anwenden\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln."]}